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AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Entwurf vom 22.07.2013 Wasserwirtschaftliche Dienstbesprechung mit den unteren Wasserbehörden am 27.11.2014 Dr. jur. Martina Schwaderlapp, Zentralreferat SGD Nord

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AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen, Entwurf vom 22.07.2013

Wasserwirtschaftliche Dienstbesprechung mit den unteren

Wasserbehörden am 27.11.2014

Dr. jur. Martina Schwaderlapp, Zentralreferat SGD Nord

WASSERRECHT

Konkurrierende Gesetzgebung

Förderalismusreform 2006:

Wasserhaushalt konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG),

=) Bund kann nunmehr auf diesem Gebiet Vollregelungen treffen

=) WHG (Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009, in Kraft seit dem 01. März 2010):

§§62, 63 WHG: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

=) Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62, 63 WHG

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Entwurf der AwSV STAND DES VERORDNUNGSVERFAHRENS:

Zustimmung des Bundesrates am 23.05.2014 mit Änderungen. Wesentliche Änderung ist die Aufnahme von „Anforderungen an Jauche-Gülle-Silage-Anlagen (JGS- Anlagen) in die Verordnung

Derzeit befindet sich der Entwurf der AwSV immer noch im Abstimmungsverfahren mit dem Landwirtschaftsministerium.

Nach der Änderung der AwSV durch die Bundesregierung ist noch ein Notifizierungsverfahren der EU erforderlich. Wann die AwSV in Kraft treten ist derzeit nicht abzusehen, frühestens im Mai 2015.

Es gelten derzeit die §§62, 63 WHG i. V. m. der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) vom 31.03.2010 und die VAwS

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

AwSV (Entwurf)

AwSV:

• ist überwiegend stoff- und anlagenbezogen, Abweichung durch Landesrecht nicht möglich (Artikel 72 Absatz3 Satz1 Nummer 5 GG)

• ersetzt die bisherigen 16 Landesverordnungen, die auf der Grundlage der Muster-Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser vom 8./ 9.November 1990 (Stand der Fortschreibung: 22./ 23. März 2001; Muster-VAwS) erlassen worden sind

• dient der Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000

• normiert das Verfahren zur Einstufung wassergefährdender Stoffe einschließlich einer hiermit verbundenen Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers

• trifft Regelungen zu Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetrieben

• gilt nur für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

VERORDNUNGSZWECK

Dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen (§ 1 Abs. 1).

Für LA- Anlagen und HBV- Anlagen gilt der Besorgnisgrundsatz

§ 62 Abs. 1 Satz 1 WHG: Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

=) Eine Anlage, in der der Betreiber mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, muss so errichtet und betrieben werden, dass es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass diese wassergefährdenden Stoffe in Boden oder Gewässer gelangen.

Für Umschlaganlagen, JGS- Anlagen ist der bestmögliche Schutz zu gewährleisten

§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG: Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Anwendungsbereich

AwSV gilt nicht für (§1 AwSV- Entwurf):

• nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen

• Anlagen, bei denen der Umfang der wassergefährdenden Stoffe gegenüber anderen Sachen in der Anlage unerheblich ist

• Anlagen, bei denen wassergefährdende Stoffe im Untergrund gespeichert werden

• Bagatellgrenze: oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen bis zu 220 Litern oder einer Masse bis zu 200 Kilogramm (dennoch gelten der Besorgnisgrundsatz und die allgemein anerkannten Regeln der Technik, 62 Absatz 1, 2 WHG)

• Jauche-, Gülle-, Silagesickersaft- (JGS-) Anlagen (Beschluss Bundesrat vom 23.05.14: Regelungen JGS- Anlagen in AwSV übernehmen)

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Wassergefährdungsklassen

Betreiber einer Anlage hat die Verpflichtung, grundsätzlich alle Stoffe und Gemische, mit denen in seinen Anlagen umgegangen wird, in eine der drei Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend (§3) einzustufen (§4 Abs. 1,§8 Abs. 1, § 10 Abs. 2)

• Nicht wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdend (neu: deutlich, bis jetzt: wassergefährdend)

• Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend

=) Einstufung nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1

Keine Einstufung: stark wassergefährdend (§ 3 Abs. 4)

