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Mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns 06 | 19 KVB FORUM VIELE ZUMUTUNGEN UND EIN PAAR LICHTBLICKE Das Terminservice- und Versorgungsgesetz im Überblick HYGIENE IN DER PRAXIS: Wie Medizinprodukte sicher aufbereitet werden ABRECHNUNGSSERVICE: KVB baut Dienstleistungen bei Zusatzverträgen aus NOTÄRZTE: An über zweihundert Standorten im Freistaat im Einsatz

VIELE ZUMUTUNGEN UND EIN PAAR LICHTBLICKE · KVB FORUM 6/2019 AKTUELLES IN KÜRZE 3 ZITAT DES MONATS ZAHL DES MONATS Wichtiges für die Praxis 85,5 Prozent der Einwohner in Bayern

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Mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

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9KVBFORUMVIELE ZUMUTUNGEN UND EIN PAAR LICHTBLICKE Das Terminservice- und Versorgungsgesetz im Überblick

HYGIENE IN DER PRAXIS: Wie Medizinprodukte sicher aufbereitet werden ABRECHNUNGSSERVICE: KVB baut Dienstleistungen bei Zusatzverträgen aus NOTÄRZTE: An über zweihundert Standorten im Freistaat im Einsatz

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K VB FORUM 6/2019

EDITORIAL22

Dr. med. Krombholz Vorsitzender des Vorstands

Dr. med. Schmelz 1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands

Dr. med. Ritter-Rupp 2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands

Ihr KVB-Vorstand

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

auf der Zielgeraden gab es Anfang Mai noch einmal Verwirrung um das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG): Waren eigentlich alle Experten davon ausgegangen, dass dieses zum 1. Mai in Kraft treten würde, stellte sich zum Stichtag heraus, dass das TSVG noch gar nicht die letzte Hürde in Form der Unterschrift des Bundespräsidenten passiert hatte. Dieser Schritt erfolgte eine knappe Woche später, sodass das Gesetz schließlich nach Veröffent- lichung im Bundesanzeiger am 11. Mai in Kraft treten konnte.

Auch zuvor hatte das TSVG in seinem Entstehungsprozess alles andere als eine Erfolgs- geschichte geschrieben. Insbesondere Vorschriften wie die Erhöhung der Mindestsprech-stundenzeiten in den Praxen von 20 auf 25 Stunden sorgten für – durchaus berechtigten – Ärger bei den niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. Das Gesetz sei vom „Geiste der Staatsmedizin“ durchdrungen, so eine häufig geäußerte Kritik. Auch wir vonseiten des Vorstands der KVB haben uns immer wieder klar zum TSVG positioniert und insbesondere mit den anderen KVen im FALK-Verbund viel politische Lobbyarbeit in Berlin geleistet.

Nun ist das Gesetz also in Kraft getreten und unsere Aufgabe besteht darin, die Vorgaben im Sinne der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten sowie deren Patienten umzu-setzen. Dazu gehört in einem ersten Schritt die Information über die Auswirkungen des Gesetzes auf die Praxen. Neben aktuellen Rundschreiben dient diesem Zweck auch das Titelthema der vorliegenden Ausgabe von KVB FORUM. Hier sind die bislang bekannten Neuregelungen zusammengefasst und in möglichst verständlicher Form aufbereitet. Wir werden Sie in den nächsten Wochen und Monaten zu dem Thema auf dem Laufenden halten, denn wie der Terminplan auf Seite 9 dieses Heftes zeigt, treten die verschiedenen Änderun-gen des TSVG zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

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K VB FORUM 6/2019

3AKTUELLES IN KÜRZE

Wichtiges für die PraxisZITAT DES MONATS ZAHL DES MONATS

85,5Prozent der Einwohner in Bayern waren zum Stichtag 1. Juli 2018 gesetzlich krankenversichert.

(Quelle: BMG, Bayerisches Landesamt für Statistik)

„Das TSVG und die Terminservice-stellen sind reiner Populismus. Die Erhöhung des Pflichtpensums von Sprechstunden ist so überflüssig wie ein Kropf. Die Ärzte arbeiten schon jetzt deutlich mehr.“

Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, ehemaliger

Präsident der Bundesärztekammer

(Quelle: Der Tagesspiegel vom 8. Mai 2019)

BAYERISCHER MITEINANDER-PREIS 2019 Inklusion heißt, dass Men-schen mit und ohne Behin-derung nicht nebeneinan-der, sondern miteinander leben, lernen, arbeiten und wohnen – und zwar von Anfang an.

Das Bayerische Staatsminis-terium für Familie, Arbeit und Soziales zeichnet auch dieses Jahr wieder vorbildliche Inklusions-projekte aus und ruft dazu auf, sich mit seinen Vorhaben zu bewerben. Aus jedem Regierungsbezirk wählt eine Jury unter dem Vorsitz von Sozialministerin Kerstin Schreyer ein Inklusionsprojekt aus, das mit 2.000 Euro prämiert wird.

Die Bewerbungsunterlagen können unter www.miteinanderpreis.de abgerufen werden. Bewerbungsschluss ist der 12. Juli 2019. Die Preis-verleihung findet am 11. November 2019 im Schloss Nymphenburg in München statt.

Redaktion

Sicherheitsrelevante Hinweise für die TI-InstallationMedien berichteten, dass Servicetechniker bei der Installation der Telematikinfrastruktur (TI) anschei-nend bestehende Sicherheitsfunktionen wie Fire-wall oder Virenschutz deaktiviert hätten. Praxen sollten daher bei der TI-Installation unbedingt fol-gende Punkte beachten:

Vor der Installation sollte mit dem Servicetechniker geklärt werden, ob es besondere praxisspezifische IT-Anforderungen gibt, beispielsweise eine Zugriffs- möglichkeit auf den Praxisrechner von zu Hause oder die Nutzung von Internet-Telefonie. Denn da-nach richtet sich, wie der Konnektor in das Netz-werk der Praxis eingebunden wird und welche Sicherheitsmaßnahmen nötig sind. Die Sicherheit des Praxissystems muss auf jeden Fall gewahrt bleiben.

Im sogenannten Reihenbetrieb besteht keine Ver-bindung zum offenen Internet, sondern nur ein- geschränkt über den Secure Internet Service (SIS). In diesem Fall reicht die integrierte Firewall des Konnektors aus. Im Parallelbetrieb kann das Inter-net uneingeschränkt genutzt werden, sodass zu-sätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Praxisnetzwerks unerlässlich sind.

Lassen Sie sich bei der Abnahme der TI-Installa-tion ein detailliertes Abnahmeprotokoll aushändi-gen, in dem der Servicetechniker unter anderem die Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert und be-stätigt. Prüfen Sie vor der Abnahme nach, ob be-stehende Sicherheits-Tools wie Firewall und Viren-scanner aktiviert sind.

Praxen, die bereits an die TI angeschlossen sind, sollten den aktuellen Sicherheitsstatus ihres Netz-werks prüfen und sich bei Bedarf an ihren System-betreuer wenden.

Weitere Hinweise und Empfehlungen finden Sie bei www.kvb.de/ti unter „Datensicherheit“ und „In-formationsmaterial“.

Julia Weißbrodt (KVB)

VERTRETERVERSAMMLUNGEN 2019 Die Vertreterversammlungen der KVB im Jahr 2019 finden an folgenden Terminen in der Elsenheimerstraße 39, 80687 München statt:

� Mittwoch, 5. Juni 2019 � Samstag, 23. November 2019

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4 INHALTSVERZEICHNIS

19 Länder wollen Versorgung mitsteuern

Gemeinsame Selbstverwaltung gerät unter den direkten Einfluss staatlicher Stellen

20 Weitere Zentralisierungs- tendenzen gefährden regionale Selbstverwaltung

Freie Allianz der Länder-KVen stemmt sich gegen Trend in der Gesundheitspolitik

QUALITÄT

21 Volksleiden Rückenschmerz

Ein neues Versorgungskonzept soll drohende Chronifizierung vermeiden

13 116117: Software hilft, Anrufer besser zu steuern

Ein neues Programm liefert zu-künftig eine strukturierte medizi-nische Ersteinschätzung

16 Das TSVG und seine „Sicherstellungsinstrumente“

Eine rechtliche Beurteilung analy-siert die wesentlichen Änderun-gen und Anpassungen

18 Weniger Prüfungen – weniger Bürokratie

Ausschlussfristen begrenzen finanzielle Auswirkungen und erhöhen Planungssicherheit

TITELTHEMA

6 Das TSVG – was auf Ärzte und Selbstverwaltung jetzt zukommt

Zusammenfassung der wichtigs-ten Punkte des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

9 TSVG – Was passiert wann?

Schema erklärt die wichtigsten Regelungen und ihr Inkrafttreten

10 Mehr Arbeit für die Termin-servicestelle

Zusätzliche Aufgaben liegen im Bereich Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte

SmED ist eine neue Software, die bei einer strukturierten medizinischen Ersteinschätzung unterstützt

13Am 11. Mai 2019 trat das für die ambulante Ver-sorgung wichtige Terminservice- und Versorgungs-gesetz in Kraft

6

Patienten mit Rückenschmer-zen sollen von einer optimierten Diagnostik und Therapie profitie-ren

21

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5INHALTSVERZEICHNIS

VERSORGUNG FÖRDERN

32 Nachwuchs fürs Land: Lernen von den Gründern

Neu niedergelassene Ärzte teilen ihre Erfahrungen in regionalen Workshops

KURZMELDUNGEN

33 Zimmer Eins

33 IMPRESSUM

34 KVB SERVICENUMMERN

PRAXISNETZE

28 Praxisnetze und Kliniken schlagen digitale Brücken

KVB fördert innovatives Projekt mit Geldern aus dem Struktur-fonds

PRÜFUNG

30 Mehr Service bei Prüfanträgen der Krankenkassen

Bisheriger Aufwand für die be-troffenen Praxen soll minimiert werden

KVB INTERN

22 Flexibler Abrechnungsservice bei Zusatzverträgen

Serviceangebot der KVB ent- wickelt sich kontinuierlich weiter

24 Wertschätzung für Notärzte im Landkreis Rottal-Inn

Öffentliche Veranstaltung würdigt vorbildliches Engagement

HYGIENE IN DER PRAXIS

26 Validierung in der Medizin-produkte-Aufbereitung

Effektiver Schutz für die Gesund-heit von Patienten und Anwen-dern

24Der freiwillige Dienst der Not-ärzte sichert im Freistaat die Ver-sorgung rund um die Uhr

Kreative Konzepte sollen neben finanziellen An-reizen ärztlichen und psychothera-peutischen Nach-wuchs aufs Land bringen

32Die KVB prüft bei Beanstandungen der Kostenträger, ob Korrekturen der Abrechnung wirklich nötig sind

30

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TITELTHEMA6

Z uletzt war es eine schwere Geburt. Nachdem das TSVG seit Juli 2018 in der

politischen Diskussion war, wurde Anfang März noch in hitzigen Ab-stimmungsrunden an der endgülti-gen Gestalt gefeilt. Am Ende stand ein abgestimmter Entwurf, den die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD im März gemeinsam durch den Bundestag gebracht haben. Im Detail gab es bis zuletzt immer wieder Änderungen. Die großen Linien des Gesetzes sind aber von Anfang an bestehen geblieben.

Erklärtes Ziel der Neuregelung war es, die gefühlte Ungleichbehand-lung von Kassen- und Privatpatien-ten bei der Vergabe von Facharzt-terminen zu beenden. Dabei ließ die Politik außer Acht, dass bereits vor dem TSVG die Verfügbarkeit von Facharztterminen in Deutsch-land im internationalen Vergleich sehr gut war. Zu sehr war der Wille innerhalb der Koalition spürbar, durch zahlreiche Regelungen mehr Facharzttermine zu schaffen – auch um damit die Debatte um die Bürgerversicherung zu beenden.

Mindestsprechstunden- verpflichtung

Kern der Diskussion um das TSVG war die Regelung, dass niederge-lassene Ärzte/Psychotherapeuten künftig eine Mindestsprechstunden-verpflichtung von 25 Stunden (in-klusive Hausbesuchen) bei einem vollen Tätigkeitsumfang anbieten müssen. Von Beginn an hat die Ärzteschaft massiv gegen diese Regelung gewettert. Denn zum einen arbeiten die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten be-reits heute schon weit mehr als 25 Stunden an ihren Patienten. Zum anderen stellt diese Verpflichtung einen gravierenden Eingriff in die Sprechstundengestaltung des freien Arztberufs dar. Dabei ist völlig klar, dass diese Regelung weder zu einer signifikanten Erhöhung der Termine für Patienten noch zu einer Steige-rung der Attraktivität des Arztberufs führen wird.

Ausbau der Terminservicestelle

Ein weiteres Element – der Ausbau der Terminvermittlung über die Terminservicestellen – soll für kür-zere Wartezeiten sorgen. Unter der

Es ist vollbracht: Mit dem „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG), ist das wichtigste Gesetzesvor-haben der aktuellen Legislaturperiode für die ambulante Versorgung am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Vorausgegangen war ein selbst für gestandene Experten äußerst umfangreiches Gesetzgebungsverfahren mit einem Änderungspaket im Umfang von zuletzt knapp 200 Seiten. KVB FORUM fasst die wichtigsten Neuregelungen für Sie zusammen.

DAS TSVG – WAS AUF ÄRZTE UND SELBSTVERWALTUNG JETZT ZUKOMMT

Ein wichtiges Element des TSVG ist der Ausbau der

Terminvermitt-lung über die

Terminservice-stellen. Dies soll

für kürzere Wartezeiten auf

Termine bei Fachärzten sowie

– jetzt neu – auch bei Haus-

und Kinderärzten sorgen.

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7TITELTHEMA

Das TSVG ist ein wahres Mam-mutwerk: Selbst für gestandene Experten hat dieses äußerst umfangreiche Gesetzgebungs-verfahren mit einem Ände-rungspaket von zuletzt knapp 200 Seiten Seltenheitswert.

Telefonnummer 116117 soll künftig bundesweit und rund um die Uhr eine Terminvermittlung stattfin-den. Patienten können bei der kostenlosen Hotline anrufen und bekommen dann – wie bisher – binnen vier Wochen einen Termin. Die Vermittlung bezieht sich künf-tig auch auf Haus- und Kinderarzt-termine (siehe Seite 10).

Vergütungsanreize

Zusätzliche Termine können letzt-lich nur die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten zur Verfü-gung stellen. Um diese zu motivie-ren, rückt die Bundesregierung vom Mantra der Beitragssatzstabilität im ambulanten Bereich ab. Jahre-lang wurde jegliche Honorierung von Leistungsverbesserungen in der ambulanten Versorgung mit dem Hinweis auf die Gefahr stei-gender Versichertenbeiträge ab-gelehnt. Nun sollen aber zusätzli-che Termine endlich auch besser vergütet werden. Neupatienten und Patienten, die in den letzten zwei Jahren nicht in der Praxis be-handelt wurden, werden künftig extrabudgetär vergütet, ebenso wie Patienten in der offenen Sprechstunde. Zudem gibt es ab-gestaffelte Vergütungszuschläge,

je nachdem, wie zeitnah Termine, die über die Terminservicestelle vermittelt werden, bereitgestellt werden. Die Hausärzte erhalten für die erfolgreiche Vermittlung eines Facharzttermines einen Zu-schlag. Die Anzahl der geförderten Stellen für die ambulante fachärzt-liche Weiterbildung wird von 1.000 auf 2.000 Stellen erhöht.

