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Rechtsprechung 190 bbl 2009, Heft 5 Oktober © Springer-Verlag 2009 kann (dass die Verpächterin solche Schritte unternom- men hätte, behauptet der Bf auch nicht, es gibt dafür auch keine Hinweise). Aus der Vorlage des Bestandver- trages ist daher für den Bf nichts zu gewinnen. (Abwei- sung) Vorarlberg Flächenwidmung „Freifläche-Landwirtschaft“; Vieh- haltung von Kühen mit Glocken; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens DOI 10.1007/s00738-009-0705-2 §§ 8, 26 Abs 1 lit c vlbg BauG 2001; § 8 Abs 2 und 3 vlbg RPlG 1996 Ist die Viehhaltung von Kühen mit Glocken im Stall (und auf der Weide) ortsüblich, handelt es sich bei allfälligen Lärmimmissionen um in der Widmungskategorie „Freifläche-Landwirtschaft“ übliche Lärmimmissionen. Bei im Rahmen einer Widmungskategorie übli- chen Lärmimmissionen ist die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. VwGH 28.4.2009, 2007/06/0259 <142> Verwaltungsgemeinschaft; Mandat; Approbationsbe- fugnis; Bauausführung; Immissionsschutz; keine sub- jektiv-öffentlichen Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-009-0706-1 §§ 27 Abs 2, 97 vlbg GemG; § 19 Gemeindeange- stelltenG; §§ 4 Abs 3, 8, 26 Abs 1, 36 Abs 3 vlbg BauG 2001 Der Leiter der Verwaltungsgemeinschaft „Bau- rechtsverwaltung Region Vorderland“ ist auch ermächtigt, für die Bürgermeister der mitbeteilig- ten Gemeinden Kundmachungen, Ladungen und Baubescheide zu fertigen. Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Geruchs- und Staub- immissionen, die beim Aushub der Baugrube und beim Abtransport des ausgehobenen Materials entstehen können. VwGH 28.4.2009, 2009/06/0015 <143> Aus der Begründung: Eine Verwaltungsgemeinschaſt gem § 97 GG hat gem Abs 2 dieser Bestimmung keine Rechtspersönlichkeit, sie handelt im Namen der Ge- meinde, deren Geschäſte sie besorgt. Daher kann ihr schon deshalb keine Behördeneigenschaſt zukommen. Nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild des erstinstanzlichen Bescheides, nicht minder der Kund- machung/Ladung zur Bauverhandlung, handelt es sich mit insgesamt zur Gänze verbauen könnten, was dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung nicht unterstellt werden kann. Vielmehr kann iSd Gesetzes, die Min- destabstandsflächen (wenn überhaupt) nur bis zu einem gewissen Grad bebauen zu dürfen, nichts Unsachliches erblickt werden. Besteht die Garage auf dem Nachbar- grund rechtmäßig, muss das Vorhaben der Bf so den Gegebenheiten angepasst werden, dass mindestens die Hälſte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im er- forderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleibt (es sei denn, der Nachbar stimmte zu), was beim vorliegenden Projekt (den rechtmäßigen Bestand der Garage auf dem Nachbargrund vorausgesetzt) aber nicht gegeben ist. (Abweisung) Flächenwidmung „Sonderfläche Seebiotop“, Immis- sionsschutz; keine subjektiv-öffentlichen Nachbar- rechte DOI 10.1007/s00738-009-0703-4 § 25 Abs 3 lit a tir BauO 2001 Mit der Flächenwidmung „Sonderfläche Seebio- top mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezo- gene Nebeneinrichtungen“ ist kein Immissions- schutz verbunden; Nachbarn kommt daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu. VwGH 26.5.2009, 2008/06/0165 <140> Rechtswidrige Änderung des Verwendungszwecks; Verantwortlichkeit des Eigentümers; Dauerdelikt DOI 10.1007/s00738-009-0704-3 § 55 Abs 1 lit k tir BauO 2001 Bei der Überlassung einer baulichen Anlage zur konsenswidrigen Benützung handelt es sich um ein Dauerdelikt. VwGH 23.6.2009, 2006/06/0131 <141> Aus der Begründung: Nach letzterer Bestimmung wird somit der Eigentümer oder der Bauberechtigte bestraſt, der eine bauliche Anlage oder einen Teil davon (soweit hier erheblich) zu einem anderen als den bewilligten Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benüt- zung überlässt. Der Begriff „anderen zur Benützung überlässt“ ist nach dem Zusammenhang und nach dem Sinn der Norm, wie die bel Beh zutreffend erkannt hat, dahin zu verstehen, dass nicht das „Übergeben“ pöna- lisiert wird, sondern das „andauernde“ Überlassen zu einer konsenswidrigen Benützung; es handelt sich so- mit um ein Dauerdelikt. Es tri auch die Auffassung des Bf, der Verpächter hätte nach Übergabe des Bestandgegenstandes keinen Einfluss mehr, wie der Pächter die überlassenen Räume gebrauche, nicht zu, weil er jedenfalls zivilrechtlich die Unterlassung einer rechtswidrigen Nutzung begehren

