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Vorlesungsmodul III Patentanmeldungen International Anmeldestrategie

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Vorlesungsmodul III

Patentanmeldungen International Anmeldestrategie

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Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz

Termine:

Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 UhrÜbung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr

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Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz

Termine:

• 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster• 15.Oktober: Patentrecherche• 29.Oktober: Patentanmeldungen International,

Anmeldestrategie• 12.November: Marken und Designs national

– international• 26.November: Arbeitnehmererfindungen• 10.Dezember: Verwertung, Verletzung, Verträge• 7.Januar: Wiederholung, Klausurvorbereitung

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Rechtsgrundlagen

• Gesetzehttp://www.gesetze-im-internet.de• Europäisches Patentübereinkommenhttp://www.epo.org/law-practice/legal-texts/

epc_de.html• Patentzusammenarbeitsvertraghttp://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/

en/documents/pdf/pct.pdf

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Rechtsgrundlagen

Verordnungen• http://www.dpma.de/service/

gesetze_verordnungen/index.html

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Rechtsgrundlagen

Merkblätter des DPMA• http://www.weisse-patent.de/

newcomer_downloads.html

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Rechtsgrundlagen

Antragsformulare• http://www.dpma.de/patent/formulare/

formulareeuropaeischundinternational/index.html

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Motivation

Der Schutz eines deutschen Patentes endet an der Landesgrenze. Deutsche Patente und deutsche Gebrauchsmuster gelten nur in Deutschland.

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Motivation

§9 Patentgesetz:

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in

Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;

3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

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Motivation

Ähnliche Regelungen sind im Gebrauchsmustergesetz vorgesehen. Die Schutzrechte schützen folglich nicht nur gegen die unbefugte Herstellung des geschützten Gegenstands in Deutschland, sondern auch gegen jede Art von Inverkehrbringen (Verkaufen, Vermieten) und die gewerbliche Benutzung der Erfindung durch Unbefugte.Wenn jemand den patentierten Gegenstand im patentfreien Ausland herstellt, dann kann ihn der Patentinhaber zwar nicht an der Herstellung im Ausland, wohl aber an der Einfuhr des so hergestellten Erzeugnisses nach Deutschland hindern. Er kann auch verbieten, ein solches Erzeugnis in Deutschland gewerblich zu benutzen.

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Motivation

Schutz im Ausland:

Hohe KostenWann ist schutz sinnvoll?

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Motivation

Schutz im Ausland:Beispiel: • Patent in Europa, USA und einigen wichtigen

asiatischen Staaten • Gefahr: kenianischer Hersteller liefert nach Kanada, in

arabische Länder und nach Südamerika • Sind in Kenia tatsächlich Hersteller ansässig, die

überhaupt in der Lage sind, das Produkt herzustellen?• Selbst wenn ja, wie groß wäre das Handelsvolumen

zwischen Kenia und Kanada etc.?

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Prioritätsrecht

Pariser Verbandsübereinkunft, Trips und bilaterale Abkommen (Taiwan) gewähren Prioritätsrecht.

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Prioritätsrecht

Das älteste Abkommen ist die Pariser Verbandsübereinkunft aus dem 19. Jahrhundert. Dort sind auch andere Regelungen enthalten, die heutzutage selbstverständlich und sehr wichtig sind. Beispielsweise die Inländerbehandlung. Diese regelt, dass ein Staatsbürger in einem Land den Staatsbürgern anderer Länder nicht bevorzugt werden darf. Mit anderen Worten: Die Deutschen dürfen beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht besser gestellt werden, als etwa ein Belgier oder Franzose.

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Prioritätsrecht

• Beispiel: • Eine Erfindung wird zunächst in Deutschland zum

Patent angemeldet. Anschließend wird die Erfindung veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung wird die Erfindung zusätzlich in Frankreich zum Patent angemeldet. Auch in Frankreich gibt es ein Neuheitserfordernis. Das französische Patent könnte ohne Prioritätsrecht aufgrund der vor dem französischen Anmeldetag erfolgten Veröffentlichung des Erfinders nicht erteilt werden.

