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Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -) Vom 2. November 1990 (GV. NRW. S. 600), geändert durch Verordnungen vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226) Aufgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 432), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: Inhaltsverzeichnis Teil I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffe § 3 Zu- und Abfahren § 4 Rampen § 5 Kraftbetätigte Tore § 6 Einstellplätze und Verkehrsflächen § 7 Arbeitsgruben Teil Il Kleingaragen § 8 Bauliche Anforderungen an Kleingaragen Teil III Mittel- und Großgaragen § 9 Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze § 10 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken § 11 Rauchabschnitte § 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen § 13 Rettungswege § 14 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung § 15 Lüftung § 16 Brandmeldeanlagen § 17 Feuerlöschanlagen Teil IV Betriebsvorschriften § 18 Betriebsvorschriften für Garagen § 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen Teil V Prüfungen § 20 (aufgehoben) § 21 Prüfungen Teil VI Schlussvorschriften § 22 Garagen ohne Fahrverkehr § 23 Ordnungswidrigkeiten § 24 Übergangsvorschriften § 25 Inkrafttreten Teil I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Stell- plätze und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 7 BauO NW. §2 Begriffe (1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche 1. bis 100 2 Kleingaragen 2. über 100 m 2 bis 1 000 m 2 Mittelgaragen 3. über 1 000 m 2 Großgaragen. (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die un- mittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Grö- ße von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. (3) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungs- wände haben, bei denen mindestens zwei sich ge- genüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m von- einander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind

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Verordnungüber den Bau und Betrieb von Garagen

(Garagenverordnung - GarVO -)

Vom 2. November 1990 (GV. NRW. S. 600),geändert durch Verordnungen vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), 20. Februar 2000

(GV. NRW. S. 226)

Aufgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni1984 (GV. NRW. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 432), wirdnach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Teil IAllgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich§ 2 Begriffe§ 3 Zu- und Abfahren§ 4 Rampen§ 5 Kraftbetätigte Tore§ 6 Einstellplätze und Verkehrsflächen§ 7 Arbeitsgruben

Teil IlKleingaragen

§ 8 Bauliche Anforderungen an Kleingaragen

Teil IIIMittel- und Großgaragen

§ 9 Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze§ 10 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken§ 11 Rauchabschnitte§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen

Garagengeschossen§ 13 Rettungswege§ 14 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung§ 15 Lüftung§ 16 Brandmeldeanlagen§ 17 Feuerlöschanlagen

Teil IVBetriebsvorschriften

§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen§ 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen

Räumen als Garagen

Teil VPrüfungen

§ 20 (aufgehoben)§ 21 Prüfungen

Teil VISchlussvorschriften

§ 22 Garagen ohne Fahrverkehr§ 23 Ordnungswidrigkeiten§ 24 Übergangsvorschriften§ 25 Inkrafttreten

Teil IAllgemeine Vorschriften

§ 1Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Stell-plätze und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 7 BauONW.

§2Begriffe

(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1. bis 1002 Kleingaragen2. über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen3. über 1 000 m2 Großgaragen.

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die un-mittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Grö-ße von mindestens einem Drittel der Gesamtflächeder Umfassungswände haben.

(3) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen,die unmittelbar ins Freie führende, unverschließbareÖffnungen in einer Größe von insgesamt mindestenseinem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungs-wände haben, bei denen mindestens zwei sich ge-genüberliegende Umfassungswände mit den insFreie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m von-einander entfernt sind und bei denen eine ständigeQuerlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind

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auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachteStellplätze).

(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die dieVoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nichterfüllen.

(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fuß-böden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Ge-ländeoberfläche liegen.

(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe allermiteinander verbundenen Flächen der Garagenein-stellplätze und der Verkehrsflächen. Einstellplätze aufDächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigenVerkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zuge-rechnet, soweit in § 3 Abs. 6 nichts anderes be-stimmt ist.

