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Wiesbaden, den 15. Juli 2015 Vermeidungsmaßnahmen für windenergie- anlagensensible Vogel- und Fledermausarten Workshop der Fachagentur Windenergie an Land und der TU Berlin, Montag, 6. Juli 2015, Kassel Die Bedeutung von Vermeidungsmaßnahmen beim Ausbau der Windenergie an Land Iris Otto Referat Integrierte Umweltplanung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft,

Verkehr und Landesentwicklung

Wiesbaden, den 15. Juli 2015

Vermeidungsmaßnahmen für windenergie-

anlagensensible Vogel- und Fledermausarten

Workshop der Fachagentur Windenergie an Land und der TU Berlin,

Montag, 6. Juli 2015, Kassel

Die Bedeutung von Vermeidungsmaßnahmen

beim Ausbau der Windenergie an Land

Iris Otto

Referat Integrierte Umweltplanung

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,

Verkehr und Landesentwicklung

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Gliederung des Vortrages:

1. Bedeutung der bundesweiten Vermeidungsstudie beim Ausbau

der Windenergie an Land

2. Das Zusammenwirken der Planungsebenen bei der Vermeidung

3. Umgang mit Prognose-Unsicherheiten bei der Vermeidung im

Artenschutzrecht

4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

1. Bedeutung der Vermeidungsstudie beim Windenergie-Ausbau

Neue Arten sind im Fachpapier der LAG VSW (2015) als WEA-sensibel eingestuft.

Einige WEA-sensible Arten kommen in den Ländern nahezu flächendeckend vor.

Quelle:

Artenhilfskonzept

Rotmilan (Hessen)

Photo: Ronald Slabke,

commons.wikimedia.org,

CC-BY-SA-3.0-unported

(https://creativecommons.org/licens

es/by-sa/3.0/deed.de)

Photo: Jo Kurz,

commons.wikimedia.org

CC-BY-SA-unported

(https://creativecommons.org/licens

es/by-sa/3.0/deed.de)

Waldschnepfe

Wespenbussard

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4Mittwoch, 15. Juli 2015

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1. Bedeutung der Vermeidungsstudie beim Windenergie-Ausbau

Effizienz und Rechtssicherheit beim Windenergieausbau erfordern:

Zusammenwirken der Planungsebenen, Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

1. Bedeutung der Vermeidungsstudie für die Energiewende

A. Vorrang des Vermeidungsprinzips

Der Grundsatz in § 2 Abs. 1 BNatSchG

„Jeder soll … sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den

Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden“

findet im gesamten Naturschutzrecht Anwendung (u. a. im Artenschutz nach § 44 BNatSchG)

Dabei gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 – 4 A 28.01)

Rolle der Vermeidung im Naturschutzrecht

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6July 15, 2015

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

1. Bedeutung der Vermeidungsstudie für die Energiewende

B. Umsetzung des Vermeidungsprinzips ist Grundlage für das naturschutz-

rechtliche Ausnahmeverfahren

Das in der bundesweiten Vermeidungsstudie betrachtete Artenschutzrecht benennt in

§ 45 Abs. 7 BNatSchG die Ausnahmevoraussetzungen.

Das Umsetzen des Vermeidungsprinzips trägt dazu bei, diese Voraussetzungen zu erfüllen

(z. B. „Fehlen zumutbarer Alternativen“, „Nichtverschlechterung des Erhaltungszustandes

der Populationen).

Die bundesweite Vermeidungsstudie unterstützt eine BNatSchG-konforme und effi-

ziente Energiewende.

Sie bündelt komplexes, verstreutes Wissen und dient dem Informationsaustausch

zum Thema Vermeidung. Sie leistet daher einen wertvollen Beitrag zur Umsetzung des

ACK-/UMK-Beschlusses vom Mai 2015 zum aktuellen Fachpapier der LAG VSWen, wo-

nach Vermeidungsmaßnahmen zur Konfliktminderung zu nutzen sind.

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2. Das Zusammenwirken der Planungsebenen bei der Vermeidung

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Beispiel Hessen

Flächen in der Größenordnung von 2 %

der Landesfläche sind in den Regional-

plänen als Windenergie-Vorranggebiete

auszuweisen

Zusammenspiel in der Planung nötig

Vorgabe Legislative (Hessisches Ener-

gie-Gesetz):

Hessen

Karten: TUBS, NordNordWest, commons.wikimedia.org, cc, modifiedLEP

Regio-nalpla-nung

Ge-nehmi-gungs-planung

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2. Das Zusammenwirken der Planungsebenen bei der Vermeidung

