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Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken Offenes Verfahren Bekanntmachungs-Nr. im Supplement zum EU-Amtsblatt: 2017/S 112-226577 Vergabeunterlagen Teile B-J: Formblätter für das Angebot – vom Bieter entsprechend den Vergabebedingungen ausgefüllt bis zum Ablauf der Angebotsfrist einzureichen – Fassung vom 26 . Juni 2017, vorbehaltlich weiterer Änderungen ist nur diese Fassung für die Angebotsabgabe zu verwenden! Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-J der Vergabeunterlagen, Fassung 26. Juni 2017

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Vergabeverfahren Stromlieferungder Bezirkskliniken Mittelfranken

Offenes Verfahren

Bekanntmachungs-Nr. im Supplement zum EU-Amtsblatt: 2017/S 112-226577

VergabeunterlagenTeile B-J: Formblätter für das Angebot

– vom Bieter entsprechend den Vergabebedingungen ausgefüllt bis zum Ablauf der Angebotsfrist einzureichen –

Fassung vom 26. Juni 2017,

vorbehaltlich weiterer Änderungen ist nur diese Fassung für die Angebotsabgabe zu verwenden!

Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-J der Vergabeunterlagen, Fassung 26. Juni 2017

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Teil B: Formblatt Eignung(Anlage 1 zum Vertrag)

Der Bieter / die Bietergemeinschaft macht folgende Angaben und gibt folgende Erklärungen ab:

I. Erklärung des Bieters zum Angebot

Mein/Unser Angebot umfasst die vorliegenden Vergabeunterlagen einschl. aller Anlagen, vollständig, an allen vorgesehenen Stellen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, sowie die weiteren in den Vergabeunterlagen geforderten Nachweise/Bescheinigungen.

Ich/Wir erkläre(n), dass alle Angaben in meinem/unserem Angebot zutreffend sind und ich/wir zur Erbringung der in der Bekanntmachung bezeichneten Leistung geeignet bin, ggf. unter Hinzuziehung von Kenntnissen, Fähigkeiten, Ressourcen o. a. Mitteln des/der im ausgefüllten Teil C genannten Dritten.

Dem Angebot liegen die Anforderungen und Informationen der Vergabeunterlagen zugrunde. Ich/Wir habe(n) diese Anforderungen und Informationen vollständig gelesen und verstanden. Ich/Wir gebe(n) diesen Angebot zu den in diesen Unterlagen genannten Bedingungen ab und erfüllen vollständig die darin gestellten Anforderungen.

Die vorgegebenen Formblätter habe(n) ich/wir nicht verändert oder – außer an den dafür vorgesehenen Stellen – ergänzt.

Das Angebot enthält keine weiteren Maßgaben oder Einschränkungen über die in diesem Schreiben sowie den Formblättern gemachten Angaben hinaus. Mir/Uns ist bewusst, dass widersprüchliche Angaben oder wissentlich falsche Erklärungen zur Nichtberücksichtigung des Angebotes führen können.

Die Mitglieder unserer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch (gilt nur bei Bietergemeinschaften).

Ich/Wir erkläre(n) mich/uns damit einverstanden, dass die von mir/uns mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren gespeichert und verarbeitet werden und insbesondere entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen nicht berücksichtigten Bietern/Bietern der Name des erfolgreichen Bieters und unter bestimmten Voraussetzungen die Merkmale und Vorteile von dessen Angebot mitgeteilt wird/werden. Erforderliche Einwilligungen von Dritten liegen vor und können von uns auf Anforderung des Auftraggebers belegt werden.

Die Unterschrift(en) für alle Erklärungen im Rahmen dieser Formblätter und des Angebotes im Übrigen, einschließlich weiterer, neben den Vergabeunterlagen von uns beigefügter Unterlagen, leiste(n) ich/wir auf der letzten Seite (Teil J).

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II. Angaben zum Bieter / zur Bietergemeinschaft

1. Angaben zur (juristischen) Person / den (juristischen) Personen

Angaben zum Bieter (bei Einzelbietern):

Vollständiger Firmenname:

Anschrift:

Angaben zur Bietergemeinschaft (bei Bietergemeinschaften):

Mitglied 1 der Bietergemeinschaft:

Vollständiger Firmenname Mitglied 1 der Bietergemeinschaft:

Anschrift:

Mitglied 2 der Bietergemeinschaft:

Vollständiger Firmenname Mitglied 2 der Bietergemeinschaft:

Anschrift:

Mitglied 3 der Bietergemeinschaft:

Vollständiger Firmenname Mitglied 3 der Bietergemeinschaft:

Anschrift:

2. Kontaktdaten (für den Bieter bzw. einheitlich für die Bietergemeinschaft)

Ansprechpartner (Name Einzelperson)

Unternehmen, Adresse

Telefax

E-Mail

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3. Rechtsform der Bietergemeinschaft (nur bei Bietergemeinschaften)

Die Bietergemeinschaft hat derzeit folgende Rechtsform:

Während der Leistungserbringung ist für die Bietergemeinschaft folgende Rechtsform geplant:

Hinweise des Auftraggebers:

- Falls die Bietergemeinschaft mehr als drei Mitglieder hat, bitte für weitere Mitglieder die Tabelle elektronisch kopieren oder Beiblatt verwenden und darauf alle Angaben für die weiteren Mitglieder der Bietergemeinschaft wie vorstehend machen!

- Die geforderte Angabe zur Rechtsform der Bietergemeinschaft meint nicht die Rechtsform der Mitglieder der Bietergemeinschaft, sondern die Rechtsform, in der sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft miteinander für diesen Auftrag zusammengeschlossen haben/zusammenschließen werden.

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III. Allgemeine Eigenerklärung zur Eignung für

(bei Bietergemeinschaften: Bitte Erklärung kopieren und hier jeweiliges Mitglied

eintragen, vgl. auch nachfolgenden Hinweis)

1. Der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) erklärt, dass keine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,

c) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

g) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).

k) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

2. Der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) erklärt zudem, dass

a) sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

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b) sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich sein Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, falls ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan vorliegt, fügt der Bieter diesen dem Angebot bei,

c) sein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

d) sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

e) sein Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

f) sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien zu keinem Zeitpunkt eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

g) sein Unternehmen zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

h) sein Unternehmen keinen Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes begangen hat.

3. Der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) erklärt zudem, dass

a) er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung selbst erfüllt ODER durch Dritte, wobei er dies auf einem Beiblatt erläutert, falls er diese Voraussetzungen nicht selbst erfüllt,

b) er Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und der Vergabestelle keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,

c) er unverzüglich weitere gewünschte Angaben machen bzw. Nachweise vorlegen wird, falls der Auftraggeber Rückfragen oder weiteren Klärungsbedarf, insbesondere zu meiner/unserer Eignung, äußert oder Erläuterungen oder Nachweise wünscht (z. B. die Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers, einen Gewerbezentralregister- oder Handelsregisterauszug oder eine Bankerklärung),

d) er über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt, wonach der Bieter bzw. alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie Nachunternehmer in angemessener Höhe versichert ist/sind ODER er hiermit verbindlich zusichert, dass er im Falle der Beauftragung eine entsprechende Erhöhung der genannten Haftungssummen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vornimmt,

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e) er nicht zu einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist ODER er in einem Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist, und zwar unter der Nummer

bei folgendem Register (Bezeichnung, Ort):

und

f) er den Auftraggeber unverzüglich informiere(n) und gegebenenfalls aktualisierte Eigenerklärungen sowie ggf. Nachweise abgeben werde(n), falls sich während des weiteren Verfahrens (vor oder nach Angebotsabgabe) Änderungen an den von ihm vorstehend erklärten Sachverhalten oder anderen für ihn erkennbar relevanten Voraussetzungen für eine Zuschlagserteilung ergeben.

Hinweise des Auftraggebers:

- Sofern der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) in der Vergangenheit Verstöße gegen Vorschriften begangen hat, die insbesondere gegen die Gesetzestreue und Zuverlässigkeit sprechen, mittlerweile jedoch geeignete Maßnahmen zur sog. Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB getroffen hat, so hat der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) die Nachweise gemeinsam mit dem Angebot einzureichen.

- Sind zu dem jeweiligen Punkt keine Erklärungen/Nachweise in dem vorgegebenen Feld bzw. auf einem Beiblatt beigefügt, gilt jeweils die Erklärung bis zum Wort „ODER“ (in Großbuchstaben) als abgegeben.

- Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied gesondert auszufüllen und zu unterschreiben; der Abschnitt kann dafür elektronisch kopiert und als ergänzende Seiten in das WORD-Dokument eingefügt.

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IV. Angaben zum Umsatz für

(bei Bietergemeinschaften Erklärung kopieren und hier jeweiliges Mitglied eintragen, vgl. auch nachfolgenden Hinweis)

Jahr Umsatz

2014

2015

2016

Der Bieter verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich Bilanzen oder Bilanzauszüge des Bieters für die beiden letzten Geschäftsjahre vorzulegen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist.

Der Bieter macht folgende Angaben zur Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres (falls nicht mit Kalenderjahr identisch), für das die vorstehenden Angaben gemacht wurden, sowie zum Beginn der Geschäftstätigkeit (bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach 2014):

Hinweise des Auftraggebers:

- Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied gesondert auszufüllen und zu unterschreiben; der Abschnitt kann dafür elektronisch kopiert und als ergänzende Seiten in das WORD-Dokument eingefügt werden.

- Bitte geben Sie nur die Umsätze des Unternehmens an, das selbst Bieter oder Mitglied der Bietergemeinschaft ist. Falls Sie sich hinsichtlich der wirtschaftlichen/finanziellen Leistungsfähigkeit auf ein anderes Unternehmen berufen möchten, legen Sie dies bitte in Teil C dar und reichen eine Verpflichtungserklärung nach Teil D ein.

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V. Referenzen

In der nachfolgenden Tabelle sind eine oder mehrere Referenzen, die mit der zu vergebenden Leistung nach der Aufgabenstellung, also Art, Umfang und Komplexität des Auftrages, vergleichbar sind und die erfolgreich, also ohne wesentliche Beanstandungen durchgeführt wurden, anzugeben. Es wird um Einreichung von mindestens drei vergleichbaren Referenzen gebeten; dies erleichtert erfahrungsgemäß die erforderliche positive Feststellung der Eignung.

Sofern sich die Vergleichbarkeit nicht bereits aus der Bezeichnung des Auftraggebers und des Auftrages ergibt, muss dies unter „Angaben zur Vergleichbarkeit“ erläutert werden. Für weitere Referenzen kann die Vorlage elektronisch kopiert und als ergänzende Seiten in das WORD-Dokument eingefügt werden (bitte Nummerierung entsprechend fortführen).

Die Referenzen müssen aktuell sein (in den letzten drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Leistungen).

Verfügt der Bieter über mehrere Niederlassungen, so muss sich die Referenz auf die Niederlassung beziehen, die den Auftrag ausführen soll.

Der Bieter erklärt sich durch Angabe der Referenzen mit einer Nachfrage des Auftraggebers bei den jeweiligen Referenzauftraggebern ohne seine gesonderte Zustimmung einverstanden. Die Referenzen sind auf Anforderung durch eine Bescheinigung des Referenzauftraggebers zu belegen, die Vorlage einer Bescheinigung anstelle des vollständig ausgefüllten Formulars genügt jedoch nicht.

