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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lichtenau (Abfallentsorgungssatzung) vom 20.12.1993 1 Aufgrund der §§ 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 475) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2, 3, 5, 9 des LAbfG vom 21. Juni 1988, GV. NW. S. 250 in der jeweils gültigen Fassung, des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I. S. 1410, berichtigt in BGBl. I. S. 1501) in der jeweils gültigen Fassung und aufgrund des § 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeit in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I. S. 466) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Lichtenau in seiner Sitzung am 16.12.1993 folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt Lichtenau betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt bedient sich zur Information und Beratung über die Möglichkeiten der Ver- meidung und Verwertung von Abfällen des Abfallverwertungs- und Entsorgungsbetrie- bes des Kreises Paderborn (AV.E). (3) Die Stadt führt die getrennt erfaßten Stoffe einer Verwertung zu, soweit ihr diese Auf- gaben vom Kreis übertragen worden sind (z.B. Kühlgeräteentsorgung). (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen. (5) Die Stadt wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. § 2 Umfang der Abfallentsorgung (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Lichtenau umfaßt das Einsammeln und Befördern von Abfällen, sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Paderborn 1 In der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 20.11.2002.

vom 20.12.1993 1 - lichtenau.de · Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lichtenau (Abfallentsorgungssatzung) vom 20.12.1993 1 Aufgrund der §§ 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung

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  • Satzung

    über die Abfallentsorgung in der Stadt Lichtenau (Abfallentsorgungssatzung)

    vom 20.12.1993 1 Aufgrund der §§ 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 475) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2, 3, 5, 9 des LAbfG vom 21. Juni 1988, GV. NW. S. 250 in der jeweils gültigen Fassung, des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I. S. 1410, berichtigt in BGBl. I. S. 1501) in der jeweils gültigen Fassung und aufgrund des § 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeit in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I. S. 466) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Lichtenau in seiner Sitzung am 16.12.1993 folgende Satzung beschlossen:

    § 1

    Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt Lichtenau betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der

    Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

    (2) Die Stadt bedient sich zur Information und Beratung über die Möglichkeiten der Ver-

    meidung und Verwertung von Abfällen des Abfallverwertungs- und Entsorgungsbetrie-bes des Kreises Paderborn (AV.E).

    (3) Die Stadt führt die getrennt erfaßten Stoffe einer Verwertung zu, soweit ihr diese Auf-

    gaben vom Kreis übertragen worden sind (z.B. Kühlgeräteentsorgung). (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter

    bedienen. (5) Die Stadt wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in

    öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

    § 2 Umfang der Abfallentsorgung

    (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Lichtenau umfaßt das Einsammeln und

    Befördern von Abfällen, sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Paderborn

    1 In der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 20.11.2002.

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    vorgesehene Maßnahmen und in gesonderten Vereinbarungen vom Kreis auf die Stadt übertragene Aufgaben gemäß § 5 Abs. 6 LABfG.

    (2) Stofflich wiederverwertbare Abfälle (insbesondere Glas, Papier, Leichtverpackungen

    sowie kompostierbare Abfälle) werden von der Stadt nach Maßgabe dieser Satzung getrennt eingesammelt und befördert, um sie entsprechend vorhandener Verwertungs-kapazitäten wieder in den Stoffkreislauf zurückführen zu können.

    (3) Schadstoffhaltige Abfälle werden von der Stadt nach Maßgabe dieser Satzung geson-

    dert eingesammelt. (4) Das Verwerten, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle wird vom Kreis nach einer

    von ihm hierfür erlassenen Satzung wahrgenommen, es sei denn, einzelne dieser Aufgaben werden vom Kreis auf die Stadt übertragen.

    § 3 Ausgeschlossene Abfälle

    (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind ausgeschlossen:

    1. Abfälle, die der Kreis von der Entsorgung ausgeschlossen hat und in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.

    2. Abfälle aus Gewerbe und Industrie, soweit sie nach Art und Menge nicht in

    zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken (§ 10) gesammelt werden können. 3. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung

    von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackV-) vom 12.06.1991 (BGBl. I. S. 1234 f.) in der jeweils gültigen Fassung, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt:

    a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV, die vom Her-

    steller (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV) oder Vertreiber (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 Ver-packV) zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Ver-wertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 VerpackV).

    b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Vertreiber (§ 2

    Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 VerpackV) zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV)

    (2) Über Absatz 1 hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung des Oberkreis-

    direktors als untere staatliche Verwaltungsbehörde Abfälle vom Einsammeln und Be-fördern ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushal-tungen anfallenden Abfällen eingesammelt und befördert werden können. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung auf ihrem Grundstück so getrennt zu halten und aufzube-wahren, daß das Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 AbfG) nicht beeinträchtigt wird.

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    § 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

    (1) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des

    Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Ab-fälle), werden von der Stadt bei den von ihr beauftragten Sammelfahrzeugen ange-nommen. Dies gilt auch für Kleinmengen bis zu 40 l/Monat vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Ab-fällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufge-führt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.

    (2) Die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen

    nur zu den in der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen an-geliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt bekannt-gemacht.

    (3) Schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Kühlgeräte), die einer Verwertung zugeführt werden

    können, werden gesondert eingesammelt. (4) Die schadstoffhaltigen Abfälle sind ausschließlich dem Annahmepersonal zu über-

    geben.

    § 5 Anschluß- und Benutzungsrecht

    (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist berechtigt, von

    der Stadt den Anschluß seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlußrecht).

    (2) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im

    Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm an-fallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).

    (3) Wenn der Anschluß eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus an-

    deren technisch oder betrieblich bedingten Gründen besondere Aufwendungen erfor-dert, besteht der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur, wenn der Grundstücks-eigentümer sich verpflichtet, die der Stadt durch den Anschluß oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Mehrkosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Ein Anspruch auf Herstellung einer neuen Zufahrt oder Änderung einer bestehenden Zufahrt besteht jedoch nicht.

    § 6 Anschluß- und Benutzungszwang

    (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein

    Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschluss-zwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbe-sitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlos-

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    senen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 – 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihn anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbin-dung mit § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und Grundstücks- oder Gebäu-deteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrich-tung des betreuten Wohnens.

    (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die

    nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zu Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsab-fälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 der Abfallentsorgungssatzung. Gewerbliche Siedungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus ande-ren Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeich-nis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund Ihrer Beschaffenheit und Zusammenset-zung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.

    (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke,

    die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (so genannte gemischt genutzte Grundstücke). Die Nut-zung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Er-zeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.

