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Seite DDM DDM DDM Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Gebühren Ausgabe 3.01, 01.01.2000 Version: 19.02.2010 Datum des Inkrafttretens: 01.03.2010

Weisung 16 d Inkrafttreten 01 03 2010 - six-group.com · Sie beträgt mindestens CHF 1’000. Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche

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S e i t e

DDM

DDM

DDM

Weisung 16 – SIX Swiss Exchange

Gebühren Ausgabe 3.01, 01.01.2000

Version:

19.02.2010

Datum des Inkrafttretens:

01.03.2010

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite i

Gebühren 01.03.2010

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

1. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht .................................................................1 1.1 Zweck.......................................................................................................................1 1.2 Geltungsbereich .......................................................................................................1 1.3 Gebührenübersicht ...................................................................................................1

2. Begriffe ..............................................................................................................................2

3. Teilnahmegebühren ............................................................................................................4 3.1 Aufnahmegebühr Handelsteilnehmer .........................................................................4 3.2 Aufnahmegebühr GCM (General Clearing Member) ...................................................4 3.3 Jahresgebühr Handelsteilnehmer ..............................................................................4 3.4 Jahresgebühr GCM (General Clearing Member) ........................................................5

4. Anschlussgebühr ................................................................................................................5

5. Ausserordentliche Gebühren ...............................................................................................5 5.1 Ausserordentliche Überwachungsgebühr ..................................................................5 5.2 Ausserordentliche Untersuchungsgebühr ..................................................................5

6. Emissionsgebühr ................................................................................................................5

7. Gebühren für den börslichen Handel ...................................................................................6 7.1 Grundsatz.................................................................................................................6 7.2 Transaktionsgebühr ..................................................................................................6 7.3 Ad-Valorem-Gebühr ..................................................................................................6

8. Gebühren für den ausserbörslichen Handel .........................................................................7 8.1 Grundsatz.................................................................................................................7 8.2 Transaktionsgebühr ..................................................................................................7 8.3 Ad-Valorem-Gebühr ..................................................................................................7

9. Kapazitätsgebühren ............................................................................................................8 9.1 QPS-Kapazitätsgebühr .............................................................................................8 9.2 OPS-Kapazitätsgebühr .............................................................................................8

10. Fälligkeit von Forderungen / Rückerstattung von Gebühren .................................................8 10.1 Fälligkeit von Forderungen........................................................................................8 10.2 Rückerstattung von Gebühren ...................................................................................8

Anhang 1: Schweizer Beteiligungsrechte (Aktien) ..........................................................................9

Anhang 2: Ausländische Beteiligungsrechte (Aktien)....................................................................11

Anhang 3: Sponsored Segment ...................................................................................................13

Anhang 4: ETF / ETSF und übrige Anlagefonds ...........................................................................15

Anhang 5: CHF-Anleihen.............................................................................................................17

Anhang 6: Internationale Anleihen...............................................................................................19

Anhang 7: Anschlussgebühr ........................................................................................................21

Anhang 8: Bezugsrechte .............................................................................................................26

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 1

Gebühren 01.03.2010

1. ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND GEBÜHRENÜBERSICHT

Gemäss Ziff. 1.22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhebt

die SIX Swiss Exchange AG ("SIX Swiss Exchange") Gebühren

für die von ihr erbrachten Dienstleitungen.

Die SIX Swiss Exchange kann unter Wahrung der Gleichbehand-

lung der Teilnehmer auf die Erhebung von Gebühren ganz oder

teilweise verzichten.

Diese Weisung findet auf alle Börsenteilnehmer der SIX Swiss

Exchange ("Teilnehmer") sowie weitere Personen, die sich dem

Regelwerk der SIX Swiss Exchange unterworfen haben, Anwen-

dung.

Im Weiteren kommen für alle Drittparteien, wie zum Beispiel In-

dependent Software Vendor (ISV), die Bestimmungen von An-

hang 7 zur Anwendung.

Die folgenden Gebühren sind in dieser Weisung geregelt:

Teilnahmegebühren

- Aufnahmegebühr

- Jahresgebühr

Anschlussgebühr

Ausserordentliche Gebühren

- Überwachungsgebühr

- Untersuchungsgebühr

Emissionsgebühr

Gebühren für den börslichen Handel

- Transaktionsgebühr

- Ad-valorem-Gebühr

Gebühren für den ausserbörslichen Handel

- Transaktionsgebühr

- Ad-valorem-Gebühr

Kapazitätsgebühren

- QPS-Kapazitätsgebühr

- OPS-Kapazitätsgebühr.

1.1 Zweck

1.2 Geltungsbereich

1.3 Gebührenübersicht

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 2

Gebühren 01.03.2010

2. BEGRIFFE

In dieser Weisung gelten als:

Abschluss (Teil-)Ausführung eines Auftrags

Ad-Valorem-Gebühr Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Transaktion

abhängige Gebühr.

