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1 Walter Focke 14. März 2019 361-99730 Bericht Nr. L 584/19 für die Sitzung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung am 03. April 2019 un- ter Verschiedenes „Gehaltsniveau A 13 für Grundschullehrkräfte einführen“ - Vorlage des von der Bremi- schen Bürgerschaft beauftragten Konzepts A. Problem In seiner 67. Sitzung am 29. August 2018 hat die Bremische Bürgerschaft auf Antrag der Frak- tionen der SPD und Bündnis 90 / Die Grünen (Drs. 19/1729 „Gehaltsniveau A 13 für Grund- schullehrkräfte einführen“ vom 20. Juni 2018) unter Nr. 19/1072 folgenden Beschluss gefasst: Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, ein Konzept vorzulegen, das die Kos- ten einer Höhergruppierung von verbeamteten und angestellten Grundschullehrkräften, einen Vorschlag für die Einpassung in das Besoldungssystem, die Finanzierung sowie die notwendigen Umsetzungsschritte beinhaltet. Das erbetene Konzept ist dem Senat am 12. März 2019 vorgelegt worden, der dazu folgende Beschlüsse gefasst hat: 1. Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Kinder und Bildung vom 7. März das Konzept zur Hebung der Einstiegsämter der Lehrkräfte im Primar- und Sekundarbereich I (Primar- und Sek. I-Lehrkräfte) von A 12/A 12a auf A 13 sowie die Mitteilung des Senats und deren Weiterleitung an die Bremische Bürgerschaft (Land) mit der Bitte um Kenntnisnahme. 2. Der Senat bittet die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Finanzen bis Ende April 2019 für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte eine Lösung zu entwickeln, die schon vor der endgültigen höheren – Eingruppierung in Folge der Hebung des Refe- renzamtes vergleichbarer Beamten im Jahr 2021 spürbare Zulagenzahlungen ermög- licht. Sie sollen dabei die in anderen Bundesländern gefundenen Lösungen einbezie- hen und/oder eine tarifrechtskonforme Übereinkunft mit den Gewerkschaften versu- chen zu schließen.

Walter Focke 14. März 2019 361-99730 - Bremen

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Walter Focke

14. März 2019

361-99730

Bericht Nr. L 584/19

für die Sitzung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung am 03. April 2019 un-

ter Verschiedenes

„Gehaltsniveau A 13 für Grundschullehrkräfte einführen“ - Vorlage des von der Bremi-

schen Bürgerschaft beauftragten Konzepts

A. Problem

In seiner 67. Sitzung am 29. August 2018 hat die Bremische Bürgerschaft auf Antrag der Frak-

tionen der SPD und Bündnis 90 / Die Grünen (Drs. 19/1729 „Gehaltsniveau A 13 für Grund-

schullehrkräfte einführen“ vom 20. Juni 2018) unter Nr. 19/1072 folgenden Beschluss gefasst:

Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, ein Konzept vorzulegen, das die Kos-

ten einer Höhergruppierung von verbeamteten und angestellten Grundschullehrkräften,

einen Vorschlag für die Einpassung in das Besoldungssystem, die Finanzierung sowie

die notwendigen Umsetzungsschritte beinhaltet.

Das erbetene Konzept ist dem Senat am 12. März 2019 vorgelegt worden, der dazu folgende

Beschlüsse gefasst hat:

1. Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Kinder und Bildung

vom 7. März das Konzept zur Hebung der Einstiegsämter der Lehrkräfte im Primar-

und Sekundarbereich I (Primar- und Sek. I-Lehrkräfte) von A 12/A 12a auf A 13 sowie

die Mitteilung des Senats und deren Weiterleitung an die Bremische Bürgerschaft

(Land) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

2. Der Senat bittet die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Finanzen

bis Ende April 2019 für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte eine Lösung zu entwickeln, die

schon vor der endgültigen höheren – Eingruppierung in Folge der Hebung des Refe-

renzamtes vergleichbarer Beamten im Jahr 2021 spürbare Zulagenzahlungen ermög-

licht. Sie sollen dabei die in anderen Bundesländern gefundenen Lösungen einbezie-

hen und/oder eine tarifrechtskonforme Übereinkunft mit den Gewerkschaften versu-

chen zu schließen.

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3. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die zur Durchführung der Maßnahmen erforderli-

chen Mittel in 2019 in Höhe von 1,4 Mio. € durch das Ressortbudget des Produktplanes

Kinder und Bildung finanziert werden sollen. Für den Fall, dass eine Ressort-Finanzie-

rung im Vollzug 2019 nicht möglich ist, wird im Rahmen der Controlling-Berichterstat-

tung durch die Senatorin für Finanzen ein Vorschlag für einen Ausgleich vorgelegt.

4. Der Senat stimmt der Vorabdotierung für die Umsetzung des Konzepts in Höhe von

4,2 Mio. € in 2020, 7,0 Mio. € in 2021 sowie 9,2 Mio. € p.a. ab 2022 zu.

5. Der Senat bittet die Senatorin für Kinder und Bildung über die Senatorin für Finanzen

die erforderlichen Beschlüsse des Haushalts- und Finanzausschusses einzuholen.

Die Vorlage und das Konzept sollen der Deputation zur Kenntnis gegeben werden.

B. Lösung

Die in der Anlage beigefügte Senatsvorlage der Senatorin für Kinder und Bildung vom

07.03.2019 nebst Anlagen wird vorgelegt.

gez.

Focke

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Die Senatorin für Kinder und Bildung

07. März 2019

Walter Focke

361-99730

Vorlage für die Sitzung des Senats am 12. März 2019

„Gehaltsniveau A 13 für Grundschullehrkräfte einführen“

Vorlage des von der Bremischen Bürgerschaft beauftragten Konzepts

A. Problem

In seiner 67. Sitzung am 29. August 2018 hat die Bremische Bürgerschaft auf Antrag der Frak-

tionen der SPD und Bündnis 90 / Die Grünen (Drs. 19/1729 „Gehaltsniveau A 13 für Grund-

schullehrkräfte einführen“ vom 20. Juni 2018) unter Nr. 19/1072 folgenden Beschluss gefasst:

Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, ein Konzept vorzulegen, das die Kos-

ten einer Höhergruppierung von verbeamteten und angestellten Grundschullehrkräften,

einen Vorschlag für die Einpassung in das Besoldungssystem, die Finanzierung sowie

die notwendigen Umsetzungsschritte beinhaltet.

B. Lösung

Das beigefügte Konzept beinhaltet zwei Maßnahmen: zum einen die Anhebung der Einstiegs-

ämter der Lehrkräfte im Primar- und Sekundarbereich I (Primar- und Sek. I-Lehrkräfte) von

bisher A 12 bzw. A12a auf A 13 sowie zum anderen die Anhebung der Stellenbewertung von

Funktionsstellen in den Grundschulen.