Verbesserung der Versorgung auf dem Land

Neben dem generellen Anliegen, die Wartezeiten auf Facharzttermi-ne zu verkürzen, geht es der Bun-desregierung mit dem TSVG auch um eine Verbesserung der Versor-gung in ländlichen Räumen. Dazu wird beispielsweise der Struktur-fonds der Kassenärztlichen Ver-einigungen (KVen) auf bis zu 0,2 Prozent der Gesamtvergütung ver-doppelt und in den möglichen Ver-wendungszwecken deutlich erwei-tert. KVen können künftig leichter Eigeneinrichtungen gründen, um die Versorgung in einer Region si-cherzustellen. Allerdings haben sie künftig auch die Pflicht, in unter-versorgten Planungsbereichen binnen sechs Monaten eine eige-ne Praxis oder aber mobile bezie-hungsweise telemedizinische Ver-

sorgungsalternativen anzubieten. Auch die Anerkennung von Haus-besuchen als Praxisbesonderheit im Rahmen der Wirtschaftlich- keitsprüfung soll die Versorgung im ländlichen Raum attraktiver machen. Zusammen mit weiteren Änderungen wird die Regressgefahr, die in Bayern durch die erfolgreiche Wirkstoffvereinbarung sowieso be-reits entschärft werden konnte, weiter reduziert und damit einer langjährigen Forderung der KVB Rechnung getragen (siehe Seite 18).

Neben diesen erweiterten Mög-lichkeiten der KVen gibt es jedoch auch massive Eingriffe in die Selbstverwaltung. So sollen künf-tig die Länder bestimmen können, ob trotz bestehender Zulassungs-sperren neue Niederlassungsmög-lichkeiten in ländlichen oder struk-turschwachen Gebieten geschaf-fen werden. Diese Regelung öffnet Tür und Tor für eine Abweichung von der Bedarfsplanung aus rein politischen Erwägungen und wird nicht zu einer besseren Versor-gung in schlecht versorgten Ge-bieten führen. Bedenklich ist, dass die Länder zwar immer mehr Mit-sprache in der ambulanten Versor-gung erhalten, diese Rechte jedoch nicht mit der Übernahme von

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TITELTHEMA8

(Finanzierungs-)Verantwortung einhergehen. Die zusätzlichen Niederlassungen jedenfalls werden nicht durch zusätzliche finanzielle Mittel gegenfinanziert.

Petition gegen die Neuregelung bei der Psychotherapie

Nach großem Druck einer Petition mit über 200.000 Unterstützern und verschiedenen Resolutionen – unter anderem auch durch die Vertreterversammlung der KVB – konnte eine Regelung zunächst verhindert werden, die den Zugang zur Psychotherapie nur noch im Rahmen einer gestuften und ge-steuerten Versorgung vorsah. Da-mit konnte zumindest die Ad-hoc ins Gesetz gekommene Regelung abgewendet werden, auch wenn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn deutlich gemacht hat, dass das Thema aus seiner Sicht noch nicht vom Tisch ist.

Digitalisierung

Deutliche Änderungen gab es auch im Bereich der Digitalisierung. Schon früh im Gesetzgebungsver-fahren war absehbar, dass Kranken-kassen ihren Versicherten ab 1. Ja-nuar 2021 eine elektronische Pa-tientenakte zur Verfügung stellen müssen. Diese Regelung soll nutz-bringende Anwendungen der Digi-talisierung beschleunigen. Dazu dient auch ein massiver Eingriff in die Selbstverwaltung in Form der „Verstaatlichung“ der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik). Das Bundesgesundheitsministerium übernimmt künftig die Mehrheit der Gesellschafteranteile an der gematik – wie viele meinen, ein Schritt in die Staatsmedizin.

Positiv zu bewerten ist jedoch, dass künftig die Kassenärztliche Bundes-vereinigung die semantische Inter-operabilität bei der elektronischen

Patientenakte festlegt. Dadurch ist gewährleistet, dass in Hinblick auf eine einheitliche Verwaltung von medizinischen Daten und somit auf den bürokratischen Aufwand und die Praktikabilität in den Pra-xen die Belange unserer Mitglieder bei diesem wichtigen Thema be-rücksichtigt werden.

Fazit

Dauerhaft sind ausreichende und zeitnahe Facharzttermine nur zu erreichen, wenn genügend junge Menschen für eine Tätigkeit im ambulanten Bereich gewonnen werden können. Diese fundamen-tale Wahrheit berücksichtigt das TSVG leider nicht in ausreichendem Maße. Zwar stellt das TSVG zusätz-liche Gelder zur Verfügung, um mehr Leistungen von Fachärzten und auch von Hausärzten zu vergü-ten – das ist der richtige Weg, um die Tätigkeit in der ambulanten Versorgung auch zukünftig attrak-tiv zu halten. Allerdings wurden die neuen Anreize allesamt durch eine äußerst bürokratische und detailverliebte Regulierung konter-kariert. Es ist schon ein absurdes Vorgehen, auf der einen Seite Ärz-te und Psychotherapeuten zu einer Erhöhung der Mindestsprechstun-den zu verpflichten, und auf der

anderen wertvolle Zeit für die Pa-tienten durch überbürokratische Regelungen zu kappen.

Die wirklich wichtigen Weichen-stellungen unterbleiben hingegen. Es gibt keine Anreize im TSVG, um Länder zur Einrichtung von mehr Medizinstudienplätzen zu motivie-ren. Der Einstieg in eine echte Ent-budgetierung als wirksamstes Ins-trument für zusätzliche Leistungs-anreize in der ambulanten medizi-nischen Versorgung wurde verpasst. Statt einer kräftigen Entlastung der Praxen bei der Bürokratie wurden neue bürokratische Regelungen ins System gebracht. So wird dauer-haft nicht mehr Zeit für die Betreu-ung der Patienten geschaffen.

Adam Hofstätter, Martin Degenhardt (beide KVB)

Das neue Gesetz konterkariert

seine neuen An-reize leider durch eine

äußerst bürokra-tische und

detailverliebte Regulierung.

Aktuell informiert

Selbstverständlich werden wir Sie auch in Zukunft über die neue Regelungen des TSVG in KVB FORUM auf dem Laufen-den halten. Weitere Informatio-nen finden Sie außerdem unter www.kbv.de/html/tsvg.php.

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9TITELTHEMA

An dieser Stelle geben wir Ihnen einen Überblick über einige wichtige Regelun-gen des TSVG in den nächsten Monaten. Aufgrund des Umfangs des Gesetzes können hier nicht alle Themen dargestellt werden. Ausführliche Texte und Stellungnahmen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und- versorgungsgesetz.html sowie unter www.kbv.de/html/tsvg.php.

TSVG – WAS PASSIERT WANN?

Ausbau der Termin- servicestellen (TSS)

Neue Vergütung von TSS-Fällen

Von Hausärzten vermittelte dringende Termine bei Fach- ärzten/Psychotherapeuten

Mindestsprech- stunden

siehe Seite 10 Extrabudgetäre Vergütung von TSS- Terminvermittlungsfällen (gilt nicht für Bagatellfälle)

Extrabudgetäre Vergütung für Weiterbehandlung durch Fachärzte/Psychotherapeuten bei einem vom Hausarzt ver- mittelten dringenden Termin

Anhebung des Mindest-sprechstundenangebots von 20 auf 25 Wochen- stunden

Neuerungen abseits der Terminvergabe   Oberste Landesbehörden sind befugt, Zulassungsbeschränkungen für ländliche oder strukturschwache

Teilgebiete eines Planungsbereichs aufzuheben.   MVZ können auch von anerkannten Praxisnetzen gegründet werden.   Einführung einer ¾-Zulassung   Regresse maximal zwei Jahre rückwirkend

Zusätzliche Vergütung für TSS-Fälle

Offene Sprechstunden* Hausärzte vermitteln drin-gende Termine bei Fach- ärzten/Psychotherapeuten

Aufnahme Neupatienten*

Für Terminvergabe gestaffel-te Zuschläge zur Versicher-ten- beziehungsweise Grund- pauschale von bis zu 50 Pro- zent

Fachärzte der grundversor-genden und wohnortnahen Patientenversorgung müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprech-stunde anbieten. Extrabudge-täre Vergütung von bis zu fünf Stunden.

Hausärzte erhalten für die Vermittlung mindestens zehn Euro extrabudgetär.

Extrabudgetäre Vergütung, wenn der Patient erstmals oder wieder nach zwei Jahren in die Praxis kommt.

Start der neuen bundesweit einheitlichen Telefon- nummer 116117

Unter der 116117 sind dann auch die Terminservice- stellen der KVen rund um die Uhr erreichbar.

TSS-Akutfall

Extrabudgetäre Vergütung von Akutfällen, die durch die Terminservicestellen nach dem Ersteinschätzungsverfahren vermittelt wurden.

Blankoverordnungen für Heilmittel

Arzt stellt nur Diagnose und Indikation.

elektronische Patientenakte (ePA)

Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten die ePA als zentrales Element der vernetzten Gesundheitsver-sorgung und Telematikinfrastruktur anbieten.

Zusammenfassung Redaktion

seit 11. Mai 2019 mit Inkrafttreten des TSVG

voraussichtlichab 1. September 2019

spätestens 1. Januar 2020

Ende 2020/Anfang 2021

*Fachgruppen sind noch zu bestimmen

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K VB FORUM 6/2019

TITELTHEMA10

D ie Kassenärztlichen Ver-einigungen hatten bereits im Rahmen des GKV-Ver-

sorgungsstärkungsgesetzes den Auftrag erhalten, bis Anfang 2016 Terminservicestellen einzurichten. Ziel war es, gesetzlich krankenver-sicherte Patienten dabei zu unter-

stützen, so schnell wie möglich – bei entsprechender Voraussetzung innerhalb einer Vierwochenfrist – einen Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten zu ver-einbaren.

Die KVB hat diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt: Die Terminservice-stelle zur Vermittlung von Facharzt-terminen startete am 26. Januar 2016 und ihre Einrichtung über die Tochtergesellschaft Gedikom in Bayreuth gewährleistet dabei eine ressourcenschonende und patien-

Noch sind die entsprechenden Richtlinien nicht finalisiert, dennoch ist aber klar, dass die bereits bestehenden, von den Kassenärztlichen Vereinigungen betrie-benen Terminservicestellen aufgrund des Terminservice- und Versorgungs- gesetzes (TSVG) zusätzliche Aufgaben zu bewältigen haben. Wie sich die Servicestellen bisher entwickelt haben und wie ihr Vermittlungsspektrum zukünftig aussehen wird, beschreibt der folgende Artikel.

MEHR ARBEIT FÜR DIE TERMINSERVICESTELLE

Fallentwicklung der Terminservicestelle Januar 2016 bis März 2019

konkrete Terminanfragen* dringende Terminanfragen* nicht dringende Terminanfragen *jeweils gesamt Fachärze und Psychotherapeuten

Grafik 1 Quelle: KVB

0

200

400

600

800

1.000

1.200

1.400

1.600

1.800

2.000

2016 2017 2018 1. bis 3. 2019

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11TITELTHEMA

stelle an Bedeutung zunehmen und ihre Vermittlungstätigkeit weiter ausbauen, indem sie zu-sätzlich Termine bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten vermittelt. Darüber hinaus unter-stützt sie Patienten auch bei der Suche nach einem dauerhaften Hausarzt beziehungsweise Kinder- und Jugendarzt (siehe Grafik 2).

tenfreundliche Umsetzung der ge-setzlichen Vorgaben.

Im April 2017 hatte sich das Ver-mittlungsspektrum um zwei neue Angebote zur psychotherapeuti-schen Versorgung – die psycho-therapeutische Sprechstunde und die psychotherapeutische Akut- behandlung – erweitert. Seit Okto-ber 2018 werden darüber hinaus auch zeitnah erforderliche proba-torische Sitzungen vermittelt.

Seit Start der Terminservicestelle konnten alle Anfragen bearbeitet und an die Praxen vermittelt wer-den. Insgesamt wurden 36.075 Termine erfolgreich vereinbart, da-von 19.667 Termine mit Anspruch auf Vermittlung innerhalb der Vier-wochenfrist.

Die Erfahrungen der letzten drei Jahre haben gezeigt, dass die Ter-minservicestelle zwar zunehmend in Anspruch genommen wird – aller-dings in einem überschaubaren Maß. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich die Zahl der jährlich aus-gestellten Überweisungen im Ver-

hältnis zu den Anfragen mit An-spruch auf einen Termin innerhalb der Vierwochenfrist ansieht. Hier wird sichtbar, dass es kein flächen- deckendes Wartezeitenproblem in Bayern gibt.

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes Mitte Mai 2019 wird die Terminservice-

Terminservicestelle 116117

Hausarzt*Augenärzte

GynäkologenFacharzt

Voraussetzung

 Überweisung

mit Dringlich-

keitskennzei-

chung „T“

Voraussetzung

  keine

 Überweisung nicht notwendig

Terminierung

 Der Patient hat einen Anspruch auf eine Vermittlung innerhalb von vier Wochen. Die Terminvergabe muss innerhalb einer Woche erfolgen.

Bei Vermittlung der psychotherapeutischen Akutbehandlung hat der Patient Anspruch auf einen Termin innerhalb von zwei Wochen.

Voraussetzung

  Psychotherapeutische Sprechstunde

  PTV 11 mit entsprechender Kenn-

zeichnung als „Akutbehandlung“

oder „zeitnah erforderlich“

Kinderarzt*Psychotherapeuti-sche Sprechstunde

Psychotherapeuti-sche Akutbehand-

lung

zeitnah erforder- liche Probatorik

Schema der Terminvermittlung

Grafik 2 / *neu seit Inkrafttreten des TSVG Quelle: KVB

Durch das TSVG haben die Termin- servicestellen zusätzliche Auf-gaben zu bewäl-tigen.

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TITELTHEMA12

Zukünftig wird die 116117 die zen- trale bundesweite Servicenummer für die Akutversorgung und den Terminservice sein. Diese Ent-

Neuerungen für die Terminservicestellen auf einen Blick

wird zentrale Rufnummer für ein erweitertes Patientenangebot � Ausbau des Angebots der Terminservicestelle

� Terminvermittlung Hausarzt � Terminvermittlung Kinderarzt � Terminvermittlung U-Untersuchungen � Unterstützung bei der Hausarzt- sowie Kinder- und Jugend- arztsuche zur dauerhaften Behandlung

� Vermittlung von Akutterminen außerhalb der Bereitschafts-dienstzeit

� Nutzung des eTerminservice (Terminplattform der KBV) � Online-Terminkalender zur Hinterlegung von freien Terminkontingenten

� PVS-Anbindung

wicklung geht mit einem umfassen-den technischen Fortschritt so-wohl aufseiten der KVen wie auch aufseiten der Ärzteschaft einher.

Um die Organisation der Termin-vergabe und die durch den Ge-setzgeber verpflichtende Meldung freier Terminkontingente an die Terminservicestelle zu erleichtern und zu optimieren, wird die Kassen-ärztliche Bundesvereinigung die bereits bestehende Software „eTerminservice“ weiter ausbauen. KVB-Mitglieder haben zukünftig die Möglichkeit, freie Terminkon-tingente in einem Online-Termin-kalender zu hinterlegen.

