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September 2016 Finanzielle Hilfen auf einen Blick Was? Wie viel? Wer? SGB III

Was? Wie viel? - con.arbeitsagentur.de · Inhaltsverzeichnis A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger 1. Aktivierung und berufliche Eingliederung • Förderung aus dem Vermittlungsbudget

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  • September 2016

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick

    Was? Wie viel? Wer?

    110

    SGB III

  • HerausgeberinBundesagentur für Arbeit

    Zentrale IF 42

    Stand: September 2016

    www.arbeitsagentur.de

    http:www.arbeitsagentur.de

  • Inhaltsverzeichnis

    A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    1. Aktivierung und berufliche Eingliederung

    • Förderung aus dem Vermittlungsbudget .................... 9 • Maßnahmen zur Aktivierung

    und beruflichen Eingliederung .................................. 10

    2. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit .................................. 12

    3. Förderung der Berufsausbildung ............................ 14

    4. Förderung der beruflichen Weiterbildung ............. 16

    5. Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)

    • Übergangsgeld ........................................................ 21 • Ausbildungsgeld ...................................................... 22 • Weitere Leistungen .................................................. 23 • Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget .. 24

    6. Entgeltersatzleistungen

    • Arbeitslosengeld ...................................................... 26 • Teilarbeitslosengeld ................................................. 30 • Übergangsgeld (siehe 5.) ........................................ 21 • Kurzarbeitergeld ...................................................... 32 • Insolvenzgeld ........................................................... 34

    7. Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in Betrieben des Baugewerbes

    • Saison-Kurzarbeitergeld .......................................... 36 • Zuschuss-Wintergeld ............................................... 37 • Mehraufwands-Wintergeld ....................................... 39

    8. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ............. 41

    9. Transferleistungen ................................................... 43

    10. Kindergeld ................................................................ 48

    11. Kinderzuschlag ........................................................ 51

  • B. Leistungen für Unternehmen

    1. Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

    • Eingliederungszuschuss ........................................... 56 • Einstiegsqualifizierung .............................................. 58 • Assistierte Ausbildung ............................................... 59

    2. Förderung der beruflichen Weiterbildung

    • Arbeitsentgeltzuschuss ............................................. 61

    3. Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) sowie Leistungen zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen

    • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung ......................63 • Eingliederungszuschüsse für behinderte

    und schwerbehinderte Menschen .............................65 • Arbeitshilfen für behinderte Menschen......................66 • Probebeschäftigung behinderter und

    schwerbehinderter Menschen ................................... 67

    4. Kurzarbeitergeld / Transferkurzarbeitergeld / Saison-Kurzarbeitergeld .......................................... 69

    5. Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen der Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld........................................... 71

    6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ..............73

  • Inhaltsverzeichnis

    C. Leistungen für Institutionen

    1. Förderung der Berufsausbildung

    • Berufseinstiegsbegleitung......................................... 78 • Ausbildungsbegleitende Hilfen.................................. 79 • Assistierte Ausbildung ............................................... 80 • Berufsausbildung in einer

    außerbetrieblichen Einrichtung ................................. 82

    2. Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen mit Behinderungen

    • Begleitete betriebliche Ausbildung ............................ 83 • Ausbildung für Menschen mit

    besonderem Unterstützungsbedarf ........................... 84

    D. Anschriften

    • Bundesagentur für Arbeit .......................................... 88 • Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ..........88 • Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)......... 88 • Familienkasse ........................................................... 90 • Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit ..........98 • Fachvermittlung für Hotel-

    und Gaststättenpersonal ......................................... 110 • Fachvermittlung für Seeleute

    Zentrale Heuerstelle Hamburg................................ 111 • JOB-Vermittlung Großmarkt, Hafen, Messe ........... 111

    E. Stichwortverzeichnis ................................. 113

  • Vorwort

    Unternehmen und Beschäftigte haben ein Recht auf den wirtschaftlichen und effizienten Einsatz ihrer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Maßnahmen der Agenturen für Arbeit müssen daher passgenau sein und schnell greifen, um Arbeitsuchenden möglichst zeitnah wieder eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Broschüre „was? wie viel? wer?“ gibt einen Überblick über die finanziellen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit (BA).

    Nähere Auskünfte erteilen die rund 850 Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit in den 16 Bundeslän-dern. Auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de finden Sie entsprechende Hinweise zu Fördermög-lichkeiten. Informieren Sie sich über die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen.

    Frank-J. Weise Vorstandsvorsitzender

    http:www.arbeitsagentur.de

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    Hinweis

    Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen nach Überführung in eine elektro-nische Form und nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Wochen vernichtet werden. Sollten Sie Ihre Originalunterlagen wieder benötigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit.

  • A. Leistungen für Bürgerinnen undBürger

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    1. Aktivierung und berufliche Eingliederung

    Allgemeine Hinweise

    Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch (Ausnahme: Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeits-losengeld können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Beauftragung eines Trägers mit der Vermittlung in eine versicherungs-pflichtige Beschäftigung verlangen).

    Die Leistungen müssen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 3 „Vermittlungsdienste und Leistungen“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen in-formieren die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 8

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377639.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377642

  • was?

    Förderung aus dem Vermittlungsbudget

    Die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungs-pflichtigen Ausbildung oder Beschäftigung kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

    wie viel?

    Die notwendigen Kosten können übernommen werden. Welche dies im Einzelfall sind, besprechen Sie bitte mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfach-kraft.

    wer?

    Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 44 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 9

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    was?

    Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

    Die Teilnahme an Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch

    1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,

    2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

    3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,

    4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder

    5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

    unterstützt, kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

    Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist bis zu einer Dauer von acht Wochen möglich. Werden Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen bei oder von einem Unternehmen durchgeführt, dürfen diese in der Regel jeweils sechs Wochen nicht übersteigen, in besonderen Fällen ist eine För-derung von jeweils bis zu zwölf Wochen möglich.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 10

  • wie viel?

    Die Förderung umfasst die Übernahme der ange-messenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeits-losengeld beschränkt werden.

    wer?

    Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können gefördert werden. Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosen-geld können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun-gen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Beauftragung eines Trägers mit der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung verlangen.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 45 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 11

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    2. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

    was?

    Gründungszuschuss

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

    wie viel?

    Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt.

    Existenzgründerinnen und Existenzgründer können einen Gründungszuschuss für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung erhalten.

    Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und haupt-berufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 12

  • wer?

    Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindes-tens 150 Tage beträgt.

    Außerdem muss der Agentur für Arbeit die Tragfähig-keit der Existenzgründung nachgewiesen werden. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind ins-besondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

    Die Existenzgründerin oder der Existenzgründer muss ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 93, 94 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 13

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    3. Förderung der Berufsausbildung

    was?

    Berufsausbildungsbeihilfe

    Unter bestimmten Voraussetzungen leistet die Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe

    • für eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbil-dungsberuf sowie für eine betrieblich durchgeführte Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz, wenn die oder der Auszubildende nicht im Haushalt der Eltern wohnt, weil die Ausbildungsstätte von dort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn die oder der Auszubildende das 18. Lebens-jahr vollendet hat, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder es für sie oder ihn aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist, bei den Eltern zu wohnen.

    • für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungs-maßnahmen einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlus-ses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 14

  • wie viel?

    Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt. Dabei wird ein entsprechender Bedarf für den Lebensunterhalt der oder des Auszubildenden und für ihren oder seinen Ausbildungsaufwand berück-sichtigt. Das Einkommen der oder des Auszubilden-den wird grundsätzlich voll angerechnet, das der Person, mit der er oder sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist, und der Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt. Bei Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungs-maßnahmen wird grundsätzlich kein Einkommen angerechnet.

    wer?

    Auszubildende können Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 11 „Angebote der Berufsberatung“ • Faltblatt „Berufsausbildungsbeihilfe“ • Im Internet allgemein unter www.arbeitsagentur.de • BAB-Rechner im Internet unter

    www.babrechner.arbeitsagentur.de

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 56 – 72 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 15

    http:www.babrechner.arbeitsagentur.dehttp:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378771.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378774

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    4. Förderung der beruflichen Weiterbildung

    was?

    Bildungsgutschein

    Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit einer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit ein individuell notwendiger Qualifizierungsbe-darf festgestellt wurde.

    wie viel?

    Die Übernahme von Weiterbildungskosten ist von vorhandenen Haushaltsmitteln abhängig (Kannleis- tungen).

    Bezahlt werden notwendige Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern.

    Teilnehmende mit einem Anspruch auf Arbeitslosen-geld erhalten bei Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (siehe hierzu Nr. 6).

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 16

  • wer?

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn

    • die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeits-losigkeit beruflich einzugliedern oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen,

    • sie vor Beginn der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit beraten wurden und ihnen das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch einen Bildungs-gutschein bescheinigt wurde und

    • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind.

    Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. das Bildungs-ziel und die Qualifizierungsschwerpunkte, die vorgesehene maximale Weiterbildungsdauer und die Gültigkeitsdauer. Die Teilnehmerin oder der Teilneh-mer kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsfrist bei einem zugelassenen Träger ihrer bzw. seiner Wahl für die Teilnahme an einer zugelas-senen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen.

    Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, können nur die Weiterbildungskosten bezahlt werden.

    Ausgabe September 2016 17

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn sie zu folgenden Personen-gruppen gehören:

    Geringqualifizierte Beschäftigte Hierzu gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie mindestens vier Jahre eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichtet und ihren erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Diese Personen können nur bei Teilnahme an Weiterbildungen gefördert werden, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen. Dies sind Umschulungen, Vorbereitungslehrgänge auf Externen- und Nichtschülerprüfungen sowie berufsanschlussfähige Teilqualifikationen.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 18

  • Beschäftigte in kleineren und mittleren Unternehmen (weniger als 250 Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer) Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Weiter-bildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgeht. Bei Beschäftigten, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Betrieb mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten tragen.

    Bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mern kann auf die Ausstellung eines Bildungsgut-scheins verzichtet werden, wenn der Betrieb und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 6 „Förderung der beruflichen

    Weiterbildung“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 81 ff, 131a, 144 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 19

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378487.pdf

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    5. Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)

    was?

    Leistungen während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie Hilfen zur dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben werden vorrangig nach den allgemeinen Förderungsbestim-mungen des SGB IX und SGB III erbracht.

    Zu Art und Umfang der entsprechenden Leistungen wird auf die Abschnitte 1 bis 4 im Teil A verwiesen.

    Reichen die allgemeinen Leistungen wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht aus (z. B. wegen Teilnahme an einer behindertenspezifischen Maßnahme), werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.

    wie viel?

    Wer an einer behindertenspezifischen Bildungsmaß-nahme teilnimmt, erhält Leistungen zum Lebensun-terhalt; auch die Teilnahmekosten werden erstattet.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 20

  • Leistungen zum Lebensunterhalt sind:

    Übergangsgeld

    Dieser Anspruch besteht nur, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate sozialversi-cherungspflichtig gearbeitet hat oder Anspruch auf Arbeitslosengeld I und diese Leistungen beantragt hat.

    Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer für die weitere Berufsausübung nützlichen Auslandsbeschäftigung, längstens jedoch um zwei Jahre.

    Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld sind 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, höchs-tens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Das Übergangs-geld beträgt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des behinderten Menschen entweder 75 (z. B. wenn ein Kind steuerlich berücksichtigt ist) oder 68 Prozent der Berechnungsgrundlage.

    Ausgabe September 2016 21

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    Ausbildungsgeld

    Wer an einer behindertenspezifischen Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder zur Berufsvorberei-tung teilnimmt, hat Anspruch auf Ausbildungsgeld, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Das gilt auch für eine Unterstützte Beschäftigung, eine Grundausbildung und eine Maßnahme im Eingangs-verfahren und Berufsbildungsbereich einer aner-kannten Werkstatt für behinderte Menschen.

    Als Teilnahmekosten können übernommen werden: Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel und Arbeits-ausrüstung, Reisekosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 22

  • Weitere Leistungen

    Sofern es wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Erhaltung oder Schaffung eines Arbeitsplatzes notwendig ist, können u. a. folgende Leistungen gewährt werden:

    • Kraftfahrzeughilfe (Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zu-satzausstattung, zur Erlangung einer Fahrerlaubnis)

    • Kosten für nichtorthopädische Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen

    • Kosten der Beschaffung oder Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung

    Ausgabe September 2016 23

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    wer?

    Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsle-ben können körperlich, geistig oder seelisch beein-trächtigte Personen – für den Bereich der beruflichen Ersteingliederung auch Personen mit Lernbehinde-rungen – erhalten, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorüberge-hend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Den behinderten Menschen stehen diejenigen Personen gleich, denen eine Behinderung mit den genannten Folgen droht.

    Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget

    Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwor-tung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei den Ausführungen des Persönli-chen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 12

    „Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 24

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtm4/~edisp/l6019022dstbai378491.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378494

  • Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – vom 19.6.2001, §§ 17, 33 – 54 in der jeweils geltenden Fassung

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 112 – 129 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 25

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    6. Entgeltersatzleistungen

    was?

    Arbeitslosengeld

    Arbeitslose erhalten unter bestimmten Voraus-setzungen Arbeitslosengeld anstelle des aus-fallenden Entgelts. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und wird bei Arbeits-losigkeit oder beruflicher Weiterbildung gezahlt.

    wie viel?

    Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem pauscha-lierten Nettoentgelt, das sich aus dem zuletzt erzielten versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsent-gelt ergibt. Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne der Steuervorschriften haben, erhalten 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts ansonsten 60 Prozent. Die Höhe des Leistungssatzes ist von der Lohnsteuerklasse abhängig.

    Wie lange Arbeitslosengeld bewilligt wird, hängt von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse vor der Arbeitslosmeldung ab. Die Anspruchsdauer beträgt in der Regel mindestens 180 Kalendertage.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 26

  • Bei älteren Arbeitslosen kann die Anspruchsdauer bis zu 720 Kalendertage betragen. Bei der Sonder-regelung für kurze Beschäftigungen kann die An-spruchsdauer unter bestimmten Voraussetzungen 90 bis 150 Kalendertage betragen.

    Bei Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung (siehe Nr. 4) wird das Arbeitslosengeld mindestens bis zum Ende der Weiterbildung gezahlt.

    wer?

    Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, die Anwartschaftszeit erfüllt und sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat. Arbeits-losigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigungslos ist, sich bemüht, ihre bzw. seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühun-gen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die persönliche Arbeitslosmeldung schließt den Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Die Anwartschaftszeit hat in der Regel erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung 360 Kalendertage versi-cherungspflichtig beschäftigt war oder sonstige Ver-sicherungspflichtzeiten zurückgelegt hat oder sich antragspflichtversichert hatte. In bestimmten Fällen kann die 2-Jahres-Frist verlängert werden.

    Ausgabe September 2016 27

  • ••

    A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können die nachfolgenden Personengruppen begründen:

    • Pflegepersonen, die Angehörige (die den Pflege-stufen I bis III nach dem SGB XI zugeordnet sind) mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen. Die zu pflegende Person muss Leistungen der sozialen Pflegeversi-cherung oder Leistungen nach anderen vergleich-baren Vorschriften beziehen. Bei der Pflege von mehreren Angehörigen sind die Zeiten der Pflege zusammenzurechnen.

    • Selbständig Tätige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst.

    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausüben und der zeitliche Umfang mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt.

    • Personen, die eine Elternzeit nach dem Bundes-elterngeld- oder Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen.

    • Personen die sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; aus-geschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB III, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hoch-schule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 28

  • Weitere Voraussetzung für die Antragspflichtversi-cherung ist, dass in den 24 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit für 12 Monate Versicherungspflicht vorlag oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der Beschäft-tigung / Tätigkeit bestand. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

    Arbeitslose sind im Rahmen der Eigenbemühungen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbeson-dere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung und die Inanspruchnah-me der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit müs-sen die Eigenbemühungen nachgewiesen werden. Wird der geforderte Nachweis nicht oder nicht aus-reichend geführt, tritt eine Sperrzeit von zwei Wochen ein. Bei grundsätzlicher Ablehnung von Eigenbemü-hungen entfällt der Anspruch auf Leistungen.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 1 „für Arbeitslose“ • „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“ • „Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen“ • Hinweisblatt zum Versicherungspflichtverhältnis

    auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 25 – 28a, 136 ff in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 29

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtm3/~edisp/l6019022dstbai377607.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377610

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    was?

    Teilarbeitslosengeld

    Verliert eine Person eine von mehreren versiche-rungspflichtigen Beschäftigungen, erhält sie unter bestimmten Voraussetzungen Teilarbeitslosengeld anstelle des ausfallenden Entgelts. Das Teilarbeitslo-sengeld ist eine Versicherungsleistung.

    wie viel?

    Das Teilarbeitslosengeld richtet sich nach dem zuletzt erzielten pauschalierten Nettoentgelt der verlorenen Beschäftigung, das sich aus dem versicherungs-pflichtigen Bruttoentgelt ergibt. Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne der Steuervorschriften haben, erhalten 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts; ansonsten 60 Prozent. Die Leistungs-sätze werden nach Bruttoentgelten und nach der Lohnsteuerklasse gestaffelt. Teilarbeitslosengeld wird unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten längstens für 180 Kalendertage gezahlt.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 30

  • wer?

    Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung zwölf Monate lang mindestens zwei versicherungs-pflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat und eine dieser Beschäftigungen weiterhin ausübt. Erforder-lich sind außerdem die persönliche Arbeitslosmel-dung bei der Agentur für Arbeit und die Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Eigenbemühungen, Verfügbarkeit).

    Arbeitslose sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung und die Inanspruchnahme der Selbstinformationsein-richtungen der Agentur für Arbeit. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit müssen die Eigenbemühungen nachgewiesen werden. Wird der geforderte Nach-weis nicht oder nicht ausreichend geführt, tritt eine Sperrzeit von zwei Wochen ein. Bei grundsätzlicher Ablehnung von Eigenbemühungen entfällt der Anspruch auf Leistungen.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 162 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 31

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    was?

    Kurzarbeitergeld

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird Kurzar-beitergeld gezahlt, wenn im Betrieb ein vorübergehen-der, unvermeidbarer Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder auf einem unabwend-baren Ereignis beruht. Durch den Arbeitsausfall muss sich das Entgelt im jeweiligen Kalendermonat für mindestens ein Drittel der im Betrieb oder kurzarbei-tenden Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer um mehr als zehn Prozent verringern. Das Kurzarbeitergeld ist ein teilweiser Lohnersatz. Es soll den Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und den Betrieben die eingearbeiteten Beschäftigten erhalten.

    wie viel?

    Grundlage für die Bemessung des Kurzarbeitergel-des ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pau-schalierten Nettoentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielbar wäre und dem Entgelt, das während der Kurzarbeit erzielt wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Kind 67 Prozent des Unter-schiedsbetrages im jeweiligen Kalendermonat, ansonsten 60 Prozent.

    Die gesetzliche Regel-Bezugsdauer für das Kurzar-beitergeld beträgt längstens 12 Monate. Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, kann die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängert werden.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 32

  • wer?

    Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor und sind die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt, so haben versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeiter-geld, wenn sie infolge des Arbeitsausfalles ein vermindertes Arbeitsentgelt oder kein Arbeitsentgelt beziehen.

    Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird vom Betrieb gestellt.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 8b „Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.03.1997, §§ 95 ff in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 33

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyx/~edisp/l6019022dstbai800989.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI800992

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    was?

    Insolvenzgeld

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeits-entgelts, wenn ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig ist (z. B. Eröffnung des Insolvenz-verfahrens).

    wie viel?

    Grundlage für die Berechnung des Insolvenzgeldes, das in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet wird, ist in der Regel das Arbeitsentgelt, das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzer-eignis geschuldet und nicht gezahlt ist, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeits-losenversicherung nicht übersteigt. Auch die noch ausstehenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche-rung für den gleichen Zeitraum werden bezahlt.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 34

  • wer?

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in zahlungsun-fähigen Betrieben erhalten Insolvenzgeld. Sie müssen den Antrag grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 10 „Insolvenzgeld“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    (weiter unter „Bürgerinnen und Bürger“ – „Finanzielle Hilfen“ – „Insolvenzgeld“)

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 165 – 172, 175, 314, 316, 320 Abs. 2, 324 Abs. 3, 327 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 35

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mte2/~edisp/l6019022dstbai378667.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378670

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    7. Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in Betrieben des Baugewerbes

    was?

    Saison-Kurzarbeitergeld

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes erhalten Saison-Kurzarbeitergeld zum Ausgleich saisonbedingter Arbeitsausfälle (witterungsbedingt oder aus wirtschaftlichen Ursa-chen, z. B. saisonbedingter Auftragsmangel) in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März für Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdecker-handwerks und des Garten-, Landschafts-, und Sportplatzbaus sowie, 1. November bis 31. März für Betriebe des Gerüstbauhandwerks begrenzt bis zum 31.03.2018). Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der 1. Ausfallstunde gewährt, soweit nicht noch im Bauhauptgewerbe (Betriebe des BRTV-Bau), im Dachdeckerhandwerk (RTV Dachdecker) und im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BRTV GaLaBau) Arbeitszeitguthaben einzubringen bzw. in Betrieben des Gerüstbaus noch Vorausleistungen zu erbringen sind.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 36

  • wie viel?