    § 7 Anschluß- und Benutzungszwang für organische Abfäll e

    (1) Der Anschluß- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2) erstreckt sich auch auf Haus-

    und Kleingartenabfälle im Sinne des § 6 Pflanzen-Abfall-Verordnung vom 06. September 1978 (GV. NW. S. 530) in der jeweils gültigen Fassung. Diese Abfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und in die von der Stadt ab 01.04.1996 bereitgestellte Grüne Tonne (Biotonne) einzusammeln. Garten- und Grünabfälle, die über das Volumen der Grünen Tonne hinausgehen, wer-den der Grüngutkompostierung auf der Deponie "Alte Schanze" zugeführt. Die Stadt stellt zu diesem Zweck getrennte Sammelsysteme oder stationäre Annahmestellen zur Verfügung.

    (2) Garten-, Park- und kompostierbare Friedhofsabfälle aus kommunalen und gewerblichen

    Anfallstellen sind von übrigen Abfällen getrennt zu erfassen und werden der Grünkompostierung auf der Zentraldeponie "Alte Schanze" zugeführt. Die Eigenkom-postierung bleibt hiervon unberührt.

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    § 8 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

    Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlos-sen ist (§ 3), ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Paderborn in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungs- oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausge-schlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. In beiden Fällen sind die Benutzungsanordnungen der Anlagen zu beachten.

    § 9 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

    (1) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann im Einzelfall auf Antrag von

    der Stadt erteilt werden, wenn vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, daß er die Abfälle zum Zwecke der Verwertung, Behandlung, Lagerung, Ablagerung entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Paderborn in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 4 Abs. 1 AbfG) und durch die von ihm selbst durchgeführte Beförderung der Abfälle das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 2 Abs. 1 AbfG).

    (2) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für organische Abfälle (§ 7) kann

    im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, daß er die organischen Abfälle vollständig, nachhaltig und fachgerecht selbst kompostiert und der durch die Eigenkompostierung erzeugte Humusstoff eine zweckentsprechende Eigenverwendung findet, ohne daß dies zu einer Überdüngung des Bodens führt.

    (3) Die Befreiungen können befristet oder auf Widerruf erteilt sowie mit Bedingungen und

    Auflagen versehen werden. Bis zur Entscheidung über die Befreiung bleibt der An-schluß- und Benutzungszwang gem. § 6 bestehen.

    § 10 Erfassung durch Hol- und Bringsysteme

    (1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck

    der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle von-einander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

    (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: Altpapier/Pappe/Karton Blaue Tonne (Holsystem)

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    Altglas Depotcontainer für Weiß- und Buntglas (Bringsystem) Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen: Gelber Sack (Holsystem) Organische Abfälle: Grüne Tonne ab 01.04.1996; (Holsystem) getrennte Sammelsysteme bzw. stationäre Annahmestellen Restmüll: Graue Tonne (Holsystem) (3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfall-

    säcken eignet, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt bzw. dem von ihr beauftragten Dritten mit eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt werden.

    § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

    (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter bzw. -

    säcke zugelassen:

    Graue Tonne: 80 Ltr.-, 120 Ltr.-, 240 Ltr.-Gefäße Grüne Tonne: 80 Ltr.-, 120 Ltr.-, 240 Ltr.-Gefäße Blaue Tonne: 240 Ltr.-Gefäße Gelber Sack

    (2) Für jedes an die Abfallbeseitigung angeschlossene Grundstück sind Abfallbehälter in

    der zur Abfuhr des anfallenden Restmülls erforderlichen Anzahl und Größe einzusetzen; mindestens muß ein 80-l-Müllgroßbehälter (MGB grau) benutzt werden.

    (3) Zur Altpapierentsorgung muß für jedes an die Abfallbeseitigung angeschlossene

    Grundstück mindestens ein 240-l-Müllgroßbehälter (MGB blau) benutzt werden. (4) Zur Entsorgung der organischen Abfälle muß für jedes an die Abfallbeseitigung ange-

    schlossene Grundstück mindestens ein 80-L-Müllgroßbehälter (MGB grün) genutzt werden.

    (5) Reichen für ein Grundstück die gestellten Abfallbehälter für die Aufnahme des regel-

    mäßig anfallenden Abfalls nicht aus, so hat der Grundstückseigentümer die erforder-lichen weiteren Behälter bei der Stadt rechtzeitig schriftlich anzufordern. Stellt die Stadt selbst das Nichtausreichen fest, erfolgt eine Nachlieferung bzw. ein Größenaustausch der Behälter durch die Stadt. Dies hat der Grundstückseigentümer zu dulden.

    (6) Für die Altpapierentsorgung sind pro angeschlossenem Grundstück maximal so viele

    blaue Müllgroßbehälter durch die Stadt zur Verfügung zu stellen, wie graue Müllgroß-behälter vorhanden sind. Ein darüber hinausgehendes Altpapieraufkommen ist auf pri-vatrechtlicher Basis zu entsorgen, dies gilt insbesondere für die Papierentsorgung bei gewerbsmäßig anfallendem Altpapier i.S. der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackV-).

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    (7) Die Eigentümer zweier benachbarter Einfamilienhausgrundstücke können mit Zu-stimmung der Stadt eine Entsorgungsgemeinschaft bilden und zusammen einen Müll-großbehälter (Restmüllbehälter sowie grüne und blaue Tonne) nutzen, wenn dieses nach den Bedienungsvorschriften und dem tatsächlichen Abfallverhalten im Einzelfall als praktikabel zu bewerten ist. Die Grundstückseigentümer werden in diesem Fall mit je 50 % der maßgebenden Gebühr veranlagt.

    § 12 Benutzung der Abfallbehälter und deren Aufstellung

    (1) Die nach § 10 zugelassenen Erfassungssysteme werden von der Stadt bzw. dem von

    ihr mit der Durchführung des Einsammelns und Beförderns der Abfälle beauftragten Dritten gestellt und unterhalten. Sie bleiben Eigentum des Gestellers oder des von der Stadt beauftragten Entsorgungsunternehmens.

    (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Erfassungssysteme entsprechend

    deren Zweckbestimmung nach § 10 eingefüllt werden. Abfälle und Wertstoffe dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Er-fassungssysteme (z.B. Wertstoffcontainer) gelegt werden.

    (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen Haus-

    bewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Bei Benutzung der Erfassungssysteme muß beachtet werden:

    Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach Glas, Altpapier, Metallen, Kunst-stoffen, Verbundstoffen, organischen Abfällen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:

    1. Glas ist sortiert nach Weiß- und Buntglas in die von der Stadt zur Verfügung ge-

    stellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen.

    2. Altpapier ist in die von der Stadt zur Verfügung gestellte Blaue Tonne einzufüllen, die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und zur Abholung bereitgestellt wird.

    3. Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (insbesondere Verkaufsver-

    packungen) sind in den gelben Sack einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und zur Abholung bereitgestellt wird.