Bis zum finalen Inkrafttreten der mit dem Gesetz verbundenen Richt-linien wird es möglicherweise noch zu Änderungen und Ergänzungen kommen. Den aktuellen Stand fin-den Sie zusammengefasst unter www.kvb.de/tsvg.

Stefanie Lind (KVB)

Künftiges Vermittlungsspektrum der 116117

Grafik 3 Quelle: KVB

Vermittlung Bereitschafts-

dienst

TerminvermittlungFachärzte

PsychotherapeutenHausärzte

Kinderärzte

Vermittlung Akuttermine außerhalb der

Bereitschaftsdienstzeit

Unterstützung Hausarztsuche

Kinderarztsuche zur dauerhaften

Behandlung

eTerminservice KV Telematik

116117

Medizinische Ersteinschätzung

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D ie Aufgabe der Mitarbeiter der 116117 ist es, alle ein-gehenden Patientenanfra-

gen entgegenzunehmen und ein-zuschätzen. So erhalten Patienten Auskünfte zu geöffneten Bereit-schaftspraxen oder werden an diensthabende Fachärzte vermit-telt. Gleichzeitig werden Patienten, denen ein Besuch in einer Bereit-schaftspraxis aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, an den ärztlichen Fahrdienst vermittelt. Die Steuerung der Fahrzeuge er-folgt ebenfalls in den Vermittlungs- und Beratungszentralen. Die bei-den Standorte in München und Bayreuth sind dabei technisch mit-einander verbunden und beschäf-tigen ausschließlich medizinisches Fachpersonal.

Vorgehen bei Not- und Akutfällen

Die erste Einschätzung eines An-rufs muss in jedem Fall eine fach- liche sein: Handelt es sich um einen Notfall, wird der Patient innerhalb kürzester Zeit aufgenommen und die zuständige integrierte Leitstelle wird vom System automatisch an-hand der Patientenadresse ermit-telt und der Fall per telefonischer Abgabe weitergeleitet. Um künftig noch schneller und besser mit den

integrierten Leitstellen zu kooperie-ren, ist es geplant, diese Abgaben an den Rettungsdienst, die bereits jetzt schon innerhalb kürzester Zeit telefonisch erfolgen, per techni-scher Schnittstelle vorzunehmen. Diese Form der Zusammenarbeit ist für beide Versorgungsebenen von entscheidendem Vorteil, da hier wertvolle Zeitressourcen ge-nutzt werden und beide Seiten sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren können.

Mit der Verabschiedung des Termin-service- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde nunmehr ein wesent-licher Bestandteil der Tätigkeit der Mitarbeiter im Ärztlichen Bereit-schaftsdienst der Vermittlungs-zentralen neu geregelt. So muss jeder Akutfall mittels eines Erst-einschätzungsverfahrens eingestuft werden. (Paragraf 75 Absatz 1a Satz 3 SGB V)

Was ist das Ersteinschätzungs-verfahren?

Seit über einem Jahr beteiligt sich die KV Bayerns an dem durch das Zentralinstitut für die Kassenärztli-che Versorgung (ZI) beauftragten Projekt „DEMAND“ („Nachfrage“). Das Institut für angewandte Quali-tätsförderung und Forschung im

Gesundheitswesen (aQua-Institut) führt das Projekt durch und soll ein Ersteinschätzungsverfahren entwi-ckeln, das in Deutschland verbind-lich einzusetzen ist. Die Wahl fiel dabei auf eine bewährte Software aus der Schweiz, das SMASS-Sys-tem (Swiss Medical Assessment System). SMASS ist darauf ausge-legt, Laien und medizinisches Fachpersonal bei der zielgerichte-ten, raschen Beurteilung und Do-kumentation von Gesundheitspro-blemen zu unterstützen und geeig-nete Maßnahmen zu treffen.

In der Schweiz wurde die Software SMASS bereits im Rahmen der Telemedizin bei Notfalldiensten, in Krankenhäusern, in Apotheken so-wie bei Krankenversicherungen und medizinischer Assistance ein-gesetzt. Zahlreiche Studien belegen die Wirksamkeit der Software. Das durch ein neuronales Netzwerk gesteuerte System bildet die Grund- lage für die heutige Anwendung in Deutschland.

Neben zahlreichen technischen Anpassungen lag der Fokus auf dem Ausbau und der Sicherung medizinischer Kompetenz: So soll ein speziell dafür geschaffener medizinischer Beirat in Abstimmung mit der stationären und ambulanten

In den vergangenen sechs Jahren hat sich die bundesweite Rufnummer 116117 als einzige Bereitschaftsdienstnummer auch im Freistaat erfolgreich bewährt. Allein im Jahr 2018 konnten die Mitarbeiter der KVB in den Vermittlungs- und Beratungszentralen über einer Million Anrufern weiterhelfen. Doch die Zeit bleibt nicht stehen. Eine Software, die dem Personal bei der strukturierten medizinischen Ersteinschätzung unter die Arme greift, unterstützt nun die immer dringender werdende Steuerung der Patienten.

116117: SOFTWARE HILFT, ANRUFER BESSER ZU STEUERN

TITELTHEMA

Sobald die mit dem Gesetz ver-bundenen Richt-linien in Kraft treten, werden wir Sie in KVB FORUM infor-mieren.

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TITELTHEMA

Versorgung das System sicher und für Deutschland anwendbar ma-chen. Ziel ist es, das System fort-laufend zu verbessern und gleich-zeitig zu evaluieren. Die Software wird dabei primär an zwei Versor-gungspunkten eingesetzt: Direkt an der 116117 und zukünftig am gemeinsamen Tresen in den Klini-ken mit einer Bereitschaftspraxis. Die Anwendung erfolgt ausschließ-lich durch geschultes medizinisches Fachpersonal. Mittels strukturierter Fragen soll eine deutlich bessere und vor allem sicherere Patienten-steuerung gewährleistet werden. Die in Deutschland eingesetzte Software nennt sich SmED.

SmED – Strukturierte medizini-sche Ersteinschätzung in Deutschland

Die Verbindung von medizinischen Fachkräften und SmED sorgt für:

� mehr Patientenzufriedenheit und Versorgungssicherheit

� Handlungssicherheit durch strukturierte Abfrage und Dokumentation

� effiziente Ressourcennutzung in der Gesundheitsversorgung

� einen einheitlichen Standard � Sicherung der Qualität durch eine evidenzbasierte, transpa-rente und strukturierte Vorge-hensweise

Diese Steuerung soll Notaufnah-men entlasten und Patientenfehl-leitungen verhindern.

SmED kommt in den kommenden Monaten an zentralen Eingangs- bereichen der Gesundheitsversor-gung zum Einsatz: bei der deutsch- landweiten Patientenrufnummer 116117 und am gemeinsamen Tre-sen in Bereitschaftsdienstpraxen und Kliniken.

Welche Hilfe bietet SmED?

Bei der Ersteinschätzung unter der 116117 und am gemeinsamen Tre-sen muss das medizinische Fach-personal zunächst wichtige Grund-eingaben, unter anderem zu Ge-schlecht, zu Alter und zur allge-meinen Anamnese (zum Beispiel vorhandene Gravidität) in die Soft-ware eingeben. Im nächsten Schritt sollen durch gezielte Fragen lebens-bedrohliche Zustände ausgeschlos-

sen werden. Besteht Lebensgefahr, wird die Fachkraft sofort den Not-arzt verständigen. Anderenfalls werden mittels eines neuronalen Netzwerks über ein Leitsymptom, beispielsweise „Fieber“, spezifi-sche Fragen angezeigt. Als Ergeb-nis listet die Software Empfehlun-gen zur zeitlichen Behandlungs-priorität auf (siehe Grafik, Seite 15).

Es handelt sich hierbei allerdings nicht um KI – also künstliche Intel-ligenz. Die Software SmED ist nicht darauf ausgerichtet, die medizini-sche Fachkraft oder gar die ärztli-che Tätigkeit zu ersetzen. Vielmehr soll sie die medizinische Fachkraft mittels einer logischen und struk-turierten Abfrage unterstützen. Das Ergebnis sorgt für eine bessere Steuerung der Patienten und dient ihrer Sicherheit. SmED wird mit den medizinischen Inhalten stän-dig weiterentwickelt und durch verschiedene Expertengremien, unter anderem in einem internatio-nalen und nationalen medizinischen Beirat, wissenschaftlich begleitet.

Reno Thoß (KVB)

Geplante Einsatzgebiete von SmED

Anliegen eines Patienten

Gemeinsamer Tresen

Niedergelassene Versorgung

Niedergelassene VersorgungNotaufnahme Notaufnahme oder

112Bereitschaftsdienst-

praxisBereitschaftsdienst-

praxis

Haus-/Facharzt 116117 Terminservice- stelle

Ambulante Versorgung

Ambulante Versorgung

Spätere Versorgung

Spätere Versorgung

Unverzügliche Behandlung notwendig

Unverzügliche Behandlung notwendig

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TITELTHEMA

Der lange Weg zur 116117

Bereits 1972 eröffnete die KVB-Bezirksstelle München Stadt und Land den Vorläufer der heutigen Vermittlungs- und Bera-tungszentralen. 1974 begann in München die 24-Stunden-Vermittlung für den Ärztlichen Hausbesuchsdienst, mit damals insgesamt 112.813 Gesamtvermittlungen jährlich. Ab 1977 vermittelten 25 Rettungsleitstellen in Bayern, mit Ausnahme der Städte München und Nürnberg, den Ärztlichen Bereitschaftsdienst in den sprechstundenfreien Zeiten.

Mit dem Aufbau der integrierten Leitstellen und nach einer politischen Grundsatzentscheidung im Jahr 2001 organisierte die KV Bayerns den Ärztlichen Bereitschaftsdienst selbstständig mit eigenen Zentralen, den heutigen Vermittlungs- und Beratungszentralen (VBZ). So begann am 15. Januar 2003 eine neue Ära im Ärztlichen Bereitschaftsdienst, der damals unter der Servicenummer 0 18 05 – 19 12 12 für alle bayerischen Bürger rund um die Uhr erreichbar war.

Geburtsstunde der 116117 war der 16. April 2012, als die neue Rufnummer für ganz Deutschland aktiviert wurde. Ursprünglich sollte die 116117 als einheitliche Rufnummer für den ambulanten Ärztenotdienst in ganz Europa gelten, was sich bis auf wenige Ausnahmen allerdings noch nicht realisierten ließ.

Die KV Bayerns unterstützte vom ersten Tag an die neue gemeinsame Nummer, die sich seit 1. Juni 2013 als einzige Bereit-schaftsdienstnummer bayernweit erfolgreich bewährt: So nahmen allein im Jahr 2018 die Mitarbeiter der VBZ in Bayern rund 1,1 Millionen Patientenanrufe entgegen.

EMPFEHLUNGENVersorgungszeitpunktÄrztliche Versorgung heuteDie ärztliche Versorgung muss nicht sofort erfolgen, sollte aber nicht bis morgen oder übers Wochenende aufgeschoben werden.

VersorgungsebeneArzt/BereitschaftsdienstDie medizinische Behandlung sollte durch einen Arzt erfolgen:- Während der Sprechstundenzeiten: In der Regel Hausarzt, bei Kindern Pädiater. Gegebenenfalls Facharzt mit Terminvereinbarung.- Außerhalb der Sprechstundenzeiten: In der Regel Bereitschaftsdienstarzt, gegebenenfalls spezifischer Bereitschaftsdienst (beispielsweise Gynäkologie, Pädiatrie, Ophtalmologie, HNO gemäß regionaler Verfügbarkeit).- Ist die Verfügbarkeit des Arztes oder des Bereitschaftsdienstes sowie einer hinreichend notfallmedizinischen Kompetenz nicht gewährleistet, erfolgt die medizinische Behandlung in der Notaufnahme.- Bei Wegeunfällen oder Verletzungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit hat die Behandlung durch einen Durchgangsarzt (D-Arzt) der Berufsgenossen schaft zu erfolgen.

Mit einem Leitsymptom beginnt die strukturierte Abfrage in der Software SmED (Beispiel „Erkältung/Grippaler Infekt“)

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TITELTHEMA16

Der Strukturfonds wird verbind-lich – Aufstockung der Finanz-mittel möglich

Ein besonders wichtiges Instrument zur Sicherstellung der vertragsärzt-lichen Versorgung sieht der Gesetz-geber ganz offensichtlich in dem in § 105 Absatz 1a SGB V geregel-ten Strukturfonds. Der Struktur-fonds wurde zwar bereits 2012 mit dem GKV-VStG als weitere Quelle zur Finanzierung von Fördermaß-nahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im SGB V implementiert. Während es aber bisher im Ermessen einer je-den einzelnen KV lag, ob sie einen solchen Strukturfonds bildet, sind die KVen nunmehr verpflichtet, einen Strukturfonds einzurichten. Auch was die Finanzmittel des Strukturfonds anbelangt, die für Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen sollen, hat der Gesetzgeber nachgelegt. Bislang war vorgese-hen, dass eine KV, die sich, wie

beispielsweise die KVB, zur Bildung eines Strukturfonds entschlossen hat, für diesen 0,1 Prozent der ver-einbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (mGV) zur Ver-fügung stellt. Künftig besteht die Möglichkeit, diesen Betrag zu ver-doppeln, also bis zu 0,2 Prozent der mGV in den Strukturfonds ein-zustellen. Unabhängig davon, wie die einzelne KV von diesem Spiel-raum (0,1 bis höchstens 0,2 Pro-zent der mGV) Gebrauch macht, bleibt es aber wie bisher dabei, dass die Krankenkassen zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten haben. Parallel zu dieser Aufstockungs-möglichkeit der Finanzmittel er-gänzt der Gesetzgeber die schon nach bisherigem Recht nicht ab-schließende Aufzählung der Ver-wendungszwecke des Struktur-fonds um weitere mögliche Förder-maßnahmen, wie beispielsweise die Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, die

Förderung von Eigeneinrichtungen sowie die Förderung des Betriebs der Terminservicestellen. Dass der Gesetzgeber insgesamt großen Wert auf die aus dem Strukturfonds finanzierten Fördermaßnahmen legt, mag man schließlich auch daran erkennen, dass nach den neuen Regelungen des TSVG si-cherzustellen ist, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel vollständig zur Förderung der Sicher-stellung der vertragsärztlichen Ver-sorgung verwendet werden. Darü-ber hinaus haben die KVen über die verwendeten Mittel – einem Leistungsnachweis vergleichbar – jährlich einen entsprechenden Be-richt im Internet zu veröffentlichen.

Zahlung von Sicherstellungs- zuschlägen in (drohend) unter-versorgten Planungsbereichen

Die Tendenz des Gesetzgebers, die Lösung besonderer Versorgungs-probleme nicht mehr allein in das

Spricht man vom „Terminservice- und Versorgungs- gesetz – TSVG“, dem ersten großen Reformgesetz unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, dann fokussiert sich die Debatte schnell auf den aufwendi-gen Ausbau der Terminservicestellen zu zentralen Anlaufstellen für die Patien-ten und die gesetzlich angeordnete Erweiterung des Sprechstundenangebots. Andere Neuregelungen genießen weniger Aufmerksamkeit. Dabei sind mit dem TSVG insbesondere auch hinsichtlich der bisher den KVen zur Verfügung stehenden Instrumente zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erhebliche Änderungen und Anpassungen vorgenommen worden. Die wichtigs-ten dieser Neuregelungen behandelt der folgende Artikel.