Die Hebung der Einstiegsämter soll, da sich die Qualifikations- und Leistungsanforderungen

in den Lehrämtern angeglichen haben und es einer Attraktivitätssteigerung insbesondere im

Primarbereich bedarf, zeitnah erfolgen und bereits in 2019 spürbar sein. Gleichzeitig müssen,

um dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen und diese Ämter attraktiv zu halten, die Funkti-

onsstellen an Grundschulen angehoben werden.

Nach Prüfung verschiedener Modelle – einschließlich der diesbezüglichen Pläne anderer Län-

der –wird folgende Variante vorgeschlagen:

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Die Hebung der Einstiegsämter der Primar- und Sek. I-Lehrkräfte von A 12 bzw. A 12a auf A

13 erfolgt mit Wirkung zum 1. August 2021. Ab dem 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020

erhalten die Betroffenen ausgehend von einer Vollzeitstelle eine monatliche Zulage in Höhe

von 240,- €. Gleichzeitig entfällt die 2017 als „Vorgriff“ auf eine spätere Stellenhebung einge-

führte allgemeine Stellenzulage in Höhe von aktuell 91,04 €, sodass sich der monatliche Brut-

tolohn um rund 150,- € für Vollzeitbeschäftigte erhöht. Ab dem 1. August 2020 bis zur Stellen-

hebung erhöht sich die monatliche Zulage um weitere 120,- € auf dann 360,- € (nach Abzug

der Stellenzulage verbleibt eine monatliche Bruttolohnsteigerung von rund 270,- € für Vollzeit-

beschäftigte). Die eigentliche Anhebung der Einstiegsämter erfolgt dann zum 1. August 2021.

Dies entspricht – einschließlich der dann wieder zu zahlenden allgemeinen Stellenzulage –

einem weiteren Besoldungsanstieg von im Durchschnitt 210,- € monatlich pro Vollzeiteinheit.

Das vorstehende Modell mit vorherigen jährlich ansteigenden Zulagen lehnt sich im weiteren

Sinne an die Pläne Schleswig-Holsteins an, die allerdings eine deutliche längere Streckung

(Steigerung um jährlich 80 €) des Prozesses und eine Hebung der Einstiegsämter erst zum

August 2025 vorsehen. Landesweit würden rund 1.400 stadtbremische und bremerhavener

Lehrkräfte mit rund 1.100 Vollzeiteinheiten (VZE) von dem Vorschlag profitieren. Die Mehrkos-

ten beliefen sich auf 850.000 € in 2019, 2,7 Mio. € in 2020, 4,8 Mio. in 2021 und 6,4 Mio. € ab

2022.

Mit dem Einstieg in die Hebung der Einstiegsämter müssen, um die Abstände zu wahren und

diese Ämter attraktiv zu halten, die Funktionsstellen an Grundschulen um eine „halbe Stufe“

angehoben werden (z.B. von bisher 13 Z auf A 14). Da sich hier keine abgestufte Lösung

anbietet, soll diese Maßnahme bereits zum 1. August 2019 greifen. Ausgehend von diesem

Datum ergeben sich im Jahre 2019 Mehrkosten in Höhe von ca. 250.000,- € sowie in den

Folgejahren von etwa 600.000,- € p.a.

Die Hebung der Einstiegsämter, die vorherige Zulagengewährung bei befristetem Wegfall der

allgemeinen Stellenzulage und die Hebung der Funktionsstellen an Grundschulen erfordert

eine Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes.

Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte bedeutet die Hebung der Einstiegsämter von A 12/A 12a nach

A 13 eine Hebung des Referenzamtes und damit einhergehend eine Höhergruppierung. Als

problematisch stellt sich dar, dass der für beschäftigte Lehrkräfte geltende TV-L keinen stu-

fengleichen Aufstieg und einen Neubeginn der Stufenlaufzeiten vorsieht. Auch wenn im Rah-

men der Tarifrunde 2019 im TV-L der bei Höhergruppierungen maßgebliche Garantiebetrag

auf 180,- € sowie die Angleichungszulage auf 105,- € angehoben wurden, ist nicht auszu-

schließen, dass Betroffene bei einer Höhergruppierung in Verbindung mit einer niedrigeren

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Jahressonderzahlung bei mittelfristiger Betrachtung sogar Einbußen hinnehmen müssten.

Dies entspricht allerdings dem von den Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifvertrag, der

diese Tarifautomatik, keinen stufengleichen Aufstieg und einen Neubeginn der Stufenlaufzei-

ten vorsieht.

Dennoch verfolgt der Senat auch für diese Zielgruppe eine wirkungsgleiche Lösung für die

tarifbeschäftigten Lehrkräfte herbeizuführen. Hierfür werden die Senatorin für Kinder und Bil-

dung und die Senatorin für Finanzen bis Ende April 2019 verschiedene Modelle beraten und

hierbei auch Lösungen anderer Bundesländer (z.B. Sachsen) auf ihre Übertragbarkeit für das

Bundesland Bremen überprüfen.

Die Gesamtkosten des Konzepts einschließlich einer wirkungsgleichen Lösung für die ange-

stellten Lehrkräfte und der Hebung der Funktionsstellen belaufen sich auf 1,4 Mio. € in 2019,

4,2 Mio. € in 2020, 7,0 Mio. € in 2021 und 9,2 Mio. € in 2022.

C. Alternativen

Die Bandbreite grundsätzlich möglicher Alternativen ist vielfältig und reicht von „keine He-

bung“, die allerdings dem erkennbaren Willen der politischen Vertreterinnen und Vertreter wi-

derspricht, bis hin zu einer sofortigen Hebung der Einstiegsämter, die jedoch auf Grundlage

des beschlossenen Haushalts personalwirtschaftlich nicht darstellbar ist. Dazwischen liegt

eine Reihe unterschiedlichster Modelle und Varianten, die diskutiert und aus rechtlichen oder

praktischen Erwägungen oder aus Gründen fehlender Akzeptanz verworfen worden sind. In-

tensiver erörtert – und deshalb nachfolgend dargestellt – wurden:

� Mastermodell:

Hebung nur für Masterabsolventinnen und –absolventen, was wegen des hohen bürokra-

tischen Aufwands (Einzelfallprüfungen erforderlich, da die Qualifikation, d.h. der konkrete

Studienabschluss weder in Puma noch in anderen Datenbanken hinterlegt ist) und wegen

befürchteter Gerechtigkeitsdebatten (Bevorzugung relativ junger neuer Lehrkräfte gegen-

über überwiegend dienstälterer Kolleginnen und Kollegen mit größerer Erfahrung) als

problematisch betrachtet wird.

Nach einer groben Schätzung würde etwa die Hälfte der nach A 12 besoldeten Primar-

und Sek. I-Lehrkräfte, also etwa 700 Lehrkräfte mit rund 500 VZE von einer Hebung der

Einstiegsämter für Absolventen des Masterstudiengangs profitieren. Die Kosten (des Mas-

termodells) würden sich in 2019 auf Basis eines Abschlags auf rund 800.000,- Euro be-

laufen. In 2020 wären – einschließlich der Restzahlung aus dem Jahr 2019 – etwa 4,4

Mio. € und in 2021 ca. 3,7 Mio. € fällig.“

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� Schleswig-Holsteiner Modell:

Hier erfolgt eine Hebung der Einstiegsämter zum 1. August 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt

erhalten Lehrkräfte beginnend ab 2020 eine monatliche „Strukturzulage“ von zunächst

80,- € die jährlich, jeweils zum 1. August um weitere 80,- € erhöht wird.