    4. Organische Abfälle aus Haushalten und Gärten sind in die Grüne Tonne einzu-

    füllen, die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers bereitgestellt wird.

    5. Die Befüllung der Depotcontainer mit Stoffen aus industriellen oder gewerblichen Bereichen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig.

    6. Die Abfallbehälter dürfen gefüllt jeweils nicht mehr als 100 kg wiegen.

    7. Bei Fehlbefüllungen von Restmüll, Bio- und Papierbehältern wird ein

    „Zweikarten-Mahnsystem“, bestehend aus einer gelben und roten Karte angewen-det.

    Die gelbe Karte, die vom Müllwerker im Bedarfsfall nach der Leerung an die jewei-lige Tonne gehängt wird, informiert die Abfallbesitzer über die Fehlbefüllung der

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    Tonne. Zudem werden Hilfestellungen zur Abfalltrennung durch die Abfallberatung der AV.E angeboten. Die gelbe Karte enthält auch den Hinweis, daß die Tonne bei mehrmaliger Fehlbe-füllung ungeleert stehen gelassen wird. Die rote Karte wird von den Müllwerkern im Falle der mehrmaligen Fehlbefüllung an die ungeleerte Tonne gehängt. Sie weist auf deren Fehlbefüllung hin und zeigt dem Abfallbesitzer auf, wie er die Abfälle im Nachhinein entsorgen kann. Die nachsortierte Tonne kann zur regulären Abfuhr wieder bereitgestellt oder - nach vorheriger Absprache mit der Abfallberatung - zum Entsorgungszentrum gebracht werden. Zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Abfallbesitzers.

    (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden,

    daß sich der Deckel schließen läßt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.

    (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder

    die Sammelfahrzeuge beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die bereitgestellten Behältnisse gefüllt werden.

    (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Erfas-

    sungssysteme oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Abfall-behältern und Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vor-schriften.

    (8) Die Müllgroßbehälter für Grundstücke, die nicht an öffentlichen Straßen liegen oder die

    wegen der Straßenbreite bzw. der fehlenden Wendemöglichkeiten nicht angefahren werden können, müssen vom Anschlußpflichtigen zur nächstgelegenen Abfahrtstelle gebracht werden. Sollte das Müllfahrzeug, bedingt durch Witterung oder Wegeverhältnisse Wohngrund-stücke nicht erreichen können oder die Abfuhr unzumutbare Kosten für die Allgemein-heit verursachen, so kann die Stadt den Aufstellungsort der Behälter bestimmen. Die Stadt kann im Einvernehmen mit dem Abfuhrunternehmen den Anschlußpflichtigen zur Erleichterung Müll-Leersäcke für das Abfuhrjahr zur Verfügung stellen.

    (9) Verunreinigungen, die durch den Inhalt der aufgestellten Müllgroßbehälter auf der

    Straße entstehen, sind sofort vom Aufsteller zu beseitigen. Nach der Entleerung sind die Müllgroßbehälter vom Straßenrand zu entfernen.

    (10) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte

    der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) sowie der Sondermüll-sammelfahrzeuge rechtzeitig bekannt.

    (11) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Wertstoffcontainer für verwertbare

    Stoffe nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.

    § 13 Häufigkeit und Zeit der Leerung

    (1) Die Abfuhr der Müllgroßbehälter für den Restmüll (MGB grau) erfolgt 14-täglich und ab

    01.04.1996 mit Einführung der grünen Tonne im 4-wöchentlichen Rhythmus. Die Abfuhr

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    der Müllgroßbehälter für Papier (MGB blau) wird im 4-wöchentlichen Rhythmus durchgeführt. Die Abfuhr der Müllgroßbehälter für organische Abfälle (MGB grün) erfolgt 14-täglich. Der gelbe Sack wird 4-wöchentlich entsorgt. Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden von der Stadt bestimmt und bekanntgemacht. Notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden ebenfalls von der Stadt bestimmt und rechtzeitig bekanntgemacht.

    (2) Die Müllgroßbehälter und Abfallsäcke sind am jeweiligen Abfuhrtag kurz vor den für das

    Abholen festgesetzten Zeiten so am straßenseitigen Gehwegrand - oder, wo kein Gehweg vorhanden ist, am grundstücksseitigen Straßenrand - aufzustellen, daß Ver-kehrsteilnehmer nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen un-vermeidbar behindert oder belästigt werden.

    Die Anweisungen der Stadt wegen der Wahl des Aufstellungsplatzes sind zu befolgen.

    § 14 Sperrige Abfälle

    (1) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im

    Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstückes, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den nach § 10 zugelassenen Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen.

    (2) Die Stadt führt zu diesem Zweck eine besondere Sperrgutabfuhr durch. Die Abfuhr

    entfällt bei Schnee und Glatteis auf den Straßen. (3) Die Erfassung und Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß die Möglichkeiten der Wie-

    derverwertung genutzt werden können, z.B. durch getrennte Bereitstellung von ver-wertbaren Sperrmüllfraktionen.

    (4) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als die sperrigen Abfälle durch eine

    Fahrzeugbesatzung von Hand verladen werden können und die Sperrmüllmengen 2,5 cbm je Abfuhr nicht übersteigen.

    (5) Das Sperrgut (Einzelstücke oder mehrere zusammengeschnürte Einzelstücke) darf das

    Gewicht von 50 kg je Einheit nicht überschreiten. (6) Größeres oder schwereres Sperrgut wird auf Antrag gesondert abgefahren, soweit die

    Möglichkeit dazu besteht. (7) Die Kosten der Abfuhr des Sperrgutes sind nicht in den Müllabfuhrgebühren enthalten. (8) Haushaltskühlgeräte werden getrennt vom Sperrmüll auf Anforderung eingesammelt.

    Die Kosten der Abfuhr sind nicht in den Müllabfuhrgebühren enthalten. (9) Die in Abs. (1) bis (7) genannten Abfälle sind jeweils an dem von der Stadt bestimmten

    Abfuhrtag am Fahrbahnrand zur Abfuhr bereitzustellen (§ 12 gilt entsprechend). (10) Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

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    § 15 Anmeldepflicht

    (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die vor-

    aussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.

    (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue

    Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Die Anmeldung von Grundstücken, die nach Erlaß dieser Satzung bebaut werden, hat

    durch den Grundstückseigentümer unter Angabe der Zahl der im Gebäude wohnenden Personen innerhalb einer Woche nach Bezug der Wohnungen schriftlich bei der Stadt zu erfolgen.

    (4) Die Möglichkeit zur Wahl (Umtausch) der Behältervolumen ist auf Antrag zum 01.01.

    bzw. 01.07. des Jahres möglich. Der Tauschantrag muß 4 Wochen vor dem jeweiligen Termin bei der Stadt vorliegen.