DAS TSVG UND SEINE „SICHERSTELLUNGS-INSTRUMENTE“

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17TITELTHEMA

Ermessen der KV zu stellen, son-dern der ärztlichen Selbstverwal-tung insoweit in zunehmender Weise konkrete Vorgaben zu ma-chen, setzt sich auch bei den bis-lang in § 105 Absatz 1 und 4 SGB V geregelten Sicherstellungszuschlä-gen fort. Diese Zuschläge waren nach bisherigem Recht lediglich als eine mögliche Maßnahme defi-niert worden, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Die KVen waren demzufolge hinsichtlich ihrer Ent-scheidung, ob ein solcher Zuschlag gezahlt wird oder nicht, frei. Die-ser Gestaltungsspielraum ist nun-mehr weggefallen. Mit dem TSVG, das die Sicherstellungszuschläge ausschließlich in § 105 Absatz 4 SGB V regelt, sind die KVen künf-tig verpflichtet, bei Feststellung von (drohender) Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Ver-sorgungsbedarfs Sicherstellungs-zuschläge an bestimmte, in diesen Planungsbereichen tätige vertrags-ärztliche Leistungserbringer zu zah-len und dies unabhängig davon, ob das konkrete Versorgungsproblem mithilfe anderer Sicherstellungs- maßnahmen möglicherweise bes-ser und nachhaltiger gelöst werden könnte. Die konkreten Vorausset-zungen für die Zahlung eines Sicher-stellungszuschlags, also welche ver-tragsärztlichen Leistungserbringer einen Anspruch auf einen solchen Zuschlag haben können, sowie die Höhe des Zuschlags hat – wie nach bisherigem Recht – der Landes-ausschuss festzulegen. Unverän-dert geblieben ist auch, dass die KVen und die Krankenkassen so-wie die Ersatzkassen die Sicher-stellungszuschläge weiterhin je zur Hälfte zu tragen haben.

Mehr Flexibilität bei Eigeneinrichtungen

Im Kontext der Konkretisierung von Fördermaßnahmen zur Ver-

besserung der vertragsärztlichen Versorgung hat sich der Gesetz- geber auch in besonderer Weise dem Thema der Eigeneinrichtungen angenommen. Dies lässt sich nicht nur daran festmachen, dass er die Eigeneinrichtungen in § 105 SGB V in einem eigenständigen neuen Absatz 1c regelt, sondern auch daran, dass mit dem TSVG die An-forderungen für die Errichtung und das Betreiben einer Eigeneinrich-tung erleichtert wurden. So ist das nach bisherigem Recht bestehen-de Erfordernis einer Benehmens-herstellung mit den Krankenkassen ersatzlos weggefallen. Gleichzeitig werden die Formen, in denen eine Eigeneinrichtung errichtet und be-trieben werden kann, flexibilisiert. Eine Eigeneinrichtung kann nicht nur – wie bisher – in der klassi-schen Form als eine von der KV eingerichtete Arztpraxis, in der von ihr angestellte Ärzte tätig werden, errichtet werden. Eigeneinrichtun-gen können künftig auch durch Kooperationen mit anderen Kassen- ärztlichen Vereinigungen und ge-meinsam mit Krankenhäusern be-trieben werden. Auch ist es nach dem TSVG zulässig, für den Betrieb einer Eigeneinrichtung mobile Ver-sorgungsangebotsformen zu wäh-len. Gedacht werden könnte dabei zum Beispiel an einen zu einer Hausarztpraxis umgebauten Omni-bus, wie den von der KV Hessen bereits eingesetzten „Medibus“, der in einer schlecht versorgten Region turnusmäßig eine Vielzahl von Gemeinden anfährt. Soweit schließlich als weitere Gestaltungs- variante einer Eigeneinrichtung so-gar telemedizinische Sprechstun-den möglich sein sollen, wird dies – worauf auch in der Gesetzes- begründung hingewiesen wird – allerdings nur im Rahmen der Wei-terentwicklung der berufsrecht- lichen Vorgaben zur Fernbehand-lung möglich sein. So sehr der Gesetzgeber offensichtlich bemüht ist, den KVen das „Wie“ einer

Eigeneinrichtung zu erleichtern, so wenig sieht er einen Gestaltungs-spielraum hinsichtlich des „Ob“ einer Eigeneinrichtung in einem Planungsbereich, für den der Lan-desausschuss Unterversorgung festgestellt hat. Für diese Fälle regelt das TSVG, dass die jeweils zuständige KV nach Ablauf der Frist, die der Landesausschuss zur Be-seitigung der festgestellten Unter-versorgung vorgesehen hat, spä-testens jedoch sechs Monate nach Feststellung der Unterversorgung eine Eigeneinrichtung zu betreiben hat. Ob diese weitere Inpflichtnah-me der ärztlichen Selbstverwal-tung zielführend ist, darf kritisch hinterfragt werden. Abgesehen davon, dass die Errichtung und der Betrieb einer Eigeneinrichtung eines erheblichen organisatori-schen Vorlaufs bedarf, könnten durch eine solche Verpflichtung andere Fördermaßnahmen, insbe-sondere solche, die auf eine Stär-kung der Freiberuflichkeit abzie-len, wie beispielsweise Investi-tionskostenzuschüsse für eine Neuniederlassung, konterkariert werden. In diesem Sinne hat sich auch der Bundesrat im Gesetz- gebungsverfahren – wenn auch vergeblich – massiv dafür stark gemacht, die im Gesetzentwurf für den Betrieb einer Eigeneinrichtung vorgesehene Frist von sechs auf zwölf Monate zu verlängern.

Andreas Pavlovic (Rechtsabteilung der KVB)

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TITELTHEMA18

D emnach müssen Korrektu-ren des Honorars infolge von Abrechnungs- und/

oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Honorarbescheids fest-gesetzt werden. Auch Regresse (oder „Nachforderungen“, wie es seit dem GKV-Versorgungsstär-kungsgesetz heißt) wegen unwirt-schaftlicher Verordnungen können nur noch innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Kalenderjahrs, in dem die Verordnung ausgestellt wurde, von der Prüfungsstelle fest-gesetzt werden. Diese Neuregelung ist sehr zu begrüßen, da sie die finanziellen Auswirkungen von Prü-fungen begrenzt und die Planungs-sicherheit der Praxen somit erhöht. Bislang fehlten entsprechende Re-gelungen und Prüfungen waren ge-mäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bis zu vier Jahre lang möglich. Dabei sum-mierten sich zum Teil hohe Beträge, die so manche Existenz einer Pra-xis gefährdeten. Dies sollte nun der Vergangenheit angehören.

Der Gesetzgeber fordert von den Vertragspartnern der Prüfungsver-einbarung – also KV und Kranken-kassen(verbänden) – die Festlegung von Praxisbesonderheiten, die im Vorfeld von Prüfungen von der Prü-fungsstelle als besonderer Versor-gungsbedarf anzuerkennen sind. Damit sollen die Vertragsärzte be-reits im Vorfeld von Prüfverfahren

geschützt werden, wenn sich die Anzahl und die Art der ärztlichen Leistungserbringung mit Unter-schieden in Praxisstruktur, Praxis-standort oder in der Behandlungs-notwendigkeit der Patienten be-gründen lässt.

Prüfung nur bei begründetem Antrag

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich erbrachter Leistungen soll grundsätzlich nur auf begründeten Antrag von Krankenkassen(verbän-den) oder KV erfolgen und sich auf die bislang für die Zufälligkeitsprü-fung geregelten Aspekte Fehlindi-kation, Ineffektivität, Qualitäts-mangel und Unangemessenheit in Bezug auf das Behandlungsziel beziehen. Leider lässt der Gesetz-geber aber weiterhin Durchschnitts-prüfungen zu, obwohl gerade die KVB der Politik wiederholt darge-stellt hat, dass auf Durchschnitten basierende Prüfungen nicht sach-gerecht sind. Wenigstens schließt das TSVG Durchschnittsprüfungen in Planungsbereichen, die unter-versorgt beziehungsweise von Unterversorgung bedroht sind oder für die ein zusätzlicher lokaler Ver-sorgungsbedarf festgestellt ist, aus, da sie besonderen Standort- und Strukturmerkmalen und be-sonderen Behandlungsfällen häu-fig nicht angemessen Rechnung tragen.

Das TSVG streicht zudem Wirt-schaftlichkeitsprüfungen, die sich als ineffektiv erwiesen haben: die Zufälligkeitsprüfung (Stichproben-prüfung) von zwei Prozent der Ver-tragsärzte je Quartal, die Prüfung der Feststellung von Arbeitsunfä-higkeit und die Prüfung der Ver-ordnung von Krankenhausbehand-lung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Begrenzung von Verordnungs-regressen

Schließlich sind Verordnungs- regresse künftig auf die Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leis-tung zu begrenzen. Damit wird zu-mindest in diesem Bereich der vom Bundessozialgericht entwickelte, sogenannte „formelle Schadens-begriff“ abgeschafft. Dieser stieß vor allem in den Fällen auf Unver-ständnis, in denen unsere Mitglie-der günstige Bezugswege (insbe-sondere die Verordnung von Sprech- stundenbedarf) wählten, um Kos-ten für die Gesetzliche Kranken-versicherung einzusparen, anschlie-ßend von den Krankenkassen aber eine Prüfung wegen des formal fal-schen Bezugswegs initiiert wurde.

Jörg Hofmayer (KVB)

Neben den in den vorherigen Artikel beschriebenen Zumutungen bringt das TSVG den Praxen auch einige nicht zu vernachlässigende positive Änderungen, wenn es um das Thema Prüfungen geht. Die wohl Bedeutendste ist die gesetz-liche Festlegung einer Ausschlussfrist für Prüfungen.

WENIGER PRÜFUNGEN – WENIGER BÜROKRATIE

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19TITELTHEMA

S eit 1955 ist der Sicherstel-lungsauftrag für die ambu-lante vertragsärztliche Ver-

sorgung durch Bundesgesetz eigent-lich den Kassenärztlichen Vereini-gungen auferlegt. Doch schon seit geraumer Zeit drängen die Länder darauf, in Fragen der Versorgungs-steuerung der ambulanten vertrags- ärztlichen Versorgung beteiligt zu werden. Ziel ist eine regional aus-gerichtete, sektorenübergreifende Bedarfsplanung.

So äußerte im Jahr 2010 die Ge-sundheitsminister-Konferenz der Länder (GMK) die Befürchtung „ihren Verfassungsauftrag für eine allgemeine Daseinsvorsorge, zu dem auch die Gewährleistung einer allen Bürgern zur Verfügung stehen-den umfassenden medizinischen Versorgung gehört, nicht mehr ausführen zu können.“ Sie forderte Anpassungen der Bedarfsplanung. Diese müsse „die Demografie und Morbiditätsentwicklung berücksich-tigen und sich am tatsächlichen Ver-sorgungsbedarf orientieren, […] flexibel und kleinräumig gestaltet werden und sektorenübergreifende (Rahmen-)Planung ermöglichen“. Zudem müssten die Länder in den für die Bedarfsplanung zuständigen Landesausschüssen sowie an den entsprechenden Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses beteiligt werden. Zur Erreichung einer sektorenübergreifenden Be-

darfsplanung sollte ein zusätzliches Gremium eingerichtet werden.

Diesen Forderungen entsprach der Bundesgesetzgeber mit dem GKV- Versorgungsstrukturgesetz (2012). Der G-BA wurde angewiesen, eine Reform der Bedarfsplanungs-Richt- linie herbeizuführen. Den Ländern wurde zu Fragen der Bedarfspla-nung im G-BA sowie in den Landes-ausschüssen eine beratende Mit-wirkung eingeräumt. Die Beschlüs-se der Landesausschüsse müssen vor ihrem Wirksamwerden den Rechtsaufsichtsbehörden der Län-der vorgelegt werden. Nach Maß-gabe des Landesrechts konnte ein gemeinsames Landesgremium ein-gerichtet werden, das zu sektoren-übergreifenden Fragen der Versor-gung sowie zu Entscheidungen des Landesausschusses Stellung neh-men kann.

Direkter Einfluss auf gemein- same Selbstverwaltung

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes wird nun eine weitere Schwelle überschritten, indem den Ländern in den Landes-ausschüssen auch ein Antragsrecht eingeräumt wird. Konkret können sie verlangen, dass ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs für einzelne Arzt- gruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen

auszunehmen sind. Für die Bestim-mung solcher Teilgebiete muss der Landesausschuss im Einvernehmen mit den Landesbehörden allgemein- gültige Kriterien aufstellen. Diese haben sich an den Raumabgrenzun-gen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung oder der Landesplanung zu orientieren.

In den Zulassungsausschüssen er-halten die Landesbehörden zudem das Recht auf Mitberatung bei der Besetzung solcher zusätzlichen Ver-tragsarztsitze sowie auch in allen anderen Entscheidungen der Zu-lassungsausschüsse, bei denen eine Bewertung der Versorgungs-situation erforderlich ist. Damit gerät die Gemeinsame Selbstver-waltung in Fragen der Bedarfspla-nung wie auch der Zulassung erst-mals unter den direkten Einfluss staatlicher Stellen.

Klaus Joos (KVB)

Schon in Bezug auf frühere Gesundheitsreformgesetze haben Analysten gerne das Prädikat „Paradigmenwechsel“ vergeben. Auch aktuell vollzieht sich in der vertragsärztlichen Versorgung, von den vordergründigen Streitthemen weitge-hend verdrängt, der nächste Schritt hin zu einer neuen Welt. Es ist eine Wende, die sich aus einer ganzen Folge von Kurskorrekturen ergibt.

LÄNDER WOLLEN VERSORGUNG MITSTEUERN

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TITELTHEMA20

I n einer „begleitenden Entschlie-ßung“ drückte der Bundesrat seinen Unmut über die Art und

Weise der Verabschiedung der Än-derungsanträge aus. Auch der zu-sätzliche bürokratische Aufwand der neuen Regelungen stünde dem Ziel einer schnelleren Versorgung entgegen. Zudem gehe mit dem Gesetz die Tendenz einher, Auf- gaben im Gesundheitsbereich auf die Ebene des Bundes zu verlagern, obwohl gerade die föderale Struk-tur die passgenaue Versorgung si-chere.

Bundesversicherungsamt im Schiedsamt

Den Frust der Länder dürfte eine Regelung entfacht haben, die erst gegen Ende über Änderungsanträ-ge den Weg in das TSVG gefunden hat: Das Bundesversicherungsamt soll nun auch Sitzungsteilnahme- und Antragsrecht beim Schiedsamt erhalten. Diese Regelung kommt zwar zunächst etwas technokra-tisch und wenig spektakulär daher. Sie hat es aber durchaus in sich. Denn durch diese unscheinbare Neu-regelung wächst der Druck auf die Krankenkassen, der rigiden Rechts- auslegung des Bundesversiche-rungsamts zu folgen und regiona-len Vereinbarungen sehr zurück-haltend gegenüberzustehen.

Faire-Kassenwahl-Gesetz

Ein weiteres Puzzleteil in Richtung einer immer stärkeren Zentralisie-rung ist das Gesetz für eine faire Kassenwahl in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Faire-Kassen-wahl-Gesetz, GKV-FKG). Dieses trifft zunächst die Kassenlandschaft. Obwohl es sich vor allem auch mit einer Reform des Risikostruktur-ausgleichs auseinandersetzt, sorgt vor allem die vorgesehene Öffnung der regionalen Allgemeinen Orts-krankenkassen bei den Kassen für Wirbel. Insbesondere die AOKen wehren sich gegen eine bundes-weite Öffnung. Sie bekommen da-bei massive Unterstützung von den Bundesländern. Diese stemmen sich dagegen, dass „ihre“ AOK bun-desweit geöffnet wird und damit den regionalen Fokus verliert. Der Vor-stand der KVB teilt diese Einschät-zung. Anders als beim TSVG werden die Länder es diesmal wohl kaum bei einer „begleitenden Entschlie-ßung“ belassen. Es wird sich zeigen, ob Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auch mit dieser Gesetzesno-velle erfolgreich sein wird.

