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RECHTSGRUNDLAGE Dieser Bebauungsplan ist aufgestellt worden nach folgenden Vorschriften. * Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414), m der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Orlsrechl Ißekanntmachungsveiordoung - BckannimVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2G. Augusl 1999 |GV. NRW. S 5161 in der zuletzt geänderten run g Gesetz lur Sicherung des Nalurhaushalti und zur Entwicklung der Landschaft (LandsehaltsgBjetz LG), m der Fassung der Bekanntmachung dtr Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 5.568). «i der zuletzt geänderten Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwellemwirkungen durch LuftVerunreinigungen. Geräusche. Erschütterungen und ähnliche Vorginge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274). in der zuletzt geänderten Fassung haushallsseseU - WHG) vom 31 Juli 2009 (BGBl. IS. 2585) , VERFAHREN Planvertesser: Der Bürgermeister Fachbereich» Stadtplanung Goch, _._. i.V . Stadibaurat Gemäß ft 2(1) i.V m. 5 1 (S) und i Vi». $ 13* des Saug» lelzbuchus (BauGB) besthtoss der Bau* und Planungsausschuss der Sladl Go<ham . . di e Aufstellung eines Bebauungsplan« für dieses Geb*t . Goch. . • Vorsitzender Ralsmitglie d Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Goch stimmte am diesem Bebauungsplan mi t Gegründung zu und beschloss dl» öffentliche Auslegung gem. % 3 [2) des ßaugcseUbuchei (BauGB). Goch._._. 1 vsiizender Ratsmitglted Diese- Bebauungsplan ist gem. § 10 des Baugesetz- buches IBauGB) in Verbindung mit den H 7 und 41 der Gememdeordnung für das Land Nordrhem-Weslfa'e n |GO NRW) am . (m der durch Eintragungen geänderten Fassung) vomRat der Stadt Goch als Salzung beschlossen worden Goch. _._. Ratsmitglie d Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hegen den Flu .ücke sind mit der erforderlieben Genau*keil dargestellt und stimmen mit dem Katastemaehwers uberein. Oer Gebäudenachweis entspricht der Örlhchkeit. Stand: _._. Es wrrd bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist . Ö b.Verm Ing . Der Beschluss des Bau- und Planungsauschuss der Stadt Goch zur Aufstellung dieses Bebau- ungspläne! vom . . wurde am . . ortsüblich bekannt gemacht. Goch, _ . mmmm . Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gem. § 3 (2) Baugesellbuches (BauGB) des nach ort- .btiche r Bekanntmachung vom . . m der Zeit vom _._. bis _.__. einschließlich dffenibc h aufgelegen , Goth, . . Burgermeiste r Gemäß 6 10 Abs. 3 ßaugese»buches (BauG8) ist der ßesc hluss des Bebauungsplanes am . . ortsüblich bekannt gemacht worden. In dieser Bekanntmachung wurde ebenfa". auf die \ -rschnlten der §$ 44 Abs. 3 Salze 1 und 2 Abs. 4 soww 214 und 215 BauGB sowie auf die Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschnflen der GO hingewiesen. Der Bebauungsplan ist am . .___ in Krad getreten. Burgermeiste r LEGENDE 1. FESTSETZUNGEN Art der ba-.kchen Nutzung rTv^ 1 Allgemeines Wohngebiet Maß der baulichen Nutzung 0.4 GRZ • Gfundllachemahl @ Zahl der Vollgeschosse, zwingend TH-u» maximale Traufhohe FH~« maximale Firsthöhe SD Satteldach Bauweise und Baugrenzen 0 offen» ßauwvse /\ nur Eimel- und Doppethäuserzulli.si g B Verkehrs (lachen I - - 1 Straßenbegrenzungslini e Sonstige Plameiche n r i Umgrenzug von Flehe n i 6t 1 für pnvaleStellplätze. "• - —' Garagen und Carport s E§$ħ!J Au-.schluss von Nebenanlagen fl T| Geltungsbereich 2. BESTANDSDARSTELIUNGEN 1 1 Flurstücksgrenz e [—"•4 Flurgrem e fio>| Gebäude ÜBERSICHT Gemarkung Pfalzdorf FLUR 29 M. 1:500 Stand: 07.08.201 5 STADT GOCH - PLANUNGSAMT TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Allgemeines Wohngebiet Zulassig sind gemäß §4 Abs 2BauN O • Wohngebjude, die der Versorgung des Gebiets dienenden laden, Schank- und Speisewirt schallen s> nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, sociale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Scundfllchnmh ) Die GrundllSchenzahl IGRZ) - ird gem. 6 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V m. $ 16 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. j BauN OmilGRZ 0.4 festgesetzt. Zahl der Vollgeiehass e Die Zahl der Vollgescho, * wird gem. § 16 Abs. 2 Baur> 0 und §20 BauNVO alsaul zwei Vollgeschosse festgesetzt, zwingend . Höhenfestsetzung Gemäß ft 9 (3) BauGB wird die Höhenlage des Gebäudes in Bezug Zum Straßenrand festgesetzt. Bezugspunkt der maximalen Höhen für dm baulichen und sonstigen Anlagen sind die Trauf- (TH max) und die Firsthohen (fH man ) Der untere Bezugspunkt dir die Höhe der baulichen und sonstigen Anlagen ist die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss Er liegl in Abhängigkeit zum Abstand des Gebäudes zum Straßenrand max. 7S cm höher ah die Oberkante der Verkehrs flächen, gemessen an der straßensedigen Gebäudemiiie (vgl. Skizze). Abstand Straße - GebiUrJefroni (s) Höhenunterschied (h) weniger als 1,0m maximal 20cm l.Om-s.Om 15cm-55r m mehr als 3,0 m 20 cm - 75 cm OKFE - Ob- kante Fußboden Erdgeschos s (Mitte der Gebäude front) SR e Straßenrand s = Abstand Straßenrand-Gebaudefron t (horizontal gemessen) b Breite Gebaudefront h « Höhenunierschied zwischen SR und OKFE 7 i ~z . BAUWEISE gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Es sind r r Einzel- und Doppelhauser zulässig . OBERBAUBARE UND NICHT OBERBAU BARE GRUNDSTOCXSFIÄCHE N gemäß 5 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ,-jn.% 23 Bau!"' ) Die überbaubaren Grunditücksf lachen werden duich Baugrenzen festgesetzt. Gemäß $ 14 BauNVO sind auf den nicht Oberbaubaren GrundstücksftJkhen untergeordnete Nebenanlagen zulaiS'g. D;e als nicht überbaubar festgesetzte Grundstucksfläche (Vorgartenzone) ist ais naturnahe Garten- und GrunfUcI - ^ anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Nebenanlaßen sm m der Vorganenzone ausgeschieden . f LACHEN FÜRSTELIPIÄTZE. GARAGEN UNDCARPORT S gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Stellplätze. Gar-ivn und Carports sind gemäß % 12 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit 5 23 Abs. S BauNVO allgemein zulässig soweit Sie in den übnrbaubaren Grundstücksllächen oder im seitlichen G'enzabstand hegen. Zusätzlich sin d Steltp' i.ze, Garagen und Corporis in den dafür festgesetzten Flächen für Stedplälze, Garagen und Carpon j allgemein zulassig. Vor geschlc .enen Garagen ist im Bereich der Zufahrt em Mindestabs (and von 54) m zur Slraßenbegrenzungslmie einzuhalten . HÖCHSTEZULÄS5IGE ZAHL DER WOHNUNGEN IE WOHNGEBÄUD C gemäß §9 Abs. J Nr. G BauGB Je Wohngebäude sind im Bereich des WA maximal 2 Wohnungen zufäss« . HINWEISE rt Br'.ouurgsptan gehört eine eeflnjnduno . »§M(l)BNaiSch G unierdchte n Ex/stera von Karrpfrniiisin kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Erdarbellen sirrf daher immer mit enlsprechender Vorsieh! auszuführen EnWgen tusäliiiche Erdarbeiten rril erheblicher mechanischer Betastung wie Rammarbeiien, Pfahlgründuogen eic., w*d eine SJcherheitsdeiektion empfohlen. Fad. bei Erdarbeiten verdächtige Gegenstände gefunden werden oder eine außergewöhnliche Verfärbung des Erdrelclra zu bemerken fsl sind die Arbeuan sofort einzustellen In diesem Falle ist unverzüglich uns Ordnunguml. die Poliei. die Feuerwohr odw der KornpImilielbeselDQungsdieist der Bezlrksregierung DüsseIXrl zu ^formiere n SoTlen bei Bodeneingriffen wider Erwarten BodBnderkmate gefunden werden, sind sie gemaB § 15 Denkmal- sdiuizgeselz NRWunven glich der Sladl Goch als Untere Denkmalbehörde oder dem LaiKlschBllsvertwnd Rhet ,'.»..d flnz reigan Ferner -und sie gemäß §1B Denknwlschutzaesetz NRW zu »ehern > ^ _ CD CQ 0 N C s D O ) CD fo o O l