Neu: Allgemein wassergefährdende Stoffe: Wassergefährdung unstrittig (§ 3 Abs. 2 AwSV)

Stoffe aus der Landwirtschaft, feste Abfälle, aufschwimmende Stoffe (z.B. biogene Öle)

Ausnahmen feste Abfälle: § 13 Asb.2: Haushaltsabfälle, Bioabfälle, feste Abfälle, denen wgf.St. anhaften, wenn…

Nicht wassergefährdende Stoffe (Liste Umweltbundesamt im Internet,

Bundesanzeiger)

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Prüfung der WGK

Bei Stoffen:

Prüfung der Wassergefährdungsklassen durch das Umweltbundesamt durch Kontrolle der vom Betreiber einzureichenden Dokumentation auf Vollständigkeit und Plausibilität (§5 Absatz 1 Satz 1)

Bei flüssigen und gasförmigen Gemischen:

hat der Betreiber eine Dokumentation seiner Einstufung der zuständigen Landesbehörde vorzulegen (§8 Absatz 3), die die Selbsteinstufung ebenfalls kontrollieren kann.

Feste Gemische:

gelten grundsätzlich als allgemein wassergefährdend, können aber abweichend vom Betreiber eingestuft werden (§10 Absatz 1 und 2)

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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

§2

• Biogasanlagen: gesamte Prozess, Lagerung Gärsubstrate bis zur Lagerung Gärreste mit erforderlichen Behältern

• Unterirdische Anlagen: auch nicht erreich- oder kontrollierbare Anlagenteile, z.B. in Kellerfundamenten

• Rückhalteeinrichtungen, immer flüssigkeitsundurchlässig

• Definition doppelwandige Anlagen: 2 Wände, Zwischenraum als Überwachungsraum, Leckanzeige

• Neuer Begriff „intermodaler Verkehr“: dieselbe Ladeeinheit, Wechsel der Verkehrsträger

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Bestimmung und Abgrenzung

von Anlagen

§14 Abs. 1

Betreiber hat festzulegen und zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu einer Anlage gehören.

Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen.

Lager-/ regelmäßige Abstellflächen gehören dazu.

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

BEHÖRDLICHE ANORDNUNGEN

- Die Behörde hat die Möglichkeit von den Vorgaben der Verordnung im Einzelfall abweichende Anforderungen festzulegen und dem Betreiber Beobachtungsmaßnahmen aufzuerlegen,

abhängig vom zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung und den Besonderheiten der Anlage

und ergänzend zu den Vorschriften zur Gewässeraufsicht,§§100, 101 WHG,§16 Abs. 1, 2.

Bisher § 7 VAwS

- Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der AwSV zulassen (§ 16 Abs. 3) 27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

GRUNDSATZANFORDERUNGEN

§17 (§3 Muster- VAwS) • Wassergefährdende Stoffe dürfen während der Betriebsdauer der Anlage nicht austreten.

• Auftretende Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkannt werden.

• Im Schadensfall müssen anfallende Stoffe schadlos entsorgt oder beseitigt werden.

=) Neu: Anlagen müssen schon so geplant werden, dass sie diese Grundsatzanforderungen einhalten (qualifizierte Planung; Planer hat sich durch nachgewiesene Fortbildungsveranstaltungen für die Aufgabe qualifiziert, s. TRwS 779).

• Die Anlage muss flüssigkeitsundurchlässig (neuer Begriff) und standsicher

sein (für die Dauer der Beanspruchung). (flüssigkeitsundurchlässig: ausschlaggebend für die

Bauweise ist, dass die wgf. Stoffe die der Beaufschlagung entgegengesetzte Seite unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nicht erreichen; s. a. TRwS DWA- A 786 „Ausführung von Dichtflächen“)

• Unterirdische Behälter für flüssige wgf. Stoffe dürfen nicht einwandig sein.

• Bei der Stilllegung sind alle wgf. Stoffe zu entfernen.

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Rückhaltung (§18)

Ein wesentliches Element der Verhütung von Verschmutzungen der Gewässer ist eine zweite Sicherheitsbarriere, mit der bei einer Betriebsstörung austretende wgf. Stoffe auf geeignete Weise aufgefangen werden können. Hierzu erforderlich ist:

• eine Rückhalteeinrichtung oder

• eine doppelwandige Ausführung der Anlage mit Leckanzeigesystem.