    Das Saison-Kurzarbeitergeld ist ebenso hoch wie das Kurzarbeitergeld (siehe Seite 32).

    wer?

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

    • in einem Betrieb des Baugewerbes beschäftigt sind,

    • mit der Arbeit aus wirtschaftlichen oder aus witterungsbedingten Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses aussetzen müssen,

    • die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

    Der Betrieb stellt den Antrag.

    was?

    Zuschuss-Wintergeld

    Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, deren Arbeitsverhältnis nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten Zuschuss-Wintergeld für die in der Schlechtwetterzeit ausgefallenen Arbeitsstun-den, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitgut-haben bzw. durch Einbringung einer Vorausleistung die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Dadurch wird die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Arbeits-ausfällen in der Schlechtwetterzeit gefördert.

    Ausgabe September 2016 37

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    wie viel?

    Für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer in Betrieben des Bauhauptgewerbes (BRTV-Bau), des Dachdeckerhandwerks (RTV Dachdecker) und im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BRTV GaLaBau) beträgt das Zuschuss-Wintergeld 2,50 Euro für jede Ausfallstunde, für die Arbeitszeit-guthaben aufgelöst wird. In Betrieben des Gerüst-bauhandwerks beträgt das Zuschuss-Wintergeld 1,03 Euro und wird für eine einzubringende Voraus-leistung, mit der witterungsbedingte Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit auszugleichen sind, gewährt.

    wer?

    Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Zuschuss-Wintergeld ab der ersten witte-rungsbedingten oder aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallenen Arbeitsstunde in der Schlechtwetter-zeit erhalten, wenn sie auf einem witterungsabhängi-gen Arbeitsplatz beschäftigt sind.

    Der Betrieb beantragt das Zuschuss-Wintergeld.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 38

  • was?

    Mehraufwands-Wintergeld

    Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes erhalten Mehraufwands-Wintergeld für die in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar geleisteten berücksichtigungsfähigen Arbeitsstunden (im Dezember bis zu 90 Stunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Stunden). Das Mehraufwands-Wintergeld soll die Mehrkosten ausgleichen, die durch eine Arbeitsleistung in der witterungsungünstigen Zeit entstehen.

    wie viel?

    Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 Euro für jede Arbeitsstunde.

    wer?

    Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, deren Arbeitsverhältnis nicht aus witterungsbeding-ten Gründen gekündigt werden kann, erhalten Mehraufwands-Wintergeld.

    Der Betrieb stellt den Antrag auf Mehraufwands-Wintergeld.

    Ausgabe September 2016 39

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    Die Mittel für das Zuschuss-Wintergeld und das Mehr-aufwands-Wintergeld werden durch eine Umlage finanziert. Im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhand-werk und im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau wird diese gemeinsam von den Unternehmen und den Beschäftigten, im Gerüstbauhandwerk allein durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber aufgebracht.

    Darüber hinaus werden an Unternehmen des Bau-hauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversi-cherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld, die ebenfalls aus der Umlage auf-gebracht werden, erstattet (siehe Seite 71). Betrieben des Gerüstbaugewerbes werden keine Beiträge zur Sozialversicherung erstattet.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 8d „Saison-Kurzarbeitergeld“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.03.1997, §§ 101, 102 in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 40

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdqw/~edisp/l6019022dstbai433560.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI433563

  • 8. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz

    was?

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altersteil-zeitarbeit erhalten von der Agentur für Arbeit den Aufstockungsbetrag und den zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie Kranken-geld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Über-gangsgeld oder Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens beziehen. Die Bundesagentur für Arbeit tritt in diesem Fall an die Stelle der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, wenn der Betrieb die genannten zusätzlichen Leistungen nicht selbst erbringt und die Altersteilzeit vor dem 01.01.2010 begonnen hat.

    wie viel?

    Die Leistungen an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer hängen ab von dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit, das der Betrieb ohne die Unterbrechung durch den Bezug von Krankengeld etc. zu zahlen gehabt hätte. Sie sind so hoch wie die Erstattungsleistungen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber (siehe Seite 73).

    Ausgabe September 2016 41

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    wer?

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altersteilzeit-arbeit erhalten nur dann die Leistungen nach § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz, wenn die Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitneh-mer in Altersteilzeitarbeit bereits einmal Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes an den Betrieb gezahlt hat, d. h. für einen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen (einschließlich Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes) nach § 3 Altersteilzeitgesetz i. V. mit § 12 Abs. 2 vorgelegen haben.

    Zahlreiche Tarifverträge und arbeitsvertragliche Regelungen sehen vor, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt bereits vor Erfüllung der Förderleistun-gen an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer – an Stelle der Bundesagentur für Arbeit – erbringt.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 14 „Gleitender Übergang in den Ruhe-

    stand – Hinweise zum Altersteilzeitgesetz“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de (weiter

    unter „Unternehmen“ – „Finanzielle Hilfen“ –„Beschäftigung Älterer“ – „Altersteilzeitgesetz“)

    Rechtsgrundlage

    Altersteilzeitgesetz vom 23.7.1996, § 10 Abs. 2 in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 42

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdix/~edisp/l6019022dstbai378475.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378478

  • 9. Transferleistungen

    was?

    Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen durch Zuschüsse zu beschäftigungsfördernden Maßnahmen im Rahmen von Betriebsänderungen

    Die Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern an Transfermaßnahmen, die aufgrund von Betriebsänderungen durchgeführt werden, wird durch Zuschüsse gefördert.

    Voraussetzung ist, dass

    • sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entschei-dung über die Einführung von Transfermaßnahmen (vor Abschluss eines Interessensausgleichs oder Sozialplanes) durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,

    • die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,

    • die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dient,

    • die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und

    • der beauftragte Dritte eine Zertifizierung als Träger im Beschäftigtentransfer nachweist.

    Der Betrieb muss sich an der Finanzierung ange-messen beteiligen.

    Ausgabe September 2016 43

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    wie viel?

    Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten. Der Höchst-satz beträgt je geförderter Arbeitnehmerin und gefördertem Arbeitnehmer 2.500 Euro.

    wer?

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben Anspruch auf die Förderung der Teilnah-me an Transfermaßnahmen.

    Der Zuschuss wird Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern, die durch Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, gewährt.

    Der Betrieb ist Antragsberechtigter und Empfänger der Zuschüsse für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    was?

    Transferkurzarbeitergeld zur Vermeidung von Ent-lassungen und zur Verbesserung der Vermittlungs-chancen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Betriebsänderungen.

    Es wird an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, wenn sie nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) fortsetzen.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 44

  • Voraussetzung ist, dass

    • sie sich vor der Überleitung in die beE bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden,

    • während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld durchgängig arbeitsuchend gemeldet sind und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen,

    • sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes betroffen sind,

    • ihre Zusammenfassung in der beE ihre Eingliede-rungschancen verbessert,

    • sie ohne die Aufnahme in die beE arbeitslos gewor-den wären und grundsätzlich vor der Überleitung in die beE an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung ihrer Eingliederungs-aussichten teilgenommen haben,

    • sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entschei-dung (vor Abschluss eines Interessensausgleichs oder Sozialplanes) über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,

    • die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (beE) den dauerhaften Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt hat,

    Ausgabe September 2016 45

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    • die Organisation und Mittelausstattung der beE den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen – sofern die beE durch einen Dritten durchgeführt wird, dieser eine Zertifizierung als Träger im Beschäf-tigtentransfer nachweist oder

    • im Falle der im Betrieb durchgeführten beE eigen-ständig ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird,

    • Vermittlungsvorschläge durch das Unternehmen während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld sowie Angebote von geeigneten Maßnahmen bei Qualifizierungsdefiziten unterbreitet werden.

    wie viel?