    § 16 Auskunftspflicht, Betretungsrecht

    (1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, über § 14 hinaus alle für die Abfallentsorgung

    erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt

    werden, ungehinderter Zutritt zu angeschlossenen Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.

    (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht

    innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die not-wendigen Zwangsmittel nach §§ 55, ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NS. S. 510), in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die er-forderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

    (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis

    auszuweisen.

    § 17 Unterbrechung der Abfallentsorgung

    (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Ein-

    schränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die er-forderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

  • 11

    11

    (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder Schadensersatz.

    § 18 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang

    (1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Ab-

    fallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder für die Abfuhr sperriger Abfälle bereitgestellt sind.

    (2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt sind. Die

    Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

    (3) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

    § 19 Gebühren

    Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige abfallwirtschaftliche Maß-nahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Lichtenau erhoben, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen andere zur Kostentragung verpflichtet sind.

    § 20 Andere Berechtigte und Verpflichtete

    Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflich-ten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grund-stückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

    § 21 Begriff des Grundstücks

    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschafts-kataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zu-sammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

  • 12

    12

    § 22 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ord-

    nungswidrig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

    1. ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überläßt; 2. auf seinem Grundstück oder bei bei ihm anfallende Abfälle der städtischen Abfall-

    entsorgung nicht überläßt (§ 6 Abs. 2); 3. von der Stadt bestimmte Abfallbehälter oder Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen

    nicht benutzt (§ 10) oder Wertstoffe und Abfälle neben die Erfassungssysteme ablegt (§ 12 Abs. 2 und 10);

    4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt

    (§ 12 Abs. 4); 5. Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 12 Abs. 5 befüllt; 6. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder die wesentlichen Veränderungen des

    Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 15); 7. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 18 Abs. 3); 8. Beschickungszeiten nicht einhält, 9. den Anzeige- und Auskunftspflichten nicht nachkommt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet wer-

    den, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vor-sehen.

    § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1

    Die Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseiti-gung in der Stadt Lichtenau vom 25.02.1980 außer Kraft.

    1 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lichtenau (Abfallentsorgungssatzung) in der Fassung vom 20.12.1993. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungen zu dieser Satzung.

  • Anlage 1 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Lichtenau sind vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen: Abfälle pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie von Veredlungsprodukten Abfälle aus der Genußmittelproduktion Tabakrauchkondensat Tabakforschung

    Spül- und Waschwasser mit schädlichen Verunreinigungen, organisch belastet

    Tank- und Behälterreinigung

    Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierisc her Fetterzeugnisse Produktion pflanzlicher und tierischer Öle Pflanzenöle

    Ölmühlen, Herstellung von Nahrungsfetten, Handel, technische Anwendung vegetabiler Öle und Schmiermitteln

    Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tieris chen Fettprodukten Inhalt von Fettabscheidern Schlachterei und Fleischverarbeitung, Kanti-

    nen, Verpflegungseinrichtungen

    Molke Molkereien, Käsereien

    Öl-, Fett-und Wachsemulsionen Ölmühlen, Herstellung von Seifen, Putz- und Pflegemitteln, Wachswaren, Tank- und Be-hälterreinigung

    Abfälle aus Tierhaltung und Schlachtung/Abfälle aus der Schlachtung von Tieren so-weit sie nicht dem Tierkörperbeseitigungsgesetz unt erliegen (z.B. Panseninhalte) Schlachtabfälle Knochenabfälle und Hautreste Schlachterei und Fleischverarbeitung

    Innereien Schlachterei

    Geflügelabfälle Geflügelschlachtereien

    Fischabfälle Fischverarbeitung

    Blut Schlachterei

    Wildabfälle Wildhandel

    Sonstige Tierkörperteile Schlachtereien Tierkörper

  • 2

    2

    Versuchstiere Institute, Pharmazeutische Industrie

    Konfiskate Schlachterei

    Kadaver Tierhaltung Tierische Fäkalien aus Massentierhaltungen Geflügelkot Geflügelhaltung

    Schweine- und Rindergülle Schweinehaltung, Rinderhaltung

    Mist Tierhaltung

    Mist, infektiös Institute, Herstellung von pharmazeutischen

    Erzeugnissen, Versuchstierhaltung

    Holzabfälle Holzabfälle aus der Anwendung Sonstige feste mineralische Abfälle Bodenaushub über 500 m³ Hoch- und Tiefbau

    Ölverunreinigter Boden mit Verunreinigungs-grad über 5 %

    Ölunfälle, Schadensfälle

    Verbrauchte Ölbinder mit Verunreinigungs-grad über 5 %

    Ölunfälle

    Bauschutt und Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen, z.B. einem Verunreini-gungsgrad über 5 %

    Gebäude- und Anlagenabbruch, Öl- und Chemikalienschadensfälle

    Kieselsäure- und Quarzabfälle mit schäd-lichen Verunreinigungen, vorwiegend orga-nisch

    Gewerbliche Wirtschaft, Keramikindustrie, Metallurgie, Chemische Industrie

    Kieselsäure- und Quarzabfälle mit schäd-lichen Verunreinigungen, vorwiegend anor-ganisch

    Gewerbliche Wirtschaft, Keramikindustrie, Chemische Industrie, Metallurgie

    Rückstände aus der Aufbereitung von Kali-salzen

    Bergbau

    Mineralische Schlämme Härtereischlamm, cyanidhaltig Härterei

    Härtereischlamm, nitrat-nitrithaltig Härteirei

  • 3

    3

    Bariumcarbonatschlamm Härterei

    Bariumsulfatschlamm, quecksilberhaltig Chemische Industrie, Erzeugung von Chlor

    Füll- und Trennmittelsuspensionen mit mine-ralischen Feststoffanteilen

    Papiererzeugung, Herstellung und Verarbei-tung von Gummi

    Metallhaltige Abfälle Ölfilter Kraftfahrzeuge, Kfz-Wartung, Maschinenan-

    lage NE-metallhaltige Abfälle Berylliumhaltige Abfälle Berylliumgewinnung, Verarbeitung von

    Beryllium

    Bleiakkumulatoren Herstellung, Handel und Anwendung

    Nickel-Cadmium-Akkumulatoren Herstellung von Akkumulatoren, Handel und Anwendung

    Batterien, quecksilberhaltig Herstellung von Batterien, Handel und An-wendung

    Trockenbatterien (Trockenzellen) Herstellung von Batterien, Handel und An-wendung

    Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen, Leuchtstoffröhren

    Herstellung, Handel und Anwendung, Metallurgie

    Metallschlämme Bleischlamm Bleigewinnung und -verarbeitung, Elektro-

    lysen

    Zinnschlamm Zinngewinnung und -verarbeitung

    Anodenschlamm Elektrolysen Andere Abfälle mineralischen Ursprungs sowie von Ve redlungsprodukten Sonstige Abfälle mineralischen Ursprungs sowie von Veredlungsprodukten Jarositschlamm NE-Metallerzeugung