Aggressor Auftrag, welcher gegen einen bereits im Orderbuch stehenden Auftrag

ausführt (laufender Handel).

Anschlussgebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Anschluss an die Handelsplattform

SWXess eine jährliche Anschlussgebühr. Diese ist je nach Anbin-

dungsvariante unterschiedlich und unabhängig von der Handelsaktivität

geschuldet.

ASP Anwendungs- Dienstleistungsanbieter (Application Service Provider)

Auction execution Kommt ein Auftrag während einer Auktion zur Ausführung, resultiert

daraus eine Auction execution.

Aufnahmegebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt von neuen Handelsteilnehmern eine

einmalige Gebühr.

Auftrag (auch: Order) Kaufs- oder Verkaufsauftrag. Orders welche über das

CTI eingegeben werden sind als CTI Orders bezeichnet; Orders welche

über das STI eingegeben werden sind als STI Orders bezeichnet.

Ausserordentliche

Überwachungsge-

bühr

Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu

einer ausserordentlichen Überwachung geben, eine Gebühr.

Ausserordentliche

Untersuchungsge-

bühr

Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu

einer ausserordentlichen Untersuchung gegeben haben, eine Gebühr.

bp Basispunkte (1/10’000)

CHF Schweizer Franken

Commitment Levels Rabattstufen der Ad-Valorem-Gebühr, welche vom Erreichen eines

bestimmten monatlichen Mindestgebührenvolumens abhängig sind.

Emissionsgebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt auf bestimmten Emissionen in Effek-

ten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr.

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 3

Gebühren 01.03.2010

GCM General Clearing Member; erfüllt die Funktion als GCM für andere

Handelsteilnehmer der SIX Swiss Exchange, die selbst keine Clea-

ringmitglieder einer von der SIX Swiss Exchange anerkannten zentra-

len Gegenpartei sind.

ISP IInfrastructure Service Provider , steht für Telekommunikations-

Dienstleistungsanbieter

Market Maker Teilnehmer, der Kauf- und Verkaufsaufträge mittels Quotes und ge-

mäss segmentspezifischen Anforderungen stellt.

Mimimum Activity

Charge (MAC)

Die MAC stellt die Differenz zwischen dem definierten Mindestgebüh-

renvolumen und dem anrechenbaren Gebührenvolumen dar.

Poster Auftrag, welcher aus dem Orderbuch zur Ausführung gelangt (laufen-

der Handel).

Optical Link Optischer Anschluss/Glasfaser Anbindung

OPS-Kapazitäts-

gebühr

Jeder Teilnehmer kann für definierte Produktsegmente garantierte

Handelskapazitäten in Form von CTI Aufträgen („CTI Orders“) pro Se-

kunde (OPS) kaufen. Dafür erhebt die SIX Swiss Exchange eine Ge-

bühr.

Proximity Service

Provider

Infrastruktur Dienstleistungsanbieter mit nahem Standort beim Börsen-

rechenzentrum

QPS-Kapazitäts-

gebühr

Jeder Market Maker kann für einzelne Produktsegmente garantierte

Handelskapazitäten in Form von Quotes pro Sekunde (QPS) kaufen.

Dafür erhebt die SIX Swiss Exchange eine Gebühr.

Quote Ein Quote ist ein limitierter Auftrag für den Kauf oder Verkauf (einseiti-

ger Quote) oder ein Paar limitierter Aufträge für Kauf und Verkauf

(zweiseitiger Quote). Quotes werden von Market Makern in den Pro-

duktsegmenten mit entsprechendem Marktmodell bereitgestellt.

SIX Swiss Exchange SIX Swiss Exchange AG

SWX Europe SWX Europe Limited

Teilnahmegebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Teilnehmer eine jährliche Gebühr.

Teilnehmer Börsenteilnehmer an der SIX Swiss Exchange

Transaktion Abschluss eines Auftrages. Wird ein börslicher Auftrag in mehreren

Ausführungen (Teilausführungen) abgeschlossen, so werden alle Ab-

schlüsse desselben Handelstages zu einer Transaktion zusammenge-

fasst.

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 4

Gebühren 01.03.2010

Transaktionsgebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt auf allen börslichen und ausserbörsli-

chen Transaktionen eine Gebühr. Diese Gebühr ist pro Transaktion

und Teilnehmer geschuldet. Die Höhe dieser Gebühr ist pro Produkt-

segment geregelt.

3. TEILNAHMEGEBÜHREN

Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Handelsteilnehmer eine ein-

malige Aufnahmegebühr von CHF 20’000.

Die SIX Swiss Exchange kann die einmalige Aufnahmegebühr

reduzieren oder erlassen, sofern der Teilnehmer über eine Zu-

lassung an der SWX Europe verfügt.

Die einmalige Aufnahmegebühr an die SIX Swiss Exchange be-

trägt pro GCM CHF 5’000.