Falls der Bieter keine eigenen Referenzen, sondern Referenzen anderer Unternehmen nennt, muss er erläutern, warum er sich auf die Referenz berufen kann, und die entsprechenden Unterlagen nach Teil C und Teil D einreichen. Dies gilt auch für Referenzen von Konzernunternehmen/Unternehmen, mit denen der Bieter gesellschaftsrechtlich verbunden ist.

Wenn nicht alle geforderten Felder zu einer Referenz ausgefüllt werden, kann die Referenz mangels Überprüfbarkeit nicht berücksichtigt werden.

Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-J der Vergabeunterlagen, Fassung 26. Juni 2017

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Referenz 1

Referenzauftraggeber: ___________________________________________________________

Jahresumsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

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Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen anderer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbarkeit, ggf. Bemerkungen:

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Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Referenz 2

Referenzauftraggeber: ___________________________________________________________

Jahresumsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen anderer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbarkeit, ggf. Bemerkungen:

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_______________________________________________________________________________

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Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-J der Vergabeunterlagen, Fassung 26. Juni 2017

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Referenz 3

Referenzauftraggeber: ___________________________________________________________

Jahresumsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen anderer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbarkeit, ggf. Bemerkungen:

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Referenz 4

Referenzauftraggeber: ___________________________________________________________

Jahresumsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen anderer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbarkeit, ggf. Bemerkungen:

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-J der Vergabeunterlagen, Fassung 26. Juni 2017

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Referenz 5

Referenzauftraggeber: ___________________________________________________________

Jahresumsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen anderer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbarkeit, ggf. Bemerkungen:

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Referenz 6

Referenzauftraggeber: ___________________________________________________________

Jahresumsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen anderer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbarkeit, ggf. Bemerkungen:

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-J der Vergabeunterlagen, Fassung 26. Juni 2017

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VI. Verpflichtungserklärung zum Ausschluss einer Doppelvermarktung des Umweltnutzens

Hiermit bestätige/n ich/wir,

dass der Umweltnutzen, der mit der Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien im Lieferzeitraum verbunden ist, von mir/uns bzw. meinem/unserem Vorlieferanten nicht anderweitig im Sinne von Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung (Ökostrom-Qualität) verwertet oder übertragen wird;

dass der Umweltnutzen von der physikalischen Stromlieferung nicht getrennt wurde bzw. wird – auch nicht durch einen Vorlieferanten;

dass die zu liefernde Ökostrommenge und deren Umweltnutzen nicht als Teilmenge in ein Ökostrom-Gütesiegel und/oder Ökostrom-Zertifikat einfließt, welches zum Nachweis einer Ökostromlieferung gegenüber anderen Auftraggebern/Kunden dient – auch nicht durch einen Vorlieferanten.

Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-J der Vergabeunterlagen, Fassung 26. Juni 2017

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Teil C: Formblatt Einsatz von Nachunternehmern/Dritten

(Anhang zu Anlage 1 zum Vertrag)

Zur Ausführung der geforderten Leistungen benennt der Bieter/die Bietergemeinschaft nachfolgend Art und Umfang der Teilleistungen, für die ich sich der Bieter/die Bietergemeinschaft der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen werde(n).

Mit dem Angebot muss der Bieter

die Namen und Adressen der Unternehmen benennen, deren Fähigkeiten er sich im Auftragsfall bedienen wird,

die Verpflichtungserklärung(en) für wesentliche Teilleistungen auf der Vorlage des Formblatts Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Teil D der Vergabeunterlagen, eine Erklärung je Nachunternehmer) dazu vorlegen, dass dem Bieter/der Bietergemeinschaft die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen mir/uns und diesen Unternehmen bestehen Verbindungen, und

für Unternehmen, die nach ihrem Umfang und/oder ihrer Bedeutung wesentliche Leistungsteile erbringen sollen, entsprechende Erklärungen und auf Anforderung Nachweise zur Eignung, wie sie in diesen Vergabeunterlagen für den Bieter/die Bietergemeinschaft gefordert sind.

Leistungsbereich sowie Name und Adresse des vorgesehenen Nachunternehmers

Genaue Beschreibung der Teilleistung

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Teil D: Formblatt Verpflichtungserklärung Nachunternehmer/Dritte (weitere(r) Anhang/Anhänge zu Anlage 1 zum Vertrag)

Hinweis des Auftraggebers: Dieses Formblatt ist auf Aufforderung des Auftraggebers von dem vorgesehenen Nachunternehmer/Dritten auszufüllen (alle hellgrau unterlegten Felder) und bis zum Ablauf der mit der Aufforderung vorgegebenen Frist einzureichen.

Nachunternehmerverpflichtungserklärung

im Vergabeverfahren Stromlieferungder Bezirkskliniken Mittelfranken

Bekanntmachungs-Nr. im Supplement zum EU-Amtsblatt: 2017/S 112-226577(Offenes Verfahren)

I. Name des Bieters, auf den sich die Erklärung bezieht (Hauptunternehmer):

II. Angaben zum Nachunternehmer/Dritten:

Vollständiger Name / Firmenname

Anschrift

Telefonnummer

Faxnummer

E-Mail Adresse

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III. Angaben zum vorgesehenen Leistungsbereich sowie zur Art und Weise der Einbindung des Nachunternehmers/Dritten(insbesondere möglichst genaue Beschreibung von Art und Umfang der Leistung des Nachunternehmers/Dritten):

IV. Eigenerklärung des Nachunternehmers/Dritten zu seiner Eignung

1. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt, dass keine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,

c) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

g) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).

k) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

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2. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt zudem, dass

a) sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

b) sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich sein Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, falls ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan vorliegt, wird dieser dem Angebot beigefügt,

c) sein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

d) sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

e) sein Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

f) sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien zu keinem Zeitpunkt eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

g) sein Unternehmen zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

h) sein Unternehmen keinen Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes begangen hat.

3. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt zudem, dass

a) er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung selbst erfüllt ODER durch Dritte, wobei er dies auf einem Beiblatt erläutert, falls er diese Voraussetzungen nicht selbst erfüllt,

b) er Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und der Vergabestelle keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,

c) er unverzüglich weitere gewünschte Angaben machen bzw. Nachweise vorlegen wird, falls der Auftraggeber Rückfragen oder weiteren Klärungsbedarf, insbesondere zu meiner/unserer Eignung, äußert oder Erläuterungen oder Nachweise wünscht (z. B. die Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers, einen Gewerbezentralregister- oder Handelsregisterauszug oder eine Bankerklärung),

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d) er über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt, wonach der Nachunternehmer/Dritte sowie seine Nachunternehmer in angemessener Höhe versichert ist/sind ODER er hiermit verbindlich zusichert, dass er im Falle der Beauftragung eine entsprechende Erhöhung der genannten Haftungssummen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vornimmt,

e) er nicht zu einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist ODER er in einem Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist, und zwar unter der Nummer

bei folgendem Register (Bezeichnung, Ort):

und

f) er den Auftraggeber unverzüglich informiere(n) und gegebenenfalls aktualisierte Eigenerklärungen sowie ggf. Nachweise abgeben werde(n), falls sich während des weiteren Verfahrens (vor oder nach Angebotsabgabe) Änderungen an den von ihm vorstehend erklärten Sachverhalten oder anderen für ihn erkennbar relevanten Voraussetzungen für eine Zuschlagserteilung ergeben.

Hinweise des Auftraggebers:

- Sofern der Nachunternehmer/Dritte in der Vergangenheit Verstöße gegen Vorschriften begangen hat, die insbesondere gegen die Gesetzestreue und Zuverlässigkeit sprechen, mittlerweile jedoch geeignete Maßnahmen zur sog. Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB getroffen hat, so hat der Nachunternehmer/Dritte die Nachweise gemeinsam mit dem Angebot einzureichen.

- Sind zu dem jeweiligen Punkt keine Erklärungen/Nachweise in dem vorgegebenen Feld bzw. auf einem Beiblatt beigefügt, gilt jeweils die Erklärung bis zum Wort „ODER“ (in Großbuchstaben) als abgegeben.

V. Angaben des Nachunternehmers/Dritten zum Umsatz und zur Anzahl der Beschäftigten

1. Angaben zum Umsatz

Jahr Umsatz in EUR

2014

2015

2016

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Der Nachunternehmer/Dritte verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich Bilanzen oder Bilanzauszüge für die beiden letzten Geschäftsjahre vorzulegen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist.

Der Nachunternehmer/Dritte macht folgende Angaben zur Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres (falls nicht mit Kalenderjahr identisch), für das die vorstehenden Angaben gemacht wurden, sowie zum Beginn der Geschäftstätigkeit (bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach 2014):

2. Angaben zur Anzahl der Beschäftigten

Jahr Anzahl der jahresdurchschnittlich Beschäftigtengesamt sowie unterteilt nach Lohngruppen

2014

2015

2016

VI. Erklärung des Nachunternehmers/Dritten zur Fachkunde und fachlichen LeistungsfähigkeitHierzu gibt der Nachunternehmer/Dritte Referenzen gleicher Größenordnung und Komplexität an, mit gleichen Angaben wie vorstehend zum Auftraggeber gefordert. Diese werden unter den Referenzen des oben genannten Bieters aufgeführt.

VII. Erklärung des Nachunternehmers/Dritten zur HaftungSoweit der oben genannte Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten des Nachunternehmers/Dritten in Anspruch nimmt, haftet dieser gegenüber dem Auftraggeber, den Bezirkskliniken

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Mittelfranken, im Falle der Auftragserteilung an den vorstehend genannten Bieter mit diesem gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfangs seiner Inanspruchnahme.

VIII. Erklärung des Nachunternehmers/Dritten zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel an den Hauptunternehmer im Falle der ZuschlagserteilungHiermit erkläre ich, dass ich dem Bieter im Falle der Zuschlagserteilung die erforderlichen Kapazitäten als Nachunternehmer für den in Ziff. 3 beschriebene Leistung zur Verfügung stellen werde. Ich bin ausreichend über den Auftrag und den Zeitplan für die Ausführung des Auftrages durch den Bieter in Kenntnis gesetzt worden.

IX. Unterschrift des Nachunternehmers/Dritten für die vorstehende Erklärung

_________________________ ________________________Ort, Datum Unterschrift, ggf. Firmenstempel

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Teil E: Vertrag

Der Bieter ist verpflichtet, seinem Angebot den nachfolgenden Vertrag zugrunde zu legen und bestätigt dies mit seiner Unterschrift in Teil J.

Vertrag über die Lieferung von Strom

Zwischen den

Bezirkskliniken Mittelfrankenvertreten durch den VorstandHerrn Helmut NawratilFeuchtwanger Str. 3891522 Ansbach

- im Folgenden auch „der Auftraggeber“ genannt -

und

……………………………………………………..

……………………………………………………..

……………………………………………………..

- im Folgenden auch „der Auftragnehmer“ genannt -

- im Folgenden einzeln/gemeinsam auch „Partei“/“Parteien“ genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Präambel

Der Auftraggeber hat ein Vergabeverfahren zur Beschaffung der Leistungen nach diesem Vertrag durchgeführt, in dem der Auftragnehmer einen Zuschlag erhält. Grundlage dieses Vertrages sind daher auch die von dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren übergebenen Erklärungen und Nachweise sowie seine in diesem Vergabeverfahren festgestellte Eignung. Für den Auftraggeber ist das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Erbringung der Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von Strom an die nachfolgend genannten Abnahmestellen des Auftraggebers mit und ohne registrierende Leistungsmessung sowie damit verbundene Nebenleistungen.

