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Von Karin Brod. 1. Das Wesen der Beratung 2. Der Beratungsprozess als Gegenstand rechtlicher Regelungen 3. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 4. Was

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1. Das Wesen der Beratung2. Der Beratungsprozess als Gegenstand

rechtlicher Regelungen3. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)4. Was ist eine Rechtsdienstleistung (RDL)?5. Wann und Wem ist eine RDL

erlaubt/verboten?a. Wann ist sie erlaubt/verboten nach §§ 5, 6 und 10 RDGb. Wem ist sie erlaubt/verboten nach §§ 7, 8 und 15 RDG

6. Gesetzesdynamik7. Rechtsberatung durch andere Gesetze8. Fälle9. Literaturverzeichnis

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Wesentliche Erscheinungsformen der Beratung: Rechts- und Lebensberatung

„Die Rechtsberatung ermittelt die für den Ratsuchenden in Bezug auf seine besondere Situation und seine erkennbaren Anliegen geltenden Rechtsvorschriften und weist ihm die Möglichkeiten auf, im Recht vorgesehene Vorteile oder Nachteile zu erlangen oder zu vermeiden oder in sonstiger Weise seine Rechts- und damit Lebenssituation zu klären und zu verbessern.“(Kievel, Dr. Winfried. Knösel, Dr. Peter. Marx, Dr. jur. Ansgar: Einführung in das Recht für soziale Berufe. Basiswissen kompakt (5. Auflage). Köln (Luchterhand) 2009, S.327)

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Rechtliche Regelungen als Gegenstand der Beratung:◦ Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem SGB

◦ Beratung als psychosoziale LebenshilfeBeratung über rechtliche Zusammenhänge eingeschlossen

◦ Fragen der Partnerschaft, Trennung , Scheidung nach § 17 SGB 8

◦ Aufklärung über Sorgerechtsfragen, Scheidungsfolgen, Hausratsteilung oder nachehelichen Ehegattenunterhalt

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Beratung als Gegenstand rechtlicher Grundlagen◦ rechtliche Regelungen umgrenzen und strukturieren

das Feld der Beratung

◦ § 13 SGB 1: Aufklärung: „Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.“

◦ § 14 SGB 1: Beratung: „Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“ 5

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◦ § 15 SGB 1: Auskunft:

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

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(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.

o Die Zuständigkeit der Stellen richtet sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

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Das Rechtsberatungsgesetz wurde durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) am 01. Juli 2008 ersetz

RDG beschränkt sich auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 3 RDG enthält eine zentrale Aussage:

Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen„Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.“

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Handelt sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: erlaubt durch RDG oder anderes Gesetz

Ziel: die einzelnen Ratsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Abs. 1 RDG)

Nicht jede Tätigkeit, die einen Bezug zum Recht aufweist, ist eine verbotene Rechtsdienstleistung

Handelt es sich überhaupt um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes?Wenn nein, ist die Tätigkeit nicht verboten.

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§ 2 Abs. 1 RDG enthält eine zentrale Definition:„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“

Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 2 RDG, welche Tätigkeiten in jedem Fall Rechtsdienstleistungen sind und anderseits § 2 Abs. 3 RDG, welche Tätigkeiten keinesfalls Rechtsdienstleistungen sind

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§ 2 Abs. 2 RDG: „Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.“

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§ 2 Abs. 3 RDG: Rechtsdienstleistung ist nicht:

1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,

2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,

3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,

4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,

5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,

6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

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Wenn eine Rechtsdienstleistung zu bejahen ist, kann sich gleichwohl ihre Zuständigkeit ergeben:

◦ Erlaubte Nebenleistungen (§5 RDG)

◦ Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (§6 RDG)

◦ Satzungsgemäße Tätigkeiten einer Berufs-, Interessenvereinigung oder Genossenschaft (§7 RDG)

◦ Tätigkeit einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Stelle im Rahmen ihres Aufgaben- und Tätigkeitsbereiches (§8 RDG)

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Die genannten Bestimmungen enthalten bestimmte detaillierte Voraussetzungen, deren Vorliegen bereits ausreicht, um die jeweiligen Rechtsdienstleistungen auszuüben

Einer besonderen Erlaubnis bedarf es nicht Wenn die Tätigkeit einer der genannten

Bestimmungen entspricht, ist sie bereits erlaubt Erst wenn die Auflagen des Gesetzes missachtet

werden, droht ein Verbot der Tätigkeit (§9 RDG) Bestimmte Tätigkeiten können auch durch

