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Landesprüfungsamt für Juristen Zweite juristische Staatsprüfung beim Ministerium der Justiz und April 2013 für Verbraucherschutz Aufsichtsarbeit II F 13/ZR 3 Rheinland-Pfalz Zivilrecht/Zivilprozessrecht DR. FRITZ MEISTER - R ECHTSANWALT - K L A G E des Herrn Daniel Jäger, Theresienstraße 3, 80333 München - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Fritz Meister, Mathildenstraße 7, 80336 München g e g e n Herrn Jochen Hirsch, Kirchstraße 17, 76872 Freckenfeld - Beklagter - Landgericht Landau i. d. Pfalz Marienring 13 Kanzleianschrift: Mathildenstraße 7 80336 München Telefon 089/9476780 Telefax 089/9476781 Email [email protected] Volksbank München eG (BLZ 43060129) 2197862911 Postgiro München (BLZ 44010046) 10412- 504 Landgericht Landau i. d. Pfalz Eingang am 1

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Landesprüfungsamt für Juristen Zweite juristische Staatsprüfungbeim Ministerium der Justiz und April 2013für Verbraucherschutz Aufsichtsarbeit II F 13/ZR 3Rheinland-Pfalz Zivilrecht/Zivilprozessrecht

DR. FRITZ MEISTER- RECHTSANWALT -

K L A G E

des Herrn Daniel Jäger, Theresienstraße 3, 80333 München

- Kläger -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Fritz Meister, Mathildenstraße 7,

80336 München

g e g e n

Herrn Jochen Hirsch, Kirchstraße 17, 76872 Freckenfeld

- Beklagter -Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alt und Kollegen, Weißenburger Str. 10,

76829 Landau i. d. Pfalz

wegen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde im Termin zur

mündlichen Verhandlung beantragen,

Landgericht Landau i. d. PfalzMarienring 1376829 Landau i. d. Pfalz

Kanzleianschrift:Mathildenstraße 780336 MünchenTelefon 089/9476780Telefax 089/9476781Email [email protected]

Volksbank München eG(BLZ 43060129) 2197862911 Postgiro München(BLZ 44010046) 10412-504

München, den 27.12.2012Unser Zeichen: 678/F/s

Landgericht Landau i. d. Pfalz

Eingang am28.12.2012

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die Vollstreckungsklausel zum Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.02.2007 (AZ: 2 O 646/06) für den Kläger zu erteilen.

Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen stelle ich den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.

Begründung:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des LG Landau in der Pfalz vom 11.02.2007. In diesem Urteil wurde der Beklagte verurteilt, die Eintragung des Klägers als Eigentümer des unbebauten Grundstücks Hauptstraße 13 in 76872 Freckenfeld zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 12.000,00 € an den Beklagten.

Beweis: Urteil des LG Landau in der Pfalz vom 11.02.2007, AZ: 2 O 646/06 (Anlage K1)

Der Kläger ist seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Urteil nachgekommen:

Am 18.03.2008 begab sich der Kläger zum Beklagten nach Freckenfeld und wollte diesem den Betrag von 12.000,00 € übergeben. Zugleich verlangte der Kläger die geschuldete Abgabe der Eintragungsbewilligung. Dies lehnte der Beklagte jedoch ab, so dass der Kläger seinerseits die Übergabe des Geldes verweigerte. Damit befand sich der Beklagte im Annahmeverzug, so dass bereits aus diesem Grunde die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist. Das Geschehen am 18.03.2008 dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein.

Hierauf kommt es jedoch vorliegend gar nicht an, da der Kläger aufgrund des Annahmeverzugs des Beklagten einen Betrag von 12.000,00 € am 17.04.2008 beim Amtsgericht München hinterlegt und auf die Rückgabe des Geldes verzichtet hat.