Die Mehrbelastung stiege im Haushalt nur sukzessive an. Dem betroffenen Personenkreis

würde bereits jetzt eine Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation und Aufgaben zuerkannt, eine

endgültige Gleichbehandlung aus fiskalischen Gründen aber erst Jahre später erfolgen.

Damit einhergehend bestehen Zweifel, ob das Vorgehen mit den Alimentationsprinzip

bzw. dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung vereinbar ist.

Ein spürbarer über eine Tariferhöhung hinausgehender Effekt tritt (wie bereits bei der Ein-

führung der allgemeinen Stellenzulage) kaum ein.

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung

Die in dem Konzept dargestellten Maßnahmen beinhalten einen zusätzlichen Bedarf im Per-

sonalkostenbudget des Landes Bremen mit einem Volumen von 1,4 Mio. € in 2019, 4,2 Mio.

€ in 2020, 7,0 Mio. in 2021 sowie 9,2 Mio. € ab 2022.

Aufgrund der unterschiedlichen Personalstrukturen in den beiden Stadtgemeinden würde für

den Fall, dass eine Umsetzung nur für die Funktionsstellen und die verbeamteten Lehrkräfte

möglich ist, rund 82 % des Mehrbedarfs auf die Stadtgemeinde Bremen und 18 % auf die

Seestadt Bremerhaven entfallen. Wird eine wirkungsgleiche Lösung für Tarifbeschäftigte ge-

funden, verschiebt sich das Verhältnis auf 71 % in Bremen und 29 % in Bremerhaven.

Die zur Umsetzung der Maßnahmen in 2019 erforderlichen Mittel sollen durch das Ressort-

budget des Produktplanes Kinder und Bildung finanziert werden. Für den Fall, dass eine Res-

sort-Finanzierung im Vollzug 2019 nicht möglich ist, wird im Rahmen der Controlling-Bericht-

erstattung durch die Senatorin für Finanzen ein Vorschlag für einen Ausgleich vorgelegt.

Die dargestellten Bedarfe in 2020 und 2021 ff. können nicht innerhalb des Produktplans Kinder

und Bildung erbracht werden. Zur Finanzierung der Jahre 2020 und 2021 ff. ist eine Vorbelas-

tung über die produktplanbezogenen Orientierungswerte in 2020/2021 hinaus bzw. eine Vor-

abdotierung im Rahmen der Aktualisierung der Finanzplanung ab 2022 notwendig, da diese

Maßnahme bisher nicht Gegenstand der Planungen ist. Die Senatorin für Finanzen weist da-

rauf hin, dass bereits Vorbelastungs-/Vorabdotierungsbeschlüsse des Senats im Umfang von

49,6 Mio. € in 2020, 49,6 Mio. € in 2021, 55,7 Mio. € in 2022, 21,1 Mio. € in 2023, 7,5 Mio. €

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in 2024 und 7,2 Mio. € in 2025 (Stand: 28.01.2019) bestehen. Die jetzt vom Ressort beantragte

Vorabdotierung wird diesen Stand weiter erhöhen.

Von den Vorschlägen würden überwiegend Frauen profitieren, da im gesamten bremischen

Schulsystem, insbesondere aber an Grundschulen deutlich mehr weibliche Lehrkräfte im Ein-

satz sind.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Vorlage ist mit der Senatskanzlei und der Senatorin für Finanzen abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Die Vorlage ist zur Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz geeignet.

G. Beschlussvorschlag

1. Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Kinder und Bildung

vom 7. März das Konzept zur Hebung der Einstiegsämter der Lehrkräfte im Primar-

und Sekundarbereich I (Primar- und Sek. I-Lehrkräfte) von A 12/A 12a auf A 13 sowie

die Mitteilung des Senats und deren Weiterleitung an die Bremische Bürgerschaft

(Land) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

2. Der Senat bittet die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Finanzen

bis Ende April 2019 für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte eine Lösung zu entwickeln, die

schon vor der endgültigen höheren – Eingruppierung in Folge der Hebung des Refe-

renzamtes vergleichbarer Beamten im Jahr 2021 spürbare Zulagenzahlungen ermög-

licht. Sie sollen dabei die in anderen Bundesländern gefundenen Lösungen einbezie-

hen und/oder eine tarifrechtskonforme Übereinkunft mit den Gewerkschaften versu-

chen zu schließen.

3. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die zur Durchführung der Maßnahmen erforderli-

chen Mittel in 2019 in Höhe von 1,4 Mio. € durch das Ressortbudget des Produktplanes

Kinder und Bildung finanziert werden sollen. Für den Fall, dass eine Ressort-Finanzie-

rung im Vollzug 2019 nicht möglich ist, wird im Rahmen der Controlling-Berichterstat-

tung durch die Senatorin für Finanzen ein Vorschlag für einen Ausgleich vorgelegt.

4. Der Senat stimmt der Vorabdotierung für die Umsetzung des Konzepts in Höhe von

4,2 Mio. € in 2020, 7,0 Mio. € in 2021 sowie 9,2 Mio. € p.a. ab 2022 zu.

5. Der Senat bittet die Senatorin für Kinder und Bildung über die Senatorin für Finanzen

die erforderlichen Beschlüsse des Haushalts- und Finanzausschusses einzuholen.

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag):

Konzept zur Hebung der Einstiegsämter der

Primar- und Sek. I-Lehrkräfte von A 12 auf A 13

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) das anliegende Konzept zur He-

bung der Einstiegsämter der Lehrkräfte im Primar- und Sekundarbereich I.

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat den Senat in seiner 67. Sitzung am 29. August 2018 auf

den Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90 / Die Grünen (Drs. 19/1729 „Gehaltsniveau A

13 für Grundschullehrkräfte einführen“ vom 20. Juni 2018) aufgefordert,

(…) ein Konzept vorzulegen, das die Kosten einer Höhergruppierung von verbeamteten und

angestellten Grundschullehrkräften, einen Vorschlag für die Einpassung in das Besol-

dungssystem, die Finanzierung sowie die notwendigen Umsetzungsschritte beinhaltet.

Der Senat hat den Beschluss der Bürgerschaft zur Kenntnis genommen und an die Senatorin für

Kinder und Bildung (federführend) und die Senatorin für Finanzen zur weiteren Veranlassung über-

wiesen.

Die Hebung des Gehaltsniveaus für Grundschullehrkräfte beinhaltet zwei Maßnahmen: zum einen

die Anhebung der Einstiegsämter der Lehrkräfte im Primar- und Sekundarbereich I (Primar- und

Sek. I-Lehrkräfte) von bisher A 12 bzw. A 12a auf A 13 sowie zum anderen die Anhebung der

Stellenbewertung von Funktionsstellen in den Grundschulen.

