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VO Schuldrecht AT und spezielle Verträge WS 2014/15 (Stand 13.11.2014)

VO Schuldrecht AT und spezielle Verträge · Rechte und Pflichten stehen selten für sich allein, vielmehr oft spezielle Verbindung (daher zB Gestaltungsrecht allein regelmäßig

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VO Schuldrecht AT und spezielle Verträge

WS 2014/15 (Stand 13.11.2014)

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(Grober) Vorlesungsplan für das WS 2014/15 Vorlesung Bürgerliches Recht

„Schuldrecht I: Allgemeiner Teil und Vertragsverhältnisse“ (207.002), 3-std

Di, 9.15 – 10.55 Uhr und Do, 10.30 – 12.10 Uhr, HS 15.03

09.10. Einführung; das Schuldverhältnis 14.10. Forts. Schuldverhältnis; Schuld und Haftung; Schuldinhalt (Tun oder Unterlassen; Geldschuld) 16.10. Forts. Schuldinhalt 21.10. Leistungspflicht (einschließlich Zeit und Ort der Leistung) sowie deren

Grenzen 23.10. Beginn Personenmehrheiten 28.10. ev. Forts. Personenmehrheiten; Überblick Leistungsstörungen 30.10. Unmöglichkeit und Gefahrtragung 04.11. keine Vorlesung 06.11. Schuldnerverzug (mit einem Exkurs „Gläubigerverzug“) 11.11. Gewährleistung I 13.11. Gewährleistung II 18.11. Gewährleistung III (einschließlich Konkurrenzen: Schadenersatz,

Irrtum, laesio enormis); Garantie; pVV 20.11. Vertragsänderungen I (Zession, Schuldübernahme,

Vertragsübernahme) 25.11. Vertragsänderungen II (Anweisung, Vergleich, Anerkenntnis usw)

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27.11. Vertragsbeendigung (Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Verzicht,

Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Zeitablauf, Tod usw) 02.12. Kaufvertrag I

04.12. Kaufvertrag II 09.12. Tauschvertrag; Schenkung; Werkvertrag 11.12. Auftrag; Darlehens- und Kreditvertrag 16.12. Sicherungsverträge (insb Bürgschaft), allenfalls Überblick Miete und Pacht 18.12. Ersatzstunde (falls etwas ausfällt)

Empfohlene Lehrbuchliteratur: Dullinger, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage (erscheint laut Verlag Österreich Ende Oktober 2014); Apathy/Riedler, Schuldrecht Besonderer Teil, 4. Auflage (2010).

Gesetzestext: Aktueller Kodex Bürgerliches Recht, Verlag LexisNexis (46. Auflage, Stand 1.9.2014), oder andere aktuelle Ausgabe von ABGB + Nebengesetzen.

Weitere Informationen, insbesondere die von mir verwendeten Folien, finden sich auf meiner Homepage http://zivilrecht.uni-graz.at/de/institut/wissenschaftliche-mitarbeiterinnen/ ouniv-prof-driur-peter-bydlinski/lehre-unterlagen/ bzw. auf der moodle-Plattform zur Vorlesung: http://moodle.uni-graz.at/moodle/course..... Aus gegebenem Anlass sei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die Lektüre der Folien den Besuch der Vorlesung in keiner Weise ersetzen kann.

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VO Schuldrecht

Einführung

Das Schuldverhältnis

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Schuldrecht bzw Schuldverhältnis?

1. A verabredet sich mit B zum gemeinsamen Kinobesuch; B kommt nicht; A sind Anreisekosten entstanden.

2. Nachbar B hört nach Mitternacht mit voller Lautstärke Hansi Hinterseer, was den Nachbarn A – verständlicher-weise – stört.

3. Drei Freundinnen wollen eine vierte gemeinsam zu deren Geburtstag beschenken. A besorgt wie aus-gemacht ein Geschenk um € 60, B weigert sich aber, 1/3 der Kosten zu übernehmen.

4. Die 13-jährige A folgt nicht, weshalb Mutter B ihr das Taschengeld für diese Woche streicht.

Greifen Regeln des Schuldrechts ein? Welche?

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Einteilungen und Abgrenzungen

Übliche Einteilung des bürgerlichen Rechts

• Allgemeiner Teil • Schuldrecht • Sachenrecht • Familienrecht • Erbrecht

Im ABGB leider noch nicht so deutlich: vgl § 859: „persönliche Sachenrechte“ (also nicht dingliche); siehe auch die Abgrenzung in § 307!

7 7 7 7 7

Definition des Schuldrechts

§ 859 ist aber dennoch Ausgangspunkt der Definition: • eine Person ist einer (bestimmten) anderen zu einer Leistung

verpflichtet – Relativität des Schuldrechts! (in Extremfällen allerdings auch Außenwirkung anerkannt)

Bsp: Doppelverkauf einer Speziessache

• Die Leistungspflicht kann sich aus einem Rechtsgeschäft (Vertrag) oder direkt aus dem Gesetz ergeben („Beschädigung“ ist entgegen § 859 keine eigene dritte Kategorie)

• Verlangt wird also eine Sonderbeziehung = Obligation = Schuldverhältnis (meist zwischen zwei Personen)

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Der Anspruch

Im Mittelpunkt – der Gesetzesregelungen und in der Praxis – steht der (Leistungs-)Anspruch (= das Forderungsrecht): A kann von B ein bestimmtes Verhalten verlangen (und wenn nötig mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen (Näheres zum Inhalt folgt)

• daneben auch Gestaltungsrechte anerkannt (war schon Thema des AT)

• Ansprüche können allerdings auch aus anderen, zB dinglichen, Rechten resultieren (siehe zB § 366); kein Thema des Schuldrechts – vgl Bsp 2 (§ 364 Abs 2?)

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Der Bereich des Schuldrechts I

Inhaltlich wird dem Schuldrecht – nicht immer einheitlich – Folgendes zugeordnet:

• Begründung (für Verträge meist behandelt im AT) • inhaltliche Gestaltung (zT auch AT; siehe nur § 879) • Abwicklung ( = Erfüllung) • Änderung • Beendigung (rückwirkende Auflösung, insb durch Anfechtung, meist im AT erörtert)

von Schuldverhältnissen

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Der Bereich des Schuldrechts II

Aus dem ABGB werden insb folgende Teile dem Schuldrecht zugezählt:

• Schuldrecht AT: §§ 888 – 933b (bzw § 935), 1342 – 1430,

1438 - 1450 • Schuldrecht BT I (vertragliche Schuldverh.): §§ 938 - 1292 • Schuldrecht BT II (gesetzliche Schuldverh.): §§ 1035 - 1044,

1293 – 1341, 1431 - 1437 im BT I auch zT mitbehandelt: Sondervertragstypen aus

anderen Gesetzen, v.a. aus KSchG und VKrG BT II ist hingegen eigene (zweistündige) VO

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Das Schuldverhältnis I

Der Begriff „Schuldverhältnis“ ist weit (weiter als § 859, der nur einen einzelnen Anspruch – zB auf Leistung von Schadenersatz – erfasst)

Definition: Gesamtheit aller zwischen zwei Personen (meist Gläubiger

und Schuldner) bestehenden wechselseitigen Rechte und Pflichten („Gefüge“)

= rechtliche Sonderbeziehung, für deren Erfüllung insb § 1313a und § 1298 gelten!

Begründung durch: • Rechtsgeschäft (v.a. vertragliches Schuldverhältnis) – Bsp 3? Achtung auf Abgrenzung vom unverbindl. Sozialkontakt (vgl Bsp 1) • Gesetz (gesetzliches Schuldverhältnis); insb: Tatbestand eines

gesetzlichen Anspruchs wird erfüllt (zB Schädigung) – Bsp 4?

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Das Schuldverhältnis II

Am komplexesten ist das vertragliche Schuldverhältnis (insb in Form eines Dauer-Schuldverhältnisses)

• Hauptleistungspflichten (zB auf Zahlung des Kaufpreises,

Mietzinses, uU auch auf Unterlassung von Konkurrenz, …) • Neben(leistungs)pflichten: unselbständig (zB Schutzpflichten

gegenüber Gl.: Sorgfalt, Aufklärung, …) oder selbständig (zB vereinbarte Montage eines verkauften Geräts; wohl auch: Gebrauchsanweisung!)

Abgrenzung: selbst. NP stehen im Entgeltsverhältnis, daher insb. Rücktritt nach § 918 bei Nichterfüllung möglich

• Gestaltungsrechte (Weisung, Kündigung, Anfechtung, …)

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Das Schuldverhältnis III

Verknüpfungen im vertraglichen Schuldverhältnis Rechte und Pflichten stehen selten für sich allein, vielmehr oft

spezielle Verbindung (daher zB Gestaltungsrecht allein regelmäßig nicht abtretbar!)

Wichtig vor allem: Beziehung der wechselseitigen Hauptpflichten

zueinander, zB bei Kauf Anspruch auf Ware bzw Entgelt „Synallagma“ – „ do ut des“ (häufig auch: Zug um Zug) Für synallagmatische bzw gegenseitige Verträge gelten die §§

917 ff (dort: „entgeltliche“ Verträge; vgl die Def. des § 917) Anders daher zB bei Schenkung; Besonderh. auch bei Maklerv.

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Das Schuldverhältnis IV

Vor- und nachvertragliches Schuldverhältnis Vorvertragl. praktisch sehr wichtig, v.a. in Gestalt der Aufnahme

rechtsgeschäftlichen Kontakts (Vertragsverhandlungen) Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht! aber eben bereits Schuldverhältnis, daher insb wieder §§ 1298,

1313a anwendbar Haftung f. culpa in contrahendo! (auch f. reine Vermögenssch.) Heikles Bsp: Abbruch von Vertragsverhandlungen Nachvertragl. = nach Abwicklung/Beendigung des Vertrages zB Geheimhaltung, Rückrufpflichten

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Schuld und Haftung I

Schuld = Leistungspflicht Haftung = Einstandspflicht für die Schuld bei Nichterfüllung der Leistungspflicht: - Durchsetzung mit gerichtlicher Hilfe: geschuldete Sache

wird dem Sch. weggenommen oder Sachen des Sch. werden zwecks Erfüllung von dessen Geldschuld verwertet (Exekution)

- uU Schadenersatzanspruch des Gl. (statt Leistung oder zusätzlich)

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Schuld und Haftung II

Regelfall: Parallelität von Schuld und Haftung (mit dem gesamten Vermögen)

Bsp. für Ausnahmen von der vollen Haftung: - Unpfändbare Gegenstände (vgl §§ 250 f EO) - Reine Sachhaftung (zB mit bestimmter Pfandsache) - Naturalobligationen (vgl § 1432) - Begrenzung auf bestimmten Wert (zB bei bedingter

Erbantrittserklärung)

Achtung: andere Konstruktion bei Haftungsobergrenzen, zB im Schadenersatzrecht (hier bereits Forderung begrenzt); siehe ferner Selbstbehalte (zB im Versicherungsrecht oder in § 2 PHG)

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Schuldinhalt

und Leistungspflicht

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Schuldinhalt I

„Schuldinhalt“ bedeutet: Was hat der Schuldner genau zu tun? (hier vor allem rechtsgeschäftl. Schuldbegründung behandelt) - (Aktives) Tun oder Unterlassen - einmalige, mehrmalige oder dauerhafte Handlung - Leistung direkt an den Gl. oder an Dritte - Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolgs oder bloß zu

sorgfältigem Tätigwerden - Leistungsinhalt präzise vorgegeben (zB Stückschuld) oder

gewisser Spielraum (Gattungs-, Wahlschuld) - Leistung teilbar oder unteilbar

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Schuldinhalt II (Beispielsfälle)

1. AN verpflichtet sich im Dienstvertrag gegenüber AG, nach seinem Ausscheiden auf Dauer in keinem Unternehmen der selben Branche tätig zu sein. AN löst den Dienstvertrag wegen Nichtzahlung des vereinbarten Lohns auf und heuert bei AG´s Konkurrenten K an. Rechte des AG?

2. K und V vereinbaren den Kauf/Verkauf des gebrauchten Rasenmähers von V. Über den Preis wird nicht gesprochen.

3. Grundstückseigentümer E verpflichtet sich gegenüber seinem Nachbarn N, diesen seinen Weg benützen zu lassen sowie auf dieser Strecke keine Hindernisse zu errichten, die die Benutzung mit dem PKW verhindern. Nach starken Regenfällen blockiert eine Mure den Weg. Pflichten von E?

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Schuldinhalt III

Nachträgliche Pflichtenkonkretisierung (insb die Wahlschuld)

Grundsatz: klare Festlegung zumindest der essentialia negotii bereits

im Vertrag nicht selten: Vertrag steckt bloß Rahmen ab; zumindest Grenzen

müssen dabei ausreichend klar sein Konkretisierung („Leistungsbestimmung“) durch Gl. (zB mittels

Weisung), Sch. oder Dritten (vgl § 1056) - Wahlschuld ieS: §§ 906 f (vgl ferner etwa § 1436) - „Ersetzungsbefugnis“ - Spezifikationskauf: § 1063b

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Schuldinhalt IV (Geldschuld I)

Geld und Geldschuld sind schillernde Begriffe; wichtig bei vielen Verträgen (zB Kauf; § 1053: „bestimmte Summe Geldes“, § 1054: „in barem Gelde“; Geld-Darlehen: s § 988), im ABGB erst seit Novelle aus März 2013 näher geregelt; s vor allem § 907a

- Geldschuld ieS: Barzahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln (Euro, Cent); Schuld in ausländischer Währung (§ 907b)

- „Buchgeld“: Zahlung durch Überweisung auf Gläubigerkonto = Verschaffung einer Forderung gegen Bank des Gl. Manche Details zur Erfüllung durch Banküberweisung in § 907a Abs 2

- Sonderregeln etwa im Miet- und Verbraucherrecht (§ 1100 S 2, § 15 Abs 3 MRG, § 6a KSchG)

Problem der Wertsicherung: Dispositivrecht beachtet Geldentwertung durch Inflation nicht (vgl zum Darlehen § 985 neu); daher oft vereinbart (insb durch Verweis auf VPI)

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Schuldinhalt V (Geldschuld II)

Konsequenzen von Geldmangel eines Geldschuldners: - Keine Unmöglichkeit („Geld muss man haben!“) - Gl. kann Zwangsvollstreckung in andere Werte führen - häufig, aber nicht zwingend, macht Nichtzahlung infolge

Geldmangels schadenersatzpflichtig

Wichtige Besonderheit der Geldschuld: gesetzl. Verzinsung - nicht zwingend bei Darlehen (s § 984 Abs 1 S 2) - wohl aber bei Verzug mit Zahlung (Details bei Verzug) 4% p.a. (= gesetzl. Zinssatz; § 1000) n. § 1333 Abs 1 bzw 9,2% + Basiszinssatz zwischen Unternehmern (§ 456 UGB) Basiszinssatz kann auch negativ sein! derzeit (1.7.14) - 0,12%! - Anspruch auf Zinseszinsen? (§ 1000 Abs 2) - Grenzen für (Verzugs-)Zinsvereinbarungen: § 879 Abs 2 Z 4

(Wucher) oder Abs 3; f. Kreditverträge s auch § 6 Abs 1 Z 13 KSchG

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Schuldinhalt VI

Besondere Inhalte: Verpflichtung zur Sicherstellung - Grund etwa: Vereinbarung; Abwehr einer

Unsicherheitseinrede nach § 1052 S 2 - Art: wenn nicht vertraglich geregelt, gelten die §§ 1373 f

(primär durch Pfandbestellung) Verpflichtung zur Rechnungslegung - Gesetzliche Vertreter, Verwalter usw - Grund: Verwaltung fremden Vermögens, Handeln in fremdem

Interesse (zB Abrechnung eines Vorschusses) - uU Stufenklage, wenn Gl. Höhe seines Anspruchs erst nach

Rechnungslegung berechnen kann

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Leistung (Beispiele)

1. Zum vereinbarten Termin will V die Ware nicht übergeben, bevor der Kaufpreis nicht auf seinem Konto ist; K will nicht zahlen, bevor er die Ware hat.

