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VORLESUNG: RECHT TEIL 1: VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN UND SCHULDRECHT 1

VORLESUNG: RECHT - rechtsberatung-karlsruhe.de · Aufbau der Vorlesung - Teil 1 A. 1. Semester ... A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises haben nach § 433 Abs

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VORLESUNG: RECHT

TEIL 1: VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN UND SCHULDRECHT

1

Dozentenvorstellung

Rechtsanwalt Boris Burow

Burow Kachur Gentes Fiebig Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft

Rechtsanwalt für IT- und Medienrecht

[email protected]

0721 35481726

2

Vorstellung der Studierenden

Wer sind Sie?

Wo arbeiten Sie?

3

Organisatorisches

Alle Informationen zur Vorlesung sind hier abrufbar :

wwi16b4.rbka.info

Fragen per E-Mail an mich oder im Kurs

Folien online

Ablauf/Informationen zur Vorlesung

Klausur-Vorbereitung

Klausurinhalt

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Aufbau der Vorlesung - Teil 1

A. 1. Semester - Vertragliche Grundlagen und Schuldrecht (28 Stunden)

1. Einführung (3)

Überblick über das Rechtssystem: Rechtsgebiete

Rechtsanwendung/Arbeitstechniken

Rechtssprache

Rechtsprechung

Rechtsfindung

2. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte (4)

Natürliche Personen

Juristische Personen

Individualsphäre

Sachen und Rechte

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Aufbau der Vorlesung - Teil 1

3. Allgemeines zur Vertragslehre (5)

Rechtsgeschäftliches Handeln

Übersicht über die Schuldverträge

Stellvertretung

Anfechtung

4. Vertragsbegründung (8)

Willenserklärung

Willensmängel

Vertragsabschluss

Bedeutung des Schweigens im Vertragsrecht

Fehlender Konsens

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Aufbau der Vorlesung - Teil 1

5. Modalitäten der Leistungserbringung (3)

Art, Zeit und Ort der Leistung

6. Leistungsstörungen des Allgemeinen Schuldrechts (3)

Unmöglichkeit, Verzug, Rücksichtnahmepflichtverletzungen

Übung Klausur (1)

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Recht im Alltag

Was wissen Sie in rechtlicher Hinsicht?

Kennen Sie Paragrafen?

Kennen Sie Gesetze?

Kennen Sie Urteile?

Kennen Sie Anwälte/Richter/Staatsanwälte?

Haben Sie eigenen Erfahrungen in rechtlicher Hinsicht?

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Überblick über das Rechtssystem / Rechtsgebiete

Die Rechtsordnung (Rechtssystem) umfasst alle Vorschriften des gültigen Rechts innerhalb eines Staates.

Legislative - Rechtsetzung

Judikative - Rechtspflege

StrukturSystematische Aufteilung

- Verfassungsrecht

- Öffentliches Recht

- Strafrecht

- Privatrecht

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Überblick über das Rechtssystem / Rechtsgebiete

Aufbau des Gerichtssystems in Deutschland

Handout

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Überblick über das Rechtssystem / Rechtsgebiete

- Verfassungsrecht

Die Lehre von den Grundlagen des Staates

- Öffentliches Recht

Betrifft das Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Gewalt und Privatrechtssubjekten; Grundgesetz (Abwehrrechte gegenüber dem Staat)

- Strafrecht

Das Strafrecht sanktioniert gewisse Verhaltensweisen durch Strafe (Geldstrafe, Freiheitsstrafe)

- Privatrecht

Das Privatrecht regelt die Beziehungen zwischen Rechtssubjekten (Natürliche Personen, Juristische Personen)

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Überblick über das Rechtssystem / Rechtsgebiete

Grundgesetz

Art 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage

jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein

zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

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Überblick über das Rechtssystem / Rechtsgebiete

Unterschied Strafrecht und Privatrecht

Fall1: A stößt bei B aus Versehen eine Vase um.

Fall 2: A stößt absichtlich bei B eine Vase um.

