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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Verordnung über das Grundstückdatenin- formationssystem (GRUDIS-Verordnung) (Änderung)

Verordnung über das Grundstück daten in- formationssystem ...€¦ · Der Ingress wird an den Titel und die neue Gliederung der totalrevidierten Grundbuchverord-nung angepasst

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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Verordnung über das Grundstückdatenin-formationssystem (GRUDIS-Verordnung) (Änderung)

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Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage ................................................................................................................... 1 2. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen ................................................................... 1

2.1 Änderungen der Verordnung ........................................................................................ 1 2.1.1 Ingress ................................................................................................................. 1 2.1.2 Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 15a ......................................................................... 1 2.1.3 Artikel 3 ................................................................................................................ 3 2.1.4 Artikel 6 ................................................................................................................ 3 2.1.5 Artikel 11a ............................................................................................................ 3 2.1.6 Artikel 14 Absatz 1 ............................................................................................... 4

2.2 Änderungen im Anhang 1 ............................................................................................. 4 2.2.1 Vorbemerkungen .................................................................................................. 4 2.2.2 Anpassungen betreffend Mutationsrecht und Datenexport ................................... 5 2.2.3 Gesamtüberarbeitung der Matrix zum Anhang 1 .................................................. 5

2.3 Änderungen im Anhang 2 ........................................................................................... 11 2.3.1 Vorbemerkungen ................................................................................................ 11 2.3.2 Anpassungen im Titel und betreffend den Datenexport ...................................... 13 2.3.3 Anpassung bzw. Neuschaffung von Profilen der Organisationseinheiten der kantonalen Behörden und der übrigen Berechtigten ....................................................... 13

2.4 Indirekte Verordnungsänderungen ............................................................................. 23 2.5 Weitere Bemerkungen ................................................................................................ 24

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen ....................................................................... 24 4. Auswirkungen auf die Gemeinden .................................................................................. 24 5. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ............................................................................. 24

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Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung)

1. Ausgangslage

Die Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung)1 wurde seit ihrer Inkraftsetzung auf den 1. März 2003 mehrmals revi-diert und so jeweils den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer angepasst. Auch die vorliegende Änderung dient diesem Zweck, indem ver-schiedenen Benutzergruppen innerhalb und ausserhalb der Kantonsverwaltung der Zugriff auf das Grundstückdaten-Informationssystem (GRUDIS) gewährt oder der bereits bestehende Zugriff geändert wird. Darüber hinaus sind Anpassungen erforderlich aufgrund der 2010 neu geschaffenen Betriebsorganisation GRIBE (Grundstückinformationen des Kantons Bern), wel-che unter anderem für den Betrieb von GRUDIS verantwortlich ist und die bisher zuständige Kommission Grundstückinformationen (KOGI) ablöst. Die rechtlichen Grundlagen für die ge-änderten Organisationsstrukturen sollen später in einer separaten GRIBE-Verordnung neu geschaffen werden, welche die gesamte Betriebsorganisation GRIBE organisationsrechtlich umfassend regeln wird. Die fortlaufende technische Entwicklung führte dazu, dass die im An-hang 1 definierten Zugriffsrechte und die heute im GRUDIS tatsächlich möglichen und ange-wandten Funktionalitäten nicht mehr in jedem Fall deckungsgleich sind. Mit einer einmaligen und umfassenden Bereinigung soll die teilweise fehlende Übereinstimmung wieder hergestellt werden. Um dem Gebot der hinrechenden Bestimmtheit zu genügen, wird im Anhang 2 der Benutzerkreis der kantonalen Behörden zum Teil präziser gegliedert. Zudem werden die Profi-le punktuell angepasst. Punktuell erfolgen ausserdem Anpassungen an die totalrevidierte Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)2, die auf den 1. Januar 2012 in Kraft trat. Mit einer indirekten Änderung der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)3 wird die Grundlage für den Bezug der Gebühr von der neu zugriffsberechtigten PostFinance geschaffen.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

2.1 Änderungen der Verordnung

2.1.1 Ingress

Der Ingress wird an den Titel und die neue Gliederung der totalrevidierten Grundbuchverord-nung angepasst.

2.1.2 Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 15a

Der Gegenstand der geltenden GRUDIS-Verordnung bildet die Regelung des Abrufens von Daten aus GRUDIS, insbesondere der direkte Lesezugriff mit Informatikhilfsmitteln und der Datenexport (Art. 1 Abs. 2 GRUDIS-Verordnung). Artikel 15a Absatz 1 GRUDIS-Verordnung verlangt, dass Objekte und Datenfelder, die Gegenstand des Datenexports bilden können, im Anhang 1 besonders gekennzeichnet werden. Darüber hinaus sind die Behörden, die Daten-exporte erhalten können, im Anhang 2 besonders zu kennzeichnen (Abs. 2). Artikel 15a Ab-satz 3 verlangt zudem, dass die detaillierten Voraussetzungen des Datenexports einer schrift-lichen Vereinbarung bedürfen.

1 BSG 215.321.5 2 AS 2011 S. 4659, SR 211.432.1 3 BSG 154.21

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Unter den Begriff des Bekanntgebens wird nach heute vorherrschender Auffassung jede Art des Zugänglichmachens verstanden. Darunter fallen die aktive Weitergabe und das passive Zugänglichmachen, die es einem Dritten ermöglichen, vom Inhalt personenbezogener Infor-mationen Kenntnis zu nehmen. Auch das Abrufverfahren fällt unter die Datenbekanntgabe, nimmt jedoch eine Sonderstellung ein4 (vgl. auch Art. 2 Abs. 5 des kantonalen Datenschutz-gesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]5, und Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG]6). Nach dem heutigen Verständnis sind demnach der Da-tenabruf, der direkte Lesezugriff mit Informatikhilfsmitteln wie auch der Datenexport unter dem Begriff der Datenbekanntgabe zu subsumieren und dürfen nur unter Einhaltung der allgemei-nen gesetzlichen Bedingungen zur Bekanntgabe von Personendaten erfolgen, wie sie das DSG (Art. 19) bzw. das KDSG (Art. 10 f.) bestimmen. Die Definition des Verordnungsgegens-tandes lässt sich deshalb mit dem Begriff der Datenbekanntgabe zusammenfassen, ohne dass die Formen des Lesezugriffs mit Informatikhilfsmitteln und des Exports speziell erwähnt werden müssen. Im Übrigen wird der Besonderheit des Abrufverfahrens Rechnung getragen, indem die behördlichen Aufgaben, für die dieser Zugriff zugelassen wird, weiterhin im unver-änderten Artikel 12 GRUDIS-Verordnung aufgeführt sind.

Darüber hinaus sind heute aufgrund der technischen Entwicklung die Personendaten auf dem GRUDIS den Zugriffsberechtigten im Rahmen der ihnen gewährten Profile auch in grossem Umfang jederzeit zugänglich. Der Export der Daten auf andere Anwendungsprogramme aus-serhalb von GRUDIS ist insofern allenfalls noch vereinzelt von praktischem Interesse.

Schliesslich erweist sich die Regelung des Datenexports in der GRUDIS-Verordnung auch infolge der angepassten Systemlandschaft GRIBE als unzweckmässig: Bisher erfolgte der Datenexport von Daten direkt ab der Datenbank A49. Diese wurde durch die neu eingeführte Gesamtanwendung Capitastra abgelöst, die neben dem Auskunftssystem GRUDIS die beiden weiteren Teilapplikationen E-GB (Elektronisches Grundbuchdaten) und GRUDA-AV (Regis-terdaten der amtlichen Vermessung) enthält. Die gebräuchlichen Exporte aus diesen drei Teilanwendungen werden neu über die Schnittstelle «Genereller Datenexport» von Capitastra abgewickelt. Deshalb fällt die Regelung des Datenexports nicht mehr unter den Gegenstand der GRUDIS-Verordnung. Die bereits bestehenden gesetzlichen Grundlagen von Bund und Kanton, welche hierarchisch über der GRUDIS Verordnung stehen, regeln denn auch bereits abschliessend, wem welche Daten in welcher Form zur Verfügung gestellt werden dürfen (Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation [Geoinformationsgesetz, GeoIG]7, Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über Geoinformation [Geoinformationsver-ordnung, GeoIV]8 und Geodatenverordnung vom 27. April 2005 [GeoV]9). Die Zulässigkeit der Exporte wird daher ausschliesslich aufgrund der bereits bestehenden übergeordneten gesetz-lichen Grundlage geprüft.

Artikel 1 Absatz 2 GRUDIS-Verordnung ist anzupassen, indem der Ausdruck «das Abrufen» durch «die Bekanntgabe» ersetzt und der zweite Satzteil «insbesondere den direkten Lese-zugriff mit Informatikhilfsmitteln und den Datenexport» ersatzlos gestrichen werden. Artikel 15a der GRUDIS-Verordnung ist ganz aufzuheben. Sodann ist darauf zu verzichten, im An-hang 1 die Datensätze zu kennzeichnen, welche integral exportiert werden können. Schliess-lich brauchen im Anhang 2 die Behörden nicht mehr besonders bezeichnet zu werden, die zum Bezug von exportierten Daten berechtigt sind. Die Hervorhebung mittels Asterikus ist in beiden Anhängen wegzulassen.

4 MAURER/LAMBROU/VOGT, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage 2006, Art. 3 N. 29 f. 5 BSG 152.04 6 SR 235.1 7 SR 510.62 8 SR 510.620 9 BSG 215.341.2

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2.1.3 Artikel 3

Unter dem 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen legt Artikel 3 mit dem Randtitel Inhalt fest, dass GRUDIS die Daten der amtlichen Bewertung, der Zentralen Personenverwaltung, der amtlichen Vermessung und des Grundbuchs bezieht. Unter dem 2. Abschnitt Daten des In-formationssystems bestimmt Artikel 7, GRUDIS beziehe die im Anhang 1 umschriebenen Da-ten. Anhang 1, dessen normativer Gehalt gleichwertig wie derjenige der Verordnungsbestim-mungen selbst ist, listet die vier bereits in Artikel 3 aufgeführten Datengrundbereiche ebenfalls auf (Grundbuch, Amtliche Bewertung, Zentrale Personenverwaltung und Amtliche Vermes-sung). Diese Auflistung nennt allerdings nicht den Datenbezug, also die von GRUDIS ab an-deren Plattformen bezogenen Daten. Vielmehr umschreibt diese Auflistung den Datenzugriff, also diejenigen auf GRUDIS enthaltenen Daten, die grundsätzlich abgerufen werden können. Die von GRUDIS bezogenen Daten und die Daten, auf die der Zugriff im Prinzip ermöglicht wird, decken sich (auch wenn der grundsätzlich auf alle bezogenen Daten der vier erwähnten Datengrundbereiche mögliche Zugriff dann durch das jeweils zugeteilte Profil individuell be-schränkt wird). Sowohl Artikel 3 wie auch Artikel 7 (in Verbindung mit dem Anhang 1) be-zeichnen also die von GRUDIS bezogenen und abrufbaren vier Datengrundbereiche. Diese doppelte Aufführung ist nicht erforderlich, mithin ist zunächst eine der beiden Bestimmungen zu eliminieren. Von seinem Zweck her fällt der Datenbezug unter den Überbegriff Daten des Informationssystems und ist dem 2. Abschnitt zuzuordnen, wogegen die Zuordnung von Arti-kel 3 unter den 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen gesetzessystematisch falsch ist. Somit kann Artikel 7 unverändert in seiner bisherigen Form belassen werden. Artikel 3 ist ersatzlos zu streichen. Um den Unterschied zwischen dem Bezug der Daten (Art. 7) und dem Zugriff auf die Daten klarzustellen (Anhang 1), ist unmittelbar vor der Matrix von Anhang 1 ein entspre-chender Hinweis einzufügen: GRUDIS zeigt Daten an aus dem Grundbuch, der amtlichen Vermessung, der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) und der amtlichen Bewertung.