§ 3Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflä-chen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 mLänge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattetwerden, wenn wegen der Sicht auf die öffentlicheVerkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweiligbehindernden Anlagen, wie Schranken und Tore,muss ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vor-handen sein, wenn dies wegen der Sicherheit oderLeichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel-und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breitsein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandesmuss mindestens 5 m betragen. Beträgt der Halb-messer des inneren Fahrbahnrandes weniger als 10m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden,wenn dies wegen hohen Verkehrsaufkommens erfor-derlich ist. Für Fahrbahnen im Bereich der Zu- undAbfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen fürZu- und Abfahrten haben.

(5) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen derZu- und Abfahrten ein erhöhter oder verkehrssicherabgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht fürFußgänger besondere Zugänge vorhanden sind.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind dieDacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrs-flächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten dieAbsätze 2 bis 5 sinngemäß.

§ 4Rampen

(1) Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nichtmehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Breite der Fahr-bahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müsseneine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben. DerHalbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss min-destens 5 m betragen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einerRampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muss einegeringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Längeliegen. Bei Rampen von Kleingaragen können Aus-nahmen zugelassen werden, wenn wegen der Ver-kehrssicherheit keine Bedenken bestehen.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fuß-gängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 mbreiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahnerhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Ram-pen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dür-fen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

(4) Für Rampen in Verbindung mit Stellplätzen geltendie Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 5Kraftbetätigte Tore

Kraftbetätigte Tore müssen Einrichtungen haben, dieverhindern, dass Personen in Gefahr geraten.

§ 6Einstellplätze und Verkehrsflächen

(1) Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein.Seine Breite muss mindestens betragen:

1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,2. 2,40 m, wenn eine Längsseite und3. 2,50 m, wenn beide Längsseiten

des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als0, 10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowieanderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist;

4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte be-stimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brau-chen nur 2,30 m breit zu sein. Einstellplätze aufkraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in all-gemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.

(2) Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie un-mittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzendienen, mindestens die Anforderungen der folgendenTabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzu-schalten:

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Anordnung derEinstellplätzezur Fahrgasse

Erforderliche Fahrgassenbreite inMetern bei einer Einstellplatzbreitevon2,30 2,40 2,50

90o

bis 45o6,503,50

6,003,25

5,503,00

(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen,soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt vonEinstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei Ge-genverkehr mindestens 5 m breit sein.

(4) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassensind mindestens durch Markierungen am Bodenleicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzu-grenzen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedemGeschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweiseauf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(5) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbarenPlattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheitnicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahr-gasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.

§ 7Arbeitsgruben

Arbeitsgruben sind innerhalb von Garagen nur dannzulässig, wenn sie ausreichend zu belüften sind. Siesind so zu sichern, dass Personen nicht hineinstür-zen können; sie müssen bei Gefahr jederzeit verlas-sen werden können.

Teil IIKleingaragen

§ 8Bauliche Anforderungen an Kleingaragen

(1) Wände, Pfeiler und Stützen von Kleingaragenmüssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 BauO NWhinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Min-destanforderungen erfüllen:

Spalte 1 2 3Gebäude geschlossene Garagen offene

GaragenZeile Bauteile freistehend angebaut1 tragende

Wände, Pfei-ler und Stüt-zen

keine F 30oder A

keine

2 nichttragendeAußenwände

keine keine keine

3 Gebäudeab-schlusswände

./. F 30oder A

keine

(2) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagenin Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzungdienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltensdie Anforderungen erfüllen, die nach der Landesbau-ordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Lan-desbauordnung an das Gebäude gestellt werden.

(3) Abstellflächen von nicht mehr als 20 m2 Grund-fläche sind innerhalb von Kleingaragen ohne Trenn-wände zulässig.

(4) Öffnungen in Wänden zwischen Kleingaragen undanders genutzten Räumen oder Gebäuden müssenmit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstands-klasse T 30 versehen werden.

(5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschrif-ten des § 31 Abs. 5 BauO NW nicht anzuwenden,sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nicht-brennbaren Baustoffen (A) bestehen.

Teil IIIMittel- und Großgaragen

§ 9Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze

(1) Einstelllätze, Verkehrsflächen, Treppenräume undallgemein zugängliche Flächen von Garagen sind soübersichtlich zu gestalten, dass sich jeder Benutzergefahrlos orientieren kann, auch wenn er mit derAnlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mithellen und reflektierenden Anstrichen zu versehen.Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dassdunkle und verschattete Bereiche vermieden werden.Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

(2) Allgemein zugängliche geschlossene Großgara-gen müssen im Bereich der Garagenzufahrt einenRaum für Aufsichtspersonen (Garagenwart) haben.