    Das Transferkurzarbeitergeld ist so hoch wie das Kurzarbeitergeld (siehe Seite 32).

    wer?

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei be-trieblichen Restrukturierungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, erhalten für die Zeit des dauerhaften Arbeitsausfalls in der beE Transferkurzarbeitergeld zur Deckung ihres Lebensunterhalts.

    Der Betrieb (beE) ist Antragsberechtigter; er hat das Transferkurzarbeitergeld zu errechnen und an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszubezahlen.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 46

  • Weitere Informationen: • Merkblatt 8c „Transferleistungen“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de • Broschüre „Transferleistungen mit Konzept“ • Förderung der beruflichen Weiterbildung bei

    Transferkurzarbeitergeld (§ 111a SGB III)

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 110, 111, 111a in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 47

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyx/~edisp/l6019022dstbai801148.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI801151

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    10. Kindergeld

    was?

    Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. so behandelt werden, erhalten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gewährt, darüber hinaus nur unter bestimmten Voraussetzungen. Als Kinder werden eigene bzw. adoptierte Kinder sowie Stiefkinder, Kinder des eingetragenen Lebens-partners, Pflegekinder und Enkel berücksichtigt.

    Vollwaisen, für die keiner anderen Person Kindergeld zusteht, können für sich selbst Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beanspruchen.

    wie viel?

    Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Eine Vollwaise erhält für sich selbst Kindergeld wie für ein erstes Kind.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 48

  • Kindergeld kann grundsätzlich nur für Kinder gezahlt werden, die sich in Deutschland oder in einem Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder des Europäi-schen Wirtschaftsraumes aufhalten. Für im außereu-ropäischen Ausland lebende Kinder besteht nur aus-nahmsweise und unter Umständen in geringerer Höhe Anspruch auf Kindergeld.

    Kindergeld wird grundsätzlich nur für Kinder gezahlt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Ältere Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung befinden bzw. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-platzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums erfolgt eine Berücksichtigung nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei unschädlich.

    Unabhängig davon werden Kinder vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) als Arbeitsuchende gemeldet sind.

    Ohne altersmäßige Begrenzung wird Kindergeld für Kinder gezahlt, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebens-jahres eingetreten ist.

    Ausgabe September 2016 49

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    wer?

    Anspruchsberechtigt sind Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie im Ausland lebende Personen, die in Deutschland entweder unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden und sich und das Kind durch die an sie verge-benen steuerlichen Identifikationsnummern identifi-zieren. Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und ihr Ein-kommen ganz oder fast ausschließlich im Ausland ver-steuern, könnenKindergeld nach dem Bundeskinder-geldgesetz unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

    Das Kindergeld wird schriftlich grundsätzlich bei der Familienkasse beantragt, die für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern zuständig ist. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versor-gungsbezügen ist in der Regel die mit der Bezügefest-setzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-recht-lichen Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn zuständig. Antragsvordrucke hält die Familienkasse bereit, die auch über die gesetzliche Kindergeldregelung informiert.

    Weitere Informationen: • Merkblatt „Kindergeld“ • Im Internet unter www.familienkasse.de

    Rechtsgrundlage

    Einkommensteuergesetz – EStG – §§ 32, 62 ff in der jeweils geltenden Fassung; Bundes-kindergeldgesetz – BKGG – § 1 ff in der jeweils geltenden Fassunggeltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 50

    http:www.familienkasse.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mte4/~edisp/l6019022dstbai378751.pdf?

  • 11. Kinderzuschlag

    was?

    Den Kinderzuschlag sollen Elternpaare und Allein-erziehende erhalten, die den Bedarf der gesamten Familie durch eigene Einkünfte oder eigenes Ver-mögen nicht sicherstellen können. Zusammen mit dem Kindergeld und einem etwaigen Wohngeld-anspruch soll Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vermieden werden.

    Anspruch besteht nur für eigene unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich der angenommenen (adop- tierten) Kinder. Für Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, besteht selbst dann kein Anspruch, wenn für sie Kindergeld gezahlt wird.

    Zusätzlich können Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag für Ihre Kinder auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten. Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:

    • eintägige Ausflüge von Schule oder Tageseinrichtung,

    • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Tageseinrichtung,

    • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

    • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,

    Ausgabe September 2016 51

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    • angemessene Lernförderung,

    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Tageseinrichtung oder Hort sowie

    • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

    wie viel?

    Der höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 160 Euro monatlich. Steht für mehrere Kinder ein Kinderzuschlagsbetrag zu, wird hieraus ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlagsbetrag gebildet.

    Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, wird in einem ersten Schritt dieses Einkommen und Vermögen vom höchstmöglichen Kinderzuschlagsbe-trag (160 Euro) abgezogen. Bei mehreren Kindern wird zunächst der für jedes einzelne Kind zustehen-de höchstmögliche Kinderzuschlagsbetrag um das jeweilige Einkommen und Vermögen des Kindes gekürzt. Sodann werden die individuell geminderten Kinderzuschlagsbeträge zu einem Gesamtkinderzu-schlagsbetrag zusammengefasst. Auf den verblei-benden (Gesamt-)Kinderzuschlagsbetrag wird das die Bemessungsgrenze ggf. übersteigende Einkom-men und Vermögen der Eltern angerechnet. Die Bemessungsgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf nach dem SGB II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten zusammen.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 52

  • wer?

    Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

    • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,

    • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindest-einkommensgrenze (in Höhe von 900 Euro für Elternpaare und in Höhe von 600 Euro für Allein-erziehende) erreichen,

    • das zu berücksichtigende Einkommen und Ver-mögen die Höchsteinkommensgrenze (elterlicher Bedarf nach dem SGB II plus höchstmöglicher Kinderzuschlag) nicht übersteigt und

    • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeits-losengeld II / Sozialgeld besteht.

    Eltern mit Kindern, die nur Sozialhilfe, Arbeitslosen-geld II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.

    Ausgabe September 2016 53

  • A. Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

    Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Familien-kasse einzureichen. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Für Monate vor der Antragstellung kann grundsätzlich kein Kinderzuschlag gewährt werden.

    Antragsvordrucke erhalten Sie bei jeder Familien-kasse der Bundesagentur für Arbeit oder zum Herunterladen im Internet unter www.familienkasse.de oderwww.kinderzuschlag.de.

    Die Bildungs- und Teilhabeleistungen können bei der zuständigen kommunalen Stelle beantragt werden.

    Weitere Informationen: • Merkblatt „Kinderzuschlag“

    Rechtsgrundlage

    Bundeskindergeldgesetz – BKGG – § 6a in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 54

    http:www.kinderzuschlag.dehttp:www.familienkasse.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyw/~edisp/l6019022dstbai378775.pdf

  • B. Leistungen für Unternehmen

  • B. Leistungen für Unternehmen

    1. Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

    Allgemeine Hinweise

    Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen sind vor Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

    was?