FALK – für mehr Regionalität

Unabhängig vom Ausgang dieser Gesetzgebung besteht die Gefahr, dass durch eine strengere und zen-

tralisierte Aufsicht auch noch dem letzten Funken an Handlungs- und Gestaltungsspielraum auf regiona-ler Ebene der Garaus gemacht wird. Dabei brauchen wir in Zukunft mehr und nicht weniger Regionalität in der medizinischen Versorgung, die vom Föderalismus lebt. Die Heraus-forderungen sind in den einzelnen Teilen Deutschlands unterschied-lich. Darauf kann es nicht „eine einzig wahre zentralistische“ Ant-wort geben. Ganz im Gegenteil. Wir brauchen passgenaue Lösun-gen für die unterschiedlichen regio-nalen und lokalen Versorgungs- probleme.

Die in der Freien Allianz der Länder- KVen (FALK) vereinten KVen aus Baden-Württemberg, Bayern, Hes-sen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saar-land und Westfalen-Lippe haben sich von Beginn an dafür einge-setzt, wieder stärker auf regionale Lösungen zu setzen, um den unter- schiedlichen Versorgungsstruktu-ren gerecht zu werden. FALK wird sich daher auch weiterhin gegen den bundesweiten Zentralisierungs-trend in der Gesundheitspolitik stemmen und dem Ruf nach mehr Regionalität in der ambulanten Versorgung Gehör verschaffen.

Adam Hofstätter (KVB)

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) war als Gesetz nicht zu-stimmungspflichtig. Deswegen war die Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetzgebungsverfahren lediglich ein formaler Akt. Richtig glücklich scheinen die Bundesländer mit dem Ergebnis jedoch nicht zu sein.

WEITERE ZENTRALISIERUNGS- TENDENZEN GEFÄHRDEN REGIONALE SELBSTVERWALTUNG

Die KVB fordert Lösungen, die

an die unter-schiedlichen

regionalen Versorgungs-

strukturen an- gepasst sind.

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K VB FORUM 6/2019

21QUALITÄT

D er im April gestartete Selek-tivvertrag zielt darauf ab, eine Chronifizierung von

Rückenschmerzen zu verhindern so-wie die Leistungsfähigkeit im Beruf und Alltag zu erhalten. Durch eine optimierte Diagnostik und Therapie sollen zum Beispiel unnötige Opera-tionen und Krankenhausaufenthalte vermieden werden. Kern des Ver-sorgungskonzepts bildet ein Stufen- modell mit drei Versorgungsebenen, das die koordinierte fachübergrei-fende Vernetzung zwischen Haus-ärzten, Fachärzten und Schmerz- therapeuten fördern sowie eine

schnellere Überleitung in die nächs-te Versorgungsebene ermöglichen soll. Ein aktives Netzwerk und die enge Zusammenarbeit mit weiteren Fachgruppen, wie zum Beispiel Psychotherapeuten, werden hierbei

vorausgesetzt. Bei der Ausgestal-tung der einzelnen Vertragsbestand-teile stand die KVB in engem Aus-tausch mit dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) sowie weiteren Fachgrup-pen.

Das Konzept wird zunächst bis zum 30. September 2021 in den Modellregionen Freising, Rosen-heim und Passau erprobt und ist nur für BARMER-Versicherte zugäng-lich. Abhängig von den Evaluations- ergebnissen ist jedoch eine Aus-weitung auf ganz Bayern geplant.

Im Zuge dessen ist eine hohe Teil-nehmerzahl wichtig und notwen-dig, sowohl um aussagekräftige Daten zu generieren als auch, um das gemeinsame Ziel einer quali-tativ hochwertigen Versorgung zu

erreichen. Gleichzeitig erfordert eine Optimierung des Vertrags auch einen kontinuierlichen Aus-tauschprozess mit der Ärzteschaft. Sowohl positives als auch negatives Feedback ist hierbei essenziell. Aus diesem Grund hat die KVB zum Start des Vertrags verschiedene Möglichkeiten für einen Dialog an-geboten, die in Form einer Infor-mationsveranstaltung und einer Telefonkonferenz von interessier-ten Ärzten genutzt wurden.

Auch die KVB-Internetseite stellt zahlreiche Informationen rund um den Vertrag zur Verfügung. Diese finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Vergü-tungsverträge/Buchstabe „R“/Rü-ckenschmerzvertrag mit BARMER Krankenkasse.

Stefanie Simon (KVB)

Fast jeder Dritte in Deutschland hat Rückenbeschwerden [1]. Neben einer verminderten Lebensqualität sind Betroffene häufig in ihrer alltäglichen und beruflichen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund erprobt die KVB nun zusammen mit der BARMER ein Konzept, von dem Rücken- schmerzpatienten profitieren sollen.

VOLKSLEIDEN RÜCKENSCHMERZEN

Das neue Ver-sorgungskon-zept soll durch eine optimierte Diagnostik und Therapie eine Chronifizierung von Rücken-schmerzen ver-hindern.

[1] Quelle: Techniker Krankenkasse (2016): Beweg Dich, Deutschland – TK-Bewegungsstudie 2016; abgerufen am 24.04.2019 unter: https://www.tk.de/resource/blob/2026646/0aa4b08bf5b67b-8495dce9b24b2c3bac/tk-bewegungsstudie-2016-data.pdf

Sie möchten am Vertrag teilnehmen? Laden Sie hierfür einfach das Teilnahmeformular für Ärzte auf der KVB-Internetseite (siehe oben) herunter und schicken es an folgende Adresse:

Kassenärztliche Vereinigung BayernsQualitätssicherungVogelsgarten 690402 Nürnberg

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K VB FORUM 6/2019

KVB INTERN22

D erzeit betreut der KVB- Abrechnungsservice Zu-satzverträge im Referat

Versorgungsinnovationen eine Viel-zahl an Selektivverträgen mit unter- schiedlichen Versorgungsinhalten und Schwerpunkten. Vertragspart-ner sind beispielsweise Berufs- verbände und Praxisnetze aus ganz Bayern, die vor allem Verträge im Bereich der integrierten beziehungs-weise besonderen Versorgung über die KVB abrechnen. Aber auch Me-dizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinde-rung oder schweren Mehrfach- behinderungen, Psychiatrische

Institutsambulanzen, Hochschul-ambulanzen und auch Kranken-häuser beauftragen die KVB mit der Abrechnung von Verträgen.

Kontinuierliche Weiterentwicklung

Da sich im dynamischen Entwick-lungsumfeld der Zusatzverträge regelmäßig neue Abrechnungs-möglichkeiten, beispielsweise durch Gesetzesänderungen, ergeben, wer-den auch die Vertragsinhalte und deren Umsetzung im Einzelfall durch unterschiedliche Abrechnungs- systematiken immer komplexer.

Somit steigen die individuellen An-forderungen der Vertragspartner an die Flexibilität und Umsetzung ihrer Verträge.

Um zielgerichtet auf die Bedürfnis-se und Wünsche der Vertragspart-ner eingehen zu können, baut die KVB ihr Angebotsportfolio konti-nuierlich aus. Zuletzt wurde das Abrechnungsverfahren einiger Zu-satzverträge systematisch auf neue Anforderungen der Vertragspart-ner umgestellt, sodass Abrechnun-gen einschließlich eines elektroni-schen Korrekturverfahrens nun auch auf Einzelfallebene möglich sind. Die KVB hat in diesem Zu-sammenhang eine neue einzelfall-taugliche Software implementiert, die eine nahtlose Umstellung die-ser Verträge ermöglicht und die KVB noch flexibler und schneller auf Kundenanforderungen reagie-ren lässt.

Langjährige Erfahrung bei bewährter Infrastruktur

Neben dem hohen Maß an aus- geprägter Kundenorientierung lie-gen die Vorteile unter anderem in den fundierten Kenntnissen der Abrechnungsmodalitäten sowie der langjährigen Erfahrung in der Entwicklung und Abrechnung von Zusatzverträgen mit unterschied- lichen Vertragspartnern. Durch die Nutzung bewährter Infrastruk-

Seit 2011 unterstützt die KVB als Dienstleister ihre Vertragspartner bei der Abrechnung von Zusatzverträgen. Das Dienstleistungsportfolio geht dabei über den reinen Abrechnungsprozess hinaus und umfasst auch die vorangehende Beratung sowie Entwicklung eines Zusatzvertrags. Durch die unterschiedlichen Anforderungen entwickelt sich das Serviceangebot stetig weiter.

FLEXIBLER ABRECHNUNGS- SERVICE BEI ZUSATZVERTRÄGEN

So sehen die Vertragspartner den Abrechnungsservice„Die KVB hat sich als Dienstleister bewährt.“ (Praxisnetz Nürnberg Süd – PNS)

„Rasche Erreichbarkeit und eine zeitnahe Entwicklung von praktikablen Lösungen.“ (Ärztenetz „Gut betreut im Arberland – GUAD e. V.)

„Die Zusammenarbeit mit der KVB erfolgt stets harmonisch, respektvoll und im gegenseitigen Vertrauen.“ (Ärztenetz donauMED)

„Ein zuverlässiger und schnell agierender Partner. Schnelles Handeln durch die KVB mit absoluter Transparenz.“ (Ärztenetz Unternehmung Gesundheit Franken – UGeF)

„Es herrscht erfreuliche Transparenz, zügige Erledigung der Integration in den KVB- Abrechnungsprozess bei Vertragsanpassungen oder Neuerungen. Und ganz wichtig: ein sehr freundlicher und positiver Ton.“ (Ärztegenossenschaft Mittelfranken – ÄGM)

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23KVB INTERN

tur wird der bürokratische Auf-wand für die Vertragspartner so gering wie möglich gehalten: KVB- Mitglieder können die Abrechnung ihrer Leistungen aus den Zusatz-verträgen gemeinsam mit ihrer Quartalsabrechnung wie gewohnt einreichen. Hierfür benötigen die Praxen keine zusätzliche Abrech-nungssoftware. Die KVB stellt si-cher, dass die Datenübermittlung den unterschiedlichen Anforderun-gen der Kostenträger entspricht. Im Abrechnungsprozess profitie-ren die Vertragspartner von der Zusammenarbeit und dem aus- geprägten Netzwerk der KVB mit sämtlichen Kostenträgern. Der KVB-Abrechnungsservice stimmt sich direkt mit den Ansprechpart-nern ab. Auch mit der Überwa-chung der Zahlungseingänge, der Prüfung der Einhaltung von Zah-

lungsfristen durch die Kostenträ-ger sowie der Klärung offener Rechnungsposten sorgt das Ange-bot als Bindeglied zwischen Ver-tragspartnern und Kostenträgern für einen reibungslosen Ablauf des gesamten Abrechnungsprozesses.

Transparenz bei höchstem Datenschutzstandard

Für Transparenz sorgen unter-schiedliche Arztnachweise wie beispielsweise eine Einzelfallauf-stellung der abgerechneten Leis-tungen. Darüber hinaus erstellt der KVB-Abrechnungsservice bei Be-darf individuell zugeschnittene Statistiken über Versorgungsdaten des jeweiligen Zusatzvertrags. Diese ermöglichen den Vertrags-partnern ein Controlling und eine Evaluation ihrer Verträge.

Nicht nur Transparenz, sondern auch die Sicherheit von vertrauli-chen Daten und Dokumente wird bei der KVB großgeschrieben. Die Einhaltung höchster datenschutz-rechtlicher Standards ist eine Selbstverständlichkeit.

Wenn Sie einen Zusatzvertrag ab-schließen möchten oder bereits abgeschlossen haben und auf der Suche nach einem kompetenten Dienstleister sind, steht Ihnen Dr. jur. Julia Spindler mit dem Team Zusatzverträge im Referat Versor-gungsinnovationen gerne beratend zu Seite.

Sie erreichen uns telefonisch unter 089 / 5 70 93 – 43 37 oder per E-Mail an [email protected].

Mareike Franz, Alexander Weidlich (beide KVB)

„FÜHLEN UNS GUT AUFGEHOBEN“Interview mit Sabine Kramp, Geschäftsführerin des Arztnetzes „Unternehmung Gesundheit Franken (UGeF)“

Frau Kramp, Sie rechnen bereits Selektivvertragsleistungen über die KVB ab. Was war für Sie der ausschlaggebende Punkt, die KVB als Abrechnungsdienstleister zu wählen?

Der KVB-Abrechnungsservice ist ein sicherer Partner mit Erfahrung. Es gibt zwar viele kleine Abrechnungsunternehmen, viele davon sind aber nur kurz auf dem Markt und bieten uns nicht die gleiche Sicherheit. Ebenso müssten wir mit ihnen die Inhalte immer erst von Grund auf schaffen, da bei kleineren Anbietern einfach die Expertise fehlt. Das kostet auf allen Seiten zu viel Zeit.

Welche Erfahrungen haben Sie bisher gemacht?

Wir schätzen die Zuverlässigkeit: Es gibt immer einen Ansprechpartner, der kompetent, hilfsbereit und schnell reagiert. Wir konnten beispielsweise bei neuen Projekten gemeinsam mit den weiteren Partnern wie Krankenkassen und Industrie kurzfristige Telefonkonferenzen umsetzen, damit Projekte zügig und gut weiterlaufen. Somit spüren unsere Netzmitglieder keine Verzögerungen, wenn sich plötzlich administrative Herausforderungen ergeben. Rasches Handeln gepaart mit Trans-parenz geben uns Sicherheit und vermitteln das Gefühl, gut aufgehoben zu sein.

Interview Alice Hammes (KVB)

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KVB INTERN24

D ie KVB, die für den boden-gebundenen Notarztdienst zuständig ist, nahm dies zum

Anlass, im Rahmen eines Presse-gesprächs Mitte April gemeinsam mit Landrat Michael Fahmüller und Vertretern der drei Notarzt-standorte Simbach am Inn, Pfarr-kirchen und Eggenfelden ihre Wert- schätzung für die vorbildhafte Ar- beitsleistung der Notärzte im Land- kreis Rottal-Inn öffentlich zum Aus-druck zu bringen.

Zur Eröffnung des Pressegesprächs betonte Nikola Schneider, Regional- leiterin der KVB für die Notdienste in Ostbayern, dass es bayernweit in den vergangenen Jahren grund-sätzlich eine sehr gute Besetzungs-

quote der Notarztstandorte von über 98 Prozent gebe. Der Land-kreis Rottal-Inn mit seinen drei

Dienstgruppen sticht dabei aller-dings besonders hervor. Insge-samt 27 Mediziner sind in diesem Landkreis derzeit zur Teilnahme am Notarztdienst berechtigt.

Engagement trotz Ärztemangel

Trotz einer drohenden hausärztli-chen Unterversorgung im Raum Simbach am Inn schaffen es die Notärzte, eine nahezu 100-prozen-tige Besetzung ihrer Dienste zu er-reichen. Dies sei vor allem dem großen Engagement der Mediziner zu verdanken, die alle ihre Dienste freiwillig leisten.