2. Nach Abschluss des Kaufvertrages besteht K auf Lieferung der Ware zu ihm nach Hause; V möchte, dass K die Ware bei ihm abholt und dort sofort bezahlt.

3. K kauft beim Versandhaus des V einen aufblasbaren Kinderpool. Als K nach 14 Tagen die Lieferung reklamiert, antwortet V, er habe dafür 30 Tage Zeit. Daraufhin erklärt K den Rücktritt vom Vertrag.

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Leistungspflicht I (Leistungsort I)

Regel über Erfüllungsort in § 905; danach gilt Folgendes: • primär entscheidet Vereinbarung • sekundär Natur/Zweck des Geschäfts (Bsp. Arbeitsvertrag) • ansonsten (= dispositives Recht): Wohn- bzw Geschäftssitz des

Schuldners – Holschuld! gilt auch für außervertragl. Ansprüche! (s § 1420)

Bringschuld bedarf also besonderer Vereinbarung (bzw folgt aus der

Natur der Sache: zB Dachreparatur) Achtung! Geldschuld ist bereits von Gesetzes wegen Bringschuld

(§ 907a Abs 1); gilt grundsätzlich auch für „Buchgeld“ Erfüllungsort(e) bei Zug-um-Zug-Leistungspflicht nicht klar geregelt

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Leistungspflicht II (Leistungsort II)

Schick- bzw Versendungsschuld • Versendung auf Kosten des Sach-Sch. führt nicht zur

Änderung des Erfüllungsorts (§ 905 Abs 2) • wichtiges Bsp: Versendungskauf (§ 1063a) • zentrale Fragen: Eigentumserwerb sowie Tragung der

Transportgefahren (Parallele zw. Gefahrtragung und ET-Übergang; dazu insb § 905 Abs 3 mit Verweis auf § 429)

• Achtung! seit Juni 2014 Neuregelung: nach § 429 Übergang meist früh; anders aufgrund europ. Vorgaben § 7b KSchG!

Bedeutung des Erfüllungsorts • Übung an diesem Ort konkretisiert Vertrag (vgl § 905 I 2) • dort regelmäßig (Wahl-)Gerichtsstand begründet

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Leistungspflicht III (Leistungszeit I)

zentraler Begriff: „Fälligkeit“ wesentliche Vorschriften: §§ 902 ff, 1334, 1417 f

Fälligkeit: Zeitpunkt, zu dem Sch. leisten muss und Gl. fordern kann (durchsetzbarer Anspruch); nach dessen Verstreichen gerät Sch. in Verzug (§ 1334 Satz 1)

- Anspruch schon mit Beginn des Fälligkeitstages (§ 903) - Anbieten am richtigen Ort vermeidet Verzug - bei Zeitspanne („binnen 14 Tagen“) kann Sch. bei Bringsch. bzw Gl.

bei Holschuld genaue Zeit fixieren - klagbarer Anspruch erst mit Ablauf der Zeitspanne (s § 903 S 2) - gesetzliche Konkretisierungen für Fristen (vgl § 902)

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Leistungspflicht IV (Leistungszeit II)

Bestimmung der Fälligkeit (§ 904)

• primär Vereinbarung • sekundär Natur der Sache (vgl § 1418: Alimente) • ansonsten: Gl. kann im Zweifel sofort fordern (§ 904 S

1); dh den Anspruch durch Einmahnung (= Aufforderung zur Leistung) fällig stellen (vgl § 1417); Sch. ist dann „ohne unnötigen“ Aufschub“ z. Erbringung verpflichtet

• eigenartige Regelung in § 7a KSchG (U.privilegierung?) • im gegenseitigen Vertrag können auch andere

Ereignisse (zB Erbringung der Gegenleistung) Fälligkeit herbeiführen (s § 1334 Satz 2)

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Leistungspflicht V (Leistungszeit III)

Sonderfragen

• Leistung vor Fälligkeit (§ 1413 S 2) - keine Annahmeobliegenheit - kein Recht des Sch. auf Abzug von Zwischenzinsen - kein Rückforderungsanspruch bei Irrtum d. Sch. (§ 1434 S 2) - neue Sonderregelung für Rückzahlung eines

Verbraucherkredits (§ 16 VKrG) – folgt später

• Stundung - nachträgl. Fälligkeitsänderung („volle“ Stundung) oder - befristeter Verzicht auf Einklagung und Rücktritt („reine“

Stundung)

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Leistungspflicht VI (Leistung Zug um Zug)

Praktisch häufig: Leistungspflicht steht nicht allein für sich, sondern ist mit Gegenleistungspflicht verknüpft

Vorleistungspflicht eines Teils - aufgrund des Gesetzes oder der Vereinbarung - Bsp: Kreditvertrag, Lieferung gegen „Zahlungsziel“ - im Extremfall: Unsicherheitseinrede (§ 1052 Satz 2)

Gesetzlicher Regelfall jedoch Zug-um-Zug-Leistung (§ 1052

Satz 1) – Einrede des nicht erfüllten Vertrags Prinzip gilt gelegentlich auch außerhalb synallagmatischer Verträge; s

vor allem das Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht; § 471)

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Leistungspflicht VII (Grenzen)

- Unmöglichkeit - Unzumutbarkeit (Wegfall der Geschäftsgrundlage, fehlende

Gegenleistung, Unsicherheit des Vertragspartners; Bsp: § 1052 S 2, § 991 neu)

Was gilt bei zu geringem Vermögen? Bsp: S schuldet 15 Gläubigern je 1000, hat aber insgesamt nur 7500 Was gilt bei zu geringem Vorrat? Bsp: Winzer verkauft vorweg 2000 Flaschen, kann wegen schlechter

Ernte aber nur 1000 abfüllen. Folgen einer Insolvenz? (Sanierung – Konkurs – Privatkonkurs)

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Personenmehrheiten

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Personenmehrheiten I

• mehrere (= 1 + x) Gläubiger oder/und • mehrere Schuldner oder/und • mehrere Vertragspartner

• bereits von vornherein oder erst nachträglich • kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung

• Regelungen v.a. in den §§ 888-896 ABGB - Systematik nicht ganz übersichtlich (Verweis auf §§ 825 ff) - Beschränkung auf Schuld bzw Anspruch - nicht geregelt: mehrere Vertragspartner; Bedeutung mehrerer Personen für Gestaltungsrechte?

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Personenmehrheiten II

Beispiel: F ist Mieterin einer Wohnung. Ihr Freund M zieht bei ihr

ein. Wenig später akzeptiert Vermieter V die Mitaufnahme von M in den Mietvertrag, wobei er aber – wie üblich – auf Haftung beider für den gesamten Mietzins besteht. Nach einiger Zeit geht die Beziehung in die Brüche. F zieht Hals über Kopf aus; wohin, bleibt unbekannt. M allein kann den Mietzins nicht aufbringen und gerät in Zahlungsrückstand. Ihm würde eine kleinere Wohnung genügen.

Was kann V tun, was M?

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Personenmehrheiten III

Mehrheit auf Gläubigerseite: • Teilgläubiger • Gesamtgläubiger (Solidargl., Mitgl., Gl. zur ungeteilten Hand) • Gesamthandgläubiger

Mehrheit auf Schuldnerseite: • Teilschuldner • Gesamtschuldner (Solidarsch., Mitsch., Sch. zur ungeteilten Hand) • Gesamthandschuldner

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Personenmehrheiten IV (Gläubiger I)

Teilgläubigerschaft (§ 889)

• Gesetzlicher Regelfall: bei Teilbarkeit (vgl § 843) bloße Teilgläubigerschaft; v.a. bei Geldforderung

• dh: jeder Gl. kann nur einen Anteil fordern (im Zweifel Kopfteil: jeder gleich viel))

• zB Kaufpreisanspruch bei Verkauf von Ehegatten-WE (Teilbarkeit der Gegenleistung irrelevant)

• Problem bei Überzahlung des Sch. an einen der Gl.

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Personenmehrheiten V (Gläubiger II)

Gesamtgläubigerschaft (§ 892)

• bedeutet, dass jeder Gl. die volle Leistung an sich selbst begehren kann und Sch. bei Leistung frei wird

• regelmäßig durch Vertrag begründet (Bsp.: „Oder“-Konto) • an sich kann Sch. entscheiden, welchem Gl. er leistet • anders wenn ihn einer der Gl. bereits „angegangen“ ist (vgl

§ 892 aE); str, ob außergerichtliche Aufforderung genügt • heikel: interner Ausgleich, wenn einer allein kassiert hat

(s § 895) • ferner: was gilt, wenn ein Gl. dem Sch. erlässt, stundet oä?

Grundsatz d. Einzelwirkung (nicht zu Lasten d. übrigen Gl.)

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Personenmehrheiten VI (Gläubiger III)

Gesamthandgläubigerschaft (§ 890 Satz 2) • bedeutet, dass Leistung schuldbefreiend nur an alle gemeinsam erbracht

werden kann • Bsp: „Und“-Konto; nach der Rspr auch Forderungen einer GesbR oder

mehrerer Vermieter • Leistung an Einzelnen nicht befreiend, außer die Übrigen stimmen dem zu

(= „Sicherstellung“; s § 890 S 2) • allerdings kann jeder einzelne Gl. Leistung an alle verlangen (ebenso

Leistung, die „automatisch“ allen zugute kommt wie Räumung, Wiederherstellung oder Unterlassung)

• Wenn möglich: Leistung an alle (zB Zahlung auf Konto der GesbR) • ansonsten nur Schuldbefreiung durch gerichtliche Hinterlegung (§ 1425) • ist „normale“ Erfüllung mangels Einigung der Gl. nicht möglich: kein

Schuldnerverzug

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Personenmehrheiten VII (Schuldner I)

Teilschuld (§ 889) • Gesetzlicher Grundsatz bei Teilbarkeit (s Teilforderung) • also nicht automatisch gesamtschuldnerische Haftung

mehrerer Vertragspartner (zB Käufer, Mieter)! • Gl. kann im Zweifel von jedem Sch. nur eine Kopfquote

fordern (Gl. trägt damit schon für bloß einen Sch. das Insolvenzrisiko)

• Prinzip allerdings häufig gesetzlich (zB § 348 UGB, § 1359 ABGB, § 1302 ABGB, § 10 PHG) oder vertraglich durchbrochen

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Personenmehrheiten VIII (Schuldner II)

Gesamt- oder Solidarschuld (insb § 891) • wichtigste (und wohl komplizierteste) Form • Entstehung - Mehrere schulden eine unteilbare Leistung, die ein Einzelner

erbringen kann (§ 890 S 1); zB Leistung einer Gattungssache (= Abgrenzung zur Gesamthandschuld)

- bei Teilbarkeit auch aufgrund entsprechender Vereinbarung (s § 891); so oft bei Geldschuld • Gl. hat „Paschastellung“; kann frei wählen, wen er belangt • Gl. kann auch über Forderung gegen einzelne Sch. frei

verfügen, zB sie abtreten, stunden oder auf sie verzichten; Frage dann: Wirkung gegenüber den anderen Mitschuldnern?

Bsp: Zahlung eines Gesamtsch., Aufrechnung; s insb § 894

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Personenmehrheiten IX (Schuldner III)

Regress (Rückgriff) unter Gesamtschuldnern (§ 896) • zentrale Norm der §§ 888 ff; viele E dazu • Ausgangssituation: ein Sch. zahlt an den Gl (alles oder

zumindest mehr, als seinem internen Anteil entspricht) • Konsequenz: soweit er fremde Anteile bezahlt, steht ihm

Regress zu • Klärung des internen Anteils: entweder besonderes

Innenverhältnis (zB Miteigentümer bezahlt Reparatur der Sache; Versicherer leistet statt Schädiger Ersatz) oder kopfteiliger Regress (= Regelfall)

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Personenmehrheiten X (Schuldner IV)

Sonderfragen zum Regress • Was gilt vor Zahlung (Freistellungsanspruch)? • Kann Zahler Teil- oder Gesamtregress nehmen? • Worauf stützt sich Regressanspruch (Legalzession oder

ist § 896 selbst die AGL)? – uU auch § 1014 beachten! • Was gilt, wenn ein Sch. im Regress ausfällt (§ 896 S 2)? • Verhältnis zu ähnlichen Normen (insb zu § 1358)? • Verjährung • „gestörte“ Gesamtschuld (s nächste Folie)

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Personenmehrheiten XI (Schuldner V)

„gestörte“ Gesamtschuld • Begriff unglücklich (besser wohl „verhinderte“ Gesamtsch.) • Besonderheit: ein Gesamtsch. fällt von vornherein aus • Bsp: vertragl. Vorweghaftungsverzicht zug. nur eines (späteren)

Schädigers; § 3 Z 2 EKHG (Mitfahrer wird durch Fehlverhalten des Lenkers verletzt, Haftung des Halters ist ausgeschlossen)

• Frage: Auswirkungen auf verbleibende Sch.? • Drei Möglichkeiten: - Verbleibender trägt Last allein - Verbleibender kann dem Gl. Teilbefreiung einwenden - Verbleibender hat Rückgriff gegenüber Befreitem • Davon streng zu trennen: nachträgl. Befreiung, insb durch Verzicht des

Gl. – an sich Einzelwirkung gemäß § 894 – Regress bleibt möglich (§ 896 S 3). Wäre sonst ja Vertrag zu Lasten eines Dritten!

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Personenmehrheiten XII (Schuldner VI)

Gesamthandschuld • keine spezielle Regelung im Gesetz • Besonderheit: alle Sch. müssen gemeinsam erfüllen, Gl.

muss daher auch von allen zusammen fordern (klagen) • Drei Fallgruppen - einzelner Sch. könnte gar nicht allein erfüllen

(Miteigentümer, Streichquartett) - Leistung aus gesamthänderischem Sondervermögen (zB

einer GesbR; früher so zB bei OG, KG, jetzt ist OG/KG aber selbst jur. Person!)

- spezielle Vereinbarung

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Personenmehrheiten XIII (Vertragspartner)

• Bei mehreren Personen auf einer Vertragsseite stellt sich zunächst die bereits behandelte Frage nach Berechtigung und Verpflichtung

• Zusätzlich aber noch zu klären: Wer kann Gestaltungsrechte ausüben (zB Anfechtungs- oder Kündigungsrecht); wem gegenüber sind sie geltend zu machen?

• Für Kündigung (s Bsp) anerkannt: Ausübung durch alle und gegen alle, da ja Wirkung für gesamten Vertrag

46 46 46 46 46

Personenmehrheiten XIV (Vertrag mit Wirkung für Dritte I)

Vertrag zu Lasten Dritter • selbstverständlich nicht wirksam (zB Verzicht eines Gesamtgl. für

alle) • zulässig hingegen: Bemühenszusage (s § 880a) Was bei Garantie gegenüber Sch., dass Dritter nicht fordern wird?

Vertrag zu Gunsten Dritter

• Beteiligte Personen: Versprechender (= Schuldner) – Versprechensempfänger – begünstigter Dritter

• „unechter“ V. zugunsten Dr.: nur Vertragspartner ist Gl. und kann vom Sch. Leistung an den Dritten verlangen (§ 881 Abs 1)

• „echter“ V. zugunsten Dr.: Dritter soll nach dem Willen d. Parteien selbst einen Anspruch erhalten (§ 881 Abs 2)

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Personenmehrheiten XV (Vertrag mit Wirkung für Dritte II)

Vertrag zu Gunsten Dritter (Forts.) • Auslegungsfrage, ob echte Begünstigung gewollt war (s § 881

Abs 2) und ab wann Recht des Dritten entstehen soll • oft Rechtserwerb auch erst später (Abs 3); Bsp. Lebens-

versicherung: Person d. Begünstigten kann geändert werden • ab Erwerb können die Vertragsparteien dem Dritten das

Recht an sich nicht mehr entziehen • Versprechender kann Einwendungen auch gegen Dritten

erheben (§ 882 Abs 2) – Ausübung von Gestaltungsrechten? • fraglich hingegen, welche Neben- bzw Gestaltungsrechte der

Dritte erwirbt (zB Gewährleistung) • will Dritter Recht nicht: Zurückweisungsrecht (§ 882 Abs 1) • zuletzt: Rechtsgrund der Zuwendung? (Recht zum Behalten)

48 48 48 48 48

Leistungsstörungen

(Mängel bei der Vertragserfüllung)

49 49 49 49 49

Leistungsstörungen

Leistungsstörungen sind Fehler in der Abwicklung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages

vgl dagegen die „Wurzelmängel“: insb Eigenschaftsirrtum (§ 871),

anfängliche Unmöglichkeit (s insb § 878) und laesio enormis (§ 934) Achtung: Auch Wurzelmängel können Rechtsbehelfe der

Leistungsstörungen auslösen! (Näheres zu deren Verhältnis zum Gewährleistungsrecht folgt)

Vertragsschluss bed. Vertragserfüll.