(2) Vertragsbestandteile sind in der nachfolgend angegebenen Anwendungsreihenfolge:

- die Bestimmungen dieses Vertrages;

- das ausgefüllte Formblatt Eignung (Anlage 1 zu diesem Vertrag, Teil B der Vergabeunterlagen);

- ggf. das Formblatt Einsatz von Nachunternehmern/Dritten auf dem ausgefüllten Formblatt in Teil C der Vergabeunterlagen sowie eine oder mehrere Verpflichtungserklärungen von Nachunternehmern auf dem ausgefüllten Formblatt in Teil D der Vergabeunterlagen (jeweils Anhänge zu Anlage 1 zu diesem Vertrag);

- die Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zu diesem Vertrag, Teil F der Vergabeunterlagen);

- das Preisblatt (Anlage 3 zu diesem Vertrag, Teil H der Vergabeunterlagen);

- das Leistungsverzeichnis/Verzeichnis der Abnahmestellen (Anlage 4 zu diesem Vertrag, Teil G der Vergabeunterlagen)

- das Stammdatenblatt zur Anlagenkategorie und zur CO2-Minderung (Anlage 5 zu diesem Vertrag, Teil I Ziff. I der Vergabeunterlagen)

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- die Erklärung zur durchschnittlichen prozentualen CO2-Minderung im Lieferzeitraum (Anlage 6 zu diesem Vertrag, Teil I Ziff. II der Vergabeunterlagen)

- das Unterschriftsblatt (Anlage 7 zu diesem Vertrag, Teil J der Vergabeunterlagen);

- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003.

Alle Anlagen sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. Soweit diese nicht dem Angebot beigefügt sind, erkennt der Bieter deren Geltung mit Abgabe des Angebots an. Bei Abweichungen bzw. Widersprüchen haben die jeweils zuerst genannten Vertragsbestandteile Vorrang vor den danach genannten Vertragsbestandteilen. Soweit die jeweils zuerst genannten Vertragsbestandteile keine Regelungen enthalten, kommen die jeweils danach genannten Vertragsbestandteile zur Anwendung. Werden Vertragsbestandteile ganz oder teilweise ersetzt, so erhält die jeweils jüngere Regelung Anwendungsvorrang vor der älteren Regelung.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden zu keinem Zeitpunkt Inhalt dieses Vertrages oder eines Einzelvertrages, auch nicht durch spätere Einbeziehung, z. B. bei Abdruck auf Anschreiben oder Rechnungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

(4) Treten Änderungen gegenüber den Angaben im ausgefüllten Formblatt Eignung (Anlage 1 zu diesem Vertrag) ein, die zu einer Einschränkung oder Aufhebung der Eignung des Auftragnehmers führen können, so teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Der Auftraggeber ist nicht zur Erteilung von Einzelaufträgen verpflichtet.

§ 2 Anforderungen an die Lieferung von Strom

(1) Der Auftragnehmer liefert an den Auftraggeber elektrische Energie für den Eigenbedarf als Wechsel- oder Drehstrom mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz.

(2) Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Für diesen Anteil muss die elektrische Energie in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger

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verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

(3) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Art. 17 Absatz 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

(4) Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Abnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

(5) Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung für den Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

§ 3 Verpflichtung zur CO2-Minderung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit seiner Stromlieferung während des gesamten Lieferzeitraums eine CO2-Minderung von mindestens der Quote gemäß der Angabe „durchschnittliche prozentuale Treibhausgasminderung“ und in Übereinstimmung mit den übrigen Angaben der Anlage 6 zu bewirken und einzuhalten. CO2-Emissionen sind Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten.

(2) Bei der Berechnung der CO2-Minderung im Lieferzeitraum wird nur die gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien berücksichtigt, die in folgenden Anlagen erzeugt wird, nachfolgenden Maßgaben:

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1. Zu 100 % wird die gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien berücksichtigt, die in Anlagen erzeugt wird, die

- maximal bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

- bis zu maximal acht Jahre vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

in Betrieb genommen wurden (Neuanlagen). Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Strommenge aus erneuerbaren Energien, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

Eine Strommenge aus der Mitverbrennung von Biomasse in einem mehr als sechs Jahre vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommenen thermischen Kraftwerk gilt als Strom aus einer Neuanlage, wenn die öffentlich-rechtliche Änderungsgenehmigung zur Umstellung auf die Mitverbrennung von Biomasse erst innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem 1. Januar 2018 bestandskräftig geworden ist.

2. Unberücksichtigt bleiben Stromlieferungen aus denjenigen Anlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

- mehr als sechs Jahre vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

- mehr als acht Jahre vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

liegt (Altanlagen).

3. Bezugszeitpunkt für die Abgrenzung zwischen Neuanlangen und Altanlagen bleibt im Fall der Vertragsverlängerung der ursprüngliche Lieferbeginn.

4. "Inbetriebnahme" ist die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des Generators oder

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sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

(4) Für die Berechnung der CO2-Minderung wird angenommen, dass sich für jeden erneuerbaren Energieträger – in Abhängigkeit davon, welche (fossilen) Brennstoffe und welche Kraftwerke ersetzt werden – eine spezifische CO2-Minderung in CO2-Äquivalenten ergibt. Die Gesamtmenge der CO2-Minderung, zu der sich der Auftragnehmer verpflichtet, errechnet sich anhand der gelieferten Strommenge aus Neuanlagen im Sinne des Absatzes (3) aus der Summe der spezifischen Treibhausgasvermeidung in CO2-Äquivalenten (spezifische Treibhausgas-Vermeidungsfaktoren gemäß Leistungsbeschreibung auf der Basis des UBA-Berichts „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“, 2012).

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Der Auftragnehmer kann den Strom nach Zustimmung des Auftraggebers auch aus anderen als den benannten Anlagen liefern, die gemäß § 2 Absätze (2) und (3) dieses Vertrages erneuerbare Energien zur Stromerzeugung nutzen, sofern und soweit die gemäß Absatz (1) vertraglich vereinbarte CO2-Minderung im Lieferzeitraum sichergestellt ist; beim Einsatz von Biomasse hat diese den Anforderungen nach § 2 Absatz (3) dieses Vertrages zu genügen, die zum Zeitpunkt des Lieferbeginns der Stromlieferung aus neuen Anlage gelten. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes gemäß Anlage 5 rechtzeitig vor dem geplanten Lieferbeginn aus der neu benannten Anlage dem Auftraggeber anzuzeigen.

(6) Der Auftraggeber erwirbt mit der Abnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Diese Verpflichtung umfasst auch Verwertungen und Übertragungen über Herkunftsnachweise oder handelbare Zertifikate (z. B. RECS-Zertifikate) für Strom aus erneuerbaren Energien. Der Auftragnehmer garantiert, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht als Teilmenge mit Ökostromgütesiegeln und/oder -zertifikaten zertifiziert ist oder wird, die der Auftragnehmer oder Dritte zum Nachweis einer Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber anderen Auftraggebern bzw. Kunden verwenden.

§ 4 Nachweispflichten

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(1) Nach Ablauf eines jeden Lieferjahres hat der Auftragnehmer spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres die entsprechenden Nachweise zu § 2 und § 3 dieses Vertrages gemäß Anlagen 5 und 6 mit den Ist-Werten des vergangenen Lieferjahres zu aktualisieren und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Lieferjahres hat der Auftragnehmer die Herkunft des gelieferten Stromes sowie die CO2-Minderung im Lieferzeitraum auf eigene Kosten durch die Vorlage über das deutsche Herkunftsnachweisregister entwerteter Herkunftsnachweise nachzuweisen. Für flüssige Biomasse erfolgt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen im Sinne des § 2 Absatz (3) dieses Vertrages zusätzlich durch die Vorlage von Nachweisen im Sinne der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).

(3) Die Herkunftsnachweise müssen die Anforderungen der EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16) bzw. die Anforderungen einer entsprechenden Nachfolgeregelung und die Anforderungen gemäß § 55 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der aktuellen Fassung sowie der zur Konkretisierung des § 55 EEG erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die Anforderungen entsprechender Nachfolgeregelungen erfüllen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unaufgefordert über alle wesentlichen Änderungen in Zusammenhang mit der Lieferung von Ökostrom und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag schriftlich oder in Textform unverzüglich zu informieren.

(5) Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen an die Erzeugungsart des zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien sowie der zugesicherten CO2-Minderung im Lieferzeitraum auf eigene Kosten durch Sachverständige prüfen zu lassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an einer Prüfung durch den Auftraggeber mitzuwirken und dem Auftraggeber bzw. dessen beauftragten Sachverständigen sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Stromlieferung

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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Lieferung und der Auftraggeber zur Abnahme des gesamten Bedarfs elektrischer Energie an alle in der Anlage 4 aufgeführten Abnahmestellen.

(2) Der voraussichtliche Stromlieferbedarf beträgt ca. 6,6 Mio. kWh pro Jahr. Dies ist ein Prognosewert, eine entsprechende Abnahme wird vom Auftraggeber nicht garantiert oder in anderer Weise zugesagt.

(3) Sofern der Auftraggeber über die in Absatz (2) festgelegte Menge hinaus elektrische Energie für den Eigenbedarf benötigt, wird diese vom Auftragnehmer innerhalb eines Mengen-Toleranzbandes in Höhe von ± 20 % bezogen auf die Jahresliefermenge nach Abs. 2 bereitgestellt und an die nach § 6 dieses Vertrages definierten Übergabestellen geliefert. Überschreitet der Strombedarf der Auftraggeber insgesamt das Mengen-Toleranzband von ± 20 %, ist der Auftragnehmer auch hinsichtlich dieser zusätzlichen Liefermengen zur Vollstromlieferung verpflichtet. Sofern die in Absatz (2) genannte Menge, z. B. durch Maßnahmen zur Energieeinsparung, unterschritten wird, ist der Auftraggeber zur Abnahme und Vergütung der Differenzmenge nicht verpflichtet; dies gilt auch bei einer Unterschreitung der Jahresliefermenge von mehr als 20 %. Im Übrigen gilt § 10 Absatz (12) dieses Vertrages.

(4) Neue Abnahmestellen des Auftraggebers für den Eigenbedarf (Zugänge aufgrund von Neuinstallationen oder Übernahme vorhandener Zähler) werden auf Wunsch des Auftraggebers in diesen Vertrag einbezogen. Hinzukommende Abnahmestellen des Auftraggebers werden zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen beliefert. Mit Stilllegung, Änderung, Vermietung bzw. Verpachtung oder Veräußerung können einzelne Abnahmestellen aus diesem Stromliefervertrag herausgenommen werden. Hinzukommende und abgehende Abnahmestellen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens acht Wochen vor Lieferbeginn bzw. Lieferende schriftlich oder per E Mail mit.

(5) Die Vertragspartner vereinbaren eine Vollstromlieferung einschließlich Netznutzung (sogenannter All inclusive Vertrag).