Die SIX Swiss Exchange kann die einmalige Aufnahmegebühr

reduzieren oder erlassen, sofern:

der Teilnehmer General Clearing Member von SWX Euro-

pe oder gleichzeitig als SWX Europe-Mitglied zugelassen

ist; oder

der GCM bestehender Handelsteilnehmer der SIX Swiss

Exchange ist.

Die einmalige Aufnahmegebühr ist vor Aufnahme des Handels an

der Börse zu entrichten.

Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der einmaligen Auf-

nahmegebühr ist ausgeschlossen.

Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Handelsteilnehmer eine wie-

derkehrende Jahresgebühr von CHF 20’000 p.a.

Die SIX Swiss Exchange kann die Jahresgebühr reduzieren oder

erlassen, sofern der Teilnehmer gleichzeitig über eine Zulassung

an der SWX Europe verfügt.

3.1 Aufnahmegebühr

Handelsteilnehmer

3.2 Aufnahmegebühr

GCM (General Clear-

ing Member)

3.3 Jahresgebühr Han-

delsteilnehmer

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 5

Gebühren 01.03.2010

Die Jahresgebühr pro GCM beträgt pro GCM CHF 5'000.

Die SIX Swiss Exchange kann die Jahresgebühr reduzieren oder

erlassen, sofern:

der Teilnehmer General Clearing Member von SWX Euro-

pe oder gleichzeitig als SWX Europe-Mitglied zugelassen

ist; oder

der GCM bestehender Handelsteilnehmer der SIX Swiss

Exchange ist.

4. ANSCHLUSSGEBÜHR

Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Anschluss an die Handels-

plattform SWXess eine wiederkehrende Anschlussgebühr, die für

jeden Leitungsanschluss an die SIX Swiss Exchange und unab-

hängig von der Anzahl Teilnehmer, die darüber angeschlossen

werden, erhoben wird.

Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Wei-

sung festgelegt.

5. AUSSERORDENTLICHE GEBÜHREN

Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass

für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Gebühr.

Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Kom-

plexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF 1’000.

Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass

für eine ausserordentliche Untersuchung geben, eine Gebühr.

Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Kom-

plexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF 1’000.

6. EMISSIONSGEBÜHR

Die SIX Swiss Exchange erhebt auf bestimmten Emissionen in

Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine

Gebühr. Folgende Emissionen im Inland unterliegen dieser Ge-

bühr:

a. Festübernahme von inländischen Obligationen: Die Ge-

bühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Effek-

ten bei Emission fest übernimmt (Leadmanager,

Syndikatsleiter).

3.4 Jahresgebühr GCM

(General Clearing

Member)

5.1 Ausserordentliche

Überwachungsge-

bühr

5.2 Ausserordentliche

Untersuchungsge-

bühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 6

Gebühren 01.03.2010

b. Platzierung von inländischen Obligationen ohne Festüber-

nahme (direkte und kommissionsweise Platzierung): Die

Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die

Platzierung vornimmt.

Emissionen im Ausland sind von der Gebühr befreit.

Nicht der Gebühr unterliegen:

a. Abgabe und Übernahme von Unterbeteiligungen;

b. Zuteilung an die Zeichner;

c. Ausgabe von Kassenobligationen der Banken;

d. Ausgabe von Kassascheinen des Bundes, der Kantone

und der Gemeinden;

e. Ausgabe von inländischen Fondsanteilen;

f. Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner.

Die Gebühr wird auf dem Nennwert der Emission erhoben und

beträgt 10 Rappen auf CHF 1’000 Nennwert.

7. GEBÜHREN FÜR DEN BÖRSLICHEN HANDEL

Die SIX Swiss Exchange erhebt eine Gebühr für alle börslichen

Transaktionen. Diese schliesst die Meldegebühr mit ein und ist

pro Transaktion und Teilnehmer geschuldet. Die Gebühr wird pro

Produktsegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind

im Anhang zu dieser Weisung festgelegt.

Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad-

Valorem-Gebühr.

Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr.

Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Trans-

aktion abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und

mit einem Mindest- (“Floor“) sowie einem Maximalbetrag (“Cap“)

versehen.

Die Ad-Valorem Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-)

Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein (a) für Aufträge,

die aus dem Orderbuch zur Ausführung gelangen (“Poster“), (b)

für Aufträge, welche unmittelbar gegen Aufträge im Orderbuch

ausführen (“Aggressor“) und (c) für Aufträge, die während einer

Auktion zur Ausführung gelangen (“Auction Execution“).

7.1 Grundsatz

7.2 Transaktionsgebühr

7.3 Ad-Valorem-Gebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 7

Gebühren 01.03.2010

Die SIX Swiss Exchange kann für einzelne Produktsegmente

alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Ag-

gressor).

Die SIX Swiss Exchange kann die Ad-Valorem-Gebühr für ein-

zelne Produktsegmente preislich abstufen. Sind mehrere Tarif-

stufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden

Regeln:

Wählt der Teilnehmer nicht die jeweilige Standardtarifstufe, um

von tieferen Sätzen zu profitieren, so verpflichtet er sich zur Ein-

haltung bestimmter Kriterien (“Commitment Levels“).

