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29.03.2017 1 Nachgehende Vorsorge Expositionsverzeichnis nach § 14 GefStoffV Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge Gesundheitsschäden frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen

Wann ist die Dokumentation der Exposition in einem ... · 29.03.2017 4 Was? Anlässe? Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen 2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber

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29.03.2017

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Nachgehende Vorsorge

Expositionsverzeichnis nach § 14 GefStoffV

Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

ArbMedVV

Arbeitsmedizinische Vorsorge

• Gesundheitsschäden

• frühzeitiges Erkennen und Verhüten

arbeitsbedingter Erkrankungen

• Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit

• Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit

eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht

• Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen

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§5 Abs.3 ArbMedVV

Arbeitsmedizinische Vorsorge

• Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals

Beschäftigten … nach Beendigung bestimmter

Tätigkeiten nachgehende Vorsorge anzubieten.

• Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der

Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen

gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm

die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder

die Beschäftigte eingewilligt hat.

Organisationsdienst für

nachgehende Untersuchungen

Nachgehende Vorsorge

Wann?

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Anhang „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge“, ArbMedVV

Was? Anlässe?

Organisationsdienst für

nachgehende Untersuchungen

Wichtig:

• ausschließlich der Begriff der Exposition ist formuliert

=> jede über das ubiquitär vorhandene Ausmaß

hinausgehende Exposition erfüllt den Begriff der

Exposition

• Art, tatsächliches Ausmaß oder Dauer spielen keine Rolle

=> keine Grenzwerte

Anhang „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge“, ArbMedVV

Was? Anlässe?

Organisationsdienst für

nachgehende Untersuchungen

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff,

sofern

a) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder

keimzellmutagener Stoff oder Gemisch der Kategorie

1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist

oder

b) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende

Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne

der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden;

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Was? Anlässe?

Organisationsdienst für

nachgehende Untersuchungen

2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder

anorganischen Bleiverbindungen;

3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach

Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i der ArbMedVV

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Organisationsdienst für

nachgehende Untersuchungen

Beginn der gefährdenden Exposition

=> Veranlassung Pflichtvorsorge bzw. Angebotsvorsorge

Ende der gefährdenden Exposition bei weiter bestehendem

Beschäftigungsverhältnis

=> Angebot nachgehender Vorsorge

Ende der Beschäftigung

=> Übernahme der nachgehenden Vorsorge durch

Organisationsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung

=> Meldung an den Organisationsdienst durch den

Arbeitgeber –bei Einverständnis- zu jedem Zeitpunkt

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Wann

ist die Dokumentation der Exposition in einem personenbezogenen Verzeichnis erforderlich?

Wann?

• bei Tätigkeiten mit

krebserzeugenden,

erbgutverändernden oder

fruchtbarkeitsgefährdenden

Gefahrstoffen

der Kategorie 1 oder 2

• bei denen die Gefährdungsbeurteilung

ein Gefährdung der Gesundheit und

der Sicherheit der Beschäftigten ergibt

GefStoffV 2016

krebserzeugenden oder

keimzellmutagenen

Gefahrstoffen

der Kategorie 1A oder 1B

§14 Abs.3 GefStoffV

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Wann?

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

• die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-

Verordnung) als

Carc. 1A oder 1B; H 350, Carc. 1A oder 1B; H350i oder

als Muta. 1A oder 1B; H 340 eingestuft wurden.

• die in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender,

erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender

Stoffe“ als Carc. 1A oder 1B bzw. Muta. 1A und 1B

eingestuft wurden.

• die in der TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender

Tätigkeiten oder Verfahren nach §3 Absatz 2 Nr. 3“

aufgeführt sind.

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Kriterien für die Aufnahme der Beschäftigten nach TRGS 410

Kriterium Von Gefährdung ist insbesondere

auszugehen

Stoffe mit

Akzeptanzkonzentration gem.

TRGS 910

Schichtmittelwert überschreitet

Akzeptanzkonzentration

Stoffe mit AGW gem. TRGS 900 Schichtmittelwert > AGW oder >

Kurzzeitwert

Stoffe ohne AGW oder ohne

Akzeptanzkonzentration

Exposition liegt vor oder Atemschutz muss

getragen werden

spezielle Tätigkeiten Tätigkeiten nach TRGS 906

z. B. mit Expositionen gegenüber

Dieselmotoremissionen (Gefährdung

anhand stoffspezifischer TRGS vor

beurteilen)

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Das Konzept der Bekanntmachung 910

Konzentration

(Risiko) Hintergrund-

konzentration

Akzeptanzlinie Toleranzlinie

Bereich akzeptierten RisikosRisiko nicht

zu rechtfertigen

unabhängig vom

Nutzen

Risikobereich I Risikobereich II Risikobereich III

Risikominderungs-

maßnahmen notwendig

Verhältnismäßigkeit Kosten

/ Nutzen der Reduktion

Akzeptanzrisiko Toleranzrisiko

4 : 10.000 bis 2018

4 : 100.000 ab 2018

4 : 1.000

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Kriterium von einer Gefährdung ist insbesondere

dann auszugehen

Tätigkeiten mit quarzhaltigem

Material

Beurteilungsmaßstab der TRGS 559

„Mineralischer Staub“ überschritten

Tätigkeiten mit Holz Beurteilungsmaßstab der TRGS 553

„Holzstaub“ überschritten ist

Arbeitsmedizinische

Vorsorge,

z. B. Biomonitoring

Hinweise auf eine Gefährdung festgestellt

wurden

Tätigkeiten mit Stoffen, die

zusätzlich hautresorptiv sind

wenn nach der Gefährdungsbeurteilung

gem. TRGS 401 eine Gefährdung durch

Hautkontakt besteht,

z. B. beim Tragen von

Chemikalienschutzhandschuhen

Kriterien für die Aufnahme der Beschäftigten nach TRGS 410

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Kriterium von einer Gefährdung ist insbesondere

dann auszugehen

Reparatur- und

Instandhaltungsarbeiten,

Wartungs-, Reinigungsarbeiten,

Probenahme bei nicht

geschlossenen Systemen,

Abrissarbeiten, Arbeiten im

kontaminierten Bereich…

bei wiederholter Ausführung und wenn

nach Gefährdungsbeurteilung gem.

TRGS 400, 401 und 402 eine

Gefährdung nicht ausgeschlossen

werden kann

Exposition keine ausreichenden Informationen

über die Höhe einer möglichen

Exposition vorliegen

Exposition bei unfallartigen

Ereignissen mit erhöhter

Exposition

fallbezogenen Bewertung

Gefährdung festgestellt

Kriterien für die Aufnahme der Beschäftigten nach TRGS 410

1. bei Tätigkeiten gemäß VSK und TRGS 420,

2. bei Tätigkeiten an geschlossenen,

technisch dichten Anlage gemäß TRGS 500

3. bei Labortätigkeiten

mit laborüblichen Mengen

gemäß TRGS 526

4. bei geringer Gefährdung

nach GB: geringe Menge,

kurze Expositionsdauer,

günstige Eigenschaften

der Stoffe

Wann ist die Aufnahme nicht notwendig?

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Geringe Gefährdung

Geringe Gefährdung durch Hautkontakt

- bei kurzzeitigem und kleinflächigem

Hautkontakt mit verschmutzter

Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder

Arbeitsflächen

Müssen Schutzhandschuhe getragen werden, besteht eine

Gefährdung

Was

ist in einem personenbezogenen Verzeichnis zu dokumentieren?

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Was ist zu dokumentieren?

• Daten zum Betrieb

• Daten zur Person

• Tätigkeit und Zeitraum

• Gefahrstoff(e)

• Höhe der Exposition

• Dauer und Häufigkeit der

Exposition

Schätzung

Messung

Was

ist die gesetzliche Grundlage des Expositionsverzeichnisses?

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Was ist die gesetzliche Grundlage? GefStoffV

1. Gefahrstoffverordnung §14 Absatz 3, Nummer 3 bis 7

und Absatz 4

definiert Pflichten und Inhalte sowie die Übertragungs-

möglichkeit der Archivierungs- und Aushändigungspflicht

2. Details in der TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei

Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder

keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder

1B“

3. Pflichten ebenfalls verankert in der TRGS 555

„Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“,

Abschnitt 6

GefStoffV § 22 „Chemikaliengesetz – Tätigkeiten“

(1) Ordnungswidrig im Sinne … des Chemikaliengesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

27. … nicht sicherstellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis

geführt wird, oder

28. … nicht sicherstellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis

40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird.

Was ist die gesetzliche Grundlage? Chemikaliengesetz

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KrebRL

90/394/EWG GefStoffV 1993

KrebRL

2004/37/EG

GefStoffV

2004 GefStoffV 2010

23.12.2004

bzw. 01.01.2005

DGUV empfiehlt die Erfassung in der ZED rückwirkend

ab Juli 2013 durchzuführen.

Wie

geht das?

Welche Möglichkeiten

gibt es?

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1. Möglichkeit: Firmeninterne Umsetzung

1. Erfassung aller Daten in

einer firmeneigenen

Datenbank

2. Archivierung

Aufbewahrung

über 40 Jahre

3. Aushändigung bei

Ausscheiden

2. Möglichkeit: zentrales freiwilliges Angebot

• Übertragung - mit Einwilligung des

betroffenen Beschäftigten –

der Aufbewahrungspflicht und

der Aushändigungspflicht

auf die Unfallversicherungsträger

• ZED als kostenloses und

freiwilliges Angebot

„Datenbank zur zentralen Erfassung

gegenüber krebserzeugenden

Stoffen exponierter Beschäftigter“

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Separate „Container“ für jedes Unternehmen…

In der ZED speichert jedes

Unternehmen seine Daten

separat

Eigentümer der Daten ist das

Unternehmen

Datenerfassung / -ablage in der ZED – 3 Wege

ZED

1. manuell

2. Import

3. autom. Import

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https://zed.dguv.de

Wie

geht das?

Welche Möglichkeiten

gibt es?

Organisationsdienst für

nachgehende Untersuchungen

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Wie geht das? 1. Möglichkeit

Organisationsdienst für

nachgehende Untersuchungen

Am Anfang stand die Steintafel …

ZED: Meldung an ODIN

• alle in der ZED eingegebenen Expositionen werden automatisch überprüft

• Basis: GESTIS-Stoffdatenbank

• falls 1A oder 1B=> Meldung an ODIN

(GVS)

Wie geht das? 2. Möglichkeit

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DGUV Vorsorge

• Gemeinsames Portal aller Organisationsdienste

• alle Organisationsdienste und Einrichtungenleicht über

einen einheitlichen Internetzugang zu erreichen

• zentraler Meldezugang

• unabhängig vom Vorsorgeanlass

Wie geht das? 3. Möglichkeit