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Stromlieferung an die Abnahmestellen gemäß Anlage 4 frist- und bedarfsgerecht zu seinem jeweiligen Bilanzkreis anzumelden.

§ 6 Abnahme- und Übergabestellen

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die in Anlage 4 aufgeführten Abnahmestellen elektrische Energie (Arbeit und Leistung) an den Übergabestellen bereit. Als Übergabestelle gilt die Eigentumsgrenze zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Auftraggeber für jede Abnahmestelle gemäß Netzanschlussvertrag.

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(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der vorhandenen Netzanschlusskapazität auf Verlangen des Auftraggebers auch eine höhere Leistung bereitzustellen. Etwaige Mehrkosten für die Stromlieferung sind durch die im Preisblatt (Anlage 3) definierten Preisregelungen abgedeckt. Eine Verstärkung eines Netzanschlusses kann nur nach Abstimmung des Auftraggebers mit dem örtlichen Netzbetreiber erfolgen. Eventuell entstehende Kosten für die Verstärkung eines Netzanschlusses trägt der Auftraggeber.

§ 7 Eigenerzeugung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Eigenerzeugungsanlagen (z. B. BHKW) zu betreiben und seinen Strombedarf daraus vollständig oder teilweise zu decken oder den in diesen Anlagen erzeugten Strom in das Netz des jeweiligen Netzbetreibers einzuspeisen. Während der Vertragslaufzeit wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, folgendes bekannt geben:

• die erstmalige Inbetriebnahme einer neuen Eigenerzeugungsanlage

• die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen Eigenerzeugungsanlage

• Änderungen des Standortes oder der Leistung der Eigenerzeugungsanlage

• die geplante Stilllegung einer vorhandenen Eigenerzeugungsanlage

• die Änderungen der Betriebsart einer Eigenerzeugungsanlage von der Einspeisung zum Eigenverbrauch des erzeugten Stroms und umgekehrt.

(2) Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes (1) ändern die Vertragsgrundlage nicht.

(3) Die Vertragspartner vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch zur Fahrweise der Eigenerzeugungsanlagen, soweit sich dies auf die Stromlieferung nach diesem Vertrag (Fahrplan, Liefermenge, etc.) auswirkt.

(4) Gegenwärtig sind folgende Eigenerzeugungsanlagen in Betrieb:

Abnahmestelle Bezirksklinikum Ansbach, BHKW mit 250 KW elektrischer Leistung, etwa 7.000 Vollaststunden.

Abnahmestelle Frankenalb-Klinikum Engelthal, BHKW mit 113 KW elektrischer Leistung, etwa 7.000 Vollaststunden.

Diese Eigenerzeugung wurde bereits in der unter § 5 (2) genannten Verbrauchsmenge berücksichtigt.

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§ 8 Netzanschluss und Netznutzung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die Stromlieferung erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftragnehmer schließt dazu mit dem Netzbetreiber zu dessen üblichen Bedingungen die erforderlichen Netznutzungsverträge für alle Abnahmestellen des Auftraggebers gemäß Anlage 4 ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen Netznutzungsverträge auf der Grundlage der Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (EnWG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen (derzeit StromNZV, StromNEV, StromGVV, NAV) abzuschließen. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung alle für den Abschluss der Netznutzungsverträge erforderlichen Auskünfte sowie eine branchenübliche Vollmacht.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zahlung der Netznutzungsentgelte gegenüber dem Netzbetreiber mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber. Abrechnungsgrundlage sind die veröffentlichten Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers und die vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber ermittelten Leistungs- und Verbrauchsdaten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls es zu Problemen bei der Netznutzung mit dem Netzbetreiber, insbesondere zu Problemen bei der Ablesung von Zählern, zu Differenzen oder Zahlungsrückständen bei den Netznutzungsentgelten, kommen sollte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, um Probleme bei der Netznutzung zu vermeiden und gegebenenfalls zu beseitigen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abrechnung der Netznutzungsentgelte einen konzessionsvertraglich vereinbarten Kommunalrabatt an den Auftraggeber weiterzugeben oder den jeweiligen Netzbetreiber dabei zu unterstützen, dass dieser dem Auftraggeber einen gegebenenfalls konzessionsvertraglich vereinbarten Kommunalrabatt unmittelbar gewährt. In jedem Fall sind gewährte Kommunalrabatte bei der Abrechnung der Netznutzungsentgelte gesondert auszuweisen.

§ 9 Messung

(1) Die Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten erfolgt mit den vorhandenen Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung. Die entsprechenden Signale werden dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

(2) Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Der Auftraggeber ist zur Selbstablesung der Messeinrichtungen berechtigt.

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(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers für dessen Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung beim Netzbetreiber Lastgänge anzufordern und diese dem Auftraggeber einmal im Monat in einem gängigen EDV Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit vom Netzbetreiber gefordert, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer dazu eine branchenübliche Vollmacht erteilen. Weitere Lastgangsdaten stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anforderung gegen eine angemessene Erstattung des damit verbundenen Aufwandes des Auftragnehmers zur Verfügung.

(5) Es gelten die vom Netzbetreiber an den Messeinrichtungen vorgegebenen Schaltzeiten.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Abnahmestellen, die über eine Messeinrichtung mit Leistungsmessung verfügen, Tarifzähler einbauen zu lassen, soweit der Jahresverbrauch die Grenze von 100.000 kWh im Jahr unterschreitet. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Monatsende darüber zu informieren.

§ 10 Stromlieferpreis

(1) Für die abgenommene elektrische Energie zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer einen Stromlieferpreis in Cent pro Kilowattstunde gemäß Preisblatt (Anlage 3).

(2) Ein Leistungspreis ist nicht vereinbart.

(3) Der Stromlieferpreis versteht sich einschließlich der Entgelte für die Lieferung und Abrechnung der Energie durch den Auftragnehmer und zuzüglich

• Netznutzungsentgelten des Netzbetreibers

• Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber

• Umlage nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

• Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

• Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

• Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

• eventuell anfallende Blindarbeit (oberhalb der Abrechnungsfreigrenze)

Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-J der Vergabeunterlagen, Fassung 26. Juni 2017

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• Umlage gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG Umlage), soweit der Auftragnehmer nicht vom Grünstromprivileg des § 39 EEG profitiert

• Stromsteuer sowie

• Umsatzsteuer.

(4) Der Stromlieferpreis ist für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart.

(5) Der Auftragnehmer berechnet dem Auftraggeber die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung, die Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG, die Aufschläge gemäß KWKG sowie die Konzessionsabgabe ohne Aufschlag weiter.

(6) Der Auftragnehmer berechnet dem Auftraggeber vorbehaltlich des Absatzes (7) für das jeweilige Kalenderjahr die EEG Umlage in Cent pro Kilowattstunde ohne Aufschlag weiter.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, jede berechtigte Änderung der Netznutzungsentgelte, der Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung, der Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV, der Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG, der Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, der Konzessionsabgabe und der EEG Umlage rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Änderung spätestens mit der Jahresrechnung für jede Abnahmestelle an den Auftraggeber in vollem Umfang weiterzugeben.

(8) Etwaige Mehrkosten aus einem Handel mit CO2 Emissionszertifikaten sind durch die Strompreise abgegolten. Änderungen der europäischen und nationalen Regelungen zum Handel mit CO2 Emissionszertifikaten nach Vertragsschluss ändern die Vertragsgrundlagen nicht.

(9) Die Erfassung und Abrechnung der Blindarbeit erfolgt durch den Netzbetreiber unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer.

(10) Alle Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, derzeit in Höhe von 19 %.

(11) Überschreitet oder unterschreitet (z. B. aufgrund der Inbetriebnahme von BHKW) der tatsächliche Energiebedarf in einem Lieferjahr das Mengen-Toleranzband in Höhe von ± 20 % [über alle Abnahmestellen dieses Vertrages], so verpflichtet sich der Auftragnehmer, Mehrmengen hinzuzukaufen bzw. nicht benötigte, bereits für den Auftraggeber beschaffte Mindermengen über den Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot

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zu verkaufen. Die Weiterverrechnung der Mehr- und Mindermengen außerhalb des Toleranzbandes orientiert sich am Spotmarktpreis im Jahresdurchschnitt des jeweiligen Lieferjahres und erfolgt bis spätestens 31. Januar des Folgejahres ohne Aufschlag des Auftragnehmers

(12) Für die unter § 19 Abs. (4) dieses Vertrages aufgeführten Dienstleistungen (insbesondere REMIT Spiegelmeldungen) gilt der Preis gemäß Ziff. V des Preisblatts (Anlage 3).

§ 11 Abrechnung der Stromlieferung

(1) Die Rechnungslegung erfolgt durch den Auftragnehmer an die Adresse des Auftraggebers gemäß Rubrum oder eine oder mehrere andere vom Auftraggeber zu benennende Rechnungsanschrift(en) nach Wahl des Auftraggebers.

(2) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des Preisblatts (Anlage 3) sowie des Verzeichnisses der Abnahmestellen (Anlage 4).

(3) Jede Rechnung hat Angaben zu den Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie zu den Strompreisbestandteilen zu enthalten. Der Auftragnehmer hat in jeder Rechnung folgende Preisbestandteile separat auszuweisen:

• Strompreise

• Netznutzungsentgelte

• Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV

• Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG

• Aufschläge gemäß KWKG

• Konzessionsabgabe gemäß KAV

• EEG Umlage gemäß EEG

• Stromsteuer gemäß Stromsteuergesetz

• Umsatzsteuer.

Die Zusammenfassung einzelner Preisbestandteile zum Zwecke der Rechnungslegung ist vorher mit dem Auftraggeber einvernehmlich abzustimmen.

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(4) Der Auftragnehmer erteilt für jede nach diesem Vertrag belieferte Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung eine monatliche Rechnung. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der monatlich gemessenen Leistungs- und Verbrauchsdaten.

(5) Der Auftragnehmer erteilt für alle nach diesem Vertrag belieferten Abnahmestellen bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Jahresrechnung, sofern der Netzbetreiber ihm rechtzeitig alle dafür notwendigen Daten geliefert hat. Bei verzögerter Datenübermittlung durch den Netzbetreiber verpflichtet sich der Auftragnehmer, sich gegenüber dem Netzbetreiber um eine möglichst rechtzeitige Übermittlung der notwendigen Daten zu bemühen und gegenüber dem Auftraggeber die Jahresrechnung zeitnah zu erstellen. Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber zusammenhängend alle Jahresrechnungen.

(6) Der Auftraggeber leistet an den Auftragnehmer monatliche oder vierteljährliche Ab-schlagszahlungen; vierteljährige Abschlagszahlungen leistet der Auftraggeber jeweils zur Quartalsmitte. Abweichungen davon können einvernehmlich vereinbart werden.

(7) Rechnungsjahr und Lieferjahr ist das Kalenderjahr.

(8) Die prüffähigen Rechnungen sind binnen drei Wochen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind bargeldlos zu leisten.

(9) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Rechnungsdaten aus der Jahresrechnung auf Wunsch des Auftraggebers zum Zwecke der Rechnungskontrolle, der Zahlungsabwicklung und Verbuchung zusätzlich in einer elektronischen Datei in einem gängigen elektronischen Rechnungssystem auf einem Datenträger oder auf elektronischem Wege zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungslegung, auch für Monatsrechnungen, kostenlos zur Verfügung. Die Überlassung der Daten an den Auftraggeber erfolgt bis zum 31. Januar des Folgejahres. Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen die hierzu erforderlichen technischen Spezifikationen gegebenenfalls rechtzeitig vor Lieferbeginn ab.

