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16 Gesetze und Verordnungen. tterkunft ist bei Ermittlung des zuekerfreien Extraktes grunds~tzlieh der 1 g in 1 1 fibersteigende Zu~kergehalt vom Extraktgehalt abzuziehen. [Anmerkung 2 zur Anweisung fiir die Unter- suchungss~ellen yon Wein, Bekanntmachung des MRdL yore 9. 12. 1920, Zentralbla~t ffir das DeutsChe Reich 48, 1601 (1920).] Lediglich bei zo]lbegiins~igten roten Verschnittweinen is~ bei der Berechnung des zuckerffeien Extraktes der 2,5 g im Liter fibersteigende Zuckergehalt vom Gesamtextrakt abzuziehen (Anmerkung 3 a.a. 0.). Zollbegffinstigt (Anlage 3 zur Weinzoll- ordnung) sind rote Verschnittweine, deren Weingeistgehalt mindestens 9,5 und hSchstens 20 Ge- wiehtsteile (abweiehend davon § 19 W.Z.O. hSchstens 140 g/l) betr~g~. .F. Egger (Mannheim). Alkaloid- (und purinkSrper,) haltige Genuflmittel. BundcsrepublikDeutschland. H~ehstgrenzen der Stiiekgewiehte bei Zigaretten. Verordnung des .Bundesministers der Finanze*~ vom 21. November 1950. -- (Bundesgesetzhl, 1950, :Nr, 52, S. 789.) Die HSchstgrenzen des Stfickgewichtes betragen ffir die Steuerberechnung: 1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nschweistieh Tsb~kbl~tter int~ndischer Herkufift in einer Mindestmenge yon 30 % der verarbeiteten Rohstoffe verwendet worden sind, mit einem Kleinverksufspreis yon 8) 81/2 Pf., soweit diese Preisklssse zugelassen ist ................ 1,2 g b) 10 Pf und mehr .... : .......... ". . . . . . . . . . . . . . 1,35 g 2. bei anderen Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis yon 8) 10 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g b) 12 Pf und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g Ffir die Steuerbereehnung betr~gt die HSchst,grenze der Li~nge des Tabakstranges bei Zigs- rettea 8 cm ffir ein Stfiek. iv. Egger (MannheLm). Frankreich. Bestimmungen fiber Kaffee, Cichorie and Tee. Verordnung des ]ranz6s. Ministerrates vom 18. Mai 1950. -- [Journ. offic, vom 21. Mai 1950. -- Ann. F~lsificst. Frsudes 43, 175 (1950)]. Die Verordnung bringt Xnderungen einer frfiheren Verordnung vom 7. Oktober 1932. Ohne Kenntnis dieser Verordnung ist nur die Wiedergsbe einzelner Ileuer Vorschriften mSglich. Von diesen erscheint in erster Linie wichtig die Vorschrift fiber Coffein-ffeien Tee. Es ist gestattet, den Tee yore Coffein zu befreien. D~s so erhaltene Erzeugnis ist 8Is ,,yon Coffein befreit" zu kenn- zeichnen. Dersrtige Erzeugnisse dfirfen auf 1 kg hSehstens noeh 1 g Coffein enthslten. Beim Ent- zug des Coffeins dfirfen dem Tee nieht auch noch 8ndere Stoffe entzogen werden. Die Vorsehriften fiber Tee sind auf medizinische Tees nicht 8nwendbsr; jedoch sind medizinische Tees stets als solehe zu b e z e i c h n e n . . F . Egger (Msnnheim). ' Wasser, Mineralwasser, Erfrischungsgetr~inke (Brauselimonaden). Nordrhein-Westfalen. Leits~itze Iiir die Beurteilung yon Fruehtsaftgetriinken, Limonaden und Brausen. Erlafl de~ Sozialmini.sters des Landes Nordrhein-West.falen vom 11. De~zember 1950. -- (Nicht im : ])ruck verSffentlicht.) Zui~:~Beurteilung yon Fruehtsaftgetr~nken, Limonaden und Br~usen sin4 Verelnbsrungen mit dem Verbsnd tier Mineralwasserindustrie Nordrhein-Westfslen getroffen worden. Die Yer- einbarungen sind ffir die mit der Lebensmittelfiberwschung besuftragten Stellen sowie ffir die Industrie bindend. Sp/~terer Regelung ~uf Bundesebene soll hiermit nicht Vorgegriffen werden. 1. unter die Vereinbarungen fallen nachfolgende alkoholfreie ~Getr~nke: 9) ~ruchtssftgetr~nke oder Fruchtsaft]imonsden Es handelt sich Um Getr~nke, die naeh den frfiheren Normativbestimmungen 81s solche geiten. b) Limonsden. : I~ierunter faller~ Getr~nke, die aus Essenzen natfirlieher Herkunft hergestellt sind, sofern sie 8ussehheBlieh mit Zucker gestiBt sind.