Die Hebung der Einstiegsämter soll sich gleichermaßen auf die bisher nach A 12 bzw. A 12a be-

soldeten Primar- und Sek. I-Lehrkräfte erstrecken, zeitnah erfolgen und bereits in 2019 spürbar

sein. Die Funktionsstellen in Grundschulen sollen, um einen Attraktivitätsverlust zu vermeiden, je-

weils um „eine halbe Besoldungsstufe“ angehoben werden. Danach wird z.B. aus einer A 13 Z-

eine A 14-Stelle, aus einer A 14- wiederum eine A 14 Z-Stelle. Die aktuelle Struktur mit ihren Dif-

ferenzierungen bleibt unverändert.

Der Senat hat das Konzept zur Hebung der Einstiegsämter der Lehrkräfte im Primar- und Sekund-

arbereich I (Primar- und Sek. I-Lehrkräfte) von A 12 auf A 13 sowie die Mitteilung des Senats und

deren Weiterleitung an die Bremische Bürgerschaft (Land) mit der Bitte um Kenntnisnahme auf

seiner Sitzung am 12.03.2019 beschlossen.

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Konzept

zur Hebung der Einstiegsämter der

Primar- und Sek. I-Lehrkräfte von A 12 auf A 13

Politischer Auftrag

In seiner 67. Sitzung am 29. August 2018 hat die Bremische Bürgerschaft auf Antrag der Frak-tionen der SPD und Bündnis 90 / Die Grünen (Drs. 19/1729 „Gehaltsniveau A 13 für Grund-schullehrkräfte einführen“ vom 20. Juni 2018) unter Nr. 19/1072 folgenden Beschluss gefasst:

Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, ein Konzept vorzulegen, das die Kos-ten einer Höhergruppierung von verbeamteten und angestellten Grundschullehrkräften, einen Vorschlag für die Einpassung in das Besoldungssystem, die Finanzierung sowie die notwendigen Umsetzungsschritte beinhaltet.

Gegenstand des Konzepts

Die Hebung des Gehaltsniveaus für Grundschullehrkräfte beinhaltet zwei Maßnahmen: zum einen die Anhebung der Einstiegsämter der Lehrkräfte im Primar- und Sekundarbereich I (Pri-mar- und Sek. I-Lehrkräfte) von bisher A 12 bzw. A 12a auf A 13 sowie zum anderen die Anhebung der Stellenbewertung von Funktionsstellen in den Grundschulen.

1. Hebung der Einstiegsämter der Primar- und Sek. I-Lehrkräfte von A 12/A 12a nach A 13

1.1. Hintergrund / Begründung

Die im Jahre 2005 beschlossene Absenkung der Eingangsbesoldung für Primar- und Sek. I-Lehrkräfte von bisher A 13 auf A 12 wurde mit den geringeren Qualifikations- und Einsatzan-forderungen in diesen Schulstufen begründet, erfolgte aber auch aus Gründen der Vergleich-barkeit mit der Praxis in anderen Ländern. In der Folge des Bologna-Prozesses haben sich die Ausbildungen der verschiedenen Lehrämter allerdings zwischenzeitlich weitestgehend ni-velliert. Auch im Einsatz sind infolge der Inklusion und der Heterogenität der Lerngruppen ins-gesamt keine wesentlichen Unterschiede auszumachen, die eine unterschiedliche Besoldung rechtfertigen. Daher ist in der Besoldung eine Gleichbehandlung aller Lehrämter anzustreben, auch um Studienwillige zum Studium in weniger oder rückläufig nachgefragten Lehrämtern zu bewegen. Zudem zielt die Maßnahme auf eine Attraktivitätssteigerung ab, um im bundeswei-ten Wettbewerb um Lehrkräfte bestehen zu können. Andere Länder planen oder erwägen ebenfalls eine entsprechende Besoldungsanhebung. 1.2. Betroffener Personenkreis Dem reinen Wortlaut des Bürgerschaftsauftrages folgend wären eigentlich nur die Lehrkräfte an Grundschulen in die Betrachtung einzubeziehen. Allerdings gibt es aus hiesiger Sicht keine sachliche Rechtfertigung, die an Oberschulen und zum Teil auch an Gymnasien tätigen Lehr-kräfte mit einer Qualifikation für den Sekundarbereich I und einer Besoldung nach A 12 oder A 12a von einer Hebung auszuklammern. Die Notwendigkeit einer Angleichung ist hier gleich-ermaßen hoch, zumal derzeit Lehrkräfte derselben Schulformen oder gar derselben Schulen mit weitestgehend gleichem Einsatz unterschiedlich besoldet werden.

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Die Hebung der Eingangsämter der Primar- und Sek I-Lehrkräfte soll vorrangig die Lehrkräfte begünstigen, die über eine vollständige Lehramtsqualifikation verfügen. Faktisch werden über die Systematik der Lehrerentgeltordnung (LEGO) aber auch jene tarifbeschäftigten Lehrer ohne Lehramtsqualifikation (sogenannte Nichterfüller) begünstigt, deren Eingruppierung sich bisher am entsprechenden Referenzamt A 12 orientierte. Im Hinblick auf eine angestrebte Gleichbehandlung von Lehrkräften gleicher Qualifikation erscheint dies auch folgerichtig. Die Bestimmung des relevanten Personenkreises stellt sich hinsichtlich der Tarifbeschäftigten al-lerdings insoweit als schwierig dar, als die Dienstbezeichnung kein verlässliches Kriterium ist und die Eingruppierungsmerkmale (Qualifikation / Referenzamt) im Personalverwaltungspro-gramm PuMa nicht hinterlegt sind. Nach einer Auswertung der Personaldaten der Lehrkräfte in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ergibt sich folgende Differenzierung: � Rund 1.400 stadtbremische und bremerhavener Lehrkräfte mit rund 1.100 Vollzeiteinhei-

ten (VZE) werden als Lehrer teilweise mit dem Zusatz für den Primar- und/oder Sek I-Bereich geführt und nach A 12, zum Teil auch nach A 12a besoldet. Dieser Personenkreis kommt in allen Schulformen – hauptsächlich allerdings in Grund- und Oberschulen – zum Einsatz und soll vorrangig von einer Hebung profitieren.

� Mittelbar begünstigt werden voraussichtlich auch die ca. 160 stadtbremischen und 290 bremerhavener Lehrkräfte, die als „Angestellte in der Stellung / in der Tätigkeit eines Leh-rer ...“ geführt und derzeit nach EG 10 oder EG 11 vergütet werden. Grundsätzlich sind diese Dienstbezeichnungen und Entgeltgruppen zwar in beiden Referenzämtern möglich, sodass hier letztlich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Eine gegenwärtige Zuordnung zum Referenzamt A 12 mit der Folge einer Hebung auf EG 11, 12 oder 13 ist hier aber sehr wahrscheinlich.

