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Verwaltungsrecht ‐ Besonderer Teil
Vereinsrecht
Institut für Staats‐ und Verwaltungsrechtao.Univ.‐Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA
• Vereinsrecht Vereinsbegriff Gründung und Beendigung eines Vereins Behörden und Zuständigkeiten
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ÜbersichtStruktur dieses Vortrags
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• Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VereinsG)
BGBl I 2002/66 idF BGBl I 2015/22
• Vereinsgesetz‐Durchführungsverordnung (VerGV)BGBl II 2005/60 idF BGBl II 2008/218
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VereinsrechtRechtsgrundlagen
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• VereinsG 2002
ersetzte bisheriges VereinsG 1951
Öffentlich‐rechtlicher Teil: Legaldefinition Verein, Gründung, Eckpunkte der Organisation, Aufsichtsmaßnahmen durch Vereinsbehörden, Untersagung und Auflösung von Vereinen
Privatrechtliche Vorschriften: regeln zivilrechtliche Rechtsverhältnisse des Vereins nach innen (Verhältnis Verein –Mitglieder bzw Mitglieder untereinander) und im Rechtsverkehr nach außen (sog Vereinsprivatrecht) – Kontrolle durch ordentliche Gerichte 4
VereinsrechtKurzcharakteristik
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• „öffentliches VereinsR“ – Art 10 (1) Z 7 B‐VG
Kompetenztatbestand „Vereins‐ und Versammlungsrecht“
Bildung und Organisation von Vereinen + Aufsichtsmaßnahmen
• „VereinsprivatR“ – Art 10 (1) Z 6 B‐VG
Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“
Regelung der privaten Rechtsverhältnisse des Vereins nach innen und nach außen
→ beides in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache5
VereinsrechtKompetenzgrundlagen
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• Art 12 StGG
Österr Staatsbürger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden
• Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3
„Vereins‐ und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts“
• Art 11 (1) EMRK
alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen
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VereinsrechtGrundrechtliche Bezüge
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• Art 12 StGG: Ausübung wird durch besondere Gesetze geregelt → (Rsp VfGH) Ausübungsvorbehalt – Grundrecht nur nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung (im VereinsG) durch Gesetzgeber gewährt
• Unterschiedliche Bewertung bei Verletzung des VereinsG
stRsp VfGH: jede Verletzung des VereinsG als Verletzung des Grundrechts nach Art 12 StGG (Feinprüfungsgrundrecht)
Art 11 (2) EMRK: Eingriffe nur nach Maßgabe des materiellen Eingriffsvorbehalts (öff. Interesse + verhältnismäßig) zulässig Art 53 EMRK: Günstigkeitsprinzip→ Anforderungen auch für VereinsG
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VereinsrechtGrundrechtliche Bezüge II
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SS1
Folie 7
SS1 VfGH 02.07.2015 1219/2014Sofie Schock; 29.02.2016
• VfGH und Lehre: „Verein“ iSd Art 12 StGG:
„jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit“ – nun auch Legaldefinition in § 1 VereinsG 2002
• Grundrechtsträger: physische und jur Personen – auch Verein selbst kann sich auf Vereinsfreiheit berufen!