Um der drohenden Unterversor-gung mit Hausärzten in der Region Simbach am Inn entgegenzuwirken, hat die KVB im Januar 2019 ein um-

Die Notärzte in Bayern leisten – trotz großer Herausforderungen – freiwillig eine wichtige Aufgabe für unsere Gesellschaft. Insgesamt gibt es derzeit rund 2.700 Mediziner, die an 229 Notarztstandorten im Freistaat dafür sorgen, dass die bayerische Bevölkerung rund um die Uhr notärztlich versorgt werden kann. Insbesondere der Landkreis Rottal-Inn hat hierbei Vorbildcharakter.

WERTSCHÄTZUNG FÜR NOTÄRZTE IM LANDKREIS ROTTAL-INN

Gemeinsam mit Landrat Michael

Fahmüller und Vertretern der

drei Notarzt-standorte im

Landkreis Rottal- Inn brachte die KVB ihre Wert-schätzung für

die vorbildliche Arbeitsleistung

der Notärzte vor Ort zum

Ausdruck.

BRK-Vertreter Alexander

Kainzlsperger erläuterte einem

anwesenden Fernsehteam

die Ausstattung der Einsatz-

fahrzeuge.

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25KVB INTERN

fassendes Förderprogramm aus-geschrieben. Diese Fördermaß-nahmen haben das Ziel, die Ver-sorgung vor Ort langfristig zu sta-bilisieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in der KVB FORUM-Ausgabe 4/2019.

Ausbildung junger Notärzte wichtig

Für die KVB ist die öffentliche An-erkennung dieser gesellschaftlich wichtigen Arbeit von großer Be-deutung, auch um die Attraktivität dieses Berufs zu erhalten. Als ein Beispiel hierfür führte Schneider unter anderem die kürzlich reno-vierte Notarztunterkunft in der Wache des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) in Simbach am Inn an. In der einsatzfreien Zeit sollen sich die Notärzte dort wohlfühlen.

Auch Landrat Fahmüller zeigte sich erfreut, dass in seinem Landkreis die Besetzung der Notarztdienste so reibungslos funktioniert und sprach den Rettungskräften Res-

pekt und Anerkennung aus. Be-sonderen Wert legte er darauf, dass sich die örtlichen Kliniken für die Ausbildung junger Notärzte engagieren. Dies diene der lang-fristigen Erhaltung eines gut funk-tionierenden Systems.

Keine Toleranz gegenüber Gewalttätern

Als Vertreter der Notärzte im Land-kreis Rottal-Inn nahmen Andreas Stadler für den Standort Simbach am Inn, Hans Ziegler für Pfarrkir-chen und Karlheinz Fugger für Eg-genfelden an dem Pressegespräch teil. Auch sie lobten die gute Zu-sammenarbeit der Notärzte an den einzelnen Standorten. Dass dies so gut funktioniere, sei keine Selbst-verständlichkeit.

Schließlich haben die Notfallme- diziner teilweise mit schwieriger werdenden Bedingungen zu kämp-fen. Neben dem ärztlichen Nach-wuchsmangel werden sie beispiels- weise auch mit einer zunehmenden

Aggressivität gegenüber den Ret-tungskräften konfrontiert, insbe-sondere dann wenn Alkohol im Spiel ist. Gerade dieser Aspekt war besonders interessant für die anwesenden Journalisten, die zu diesem Thema viele Fragen stellten.

KVB-Regionalleiterin Schneider betonte zum Ende der Veranstal-tung, dass auch aus Sicht der KVB die Gewalt gegen die Helfer nicht toleriert werden dürfe. Die KVB werde sich in dieser Hinsicht auch in Zukunft bei der Politik verstärkt für eine Verbesserung der Rahmen- bedingungen für die bayerischen Notärzte einsetzen.

Birgit Grain (KVB)

Vertreter der Notärzte, des BRK, der KVB sowie der Land-rat des Land-kreises Rot-tal-Inn standen den Journalisten Rede und Ant-wort: Alexander Kainzlsperger (BRK), Nikola Schneider (KVB), Dr. med. Robert Hoffmann (Not-arzt), Hans Zieg-ler (Notarzt), An-dreas Stadler (Notarzt), Dr. med. Josef Härtl (Notarzt), Karl-heinz Fugger (Notarzt), Land-rat Michael Fah-müller (von links).

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26 HYGIENE IN DER PRAXIS26

D ie Verpflichtung zur quali-tätsgesicherten Aufberei-tung von Medizinproduk-

ten für medizinische Einrichtungen ergibt sich sowohl direkt als auch indirekt aus einer Reihe von Ge-setzen, Verordnungen, Empfehlun-gen und Normen. Die wichtigsten sind unter anderem das Infektions-schutzgesetz, das Medizinprodukte-gesetz, Empfehlungen der Kommis-sion für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie ver-schiedene DIN EN ISO-Normen.[1] Die Sicherung der Qualität bei der Aufbereitung der Medizinprodukte wird durch eine Validierung gewähr-leistet.

Was bedeutet Validierung?

Validierung ist die fachliche Über-prüfung und Bewertung der praxis-eigenen Aufbereitungsverfahren durch Externe. Dabei werden rele-vante Geräte, Gegebenheiten und Einzelschritte der MP-Aufbereitung berücksichtigt. Insbesondere sind maschinelle Verfahren der Reini-gung, Desinfektion und Sterilisa-tion validierbar. Der Validierer legt Routinemaßnahmen für die Einhal-tung eines Qualitätsniveaus in einem bestimmten Zeitraum fest.

Aber auch manuelle Reinigungs-, Desinfektions-, Spülungs- und

Trocknungsprozesse müssen stan-dardisiert durchgeführt werden. Dies ist im Rahmen der Validierung der standardisierten manuellen Pro-zesse nachzuweisen. Alle Schritte der manuellen Prozesse müssen durch nachweisbar sachkundiges Personal durchgeführt, kontrolliert und dokumentiert werden. Der Auf-bau eines Qualitätsmanagement-systems ist Voraussetzung für die Standardisierung und dient zur Organisation der Arbeitsabläufe. Durch die Erstellung von Arbeits-anweisungen für manuelle Reini-gungs- und Desinfektionsverfahren werden zur Überprüfung Standards gesetzt. Auch die Reproduzierbar-keit der Prozesse ist nach erfolgter Schulung aller an der Aufbereitung beteiligten Personen möglich. Der Praxisinhaber muss – gegebenen-falls mit Unterstützung der Hygiene-verantwortlichen – Arbeitsanwei-

sungen erstellen, in denen alle Aufbereitungsschritte detailliert beschrieben sind.[2]

Was ist Gegenstand der Validierung?

� Räumlichkeiten: zum Beispiel Eignung und Aufteilung für die MP-Aufbereitung

� Personal: zum Beispiel Anzahl und Qualifizierung der Beschäf-tigten

� Geräte: zum Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG), Sterilisatoren

� Instrumente/MP: besonders die MP-Risikoeinstufung

� Manuelle Prozesse: Vorliegen von Arbeitsanweisungen, zum Beispiel zu Vorreinigung und Reinigung

� Maschinelle Prozesse: zum Bei-spiel Aufbereitung im Reinigungs-

Qualitätssicherung ist auch bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (MP) in der Arztpraxis von zentraler Bedeutung. Die Gesundheit von Patienten, Anwen-dern und Dritten darf durch die Anwendung der MP nicht gefährdet werden. Es geht um Sauberkeit, Keimarmut und Sterilität.

VALIDIERUNG IN DER MEDIZIN-PRODUKTE-AUFBEREITUNG

Gegenstand der Validierung sind

unter anderem Reinigungs- und

Desinfektions-geräte sowie

Sterilisatoren.

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2727HYGIENE IN DER PRAXIS

und Desinfektionsgerät (RDG) beziehungsweise Sterilisator

In welchen Schritten erfolgt eine Validierung?

1. Installationsqualifikation Prüfung und Feststellung, ob genaue Beschreibungen für das Gerät (RDG/Sterilisator) und Verfahren vorliegen. Ist das Gerät richtig installiert, in Betrieb genommen und sicher? Zu prüfende Dokumente:

� Gebrauchsanweisung � Installationspläne � Rohr- und Elektropläne � Prüfanweisungen

Ergebnis: Installations-/Übergabe-protokoll

2. Betriebsqualifikation: Prüfung und Feststellung der Leistung der Geräte (RDG/Steri- lisator) unter Betriebsbedingun-gen vor Ort. Vergleich von SOLL und IST, bei dem auch Betriebs-mittel und Umgebungsbedingun-gen einbezogen werden. Aspekte sind zum Beispiel Dampf-Durch- dringung mit geeigneten Prüf- körpern, Trocknung und Fehler- erkennungssystem.

Ergebnis: Dokumentation/Qualifi-kationsbericht

3. Leistungsqualifikation Prüfung und Feststellung, ob die Medizinprodukte/Instrumente erfolgreich aufbereitet werden. Ist die Reinigung, Desinfektion und Sterilisation sicher? Zu die-sem Zweck finden physikalische, chemische und gegebenenfalls mikrobiologische Wirksamkeits- prüfungen statt. Beladungs-muster und Aspekte zum Nach- weis der erfolgreichen MP-Auf- bereitung müssen vorab defi- niert sein.

Ergebnis: Dokumentation/Validie-rungsbericht

Wie findet man einen Validierer?

Viele namhafte Hersteller von RDG beziehungsweise von Sterili-satoren führen Validierungen der Aufbereitungsprozesse durch. An-sprechpartner von Fachgesell-schaften informieren, zum Beispiel:

� Deutsche Gesellschaft für die Sterilgutaufbereitung (DGSV e. V.), Fachausschuss Arztpra-xen und Zahnarztpraxen www.dgsv-ev.de/ueber-uns/fachausschuesse/arzt-za-pra-xen/

� Arbeitskreis Instrumenten- aufbereitung (AKI) www.a-k-i.org

Weiterführende Informationen zum Thema Hygiene und Medizinpro-dukte finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Hygiene und Infektionsprävention/Hygiene und- Medizinprodukte.

Tatjana Mecklenburg (KVB)

[1] Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sterilgut- versorgung, https://www.dgsv-ev.de/wp-content/uploads/2016/09/MHP_ZS-Supplement_de_2017.pdf

[2] Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sterilgut- versorgung, https://www.dgsv-ev.de/wp-content/uploads/2016/09/Manuelle_Leitline_deutsch_Internet.pdf

Der Artikel basiert auf einem Merkblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.

Wichtiger Hinweis

Die Installations- und Betriebsqualifikation findet in der Regel nur bei der Erstvalidie-rung statt. Danach ist in jährlichen Abständen die erneute Leistungsqualifikation vor-zunehmen. Ausnahmen sind bei stabilen Ergebnissen möglich. Die Verantwortung dafür, dass die Erstvalidierung, die erneute Leistungsqualifikation und die periodi-schen Routineprüfungen durchgeführt werden, trägt die Praxisleitung.

Welche Angaben soll der Validierungsbericht enthalten?

� Informationen zur prüfenden Einrichtung (Prüfinstitution, gegebenenfalls Prüf- labor)

� Aussagen zum Messgerätesystem (mit Zubehör) und Kalibrierungsnachweise (Prüflabor)

� Darstellung von Rahmenbedingungen, Abnahme, Funktionsbeurteilung und Gerätezustand

� Messstellen-Protokolle: exakte Schilderung beziehungsweise Fotodokumentation � Zustandsbeschreibung der Instrumente im Aufbereitungsprozess � Schulungsnachweise aller am Aufbereitungsprozess Beteiligten � Unterschriften der an der Erstellung und Freigabe des Prüfberichts Beteiligten

Eine ualitätsinitiative der KVB

Hygiene – aber sicher!

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PRAXISNETZE28

Z u den größten Arztnetzen in Bayern zählt das Praxis-netz Münchner Ärzte West

und Umgebung e. V. mit 93 Mit-gliedspraxen und zirka 240 Haus- und Fachärzten. Das im Jahr 2006 gegründete Netz ist bereits seit einem Jahr auf Stufe I der KVB an-erkannt und zeichnet sich durch einen hohen Grad an Digitalisie-rung aus. Auch der neue Geschäfts- führer Dr. rer. nat. Francisco X. Moreano sowie der neue Vorstand Dr. med. Andreas Czernik führen diesen Ansatz mit neuen und inno-vativen Impulsen weiter fort. Neben netzinternen Versorgungsleitlinien, Steuerung, Controlling und der Auswertung der netzeigenen Ver-sorgungsdaten zur Verbesserung der Versorgungsqualität, arbeitet das Praxisnetz mit einem netzinter-nen Kommunikationssystem sowie einer elektronischen Patientenakte.

Möglich ist der Datentransfer durch die digitale Vernetzung von derzeit 52 Einzelpraxen, Berufsausübungs- gemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren innerhalb des Praxisnetzes. Bereits seit 2011 er-laubt eine gemeinsame, einheit- liche Praxisverwaltungssoftware den reibungslosen Austausch von Patientendaten zwischen diesen Netzpraxen. Die Daten werden de-zentral gespeichert, das bedeutet,

sie verbleiben in den jeweiligen Praxen. Jeder Patient entscheidet selbst, ob seine Daten an andere Ärzte weitergeleitet werden oder nicht. Erst nachdem der Patient einer Weiterleitung zugestimmt hat, erfolgt die Datenübertragung. Ein Widerruf der Bewilligung durch den Patienten ist jederzeit mög-lich. So behält jeder Patient die Kontrolle über seine Daten.

KVB-Förderung aus dem Strukturfonds

Aber die Verbesserung der internen Kommunikation war für die Verant-wortlichen des Praxisnetzes „Mün- chner Ärzte“ nicht genug – eine digitale Brücke zum stationären Sektor sollte geschaffen werden: Das innovative Projekt „EDV-Ver-netzung der Mitgliedspraxen mit Krankenhäusern“, das von der KVB seit dem Jahr 2016 aus dem Struk-turfonds gefördert wird.

Auf der Pressekonferenz konnten die Helios-Klinik in Pasing und das Praxisnetz „Münchner Ärzte“ ihr gemeinsames Pilotprojekt nun

einer breiteren Öffentlichkeit vor-stellen und erläuterten an einem anschaulichen Beispiel die Funk-tionsweise der EDV-Vernetzung.

Fallbeispiel zeigt den Mehr-wert für Patienten und Ärzte

Ausgangspunkt des – selbstver-ständlich anonymisierten – Bei-spiels ist die Hausarztpraxis des Netzmitglieds Dr. med. Kathrin Hamann in Pasing. Sie schildert den Fall eines Patienten, der zu ihr in die Praxis kommt und bereits an der Datenvernetzung teilnimmt. Dies erkennt die Ärztin mit einem Blick an einem blauen Symbol in der digitalen Patientenakte. Dort entnimmt sie ebenfalls die Historie des Patienten: Dieser war erst vor Kurzem mit Schwindelsymptomen in der Praxis. Heute klagt er über Husten und Druckschmerzen in der Brust. Sie überweist ihn daraufhin sofort an den Netzkardiologen mit Verdacht auf Vorhofflimmern. Als Netzpatient erhält der Betroffene noch am selben Tag einen Termin beim Kardiologen. Netzmitglied Dr. med. Andreas Czernik, Facharzt

Wie digitale Vernetzung in regionalen Versorgungsstrukturen funktionieren kann, erfuhren die Teilnehmer einer Pressekonferenz Mitte April in München- Pasing. Eingeladen hatten zu der Veranstaltung das Praxisnetz Münchner Ärzte West und Umgebung sowie das Helios Klinikum München West. Beide Organisa-tionen betonten das Zukunftsweisende von sektorenverbindenden Projekten und machten Lust auf mehr digitale Brücken.