Wasser, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke (Brauselimonaden)

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Page 1: Wasser, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke (Brauselimonaden)

16 Gesetze und Verordnungen.

t terkunft ist bei Ermitt lung des zuekerfreien Extraktes grunds~tzlieh der 1 g in 1 1 fibersteigende Zu~kergehalt vom Extraktgehalt abzuziehen. [Anmerkung 2 zur Anweisung fiir die Unter- suchungss~ellen yon Wein, Bekanntmachung des MRdL yore 9. 12. 1920, Zentralbla~t ffir das DeutsChe Reich 48, 1601 (1920).] Lediglich bei zo]lbegiins~igten roten Verschnittweinen is~ bei der Berechnung des zuckerffeien Extraktes der 2,5 g im Liter fibersteigende Zuckergehalt vom Gesamtextrakt abzuziehen (Anmerkung 3 a .a . 0.). Zollbegffinstigt (Anlage 3 zur Weinzoll- ordnung) sind rote Verschnittweine, deren Weingeistgehalt mindestens 9,5 und hSchstens 20 Ge- wiehtsteile (abweiehend davon § 19 W.Z.O. hSchstens 140 g/l) betr~g~. .F. Egger (Mannheim).

Alkaloid- (und purinkSrper,) haltige Genuflmittel. Bundcsrepublik Deutschland.

H~ehstgrenzen der Stiiekgewiehte bei Zigaretten. Verordnung des .Bundesministers der Finanze*~ vom 21. November 1950. - - (Bundesgesetzhl, 1950,

:Nr, 52, S. 789.)

Die HSchstgrenzen des Stfickgewichtes betragen ffir die Steuerberechnung: 1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nschweistieh Tsb~kbl~tter int~ndischer Herkufift

in einer Mindestmenge yon 30 % der verarbeiteten Rohstoffe verwendet worden sind, mit einem Kleinverksufspreis yon

8) 81/2 Pf., soweit diese Preisklssse zugelassen ist . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g b) 10 P f und mehr . . . . : . . . . . . . . . . " . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g 2. bei anderen Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis yon 8) 10 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g b) 12 P f und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g Ffir die Steuerbereehnung betr~gt die HSchst, grenze der Li~nge des Tabakstranges bei Zigs-

ret tea 8 cm ffir ein Stfiek. iv. Egger (MannheLm).

Frankreich. Bestimmungen fiber Kaffee, Cichorie and Tee.

Verordnung des ]ranz6s. Ministerrates vom 18. Mai 1950. - - [Journ. offic, vom 21. Mai 1950. - - Ann. F~lsificst. Frsudes 43, 175 (1950)].

Die Verordnung bringt Xnderungen einer frfiheren Verordnung vom 7. Oktober 1932. Ohne Kenntnis dieser Verordnung ist nur die Wiedergsbe einzelner Ileuer Vorschriften mSglich. Von diesen erscheint in erster Linie wichtig die Vorschrift fiber Coffein-ffeien Tee. Es ist gestattet, den Tee yore Coffein zu befreien. D~s so erhaltene Erzeugnis ist 8Is ,,yon Coffein befreit" zu kenn- zeichnen. Dersrtige Erzeugnisse dfirfen auf 1 kg hSehstens noeh 1 g Coffein enthslten. Beim Ent- zug des Coffeins dfirfen dem Tee nieht auch noch 8ndere Stoffe entzogen werden. Die Vorsehriften fiber Tee sind auf medizinische Tees nicht 8nwendbsr; jedoch sind medizinische Tees stets als solehe zu b e z e i c h n e n . . F . Egger (Msnnheim). '

Wasser, Mineralwasser, Erfrischungsgetr~inke (Brauselimonaden). Nordrhein-Westfalen.

Leits~itze Iiir die Beurteilung yon Fruehtsaftgetriinken, Limonaden und Brausen. Erlafl de~ Sozialmini.sters des Landes Nordrhein-West.falen vom 11. De~zember 1950. - - (Nicht im

: ])ruck verSffentlicht.) Zui~:~Beurteilung yon Fruehtsaftgetr~nken, Limonaden und Br~usen sin4 Verelnbsrungen

mit dem Verbsnd t ier Mineralwasserindustrie Nordrhein-Westfslen getroffen worden. Die Yer- einbarungen sind ffir die mit der Lebensmittelfiberwschung besuftragten Stellen sowie ffir die Industrie bindend. Sp/~terer Regelung ~uf Bundesebene soll hiermit nicht Vorgegriffen werden.

1. un t e r die Vereinbarungen fallen nachfolgende alkoholfreie ~Getr~nke: 9) ~ r u c h t s s f t g e t r ~ n k e o d e r F r u c h t s a f t ] i m o n s d e n Es handelt sich Um Getr~nke, die naeh den frfiheren Normativbestimmungen 81s solche geiten. b) L i m o n s d e n .

: I~ierunter faller~ Getr~nke, die aus Essenzen natfirlieher Herkunft hergestellt sind, sofern sie 8ussehheBlieh mit Zucker gestiBt sind.