Fall 1: Zivilrechtlich (Privatrecht) ist A zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss den aktuellen Wert der Vase ersetzen. Strafrechtlich ist dieses Verhalten nicht sanktioniert.

Fall 2: Zivilrechtlich (Privatrecht) ist A zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss den aktuellen Wert der Vase ersetzen. Strafrechtlich ist dieses Verhalten sanktioniert als Sachbeschädigung nach § 303 StGB.

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Rechtsanwendung/Arbeitstechniken

Rechtsanwendung

- Gesetzesauslegung

- Richterrecht

- Gewohnheitsrecht

- Auslegung von Verträgen

Arbeitstechnik

Subsumtionstechnik

Einordnung eines Sachverhalts als „Untersatz“ unter die Norm als „Obersatz“. Der Sachverhalt wird unter

einenTatbestand subsumiert.

1. Aufwerfen der Subsumtionsfrage

2. Erarbeiten der Definition der Rechtsnorm

3. Subsumtion

4. Ergebnis

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Rechtsanwendung/Arbeitstechniken

Einordnung eines Sachverhalts als „Untersatz“ unter die Norm als „Obersatz“. Der Sachverhalt wird unter einenTatbestand subsumiert.

1. Aufwerfen der Subsumtionsfrage

„Hat A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen B?“

2. Erarbeiten der Definition der Rechtsnorm

A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises haben nach § 433 Abs. 2 BGB haben. Hierzu müssten A

und B einen Kaufvertrag nach § 433 BGB abgeschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt zustande wenn…

3. Subsumtion

Da A und B sich über die Kaufsache und den Kaufpreis geeinigt haben und beide auch die Vertragsparteien des

Kaufvertrages sind und somit ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist,

4. Ergebnis

hat A einen Anspruch gegen B auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB.

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Rechtssprache

Exakte und eindeutige Ausdrucksweise = Fachsprache der Juristen

Hoher Abstraktionsgrad

„Grundsätzlich“

„regelmäßig“

„Besitz/Eigentum“

„unverzüglich“ (= ohne schuldhaftes Zögern)

„Gefahr in Verzug“

„Leihe“/„Sachdarlehen“

„billig“ (=angemessen)

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Rechtsprechung

Die Rechtsprechung erfolgt durch Gerichte in der Regel per Urteil.

Handout

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Rechtsfindung

Der Richter prüft für einen Sachverhalt die Anwendung der Gesetze. Er bestimmt den Sachverhalt, z.B. auch durch Auslegung von Verträgen. Er wendet Normen auf den festgestellten Sachverhalt an und kann diese auch auslegen.

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Natürliche Personen

Juristische Personen

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Natürliche Person

Wer am Rechtsverkehr teilnehmen möchte, muss rechtsfähig sein.

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Rechtsfähigkeit nach dem BGB haben natürliche und juristische Personen.

Tiere können in keinem Fall Träger von Rechten und Pflichten sein.

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Natürliche Person

Frau Müller setzt ihren Mops „Bolle“ testamentarisch zum Alleinerben ein.

Ergebnis: Der Hund kann nicht Erbe sein.

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Natürliche Person

Rechtsfähig ist der Mensch mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)

Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt eines lebenden Menschen aus dem Mutterleib.

§ 1923 Abs. 2 BGB fingiert die Erbfähigkeit des nasciturus (=das Kind im Mutterleib).

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod (folgt aus § 1922 Abs. 1 BGB).

Abzustellen ist auf den Hirntod (Null-Linie im EEG)

Der Nachweis wird über Eintrag ins Sterbebuch geführt und im Personenstandsregister.

Zu unterscheiden von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit. Hierunter versteht man die Fähigkeit wirksam

Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Natürliche Person

Bis zum 7. Geburtstag keine Geschäftsfähigkeit

Ab dem 7. Geburtstag bis zum 18. Geburtstag eingeschränkte Geschäftsfähigkeit

Ab dem 18. Geburtstag volle Geschäftsfähigkeit

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Natürliche Person

Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige abschließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem

Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (innerhalb von 14 Tagen) (§ 183, § 184 BGB).