Verwaltungsgemeinschaft; Mandat; Approbationsbefugnis; Bauausführung; Immissionsschutz; keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte

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Rechtsprechung190bbl2009, Heft 5

Oktober

© Springer-Verlag 2009

kann (dass die Verpächterin solche Schritte unternom-men hätte, behauptet der Bf auch nicht, es gibt dafür auch keine Hinweise). Aus der Vorlage des Bestandver-trages ist daher für den Bf nichts zu gewinnen. (Abwei-sung)

Vorarlberg

Flächenwidmung „Freifläche-Landwirtschaft“; Vieh-haltung von Kühen mit Glocken; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

DOI 10.1007/s00738-009-0705-2

§§ 8, 26 Abs 1 lit c vlbg BauG 2001; § 8 Abs 2 und 3 vlbg RPlG 1996

Ist die Viehhaltung von Kühen mit Glocken im Stall (und auf der Weide) ortsüblich, handelt es sich bei allfälligen Lärmimmissionen um in der Widmungskategorie „Freifläche-Landwirtschaft“ übliche Lärmimmissionen.

Bei im Rahmen einer Widmungskategorie übli-chen Lärmimmissionen ist die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

VwGH 28.4.2009, 2007/06/0259 <142>

Verwaltungsgemeinschaft; Mandat; Approbationsbe-fugnis; Bauausführung; Immissionsschutz; keine sub-jektiv-öffentlichen Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-009-0706-1

§§ 27 Abs 2, 97 vlbg GemG; § 19 Gemeindeange-stelltenG; §§ 4 Abs 3, 8, 26 Abs 1, 36 Abs 3 vlbg BauG 2001

Der Leiter der Verwaltungsgemeinschaft „Bau-rechtsverwaltung Region Vorderland“ ist auch ermächtigt, für die Bürgermeister der mitbeteilig-ten Gemeinden Kundmachungen, Ladungen und Baubescheide zu fertigen.

Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Geruchs- und Staub-immissionen, die beim Aushub der Baugrube und beim Abtransport des ausgehobenen Materials entstehen können.

VwGH 28.4.2009, 2009/06/0015 <143>

Aus der Begründung: Eine Verwaltungsgemeinschaft gem § 97 GG hat gem Abs 2 dieser Bestimmung keine Rechtspersönlichkeit, sie handelt im Namen der Ge-meinde, deren Geschäfte sie besorgt. Daher kann ihr schon deshalb keine Behördeneigenschaft zukommen. Nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild des erstinstanzlichen Bescheides, nicht minder der Kund-machung/Ladung zur Bauverhandlung, handelt es sich

mit insgesamt zur Gänze verbauen könnten, was dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung nicht unterstellt werden kann. Vielmehr kann iSd Gesetzes, die Min-destabstandsflächen (wenn überhaupt) nur bis zu einem gewissen Grad bebauen zu dürfen, nichts Unsachliches erblickt werden. Besteht die Garage auf dem Nachbar-grund rechtmäßig, muss das Vorhaben der Bf so den Gegebenheiten angepasst werden, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im er-forderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleibt (es sei denn, der Nachbar stimmte zu), was beim vorliegenden Projekt (den rechtmäßigen Bestand der Garage auf dem Nachbargrund vorausgesetzt) aber nicht gegeben ist. (Abweisung)

Flächenwidmung „Sonderfläche Seebiotop“, Immis-sionsschutz; keine subjektiv-öffentlichen Nachbar-rechte

DOI 10.1007/s00738-009-0703-4

§ 25 Abs 3 lit a tir BauO 2001

Mit der Flächenwidmung „Sonderfläche Seebio-top mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezo-gene Nebeneinrichtungen“ ist kein Immissions-schutz verbunden; Nachbarn kommt daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu.

VwGH 26.5.2009, 2008/06/0165 <140>

Rechtswidrige Änderung des Verwendungszwecks; Verantwortlichkeit des Eigentümers; Dauerdelikt

DOI 10.1007/s00738-009-0704-3

§ 55 Abs 1 lit k tir BauO 2001

Bei der Überlassung einer baulichen Anlage zur konsenswidrigen Benützung handelt es sich um ein Dauerdelikt.