� Keine Hebung dürfte bei jenen etwa 50 beschäftigten Lehrkräften erfolgen, die entweder

nach EG 12 vergütet werden (diese Eingruppierung gibt es nur beim Referenzamt A 13) oder deren Dienstbezeichnung auf das Referenzamt A 13 schließen lässt (Lehrer in der Stellung / in der Tätigkeit eines Studienrates, eines Sonderpädagogen ... ).

� Keine Hebung dürfte es auch für die ca. 30 Kolleginnen und Kollegen geben, die z.B. als

Fachlehrer, technische Lehrer, Musikschullehrer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ebenfalls im unterrichtlichen Einsatz sind und zurzeit zwischen EG 8 und A 12 bezahlt werden. Hier wird im Einzelfall geprüft werden müssen, ob sie von der Hebung der Ein-stiegsämter profitieren können.

Im Ergebnis ist landesweit von rund 1.400 verbeamteten und ca. 450 beschäftigten Lehrkräf-ten auszugehen, die von einer Hebung der Einstiegsämter begünstigt wären. Bei den unter den letzten drei Spiegelstrichen genannten Personen bedarf es allerdings noch einer Einzel-fallprüfung. Nicht in den Zahlen enthalten sind rund 45 Lehrkräfte, die sich in der Freistellungs-phase der Altersteilzeit befinden und auf einem gesonderten Konto bei der Senatorin für Fi-nanzen gebucht sind.

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1.3. Einführung des neuen Einstiegsamtes A 13 Die Hebung der Einstiegsämter soll, da sich die Qualifikations- und Leistungsanforderungen in den Lehrämtern angeglichen haben und es einer Attraktivitätssteigerung insbesondere im Primarbereich bedarf, zeitnah erfolgen und bereits in 2019 spürbar sein. Nach Prüfung verschiedener Modelle – einschließlich der diesbezüglichen Pläne anderer Län-der – wird folgende Variante für zielführend und personalwirtschaftlich tragbar gehalten: Die Hebung der Einstiegsämter der Primar- und Sek. I-Lehrkräfte von A 12 bzw. A 12a auf A 13 erfolgt mit Wirkung zum 1. August 2021. Ab dem 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 erhalten die Betroffenen ausgehend von einer Vollzeitstelle eine monatliche Zulage in Höhe von 240,- €. Gleichzeitig entfällt die 2017 als „Vorgriff“ auf eine spätere Stellenhebung einge-führte allgemeine Stellenzulage in Höhe von aktuell 91,04 €, sodass sich monatliche Mehrkos-ten von rund 150,- € pro Vollzeiteinheit ergeben. Ab dem 1. August 2020 bis zur Stellenhebung erhöht sich die monatliche Zulage um weitere 120,- € auf dann 360,- € (nach Abzug der Stel-lenzulage verbleiben monatliche Mehrkosten von rund 270,- € pro Vollzeiteinheit). Die Anhe-bung der Einstiegsämter erfolgt dann zum 1. August 2021. Dies entspricht – einschließlich der dann wieder zu zahlenden allgemeinen Stellenzulage – einem weiteren Besoldungsanstieg von im Durchschnitt 210,- € monatlich pro Vollzeiteinheit. Insgesamt erhöhen sich die Bezüge in drei Stufen um durchschnittlich 480,- € pro Monat und Vollzeiteinheit. Das vorstehende Modell mit vorherigen jährlich ansteigenden Zulagen lehnt sich im weiteren Sinne an die Pläne Schleswig-Holsteins an, die allerdings eine deutliche längere Streckung des Prozesses und eine Hebung der Einstiegsämter erst zum August 2025 vorsehen.

1.3.1. Rechtliche Umsetzung Die für den Zeitraum von August 2019 bis Juli 2021 vorgesehene Zulagengewährung bei gleichzeitigem Wegfall der allgemeinen Stellenzulage, die neue Festlegung der Einstiegsäm-ter ab August 2021 und die Verleihung der neuen Ämter kraft einer Überleitungsbestimmung bedarf einer Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes Für den Wegfall der allgemeinen Stellenzulage muss der § 42 Abs. 1 Nr. 2 dergestalt geändert werden, dass er zumindest sinngemäß wieder den Regelungsgehalt vor der Gesetzesände-rung aus 2017 erhält, mit der den A 12- und A 12a-Lehrkräften die allgemeine Stellenzulage zuerkannt wurde. Für die nun vorgesehene Zulagengewährung bedarf es im vierten Abschnitt einer neuen Bestimmung, wonach die nach A 12 und A 12a besoldeten Lehrkräfte ab dem 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 eine monatliche Zulage in Höhe von 240,- € und ab dem 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 eine monatliche Zulage in Höhe von 360,- € erhalten. Die Hebung der Eingangsämter der Primar- und Sek I-Lehrkräfte zum 1. August 2021 erfordert eine Änderung der Bremischen Besoldungsordnung A dergestalt, dass in den Besoldungs-gruppen 12 und 12a die Bezeichnung „Lehrerin, Lehrer an allgemeinbildenden Schulen“ mit den dazugehörigen Fußnoten einschließlich jener „Als Einstiegsamt“ gestrichen wird. In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Bezeichnung „Lehrerin, Lehrer an allgemeinbildenden Schu-len“ dagegen mit der Fußnote 2 „Als Einstiegsamt“ versehen. Die bisherigen Fußnoten 5 und 6 können insgesamt entfallen. Alternativ könnte die bislang auf Lehrkräfte im Sekundarbereich

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II beschränkte Dienstbezeichnung „Studienrätin, Studienrat“ auf alle Lehrämter ausgeweitet werden. Parallel müsste nach den bisherigen Überlegungen im Bremischen Besoldungsgesetz eine Überleitungsvorschrift aufgenommen werden, die die bisher nach A 12 oder A 12a besoldeten Lehrkräfte im Primar- und Sekundarbereich I zum Stichtag allgemein nach A 13 mit der ent-sprechenden Dienstbezeichnung überführt. Eine solche Überleitung würde die andernfalls in jedem Einzelfall erforderlichen Einzelakte ersetzen, die stichtagsbezogen und somit zeitgleich in dieser Menge gar nicht zu leisten wären.

1.3.2. Praktische und technische Umsetzung Die praktische Umsetzung der Maßnahme, d.h. der Wegfall der allgemeinen Stellenzulage, die Zahlung der monatlichen Zulagen bis zur Hebung der Einstiegsämter und die endgültige Hebung der Ämter stellen sich als weitestgehend unproblematisch dar, da der begünstigte Personenkreis klar anhand bestimmter Kriterien zu definieren ist. Der Wegfall der allgemeinen Stellenzulage, die Zahlung der monatlichen Zulagen und die Hebung der Einstiegsämter gel-ten im Wesentlichen für denselben Personenkreis, für den im Jahre 2017 die allgemeine Stel-lenzulage eingeführt worden ist. Insoweit sollte eine weitestgehend automatisierte Zahlung durch die Performa Nord ohne eine Vielzahl von Einzelanweisungen möglich sein. Eine Ab-stimmung mit der Senatorin für Finanzen und der Performa Nord wird rechtzeitig erfolgen. Auch die im Jahre 2021 anstehende beförderungsgleiche Verleihung neuer Ämter sollte mit-tels Überleitungsregelung ohne eine Vielzahl von Einzelakten umzusetzen sein. Die Betroffe-nen würden in diesem Falle lediglich ein voraussichtlich als Seriendokument erzeugtes und daher eher allgemein gehaltenes Schreiben über das neue statusrechtliche Amt erhalten. Für die weiteren Schritte (Zahlungsanweisung, Erfassung im Personalverwaltungsprogramm PuMa, Stellenplanänderung etc.) müssen in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen und der Performa Nord weitestgehend IT-gestützte Sammel- oder Listenverfahren entwickelt wer-den.

