Vertrag Über USBRD

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Vertrag ber Freundschaft, Handel und Navigation zwischen den VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Vertrag mit dem Protokoll und den Austausch von Notizenin Washington 29. Oktober 1954 angemeldet;Ratifizierung durch den Senat der Vereinigten Staaten von Amerika 27. Juli 1955 empfohlen,vom Prsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika 30. April 1956 ratifiziert,durch das Bundesministerium Ratifizierter Republik Deutschland 9. Mai 1956;Ratifizierungen in Bonn 14. Juni 1956 ausgetauscht;verkndet der Prsident der Vereinigten Staaten von Amerika 26. Juni 1956;in 14. Juli Eingetragen, 1956.

Durch den Prsidenten der Vereinigten Staaten von AmerikaEine ProklamationWHREND ein Vertrag ber Freundschaft, Handel und Navigation zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, zusammen mit einem Protokoll und zwei Notenwechsel diesbezgliche wurde in Washington am 29. Oktober 1954 unterzeichnet wurde;WHREND den Originalen der vorgenannten Vertrag und Protokoll in deutscher und englischer Sprache, die authentischen Texte der Notizen des Secretary of State der Vereinigten Staaten von Amerika in der englischen Sprache unterzeichnet, und die Originale der Noten durch den Kanzler der Bundesrepublik Deutschland in unterzeichnet die deutsche Sprache sind Wort fr Wort wie folgt:Vertrag ber Freundschaft, Handel und Navigation zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik DeutschlandDie Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland den Wunsch der Strkung der Bande der Freundschaft, die zwischen ihnen und der Frderung einer engeren wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen ihren Vlkern, und da bewusst die Beitrge, die in Richtung dieser Ziele durch Vereinbarungen frdern gegenseitig gemacht werden kann vorteilhaften kommerziellen Verkehr, die Frderung fr beide Seiten vorteilhafte Investitionen und ber gegenseitige Rechte und Privilegien, haben beschlossen, einen Vertrag ber Freundschaft schlieen, Handel und Navigation in der Regel nach den Grundstzen der nationalen und der bedingungslosen am meisten Meistbegnstigung Basis wechselseitig gewhrt, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmchtigten ernannt:Der Prsident der Vereinigten Staaten von Amerika:HerrJohn Foster Dulles, Secretary of States der Vereinigten Staaten von Amerika, undder Prsident der Bundesrepublik Deutschland:Dr.Konrad Adenauer, Bundeskanzler undBundesminister fr auswrtige Angelegenheiten,die, nachdem sie miteinander in Verbindung deren Vollmachten in gehriger Form sind wie folgt bereingekommen:Artikel IJede Vertragspartei jederzeit eine gerechte und billige Behandlung der Staatsangehrigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei und ihre Eigenschaft, Unternehmen und andere Interessen.Zwischen den Gebieten der beiden Parteien es sind, in bereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, die Freiheit des Handels und der Schifffahrt.Artikel IIStaatsangehrigkeit einer Vertragspartei, unterliegen den Gesetzen in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Auslndern, gestattet, die Gebiete der anderen Vertragspartei in Kraft, um darin frei zu reisen und an Orten ihrer Wahl zu wohnen.Staatsangehrigkeit einer Vertragspartei gilt insbesondere zulssig, um die Gebiete der anderen Vertragspartei zu betreten und darin zu verbleiben werden:fr die Zwecke der Durchfhrung des Handels zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien und sich in damit verbundenen Geschftsttigkeiten;fr die Zwecke der Entwicklung und Leitung der Operationen eines Unternehmens, in dem sie investiert haben oder in denen sie aktiv in den Prozess zu investieren, eine erhebliche Menge an Kapital.Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur Verfgung zu stellen die besten Einrichtungen praktikabel fr Reisen von Touristen und andere Besucher in Bezug auf ihre Einreise, den Aufenthalt und Abreise, und fr die Verteilung von Informationen fr Touristen.Staatsangehrige der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, genieen die Freiheit des Gewissens, und sie werden frei sein, Gottesdienste, private und ffentliche, an geeigneten Stellen ihrer Wahl zu halten.Staatsangehrige der Vertragsparteien sind zulssig, in den Gebieten der anderen Vertragspartei, Informationsmaterial fr die Verbreitung an die ffentlichkeit zu sammeln und so die Freiheit der bertragung des Bildmaterials zur Verffentlichung im Ausland verwendet werden durch die Presse, Radio, Fernsehen, Bewegung genieen Bilder und andere Mittel, und sie ist es gestattet, frei zu kommunizieren mit anderen Personen innerhalb und auerhalb dieser Gebiete per Post-, Telegraphen-und anderen Mitteln offen fr den allgemeinen ffentlichen Gebrauch.Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels unterliegen dem Recht einer der beiden Vertragsparteien, Manahmen, die notwendig sind fr die ffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten und den Schutz der ffentlichen Gesundheit, der Moral und Sicherheit gelten.Artikel IIIStaatsangehrigkeit einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei frei von Belstigungen jeder Art, und unterrichten die meisten dauerhaften Schutz und Sicherheit zu erhalten.Sie gilt unter den gleichen Umstnden, die nicht weniger gnstig ist als die Staatsangehrigen dieser anderen Vertragspartei fr den Schutz und die Sicherheit ihrer Person und ihrer Rechte gewhrt werden.Die Behandlung in dieser Hinsicht gewhrt wird in keinem Fall weniger gnstig ist als die Staatsangehrigen eines Drittlandes oder dass nach internationalem Recht erforderlich.Wenn in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, ein nationales der anderen Vertragspartei in Haft genommen wird, soll die nchste konsularischen Vertreter seines Landes auf die Nachfrage von solchen nationalen sofort benachrichtigt werden und hat das Recht, zu besuchen