Grundsätzlich gelten als Commitment Levels monatlich definierte

Mindestgebührenvolumina.

Erreicht der Teilnehmer das für die gewählte Tarifstufe definierte

Commitment Level nicht, so ist zusätzlich eine Minimum Activity

Charge (MAC) geschuldet.

Die MAC stellt die Differenz zwischen dem Commitment Level

und dem anrechenbaren tatsächlich generierten Gebührenvolu-

men dar. Anrechenbar sind alle Gebühren gemäss Ziffer 7 und 8

dieser Weisung, welche im gleichen Produktsegment anfallen.

Die MAC wird monatlich erhoben.

Wechsel sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und

sind der SIX Swiss Exchange mindestens 7 Kalendertage im

Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.

8. GEBÜHREN FÜR DEN AUSSERBÖRSLICHEN HANDEL

Die SIX Swiss Exchange erhebt eine Gebühr für alle ihr gemelde-

ten ausserbörslichen Abschlüsse. Diese schliesst die Meldege-

bühr mit ein und ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet.

Die Gebühr wird pro Produktsegment definiert. Die anwendbaren

Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Weisung festgelegt.

Diese Gebühr ist für alle Teilnehmer gleich hoch. Sie besteht aus

einer Transaktions- und einer Ad-Valorem-Gebühr

Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr.

Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Trans-

aktion abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und

mit einem Mindest- (“Floor“) sowie einem Maximalbetrag (“Cap“)

versehen.

8.1 Grundsatz

8.2 Transaktionsgebühr

8.3 Ad-Valorem-Gebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 8

Gebühren 01.03.2010

9. KAPAZITÄTSGEBÜHREN

Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Kapazi-

tätsgebühren der SIX Swiss Exchange verstehen sich exclusive

Mehrwertsteuern.

Die SIX Swiss Exchange stellt für einzelne Produktsegmente

dedizierte Handelskapazitäten in Quotes (“Quotes per Second“,

“QPS“) bereit.

Die SIX Swiss Exchange kann Teilnehmern gegen eine Gebühr

QPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis.

Die QPS-Kapazitätsgebühr ist pro Produktsegment definiert. Die

anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im

Anhang zu dieser Weisung festgelegt

Die SIX Swiss Exchange stellt für einzelne Produktsegmente

dedizierte Handelskapazitäten in Aufträgen (“CTI Orders per

Second“, “OPS“) bereit.

Die SIX Swiss Exchange kann Teilnehmern gegen eine Gebühr

OPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis.

Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im

Anhang zu dieser Weisung festgelegt.

10. FÄLLIGKEIT VON FORDERUNGEN / RÜCKERSTATTUNG

VON GEBÜHREN

Rechnungen der SIX Swiss Exchange sind, sofern nicht anders

vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung

fällig.

Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins

von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.

Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum inner-

halb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser

Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch.

Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revi-

sionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen.

* * *

Beschluss der Geschäftsleitung vom 19. Februar 2010, in Kraft

seit 1. März 2010.

9.1 QPS-

Kapazitätsgebühr

9.2 OPS-

Kapazitätsgebühr

10.1 Fälligkeit von Forde-

rungen

10.2 Rückerstattung von

Gebühren

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 9

Gebühren 01.03.2010

ANHANG 1: SCHWEIZER BETEILIGUNGSRECHTE (AKTIEN)

Beteiligungsrechte, die von einem Emittenten begeben werden,

dessen Sitz sich in der Schweiz befindet, oder die an der SIX

Swiss Exchange primärkotiert sind.

A1-1. Gebühren für den börslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

A1-1.2 Standard-Tarif

A1-1.2.1

Asymmetrisch: Floor Scale Cap

a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.--

b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55.--

c) Auction Execution CHF 0.50 0.65 bp CHF 65.--

Commitment Kein Commitment erforderlich

Alternative Gebührenstruktur:

A1-1.2.2

Balanced: Floor Scale Cap

a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29.--

b) Auction Execution CHF 0.50 0.65 bp CHF 65.--

Commitment Kein Commitment erforderlich

A1-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

A1-2.2.1

Einheitstarif Floor Scale Cap

Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25.--

A1-3. Kapazitätsgebühren

Nicht anwendbar.

Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche SIX Swiss Ex-

change und SWX Europe Aktiensegmente, das Bezugsrechte

Segment und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert.

A1-1.1 Transaktionsgebühr

A1-1.2 Ad valorem-Gebühr

A1-2.1 Transaktionsgebühr

A1-2.2 Ad valorem-Gebühr

A1-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

A1-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 10

Gebühren 01.03.2010

Jeder Teilnehmer der SIX Swiss Exchange und der SWX Europe

erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren OPS. Diese An-

zahl ist abhängig von der Art der Börsenmitgliedschaft und SWX

Europe Tariff Commitment Level und wird in Anhang A7-5.2 be-

schrieben.