Wurzelmängel nachträgliche Unmöglichkeit

Gewährl.; SE; pVV

Verzug

50 50 50 50 50

Leistungsstörungen

Beispiele: 1. Der verkaufte Zuchtbulle „Maxi“ stirbt vor dem

vereinbarten Übergabetermin. 2. Statt 2400 werden nur 2200 Liter Heizöl geliefert, was

der Kunde a) sofort, b) erst später bemerkt. 3. Bei einem gekauften Neuwagen lässt sich schon nach

drei Monaten ein elektrisch gesteuertes hinteres Fenster nur mehr zur Hälfte a) öffnen, b) schließen.

4. Bei der Lieferung von Möbeln wird ein Türstock in der Wohnung des Käufers beschädigt.

51 51 51 51 51

Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung I)

Nachträgliche Unmöglichkeit (§§ 920 f, 1447) Dauerndes Leistungshindernis nach Vertragsabschluss (Zuchtbulle?) unterscheide: ursprüngliche Unmöglichkeit (§ 878)!

Objektive und subjektive Unmöglichkeit • objektive Unmöglichkeit: niemand kann Leistung erbringen • subjektive Unmöglichkeit (= Unvermögen): Vertragspartner kann

Leistung nicht erbringen – Erfüllung durch Dritten? • gleichzusetzen mit Unvermögen: Unerschwinglichkeit und

Unzumutbarkeit

Genus non perit – aber: Untergang der gesamten Gattung bzw nach Konzentration! (näher Fo 54)

Teilunmöglichkeit – ist der verbleibende Teil für den Gläubiger noch von Interesse?

52 52 52 52 52

Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung II)

A. Zufälliges Unmöglichwerden Unmöglichkeit ist weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten (§ 1447). Bsp: Maxi stirbt durch (unerwarteten) Blitzschlag

Rechtsfolgen: Vertrag „zerfällt“ (ohne Erklärung eines Beteiligten)

Erklärung dafür: Verteilung der Leistungs- und Preisgefahr Bei zufälliger Zerstörung des Vertragsgegenstandes vor

Vertragserfüllung stellt sich Frage der Leistungsgefahr unklar bei bloßer Beschädigung: § 1048 versus § 932!

Muss Schuldner die Leistung (nochmals) erbringen? Kann Gläubiger die Leistung weiterhin verlangen?

Bei Speziesschuld trägt Gläubiger die Leistungsgefahr; dh er erhält nichts (bei Unmöglichkeit einzig denkbare Lösung!)

53 53 53 53 53

Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung III)

Wenn Gläubiger die Leistungsgefahr trägt (dh Schuldner nicht [nochmals] leisten muss), stellt sich Frage nach der Preisgefahr (bzw Gegenleistungsgefahr).

Muss Gläubiger (zB Käufer) die Gegenleistung erbringen, obwohl er nichts erhält?

Hier wirkt das Synallagma. Da/wenn Käufer nichts dafür kann, dass er nichts erhält: Unmöglichwerden der Leistung trifft Schuldner als Eigentümer – s § 1311 S 1 – und Käufer muss nichts bezahlen

Ausnahme: Unmöglichwerden im Gläubigerverzug (§ 1419); dazu Fo 57

54 54 54 54 54

Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung IV)

Achtung bei Gattungsschuld! Hier trägt Schuldner grundsätzlich die Leistungsgefahr: er muss weiterhin leisten („genus non perit“)

Ausnahme: „Konzentration“ – dann trägt Gläubiger Leistungs- und

Preisgefahr Gattungsschuld wird ab Konzentration (= körperliche Abson-

derung + Verstreichen des Leistungstermins in Gläubiger-verantwortung) nach den Regeln der Stückschuld behandelt

Bsp.: Weinkäufer K hat sich für Freitag angesagt, V hat die

entsprechenden Kisten bereits donnerstags am Eingang zum Weinkeller bereit gestellt. K kommt nicht und die Kisten werden a) noch am Freitag, b) am Samstag gestohlen.

55 55 55 55 55

Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung V)

Besonderheit anerkannt bei Existenz eines stellvertretenden Commodums: Wahlrecht des Gläubigers zwischen Vertragszerfall und Herausgabe des stv. Commodums (gegen Gegenleistung)

(Begründung nach hA: § 1447 iVm § 7 – natürliche Rechtsgrundsätze)

Beispiel: Der Zuchtbulle Maxi war € 5000 wert und auf den vollen Wert bei der X-AG versichert. V hatte ihn aus Geldnot um € 4000 an K verkauft.

Rechtsfolgen, wenn Maxi einem Unwetter zum Opfer fällt?

56 56 56 56 56

Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung VI)

B. Vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit (§ 920) • Schuldner hat Unmöglichwerden verschuldet (beachte

auch § 1313a ABGB) • oder durch zu vertretenden Zufall vereitelt (= unver-

schuldetes Unmöglichwerden im verschuldeten Schuldnerverzug)

Bsp: Stier Maxi wurde trotz Warnungen nicht von der Weide geholt. Rechtsfolgen: Gläubiger erhält Wahlrecht (§ 920 ABGB): Festhalten am Vertrag + Austauschanspruch (SE) Rücktritt vom Vertrag + Differenzanspruch (SE) Unterschiede? zeigen sich etwa beim Tausch!

57 57 57 57 57

Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Gefahrtragung VII)

C. Vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit (§ 1419) • Gläubiger hat Unmöglichwerden verschuldet; • unverschuldetes Unmöglichwerden im Annahmeverzug; • der durch den Vertrag angestrebte Erfolg wurde bereits

erreicht (durch Gl. selbst, uU auch durch Dritten oder Zufall) Bsp: WB strandet mit seinem Boot und beauftragt WU per Handy,

es rasch wieder flott zu machen. Als WU mit seinem Schleppkahn kommt, hat die Flut (der Wind; ein Dritter) das Boot bereits befreit.

Rechtsfolgen: Gläubiger trägt Leistungs- und Preisgefahr (s § 1419): er erhält nichts, muss aber seine Gegenleistung erbringen (für Werkvertrag beachte allerdings § 1168 Abs 1!)

58 58 58 58 58

Leistungsstörungen (Schuldnerverzug I)

Beispiele: 1. G findet den ihm von S für 15.5. versprochenen

Kaufpreis auch am 16.5. nicht auf seinem Konto vor. 2. S liefert eine Produktionsmaschine, unterlässt aber die

versprochene sofortige Einschulung der Arbeiter von G. 3. S liefert statt der versprochenen 100 kg Kartoffeln nur

90 kg, was G a) schon vor, b) erst nach Übernahme bemerkt.

4. Bäcker G erhält die von S zugesagte Mehllieferung nicht, weshalb er in der nächsten Nacht nicht backen kann und € 1000 Gewinn einbüßt.

Variante: G kauft das Mehl rasch bei einem anderen Lieferanten, der dafür aber um 10% mehr verlangt.

59 59 59 59 59

Leistungsstörungen (Schuldnerverzug II)

Genauere Regelung des Schuldnerverzugs (Verspätung, Verzögerung) in § 918

Bei Fälligkeit bietet der Schuldner an: • keine Leistung; • die Leistung nicht in der vereinbarten Qualität bzw Quantität; • die Leistung nicht am vereinbarten Ort. Deshalb nimmt der Gläubiger nicht (bzw ausdrücklich nur als Teilerfüllung) an. Achtung: § 918 ist zu weit formuliert! (1. Kollision mit

Gewährleistung + 2. nicht an Verzugsbeendigung gedacht)

60 60 60 60 60

Leistungsstörungen (Schuldnerverzug III)

• Verzug muss Hauptleistungspflicht oder selbständige („äquivalente“) Nebenpflicht betreffen

• Leistung muss noch (in absehbarer Zeit) erbringbar sein (Krankheit des Handwerkers; Doppelverkauf?)

• Leistung darf noch nicht als Erfüllung angenommen worden sein; Problem: Aliud-Leistung (s dazu auch § 378 UGB)

• Zurückweisungsrecht der Gl. bei vertragswidrigem Leistungsangebot (Grenze wohl: unbehebbarer geringfügiger Mangel – s Wertung des § 932 Abs 4!)

• kein Verzug bei Unsicherheitseinrede des Vorleistungspflich-tigen, wenn Sicherheitsleistung ausbleibt (s § 1052 Satz 2)

• Verzug kann dem Sch. vorwerfbar oder unverschuldet sein; Rechte des Gl. nach § 918 (außer Schadenersatz) bestehen aber in allen Fällen!

61 61 61 61 61

Leistungsstörungen (Schuldnerverzug IV)

Rechtsfolgen 1. Objektiver (unverschuldeter) Verzug: Wahlrecht des Gläubigers, ob Festhalten am Vertrag

(= Bestehen auf Erfüllung) oder Rücktritt unter angemessener Nachfristsetzung

Verzugszinsen bei Geldschulden; s § 1333 Abs 1

iVm § 1000; § 456 UGB

62 62 62 62 62

Leistungsstörungen (Schuldnerverzug V)

Der Rücktritt

• Voraussetzungen für Wirksamkeit - Schuldnerverzug - Zugang einer (formlosen) Rücktrittserklärung beim Sch. (Rücktritt ist ab dann unwiderruflich!) - Setzung einer angemessenen Nachfrist durch Gl. - und fruchtloser Ablauf dieser Frist • Angemessenheit der Frist? Reale Chance zur Nachholung Konkretisierung im Einzelfall nötig (Aufwand, Dauer des

Verzugs, Dringlichkeit der Leistung für Gl.?, …)

63 63 63 63 63

Leistungsstörungen (Schuldnerverzug VI)

• Besonders gelagerte Problemfälle: - Nachfrist fehlt in Erklärung, wird nur faktisch gewährt - Nachfrist ist objektiv zu kurz bemessen - Sch. verweigert die Erfüllung ernsthaft - schon vor Fälligkeit ist klar abzusehen, dass Sch. nicht

rechtzeitig leisten wird (zB Werkherstellung) • Rechtsfolgen des wirksamen Rücktritts - Auflösung des Vertrags (schuldrechtlich ex tunc) - beiderseitige Pflicht zur Rückstellung des bereits Erhaltenen

(§ 1435 bzw § 921), uU Zug um Zug (Teilleistung)

64 64 64 64 64

Leistungsstörungen (Schuldnerverzug VII)

2. Subjektiver (verschuldeter) Verzug Rechtsfolgen des objektiven Verzugs + Schadenersatz (Erfüllungsinteresse) • Verschulden am Verzug wird vermutet (§ 1298 Satz 1) • Achtung! aus zunächst schuldlosem kann schuldhafter

Verzug werden (zB überstandene Erkrankung)

• bei Festhalten am Vertrag (§ 918 Abs 1): Leistung + Ersatz des Verspätungsschadens (bei weiterhin ausbleibender Leistung jederzeit „Umsteigen“ auf Rücktritt möglich)

• bei Rücktritt Ersatz des Nichterfüllungsschadens (§ 921)

65 65 65 65 65

Leistungsstörungen (Schuldnerverzug VIII)

3. Verzug beim Fixgeschäft (§ 919 ABGB) • Tatbestand: ausdrückliche „Fixabrede“ („fix“, „genau“, nicht

aber zB „raschest“) bzw Natur des Geschäfts oder dem Sch. bekannter Zweck ergibt, dass das Geschäft mit den Termin steht oder fällt

Beispiele: Lieferung von Brötchen oder Lifemusik für eine Feier; Filmen einer Hochzeit?; Trauerrede beim Begräbnis?

• Rechtsfolgen des Verzugs: Wegfall des Vertrages (ohne Rücktrittserklärung); Gläubiger

kann Vertrag durch unverzügliches Erfüllungsbegehren retten Schadenersatz bei subjektivem Verzug

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Leistungsstörungen (Schuldnerverzug IX)

• „absolutes“ Fixgeschäft = Unmöglichkeitsfall! Erfüllungsbegehren daher nicht möglich (mE daher gar nicht von § 919 erfasst)

• Konsequenzen des nachträglichen unverzüglichen

Erfüllungsbegehrens, wenn Erfüllung noch möglich ist („relatives“ Fixgeschäft): Mutation zum einfachen Termingeschäft (inkl. § 918) oder Recht des Gl, neuen Fixtermin zu bestimmen?

• Konsequenzen verspäteter Leistungsannahme: kein Vertragswegfall, wohl aber uU Anspruch auf

Verspätungsschadenersatz (Begründung dogmatisch heikel)

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Leistungsstörungen (Schuldnerverzug X)

4. Teilverzug (§ 918 Abs 2 ABGB) • Voraussetzung Teilbarkeit „für beide Seiten“ (Auslegungsfrage) • Gesetz denkt primär an Sukzessivlieferungsverträge (zB

Zeitschriftenabo); anwendbar aber auch sonst (s Bsp 3) • Rechtsfolge Wahlrecht des Gl. zwischen Teil- und Gesamtrücktritt

(auch für noch gar nicht fällige Leist.!) • bei Unteilbarkeit (zB Schachfiguren): an sich nur Gesamtrücktritt

möglich, außer Leistung ist für Sch. teilbar zur „Kündigung“ solcher Verträge s § 15 Abs 2 KSchG • Achtung! Immer bleibt es dabei, dass Gl. bloße (vertragswidrige)

Teilleistungen ablehnen kann und dann auch seine Gegenleistung nicht erbringen muss (vgl § 1415 Satz 1)

Anerkannte Ausnahme: Geldzahlung (überwiesener Teilbetrag)

68 68 68 68 68

Leistungsstörungen (Gläubigerverzug I)

Gläubigerverzug (§ 1419 ABGB) Gläubiger nimmt die vom Schuldner vertragsgemäß

angebotene Leistung nicht an bzw unterlässt die erforderliche Mitwirkung bei der Vertragserfüllung („schuldhaft“ oder nicht).

Beispiele: Gl. erscheint nicht oder nicht rechtzeitig am

Übergabeort; gibt falsche Kontonummer an; weigert sich Zug um Zug zu bezahlen, weshalb Sch. die Kaufsache nicht übergibt; Gl. unterlässt es, die ihm vom Sch. billig verkaufte Erde nach Aushub eines Kellers zum vereinbarten Termin vom Grundstück zu befördern, weshalb sie gestohlen wird

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Leistungsstörungen (Gläubigerverzug II)

wichtige Rechtsfolgen (§ 1419: „so fallen die widrigen Folgen auf ihn“):

idR bloße Obliegenheitsverletzung! (keine Abnahmepflicht,

daher auch keine Schadenersatzpflicht des Gl.) Preisgefahr geht auf Gl. über; Gl. muss die Gegenleistung erbringen; Schuldnerpflichten (zB zur Verwahrung) sinken, damit auch

Haftung für Beschädigung oder Zerstörung; Gl. muss dem Sch. zusätzliche Aufwendungen ersetzen Hinterlegungsrecht des Sch. auf Kosten des Gl. (§ 1425)?

70 70 70 70 70

Leistungsstörungen (Gewährleistung I)

Beispiele: 1. K hat von V 100 kg Kartoffeln gekauft. Bei der Lieferung

bemerkt er, dass 20 kg fehlen, weshalb er die Leistung ausdrücklich nur als Teilerfüllung annimmt. Dass weitere 10 kg verdorben sind, erkennt er erst später.