2.1.4 Artikel 6

Die neu gebaute Systemlandschaft GRIBE dient der Erfassung, Nachführung und Publikation der Grundstückinformationen des Kantons Bern. Das Organisationshandbuch (OHB) GRIBE regelt die Integration des Gesamtsystems GRIBE in die Linienorganisation der beteiligten Di-rektionen JGK, BVE und FIN sowie die organisatorischen Schnittstellen. Im Weitern regelt es die Betriebsorganisation im personellen Bereich (Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkei-ten) sowie im sachlichen Bereich (Ablauforganisation). Auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des OHB GRIBE per 1. Juli 2010 wurde die Kommission Grundstückinformationen (KOGI) aufgelöst.

Es ist vorgesehen, in einer neu zu erlassenden GRIBE-Verordnung die gesetzliche Grundlage für die im OHB GRIBE enthaltenen organisatorischen Regeln zu schaffen. Aus terminlichen Gründen kann dieser neue Erlass nicht zeitlich parallel mit der GRUDIS-Verordnung sondern erst später entstehen.

Mit Blick auf dieses Vorhaben soll die GRUDIS-Verordnung im Sinne einer schlanken und übersichtlichen Lösung bereits mit der vorliegenden Revision von Bestimmungen befreit wer-den, die durch die Neuregelungen im OHB GRIBE hinfällig geworden sind. Die revidierte GRUDIS-Verordnung soll ausschliesslich den Bereich der Datenbearbeitung regeln. Dagegen sind die in der heute geltenden Fassung im 1. Abschnitt noch enthaltenen organisationsrecht-lichen Bestimmungen soweit als möglich zu streichen. Darunter fällt Artikel 6, der unter dem Titel Kommission Grundstückinformationen die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Verantwortlichkeiten der KOGI regelt. Diese Bestimmung kann ersatzlos aufgeho-ben werden.

2.1.5 Artikel 11a

Die revidierte GBV sieht unter dem Titel «Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung» vor, dass aufgrund besonderer Vereinbarungen neben den Banken neu unter anderem auch der Schweizerischen Post Zugang zu den Daten des Grundbuches gewährt wird, die sie zur Erfül-

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lung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigt, ohne dass sie im Einzelfall ein Interesse glaubhaft machen muss (Art. 28 Abs. 1 Bst. b GBV). Die Schweizerische Post hat ihr Bedürf-nis nach einem Zugriff auf die Grundbuchdaten für die Abwicklung ihrer Hypothekargeschäfte schon länger angemeldet. Sie sieht sich gegenüber den anderen im Hypothekarmarkt tätigen Finanzinstitutionen benachteiligt und fordert die Gleichbehandlung mit den Banken. Der Bun-desrat beabsichtigt, die Schweizerische Post und insbesondere die PostFinance als deren Tochtergesellschaft, die das Hypothekargeschäft schon heute führt und auch künftig führen wird, in privatrechtliche Aktiengesellschaften zu überführen. Die PostFinance soll aus dem Stammhaus der Post ausgegliedert und der ordentlichen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unter-stellt werden10. Nach dem Willen des Bundesrates wird sie künftig für ihre Bankentätigkeit eine Bewilligung im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)11 brauchen. Die PostFinance wird folglich zwar nicht zu einer eigentlichen Bank, jedoch zu einem bankenähnlichen Institut, das den massgeblichen banken- und aufsichtsrechtlichen Regelungen untersteht. Unter diesen Bedin-gungen ist die PostFinance in der GRUDIS-Verordnung gleich zu behandeln wie die Banken im Sinne von Artikel 3 BankG. Artikel 11a und Anhang 2 Ziffer 9 der GRUDIS-Verordnung sind entsprechend anzupassen. Soweit Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b GBV für den erweiterten Zugriff auf die Grundbuchdaten eine «besondere Vereinbarung» verlangt, handelt es sich um eine Bedingung, wie sie schon in der aufgehobenen GBV enthalten ist (Art. 111m Abs. 4 aGBV). In der Praxis entspricht diese besondere Vereinbarung der Verfügung, die für jede Zugriffsberechtigung ad personam erlassen werden muss. Daran ist bei der Berechtigung für die PostFinance festzuhalten (vgl. dazu die Ausführungen hinten in Ziff. 2.3.1 «Übrige Berech-tigte»). Artikel 11a ist schliesslich auch an den geänderten Titel und die neue Systematik der revidierten GBV anzupassen.

2.1.6 Artikel 14 Absatz 1

Die KOGI wurde mit der Inkraftsetzung des OHB GRIBE per 17. August 2010 aufgelöst und durch die neu geschaffenen Betriebsorganisation GRIBE abgelöst (vorne Ziff. 2.1.4). Für die Definition der Zuständigkeit des Amts für Betriebswirtschaft und Aufsicht (ABA), des Amts für Informatik und Organisation (KAIO) und des Amts für Geoinformation (AGI) ist nicht mehr die KOGI, sondern die Betriebsorganisation GRIBE zuständig. Artikel 14 Absatz 1 ist entspre-chend anzupassen, indem der letzte Satz gestrichen wird.

2.2 Änderungen im Anhang 1

2.2.1 Vorbemerkungen

Im Anhang 1 der GRUDIS-Verordnung werden die GRUDIS-Profile erstellt. Dabei werden die Rechte für jeden Zugriff auf GRUDIS definiert. Entsprechend diesen Rechten werden die technischen Funktionalitäten gebaut.

Infolge der technischen Entwicklung und den damit einhergehenden rasch zunehmenden und stets veränderten Datenbearbeitungsmöglichkeiten besteht heute beim Zugriff auf GRUDIS zwischen dem technisch Machbaren und dem juristisch Wünschbaren nicht immer Überein-stimmung. Es ist festzustellen, dass sich die Funktionalitäten, mit denen auf GRUDIS gearbei-tet wird, in Einzelfällen nicht mit den im Anhang 1 vorgegebenen Rechten decken. Teilweise wurden in der Vergangenheit die Zugriffsmöglichkeiten für die User von GRUDIS verändert oder neu geschaffen, ohne dass die Rechtmässigkeit dieser Funktionalitäten endgültig geklärt war. Dass neue oder veränderte Anwendungen gebraucht werden, ohne dass sie auf die rechtlichen Aspekte hin geprüft wurden, mag ein Versäumnis sein, das jedoch nicht nur im Zusammenhang mit GRUDIS auftritt, sondern in der gesamten Informationstechnologie be-

10 vgl. auch nachfolgend zum Ganzen Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Schwei-zerischen Post vom 20. Mai 2009 (Postorganisationsgesetz, POG), BBl 2009 5283 ff. 11 SR 952.0

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kannt ist: Die technische Entwicklung geht zeitlich voraus, die rechtlichen Grundlagen werden erst im Nachhinein geschaffen.

Mit der GRUDIS-Teilrevision ist die teilweise fehlende Übereinstimmung zwischen den im An-hang 1 beschriebenen Zugriffsrechten und den tatsächlich möglichen und angewandten Funk-tionalitäten wieder herzustellen. In einem einmaligen Akt soll eine Bereinigung erfolgen und sind einerseits die rechtlichen Profile den faktisch bereits bestehenden und angewandten GRUDIS-Zugriffen anzupassen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Andererseits können heute benutzte Anwendungen technisch umgebaut werden, um sie so den rechtlichen Vorausset-zungen anzupassen. Der dadurch verursachte zeitliche, technische und finanzielle Aufwand erscheint als verhältnismässig klein und ist daher vertretbar. Die jetzt vorgesehene Bereini-gung kann allerdings nur unter der Bedingung erfolgen, dass sie einmalig ist und in Zukunft neue oder angepasste GRUDIS-Funktionalitäten nur zugelassen sind, wenn sie auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft und durch das Management Board formell genehmigt wurden. Dies setzt voraus, dass künftig neu zu schaffende oder anzupassende GRUDIS-Anwendungen von Anfang an juristisch begleitet werden. Mit Beginn der Planung und bevor die ersten technischen Entwicklungsschritte an die Hand genommen werden, wird jeweils zu klären sein, ob für eine neue oder geänderte Funktionalität ein relevantes Bedürfnis der User besteht und sie unter rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zulässig ist (gesetzliche Grund-lage, Verhältnismässigkeit, Datenschutz).

2.2.2 Anpassungen betreffend Mutationsrecht und Datenexport

Weil die Teilanwendung GRUDIS durch die Gesamtanwendung Capitastra ersetzt wurde, ist ein spezielles Mutationsrecht ausschliesslich für die Profilverwaltung von GRUDIS nicht mehr erforderlich. Auf diese Regelung ist im Anhang 1 zu verzichten. Die Ausführungen zum Muta-tionsrecht unmittelbar vor der Matrix von Anhang 1 sind wegzulassen. Weiter kann Ziffer 8 des geltenden Anhangs 1 ersatzlos aufgehoben werden. In Ziffer 2.1.2. oben wird dargelegt, dass der Datenexport unter den Begriff der Datenbearbei-tung fällt und er nicht als eigenständige Anwendung zu behandeln ist. Deshalb ist der zwi-schen dem Titel des Anhangs 1 «GRUDIS-Profile» und der Matrix eingefügte Hinweis, wo-nach die mit Asterikus (*) gekennzeichneten Datensätze Gegenstand von integralen Datenex-porten bilden können, ersatzlos zu streichen. Die besondere Kennzeichnung der betroffenen Datensätze mit * innerhalb der Matrix ist hinfällig und wegzulassen. Dies betrifft sämtliche Da-tenzugriffe, die in den folgenden Ziffern des geltenden Anhangs 1 aufgeführt werden:

3. Daten der amtlichen Vermessung (Ziff. 3.1 bis 3.8) 4. Zentrale Personenverwaltung (ZPV) (Ziff. 4.1 bis 4.2.2.3) 5. Daten der amtlichen Vermessung (Ziff. 5.1.1 bis 5.1.9.6, 5.1.10.1 bis 5.1.10.4,

5.1.11.1 und 5.1.11.2, 5.2, 5.3.1 und 5.3.2).