(10) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in allen Rechnungen die Kundenbezeichnung sowie die Zählpunktbezeichnung für jede belieferte Messstelle anzugeben.

(11) In jeder Abrechnung sind die für die jeweilige Messperiode festgestellten Anfangs- und Endzählerstände auszuweisen.

(12) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer für jede Abnahmestelle einen für den Einzelfall zu benennenden Rechnungsempfänger mitteilen. Zur Erleichterung der internen Buchhaltung des Auftraggebers ist bei allen Rechnungen ein Angabenfeld für

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ein noch zu benennendes Geschäftszeichen, eine Anweisungsstelle, eine Liegenschaftsnummer oder eine Haushaltsstellennummer vorzusehen.

(13) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilte Änderung von Angaben zu den Abnahmestellen bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

(14) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jedes Lieferjahr gesondert zu prüfen, ob die Stromlieferung an die Abnahmestellen des Auftraggebers mit registrierender Leistungsmessung aufgrund der Grenzpreisregelung des § 2 Absatz 4 Konzessionsabgabenverordnung von der Konzessionsabgabenzahlung befreit ist. Der Auftragnehmer wird dazu dem Auftraggeber eine nachvollziehbare Berechnung (Grenzpreisvergleich) vorlegen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer dafür alle benötigten Informationen zur Verfügung stellen. Soweit und sofern der maßgebliche Grenzpreis unterschritten wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Befreiung von der Konzessionsabgabe gegenüber dem Netz-betreiber geltend zu machen. Soweit erforderlich, hat er dazu ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einzuholen; deren Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 12 Persönlicher Ansprechpartner

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unmittelbar nach Vertragsschluss für die gesamte Vertragslaufzeit einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen, der dem Auftraggeber für alle Belange im Zusammenhang mit der Stromlieferung zur Verfügung steht. Eine Änderung des Ansprechpartners kann nur durch gleichzeitige Benennung eines neuen Ansprechpartners erfolgen.

(2) Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen des persönlichen Ansprechpartners sind mit dem vereinbarten Stromlieferpreis abgegolten.

(3) Liegen wichtige Gründe vor, hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer die Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners bzw. eines anderen Stellvertreters zu verlangen.

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§ 13 Datenbereitstellung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers ein aktuelles Verzeichnis der Abnahmestellen mit Anschriften, Zählernummern, Zählpunktbezeichnungen, Angabe des jeweiligen Netzbetreibers, der Mess- und Lieferspannung, Leistungs- und Verbrauchsangaben bis zum 15. Februar des Folgejahres in einem gängigen EDV Format sowie in Papierform unentgeltlich innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

(2) Endet der Vertrag durch Kündigung oder Zeitablauf, ist dieselbe Verpflichtung des Auftragnehmers zur Vorbereitung einer erneuten Ausschreibung der Stromlieferung durch den Auftraggeber vereinbart.

§ 14 Vertragslaufzeit

(1) Die Stromlieferung beginnt am 1. Januar 2018 um 0:00 Uhr und endet am 31. Dezember 2020 um 24:00 Uhr.

(2) Die vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag beginnen mit Vertragsschluss (Zuschlagserteilung).

§ 15 Lieferunterbrechung und Haftung

(1) Sollte einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ganz oder teilweise daran gehindert sein, seinen Liefer- bzw. Bezugsverpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen so lange, bis die Störungen und deren Folgen behoben sind. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Gegenleistung. Der Betroffene ist verpflichtet, seinen Vertragspartner sofort zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Stromliefervertrages wiederherzustellen. Bei einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses gilt Absatz (2) entsprechend.

(2) Der Auftragnehmer ist von der Lieferpflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses aus eigenen Rechten unterbrochen hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

(3) § 19 StromGVV findet entsprechende Anwendung.

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(4) Im Übrigen haften die Vertragspartner einander hinsichtlich der Erfüllung aller wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16 Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, Schadenersatz und Vertragsstrafe

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Auftraggebers liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer nicht die Vereinbarungen gemäß § 2, § 3 oder § 4 dieses Vertrages nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach Abs. (1) Gebrauch, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum vollen Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz umfasst insbesondere sämtliche Mehrkosten, die dem Auftraggeber während einer vorübergehenden Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien durch einen anderen Lieferanten und im Zuge der erforderlichen Neuvergabe des Lieferauftrages entstehen.

(3) Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, für den Fall, dass er die Anforderungen gemäß § 2 oder § 3 dieses Vertrages nicht erfüllt, für jeden Fall der insoweit nicht gehörigen Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Stromrechnungsbetrages brutto für jeden vollendeten Liefermonat, in dem gemäß den Nachweisen nach § 4 Absätze (1) bis (3) dieses Vertrages die Anforderungen gemäß § 2 oder § 3 dieses Vertrages nicht erfüllt wurden, an den Auftraggeber zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf insgesamt 5 % der Auftragssumme begrenzt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Vorlage des letzten zu erbringenden Nachweises gemäß § 4 Absatz (2) dieses Vertrages geltend gemacht werden. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden auf die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

§ 17 Steuern

Verändern sich die unmittelbaren Kosten für die Stromlieferung nach Abschluss dieses Vertrages durch Neueinführung, Wegfall, Erhöhung oder Senkung von Steuern (derzeit Stromsteuer und Umsatzsteuer), Umlagen und Abgaben, so ist jeder der Vertragspartner zur Anpassung der Preise berechtigt, sofern dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

§ 18 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Der Auftragnehmer ist mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer weiterzugeben, zu Vertragsbeginn für die in den Anhängen zu

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Anlage 1 genannten Unterauftragnehmer für die dort jeweils bezeichneten Leistungen. Der Unterauftragnehmer gilt als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.

(2) Unterauftragnehmer müssen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht die erforderliche Eignung aufweisen.

(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die beabsichtigte Beauftragung von Unterauftragnehmern rechtzeitig vorher schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat vorher schriftlich zugestimmt.

§ 19 Auftraggeber oder Tochtergesellschaft als Wiederverkäufer

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die den vorliegenden Vertrag auf eine andere juristische Person, deren Gesellschafter alleine oder gemeinschaftlich mit anderen Personen der Auftraggeber ist (nachfolgend auch: Tochtergesellschaft), als weiteren Auftraggeber überzuleiten oder einer solchen Tochtergesellschaft eine Abrufberechtigung zuzuweisen. Alternativ hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die vom Auftragnehmer bezogene Energie hierzu und für die Zwecke der nachfolgenden Absätze an eine Tochtergesellschaft nach Satz 1 weiterzuverkaufen.

(2) Der Auftraggeber behält sich vor, selbst oder durch eine Tochtergesellschaft nach Absatz (1) eine Erlaubnis als Stromversorger zu beantragen und die vom Auftragnehmer bezogene Energie ganz oder zum Teil weiterzuverkaufen (Wiederverkäufer). Erfolgt dies durch eine Tochtergesellschaft, so stellt der Auftraggeber sicher, dass diese im Hinblick auf die von ihr direkt vom Auftragnehmer bezogene Energie alle Verpflichtungen nach diesem Vertrag einhält.

(3) Die Belieferung der Lieferstellen des Auftraggebers erfolgt im Fall des Absatzes (2) ohne Berechnung der EEG-Umlage und der Stromsteuer und erfolgt im Reverse-Charge Verfahren (ohne Umsatzsteuer). Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall bei Stromlieferungen an Letztverbraucher die gelieferte Energiemenge dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Der Auftraggeber verfügt derzeit nicht über eigene Bilanzkreise, sondern regulieren die EEG-Umlage über den Bilanzkreis des Auftragnehmers. Diese Vorgehensweise gilt solange, wie der Auftraggeber oder eine Tochtergesellschaft nach Absatz (1) und (2) eine Erlaubnis als Versorger und eine Bescheinigung als Wiederverkäufer des bezogenen Stromes gegenüber dem Lieferanten vorlegen können.

(4) Bei Vorliegen einer Erlaubnis zur Stromlieferung nach Abs. (2) führen die Parteien Transaktionen in Bezug auf die Stromlieferung im Rahmen dieses Vertrages durch. Soweit es sich hierbei um meldepflichtige Geschäfte im Sinne der REMIT handelt,

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beabsichtigen die Parteien, die Datenmeldung nach REMIT auf den Auftragnehmer zu übertragen (Spiegelmeldungen). Die Bedingungen zur Übertragung der Datenmeldung nach REMIT auf den Auftragnehmer richten sich nach Anlage 7 zu diesem Vertrag.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(3) Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein sollte, werden die Vertragsparteien sie durch eine andere Bestimmung ersetzen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der vorliegende Vertrag eine Regelungslücke aufweisen sollte.

(4) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushalts-kunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“ (StromGVV) ist in der jeweils gültigen Fassung nur insoweit Vertragsbestandteil, wie in diesem Stromliefervertrag darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die durch ihn erhobenen Daten ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dieselbe Verpflichtung trifft gegebenenfalls auch Unterauftragnehmer des Auftragnehmers. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

(6) Die Vertragssprache ist deutsch. Die schriftliche und mündliche Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie alle Dokumentation erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Alle Verträge, Abrechnungen, Korrespondenz oder sonstige schriftlich oder in Textform gegebenen Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen.

(8) Erfüllungsort für die Stromlieferverpflichtung des Auftragnehmers sind die in Anlage 4 genannten Anschriften der jeweiligen Abnahmestellen. Für alle sonstigen Verpflichtungen ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers.

(9) Gerichtsstand ist für beide Parteien Ansbach, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand vorgegeben ist.

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Für den Auftraggeber:

_________ , den ______________

_________________________________ _______________________________________

(Unterschrift(en)) (Name(n) in Druckschrift)

Für den Auftragnehmer:

_________ , den ______________

_________________________________ _______________________________________

(Unterschrift(en)) (Name(n) in Druckschrift)

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Teil F: Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zum Vertrag)

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Ausschreibung werden die nachfolgenden Begriffe wie folgt definiert und verwendet.

1. Strom aus erneuerbaren Energien

Strom aus erneuerbaren Energien ist

a) Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,

b) der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,

c) der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

2. Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse im Sinne der deutschen Biomasseverordnung einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Energie, die aus flüssiger Biomasse erzeugt wird, wird nur dann als erneuerbare Energie anerkannt, wenn die Nachhaltigkeitskriterien der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe eingehalten werden.

3. CO2-Emissionen

CO2-Emissionen sind Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten.

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4. Neuanlagen

Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

bis zu acht Jahre vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

in Betrieb genommen wurden.

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

Eine Ökostrommenge aus der Mitverbrennung von Biomasse in einem mehr als 4 Jahre vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommenen thermischen Kraftwerk gilt als Strom aus einer Neuanlage, wenn die öffentlich-rechtliche Änderungsgenehmigung zur Umstellung auf die Mitverbrennung von Biomasse maximal 4 Jahre vor dem 1. Januar 2018 bestandskräftig geworden ist.

Die Definition von Neuanlagen orientiert sich an der angenommenen Nutzungsdauer der Erzeugungsanlagen (unter Berücksichtigung der Afa-Tabellen).