2. K kauft einen fabriksneuen Pkw. Bei kaltem Motor wird das Schalten von leichten Quietschgeräuschen begleitet. Der von V vorgenommene Einbau eines Komfortschaltknaufs bringt nur Linderung.

3. K kauft von V ein Gemälde. Drei Monate (drei Jahre) nach der Übergabe meldet sich E und behauptet glaubwürdig, ihm sei das Bild vor einiger Zeit gestohlen worden.

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Leistungsstörungen (Gewährleistung II)

Regelung (insb) in den §§ 922 ff ABGB Beteiligte Personen: Übernehmer/ÜN (= Gl., oft: Käufer) und Übergeber/ÜG (= Sch.; oft: Verkäufer) Voraussetzungen: • Wirksamer gegenseitiger (erfolgsbezogener?) Vertrag • von Sch. zumindest Teilleistung erbracht • und vom Gl. zumindest als Teilerfüllung entgegen genommen • ferner: Vorliegen eines Mangels bei Übergabe

Zweck: Äquivalenzwahrung („kein gutes Geld für schlechte Ware“), daher: verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Übergebers für Mängel der Leistung (Schlechterfüllung).

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Leistungsstörungen (Gewährleistung III)

Abgrenzung Nichterfüllung – Schlechterfüllung Zäsur: vorbehaltlose Annahme durch den Übernehmer • davor: Verzug (§ 918) bzw anfängliche oder nachträgliche (Teil-)Unmöglichkeit • danach: Gewährleistung (uU auch bei Teilunmöglichkeit) • Sonderproblem: Behandlung einer Aliudlieferung – vgl § 378

UGB

Mangel: negatives Abweichen der erbrachten von der geschuldeten Leistung: vereinbarte oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften fehlen (§ 922)

Maßstab ist immer d. konkrete Vertrag (subj. Mangelbegriff)!

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Leistungsstörungen (Gewährleistung IV)

bei Übergabe: (§ 924 S 1) Beweislast bei Übernehmer; praktisch wichtig: Mängel(zeitpunkt)vermutung gemäß § 924 S 2 Wann greift diese Vermutung ein? Wen trifft wofür die

Beweislast? - Hervorkommen innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe (OGH 4

Ob 147/10m – Autoreparatur: Frist läuft ab Annahmeverzug) - Vermutung darf mit Art der Sache und des Mangels nicht

„unvereinbar“ sein - dann Geltendmachung innerhalb der gesamten Verjährungsfrist

möglich! - Was gilt zB für gebrauchte Sachen, verderbliche Waren, Tiere uä?

(vgl 4 Ob 104/07h – krankes Pferd) - OGH-Fälle dazu: 8 Ob 124/08f (Ölheizungsreparatur) gegen 1 Ob

199/07h (nicht funktionierende „Schankanlage“)

74 74 74 74 74

Leistungsstörungen (Gewährleistung V)

Details zum Mangelbegriff (v.a. § 922) • nochmals: Maßstab ist konkreter Vertrag (legt Geschuldetes fest);

„subjektiver Fehlerbegriff“; s § 922 Satz 1 • ohne Vertrag daher keine Gewährleistungsrechte denkbar! • vereinbarte (positive) Eigenschaften fehlen • übliche Eigenschaften fehlen • Sache kann nicht gemäß dem Vereinbarten/Üblichen verwendet

werden • Bedeutung von Werbeaussagen? (§ 922 Abs 2) • gesetzliche Beispiele siehe in § 923 (zT heikel; zB nicht mehr

vorhandene oder fremde Sache) • fehlerhafte Montageanleitung – „IKEA-Klausel“ (vgl § 9a KSchG) • Bedeutung der Offenkundigkeit negativer Eigenschaften? (§ 928)

75 75 75 75 75

Leistungsstörungen (Gewährleistung VI)

Arten von Mängeln • Sachmangel – Rechtsmangel Ist der Leistungsgegenstand selbst mangelhaft oder wird dem

Übernehmer nicht die geschuldete Rechtsposition – insb freies Eigentum – verschafft? (vgl §§ 931, 933 Abs 1)

• [Sonderfall: Viehmangel (§§ 925 ff, 932a, 933 Abs 2)]

• Qualitätsmangel – (echter) Quantitätsmangel

• Behebbarer Mangel – unbehebbarer Mangel (Ist die Verbesserung iwS mit zumutbaren Mitteln möglich?)

• Geringfügiger Mangel – nicht geringfügiger Mangel (Sind die Interessen des Übernehmers durch den Mangel so stark beeinträchtigt, dass Vertragsaufhebung gerechtfertigt ist?)

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Leistungsstörungen (Gewährleistung VII)

Rechtsfolgen mangelhafter Leistung (§ 932 ABGB) • Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) • Austausch (nur bei Gattungsschulden?) • Preisminderung (= Vertragsänderung) – Gestaltungsrecht des ÜN • Wandlung (Vertragsaufhebung) – Gestaltungsrecht des ÜN

WICHTIG! Zweistufigkeit der Gewährleistungsbehelfe (Abs 2 - 4): Der ÜN kann grundsätzlich nur Verbesserung oder Austausch

begehren („zweite Chance“ des ÜG) – „Primärbehelfe“. Ist eine Verbesserung iwS unmöglich, für eine Partei unzumutbar

oder erfolgt keine Verbesserung iwS, kann der ÜN Preisminderung oder uU Wandlung vornehmen („Sekundärbehelfe“).

77 77 77 77 77

Leistungsstörungen (Gewährleistung VIII)

1. Verbesserung bzw Austausch oder Nachtrag (§ 932 Abs 2) • Bisherige Position: erhalten gebliebener Erfüllungsanspruch; dieser Ansatz

gerät durch E des EuGH ins Wanken (C-65/09 und C-87/09: Einbau mangelhafter Fliesen bzw eines Geschirrspülers): weites Verständnis von Austausch jedenfalls für die zugrunde liegende RL – Folge für ABGB?

• Verbesserung iwS ist nur bei behebbaren Mängeln möglich; Austausch nur bei Gattungsschulden. Bei echtem Quantitätsmangel kann Nachtrag des Fehlenden verlangt werden

Grundsatz: Übernehmer hat Wahlrecht zwischen Austausch und

Verbesserung Ist jedoch einer der primären Behelfe unmöglich oder für den ÜG

unverhältnismäßig aufwändig, so steht dem ÜN nur der andere Behelf zur Verfügung

• ungeregeltes Sonderproblem: „voreilige“ Selbstverbesserung (s 8 Ob 14/08d – mangelhafter Oldtimer)

78 78 78 78 78

Leistungsstörungen (Gewährleistung IX)

Vornahme der Verbesserung (s § 932 Abs 3): Verbesserung iwS muss erfolgen: - in angemessener Frist (die nicht gesetzt werden muss) - auf Kosten des Übergebers (so ausdrücklich § 8 Abs 3

KSchG; dort aber: „notwendige Kosten“!?) - mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den ÜN - am ursprünglichen Erfüllungsort • Sonderregel in § 8 KSchG:

- Verbesserung uU beim Verbraucher oder - Zusendung an den Unternehmer auf dessen Gefahr und

Kosten

79 79 79 79 79

Leistungsstörungen (Gewährleistung X)

Ausgewählte Einzelfragen der Verbesserung:

- Bedeutung einer Verbesserungszusage durch den ÜG - Vereinbarungen über die Verbesserung - Nachteile durch Entbehrung der Sache während Verb. - Ursprüngliche Leistungspflicht des ÜG als Grenze der

Behebungspflicht (Fliesen-Fall des EuGH)? - Folgen mangelhafter Verbesserung bzw neuer Mängel - Vorteile für ÜN (zB nun besser/neuer als geschuldet –

neuer Motor bei Gebrauchtwagen) s ferner den „Quelle“-Fall des EuGH C-404/06 (Herd-Set)

80 80 80 80 80

Leistungsstörungen (Gewährleistung XI)

2. Preisminderung (§ 932 Abs 4) Der ÜN kann Preisminderung nur dann wählen, wenn die • Verbesserung iwS unmöglich ist oder • Verbesserung iwS dem ÜG einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bescherte (problematisch!; s dazu nächste Folie) oder • Verbesserung iwS verweigert bzw nur innerhalb unangemessen langer Frist zugesagt wird, beim ersten Versuch misslingt oder der ÜG in Verzug gerät oder • Verbesserung iwS für den ÜN erhebliche Unannehmlichkeiten mit sich brächte • Unzumutbarkeit für ÜN aus Gründen, die in der Person des ÜG liegen Relative Preisberechnungsmethode: W : w = P : p Bsp: 120 : 90 = 100 : p p = 75 (und nicht etwa 100 – 30 = 70)

81 81 81 81 81

Leistungsstörungen (Gewährleistung XII)

• Bei Unzumutbarkeit (bloß für ÜN), Verbesserungsverweigerung und -verzug kann der ÜN nach wie vor auf Verbesserung iwS bestehen (Wahlrecht) und bei Verschulden daneben Schadenersatz fordern.

• Wann ist Verbesserung für den ÜG unzumutbar, insb mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden?

Bsp: „Motortausch“-Fall (6 Ob 134/08m) und „Motorrad“-Fall (6 Ob 151/12t); s ferner „Fliesen-Fall“ des EuGH (mit unklarer Position zum Einwand d. ÜG)

Kann ÜG trotz solch hohen Aufwands Verbesserung anbieten und sich so die volle Gegenleistung retten (zB weil er gerade freie Kapazitäten hat)? Ja!

s aber zunächst den Wortlaut des § 932 Abs 4 S 1! Ferner: Worauf ist für die Preisminderung abzustellen: Ausmaß der

Wertminderung bei Übergabe o. bei Geltendmachung des Mangels? Bsp: „Weiterfressen“ (Vergrößerung) des Mangels nach Übergabe

82 82 82 82 82

Leistungsstörungen (Gewährleistung XIII)

• Wann ist Verbesserung für ÜN mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden?

Bsp: leichte Mängel der Badverfliesung, Behebung nur durch Neuherstellung (nach vorheriger Entfernung der mangelhaften Fliesen) möglich

• Auch Fälle erfasst, in denen ÜN an Verbesserung kein

Interesse mehr hat? Bsp: nachweisbar unrichtiges graphologisches Gutachten;

verdorbenes Hundefutter, an dem der Hund des ÜN verendet ist; nach Unfall kein Interesse des ÜN an neuem Motorrad

Manche wollen diese Fallgruppe unter die „erheblichen Unannehmlichkeiten“ des § 932 Abs 4 subsumieren: mE eher allgemeine Zumutbarkeitsfrage (Analogie)

83 83 83 83 83

Leistungsstörungen (Gewährleistung XIV)

3. Wandlung (§ 932 Abs 4)

• Der Übernehmer kann Wandlung (Vertragsauflösung) grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen begehren wie Preisminderung (Wahlrecht)

• Wandlung ist allerdings nur bei nicht geringfügigen Mängeln gerechtfertigt (vgl § 932 Abs 4); ob dies der Fall ist, muss anhand einer umfassenden Interessenabwägung geprüft werden

Mögliche Kriterien (objektive und subjektive, sofern für ÜG erkennbar): - Ausmaß der Wertminderung - deklarierter Erwerbszweck - Fehlen besonders bedungener Eigenschaften? (s 7 Ob 239/05f – nicht eingehaltene Behebungsvereinbarung; ferner „regendichtes“ Cabrio) Bsp: 1 Ob 14/05y – Schaltgeräusche (s Fall 2 von Seite 70); 8 Ob 63/05f – zu schwache Heizung im „Luxuspaket“ eines Pkw

84 84 84 84 84

Leistungsstörungen (Gewährleistung XV)

• Sonderprobleme: - Weiterfressermangel (vgl 9 Ob 3/09w – Motorschaden) - Wandlung trotz Weiterveräußerung der Sache? (vgl 6 Ob 134/08m)

Folgen der Wandlung

• Die Ausübung des Gestaltungsrechts führt zur Vertragsauflösung mit (bloß)

schuldrechtlicher ex tunc-Wirkung • Bereits erbrachte Leistungen sind Zug um Zug rückabzuwickeln (§ 1435

iVm § 877) • Besonderheiten beim Rechtsmangel „Fremdeigentum“? (dazu 8 Ob 150/08d – Auto aus dem Ausland) • Benützungsentgelt und/oder Abgeltung der Wertminderung durch ÜN? (dazu 3 Ob 248/08d – Rundballenpresse)

85 85 85 85 85

Leistungsstörungen (Gewährleistung XVI)

Ausschluss/Wegfall der Gewährleistungsrechte • vertraglicher Ausschluss: Gewährleistungsrecht ist grundsätzlich

dispositiv (§ 929 Fall 2) • ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung verstößt zB bei

fabriksneuer Ware gegen die guten Sitten • Ausschluss [häufig in AGB] ist nach der Rspr „restriktiv“

auszulegen – zu extrem aber insb 9 Ob 3/09w: „absolut ausgeschlossen“ (Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Pkw)

nicht erfasst: argl. Verschweigen, bes. Zusicherung (vgl § 928) • nach Auslegung Inhaltskontrolle: s 6 Ob 272/05a, 2 Ob 189/07v

(Ausschluss für massive Mängel mE regelmäßig sittenwidrig) • auch Irrtumsanfechtung erfasst? s 8 Ob 98/08g • auch Anfechtung wegen laesio enormis erfasst?

86 86 86 86 86

Leistungsstörungen (Gewährleistung XVII)

• im Konsumentenschutzrecht ist das Gewährleistungsrecht generell (weitestgehend) zwingend (§ 9 KSchG)

Ausnahmen: - Fristverkürzung bei gebrauchten Sachen - Vereinbarungen nach Kenntnis vom Mangel

• „gesetzlicher Ausschluss“ (in der Sache meist Auslegungsregel!) § 928 – keine Gewährleistung für bei Vertragsabschluss (!)

augenfällige Mängel (ebenso wenig bei Kenntnis der Mängel) bzw für Lasten, die aus öffentlichen Büchern (insb dem Grundbuch) zu ersehen sind (zB Servitut); anders für Schulden und Rückstände (Freistellungspflicht nach Satz 2)

§ 929 Fall 1 – wissentlicher Erwerb einer fremden Sache § 930 – Kauf „in Pausch und Bogen“

87 87 87 87 87

Leistungsstörungen (Gewährleistung XVIII)

Gewährleistungsfristen (§ 933)

a) Länge der Fristen: 2 Jahre bei beweglichen Sachen (Viehmängel – sechs Wochen

nach Abs 2; zwei Jahre im Verbrauchergeschäft - § 9 Abs 2 KSchG)

3 Jahre bei (Arbeiten an) unbeweglichen Sachen

b) Fristbeginn: bei Sachmängeln: Ablieferung [bzw erste

Überprüfungsmöglichkeit] bei Rechtsmängeln: Kenntnis des Mangels (s Fall 3 von S 70)

innerhalb d. Fristen sind Mängel gerichtlich geltend zu machen; aber: Perpetuierung der Einrede durch außergerichtliche Anzeige (Abs 3)

bei beiderseitigen Unternehmensgeschäften: oft „Fristverkürzung“ wegen Rügeobliegenheit des Käufers (§§ 377 f UGB)

88 88 88 88 88

Leistungsstörungen (Gewährleistung XIX) Rückgriff in der Veräußererkette (§ 933b)

• Zweck: Verschiebung der Belastung auf den eigentlich für den Mangel Verantwortlichen • Bsp: V bezieht Ware vom Produzenten P, verkauft ein Stück nach längerer Lagerung an K; dieser macht erst kurz vor Ende der 2 Jahre Mängel geltend; zu diesem Zeitpunkt Frist zwischen V und P bereits abgelaufen • verschuldensunabhängiger Gewährleistungsrückgriff des (unter-nehmerischen?) Veräußerers gegen seinen unternehmerischen Vormann • daher genau zu prüfen, ob und inwieweit Vormann dem Veräußerer abgesehen von der Verfristung gewährleistungspflichtig wäre! • Anspruch richtet sich auf den Ersatz des von V getätigten Aufwandes • Frist: 2 Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht, höchstens 5 Jahre ab Leistungserbringung durch Vormann

89 89 89 89 89

Leistungsstörungen (Gewährleistung XX)

Konkurrenzen 1. Gewährleistung und Schadenersatz (§ 933a) Gewährleistung ist verschuldensunabhängig; bei verschuldeten Mängeln kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern für:

• Mangelfolgeschaden: Nachteile an anderen Rechtsgütern infolge der Mangelhaftigkeit • Mangelschaden (S 2): Vermögensnachteile, die im Mangel selbst liegen (zB geminderter Wert) = Bereich der Gewährleistung

Besonderheiten des § 933a: Vorrang der Verbesserung; Art des Ersatzes (Wandlung möglich?); Beweislastregelung (s bei Verjähr.)