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. So sind z. B. Willenserklärungen, die rechtlich lediglich

vorteilhaft sind (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen, auch ohne Zustimmung wirksam. Der Minderjährige A erhält eine Zeitschrift geschenkt; dies ist lediglich vorteilhaft. Ausnahme: Grundstückserwerb!

Ferner können beschränkt geschäftsfähige Minderjährige wirksam Rechtsgeschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von

Dritten überlassen worden sind („Taschengeldparagraph“, § 110). Bei einer Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter

darf der Minderjährige eigene Verträge abschließen (§ 107 BGB).

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Juristische Person

Erschaffen worden sind die juristischen Personen, um zu ermöglichen, dass die Organisation als solche am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Die Organisation selbst soll Träger von Rechten und Pflichten sein und nicht die dahinter stehenden

Personen.

Beispiele: GmbH, AG

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Rechtsobjekte - Sachen

Rechtsobjekte bilden den Gegenstand von Rechtsgeschäften.

Rechtsobjekte sind daher niemals Träger von Rechten und Pflichten.

Rechtsobjekte sind Sachen (auch Tiere), Immaterialgüter (Rechte, z.B. Urheberrechte, Forderungen) und Unternehmen.

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Rechtsobjekte - Sachen

Sachen sind nach § 90 BGB alle körperlichen Gegenstände und zwar unabhängig vom Aggregatzustand solange sie von der Außenwelt räumlich abgrenzbare sind.

Einzelfälle:

Wasser im Ozean, Luft (-)

Daten (-)

elektrische Energie (-)

menschlicher Körper (-), ggf. aber Herzschrittmacher, Prothesen

Tiere (-) werden aber wie Sachen behandelt (zzgl. Tierschutzgesetze)

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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Rechtsobjekte - Sachen

Unbewegliche Sachen - Bewegliche Sachen

Unbewegliche Sachen sind sind Grundstücke (Immobilien). Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich auch auf die Erde darunter und den Luftraum darüber.

Bewegliche Sachen (Mobilien) sind alle Sachen bei denen eine Ortsveränderung möglich ist.

Wichtige Unterscheidung: Kaufverträge über bewegliche Sachen sind formfrei, über unbewegliche Sachen formbedürftig

(notarielle Form).

Eigentumsübergang ist unterschiedlich geregelt:

Bewegliche Sache: Übergabe und Übereignung

Unbewegliche Sache: Auflassung und Eintragung ins Grundbuch

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Individualsphäre

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient.

Es gibt keine gesetzliche Regelung des APR.In richterlicher Rechtsfortbildung wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit einem umfassenden

Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der

Persönlichkeit) abgeleitet.

Im Verletzungsfall:Anspruch auf Unterlassung (§§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB analog i.V.m. APR) Teilweise: Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. APR; § 253 BGB) Nur bei schwerwiegendem Eingriff („Schutz des Geschädigten und des Schädigers“)

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Individualsphäre

Fallgruppen:Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (Persönliche Informationen)

Recht am gesprochenen Wort (heimliche Tonbandaufzeichnung)

Recht am geschriebenen Wort (Tagebuch)Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählung)

Recht am eigenen BildRecht der persönlichen Ehre (Schmähkritik, Meinung, Tatsachen)Recht auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis

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IndividualsphäreAbgestuftes Schutzkonzept

1. Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er

bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz.

2. Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als „soziales Wesen“ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist – z. B. gegen

Veröffentlichungen – relativ schwach geschützt, sodass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise

Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen.

3. Privatsphäre: Diese wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der

Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen

(z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches

Informationsinteresse besteht).

4. Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich). Eingriffe in diese Sphäre sind stets unzulässig.

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Rechtsgeschäftliches Handeln

Grundsatz der Privatautonomie: Jeder kann seine Lebensverhältnisse frei regeln unter Beachtung der Rechtsordnung

Das Rechtsgeschäft ist das rechtstechnische Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie.