- Vorgelagerte Planungsstufen bis Genehmigungsplanung (HE) -

Regionalplanung

(Ermittlung der WEA-VRGemit Ausschlusswirkung) Bindung Bauleitplanung

Schwerpunkträumewindkraftsensibler Arten

(„Quellbereiche günstiger Erhaltungszustände“)

Genehmigungsplanung

(Windenergieanlagen-Planung)

Nachrangige Standorte:

Vorranggebietsbereiche mit höheren Vorkommen WKA-

sensibler Arten (ggf. CEF/FCS)

Mittwoch, 15. Juli 2015

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Umsetzung des Vermeidungsprinzips auf der

jeweiligen Planungsebene

„effektive Arbeitsteilung im Artenschutz“

LEP-Festlegungen:

2% WEA-VRGe mit

Ausschlusswirkung,

Schutz landesweiter

Schwerpunkträume

WEA-sensibler Arten

V

Vorrangige Auswahl windhöffi-

ger Bereiche unter Schonung

der Schwerpunktvorkommen

WEA-sensibler Arten (nicht

der Einzelvorkommen) im

gesamten Planungsraum

Dadurch Erhalt der „Quell-

populationen“ dieser Arten“

Schutz der Einzelvorkom-

men (z. B. WEA- Standortopti-

mierung, CEF) innerhalb des

Windenergie-Vorranggebietes

Dadurch entweder keine Artbe-

troffenheit oder nur von nicht

populationsrelevanten Ein-

zelvorkommen

Grundlage: Landesweite Gutach-

ten zu WEA-sensiblen Arten

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2. Das Zusammenwirken der Planungsebenen bei der Vermeidung

– Relevanz für die Genehmigungsfähigkeit der WEA-Planung -

Setzt die Regionalplanung ebenenspezifisch das Vermeidungsprinzip um (Erhalt der

Schwerpunktvorkommen WEA-sensibler Arten bei der WEA-VRG-Ausweisung)

naturschutzfachliche Alternativlosigkeit der Planung auf ihrer Planungsebene

i.d.R. keine Verschlechterung vom Erhaltungszustand betroffener Populationen

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Genehmigungsebene:

Nur kleinräumige Alternativen (Standortoptimierung), keine Erhaltungszustand-Verschlechterung

Ausnahmeverfahren im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Ausnahmegründe nach

§ 45 Abs. 7 BNatSchG erleichtert:

1. Kein Vorliegen einer zumutbaren Planungs-Alternative (mit geringeren Beeinträchtigungen)

2. Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen (nicht der Lokalpopulation)

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3. Umgang mit Prognoseunsicherheiten im Artenschutzrecht

Mittwoch, 15. Juli 2015

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Häufige Kritik an Vermeidungsmaßnahmen: Keine wissenschaftliche

Prognosesicherheit

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3. Umgang mit Prognoseunsicherheiten im Artenschutzrecht

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Begriff der Prognosesicherheit:

Es müssen vernünftige und entscheidungsrelevante Zweifel an der Wirksamkeit der

Maßnahmen vorliegen (nicht allgemeine, jeder Prognose zugrunde liegende Zweifel)

- BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5/08 – Rn. 64 -

2. Wann begründet die Prognose die Unzulässigkeit eines Vorhabens (ggf. Ausnahme):

Nach Habitatschutzrecht bereits, wenn Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigun-

gen des FFH-Gebietes führen kann (vgl. § 34 Abs. 2 BNatSchG)

nach Artenschutzrecht erst, wenn positiv vom Eintritt eines Verbotstatbestandes

auszugehen ist (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG)

keine worst-case-Betrachtung in der Prognose („es ist nicht auszuschließen, dass …“)

Rechtliche Anforderungen an die Prognose im Artenschutzrecht

1. „Eine Gewissheit, dass Beeinträchtigungen nicht eintreten werden, muss sich die

Behörde – anders als im Habitatschutzrecht – nicht verschaffen.“

- BVerwG, Flughafen Münster/Osnabrück, Urt. v. 9.7.2009 – 4 C 12/07 – Rn. 45 -

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• Rückgriff auf Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen, die kenntlich zu machen

und zu begründen sind – z.B. mit Hilfe des Analogieschlusses

- BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, Az. 9 A 39/07, Rdnr.45 -

• Selbst der FFH-rechtliche Vorsorgegrundsatz verlangt zwar den Einsatz der besten

verfügbaren wissenschaftlichen Mittel, aber keine Forschungsarbeit

- vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2002 – T-13/99 – Slg. 2002, II-3305, Rn. 163 -

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Möglichkeiten bei Prognosen im Artenschutzrecht:

3. Umgang mit Prognoseunsicherheiten im Artenschutzrecht

Bei den Prognosen und Schätzungen kann u. a. die Kürze der Entwicklungszeit der herzu-

stellenden Habitate, die Nähe der herzustellenden Habitate zur betroffenen Lebensstätte,

die Mobilität und Anpassungsfähigkeit der Art zugrunde gelegt werden.