90 90 90 90 90

Leistungsstörungen (Gewährleistung XXI)

• Welche Fallgruppen erfasst § 933a? - vom Sch. verschuldete Mängel (Beschädigung zw. V.schluss und

Übergabe) – von Abs 1 jedenfalls erfasst - vom Sch. vor Übergabe schuldhaft nicht beseitigte Mängel? - vom Sch. schuldhaft verschwiegene unbehebbare Mängel? bei ursprünglich unbehebbaren Mängeln kein Ersatz des

Nichterfüllungs-, sondern bloß des Vertrauensschadens (Kausalität!)

• Anspruch folgt weitgehend den allgemeinen Haftungsregeln Verjährung daher § 1489 ABGB in 3 Jahren ab Kenntnis von

Schaden und Schädiger, absolut in 30 Jahren (ab Schadenseintritt = Erbringung der mangelhaften Leistung)

normativ zentral: Abs 3 („Umkehr der Beweislastumkehr“ d. § 1298)

91 91 91 91 91

Leistungsstörungen (Gewährleistung XXII)

2. Gewährleistung und Irrtumsrecht Konkurrenz anerkannt, da unterschiedliche Voraussetzungen

(Gl. kann wählen) fraglich: Verbesserungsvorrang auch hier beachtlich? keine Wandlung bei geringfügigem Mangel? 3. Gewährleistung und laesio enormis (§§ 934 f) s 10 Ob 21/07x (Anfechtung nach vollständig behobenem

Mangel eines Pkw bejaht!) hA: volle Konkurrenz; Mindermeinung (zB P. B.): Mangel ist

bei Berechnung nicht mitzubeachten! 4. Gewährleistung und Nichterfüllungsrecht (§ 918) nach hA trotz weiter Formulierung des § 918 keine

Konkurrenz zwischen Verzug und Gewährleistung: Entweder – oder! (Frage: Ist schon Annahme als Erfüllung erfolgt?)

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Leistungsstörungen (Gewährleistung XXIII)

Sondergewährleistungsnormen außerhalb der §§ 922 ff

• Mietrecht/Bestandrecht (§ 1096) • Werkvertragsrecht? (§ 1167 – bloßer Verweis) • Pauschalreiserecht (§ 31e KSchG) • Heimvertragsrecht (§ 27f S 1 KSchG) • Zessionsrecht? (§ 1397)

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Leistungsstörungen (Garantie)

Garantiezusagen (vgl § 9b KSchG) oft wird die Mangelfreiheit der Leistung über einen gewissen

Zeitraum („freiwillig“) garantiert Verkäufer-Garantie: modifiziert idR gesetzliche

Gewährleistungsbestimmungen (zB §§ 924, 933 ABGB) Hersteller-Garantie (häufiger): Rechte aus dieser Garantie treten

neben jene aus der gesetzlichen Gewährleistung

Fragen zB: • unklare Garantiebedingungen? • Folgen anderer Verstöße gegen § 9b KSchG? • Inhaltskontrolle von Garantien? • Rechtsposition eines unternehmerischen Begünstigten?

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Leistungsstörungen (pVV)

Positive Vertragsverletzung – pVV Hier wird keine Hauptleistungspflicht verletzt – die Leistung selbst ist ordnungsgemäß (anders beim Mangelfolgeschaden) Vielmehr werden andere Rechtsgüter des Vertragspartners durch Verstoß gegen eine Nebenleistungspflicht (Schutz- und Sorgfaltspflicht) verletzt Bsp: Beim Abliefern der Ware überfährt der unachtsame Gehilfe des Verkäufers mit dem LKW den Dackel des Käufers. Eine schuldhafte pVV führt zur vertraglichen Haftung nach den §§ 1295 ff (§§ 1298, 1313a greifen ein)

95 95 95 95 95

Vertragsänderung und

Vertragsbeendigung

96 96 96 96

Vertragsänderung u. -beendigung (Allgemeines)

inhaltliche Änderungen: - grundsätzlich nur einvernehmlich (zB neuer Zinssatz, anderer

Kaufgegenstand) - sofern nicht schon im Vertrag vorgesehen und ausreichend sowie in

zulässiger Weise konkretisiert (vgl dazu etwa § 6 Abs 1 Z 5 KSchG) Achtung! Neue OGH-Judikatur ist extrem restriktiv (zB bei Entgeltänderungen im Bankgeschäft; etwa Kontoführungsentgelt)

personelle Veränderungen: insb Zession, Schuldübernahme (Details dazu sofort)

Vertragsbeendigung: - einvernehmlich immer möglich - zur einseitigen Auflösung später noch genauer

97 97 97 97 97

Vertragsänderung (Zession I)

Abtretung (Zession; vgl §§ 1392 ff ABGB) Übertragung einer Forderung vom ursprüngl. Gläubiger auf einen neuen Gläubiger (Gläubigerwechsel). Schuldinhalt bleibt gleich; Person des Gläubigers ändert sich.

Altgläubiger

Schuldner

Neugläubiger ZessionsV

98 98 98 98 98

Vertragsänderung (Zession II)

Beteiligte Personen: * Altgläubiger (= Zedent) als Überträger * Neugläubiger (= Zessionar) als Erwerber * Schuldner (= debitor cessus bzw Zessus) Zession (= kausales Verfügungsgeschäft) formlos, bedarf aber eines Titels Forderungskauf, -schenkung oder Sicherungsabrede zwischen Alt- und Neugläubiger (zB Zessionskredit, Factoring)

99 99 99 99

Vertragsänderung (Zession III)

Schuldner muss nicht zustimmen! - auch Schuldnerverständigung ist keine

Gültigkeitsvoraussetzung - allein durch die (titulierte) Willenseinigung wird die

Forderung übertragen - anders bei der Sicherungszession: Publizitätsakt nötig

wie zB auch bei Verpfändung (siehe § 451 ABGB): Buchvermerk (in den Geschäftsbüchern des Zedenten)

oder Verständigung des Zessus; freie Wahl aktuelle Diskussion, wie Vermerk auszusehen hat, ob er

gegen Änderungen gesichert sein muss uä

100 100 100 100

Vertragsänderung (Zession IV)

Zentrales Problem: Schuldnerschutz • sog Verschlechterungsverbot; rechtliche Position des

Schuldners bleibt unverändert (zB Einwendungen!) • größere Strenge des Zessionars irrelevant • Zulässigkeit von Teilzessionen? • Problem bei Geheimhaltungspflichten des Zedenten

(Arzt, Bank, Rechtsanwalt) • Schutz vor doppelter Zahlung (§§ 1395 f ABGB) • Sonderproblem: Wann weiß Zessus von Abtretung?

(insb: Reicht eine „Zessionarsverständigung“?)

Vertragsänderung (Zession V)

Absicherung des Zessus durch Vereinbarung e. Zessions-verbotes“ (besser: vertraglicher Abtretungsausschluss)

• Interesse des Zessus (eher schwach): Vermeidung des Risikos, Abtretungsmitteilungen zu übersehen

• Nachteil für Zedent (recht massiv): keine Verfügung über Forderungen möglich!

• zwingende Grenzen für derartige Abreden zieht § 1396a ABGB (Zweck: Dispositionsfreiheit des Zedenten)

- Ausschlussvereinbarung nur in engen Grenzen schuldrechtlich wirksam, nicht aber gegenüber Zessionar

- merkwürdige Ausnahme für schuldbefreiende Zahlung an den Zedenten

101

102 102 102 102 102

Vertragsänderung (Zession VI)

Rechte des Neugläubigers gegenüber dem Altgläubiger Erhält der Neugläubiger vom Schuldner keine Leistung (zB Insolvenz, erfolgreiche Einwendung, Verzug?), so wird er sich an den Altgläubiger halten wollen.

- bei entgeltlicher Zession (zB Forderungskauf, Sicherungszession; nicht bei Forderungsschenkung): Gewährleistungsrechte gemäß § 1397 ABGB (Haftung für Richtigkeit und Einbringlichkeit) - bei Verschulden des Altgläubigers auch Schadenersatzansprüche denkbar (vgl § 933a ABGB) - Einziehen des Geldes noch durch Altgläubiger: jedenfalls Verwendungsanspruch gemäß § 1041

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Vertragsänderung (Zession VII)

bisher: rechtsgeschäftliche Zession (Einigung zw. Alt- und Neugläubiger über Forderungsübergang)

daneben ausnahmsweise vorgesehen:

• gesetzliche Zession (= Legalzession) Forderung geht auch ohne Abrede von Gesetzes wegen

über: zB § 1358 ABGB (Zahlung durch Bürgen); § 67 VersVG (Dritter schädigt, Kaskoversicherung zahlt)

• „notwendige“ Zession Einlösungsbegehren bei Zahlung nötig (zB § 1422) Bsp: Vater zahlt Schulden des Sohnes bei der Bank ohne Begehren aber immerhin Anspruch nach § 1042!

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Vertragsänderung (Schuldübernahme)

(befreiende) Schuldübernahme (SÜ; § 1405 ABGB)

- Wechsel auf Schuldner-, nicht auf Gläubigerseite (vgl Zession) - erfolgt durch Schuldnervertrag (mit Zustimmung des Gl.; § 1405) oder durch „Gläubigervertrag“ zwischen Gl. und Neuschuldner (zugunsten des Altschuldners; § 1406 Abs 1) - weil Gläubigerinteressen massiv tangiert sein können (Bonität, Verlässlichkeit uä): Zustimmung des Gläubigers nötig; wenn nicht bzw bis dahin: Erfüllungsübernahme (s §§ 1405 S 2, 1404) - Zustimmung gelegentlich schon vorweg vorgesehen (heikel; s insb § 6 Abs 2 Z 2 KSchG)

Folgen einer SÜ: Altschuldner scheidet aus der Haftung aus; ebenso dessen Bürgen oder Pfandbesteller, wenn sie einer Weiterhaftung nicht zustimmen (da sich auch für sie das Risiko ändert)

105 105 105 105

Vertragsänderung (Schuldbeitritt)

Schuldbeitritt vertraglicher Schuldbeitritt (§ 1406 Abs 2): Haftung

neben dem bisherigen Schuldner („kumulative“ SÜ) - Beitritt zB im Rahmen einer Unternehmensübernahme

(Übernahme-SB) – Leistungspflicht soll endgültig bei Beitretendem landen

oder - Beitritt zu Gutstehungszwecken (Sicherungs-SB) –

Beitretender soll bloß (tw) fremde Schuld absichern Formpflicht analog § 1346 Abs 2? Judikaturänderung!!

gesetzlicher Schuldbeitritt (zB § 1409 ABGB)

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Vertragsänderung (Vertragsübernahme)

Vertragsübernahme

• rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme: Es wird nicht nur eine Forderung übertragen bzw eine

Haftung übernommen, sondern die gesamte Vertragspartnerposition

Wirksamkeitserfordernis: alle Beteiligten müssen zustimmen

• gesetzliche Vertragsübernahme: Manche gesetzliche Bestimmungen geben einem Vertragsteil

die Möglichkeit, seine Position (zB als Mieter oder Arbeitgeber) ohne Zustimmung des Partners auf einen Dritten zu übertragen (zB §§ 12 f MRG; vgl auch die Zweifelsregel des § 38 UGB)

[Vertragsbeitritt – ebenfalls Zustimmung der Beteiligten nötig]

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Vertragsänderung (Anweisung I)

Anweisung (Assignation; §§ 1400 ff) Ausgangssituation: X hat Forderung gegen S und gleichartige

Schuld gegenüber G. Wie kommt G zu seinem Geld? Möglichkeiten: - X kassiert bei S und zahlt an G - X tritt Forderung gegen S an G ab (Zession) und G kassiert

bei S (X wird regelmäßig erst frei, wenn S tatsächlich bezahlt) - X verlangt von S, direkt an G zu bezahlen, und informiert

G davon (= Anweisung) bei Anweisung auf Schuld (wie hier) muss S dem Verlangen

nachkommen (§ 1401 S 1); anders bei Anweisung auf Kredit

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Vertragsänderung (Anweisung II)

Deckungsverhältnis Anweisung auf Schuld oder Kredit

Auftragsrecht

Anweisender Angewiesener

Valutaverhältnis Einlösungsverhältnis idR zur Zahlung

iZw zahlungshalber

Anweisungsempfänger

108

109 109 109

Vertragsänderung (Anweisung III)

beteiligte Personen: - X = Anweisender (zB Bankkunde mit Girokonto) - S = Angewiesener (zB kontoführende Bank) - G = Anweisungsempfänger (zB Lieferant von X) [Banküberweisung allerdings wohl bloß anweisungsähnlich!

präziseres Bsp wäre die Wechselausstellung]

primäre Konsequenzen der Anweisung (§ 1400): - Anweisung = doppelte Ermächtigung (auch an Anwei-

sungsempfänger, der daher verständigt werden muss) - aber noch kein unmittelbarer Anspruch von G gegen S! - dieser entsteht erst durch d. Annahme d. Anweisung durch S

110 110 110

Vertragsänderung (Anweisung IV)

Annahme der Anweisung (§ 1402): - durch Willenserklärung von S gegenüber G - Annahme allein führt nicht zum Erlöschen der Pflicht von X

gegenüber G, sondern erst Leistung durch S (§ 1401 Abs 3) - aber: Annahme erzeugt abstrakte, von der Verpflichtung des X

losgelöste Schuld von S gegenüber G! damit nur mehr bestimmte Einwendungen von S gegenüber G: - Unwirksamkeit der Anweisungsannahme - aus dem Inhalt der Anweisung (zB Bezugnahme auf Grundgeschäft:

„Zahlung nach Lieferung der Kaufsache“) - persönliche Einwendungen (zB Gegenforderung von S gegenüber

G, Stundung durch G)

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Vertragsänderung (Vergleich)

Vergleich (§§ 1380 – 1391) strittige oder zweifelhafte Rechte werden unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt (= entgeltlicher Feststellungsvertrag)

konstitutive Wirkung: nachträglich aufgefundene Beweismittel sind unbeachtlich – der Vergleich schafft einen neuen Rechtsgrund (Streitbereinigung)!

* Verjährung: 30 Jahre oder je nach Art der verglichenen Forderung?

* Bleibt alter Rechtsgrund aufrecht? (insb für Drittsicherheiten bedeutsam)

- Irrtum über Sachverhalt (dessen Beweisbarkeit) irrelevant - Erklärungsirrtum uä beachtlich wie auch sonst (§ 871) - ferner: Relevanz eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage (§ 1385); so zB, wenn beide unrichtiges Gutachten zugrunde legen Anfechtungsfolge: alte Rechtslage wird wieder aktuell

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Vertragsänderung (Anerkenntnis, Novation)

Anerkenntnis wird weitgehend analog dem Vergleich behandelt; aber: bloß eine Seite gibt nach, um einen Streit beizulegen konstitutive Wirkung (wie beim Vergleich) anders deklaratorisches Anerkenntnis: lediglich Wissenserklärung;

v.a. auf der Beweisebene relevant (aber etwa auch für Verjährung: § 1497); Bsp: Anerkenntnis eines Mangels durch Verkäufer; A. der Alleinschuld an einem Verkehrsunfall?