und mit ihnen kommunizieren solche nationalen haben.Solche nationalen folgende Aufgaben wahr:erhalten angemessene und menschenwrdige Behandlung;. b) formell und unmittelbar von den Anschuldigungen gegen ihn informiert;gebracht, um so schnell schleppen sein, wie es mit der richtigen Vorbereitung seiner Verteidigung undgenieen alle Mittel vernnftigerweise notwendig, um seine Verteidigung, einschlielich der Dienstleistungen von kompetenten Anwalt seiner Wahl.Artikel IVStaatsangehrigkeit einer Vertragspartei Inlnderbehandlung bei der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen in den Gebieten der anderen Vertragspartei, die eine Entschdigung in Geld oder sonstige Vergnstigung oder eine Dienstleistung zu schaffen, wegen Krankheit, Verletzung oder Tod, die sich aus und im Laufe der gewhrt werden Beschftigung oder aufgrund der Art der Beschftigung.Staatsangehrigkeit einer Vertragspartei ferner nationale Behandlung im Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit Gesetze und Verordnungen in den Gebieten der anderen Vertragspartei nach denen die Leistungen ohne Prfung der finanziellen Bedrftigkeit in den folgenden Fllen vorgesehen sind, gewhrt werden:Krankheit, einschlielich der vorbergehenden Arbeitsunfhigkeit und Mutterschaft;. b) Alter, Invaliditt oder Berufsunfhigkeit;c) Tod des Vaters, Ehepartner oder einer anderen Person fr den Unterhalt.d). Arbeitslosigkeit.Artikel VEigentum von Staatsangehrigen und Gesellschaften der einen Vertragspartei die meisten dauerhaften Schutz und Sicherheit in den Gebieten der anderen Partei zu erhalten.Die Wohnungen, Bros, Lagerhallen, Fabriken und anderen Rumlichkeiten von Staatsangehrigen und Gesellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, unterliegen nicht den Missbrauch oder die Einreise ohne triftigen Grund.Offizielle Recherchen und Untersuchungen solcher Rumlichkeiten und deren Inhalt, wenn ntig, wird nur nach dem Gesetz und mit sorgfltiger Rcksicht auf die Bequemlichkeit der Bewohner und der Fhrung der Geschfte gemacht werden.Keine Partei ergreifen unangemessene oder diskriminierende Manahmen, die rechtmig erworbenen Rechte oder Interessen in ihrem Hoheitsgebiet von Staatsangehrigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei in den Unternehmen, die sie festgestellt haben, beeintrchtigen wrde, in ihrer Hauptstadt, oder in den Fhigkeiten, Kunst oder Technik, die sie haben geliefert.Eigentum von Staatsangehrigen und Gesellschaften der einen Vertragspartei nicht innerhalb der Gebiete der anderen Vertragspartei gemacht werden, auer im ffentlichen Interesse und im Einklang mit due process of law, noch darf er ohne gerechte Entschdigung bercksichtigt werden.Diese Entschdigung wird reprsentieren den Gegenwert der Immobilie bernommen und werden in einer tatschlich verwertbar und ohne unntige Verzgerung durchgefhrt werden.Angemessene Vorkehrungen zu treffen, sptestens wurden zum Zeitpunkt der Entnahme fr die Bestimmung und die Erteilung der Entschdigung gemacht.Staatsangehrigen und Gesellschaften einer Vertragspartei darf in keinem Fall gewhrt werden, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, weniger als Inlnderbehandlung und Meistbegnstigung Nation Behandlung in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Abstzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels.Darber hinaus drfen Unternehmen, in denen Angehrige von Unternehmen einer Vertragspartei haben erhebliches Interesse gewhrt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, nicht weniger als die nationale Behandlung und am meisten Meistbegnstigung in allen Fragen rund um die Aufnahme von privaten Unternehmen in werden ffentlichen Eigentums und fr die Platzierung solcher Unternehmen unter ffentlicher Kontrolle.Artikel VINationals und Gesellschaften einer Vertragspartei Inlnderbehandlung in Bezug zu den Gerichten und Verwaltungsgerichten und Agenturen im Gebiet der anderen Vertragspartei Zugang gewhrt werden, in allen Graden der Gerichtsbarkeit, die beide in der Verfolgung und in der Verteidigung ihrer Rechte.Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen der beiden Vertragsparteien nicht in Aktivitten im Gebiet der anderen Vertragspartei beschftigt wird dieser Zugang darin genieen ohne Erfordernis der Eintragung oder Domestikation.Vertrge, die zwischen Staatsangehrigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei und Staatsangehrigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei, die fr die Besiedlung durch Schlichtung von Kontroversen sind, drfen nicht als undurchfhrbar werden innerhalb der Gebiete oder andere Partei nur mit der Begrndung, dass der Platz fr die bezeichneten das Schiedsverfahren auerhalb dieser Gebiete oder die Staatsangehrigkeit eines oder mehrere der Schiedsrichter ist nicht, dass von solchen anderen Partei.Awards ordnungsgem gerendert nach solchen Vertrgen, die rechtskrftig und vollstreckbar nach den Gesetzen des Ortes, wo gerendert sind, gilt als schlssig im Vollstreckungsverfahren vor den zustndigen Gerichten der Vertragspartei gebracht, und ist berechtigt, fr vollstreckbar erklrt werden, indem sein solchen Gerichten, sofern gefunden gegen die ffentliche Ordnung.Wenn so deklariert, so sind diese Auszeichnungen an Privilegien und die Zwangsvollstreckung zustehenden Auszeichnungen gerendert lokal berechtigt. Es versteht sich jedoch, dass Auszeichnungen auerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika gemacht in einem Gericht in jedem Staat, davon sind nur in dem gleichen Ma an Anerkennung als Auszeichnungen in anderen Staaten davon gemacht berechtigt.Artikel VIINationals und Gesellschaften einer Vertragspartei gewhrt werden, in deren Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Inlnderbehandlung in Bezug auf Beteiligung an allen Arten von Gewerbe-, Industrie-, Finanz-und andere Aktivitten fr Gain, ob in einer abhngigen oder als Selbstndiger, und ob direkt oder durch Agenten oder durch das Medium