5. Altanlagen

Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

sechs Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

acht Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

lag.

6. CO2-Minderung im Lieferzeitraum

CO2-Minderung im Lieferzeitraum ist die Minderung der CO2-Emissionen im gesamten Lieferzeitraum durch die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien aus Neuanlagen gegenüber der Lieferung von Strom aus konventionellen Energieträgern unter Zugrundelegung des derzeit in Deutschland vorhandenen Kraftwerkparks (Substitutionsbeziehung erneuerbarer Energien gemäß UBA-Bericht „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“, 2009; vgl. Tabelle 2: Berechnungsgrundlagen).

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Für jeden erneuerbaren Energieträger ergibt sich – in Abhängigkeit davon, welche (fossilen) Brennstoffe und welche Kraftwerke ersetzt werden – ein spezifischer Treibhausgas-Vermeidungsfaktor in CO2-Äquivalenten. Einzelheiten ergeben sich aus der unter Ziffer 6.2.3 dargestellten Tabelle 2.

Selbst wenn der Strom aus erneuerbaren Energien in ausländischen Anlagen erzeugt wird, substituiert die Lieferung an Abnahmestellen in Deutschland im wesentlichen Strom, der in vorhandenen Kraftwerken in Deutschland erzeugt wird.

7. Inbetriebnahme

Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energie, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

II. Lieferumfang

Gegenstand der Vergabe ist die Stromlieferung an alle Stromabnahmestellen des Auftraggebers, die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) aufgelistet sind. Das Gesamtliefervolumen beträgt ca. 6,6 Mio. kWh/Jahr.

Die zu den einzelnen Abnahmestellen im Leistungsverzeichnis angegebenen jährlichen Verbrauchs- und Leistungsdaten stammen aus dem Jahr 2016, wenn nicht anders angegeben. Diese Daten stellen lediglich einen Orientierungsrahmen für die Angebotskalkulation und keine verbindlichen Abnahmemengen dar. Für die Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sind im Leistungsverzeichnis Lastgänge für das Jahr 2016 angegeben (wenn nicht dort anders angegeben).

III. Lieferzeitraum

Die Ausschreibung der Stromlieferung an die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Abnahmestellen erfolgt für den Zeitraum wie im Vertrag genannt.

IV. Losbildung

Lose werden nicht gebildet. Der Auftrag wird insgesamt vergeben.

V. Technische Spezifikation der Lieferung von Ökostrom

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Der an alle im Leistungsverzeichnis aufgeführte Abnahmestellen zu liefernde Strom hat die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen.

1. Lieferung von 100 % Strom aus erneuerbaren Energien

Der gelieferte Strom muss während des gesamten Lieferzeitraums zu 100 % bilanziell aus erneuerbaren Energien stammen.

1.1 Definition von Strom aus erneuerbaren Energien

Unter „Strom aus erneuerbaren Energien“ wird Strom verstanden, der

a) aus Anlagen nach der Definition unter Ziffer 2.1 stammt und

b) der aus erneuerbaren Energien nach der Definition unter Ziffer 2.2 erzeugt wird.

Als Biomasse anerkannt sind alle Stoffe gemäß § 2 der deutschen Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001, Bundesgesetzblatt I S. 1234, in ihrer durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212) geänderten Fassung.

Für die Erzeugung von Strom aus Biomasse sind die weiteren Anforderungen an die technischen Verfahren gemäß § 4 der Biomasseverordnung zu erfüllen.

Als flüssige Biomasse anerkannt sind nur solche Stoffe, die den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 in Verbindung mit Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügen. Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der EU-Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

1.2 Zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

Der Auftragnehmer muss eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien gewährleisten. Bei einer zeitlich bilanzierten Lieferung muss die Energiebilanz (erzeugter und verkaufter Strom) innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen sein. Die technischen und rechtlichen Voraussetzungen, die für den Betrieb der Anlagen zur Bereitstellung der elektrischen Arbeit und Leistung erforderlich sind, müssen vorliegen.

Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angebunden ist, und dem Netz an der Entnahmestelle des Auftraggebers muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

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Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Im Falle mehrerer Quellen ist die Aufteilung zwischen diesen Quellen vom Auftragnehmer eindeutig anzugeben.

2. CO2-Minderung im Lieferzeitraum

Mit der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien muss eine konkrete CO2-Minderung im Lieferzeitraum verbunden sein.

2.1 Umfang der CO2-Minderung im Lieferzeitraum

Der mit der Lieferung von Ökostrom verbundene Umfang der CO2-Minderung muss mindestens 25 % der Menge an CO2-Emissionen entsprechen, die entstehen würde, wenn die während des gesamten Lieferzeitraumes gelieferte Strommenge entsprechend dem zurzeit in Deutschland vorhandenen Kraftwerkspark unter Einsatz fossiler Energieträger erzeugt würde. Für den Zweck der Ausschreibung wird angenommen, dass sich für jeden erneuerbaren Energieträger – in Abhängigkeit davon, welche (fossilen) Brennstoffe und Kraftwerke ersetzt werden – eine spezifische CO2-Minderung ergibt (Daten gemäß UBA-Bericht „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“).

2.2 Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen

Um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, wird die spezifische Treibhausgasvermeidung je nach Alter der Anlage zum Zweck der Angebotswertung unterschiedlich angerechnet.

Die Lieferung von Ökostrom aus den einzelnen Anlagenkategorien wird, nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt gestaffelt, wie folgt angerechnet:

Anlagenkategorie Anrechnungsquote

Neuanlage 100 %

Altanlage 0 %

Für eine Minderung der CO2-Emissionen im Lieferzeitraum um mindestens 25% muss der Strom daher zumindest teilweise nachweislich in Neuanlagen erzeugt werden.

Der Auftragnehmer kann durchaus auch Ökostrom aus Altanlagen liefern. Dieser Teil der Lieferung findet jedoch bei der Angebotswertung keine Anrechnung bei der Erfüllung der Mindestanforderung einer prozentualen CO2-Minderung im Lieferzeitraum in Höhe von 25%.

2.3 Berechnung der CO2-Minderung im Lieferzeitraum

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Als Emissionswerte werden die CO2-Emissionen (Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten) verwendet:

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Spezifische Treibhausgas-

Vermeidungsfaktorenin CO2-Äquivalenten

mit Vorketten[g CO2-Äq. / kWhel]

fossiler Referenzwertin CO2-Äquivalenten

mit Vorketten[g CO2-Äq. / kWhel]

Wasserkraft 778,6 783,1

Windkraft 720,9 786,8

Photovoltaik 664,3 783,2

Feste Biomasse (Holz)

765,3 782,9

Biogas 549,3 782,9

Deponie-/Klärgas 732,1 782,9

Flüssige Biomasse (Pflanzenöl)

274,0* 782,9

Geothermie 472,4 783,1

Treibhausgas-Vermeidungspotenzial gemäß UBA-Bericht „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“,

Daten mit Stand Oktober 2012

* Anmerkung: Dieser Faktor wurde entsprechend den Zielvorgaben der BioSt-Nachhaltigkeitsverordnung

abgeleitet (35 % Emissionsminderung) und weicht damit von den Ergebnissen der im Übrigen angewandten

UBA-Berechnungsmethodik ab.

Mit diesen Emissionsdaten hat der Bieter die mit der von ihm angebotenen Lieferung von Ökostrom verbundene CO2-Minderung zu ermitteln. Die vorstehend angegebenen Werte für das CO2-Minderungspotenzial gelten nur für Neuanlagen. Bei Altanlagen ist für das CO2-Minderungspotenzial der Wert von 0,0 g CO2/kWhel anzusetzen.

2.4 Berechnungsbeispiel zur CO2-Minderung im Lieferzeitraum

Die Berechnung der CO2-Minderung im Lieferzeitraum wird an dem folgenden fiktiven Beispiel verdeutlicht:

Die ausgeschriebene Stromliefermenge beträgt im Lieferzeitraum 2.000.000 kWh. Ein Bieter bietet die Lieferung von Ökostrom aus folgenden Anlagen an:

700.000 kWh aus einer Wasserkraftanlage (Altanlage) 1.300.000 kWh aus einer Windkraftanlage (Neuanlage)

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Die spezifischen Treibhausgas-Vermeidungsfaktoren und die Referenzwerte für eine Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern betragen:

Spezifische Treibhausgas-

Vermeidungsfaktoren

in CO2-Äquivalentenmit Vorketten

[g CO2-Äq. / kWhel]

fossiler Referenzwert

in CO2-Äquivalentenmit Vorketten

[g CO2-Äq. / kWhel]

Wasserkraft 778,6 783,1

Windkraft 720,9 786,8

Zum Zwecke der Angebotswertung errechnet sich die CO2-Minderung des Ökostromlieferangebots wie folgt:

1. Schritt: Berechnung der Treibhausgasvermeidung aus den einzelnen Anlagen ohne Berücksichtigung des Anlagenalters

1. Wasserkraftanlage: 700.000 kWh x 778,6 g CO2/kWh = 545.020 kg CO2

2. Windkraftanlage: 1.300.000 kWh x 720,9 g CO2/kWh = 937.170 kg CO2

Treibhausgasvermeidung insgesamt: = 1.482.190 kg CO2

2. Schritt: Anrechnung der spezifischen Treibhausgasvermeidung unter Berücksichtigung des Anlagenalters

1. Wasserkraftanlage (Altanlage): 0 % x 545.020 kg/a CO2 = 0 kg/a CO2

2. Windkraftanlage (Neuanlage): 100 % x 937.170 kg/a CO2 = 937.170 kg/a CO2

Treibhausgasvermeidung für die Angebotswertung insgesamt: = 937.170 kg/a CO2

3. Schritt: Berechnung der Treibhausgasemissionen bei Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern auf der Grundlage der Referenzwerte

1.Wasserkraftanlage:

700.000 kWh/a x 783,1 g CO2/kWh = 548.170 kg/a CO2

2.Referenzwert Windkraft-anlage:

1.300.000 kWh/a x 786,8 g CO2/kWh = 1.022.840 kg/a CO2

Treibhausgasemissionen (Referenzwerte) insgesamt: = 1.571.010 kg/a CO2

4. Schritt: Berechnung der prozentualen Treibhausgasminderung

937.170 kg/a CO2 = 59,65 %

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1.571.010 kg/a CO2

Die im Rahmen dieses Beispiels wertungsrelevante prozentuale CO2-Minderung des Ökostromlieferangebots beträgt im Lieferzeitraum 59,65 %.

3. Formblatt zur technischen Spezifikation

Die Erfüllung der vorstehend festgelegten Anforderungen an die Erzeugungsart des Stroms aus erneuerbaren Energien sowie an die CO2-Minderung im Lieferzeitraum hat der Bieter mit seinen vollständigen Angaben in dem Formblatt zu belegen, welches dieser Leistungsbeschreibung als Anlage 5 beigefügt ist.

3.1 Stammdatenblätter zu den Stromerzeugungsanlagen

Der Bieter hat für jede Stromerzeugungsanlage, die in die Lieferung einbezogen werden soll, ein Stammdatenblatt gemäß den Formblättern (Anlage 5) vollständig auszufüllen. Jede Stromerzeugungsanlage ist dabei einer ihrem Inbetriebnahmezeitpunkt entsprechenden Anlagenkategorie „Neuanlagen“ oder „Altanlagen“ zuzuordnen (vgl. zu den Definitionen Ziffern 2.4 und 2.5). Die ausgefüllten Stammdatenblätter sind dem Angebot beizufügen.