1.3.3. Kosten der Maßnahme Die in der Zeit vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 vorgesehene monatliche Zulage in Höhe von 240,- € mindert sich durch den Wegfall der 2017 eingeführten allgemeine Stellen-zulage in Höhe von aktuell 91,04 €, sodass sich monatliche Mehrkosten von rund 150,- € pro Vollzeiteinheit ergeben. Ab dem 1. August 2020 bis zur Stellenhebung erhöht sich die monat-liche Zulage um weitere 120,- € auf dann 360,- €. Nach Abzug der Stellenzulage verbleiben monatliche Mehrkosten von rund 270,- € pro Vollzeiteinheit. Der Differenzbetrag zwischen A 12 und A 13 beläuft sich aktuell – je nach Erfahrungsstufe – auf 420,- bis 500,- € monatlich (Arbeitgeberbrutto). Im Mittel ist von Mehrkosten in Höhe von 480,- € monatlich bzw. 5.760,- € jährlich je Vollzeiteinheiten (VZE) auszugehen. Von A 12a nach A 13 ergibt sich ein etwas niedrigerer Wert von 310,- € im Monat bzw. 3.720,- € im Jahr. Landesweit profitieren rund 1.400 stadtbremische und bremerhavener Lehrkräfte mit rund 1.100 Vollzeiteinheiten (VZE) von dem Vorschlag. Die Mehrkosten belaufen sich auf 850.000 € in 2019, 2,7 Mio. € in 2020, 4,8 Mio. in 2021 und 6,4 Mio. € ab 2022. In der Übersicht stellen sich die Mehrkosten wie folgt dar:

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2019 2020 2021 2022

Mehrkosten 850.000 € 2.700.000 € 4.800.000 € 6.400.000 €

1.4. Übertragung der Regelung auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte Für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte bedarf es keiner rechtlichen Anpassung, da sich bei ihnen die neue – höhere – Eingruppierung aus der Hebung des Referenzamtes vergleichbarer Be-amten ergibt. Die Systematik ergibt sich aus der folgenden vereinfachten Übersicht:

Qualifikation >

Referenzamt

Beamte v

mit Lehramts-qualifikation und

Referendariat

mit Lehramts-qua-lifikation ohne Re-

ferendariat

mit Master-abschluss

mit Bachelo-rabschluss

andere Qua-lifikation

Erfüller Nichterfüller

A 12 EG 11 mit Angleich.-zu-

lage

EG 11 mit Angleich.-zulage + längerer Stufen-

laufzeit

EG 10 mit Angleich.-

zulage

EG 10 EG 9

A 13 EG 13 EG 13 EG 12 EG 11 EG 10

Als problematisch stellt sich dar, dass der für beschäftigte Lehrkräfte geltende TV-L einerseits keinen stufengleichen Aufstieg und andererseits einen Neubeginn der Stufenlaufzeiten vor-sieht. Auch wenn im Rahmen der Tarifrunde 2019 im TV-L der bei Höhergruppierungen hier maßgebliche Garantiebetrag auf 180,- € sowie die Angleichungszulage auf 105,- € angehoben wurden, ist nicht auszuschließen, dass die Betroffenen bei einer Höhergruppierung in Verbin-dung mit einer niedrigeren Jahressonderzahlung bei mittelfristiger Betrachtung sogar Einbu-ßen hinnehmen müssten. Dies entspricht allerdings dem von den Tarifvertragsparteien ge-schlossenen Tarifvertrag, der diese Tarifautomatik, keinen stufengleichen Aufstieg und einen Neubeginn der Stufenlaufzeiten vorsieht. Insbesondere der Neubeginn der Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung ist systembedingt sowohl im TV-L als auch im TVöD vereinbart wor-den. Damit wird hervorgehoben, dass Stufenlaufzeiten nur in der jeweiligen Entgeltgruppe zu-rückgelegt werden können. Jede Art der Anrechnung von anderen Stufenlaufzeiten könnte eine Altersdiskriminierung darstellen und birgt entsprechende rechtliche Risiken, so dass eine Mitnahme von Stufenlaufzeiten bisher von allen öffentlichen Arbeitgebern abgelehnt wird. Die derzeit noch fehlenden Lösungsansätze für tarifbeschäftigte Lehrkräfte bedeuten gleich-zeitig, dass den Betroffenen – losgelöst von der rechtlichen Zulässigkeit – nicht für die Dauer von zwei Jahren die gleichen aufwachsende Zulagen gewährt werden können, die verbeam-tete Lehrkräfte erhalten sollen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der Prozess an-schließend in eine Höhergruppierung mit entsprechenden Gehaltszuwächsen mündet. Würde man die für verbeamtete Lehrkräfte vorgesehene Einführungsphase mit entsprechenden Zu-lagen auf alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte übertragen wollen, sollte eine Zulage den o.g. Ga-rantiebetrag von 180,- € nicht überschreiten. Die Frage, ob und wie eine solche Zulage ge-währt werden kann, wird der Senat im weiteren Verfahren prüfen und dabei auch Lösungen anderer Bundesländer beraten. Ziel des Senats bleibt die wirkungsgleiche Umsetzung auch für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte sicherzustellen.

1.4.1. Praktische und technische Umsetzung

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Bei den tarifbeschäftigten Lehrkräften stellt sich – soweit eine wirkungsgleiche Übertragung gelingt – die Umsetzung deutlich komplexer dar. Hat eine Einzelfallprüfung ergeben, dass der bisherigen Eingruppierung das Referenzamt A 12 zugrunde lag, ist in jedem Personalfall eine Änderung des Arbeitsvertrages und – nach den derzeitigen tarifrechtlichen Regelungen – eine neue Festlegung der Erfahrungsstufe erforderlich. Damit verbunden wäre ein erhöhter Infor-mationsbedarf betroffener Lehrkräfte. Inwieweit für weitere Verfahrensschritte (Mitbestim-mungsverfahren, Zahlungsanweisung, Erfassung im Personalverwaltungsprogramm PuMa, Stellenplanänderung etc.) von IT-gestützten Sammel- oder Listenverfahren Gebrauch ge-macht werden kann, wird noch zu prüfen sein.