    Steinsalzrückstände (Gangart) Chemische Industrie, Erzeugung von Chlor

    Gasreinigungsmasse, Rohrstaub aus Gaslei-tungen

    Kokereien, Gaswerke

  • 4

    4

    Skoroditschlamm NE-Metallerzeugung

    Rückstände mit Elementarschwefel Chemische Industrie, Herstellung von

    Viskose und Farbstoffen, Gasreinigung

    Abfälle aus Umwandlungs- und Syntheseprozessen (ein schl. Textilabfälle) Salze Häutesalze Gerberei, Rohfellverarbeitung, Schlachterei

    Natrium- und Kaliumphosphatabfälle Chemische Industrie, Herstellung von Wasch-, Dünge- und Konservierungsmitteln

    Imprägniersalzabfälle Holzimprägnierung

    Lederchemikalien, Gerbstoffe Gerberei

    Düngemittelreste Handel, Anwendung

    Alkalicarbonate Chemische Industrie

    Salmiak (Ammoniumchlorid) Chemische Industrie

    Salzbadabfälle Wärmebäder, Salzschmelzen zur Wärme-übertragung

    Ammoniumhydrogenfluorid Oberflächenveredelung von Metallen

    Arsenkalk NE-Metallerzeugung

    Brüniersalzabfälle Oberflächenveredelung, Herstellung von Werkzeugen und Schrauben

    Natriumsulfat (Glaubersalz) Chemische Industrie

    Natriumbromid Herstellung und Anwendung von fotochemi-schen Materialien

    Eisenchlorid Beizerei, Ätzerei, Chemische Industrie

    Eisensulfat (Grünsalz) Beizerei, Ätzerei, Chemische Industrie

    Natriumchlorid Chemische Industrie

    Bleisalze Chemische Industrie, Metallgewinnung

    Bariumsalze Herstellung von keramischen Erzeugnissen und Glas, Textilindustrie, Chemische Indu-strie, Härterei

    Calciumchlorid Chemische Industrie

  • 5

    5

    Magnesiumchlorid Metallgewinnung, Herstellung von Bau-stoffen, Baugewerbe

    Alkali- und Erdalkalisulfide Chemische Industrie, Ledererzeugung

    Kupferchlorid Chemische Industrie, Herstellung von Pflan-zenbehandlungsmitteln, Elektrotechnik

    Aluminiumsulfat-, Aluminiumphosphatrück-stände

    Gerberei, Eloxalbetriebe

    Chlorkalk Chemische Industrie, Entgiftung, Desinfek-tion

    Salze, cyanidhaltig Chemische Industrie, Härterei

    Salze, nitrat- oder nitrithaltig Chemische Industrie, Härterei

    Vanadiumsalze Chemische Industrie, Metallgewinnung

    Abraumsalze Bergbau

    Boraxrückstände Chemische Industrie, Herstellung von Glas und keramischen Erzeugnissen

    Arsenverbindungen Chemische Industrie, Glas- und Keramikin-dustrie, NE-Metallherstellung

    Sonstige Salze, löslich Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Sonstige Salze, schwer löslich Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Gebrauchte ammoniakalische Kupferätz-lösung

    Chemische Industrie, Elektronikindustrie

    Säuren, Laugen und Konzentrate Säuren, anorganisch Akku-Säuren Kraftfahrzeuge, Bundesbahn, Schrotthandel

    Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizen (sauer)

    Chemische Industrie, Oberflächenbehand-lung, Galvanikbetriebe, Laboratorien

    Organische Säuren Halogenierte oganische Säuren Chemische Industrie,

    Pharmazeutische Industrie

    Nicht halogenierte organische Säuren Chemische Industrie Pharmazeutische Industrie

    Laugen

  • 6

    6

    Laugen, Laugengemische und Beizen (basisch)

    Chemische Industrie, Oberflächenbehand-lung, Laboratorien

    Ammoniaklösung (Salmiakgeist) Chemische Industrie

    Konzentrate Hypochlorit-Ablauge (Chlorbleichlauge) Zellstoffgewinnung und -verarbeitung, Textil-

    industrie, Bleicherei

    Fixierbäder Fotochemische Betriebe, Fotolabors, Rönt-genlabors, Druckerei, Herstellung von Klischees

    Sulfitablauge Zellstoffgewinnung und -verarbeitung

    Gerbereibrühe Gerberei

    Konzentrate und Halbkonzentrate, Chrom-(VI)-haltig

    Oberflächenbehandlung

    Konzentrate und Halbkonzentrate, cyanid-haltig

    Oberflächenbehandlung

    Spül- und Waschwässer, cyanidhaltig Oberflächenbehandlung

    Konzentrate und Halbkonzentrate, metall-salzhaltig

    Oberflächenbehandlung

    Spül- und Waschwässer, metallsalzhaltig Oberflächenbehandlung

    Kupferätzlösungen Oberflächenbehandlung

    Eisensalzlösungen Chemische Industrie, Druckerei, Ätzerei, Bei-zerei

    Entwicklerbäder Fotochemische Betriebe, Fotolabors, Rönt-genlabors, Druckerei, Herstellung von Klischees

    Anorganische Kühlmittellösungen Kältetechnik

    Sonstige Konzentrate und Halbkonzentrate sowie Spül- und Waschwasser

    Chemische Industrie, Gewerbliche Wirt-schaft, Fotochemische Betriebe, Fahrzeug-bau

    Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfun gsmitteln sowie von pharma-zeutischen Erzeugnissen Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfun gsmitteln Altbestände und Reste von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Chemische Industrie, Herstellung von Pflan-zenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmit-teln, Handel und Anwendung

  • 7

    7

    Produktionsabfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Chemische Industrie, Herstellung von Pflan-zenschutz- und Schädlingsbekämpfungmit-teln

    Abfälle von pharmazeutischen Erzeugnissen Altmedikamente Großhandel, Apotheken, Krankenhäuser,

    Arztpraxen

    Abfälle aus der Produktion und Zubereitung von pharmazeutischen Erzeugnissen

    Herstellung und Zubereitung von pharma-zeutischen Erzeugnissen

    Desinfektionsmittel Chemische Industrie, Pharmazeutische In-dustrie, Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Handel und Anwendung

    Abfälle von Mineralöl und Kohleveredlungsprodukten Mineralöle und synthetische Öle Verunreinigte Kraftstoffe (Benzine) Tanklager

    Trafoöle, Wärmeträgeröle und Hydrauliköle, frei von polychlorierten Biphenylen

    Transformatoren, Umspannwerk, chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft, Öffentliche Einrichtungen