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen.

Willenserklärung - führt Rechtsfolgen herbei (Verträge)

Abgrenzung:

Realakte - Handlung mit Rechtsfolge, keine Erklärung (Einbringung von Sachen in eine Mietwohnung)

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen - auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung (Fristetzung, Mahnung)

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Rechtsgeschäftliches Handeln

Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft liegt vor wenn bereits die Willenserklärung einer Person ausreicht, um eine bestimmte rechtsgeschäftliche Folge auszulösen.

Beispiele: Rücktritt, Kündigung, Testament

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Rechtsgeschäftliches Handeln

Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft liegt vor, wenn es die Willenserklärung mehrerer Person enthält.

Beispiele: Verträge (z.B. Kaufvertrag), Schenkung,

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Rechtsgeschäftliches Handeln

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Ein Verpflichtungsgeschält ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung begründet wird, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Es werden Ansprüche und Verpflichtungen erzeugt.

„A kauft von B dessen iPad zum Preis von 500,00 Euro ab.“

A muss den Kaufpreis bezahlen und die Sache abnehmen.

B muss das iPad an A übergeben und übereignen.

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Rechtsgeschäftliches Handeln

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Ein Verfügungsgeschäft ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung einwirkt.

„A kauft von B dessen iPad zum Preis von 500,00 Euro ab.“

B übergibt und übereignet das iPad an A.

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Rechtsgeschäftliches Handeln

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Rahmen des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts.

Verpflichtung und Verfügung sind getrennt voneinander. Der Vertrag bedeutet kein Eigentumswechsel.

Verpflichtung und Verfügung sind abstrakt voneinander. Fehler auf einer Ebene berühren nicht die andere Ebene.

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Übersicht über die Schuldverträge

Kaufvertrag

Werkvertrag

Dienstvertrag

Arbeitsvertrag

Mietvertrag

Schenkungsvertrag

Darlehensvertrag

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Übersicht über die Schuldverträge

Kaufvertrag - Käufer und Verkäufer einigen sich über Kaufpreis, Kaufsache; anschließend Übergabe Übereignung

Werkvertrag - Geschuldet ist ein Erfolg (Bau eines Wintergartens, Gestaltung einer Webseite)

Dienstvertrag - Geschuldet ist die Leistung (Arztbesuch -> Behandlung ist geschuldet nicht Heilung)

Arbeitsvertrag - Dienstvertrag mit speziellen Schutzvorschriften

Mietvertrag - Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt auf Zeit

Leihvertrag - Gebrauchsüberlassung ohne Entgelt auf Zeit

Schenkungsvertrag - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Dauer

Darlehensvertrag - Das Darlehen wird dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt, der dieses innerhalb des

vereinbarten Zeitraums zurückzahlen muss zuzüglich Zinsen (auch Sachdarlehen möglich)

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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführen einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.

Beispiel: Angebot und Annahme bei einem Vertrag sind Willenserklärungen

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Willenserklärung

Bestandteile einer Willenserklärung

Willenserklärung = „Wille“ + „Erklärung“

Eine Willenserklärung besteht daher aus einem objektiven (Erklärung) und einem subjektiven Bestandteil (Wille). Der innere Wille wird nach außen erklärt.

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Willenserklärung

objektiver Bestandteilsubjektiver Bestandteil

Willenserklärung

Objektiver Tatbestand

Der objektive (äußere) Erklärungstatbestand liegt vor, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens (Rechtsbindungswille)

darstellt.

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Willenserklärung

Objektiver Tatbestand

Formen:

Ausdrückliche Kundgabe: Ja, ich will

Konkludent: die Erklärung ergibt sich aus den Umständen (Einsteigen in einen Zug; Kopfnicken)

Schweigen: Schweigen ist keine Willenserklärung (Ausnahme: Schweigen wird als Willenserklärung vereinbart)

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Willenserklärung

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand umfasst drei Bestandteile:

1. Handlungswille

2. Erklärungsbewusstsein

3. Geschäftswille

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Willenserklärung

Subjektiver Tatbestand - Handlungswille

Handlungswille = Der Wille überhaupt etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen. Liegt dieser Wille nicht vor, kann - zumindest im Grundsatz - eine Willenserklärung nicht angenommen werden.