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Prioritätsrecht

• Der Anmelder, der in einem Land eine Anmeldung eingereicht hat, genießt eine Schutzfrist von zwölf Monaten für Patente und Gebrauchsmuster und 6 Monaten für Marken und Designs.

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Prioritätsrecht

• Wenn ein Annmelder innerhalb der Prioritätsfrist in einem anderen Land anmeldet, so gilt seine Anmeldung gegenüber anderen Anmeldungen in diesem Land, die erst während dieser Schutzfrist angemeldet worden sind, als bevorrechtigt. Alle druckschriftlichen Vorveröffentlichungen und Vorbenutzungen aus der Prioritätsfrist bleiben unberücksichtigt.

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Prioritätsrecht

• Die Prioritätsfrist ist nicht verlängerbar.

• Nach Ablauf der Prioritätsfrist hat es nur dann noch Sinn, Auslandsanmeldungen einzureichen, wenn die Erfindung im In- und Ausland noch nicht veröffentlicht worden ist.

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Prioritätsrecht

• Beanspruchung mehrerer Prioritäten möglich• Inhalt darf der Nachanmeldung hinzugefügt werden• Prioritätsrecht ist übertragbar• Beanspruchung der Priorität durch

Prioritätserklärung (Land, Tag, Aktenzeichen) und Einreichung der Prioritätsbelegs (beglaubigte Abschrift der ursprünglich eingereichten Unterlagen)

• Priorität kann nur einer „ersten Anmeldung“ beansprucht werden.

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Prioritätsrecht

• PVÜ:Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Feststellung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. • Kurz: der Anmelder braucht lediglich einen Anmeldetag. DPMA: Anmeldung einreichenEPA: Einreichen und Gebühren zahlen

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Prioritätsrecht

Eine „Provisorische Anmeldung“ gibt es in Deutschland nicht. Nachteile einer unprofessionellen Anmeldung:• Keine Zuerkennung des Anmeldetags• Mangelnde Offenbarung• Kein weiteres Prioritätsjahr für

Auslandsanmeldungen• Schwierigkeiten, Investoren zu finden

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Schutz im Ausland

Nationale Auslandsanmeldungen:• Übersetzung und Prioritätsbeleg• Anpassung der Anmeldung an nationale

Gepflogenheiten• Bestellung eines zugelassenen Vertreters• Amtsgebühren• Prüfungsverfahren in nationaler Sprache

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Schutz im Ausland

Entscheidungshilfen zur Kostenkontrolle:• Reduzierung von Risiken• Auswahl von Ländern• Nutzung internationaler Verträge

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Schutz im AuslandReduzierung des Risikos der mangelnden Patentfähigkeit • eigenen Recherche• Recherche des Patentanwalts • professioneller Rechercheur• deutschen Erstanmeldung mit Recherche- oder Prüfungsantrag Risiko der mangelnden Verwertbarkeit

Risiko der technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit Ein technisch komplexes Produkt, das keinen echten Markt hat, lohnt auch keine teuren Auslandsanmeldungen.

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Schutz im AuslandAuswahl von Ländern • Auswahl in Abhängigkeit von der Natur der Erfindung• Länder, wo potentielle Hersteller sitzen (technische Infrastruktur,

hochqualifiziertes Personal, billige Energie, billige Arbeitskräfte• Länder, welches die großen Märkte sind (großem Investitionsaufwand, großen

Serien, in großem Umfang exportiert)• Patentanmeldung nur in solchen Ländern, in denen die Erfindung benutzt werden

kann• Erfindungen, die durchaus ohne große Spezialkenntnisse und ohne übermäßigen

Investitionsaufwand in jedem einzelnen Land für den heimischen Markt wirtschaftlich ausgewertet werden können: möglichst viele Länder

• Die verschiedenen Strategien können kombiniert werden

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge • PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft)• PCT (internationale Patentanmeldung nach dem Patent

Cooperation Treaty)• EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen)• Londoner Protokoll• Einheitliches Patent

