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Was Sie zum MiLoG noch nicht wussten Das doppelseitige Schwert der Ausschlussfristen Rückforderung von Fortbildungskosten

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Was Sie zum MiLoG noch nicht wussten

Das doppelseitige Schwert der Ausschlussfristen

Rckforderung von FortbildungskostenI. Was Sie zum MiLoG noch nicht wusstenI. AusgangspunktAnwendungsbereich und AusnahmenBestimmung des MindestlohnsArbeitszeitkontenSicherung des MindestlohnsFolgen von VerstenI. AusgangspunktBerhrte Problembereiche ber den reinen Mindestlohn hinausEUR 22,36

EUR 8,50(z.T.) Arbeitszeit-erfassungggf. Arbeitszeit-konten 1 MiLoG

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Hhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Hhe des Mindestlohns betrgt ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.

Bereits auf Grundlage des MiLoG erlassene Verordnungen:Verordnung des BMAS zur vereinfachten Dokumentation in Branchen nach 2a SchwarzArbG (Mindestlohndokumenationspflichten-einschrnkungsverordnung)MindestlohnmeldeverordnungMindestlohnaufzeichnungsverordnungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden7Erwartetes weiteres Regelungswerk:

Durchfhrungs- und Kontrollverordnung/-anweisung der Finanzverwaltung fr die Prfung durch den Zollvorlufige Arbeitshilfe:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.htmlnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden8Hhe des MindestlohnsEUR 8,50 brutto nur vorbergehendMindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre neu ber eine Anpassung (theoretisch richtungsoffen)erstmals 30.06.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden9II. Anwendungsbereich und AusnahmenAusnahmebereiche

nicht unter das MiLoG fallen (bersicht):

Praktikanten aber nur in engen Grenzen!Einstiegsqualifikanten 54a SGB III, 68 ff. BBiGAzubis, Ehrenamtliche (Vereinfachungsvorschlag BMAS)Jugendliche unter 18 Jahrenlangzeitarbeitslose Wiedereinsteiger Zeitungszusteller (bergangsfrist)Flchtlinge ???negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden11Dagegen gibt es keine Ausnahmen vom Mindestlohn z.B. fr:WerkstudentenBerufseinsteigerPraktikanten mit ArbeitnehmeraufgabenRentnerHausfrauen / -mnner450-Euro Jobber (maximale Arbeitszeit 52,9 Stunden)Saisonkrfte in der LandwirtschaftAushilfen in der GastronomieFlchtlinge12Praktikanten - 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG

Praktikantin oder Praktikant ist unabhngig von der Bezeichnung des Rechtsverhltnisses, wer sich nach der tatschlichen Ausgestaltung und Durchfhrung des Vertragsverhltnisses fr eine begrenzte Dauer zumErwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Ttigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Ttigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt

und soweit das Praktikum unter 26 BBiG flltnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden13Orientierungspraktika vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums- 3 Monate Maximallaufzeit -Pflichtpraktika nach einer Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung- keine Laufzeitbegrenzung, Ordnung gibt vor -Freiwillige Praktika whrend Ausbildung oder Studium- 3 Monate Maximallaufzeit -kein Praktikum ohne Mindestlohn nach Ausbildung oder Studium (Ausnahme: Minderjhrige o. Neuorientierung)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden14Offene Fragen zu Praktika:

Schadet ein vorheriges Pflichtpraktikum bzw. wird dies auf die Dreimonatsgrenze angerechnet? wohl nein (solches)Kann die Praktikumszeit ber mehrere Etappen verteilt werden oder greift dann ein Anschlussverbot? wohl jaWas gilt bei Praktika, die von vorneherein lnger als drei Monate beabsichtigt sind: mindestlohnpflichtig ab dem 1. Tag oder erst ab Beginn des 4. Monats? (Vertragsaufspaltung?)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden15Einstiegsqualifikanten - 22 I Nr. 4 MiLoG,