Beispiel: A führt gewaltsam die Hand des B bei der Unterschrift unter einen Vertrag.

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Willenserklärung

Subjektiver Tatbestand - Erklärungsbewusstsein

Erklärungsbewusstsein = Wenn der Handelnde das Bewusstsein hat, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären, er also den Willen hat, (überhaupt) am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen.

Trierer Weinversteigerung

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Willenserklärung

Subjektiver Tatbestand - Erklärungsbewusstsein

Willenstheorie: Liegt ein Erklärungsbewusstsein nicht vor, liegt keine Willenserklärung vor.

Erklärungstheorie: Erklärungsbewusstsein liegt vor wenn der Handelnde hätte erkennen können, dass eine rechtserhebliche Erklärung abgibt (herrschende Meinung)

> Trierer Weinversteigerung: Erklärungsbewusstsein liegt vor (aber Anfechtung ist möglich)

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Willenserklärung

Subjektiver Tatbestand - Geschäftswille

Geschäftswille = Der Wille eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also die Absicht, ein ganz konkretes Geschäft abzuschließen.

A möchte sein iPhone verkaufen. B schreibt A „Ich kaufe dir das Teil für 540,00 Euro ab“. Er wollte aber eigentlich

schreiben „450,00 Euro“. Es fehlt der Geschäftswille, die Willenserklärung bleibt aber wirksam, es ist jedoch eine

Anfechtung möglich.

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Willenserklärung

Sonderfall - Invitatio ad offerendum

A hat in der Schaufensterauslage einen Ring (Einzelstück) ausgestellt. Zwei Personen betreten das Geschäft und sagen: „Den Ring kaufe ich“.

A betreibt einen Webshop und bietet iPads zum günstigen Preis an. Er hat 10 iPads auf Lager, es gehen aber 1000

Bestellungen bei A ein.

A betreibt einen Lebensmittelladen. B packt den Einkaufswagen voll und geht zur Kasse.

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Willenserklärung

Sonderfall - Invitatio ad offerendum

Es gibt Fälle in denen man kein bindendes Angebot auf Seiten eines Vertragspartner annehmen möchte da es der Interessenlage der Partei nicht entspricht. Es fehlt dann der Rechtsbindungswille; d.h. eine Willenserklärung liegt in diesem

Fall nicht vor.

Warum ist dies notwendig?

Massengeschäfte führen sonst zu großen Nachteilen bei den Verkäufern; im Übrigen soll jeder Verkäufer entscheiden

können ob er den Vertrag mit dem Kunden abschließen will.

Daher gilt:

Schaufensterauslage ist kein bindendes Angebot des Verkäufers sondern der Käufer gibt ein Angebot ab.

Die Bestellung im Webshop ist das Angebot; der Verkäufer kann dieses annehmen oder ablehnen.

Der Verkauf einer einzelnen Ware bei eBay ist hingegen ein bindendes Angebot, an die Person zu verkaufen, die nach

Zeitablauf das höchste Angebot abgegeben hat (rechtlich ist eBay keine Versteigerung)

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Vertragsabschluss

Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das durch zwei aufeinander bezogene und inhaltlich einander entsprechende (also korrespondierende) Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande kommt.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten!

V verkauft an K sein gebrauchtes iPad. Der Vertrag kommt zustande durch die zwei korrespondierenden

Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Damit ist K aber noch nicht Eigentümer des iPad. Hierzu muss V dem K

das iPad übergeben und übereignen.

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Vertragsabschluss

Der Antrag

Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die sich eine Person mit Rechtsbindungswillen gegenüber einer anderen zum Abschluss eines bestimmten Vertrags bereit erklärt und er an diese Erklärung grds. gebunden ist.