(3) Allgemein zugängliche geschlossene Großgara-gen müssen eine ausreichende Anzahl von Garagen-einstellplätzen haben, die ausschließlich der Benut-zung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenpark-plätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zumachen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so ange-ordnet sein, dass sie vom Garagenwart eingesehenoder durch Video-Kameras überwacht werden kön-nen. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausrei-chender Zahl gut sichtbare Alarm-Melder anzubrin-gen. Die zu den Frauenparkplätzen führenden Trep-penräume müssen durch Video-Kameras überwachtwerden können.

(4) Allgemein begehbare Bereiche müssen, auchunter Lüftungsleitungen, Unterzügen und sonstigenBauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m auf-weisen.

§ 10Wände, Pfeiler, Stützen und Decken

(1) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Mittel-und Großgaragen müssen unbeschadet des § 17Abs. 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltensnachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:

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Spalte 1 2

Zeile

Gebäude

Bauteile

geschlosseneGaragen

offeneGaragen

1a

1b

1c

tragende und aus-steifende Wände,Pfeiler und Stützen,Treppenraumwände,Decken,

in unterirdischenGaragen

in eingeschossigenGaragen

F 30-A

F 90-AB

F 30-B oder A

A

A

A

2 nichttragendeAußenwände

F 30-ABoder A

F 30-ABoder A

3 Trennwände nachAbsatz 2

F 90-AB F 90 AB

4

4a

Gebäudeabschluss-wände nach§ 27 BauO NW

in eingeschossigenGaragen

Brandwand

F 90-AB

Brandwand

F 90-AB

(2) Zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehö-renden Räumen mit erhöhter Brandlast sind Trenn-wände anzuordnen.

(3) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagenin Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzungdienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltensdie Anforderungen nach der Landesbauordnung odernach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungerfüllen, die an das Gebäude gestellt werden. FürGaragengeschosse als oberste Geschosse des Ge-bäudes gelten die Mindestanforderungen des Absat-zes 1.

(4) Untere Bekleidungen und Dämmschichten vonDecken und Dächern sind aus nichtbrennbaren Bau-stoffen (A) herzustellen. Untere Bekleidungen ausBaustoffen der Baustoffklasse B 1 mit mineralischerBindung sind zulässig, wenn sie mit der Decke oderdem Dach im unmittelbaren Verbund stehen, z.B. alsverlorene Schalung.

(5) Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflä-chen und befahrbaren Dächern müssen aus nicht-brennbaren Baustoffen (A) bestehen. Die Verwen-dung schwerentflammbarer Baustoffe (B 1) ist zuläs-sig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche ha-ben.

(6) Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssig-keiten sein. Sie müssen über Bodeneinläufe verfü-gen.

§ 11Rauchabschnitte

(1) Geschlossene Großgaragen müssen mindestensdurch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 30 undaus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) inRauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche einesRauchabschnittes darf

1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höch-stens 5000 m2,

2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens2500 m2

betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn dieGaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. EinRauchabschnitt darf sich auch über mehrere Ge-schosse erstrecken.

(2) Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchab-schnitten müssen mit dicht- und selbstschließendenAbschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssenmit einer Feststellanlage mit Brandmeldern für dieBrandkenngröße Rauch versehen sein; dies gilt nichtfür zusätzlich angeordnete Schlupftüren.

(3) § 28 Abs. 1 BauO NW ist auf Garagen nicht an-zuwenden.

§ 12Verbindungen zu Garagen und zwischen Gara-gengeschossen

(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nurden Benutzern der Garage dienen, dürfen

1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nurdurch Räume mit Wänden und Decken der Feu-erwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennba-ren Baustoffen (F 90-A) sowie selbstschließendenTüren der Feuerwiderstandsklasse T 30, die inFluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleu-sen),

2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbarnur durch Öffnungen mit selbstschließenden Tü-ren der Feuerwiderstandsklasse T 30

verbunden sein.

(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garagegehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäudenummittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschlie-ßenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 ver-bunden sein.