• Art 12 StGG + VereinsG: nur „Idealvereine“ – nicht auf Gewinn ausgelegt
• Art 11 EMRK: weiterer Vereinsbegriff – auch wirtschaftliche Ziele 8
VereinsrechtGrundrechtliche Bezüge III
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• Art 9 StV Wien: Einschränkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der Betätigung solcher Organisationen
• Art 4 Z 2 StV Wienverbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten – zB bei Untersagung von Vereinen als staatsgefährlich und gesetzwidrig – in nRsp: schon wegen Verstoß gegen § 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Verein geboten• Art 7 Z 5 StV Wien: Schutz für kroatische oder slowenische Bevölkerung –Verbot von Vereinen, die deren Rechte als Minderheit nehmen wollen
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VereinsrechtVölkerrechtliche Bezüge
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• Grundrechte als allgemeine GrundsätzeArt 6 (3) EUV (idF des Vertrages von Lissabon): Grundrechte aus EMRK, sowie Grundrechte, die sich aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben → als „allgemeine Grundsätze“ Teil des Unionsrechts→ Vereinigungs‐ und Koalitionsfreiheit von EuGH als Grundrecht anerkanntBeschränkungen der Vereinsfreiheit (betreffend Vereine, die wirtschaftlich tätig sind + grenzüberschreitender Sachverhalt) durch Grundfreiheiten 10
VereinsrechtEuroparechtliche Bezüge
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• Art 12 Grundrechtecharta – seit Lissabon rechtsverbindlichVersammlungs‐ und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
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VereinsrechtEuroparechtliche Bezüge II
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• Art 12 GrundrechtechartanRsp VfGH dazu: setzt Grundrechte aus GRC den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten gleich – im Verfahren gem Art 144 und Art 144a B‐VG geltend machen GRC nun in ihrem Anwendungsbereich auch Prüfungsmaßstab der generellen Normenkontrolle (insb Art 139 und Art 140 B‐VG)Stets aber Einzelfallbezogene Entscheidung, welche Rechte der GRC Prüfungsmaßstab sind (siehe dazu: Kucsko‐Stadlmayer und Eisenberger, JAP 2013/2014/4)
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VereinsrechtEuroparechtliche Bezüge III
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• Legaldefinition in § 1 VereinsG„Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1)“
Letzter Satz: Rechtspersönlichkeit als jur Person des PrivatR
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VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale
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• Freiwilligkeitfreiwilliger Beitritt oder Austritt möglich
• auf Dauer angelegtUnterscheidung zu Versammlungen
• aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages (Statuten) erforderlich
• Zusammenschluss mindestens zweier Personenauch durch jur Personen (zB andere Vereine)
• Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen ideellen Zwecksdarf „nicht auf Gewinn berechnet“ sein, nur Idealvereine, ideelle Zweck darf nicht gesetzwidrig sein
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VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale II
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• ad Verfolgung von wirtschaftlichen Vorteilen
„nicht auf Gewinn berechnet“, wennMitgliedschaft beim Verein als Nebeneffekt Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile bringt Gewinn für ideellen Zweck verwendet wird und wirtschaftliche Tätigkeit Vereinszweck untergeordnet
Soweit Verein aber gewerbliche Tätigkeit entfaltet: GewO unterworfen!
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VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale III
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• § 1 (3) VereinsG„Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.“
zB auf Gewinn berechnete Vereine: VersicherungsaufsichtsG für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BankwesenG, SparkassenGnach ParteienG gegründete politische Parteien
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VereinsrechtVereinsgesetz: Ausnahmen zum Vereinsbegriff
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• Hauptverein – ZweigvereinZweigverein ist Hauptverein untergeordnet und trägt Ziele des übergeordneten Vereins mit; zwei selbständige jur Personen; unterscheide vom Zweigverein rechtlich unselbständige Teileinheiten eines Vereins
• Verbandist ein Verein in dem sich idR Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließenDachverband: Zusammenschluss von Verbänden
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VereinsrechtVereinsgesetz: Sonderformen
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1. Schritt
2. Schritt Rechtspersönlichkeit
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VereinsrechtVereinsgesetz: Gründung
Errichtung
Entstehung
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• Vereinbarung von Statuten Gründungsvereinbarung (§ 2 (1) VereinsG) = zivilrechtlicher, mehrseitiger (multilateraler) Vertrag zwischen Gründern über Vereinsorganisation
Abschluss der Vereinbarung führt zur Errichtung des Vereins
Mindestinhalte der Statuten: Vereinsname, Vereinssitz, Vereinszweck, Tätigkeit und Aufbringung der finanziellen Mittel, Regelungen über Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe und ihre Aufgaben, Bestellung der Organe, Erfordernisse über gültige Beschlussfassung, Bestimmungen über freiwillige Auflösung etc