3.2 Formblätter zur Berechnung der CO2-Minderung im Lieferzeitraum

Zur Berechnung der mit der von ihm angebotenen Lieferung von Ökostrom verbundenen CO2-Minderung im Lieferzeitraum 2018 – 2020 hat der Bieter das Formblatt „Durchschnittliche prozentuale CO2-Minderung im Lieferzeitraum 2018 – 2020“ (Anlage 6) vollständig auszufüllen und seinem Angebot beizufügen.

4. Vorbehalt der Nachprüfung

Der Auftraggeber behält sich vor, auf eigene Kosten die Angaben des Bieters/Auftragnehmers in den Formblättern gemäß Anlagen 5 und 6 durch eine staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO), einen nach dem europäischen eco-management and audit scheme (EMAS) akkreditierten Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter bestätigen zu lassen.

5. Nachweispflichten während und nach Ablauf der Vertragslaufzeit

Während und nach Ablauf der Laufzeit des Stromliefervertrages hat der Auftragnehmer die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien nachzuweisen. Die einzelnen Nachweispflichten sind im Stromliefervertrag (Teil C) geregelt.

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VI. Lastgangsdaten

Dieser Unterlage sind frühere Lastgangsdaten als Anhänge 1-4 beigefügt. Die Übersendung dieser Daten führt nicht zu einer Abweichung von oder Ergänzung der übrigen Angaben in diesen Vergabeunterlagen, insbesondere nicht zur Verpflichtung des Auftraggebers, bestimmte Mengen abzunehmen oder bei Nichtabnahme Zahlungen zu leisten.

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Teil G: Leistungsverzeichnis/Verzeichnis der Abnahmestellen (Anlage 4 zum Vertrag)

Bezirksklinikum AnsbachAnsbach

Abnahmestelle Feuchtwanger Straße 38, 91552 Ansbach

Netzbetreiber Stadtwerke Ansbach GmbH

Zählpunktbezeichnung DE00002491522AAAAA100004195000001Netzebene der Abnahmestelle MittelspannungKundentyp RLMHöchste gemessene Jahresleistung in kW 749Summe der elektrischen Arbeit 1.491.454Vollbenutzungsstunden 1.991

Frankenalb-KlinikEngelthal

Abnahmestelle Reschenbergstraße 20, 91238 Engelthal

Netzbetreiber Main Donau Netzgesellschaft mbH

Zählpunktbezeichnung DE000479912380000000003755901XXXXNetzebene der Abnahmestelle MittelspannungKundentyp RLMHöchste gemessene Jahresleistung in kW 201Summe der elektrischen Arbeit 286.932Vollbenutzungsstunden 1.427

Sozialtherapeutisches WohnheimUttenreuth

Abnahmestelle Eggenhof 1, 91080 Uttereuth

Netzbetreiber Main Donau Netzgesellschaft mbH

Zählpunktbezeichnung DE000479910800000000100305291XXXXNetzebene der Abnahmestelle NiederspannungKundentyp RLMHöchste gemessene Jahresleistung in kW 52,7Summe der elektrischen Arbeit 142.021Vollbenutzungsstunden 2.695

Klinikum am Europakanal

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ErlangenAbnahmestelle 91056 Erlangen, Am Europakanal 71

Netzbetreiber Erlanger Stadtwerke AG

Zählpunktbezeichnung DE0001799105600000000000000067609Netzebene der Abnahmestelle MittelspannungKundentyp RLMHöchste gemessene Jahresleistung in kW 976Summe der elektrischen Arbeit 4.688.250Vollbenutzungsstunden 4.804

Psychiatrische TagesklinikNeustadt / Aisch

Abnahmestelle Paracelsusstraße 36a, 91413 Neustadt

Netzbetreiber NeustadtWerke

ZählpunktbezeichnungDE000462914130100101303036000000

2Netzebene der Abnahmestelle NiederspannungKundentyp SLPHöchste gemessene Jahresleistung in kWSumme der elektrischen Arbeit (2015) 22.634Vollbenutzungsstunden

Psychiatrische TagesklinikFürth

Abnahmestelle Friedrich-Ebert-Straße 50, Fürth

Netzbetreiber Infra Fürth Netz

Zählpunktbezeichnung DE00020790766S028700500000000001

GNetzebene der Abnahmestelle NiederspannungKundentyp SLPHöchste gemessene Jahresleistung in kWSumme der elektrischen Arbeit (2015) 31.413Vollbenutzungsstunden

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Substanz, MethadonambulanzNürnberg

Abnahmestelle Stromerstraße 12, 90443 Nürnberg

Netzbetreiber MDN Main-Donau Netzgesellschaft mbH

Zählpunktbezeichnung DE000479904430000000000749181XXX

XNetzebene der Abnahmestelle NiederspannungKundentyp SLPHöchste gemessene Jahresleistung in kWSumme der elektrischen Arbeit 3.391Vollbenutzungsstunden

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Teil H: Preisblatt(Anlage 3 zum Vertrag)

I. Änderungsverbot, Kalkulation

Änderungen oder Ergänzungen des Preisblattes sind unzulässig. Das Preisblatt ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Anderenfalls wird das Angebot nicht gewertet.

Der Stromlieferpreis ist als reiner Arbeitspreis zu kalkulieren und anzubieten, d. h. es wird weder ein Grundpreis pro Abnahmestelle noch ein Leistungspreis vereinbart.

Bei Angebotswertung ermittelt der Auftraggeber die Preisfortschreibung der angebotenen Arbeitspreise aufgrund der (optionalen) Preisindizierung. Diese Felder im Preisblatt sind vom Bieter nicht auszufüllen.

Mit Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) sind die (indizierten) Arbeitspreise vereinbart.

II. Indizierung der angebotenen Strompreise

Zur Vermeidung von Risikozuschlägen bzw. Optionsprämien auf Seiten der Bieter besteht die Möglichkeit der Indizierung der angebotenen Strompreise bis zum Zeitpunkt kurz vor der Vergabeentscheidung. Die Angebotspreise können auf diese Weise an die Entwicklung auf dem Terminmarkt an der Leipziger Strombörse EEX gekoppelt, d. h. preisindiziert werden. Diejenigen Bieter, die von der Möglichkeit, ihre angebotenen Strompreise zu indizieren, Gebrauch machen, tragen das Risiko von Preisschwankungen nur noch für den vergaberechtlich unvermeidbaren Zeitraum von kurz vor der Angebotswertung und Vergabeentscheidung bis zur Zuschlagserteilung nach Ablauf der gesetzlichen 10- bzw. 15-tägigen Wartefrist.

Eine Anpassung der Stromlieferpreise während der Vertragslaufzeit, auch bei Vertragsverlängerung, ist ausgeschlossen. Während der gesamten Laufzeit des Stromliefervertrages gilt ein Festpreis für die Lieferung von Ökostrom.

1. Anforderungen an die Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise

Für die Indizierung der angebotenen Strompreise gilt im Einzelnen folgendes:

Die Bieter können selbst frei entscheiden, ob sie ihr Stromlieferangebot mit oder ohne die Indizierung der angebotenen Strompreise abgeben möchten.

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Wenn der Bieter sein Lieferangebot mit einer Preisindizierung abgeben will, hat er dies in seinem Angebot an der dafür vorgesehenen Stelle (Anlage 4) anzugeben.

Erfolgt seitens des Bieters keine oder keine eindeutige Angabe, werden die angebotenen Preise ohne Indizierung gewertet.

Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Wahlmöglichkeit zur Indizierung der angebotenen Strompreise keines Nebenangebotes bedarf. Nebenangebote sind ohnehin gemäß Ziffer 11 der Leistungsbeschreibung ausgeschlossen.

Es ist nur die in der Leistungsbeschreibung dargestellte Form der Indizierung der angebotenen Strompreise zugelassen. Von den Bietern selbst gewählte, davon abweichende Preisindizierungen werden nicht gewertet.

2. Verfahren zur Indizierung der angebotenen Strompreise

Die von dem Auftraggeber eingeräumte Möglichkeit der Indizierung der angebotenen Strompreise orientiert sich an der Preisentwicklung an der Strombörse EEX (European Energy Exchange) in Leipzig. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die Stromlieferung für den Lieferzeitraum 2018 – 2020 mit der Möglichkeit einer Verlängerung gemäß Vertrag vergeben.

Bei einer Eindeckung mit Börsenprodukten (in „Egalstromqualität“) würden die Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung auf dem Terminmarkt börslich oder außerbörslich Future-Kontrakte für die Grundlast (Base) und die Spitzenlast (Peak) abschließen. Nur aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die Preisindizierung ausschließlich anhand der Preisentwicklung für die Grundlastlieferung (Base). Damit ist keine Aussage über die Verteilung der Stromlieferung zu Grundlast- und Spitzenlastzeiten verbunden. Dieser Ansatz dient lediglich dem Zwecke der Preisindizierung und soll eine einfache, einheitliche und eindeutig nachvollziehbare Angebotswertung der indizierten Stromlieferangebote ermöglichen.

Zur Angebotswertung wird demzufolge aus den Abrechnungskursen am Terminmarkt der EEX für die Kontrakte Phelix-DE/AT Base Year Futures Cal-18, Cal-19 und Cal-20 das arithmetische Mittel gebildet (vgl. Anlage 4). Es werden die Abrechnungskurse des maßgeblichen Stichtages herangezogen, selbst wenn an diesem Tag keine Mengen am Terminmarkt zu diesen Börsenprodukten gehandelt werden.

Wählt der Bieter die Möglichkeit der Indizierung seiner angebotenen Strompreise, wird dieses arithmetische Mittel zu zwei Stichtagen, jeweils nach Ende der Haupthandelsphase rechnerisch ermittelt:

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am 11. Juli 2017 ab 18:00 Uhr, d. h. 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist

am 4. August 2017 ab 18:00 Uhr, das ist ca. ein Kalendertag vor der geplanten Vergabeentscheidung durch den Auftraggeber und 15 Tage vor Ablauf der Bindefrist.

Der Referenzwert für die Preisindizierung (arithmetisches Mittel der Abrechnungspreise am Terminmarkt am 1. Stichtag) ist von den Bietern, die eine Indizierung ihrer angebotenen Strompreise wünschen, mit Angebotsabgabe für jedes Lieferjahr in Anlage 4 in ct/kWh selbst anzugeben. Dieser Referenzwert wird vom Auftraggeber überprüft.

Das arithmetische Mittel der Abrechnungskurse am Terminmarkt am Stichtag 4. August 2017 wird vom Auftraggeber in ct/kWh ermittelt und den Bietern im Rahmen der Information nicht berücksichtigter Bieter gemäß § 101a Absatz 1 Satz 1 GWB bzw. der – freiwilligen – Informationsschreiben über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mitgeteilt. Der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll, erhält zugleich eine Mitteilung über die indizierten angebotenen Lieferentgelte zum maßgeblichen Stichtag 4. August 2017 mit der Bitte um Prüfung und Bestätigung vor Zuschlagserteilung innerhalb der 15- bzw. 10-tägigen Wartefrist des § 101a Absatz 1 Satz 3 und 4 GWB. Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich unmittelbar nach der Vergabeentscheidung. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Bieter die Richtigkeit der Wertung indizierter Stromlieferangebote vor Zuschlagserteilung selbst überprüfen können.