2.2.3 Gesamtüberarbeitung der Matrix zum Anhang 1

Aufgrund der in den Vorbemerkungen (vorne Ziff. 2.2.1) gemachten Ausführungen ist die Mat-rix des geltenden Anhangs 1 («GRUDIS-Profile») aufzuheben und durch die revidierte Matrix zu ersetzen. Der bisherige Titel «GRUDIS-Profile» wird in Anlehnung an Artikel 13 Absatz 1 GRUDIS-Verordnung ersetzt durch den Titel «Benutzerprofile». Bei der durchgeführten Über-prüfung der Profile wurden die im geltenden Anhang 1 aufgeführten Anzeige- und Suchrechte auf die im Capitastra definierten Rechte und auf die technische Umschreibung der jeweiligen Funktionalitäten durch den Software Lieferanten abgestimmt. Soweit erforderlich und rechtlich begründet, werden die Berechtigungen in der überarbeiteten Matrix des Anhangs 1 den be-stehenden tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Umgekehrt werden einzelne Profile tech-nisch so modifiziert, dass sie den bereits heute vorgegebenen Rechten entsprechen. Insge-samt sollen so die Berechtigungen und die de facto-Zugriffe in Übereinstimmung gebracht werden. Diese Abgleichung berücksichtigt insbesondere auch den Umstand, dass verschie-dene der im geltenden Anhang 1 aufgeführten Rechte einzeln gar nicht steuerbar sind, wie es bisher hätte den Eindruck machen können. Tatsächlich wurde teilweise mit dem erteilten Ba-sisrecht auch die Berechtigung auf die weiteren Anzeige- oder Suchrechte mitgewährt, ohne

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dass diese Letzteren einzeln hätten gesteuert werden können. So beispielsweise beim Basis-recht «Eigentum» (Ziff. 1.2): Im Anschluss daran wurden weitere Zugriffsrechte aufgeführt (Ziff. 1.2.1 bis 1.2.3 des geltenden Anhangs 1), welche aber im Basisrecht bereits mit enthal-ten sind. Um Transparenz zu schaffen, wird im revidierten Anhang 1 nur noch das Recht «Ei-gentum» aufgeführt, das den Zugriff auf die gesamten grundbuchlich relevanten Eigentums-verhältnisse beinhaltet, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Unmittelbar vor der Matrix wird der Umfang der von GRUDIS bezogenen und durch die User grundsätzlich abrufbaren Daten wie folgt umschrieben: «GRUDIS zeigt Daten an aus dem Grundbuch, der amtlichen Vermessung, der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) und der amtlichen Bewertung».

Aus Klarheitsgründen wird die revidierte Matrix neu gegliedert und nummeriert. Die nachste-henden Erläuterungen richten sich nach der neuen Nummerierung.

Mit der Ablösung von A49 durch die Gesamtanwendung Capitastra (vorne Ziff. 2.1.2 4. Ab-schnitt) bildet die Regelung der Administratoren-Rechte nicht mehr Gegenstand der GRUDIS-Verordnung. Im revidierten Anhang 2 wird deshalb darauf verzichtet, dem Administrator ein Profil zuzuordnen (vgl. hinten Ziff. 2.3.3). Ausschliesslich für den berechtigten Administrator wird im geltenden Anhang 1 das „GRUDIS-Administrations-Profil“ 12 geführt, das ihm den uneingeschränkten Zugriff auf die GRUDIS-Daten ermöglicht. Dieses Profil kann aufgrund der Einführung von Capitastra aufgehoben werden. Aus Praktikabilitätsgründen wird die äussere Struktur der Matrix zum Anhang 1 beibehalten und das Profil 12 leer gelassen. An die Stelle des Administrations-Profils könnte allenfalls künftig ein anderes, noch neu zu schaffendes Profil eingefügt werden.

Ziffer

1. Anzeige Daten aus dem Grundbuch

Der neue Titel ist mit den anderen Titeln des Anhangs 1 sprachlich abgestimmt und ersetzt den bisherigen («Grundbuchdaten»).

1.1 Eigentum

Mit dem Zugriffsrecht «Eigentum» wird das Recht auf die Anzeige der folgenden aus dem Grundbuch bezogenen Daten gewährt: Eigentumsform, Anteil, indexiertes Mitei-gentum, Eigentümer (natürliche Personen mit Name, Vorname, Ledigname, Geburts-datum, AHV- und ZPV-Nummer, Adresse sowie juristische Personen mit Name, Firma, Sitz, ZPV- und Handelsregister-Nummer, Gemeinschaft, Gesellschaft und Adresse). Obschon diese Berechtigungen im geltenden Anhang 1 einzeln aufgeführt sind (Ziff. 1.2.1 bis 1.2.3 und Ziff. 1.2.5 bis 1.2.6.4), besteht keine technische Steuerung für diese Rechte. Sie waren über das Basisrecht «Eigentum» insgesamt abrufbar. Aus rechtlicher Sicht bestehen keine Gründe, daran etwas zu ändern. Deshalb genügt das Recht «Eigentum», um die gesamten Eigentumsverhältnisse wie bisher anzuzeigen. «Eigentum» wird neu unter der Ziffer 1.1 aufgeführt. Die Ziffern 1.2.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 bis 1.2.6.4 des geltenden Anhangs 1 sind aufzuheben.

1.2 Dominierte Grundstücke

Dieses Recht wird im geltenden Anhang 1 mit der Ziffer 1.1.2 den «Beschreibenden Daten» unter Ziffer 1.1 zugeordnet. In der überarbeiteten Fassung bilden die «Be-schreibenden Daten» nicht mehr eine eigene Rubrik. Das Recht, dominierte Grundstü-cke anzuzeigen, an dem sich inhaltlich nichts ändert, wird deshalb neu unter der Zif-fer 1.2 eigenständig aufgenommen. Die bisherige Ziffer 1.1.2 fällt weg.

1.3 Dienstbarkeiten

Die Zugriffsberechtigung auf die Dienstbarkeiten bleibt unverändert. Sie wird wie bis-her unter der Ziffer 1.3 geführt.

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1.4 Grundlasten

Die Zugriffsberechtigung auf die Grundlasten bleibt unverändert. Sie wird nicht mehr zusammen mit den Dienstbarkeiten unter der Ziffer 1.3 eingeordnet, sondern neu unter der Ziffer 1.4 als eigenes Recht aufgeführt.

1.5 Grundpfandrechte

Das unveränderte Recht zum Zugriff auf die Grundpfandrechte (bisher Ziff. 1.4) wird neu in Ziffer 1.5 eingeordnet.

1.6 Vormerkungen

Das Recht zum Zugriff auf die Vormerkungen bleibt unverändert, die Aufzählung er-folgt neu in Ziffer 1.6.

1.7 Anmerkungen

Die Rechte zum Zugriff auf die Anmerkungen bleiben unverändert. Neu geführt unter Ziffer 1.7.

1.8 Beleg, Datum und Rechtsgrund

Im geltenden Anhang 1 ist die Anzeige von Beleg, Datum und Rechtsgrund mit der Zif-fer 1.2.7 dem Eigentum zugeordnet. Neu ist sie mit der Ziffer 1.8 eigenständig aufge-führt. Damit wird Klarheit geschaffen: die Anzeige von Beleg, Datum und Rechtsgrund kann nicht nur für das Eigentum, sondern auch für die Dienstbarkeiten erfolgen, was zwar bereits bisher so möglich war, aber aus dem geltenden Anhang 1 nicht ersichtlich ist. Rechtlich ist gegen die Anzeige der erwähnten Daten auch bei den Dienstbarkeiten nichts einzuwenden.

1.9 Grundbuchbelege

Es wird ein Hyperlink angezeigt auf die Grundbuchbelege mit der Möglichkeit, auf die-se zuzugreifen. Statt bisher unter der Ziffer 1.12 wird diese Berechtigung neu unter der Ziffer 1.9 eingefügt. Inhaltlich bleibt sie unverändert, sie wird weiterhin nur restriktiv vergeben.

1.10 Beschreibung hängige Geschäfte

Die hängigen Geschäfte in den Registern von Grundbuch, Vermessung und Geschäf-ten werden angezeigt. Bisher in Ziffer 1.7, neu in Ziffer 1.10.

1.11 Alle Grundbuchdaten aus Sicht eines hängigen Geschäfts

Es kann bei hängigen Geschäften der voraussichtlich künftig rechtsgültige Zustand in Form eines (fiktiven) Grundbuchauszuges dargestellt werden (Provisorischer Grund-buchauszug, «Blick in die Zukunft»). Aus rechtlicher Sicht ist gegen diese Anzeige nichts einzuwenden, zumal sie auf die Informationen abstellt, die im Tagebuch bereits enthalten und die grundsätzlich zugänglich sind. Diese Berechtigung ist nur einem be-grenzten Kreis zugänglich.

1.12 Alle Grundbuchdaten aus Sicht eines abgeschlossenen Geschäfts

Aktivierung eines Hyperlinks eines abgeschlossenen Geschäfts, der es erlaubt, den Grundbuchauszug zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt darzustellen (Früherer rechtsgültiger Zustand, «Blick in die Vergangenheit»). Entspricht dem Ist-Zustand in einem zurückliegenden Zeitpunkt, der auch in der historischen Anzeige erkenntlich ist. In der Anzeige des zurückliegenden Grundbuchauszugs werden zeitlich später abge-schlossene, ebenfalls bereits rechtsgültige Geschäfte nicht berücksichtigt. Im gelten-den Anhang 1 wird dieses Recht als Ziffer 1.10 geführt und neu unter Ziffer 1.12 ein-geordnet.

1.13 Historische Einträge

Statt bisher unter der Ziffer 1.11 wird diese Berechtigung neu unter der Ziffer 1.13 ein-gefügt. Inhaltlich bleibt sie unverändert.

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2. Anzeige Daten der amtlichen Vermessung

Der mit «Anzeige» ergänzte Titel ist mit den anderen Titeln des Anhangs 1 abge-stimmt.