Beweis: Hinterlegungsschein des AG München (Anlage K2)

Hierdurch ist eine Befriedigung des Beklagten eingetreten. Hintergrund für die Hinterlegung beim Amtsgericht war, dass der Beklagte unmittelbar nach dem Gespräch der Parteien unauffindbar verschwunden war. Nach der Vermutung seines Prozessbevollmächtigten hatte er sich mit unbekanntem Ziel ins Ausland abgesetzt, um seinen zahlreichen anderen Gläubigern zu entgehen. Das Türschild am Haus in Freckenfeld hatte er abmontiert. Nachdem der Kläger einen Monat lang erfolglos versucht hatte, bei Behörden, Nachbarn, Verwandten und Bekannten des Beklagten dessen Aufenthaltsort herauszufinden, entschloss er sich schließlich, das Geld beim Amtsgericht in München zu hinterlegen. Tatsächlich tauchte der Beklagte erst ganze

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zwei Jahre später wieder auf, ohne dass bis heute bekannt geworden wäre, wo er sich aufgehalten hat.

Der Kläger hat, nachdem der Beklagte auch in der Zwischenzeit nicht dazu zu bewegen war, seine Eintragung als Eigentümer des Grundstücks zu bewilligen, das Verfahren zur Klauselerteilung beim Rechtspfleger des Landgerichts Landau in der Pfalz angestrengt, der Antrag wurde jedoch mit Beschluss vom 14.12.2012 zurückgewiesen, so dass nun Klage geboten war.

Beweis: Beschluss des LG Landau in der Pfalz vom 14.12.2012 (Anlage K3)

MeisterRechtsanwalt

Hinweis:Das Landgericht Landau i. d. Pfalz, Richter am Landgericht Hausmann als Einzelrichter, hat mit prozessleitender Verfügung vom 02.01.2013 die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Dem Beklagten wurde eine Frist von zwei Wochen zur Verteidigungsanzeige und von weiteren drei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Alt, ist die Klage mit der Verfügung am 03.01.2013 zum Zwecke der Zustellung übersandt worden.

Vom Abdruck der Anlagen wird abgesehen. Es ist zu unterstellen, dass sie den angegebenen Inhalt haben und der Klageschrift ordnungsgemäß beigefügt waren.

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ALT SCHÜTTLERR E C H T S A N W Ä L T E

Landgericht Landau i. d. Pfalz- 2. Zivilkammer - Marienring 1376829 Landau i. d. Pfalz

In Sachen

Jäger ./. Hirsch

(Az. 2 O 242/12)

habe ich die Verfügung vom 02.01.2013 und die Klageschrift vom 27.12.2012 erhalten und zeige an, dass ich keine Vollmacht des Beklagten für das vorliegende Verfahren habe und diesen daher nicht vertrete. Von einer Rücksendung des Empfangsbekenntnisses sehe ich daher ab.

Alt(Alt) Rechtsanwalt

Paul AltHelge Schüttler

Weißenburger Str. 1076829 Landau in der PfalzTel.: 06341/ 987 345-0Fax: 06341/ 987 345-2

Deutsche BankBLZ 200 220 10 Kto. 334 531 11

Bürozeiten:Mo. - Do. 8 - 13 u. 14 - 18 UhrFr. 8 - 14 Uhr

Landau i. d. Pfalz, den 09.01.2013 12/0438 /P/z

Landgericht Landau i. d. Pfalz

Eingang am10.01.2013

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2 O 242/12

Landgericht Landau in der Pfalz

IM NAMEN DES VOLKES

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

Daniel Jäger, Theresienstraße 3, 80333 München

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Fritz Meister, Mathildenstraße 7, 80336 München

gegen

Jochen Hirsch, Kirchstraße 17, 76872 Freckenfeld

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alt und Kollegen, Weißenburger Str. 10, 76829 Landau i. d. Pfalz

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalzdurch den Richter am Landgericht Hausmann als Einzelrichterohne mündlichen Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO am 18.01.2013

für R e c h t erkannt:

1. Die Vollstreckungsklausel zum Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.02.2007 (AZ: 2 O 646/06) ist für den Kläger zu erteilen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hausmann ausgefertigt: DrayerRichter am Landgericht Drayer, Justizsekretärin als

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rheinland-Pfalz

LandgerichtLandau in der Pfalz

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Hinweis: Das Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter und Rechtsanwalt Alt am 23.01.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Beide Rechtsanwälte haben das Empfangsbekenntnis ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt.