PRAXISNETZE UND KLINIKEN SCHLAGEN DIGITALE BRÜCKEN

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29PRAXISNETZE

für Innere Medizin, erhält den chro-nologischen Behandlungsverlauf und relevante Daten, wie etwa Laborwerte, bereits bevor er den Patienten zu Gesicht bekommt. Er stellt einen Herzinfarkt fest, weist den Patienten in die Klinik ein und informiert umgehend die Hausärz-tin. Die behandlungsrelevanten Pa-tientendaten erhält die Klinik be-reits vor dem Eintreffen des Patien-ten, denn die Daten der haus- und fachärztlichen Praxen werden auto- matisch an das Klinikum weiter- geleitet. Dieses stellt wiederum den Netzpraxen, die an der Therapie beteiligt waren, alle notwendigen Informationen zur Entlassung des

Patienten zur Verfügung. Der nun beidseitige Datenaustausch, von den Netzpraxen hin zur Klinik und wieder zurück, optimiert das Ent-lassmanagement und die Patienten-sicherheit.

Podium ermutigt Nachahmer

Nach der Vorstellung des Projekts führte Prof. Dr. rer. pol. Günter

Neubauer, Leiter des Instituts für Gesundheitsökonomik München, mit Elan durch die anschließende Podiumsdiskussion. Mit Dr. med. Pedro Schmelz, erster stellvertre-tender KVB-Vorstandsvorsitzender, Martin Felber, stellvertretender Direktor AOK München, Prof. Dr. oec. publ. Claudia Wöhler, Ge-schäftsführerin Barmer Landes-vertretung Bayern, Christian Brucks, ehemaliger Geschäftsführer des Praxisnetzes Münchner Ärzte, und Franzel Simon, Vorsitzender der Geschäftsführung Helios Deutsch-land, war das Podium prominent besetzt. Schmelz lobte das zu-kunftsweisende Modellprojekt,

das zeige, dass die Gestaltung der Digitalisierung aus der Ärzteschaft heraus der richtige Weg sei. Ferner begrüßte er das Konstrukt Praxis-netz als Kooperationsmodell, das jungen Ärzten einen leichteren Einstieg in das Berufsleben ermög- liche und zugleich den kollegialen Austausch stärke. Da nun mit dem neuen Terminservice- und Versor-gungsgesetz – kurz TSVG – in

Paragraf 95 Absatz 1a SGB V der Gesetzgeber anerkannten Praxis-netzen die Möglichkeit gegeben hat, medizinische Versorgungs-zentren zu gründen, können diese ein Gegengewicht zu Private Equi-ty Gesellschaften bilden. Lob gab es auch seitens der Krankenkassen. Zur AOK Bayern, die bereits seit zehn Jahren Partner des Praxis-netzes Münchner Ärzte ist, gesell-te sich in diesem Jahr die BARMER. Helios-Chef Simon machte deut-lich, dass eine solche gelungene Kooperation zwischen einem Praxis-netz und einer Klinik grundsätzlich die Notwendigkeit von Kranken-haus-MVZ in Frage stellt. Er ermu-

tigte andere Netze in Deutschland dazu, solche Kooperationen eben-so zu realisieren und den Informa-tionsaustausch von Behandlungs-daten über Fach- und Sektoren-grenzen hinweg zu fördern.

Dr. rer. pol. Sandra Hérault (KVB)

Günter Neubauer führte durch die Podiumsdiskus-sion und mode-rierte die Fragen der zahlreichen Pressevertreter.

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PRÜFUNG30

D ie Abrechnungsvorschriften nehmen an Komplexität zu und gleichzeitig werden die

Krankenkassen durch die Aufsichts- behörden dazu angehalten, ihren gesetzlich vorgeschriebenen Prüf-aufgaben nachzukommen. Vor die-sem Hintergrund steigt die Anzahl der eingehenden Anträge und Prüf- mitteilungen seit Jahren kontinu-ierlich an. Im Jahr 2018 gingen über 30.000 Beanstandungen der Krankenkassen mit einem Volumen von knapp vier Millionen Euro bei der KVB ein.

Dabei gilt natürlich, dass nicht jede Beanstandung berechtigt ist. Die KVB-Mitarbeiter prüfen deshalb bei jeder Beanstandung der Kosten-träger, ob eine Korrektur erforder-lich ist oder ob die Beanstandung abgewendet werden kann. In vie-len Fällen können die Praxen durch Stellungnahmen wichtige – bisher fehlende – Angaben nachliefern. Stimmt die fachliche Meinung der Kostenträger nicht mit der Meinung der KVB überein oder haben Kosten-träger nicht alle relevanten Informa-tionen im Rahmen der Beanstan-dung berücksichtigt, werden die Anträge und Prüfmitteilungen durch die KVB ebenfalls zurückgewiesen.

Zirka 30 Prozent der Beanstan-dungen können so vollständig oder teilweise abgelehnt werden.

Was sind die häufigsten Grün-de für Beanstandungen der Krankenkassen?

� Abrechnung von DMP-Leistun-gen, wenn keine gültige Ein-schreibung vorliegt

� Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge durch

mehrere Ärzte, ohne eine pas-sende Indikation oder nicht in-nerhalb der durch die Richtlinie vorgegebenen Zeiträume

� Es besteht kein Versicherungs-verhältnis, da ein anderer Leis-tungsträger zuständig ist.

� Abrechnung von Begleitleistun-gen zu ambulanten Operationen ohne Abrechnung einer OP- Leistung

� Abrechnung ambulanter Leis-tungen während eines statio- nären Aufenthalts

� Abrechnung von Leistungen außerhalb der vorgegebenen Zeitabstände

� Abrechnung von Leistungen oberhalb der vorgegebenen Anzahlbegrenzungen

Maßgeschneiderte Verfahrens-verwaltung entwickelt

Die Prüfung der Anträge und Prüf-mitteilungen ist aufwendig und erfordert aufgrund der großen Menge an Daten technische Unter-

Anträge und Prüfmitteilungen der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung verursachen häufig Ärger in den Praxen. Da meist einzelne Gebührenordnungspositionen bei verschiedenen Patienten moniert werden, ist der bürokratische Aufwand für die Praxen vergleichsweise hoch. Von daher ist es ein wichtiges Ziel der KVB, den Aufwand für die Praxen zu minimieren und einen möglichst umfangreichen Service anzubieten. Unter-stützung leistet hierbei ein neues Verfahrensbearbeitungsprogramm, mit dem die Abläufe weiter standardisiert und beschleunigt werden.

MEHR SERVICE BEI PRÜF- ANTRÄGEN DER KRANKENKASSEN

Die Kassen wer-den durch die

Aufsichtsbehör-den dazu an-

gehalten, ihren gesetzlich vor-geschriebenen

Prüfaufgaben nachzukommen.

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31PRÜFUNG

stützung. Aus diesem Grund hat sich die KVB vor zwei Jahren ent-schlossen, selbst eine maßge-schneiderte Verfahrensverwaltung zu entwickeln. Das neue Programm wurde im April letzten Jahres in einer Basisversion in Betrieb ge-nommen und dann fortlaufend weiter ausgebaut, sodass alle Ar- beitsschritte der Verwaltung im Rahmen der Bearbeitung der An-träge und Prüfmitteilungen im System abgebildet sind.

Die neue Verfahrensverwaltung erleichtert aber nicht nur die Arbeit der Verwaltung, sondern erhöht auch den Service für die Praxen, die von folgenden Vorteilen profi-tieren:

� Keine unnötigen Anhörungen Eingehende Datenlieferungen der Krankenkassen werden in das Programm importiert und dort weitestgehend automa-tisch auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Sofern Daten sich bereits in diesem Stadium als fehlerhaft erweisen, werden sie direkt gegenüber dem Kostenträger abgelehnt und unnötige Anhörungen so vermieden.

� So wenige Anhörungsschrei-ben wie möglich Die Beanstandungen verschie-dener Krankenkassen und Sach- verhalte werden gebündelt und die Praxis erhält in der Regel nur ein Anhörungsschreiben im Quartal.

� Standardisierung der Anhörungsschreiben Die Sachverhaltsdarstellung erfolgt mit standardisierten Text- bausteinen, in denen genau er-klärt wird, auf welcher Grund- lage die Beanstandung beruht und welche zusätzlichen Infor-mationen benötigt werden. Zum Teil reicht es aus, dass die Pra-

xis vorbereitete Anhörungs-schreiben um weitere Angaben ergänzt.

� Prüfergebnisse zusammen mit dem Honorarbescheid Über das Prüfergebnis werden die Praxen zusammen mit den Honorarunterlagen informiert, um auch hier unnötige zusätz- liche Briefe zu vermeiden.

� Ansprechpartner telefonisch erreichbar Die KVB ist nicht nur bemüht, den Aufwand für die Praxen möglichst gering zu halten, sondern ist auch telefonisch für Fragen der Praxen rund um Anhörungen (09 11 / 9 46 67 – 4 09 00) und Bescheide (09 11 / 9 46 67 – 4 09 20) erreichbar.

Annalena Eckert (KVB)

Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

� Prüfmitteilungen (Paragraf 106d Absatz 3 SGB V, Paragraf 18 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinie): Die Prüfung obliegt vollständig den Krankenkassen. Auch wenn die KVB nicht mit dem Prüfergebnis der Kasse einverstanden ist, muss sie dieses per Bescheid umsetzen und die Leistung berichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht so bestätigt. Darunter fallen die Feststellung der Leistungspflicht

� aufgrund des Versicherungsstatus (zum Beispiel DMP-Teil-nahme)

� in Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungs-trägers (bei nicht eingelesener elektronischen Gesundheits-karte)

� bei Krankheitsfrüherkennungsmaßnahmen � bei Leistungen, die einer Genehmigung der Krankenkasse bedürfen

� bei gleichzeitiger Abrechnung ambulanter/belegärztlicher und stationärer Leistungen

� Prüfanträge (Paragraf 106d Absatz 4 SGB V, Paragraf 19 Ab-rechnungsprüfungs-Richtlinie): Die Prüfung aller weiteren Sachverhalte erfolgt durch die KVen und muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, da die Kranken- kassen ansonsten den beantragten Betrag auf die zu zahlende Gesamtvergütung anrechnen kann.

� Geringfügigkeit: Der beanstandete Betrag muss mehr als 30,– Euro betragen je BSNR, Quartal, Kasse und Datenübermittlung.

� Antragsfrist: Bisher waren bis zum Ablauf von vier Jahren nach Erlass des Honorarbescheids Korrekturen möglich. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz wird die Verjährungsfrist für Honorarrückforderungen von vier auf zwei Jahre verkürzt. Die Änderung findet Anwendung auf Honorarbescheide, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 11. Mai 2019 ergehen, in Bayern somit ab dem Honorarbescheid für das Quartal 4/2018.

� Datenaustausch zwischen KVen und Kassen: erfolgt ab 1. Januar 2019 in einem einheitlichen Datenformat. Dies wird voraussichtlich zu einem Anstieg der Prüfanträge und -mittei-lungen ab dem zweiten Halbjahr 2019 führen.

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K VB FORUM 6/2019

VERSORGUNG FÖRDERN32

K eine Woche vergeht, in der nicht in regionalen Medien der Mangel an Ärzten auf

dem Land lautstark beklagt wird. Jeder, der sich eingehend mit der Thematik beschäftigt, wird zum Schluss kommen, dass nicht nur ein einzelner Faktor für die Problema-

tik verantwortlich ist, sondern im-mer ein ganzes Bündel von Ursa-chen dahintersteckt. Die KV Bay-erns hat sich entschlossen, nicht nur zu klagen, sondern mit einem neuen Workshop-Konzept ganz nah auf die Gruppe zuzugehen, auf die es ankommt: Medizinstuden-ten beziehungsweise junge Ärzte und Psychotherapeuten, die eine Niederlassung auf dem Land zwar nicht generell ausschließen, aber ohne Erfahrung aus erster Hand verständlicherweise auch mit Un-sicherheiten bei einer für das wei-tere Berufsleben so wichtigen Ent-scheidung zu kämpfen haben.

Den Hintergrund für dieses neue Angebot bildete die Teilnahme der KV Bayerns – vertreten durch Bera-ter aus dem Team Service und Be-ratung und einem Kollegen aus dem Referat Strategische Versorgungs-strukturen und Sicherstellung – am 52. DEGAM-Kongress für Allgemein- und Familienmedizin im Septem-ber 2018 in Innsbruck. Ziel war es, dort das Interesse – vorzugsweise von (zukünftigen) Hausärzten – an einer Niederlassung in Bayern zu wecken. Insgesamt 15 Mediziner wurden dadurch motiviert, an dem von der KVB entwickelten „Work-shop Niederlassung“ teilzunehmen.

Der Workshop findet in Zusammen-arbeit mit jüngeren, noch nicht so lange niedergelassenen Ärzten auf dem Land in deren Praxen statt. Damit soll ein Szenario geschaffen werden, das einen realistischen und umfassenden Einblick in die Chan-cen und Risiken einer solchen Nie-derlassung ermöglicht. Vor allem kann auf individuelle Fragestellun-gen eingegangen werden und es können die Möglichkeiten und Vor-teile einer hausärztlichen Praxistä-tigkeit im ländlichen Raum, vor al-lem in Regionen, die als (drohend) unterversorgt gelten, aufgezeigt werden. Dabei sollen die Vertrags-ärzte der besuchten Praxis ihre persönlichen Erfahrungen aus ers-ter Hand an die jungen Kollegen weitergeben.

Als erste Praxis für dieses Konzept konnte die KVB dankenswerter Weise das Arztehepaar dr. med. Laura-Natalie und dr. med. Philipp Dolleschel, Hausärzte aus Vohburg an der Donau, gewinnen. Beide er-klärten bereits in der Planungs- phase ihre Bereitschaft, an dem Projekt mitzuwirken. Für sie sei es eine Selbstverständlichkeit, ihre Erfahrungen an junge Kollegen weiterzugeben, da sie ihrerseits froh gewesen wären, wenn sie vor dem Schritt in die Freiberuflichkeit die Möglichkeit zu einem derarti-gen Austausch gehabt hätten.

So war es denn auch nicht verwun-derlich, dass der eigentlich auf vier Stunden angesetzte Workshop in den Räumen der Gemeinschafts-praxis sich auf kurzweilige sechs Stunden ausdehnte. In den lebhaf-ten Dialog zwischen Praxischefs und Teilnehmern konnten sich auch die KVB-Berater mit ihrer Expertise bestens einbringen und bereits für die nächsten Veranstaltungen wie-der neue Ideen entwickeln.

Einhelliges Fazit der Teilnehmer: „Ein genialer Workshop. Bitte un-bedingt regelmäßig anbieten!“

Ruth Stefan, Stephan Haniffa (beide KVB)

Die KV Bayerns lässt nichts unversucht, ärztlichen und psychotherapeutischen Nachwuchs aufs Land zu bringen. Neben den klassischen Förderprogrammen mit ihren finanziellen Anreizen und Famulaturen geht sie mit der Einführung von regionalen Workshops für junge Mediziner in neu gegründeten Landarztpraxen nun auch unkonventionelle Wege.