2.1 Daten der amtlichen Vermessung

Die Daten der kantonalen Geodatensammlung sind unter Vorbehalt der Vorschriften der Informations- und Datengesetzgebung und der besonderen Gesetzgebung öffent-lich (Art. 7 GeoV sowie zum Grundsätzlichen Art. 10, 29 ff. GeoIG und Art. 18, 21 ff. sowie Anhang 1 GeoIV). Artikel 11 GeoV erlaubt den Stellen der Zentral- und Bezirks-verwaltung des Kantons (seit dem 1. Januar 2010 Verwaltungsregionen und Verwal-tungskreise) den direkten Zugriff mit Informatikmitteln (Abrufverfahren) auf die Daten der amtlichen Vermessung (Abs. 1). Darüber hinaus kann mittels Verfügung weiteren Behörden oder privaten Personen der direkte Zugriff mit Informatikmitteln auf die Da-ten der amtlichen Vermessung gewährt werden (Abs. 2). Mit diesen Reglungen der GeoV in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der GRUDIS-Verordnung (Art. 4 Abs. 2, Art. 11, 14 und 15) bestehen die erforderlichen Rechtsgrundlagen, die den Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten der amtlichen Vermessung im GRUDIS ausdrücklich zulassen12. Im Rahmen der neuen Betriebsorganisation GRIBE bestim-men das AGI oder das ABA, wem der direkte Zugriff auf diese Daten der amtlichen Vermessung gewährt wird. Dadurch besteht die Gewähr, dass die beim Abrufverfahren erhöhten datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Darüber hin-aus ist es nicht erforderlich, den Zugriff zusätzlich mit Profilen zu präzisieren, wie das im geltenden Anhang 1 (Ziff. 5.1 ff.) gemacht wird. Zum einen sind die einzelnen detail-lierten Zugriffsberechtigungen als solche technisch gar nicht steuerbar. Zum anderen sind die Daten der amtlichen Vermessung insgesamt öffentlich zugänglich. Diese Um-stände widerspiegeln sich schon heute darin, dass in der geltenden Fassung des An-hangs 1 der Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung in allen Profilen uneinge-schränkt zugelassen wird. Aus gesetzessystematischen Gründen (vgl. Art. 7 GRUDIS-Verordnung und vorne Ziff. 2.1.3) sind auch im überarbeiteten Anhang 1 die abrufba-ren Daten zu definieren (neu: «2. Daten der amtlichen Vermessung») und die Zugriffs-berechtigung in generalisierter Form zu umschreiben (neu: «2.1 Anzeige Daten aus der amtlichen Vermessung»). Die Ziffern 5. bis 5.4.5 in der geltenden Fassung des Anhangs 1 sind aufzuheben.

3. Anzeige Daten der amtlichen Bewertung

Der mit «Anzeige» ergänzte Titel ist mit den anderen Titeln des Anhangs 1 abge-stimmt.

3.1 Amtlicher Wert (total) pro Grundstück in der Übersicht

Basisrecht zur Anzeige der Daten aus der amtlichen Bewertung. Zeigt den amtlichen Wert (total pro Grundstück) in der Übersichtsmaske des Grundstücks an. Mittels Aste-rikus (*) wird darauf hingewiesen, ob der amtliche Wert eine Ertragswertkomponente aufweist. Aufzählung unverändert unter Ziffer 3.1.

3.2 Details zum amtlichen Wert (total) pro Grundstück

Die Aktivierung des Buttons "Amtlicher Wert" in der Navigation eröffnet die Detailan-sicht der Übersichtsmaske. Mittels Asterikus (*) wird auch hier darauf hingewiesen, ob der amtliche Wert eine Ertragswertkomponente aufweist. Aufzählung bisher unter Zif-fer 3.1, neu eigenständig unter 3.2

3.3 Details zum amtlichen Wert pro Objekt

Mit der Aktivierung des Buttons "Objekte" kann auf die Detailansicht der amtlichen Werte (pro Objekt) navigiert werden. Bisher unter Ziffer 3.4 aufgeführt.

12 MAURER/LAMBROU/VOGT, a.a.O., Art. 3 N. 30

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3.4 Hinweis auf Ertragswertkomponente in der Übersicht und Detailanzeige

Berechtigung, dass mittels Asterikus (*) in der Übersichtsmaske (Ziff. 3.1) und in der Detailansicht (Ziff. 3.2) des amtlichen Werts auf eine allfällige Ertragswertkomponente in der amtlichen Bewertung hingewiesen werden darf. Bisher unter den Ziffern 3.1 (pro Grundstück) und 3.4 (pro Objekt) aufgeführt.

3.5 Steuersubjekt (Eigentümerin oder Eigentümer) in der Übersicht

Dieses Recht ermöglicht den Zugriff auf die Daten des Eigentümers aus steuerrechtli-cher Perspektive (Steuersubjekt). In gewissen Fällen ist die Eintragung in das Grund-buch nicht konstitutiv (Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder ge-richtliches Urteil, vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] 13 und Art. 65 GBV), mit der Folge, dass der Eigentumserwerb auch ohne Eintragung er-folgt und damit die Steuerpflicht auslöst. Die Ziffer bleibt unverändert 3.5.

3.6 Details zur Eigentümerin oder zum Eigentümer und der allfälligen Vertretung gegen-über der Steuerverwaltung

Mit dem Button «Eigentum/Adresse» kann auf die Detailansicht des Eigentümers und dessen allfälligen Vertreters sowie die Adressen navigiert werden. Bisher unter Ziffer 3.5 geführt.

3.7 Details zur Nutzniesserin oder zum Nutzniesser

Mit dem Button «Nutzniessung» kann auf die Nutzniesser navigiert werden, die steuer-lich erfasst sind. Bisher in der Ziffer 3.5 einbezogen. Neu ein eigenständiges Zugriffs-recht unter Ziffer 3.7.

3.8 Anteile oder Wertquoten an dominierenden Grundstücken

Mit der Navigation (Button «Verteiler») können die Wertquoten bei indexierten Grundstücken und Anteile bei an Anmerkungsgrundstücken aus steuerlicher Sicht an-gezeigt werden. Bisher Ziffer 3.2.

4. Anzeige Daten aus der ZPV

Der neue Titel ist präziser und mit den anderen Titeln des Anhangs 1 sprachlich abge-stimmt; er ersetzt den bisherigen («Zentrale Personenverwaltung (ZPV)»).

4.1 Geburtsdatum

Gestützt auf dieses Recht erscheint bei den Personeneinträgen (Eigentum, Dienstbar-keiten usw.) das Geburtsdatum. Die Ziffer 4.2.1.3 des geltenden Anhangs 1 wird auf-gehoben und durch Ziffer 4.1 ersetzt. Das Geburtsdatum wird neu auch im Profil 17 angezeigt (vgl. dazu hinten Ziff. 2.3.3 [11]). Es ist gestützt neu auch im Profil 18 (Grundbuchmeldungen an die Gemeinden) enthalten, damit die Grundbuchmeldung vollständig ist. Allen Benutzergruppen, die gemäss Ziffer 5.11 des revidierten Anhangs 1 (siehe hinten Ziff. 5.11) Zugriff auf die Grundbuchmeldung haben, steht gemäss RegV der Zugriff auf das Geburtsdatum zu.

4.2 Personendaten aus ZPV und Grundbuch

Alle Personendaten aus dem Grundbuch und der ZPV werden angezeigt. Individuell steuerbar sind nur die Zugriffsrechte auf das Geburtsdatum und die ZPV-Nummer (Zif-fern 4.1 und 4.3). Deshalb werden die in der geltenden Fassung des Anhangs 1 detail-liert aufgeführten Zugriffe auf Name, Vorname, Adresse usw. nicht mehr aufgeführt. Diese werden gestützt auf das Basisrecht «Anzeige Personendaten aus ZPV und Grundbuch» von Ziffer 4.2 angezeigt. Die Ziffern 4.2 bis 4.2.1.2 und 4.2.2 bis 4.2.2.3 der geltenden Fassung werden aufgehoben und durch Ziffer 4.2 ersetzt.

13 SR 210

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4.3 ZPV-Nummer

Die ZPV-Nummer wird beim Vergleich der Personendaten aus Grundbuch und ZPV (vgl. Ziff. 4.2) angezeigt. Dieses Recht hat nur Wirkung, wenn das Recht «Anzeige Personendaten aus ZPV» gemäss Ziffer 4.2 aktiv ist. Die ZPV-Nummer wird neu auch im Profil 17 angezeigt (vgl. dazu hinten Ziff. 2.3.3 [11]).

5. Suchmasken und Suchkriterien

5.1 Grundstückregister

Gestützt auf dieses Recht darf im Grundstückregister gesucht werden. Bisher unter Ziffer 6.1 aufgeführt. Inhaltlich unverändert.

5.2 Seybuchregister

Gestützt auf dieses Recht darf in den Seybuchfolios gesucht werden. Bisher unter Zif-fer 6.8 aufgeführt. Inhaltlich unverändert.

5.3 Gebäude-/Strassenregister

Gestützt auf dieses Recht darf im Gebäude-/Strassenregister gesucht werden. Bisher unter Ziffer 6.5 aufgeführt. Inhaltlich unverändert.

5.4 Angabe von Suchbereichen im Grundstück- und Gebäude-/Strassenregister

Erlaubt die Angabe von Suchbereichen (-[von bis], <, >) zur Massenabfrage im Grund-stückregister und Gebäude-/Strassenregister. Diese Funktionalität war bisher rechtlich nicht erfasst. Die Berechtigung ist nur sehr zurückhaltend zu erteilen. Sie ist einzig im Profil 1 enthalten.

5.5 Eigentümerregister

Gestützt auf dieses Recht darf im Eigentümerregister gesucht werden. Bisher unter Zif-fer 6.2 aufgeführt. Inhaltlich unverändert. Neu wird diese Berechtigung auch im Profil 17 erteilt.

5.6 Rechteregister (Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen, Grundlasten, selbständige und dauernde Rechte)

Suche nach Rechten-(Identifikations-Nummer) in Dienstbarkeiten, Vor- und Anmer-kungen, Grundlasten und selbständigen und dauernden Rechten. Neu ist diese Be-rechtigung im Profil 14 (Banken) nicht mehr enthalten.

5.6.1 Suche nach Grundpfandrechten im Rechteregister

Suchkriterium im Rechteregister (Ziff. 5.6), welches speziell gesteuert (akti-viert/inaktiviert) werden kann. Bisher rechtlich nicht erfasst. Gewährung sehr restriktiv, weshalb nur in den Profilen 1, 8 und 15 aufgenommen.