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 11

Gebühren 01.03.2010

ANHANG 2: AUSLÄNDISCHE BETEILIGUNGSRECHTE (AKTIEN)

Beteiligungsrechte, die von Emittenten begeben werden, deren

Sitz sich im Ausland befindet, und die nicht an der SIX Swiss

Exchange primärkotiert sind.

A2-1. Gebühren für den börslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

A2-1.2.1 Standard-Tarif

A2-1.2.1.1

Asymmetrisch: Floor Scale Cap

a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.--

b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65.--

c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75.--

Commitment Kein Commitment erforderlich

Alternative Gebührenstruktur:

A2-1.2.1.2

Balanced: Floor Scale Cap

a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.54 bp CHF 54.--

b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75.--

Commitment Kein Commitment erforderlich

A2-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

A2-2.2.1

Einheitstarif: Floor Scale Cap

Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25.--

A2-3. Kapazitätsgebühren

Nicht anwendbar.

Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche SIX Swiss Ex-

change und SWX Europe Aktiensegmente, das Bezugsrechte

Segment und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert.

Jeder Teilnehmer der SIX Swiss Exchange und der SWX Europe

erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren OPS. Diese An-

zahl ist abhängig von der Art der Börsenmitgliedschaft und SWX

A2-1.1 Transaktionsgebühr

A2-1-2 Ad valorem-Gebühr

A2-2.1 Transaktionsgebühr

A2-2.2 Ad valorem-Gebühr

A2-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

A2-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 12

Gebühren 01.03.2010

Europe Tariff Commitment Level und wird in Anhang A7-5.2 be-

schrieben.

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 13

Gebühren 01.03.2010

ANHANG 3: SPONSORED SEGMENT

Beteiligungsrechte von inländischen und ausländischen Emitten-

ten, die an einer von der SWX anerkannten Börse primärkotiert

sind. Ausgenommen sind an der SWX primär- oder sekundärko-

tierte Beteiligungsrechte inländischer oder ausländischer Emit-

tenten sowie Anteile von Anlagefonds und vergleichbare

Beteiligungspapiere von kollektiven Kapitalanlageformen (z.B.

Exchange Traded Funds, ETF).

A3-1. Gebühren für den börslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

A3-1.2.1 Standard-Tarif

A3-1.2.1.1

Asymmetrisch: Floor Scale Cap

a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.--

b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65.--

c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75.--

Commitment Kein Commitment erforderlich

Alternative Gebührenstruktur:

A3-1.2.1.2

Balanced: Floor Scale Cap

a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.54 bp CHF 54.--

b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75.--

Commitment Kein Commitment erforderlich

A3-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

A3-2.2.1

Einheitstarif: Floor Scale Cap

Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25.--

A3-1.1 Transaktionsgebühr

A3-1.2 Ad valorem-Gebühr

A3-2.1 Transaktionsgebühr

A3-2.2 Ad valorem-Gebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 14

Gebühren 01.03.2010

A3-3. Kapazitätsgebühren

Jeder Sponsor erhält für diejenigen Beteiligungsrechte, für wel-

che er eine Market-Making-Verpflichtung eingegangen ist, eine

Anzahl QPS gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS-Kapazität

gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro

QPS bis auf eine maximale Obergrenze erhöhen.

Anzahl In-

strumente mit

Market-

Making-

Verpflichtung

Gebührenfreie

QPS

Zusätzliche

QPS gegen

Gebühr

Maximale

Obergrenze

a) 1-100 1 QPS pro 10

Instrumente

2 QPS 1 QPS pro 10

Instrumente

+ 2 QPS

b) > 100 1 QPS pro 10

Instrumente

4 QPS 1 QPS pro 10

Instrumente

+ 4 QPS

Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche SIX Swiss Ex-

change und der SWX Europe Aktiensegmente, das Bezugsrechte

Segment und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert..

Jeder Teilnehmer der SIX Swiss Exchange und der SWX Europe

erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren OPS. Diese An-

zahl ist abhängig von der Art der Börsenmitgliedschaft und SWX

Europe Tariff Commitment Level und wird in Anhang A7-5.2 be-

schrieben.

A3-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

A3-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 15

Gebühren 01.03.2010

ANHANG 4: ETF / ETSF UND ÜBRIGE ANLAGEFONDS

Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. von An-

lage- und Einzelfonds, Exchange Traded Funds (ETFs), Ex-

change Traded Structured Funds (ETSFs) sowie

Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Société d'in-

vestissement à capital variable, SICAV).