Bei preisindizierten Angeboten wird der Arbeitspreis wie folgt ermittelt und bei der Angebotswertung berücksichtigt:

Pi = PA + (Terminmarktpreise am 4. August 2017 - Terminmarktpreise am 11. Juli 2017)

Pi = indizierter Arbeitspreis in ct/kWh für die Angebotswertung

PA = vom Bieter angebotener Arbeitspreis in ct/kWh entsprechend Preisblatt bei Angebotsabgabe

Terminmarktpreise = arithmetisch gemittelte Abrechnungspreise am Terminmarkt der Leipziger Strombörse EEX für die Kontrakte Phelix-DE/AT Base Year Futures Cal-18, Cal-19 und Cal-20 zum jeweiligen Stichtag.

Bei der arithmetischen Mittelung der Terminmarktpreise erfolgt eine kaufmännische Rundung auf vier Stellen nach dem Komma (Angaben in ct/kWh). Der indizierte Arbeitspreis wird auf zwei Stellen nach dem Komma (Angaben in ct/kWh) kaufmännisch gerundet.

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Im Falle der Zuschlagserteilung ist der indizierte Arbeitspreis (P i) als Strompreis gemäß dem Muster-Stromliefervertrag während der Vertragslaufzeit vereinbart.

Der indizierte Arbeitspreis (Pi) des zum Zuge kommenden Stromlieferangebots wird vom Auftraggeber in das jeweilige Preisblatt eingetragen, das als Anlage 1 wesentlicher Bestandteil des Stromliefervertrages wird.

3. Beispiel für die Indizierung

An einem fiktiven Beispiel soll die Wirkungsweise der Indizierung der angebotenen Strompreise dargestellt werden. Der erste Stichtag für die Preisindizierung, d. h. 7 Tage Tage vor dem Ende der Angebotsfrist wäre beispielhaft der 11. Juli 2017, der zweite Stichtag im Rahmen der Preisindizierung, also nach dem Ende der Angebotsfrist und kurz vor Zuschlagserteilung, wäre der 4. August 2017.

Der Bieter A wählt die Möglichkeit der Indizierung seiner Angebotspreise. Er bietet für die Grundlaufzeit des Vertrages (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020) folgendes Lieferentgelt an:

Arbeitspreis: 2,90 ct/kWh

An den (nicht maßgeblichen, nur beispielhaften) Stichtagen für die Indizierung der Angebotspreise 11. Juli 2017 und 4. August 2017 ergeben sich folgende arithmetisch gemittelten Terminmarktpreise:

11. Juli 2017 4. August 2017

Base Cal-18 in €/MWhBase Cal-19 in €/MWhBase Cal-20 in €/MWh

28,8027,2027,30

28,3027,0027,10

arithmetisches Mittel 27,77 27,47

das entspricht in ct/kWh 2,777 2,747

In diesem Beispielsfall ergibt sich für die Grundlaufzeit des Stromliefervertrages folgender indizierter Arbeitspreis, mit dem das Lieferangebot des Bieters A gewertet wird:

Arbeitspreis:Pi = 2,90 ct/kWh + (2,747 ct/kWh – 2,777 ct/kWh) = 2,87 ct/kWh

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Aufgrund der Veränderungen der Terminmarktpreise für die Lieferjahre 2018 – 2020 wäre im Beispielsfall, sofern der Bieter A das wirtschaftlichste Lieferangebot abgegeben und darauf den Zuschlag erhalten hat, ein Arbeitspreis in Höhe von 2,87 ct/kWh für die Stromlieferung im Lieferzeitraum 2018 – 2020 vereinbart.

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III. Preisangaben des Bieters

Stromlieferpreise (netto) für die Stromlieferung an Abnahmestellen mit und ohne registrierende Leistungsmessung

Zeile Angebotspreis für alle Abnahmestellen

1 angebotener Arbeitspreis[ct/kWh]

2im Angebotspreis enthaltene spezifische

Mehrkosten für Ökostrom

3 angebotener Arbeitspreis[ct/kWh] multipliziert mit 6.600.000

(unverbindliche Prognose)

IV. Angaben zur Preisindizierung der Angebotspreise

Die Abrechnungskurse im Terminmarkthandel an der Leipziger Strombörse EEX wurden vom Bieter für den maßgeblichen Stichtag 11. Juli 2017 wie folgt festgestellt:

Baseload (Grundlastlieferung)

Phelix-DE/AT Baseload Year Future [2018](BASE Cal-[2018]): __ __ , __ __ €/MWh

Phelix-DE/AT Baseload Year Future [2019](BASE Cal-[2019]): __ __ , __ __ €/MWh

Phelix-DE/AT Baseload Year Future [2020](BASE Cal-[2020]): __ __ , __ __ €/MWh

Arithmetisches Mittel __ __ , __ __ €/MWh

das entspricht __ __ , __ __ __ __ ct/kWh

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V. Preis für REMIT-Spiegelmeldungen

Preis für REMIT-Spiegelmeldungen (netto) für alle Abnahmestellen im Sinne dieses Vertrages:

Angebotspreis für alle Abnahmestellen

Preis[netto, €/Jahr]

VI. Wertungsrelevanter Angebotspreis / Wertungspreis

ZeileAngebotspreis netto

1 angebotener Arbeitspreis[ct/kWh] multipliziert mit 6.600.000

(unverbindliche Prognose)(Übertrag aus Ziff. III Zeile 3)

2 Gutschrift in Höhe von 0,01 ct/kWh für jeden vollen über 25 % hinausgehenden Prozentpunkt der CO2-Minderung , multipliziert mit 6.600.000

(unverbindliche Prognose)(Errechnung aus Daten nach Teil I/Anlage 5)

3 Preis/Jahr für REMIT-Spiegelmeldungen für alle Abnahmestellen im Sinne dieses Vertrages

(Übertrag aus Ziff. V)4 Wertungspreis, errechnet aus

- Zeile 1- unter Abzug von Zeile 2 und- Hinzurechnung von Zeile 3

Angebotspreis für alle Abnahmestellen

angebotener Arbeitspreis[ct/kWh] (Übertrag aus Ziff.

III)

Preis für REMIT-Spiegelmeldungen

im Angebotspreis enthaltene spezifische

Mehrkosten für Ökostrom

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Teil I: Weitere Datenblätter (Anlage 5 zum Vertrag)

I. Stammdatenblatt zur Anlagenkategorie und zur CO2-Minderung (Anlage 5 zum Vertrag)

Hinweis: Bei geplantem Strombezug aus mehreren Erzeugungsanlagen bitte mehrere Datenblätter zu denErzeugungsanlagen verwenden

Art der Anlage Neuanlage Altanlage

Bezeichnung der Anlage

Standort(vollständige Anschrift)

Betreiber(vollständige Anschrift)

Ansprechpartner/Telefonnummer/E-MailInstallierte elektrische Leistung (MW)Eingesetzte erneuerbare EnergieBei Einsatz von Biomasse:Art der Biomasse (fest, flüssig, gasförmig)

Bei Mitverbrennung von Biomasse in einem thermischen Kraftwerk:Art, Menge und Heizwert der mitverbranntenBiomasse sowie der verbrannten fossilenEnergieträger

Datum der Inbetriebnahme

Bei Umstellung eines thermischen Kraftwerkes auf Mitverbrennung von Biomasse:Datum der Bestandskraft der Änderungs-genehmigungBei Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens nach Inbetriebnahme:Datum der Inbetriebnahme und Menge (kWh)des erhöhten elektrischen Arbeitsvermögens

spezifische CO2-Vermeidung bei der Stromerzeugung in

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dieser Erzeugungsanlage nach dem UBA-Modell

fossiler Referenzwert gemäß UBA-Modell  g CO2/kWh el

CO2-Minderung gegenüber Referenzwert g CO2/kWh el

LiefermengeVorgesehene

Liefermenge aus dieser Erzeugungsanlage

prozentualer Anteil der Lieferung aus dieser

Erzeugungsanlage an der Gesamtstrom-

liefermenge

Anrechnungs-quote für

CO2-Minderung(Neuanlagen

100 %, Altanlage 0 %)

anrechenbareCO2-Minderung

Liefermenge 2018

insgesamt:6,6 Mio. kWh(Prognose)

kWh kg CO2

Liefermenge 2019

insgesamt:6,6 Mio. kWh(Prognose)

kWh kg CO2

Liefermenge 2020

insgesamt:6,6 Mio. kWh(Prognose)

kWh kg CO2

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II. Durchschnittliche prozentuale CO2-Minderung im Lieferzeitraum (Anlage 6 zum Vertrag)

Liefer-jahr lfd. Nr. Bezeichnung der Anlage Art der erneuerbaren Energien

Datum derInbetriebnahme

der AnlageNeuanlage oder

Altanlage Liefermenge

2018

1 kWh

2 kWh

3 kWh

2019

1 kWh

2 kWh

3 kWh

2020

1 kWh

2 kWh

3 kWh

Summe im Lieferzeitraum 2018 bis 2020 kWh

Liefer-jahr lfd. Nr. spezifische Treibhausgasvermeidung in CO2-

Äquivalenten mit VorkettenAnrechnungsquote für CO2-Minderung:

Neuanlage: 100 %, Altanlage: 0 %

anrechenbare CO2-Minderung(Liefermenge x spezifische Treibhausgasvermeidung

x Anrechnungsquote)

2018

1 g CO2/kWh el kg CO2

2 g CO2/kWh el kg CO2

3 g CO2/kWh el kg CO2

2019

1 g CO2/kWh el kg CO2

2 g CO2/kWh el kg CO2

3 g CO2/kWh el kg CO2

2020

1 g CO2/kWh el kg CO2

2 g CO2/kWh el kg CO2

3 g CO2/kWh el kg CO2

Summe im Lieferzeitraum 2018 bis 2020 kg CO2

Durchschnittliche prozentuale Treibhausgasminderung (Berechnung gemäß Teil F/Anlage 2, Ziff. V.2.):

Vergabeverfahren Stromlieferung der Bezirkskliniken Mittelfranken, Bekanntmachungs-Nr. 2017/S 112-226577: Teile B-G der Vergabeunterlagen

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Teil J: Unterschrift(en) für das gesamte Angebot (Anlage 7 zum Vertrag)

Hinweis: Wird das Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben, gilt es als nicht abgegeben. Die Unterschrift gilt im Zweifel für alle mit dieser Unterlage eingereichten Bestandteile des Angebots. Der Bieter bestätigt damit gleichzeitig die Geltung evtl. nicht eingereichter Teile der Vergabeunterlagen.

__________________________________________________________________Name des Bieters / ersten Mitglieds der Bietergemeinschaft

____________________________________________________

Ort, Datum

Stempel, Unterschrift

__________________________________________________________________ggf.: Name des weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft

____________________________________________________

Ort, Datum

Stempel, Unterschrift

__________________________________________________________________ggf.: Name des weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft

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Ort, Datum

Stempel, Unterschrift(ggf. ergänzen)

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