5.7 Register Übrige Berechtigte (aus Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkun-gen)

Mit dieser Suche wird im Grundbuch gesucht, ob die betreffende Person berechtigt ist aus Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Grundlasten. Bisher in Ziffer 6.4 geführt. Inhaltlich unverändert.

5.8 Gläubigerregister

Gestützt auf dieses Recht darf im Gläubigerregister gesucht werden. Bisher unter Zif-fer 6.3 aufgeführt. Inhaltlich unverändert. Sehr eingeschränkt gewährt (ausschliesslich Profil 1).

5.9 Erweitertes Suchregister (nur für Grundstücke derjenigen Körperschaften, für welche die Behörde zuständig ist)

Recht zur Suche innerhalb der Grundstücke, welche dem Kanton Bern gehören.

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5.10 Register der ZPV-Personen

Diese Berechtigung erlaubt die Suche im ZPV-Register. Bisher unter Ziffer 6.7 geführt. Wird neu auch mit dem Profil 17 gewährt (vgl. dazu hinten Ziff. 2.3.3 [11]).

5.11 Grundbuchmeldungen

Suche im Grundbuchmeldungsregister der Grundbuchämter. Die Grundbuchmeldun-gen werden von den Gemeinden und der Steuerverwaltung benötigt. Bisher unter Zif-fer 1.13 geführt.

5.12 Suche nach rechtsgültigen Grundbuchgeschäften

Ermöglicht die Suche nach rechtsgültigen (erledigten) Grundbuchgeschäften. Bisher unter Ziffer 6.6.

5.12.1 Suche nach hängigen Grundbuchgeschäften

Suchoption «hängige Geschäfte» im Suchregister Grundbuchgeschäfte. Bisher unter Ziffer 1.9 geführt.

5.13 Geometergeschäfte

Erlaubt die Suche in den Geschäften der Geometer. Bisher unter Ziffer 6.6 geführt.

5.14 Spezialrechte der amtlichen Bewertung im Grundstückregister

Berechtigung zur Suche in Spezialrechten (nicht Grundstücken) der amtlichen Bewer-tung («90’000er Nummern»). Die Suche erfolgt über das Grundstückregister. Bisher unter Ziffer 3.8 geführt.

2.3 Änderungen im Anhang 2

2.3.1 Vorbemerkungen

Mit der Anpassung des Anhangs 2 soll zunächst der technischen Entwicklung sowie den seit der letzten Revision geltend gemachten geänderten Bedürfnissen der Benutzerinnen und Be-nutzer von GRUDIS Rechnung getragen werden.

Der Anhang 2 wurde bereits mehrmals revidiert. Dabei wurde etwa die Zugriffsregelung für die Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften (nachfolgend: kantonale Behörden; vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a GRUDIS-Verordnung) auf Amtsstufe aufgegeben und statt-dessen die Matrix teilweise erweitert, indem die Zugriffsberechtigungen verschiedener kanto-naler Ämter abgestuft und die Profile teilweise auf der Abteilungsebene, vereinzelt auch auf der Unterabteilungsebene zugeordnet wurden. Diese Regelung kann problematisch sein, in-dem jeweils pro Amt mehrere Profile zugeordnet sind und nicht ersichtlich ist, welcher Benut-zerkreis innerhalb des Amtes über welches dieser Profile verfügt (vgl. nachfolgenden Ab-schnitt). Für die kantonalen Behörden soll der Anhang 2 deshalb übersichtlicher und rechtlich klarer gestaltet werden. Bezüglich der übrigen Berechtigten, das heisst der Organe der Ge-meinden, ihrer Anstalten und ihrer Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unter-stellt sind, der Privaten, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben tätig sind und der Verwaltungs- und Justizbehörden des Bundes (Art. 2 Abs. 2 Bst. b-d GRUDIS-Verordnung) sowie der Dritten drängen sich keine Anpassungen auf..

Kantonale Behörden

Der Anhang 2 erweist sich in der aktuellen detaillierten Art und wegen des – in Verbindung mit Anhang 1 – relativ komplexen technischen Inhalts insgesamt als wenig übersichtlich und nicht leicht verständlich. Die Rückkehr zur früheren, einfacheren Lösung mit der Zugriffsregelung auf Amtsstufe ist jedoch nicht zulässig. Die zur Datenbearbeitung befugten Behörden sind nämlich mit hinreichender Bestimmtheit zu bezeichnen. Dieses datenschutzrechtliche Gebot ist auch zu beachten, wenn – wie bei GRUDIS – nicht besonders schützenswerte Daten bear-

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beitet werden14. Eine Zugriffsregelung nur auf Amtsebene kann diesem Bestimmtheitsgrad der Behördenbezeichnung nicht genügen.

Damit sowohl der Anspruch auf Übersichtlichkeit und Klarheit von Anhang 2 sowie auf die hinreichende Bestimmtheit der Behördenbezeichnung und der Profilzuteilung erfüllt sind, sind den zugriffsberechtigten kantonalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GRUDIS-Verordnung (ohne die kantonalen Anstalten und Körperschaften) die Profile nach den nachfolgenden Grundsätzen zu erteilen. Dabei werden mit der vorliegenden Revision nur ausschliesslich diejenigen Organisationseinheiten angepasst, die neue oder andere Zugriffs-berechtigungen verlangen, wogegen die anderen kantonalen Behörden schrittweise in allfälli-gen späteren Revisionen bereinigt werden müssen.

Den oberen Organisationseinheiten (Amt, Abteilung, allenfalls Unterabteilung oder Fachberei-che) ist ein Grundprofil zuzuteilen. Dieses ergibt sich aus der grundsätzlichen Aufgabenum-schreibung und dem Zweck gemäss Artikel 12 Absatz 1 GRUDIS-Verordnung. Von diesem Grundprofil kann in begründeten Fällen für bestimmte untere Organisationseinheiten gegen oben oder gegen unten, das heisst mit einem erweiterten oder einem eingeschränkten Profil abgewichen werden. Diese Zugriffsordnung bedingt allerdings, dass zwingend die zwei fol-genden Faktoren beachtet werden:

1. Die Zuteilung der künftigen, grundsätzlichen Zugriffsberechtigung (Grundprofil) an die obe-ren Organisationseinheiten darf nicht zu umfassend sein. Die Voraussetzung der hinrei-chenden Bestimmtheit der zugriffsberechtigten Behörden muss erfüllt sein. Deshalb sind die im Anhang 2 teilweise verwendeten Pauschalzugriffsberechtigungen («Übrige» [Ziff. 4.1.3], «Übrige Abteilungen» [Ziff. 6.6.2] bzw. «Übrige Unterabteilungen» [Ziff. 6.3.2]) zu präzisieren: Organisationseinheiten, die einen Zugriff offensichtlich nicht brauchen, sind davon auszunehmen. So sind entweder die Bezeichnung «Übrige» jeweils mit dem Zusatz «ausser die folgenden Abteilungen» bzw. «Unterabteilungen» zu ergänzen oder die Be-zeichnung «Übrige» wegzulassen und die zugriffsberechtigten Organisationseinheiten einzeln aufzuführen. Soweit diese grundsätzlich zugriffsberechtigten oberen Organisati-onseinheiten ein vom Grundprofil abweichendes (erweitertes oder eingeschränktes) Profil zugeteilt erhalten, ist dies im Anhang 2 auszuweisen.

2. Die detaillierten und individualisierten Zugriffsberechtigungen in den unteren Organisati-onsebenen bis hin zum konkreten, auf die Person auszustellenden Zugriffsrecht kann und soll nicht auf Verordnungsebene geregelt werden. Vielmehr ist hierfür gemäss Artikel 14 Absatz 1 GRUDIS-Verordnung das zuständige Amt (ABA, KAIO oder AGI) und die vorge-setzte Stelle der gesuchstellenden mitarbeitenden Person verantwortlich. Dabei besteht die Möglichkeit, das der oberen Organisationseinheiten im Anhang 2 zugeteilte Grundprofil mit dem Instrument des Unterprofils gemäss Artikel 13 Absatz 2 GRUDIS-Verordnung wei-ter einzuschränken. Auf diese Weise kann der Zugriffsrahmen weiter gegen unten, das heisst einschränkend präzisiert werden, indem er den konkreten Aufgaben und dem sich daraus ergebenden Zugriffsbedürfnis angepasst wird. Innerhalb dieses Rahmens kann danach den – aufgrund ihres Leistungsauftrags berechtigten – Mitarbeitenden der Zugriff auf GRUDIS ad personam gewährt werden. Die entsprechenden Regelungen erfolgen auf der Stufe des ISDS-Konzepts sowie der Aufbauorganisation BBV_1. Die dafür zuständi-gen Stellen sind nahe am Tagesgeschäft und kennen die spezifischen, personenbezoge-nen Aufgaben der ihnen unterstellten Mitarbeitenden. Sie sind deshalb am besten in der Lage zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Person einen GRUDIS-Zugriff tat-sächlich benötigt. Insofern obliegt diesen vorgesetzten Stellen und Personen auch eine datenschutzrechtliche Verantwortung für die rechtmässige Bearbeitung der Personenda-ten (vgl. Art. 8 KDSG)15.

14 vgl. VPB 1996 III S. 686 15 JÖHRI/STUDER, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage 2006, Art. 16 N. 2

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Übrige Berechtigte

Auch diesen Institutionen soll im Anhang 2 ein weitgehender Zugriff mit Obergrenze im Sinne eines Grundprofils erteilt werden, was faktisch bereits der Fall ist. Im Unterschied zu den Or-ganisationseinheiten der kantonalen Behörden wird bei den übrigen Berechtigten deren Zugriffsberechtigung gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 GRUDIS-Verordnung für jede Person individuell-konkret mittels Verfügung durch das ABA bzw. den Service Manager erteilt. Anders als bei den kantonalen Behörden liegt somit die Kompetenz, die Zugriffsberechtigung zu ertei-len, sowie die Kontrolle über die Zugriffsrechte direkt beim Service Manager der Betriebsor-ganisation GRIBE. Insofern ist mit dem System der Verfügung die Rechtmässigkeit jedes ein-zeln bewilligten Zugriffs auf die GRUDIS-Daten gewährleistet. Dem Service Manager obliegt zudem (zusammen mit den einen Zugriff beantragenden Stellen) die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm verfügte Zugriffsberechtigung.

Bei dieser Organisationsform drängt sich für die übrigen Berechtigten im Anhang 2 keine Ab-stufung in kleinere Organisationseinheiten auf, zumal auch hier die Feinabstufung der Zugriffsberechtigungen mit Unterprofilen möglich ist.