Problem: Rechtsbindungswillen

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Vertragsabschluss

Inhaltliche Bestimmtheit des Antrags

Die Person des Antragstellers muss klar sein. Das Angebot muss alle wesentlichen Punkte des intendierten Vertrags enthalten. Das Angebot muss mit einem „Ja“ möglich sein ansonsten liegt kein inhaltlich bestimmter Antrag vor.

Eine Bestimmbarkeit kann aber ausreichen. Es ist nicht jedes Detail festzulegen.

Beispiel Kaufvertrag: Parteien, Sache und Preis

Aber nicht: wann muss bezahlt werden (ergibt sich nämlich auch aus dem Gesetz), wo muss das Fahrzeug ggf. abgeholt

werden; etc.

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Vertragsabschluss

Die Bindung an den Antrag

Der Antragende ist an sein Angebot gebunden. Die Gebundenheit kann aber ausgeschlossen werden (Angebot freibleibend).

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Vertragsabschluss

Sonder- und Problemfälle

offerta ad incertas Personas (Straßenbahn, Tankstelle)

Gleichzeitige Abgabe von Willenserklärungen (Unter Anwesenden muss sofort entschieden werden, unter Abwesenden gilt der Antrag nur solange wie man unter regelmäßigen Umständen den Eingang einer Antwort erwarten darf.)

Zusendung unbestellter Ware

Realofferte

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Vertragsabschluss

Die Annahme

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

Grundsätzlich herrscht Formfreiheit.

Schweigen ist keine Zustimmung (Ausnahme gesetzliche oder vertragliche Regelung)

56

Vertragsabschluss

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Zwischen zwei Unternehmen wird ein Vertrag mündlich ausgehandelt. Schickt nun ein Unternehmen dem anderen Unternehmen bei kaufmännisches Bestätigungsschreiben so gilt der Inhalt als vereinbart wenn das andere Unternehmen

nicht unverzüglich widerspricht.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einsatz von AGB

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

58

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305 BGB

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.

59

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305 BGB

„eine Vielzahl“

„vorformulierten Vertragsbedingungen“

„die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei stellt.“

„bei Abschluss des Vertrages“

60

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wirksame Einbeziehung

Verwendung von AGB im Onlinehandel (B2B und B2C) - Webseite, E-Mail, Fax

Verwendung von AGB im Offlinehandel (B2B und B2C)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wirksame Einbeziehung

„Der Mythos vom Kästchen“ (B2C)

62

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB + Leistungsbeschreibung = Professioneller Vertrag

63

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB = abstrakter, rechtlicher Rahmen

Leistungsbeschreibung/Angebot = konkreter, tatsächlicher Rahmen

„Rechtsmarketing“

64

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einsatz von AGB

Klauselverbote

Unterschiedliches Schutzniveau

Verbraucher

Unternehmer

65

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einsatz von AGB

Generalverbot der überraschenden Klausel „nach den Umständen ungewöhnlich“

„Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders“

„unangemessene Benachteiligung“

Keine geltungserhaltende Reduktion

66

Allgemeine Geschäftsbedingungen

12.7 END OF WORLD. In the event that the world as known to mankind shall come to an end, whether through

natural forces (including, without limitation, plague, drought, earthquakes, hurricanes, and floods), manmade forces

(including, without limitation, nuclear or biological war, pollution and global warming), or divine forces (including, without limitation, the Second Coming, the Mayan Cataclysm, and the Rapture, regardless of religious affiliation of Bank or

Borrower), then, in such event, all outstanding principal, interest, fees and charges remaining under the Loan Documents

shall immediately become due and payable to Bank at Bank’s offices or designated shelter, without notice of any kind of character, all such notice being hereby waived by Borrower, and Borrower agrees that the end of the world shall not be

deemed or construed to constitute a valid excuse or defense to payment;

67

Stellvertretung

Stellvertretung ist notwendig im Rechtsverkehr

Minderjährige können keine eigene wirksame Willenserklärung abgeben.

Juristische Personen werden durch die Organe vertreten.