    Trafoöle, Wärmeträgeröle und Hydrauliköle, polychlorierte Biphenyle enthaltend

    Transformatoren, Umspannwerke, Bergbau, Chemische Industrie, Gewerbliche Wirt-schaft, Öffentliche Einrichtungen

    Verunreinigte Heizöle (auch Dieselöl) Tanklager

    Bohr-, Schneid- und Schleiföle Spanabhebende Metallbearbeitung, Oberflä-chenbehandlung, Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    PCB-haltige Erzeugnisse und Betriebsmittel Herstellung, Anwendung und Entsorgung von Transformatoren, Kondensatoren und hydraulischen Betriebsmitteln

    Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle Kaufhäuser, Großmärkte, Einzelhandel, Kommunale Sammelstellen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten

    Maschinen- und Turbinenöle Gewerbliche Wirtschaft, Industrie, Elektrizi-tätswirtschaft, öffentliche Einrichtungen

    Verbrennungsmotoren-, Getriebe-, Maschi-nen- und Turbinenöle, polychlorierte Biphenyle oder halogenhaltige polychlorierte Biphenyl-Ersatzprod. enthaltend, Kälte-maschinenöle aus Kühlger., Kälte- und Klimaanlagen

    Bergbau, Schrottwirtschaft, Elektrizitätswirt-schaft, öffentliche Einrichtungen, Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

  • 8

    8

    Fette und Wachse aus Mineralöl Ölgatsch Petrochemie, Paraffnoxidation

    Fettabfälle Kfz-Werkstätten, Gewerbliche Wirtschaft

    Fettsäurerückstände Chemische Industrie, Herstellung von Kerzen

    und Seifen

    Metallseifen Chemische Industrie, Petrochemie

    Fettsäurederivate Chemische Industrie

    Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel Tankstellen, Werkstätten, Gewerbliche Wirt-schaft

    Emulsionen und Gemische von Mineralölprodukten Synthetische Kühl- und Schmiermittel Metallbearbeitung, Oberflächenbehandlung

    Bohr- und Schleifölemulsionen, Emulsions-gemische

    Metallbearbeitung, Oberflächenbehandlung

    Honöle Metallbearbeitung

    Kompressorenkon densate

    Luft- und Gasverdichter

    Wachsemulsionen Entwachsung von Kraftfahrzeugen

    Sonstige Öl-Wassergemische Gewerbliche Wirtschaft, Schiffahrt, Scha-densfälle

    Mineralölschlämme Öl- und Benzinabscheiderinhalte Öl- und Leichtstoffabscheider

    Schlamm aus Tankreinigung und Faßwäsche Tank- und Faßreinigung, Schiffahrt

    Bims-ÖL-Gemische Oberflächenveredlung, Poliererei

    Paraffinölschlamm Petrochemie, Gewerbliche Wirtschaft

    Erodierschlamm Herstellung von Werkzeugen

    Mon- und Läppschlämme Metalloberflächenbearbeitung

    Schleifschlamm, ölhaltig mit einem Gehalt über 5 %

    Metalloberflächenbearbeitung

    Rückstände aus Mineralölraffination

  • 9

    9

    Bleicherde, mineralölhaltig Altölraffination, Metallbearbeitung

    Säureharz und Säureteer Schmierölraffination

    Schlamm aus Mineralölraffination Mineralölraffination

    Schwefel Mineralölraffination, Chemische Industrie,

    Gasreinigung

    Rückstände aus der Säureharz-Aufbereitung Thermische Säureharz-Spaltanlagen

    Wässrige Rückstände aus der Altölraffination Öltrennanlagen, Altölraffination

    Abfälle aus der Erdölverarbeitung und Kohleveredlun g Phenolhaltiger Schlamm Chemische Industrie, Gaswerke, Kokereien

    Mercaptanhaltiger Schlamm Chemische Industrie, Gaswerke, Kokereien

    Feste anthracenhaltige Rückstände Chemische Industrie, Gaswerke, Kokereien

    Feste naphtalinhaltige Rückstände Chemische Industrie, Gaswerke, Kokereien

    Feste phenolhaltige Rückstände Chemische Industrie, Gaswerke, Kokereien

    Pellets aus Ölvergasung Ölvergasungsanlagen

    Schlamm aus Kokerei- und Gaswerknaß-entstaubern

    Kokereien, Gaswerke

    Pechabfälle Chemische Industrie

    Teerrückstände Gaswerke, Kokereien, Chemische Industrie

    Destillationsrückstände aus Teerölproduktion Chemische Industrie, Kokereien, Gaswerke

    Phenolwasser Chemische Industrie, Kokereien, Gaswerke

    Petrolkoks Chemische Industrie, Kokereien, Gaswerke, Herstellung von Kohleelektroden

    Schlamm aus Glycerinreinigung Chemische Industrie, Herstellung von Seifen und Kerzen

    Cyanidhaltiger Schlamm Kokereien, Gaswerke

    Sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

    Kokereien, Gaswerke

    Sonstige Schlämme aus Petrochemie Chemische Industrie

    Organische Lösemittel, Farben, Lacke, Klebstoffe, K itte und Harze

  • 10

    10

    Halogenierte organische Lösemittel und Lösemittelge mische, andere Flüssigkeiten mit halogenierten organischen Verbindungen 1,2-Dichlorethan Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Chlorbenzole Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Trichlormethan(Chloroform) Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtchaft

    Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Kälte-, Treib- und Lösemittel

    Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Dichlormethan Chemische Industrie, Textilindustrie, Ober-flächenbehandlung, Entlackung, Kunststoff-verarbeitung

    Tetrachlorethen (Per) Chemische Industrie, Textilindustrie, Chemische Reinigung, Oberflächenbehand-lung

    Tetrachlormethan (Tetra) Chemische Industrie, Laboratorien

    Trichlorethane Chemische Industrie, Textilindustrie, Chemische Reinigung, Oberflächenbehand-lung

    Trichlorethen (Tri) Chemische Industrie, Textilindustrie, Chemische Reinigung, Oberflächenbehand-lung

    Lösemittelgemische, halogenierte organische Lösemittel enthaltend

    Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Sonstige halogenierte organische Lösemittel Chemische Industrie, Chemische Reinigung

    Lösemittel-Wassergemische, halogenierte organische Lösemittel enthaltend

    Chemische Industrie, Chemische Reinigung

    Organische Lösemittel und andere organische Flüssig keiten, frei von halogenierten organischen Verbindungen Aceton oder andere aliphatische Ketone Chemische Industrie, Textilindustrie, Her-

    stellung von Anstrichmitteln, Kunststoffverar-beitung

    Ethylenglykole Chemische Industrie, Herstellung von phar-mazeutischen Erzeugnissen, Textilindustrie, Herstellung von Anstrichmitteln, Kühler-flüssigkeiten