    Eingliederungszuschuss (EGZ)

    Unternehmen können für die berufliche Eingliede-rung von Personen, deren Vermittlung erschwert ist und die (noch) nicht über die erforderlichen berufli-chen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, einen Eingliederungszuschuss erhalten. Die zu erwartende Minderleistung muss über den Rahmen einer übli-chen Einarbeitung hinausgehen.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 56

  • wie viel?

    Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).

    Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.

    Zu berücksichtigen ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche oder orts-übliche Arbeitsentgelt und die Beitragsbemessungs-grenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt. Der Arbeitgeber-Anteil am Gesamtsozialversicherungs-beitrag wird bei der Berechnung des Zuschusses in pauschalierter Form berücksichtigt.

    Für ältere, behinderte sowie schwerbehinderte Men-schen (s. auch Seite 66) kann der Leistungsumfang erweitert werden, soweit die Minderleistung im Regel-förderzeitraum nicht ausgeglichen werden kann.

    Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdau-er bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat.

    Ausgabe September 2016 57

  • B. Leistungen für Unternehmen

    wer?

    Die Eingliederungszuschüsse können an Arbeitgebe-rinnen und Arbeitgeber gewährt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 88 und 89 in der jeweils geltenden Fassung

    was?

    Einstiegsqualifizierung

    Unternehmen, die eine betriebliche Einstiegsqualifi-zierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Praktikumsvergütung gefördert werden.

    Eine Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungs-fähigkeit. Die Inhalte orientieren sich an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe. Die Förderung umfasst ein Praktikum von sechs bis maximal zwölf Monaten.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 58

  • wie viel?

    Zuschuss bis zu 231 Euro monatlich zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamt-sozialversicherungsbeitrag.

    wer?

    Betriebe, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen.

    Rechtsgrundlagen

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 54a in der jeweils geltenden Fassung

    was?

    Assistierte Ausbildung

    Unternehmen, die einen Teilnehmer an Maßnahmen der Assistierten Ausbildung ausbilden, können Unter-stützungsleistungen von einem Bildungsträger erhalten.

    Kernstück der Assistierten Ausbildung ist die Beglei-tung und Unterstützung während einer betrieblichen Berufsausbildung bis zum erfolgreichen Abschluss (Phase II).

    Ausgabe September 2016 59

  • B. Leistungen für Unternehmen

    Falls die Maßnahme eine ausbildungsvorbereitende Phase (Phase I) beinhaltet, sind die Unterstützungs-leistungen durch den Bildungsträger bereits im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Ausbil-dungsverhältnisses zu erbringen.

    wie viel?

    Personelle Unterstützung durch einen Bildungsträger:

    • erforderliche Hilfestellungen bei der Verwaltung, Organisation und Durchführung der Ausbildung und

    • die Begleitung im Betriebsalltag zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses.

    wer?

    Unternehmen, die einen Teilnehmer an Maßnahmen der Assistierten Ausbildung als Auszubildenden einstellen wollen oder eingestellt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 130 in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 60

  • 2. Förderung der beruflichen Weiterbildung

    was?

    Arbeitsentgeltzuschuss

    Die Agentur für Arbeit kann einen Arbeitsentgeltzu-schuss zum Arbeitsentgelt für geringqualifizierte Beschäftigte zahlen. Hierzu gehören Personen ohne Berufsabschluss oder solche mit Berufsabschluss, die mindestens vier Jahre eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihren erlernten Beruf vor-aussichtlich nicht mehr ausüben können. Ein Arbeits-entgeltzuschuss kann nur im Zusammenhang mit Weiterbildungen gewährt werden, mit denen ein anerkannter Berufsabschluss erreicht wird. Hierzu gehören Umschulungen, Vorbereitungslehrgänge auf Externen- und Nichtschülerprüfungen sowie berufs-anschlussfähige Teilqualifikationen.

    Ausgabe September 2016 61

  • B. Leistungen für Unternehmen

    wie viel?

    Der Zuschuss wird für den Zeitraum gezahlt, in dem die Beschäftigte oder der Beschäftigte wegen der Teilnahme an der Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Förderhöhe hängt vom Qualifi-zierungsbedarf und sowie dem Arbeitsausfall ab und wird individuell festgelegt.

    wer?

    Den Zuschuss erhält der Betrieb. Neben dem Arbeits-entgeltzuschuss kann auch eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen gewährt werden.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 81 Abs. 5 in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 62

  • 3. Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) sowie Leistungen zur beruf-lichen Eingliederung schwer-behinderter und ihnen gleich-gestellter behinderter Menschen

    was?

    Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

    Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiter-bildung sonst nicht möglich ist.

    wie viel? Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der mo-natlichen Ausbildungsvergütung oder der vergleich-baren Vergütung für das letzte Ausbildungsjahr einschließlich des darauf entfallenden pauschalier-ten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversiche-rungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung / sonstigen Vergütung im letzten Ausbildungsjahr übernommen werden. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung gezahlt.

    Ausgabe September 2016 63

  • B. Leistungen für Unternehmen

    Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlos-sene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliede-rungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse gezahlt wurden.

    wer?

    Die Zuschüsse werden an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber gezahlt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 73 in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 64

  • was?

    Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen

    Zur Eingliederung von behinderten und schwerbehin-derten Menschen kann ein längerer und / oder höherer Zuschuss zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, soweit die Minderleistung im Regelförderzeitraum nicht ausgeglichen werden kann.

    wie viel?

    Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeits-entgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen.

    Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispiels-weise schwerbehinderte Menschen, deren Einglie-derung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.

    Ausgabe September 2016 65

  • B. Leistungen für Unternehmen

    wer?

    Die Eingliederungszuschüsse können an Arbeitgebe-rinnen und Arbeitgeber gewährt werden.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 88, 90 – 92 und § 104 Abs. 1 Nr. 3 a bis d SGB IX in der jeweils geltenden Fassung

    was?

    Arbeitshilfen für behinderte Menschen (Berufliche Rehabilitation)

    wie viel? Für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen können Zuschüsse gewährt werden, soweit dies für eine dauerhafte Teilhabe des behinderten Menschen erforderlich ist und eine entsprechende Verpflichtung des Betriebes nach dem SGB IX Teil 2 nicht besteht.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 66

  • wer?

    Die Zuschüsse werden an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber gezahlt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 46 Abs. 2 in der jeweils geltenden Fassung

    was?

    Probebeschäftigung behinderter und schwerbehinderter Menschen

    Unternehmen können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeits-leben verbessert wird oder eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann.

    Ausgabe September 2016 67

  • B. Leistungen für Unternehmen

    wie viel?

    Alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zu-sammenhängenden Kosten, wie z. B. Lohn / Gehalts-kosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

    wer? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 46 Abs. 1 in der geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 68

  • 4. Kurzarbeitergeld / Transferkurzarbeitergeld / Saison-Kurzarbeitergeld

    was?

    Kurzarbeitergeld / Transferkurzarbeitergeld / Saison-Kurzarbeitergeld

    wie viel?

    Hinsichtlich der Bemessung der Leistung wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Kurzarbeitergeld auf Seite 32 verwiesen.

    wer?

    Die Leistungen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden.