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ALT SCHÜTTLERR E C H T S A N W Ä L T E

Landgericht Landau i. d. Pfalz- 2. Zivilkammer - Marienring 1376829 Landau i. d. Pfalz

In Sachen

Jäger ./. Hirsch

(Az. 2 O 242/12)

habe ich das Versäumnisurteil vom 18.01.2013 erhalten und zeige nochmals an, dass ich keine Vollmacht des Beklagten für das vorliegende Verfahren habe. Darüber hinaus habe ich bereits am 07.01.2013 dem Beklagten gegenüber das Mandat niedergelegt.

Alt(Alt) Rechtsanwalt

Hinweis: Auf den Schriftsatz von Rechtsanwalt Alt hin wurde das Versäumnisurteil vom 18.01.2013 am 31.01.2013 nochmals an den Beklagten persönlich zum Zwecke der Zustellung übersandt.

Paul AltHelge Schüttler

Weißenburger Str. 1076829 Landau in der PfalzTel.: 06341/ 987 345-0Fax: 06341/ 987 345-2

Deutsche BankBLZ 200 220 10 Kto. 334 531 11

Bürozeiten:Mo. - Do. 8 - 13 u. 14 - 18 UhrFr. 8 - 14 Uhr

Landau i. d. Pfalz, den 25.01.2013 12/0438 /P/z

Landgericht Landau i. d. Pfalz

Eingang am25.01.2013

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Neu & PartnerRechtsanwälte

RAe Neu & Partner, Röntgenstraße 1, 76829 Landau i. d. Pfalz

An dasLandgericht Landau i. d. Pfalz- 2. Zivilkammer - Marienring 1376829 Landau i. d. Pfalz

In Sachen

Jäger ./. Hirsch

AZ: 2 O 242/12

zeige ich die Vertretung des Beklagten an, lege gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18.01.2013

Einspruch

ein und beantrage,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Begründung

1. Das Versäumnisurteil ist nicht ordnungsgemäß ergangen. Trotz Hinweises des vorherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Alt, dass dieser kein Mandat für das vorliegende Verfahren mehr habe, hat das Gericht das Versäumnisurteil erlassen. Die Klage hätte jedoch bereits nach diesem Hinweis an den Beklagten persönlich zugestellt werden müssen.

Da auch das Versäumnisurteil am 23.01.2013 dem nicht mehr mandatierten Rechtsanwalt Alt zugestellt wurde, ist diese Zustellung für die Einspruchsfrist nicht maßgeblich, sondern erst das Datum der an den Beklagten persönlich erfolgten Zustellung. Somit ist der Einspruch nicht verfristet.

Ingo NeuJan BenderChrista Knecht

Röntgenstraße 1 76829 Landau i. d. Pfalz

Tel.: 06341 - 6930322Fax: 06341 - 6930300

Landau, den 14.02.2013

Landgericht Landau i. d. Pfalz

Eingang am14.02.2013

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Hilfsweise beantrage ich die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Rechtsanwalt Alt hat dem Beklagten weder mitgeteilt, dass Klage gegen ihn erhoben worden war, noch dass ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Erst durch die Zustellung des Versäumnisurteils an ihn persönlich hat der Beklagte von dem vorliegenden Verfahren Kenntnis erlangt.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beklagten (Anlage B1)

2. In der Sache ist Folgendes auszuführen:

Zum einen dürfte die Klage bereits unzulässig sein. Der Kläger hätte erst Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers im Klauselerteilungsverfahren einlegen müssen, bevor er hier Klage erhebt. Dies wäre der einfachere Weg gewesen.