BVerkehrs — (lachen · Steltp' i.ze, Garagen und Corporis in den dafür festgesetzten Flächen für Stedplälze, Garagen und Carpon j allgemei n zulassig. Vo r geschlc .ene Garage

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RECHTSGRUNDLAGE Dieser Bebauungsplan ist aufgestellt worden nach folgenden Vorschriften.

* Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414), m der

Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Orlsrechl Ißekanntmachungsveiordoung -BckannimVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2G. Augusl 1999 |GV. NRW. S 5161 in der zuletzt geänderten F» rung

Gesetz lur Sicherung des Nalurhaushalti und zur Entwicklung der Landschaft (LandsehaltsgBjetz • LG), m der Fassung der Bekanntmachung dtr Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 5.568). «i der zuletzt geänderten Fassung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwellemwirkungen durch LuftVerunreinigungen. Geräusche. Erschütterungen und ähnliche Vorginge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274). in der zuletzt geänderten Fassung

haushallsseseU - WHG) vom 31 Juli 2009 (BGBl. IS. 2585),

VERFAHREN Planvertesser: Der Bürgermeister Fachbereich» Stadtplanung

Goch, _ . _ . i.V.

Stadibaurat

Gemäß ft 2(1) i.V m. 5 1 (S) und i Vi». $ 13* des Saug» lelzbuchus (BauGB) besthtoss der Bau* und Planungsausschuss der Sladl Go<ham . . die Aufstellung eines Bebauungsplan« für dieses Geb*t.

Goch. . •

Vorsitzender Ralsmitglied

Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Goch stimmte am diesem Bebauungsplan mit Gegründung zu und beschloss dl» öffentliche Auslegung gem. % 3 [2) des ßaugcseUbuchei (BauGB).

Goch._ ._ .

1 vsiizender Ratsmitglted

Diese- Bebauungsplan ist gem. § 10 des Baugesetz-buches IBauGB) in Verbindung mit den H 7 und 41 der Gememdeordnung für das Land Nordrhem-Weslfa'en |GO NRW) am . (m der durch Eintragungen geänderten Fassung) vom Rat der Stadt Goch als Salzung beschlossen worden

Goch. _ . _ .

Ratsmitglied

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hegen den Flu .ücke sind mit der erforderlieben Genau*keil dargestellt und stimmen mit dem Katastemaehwers uberein. Oer Gebäudenachweis entspricht der

Örlhchkeit. Stand: _ . _ . Es wrrd bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist.

Ö b.Verm Ing.

Der Beschluss des Bau- und Planungsauschuss der Stadt Goch zur Aufstellung dieses Bebau­ungspläne! vom . . wurde am . . ortsüblich bekannt gemacht.

Goch, _.

mmmm.

Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gem. § 3 (2) Baugesellbuches (BauGB) des nach ort- .bticher Bekanntmachung vom . . m der Zeit vom _ . _ . bis _ .__ . einschließlich dffenibch aufgelegen,

Goth, . .

Burgermeister

Gemäß 6 10 Abs. 3 ßaugese»buches (BauG8) ist der ßesc hluss des Bebauungsplanes am . . ortsüblich bekannt gemacht worden. In dieser Bekanntmachung wurde ebenfa". auf die \ -rschnlten der §$ 44 Abs. 3 Salze 1 und 2 Abs. 4 soww 214 und 215 BauGB sowie auf die Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschnflen der GO hingewiesen. Der Bebauungsplan ist am . .___ in Krad getreten.

Burgermeister

LEGENDE 1. FESTSETZUNGEN

Art der ba-.kchen Nutzung

r T v ^ 1 Allgemeines Wohngebiet

Maß der baulichen Nutzung

0.4 GRZ • Gfundllachemahl

@ Zahl der Vollgeschosse, zwingend

TH-u» maximale Traufhohe

FH~« maximale Firsthöhe

SD Satteldach

Bauweise und Baugrenzen

0 offen» ßauwvse

/ \ nur Eimel- und Doppethäuserzulli.sig

B — Verkehrs (lachen

I - - 1 Straßenbegrenzungslinie

Sonstige Plameichen

r i Umgrenzug von Flehen i 6t 1 für pnvaleStellplätze. "• - —' Garagen und Carports

E§$ħ!J Au-.schluss von Nebenanlagen

fl T | Geltungsbereich

2. BESTANDSDARSTELIUNGEN

1 1 Flurstücksgrenze

[—"•4 Flurgreme

fio>| Gebäude

ÜBERSICHT

Gemarkung Pfalzdorf FLUR 29

M. 1:500

Stand: 07.08.2015

STADT GOCH - PLANUNGSAMT

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

Allgemeines Wohngebiet Zulassig sind gemäß §4 Abs 2BauN O • Wohngebjude, • die der Versorgung des Gebiets dienenden laden, Schank- und Speisewirt schallen s>

nicht störende Handwerksbetriebe, • Anlagen für kirchliche, kulturelle, sociale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Scundfllchnmh) Die GrundllSchenzahl IGRZ) - ird gem. 6 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V m. $ 16 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. j BauN OmilGRZ 0.4 festgesetzt.