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: PCT

• Sichert den Anmeldetag in allen Mitgliedsstaaten• Keine Übersetzung erforderlich• Keine weiteren Vertreter erforderlich• Überschaubare Amtsgebühren• Einheitliches Verfahren• Recherche (EPA)• Optional: Prüfungsverfahren (EPA)• Keine Erteilung

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: PCTKeine Erteilung, sondern 30-Monatsfrist (ab Prioritätstag):Einleitung nationale Phase mit• Vertreter bestellen• Übersetzung einreichen• Amtsgebühren entrichten• Prüfungsverfahren durchführen

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: PCTVorteile: Mehr Zeit für• Verwertung/ Beurteilung Wirtschaftlichkeit• Beurteilung technischer Risiken• Testen• Beurteilung der Patentfähigkeit

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ• EU + Türkei, Schweiz, Norwegen etc.• Europäisches Patentamt• Amtssprachen: deutsch, französisch, englisch• Einheitliches Prüfungsverfahren• Einheitliche Erteilung• Bis Erteilung keine weiteren Vertreter

erforderlich

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ• Recherche des EPA anders als DPMA für alle

Ansprüche• X, Y, A, D etc. zeigen, wie eine Druckschrift beurteilt

wird und welche Ansprüche betroffen sind• Prüfungsantrag (Gebühren) und Benennung der

Vertragsstaaten (Gebühren) fällig innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung des Recherchenberichts

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ• Prüfungsbescheid muss innerhalb von 4

Monaten (verlängerbar auf maximal 6 Monate) beantwortet werden – ggf. mehrfache Bescheide

• Interview: informelles Gespräch mit einem Prüfer telefonisch oder vor Ort

• Mündliche Verhandlung (auf Antrag) vor der 3-köpfigen Prüfungsabteilung mit unmittelbarer Entscheidung über Erteilung/Zurückweisung

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ• Zunächst Übermittlung der für die Erteilung vorgesehenen

Unterlagen (Prüfen!)• Einreichen von Übersetzungen der Ansprüche in die beiden

anderen Amtssprachen (bei Deutsch als Verfahrenssprache: Englisch und Französisch) innerhalb von 3 Monaten

• Zahlung von Erteilungsgebühren innerhalb von 3 Monaten• Erteilung, Veröffentlichung der Patentschrift und Übersendung

der Urkunde• 9-Monatige Einspruchsfrist für Einsprüche Dritter• Validierung innerhalb von 3 Monaten in den gewünschten

Ländern (Irland: 6 Monate)

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: Euro-PCT• Regionale Phase EPA nach 30 Monaten aus PCT• EPA ist für Deutschland „zuständig“ als

Recherche- und optional Prüfungsbehörde• Recherche in der internationalen Phase aus PCT

wird anerkannt (reduzierte Gebühren)• Gleicher Prüfer: positives Ergebnis führt ggf. zu

schneller Erteilung

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: Londoner AbkommenValidierung eines Europäischen Patents in den Mitgliedsstaaten nach Erteilung:• Übersetzung• Vertreter• Veröffentlichungsgebühren• Jahresgebühren

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: Londoner AbkommenLondoner Abkommen: • In vielen Ländern kein oder beschränktes

Übersetzungserfordernis • Kein Vertreterzwang• Keine Gebühren für Validierung• Nicht: Italien, Polen und Spanien

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: Londoner AbkommenValidierung einfacher als nationale Phase/nationale Anmeldung:• Patent ist erteilt (kein Risiko mangelnder

Patentfähigkeit)• Kein weiteres Prüfungsverfahren in einer

Fremdsprache• Keine weiteren Gebühren außer Jahresgebühren

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: Einheitliches Patent• Einheitliches Patent für alle EU-Staaten außer

Spanien und Italien• Nur einmal Jahresgebühren• Einheitliche Durchsetzung im

Verletzungsverfahren• Einheitliches Nichtigkeitsverfahren • Keine widersprechenden Entscheidungen

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Schutz im Ausland

Nutzung Internationaler Verträge: Einheitliches Patent

Problem:Zukunftsmusik

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The End

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