der jede Form der rechtmige juristische Einheit.Dementsprechend werden diese Staatsangehrigen und Gesellschaften innerhalb solcher Gebiete gestattet werden:zur Schaffung und Aufrechterhaltung Zweigniederlassungen, Agenturen, Bros, Fabriken und anderen Einrichtungen angemessen Verhalten ihres Unternehmens;Unternehmen nach den allgemeinen Gesetzen Unternehmen von solchen anderen Partei zu organisieren und Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen wie andere Vertragspartei erwerben, undzu steuern und zu verwalten Unternehmen, die sie festgelegt oder erworben haben.Darber hinaus Unternehmen, die sie kontrollieren, ob in Form von einzelnen Einzelunternehmen, Gesellschaften oder anderweitig, wird in allen, die zur Durchfhrung der Manahmen davon betrifft, wird eine Behandlung werden keine Hefe gnstiger als diejenige, wie Unternehmen von Staatsangehrigen oder Gesellschaften solcher gesteuert zuerkannt anderen Vertragspartei.Jede Vertragspartei behlt sich das Recht vor, das Ausma zu begrenzen, um die Aliens kann grnden, erwerben Anteile an oder tragen die Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet in der Kommunikation, Luft-oder Wasserfahrzeugen engagiert, unter und Verwaltung von Trusts, Banken mit Depot-Funktionen oder die Nutzung von Grundstcken oder andere natrliche Ressourcen.Aber auch neue Einschrnkungen von beiden Parteien unter inwieweit die Aliens Inlnderbehandlung gewhrt auferlegt werden, in Bezug auf die Ausbung dieser Ttigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, gelten nicht als gegen Unternehmen, die an solchen Aktivitten beteiligt sind darin zu dem Zeitpunkt, neue Einschrnkungen angewendet werden sind verabschiedet und sind im Besitz oder von Staatsangehrigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gesteuert.Darber hinaus drfen weder Vertragspartei Transport-, Kommunikations-und Bankwesen Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht verweigern, Zweigniederlassungen und Agenturen, in bereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, um Funktionen, die fr im Wesentlichen internationale Operationen, bei denen sie sich engagieren durchfhren zu erhalten.Die Bestimmungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht verhindern die Vertragsparteien nicht verschreiben besondere Formalitten in Zusammenhang mit der Errichtung des Alien-kontrollierte Unternehmen innerhalb ihrer Territorien, aber diese Formalitten nicht beeintrchtigen darf die Substanz der Rechte nach dem Absatz eingestellt.Staatsangehrigen und Gesellschaften einer Vertragspartei, sowie Unternehmen, die von solchen Staatsangehrigen oder Gesellschaften kontrolliert, ist in jedem Fall am meisten Meistbegnstigung in Bezug auf die Angelegenheiten, die in diesem Artikel behandelt gewhrt.Artikel VIIIStaatsangehrigen und Gesellschaften einer Vertragspartei drfen die Gebiete der anderen Vertragspartei, Wirtschaftsprfern und anderen technischen Experten, Fhrungskrfte, Anwlte, Agenten und andere Spezialisten ihrer Wahl zu engagieren.Darber hinaus drfen die Staatsangehrigen und Gesellschaften gestattet, Wirtschaftsprfer und andere Fachleute engagieren unabhngig von dem Ausma, in dem sie fr die Ausbung dieser Berufe in den Gebieten der anderen Vertragspartei wie qualifiziert haben werden, fr den jeweiligen Zweck der Herstellung fr interne Zwecke Prfungen , Prfungen und technische Untersuchungen fr und Rendering Berichte, wie Staatsangehrigen und Gesellschaften im Zusammenhang mit der Planung und dem Betrieb ihrer Unternehmen, und Unternehmen, in denen sie ein finanzielles Interesse, in diesen Gebieten.Nationals und Gesellschaften einer Vertragspartei gewhrt werden, in deren Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Inlnderbehandlung und Meistbegnstigung Meistbegnstigung in Bezug auf Beteiligung an wissenschaftlichen, pdagogischen, religisen und philanthropischen Aktivitten, und wird, das Recht, Vereinigungen zu bilden werden zu diesem Zweck nach den Gesetzen des Landes.Nichts in diesem Vertrag gilt ber die Erteilung oder die Einrumung eines Rechts an politischen Aktivitten zu engagieren.Artikel IXNationals und Gesellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewhrt werden:nationalen Behandlung in Bezug auf Leasing Grundstcke, Gebude und andere Immobilien angezeigt, die Durchfhrung von Ttigkeiten, in denen sie zugelassen zu engagieren gem Artikel VII und VIII sind fr Wohn-und Zweck, und in Bezug auf Beschftigung und Verwendung dieser Eigenschaft: undb.) andere Rechte an Immobilien durch die geltenden Gesetze von solchen anderen Partei zulssig.Nationals und Gesellschaften einer Vertragspartei gewhrt werden, in deren Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Inlnderbehandlung und Meistbegnstigung Meistbegnstigung in Bezug auf den Erwerb durch Kauf, Leasing oder anderweitig, und in Bezug auf den Besitz und Besitz, persnliches Eigentum aller Art, materielle und immaterielle.Allerdings kann jede Vertragspartei Beschrnkungen fr auslndische Eigentum an Materialien gefhrlich vom Standpunkt der ffentlichen Sicherheit und alien Eigentumsrecht an Unternehmen, die eine ber die Aktivitten im ersten Satz von Absatz 2 des Artikels VII aufgefhrt, aber nur in dem Ausma, dass diese Dose ohne Beeintrchtigung der Rechte und Privilegien durch Artikel VII oder durch andere Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gesichert erfolgen.Nationals und Gesellschaften einer Vertragspartei Inlnderbehandlung gewhrt werden, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf den Erwerb von Eigentum aller Art von testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge oder unter gerichtlicher Verkauf an berechtigte Ansprche zu befriedigen.Sollten sie wegen ihrer Fremdheit nicht frderfhig, auch weiterhin eine solche Eigenschaft besitzen, mssen sie ber einen Zeitraum von mindestens fnf Jahren, in denen es entsorgen zu drfen.Staatsangehrigen und Gesellschaften entweder Vertragspartei gewhrt werden, in deren Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Inlnderbehandlung und Meistbegnstigung Nation Behandlung in Bezug auf die Entsorgung oder das Eigentum von allen Arten.Artikel XNationals und Gesellschaften einer Vertragspartei gewhrt werden, in deren Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Inlnderbehandlung in Bezug auf die Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten Erfindung und mit Bezug auf Rechte an Warenzeichen, Handelsnamen, Handels-Etiketten und gewerblichen jeder Art.Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Frderung der Zusammenarbeit und Austausch Nutzung von wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, insbesondere im Interesse der Steigerung der Produktivitt und die Verbesserung des Lebensstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.Artikel XIStaatsangehrigkeit einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Staatsangehrigen und Gesellschaften einer Vertragspartei im Handel oder andere Erwerbsttigkeit Verfolgung oder in wissenschaftlichen, pdagogischen, religisen oder philanthropischen Aktivitten in den Gebieten der anderen Vertragspartei beschftigt, unterliegen nicht den die Zahlung von Steuern, Gebhren oder Abgaben auferlegt oder angewendet, um Einkommen, Vermgen, Transaktionen, Aktivitten oder einem anderen Objekt oder Anforderungen in Bezug auf die Abgabe und Sammlung davon, in den Gebieten von solchen anderen Partei, belastender als die bertragene in Situationen wie von Staatsangehrigen und Gesellschaften wie andere Vertragspartei.In Bezug auf die Staatsangehrigkeit einer Vertragspartei, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Eingriff in den Handel oder andere Erwerbsttigkeit Verfolgung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sind, und in Bezug auf Gesellschaften einer Vertragspartei, die nicht in den Handel oder andere Erwerbsttigkeit Streben sind in den Hoheitsgebieten der Eingriff anderen Vertragspartei, so ist das Ziel dieser anderen Vertragspartei im Allgemeinen die Anwendung des Grundsatzes der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt werden.Staatsangehrigen und Gesellschaften einer Vertragspartei darf in keinem Fall Thema sein, in deren Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, um die Zahlung von Steuern, Gebhren oder Abgaben auferlegt oder angewendet, um Einkommen, Vermgen, Transaktionen, Aktivitten oder einem anderen Objekt, oder nach Bedarf in Bezug auf die Abgabe und Sammlung davon, belastender als die in Situationen wie durch Staatsangehrige, Einwohner und Unternehmen aus Drittstaaten getragen.Im Falle von Unternehmen und der Auslnder die Staatsangehrigkeit einer Vertragspartei im Handel oder andere Erwerbsttigkeit Verfolgung beschftigt, in den Gebieten der anderen Partei, so wie andere Vertragspartei nicht vorschreiben oder gelten alle Steuern, Gebhren oder Abgaben auf alle Einknfte, Kapital oder eine andere Grundlage ber die vernnftigerweise zurechenbaren oder entfallen auf ihren Territorien, noch Erteilung Abzge und Befreiungen weniger als die vernnftigerweise zurechenbaren oder entfallen auf ihren Territorien.Eine vergleichbare Regelung gilt auch im Falle von Unternehmen organisiert und betrieben ausschlielich fr wissenschaftliche, pdagogische, religise oder wohlttige Zwecke.Jede Vertragspartei behlt sich das Recht auf:verlngern spezifische steuerliche Vorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit:accord besondere Steuervorteile aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder den gegenseitigen Schutz der Einnahmen: undgelten besondere Bestimmungen erlauben, an Auslnder, Befreiungen von persnlicher Natur im Zusammenhang mit dem Einkommen und Erbschaftssteuern.Artikel XIINationals und Gesellschaften einer Vertragspartei nationale Behandlung gewhrt, und am meisten Meistbegnstigung von der anderen Vertragspartei in Bezug auf die bernahme von Unternehmen fr und der Herstellung, Zahlungen, berweisungen und Transfers von Geldern und Finanzinstrumenten.Es wird vereinbart, dass keine Bestimmung des vorliegenden Vertrages in einer Weise angewandt werden, wie die Vereinbarungen fr eine Vertragspartei aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Whrungsfonds zu verndern.Keine Partei kann mit Bezug auf die andere Partei, in irgendeiner Art und Weise zu verhngen Austausch, Beschrnkungen, die unntig oder schdlich fr willkrlich diskriminieren den Ansprchen, Investitionen, Transport, Handel oder andere Interessen oder Staatsangehrigen und Gesellschaften dieser anderen Vertragspartei oder ihre Wettbewerbsposition sind .Sollte eine der Vertragsparteien zu verhngen Austausch Einschrnkungen in Bezug auf die andere Partei, wird es ihnen so schnell zu entfernen, da es in der Lage, dies zu tun angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage ist.Die beiden Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale Bewegung von Investitionskapital und die Ertrge darauf wre frderlich fr die volle Verwirklichung der Ziele des vorliegenden Vertrages sind sich einig, dass solche Bewegungen drfen nicht unntig behindert werden.In bereinstimmung mit diesem Prinzip haben sich darauf geeinigt, verpflichtet sich jede Vertragspartei den Staatsangehrigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei angemessene Einrichtungen fr die Entnahme von Geldern, die sie verdient als Folge der Herstellung oder Aufrechterhaltung Kapitalanlagen sowie fr die bertragung von Kapitalanlagen leisten.Das gleiche Prinzip gilt in Bezug auf die Entschdigung nach Artikel V Absatz 4.Der Begriff "Devisen-beschrnkungen", wie in diesem Artikel verwendet wird, umfasst alle Beschrnkungen, Vorschriften, Abgaben, Steuern, Gebhren und sonstigen Anforderungen von jeder Partei auferlegt, die Belastung oder mit der Annahme von Organismen fr stren, oder die Herstellung von, Zahlungen, berweisungen oder berweisungen von Geldern ein Finanzinstrumente.Alle