A4-1. Gebühren für den börslichen Handel

A4-1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

A4-1.1.2.1

Floor Scale Cap

a) Poster CHF 0.50 1.50 bp CHF 150.--

b) Aggressor CHF 0.50 1.50 bp CHF 150.--

c) Auction Execution CHF 0.50 1.50 bp CHF 150.--

Commitment Kein Commitment erforderlich

A4-1.2 Market Maker Tarif Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

A4-1.2.2.1

Floor Scale Cap

a) Poster CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00

b) Aggressor CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00

c) Auction Execution CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00

Commitment Kein Commitment erforderlich

A4-1.1.1 Transaktions-

gebühr

A4-1.1.2 Ad valorem-

Gebühr

A4-1.2.1 Transaktions-

gebühr

A4-1.2.2 Ad valorem-

Gebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 16

Gebühren 01.03.2010

A4-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

A4-2.2.1

Einheitstarif: Floor Scale Cap

Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25.--

A4-3. Kapazitätsgebühren

Jeder Market Maker erhält für diejenigen ETF und ETSF, für

welche er eine Market-Making-Verpflichtung eingegangen ist,

eine Anzahl QPS gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS-

Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF

500 pro QPS erhöhen. Die SIX Swiss Exchange behält sich die

Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.

Anzahl ETF/ETSF mit Market-

Making-Verpflichtung Gebührenfreie QPS je Produkt

a) 1-10 0.5 QPS

b) 11-30 0.8 QPS

c) 31-60 1.0 QPS

d) > 60 1.2 QPS

Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in

ETF/ETSF genutzt werden.

Market Makers in ETF können QPS Kapazität in OPS Kapazität

im Verhältnis eins zu eins tauschen. Diese OPS-Kapazität kann

nur für das Market Making in ETF/ETSF genutzt werden.

Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche Aktiensegmente

und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert.

Jeder Teilnehmer erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren

OPS. Diese Anzahl ist abhängig vom Tariff Commitment Level

und wird in Anhang A7-5.2 beschrieben.

A4-2.1 Transaktionsgebühr

A4-2.2 Ad valorem-Gebühr

A4-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

A4-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr

A4-3.2.1 ETF/ETSF

A4-3.2.2 übrige Anlagefonds

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 17

Gebühren 01.03.2010

ANHANG 5: CHF-ANLEIHEN

Kotierte, auf Schweizer Franken lautende Anleihen unabhängig

vom Sitz des Emittenten.

A5-1. Gebühren für den börslichen Handel

A5-1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

A5-1.1.2.1

Floor Scale Cap

a) Poster CHF 2.00 1.00 bp CHF 100.--

b) Aggressor CHF 2.00 1.00 bp CHF 100.--

c) Auction Execution CHF 2.00 1.00 bp CHF 100.--

Commitment Kein Commitment erforderlich

A5-1.2 Market Maker-Tarif Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

A5-1.2.2.1

Floor Scale Cap

a) Poster CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00

b) Aggressor CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00

c) Auction Execution CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00

Commitment Kein Commitment erforderlich

A5-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

A5-1.1.1 Transaktionsge-

bühr

A5-1.1.2 Ad valorem-

Gebühr

A5-1.2.1 Transaktionsge-

bühr

A5-1.2.2 Ad valorem-

Gebühr

A5-2.1 Transaktionsgebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 18

Gebühren 01.03.2010

A5-2.2.1

Einheitstarif: Floor Scale Cap

Meldung CHF 2.00 0.50 bp CHF 150.--

A5-3. Kapazitätsgebühren

Jeder Market Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, erhält

fünf gebührenfreie Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS)

von der SIX Swiss Exchange zugeteilt.

Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung

einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die

SIX Swiss Exchange behält sich die Einführung einer Obergrenze

an QPS pro Market Maker vor.

Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben.

Nicht anwendbar.

A5-2.2 Ad valorem-Gebühr

A5-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

A5-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 19

Gebühren 01.03.2010

ANHANG 6: INTERNATIONALE ANLEIHEN

Von ausländischen Schuldnern begebene und auf eine Fremd-

währung lautende Anleihen, die an der SIX Swiss Exchange zum

Handel zugelassen sind. Nicht als internationale Anleihen gelten

auf Schweizer Franken lautende Anleihen sowie solche, welche

von Schuldnern mit Domizil im Inland begeben werden.

A6-1. Gebühren für den börslichen Handel

A6-1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 5.00.

Keine

A6-1.2 Market Maker-Tarif

Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

Keine

A6-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

Keine

A6-3. Kapazitätsgebühren

Jeder Market Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, erhält

fünf gebührenfreie Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS)

von der SIX Swiss Exchange zugeteilt.

A6-1.1.1 Transaktions-

gebühr

A6-1.1.2 Ad valorem-

Gebühr

A6-1.2.1 Transaktions-

gebühr

A6-1.2.2 Ad valorem-

Gebühr

A6-2.1 Transaktionsgebühr

A6-2.2 Ad valorem-Gebühr

A6-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 20

Gebühren 01.03.2010

Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung

einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die

SIX Swiss Exchange behält sich die Einführung einer Obergrenze

an QPS pro Market Maker vor.

Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben.