Rückhalteeinrichtung:

• flüssigkeitsundurchlässig

• ohne Abläufe ( Ausnahme:§19; Leichtflüssigkeitsabscheider bei Tankstellen, diese müssen aber bei einer Betriebsstörung den Ablauf in den Kanal automatisch verschließen)

• Neu: Rückhaltevolumen grundsätzlich so groß, dass im Schadensfall austretende wgf. Stoffe vollständig zurückgehalten werden solange bis Gegenmaßnahmen ergriffen sind, Leckage abgedichtet ist

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Rückhaltung

Besondere Regelungen für bestimmte Anlagen in Abschnitt 3, diese haben Vorrang vor § 18 Abs. 3

Anlagen der Gefährdungsstufe D: Rückhaltevolumen für das gesamte Volumen, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann

Kein Rückhaltevolumen erforderlich: Anlage mit Stoffen WGK 1 mit einem Volumen bis 1000 l auf flüssigkeitsundurchlässiger Fläche oder mit Leckerkennung

Aufstellung einzelner einwandiger Behälter, Rohrleitungen und sonstiger Anlagenteile so, dass eine direkte Inaugenscheinnahme möglich

Sonderregelungen für Eigenverbrauchstankstellen: Art und Größe der Rückhalteeinrichtung als auch die Niederschlagswasserbeseitigung kann abweichend erfolgen, wenn gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird (§19 Abs. 3)

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Anforderungen an das Befüllen

und Entleerren

§24

Für alle Anlagen zum Umgang mit wgf. flüssigen Stoffen

Grundsatz: Behälter dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden.

Andere Maßnahmen zulässig(§ 24 Abs. 2):

• HBV- Anlagen und nicht miteinander verbundene oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt bis zu 1250 l (gleichwertiges Sicherheitsniveau)

• Ortsbewegliche Behälter mit mehr als 1250 l (mit volumen- oder gewichtsabhängiger Steuerung)

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Anforderungen an das Befüllen

und Entleerren

§24 Abs. 3

• Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks, beweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden

• Heizölverbraucheranlagen bis 1250 l auch unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Betriebsstörungen

§25: Betreiber: unverzüglich:

• Gegenmaßnahmen; Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (ggfls. Außerbetriebnahme der Anlage)

• Unterrichtung der zuständigen Behörde (Austritt nicht nur unerheblicher Mengen), Anzeigepflicht hat auch der Verursacher und derjenige der Maßnahmen durchführt

• Information von Betroffenen (Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen)

• Qualifiziertes Instandsetzungskonzept auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

Gefährdungsstufen

§39: Ermittlung

Volumen bzw. Masse und Wassergefährdungsklasse des Stoffes

Volumen: Nennvolumen; für das die Anlage ausgelegt ist und das technisch nutzbar ist (auf dem Behälter nicht entfernbar angegeben)

wgf. Stoffe unterschiedlicher Gefährdungsklassen:

Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse sind maßgebend

Anlagen mit allgemein wgf. Stoffen sind keiner Gefährdungsstufe zugeordnet

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§40: Anzeigepflicht

Errichtung/ wesentliche Änderung, Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von nach§46 Abs. 2, 3 prüfpflichtigen Anlagen

6 Wochen im Voraus bei der

zuständigen Behörde

Abs. 2: inhaltlicher Mindestumfang einer Anzeige

Anzeigepflichtig: auch der Betreiberwechsel (Ausnahme: Betreiberwechsel bei

Heizölverbraucheranlagen)

Keine Anzeigepflicht:

• Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG oder

• anderes Zulassungsverfahren (Immissionsschutz-, Baurecht)

=) Behörde kann untersagen oder Anforderungen für Errichtung und Betrieb anordnen

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Eignungsfeststellung

Nach § 63 Abs. 1 WHG bedürfen LAU- Anlagen einer Eignungsfeststellung durch die zuständige Behörde (Ausnahme für JGS- Anlagen in § 63 Abs. 2 WHG) .