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Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben usw. 17

e) B r a u s e n . Dies sind Getr/~nke, die aus na~iirlichen oder kiins~liehen Essenzen hergestellt sind und ganz

oder zum Tefl unter Verwendung ?con kfinstlichem SfiBstoff und Farbstoff zubereif~t wurden. 2. Die obenstehend aufgeffihrten alkoholfreien Getr~nke unterliegen der Kennzeichnungs-

pflieht. Es besteht keine Veranlassung, die Verle~zung dieser Kennzeichnungspflicht zu dulden. 3. Die Getr/~nke sind wahrheitsgem/~$ als Fruchtsaftlimonaden oder Fruchtsaftgetr/~nke, Ms

Limonaden bzw. Brausen zu kermzeichnen. Ferner ist der Hersteller anzugeben bzw. der ~ame desjenigen, der das Ge~r~nk unter seinem Namen in den Verkehr bringen will.

4. Die Verwendung yon kfinsfliehem Sfil~stoff muB naeh der SiiBstoffverordnung angezeigt werden. A u f eine ZuekerverarbeRung daft nur dann hingewiesen werden, wenn der Zueker- an~efl im fertigen Getr/~nk mindestens 3,5% betr/~gt.

5. Der Gehalt an Zucker hat bei Fruehtsaftlimonaden oder Fruehtsaftgetr~nken sowie bei Limonaden mindes~ens 7 % zu betragen.

6. Die bildliehe Wiedergabe yon Friichten auf dem Etiket t ist bei Fruehtsaftgetr&nken ge- starter. Bei Limonaden wird sie vorerst bis zum 31. Dezember zugelassen. Bei Brausen ist selbstverst~ndlieh jede bfldliche Darstellung yon Friiehten verboten.

7. Die Kennzeiehnung yon Farbstoff ist in jedem Falle erforderlich. Bei Limonaden und Brausen wird jedoch eine Aufbrauchfrist vorr/~tiger Etiketten bis zum 1. Jul i 1951 zugelassen.

F. Egger (Mannheim).

Konservierungsmittel, Lebensmittelfarben, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelverderb und Vorratspflege.

Hessen. Arsengehalt in Phosphatpr~paraten fiir den Lebensmittelsektor.

Erla]3 des Hess. Ministers des Innern Nr. 31 veto 8. Mai 1950. - - (Nieht im Druek VerTffentlich~.) In Phosphatpr/~paraten for den Lebensmittelsektor gilt als technisch unvermeidbare Ver-

unreinigung ein Arsengehalt yon weniger wie 0,002% (2rag je 100 g Substanz). F. Egger (Mannheim).

W f i r t t e m b e r g - B a d e n .

Unbedenkliehe Farben/fir die F~irbung yon Lebensmitteln. Erlafl des Priisidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere VerwaItung, veto 9. Oktober 1950. - -

(Nicht im Druck verSffentlicht.) Der ErlaB vom 24. Februar 1950 [diese Z. (Ges. u. ¥0 . ) 91, 13 (1950)] wird aufgehoben. Bei

der F~rbung yon Lebensraitteln kSnnen dis veto Dentschen :Forschungsrat, Fachkommission zur Bearbeitung des Lebensmittelfarbstoffproblems, bezeiehneten Farbstoffe [diese Z. 91, 32--34, (1950)] verwendet werden. F. Egger (Mannheim).

Frankreich. Anforderungen an Alkalialginate and Pektine Iiir Erniihrungszweeke.

Erla[3 des ]ra~z6s. Landwirtscha]tsministeriums veto 28. Miirz 1950. - - [dourn. offie, vom 6. April 1950. - - A r m . Falsfficat. Fraudes 43, 155 (1950).]

Fiir Lebensmittelzwecke bestimmtes ~atriumalginat odor Ammoniumalginat Sind die Salze der aus den A]gen der Gattung Zaminaria gewonnenen Algins~ure.

Nafrinmalginat daft nJch~ mehr als 25 % Feuchtigkeit enthalten. Es mul~ weitgehendsf yon un!Sslichen Anteilen, insbesondere Cellulose und Lignin befreit sein. Der Gehalt an UnlSsliehem da,rf h6ehstens 1% betragen. Es muB frei sein yon Jod, Arson und Sehwermetallverbindungen. Konservierungsmittel sind nicht zugelassen. Der Asehegehalt daft 20% nicht fibersteigen. Natriumalginaf ist als hellgelbliches Pulver in den Verkehr zu bringen, das gesehmacklos ist und hi~eiehende Quellfahigkeit besitzf. An Ammoniumalginaf sind, abgesehen veto Aschegehalt, die gleiehen Anforderungen zu stellen, wie an Natrinmalginat. Der Aschegehalt daft bier 4% nicht tibersteigen.

Pektine, troeken oder in Pulverform, die zu Lebensmittelzwecken verwendet werden sollen, sind Kohlenhydratverbindungen, die ausschliel~lich aus pektinhaltigen Bestandteilen yon eBbaren Friichten gewonnen werden. Sollen die Pektine fOr Lebensmittel mit mehr wie 40% Zucker verwandf werden, so mtissen sie be ide r im allgemeinen tiblichen Zubereitungsweise eine