Der Inhaber eines Unternehmens kann nicht alle Erklärungen selbst abgeben sondern lässt sich durch Mitarbeiter vertreten (z.B. Ladengeschäft)

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Stellvertretung

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung

Abgabe einer eigenen Willenserklärung bei der Mittelsperson

Handeln der Mittelsperson im fremden Namen

Bestehen einer Vertretungsmacht

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Stellvertretung

Abgrenzung Bote - Stellvertreter

Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung „Ich soll von meinem Chef ausrichten, dass er … kaufen möchte“

Stellvertreter unterbreitet dem Geschäftspartner seine eigene Willenserklärung „Ich kaufe im Namen meines Chefs…“

Die Abgrenzung ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts durchzuführen.

Für die Stellvertretung bedarf es der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Für die Botenstellung bedarf es dieser nicht.

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Stellvertretung

Vertreter handelt außerhalb seiner Vertretungsmacht

Weicht der Stellvertreter von seiner ihm zugewiesenen Vertretungsmacht ab findet keine Zurechnung zum Vertretenen statt.

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Stellvertretung

Der Vertreter muss die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertreten abgeben. Dieses Offekundigkeitsprinzip dient dem Schutz des Vertragspartners.

72

Stellvertretung

Der Vertreter muss mit Vertretungsmacht handeln. Vertretungsmacht ist die Befugnis, einen anderen wirksam zu vertreten und für ihn mit verbindlicher Wirkung Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

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Stellvertretung

Arten der Vertretungsmacht

Gesetzliche Vertretungsmacht

Eltern §§ 1626, 1629 BGB

Ehegatten § 1357 BGB

behördliche Bestellung § 1793 BGB Vormund

organschaftlicher Vertreter § 26 Abs. 2 BGB, § 35 Abs. 1 GmbH, § 78 Abs. 1 AktG

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Stellvertretung

Arten der Vertretungsmacht

Gesetzliche Vertretungsmacht

Eltern §§ 1626, 1629 BGB vertreten ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr

Ehegatten § 1357 BGB verpflichten den anderen Ehegatten bei Geschäften des täglichen Lebens

behördliche Bestellung § 1902 BGB Betreuer - Der Betreuer vertritt in gewissen Angelegenheiten eine Person (z.B.

Vermögensangelegenheiten)

organschaftlicher Vertreter § 26 Abs. 2 BGB, § 35 Abs. 1 GmbH, § 78 Abs. 1 AktG - Geschäftsführer, Vorstand

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Stellvertretung

Arten der Vertretungsmacht

Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht)

Innenvollmacht

Außenvollmacht

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Stellvertretung

Arten der Vertretungsmacht

Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht)

Innenvollmacht - Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten

Außenvollmacht - Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Geschäftspartner

Vollmacht ist formlos möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte aber eine schriftliche Vollmachtsurkunde erstellt

werden.

77

Stellvertretung

Prokura - §§ 48 ff. HGB

Prokura ist eine spezielle Vollmacht, die der Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilt. Sie ermächtigt zu allen Geschäften, die das Unternehmen betreffen mit Ausnahme der Grundlagengeschäfte (z.B. Veräußerung von Grundstücken).

Vertretung durch Ladenangestellte - § 56 HGB

Wer in einem Laden angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen.

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Stellvertretung

Erlöschen der Vollmacht

Zeitablauf (bei Befristung)

Eintritt einer auflösenden Bedingung

Zweckerteilung

Widerruf

Anfechtung

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Anfechtung

Was ist anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen

Ist „Schweigen“ anfechtbar?