Zahl der Vollgeiehasse Die Zahl der Vollgescho, * wird gem. § 16 Abs. 2 Baur> 0 und §20 BauNVO alsaul zwei Vollgeschosse festgesetzt, zwingend.

Höhenfestsetzung Gemäß ft 9 (3) BauGB wird die Höhenlage des Gebäudes in Bezug Zum Straßenrand festgesetzt. Bezugspunkt der maximalen Höhen für dm baulichen und sonstigen Anlagen sind die Trauf- (TH max) und die Firsthohen (fH man)

Der untere Bezugspunkt dir die Höhe der baulichen und sonstigen Anlagen ist die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss Er liegl in Abhängigkeit zum Abstand des Gebäudes zum Straßenrand max. 7S cm höher ah die Oberkante der Verkehrs flächen, gemessen an der straßensedigen Gebäudemiiie (vgl. Skizze).

Abstand Straße - GebiUrJefroni (s) Höhenunterschied (h) weniger als 1,0m maximal 20cm l.Om-s.Om 15cm-55rm mehr als 3,0 m 20 cm - 75 cm

OKFE - Ob- kante Fußboden Erdgeschoss (Mitte der Gebäude front)

SR e Straßenrand s = Abstand Straßenrand-Gebaudefront

(horizontal gemessen) b • Breite Gebaudefront h « Höhenunierschied zwischen SR und OKFE

7i

~z. BAUWEISE gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Es sind r r Einzel- und Doppelhauser zulässig.

OBERBAUBARE UND NICHT OBERBAU BARE GRUNDSTOCXSFIÄCHEN

gemäß 5 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ,-jn.% 23 Bau!"') Die überbaubaren Grunditücksf lachen werden duich Baugrenzen festgesetzt. Gemäß $ 14 BauNVO sind auf den nicht Oberbaubaren GrundstücksftJkhen untergeordnete Nebenanlagen zulaiS'g. D;e als nicht überbaubar festgesetzte Grundstucksfläche (Vorgartenzone) ist ais naturnahe Garten- und GrunfUcI - ̂ anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Nebenanlaßen sm m der Vorganenzone ausgeschieden.

f LACHEN FÜR STELIPIÄTZE. GARAGEN UND CARPORTS gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Stellplätze. Gar-ivn und Carports sind gemäß % 12 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit 5 23 Abs. S BauNVO allgemein zulässig soweit Sie in den übnrbaubaren Grundstücksllächen oder im seitlichen G'enzabstand hegen. Zusätzlich sind Steltp' i.ze, Garagen und Corporis in den dafür festgesetzten Flächen für Stedplälze, Garagen und Carponj allgemein zulassig. Vor geschlc .enen Garagen ist im Bereich der Zufahrt em Mindestabs (and von 54) m zur Slraßenbegrenzungslmie einzuhalten.

HÖCHSTEZULÄS5IGE ZAHL DER WOHNUNGEN IE WOHNGEBÄUDC gemäß §9 Abs. J Nr. G BauGB Je Wohngebäude sind im Bereich des WA maximal 2 Wohnungen zufäss«.

HINWEISE rt Br'.ouurgsptan gehört eine eeflnjnduno.

ȤM(l)BNaiSchG

unierdchten

0 « Ex/stera von Karrpfrniiisin kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Erdarbellen sirrf daher immer mit enlsprechender Vorsieh! auszuführen EnWgen tusäliiiche Erdarbeiten rril erheblicher mechanischer Betastung wie Rammarbeiien, Pfahlgründuogen eic., w*d eine SJcherheitsdeiektion empfohlen. Fad. bei Erdarbeiten verdächtige Gegenstände gefunden werden oder eine außergewöhnliche Verfärbung des Erdrelclra zu bemerken fsl sind die Arbeuan sofort einzustellen In diesem Falle ist unverzüglich uns Ordnunguml. die Poliei. die Feuerwohr odw der KornpImilielbeselDQungsdieist der Bezlrksregierung DüsseIXrl zu ̂ formieren

SoTlen bei Bodeneingriffen wider Erwarten BodBnderkmate gefunden werden, sind sie gemaB § 15 Denkmal-sdiuizgeselz NRW unven glich der Sladl Goch als Untere Denkmalbehörde oder dem LaiKlschBllsvertwnd Rhet ,'.»..d flnz reigan Ferner -und sie gemäß §1B Denknwlschutzaesetz NRW zu »ehern

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Anlage zur DS 97/2015

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Anlage zur DS 97/2015

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 10 PFALZDORF - 4. ÄNDERUNG -

ART DER BAULICHEN NUTZUNG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO

Allgemeines Wohngebiet Zulässig sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO

Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Planes.