Qualifikationsmanahme nach 54a SGB III oder 68 bis 70 BBiG privilegiert, obwohl diese gerade keine Praktikanten nach 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG und 26 BBiG sindnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden16Jugendliche - 22 Abs. 2 MiLoG

unter 18 Jahren ( 2 JArbSchG)keine abgeschlossene BerufsausbildungZweck: Frderung der Berufsausbildung; junge Menschen sollen von dieser nicht absehen, weil sie bei einer Alternativttigkeit den hohen Mindestlohn erhaltennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden17Azubis - 22 Abs. 3 MiLoG

aber auch: Azubis sind keine AN

Ehrenamtliche - 22 Abs. 3 MiLoG

einschl. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr ( 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG). Ehrenamtlicher ist ohne Definition im Gesetz (aber: enge Auslegung)

Zeitungszusteller - 24 Abs. 2 MiLoG

negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden18Mindestlohn auch fr Bereitschaftsdienste?Mindestentgelt in der Pflegebranche BAG Urt. v. 19.11.2014 5 AZR 1101/12

Mindestentgelt nach 2 PflegeArbbV nicht nur fr Vollarbeit, sondern auch Arbeitsbereitschaften und BereitschaftsdiensteUrteil betrifft nicht MiLoG, aber groe Strukturhnlichkeitennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden19III. Bestimmung des MindestlohnsReferenzzeitraum

Das Gesetz enthlt keine Hinweise, wie der Mindestlohn in der Praxis zu berechnen ist.

Alles spricht aber fr die Berechnung auf einer Monatsbasis. Formel also:

Mindestlohn = im Monat tatschlich geleistete Arbeitsstunden x EUR 8,50negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden21Sondervergtungen

Erforderlich ist stets, dass die Zahlung einem Bezugszeitraum zuzuordnen ist und dem AN zum Flligkeitszeitpunkt unwiderruflich und tatschlich zur Verfgung steht.

Nicht anrechenbar sind daher:Sonderzahlungen fr Bindung an BetriebstreueSonderzahlungen mit Stichtags- u. RckzahlungsklauselnUrlaubs- und Weihnachtsgeld, auch nicht quotalZielprmien, Gewinnbeteiligungen usw.Einmalzahlungen bei Tariflohnerhhungen knnen bercksichtigt werden, wenn sie zeitnah zum Leistungsmonat ausgereicht werdennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden22Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden, Monatslohn EUR 800 brutto, den A jeweils pnktlich erhlt. Zum Jahresende erhlt er zustzlich ein Weihnachtsgeld, sowie eine Gewinnbeteiligung in Hhe von insgesamt EUR 3.000. Beide Leistungen stehen nicht unter Rckzahlungsvorbehalt.

A kann monatlich EUR 50 nachfordern. Mindestlohn = 100 x EUR 8,50 = EUR 850 abzglich der gezahlten EUR 800 = EUR 50.Rechtlich falsch: Sonderzahlung EUR 3.000 ./. 12 = EUR 250 pro Monat. Damit Monatslohn EUR 800 + EUR 250 = EUR 1.050Beispiel 3: (Sonderzahlungen)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden23Zulagen und Zuschlge

Anrechenbar ist nur, was mit der unmittelbaren Arbeitsleistung im Zusammenhang steht (quivalenzprizip). Nicht anrechenbar sind daher :

Aufwendungen fr Fahrtkosten, Unterkunftmehr Arbeit pro Zeitarbeit (Akkordprmien)berdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (Qualittsprmien)Zulagen fr Arbeit zu besonderen Zeiten (berstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit)Zulagen fr Arbeit unter erschwerten oder gefhrlichen Bedingungen (Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen u.a.)Vermgenswirksame Leistungennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden24MindestlohnTV Gebudereinigung nach dem AEntG erstreckt. Normalleistung = Reinigung von Gebuden einschlielich Verkehrsmitteln. (Fiktiver) Mindestlohn: EUR 8,50.

Arbeitnehmerin A reinigt bei der Deutschen Bahn AG Zge. Sie erhlt nach dem Arbeitsvertrag einen Grundlohn von EUR 7 pro Stunde, sowie eine Verkehrsmittelzulage von EUR 2 insgesamt also EUR 9.