Schweigen als rechtliches Nullum ist grundsätzlich nicht anfechtbar

Ausnahme: Bedeutung eines stillschweigend erklärten „Ja“

80

Anfechtung

Rechtsfolgen der Anfechtung

Geregelt in § 142 BGB

Nichtigkeit der abgegebenen Willenserklärung

• Beseitigung des (an sich) wirksam abgeschlossenen Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex tunc), § 142 I BGB

• Bei angefochtenen Verfügungsgeschäften sind die erbrachten Leistungen zurückzugewähren

81

Anfechtung

Schadensersatzpflicht der Anfechtenden

Geregelt in § 122 BGB

Die Schadensersatzpflicht der Anfechtenden umfasst den Vertrauensschaden, begrenzt durch den Erfüllungsschaden, § 122 I BGB

• Vertrauensschaden(=negatives Interesse):entsteht durch Vertrauen auf die Gültigkeit einer Erklärung

• Erfüllungsschaden(=positives Interesse):entsteht durch nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer Verpflichtung

Keine Schadensersatzpflicht bei positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Nichtigkeitsgrunds, § 122 II BGB

82

Anfechtung

Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte

Geregelt in § 144 BGB

Verzicht auf das Recht zur Anfechtung• Ein (an sich) fehlerhaftes Rechtsgeschäft wird vom Anfechtungsberechtigten als gültig anerkannt, § 144 I BGB

Formfreie, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung braucht daher dem Anfechtungsgegner gegenüber nicht erklärt zu werden

83

Anfechtung

PrüfungsschemaI. Anfechtungsgrund II. Anfechtungserklärung III. Anfechtungsfrist

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Anfechtung

Anfechtungsgrund

Anfechtungsgründe des § 119 I BGBa) Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)b) Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)

Anfechtungsgrund des § 119 II BGBEigenschaftsirrtum

Anfechtungsgrund des § 120 BGBUnrichtige Übermittlung der Willenserklärung

Anfechtungsgrund des § 123 BGB Täuschung oder Drohung

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Anfechtung

Anfechtungsgrund

Anfechtungsgründe des § 119 I BGBa) Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)b) Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)

Anfechtungsgrund des § 119 II BGBEigenschaftsirrtum

Anfechtungsgrund des § 120 BGBUnrichtige Übermittlung der Willenserklärung

Anfechtungsgrund des § 123 BGB Täuschung oder Drohung

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Anfechtung

Anfechtungsgründe gem. § 119 I BGBUnbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

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Anfechtung

§ 119 I Alt. 1 BGBIrrtum über die ErklärungsbedeutungDer Erklärende weiß zwar, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.

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Anfechtung

Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGBIrrtum bei der WillensäußerungDer Erklärende wollte das, was er sagte, gar nicht sagen (z.B. versprechen, verschreiben, vergreifen)

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Anfechtung

Anfechtungsgrund gem. § 119 II BGBIrrtum entsteht im Vorfeld der Willenserklärung

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Anfechtung

Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGBIrrtum bei der WillensbildungDer Erklärende hat falsche Vorstellungen von der Person bzw. Sache

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Anfechtung

Anfechtungsgrund gem. § 120 BGBUnrichtige Übermittlung der Willenserklärung unbewusst und erheblichUnterfall des Erklärungsirrtums

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Anfechtung

Anfechtungsgrund gem. § 123 BGBTäuschung oder DrohungArglistige Täuschung• bewusste Irrtumserregung• Äußerung „ins Blaue hinein“Widerrechtliche Drohung

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Anfechtung

Anfechtungserklärung

Geregelt in § 143 BGB

Formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung

Anfechtungsgegner• Bei Verträgen: Vertragspartner• Im Fall des § 123 II 2 BGB: Dritter

Merke: Eine Anfechtungserklärung ist jede Erklärung die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen Willensmangels nicht gelten soll. Das Wort „anfechten“ braucht dabei nicht verwendet werden.

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Anfechtung

AnfechtungsfristGeregelt in § 121 BGB bzw. in § 124 BGB

Anfechtung nach §§ 119, 120 BGBUnverzüglich ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 121 I BGB) (in der Regel maximal 2 Wochen)Spätestens nach 10 Jahren (§ 121 II BGB)

Anfechtung nach §123 BGBJahresfrist (§ 124 I BGB) ab Kenntnis der Täuschung bzw. ab Ende der Zwangslage (§ 124 II BGB)Spätestens nach 10 Jahren (§ 124 III BGB)

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