    Benzol, Toluol oder Xylole Chemische Industrie, Oberflächenbehand-lung, Petrochemie, Kokereien

  • 11

    11

    Diethylether oder andere aliphatische Ether Chemische Industrie, Herstellung von phar-mazeutischen und pyrotechnischen Erzeug-nissen

    Dimethylfornamid Chemische Industrie, Textilindustrie, Kunst-stoffverarbeitung

    Dioxan Chemische Industrie, Herstellung von phar-mazeutischen und pyrotechnischen Erzeug-nissen

    Methanol und andere flüssige Alkohole Chemische Inudstrie, Herstellung von phar-mazeutischen Erzeugnissen, Textilindustrie, Herstellung von Anstrichmitteln

    Methylacetat oder andere aliphatische Essig-säureester

    Chemische Industrie, Herstellung von An-strichmitteln

    Schwefelkohlenstoff Chemische Industrie, Textilindustrie, Kunst-stoffverarbeitung

    Tetrahydrofuran Chemische Industrie, Herstellung von phar-mazeutischen Erzeugnissen

    Waschbenzine, Petrolether, Ligroin, Test-benzin

    Oberflächenbehandlung, Chemische Indu-strie, Herstellung von Anstrichmitteln

    Aliphatische Amine Chemische Industrie, Kunststoffverarbeitung, Herstellung von Anstrichmitteln

    Aromatische Amine Chemische Industrie, Herstellung von An-strichmitteln

    Glykolether Chemische Industrie, Herstellung von An-strichmitteln, Bremsflüssigkeiten

    Kaltreiniger, frei von halogenierten orga-nischen Lösemitteln

    Metallverarbeitung, Gewerbliche Wirtchaft

    Farb- und Lackverdünner (Nitroverdünner) Oberflächenbehandlung, Herstellung und Anwendung von Anstrichmitteln, Kunststoff-verarbeitung

    Petroleum Oberflächenbehandlung, Gewerbliche Wirt-schaft

    Lösemittelgemische ohne halogenierte or-ganische Lösemittel

    Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Sonstige nicht halogenierte organische Löse-mittel

    Chemische Industrie, Herstellung von An-strichmitteln, Gewerbliche Wirtschaft

    Lösemittel-Wassergemische ohne haloge-nierte organische Lösemittel

    Chemische Industrie, Pharmaindustrie, Re-destillation

    Lösemittelhaltige Schlämme und Betriebsmittel

  • 12

    12

    Lösemittelhaltige Schlämme mit halogenier-ten organischen Lösemitteln

    Chemische Industrie, Gewerbliche Wirt-schaft, Metallverarbeitung

    Lösemittelhaltige Schlämme ohne haloge-nierte organische Lösemittel

    Chemische Industrie, Gewerbliche Wirt-schaft, Metallverarbeitung

    Lösemittelhaltige Betriebsmittel mit haloge-nierten organischen Lösemitteln

    Aufsaug- und Putzmittel, Werkstattrück-stände aus der gewerblichen Wirtschaft

    Lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halo-genierte organische Lösemittel

    Aufsaug- und Putzmittel, Werkstattrück-stände aus der gewerblichen Wirtschaft

    Anstrichmittel Lackierereiabfälle, nicht ausgehärtet Lackiererei

    Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet Lackiererei, Malergewerbe, Handel

    Farbmittel (Pigmente und Farbstoffe), orga-nisch

    Herstellung von Farbmitteln

    Farbmittel (Pigmente und Farbstoffe), anor-ganisch

    Herstellung von Farbmitteln

    Klebstoffe, Kitte, nicht ausgehärtete Harze Harzrückstände, nicht ausgehärtet Kunststoffverarbeitung, Herstellung von An-

    strichmitteln

    Harzöle Herstellung von Kunstharzen

    Leim- und Klebemittel, nicht ausgehärtet Herstellung, Handel, Verarbeitung

    Kitt- und Spachtelmassen,nicht ausgehärtet Herstellung, Handel, Verarbeitung

    Kunststoff- und Gummiabfälle Nicht ausgehärtete Kunststoffabfälle, - Formassen u nd -Komponennten Weichmacher mit halogenierten organischen Bestandteilen

    Chemische Industrie, Kunststoffverarbeitung

    Fabrikationsrückstände aus der Kunststoff-herstellung und -verarbeitung

    Chemische Industrie, Kunststoffverarbeitung

    Weichmacher ohne halogenierte organische Bestandteile

    Chemische Industrie, Kunststoffverarbeitung

    Kunststoffschlämme und -emulsionen

  • 13

    13

    Kunststoffdisperionen oder -emulsionen Chemische Industrie, Kunststoffverarbeitung, Textilindustrie

    Kunststoffschlämme, lösemittelhaltig (mit halogenierten organischen Lösemitteln)

    Chemische Industrie, Kunststoffverarbeitung

    Kunststoffschlämme, lösemittelhaltig (ohne halogenierte organische Lösemittel)

    Chemische Industrie, Kunststoffverarbeitung

    Gummischlämme und -emulsionen Kautschuklösungen Herstellung und Verarbeitung von Gummi

    Gummischlamm, lösemittelhaltig Reifenherstellung, -runderneuerung,

    -verwertung, Herstellung von Gummiwaren

    Textilien, verunreinigt Filtertücher und Filtersäcke mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch

    Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Textiles Verpackungsmaterial mit schäd-lichen Verunreinigungen, vorwiegend orga-nisch

    Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Andere Abfäle chemischer Umwandlung- und Synthesepr odukte Explosivstoffe Pyrotechnische Abfälle Herstellung von Feuerwerkskörpern, Handel

    Sprengstoff- und Munitionsabfälle Herstellung und Anwendung

    Mehrfach nitrierte, organische Chemikalien Chemische Industrie

    Laborabfälle und Chemikalienreste Feinchemikalien Institute, Betriebslaboratorien, Schulen,

    Chemische Industrie, Handel

    Laborchemikalienreste, organisch Chemische Industrie, Handel, Institute, Be-triebslaboratorien, Schulen

    Labaorchemikalienreste, anorganisch Chemische Industrie, Handel, Institute, Be-triebslaboratorien, Schulen

    Mit Chemikalien verunreinigte Betriebsmittel Chemische Industrie, Handel, Institute, Be-triebslaboratorien, Schulen

    Detergentien- und Waschmittelabfälle

  • 14

    14

    Fabrikationsrückstände aus Waschmittelher-stellung

    Chemische Industrie, Herstellung von Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln

    Tenside Chemische Industrie, Herstellung von Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln, Textil-industrie

    Sulfonseifen, Sulfonsäuren Mineralölverarbeitung, Herstellung von Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln

    Vorgemischte Abfälle für Abfallentsorgungsanlagen Vorgemischte Abfälle zum Zweck der Ver-brennung