Registrierung erlaubt werden (§§10 und 15 RDG)

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Erlaubnisträger können sein:◦ Natürliche Personen als Freiberufler◦ Selbstständige Unternehmer ◦ Privatpersonen◦ Andere juristische Personen, wie:

Vereine Kapitalgesellschaften Behörden

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Nach § 5 RDG:◦ Das RDG erkennt an, dass Rechtsberatung und

Rechtsgestaltung zu Anteilen von Leistungs- und Beratungsverhältnissen geworden sind

◦ Rechtsdienstleistungen können im Rahmen einer Haupttätigkeit als eine berufstypische Nebentätigkeit zulässig sein

◦ Die Nebenleistung muss zum Berufs- und Tätigkeitsbereiche der beratenden Person gehören

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Beispiele:

1. Eine Schuldnerberatungsstelle bezweckt die wirtschaftliche und gesundheitliche Stabilisierung ihrer Klienten. In diesem Zusammenhang prüft sie die Berechtigung der von den Gläubigern aufgestellten Forderungen als eine Handlungsgrundlage.

2. Die Sozialberatung nach § 11 SGB 12 (Sozialhilfe) zielt auf die psychische und soziale Stabilisierung der Ratsuchenden, vielfach auch auf Hilfestellung im Umgang mit Behörden. Hinweise auf Sozialansprüche, deren Voraussetzungen und Durchsetzung gehören regelmäßig zur umfassenden Beratung.

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Nach § 6 RDG:◦ Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind generell

erlaubt◦ Eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung besteht nur,

wenn kein Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit besteht

◦ Allerdings bestehen besondere Qualifikationsansprüche, wenn die Leistung außerhalb einer engen persönlichen Beziehung erfolgt

◦ Innerhalb einer persönlichen Beziehung (familiär, nachbarschaftlich o. ä.) gibt es keine Einschränkung

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◦ Außerhalb einer persönlichen Beziehung gilt eine Qualitätsanforderung

◦ Entweder durch einen Volljuristen oder unter Anleitung eines Volljuristen

◦ Da „Anleitung“ schwer definierbar ist, sollten bestimmte Punkte beachtet werden: Wann erfolgte durch wen wie die Einweisung in die

Tätigkeit? Welche Fortbildung wurde absolviert( Programm und

Beschreibung)? Welche Rundschreiben/Fachzeitschriften werden

regelmäßig gelesen? Welche Regelungen und Vereinbarungen bestehen

zur Heranziehung von qualifizierten Personen?

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Nach § 10 RDG:◦ Sieht ein Erlaubnisverfahren vor◦ Erlaubnis wird im Rechtsdientsleistungsregister

dokumentiert (Registrierung)◦ Voraussetzung ist im § 11 RDG näher beschriebene

besondere Sachkunde (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht)

◦ Für Sozialarbeiter kommt hier die Rentenberatung in Frage

◦ Sie ist neben weiteren persönlichen Voraussetzungen nach §12 RDG nachzuweisen

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Nach § 7 RDG:◦ Unter § 7 RDG fallen alle Vereinigungen und

Zusammenschlüsse, die zur Wahrung gemeinsamer Interessen gebildet wurden (Selbsthilfeorganisationen)

◦ Eine Befugnis für eine Rechtsdienstleistung gegenüber ihren Mitgliedern haben: Arbeiterverbände Gewerkschaften Wirtschaftsverbände Verbraucherschutzorganisationen Genossenschaften und genossenschaftliche Einrichtungen

Auch: Organisationen des Naturschutzes, des Tierschutzes, Sozialverbände, Organisationen behinderter oder älterer Menschen

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◦ Darf auch entgeltlich geschehen◦ Ist eine Erlaubnis, keine Verpflichtung◦ Rechtsdienstleistung kann auch von einer

Tochtergesellschaft wahrgenommen werden◦ Befugnis ist begrenzt auf

Satzungsmäßiger Aufgabenbereich Nur gegenüber Mitarbeitern Rechtsdienstleistungen nicht von übergeordneter

Bedeutung◦ Es muss eine entsprechende personelle, sachliche

und finanzielle Ausstattung vorhanden sein

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Beispiel:

Ein Verein zur Förderung behinderter Menschen darf Rechtsdienstleistungen zu sozialrechtlichen Ansprüchen behinderter Menschen, aber auch zu Fragen der Gleichstellung nach dem allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) erbringen. Die Beratung in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung ohne behinderungsspezifische Aspekte ist dagegen vom Satzungsauftrag nicht mehr umfasst.