Novation und Schuldänderung (vgl die §§ 1376 – 1379) Bsp: Kaufvertragsparteien einigen sich vor der Leistung, dass statt

Geld ein Gemälde geschuldet sein soll Frage vor allem: Schicksal von Drittsicherheiten, die für die

Zahlungsverpflichtung bestellt wurden (dazu § 1378)

113 113 113 113 113

Vertragsbeendigung I (Erfüllung I)

Erfüllung (vgl § 1412: „Zahlung“) = Leistung des Geschuldeten am rechten Ort, zur rechten Zeit und auf die bedungene Weise (Rechtsfolge: Schuld erlischt) anderes Anbot kann zurückgewiesen werden (§ 1413); dann idR Schuldnerverzug auch bei Teilanbot (§ 1415); Ausnahme Geldschuld? vorzeitige Leistung: unbeachtlich gemäß § 1434 S 2 Leistung vor Bedingungseintritt: rückforderbar gemäß § 1434 S 1 Leistung an nicht (voll) Geschäftsfähigen: s § 1424 Leist. durch nicht (voll) Geschäftsfähigen: § 1421 (vgl auch § 1433)

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Vertragsbeendigung II (Erfüllung II)

Geldschulden: Überweisung statt Barzahlung wirksam? Tilgungsreihenfolge bei mehreren gleichartigen

Schulden? s §§ 1415 f Quittierungspflicht u. Folgen einer Quittung? s §§ 1426 ff Leistung an Dritten? grundsätzlich nur an Gläubiger (vgl

§ 1424); Leistung an Dritten, wenn im Einverständnis mit dem Gläubiger

Leistung durch Dritten? Einsatz von Gehilfen ist erlaubt (Ausnahme: höchstpersönliche Schulden, zB Arbeitsvertrag); „echter“ Dritter kann bei Zustimmung des Schuldners oder des Gläubigers leisten (vgl § 1423)

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Vertragsbeendigung III (Erfüllungssurrogate I)

Erfüllungssurrogate Leistung an Zahlungs Statt (§ 1414): Gl. stimmt der Erfüllung mit Hilfe einer anderen Leistung zu (Ähnlichkeit zur Novation); wirkt daher schuldbefreiend Probleme: erbrachte Leistung ist deutlich weniger wert, mangelhaft … Leistung zahlungshalber: Erfüllung nur, wenn und soweit der Gläubiger tatsächlich Befriedigung erlangt Gl. muss aber zumindest versuchen, aus der Leistung Befriedigung zu erlangen Bsp: Zession, Hingabe eines Pfandscheins, Schecks bei Geldschuld Auslegung ergibt, was die Parteien gewollt haben

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Vertragsbeendigung IV (Erfüllungssurrogate II)

Aufrechnung (§§ 1438 ff ABGB) Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung

Aufrechnungslage - Gegenseitigkeit (G – S und S – G) - Gleichartigkeit (meist: Geldforderungen) - Gültigkeit (= „Richtigkeit“; Verjährung?) - Fälligkeit der beiden Forderungen (zumindest der

Gegenforderung) - kein vertraglicher oder gesetzlicher

Aufrechnungsausschluss (vgl zB § 1440 Satz 2)

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Vertragsbeendigung V (Erfüllungssurrogate III)

Aufrechnungserklärung? (vgl § 1438: „für sich“) = Ausübung eines Gestaltungsrechts

Zweck: primär Vereinfachung der Abwicklung statt doppelter Zahlung (Befreiungs-, Befriedigungs- und Verrechnungsfunktion), aber auch Sicherungsfunktion

Rechtsfolgen: - Erlöschen der Forderungen, soweit sie sich decken - Rückwirkung der Aufrechnung?

prakt. Anwendungsbereich: weit, da vom Rechtsgrund der Forderungen unabhängig; zB Bankkontokorrent?

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Vertragsbeendigung VI (Erfüllungssurrogate IV)

Hinterlegung (§ 1425 ABGB) Recht, nicht Pflicht des Schuldners Hinterlegung der ordnungsgemäßen Leistung beim Bezirksgericht des Erfüllungsortes wirkt schuldbefreiend - Gerichtserlag ieS: nur bei erlagstauglicher Leistung (Geld und „Kostbarkeiten“, vgl § 284 Geo) oder sonstige gerichtliche Verwahrung - Hinterlegungsgrund (zB Annahmeverzug, unbekannter oder abwesender Gläubiger, Prätendentenstreit)

Verzicht bzw Erlass (§ 1444 ABGB) Verzicht ist ein (unentgeltlicher oder entgeltlicher) Vertrag daher Zustimmung des Schuldners nötig

Vereinigung (Konfusion; §§ 1445 f ABGB) Bsp: Gläubiger beerbt den Schuldner oder umgekehrt

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Vertragsbeendigung VII

Kündigung - unbefristete Dauerschuldverhältnisse enden idR durch ordentliche Kündigung (Gestaltungsrecht) - viele Ausnahmen, zB im Miet- oder Arbeitsrecht (vgl etwa die §§ 29 f MRG) - dabei müssen regelmäßig bestimmte Termine und Fristen eingehalten werden (vgl nur das „Sonder-kündigungsrecht“ des Mieters nach § 29 Abs 2 MRG) - uU gerichtliche Kündigung nötig (s § 33 MRG) - außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich (zB Entlassung, Austritt)

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Vertragsbeendigung VIII

Zeitablauf befristete Dauerschuldverhältnisse enden idR durch

Zeitablauf (ao Kündigung ist aber auch hier jederzeit zulässig)

Tod einer Vertragspartei grundsätzlich Vererblichkeit vertraglicher Rechte und

Pflichten, auch der Vertragspartnerposition; daher Aufrechtbleiben (Ausnahme insb Höchstpersönlichkeit)

Insolvenz: führt idR nicht zur Beendigung (siehe aber etwa das Wahlrecht des Masseverwalters nach § 21 IO; ferner die „Auflösungssperre“ zwecks Sanierung gem § 25a IO)

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Wichtige Vertragstypen im Einzelnen

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Kaufvertrag I

• geregelt v.a. in den §§ 1053 ff ABGB (ferner KSchG, VKrG, UGB, UN-Kaufrecht, …) aktuell in der EU: Entwurf einer VO für ein einheitliches europäisches Kaufrecht (CESL) als „optionales“ Instrument

• knüpft im ABGB an die Normen über den Tausch (§§ 1045-1052) an, der aus historischen Gründen zuerst geregelt ist; Tauschregeln gelten weitgehend auch für Kauf (öfters ausdrückliche Verweise, etwa in § 1061)

• Charakteristikum (vgl § 1053): Pflicht zur Übereignung einer Sache gegen Zahlung einer bestimmten Summe Geldes – „Ware gegen Preis“

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Kaufvertrag II

Zustandekommen: - durch Einigung über Ware und Preis (zumindest

Bestimmbarkeit nötig) - formlose Einigung reicht (vgl § 883!); auch für

Grundstückskauf - Übergabe (= Modus) ist für den Vertragsabschluss

nicht erforderlich (§ 1053 insoweit ungenau!)

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Kaufvertrag III

• Kaufgegenstand („Sache“):

- verkehrsfähige körperliche oder unkörperliche Gegenstände (§ 285),

- auch zB Geld in ausländischer Währung, - einschließlich elektrischer Energie (vgl § 15 Abs 1 KSchG) oder - Tiere (§ 285a) - gleichgültig, ob bei Vertragsschluss schon vorhanden oder noch

nicht (s § 1065) - Berechtigung des Verkäufers für Vertragswirksamkeit

grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl § 367) Ausnahme: § 879 ABGB (insb Hehlerei)

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Kaufvertrag IV

• Kaufpreis („bestimmte Summe Geldes“): - Details in den §§ 1054 Satz 2, 1055 ff - Bargeld (dispositives R.) - oder bargeldlose Zahlung (insb durch Überweisung) - bestimmter Betrag (zB € 100) oder - zumindest Bestimmbarkeit zB durch Bezugnahme auf Marktpreis (§ 1058 S 2), auf eine Preisliste oä durch Festsetzung eines Dritten (§§ 1056 f) auch durch eine Vertragspartei selbst? - darf nicht gesetzwidrig sein (vgl dazu heute insb § 917a!)

Sonderproblem: Mischung aus Kauf und Tausch (§ 1055) Bsp: Inzahlunggabe des alten PKW bei Kauf eines neuen

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Kaufvertrag V

• Pflichten des Käufers (§ 1062): Hauptpflicht: Zahlung des Preises wie vereinbart gesetzl. Regelfall: in bar (§ 1054 S 2) und Zug um Zug gegen

Übergabe des Kaufobjekts (§§ 1052, 1062) Nebenpflichten: eher selten (kaum Dispositivr.); Quittung (§ 1426) Abnahmepflicht (vgl § 1062)?

• Pflichten des Verkäufers (§ 1061 HS 2): Hauptpflicht: Übertragung der mangelfreien Sache in den freien

Besitz und das lastenfreie Eigentum des Käufers (zur rechten Zeit, am rechten Ort, wie vereinbart - § 1047 ungenau!)

Nebenpflichten: vieles denkbar; allgemeine Schutz- u. Sorgfaltspfl., aber uU auch Informations-, Verpackungs-, Lieferpflichten uä

jedenfalls: Quittierungspflicht auf Verlangen des K. (§ 1426)

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Kaufvertrag VI

Die Phase zwischen Vertragsschluss und (vereinbarter) Erfüllung durch den Verkäufer

• V hat Sache bis zum Übergabetermin sorgfältig zu verwahren (§ 1061 HS 1); bei Verstoß uU Ersatzpflicht

• V trägt beim Spezieskauf aber generell die Preisgefahr! • bei zufälliger Wertminderung unter die Hälfte: § 1048

versus § 932? • im Annahmeverzug des K sinkt Sorgfaltspflicht des V;

(Zufalls-)Gefahr trägt K nach § 1419!

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Kaufvertrag VII (Sonderformen I)

Kreditkauf („Kauf auf Borg“ – § 1063) Charakteristikum: Abgehen vom Zug-um-Zug-Prinzip; Vorleistung des Verkäufers („sofort benutzen, später bezahlen“) dafür gilt idR (Titulus-Modus-Prinzip): mit Übergabe geht das Eigentum am Kaufobjekt über, obwohl Käufer noch nicht (voll) bezahlt hat (vgl die Dispositivnorm des § 1063) von dieser Rechtsfolge wird allerdings wegen der Gefahren für V. regelmäßig abgegangen: Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts spezielle Formen des Kreditkaufs sind der Kauf unter Eigentums-vorbehalt (ETV) und der Ratenkauf (wird häufig auch kombiniert)

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Kaufvertrag VIII (Sonderformen II)

Kauf unter Eigentumsvorbehalt (ETV) Zweck: insb Verminderung des Insolvenzrisikos für V (Schutz vor Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit des K)

Bsp einer AGB-Klausel: „Die gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.“

Konstruktion: Kaufvertrag unbedingt geschlossen, aber Eigentumsübergang aufschiebend bedingt; K steht ein (pfändbares) Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb zu

bei Säumigkeit des K: V hat Rücktrittsrecht (nach § 918); kann sich nach Vertragsauflösung Sache zurückholen (§ 366 bzw § 1435) bei Insolvenz des K: Aussonderungsrecht (§ 44 IO), sofern nicht Insolvenzverwalter bereit ist, den Vertrag voll zu erfüllen (Wahlrecht des IV nach § 21 IO)

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Kaufvertrag IX (Sonderformen III)

• Sicherung von V durch ETV aber nur unvollkommen; Gefahren: - Abnutzung/Beschädigung/Zerstörung der Kaufsache - fixer Einbau in eigene Sache von K - Veräußerung des Vorbehaltsguts durch den Käufer:

Eigentumsverlust von V über § 367

• Spezialformen des ETV: - verlängerter ETV (statt Sache sichert nun Forderung) - erweiterter ETV (Haftung auch für andere Ansprüche) - nachgeschalteter ETV (K verkauft unter ETV weiter) - kurzfristiger ETV (eigentlich Barkauf geplant) Sonderproblem: einseitig von V erklärter ETV?

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Kaufvertrag X (Sonderformen IV)

Ratenkauf (Abzahlungsgeschäft)

• zum Schutz der Verbraucher gesetzlich besonders geregelt (seit Juni 2010 im VKrG!) • Ratenvereinbarung stellt entgeltlichen Zahlungsaufschub iS des § 25 VKrG dar, wenn die summierten Raten höher liegen als der Barkaufpreis (was wohl nahezu immer der Fall ist) • Unternehmer muss in solchen Fällen vor V.schluss über Barkaufpreis + Höhe etwaiger Anzahlungen informieren (Abs 2) • grundsätzlich sind auf solche Ratenkäufe die Bestimmungen des 2. Abschnitts des VKrG anzuwenden. Folgen dieses Verweises etwa:

- keine Anwendung bei Kreditierungswert unter € 200 oder kürzer als 3 Monate (§ 4)

- Vorvertragliche Informationspflichten (§ 6) - Bonitätsprüfung (§ 7) - zwingende Angaben im „Kreditvertrag“ (§ 9)

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Kaufvertrag XI (Sonderformen V)

ferner: • besonderes („grundloses“) Rücktrittsrecht des Verbrauchers

(§ 12) • vorzeitige (begünstigte) Rückzahlung möglich (§ 16) • uU gleiche Rechte des Verbrauchers, wenn nicht der

Verkäufer den Kaufpreis stundet, sondern ein Dritter finanziert (§ 13; dazu gleich)

Folgen des Verzugs mit der Ratenzahlung: - gewöhnliche Verzugsfolgen (§§ 918, 1333 iVm 1000) - uU Pflicht zur Zahlung aller noch offenen Beträge

(Terminsverlust; s § 14 Abs 3) – Vereinbarung nötig! - Rücknahmerecht von V bei aufrechtem Vertrag?

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Kaufvertrag XII (Sonderformen VI)

Drittfinanzierter Kauf

• kompliziert, aber praktisch bedeutsam • nicht V selbst kreditiert, sondern dritter Kreditgeber („Finanzierer“ F) • wesentlicher Aspekt: Aufspaltungsrisiko (oft verborgen) • ausdrückliche Regelungen nur für den Konsumentenkauf in § 13

VKrG über „verbundene Kreditverträge“ (Tatbestände in Abs 1) denkbare Sachverhalte (Auswahl): 1. K besorgt sich Geld bei Bank F und kauft damit bei V ein 2. K will Ratenkauf, V nicht; V empfiehlt K aber einen Finanzierer F, mit

dem K einen Kreditvertrag abschließt 3. V tritt K gegenüber sowohl als Verkäufer als auch als Vermittler des

benötigten Kredits auf (K hat mit F somit nie direkten Kontakt) bei 2. und 3. sog wirtschaftliche Einheit zentral!

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Kaufvertrag XIII (Sonderformen VII)

• im Regelfall: Kredit wird an K gewährt (Konsumfinanzierung – Darlehenskonstruktion)

• seltener: Ratenkauf + Kredit an V, der Kaufpreiszahlungsanspruch gegen K an F abtritt (Absatzfinanzierung – Abtretungskonstruktion)

mögl. Konsequenzen bei Schlechterfüllung durch V (insb Mangel): - K kann sich nur an V halten und muss Kredit wie mit F vereinbart

zurückzahlen (so im Fall 1) - K muss sich zunächst an V halten, kann bei Erfolglosigkeit die

Mangelhaftigkeit aber auch dem Rückzahlungsbegehren von F entgegen halten (bedingter Einwendungsdurchgriff; so die Rechtsfolge des § 13 Abs 2 VKrG!)

- K kann von vornherein Befriedigung von F verweigern, soweit ihm Einwendungen gegen V zustehen (so früher § 18 KSchG)

- zu den Konsequenzen eines Rücktritts von Kauf- oder Kreditv. siehe § 13 Abs 3 und 4 VKrG)

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Kaufvertrag XIV (Sonderformen VIII)

Vorkaufsrecht (§§ 1072 ff)

• Vereinbarung, dass der Eigentümer insb bei Weiterverkauf der Sache an einen Dritten dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung anbieten muss (§ 1072) • entscheidend ist Eintritt des Vorkaufsfalls (Kaufvertrag mit Drittem, Vorvertrag, bindendes Anbot; nicht zB Schenkung – vgl § 1078) • Vorkaufspflichtiger hat den Berechtigten sofort von Vorkaufsfall zu informieren • Vorkaufsberechtigter hat ein (höchstpersönliches) Gestaltungsrecht: kann durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zustande bringen • dieser Vertrag entspricht inhaltlich dem Vertrag mit dem Dritten (also kein Ankaufsrecht zum objektiven Wert oä!)