    Vom Betrieb ist die Anzeige über Arbeitsausfall zu erstatten, der Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen und der Nachweis der Voraussetzungen zu erbringen.

    In der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 wurde das Instrument Kurzarbeitergeld ein wichtiger Garant zur Erhaltung der Arbeitsplätze.

    Ausgabe September 2016 69

  • B. Leistungen für Unternehmen

    Die in diesem Rahmen eingeführten Verbesserungen:

    • günstigere Bemessung des Kurzarbeitergeldes bei kollektivrechtlichen Beschäftigungsvereinbarungen und

    • Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei der Beantragung und Abrechnung gelten fort.

    Weitere Informationen: • Siehe Seiten 32, 36 und 43 • Merkblatt 8a „Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und

    Betriebsvertretungen“ • Merkblatt 8c „Transferleistungen“ • Merkblatt 8d „Saison-Kurzarbeitergeld“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 95 – 111, 320, 323, 327 in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 70

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtqx/~edisp/l6019022dstbai800985.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI800988https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyx/~edisp/l6019022dstbai801148.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI801151https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdqw/~edisp/l6019022dstbai433560.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI433563

  • 5. Erstattung von Sozial-versicherungsbeiträgen der Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld

    Betrieben des Gerüstbaus werden keine Sozial-versicherungsbeiträge erstattet.

    was?

    Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Dachdecker-handwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus werden die auf das Saison-Kurzar-beitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

    wie viel?

    Erstattet werden die von den Betrieben allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld.

    Die Mittel für die Erstattung der Sozialversicherungs-beiträge werden durch eine Umlage finanziert. Im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau wird diese gemeinsam von den Unternehmen und den Beschäf-tigten aufgebracht.

    Ausgabe September 2016 71

  • B. Leistungen für Unternehmen

    wer?

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, deren Betriebe unter die fachlichen Geltungsbereiche des BRTV-Bau, des RTV Dachdecker oder des BRTV Garten-, Land-schafts- und Sportplatzbau (Winterbeschäftigungsum-lagepflichtige Betriebe) fallen, werden die Beiträge erstattet.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 8d „Saison-Kurzarbeitergeld“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    Rechtsgrundlagen

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 102 SGB III und weitere Einzelvorschriften

    Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom 26.4.2006 und Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26.4.2006 in der geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 72

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdqw/~edisp/l6019022dstbai433560.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI433563

  • 6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz

    was?

    Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Arbeitgeberin-nen und Arbeitgebern die Mindestaufwendungen, die ihnen entstanden sind durch Zahlung eines Aufstockungsbetrages zum Regelarbeitsentgelt des altersteilzeitarbeitenden Beschäftigten und durch Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzli-chen Rentenversicherung für diese Arbeitnehmerin bzw. diesen Arbeitnehmer. Der Aufstockungsbetrag und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-sicherung für den Altersteilzeitbeschäftigten werden aufgrund arbeitsrechtlicher Vereinbarung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt.

    Die Aufwendungen werden bezahlt für Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer, die

    • das 55. Lebensjahr vollendet haben,

    • in einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern,

    • weiterhin versicherungspflichtig nach dem SGB III beschäftigt sind und

    • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben.

    Ausgabe September 2016 73

  • B. Leistungen für Unternehmen

    wie viel?

    Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Arbeitge-berin bzw. dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre (in monatlichen Festbeträgen)

    • den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelar-beitsentgelts und

    • zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung; die Erstattung wird begrenzt durch 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts und zusätzlich durch den Betrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungs-grenze und dem Regelarbeitsentgelt entfällt.

    Es können nur solche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben.

    wer?

    Die Leistungen erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

    1. aufgrund einer Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer, eines Tarifvertrages oder einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-recht-lichen Religionsgesellschaften oder einer Betriebs-vereinbarung die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzieren und zu dem ver-minderten Entgelt den Aufstockungsbetrag sowie zu-sätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen sowie

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 74

  • 2a) auf dem aus Anlass der Altersteilzeitarbeit frei-gemachten oder durch Umsetzung freigeworde-nen Arbeitsplatz eine vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Person, eine Bezie-herin bzw. einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung (Ausgebildete bzw. Ausgebildeter) versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigen oder

    2b) unter die Kleinunternehmenregelung fallen (Unternehmen, die nicht mehr als 50 Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden und schwerbehinderten Men-schen beschäftigen) und eine bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Person, eine Be-zieherin bzw. einen Bezieher von Arbeitslosen-geld II, eine Ausgebildete bzw. einen Ausgebilde-ten oder eine Auszubildende bzw. einen Auszu-bildenden versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigen. Eine Beschäftigung auf dem freigemachten (Teil-)Arbeitsplatz ist nicht erforderlich.

    Die Aufwendungen werden erstattet, solange der Arbeitsplatz wiederbesetzt ist, im Übrigen grundsätz-lich bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Altersteil-zeit beendet, längstens bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

    • eine Rente wegen Alters, eine Knappschafts-ausgleichsleistung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder

    Ausgabe September 2016 75

  • B. Leistungen für Unternehmen

    • von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungs-einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht oder

    • eine ungeminderte Rente wegen Alters (nach Erreichen des für den Versicherten maßgebenden Rentenalters) oder eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens

    beanspruchen kann. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Rentenver-sicherung befreit, enden die Erstattungsleistungen spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

    Weitere Informationen: • Merkblatt 14 „Gleitender Übergang in den

    Ruhestand – Hinweise Altersteilzeitgesetz“ • Im Internet unter www.arbeitsagentur.de

    weiter unter „Unternehmen“ – „Finanzielle Hilfen“ – „Beschäftigung Älterer“ – „Altersteilzeitgesetz“

    Rechtsgrundlage

    Altersteilzeitgesetz vom 23.7.1996, § 4 in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 76

    http:www.arbeitsagentur.dehttps://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdix/~edisp/l6019022dstbai378475.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378478

  • C.Leistungen für Institutionen

  • C. Leistungen für Institutionen

    1. Förderung der Berufsausbildung

    was?

    Berufseinstiegsbegleitung

    Um junge Menschen beim Übergang von der allge-meinbildenden Schule in eine berufliche Ausbildung zu unterstützen, können Maßnahmen der Berufsein-stiegsbegleitung gefördert werden, wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger junger Menschen durch Berufseinstiegsbegleiterinnen oder Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung in eine berufliche Ausbildung zu erreichen (Berufs-einstiegsbegleitung). Unterstützt werden sollen ins-besondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufsorientierung und -wahl, die Suche nach einem Ausbildungsplatz und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses.

    wie viel?

    Die angemessenen Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiterin oder den Berufseinstiegsbegleiter.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 78

  • wer?

    Die Maßnahmekosten werden an Maßnahmeträger gezahlt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 49 in der jeweils geltenden Fassung

    was?

    Ausbildungsbegleitende Hilfen

    Auszubildende und Teilnehmende an einer Einstiegs-qualifizierung können ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten, wenn ohne diese Förderung eine Berufsaus-bildung oder Einstiegsqualifizierung nicht begonnen, fortgesetzt oder erfolgreich beendet werden kann. Eine Förderung ist auch bei Auszubildenden möglich, denen ohne die Förderung die vorzeitige Lösung der zweiten Berufsausbildung droht und deren erfolgrei-cher Abschluss der zweiten Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist. Die Angebote gehen über betriebs- und ausbildungs-übliche Inhalte hinaus und beinhalten insbesondere Stützunterricht zum Abbau von Sprach- und Bildungs-defiziten, zum Erlernen von Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung.