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Nach § 8 RDG:◦ Bestimmte öffentliche und öffentlich anerkannte

Stellen erhalten die Befugnis für eine Rechtsdienstleistung

◦ Art und Umfang sind durch Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich eingegrenzt

◦ Gerichtlich oder behördlich bestellte Personen: Beistände, Pfleger und Vormünder (§ 55 SGB 8) Vormünder, Pfleger Betreuer (§§ 1773 ff BGB) Bewährungshelfer, Insolvenzverwalter,

Nachlassverwalter etc.Regelmäßige Erledigung rechtlicher Belange

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◦ Behörden sind nach § 1 VwVfG, § 1 SGB 10 und § 6 AO Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (Sozialversicherungsträger, anerkannte Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentl. Rechts etc.)

◦ Nach Landesrecht anerkannte Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 (InsO): Schuldnerberatung und Schuldenregulierung

◦ Verbraucherorganisationen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (wesentlicher Finanzierungsbeitrag)

◦ Dazu gehören auch: Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 5 SGB 12) Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB 8) Anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter

Menschen (§ 13 Abs. 3 BGG)

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Nach § 15 RDG

◦ Richtet sich an natürliche und juristische Personen, sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Staat der EU eine der in § 10 Abs. 1 RDG genannten oder vergleichbaren Tätigkeiten ausübt

◦ Sie sind befugt Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich auch in Deutschland zu erbringen

◦ Nötig ist eine jährliche vorherige Meldung bei einer für das RDG zuständigen Behörde

◦ Die Rechtsdienstleistungen können untersagt werden, wenn mit dauerhaften unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu rechnen ist

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Rechtsdienstleistung?- §2 Nein Kein Verbot

Ja

Außergerichtlich?- §1 Nein Gerichtsverordnung

Ja

Erlaubnis in RDG oder anderem Gesetz? Nein Verbotene Tätigkeit

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Erlaubnisse im RDG

Nebenleistungen - §5

Unentgeltlich - §6

Enge persönliche Beziehung

Mit Qualifikation

Gegenüber Mitgliedern mit Qualifikation - §7

Öffentlich anerkannte Stellen - §8 Teilweise mit Qualifikation

Registrierung wegen besonderer Sachkunde - §§10,

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erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

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§ 14 SGB 1: Beratung◦ Beratung nach dem SGB über Rechte und Pflichten

Beispiele:◦ § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Agentur für Arbeit)

Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten

◦ § 2 Abs. 2 Nr. 7 SGB 8 (Amt für Jugend und Familie) Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als

Kind (§ 51 SGB 8)◦ § 2 Abs. 2 Nr. 9 SGB 8 (Amt für Jugend und Familie)

Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53 SGB 8)

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◦ § 17 SGB 8 (Amt für Jugend und Familie) Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und

Scheidung◦ § 18 SGB 8 (Amt für Jugend und Familie)

Beratung und Unterstützung bei Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtes

◦ § 11 SGB 12 (Sozialamt) Beratung und Unterstützung, Aktivierung

Die Beratungen dürfen je nach Zuständigkeit des Amtes durchgeführt werden, im Sinne des Zu-Beratenden

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Fall 1:K verlangt von M Unterhalt. M will auch zahlen, aber nur den Betrag der K wirklich zusteht. M möchte sich die Kosten einer anwaltlichen Beratung ersparen. Er beauftragt K, beim Jugendamt zu beantragen, in welcher Höhe M dem K Unterhalt schulde.

Frage:Darf das Jugendamt K die Auskunft erteilen?

31SGB oder RDG?

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Antwort:

Das Jugendamt darf K nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Auskunft über den Unterhaltsanspruch erteilen.

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Fall 2:M und F lassen sich scheiden. F will vom Jugendamt wissen, ob sie das alleinige Sorgerecht beantragen kann.

Frage:Darf das Jugendamt hierzu Auskunft erteilen?

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SGB oder RDG?

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Antwort:

Das Jugendamt darf F im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB 8 beraten, aber vor allem im Sinne der Kinder.