2.3.2 Anpassungen im Titel und betreffend den Datenexport

Der bisherige Titel «Zuordnung der Profile» wird in Anlehnung an Artikel 13 Absatz 1 GRUDIS-Verordnung ersetzt durch den Titel «Zuordnung der Benutzerprofile» (vgl. vorne Ziff. 2.2.3 1. Abschnitt).

In Ziffer 2.1.2 oben wird dargelegt, dass der Datenexport nicht mehr besonderer Regelung bedarf, da er im Begriff der Datenbearbeitung mitgemeint ist. Deshalb ist der zwischen dem Titel des Anhangs 2 «Zuordnung der Profile» und der Matrix eingefügte Hinweis, wonach die mit Asterikus (*) gekennzeichneten Behörden integrale Datenexporte beziehen können, er-satzlos zu streichen. Sodann kann innerhalb der Matrix die Kennzeichnung mit * weggelassen werden. Dies betrifft die folgenden Ziffern:

1.1 Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) 6.5 Tiefbauamt (TBA) 14. Versorgungs- und Entsorgungswerke.

2.3.3 Anpassung bzw. Neuschaffung von Profilen der Organisationseinheiten der kantonalen Behörden und der übrigen Berechtigten

Ziffer

1.1.3 Naturschutzinspektorat (NSI)

Das bisherige Naturschutzinspektorat wurde umbenannt in «Abteilung Naturförde-rung». Ziffer 1.1.3 ist deshalb anzupassen und «Naturschutzinspektorat» durch «Abtei-lung Naturförderung» zu ersetzen.

1.4 Generalsekretariat 1.4.1 Rechtsabteilung

Die Rechtsabteilung berät das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) und das Amt für Wald (KAWA), die über keine eigenen Juristinnen und Juristen verfügen. Dabei be-fasst sie sich unter anderem mit Fragen des Vollzugs landwirtschaftlicher Direktzah-lungen und Strukturverbesserungsmassnahmen, des bäuerlichen Boden- und Pacht-rechts sowie des gesamten Waldrechts. Die durchschnittlich mindestens einmal wö-chentlich zu erteilenden Auskünfte müssen rasch erfolgen. Die Anzahl der für diese Beratungs- und Auskunftsaufgaben erforderlichen Zugriffe erscheint als tief und ver-mag nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine Zugriffsberechtigung auf GRUDIS allein nicht zu begründen. Abgesehen davon haben die betroffenen Abteilun-gen des LANAT (Direktzahlungen sowie Strukturverbesserung und Produktion) Zugriff auf GRUDIS und können die erforderlichen Daten bei ihren Anfragen mitliefern. Je-doch obliegen der Rechtsabteilung schwergewichtig auch Aufgaben der verwaltungsin-ternen Verwaltungsjustiz. Dabei überprüft sie die Verfügungen der erwähnten Abtei-

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lungen und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Zwar könnten die erforderlichen Daten aus dem GRUDIS auch von den Verfahrensbeteiligten beige-bracht werden. Angesichts der bedeutenden Zahl der zu behandelnden Beschwerden würde jedoch die Verfahrensinstruktion für die Rechtsabteilung wesentlich aufwändi-ger. Abgesehen davon verfügen auch die Rechtsämter der JGK und der BVE über ei-nen Zugriff auf GRUDIS. Diese Ämter haben weitgehend gleiche Aufgaben wie die Rechtsabteilung der Volkswirtschaftsdirektion, weshalb ein Zugriff auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung begründet ist. Im Unterschied zum Profil 4, über das das Rechtsamt der BVE verfügt, erlaubt das Profil 16 (wie es das Rechtsamt der JGK hat) auch den Zugriff auf die Daten der Seybücher. Diese Informationen aus dem Landwirtschaftsrecht können das Tätigkeitsfeld der Rechtsabteilung der VOL betreffen. Es ist ihr das Profil 16 zu gewähren.

2.3 Betreibungs- und Konkursämter 2.3.1 Regionale Betreibungs- und Konkursämter 2.3.2 Konkursämter 2.3.3 Betreibungsämter: Dienststellenleitung und Abteilung Verwertungen 2.3.4 Betreibungsämter: Übrige Abteilungen

Die Mitarbeitenden der Betreibungs- und Konkursämter verfügen heute alle über das Profil 13. Im Rahmen von Verwertungen von Liegenschaften (Pfandverwertungen und Konkurse) sind die in Profil 13 ersichtlichen Daten für die Durchführung der Verfahren nicht ausreichend. Vielmehr werden standardmässig für jede Verwertung einer Liegen-schaft folgende Daten benötigt, die zum Teil lediglich in den Grundbuchbelegen er-sichtlich sind:

- die genaue Beschreibung des Grundstücks;

- die sämtlichen darauf haftenden Pfandrechte (inbegriffen die leeren Pfandstellen) mit Angabe von Betrag, Art, Errichtungsdatum, Name und Wohnort der Gläubiger ihrer allfälligen Bevollmächtigten, der Verzinsungs- und Rückzahlungsbestimmun-gen;

- allfällig aus dem Grundbuch oder dem Gläubigerregister ersichtliche Pfandgläubi-ger und Nutzniesser an den Grundpfandforderungen und ihre allfälligen Vertreter, mit Angabe des Wohnortes:

- die Vormerkungen persönlicher Rechte (Vor- und Rückkaufs-, Kaufsrechte, Pacht, Miete) und von Verfügungsbeschränkungen sowie vorläufig eingetragener Rechte (Art. 959 bis 961 ZGB) und die nach Artikel 962 ZGB erfolgten Anmerkungen öf-fentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen;

- die auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten und Grundlasten, mit Angabe der berechtigten Personen oder Grundstücke und des Errichtungsdatums;

- die dem Grundstück zustehenden Berechtigungen (Grundlasten, Dienstbarkeiten).

- Handelt es sich um einen Miteigentumsanteil, so hat der Auszug auch über das Grundstück als Ganzes Auskunft zu geben. Ferner sind in den Auszug die Perso-nalien der übrigen Miteigentümer und die ihnen zustehenden Bruchteile bzw. Wertquoten aufzunehmen.

- den Preis des letzten entgeltlichen Erwerbs mit Angabe des Erwerbsdatums und der Belegnummer.

Weil nur das mit der Verwertung von Liegenschaften betreute Personal den Zugriff auf die Grundbuchbelege benötigt, ist folgenden organisatorischen Einheiten der Betrei-bungs- und Konkursämter neu das Profil 1 zuzuweisen:

- Regionale Betreibungs- und Konkursämter - Konkursämter - Betreibungsämter: Dienststellenleitung und Abteilung Verwertungen

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Für das übrige Personal ist das bisherige Profil 13 weiterhin ausreichend.

Organigramm der Betreibungs- und Konkursämter

Organigramm der Dienststellen der Betreibungsämter

Da bei der Verwertung von Liegenschaften der massgebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist, müssen die entsprechenden Grundbuchbelege heute in jedem einzelnen Fall individuell auf einem Grundbuchamt bestellt werden. Angesicht der ho-hen Anzahl Verwertungsverfahren (rund 1000 pro Jahr) stellt dies einen unverhältnis-mässigen Aufwand dar. Deshalb ist ein Zugriff auf die Grundbuchbelege für die mit den Verwertungen beauftragen Mitarbeitenden grundsätzlich erforderlich. Ein Zugriff auf diese Belege über GRUDIS erlaubt eine effiziente und kostengünstige Bearbeitung und ist daher auch verhältnismässig.

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4.1.1 Geschäftsbereich Produktion 4.1.2 Geschäftsbereich Recht + Koordination 4.1.3 Geschäftsbereich Support 4.1.3.1 Abteilung Projekte und Systeme

Im Anhang 2 der geltenden Fassung der GRUDIS-Verordnung wird den Abteilungen Grundstückgewinnsteuer (Ziff. 4.1.1) und Amtliche Bewertung (Ziff. 4.1.2) das Profil 1 und der gesamten übrigen Steuerverwaltung (Ziff. 4.1.3 «Übrige») das Profil 2 zuge-teilt. Um den vorne in den Vorbemerkungen (Ziff. 2.3.1) dargelegten Ansprüchen auf Übersichtlichkeit und Klarheit sowie dem Gebot der hinreichende Bestimmtheit der Profilzuteilung gerecht zu werden, sind die Zugriffsberechtigungen der Steuerverwal-tung zu präzisieren. Auch wenn eine Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen besteht, hat grundsätzlich die Steuerverwaltung von Amtes wegen den massgeblichen Sach-verhalt für die Veranlagung selbst zu erstellen (Untersuchungsgrundsatz). Deshalb ist ein Zugriff auf die Grundbuchbelege grundsätzlich erforderlich. Dieser ist mit dem Profil 1 möglich (nicht aber mit dem Profil 2). Die allgemein bekannte grosse Anzahl von jährlichen Veranlagungen kann nur mit einer effizienten Bearbeitung zeitgerecht und kostengünstig erledigt werden. Dazu trägt der verlangte Zugriff auf die Belege offen-kundig bei, mithin ist das Profil 1 auch aus Sicht der Verhältnismässigkeit begründet.

GeschäftsbereichProduktion

Steuerverwalter

GeschäftsbereichRecht und Koordination

GeschäftsbereichSupport

RegionBern-Mittelland

RegionEmmental-Oberaargau

RegionJura bernois

RegionOberland

RegionSeeland

Juristische Personen

Zentrale Veranlagungsbereiche

Koordination Gesetzgebung und Information

Koordination Besteuerungunselbstständig Erwerbstätige

KoordinationUnternehmensbesteuerung

KoordinationBezug

KoordinationQualitätsmanagement

Finanzen

Projekte und Systeme

Daten und Informationen

Sekretär GL / AssistentKommunikation

Personal

Grundstückgewinnsteuer

Amtliche Bewertung

Koordination Strafrecht + Amtshilfe

Infrastruktur und Support

Organigramm Steuerverwaltung

Aufgrund seiner Veranlagungstätigkeit ist dem gesamten Geschäftsbereich Produktion das Profil 1 zuzuteilen. Ebenso ist es dem gesamten Geschäftsbereich Recht + Koor-dination zu gewähren, welcher unter anderem die Veranlagungstätigkeit unterstützt und die Rechtsmittelverfahren durchführt. Im Geschäftsbereich Support benötigt aus-schliesslich die Abteilung Projekte und Systeme einen Zugriff im Profil 1. Deren Mitar-beitende unterstützen die Geschäftsbereiche Produktion und Recht + Koordination technisch, weshalb ein gleicher Zugriff notwendig ist. Die übrigen Abteilungen des Ge-

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schäftsbereichs Support brauchen keinen GRUDIS-Zugriff und sind deshalb neu nicht mehr aufzuführen.