    Ausgabe September 2016 79

  • C. Leistungen für Institutionen

    wie viel?

    Erstattet werden erforderliche Maßnahmekosten.

    wer?

    Die Maßnahmekosten werden an die Maßnahmeträger gezahlt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 75 ff in der jeweils geltenden Fassung

    was?

    Assistierte Ausbildung

    Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufs-ausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können, können mit der Assistierten Aus-bildung gefördert werden. Eine Förderung ist auch bei Auszubildenden möglich, denen ohne die Förderung die vorzeitige Lösung der zweiten Berufsausbildung droht und deren erfolgreicher Abschluss der zweiten

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 80

  • Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Ein-gliederung erforderlich ist. Die Angebote orientieren sich an den ausbildungsbegleitenden Hilfen ergänzt um die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Die Unterstützungsangebote sind hinsichtlich der kon-kreten Ausgestaltung und Intensität individuell und kontinuierlich den Bedarfen der Teilnehmer und ihrer Ausbildungsbetriebe anzupassen.

    Der Schwerpunkt einer fakultativen Phase I liegt auf vermittlungsunterstützenden Leistungen wie z. B. Bewerbungstraining und Stärkung der Motivation.

    wie viel?

    Erstattet werden erforderliche Maßnahmekosten.

    wer?

    Die Maßnahmekosten werden an die Maßnahmeträger gezahlt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 130 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 | 81

  • C. Leistungen für Institutionen

    was?

    Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

    Bildungsträger erhalten Maßnahmekosten und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die Berufs-ausbildung von lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Auszubildenden, denen eine Aus-bildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-begleitenden Hilfen oder der Assistierten Ausbildung nicht vermittelt werden kann. Bei diesen Maßnahmen sind Berufsausbildung, Stützunterricht und sozial-pädagogische Begleitung aufeinander abgestimmte Bestandteile. Ein frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildungsstelle wird angestrebt.

    wie viel?

    Erforderliche Maßnahmekosten und Zuschuss zur Ausbildungsvergütung.

    wer?

    Die Zuschüsse werden an Maßnahmeträger gezahlt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 76 ff in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 82

  • 2. Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen mit Behinderungen

    was? Begleitete betriebliche Ausbildung

    Junge Menschen mit besonderem behinderungs-bedingten Förderbedarf, die ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können, können mit der begleiteten betrieblichen Ausbildung gefördert werden. Durch die gezielte Förderung der betrieblichen Ausbildung kann der praxisorientierte Start in das Berufsleben realisiert, das Ausbildungs-verhältnis stabilisiert und eine dauerhafte Einglie-derung auf dem ersten Arbeitsmarkt unterstützt werden. Die Unterstützungsangebote sind hin-sichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität individuell und kontinuierlich den Bedarfen der Teilnehmer und ihrer Ausbildungsbetriebe anzu-passen. Bei Bedarf wird Hilfe bei der Suche nach einer passenden Ausbildungsstelle angeboten.

    wie viel? Erstattet werden erforderliche Maßnahmekosten.

    wer? Die Maßnahmekosten werden an Maßnahmeträger gezahlt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 117 in der jeweils geltenden Fassung

    Ausgabe September 2016 83

  • C. Leistungen für Institutionen

    was?

    Ausbildung für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf

    Junge Menschen, die aufgrund ihrer Behinderungen besonderer Hilfen bedürfen, können für die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung durch die Teilnahme an einer Aus-bildung für behinderte Menschen bei einem Maß-nahmeträger gefördert werden. Mit dem Teilnehmen-den schließt der Maßnahmeträger einen Ausbildungs-vertrag ab. Der Unterstützungsumfang orientiert sich an dem individuellen Bedarf und wird zwischen dem Teilnehmenden und dem Maßnahmeträger abge-stimmt. Während der Maßnahme sind alle Möglich-keiten wahrzunehmen, um den Übergang in eine betriebliche Ausbildung zu realisieren.

    wie viel? Erstattet werden erforderliche Maßnahmekosten.

    wer? Die Maßnahmekosten werden an Maßnahmeträger gezahlt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 117 in der jeweils geltenden Fassung

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 84

  • D.Anschriften von Dienststellen der Bundesagenturfür Arbeit

  • D. Anschriften von Dienststellen

    Bundesagentur für Arbeit ........................................ 88

    Fachvermittlung für Hotel-

    Fachvermittlung für Seeleute

    Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ........ 88 Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) .......89 Familienkasse ......................................................... 90 Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit ........ 98

    und Gaststättenpersonal....................................... 110

    Zentrale Heuerstelle Hamburg...............................111 JOB-Vermittlung Großmarkt, Hafen, Messe ..........111

    Service-Rufnummer

    Alle Agenturen für Arbeit sind unter einer bundeseinheitlichen Service-Rufnummer zu erreichen:

    Für Arbeitgeber: 0800 4 55 55 20* Für Arbeitnehmer: 0800 4 55 55 00*

    * Der Anruf ist für Sie kostenfrei.

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 86

  • E-Mail-Adressen:

    Alle Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind über E-Mail erreichbar. Sie finden die E-Mail-Adressen auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

    Die E-Mail-Adresse der Agenturen für Arbeit setzt sich aus dem Ortsnamen und „arbeitsagentur.de“ zusammen (z. B.: [email protected], [email protected]).

    Die E-Mail-Adresse der Regionaldirektionen setzt sich aus deren Namen und anschließendem „@arbeitsagentur.de“ zusammen (z. B.: [email protected]).

    Die E-Mail-Adressen der besonderen Dienststellen sind im Anschriftenverzeichnis jeweils mit angegeben.

    Ausgabe September 2016 87

    mailto:[email protected]:arbeitsagentur.demailto:[email protected]:[email protected]:arbeitsagentur.dehttp:www.arbeitsagentur.de

  • D. Anschriften von Dienststellen

    Bundesagentur für Arbeit (BA) 90478 Nürnberg, Regensburger Str. 104 Tel. 0911 179 - 0, Fax - 21 23 [email protected]

    Institut für Arbeitsmarkt-und Berufsforschung (IAB) 90478 Nürnberg, Regensburger Str. 100 Tel. 0911 179 - 0, Fax -32 58 [email protected]

    Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) 53123 Bonn, Villemombler Str. 76 www.zav.de

    Virtuelles Welcome Center der ZAV Tel. 0228 713 -13 13, Fax - 270 11 11 [email protected]

    Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen (BFIO) Tel. 0228 713 -13 31, Fax - 270 10 36 [email protected]

    Centrum für Internationale Migration und Entwicklung (CIM) 65760 Eschborn, Dag-Hammarskjöld-Weg 1 –5 Tel. 06196 79 - 35 00, Fax 61 96 - 79 - 36 50 [email protected] www.cimonline.de

    Finanzielle Hilfen auf einen Blick 88

    http:www.cimonline.demailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:www.zav.demailto:[email protected]:[email protected]

  • ZAV-Manage