Die Mindestlohnverpflichtung ist erfllt, weil die Zulage auf die Normalleistung gezahlt wird und daher mindestlohnrechtlich gesehen gar keine Zulage ist.Beispiel 4: (Zulagen und Zuschlge)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden25Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug

Nicht geklrt, aber anzunehmen ist, dass der Mindestlohn auch fllig wird

als Urlaubsentgelt, einschl. Abgeltung nach 7 Abs. 4 BUrlGals Entgeltfortzahlung (Krankheit, Feiertag)als Entgelt bei vorbergehenden Verhinderung ( 616 BGB)als Vergtung im Annahmeverzug ( 615 BGB)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden26Mindestlohn auch fr EfZ und Urlaubsgeld?Mindestlohn in der Entgeltfortzahlung BAG Urt. v. 13.04.2015 10 AZR 191/14

Mindestlohn ist auch fr Entgeltfortzahlungszeitrume auf Grundlage eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags nach AEntG zu zahlen (hier: TV pdagogisches Personal)Anspruchsgrundlage EfzG (und BUrlG)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden27IV. Arbeitszeitkonten 2 Abs. 2 MiLoG

(2) Abweichend von Abs. 1 S. 1 sind bei Arbeitnehmern die ber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sptestens innerhalb von zwlf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewhrung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn fr die geleisteten Arbeitsstunden nach 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfllt ist. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden drfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht bersteigen.negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden29Keine Restriktionen beim Arbeitszeitkonto, wenn Mindestlohn im betreffenden Monat durch verstetigten (=tatschlich geleisteten) Monatslohn gezahlt wird.

Probleme beim Arbeitszeitkonto und Mindestlohn:

Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart sein(Mindestlohnrelevante?) berstunden mssen binnen 12 Monaten ausgeglichen werden (Auszahlung oder Freizeit)Volumengrenze von 50 % der geleisteten Stunden

Folge: ggf. Schattenrechnung / doppelte Kontenfhrungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden30Vertragliche Wochenarbeitszeit 37,5 Stunden = 163 Stunden/Monat bei einem vereinbarten Bruttoentgelt vom EUR 1.800. Der Arbeitnehmer leistet 10 berstunden im betreffenden Monat. 163 Stunden + 10 berstunden = 173 Stunden x EUR 8,50 = EUR 1.470,50

Da die Mindestlohnverpflichtung mit Zahlung von EUR 1.800 brutto erfllt ist , knnen die berstunden einschrnkungslos auf ein Arbeitszeitkonto geparkt werden.Beispiel 5: (Arbeitszeitkonto)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden31Bruttostundenentgelt EUR 10,--, regelmige Arbeitszeit 160 Stunden/Monat. Arbeitnehmer leistet im Mai 220 Stunden im Monat, nur 160 Stunden werden ausgezahlt (= EUR 1.600), der Rest geht in Arbeitszeitkonto.

Da die Mindestlohnverpflichtung mit Zahlung von EUR 1.600 brutto nicht erfllt ist (220 x EUR 8,50 = EUR 1.870) , knnen die berstunden nur auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gebucht werden und mssen sptestens 12 Monate nach dem Leistungsmonat abgegolten werden. Es gibt hier wenigstens keine Probleme mit der 50%-Regelung.Beispiel 6: (Arbeitszeitkonto)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden32Ausnahme:

keine Geltung fr Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV (Altersteilzeitvereinbarungen, Langzeitkonten-regelungen [ 7b SGB], etwa fr bezahlte Freistellungen im Rahmen einer Pflege-, Eltern- oder Teilzeit, Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmanahmen usw.)gilt nur fr den mindestlohnrelevanten Teil der Vergtungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden33V. Sicherung des MindestlohnsZivilrechtliche Folgen unwirksamer Mindestlohnabreden

3 S. 1 MiLoG -

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschrnken oder ausschlieen, sind insoweit unwirksam.

Konsequenz ist die Nichtigkeit mindestlohn-unterschreitender Lohnabreden ( 134 BGB)aber was gilt stattdessen? Mindestlohn oder ggf. (hherer ortsblicher) Lohn?negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden35Konsequenzen:

(einvernehmliche) Anpassung bestehender ArbeitsvertrgeBercksichtigung bei Neuvertrgen ab 01.01.2015ggf. nderungskndigung (da sonst ggf. Gesetzesversto)wohl nicht: Beendigungskndigung (Ausnahme: Kleinbetrieb)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden36Ausschlussklauseln

Ausschlussklauseln fr den Mindestlohn sind unzulssig

Folge fr pauschale Ausschlussklauseln, wie

smtliche Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis verfallen, wenn sie nicht binnen geltend macht werden. ?