§ 41 AwSV regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung

Dem Antrag auf Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen beizufügen, § 42 (neu: nur noch auf Verlangen der zust. Behörde ein Sachverständigengutachten)

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Anlagendokumentation

§ 43

Bereithaltung von Unterlagen, die Fachbetriebe und Sachverständige für ihre Arbeit benötigen

Unterlagen zum Aufbau und der Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart, zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit

Bei prüfpflichtigen Anlagen zusätzlich: insbes. eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise und der letzte Prüfbericht, Abs. 2

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Betriebsanweisung und Merkblatt

§ 44

Neu: Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs- Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. (z. B. nach TRwS 779)

Bei Anlagen nach Abs. 4 (z. B. Eigenverbrauchtankstellen, Anlagen Gefährdungsstufe A, Heizölverbraucheranlagen) reicht ein Merkblatt (Muster Anlage 3, 4)

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Fachbetriebspflicht

Fachbetriebspflicht (§ 45) für folgende Anlagen:

1) unterirdische Anlagen,

2) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,

3) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,

4) Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, nicht: A

5) Biogasanlagen,

6) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie

7) Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7

Neu: Pflicht zur Bekanntmachung der zertifizierten Fachbetriebe in geeigneter Weise im Internet durch die Sachverständigenorganisationen bzw. Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 61 Abs. 3)

Neu: Betrieblich verantwortliche Person eines Fachbetriebes muss alle 2 Jahre an Schulungen teilnehmen; regelmäßige Schulungen des Personals (§ 63 Abs. 1)

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Überwachungs- und Prüfpflichten

des Betreibers

§ 46: „Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt.“

Prüfung durch Sachverständige §47 Abs. 1

Prüfzeitpunkte- und -intervalle ergeben sich aus Anlage

5 bzw. 6

Die Anordnung einer

Sachverständigenprüfung durch die

Behörde ist möglich (Besorgnisgrundsatz)

Nachprüfung bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln

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Mängel

§ 47 Abs. 2

1. ohne Mangel: Die Anlage entspricht allen Anforderungen des Wasserrechts.

2. geringfügiger Mangel: Die Anlagensicherheit ist nicht erheblich beeinträchtigt, d.h. ein Austreten wassergefährdender Stoffe aus einem Anlagenteil oder ein Versagen der Sicherheitseinrichtungen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung ist nicht absehbar.

3. erheblicher Mangel: Die Anlagensicherheit ist insoweit beeinträchtigt, als die Besorgnis besteht, dass bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine akute Gewässergefährdung eintreten könnte. Die Wirksamkeit der Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe umschließen, oder der Rückhalteeinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen ist nicht gegeben.

4. gefährlicher Mangel: Eine akute Gewässergefährdung ist bis zu einer möglichen Mängelbeseitigung zu besorgen.

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Prüfbericht, Mängelbeseitigung

=) Pflicht des Sachverständigen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen, bei gefährlichen Mängeln unverzüglich

Mindestinhalt des Prüfberichts: § 47 Abs. 2 Satz 3

Neu: Heizölverbraucheranlagen: Anbringung einer Prüfplakette, wenn Anlage ohne Mangel oder nur mit geringfügigem Mangel; Aushändigung des Merkblatts (Anlage 3)

Mängelbeseitigung (Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich)

• geringfügiger Mängel: innerhalb von 6 Monaten

• Erhebliche und gefährliche Mängel: unverzüglich

• Bei gefährlichem Mangel: sofortige Außerbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der zust. Behörde vorliegt.)

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Anforderungen an Anlagen in

Schutzgebieten

§ 49

A) Fassungsbereich und in der engeren Zone: keine Anlagen zulässig

B) Weitere Zone: unzulässig: Anlagen der Gefährdungsstufe D, Biogasanlagen mit einem Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmeter, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C, Anlagen mit Erdwärmesonden sind -Anlagen dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu diesen Anlagen werden-

Lageranlagen und HBV- Anlagen müssen mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sein (die das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann) oder doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.

=) Behörde kann Befreiung erteilen; in Schutzgebietsverordnung sind abweichende Regelungen möglich

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Anforderungen in

Überschwemmungsgebieten

§ 50

„Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.“

27.11.2014 Dr. Martina Schwaderlapp

VIELEN DANK FÜR IHRE

AUFMERKSAMKEIT