VwGH 23.6.2009, 2006/06/0131 <141>

Aus der Begründung: Nach letzterer Bestimmung wird somit der Eigentümer oder der Bauberechtigte bestraft, der eine bauliche Anlage oder einen Teil davon (soweit hier erheblich) zu einem anderen als den bewilligten Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benüt-zung überlässt. Der Begriff „anderen zur Benützung überlässt“ ist nach dem Zusammenhang und nach dem Sinn der Norm, wie die bel Beh zutreffend erkannt hat, dahin zu verstehen, dass nicht das „Übergeben“ pöna-lisiert wird, sondern das „andauernde“ Überlassen zu einer konsenswidrigen Benützung; es handelt sich so-mit um ein Dauerdelikt.

Es trifft auch die Auffassung des Bf, der Verpächter hätte nach Übergabe des Bestandgegenstandes keinen Einfluss mehr, wie der Pächter die überlassenen Räume gebrauche, nicht zu, weil er jedenfalls zivilrechtlich die Unterlassung einer rechtswidrigen Nutzung begehren

Rechtsprechungbbl2009, Heft 5Oktober 191

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Bezüglich der Fertigung des erstinstanzlichen Be-scheides durch Dr D für den Bgm werde eine Kopie der Aufgabenübertragung iSd § 27 Abs 2 GG über-mittelt, die als Ergänzung zur Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet sei. Festzuhalten sei, dass diese Aufgabenübertragung von allen Bgm der (beteiligten) Gemeinden unter-zeichnet worden sei. Als Bediensteter der Gemeinde iSd § 27 GG werde dabei auch ein der Gemeinde zu-geteilter Bediensteter verstanden. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis des jeweiligen Bgm, für den die Baurechtsverwaltung bzw die für die Baurechtsver-waltung handelnden Personen tätig würden, stehe daher außer Zweifel.

Als Anlagen zur Stellungnahme legte die mitbetei-ligte Gemeinde eine Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft v 22.9.2005 vor, in deren § 3 ua vorgesehen ist, dass die Führung der Geschäfte mit dem von der Sitzgemeinde beigestellten Personal oder den von anderen Gemeinden zur Verfügung ge-stellten Personalleistungen erfolge; inwieweit den der Verwaltungsgemeinschaft zur Verfügung gestellten Bediensteten die Befugnis zukomme, im Namen des Bgm Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen, richte sich nach den hierüber gem § 27 Abs 2 GG ergangenen schriftlichen Verfügungen. Weiters vorgelegt wurde eine Ergänzung zu dieser Vereinbarung v 20.10.2005 (ua auch unterfertigt vom Bgm der mitbeteiligten Ge-meinde), wonach die beteiligten Bgm (zusammenge-fasst) übereinkamen, dass diese Vereinbarung auch die schriftliche Verfügung gem § 27 Abs 2 GG darstelle, mit welcher sie dem Leiter der Verwaltungsgemein-schaft (Baurechtsverwaltung) die ihnen zustehenden Rechte und Kompetenzen im Bereich des Baurechtes zur Gänze übertrügen. Eine gesonderte schriftliche Verfügung eines jeden einzelnen Bgm sei demnach nicht erforderlich.

Aus dieser Stellungnahme samt Beilagen, die der VwGH den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Ver-fahrens zur Kenntnis gebracht hat (gleichermaßen wie die Stellungnahme der vlbg LReg, die inhaltlich im Wesentlichen jener der Gemeinde entspricht), ergibt sich somit zusammenfassend, dass Dr D, soweit hier erheblich, der mitbeteiligten Gemeinde dienstzugeteilt war und ihm vom Bgm der mitbeteiligten Gemeinde die in § 27 Abs 2 GG vorgesehene Berechtigung erteilt wurde. Das ist im Beschwerdefall entscheidend. Das Tätigwerden des Dr D für den Bgm der mitbeteiligten Gemeinde im Verfahren erster Instanz, insb die Ferti-gung der Kundmachung/Ladung zur Bauverhandlung und des erstinstanzlichen Bescheides durch ihn, war daher rechtens. (…)

Dem Vorbringen der Bf in der Sache selbst ist zu entgegnen, dass ein Nachbarrecht dahingehend, beim Aushub der Baugrube und beim Abtransport des aus-gehobenen Materials mit Lkw nicht durch dadurch ent-stehende Geruch- und Staubimmissionen belästigt zu werden, weder aus § 4 Abs 3 noch aus § 8 BauG ableit-

dabei nicht um eine Erledigung der Baurechtsverwal-tung Region Vorderland, sondern, wie sich aus dem Zusatz im Kopf („im Auftrag der Gemeinde G“) und aus der Fertigungsklausel ergibt, um Erledigungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild dem Bgm der mit-beteiligten Gemeinde zuzurechnen sind. Fraglich kann daher nur sein, ob Dr D berechtigt war, diese Erledi-gungen zu fertigen bzw namens des Bgm einzuschrei-ten. Dies war daher zu prüfen.