4.1.4 Gültschätzungskommissionen

Die Gültschätzungskommissionen sind zuständig für die Schätzung des Verkehrswer-tes von Grundstücken im Zeitpunkt der Erbteilung, was den grössten Teil ihrer Tätig-keit ausmacht. Darüber hinaus haben sie Grundstücke zu schätzen für die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten und für die Errichtung eines Schuldbriefes, sofern es der Gläubiger verlangt. Schliesslich setzt die amtliche Schätzung die Belastungsgren-ze für die Errichtung von Gülten auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken fest (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 20. September 1995 über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken [SchV])16. Grundstücke erfahren nicht selten etwa durch Personaldienstbarkeiten erhebliche Wertabweichungen, die in der Schätzung zu be-rücksichtigen sind. Zudem sind sich die Auftraggeber erfahrungsgemäss öfters über zugehörige Anmerkungsgrundstücke nicht im Klaren. Solche wertbeeinflussende Tat-bestände müssen die Gültschätzungskommissionen in ihre Schätzung zwingend mit-einbeziehen. Sie sind deshalb auf die Daten des Grundbuches angewiesen. Insofern erscheint der Zugriff auf die GRUDIS-Daten als zweckmässig. Die vier Schätzungsre-gionen Berner Jura, Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland haben je eine Gültschätzungskommission, die Region Bern-Mittelland hat deren zwei. Allein die Gült-schätzungskommission 2 Bern-Mittelland erstellt im Jahr durchschnittlich zwischen hundert und zweihundert amtliche und ausseramtliche Schätzungen. Die übrigen Kommissionen dürften grundsätzlich in einem ähnlichen Ausmass tätig sein mit regio-naltypischen Abweichungen. Mit Blick auf die somit insgesamt erhebliche Anzahl der jährlichen Schätzungen und der damit notwendigen Grundbuchabfragen ist eine Zugriffsberechtigung auf GRUDIS verhältnismässig. Die Gültschätzungskommissionen unterstehen der Aufsicht der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 5 ff. SchV). Sie sind deshalb im Anhang 2 unter der Steuerverwaltung aufzuführen (Ziff. 4.1.3). Ihnen ist analog den Enteignungsschätzungskommissionen und der kantonalen Bodenverbes-serungskommission das Profil 15 zu gewähren.

6.3.1 Abteilungen Wassernutzung, Gewässerregulierung, Siedlungswasserwirtschaft, Be-triebe und Abfall, Gewässer- und Bodenschutzlabor

Artikel 10 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga-ben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE)17 regelt die Aufgaben des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) in den Grundzügen. Das AWA plant, vollzieht und kontrolliert die ihm übertragenen Aufgaben auf den Gebieten des Gewässerschutzes, der Abfallwirtschaft, der umweltgefährdenden Stoffe und der Störfallvorsorge. Dabei vollzieht es unter anderem die Vorschriften über den Bodenschutz, beaufsichtigt den Gewässerschutz, ermittelt und beurteilt Gewässergefährdungen und -verunreinigungen, Bodenbelastungen und Schadstoffquellen und trifft die erforderli-chen Massnahmen. Damit das AWA seinen Leistungsauftrag erfüllen kann, ist es auf den Zugriff auf die GRUDIS-Daten angewiesen.

16 BSG 215.129.1 17 BSG 152.221.191

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Organigramm Amt für Wasser und Abfall

Im geltenden Anhang 2 wird der Unterabteilung Tank- und Schadendienst das Profil 13 zugewiesen (Ziff. 6.3.1). Unter dem Titel «Übrige Unterabteilungen und Abteilungen» wird sämtlichen anderen Bereichen des AWA pauschal die Zugriffsberechtigung im Profil 11 gewährt (Ziff. 6.3.2). Das Gesuch der Unterabteilung Grundwasser und Altlas-ten, eine um die historischen Daten erweiterte Zugriffsberechtigung zu erhalten, eröff-net die Gelegenheit, vorliegend die bestehenden Zugriffsberechtigungen im AWA zu überprüfen (vgl. vorne Ziff. 2.3.1 Vorbemerkungen). Aus Gründen der Übersicht und nach dem Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit ist den fünf Abteilungen Was-sernutzung, Gewässerregulierung, Siedlungswasserwirtschaft, Betriebe und Abfall so-wie Gewässer- und Bodenschutzlabor das Grundprofil 11 zuzuteilen. Damit wird die grundsätzliche Zugriffsberechtigung auf der Ebene der oberen Organisationseinheiten erteilt, wobei die Abteilung Interne Dienstleistungen keinen Zugriff mehr hat (vgl. an-schliessend Ziff. 6.3.2 und 6.3.2.1).

6.3.1.1 Unterabteilungen Tank- und Schadendienst, Grundwasser und Altlasten

Die Unterabteilung Grundwasser und Altlasten befasst sich gestützt auf Artikel 32d des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

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USG)18 und Artikel 10 Bst. e OrV BVE damit, wer nach dem Verursacherprinzip die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte zu tragen hat. Je nach Sach- und Rechtslage können diese Kos-ten zwischen dem Verhaltensstörer und dem Zustandstörer (Grundstückseigentümer) aufgeteilt werden. Die entsprechenden Untersuchungen und Verfahren laufen oft über längere Zeiträume, während denen es auch zu Änderungen in den Eigentumsverhält-nissen kommen kann. Zudem können Störungen über Jahre durch verschiedene Stö-rer verursacht worden sein. Die historischen Daten von GRUDIS können hier zur zeit-gerechten Klärung des Sachverhalts beitragen. Ein Zugriff darauf erscheint als be-gründet und verhältnismässig. Statt wie bis anhin im Profil 11 ist deshalb der Unterab-teilung Grundwasser und Altlasten neu der Datenzugriff im Profil 13 zu gewähren. Die Unterabteilung Tank- und Schadendienst hat weiterhin und unverändert das Profil 13.

6.3.2 Abteilung Interne Dienstleistungen 6.3.2.1 Unterabteilung Rechtsdienst

Nach dem heutigen Stand hat in der Abteilung Interne Dienstleistungen nur eine Per-son der Unterabteilung Rechtsdienst Zugriff auf die GRUDIS-Daten. Die übrigen Un-terabteilungen („Kunden Desk“, Administration; Dokumentation, Kommunikation; Fi-nanzen und Controlling; Informatik und GIS) brauchen einen Zugriff auf die Grund-buchdaten offensichtlich nicht. Dieser tatsächliche Zustand ist in die Verordnung zu übernehmen. Der Abteilung Interne Dienstleistungen ist deshalb eine Zugriffsberechti-gung grundsätzlich nicht mehr zu gewähren. Jedoch ist der Unterabteilung Rechts-dienst, die sich mit juristischen Fragen aus dem gesamten AWA auseinandersetzt, die erweiterte Zugriffsberechtigung im Profil 13 zu erteilen.

6.5.1 Oberingenieurkreise I-IV, Abteilung Nationalstrassen Bau, Abteilung Nationalstrassen Betrieb

6.5.1.1 Unterabteilung Landerwerb

Die Aufgaben des TBA sind in Art. 12 OrV BVE umschrieben. Im Wesentlichen geht es um die Planung, Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb der Kantonsstrassen, um die Aufgaben im Bereich der Nationalstrassen und des Wasserbaus sowie der Fuss- und Wanderweggesetzgebung, um Staatsbeiträge an verschiedene Verkehrswege und -anlagen sowie um signalisations- und verkehrstechnische Massnahmen und um ver-kehrstechnische Unfallauswertungen. Um diesen Aufgaben erfüllen zu können, benö-tigt das TBA weiterhin den GRUDIS-Zugriff im Profil 9. Dieses Grundprofil ist allen Oberingenieurkreisen (I-IV) sowie den beiden Abteilungen Nationalstrassen Betrieb und Nationalstrassen Bau zu gewähren. Innerhalb der Abteilung Nationalstrassen Bau benötigt die Unterabteilung Landerwerb einen weitergehenden Datenzugriff. Sie befasst sich gestützt auf Artikel 30 ff. des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)19 und auf Artikel 20 ff. der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)20 mit dem Erwerb des für den Nationalstrassenbau benötigten Landes und benötigt dafür den Zugriff auf die amtlichen Werte. Pro Woche sind durchschnittlich ungefähr 15 Abfragen erforder-lich, wobei diese Zahl tendenziell zunimmt. Insofern ist für die Unterabteilung Lander-werb ein auf die amtlichen Werte erweiterter Zugriff auf GRUDIS begründet und ver-hältnismässig. Der erforderliche Zugriff ist mit dem Profil 9 nicht möglich. Der Unterab-teilung Landerwerb ist deshalb das Profil 3 zu gewähren.

18 SR 814.01 19 SR 725.11 20 SR 725.111

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Organigramm TBA

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6.5.2 Dienstleistungszentrum ohne Unterabteilung Support

Das Grundprofil 9 ist auch der Abteilung Dienstleistungszentrum zu gewähren. Aller-dings muss von der Zugriffsberechtigung die Unterabteilung Support ausgenommen werden. Sie ist aufgeteilt in die Bereiche Finanzen + Controlling, Informatik/GIS, Ma-nagementsysteme sowie Dienste, Logistik. Für die Tätigkeiten in diesen Bereichen ist ein Zugriff auf die Grundbuchdaten nicht oder nur in Einzelfällen erforderlich.

6.6.1 Controlling und Dienste, Portfoliomanagement, Assetmanagement

Gestützt auf Artikel 14 OrV BVE hat das AGG folgende Aufgaben: Es verwaltet und bewirtschaftet das gesamte kantonale Grundeigentum (ohne die Strassen), schliesst im Namen des Kantons die damit verbundenen Verträge ab und vertritt den Kanton als Eigentümer. Es schliesst in dessen Namen Kauf-, Miet-, Pacht und Baurechtsverträge mit Dritten ab und vertritt ihn als Bauherrn bei Baumassnahmen an dessen Grundstü-cken und Gebäuden sowie an der Universitätsklinik Inselspital. Schliesslich begutach-tet das AGG kantonal subventionierte Bauvorhaben und erteilt auch Bewilligungen und Konzessionen für Nutzungen von unter kantonaler Hoheit stehenden Sachen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben benötigt das AGG den Zugriff auf GRUDIS. Im Anhang 2 der geltenden GRUDIS-Verordnung (Ziffer 6.6) wird der Abteilung Facilitymanagement das Profil 3 und den übrigen Abteilungen des AGG das Profil 5 zugeteilt. Das Amt wurde auf den 1. Mai 2011 reorganisiert und die Aufgaben der Abteilungen wurden teilweise geändert, weshalb auch die Zugriffsberechtigungen auf die GRUDIS-Daten anzupassen sind.