NACHWUCHS FÜRS LAND: LERNEN VON DEN GRÜNDERN

Dem Landarzt-mangel kreativ

begegnen: Junge Gründer teilen ihre Erfahrun-

gen in Work-shops.

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K VB FORUM 6/2019

ZIMMER EINS

Seit 2015 informiert und unterhält „Zimmer Eins – Das Patienten- magazin“ regelmäßig Wartende in rund 100.000 Arzt- und Psycho-therapeutenpraxen in ganz Deutsch- land. Nach fast vier Jahren war es an der Zeit, dem Magazin ein neues Gesicht zu geben. Eine weitere Neuerung in 2019 ist, dass pro Jahr nicht nur zwei, sondern vier neue Ausgaben des Patientenmagazins

der Kassenärztlichen Bundesver-einigung erscheinen. Zudem erhal-ten alle Praxen pro Ausgabe nicht mehr drei, sondern vier Exemplare kostenfrei zugesandt. Damit er-höht sich die Auflage auf mehr als 400.000. Wie gehabt widmet sich auch in Zukunft jedes Heft einem Schwerpunktthema. In früheren Ausgaben waren das zum Beispiel „Gerechtigkeit“, „Angst“ oder „Zeitgeist“.

Bleiben wird auch der redaktionelle Mix aus gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Themen, die – wenn möglich – auch aus Arzt- und Psychotherapeutensicht angegan-gen werden. Im Patientenmagazin sollen niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten als unverzicht-barer Teil des alltäglichen Lebens positioniert werden: nicht als her-ausgehobene Persönlichkeiten, son-dern als „Menschen wie du und ich“.

Redaktion

33KURZMELDUNGEN/IMPRESSUM

Auch außerhalb der Sprechzeiten – zum Beispiel nachts und am Wochenende –sind Sie bestens versorgt: Die bundeseinheitliche Hotline 116117 ist bei akuten, nicht lebensbedrohlichen Beschwerden der schnellste Draht zur nächsten Bereitschaftspraxis. Durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst werden Notaufnahmen entlastet – und Sie ersparen sich lange Wartezeiten.

Praxis zu. Und nun?

Sie kennen die Symptome und haben die nötigen Hausmittel oder

Medikamente? Gönnen Sie sich Ruhe und gehen

Sie am nächsten Werktag zum Arzt.

Abwarten und Tee trinken

Starke Beschwerden, die Sie nicht in den Griff

bekommen? Sie brauchen heute einen Arzt?

Außerhalb der Sprech-zeiten hilft der ärztliche

Bereitschaftsdienst:

Jetzt ein Arzt

Anzeichen eines Herzinfarkts, eines Schlag­

anfalls oder ein schwe­rer Unfall? Wer lebens­

bedrohliche Folgen fürchtet, darf keine Zeit verlieren.

Wählen Sie sofort die 112.

Jede Minute zählt

Das Patientenmagazin

ZIMMER

MeisterfälscherWie Beltracchi die Kunstwelt narrte

StatussymboleWie man heute

Luxus zeigt

Schauspielerin Claudia Michelsen über Filmrollen und Fernsehgagen

„Man ist sein eigenes Produkt“

SCHWERPUNKTGELD

Schwerpunkt

Geld

Ausgabe Nr. 1 / 2019

Impressum für KVB FORUM und KVB INFOS

KVB FORUM ist das Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen (KVB INFOS). Es erscheint zehnmal im Jahr.

Herausgeber (V. i. S. d. P.):Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vertreten durch den Vorstand:Dr. med. Wolfgang Krombholz, Dr. med. Pedro Schmelz, Dr. med. Claudia Ritter-Rupp

Redaktion:Martin Eulitz (Ltd. Redakteur)Text: Markus Kreikle, Marion MunkeGrafik: Gabriele Hennig, Iris Kleinhenz

Anschrift der Redaktion:Kassenärztliche Vereinigung BayernsElsenheimerstraße 3980687 MünchenTelefon 0 89 / 5 70 93 – 21 92Fax 0 89 / 5 70 93 – 21 95E-Mail [email protected] www.kvb.de

Satz und Layout:KVB Stabsstelle Kommunikation

Druck:BluePrint AG, 80939 München Gedruckt auf FSC®-zertifiziertem Papier

Mit externen Autorennamen gekennzeichnete Beiträge spiegeln ebenso wie Leserbriefe nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers oder der Redaktion wider. Die Redaktion behält sich die Veröffentlichung und Kürzung von Zuschriften vor. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bilder übernehmen wir keine Haftung. Die hier veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ein Abdruck ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung möglich. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird („der Arzt“), ist selbstverständlich auch die weibliche Form („die Ärztin“) gemeint.

KVB FORUM erhalten alle bayerischen Vertragsärzte und -psychotherapeuten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der KVB. Der Bezugspreis ist mit der Verwaltungskostenumlage abgegolten.

Bildnachweis:iStockphoto.com/bezov (Seite 35), stock.adobe.com/Robert Kneschke (Titelseite), stock.adobe.com/merklicht.de (Seite 2), stock.adobe.com/Torbz (Seite 4), stock.adobe.com/Jeanette Dietl (Seite 4), stock.adobe.com/Africa Studio (Seite 4), stock.adobe.com/Jörg Hüttenhölscher (Seite 5), stock.adobe.com/thodona (Seite 5), stock.adobe.com/DOC RABE Media (Seite 5), stock.adobe.com/goodluz (Seite 6,11), stock.adobe.com/alotofpeople (Seite 7), stock.adobe.com/Eisenhans (Seite 8), stock.adobe.com/RFBSIP (Seite 21), stock.adobe.com/Bacho Foto (Seite 30), stock.adobe.com/nito (Seite 36), stock.adobe.com/W PRODUCTION (Seite 36), stock.adobe.com/biker3 (Seite 36), stock.adobe.com/tunedin (Seite 36), Unternehmung Gesundheit Franken UGeF (Seite 23), KVB (alle weiteren)

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K VB FORUM 6/2019

KVB SERVICENUMMERN34

*Bitte beachten Sie, dass KV-SafeNet nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung steht.

Persönliche Beratung zur Abrechnung (nach Terminvereinbarung)

Mittelfranken Monika Gibanica-Maier 09 11 / 9 46 67 – 4 47 [email protected]

Moritz Hofmann 09 11 / 9 46 67 – 4 23 [email protected]

Susanne Hornschuch 09 11 / 9 46 67 – 4 42 [email protected]

München Eric Streckhardt 0 89 / 5 70 93 – 44 38 [email protected]

Eva Weber 0 89 / 5 70 93 – 44 75 [email protected]

Niederbayern Rudolf Paper 0 94 21 / 80 09 – 3 06 [email protected]

Dagmar Wiedemann 0 94 21 / 80 09 – 4 84 [email protected]

Nathalie Willmerdinger 0 94 21 / 80 09 – 3 07 [email protected]

Oberbayern Verena Meinecke 0 89 / 5 70 93 – 44 45 [email protected]

Claudia Schweizer 0 89 / 5 70 93 – 44 32 [email protected]

Oberfranken Jennifer Baum 09 21 / 2 92 – 2 28 [email protected]

Christa Hammer 09 21 / 2 92 – 2 26 [email protected]

Oberpfalz Birgit Reichinger 09 41 / 39 63 – 3 90 [email protected]

Mario Winklmeier 09 41 / 39 63 – 1 90 [email protected]

Schwaben Silke Finger 08 21 / 32 56 – 2 39 [email protected]

Ute Schneider 08 21 / 32 56 – 2 41 [email protected]

Monika Vachenauer 08 21 / 32 56 – 2 42 [email protected]

Unterfranken Madleen Del Gaudio 09 31 / 3 07 – 4 11 [email protected]

Uwe Maiberger 09 31 / 3 07 – 4 09 [email protected]

Elisabeth Matuszynski 09 31 / 3 07 – 4 10 [email protected]

Persönliche Beratung zu Verordnungen (nach Terminvereinbarung)

Mittelfranken Dr. Elfriede Buker 09 11 / 9 46 67 – 6 71 [email protected]

Dr. Claudia Fischer 09 11 / 9 46 67 – 6 75 [email protected]

Sonja Hofmann 09 11 / 9 46 67 – 6 73 [email protected]

Angela Krath 09 11 / 9 46 67 – 7 69 [email protected]

München Anita Bulley 0 89 / 5 70 93 – 21 58 [email protected]

Barbara Krell-Jäger 0 89 / 5 70 93 – 34 12 [email protected]

Niederbayern Ulrich Störzer 0 94 21 / 80 09 – 4 46 [email protected]

Oberbayern Marion Holzner 0 89 / 5 70 93 – 45 16 [email protected]

Julia Schäfer 0 89 / 5 70 93 – 28 79 [email protected]

Oberfranken Sascha Schneider 09 21 / 2 92 – 3 44 [email protected]

Oberpfalz Arwed Acksel 09 41 / 39 63 – 3 92 [email protected]

Karolin Ihle 09 41 / 39 63 – 1 69 [email protected]

Birgit Schneider 09 41 / 39 63 – 1 70 [email protected]

Beate Steinhauser 09 41 / 39 63 – 1 99 [email protected]

Schwaben Elke Eiglmeier 08 21 / 32 56 – 1 43 [email protected]

Beate Selge 08 21 / 32 56 – 1 41 [email protected]

Unterfranken Annegret Ritzer 09 31 / 3 07 – 5 19 [email protected]

Meldungen über Dienstplanänderungen (Diensttausch, Vertretung und Erreichbarkeit)

Oberbayern, Niederbayern und Schwaben Unter-, Mittel- und Oberfranken und Oberpfalz

Telefon 0 89 / 57 95 70 – 8 50 10 Telefon 09 21 / 78 51 75 – 6 50 10

Fax 0 89 / 57 95 70 – 8 50 11 Fax 09 21 / 78 51 75 – 6 50 11

E-Mail [email protected] E-Mail [email protected]

KVB-Servicetelefonie

Wir helfen Ihnen gerne zu folgenden Zeiten und Themen:

Montag bis Donnerstag 7.30 bis 17.30 Uhr Freitag 7.30 bis 16.00 Uhr

Abrechnung

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11E-Mail [email protected]

Verordnung

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 30Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 31E-Mail [email protected]

Seminare

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 20Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 21E-Mail [email protected]

� Fragen zur Anmeldung � Vermittlung freier Seminarplätze

Benutzerkennung

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 60Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 61E-Mail [email protected]

� Zugangsdaten

IT in der Praxis

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 50Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 51E-Mail [email protected]

� KV-Ident Plus, KV-SafeNet*

Online-Dienste

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 40Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 41E-Mail [email protected]

� Mitgliederportal, „Meine KVB“ � Dateien einreichen und Unterlagen einsehen

Telematikinfrastruktur

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 06 10Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 06 11E-Mail [email protected]

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K VB FORUM 6/2019

35KVB SERVICENUMMERN

Qualitätsmanagement und Hygiene

Tatjana Mecklenburg 09 11 / 9 46 67 – 3 19 [email protected] [email protected]

Qualitätszirkel

Milena Wenzlik 09 11 / 9 46 67 – 7 23 [email protected]

Persönliche Beratung zu Qualitätsmanagement, Hygiene und Qualitätszirkeln in der Praxis (nach Terminvereinbarung)

Nutzen Sie unsere Beratungskompetenz:

� Wir beraten Sie zu allen Bereichen des Qualitätsmanagements von A wie Arbeitsanweisung bis Z wie Zertifizierung.

� Wir beraten Sie bei der Umsetzung und dem Aufbau eines Hygienemanagements in der Praxis. � Wir unterstützen Sie bei der Ausbildung zum Qualitätszirkel-Moderator, der Planung und Initiierung eines Qualitätszirkels und der Dokumentation Ihrer Sitzungen.

Persönliche Beratung zur Praxisführung (nach Terminvereinbarung)

Mittelfranken Frank Eckart 09 11 / 9 46 67 – 4 21 [email protected]

Hans-Dieter Moritz 09 11 / 9 46 67 – 3 50 [email protected]

Joachim Streb 09 11 / 9 46 67 – 3 71 [email protected]

München Katharina Fränkel 0 89 / 5 70 93 – 32 15 [email protected]

Monia Khemiri 0 89 / 5 70 93 – 34 57 [email protected]

Natasa Srijemac 0 89 / 5 70 93 – 44 35 [email protected]

Ruth Stefan 0 89 / 5 70 93 – 35 67 [email protected]

Niederbayern Anton Altschäffl 0 94 21 / 80 09 – 3 01 [email protected]

Heidi Holzleitner 0 94 21 / 80 09 – 3 05 [email protected]

Simone Kutzner 0 94 21 / 80 09 – 2 13 [email protected]

Martin Pöschl 0 94 21 / 80 09 – 3 13 [email protected]

Oberbayern Peter Fiedler 0 89 / 5 70 93 – 43 01 [email protected]

Stefano Giusto 0 89 / 5 70 93 – 42 08 [email protected]

Sandra Greißel 0 89 / 5 70 93 – 35 68 [email protected]

Safete Imeri 0 89 / 5 70 93 – 35 59 [email protected]

Alexander Sieberath 0 89 / 5 70 93 – 44 36 [email protected]

Oberfranken Vivica Geringer 09 21 / 2 92 – 2 17 [email protected]

Michaela Hofmann 09 21 / 2 92 – 2 29 [email protected]

Iris Püttmann 09 21 / 2 92 – 2 70 [email protected]

Oberpfalz Franz Ferstl 09 41 / 39 63 – 2 33 [email protected]

Simone Kutzner 09 41 / 39 63 – 2 87 [email protected]

Siegfried Lippl 09 41 / 39 63 – 1 51 [email protected]

Schwaben Eva Funke 08 21 / 32 56 – 2 23 [email protected]

Michael Geltz 08 21 / 32 56 – 1 05 [email protected]

Irina Grill 08 21 / 32 56 – 2 37 [email protected]

Anja Rößle 08 21 / 32 56 – 2 32 [email protected]

Dieter Walter 08 21 / 32 56 – 2 31 [email protected]

Unterfranken Michael Heiligenthal 09 31 / 3 07 – 3 02 [email protected]

Christine Moka 09 31 / 3 07 – 3 03 [email protected]

Peter Schäfer 09 31 / 3 07 – 3 01 [email protected]

KVB-Servicetelefonie

MammaSoft Support

Montag bis Donnerstag 7.30 bis 17.30 UhrFreitag 7.30 bis 16.00 UhrTelefon 0 89 / 5 70 93 - 4 01 00Fax 0 89 / 5 70 93 - 4 01 01 E-Mail [email protected]

Telefonische Beratung

emDoc (Abrechnung Notarztdienst)

Montag bis Freitag 9.00 bis 15.00 Uhr

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 8 80 88Fax 0 89 / 5 70 93 – 6 49 25E-Mail [email protected]

Praxisführung

E-Mail [email protected]

KVB Rückrufservice

Unter www.kvb.de/Beratung gelangen Sie unabhängig vom Thema zu den Kontaktdaten und können über Kontakt- formulare einen Rückruf anfordern. Bitte nennen Sie uns Ihren Termin-wunsch und den Themenschwerpunkt.

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VORSCHAU

EVALUATIONFamuLand bietet Studenten wichtige Erfahrungen

KVB BÖRSENUmfassendes Angebot erleichert den Praxisalltag

ZUSATZVERTRÄGEAbrechnungsservice der KVB stellt sich breiter auf

LANDESAUSSCHUSSGremium präsentiert Stand der Unterversorgung