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VereinsrechtVereinsgesetz: Errichtung
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• Anzeige der Vereinserrichtung die Errichtung ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe verschiedener Daten, der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift und Beifügung der Statuten anzuzeigen
• Vereinsbehörde hat die Möglichkeit, die Errichtung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen; mögliche Reaktionen: untersagt Gründung lässt Frist ungenützt verstreichen schon vor Ablauf der Frist: ausdrückliche Zustimmung („Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“) 20
VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung
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• Untersagung der Vereinsgründung (§ 12 VereinsG), wenn Zweck (zB Verbreitung von NS‐Gedankengut) Name (zB Verwechslungsgefahr) Organisation (zB Vereinsaustritt nur erschwert möglich)gesetzwidrig wäre + Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 11 (2) EMRK) gerechtfertigt
Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen (Fristverlängerung auf 6 Wochen gem § 12 (3) VerG)
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VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung II
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• Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
ergeht kein Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen‐Frist: Schweigen gilt als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit Oder vor Fristablauf ausdrückliche Einladung mit Bescheid
§ 2 (1) letzter Satz VereinsG: „Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.“ 22
VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung III
Verein entsteht als Rechtsperson
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• Beendigung des Vereins freiwillig behördlich mit Bescheid:
taxativ aufgezählten Auflösungsgrund Eingriff in Vereinigungsfreiheit gerechtfertigt
Auflösungsgründe aus § 29 VerG:• Verstoß gegen Strafgesetze• Überschreitung statutenmäßigen Wirkungsbereiches• Verein entspricht Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr
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VereinsrechtVereinsgesetz: Beendigung
Achtung!
Auflösung muss zusätzlich zur Förderung eines der aufgezählten Gründe zur Förderung eines in Art 11 (2) EMRK genannten öffentlichen Interesses notwendig (dh verhältnismäßig) sein.
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• Beendigung des Vereins
Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung seiner Auflösung in Vereinsregister (wirkt konstitutiv!)
Publizitätsakt – dient Rechtssicherheit
wenn „Abwicklung“ des Vereinsvermögens notwendig: Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung
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VereinsrechtVereinsgesetz: Beendigung II
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• § 31 VereinsG – Strafbestimmungen soweit nicht von Strafgerichten zu verfolgen ist (subsidiär) Verwaltungsübertretung von Bezirksverwaltungsbehörde (bzw in Gemeinde in der LPD zugleich Sicherheitsbehörde „1. Instanz“ ist eben diese) mit
Geldstrafe bis zu EUR 218.‐ (im Wiederholungsfall bis zu EUR 726.‐) zu bestrafen
zB Z 1: wer „die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt“
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VereinsrechtVereinsgesetz: Verwaltungsübertretungen
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• Vereinsbehörden§ 2 (1) + (2) SPG: Vereins‐ und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen
Vereinsbehörden sind die Sicherheitsbehörden
Bezirksverwaltungsbehörden bzw LPD (im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde „erster Instanz“ ist )
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VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten
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• Zuständigkeiten: Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012§ 9 (2) VerG: „Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“
Örtliche Zuständigkeit: richtet sich nach Sitz des Vereins (§ 9 (3) VerG)
• Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVGAbweichungen vom AVG: insb von allgemeiner Entscheidungsfrist über Anträge von Parteien (6 Monate) – für Untersagungsbescheid: 4 bzw 6 Wochen • auch Rechtsschutzvorschriften für Sicherheitsverwaltung aus SPG anzuwenden
VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten II
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• Besonderheit: Vereinsversammlungen
Versammlung, die auf Vereinsmitglieder beschränkt („geladene Gäste“ iSd § 2 (1) VersammlungsG)
→ müssen bei Versammlungsbehörde nicht angezeigt werden (§ 10 VerG: „nicht anzeigepflichtige“ oder „freie“ Versammlungen)
wenn aber allgemein zugängliche öffentliche Versammlung von Verein veranstaltet: anzeigepflichtig iSd § 2 VersammlungsG
VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten III
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Kolonovits, Vereins‐ und Versammlungsrecht, in Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012)
Giese, Vereins‐ und Versammlungsrecht, in Bachmann et al (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2016)11
Literaturempfehlungen
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