Der VwGH hat deshalb aus Anlass der Einleitung des Vorverfahrens mit Verfügung v 19.2.2009 diese Frage iSd § 41 VwGG angesprochen und der bel Beh sowie den mitbeteiligten Parteien wie auch der vlbg LReg als Oberbeh, Gelegenheit gegeben, zu der in der Beschwerde thematisierten Frage der Führung des Ver-fahrens in erster Instanz durch diese Baurechtsverwal-tung und zur Fertigung des erstinstanzlichen Beschei-des durch Dr D für den Bgm Stellung zu nehmen: Unter der vorläufigen Annahme, dass dies bedeutsam sein könnte, wolle dargelegt (und gegebenenfalls nachge-wiesen) werden, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs 2 GG gegeben seien, nämlich dass Dr D a) ein Bedienste-ter der mitbeteiligten Gemeinde und ihm b) diese Be-rechtigung schriftlich übertragen worden sei. Sollte die Meinung vertreten werden, es genüge, dass Dr D Be-diensteter einer anderen Gemeinde sei, die zu dieser Baurechtsverwaltung gehöre, wolle dies näher ausge-führt und auch zur Frage Stellung genommen werden, wie es in diesem Fall mit der unmittelbaren Weisungs-befugnis des jeweiligen Bgm stehe.

Die mitbeteiligte Gemeinde ist dem in einer Stel-lungnahme (im Wege der bel Beh) nachgekommen und hat darin ausgeführt, bei der genannten Baurechtsver-waltung handle es sich um eine Verwaltungsgemein-schaft iSd § 97 GG (wurde näher dargelegt). Zwischen-zeitig (gemeint: seit der ursprünglichen Vereinbarung über die Gründung der Baurechtsverwaltung v 22.9. 2005) seien zwei weitere Gemeinden hinzugekommen, sodass nunmehr insgesamt 11 Gemeinden beteiligt sei-en. Seit dem „Start der Baurechtsverwaltung“ Ende des Jahres 2005 seien ca 1800 Bauverfahren durch diese Baurechtsverwaltung im Namen der jeweiligen Ge-meinde durchgeführt worden. Die Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft sei der BH X zur Kenntnis gebracht worden.

Bei dieser Baurechtsverwaltung seien insgesamt vier Personen tätig, die allesamt Angestellte der Gemeinde S als Standortgemeinde seien und nach dem vlbg Ge-meindeangestelltenG, LGBl 19/2005, beschäftigt seien. Die Dienstzuteilung der für diese Baurechtsverwaltung tätigen Personen, ua des Leiters Dr D, erfolge entspre-chend der Bestimmung des § 19 Gemeindeange-stelltenG. Dementsprechend seien die Mitarbeiter jener Gemeinde dienstzugeteilt, für die sie im konkreten Bauvorhaben tätig würden. Aus § 29 Abs 2 Gemeinde-angestelltenG ergebe sich, dass während einer Dienst-zuteilung zu einer anderen Gemeinde der Gemeindean-gestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe unterliege.

Rechtsprechung192bbl2009, Heft 5

Oktober

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und kaum wahrnehmbaren Bereich zwischen Hof- und Straßentrakt. Im entlang der Grundgrenze zum Grundstück der Bf verlaufenden gärtnerisch auszuge-staltenden Bereich im Ausmaß von rund 11 m Breite erfolgt keine Überschreitung der Baufluchtlinie.

Unter Berücksichtigung der insgesamt bebauten Fläche von 433 m2 vermag der VwGH eine Rechtswid-rigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erken-nen, wenn die bel Beh davon ausgegangen ist, dass die Überschreitung der Baufluchtlinie im Ausmaß von den festgestellten 12 m2 unwesentlich iSd § 69 Abs 2 BO ist. Selbst eine Gegenüberstellung des Ausmaßes der Abweichung von 12 m2 mit der gärtnerisch aus-zugestaltenden Fläche von insgesamt über 180 m2 ändert schon im Hinblick auf die von der bel Beh vorgenommene Abwägung der Gründe, die für die Ausnahme sprechen, an dieser Beurteilung nichts. (Abweisung)

Glasfassade; Lichtspiegelung; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-009-0709-y

§§ 69 Abs 2, 134a Abs 1 lit e wr BauO

Glasfassaden sind architektonische Stilmittel; Lichtspiegelungen sind daher Emissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und als „typisch“ (iSd § 69 Abs 2 S 1 wr BauO) zu beurteilen sind.