Gesamtunwirksamkeit?Vertragsanpassungsbedarf?oder geltungserhaltende Reduktion? (insoweit)37Klauselvorschlag:

Alle gegenseitigen Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Flligkeit gegenber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind Ansprche, die auf einer vorstzlichen Pflichtverletzung einer Vertragspartei, sowie auf einer grob fahrlssigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers beruhen. Weiter gilt dies nicht fr Schden aus der Verletzung des Lebens, des Krpers oder der Gesundheit des Arbeitnehmers im Fall einer fahrlssigen Pflichtverletzung. Ferner gilt die Regelung nicht fr die Ansprche des Arbeitnehmers auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bzw. auf nach dem AEntG bindende Mindestarbeitsbedingungen, sowie fr Ansprche aus einem normativ auf das Arbeitsverhltnis anwendbaren Tarifvertrag.38Vergleich und Verwirkung

3 S. 2 und 3 MiLoG

Der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im brigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

u.U. erhebliche Bedeutung fr Aufhebungsvertrge

39Dokumentationspflichten, 17 MiLoG

fr Beschftigte in den 2a SchwarzARbG Branchenfr alle geringfgig Beschftigten in allen Branchen( 8 SGB IV) auer Privathaushalte

Dokumentation: Beginn, Ende und Dauer der tglichen Arbeitszeitnicht: Pausen (aber: Dauer muss berechnet werden)bis sptestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden KalendertagsAufbewahrung mindestens 2 Jahre ab dem mageblichen AufzeichnungszeitpunktFlexibilisierungsmglichkeiten per Rechtsverordnung durch das BMAS

40 2a SchwarzArbG

BaugewerbeGaststtten- und BeherbergungsgewerbePersonenbefrderungsgewerbeSpeditions-, Transport- LogistikgewerbeSchaustellergewerbeForstwirtschaftGebudereinigungsgewerbeAuf- und Abbau von Messen und AusstellungenFleischwirtschaft41Vereinfachung der Dokumentation nach Verordnung des BMAS fr Branchen nach 2a SchwarzArbG(Mindestlohndokumenationspflichteneinschrnkungs-verordnung):keine Dokumentationspflicht beiMonatseinkommen ab EUR 2.958 bruttoMonatseinkommen ab EUR 2.000 brutto, wenn zuvor bereits 1 Jahr lang gezahltnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden42Vereinfachung der Dokumentation nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung(fr alle Branchen):nur Dauer der tglichen Arbeitszeit (ohne Beginn, Ende und Unterbrechungen) zu dokumentieren, wennausschlielich mobile TtigkeitenTtigkeiten keinen Vorgaben zu Beginn und Ende unterliegen undArbeitnehmer die Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden43Exkurs: Dokumentationspflichten, 19 AEntG

gilt nur fr AEntG-Branchen nach 4 Abs. 1 AEntG undgilt nur, wenn anwendbarer allgemeinverbindlicher TV Mindestentgelt regelt oderbei tariflich geregelten Urlaubskassenverfahren

Dokumentation: Beginn, Ende und Dauer der tglichen Arbeitszeitbis sptestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden KalendertagsAufbewahrung mindestens 2 Jahre ab dem mageblichen Aufzeichnungszeitpunkt44 4 AEntG

Bauhaupt- und -nebengewerbeGebudereinigungBriefdienstleistungenSicherheitsdienstleistungenBergbauspezialarbeiten auf SteinkohlebergwerkenWschereindienstleistungen im ObjektkundengeschftAbfallwirtschaft einschl. Straenreinigung und WinterdienstAus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und IIISchlachten und Fleischverarbeitung45Neu:Stellungnahme BMAS vom 30.06.2015