Zum anderen ist die Klage aber auch unbegründet.

Der Kläger hat den Beklagten hinsichtlich des diesem durch das Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrages nicht befriedigt. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Annahmeverzugs seitens des Beklagten sind nicht gegeben.

Die Hinterlegung wiederum war unwirksam. Zwar war der Beklagte tatsächlich mehrere Jahre im Ausland unterwegs. Dennoch hätte der Kläger das Geld nicht beim Amtsgericht in München hinterlegen dürfen. Darüber hinaus hat der Kläger dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt die Hinterlegung des Geldes angezeigt.

Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn der Kläger war überhaupt nicht mehr berechtigt, an den Beklagten zu zahlen oder das Geld zu dessen Gunsten zu hinterlegen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kandel vom 13.03.2008 hatte Herr Peter Dübel die Zahlungsforderung gegen den Kläger, die im Urteil des Landgerichts festgestellt wurde, gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Damit war er Gläubiger der Forderung geworden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war dem Kläger am 27.03.2008 durch den Gerichtsvollzieher im Auftrag von Herrn Dübel zugestellt worden.

Berücksichtigt werden muss zudem, dass das Geld beim Amtsgericht nur hinterlegt und noch nicht an den Beklagten ausbezahlt war. Der Kläger hätte dieses also jederzeit nach Kenntnis der Pfändung durch Herrn Dübel diesem noch zukommen lassen und die Hinterlegung rückgängig machen können. Hierzu wäre er nach diesseitiger Auffassung auch verpflichtet gewesen.

Schließlich stehen dem Beklagten Einwendungen zu, die hiermit geltend gemacht werden:

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Zum einen besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten deswegen, weil der Kläger die ihm mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2007 auferlegten Rechtsanwaltskosten aus dem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Landau in der Pfalz in Höhe von 1.778,28 € nicht ausgeglichen hat.

Beweis: Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2007 (Anlage B2)

Zum anderen wird hiermit die Anfechtung des Kaufvertrages über das im vorangegangenen Verfahren streitgegenständliche Grundstück des Beklagten erklärt.

Dies hat den Hintergrund, dass der Beklagte gezwungen war, aufgrund seiner völlig desolaten wirtschaftlichen Lage einen erheblich unter dem tatsächlichen Wert liegenden Kaufpreis von 12.000,00 € zu akzeptieren. Der Kläger hatte ihm diesen Preis genannt mit der Bemerkung: „Entweder du nimmst dieses Angebot an, oder deine Gläubiger holen sich das Grundstück sowieso!“ Da der Kläger wusste, dass der Beklagte unter Zahlungsdruck stand, nutzte er dessen Zwangslage aus und drohte ihm konkludent mit dessen Ruin, wenn er sein Angebot nicht annähme. Dieses Verhalten ist nicht nur sittenwidrig, sondern begründet auch die Anfechtung wegen einer Bedrohung des Beklagten durch den Kläger.

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

NeuRechtsanwalt

Hinweis: Der Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.02.2013 gemäß den Vorgaben des § 340a ZPO zugestellt.

Vom Abdruck der Anlage B1 wird abgesehen. Es ist zu unterstellen, dass sie den angegebenen Inhalt hat und dem Schriftsatz ordnungsgemäß beigefügt war.

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2 O 646/06 Anlage B2

Landgericht Landau in der Pfalz

Beschluss

In Sachen

Daniel Jäger, Theresienstraße 3, 80333 München

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Fritz Meister, Mathildenstraße 7, 80336 München

gegen

Jochen Hirsch, Kirchstraße 17, 76872 Freckenfeld

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alt und Kollegen, Weißenburger Str. 10, 76829 Landau i. d. Pfalz

werden nach dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.02.2007die von dem Kläger an die Rechtsanwälte Alt und Kollegen, Weißenburger Str. 10, 76829 Landau in der Pfalz, als Gesamtgläubiger gem. § 126 ZPOzu erstattenden Kosten auf

EUR 1.778,28

festgesetzt.

[…]

Hinweis: Vom Abdruck des weiteren Inhalts des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird abgesehen, er ist für die Bearbeitung ohne Relevanz. Es ist zu unterstellen, dass die Kosten ordnungsgemäß festgesetzt wurden.

Landau in der Pfalz, den 23.10.2007

ApfelRechtspflegerin

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DR. FRITZ MEISTER- RECHTSANWALT -

In der Sache

Jäger ./. Hirsch

AZ: 2 O 242/12

beantrage ich,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Versäumnisurteil vom 18.01.2013 aufrecht zu erhalten.

Begründung:

Der Einspruch des Beklagten ist verfristet. Die Zustellung an seinen früheren Prozessbevollmächtigten war zulässig.

Da sich der Beklagte das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, ist es unerheblich, ob dieser ihn über die Zustellung einer Klageschrift oder eines Urteils unterrichtet hat oder nicht. In letzterem Fall muss sich der Beklagte eben an Rechtsanwalt Alt halten.

Die Einwendungen des Beklagten in der Sache sind ebenfalls unerheblich.

Der Annahmeverzug wird nicht substantiiert bestritten und gilt somit als zugestanden.

Die Hinterlegung am Amtsgericht München war zulässig, da dort der Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung war. Bei Geldschulden handelt es sich schließlich um Schickschulden.

Landgericht Landau i. d. PfalzMarienring 1376829 Landau i. d. Pfalz

Kanzleianschrift:Mathildenstraße 780336 MünchenTelefon 089/9476780Telefax 089/9476781Email [email protected]

Volksbank München eG(BLZ 43060129) 2197862911 Postgiro München(BLZ 44010046) 10412-504

München, den 28.02.2013Unser Zeichen: 678/F/s

Landgericht Landau i. d. Pfalz

Eingang am28.02.2013

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Die Pfändung der Kaufpreisforderung des Beklagten gegen den Kläger durch Herrn Dübel ist rechtlich unerheblich. Der Kläger erfuhr erst am 21.04.2008 von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zutreffend ist der Vortrag des Beklagten, dass der Gerichtsvollzieher am 27.03.2008 versucht hatte, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Kläger zuzustellen. Allerdings erreichte er an diesem Tag nur die damals 15-jährige Tochter des Klägers in dessen Wohnung und übergab ihr den Beschluss. Da die Tochter jedoch bereits am nächsten Tag für einige Wochen zu einem Landschulaufenthalt ihres Gymnasiums fuhr, vergaß sie das Schreiben und übergab es dem Kläger erst nach ihrer Rückkehr am 21.04.2008.

Beweis: Zeugnis der Eva Jäger, zu laden über den Kläger

Eine Verpflichtung des Klägers, das einmal hinterlegte Geld nun Herrn Dübel zukommen zu lassen, ist nicht ersichtlich und wäre auch unzumutbar. Es ist keine gesetzliche Verpflichtung ersichtlich, eine einmal vorgenommene wirksame Zahlung wieder rückgängig zu machen.

Was das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht und die Anfechtung angeht, so ist hierzu zu sagen, dass derartige materiellrechtliche Einwendungen im Verfahren zur Klauselerteilung unbeachtlich sind. Mit der Anfechtung ist der Beklagte darüber hinaus präkludiert, da er diese bereits im ersten Prozess vor dem Landgericht hätte geltend machen können.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch offenen Anwaltskosten aus dem Vorprozess besteht darüber hinaus schon deshalb nicht, weil diese Forderung mit dem vorliegenden Streitgegenstand nichts zu tun hat.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.

MeisterRechtsanwalt

Hinweis: Mit Verfügung vom 01.03.2013 hat der zuständige Einzelrichter Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 20.03.2013.