MASS DER BAULICHEN NUTZUNG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21A BauNVO

Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl (GRZ) wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 1 BauNVO mit GRZ 0,4 festgesetzt.

Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse wird gem. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 20 BauNVO als auf zwei Vollgeschosse festgesetzt, zwingend.

Höhenfestsetzung Gemäß § 9 (3) BauGB wird die Höhenlage des Gebäudes in Bezug zum Straßenrand festgesetzt. Bezugspunkt der maximalen Höhen für die baulichen und sonstigen Anlagen sind die Trauf- (TH max) und die Firsthöhen (FH max).

TH max = 6,5 m über Straßenrand FH max = 9,5 m über Straßenrand

Der untere Bezugspunkt für die Höhe der baulichen und sonstigen Anlagen ist die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss. Er liegt in Abhängigkeit zum Abstand des Gebäudes zum Straßenrand max. 75 cm höher als die Oberkante der Verkehrsflächen, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte (vgl. Skizze).

Abstand Straße - Gebäudefront (s) Höhenunterschied (h) weniger als 1,0 m maximal 20 cm 1,0 m - 3 , 0 m 15 c m - 5 5 cm mehr als 3,0 m 20 cm - 75 cm

/ \ OKFE = Oberkante Fußboden Erdgeschoss (Mitte der Gebäudefront) SR = Straßenrand s = Abstand Straßenrand - Gebäudefront (horizontal gemessen)

b/2;S*b/2 b = Breite Gebäudefront h = Höhenunterschied zwischen SR und OKFE

SR

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BAUWEISE gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.

ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Gemäß § 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete Nebenanlagen zulässig. Die als nicht überbau bar festgesetzte Grundstücksfläche (Vorgartenzone) ist als naturnahe Garten- und Grünflächen anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Nebenanlagen sin in der Vorgartenzone ausgeschlossen.

FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE, GARAGEN UND CARPORTS gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Stellplätze, Garagen und Carports sind gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässig soweit sie in den überbaubaren Grundstücksflächen oder im seitlichen Grenzabstand liegen. Zusätzlich sind Stellplätze, Garagen und Carports in den dafür festgesetzten Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports allgemein zulässig. Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.

HÖCHSTE ZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN JE WOHNGEBÄUDE gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Je Wohngebäude sind im Bereich des WA maximal 2 Wohnungen zulässig.

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Anlage zur DS 97/2015

Begründung gem. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 10 Pfalzdorf - 4. Änderung

(beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB)

1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung 1.1. Anlass und Erfordernis 1.2. Zielsetzung der Planung

2. Beschreibung des Plangebiets 2.1. Räumliche Lage 2.2. Geltungsbereich 2.3. Planungsrechtliche Ausgangssituation

3. Planverfahren

4. Planinhalte und Planfestsetzungen 4.1. Art der baulichen Nutzung 4.2. Maß der baulichen Nutzung 4.3. Bauweise und Überbaubare Grundstücksflächen 4.4. Textliche Festsetzungen 4.5. Gestalterische Festsetzungen 4.6. Hinweise

4.6.1. Boden und Altlasten 4.6.2. Kampfmittel 4.6.3. Denkmalschutz

4.7. Sonstiges

5. Ver- und Entsorgung

6. Natur und Landschaft

7. Artenschutz 8. Wasserwirtschaft

8.1. Grundwasser 8.2. Oberflächengewässer 8.3. Schmutzwasser 8.4. Niederschlagswasser

9. Realisierung

10. Rechtskraft

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1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung

1.1. Anlass und Erfordernis Der Bau- und Planungsausschuss hat die Verwaltung in seiner Sitzung am . . mit der Durchführung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Pfalzdorf be­auftragt.

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung hat der Rat der Stadt Goch im Dezember 2012 die Verwaltung mit der Fortschreibung und Überarbeitung des Spielplatzbedarfsplanes aus dem Jahre 2001 beauftragt. Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf die mögliche Aufgabe ein­zelner Spielplätze, die über den Bedarf der durch den Runderlass für Spielplätze vom 31.02.1974 hinaus vorhanden ist und auf Spielplätze, die gemäß dem vorab genannten Runderlass überdimensioniert sind, gelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen Erlöse aus dem Grundstücksverkauf und eine Minderung der Pflegekosten erreicht werden.