(3) Öffnungen zu Treppenräumen, die ausschließlichGaragengeschosse miteinander verbinden, müssenrauchdichte und selbstschließende Abschlüsse ha-ben. Sofern die Öffnungen weniger als 2,50 m vomnächstgelegenen Einstellplatz entfernt sind, müssendiese mit selbstschließenden Türen der Feuerwider-standsklasse T 30 versehen sein.

§ 13Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Ge-schoss mindestens zwei voneinander unabhängigeRettungswege haben. Der zweite Rettungsweg darfauch über eine Rampe führen. Bei oberirdischenMittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im

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Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberflächeliegen, dürfen notwendige Treppen ohne eigeneTreppenräume errichtet werden. § 33 Abs. 5 Satz 1BauO NW ist auf Garagen nicht anzuwenden.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgaragemuss in demselben Geschoss mindestens ein Trep-penraum einer notwendigen Treppe oder, wenn keinTreppenraum erforderlich ist, mindestens eine not-wendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einerEntfernung von höchstens 50 m,

2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen ineiner Entfernung von höchstens 30 m

erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie,jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafteund leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgängevorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu dennotwendigen Treppen oder zu den Ausgängen insFreie führenden Wege auf dem Fußboden durchdauerhafte und leicht erkennbare Markierungen so-wie an den Wänden durch beleuchtete oder hinter-leuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auchfür Dächer mit Einstellplätzen.

§ 14Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeineelektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss soschaltbar sein, dass während der Betriebszeit dieBeleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im übrigenständig mindestens 1 Lux beträgt. Die Beleuchtungs-stärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwi-schen den Leuchten in der Mitte der Fahrgassen ge-messen.

(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommeneingeschossige Großgaragen mit festem Benutzer-kreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eineSicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese musseine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfalldes Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von 15Sekunden einschaltende Ersatzstromquelle haben,die für einen mindestens einstündigen Betrieb aus-gelegt ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheits-beleuchtung muss mindestens 1 Lux betragen.

§ 15Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssenmaschinelle Abluftanlagen und so große und so ver-teilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Bereiche derGarage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht aus-reichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelleZuluftanlage vorhanden sein.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mitgeringem Zu- und Abgangsverkehr genügt eine na-türliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder überLüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen

1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens1500 cm2 je Garageneinstellplatz haben,

2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeober-fläche in einer Entfernung von mindestens 35 meinander gegenüberliegen,

3. unverschließbar sein und4. so über die Garage verteilt sein, dass eine stän-

dige Querlüftung gewährleistet ist.

Die Lüftungsschächte müssen

1. untereinander in einem Abstand von höchstens20 m angeordnet sein und

2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Ge-samtquerschnitt von mindestens 1500 cm2 je Ga-rageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehrals 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von min-destens 3000 cm2 je Garageneinstellplatz haben.

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen ge-nügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüf-tung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einesanerkannten Sachverständigen (§ 21) zu erwarten ist,dass der Mittelwert des Volumengehaltes an Koh-lenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils einehalbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m überdem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auchwährend der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittelnicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) betragenwird, und wenn dies auf der Grundlage von Messun-gen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einenZeitraum von mindestens einem Monat durchzufah-ren sind, von einem anerkannten Sachverständigenbestätigt wird.

(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu be-messen und zu betreiben, dass der CO-Halb-stundenmittelwert unter Berücksichtigung der regel-mäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehrals 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten alserfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit gerin-gem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m3, beianderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in derStunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann; fürGaragen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrs-spitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nachSatz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage ver-langt werden.

(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüf-tungssystem mindestens zwei gleich große Ventilato-ren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammenden erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen.Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluft-anlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeistwerden, an den andere elektrische Anlagen nichtangeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssy-stem zeitweise nur mit einem Ventilator betriebenwerden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein,

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dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andereselbsttätig einschaltet.

(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur gerin-gem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagenzur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) ha-ben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffensein, dass die Garagenbenutzer bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Laut-sprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordertwerden, die Motoren abzustellen. Während diesesZeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständigoffengehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssenan eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

§ 16Brandmeldeanlagen

(1) Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen ha-ben. Bei offenen Großgaragen genügt ein in unmit-telbarer Nähe erreichbarer Fernsprechhauptan-schluss.