Nicht anwendbar. A6-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 21

Gebühren 01.03.2010

ANHANG 7: ANSCHLUSSGEBÜHR

A7-1. Direkte Anbindung von Teilnehmern, ASP und ISV

Die Höhe der jährlichen Anschlussgebühr für Teilnehmer, Appli-

cation Service Provider (ASP) und Independent Software Vendor

(ISV) mit direkter Anbindung an das Börsen Netzwerk (SCAP)

der SIX Swiss Exchange richtet sich nach der gewählten Anbin-

dungsoption und gilt pro Datenleitung. Die Leitungskosten vom

Teilnehmer bis zum SCAP Netzwerk der SIX Swiss Exchange

mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen und

wird vom Teilnehmer übernommen. Die anwendbaren Gebühren

können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Anbindungsoption Bandbreite Anbindungsgebühr

p.a. (CHF, inkl.

MwSt)

Internet 64 Kbps kostenlos

Internet 128 Kbps 3’750

Internet 256 Kbps 7’500

Managed IP Service bis 2 Mbps 8’000

Managed IP Service bis 4 Mbps 12’000

Managed IP Service bis 10 Mbps 18’000

Managed IP Service bis 30 Mbp 36’000

Ethernet Service bis 4 Mbps 12’000

Ethernet Service bis 10 Mbps 18’000

Ethernet Service bis 30 Mbp 36’000

Optical Link bis 50 Mbps 45’000*

Optical Link bis 100 Mbps 60’000*

* zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger SIX Swiss Exchange interner Installa-

tionskosten, z.B. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc.

In den oben aufgeführten Anschlussgebühren ist der Anschluss

an die unter Ziffer A7-5. aufgeführten Schnittstellen inbegriffen.

Weitergehende Anschlüsse an Schnittstellen der SIX Swiss Ex-

change werden separat in Rechnung gestellt (siehe unten Ziffer

A7-5).

Die Anbindung an SIX Swiss Exchange und Scoach Schweiz AG

kann über einen einzelnen Anschluss erfolgen.

Die Kündigung einer Optical Link Anbindung hat mit einer Kün-

digungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartales zu er-

folgen. Die Kündigung der übrigen Anbindungsoptionen hat mit

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 22

Gebühren 01.03.2010

einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalen-

dermonats zu erfolgen.

A7-2. ASP-Anbindung von Teilnehmern

Bei Teilnehmern mit einer Anbindung über einen ASP fällt keine

jährliche Anschlussgebühr an.

A7-3. Anbindung von Proximity Service Providern

Die Höhe der jährlichen Anschlussgebühr für Proximity Service

Provider mit direkter Anbindung an das Börsen Netzwerk (SCAP)

der SIX Swiss Exchange richtet sich nach der gewählten Band-

breite und pro Datenleitung. Die Leitungskosten vom Proximity

Service Provider bis zum SCAP Netzwerk der SIX Swiss Ex-

change mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegrif-

fen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden

Tabelle entnommen werden:

Anbindungsoption Bandbreite Anbindungsgebühr

p.a. (CHF, inkl.

MwSt)

bis 50 Mbps 55’000 *

bis 100 Mbps 70’000*

bis 150 Mbps 85’000*

Proximity Service

bis 200 Mbps 100’000*

* zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger SIX Swiss Exchange interner Installa-

tionskosten, z.B. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc.

In den oben aufgeführten Anschlussgebühren ist der Anschluss

der Teilnehmer an die unter Ziffer A7-5. aufgeführten Schnittstel-

len inbegriffen. Weitergehende Anschlüsse an Schnittstellen der

SIX Swiss Exchange werden separat in Rechnung gestellt (siehe

unten Ziffer A7-5).

Die Anbindung an SIX Swiss Exchange und Scoach Schweiz AG

kann über einen einzelnen Anschluss erfolgen.

Die Kündigung einer Anbindung hat mit einer Kündigungsfrist von

3 Monaten auf das Ende eines Quartales zu erfolgen.

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 23

Gebühren 01.03.2010

A7-4. Anbindung von ISP

Die Anbindungsgebühr für ISP unterteilt sich in einmalige und

laufende Gebühren.

Die einmalige Anbindungsgebühr für ISP besteht aus einem Fix-

kostenanteil von CHF 9’500 sowie einer aufwandsabhängigen

Gebühr von CHF 200 pro Stunde.

Die laufenden Gebühren für ISP sind anhängig von der Anzahl

der durch den betreffenden ISP angebundenen Teilnehmer:

Für ISP, welche bis zu zehn Teilnehmer anbinden,

beträgt die monatliche Gebühr CHF 2'800, unabhän-

gig davon ob der ISP sich mit einer oder zwei Daten-

leitungen zur SIX Swiss Exchange verbindet.

Ab elf angeschlossenen Teilnehmern ist die Anbin-

dung für ISP kostenfrei.

Die Kündigung einer Anbindung hat mit einer Kündigungsfrist von

drei Monaten zum das Ende eines Quartales zu erfolgen.

A7-5. Handels- und Marktdatenschnittstellen

Standard Trading Interface (STI)

In der jährlichen Anschlussgebühr ist die Standardanbindung an

das Standard Trading Interface, sowie eine Anzahl kostenfreier

FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs)

inbegriffen.