Fragen, die sich im Rahmen des vorliegenden Vertrages ber Devisen-Beschrnkungen werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels.Artikel XIIIStaatsangehrigen und Gesellschaften einer Vertragspartei im Geschft innerhalb der Gebiete davon Eingriff kann als kommerzielle Reisende entweder direkt oder durch Vertreter oder Angestellte in den Gebieten der anderen Partei zu betreiben, in bereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften.Solche Geschftsreisenden werden, sobald sie in-und Abreise aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wie und whrend ihres Aufenthaltes dort, die meisten-Meistbegnstigung in Bezug auf die Zoll-und anderen Angelegenheiten, einschlielich, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel XI gewhrt werden Absatz 5, Steuern und Gebhren erhoben, um sie, ihre Proben, ihre Werbemittel und die Aufnahme von Bestellungen, und Vorschriften fr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.Artikel XIVJede Vertragspartei am meisten Meistbegnstigung zu Produkten der anderen Vertragspartei gewhren, von welchem Ort und mit welchen Art des Trgers kommen, und die Produkte fr den Export in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei so bestimmt, auf welchem Wege und mit welchen Typ von Trger im Hinblick auf Zlle und Abgaben jeglicher Art auf oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben oder verhngt auf dem internationalen Transfer von Zahlungen fr Importe oder Exporte, und mit Bezug auf das Verfahren fr die Erhebung dieser Zlle und Abgaben, und mit Respekt allen Regeln und Formalitten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr.Weder Vertragspartei Beschrnkungen oder Verbote fr die Einfuhr oder anderen Produkten der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr von Waren, fr die Gebiete der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Einfuhr der gleichartigen Ware der oder die Ausfuhr der gleichartigen Ware an wird alle Drittlnder hnlich eingeschrnkt oder verboten.Jede Vertragspartei kann Verbote oder Beschrnkungen fr sanitre oder andere bliche Begrndung eines nicht-kommerziellen Charakter zu verhngen, oder im Interesse der Verhinderung betrgerische oder unfaire Praktiken, sofern diese Verbote oder Beschrnkungen nicht willkrlich gegen den Handel der anderen Vertragspartei benachteiligen.Nationals und Gesellschaften einer Vertragspartei nationale Behandlung gewhrt, und am meisten Meistbegnstigung von der anderen Vertragspartei in Bezug auf alle Fragen im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr.Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine Frage sollte sich im Zuge der Anwendung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels, so werden die beiden Parteien im Hinblick auf die Bestimmung der Anwendung davon zu konsultieren.Wenn eine solche Konsultation oder Anhrung gem Artikel XXIV Absatz 5 nicht zu einer fr beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnis fhren, so kann jede Vertragspartei schriftlich gekndigt des vorliegenden Artikels zu geben, und ungeachtet der Bestimmungen des Artikels XXIX, soll die vorliegende Artikel beenden von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht fr die von beiden Parteien aufgrund einer Zollunion oder Freihandelszone von denen sie Mitglied werden knnen gewhrt gelten, solange sie informiert die andere Vertragspartei ber seine Plne und bietet wie andere Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.Artikel XVJede Vertragspartei verffentlicht unverzglich Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung in Bezug auf Zollstze, Steuern oder sonstige Abgaben, die Einreihung von Waren im Zollbereich und Anforderungen oder Beschrnkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr sowie den Transfer von Zahlungen dafr , beeintrchtigen deren Verkauf, Verteilung oder Verwendung, und sie werden wie Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen in einer einheitlichen, unparteiisch und gerecht zu verwalten.Als allgemeine Praxis, sollen neue oder belastender administrative Anforderungen, die Einfuhr erst nach der ffentlichen Bekanntmachung davon durchgesetzt werden.Jede Vertragspartei fhrt ein Berufungsverfahren unter denen Staatsangehrigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei und Importeure von Produkten, von solchen anderen Partei, in der Lage sein, schnelle und unparteiische berprfung und Korrektur erhalten werden, wenn gerechtfertigt, von Verwaltungsvorschriften ber Zollfragen, einschlielich der Auferlegung von Geldbuen und Strafen, Beschlagnahmungen, und Entscheidungen ber Fragen der Zoll-Klassifizierung und Bewertung von den Verwaltungsbehrden.Die Strafen fr Verste gegen die Zoll-und Versandkosten Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Dokumentation verhngen, mssen lediglich nominal in Fllen infolge von Schreibfehlern oder wenn Treu und Glauben nachgewiesen werden kann.Unter Bezugnahme auf die Anforderungen an die Kennzeichnung fr eingefhrte Produkte, jede Vertragspartei als allgemeine Praxis:erlauben erforderlichen Ursprungsbezeichnungen nach der Einfuhr angebracht werden knnen;nicht zulassen, Markierungen, die sich in misrepresenting den tatschlichen Ursprung der Erzeugnisse; undnicht gelten Anforderungen, die einen Aufwand, die wirtschaftlich untragbar ist oder dieses Ergebnis ernst in das Produkt zu beschdigen bringen.Artikel XVIProdukt einer Vertragspartei gewhrt werden, in deren Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Inlnderbehandlung und Meistbegnstigung Meistbegnstigung in allen Angelegenheiten, die inlndischen Abgaben, Verkauf, Vertrieb, Lagerung und Verwendung.Artikel von Staatsangehrigen und Gesellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder von Unternehmen der letzteren Partei von solchen Staatsangehrigen und Gesellschaften kontrolliert hergestellt werden, darf dort gewhrt werden, die nicht weniger gnstig ist als die den Artikeln der nationalen Herkunft nach wie unabhngig Person oder Firma hergestellt, in allen Angelegenheiten, die Ausfuhr, Steuern, Verkauf, Vertrieb, Lagerung und Verwendung.Artikel XVIIJede Vertragspartei verpflichtet sichdass Unternehmen oder Besitz gesteuert durch seine Regierung, und dass Monopole oder Agenturen gewhrten ausschlielichen oder besonderen Rechte innerhalb ihrer Territorien, stellen ihre Kufe und Verkufe, die Einfuhren oder Ausfuhren, die den Handel der anderen Vertragspartei ausschlielich in bereinstimmung mit kommerziellen Erwgungen, einschlielich Preis , Qualitt, Verfgbarkeit, Marktgngigkeit, Befrderung und sonstiger Kauf oder Verkauf, undda die Staatsangehrigen, Unternehmen und Handel von solchen anderen Partei ausreichend Gelegenheit gewhrt, die in bereinstimmung mit blicher Unternehmenspraxis, um fr die Teilnahme an solchen Kufen und Verkufen zu konkurrieren.Jede Vertragspartei den Staatsangehrigen, Gesellschaften und Handelskammern der anderen Vertragspartei faire und gerechte Behandlung zu gewhren, so dass mit den Staatsangehrigen, Gesellschaften und Handelskammern von einem Drittland in Bezug auf zuerkannt Vergleich:die staatliche Erwerb von Waren;die Verleihung wenn Konzessionen und andere ffentliche Auftrge undder Verkauf einer Dienstleistung von der Regierung oder von einem Monopol oder eine Agentur verkauft gewhrten ausschlielichen oder besonderen Privilegien.Keine Partei verhngen jede Manahme eines diskriminierenden Charakter, die behindert oder verhindert, dass die Einfhrer oder Ausfhrer von Erzeugnissen der beiden Lnder von den Erhalt der Transportversicherung auf solche Produkte in den Unternehmen der beiden Vertragsparteien.Artikel XVIIIDie beiden Parteien sind sich einig, dass Geschftspraktiken, die den Wettbewerb beschrnken, den Zugang zu Mrkten oder Pflegeeltern monopolistische Kontrolle, und die in Eingriff oder wirksam gemacht durch eine oder mehrere private oder ffentliche Wirtschaftsunternehmen oder durch Kombination, Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen, Mai schdliche Auswirkungen auf den Handel zwischen ihren Hoheitsgebieten.Dementsprechend stimmt jeder Regierung auf Antrag der anderen Regierung in Bezug auf solche Praktiken zu konsultieren und diese Manahmen nicht durch seine Gesetzgebung ausgeschlossen zu nehmen, die sie fr angemessen im Hinblick auf die Beseitigung solcher schdlichen Effekt hlt.Keine Unternehmen einer Vertragspartei, einschlielich Unternehmen, Verbnden und Behrden und Einrichtungen, die in ffentlichem Eigentum ist oder kontrolliert werden, wenn es in Gewerbe-, Industrie-, Versand oder sonstigen Geschftsaktivitten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei greift, behaupten oder zu genieen, entweder fr sich selbst oder fr seine Eigenschaft, Immunitt darin von der Besteuerung, Anzug, Ausfhrung des Urteils oder andere Haftung, die in Privatbesitz und kontrollierten Unternehmen unterliegen darin.Artikel XIXSchiffe unter der Flagge einer Vertragspartei und trgt die Papiere nach ihrem Recht in Nachweis der Staatsangehrigkeit erforderlich, gilt fr Schiffe dieser Partei sein werden.Solange beide Parteien Systeme Vermessung, die im Wesentlichen hnlich sind, so stehen Mebriefe von jeder Vertragspartei ausgestellt von der anderen Vertragspartei anerkannt werden, und Schiffe unterliegen nicht um neue Messungen in den Hfen der betreffenden anderen Vertragspartei.Der Begriff "Schiffe" wie im vorliegenden Vertrag verwendet, bedeutet, dass alle Arten von Schiffen, ob Privatbesitz oder betrieben wird, oder ffentlichem Besitz oder betrieben, aber dieser Begriff nicht enthalten Kriegsschiffe.Artikel XXSchiffe einer Vertragspartei hat Freiheit, auf Augenhhe mit Schiffen von der anderen Vertragspartei und zu den gleichen Bedingungen mit Schiffen von einem Drittland, mit ihren Ladungen zu allen Hfen, Pltze und Gewsser dieser anderen Partei offen fr auslndische Handels und der Schifffahrt kommen .Diese Schiffe und Ladungen werden in den Hfen, Orte und Gewsser dieser anderen Partei in jeder Hinsicht Inlnderbehandlung und Meistbegnstigung Nation Behandlung gewhrt.Schiffe der beiden Vertragspartei Inlnderbehandlung und Meistbegnstigung Meistbegnstigung in Bezug auf das Recht, alle Fracht, die per Schiff oder vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgefhrt werden kann tragen gewhrt.Waren durch Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgefhrt geniet dort die gleichen Vergnstigungen wie wenn in Schiffe, die unter der Flagge von solchen anderen Partei transportiert.Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Zlle und alle anderen Gebhren und Abgaben, um Kopfgelder, Nachteile und andere Privilegien dieser Art sowie die Verwaltung der Zoll-und zum und vom Hafen per Bahn und anderen Verkehrsmitteln transportieren.Die Handels-und Nachlauf der Binnenschifffahrt sind von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorbehalten.Allerdings mssen die Schiffe jeder Vertragspartei von der anderen Vertragspartei am meisten Meistbegnstigung in Bezug auf die Handels-und Schubbetrieb Binnenschifffahrt gewhrt.Darber hinaus versteht es sich, dass die Schiffe der Vertragsparteien gestattet wird, um Teile der Ladungen an allen Ports, Orten oder Gewssern der anderen Partei offen fr auslndische Handels und der Schifffahrt entladen werden, und mit den verbleibenden Abschnitten solcher Ladungen zu einem solchen anderen gehen Hfen, Orte oder Gewsser, und sie erlaubt, in gleicher Weise laden in ein und derselben Fahrt nach auen werden soll, an den verschiedenen Hfen, Orte und Gewsser offen fr auslndische Handels und der Schiffahrt, aber ein Recht, im Schubbetrieb Handel zu treiben oder Binnenschifffahrt may dadurch nicht geltend gemacht werden.Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht fr Fischereifahrzeuge.Artikel XXIWenn ein Schiff einer Vertragspartei auf Grund luft oder ist an den Ksten der anderen Partei zerstrt, oder wenn es in Not ist und muss in einem Hafen der anderen Vertragspartei gestellt, letztere Vertragspartei in das Gef sowie erweitern, um der Besatzung , die Passagiere, das persnliche Eigentum der Besatzung und der Passagiere und der Fracht des Schiffes, den Schutz und die Hilfe als wrde ein Schiff unter eigener Flagge in hnlichen Umstnden verlngert worden, und muss sein Schiff erlauben nach Reparaturen mit fahren seine Reise auf bereinstimmung mit den geltenden Gesetzen gleichermaen fr Schiffe unter eigener Flagge.Artikel aus dem Behlter geborgen werden, sind von allen Zllen, wenn sie in den internen Verbrauch passieren, aber Artikel nicht zum freien Verkehr abgefertigt unterliegen knnen Manahmen zum Schutz der Einnahmen bis zu ihrem Austritt aus dem Land.Artikel XXIIIn allen Hfen beider Parteien die Kapitne aller Schiffe unter der Flagge der anderen Vertragspartei, deren Besatzungen haben aufgehrt zu sein vollstndig gebildet wegen Krankheit oder aus anderen Grnden, ist es gestattet, solche Seeleute engagieren werden, wie kann notwendig sein, fr die Fortsetzung der Reise.Staatsangehrigkeit einer Vertragspartei, die Seeleute sind, knnen zu den Hfen der anderen Partei geschickt werden, um nationalen Schiffen, in der Betreuung von Konsularbeamten, kommen entweder einzeln oder in Gruppen auf der Grundlage der Seeleute Papiere statt der Reisepsse ausgestellt.Ebenso mssen die Staatsangehrigkeit einer der beiden Vertragsparteien gestattet, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf ihrem Weg zu Schiffen anzuschlieen oder auf der Grundlage der Seeleute Papiere anstelle von Pssen verwendet repatriiert werden reisen.Artikel XXIIIEs ist die Freiheit des Transits durch das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei von den Strecken am bequemsten fr den internationalen Transit sein:fr Staatsangehrige der anderen Vertragspartei, zusammen mit ihrem Gepck;fr andere Personen, zusammen mit ihrem Gepck auf dem Weg nach oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wie undfr Produkte jeglicher Herkunft auf dem Weg nach oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei solche, mit oder ohne Umladung, Lagerung, Lschen oder nderungen in der Art der Fortbewegung.Die Personen und Sachen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind von Zllen, von Zlle eingefhrt werden Grund der Durchreise, und von unzumutbaren Belastungen und Anforderungen; und mssen frei von unntigen Verzgerungen und Einschrnkungen.Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels unterliegen dem Recht einer der beiden Vertragsparteien, Manahmen im Sinne von Artikel II, Absatz 5, und nicht diskriminierenden Regelungen notwendig, um Missbrauch der Transit verhindern Privileg gelten.Artikel XXIVDer vorliegende Vertrag berhrt nicht die Anwendung von beiden Parteien von Manahmen:Regelung der Einfuhr oder Ausfuhr von Gold, Silber, Platin und deren Legierungen;in Bezug auf spaltbare Materialien, radioaktive Nebenprodukte der Nutzung oder Verarbeitung oder Materialien, die die Quelle von spaltbaren Materialien sind;Regulierung der Produktion von oder Handel mit Waffen, Munition durchgefhrt und Kriegsmaterial oder Handel mit anderen Materialien auf die direkt oder indirekt fr die Zwecke der Versorgung einer militrischen Einrichtung;notwendig, um seine Verpflichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, oder notwendig sein, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen schtzen zu erfllen;leugnen, fr jedes Unternehmen in den Besitz oder die Richtung von denen Angehrige eines oder mehrere Drittlnder haben direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss, die Vorteile des vorliegenden Vertrages, auer in Bezug auf die Anerkennung der juristischen Status und in Bezug auf die Gerichte zuzugreifen; undReservierung rechts s und Privilegien in Bezug auf ihre nationalen Fischerei und marine Jagd, und die Landung in seinen Hfen, wenn Fisch oder Fischerzeugnisse oder der Fang oder Produkte marine Jagd an Bord des Schiffes auf See transportiert gemacht.Die Meistbegnstigung Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in Bezug auf die Behandlung von Waren gilt nicht fr die von den Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien und Besitzungen zueinander gewhrt anwenden, um der Republik Kuba, um die Republik Philippinen, an den Trust Territory of the Pacific Islands oder der Panama Canal Zone.Die-Meistbegnstigung Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gilt nicht fr die von beiden Parteien, die benachbarten Lndern anzuwenden, um den Grenzverkehr zu erleichtern.Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in Bezug auf die Behandlung der Ware nicht entgegen Aktion von beiden Parteien, die erforderlich oder zulssig ist durch das Allgemeine Zoll-und Handelsabkommen whrend einer solchen Zeit wie diese Partei eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens ist.Desgleichen sind die Meistbegnstigung Nation Bestimmungen des vorliegenden Vertrages nicht auf spezielle Vorteile aufgrund des oben genannten Abkommens gewhrt gelten.Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Regelungen im ersten Satz von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sollte nicht mehr anwendbar, gelten die Bestimmungen von Artikel XIV Absatz 2 nicht fr einen Zeitraum von zwlf Monaten zu Einschrnkungen in der Tat damals gelten.Whrend dieser Zeit haben die beiden Parteien wird, auf Antrag einer von ihnen mit Blick auf die Bestimmung, ob konsultieren, in dem Licht, wenn die Umstnde damals vorherrschenden, eine weitere Anpassung erforderlich sein.Der vorliegende Vertrag berhrt nicht die Vorschriften des Gesetzes, unter denen Auslnder erlaubt Eintrag in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei unterliegen werden kann, die Bedingungen in Bezug auf ihre Beteiligung an Erwerbsttigkeiten darin auszudrcken.Artikel XXVDer Begriff "nationale Behandlung" Behandlung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bei Bedingungen, die nicht weniger gnstig ist als die Behandlung, darin, wie in Situationen, um Staatsangehrigen, Unternehmen, zu Produkten, Schiffe oder andere Objekte, wie der Fall zu sein, einer solchen Partei.Nationale Behandlung wird von der Bundesrepublik Deutschland in den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages unter Bercksichtigung der nationalen Behandlung von den Vereinigten Staaten von Amerika bei den Angehrigen, Firmen, Produkten, Schiffe oder andere Objekte gewhrt gewhrt, von der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf denselben Gegenstand.Inlnderbehandlung gem den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages an Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland gewhrt werden, in jedem Staat, Territorium oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten von Amerika, die Behandlung darin, Unternehmen erstellt oder in anderen Staaten organisiert, Territorien gewhrt werden und Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika.Der Begriff "most-Meistbegnstigung" bedeutet Behandlung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bei Bedingungen, die nicht weniger gnstig ist als die Behandlung, darin, wie in Situationen, auf Staatsangehrige, Unternehmen, Produkte, Schiffe oder andere Objekte gewhrt, wie der Fall sein sein, von einem Drittland.Wie in der vorliegenden Vertrags verwendet wird, bedeutet der Begriff "Unternehmen" Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gesellschaften und anderen Vereinigungen, ob mit beschrnkter Haftung, und ob nicht fr Vermgensschden Gewinn.Unternehmen nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften in den Gebieten der beiden Vertragsparteien als Unternehmen davon und geben ihre rechtlichen Status innerhalb der Gebiete der anderen Vertragspartei anerkannt haben.Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehrigkeit darf eine Person an den Besitz eines gltigen Reisepasses von den zustndigen Behrden der beiden Vertragsparteien oder eines gltigen Ausweises im Protokoll genannt, gab eine nationale dieser Partei angesehen werden.Artikel XXVIDie Gebiete, in denen dieser Vertrag verlngert werden alle Bereiche von Land und Wasser unter der Hoheit oder Behrde jeder Vertragspartei, anderen als der Panama Canal Zone und den Trust Territory of the Pacific Islands umfassen.Die vorliegende Vertrag gilt auch von dem in Artikel XXIX Absatz 2 bestimmt wurde, das Land Berlin, die fr die Zwecke des vorliegenden Vertrages umfasst jene Bereiche, ber die der Berliner Senat bt Gerichtsbarkeit.Es ist eine Bedingung fr die Anwendung des vorliegenden Vertrages fr das Land Berlin, in bereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bisher wird der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Benachrichtigung eingerichtet haben, dass alle rechtlichen Verfahren in Berlin, die fr die Anwendung des vorliegenden Vertrages darin wurden eingehalten.Artikel XXVIIJede Vertragspartei prft wohlwollend in Betracht zu ziehen, und wird ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu leisten, knnen solche Darstellungen wie der anderen Vertragspartei in Bezug auf alle Fragen, die den Betrieb des vorliegenden Vertrages zu machen.Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien ber die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Vertrages, die die Vertragsparteien nicht zufriedenstellend nicht durch Diplomatie oder einigen anderen vereinbarten Mittel einstellen werden einem Schiedsverfahren unterworfen werden, oder nach Vereinbarung der Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof.Artikel XXVIIIDer vorliegende Vertrag ersetzt und beenden geltenden Bestimmungen in den Artikeln I bis V, VII durch XVI und XXIX durch XXXII, der Vertrag ber Freundschaft, Handel unterzeichnet und konsularischen Rechte zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland, Washington 8. Dezember 1923 , wie durch einen Notenwechsel vom 19. Mrz und 21. Mai 1925 und die Vereinbarung unterzeichnet in Washington am 3. Juni 1935, und wie sie in der Vereinbarung von 3. Juni 1953 angewendet gendert, dass Artikel VI am 2. Juni 1954 beendet .Artikel XVII durch XXVIII des genannten Vertrags, gendert durch Artikel II des Abkommens vom 3. Juni 1953 genderten Fassung in Kraft, die zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland weiter mit territorialen Anwendung im gleichen Umfang wie die bereitgestellt Artikel XXVI des vorliegenden Vertrages, bis sie von einer konsularischen Konvention zwischen den beiden Vertragsparteien oder bis zu sechs Monate ersetzt werden, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei angegebenen Bedingungen eine schriftliche Kndigung der genannten Artikel.Artikel XXIXDer gegenwrtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden davon wird in Bonn ausgetauscht so bald wie mglich werden.Der vorliegende Vertrag tritt in Kraft, einen Monat nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden.Es bleibt in Kraft seit zehn Jahren bleiben in Kraft und gilt danach weiter, bis wie hier vorgesehen beendet.Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer einjhrigen Kndigungsfrist gegenber der anderen Vertragspartei kndigen den gegenwrtigen Vertrag am Ende der anfnglichen Zeitraum von zehn Jahren oder zu einem spteren Zeitpunkt.Zu Urkunden dessen haben die beiderseitigen Bevollmchtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen hereunto.Geschehen in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, die beide gleichermaen verbindlich ist, in Washington diese neunundzwanzigste des Monats Oktober, 1954.

(TIAS 3062 Vereinigte Staaten Vertrge und andere internationale Vereinbarungen (UST) 1950 -....... United States Department of State Bro des Rechtsberaters)

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US Diplomatic Mission nach Deutschland/ Public Affairs / Information Resource CentersAktualisiert: Mai 2003