(2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmel-deanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagenoder Räumen in Verbindung stehen, für die Brand-meldeanlagen erforderlich sind.

(3) Jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagenist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.

§ 17Feuerlöschanlagen

(1) Unterirdische Mittel- und Großgaragen müssen inallen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumeseiner notwendigen Treppe über Wandhydranten aneiner nassen Steigleitung verfügen.

(2) Unterirdische Großgaragen müssen in allen Ge-schossen selbsttätige Feuerlöschanlagen mit überden Einstellplätzen verteilten Sprühdüsen haben,wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzungdient. Das gilt nicht, wenn die Großgarage zu Ge-schossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindungsteht.

Teil IVBetriebsvorschriften

§ 18Betriebsvorschriften für Garagen

(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Groß-garagen muss während der Betriebszeit mindestenseine Aufsichtsperson (Garagenwart) ständig anwe-send sein.

(2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeineelektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 währendder Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärkevon mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit

nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuch-tungsstärke vorhanden ist.

(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnan-lagen müssen so gewartet werden, dass sie ständigbetriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen stän-dig eingeschaltet sein.

(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbareStoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbe-wahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 lDieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht ver-schlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrtwerden.

(5) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist esverboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwen-den; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare unddauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut "Feuer undRauchen verboten!" hinzuweisen.

§ 19Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räu-men als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Flurenund Kellergängen nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, diekeine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbe-hälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehrals 12 l beträgt,

2. Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abge-stellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesenRäumen nicht aufbewahrt wird und

3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht ent-zündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mitFeuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffendurch dichtschließende Türen abgetrennt sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die land-wirtschaftliche Arbeitsmaschinen sind, und für Kraft-fahrzeuge in Ausstellungsräumen, Verkaufsräumen,Werkstätten und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge.

Teil VPrüfungen

§ 20(aufgehoben)

§ 21Prüfungen

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreibe-rin oder der Betreiber haben die technischen Anlagenund Einrichtungen, an die in dieser Verordnung An-forderungen gestellt werden, entsprechend der Ver-ordnung über die Prüfung technischer Anlagen undEinrichtungen von Sonderbauten durch staatlich an-

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erkannte Sachverständige und durch Sachkundige -Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) vom 5. De-zember 1995 (GV.NW. S. 1236) prüfen zu lassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen inZeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen.Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschrif-ten zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfun-gen nach Absatz 1 fristgerecht durchgeführt und et-waige Mängel beseitigt worden sind. Die Bauauf-sichtsbehörde kann auch Mittelgaragen prüfen.

(3) Bei Garagen des Bundes, des Landes und derLandschaftsverbände hat die zuständige Baudienst-stelle die Pflichten nach Absatz 2.

Teil VISchlussvorschriften

§ 22Garagen ohne Fahrverkehr

Die Anforderungen nach § 6, § 9 Abs. 1 bis 3, § 12Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 sowie § 15gelten nicht für Garagen ohne Fahrverkehr, in denendie Fahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen vonder Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzenbefördert und ebenso zum Abholplatz an der Gara-genausfahrt zurückbefördert werden.

§ 23Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NWhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanla-gen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

2. entgegen § 14 Abs. 1 geschlossene Mittel- undGroßgaragen während der Betriebszeit nichtständig beleuchtet,

3. entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass inallgemein zugänglichen geschlossenen Großga-ragen eine Aufsichtsperson während der Be-triebszeit anwesend ist.

§ 24Übergangsvorschriften

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieserVerordnung bestehenden Garagen sind die Betriebs-vorschriften (§ 18 Abs. 2 bis 5) sowie die Vorschriftenüber Prüfungen (§ 21) anzuwenden.

(2) Der Betreiber von bestehenden allgemein zu-gänglichen geschlossenen Großgaragen hat Frauen-parkplätze (§ 9 Abs. 3) innerhalb einer Frist vonsechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnungeinzurichten.

§ 25Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Garagenverord-nung vom 16. März 1973 (GV. NW. S. 180), geän-dert durch Verordnung vom 21. September 1976(GV. NW. S. 350), außer Kraft.