1.4.2. Kosten der Maßnahme Bei den Tarifbeschäftigten lassen sich die in der Folge der Besoldungsanhebung entstehen-den Mehrkosten nicht konkret ermitteln, da zum einen die Zahl und das Beschäftigungsvolu-men der Begünstigten nicht genau beziffert werden kann (s.o.) und zum anderen aufgrund der Struktur der Entgelttabellen und der Komplexität der Entgeltberechnung ohne diese Daten kein belastbarer Mittelwert errechnet werden kann. Ausgehend von einer wirkungsgleichen, d.h. finanziell ähnlich gelagerten Regelung für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte, würden sich die Mehrkosten sich auf etwa 300.000 € in 2019, 900.000 € in 2020, 1,6 Mio. in 2021 und 2,2 Mio. € ab 2022 belaufen.

2019 2020 2021 2022

Mehrkosten 300.000 € 900.000 € 1.600.000 € 2.200.000 €

2. Funktionsstellen an Grundschulen 2.1. Hintergrund / Begründung Die Hebung der Einstiegsämter der Lehrkräfte im Primar- und Sekundarbereich I von A 12/A12a nach A 13 führt zu einem Attraktivitätsverlust bei zahlreichen Funktionsstellen in Grundschulen, die aktuell ebenfalls nach A 13 oder zum Teil nach A 13 Z bewertet sind. Hier würde die fehlende Aussicht einer (deutlichen) Gehaltsverbesserung bei gleichzeitig höherer Arbeitsbelastung und Verantwortung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass potenti-elle Kandidatinnen und Kandidaten ihr Interesse an einer solchen Position verlieren und von einer Bewerbung Abstand nehmen. Ein solches Attraktivitätsdefizit ist bereits jetzt bei Sonder-pädagoginnen und Sonderpädagogen an Grundschulen spürbar, die nur begrenzt Interesse an der Leitung eines Zentrums für unterstützende Pädagogik (ZuP) haben. Selbst Rückgaben von bereits übertragenen Funktionsstellen erscheinen angesichts dessen, dass keine oder nur geringe Gehaltseinbußen eintreten, durchaus realistisch. Folglich muss zeitgleich eine Hebung von Funktionsstellen im Primarbereich erfolgen, wobei in der Gesamtsystematik des Besoldungsrechts das Abstandsgebot, also auch die Stellenbe-wertungen anderer Schulformen zu beachten sind. Auf dieser Grundlage sieht das hier vorge-schlagene Modell im Grundsatz die Hebung jeder Funktionsstelle an Grundschule um „eine halbe Besoldungsstufe“ vor. Danach würde z.B. aus einer A 13 Z- eine A 14-Stelle, aus einer A 14- wiederum eine A 14 Z-Stelle. Die aktuelle Struktur mit ihren Differenzierungen bliebe dabei erhalten. Da sich hier keine abgestufte Lösung anbietet, soll diese Maßnahme bereits zum 1. August 2019 greifen.

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2.2. Betroffener Personenkreis An den Grundschulen in der Stadtgemeinde Bremen und der Seestadt Bremerhaven gibt es derzeit 94 Schulleitungen mit der entsprechenden Anzahl von Rektorinnen und Rektoren so-wie Konrektorinnen und Konrektoren als ständige Vertretung. Darüber hinaus gibt es an 59 stadtbremischen Grundschulen eine zweite Konrektorin oder einen zweiten Konrektor, die je nach Ausstattung und Ausgestaltung für die Koordination des Ganztagsbetriebes oder die Lei-tung eines ZuP verantwortlich sind. In der Seestadt Bremerhaven ist die Leitung der ZuP in einer Verbundstruktur organisiert und abweichend besoldet. Mithin wären im Land Bremen 247 Schulleitungsmitglieder an Grundschulen von einer Hebung betroffen.

Schulgröße und -ausstattung Anzahl RektorIn KonrektorIn 2. KonrektorIn

bisher neu bisher neu bisher neu

bis 80 SuS 3 A 13 A 13 Z A 12 Z A 13

über 80 bis 180 SuS 7 A 13 Z A 14 A 13 A 13 Z

über 80 bis 180 SuS mit ZuP/GT 12 A 14 A 14 Z A 13 A 13 Z A 13 A 13 Z

über 180 bis 360 SuS 16 A 14 A 14 Z A 13 Z A 14

über 180 bis 360 SuS mit ZuP/GT 54 A 14 A 14 Z A 13 Z A 14 A 13 Z A 14

über 360 SuS 2 A 14 Z A 15 A 14 A 14 Z A 14 A 14 Z

2.3. Rechtliche Umsetzung Die Hebung der Funktionsstellen im Grundschulbereich erfordert ebenfalls eine Änderung der Bremischen Besoldungsordnung A. Danach werden die Funktionen, die bislang keine Zulage erhalten, um die Fußnote „Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6“ ergänzt. Die Funktionen, die gegenwärtig mittels Fußnote eine Zulage bekommen, verschieben sich in das nächsthö-here Amt. Gleichzeitig entfallen dort die zulagenbestimmenden Fußnoten. In einer Überleitungsvorschrift im Bremischen Besoldungsgesetz bedarf es im Hinblick auf die Rektorinnen und Rektoren der Klarstellung, dass die Stellenhebung wiederum nicht als ande-res Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 5 BremBG gilt und kein erneutes Zeitbeamten-verhältnis zu durchlaufen ist. Ob in einer weiteren Übergangsbestimmung geregelt werden kann, dass jedenfalls diejenigen Funktionsstelleninhaberinnen und –inhaber kraft Gesetz auf ein neues höheres Amt übergeleitet werden, die bereits das derzeitige schul- und funktions-bezogene Endamt innehaben, wird zurzeit noch geprüft. Zuständig für das Besoldungsrecht ist die Senatorin für Finanzen, die das Verfahren federführend betreiben würde. Für die tarifbeschäftigten Funktionsstelleninhaberinnen und –inhaber an Grundschulen bedarf es aufgrund der tariflichen Automatismen keiner rechtlichen Anpassungen. Allerdings gilt auch hier, wie bereits unter 1.4 dargelegt, dass der im TV-L fehlende stufengleiche Aufstieg und der Neubeginn der Stufenlaufzeiten zu einem Nachteil führen kann. Sollten sich in den wenigen Einzelfällen tarifbeschäftigter Leitungsmitglieder tatsächlich trotz der in der Tarifrunde 2019