1.2. Zielsetzung Ziel der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Pfalzdorf ist die Umsetzung der Ergebnisse der überarbeiteten Spielplatzbedarfsplanung, die der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 den beschlossen hat. Der ehemalige Spielplatz 64 auf der Fläche der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Pfalzdorf kann entfallen, da die Abdeckung des Spielplatzbedarfes durch den in der Nähe gelegenen Spielplatz 46 auf der St.-Martin-Straße sichergestellt ist.

2. Beschreibung des Plangebietes

2.1. Räumliche Lage Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pfalzdorf, zwischen dem Florianweg im Norden und Westen, der St.-Martin-Straße im Osten und der Sebastianstraße im Süden. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist im zeichnerischen Teil der Bebauungsplanänderung eindeutig ersichtlich.

2.2. Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke:

• Gemarkung Pfalzdorf, Flur 29, Flurstück 164 • Gemarkung Pfalzdorf, Flur 29, Flurstück 277

Er hat eine Größe von 379 qm. Die Grundstücke Gemarkung Pfalzdorf, Flur 29, Flurstück 164 und Gemarkung Pfalzdorf, Flur 29, Flurstück 277 befinden sich im Eigentum der Stadt Goch.

2.3. Planungsrechtliche Ausgangslage Der Flächennutzungsplan der Stadt Goch aus dem Jahre 1976 stellt für das o. g. Gebiet Wohnbaufläche dar. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 10 Pfalzdorf aus dem Jahre 1978 setzt für das Plan­gebiet eine Grünanläge mit der Zweckbestimmung Spielplatz für Kinder gemäß §9(1)BauGBfest.

3. Planverfahren

Als Bebauungsplan der Innenentwicklung wird das Aufstellungsverfahren gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Als „Nachverdichtungsmaßnahme" dient die Be­bauungsplanänderung der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau des Bestandes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind somit gegeben.

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Infolge dessen erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nur einmal. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt, da der Bebauungsplan keine erheblichen Umwelt­auswirkungen hat, die nach § 2 (4) 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Zur Vermeidung unnötiger Beeinträchtigungen ist bei der Beseitigung von Hecken und ähnli­chen Strukturen neben den Tötungsverboten des § 44 (1) BNatSchG der Verbotstatbestand des § 39 (5) BNatSchG zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 und i.V.m. § 13a BauGB hat der Bau- und Planungsaus-schuss der Stadt Goch am . .2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet beschlossen und am . .2015 ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend wurde die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Zeit vom . .2015 bis zum . .2015 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB am .__.2015 an der Planung beteiligt.

4. Planinhalte und Festsetzungen

4.1. Art der baulichen Nutzung In Korrespondenz zur umgebenden Nutzungsstruktur, entsprechend der Lage im Stadtgebiet und der bisherigen Festsetzung wird das Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

4.2. Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO sind stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflä­chen der baulichen Anlagen, die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Zur Reduzierung möglicher Beeinträchtigungen erfolgt eine differenzierte Anwendung des § 16 Abs. 2 BauNVO. Festgesetzt werden: die Grundflächenzahl (GRZ), die Vollgeschosse, die max. zulässige Traufhöhe (TH max.) sowie die max. zulässige Firsthöhe (TH max.).

Die ursprüngliche Festsetzung „Zur Erzielung höhenmäßig aufeinander abgestimmte Ge­bäudeansichten werden folgende Traufhöhen ..., festgesetzt: 2-geschossige, Wohngebäude = 5,60 m" wird nicht übernommen. Um einer zukünftigen Bebauung mehr Flexibilität und Möglichkeiten zu bieten, wird die max. Traufhöhe auf 6,50 m angehoben.

Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet eine Grundflächenzahl von GRZ = 0,4 fest. Die Ausweisung der Geschossigkeit (zwingend ll-geschossig) gemäß § 20 BauNVO entspricht der vorhandenen Bebauung, nimmt deren Struktur auf und fügt sich in die Umgebung ein. Die Höhe der Gebäude ist durch die Festsetzung der max. Trauf- und Firsthöhe in Bezug zur Straßenbegrenzungslinie bestimmt. Somit wird die städtebaulich gewünschte Höhenentwick­lung der Gebäude im Bezug zum Umfeld gewährleistet. Im Geltungsbereich werden Einzel­bzw. Doppelhäuser ermöglicht. Dies entspricht dem Charakter der angrenzenden Wohnge­biete. Auf eine ergänzende Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird verzichtet.