Die Anzahl der kostenfreien FIX Anbindungen richtet sich nach

dem Tariff Commitment Level sowie nach dem Anbindungsstatus

an das Capacity Trading Interface (CTI).

A7-4.1 einmalige Anbin-

dungsgebühr

A7-4.2 laufende Anbin-

dungsgebühr

A7-5.1 STI

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 24

Gebühren 01.03.2010

Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Anbindungen für Teilnehmer mit CTI Anbindung

Kostenfreie FIX Anbindungen für Teilnehmer ohne CTI Anbindung

Teilnehmer der SIX Swiss Ex-change, der SWX Europe, oder an beiden Börsen ohne Tariff Com-mitment Level

3 kostenfreie FIX Anbindungen

1 kostenfreie FIX Anbindung

Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 1

6 kostenfreie FIX Anbindungen

2 kostenfreie FIX Anbindungen

Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 2

12 kostenfreie FIX Anbindungen

3 kostenfreie FIX Anbindungen

Jede zusätzliche FIX Anbindung und Party ID für Teilnehmer und

Application Service Provider muss bei der SIX Swiss Exchange

beantragt werden.

Für jede genehmigte, aber über die kostenfreien Anbindungen

hinausgehende FIX Anbindung erhebt die SIX Swiss Exchange

eine zusätzliche Gebühr von jeweils CHF 25'000.

Jeder Teilnehmer erhält je nach Tariff Commitment Level die folgende

Anzahl an gebührenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde von der SIX

Swiss Exchange zugeteilt:

Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Transaktio-nen pro Sekunde (FOPS)

Teilnehmer der SIX Swiss Ex-change, der SWX Europe, oder an beiden Börsen ohne Tariff Com-mitment Level

10

Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 1

30

Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 2

50

Jeder Teilnehmer kann seine FOPS-Kapazität gegen Bezahlung

einer monatlichen Gebühr von CHF 1’000 pro FOPS erhöhen. Die

SIX Swiss Exchange behält sich die Einführung einer Obergrenze

an FIX Transaktionen pro Teilnehmer vor.

Capacity Trading Interface (CTI)

Die Nutzung des CTI ist in den Anschlussgebühren für das Stan-

dard Trading Interface enthalten.

Jeder Teilnehmer erhält gebührenfreie OPS von der SIX Swiss

Exchange gemäss folgender Tabelle zugeteilt.

A7-5.2 CTI

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 25

Gebühren 01.03.2010

Mitgliedschaft Kostenfreie OPS

Teilnehmer der SIX Swiss Ex-change, der SWX Europe, oder an beiden Börsen

40

Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 1

100

Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 2

160

Jeder Teilnehmer kann seine OPS-Kapazität gegen Bezahlung

einer monatlichen Gebühr von CHF 1’000 pro Paket von 20 CTI

OPS erhöhen. Die SIX Swiss Exchange behält sich die Einfüh-

rung einer Obergrenze an OPS pro Teilnehmer vor.

A7-6. Gemeinsame Bestimmungen

Bei einem Wechsel der Anbindungsvariante bzw. Lokation wer-

den dem Teilnehmer (respektive ASP, ISP, oder Proximity Servi-

ce Provider) die effektiven Aufwände mit CHF 200 pro Stunde in

Rechnung gestellt, mindestens jedoch CHF 2'500 pro Datenlei-

tungspaar. Diese Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwert-

steuern.

Die Kündigung einer existierenden Anbindung, welcher in den

vergangenen drei Monaten eine Neuanbindung voraus ging,

stellt in diesem Zusammenhang einen Wechsel der Anbindung

dar und unterliegt derselben oben genannten Gebührenregelung.

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Weisung 16 – SIX Swiss Exchange Seite 26

Gebühren 01.03.2010

ANHANG 8: BEZUGSRECHTE

Bezugsrechte, wie Bezugsrechte im Rahmen von Kapitalerhö-

hungen, Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung

einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs,

Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen.

A8-1. Gebühren für den börslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.

A8-1.2.1

Einheitstarif: Floor Scale Cap

a) Poster -- 0.65 bp --

b) Aggressor -- 0.65 bp --

c) Auction Execution -- 0.65 bp --

Commitment Kein Commitment erforderlich

A8-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.

A8-2.2.1

Einheitstarif: Floor Scale Cap

Meldung -- 0.25 bp --

Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche Aktiensegmen-

te, das Bezugsrechte Segment und das Anlagefonds Segment

gemeinsam alloziert.

A8-3. Kapazitätsgebühr

Jeder Teilnehmer erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren

OPS. Diese Anzahl ist abhängig vom Tariff Commitment Level

und wird in Anhang A7-5.2 beschrieben

A8-1.1 Transaktionsgebühr

A8-1-2 Ad valorem-Gebühr

A8-2.1 Transaktionsgebühr

A8-2.2 Ad valorem-Gebühr

A8-3.1 OPS-Kapazitätsgebühr