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vereinbarten Erhöhung des Garantiebetrages entsprechende Nachteile ergeben, müssen an-dere individuelle Lösungen geprüft werden. 2.4. Praktische und technische Umsetzung Bei der Hebung der Stellenbewertung von Schulleitungsmitgliedern an Grundschulen handelt es sich – anders als oben bei den Lehrkräften dargestellt – nicht um eine Hebung des Ein-stiegs-, sondern um eine Hebung des Endamtes. Insoweit werden voraussichtlich in jedem Einzelfall vollständige Beförderungsverfahren mit allen regelhaften Verfahrensschritten unum-gänglich sein. Aktuell wird noch geprüft, ob mithilfe einer Übergangsbestimmung jedenfalls diejenigen Funk-tionsstelleninhaberinnen und –inhaber kraft Gesetz auf ein neues Amt übergeleitet werden können, die bereits das schul- und funktionsbezogene Endamt innehaben. Nicht möglich sein wird eine Überleitung allerdings für die Schulleitungsmitglieder, die sich aktuell noch im Aus-gangs- oder in einem zu durchlaufenden Amt befinden. Losgelöst von der Frage, ob die Überleitungsregelung einzelne Beförderungsvorgänge erset-zen kann, werden alle Einzelfälle geprüft und zugeordnet werden müssen, um Rechtsklarheit zu haben und – soweit möglich – von IT-gestützten Sammel- und Listenverfahren Gebrauch machen zu können. 2.5. Kosten der Maßnahme Unter Berücksichtigung der letzten Schülerinnen- und Schüler-Zahlen und der derzeitigen Ausstattung der Grundschulen mit Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP) und / oder einem Ganztagsbetrieb (GT) sind beim dargestellten Hebungsmodell auf Landesebene Mehr-ausgaben von rund 570.000,- € jährlich zu erwarten. Aufgrund des prognostizierten Anstiegs der Schülerinnen- und Schüler-Zahlen, der Gründung neuer Grundschulen und des fortschrei-tenden Ausbaus der Grundschulen mit ZuP und GT-Betrieb werden die Kosten gegenüber dem jetzigen Stand nochmals um weitere 20.000,- € bis 30.000,- € höher sein. Dieser Effekt tritt allerdings auch ungeachtet der hier thematisierten Stellenhebung ein. Ausgehend von einer Hebung zum 1. August 2019 ergeben sich im Jahre 2019 Mehrkosten in Höhe von ca. 250.000,- € sowie in den Folgejahren von etwa 600.000,- € p.a.

2019 2020 2021 2022

Mehrkosten 250.000 € 600.000 € 600.000 € 600.000 €

3. Gesamtmaßnahme 3.1. Rechtliche Umsetzung Die Hebung der Eingangsämter der Primar- und Sek I-Lehrkräfte zum 1. August 2021, die vorherige Zulagengewährung für den Zeitraum von August 2019 bis Juli 2021 und die Hebung der Stellenbewertung von Funktionsstellen an den Grundschulen zum 1. August 2019 erfor-dern eine Änderung der Bremischen Besoldungsordnung A. Darüber hinaus sind in den Fällen der Stellenhebungen im Bremischen Besoldungsgesetz Überleitungsvorschriften aufzuneh-men.

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Verantwortlich für den Gesetzentwurf zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes ist die Senatorin für Finanzen. Die wesentlichen Inhalte sind abgestimmt. Für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte und Leitungen bedarf es aufgrund der tariflichen Automa-tismen keiner rechtlichen Anpassung. 3.2. Praktische und technische Umsetzung Die aus den Stellenhebungen resultierenden Verfahrensschritte sollen so weit wie möglich durch allgemein geltende Überleitungsregelungen ohne Einzelakte und durch IT-gestützte Sammel- und Listenverfahren vereinfacht werden. Gleichwohl werden über 2.000 Einzelfälle geprüft und bearbeitet werden müssen. 3.3. Kosten und Finanzierung der Maßnahmen Die mit den Maßnahmen verbundenen Kosten setzen sich aus drei Komponenten zusammen: � Die Kosten für die Hebung der Eingangsämter der Primar- und Sek I-Lehrkräfte zum 1.

August 2021 und die vorherige gestufte Zulagengewährung belaufen sich landesweit auf 850.000 € in 2019, 2,7 Mio. € in 2020, 4,8 Mio. in 2021 und 6,4 Mio. € ab 2022.

� Soweit eine wirkungsgleiche, d.h. finanziell ähnlich gelagerte Regelung für die tarifbe-schäftigten Lehrkräfte erreicht werden kann, würden sich die Mehrkosten sich auf etwa 300.000 € in 2019, 900.000 € in 2020, 1,6 Mio. in 2021 und 2,2 Mio. € ab 2022 belaufen.

� Für die Hebung der Funktionsstellen in den Grundschulen zum 1. August 2019 ergeben sich im Jahre 2019 Mehrkosten in Höhe von ca. 250.000,- € sowie in den Folgejahren von etwa 600.000,- € p.a.

Aufgrund der Unsicherheit, ob eine wirkungsgleiche Lösung für die tarifbeschäftigten Lehr-kräfte herbeigeführt werden kann, sind in der nachfolgenden Übersicht der jährlichen Mehr-kosten zwei Ergebnisse dargestellt (Ergebnis I sind die Mehrkosten, wenn die Regelung nur für Beamte und Funktionsstellen möglich ist; Ergebnis II sind die Mehrkosten, wenn eine wir-kungsgleiche Lösung auch für Tarifbeschäftigte erreicht wird):

Mehrkosten 2019 2020 2021 2022

A 13-Hebung (Beamte) 850.000 € 2.700.000 € 4.800.000 € 6.400.000 €

Funktionsstellen 250.000 € 600.000 € 600.000 € 600.000 €

Ergebnis I 1.100.000 € 3.300.000 € 5.400.000 € 7.000.000 €

Wirkungsgleich Beschäftigte 300.000 € 900.000 € 1.600.000 € 2.200.000 €

Ergebnis II 1.400.000 € 4.200.000 € 7.000.000 € 9.200.000 €

Aufgrund der unterschiedlichen Personalstrukturen in den beiden Stadtgemeinden würde für den Fall, dass eine Umsetzung nur für die Funktionsstellen und die verbeamteten Lehrkräfte möglich ist, rund 82 % des Mehrbedarfs auf die Stadtgemeinde Bremen und 18 % auf die Seestadt Bremerhaven entfallen. Wird eine wirkungsgleiche Lösung für Tarifbeschäftigte ge-funden, verschiebt sich das Verhältnis auf 71 % in Bremen und 29 % in Bremerhaven.

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Die zur Umsetzung der Maßnahmen in 2019 erforderlichen Mittel sollen durch das Ressort-budget des Produktplanes Kinder und Bildung finanziert werden. Für den Fall, dass eine Res-sort-Finanzierung im Vollzug 2019 nicht möglich ist, wird im Rahmen der Controlling-Bericht-erstattung durch die Senatorin für Finanzen ein Vorschlag für einen Ausgleich vorgelegt. Die ab 2020 benötigten Mittel müssten im nächsten Haushalt 2020/2021 zusätzlich bereitgestellt und aus dem Gesamthaushalt gedeckt werden. Eine Einsparung an anderer Stelle ist nicht erkennbar. Die mit der Maßnahme verfolgten Effekte zielen auf eine gesicherte und qualitativ verbesserte Unterrichtsversorgung ab. Der Stellenplan zum nächsten Haushalt müsste ent-sprechend angepasst werden. 4. Genderaspekte Von den Vorschlägen würden überwiegend Frauen profitieren, da im gesamten bremischen Schulsystem, insbesondere aber an Grundschulen deutlich mehr weibliche Lehrkräfte im Ein-satz sind. Dies gilt auch für die Funktionsstellen im Primarbereich.