4.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Für das Plangebiet wird die Festsetzung der offenen Bauweise aus dem Bebauungsplan Nr. 10 Pfalzdorf übernommen. Dies entspricht der städtebaulichen Zielsetzung eines einzel­nen Baukörpers. Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet sind durch Baugrenzen nach § 23 Absatz 1 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die als nicht überbaubar festgesetzte Grundstücksfläche (Vorgartenzone) ist als naturnahe Garten- und Grünflächen anzulegen, zu pflegen und dau­erhaft zu erhalten. Nebenanlagen sin in der Vorgartenzone ausgeschlossen. Begrünte Vor-

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gärten tragen entscheidend zum positiven Eindruck eines Stadtbildes bei. Zusätzlich verbes­sert jeder Vorgarten das Kleinklima einer Stadt und trägt aktiv zum Lärm- und Hochwasser­schutz bei Starkregen bei.

4.4. Textliche Festsetzungen Um die in der Umgebung vorherrschende Wohnnutzung maximal vor Beeinträchtigungen zu schützen werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Planes. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Höhenlage des Gebäudes in Bezug zur Straße festgesetzt. Stellplätze, Garagen und Carports sind gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässig soweit sie in den überbaubaren Grundstücksflächen oder im seitlichen Grenzabstand liegen. Zusätzlich sind Stellplätze, Garagen und Carports in den dafür festgesetzten Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports allgemein zulässig. Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Stra-ßenbegrenzungslinie einzuhalten, um die Sebastianstraße vom ruhenden Verkehr zu entlas­ten. Der Siedlungsbereich im Bebauungsplan Nr. 10 Pfalzdorf ist gekennzeichnet durch eine Be­bauung mit 1-2 Wohneinheiten pro Gebäude. Die geplante Umnutzung des ehemaligen Spielplatzes soll sich in diese Struktur einfügen. Zur Erreichung der städtebaulichen Ziele eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung (Nachverdichtung) bei einer vertretbaren Dichte sind je Wohngebäude sind Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB maximal 2 Woh­nungen zulässig.

4.5. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB wird eine gestalterische Fest­setzung in den Bebauungsplanes integriert. Die Ausweisung der Dachform (Satteldach) ent­spricht der vorhandenen Bebauung, nimmt deren Struktur auf und fügt sich in die Umgebung ein. Auf eine Festlegung der Firstrichtung wie im Ursprungsplan wird bewusst verzichtet, um den Bauwünschen mehr Flexibilität und Möglichkeiten zu bieten.

4.6. Hinweise

4.6.1. Boden und Altlasten Über Bodenverunreinigungen noch Altlasten, von denen eine Gefährdung ausgehen könnte, ist im Plangebiet nichts bekannt. Genaue Angaben zu den Bodenarten und -eigenschaften sind aus der der digitalen Boden­karte von NRW im Maßstab 1:50.000 des Geologischen Diensts NRW aus 2003 entnom­men. Demnach handelt es sich beim Plangebiet um Parabraunerde, vereinzelt schwach hu-mos. Das Plangebiet ist grundwasser- und stauwasserfrei. Die Schutzwürdigkeit des Bodens ist als Boden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit überwiegend Braun­erden, Parabraunerden, Kolluvisole und Auenböden mit ausgezeichneter Lebensraumfunkti­on aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe bewertet. Durch die geringe Größe von 379 qm und der isolierten Lage im überplanten und überbeuten Raum kam es in der Abwägungsentscheidung zur Überplanung des Geländes, um eine In­anspruchnahme von unversiegelten und ungestörten Flächen zu vermieden. Im Abstand von ca. 350 m zum Plangebiet liegen die im Altlastenkataster des Kreises Kleve dargestellte Fläche Nr. 0545 eines ehemaligen Betriebes der Herstellung von Grobsteinzeug von dem für das Plangebiet keine ersichtliche Gefährdung ausgeht.

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Als Hinweis wird aufgenommen: Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Vorgänge Hinweise auf Verunrei­nigungen des Bodens (Altlasten) ergeben, so sind die Stadt Goch und die Untere Boden­schutzbehörde beim Kreis Kleve unverzüglich zu unterrichten.

4.6.2. Kampfmittel Über Kampfmittel, von denen eine Gefährdung ausgehen könnte, ist im Plangebiet nichts bekannt. Als Hinweis wird aufgenommen: Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Erdarbeiten sind daher immer mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Falls bei Erdarbeiten verdächtige Gegenstände gefunden werden oder eine außergewöhnliche Verfärbung des Erdreichs zu bemerken ist, sind die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Falle ist unverzüglich das Ordnungsamt, die Polizei, die Feuerwehr oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf zu informieren.