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Kaufvertrag XV (Sonderformen IX)

• Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 1075: „wirkliche Einlösung“) nach Anbot 24 Stunden bei bewegl. Sachen, 30 Tage bei Liegenschaften

• unterbleibt korrekte Ausübung: Erlöschen (Vorkaufsrecht gilt nur für einen Vorkaufsfall)

• Vorkaufsrecht hat idR bloß relative Wirkung Ausnahme: bei Liegenschaften „Verdinglichung“ durch

Eintragung im Grundbuch möglich (§ 1073); bildet dann ein amtswegig wahrzunehmendes Eintragungshindernis

• wenn Anbot unterbleibt: Ausübung ab Kenntnis; oft aber Erfüllung nicht mehr möglich, da/wenn nur obligatorische Wirkung; dann Schadenersatzanspruch gegen Verpflichteten (uU auch gegen dritten Erwerber?)

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Kaufvertrag XVI (Sonderformen X)

Wiederkaufsrecht (§§ 1068 ff) V hat (Gestaltungs-)Recht, Sache zurückzukaufen • zu welchem Preis? (zB Wertsicherung?) • Einschränkung der freien Verfügbarkeit des Eigentümers

unerwünscht, daher: - nur für Liegenschaften (Unternehmens-, Gattungskauf?) - nur auf Lebenszeit des Verkäufers (auch jur. P. denkbar) - unübertragbar (Ausnahmen?) und unpfändbar

• bei Liegenschaften Eintragung im Grundbuch möglich; wirkt dann auch gegen Dritte

Rückverkaufsrecht (§ 1071) • Gegenstück zu Wiederkauf (Gestaltungsrecht von K) • an sich gelten die gleichen Schranken; allerdings droht hier keine

Verkehrsbeschränkung (daher auch für bewegl. Speziess. möglich?)

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Kaufvertrag XVII (Sonderformen XI)

• Kauf auf Probe (§§ 1080-1082): aufschiebend bedingter Kauf • Kauf zur Probe: unbedingter „Testkauf“ • Kauf nach Probe: unbedingter Kauf, Sache muss Eigenschaften des

(früheren) Probestücks haben • Kauf mit Umtauschvorbehalt: freies Rückgaberecht vereinbart, aber

ohne „Geld zurück“ (andere Ware, Gutschein) • Spezifikationskauf (§ 1063b): Konkretisierungsrecht von K;

Hauptproblem: Spezifikationsverzug (Lösung über § 906 Abs 2) • Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers (§§ 1083-1085): V hat

Auflösungsrecht, wenn er „besseren“ Käufer findet (sehr großzügig § 1085 S 1 und 2!); zur Auflösungsfrist s §§ 1083 f

• Verkaufsauftrag (§§ 1086-1089): Auftrag zum Verkauf, wobei Beauftragter („Trödler“) vor Fristablauf Sache zurückgeben oder danach bestimmten Preis zahlen muss (darf sich Mehrerlös behalten!)

Trödler verkauft auf eigene Rechnung und im eigenen Namen (mit Verfügungsermächtigung) oder erwirbt selbst

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Kaufvertrag XVIII (Fälle)

1. K kauft bei V eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt. Es wird Zahlung in 12 gleichen Monatsraten vereinbart, wobei der Kaufpreis auf V´s Vorschlag hin von F vorfinanziert und gleich zur Gänze an V ausbezahlt wird. Nach 10 Monaten bemerkt K Mängel, weshalb er die restlichen beiden Raten an F nur dann bezahlen will, wenn V die Mängel behebt, was dieser aber verweigert.

Rechte von F bzw K? (zur Lösung s § 13 VKrG)

2. K hat sich am Pkw des Nachbarn V ein Vorkaufsrecht einräumen lassen. Eines Tages erklärt er V, nunmehr sein Recht auszuüben und den Wagen zum aktuellen Wert gemäß Eurotax-Liste (= € 2.700) erwerben zu wollen.

Muss V das akzeptieren? Was gilt, wenn V ohne Rücksprache mit K den Wagen um €

3000 an X verkauft und übergibt?

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Tauschvertrag

• Regelung in den §§ 1045-1052

• viele Ähnlichkeiten mit Kauf (bloß Sache statt Geld als Gegenleistung)

• Abgrenzungsfälle: - Geldwechsel (§ 1046) - Erwerb fremder bzw nicht mehr gültiger Geldsorten - auf einer Leistungsseite Geld und Sache (Absorptionsprinzip; § 1055) - Sache gegen Dienst- oder Werkleistung (§§ 1151 ff gehen vor)

• Besonderheiten bei Leistungsstörungen: - an sich auch Tausch von den §§ 917 ff erfasst - bei Mangelhaftigkeit einer Leistung keine Minderung der Gegenleistung,

sondern Aufzahlungspflicht (in Geld) - praktische Bedeutung des Gläubiger-Wahlrechts gemäß den §§ 920 f

(Schadenersatz wegen Nichterfüllung: Differenz- oder Austauschanspruch)

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Schenkung I

• geregelt insb in den §§ 938 ff ABGB (Grenze in § 944)

• Charakteristikum: Vertrag, bei dem sich der Schenker zur unentgeltlichen Übertragung einer Sache (§ 285) oder eines Tieres in das Eigentum des Beschenkten verpflichtet (vgl § 938) auch Verzicht miterfasst (s § 939); ebenso Schenkung unter Auflage

• Motivation dafür oft unterschiedlich (vgl § 940), jedoch keine direkte Gegenleistung (sondern „Freigebigkeit“); daher zB Übereilungsschutz nötig (Formgebot!)

• ferner folgt daraus geringere Schutzwürdigkeit des Beschenkten bzw geringere Bestandsfestigkeit des Vertrages Bsp: erleichterte Anfechtung (§ 901); kein Gutglaubenserwerb (s § 367); Auslegung zu Gunsten des Schenkers (§ 915), geringerer Schutz bei Insolvenz des Schenkers, Widerruflichkeit

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Schenkung II

Form (§ 943 ABGB, § 1 Abs 1 lit d NotAktG)

• um Schenker vor Übereilung zu schützen: wirkliche Übergabe oder Notariatsakt (schriftliche Urkunde genügt nicht!)

• wirkliche Übergabe: „Aus-der-Hand-Geben“ nötig; Besitzkonstitut reicht daher nicht, wohl aber Besitzverschaffung bei Liegenschaftsschenkung

Schenkung von Forderungen (zB Sparbuch)? „Mitdepot“? Verzicht?

• Notariatsakt - muss bloß die Erklärung des Schenkers beinhalten - Vollmacht zum Abschluss des Notariatsakts? (s § 69 NO) - gemischte Schenkung? (vgl § 942) - Schenkung aus sittlicher Pflicht? (zB Unterstützung der Lebensgefährtin

des verstorbenen Sohnes)

• formloser Schenkungsvertrag ist (absolut) nichtig; Nichtigkeit heilt aber, soweit der Schenker in der Folge tatsächlich erfüllt (§ 1432)

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Schenkung III

• Schenkungswiderruf – nur ausnahmsweise (§ 946)! - Bedürftigkeit des Schenkers (§ 947) - grober Undank (§§ 948 f) – eng! - Verkürzung von Unterhalt (§ 950) oder Pflichtteil (§ 951)

• Haftung des Schenkers? (auf Erfüllung, bei Mangelhaftigkeit des Geschenks, bei Gefährlichkeit des Geschenks, …) s § 945

• analoge Geltung der §§ 939 ff für andere unentgeltliche Geschäfte? (zB Auftrag, Dienstvertrag, Leihe, …)

- Formgebot? (s nunmehr etwa § 984 Abs 2 für das Darlehen!) - Widerruflichkeit? (zB bei grobem Undank)

• Sonderform: Schenkung auf den Todesfall (§ 956) – s Erbrecht

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Werkvertrag I

• geregelt insb in den §§ 1151 f, 1165 ff

• Charakteristikum: Werkunternehmer (WU) verpflichtet sich gegenüber dem Werkbesteller (WB) zur Herbeiführung eines Erfolges durch (meist) faktisches Handeln (s § 1151 Abs 1)

• formfreier Konsensualvertrag • Entgelt muss (anders als bei Kauf) nicht vorweg bestimmt oder bestimmbar sein (s § 1152) • fraglich aber, ob gesetzliche Regeln auch für den unentgeltlichen Werkvertrag gelten (s die Definition in § 1152 Abs 1); wohl ja, soweit Regeln auch auf solche V. passen (nicht zB jene über Fälligkeit des Entgelts oder Gewährleistung) – Formgebot analog Schenkung?

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Werkvertrag II

Abgrenzung WerkV – DienstV: Wird Erfolg geschuldet (dann WerkV) oder bloße Tätigkeit (dann DienstV)?

Abgrenzung WerkV – KaufV (vgl § 1166): Kommt Material vom Werkunternehmer, liegt ein WerkV nur dann vor, wenn Anfertigung nach Wünschen und Bedürfnissen des Bestellers erfolgt; bei Verwendung von „Stoff“ des Bestellers wohl immer Werkvertrag; ebenso bei Arbeiten an unbeweglichen Sachen oder an der Person des Bestellers

Abgrenzung WerkV – AuftragsV: Werkunternehmer schuldet dem Besteller eine faktische Handlung, keine Rechtshandlung; allerdings auch Kombinationen denkbar (Bsp: Speditionsvertrag) - dazu § 1151 Abs 2

Bsp: Hausbau, Porträt, Bühnenauftritt, Güterbeförderung, Entwerfen eines Logos, Gestaltung einer Homepage; Operation?

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Werkvertrag III

Pflichten des Werkunternehmers

• Werkherstellung, uU auch Ablieferung des Werkstücks • Erfüllungsgehilfen können dabei idR eingesetzt werden

(häufig: angestellte Gehilfen oder „Subunternehmer“) – Vertrag mit Sub-U. ist ebenfalls Werkvertrag; nach hA aber keine Schutzwirkungen zug. des „Haupt“-Bestellers

• Nebenpflichten, insb Warnpflicht (§ 1168a S 3 – sehr wichtige Norm des Werkvertragsrechts!)

• Gewährleistung bei Mangelhaftigkeit (§ 1167) – Besonderes gilt allerdings, wenn vollständige Erfüllung aus Gründen aus der Bestellersphäre nicht möglich ist (folgt noch); Bsp: Baugrundrisiko

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Werkvertrag IV

Pflichten des Werkbestellers

• Zahlung des vereinbarten, sonst eines angemessenen Entgelts (vgl § 1152)

- iZw Fälligkeit erst nach Werkvollendung (§ 1170 S 1), also uU Vorleistungspflicht des Unternehmers!

- etwas anders, wenn fertiges Werk auch noch zu übergeben ist (insoweit Zug um Zug)

- üblicherweise wird bei größeren Werken (zB Bau) Zahlung in Teilabschnitten vereinbart (so auch schon § 1170 S 2)

- Einrede des WB gegen Zahlungsanspruch bei Mängeln (Reichweite?)

• Leistung einer Sicherstellung bei Bauverträgen (§ 1170b)

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Werkvertrag V Kostenvoranschlag – KV (§ 1170a ABGB, § 5 KSchG) häufig vorgesehen, wenn kein Pauschalpreis vereinbart wurde, WB aber eine gewisse Orientierung möchte KV = Kostenaufstellung hinsichtlich erforderlicher Materialien und Arbeiten (§ 1170a); dh genauer aufgegliedert sonst bloßer „Schätzungsanschlag“ (wohl analog dem unverbindlichen KV zu behandeln – auch im KSchG) vgl aus der Rspr 1 Ob 219/09a (Auftragsvertrag; RA nannte zunächst ein Entgelt von ca € 3000, stellte dann aber € 20.000 in Rechnung und klagte schließlich über € 29.000 ein!) • Entgelt für den KV?

iZw entgeltlich, wenn KV ein selbständiges Werk darstellt (und nicht bloß – wie häufig – Offerte des WU ist) § 5 Abs 1 KSchG: Zahlungspflicht nur, wenn WB vorher darauf hingewiesen wurde

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Werkvertrag VI

• Wer trägt die über den KV hinausgehenden Mehrkosten? KV mit Gewähr wirkt ähnlich wie Pauschalpreisvereinbarung: keine Abweichung

nach oben möglich (geringerer Aufwand wäre aber zu beachten!)

KV ohne Gewähr (= „unverbindlicher“ KV) - nach § 1170a Abs 2 Entgelterhöhung möglich, wenn beträchtl. u.

unvorhersehbarer Mehraufwand unvermeidlich wird - WB muss davon aber sofort verständigt werden und könnte

daraufhin auch zurücktreten; müsste dann aber bisherige Leistungen angemessen vergüten

- falls keine (sofort.) Verständigung: WU verliert jeden Mehranspr. - ebenso, falls Mehraufwand vorhersehbar war - bei bloß geringfügiger Überschreitung: WB muss auch ohne

Vorweg-Info entsprechend mehr bezahlen

im Zweifel: KV ohne Gewähr; gegenteilig aber § 5 Abs 2 KSchG!

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Werkvertrag VII

Gefahrtragung beim Werkvertrag

* Risiko für zufällige Vereitelung der Ausführung - trägt derjenige, aus dessen Bereich die Gründe dafür stammen; sog

Sphärentheorie (§ 1168) - storniert der WB zB das Werk, muss der WU nicht mehr leisten; sein

Entgeltanspruch bleibt aber aufrecht - ebenso zB, wenn Erfolg bereits eingetreten ist oder nicht mehr erreicht

werden kann (Schiff bereits wieder flott, zu fällender Baum bereits von „Paula“ umgeblasen, zu Porträtierender verstorben, …)

- in solchen Fällen daher also Entgeltanspruch des WU, aber: häufig Kürzung des Entgeltanspruchs durch Anrechnung des Ersparten oder des anderweitig Erworbenen (bzw des absichtlich zu erwerben Versäumten)!

* Risiko für zufälligen Untergang des hergestellten Werkes Preisgefahr wie bei Kauf und Tausch; vgl § 1168a S 1

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Werkvertrag VIII

Fälle zum Werkvertragsrecht

1. B hat im Baumarkt günstig einen Restposten Teichfolie erworben. Er beauftragt U mit der Anlegung eines Biotops, nachdem ihm dieser einen „Kostenvoranschlag ohne Garantie“ in Höhe von € 5000,- unterbreitet hat. Ein/drei/fünf Jahre nach der Fertigstellung rinnt das Wasser weg. Es stellt sich heraus, dass die Teichfolie, die an sich mindestens 20 Jahre halten sollte, für ein Biotop dieser Dimension ungeeignet war.

2. Variante: Beim Graben stößt ein Arbeiter von U unerwartet auf hartes Gestein. Zunächst müht er sich einige Zeit ab, dann verständigt er U davon. Dieser schickt ein Spezialgerät, mit dessen Hilfe der Aushub vollendet werden kann. Deshalb und wegen zusätzlicher Arbeitsstunden beläuft sich die Rechnung schließlich auf € 7600,-. B ist empört und will nicht mehr als € 5000,- zahlen.

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Auftragsvertrag I

Fälle zum Auftragsrecht

1. A möchte eine Sache von X erwerben, dabei aber nicht persönlich in Erscheinung treten. Er beauftragt daher B, gegen 10% Provision als Käufer aufzutreten, und gibt ein Höchstlimit von € 20.000 vor. B gelingt der Erwerb um € 17.000. Er überlegt nun, die Sache oder doch zumindest den erzielten „Gewinn“ zu behalten. Überdies hat er dem neugierigen X im Nachhinein gegen Zahlung von € 500 verraten, dass A der eigentliche Interessent ist.