VwGH 24.6.2009, 2007/05/0018 <146>

Aus der Begründung: Zu den behaupteten Lichtreflex-wirkungen auf Grund der Glasfassade des geplanten Staffelgeschosses ist auszuführen: Erfolgt die Baubewil-ligung wie im Beschwerdefall auf Grund einer Ausnah-mebewilligung gem § 69 BO, die nach Abs 2 dieser Bestimmung nur erteilt werden darf, wenn an Emissi-onen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flä-chenwidmung entsprechenden Nutzung typischerwei-se entsteht, kann der Nachbar einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen iSd § 134a Abs 1 lit e BO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen seien, die die im § 69 Abs 2 BO umschriebene Grenze überschreiten (vgl das Erk v 19.9.2006, 2004/05/0267, VwSlg 17.004/A). Als Glasflächen verwendete Bauelemente sind idR architek-tonische Stilmittel (vgl das Erk v 25.6.1996, 95/05/0326), die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelun-gen auf Grund von Glasfassaden (zu deren Qualifikati-on als Immissionen vgl das Erk v 16.9.2003, 2001/05/ 0372, VwSlg 16.166/A) sind daher Emissionen, die un-abhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entste-hen und iSd § 69 Abs 2 erster Satz BO als „typisch“ zu beurteilen sind. Dass das gegenständliche Bauvorhaben insofern atypisch wäre, ist nicht erkennbar. (Abwei-sung)

bar ist. Zutreffend hat die bel Beh allerdings darauf verwiesen, dass nach § 36 Abs 3 BauG die Bauausfüh-renden alle Maßnahmen zu treffen haben, die notwen-dig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie den Schutz vor Schäden an Nachbar-bauwerken zu gewährleisten und um vermeidbare Be-lästigungen, besonders durch Lärm und Staub, hintan-zuhalten. Insofern ist dem Nachbarn aber mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 1 BauG kein Mit-spracherecht im Bauverfahren eingeräumt. Allfällige Ansprüche nach dem bürgerlichen Recht bleiben unbe-rührt. (Abweisung)

Bauwerk für gewerbliche Betriebsanlagen; Übertra-gung der baubehördlichen Zuständigkeit an staatliche Behörden; baupolizeiliche Aufträge

DOI 10.1007/s00738-009-0707-0

§ 40 Abs 3 vlbg BauG 2001; §§ 1 Abs 1, 3 BauPol-Zuständigkeitsübertragung Bludenz – Bregenz – Feldkirch 2004; § 74 Abs 1 GewO

Von einem Bauwerk für eine gewerbliche Be-triebsanlage ist schon dann auszugehen, wenn das Bauwerk auch nur zum Teil für einen Gewer-bebetrieb (hier: Agrarproduktenhandel) verwen-det wird.

Der Begriff „Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei“ erfasst auch Ermächtigungen zur Er-lassung von baupolizeilichen Aufträgen.

Auch bei einem abweichend vom erteilten Bau-konsens durchgeführten Bauvorhaben kommt es für die allfälligen baupolizeilichen Maßnahmen der Baubehörde und die allfällige Übertragung nach der angeführten Übertragungsverordnung auf die tatsächliche Nutzung des in Frage stehen-den Gebäudes an.

VwGH 26.5.2009, 2008/06/0129 <144>

Wien

Überschreitung der Baufluchtlinie; unwesentliche Ab-weichung vom Bebauungsplan

DOI 10.1007/s00738-009-0708-z

§ 69 Abs 2 wr BauO

Die Überschreitung der Baufluchtlinie im Ausmaß von 12 m2 (hier: bei einer insgesamt bebauten Fläche von 433 m2) ist unwesentlich.

VwGH 27.5.2009, 2007/05/0093 <145>

Aus der Begründung: Die bel Beh hat im angefochte-nen Bescheid richtig und von den Bf unbekämpft fest-gestellt, dass eine Fläche von 12 m2 über die Bauflucht-linie rage und zwar in einem schmalen und 11 m von der Grundgrenze zum Grundstück der Bf abgerückten