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Landau, den 20.03.2013

Gegenwärtig:

Richter am Landgericht Hausmann als Einzelrichter Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 Abs. 1 S. 2 ZPO abgesehen.

In dem Rechtsstreit

Jäger ./. Hirsch

erschienen bei Aufruf:1. der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Meister,2. der Beklagte persönlich mit Rechtsanwalt Neu.

Mit den Parteien wird eine Güteverhandlung geführt, die erfolglos bleibt. Sodann wird in die mündliche Verhandlung eingetreten.

Der Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.02.2013.Der Beklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.02.2013.

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf

Freitag, 05.04.2013, 9.00 Uhr, Saal 116 Hauptgebäude.

Für die Richtigkeit derÜbertragung vom Tonträger:

Hausmann Werneke

Richter am Landgericht Justizangestellte

Öffentliche Sitzung des Landgerichts Landau i. d. PfalzGeschäftsnummer: 2 O 242/12

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Bearbeitungshinweise:

1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. Der Streitwert ist nicht festzusetzen.

2. Zeitpunkt der Bearbeitung ist der 05.04.2013.

3. Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen - gegebenenfalls hilfsgutachtlich - einzugehen.

4. Vorschriften des AnfG und des StGB sind nicht zu prüfen.

5. Freckenfeld liegt im Bezirk des Amtsgerichts Kandel, des Landgerichts Landau in der Pfalz sowie des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken; München liegt im Bezirk des Amtsgerichts München, des Landgerichts München I sowie des Oberlandesgerichts München.

6. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Siegel, Vollmachten etc.) und das Verfahren sind in Ordnung, soweit sich aus der Akte nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

7. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, richterliche Aufklärung oder eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden, aber ohne Erfolg geblieben sind.

8. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.

9. Der von Ihnen benutzte Aufgabentext ist zwar mit der Bearbeitung abzugeben, wird aber nicht zu Ihren Prüfungsunterlagen genommen. Anmerkungen, Bezugnahmen und Verweisungen, die nur durch Einsicht in das von Ihnen verwendete Exemplar des Aufgabentextes verständlich werden, verbieten sich deshalb.

Anlage: - Kalender 2012 - Kalender 2013

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Jahreskalender 2012

Januar 2012KW MO DI MI DO FR SA SO52 11 2 3 4 5 6 7 82 9 10 11 12 13 14 153 16 17 18 19 20 21 224 23 24 25 26 27 28 295 30 31

Februar 2012KW MO DI MI DO FR SA SO5 1 2 3 4 56 6 7 8 9 10 11 127 13 14 15 16 17 18 198 20 21 22 23 24 25 269 27 28 29

März 2012KW MO DI MI DO FR SA SO9 1 2 3 410 5 6 7 8 9 10 1111 12 13 14 15 16 17 1812 19 20 21 22 23 24 2513 26 27 28 29 30 31

April 2012KW MO DI MI DO FR SA SO13 114 2 3 4 5 6 7 815 9 10 11 12 13 14 1516 16 17 18 19 20 21 2217 23 24 25 26 27 28 2918 30

Mai 2012KW MO DI MI DO FR SA SO18 1 2 3 4 5 619 7 8 9 10 11 12 1320 14 15 16 17 18 19 2021 21 22 23 24 25 26 2722 28 29 30 31

Juni 2012KW MO DI MI DO FR SA SO22 1 2 323 4 5 6 7 8 9 1024 11 12 13 14 15 16 1725 18 19 20 21 22 23 2426 25 26 27 28 29 30

Juli 2012KW MO DI MI DO FR SA SO26 127 2 3 4 5 6 7 828 9 10 11 12 13 14 1529 16 17 18 19 20 21 2230 23 24 25 26 27 28 2931 30 31