    Zwischenlager, Abfallbehandlungsanlagen

    Destillationsrückstände Destillationsrückstände, lösemittelhaltig (mit halogenierten organischen Lösemitteln)

    Chemische Industrie, Redestillation

    Destillationsrückstände, lösemittelhaltig (ohne halogenierte organische Lösemittel)

    Chemische Industrie, Redestillation

    Anorganische Destillationsrückstände Chemische Industrie, Redestillation

    Organische Destillationsrückstände Chemische Industrie, Redestillation

    Destillationsrückstände aus chemischen Reinigungen

    Chemische Reinigung

    Gefaßte Gase

    Gase in Patronen Chemische Industrie, Laboratorien

    Gase in Stahldruckflaschen Chemische Industrie, Laboratorien

    Sonstige Abfälle aus Umwandlungs- und Syntheseproze ssen Polychlorierte Biphenyle (PCB) Chemische Industrie, PCB-Anwender

    Phenole Chemische Industrie

    Organische Peroxide Chemische Industrie, Kunststoffverarbeitung

    Anorganische Peroxide Chemische Industrie, Laboratorien

    Siedlungsabfälle (einschließlich ähnlicher Gewerbea bfälle) Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserreinigung u nd Gewässerunterhaltung Schlämme aus mechanischer Abwasserreinigung (ohne p roduktionsspezifische

  • 15

    15

    Schlämme) Rohschlamm (Frischschlamm) Abwasserreinigung

    Fäkalschlamm Hauskläranlagen

    Schlämme aus mechanisch-biologischer Abwasserreinig ung (ohne produktionsspe-zifische Schlämme) Rohschlamm (Frischschlamm) Abwasserreinigung Schlämme aus mechanisch-biologisch-chemischer Abwas serreinigung (ohne pro-duktionsspezifische Schlämme) Rohschlamm (Frischschlamm) Flüssige Abfälle aus Behandlung- und Beseitigungsan lagen Fäkalien aus Sammelgruben Fäkalien Sammelgruben und Behälter Deponiesickerwasser Sickerwasser aus Sonderabfalldeponien Sonderabfalldeponien

    Sickerwasser aus Schlackedeponien Schlackedeponien

    Flüssige Abfälle aus der thermischen Abfallbehandlu ng und aus Feuerungsanlagen Wasch- und Prozeßwässer Rauchgasreinigung bei thermischer Abfall-

    behandlung, Feuerungsanlagen

    Wasser aus Naßentschlackung Thermische Abfallbehandlung, Feuerungsan-lagen

    Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung

    Thermische Abfallbehandlung, Feuerungsan-lagen

    Spurlatten und Einstriche Bergbau

    Sägemehl und -späne, ölgetränkt oder mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch mit einem Verunreinigungsgrad über 5 %

    Aufsaugen von Mineralöl, organischen Flüs-sigkeiten und Schlämmen, Schadensfälle, Holzimprägnieranlagen

    Holzabfälle und -behältnisse mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch

    Baugewerbe, Transportgewerbe, Gebäude-abbruch, Gewerbliche Wirtschaft, Land-schafts- und Gartenbau

    Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle Papier- und Pappeabfälle

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    Papierfilter, ölgetränkt Ölreinigung, Gewerbliche Wirtschaft, Che-

    mische Industrie

    Papierfilter mit schädlichen Verunreinigun-gen, vorwiegend organisch

    Luft- und Gasreinigung, Filtrationsprozesse, Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

    Zellstofftücher mit schädlichen Verunreini-gungen, vorwiegend organisch

    Putztücher aus gewerblicher Wirtschaft, Chemische Industrie

    Verpackungsmatrial mit schädlichen Verun-reinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

    Gewerbliche Wirtschaft, Chemische Industrie

    Abfälle mineralischen Ursprungs sowie von Veredlung sprodukten Abfälle mineralischen Ursprungs (ohne Metallabfälle ) Aschen, Schlacken und Stäube aus der Verbrennung Schlacken aus Sonderabfallverbrennungsan-lagen

    Sonderabfallverbrennungsanlagen

    Filterstäube aus Sonderabfallverbrennungs-anlagen

    Sonderabfallverbrennungsanlagen

    Feste Reaktionsprodukte aus der Abgas-reinigung von Sonderabfallverbrennungsan-lagen

    Sonderabfallverbrennungsanlagen

    Feste Pyrolyserückstände Pyrolyseanlagen Krankenhausspezifische Abfälle Krankenhausspezifische Abfälle Infektiöse Abfälle Krankenhäuser und Klinken mit mindestens

    einer der folgenden Abteilungen: Blutbank, Chirurgie, Dialysestation, Ge-burtshilfe, Gynäkologie, Infektionsstation, Mikrobiologie, Pathologie, Virologie, Arzt-praxen

    Körperteile und Organabfälle Krankenhäuser, Arztpraxen, sonstige Ein-richtungen des medizinischen Bereichs

    jedoch nicht haushaltsübliche Mengen (ca. 30 l/Mona t) aus Haushalten und Kleinge-werbe jedoch nicht in begründeten Ausnahmefällen bis zu e iner Menge von 5 Liter

  • Anlage 2 Folgende Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, sowie Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den ge-nannten Abfällen entsorgt werden können, dürfen zu den in der Stadt bekannten Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden:

    Abfallschlüssel Bezeichnung 351 07 Ölfilter 353 22 Bleiakkumulatoren 353 23 Nickel-Cadmium-Akkumulatoren 353 24 Batterien, quecksilberhaltig 353 25 Trockenbatterien (Trockenzellen) 353 26 Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Queck-

    silberdampflampen, Leuchtstoffröhren 515 04 Imprägniersalzabfälle 521 02 Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizen

    (sauer) 524 02 Laugen, Laugengemische und Beizen (basisch) 524 03 Ammoniaklösung (Salmiakgeist) 527 07 Fixierbäder 527 23 Entwicklerbäder 531 03 Altbestände und Reste von Pflanzenschutz-

    und Schädlingsbekämpfungsmitteln 535 01 Altmedikamente (kein Sonderabfall, aber Schutz vor

    Mißbrauch) 541 10 PCB-haltige Erzeugnisse und Betriebsmittel 541 12 Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle 552 20 Lösemittelgemische, halogenierte organische Lösemittel

    enthaltend 542 09 Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel 553 70 Lösemittelgemische ohne halogenierte organische

    Lösemittel 555 12 Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet 593 01 Feinchemikalien 593 02 Laborchemikalienreste, organisch 593 03 Laborchemikalienreste, anorganisch 593 04 Mit Chemikalien verunreinigte Betriebsmittel

    Die Annahme darüberhinausgehender Abfälle muß mit der AV.E Paderborner Abfallverwer-tung und Entsorgung GmbH abgesprochen werden.