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Einschätzungsprärogative bei der Vermeidung im Artenschutzrecht

Der Genehmigungsbehörde steht eine umfassende naturschutzfachliche Einschätzungs-

prärogative zu, d. h. für:

Bestandserhebung und Bewertung

Erfüllung der Verbotstatbestände (unter Zuhilfenahme der Vermeidung)

Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen

Gerichtliche Überprüfung dieser Beurteilungen nur hinsichtlich

naturschutzfachlicher Vertretbarkeit im Einzelfall

Bewertungsverfahren darf sich nicht als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel

erweisen

Mittwoch, 15. Juli 2015-

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Plausible, naturschutzfachlich begründete Darlegung nötig (z. B. zur Art der ge-

wählten Vermeidung und ihrer Wirksamkeit)

3. Umgang mit Prognoseunsicherheiten im Artenschutzrecht

Monitoring und Risikomanagement nur bei fachlichem Neuland (Art der Prognose-

unsicherheit und der Gegensteuerung ist im Genehmigungsbescheid festzulegen);

i. d. R. reicht die Funktionskontrolle hergestellter Strukturen (Intaktheit, artgerechte

Ausstattung, Vorliegen der Voraussetzungen zur Annahme durch die Art)

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4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht

Mittwoch, 15. Juli 2015

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4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht

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Fachliche Eckpunkte ergeben sich aus dem Ziel der Vermeidung:

Ziel der Vermeidung ist die Verhinderung des Eintritts eines Verbotstatbestandes.

Verboten ist nach § 44 Abs. 1 BNatSchG:

Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (z. B. durch Kollision des Rotmilans

mit WEA aufgrund von deren Lage in einem attraktiven Nahrungshabitat).

Eine Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer

Art verschlechtert (z. B. durch Wegfall von essenziellen Nahrungshabitaten).

Der Wegfall einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte ohne Erhalt von deren ökologischer

Funktion im räumlichen Zusammenhang (z. B. durch Wegfall eines Horstbaumes).

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4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht

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Kurzfristig wirksamer Maßnahmetyp bis spätestens zur WEA-Inbetriebnahme, z. B.

bis dahin ausreichend „blickdichte“ Kollisionsschutzpflanzung

bis dahin wirksamer, die Lokalpopulation stützender Effekt (z. B. durch Nutzungsverzicht in einem

schon derzeit bewirtschaftbaren Wald mit Habitatfunktion für die Art)

bis dahin wirksame Entwicklung eines neuen Brutbaumes / Errichtung eines Kunsthorstes.

ansonsten flankierende kurzfristige Maßnahmen vorsehen

Zeitnah wirksame Anlage von insektenreichen Kleinge-

wässern zur Fledermaus-Jagdhabitataufwertung

Anforderung bei der Vermeidung (z. B.

Umfang) ist tendenziell größer bei

Inanspruchnahme nicht nur vereinzelt

genutzter Habitate

Betroffenheit von Arten im ungünstigen

Erhaltungszustand

Daher müssen Vermeidungsmaßnahmen Folgendes erfüllen:

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4. Fachliche Eckpunkte bei der Vermeidung im Artenschutzrecht

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Einzelfallspezifische fachliche Planung unter Berücksichtigung z. B.

der Biologie der Arten (z. B. Aktionsradius beim Rotmilan in

Optimallandschaft i. d. R. < 4 km)

der planungsraumspezifischen Besonderheiten, z. B.

Standorteigenschaften Anforderungen an Pflanzmaterial

beim Kollisionsschutz

Habitateigenschaften Effizienz der „Ablenkung“

Vorbelastung Lage der Maßnahmenfläche

(z. B. Straßen, WEA)

Daher müssen Vermeidungsmaßnahmen Folgendes erfüllen:

Maßnahmetyp funktioniert nicht „aus sich selbst

heraus“, sondern orts- und artangepasst

Flexible Lösungen sind möglich

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Fazit:

Die Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten zwischen WEA-

Ausbau und Fauna ist rechtlich geboten. Durch das Zusammenwirken der Planungs-

ebenen kann die Vermeidung effizient gestaltet werden. Jedoch müssen spezielle

rechtliche und fachliche Anforderungen bei der Vermeidung von Verbotstatbeständen

nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berücksichtigt werden.

Die bundesweite Vermeidungsstudie liefert hierzu wertvolle Beiträge.

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

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