4.6.3. Denkmalschutz Baudenkmale Sowohl innerhalb des Planbereiches als auch unmittelbar angrenzend sind keine Baudenk­male bekannt. Bodendenkmale Sowohl innerhalb des Planbereiches als auch unmittelbar angrenzend sind keine Boden­denkmale bekannt. Als Hinweis wird aufgenommen: Sollten bei Bodeneingriffen wider Erwarten Bodendenkmale gefunden werden, sind sie ge­mäß § 15 Denkmalschutzgesetz NRW unverzüglich der Stadt Goch als Untere Denkmalbe­hörde oder dem Landschaftsverband Rheinland anzuzeigen. Femer sind sie gemäß §16 Denkmalschutzgesetz NRW zu sichern.

4.7. Sonstiges Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann es erforderlich sein, dass Mitarbeiter des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland oder des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf das Gelände betreten müssen. Dies ist ihnen zu ermöglichen. Nach Feststellungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes kann im Plangebiet eine Belas­tung mit Kampfmitteln des 2. Weltkrieges nicht ausgeschlossen werden. Empfohlen wird grundsätzlich eine geophysikalische Untersuchung der überbaubaren Flä­chen.

5. Ver- und Entsorgung In den angrenzenden Straßen sind alle notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhan­den. Dadurch ist die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, einschließlich Löschwasser, gewährleistet. Auch das Telekomnetz wird angepasst. Alle Baumaßnahmen werden rechtzei­tig abgestimmt. Im Auftrag der Stadt Goch sammeln Privatunternehmen regelmäßig Restabfälle und Wert­stoffe ein, die dann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entsorgt werden.

6. Natur und Landschaft Die Aufstellung des Planes bedeutet keinen Eingriff in Natur und Landschaft, da es sich um die Änderung eines rechtskräftigen Planes handelt. Gem. § 13a (2) 4 BauGB werden keine Ausgleichsmaßnahmen verlangt. Da der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung als Kinderspielplatz genutzt wurde sind ältere Hecken, Sträucher und ähnliche Strukturen vorhanden. Bei der Beseitigung die-

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serzur Baufeldfreimachung ist neben den Tötungsverboten des § 44 (1) BNatSchG der Ver­botstatbestand des § 39 (5) BNatSchG zu berücksichtigen.

7. Artenschutz Das Plangebiet liegt nicht in der Nähe eines FFH-Gebietes und nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet und steht auch in keinem räumlichen und funktionalen Bezug zu diesen. In dem Messtischblatt Nr. 4302 (Naturschutzinformation NRW) sind die planungsrelevanten Arten (Artenschutz) aufgeführt. Im Plangebiet sind keine nach den Artenschutzbestimmungen schützenswerten Tier- oder Pflanzenarten bekannt. Bei Ortsbesichtigungen im Plangebiet wurden keine Arten aus der Liste der geschützten Ar­ten in NRW vorgefunden. Es ergaben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein einer die­ser Arten. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die möglichen, im räumlichen Zusammenhang zum Planvorhaben liegenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für Arten aus der o.g. Liste durch Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen negativ berührt werden. Die vorhandenen Populationen werden durch die Realisierung der Planung keinesfalls dau­erhaft geschädigt oder in ihrem Bestand gefährdet. Fazit: Es ist nicht erkennbar, dass sich durch das Planvorhaben für die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Arten ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ergibt. Damit stehen dem Planvorhaben keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

8. Wasserwirtschaft

8.1. Grundwasser Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen.

8.2. Oberflächengewässer Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

8.3. Schmutzwasser Alle Bauvorhaben werden vor Bezug bzw. Inbetriebnahme an die Schmutzwasserkanalisati­on angeschlossen. Diese befördert das Schmutzwasser zur Kläranlage des Niersverbandes in Goch.

8.4 Niederschlagswasser Die Forderung gemäß § 51a LWG - NW, wonach das Niederschlagswasser von Grundstü­cken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut, erstmals befestigt oder erstmalig an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu versickern, zu verrieseln oder in ein orts­nahes Gewässer einzuleiten ist, trifft für das Plangebiet nicht zu. Für die Privatgrundstücke besteht Anschluss- und Benutzungszwang zur Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage gem. § 9 (2) der Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch. Die Regenwässer werden über vorhandene Regenwasserkanäle ordnungs­gemäß in die Niers eingeleitet.

9. Realisierung Die Umsetzung der Planung erfolgt durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit den zu­ständigen Behörden, Baulastträgern und Netzbetreibern.

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10. Rechtskraft Mit Rechtskraft dieses Planes werden für seinen Geltungsbereich entgegenstehende Fest­setzungen früherer Pläne, hier Bebauungsplan Nr. 10 Pfalzdorf aufgehoben.

Goch, den 24.08.2015 Stadt Goch 11.61-Stadtplanung Der Bürgermeister i.A.

gez. Kauling