August 2012KW MO DI MI DO FR SA SO31 1 2 3 4 532 6 7 8 9 10 11 1233 13 14 15 16 17 18 1934 20 21 22 23 24 25 2635 27 28 29 30 31

September 2012KW MO DI MI DO FR SA SO35 1 236 3 4 5 6 7 8 937 10 11 12 13 14 15 1638 17 18 19 20 21 22 2339 24 25 26 27 28 29 30

Oktober 2012KW MO DI MI DO FR SA SO40 1 2 3 4 5 6 741 8 9 10 11 12 13 1442 15 16 17 18 19 20 2143 22 23 24 25 26 27 2844 29 30 31

November 2012KW MO DI MI DO FR SA SO44 1 2 3 445 5 6 7 8 9 10 1146 12 13 14 15 16 17 1847 19 20 21 22 23 24 2548 26 27 28 29 30

Dezember 2012KW MO DI MI DO FR SA SO48 1 249 3 4 5 6 7 8 950 10 11 12 13 14 15 1651 17 18 19 20 21 22 2352 24 25 26 27 28 29 301 31

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Page 17:  · Web viewLandesprüfungsamt für JuristenZweite juristische Staatsprüfung. beim Ministerium der Justiz undApril 2013. für VerbraucherschutzAufsichtsarbeit II F 13/ZR 3

Jahreskalender 2013

Januar 2013KW MO DI MI DO FR SA SO1 1 2 3 4 5 62 7 8 9 10 11 12 133 14 15 16 17 18 19 204 21 22 23 24 25 26 275 28 29 30 31

Februar 2013KW MO DI MI DO FR SA SO5 1 2 36 4 5 6 7 8 9 107 11 12 13 14 15 16 178 18 19 20 21 22 23 249 25 26 27 28

März 2013KW MO DI MI DO FR SA SO9 1 2 310 4 5 6 7 8 9 1011 11 12 13 14 15 16 1712 18 19 20 21 22 23 2413 25 26 27 28 29 30 31

April 2013KW MO DI MI DO FR SA SO14 1 2 3 4 5 6 715 8 9 10 11 12 13 1416 15 16 17 18 19 20 2117 22 23 24 25 26 27 2818 29 30

Mai 2013KW MO DI MI DO FR SA SO18 1 2 3 4 519 6 7 8 9 10 11 1220 13 14 15 16 17 18 1921 20 21 22 23 24 25 2622 27 28 29 30 31

Juni 2013KW MO DI MI DO FR SA SO22 1 223 3 4 5 6 7 8 924 10 11 12 13 14 15 1625 17 18 19 20 21 22 2326 24 25 26 27 28 29 30

Juli 2013KW MO DI MI DO FR SA SO27 1 2 3 4 5 6 728 8 9 10 11 12 13 1429 15 16 17 18 19 20 2130 22 23 24 25 26 27 2831 29 30 31

August 2013KW MO DI MI DO FR SA SO31 1 2 3 432 5 6 7 8 9 10 1133 12 13 14 15 16 17 1834 19 20 21 22 23 24 2535 26 27 28 29 30 31

September 2013KW MO DI MI DO FR SA SO35 136 2 3 4 5 6 7 837 9 10 11 12 13 14 1538 16 17 18 19 20 21 2239 23 24 25 26 27 28 2940 30

Oktober 2013KW MO DI MI DO FR SA SO40 1 2 3 4 5 641 7 8 9 10 11 12 1342 14 15 16 17 18 19 2043 21 22 23 24 25 26 2744 28 29 30 31

November 2013KW MO DI MI DO FR SA SO44 1 2 345 4 5 6 7 8 9 1046 11 12 13 14 15 16 1747 18 19 20 21 22 23 2448 25 26 27 28 29 30

Dezember 2013KW MO DI MI DO FR SA SO48 149 2 3 4 5 6 7 850 9 10 11 12 13 14 1551 16 17 18 19 20 21 2252 23 24 25 26 27 28 291 30 31

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