2. A beauftragt den Rechtsanwalt B, gegen ein Urteil Berufung einzulegen. B übersieht den Termin, weshalb das Rechtsmittel verspätet einlangt. Da es zugleich sehr unsauber ausgeführt ist, hätte es aber aller Voraussicht nach auch bei Rechtzeitigkeit nicht zum Erfolg geführt.

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Auftragsvertrag II

• geregelt insb in den §§ 1002 ff aber Vorsicht! dort wenig durchsichtige Vermengung mit

Stellvertretungsrecht Sonderformen zB Kommission und Spedition (§§ 383, 407 UGB)

• Charakteristikum: Beauftragter (B) verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber (AG), auf Rechnung des AG rechtsgeschäftlich tätig zu werden (oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen)

• formfreier Konsensualvertrag • Abgrenzung vom Werk- oder Dienstvertrag: rg, nicht bloß faktisches

Handeln (wobei Kombinationen möglich sind: zB AN soll für AG einkaufen – Weisung, nicht eigene Abrede)

• entgeltl. od. unentgeltl. (§ 1004); oft „stillschw. entgeltl.“ (§ 354 UGB) • Pflicht zum Handeln im eigenen Namen oder als Stellvertreter

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Auftragsvertrag III

Pflichten des Beauftragten

• Besorgung des Auftrags unter bestmöglicher Wahrung der AG-Interessen (vgl § 1009 S 1) – „fremdnützig“

• jedenfalls Bemühungspflicht, jedoch nicht zwingend erfolgsbezogen (zB findet sich zu den Vorgaben des AG kein Interessent); anders zB bei Auftrag an RA zur Einbringung eines Rechtsmittels (sehr werkvertragsnahe)

• im Zweifel keine höchstpersönliche Besorgungspflicht (anders zB bei Beauftragung eines best. RA); in engen Grenzen sogar gänzliche Weitergabe des Auftrags möglich (§ 1010 - Substitution)

• Herausgabe, uU auch Übereignung, aller aus der Besorgung erlangten Vorteile (zB Anspruch aus Ausführungsgeschäft, Eigentum an erworbener Sache)

• Rechnungslegungspflicht (§ 1012); auf Verlangen des AG jederzeit; insb auch Abrechnung eines erhaltenen Vorschusses

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Auftragsvertrag IV

• Vielzahl von Nebenpfl. anerkannt; die meisten ergeben sich aus der umfassenden Interessenwahrungspflicht (§ 1009)

- Aufklärung und Beratung (zB bei RA als B) - unverzügliche Verständigung (bei unerwarteten Problemen) bzw

Rückfrage - Befolgung bzw Einholung von Weisungen; uU aber sogar Pflicht,

von ursprünglichen Weisungen des AG abzugehen! - Verschwiegenheit (zB bei Bankgeschäften)

• Schadenersatzpflicht bei Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten (§ 1012)

- an sich nach allgemeinen Regeln - heikler Fall etwa: Versäumung der Rechtsmittelfrist

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Auftragsvertrag V

Pflichten des Auftraggebers

• Entgeltzahlung (§ 1004)

- Fälligkeit setzt an sich Erfüllung der Besorgungspflicht voraus

- im Zweifel angemessenes Entgelt geschuldet (zB nach RAT) - Besonderheit zB: § 100 BWG (kein Entgelt für Bankgeschäft ohne

Konzession) - Verjährung: meist drei Jahre gemäß § 1486 Z 1 - Ansprüche bei Unterbleiben der (vollständigen) Ausführung?

s § 1020 - Auswirkungen von Pflichtverletzungen auf den

Entgeltanspruch?

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Auftragsvertrag VI

• Vorschussleistung auf Verlangen des B (§ 1014), jedoch nur für (erwarteten) Aufwand, nicht für Entgelt!

• Leistung von Aufwandersatz (§ 1014) - nur notwendiger und nützlicher Aufwand (Beurteilung ex ante) - gesetzwidriger Aufwand (bezahlte Schmiergelder)? - uU auch dann Ersatzanspruch, wenn Erfolg ausbleibt (zB Reise zur Vertragsverhandlung, die dann nicht zum Abschluss

führt) - nicht hingegen insb bei Weisungswidrigkeit (dazu gehört auch

unnötige „Überzahlung“) - Fälligkeit: ab Aufwand – ab Verlangen – ab Abrechnung? (beachte

§ 354 Abs 2 UGB, der an sich nur die Verzinsung regelt)

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Auftragsvertrag VII

• Schadenersatzpflicht des AG bei Verschulden (nach allg. Regeln)

• verschuldensunabhängige Pflicht des AG zum Ersatz „auftragserfüllungstypischer“ Schäden (§ 1014 aE) = „Risikohaftung“

- Ratio: Fremdnützigkeit + Gefahrerhöhung durch typische Risiken des Auftrags

- eher selten (zB unerkennbar gefälschter Überweisungsauftrag, den Bank durchführt?)

- Hauptbedeutung für Dienstverträge (über § 1151 Abs 2 oder analog): zB Schaden am Privatfahrzeug

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Darlehens- und Kreditvertrag I

Darlehensvertrag

• geregelt insb in den §§ 983 ff (vieles seit Juni 2010 neu!)

• Definition (§ 983): Verpflichtung des DG zur Übergabe vertretbarer Sachen (meist Geld, denkbar aber auch Lebensmittel, Paletten uÄ; vgl auch § 984 Abs 1 S 1) zur freien Verfügung (in das Eigentum) des DN verbunden mit der Abrede, nach einer gewissen Zeit („spätestens nach Vertragsende“) ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben

• § 983 verlangt anders als früher für Vertragsperfektion nicht mehr die Übergabe der Darlehenssumme (kein Realvertrag mehr) Auszahlung: in bar, an angegebenen Dritten, Gutschrift auf Konto, …

• bei Unentgeltlichkeit: Schriftformgebot als Übereilungsschutz (§ 984 Abs 2)

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Darlehens- und Kreditvertrag II

• Darlehen entgeltlich oder unentgeltlich; im Zweifel entgeltlich (§ 984 Abs 1 S 2)

- Entgelt für die Kapitalverschaffung sind Zinsen (§ 984); Höhe: Vereinbarung oder 4% (§ 1000 Abs 1)

- Entgeltliches Gelddarlehen = Kreditvertrag (§§ 988 ff) - Folgen eines Wucherdarlehens? siehe § 7 (Abs 2)

WucherG • Nachträgliche Wertveränderungen (zB Inflation) mangels

vertraglicher Berücksichtigung unbeachtlich (§ 985); Wertsicherung (zB nach VPI 2000) müsste vereinbart sein!

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Darlehens- und Kreditvertrag III

Beendigung des Darlehensvertrags • Darlehen auf bestimmte Zeit: durch Zeitablauf • Darlehen auf unbestimmte Zeit: durch Kündigung; Frist ein Monat (§

986); Beginn V.schluss oder Kreditauszahlung? • Aber auch fristlose ao. Kündigung denkbar (§ 987), zB bei

qualifiziertem Rückzahlungsverzug

Wesentliche Besonderheiten für Kreditverträge (= entgeltliches Gelddarlehen; § 988 Satz 1)

• Kreditgewährung auch durch Abrufbar-Machen (über das Konto des KN) möglich

• Entgelt in der Regel Zinsen; aber auch andere Leistung denkbar (§ 988 Satz 3)

• Bei bei Vertragsschluss unerkennbar schlechter Vermögenslage des KN kann KG die Auszahlung verweigern (§ 991) – Parallele zu § 1052 Satz 2

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Darlehens- und Kreditvertrag IV

Verbraucherkreditvertrag geregelt im VKrG; sehr weiter Anwendungsbereich (siehe § 4, aber

auch §§ 25 f VKrG): zB auch Ratenkauf, Stundung, Leasing, sofern Kreditelement mindestens € 200 „wert“ ist und Laufzeit mindestens 3 Monate beträgt

Rechtslage vor Auszahlung des Kredits: - strenge und weit reichende vorvertragl. Informationspflichten

(§ 6 VKrG) – bis zu 19 Punkte! - Pflicht des KG zur Bonitätsprüfung (§ 7) mit zT unklaren

Konsequenzen bei Verletzung - Pflicht zur Aushändigung eines Kreditvertrages mit

zwingendem (ausführlichem) Mindestinhalt (§ 9) – bis zu 22 Punkte!; differenzierte Rechtsfolgen von Verstößen in Abs 5

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Darlehens- und Kreditvertrag V

Rechtslage nach Vertragsschluss bzw Auszahlung: - freies Rücktrittsrecht des KN binnen 14 Tagen ab

Vertragsschluss (§ 12) - Anspruch auf Tilgungsplan (§ 10) - Recht des KN zu vorzeitiger (begünstigter) Rückzahlung auch

bei befristeten Verträgen (§ 16) – teilweise oder zur Gänze - jederzeitige Kündigung durch KN bei Verträgen auf

unbestimmte Zeit (§ 15) - bloß eingeschränkte Kündigungsrechte des KG (§ 14); so zB

kein Kündigungsrecht bei V. auf unbestimmte Zeit, sofern nicht vertraglich vereinbart!!

- Terminsverlust nur unter engen Voraussetzungen (§ 14 Abs 3) • Sonderregeln für Überziehung (§§ 18-22) und Überschreitung (§ 23) • viele Vorschriften des VKrG erfassen auch Leasingverträge! (§ 26)

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Sicherungsverträge I

Allgemeines

• Charakteristikum: Gl. soll gegen die künftige Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des (Haupt-)Schuldners abgesichert werden • V. wirkt entweder unmittelbar haftungsbegründend (persönliche Kreditsich.) oder gibt dem Gl. einen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Vorzugsrechts (= Titelgeschäft für die Bestellung dinglicher Sicherheiten)

• Wichtige Arten: - Bürgschaft - Sicherungs-Schuldbeitritt (zT schon behandelt) - Garantie (§ 880a HS 2) / „Patronatserklärung“ - Pfandbestellungsvertrag - Sicherungsabrede (etwa für Sicherungsübereignung oder

Sicherungszession)

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Sicherungsverträge II

Bürgschaft (§§ 1346 – 1367 ABGB)

Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen, in dem sich dieser verpflichtet, die Verbindlichkeit des Hauptschuldners unter best. Voraussetzungen zu erfüllen = klassische Form der Interzession

Form: zum Schutz vor Übereilung bedarf die Bürgschaftserklärung der Schriftform (§ 1346 Abs 2); reichen Telefax, Email?

Akzessorietät: Haftung ist vom Bestehen der Hauptverbindlichkeit abhängig (§§ 1351, 1363 S 1; Ausnahme: § 1352)

Subsidiarität: in Ö bloß schwach verwirklicht; Gläubiger kann Bürgen grds (erst) nach Mahnung des Hauptschuldners in Anspruch nehmen (§ 1355; aber: § 1357 – sog „Bürge und Zahler“)

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Sicherungsverträge III

Wichtige Erscheinungsformen der Bürgschaft

• „selbstschuldnerische“ Bürgschaft (Bürge und Zahler) • Ausfallsbürgschaft (s § 1356) • Höchstbetragsbürgschaft • Teil- und Solidarbürgschaft (s § 1359) • Bürgschaft für Einzelforderung – Globalbürgschaft –

Bürgschaft mit Erstreckungsklausel (bzw Prolongationsklausel)

• Bürgschaft auf erstes Anfordern

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Sicherungsverträge IV

Wie kann sich Bürge wehren? („Einreden des Bürgen“)

Bürge hat gegen Zahlungsaufforderung des Gläubigers 1. Einreden aus dem eigenen Vertragsverhältnis (zB keine wirksame

B., Gegenforderung, Verletzung von Gl.pflichten uä) 2. Einreden aus dem Verhältnis zwischen Gläubiger und

Hauptschuldner; wegen Akzessorietät (zB Hauptschuld noch nicht fällig, schon verjährt, besteht nur zum Teil, dem Sch. wurde gestundet)

spezielle Regelungen zu 1. (Bsp): • unterbliebene Information über Finanzprobleme des Schuldners

bei Eingehung der Bürgschaft (§ 25c KSchG)

• Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG, wenn Haftung in unbilligem Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Bürgen steht

• Freigabe anderer Sicherheiten (§ 1360 aE, § 1363 S 1) • bürgennachteilige Verzögerung der Eintreibung (§ 1364 S 2)

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Sicherungsverträge V

Folgen der Bürgenzahlung • Regressansprüche des Bürgen gegen Hauptschuldner =

Kreditnehmer – § 1358 (Legalzession) bzw § 1014 (wenn im Innenverhältnis ein AuftragsV besteht)

• Erwerb anderer Sicherheiten als Folge der Legalzession

„Beendigung“ der Bürgschaft (wichtige Beispiele): • Erlöschen der Hauptschuld • Zeitablauf (s § 1363) • Entlassung des Bürgen; streng zu prüfen • Kündigung durch den Bürgen? sofern möglich, nur Wirkung ex nunc

• Verjährung der Bürgschaft selbst: 30 Jahre oder je nach gesichertem Anspruch? spätestens 3 Jahre nach Tod (§ 1367)

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Sicherungsverträge VI

Pfandbestellungsvertrag

• auch: Verpfändungsvertrag, Pfandversprechen (vgl § 450 S 3)

• dem Gläubiger wird eine dingliche Sicherheit versprochen; ihm soll vom Hauptschuldner selbst oder einem Dritter (Pfandbesteller) das Recht eingeräumt werden, sich bei Nichtzahlung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen

• Gegenstand des Pfandrechts können alle verwertbaren Sachen iSd § 285 sein (also zB auch Forderungen)

• Form: grds formfrei; bei Drittpfandbestellung wohl § 1346 Abs 2 analog (Schriftform – anders die hA)

Achtung! absolut wirkendes Pfandrecht entsteht erst durch Setzung eines geeigneten Modus (Übergabe des Faustpfandes; Eintragung der Hypothek in das Grundbuch); vom ABGB unscharf als „Pfandvertrag“ bezeichnet (§ 1368)

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Sicherungsverträge VII

Sicherungsabrede (Sicherungsvereinbarung)

• bedeutet rg Begründung einer Verpflichtung zur Sicherheitenbestellung (wie zB Verpfändungsvertrag); weiter Anwendungsbereich, wenn auch ohne spezielle gesetzliche Regelung

• Rechte können nicht nur verpfändet, sondern auch zur Sicherung einer Schuld abgetreten werden (Sicherungsabtretung)

• vergleichbarer Effekt wie bei Verpfändung soll oft durch Begründung von Sicherungseigentum erzielt werden

• in beiden Fällen wird das Vollrecht übertragen, der Gläubiger bleibt aber im Innenverhältnis gebunden (sog „eigennützige“ Treuhand)

• Titel ist jeweils die konkrete Sicherungsabrede gibt insb Auskunft über die zu übertragenden Rechte bzw Sachen, zB alle Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb gegen die Kunden A-L (Modus: §§ 451 f aus dem Pfandrecht analog – Publizität!)

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Bestandverträge im Überblick

Miete (§§ 1090 ff ABGB; MRG) entgeltliche Überlassung einer unverbrauchbaren Sache (§ 285!) zum

Gebrauch (§ 1091)

wegen Schutzbedürftigkeit v. a. des Wohnungsmieters besondere Mieterschutzregeln im MRG, die das ABGB verdrängen:

Kündigungsschutz (§§ 29 ff MRG) (zwingende) Mietzinsobergrenzen (§§ 16 ff, 26 MRG) mit der

Möglichkeit von Zu- und Abschlägen

Pacht (§§ 1090 ff ABGB): entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Nutzung (§ 1091)

Wichtiges Praxisproblem: Abgrenzung Unternehmenspacht – Geschäftsraummiete (MRG!); zB Lokal im Einkaufszentrum

Leasing: gesetzlich nicht geregelt; Elemente des MietV und des KaufV; häufig trägt der Leasingnehmer die Gefahr der Beschä-digung bzw des Untergangs; oft mit Kaufoption verbunden

Verbraucherleasing: siehe § 26 VKrG!