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8/7/2019 Verordnung zur Schulordnung (VSchO)
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LangtitelVerordnung des Bundesministers fr Unterricht und Kunst vom 24. Juni1974 betreffend die SchulordnungStF: BGBl. Nr. 373/1974nderungidF: BGBl. Nr. 402/1987
BGBl. Nr. 216/1995BGBl. Nr. 221/1996BGBl. II Nr. 181/2005
Prambel/PromulgationsklauselAuf Grund der 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
139/1974, wird verordnet:
1. (1) Die Schler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeitim Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen dieUnterrichtsarbeit zu frdern.(2) Die Schler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der
Schule hilfsbereit, verstndnisvoll und hflich zu verhalten.
2. (1) Die Schler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowievor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenenVeranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, amUnterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. DieBeaufsichtigung der Schler beginnt 15 Minuten vor Beginn desUnterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenenVeranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schler ab der 7. Schulstufedarf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung desUnterrichtes, von Schulveranstaltungen ( 13 SchUG), vonschulbezogenen Veranstaltungen ( 13a SchUG) und der individuellenBerufs(bildungs)orientierung ( 13b SchUG) zweckmig ist undweiters im Hinblick auf die krperliche und geistige Reife derSchler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schler ab der9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf diekrperliche und geistige Reife entbehrlich ist.(2) Der Schler hat regelmig teilzunehmen:1. am Unterricht der fr ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstnde
(einschlielich der Pflichtseminare) und verbindlichen bungen,2. am Unterricht der von ihm gewhlten alternativen
Pflichtgegenstnde,3. am Frderunterricht, der fr ihn verpflichtend oder fr den er
angemeldet ist,4. am Unterricht in den Freigegenstnden und unverbindliche
bungen, fr die er angemeldet ist,5. an den fr ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, fr die er angemeldet
ist, sowie7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren
Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.(3) Abs. 2 gilt fr ordentliche Schler und fr der Schulpflicht
unterliegende auerordentliche Schler. Andere auerordentlicheSchler sind berechtigt und verpflichtet, an jenenUnterrichtsgegenstnden, fr die sie aufgenommen wurden, und an denmit diesen Unterrichtsgegenstnden in Beziehung stehendenSchulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.(4) Whrend des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts
(einschlielich der Pausen) darf der Schler das Schulgebude odereinen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung desaufsichtsfhrenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit dieHausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemfr Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch
werden Vorschriften ber das Fernbleiben von der Schule nichtberhrt.(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schler die
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Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzglich zu verlassen,sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.(6) Inwieweit die Schler frher als 15 Minuten vor Beginn des
Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenenVeranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterrichtsowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder
der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebude anwesend seindrfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eineBeaufsichtigung der Schler seitens der Schule (allenfalls auchunter Anwendung des 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt unddass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wennsie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die krperliche undgeistige Reife entbehrlich ist.
3. (1) Bei versptetem Eintreffen zum Unterricht, zu einerSchulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat derSchler dem Lehrer den Grund seiner Versptung anzugeben.(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:1. fr der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schler 9 des
Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,
2. fr der Berufsschulpflicht unterliegende Schler 22 Abs. 3 inVerbindung mit 9 sowie 23 des Schulpflichtgesetzes 1985,
3. im brigen 45 des Schulunterrichtsgesetzes(3) Das versptete Eintreffen des Schlers zum Unterricht, zu
Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, dasvorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind imKlassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auchder Rechtfertigungsgrund anzufhren.
4. (1) Die Schler haben am Unterricht, an denSchulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einerden jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.(2) Die Schler haben die notwendigen Unterrichtsmittel
mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustandzu erhalten.(3) Die Schler haben smtliche Einrichtungen und Anlagen der
Schule einschlielich der zur Verfgung gestellten Arbeitsmittelschonend zu behandeln.(4) Gegenstnde, die die Sicherheit gefhrden oder den Schulbetrieb
stren, drfen vom Schler nicht mitgebracht werden. DerartigeGegenstnde sind dem Lehrer auf Verlangen zu bergeben. AbgenommeneGegenstnde sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. derSchulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schlerzurckzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefhrdendeGegenstnde handelt. Sicherheitsgefhrdende Gegenstnde drfen nurdem Erziehungsberechtigten - sofern der Schler eigenberechtigt ist,diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen
Rechtsvorschriften widerspricht.
5. Die Schler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Gerten,die eine Gefhrdung verursachen knnen, auf die notwendigenSicherheitsmanahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schler dieSicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm derAusschlu von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht ambetreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Versto gegen dieSicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesemUnterricht am betreffenden Tage auszuschlieen. Der dadurch versumteUnterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schlerunentschuldigt fernbleibt.
6. (1) Schler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie
Personen, die gem 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit derBeaufsichtigung von Schlern betraut sind, sind verpflichtet,besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefhrden, unverzglich demSchulleiter zu melden.
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(2) In der Schule sind jene Manahmen festzulegen, die erforderlichsind, um im Katastrophenfall eine Gefhrdung der Schler mglichst zuverhindern. Entsprechende bungen fr den Ernstfall sind jhrlichmindestens einmal durchzufhren.
7. Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falleeiner Erkrankung des Schlers oder eines Hausangehrigen des Schlers
an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzglich hievon zuverstndigen oder verstndigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifftden Schler, sofern er eigenberechtigt ist.
8. (1) Im Rahmen des 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzessind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:a) bei positivem Verhalten des Schlers:
Ermutigung,Anerkennung,Lob,Dank;
b) bei einem Fehlverhalten des Schlers:Aufforderung,Zurechtweisung,Erteilung von Auftrgen zur nachtrglichen Erfllung versumterPflichten,beratendes bzw. belehrendes Gesprch mit dem Schler,beratendes bzw. belehrendes Gesprch unter Beiziehung derErziehungsberechtigten,Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel knnen vom Lehrer, vom Klassenvorstandund vom Schulleiter, in besonderen Fllen auch von der Schulbehrdeerster Instanz, angewendet werden.(2) Erziehungsmanahmen sollen mglichst unmittelbar erfolgen und
in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schlers stehen. Siesollen dem Schler einsichtig sein und eine die Erziehung desSchlers frdernde Wirkung haben.
9. (1) Der Genu alkoholischer Getrnke ist den Schlern in derSchule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungensowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.(2) Das Rauchen ist den Schlern in der Schule, an sonstigen
Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenenVeranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzlicheBestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seinerjeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen und es sich nicht umallgemeinbildende Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung dasRauchen den Schlern in genau zu bestimmenden Teilen derSchulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch aufSchulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen,
nicht jedoch auf Rume, in denen Schler untergebracht sind. 10. Die Erziehungsberechtigten haben jede nderung ihrer
Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schlers,einen bergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowiesonstige Vernderungen, die den Schler betreffen und fr die Schulebedeutsam sind, unverzglich zu melden. Sofern der Schlereigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich dernderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Personbetreffenden Angaben.
11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.(2) 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 216/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.(3) 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 221/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.(4) 2 Abs. 1, 2 und 6 sowie 6 Abs. 1 dieser Verordnung in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2005 treten mit Ablauf des
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Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.