Organigramm AGG

Die Abteilung Controlling und Dienste stellt sicher, dass den übrigen Abteilungen die nötigen Infrastrukturen und Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe be-inhaltet zum Teil auch die Grundlagenbeschaffung und Vorbereitungsarbeiten für die anderen Abteilungen. Das Portfoliomanagement ermittelt zusammen mit den Nutzern die Raumbedürfnisse der Kantonsverwaltung und deren Betriebe, ist verantwortlich für die Grundstückstrategie und prüft mit dem Facilitymanagement regelmässig die Ob-jektstrategie der kantonseigenen Liegenschaften. Das Assetmanagement schliesslich optimiert die kantonalen Interessen bei der Umsetzung von Kauf-, Verkauf- und Zu-mietgeschäften und verwaltet sämtliche Vermietungen, Baurechtsverhältnisse und Pachtverträge. Um den umschriebenen Tätigkeiten nachkommen zu können, bedürfen die Abteilungen Controlling und Dienste, Portfoliomanagement und Assetmanagement eine Zugriffsberechtigung im Profil 3.

6.6.2 Facilitymanagement

Für die Abteilungen Facilitymanagement 1 und 2, die für den Unterhalt der kantonalen Gebäude verantwortlich sind, genügt der Zugriff im Profil 5. Das bisher gewährte Profil 3 wird durch das Profil 5 ersetzt.

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7. Administrator

Mit der Ablösung von A49 durch die Gesamtanwendung Capitastra (vorne Ziff. 2.1.2 4. Abschnitt) bildet die Regelung der Administratoren-Rechte nicht mehr Gegenstand der GRUDIS-Verordnung, weshalb das „GRUDIS-Administrations-Profil“ 12 im Anhang 1 aufgehoben wird (vorne Ziff. 2.2.3). Ziffer 7 «Administrator» des Anhangs 2 kann des-halb ebenfalls ersatzlos gestrichen werden.

9. PostFinance

Mit der Neuorganisation der Schweizerischen Post und der künftigen Führung der PostFinance als bankenähnliches Institut rechtfertigt es sich, die PostFinance hinsicht-lich des Zugriffs auf die Grundbuchdaten den Banken gleich zu stellen (vorne Ziff. 2.1.5). Diese Gleichbehandlung kann mit der Inkraftsetzung der vorliegenden Re-vision erfolgen, ohne dass abgewartet wird, bis das revidierte POG in Kraft tritt. Die Post ist bereits heute, wenn auch in anderer rechtlicher Form, im Hypothekarbereich tätig. Sie befindet sich insofern zur Zeit bei der Geschäftsabwicklung gegenüber den mitkonkurrierenden Banken im Nachteil, als ihr bislang kein GRUDIS-Zugriff gewährt wurde. Der PostFinance ist, gleich wie den Banken, das Profil 14 zuzuteilen.

11. Gebäudeversicherung Bern

Mit der Totalrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 9. Juni 2010 (GVG]21, die auf den 1. Januar 2011 in Kraft trat, wurde die Gebäudeversicherung des Kantons Bern umbenannt in «Gebäudeversicherung Bern (GVB)». Diese Änderung ist im An-hang 2 Ziffer 11 zu übernehmen.

Die GVB hat im Rahmen ihres gesetzlichen Leistungsauftrags zum Teil fristgebunden zu handeln. Zudem hat sie unter anderem bei Gefahrveränderung (Art. 16 GVG) und bei drohender Verjährung von entgangenen oder zu Unrecht bezogener Prämien (Art. 17 GVG) zeitgerecht die angezeigten Massnahmen einzuleiten. Um ihren Leis-tungsauftrag zweckmässig und effizient erfüllen zu können, ist die GVB auf möglichst aktuelle Eigentümer- und Adressdaten angewiesen, die ihr durch die ZPV erschlossen werden können.

Der Regierungsrat beschloss am 26. Oktober 2011 die Revision der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV22) mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 201223. In der geänderten Ziffer 2.3 des Anhangs 3 der revidierten RegV räumt er der GVB neu den Zugriff auf die ZPV-Daten im Rahmen des ZPV-Basisprofils 0 (Leseberechtigung) ein. Mit diesem Profil ist auch der Zugriff auf die ZPV- und AHV-Nummern möglich. Damit die GVB ihren Aufgaben nachkommen kann, sind ihr somit die ZPV-Daten gemäss Ziffer 4.1 bis 4.3 des revidierten Anhangs 1 zur GRUDIS-Verordnung (Geburtsdatum, Personendaten aus ZPV und Grundbuch sowie ZPV-Nummer) zugänglich zu machen. Die bisherige Zugriffsberechtigung (Profil 17) ist deshalb um diese ZPV-Daten (vorne Ziff. 2.2.3 [4.]) sowie die Suche im Eigentümerre-gister und Namenregister ZPV-Personen zu ergänzen.

15.8 Regionale Schlichtungsbehörden

Mit der auf den 1. Januar 2011 umgesetzten Justizreform im Kanton Bern wird für jede Gerichtsregion (Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau, Bern-Mittelland, Ober-land) eine Schlichtungsbehörde eingesetzt. Sie führt die Schlichtungsverfahren (wie sie vor der Justizreform in Form der Aussöhnungs- und Kompetenzverfahren in der Zuständigkeit der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten lagen) durch bei Streitigkeiten aus dem Zivilrecht, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu-men, aus dem Arbeitsrecht und nach dem Gleichstellungsgesetz. Diese müssen grundsätzlich zwingend dem ordentlichen Verfahren der zivilen Regionalgerichte vo-

21 BSG 873.11 22 BSG 152.051 23 RRB 1795/2011

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rausgehen (vgl. Art. 197 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem-ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO]24, Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstraf-prozessordnung [EG ZSJ]25 und Art. 84 ff. des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG]26). In Bezug auf den Verhandlungsgegenstand unterscheiden sich die Schlichtungsbehörden nicht von den zivilen Regionalgerichten. Insofern ist ihnen gleich wie den Regionalgerichten der Zugang zu Informationen aus dem Grundbuch zu ermöglichen, die von den im Streite liegenden Parteien nicht beigebracht werden (können) oder die zu überprüfen sind (Eigentumsverhältnisse, Miet- und Pachtverhältnisse, Dienstbarkeiten usw.). Inso-fern ist eine Zugriffsberechtigung begründet. Nach den bisherigen Erfahrungen der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland sind wöchentlich durchschnittlich zwischen dreis-sig und fünfzig Zugriffe auf GRUDIS-Daten erforderlich. Bei den anderen regionalen Schlichtungsbehörden dürfte das Zugriffsbedürfnis sich zwar in einem etwas kleineren, aber dennoch wesentlichen Umfang bewegen. Demnach erscheint eine Zugriffsbe-rechtigung auch als verhältnismässig. Gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n GRUDIS-Verordnung ist den regionalen Schlichtungsbehörden der Zugriff auf GRUDIS zu gewähren. Gleich wie den Regionalgerichten ist Ihnen das Profil 15 zuzuteilen.

17.5 Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI

Das ESTI ist die Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [V-ESTI] 27 i.V.m. Art. 21 Ziff. 2 des Elektrizitätsgesetzes [EleG]28). In dieser Funktion obliegt ihm unter anderem, die periodische Kontrolle von elektrischen Niederspannungsinstallationen gegenüber dem jeweiligen Eigentümern durchzusetzen (vgl. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Ver-ordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV]29). Das ESTI ist aus diesem Grund darauf angewiesen, den jeweiligen Eigentü-mer einer elektrischen (Haus-)Installation sicher ausfindig zu machen. Zudem muss es die aktuelle Adresse kennen, um allfällige Verfügungen korrekt und zeitgerecht eröff-nen zu können. Dies bedingt einen Zugriff auf die einschlägigen Informationen im Grundbuch. Für das ESTI sind insbesondere die Parzellen-Nummer, die Eigentümer mit Adresse und Zustelladresse, die Eigentumsverhältnisse und der Zeitpunkt des Ei-gentumserwerbs und der letzten Änderung der Eigentümer von Interesse. Das Zugriffsbedürfnis des ESTI ist insgesamt begründet. Aufgrund der durchschnittlich zwei bis drei Datenzugriffe, die das ESTI im Kanton Bern täglich tätigen muss, erscheint ei-ne Zugangsberechtigung auf GRUDIS verhältnismässig. Gestützt auf Artikel 2 Ab-satz 2 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g GRUDIS-Verordnung wird dem ESTI der Zugriff auf GRUDIS mit dem Profil 9 gewährt.

2.4 Indirekte Verordnungsänderungen

In der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebüh-renverordnung; GebV)30 ist der Gebührentarif der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion im Anhang VIII, Ziffer 2.6 wie folgt zu ändern:

Buchstabe a Die PostFinance hat für die ihr neu gewährte Zugriffsberechtigung auf GRUDIS eine Jahresgebühr zu entrichten. Diese ist gleich zu bemessen wie bei den Banken. Demnach ist Buchstabe a mit dem entsprechenden Hinweis zu ergän-

24 SR 272 25 BSG 271.1 26 BSG 161.1 27 SR 734.24 28 SR 734.0 29 SR 734.27 30 BSG 154.21

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zen wie folgt: «a Banken» wird ersetzt durch «a Banken und PostFinance» (vgl. vorne Ziff. 2.1.5).

2.5 Weitere Bemerkungen

Die Verordnungsänderung ist gestützt auf Artikel 953 Absatz 2 ZGB dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 61b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)31 und Artikel 27k-27n der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)32.

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die der PostFinance neu erteilte Zugriffsberechtigung auf GRUDIS führt zu zusätzlichen Ge-bühreneinnahmen. Der Umfang der zu erwartenden Gebühren ist – analog zu den Banken – vom Hypothekarvolumen der PostFinance am 31. Dezember des Vorjahres abhängig. Dieses ist dem Verordnungsgeber noch nicht bekannt. Deshalb kann zum jetzigen Zeitpunkt der vor-aussichtliche Gebührenzufluss nicht beziffert werden.

Personelle und organisatorische Auswirkungen sind durch die Teilrevision der GRUDIS-Verordnung nicht zu erwarten.

4. Auswirkungen auf die Gemeinden

Keine

5. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Keine

Bern, 17. Januar 2012 Justiz-, Gemeinde- und

Kirchendirektion

Christoph Neuhaus Regierungsrat

31 SR 172.010 32 SR 172.010.1