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Fall 3:

Ein Sozialarbeiter einer Arbeitslosenberatungsstelle (freier Träger), bietet den Klienten unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 an. Er prüft in konkreten Einzelfällen die Rechtslage und wird außergerichtlich (vgl. § 1 Abs. 1) für die Klienten tätig. Beispielsweise hilft er bei der Formulierung von Widersprüchen. Die Beratungsstelle hat keinen juristisch qualifizierten Ansprechpartner, ferner wurde er nicht eingewiesen und erhält keine Anleitung.

Frage:Handelt es sich hierbei um eine zulässige Rechtsdienstleistung?

35SGB oder RDG?

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Antwort:

Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 ist die unentgeltliche Rechtsdienstleistung unzulässig, da die rechtliche Arbeit nicht durch einen „Volljuristen“ angeleitet wird.

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Fall 4:

Herr M. befindet sich zur stationären Entwöhnungsbehandlung bei Alkoholabhängigkeit in einer Fachklinik für Suchtkranke. Die Klinik ist dem Bundesverband der Suchthilfeeinrichtungen im Deutschen Caritasverband angeschlossen. Herr M. setzt sich mit dem zuständigen Sozialarbeiter in Verbindung und bittet um Hilfe bei der Klärung einer Arbeitslosengeld-II Angelegenheit. Die ARGE der Stadt X. hatte ihm die Regelleistung um 35 % gekürzt, da er sich in stationärer Behandlung befindet und die dort gestellte Verpflegung nach § 11 SGB II als Einkommen zu werten sei. Der Sozialarbeiter prüft rechtlich den Einzelfall.

Frage:Handelt es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung? Wenn ja, ist diese zulässig?

37SGB oder RDG?

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Antwort:Da es sich um eine Tätigkeit in einer konkretenfremden Angelegenheit handelt, findet § 2 Abs.1 RDG Anwendung. Es handelt sich um eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG.

Die unentgeltliche Rechtsdienstleistung ist zulässig nach § 6 Abs. 1, da kein Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit besteht. Eine Registrierung des Sozialarbeiters ist nicht notwendig, da die Sozialrechtsberatung nicht zu den Rechtsdienstleistungen aufgrund der besonderen Sachkunde gemäß § 10 Abs. 1 RDG fällt. Der Sozialarbeiter nimmt regelmäßig an Fortbildungen zum SGB teil und wurde durch einen Volljuristen eingeführt. Dieser ist beim Dachverband angestellt und telefonisch in „schwierigen Fällen“ ansprechbar. Somit ist von einer zulässigen Rechtsdienstleistung auszugehen, da § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 RDG erfüllt sind.

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Fall 5:

Ein selbständiger Sozialarbeiter, der Suchtberatung in mittelständigen Unternehmen durchführt, bietet als Nebenleistung auch Sozialrechtsberatung an, da diese zum Berufs- und Tätigkeitsbereich gehört. Ferner bietet er entgeltliche Rechtsdienstleistung als Nebenleistung im Bereich Kfz-Wesen an, da er sich aus persönlichem Interesse in diesem Bereich selbst Wissen angeeignet hat.

Frage:Handelt es sich hierbei um eine zulässige Rechtsdienstleistungen?

39SGB oder RDG?

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Antwort:

Die erste Rechtsdienstleistung ist zulässig, da diese in Verbindung mit dem Tätigkeitsbereich steht (§ 5 Abs. 1 RDG). Letztgenannte Tätigkeit hat dagegen keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und wäre somit nicht zulässig (vgl. § 5 Abs. 1 RDG).

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Deloie, Dario: Studienarbeit. Rechtsdienstleistungen in der Sozialen Arbeit. Fachhochschule Koblenz. 2008

Falterbaum, Johannes: Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit. Eine praxisorientierte Einführung(3. Auflage). Stuttgart (W. Kohlhammer Verlag) 2009

Hesse, Werner: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz. Zuverlässig und kompetent beraten. Die erweiterten Möglichkeiten für die Praxis der sozialen Arbeit kennen und ausschöpfen. Regensburg (Walhalla Fachverlag) 2008

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rdg/gesamt.pdf (31.05.´09)

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Kievel, Dr. Winfried. Knösel, Dr. Peter. Marx, Dr. jur. Ansgar: Einführung in das Recht für soziale Berufe. Basiswissen kompakt (5. Auflage). Köln (Luchterhand) 2009

Laufwerk K der Fachhochschule Regensburg. Schneider-Danwitz. Unterhaltsrecht

Schulin, Professor Dr.: Sozialgesetzbuch (36. Auflage). München (Deutscher Taschenbuch Verlag) 2008

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