Anweisung an den Zoll, keine berstunden nach 16 Abs. 2 ArbZG mehr zu kontrollierenPrfung nur noch durch zustndige BehrdenKeine Aufzeichnungspflicht mehr bei der Beschftigung von Familienangehrigen46VI. Folgen von VerstenFolgen aus Versten gegen das MiLoG

abweichende Regelungen sind unwirksam, 3 S. 1 MiLoGverschuldensunabhngige, selbstschuldnerische Brgenhaftung des Nachunternehmers ohne Exculpationsmglichkeit, 13 MiLog, 14 AEntG (nur Generalunternehmerhaftung oder allgemeine Haftung auch fr allgemein Dienst- und Werkvertrge?)Ordnungswidrigkeit, 21 MiLoG, Vorsatz oder Fahrlssigkeit (Formel der Zollverwaltung: nicht gezahlter MiLo x 2 + 30 %)Ausschluss von ffentlichen Vergaben, 19 MiLoG

48 14 AEntG Haftung des Auftraggebers

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet fr die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beitrgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach 8 wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

49Probleme bei der Nachunternehmerhaftung:

Bezugnahme auf 14 AEntG:BAG nahm bislang nur Generalunternehmerhaftung (wie in Baubranche oft blich) anGesetzesbegrndung verweist auf Rechtsprechung des BAG zum AEntGdiese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der ffnung des AEntG ber die Baubranche hinaus aber umstritten Risiko genderter Rechtsprechung des BAG und damit generelle Nachunternehmerhaftung auch im MiLoG

50Probleme bei der Nachunternehmerhaftung:

Jetzt:Stellungnahme BMAS vom 30.06.2015Klarstellung von BMAS und BMF gegenber der Zollverwaltung, dass sowohl bei zivilrechtlicher Haftung als auch bei Anwendung von Bugeldvorschriften ein eingeschrnkter Unternehmerbegriff zugrunde gelegt werden sollVerantwortung nur fr weitergegebene eigene vertragliche Pflichten

51II. Das doppelseitige Schwert der AusschlussfristenUnterschiedliche Ausschlussfristen:

arbeitsvertragliche Ausschlussfristentarifvertragliche Ausschlussfristen

(u.U. knnen beide Arten auf ein Arbeitsverhltnis Anwendung finden dann Gnstigkeit fr den AN!)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden53Folge des Ablaufs von Ausschlussfristen:

Ansprche verfallen und knnen nicht mehr geltend gemacht werdenauf (lange) Verjhrungsfristen kommt es nicht mehr anBercksichtigung von Amts wegenkeine Aufrechenbarkeit mit verfallenen Ansprchennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden54Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen:

unterliegen der AGB-Kontrollestrenge Vorgaben des BAGeinbezogen durch Regelung im Arbeitsvertrag oder durch Inbezugnahme auf Tarifvertrag mit Ausschlussfristnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden55Rechtsprechungsvorgaben bei arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen:

Beiderseitigkeitmindestens 3 Monate nach Flligkeit (bzw. weiterer 3 Monate nach Geltendmachung fr dann folgende gerichtliche Geltendmachung)unerlaubte Handlung und Vertragspflichtverletzungen sowie Schden an Leben, Krper oder Gesundheit mssen ausgeschlossen seinnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden56Wann beginnt eine Ausschlussfrist zu laufen?

fallabhngigmeist Anknpfung an Flligkeit des Anspruchsteilweise Anknpfung an Beendigung des Arbeitsverhltnisses (rechtliche Beendigung)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden57Form der Geltendmachung

fallabhngigmeist Schriftformerfordernis zu Beweiszweckenmanchmal gerichtliche GeltendmachungErhebung der Kndigungsschutzklage wahrt i.d.R. auch die Ausschlussfristen fr laufende und bereits fllige AnsprcheGrund muss ersichtlich seinkonkrete Bezifferung bei Zahlungen erforderlich, Angabe des Grundes reicht nicht (Ausnahme: Urlaubsabgeltung bei AU bis Ausscheiden)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden58Tarifvertragliche Ausschlussfristen:

unterliegen nicht der AGB-Kontrollenur Angemessenheitsprfung mit groem Toleranzmastabnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden59Typische Fallen bei Ausschlussfristen:

Beiderseitigkeit wird von Arbeitgeber verkanntArbeitgeber macht Herausgabeansprche und Schadensersatz nicht innerhalb der Frist geltendAusschlussfrist wird von Arbeitnehmer bei Tarifgeltung bersehenkein Anspruchsgrund gegenber Vertragspartner genanntkeine konkret Bezifferung bei Zahlungsansprchennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden60III. Rckzahlung von FortbildungskostenGrundstzliche Bedenken, die Arbeitnehmer an den Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden zu beteiligen, bestehen nicht.

BAG Urt. v. 11.04.2006 9 AZR 610/05negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden62Grnde fr die Vereinbarung der Rckzahlungspflicht:

InvestitionsschutzBindungsinteresse des ArbeitgebersAnhalt fr Leistungserbringung des Arbeitnehmers in der Aus-/FortbildungRefinanzierungsinteressenegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden63Beeintrchtige Rechtspositionen des Arbeitnehmers:

Freiheit der Berufswahl und -ausbung, Art. 12 GG(u.U. erhebliche) finanzielle Belastungen von lngerer Dauer

Spannungsverhltnisnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden64Vereinbarung von Rckzahlungspflichten ber Arbeitsvertrge und Ergnzungs-/Fortbildungsvereinbarungen

AGB-Kontrolle nach 305 ff. BGBes sei denn individuell ausgehandelte BedingungenTransparenzgebot 307 Abs. 1 S. 1 BGBKlausel fehlerhaft keine Rckzahlung !!!negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden65Was grundstzlich nicht vereinbart werden kann:

Rckzahlungspflichten bei Fortbildungen, die nicht marktntzig sind (= rein betriebsintern verwertbar)Rckzahlungspflichten bei Berufsausbildungen nach 12 Abs. 1 Nr. 1, 25 BBiG

Bedenke:Employer-Branding bei Rckzahlungsvereinbarungen auch im Geringfgigkeitsbereichnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden66Wann grundstzlich Rckzahlungsvereinbarungen geschlossen werden knnen:

wenn die Fortbildung die Marktchancen des Arbeitnehmers erhht oder realistische Aufstiegschancen entstehennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden67Magebliche Parameter fr eine wirksame Rckzahlungsvereinbarung:

BindungsdauerBezifferung des zu erstattenden BetragsBeendigungstatbestndeRckzahlungsmodalittennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden68Zulssige Bindungsdauer

Eingangsvoraussetzung: unter Freistellung mit Entgeltfortzahlung

Fortbildung bis 1 Monat6 MonateFortbildung bis 2 Monate1 JahrFortbildung 3 - 4 Monate2 JahreFortbildung 6 Monate bis 1 Jahr3 JahreFortbildung lnger als 2 Jahre5 Jahrenegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden69Sich aufdrngende Fragestellungen aus der BAG-Staffel:

Was gilt bei Absolvierung (teilweise) in der Freizeit bzw. ohne Entgeltfortzahlung?Orientierung an der Hhe der Ausbildungskosten?Was ist in atypischen Sachverhaltskonstellationen, insbesondere dualen Studiengngen?negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden70Bezifferung des zu erstattenden Betrags

nie: mehr zurckverlangen als aufgewendet ist

Rckzahlungsrisiko muss bei Vertragsschluss mglichst exakt abgeschtzt werden knnenGrund und Hhe mssen angegeben seinGenaue Bezeichnung der einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebhren, Fahrtkosten, Verpflegung)Netto- und Bruttosummen mssen erkennbar seinnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden71Probleme in der Bezifferung:

Was ist, wenn die Kosten sich noch nicht genau beziffern lassen oder nur teilweise beziffern lassen?Pauschalierung statthaft?negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden72Beendigungstatbestnde

nicht jede vorzeitige Beendigung ausreichendnur durch Ereignis, das in die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers flltnicht: Eigenkndigungnicht: bei arbeitgeberseitiger KndigungAufhebungsvertrag?negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden73Problem bei den Beendigungstatbestnden:

unattraktive Jobangebote nach Abschluss der Fortbildung (Inhalt und Vergtung)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden74Rckzahlungsmodalitten

ratierliche Minderung des Rckzahlungsbetrags zwingendRechnung je Monat vorzugswrdig gg. Jahresfristennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden75