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Wer Fohlen transportieren möchte, kann sie nicht einfach nur einladen und losfahren. Zuvor muss das Gefährt jungtiergerecht hergerichtet werden, damit sowohl der Fahrer als auch die kleinen Fahrgäste sicher und bequem am Ziel ankommen. Wenn Fohlen auf Reisen gehen Die Luxus-Variante: First Class Tickets für Vierbeiner. foto: horse service

Wenn Fohlen auf Reisen gehen - horse-service.com · ie man Fohlen transportiert und ob die Mutter dabei sein sollte, darüber gehen die Meinungen erheblich auseinan-der. Grundsätzlich

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Ein Einblick in unser großes Pferdeanhängerprogramm

Wer Fohlen transportieren möchte, kann sie nicht einfach nur einladen und losfahren. Zuvor muss das Gefährt jungtiergerecht

hergerichtet werden, damit sowohl der Fahrer als auch die kleinenFahrgäste sicher und bequem am Ziel ankommen.

Wenn Fohlen auf Reisen gehen

Die Luxus-Variante: First Class Tickets für Vierbeiner.

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ie man Fohlen transportiert und ob die Mutter dabei seinsollte, darüber gehen die Meinungen erheblich auseinan-

der. Grundsätzlich sollen die Kleinen bei ihrer ersten Fahrt nichtjünger als vier Monate sein. „Solange das Fohlen weder halfter-führig ist noch Anbindung kennt, kann man es nur unangebun-den fahren“, sagt Rudolf Schepergerdes, Zuchtbetreuer und Vor-sitzender des Pferdezuchtvereins Meppen. Wie er plädieren diemeisten der von uns befragten Experten dafür, dass sich Fohlenfrei im Anhänger oder im Transporter bewegen können. Alleinschon, um sich hinlegen zu können, vor allem auf längeren Fahr-ten. Es sei sogar schon vorgekommen, dass sich Fohlen aufgrunddes Anbindens während der Fahrt das Genick gebrochen haben,sagt Christian Kramer, Inhaber von Pferdetaxi.at in Kleinen-gersdorf / Niederösterreich.

Aber auch das Trinken bei der Mutter ist nur bei unange-bundenem Transport möglich. Was wiederum bedingt, dass eskeine Trennwand zwischen Fohlen und Stute gibt. Letztere wirdbei dieser Variante an der vorderen Querstange angebunden, ambesten mittig, wie Rudolf Schepergerdes betont. Würde sie dage-gen an einer Seite im Hänger befestigt, könne sie sich zwar an-lehnen, aber eben auch drehen und quer hinstellen, was er alsgefährlich erachtet.

Durchgehende Querstange für mehr Sicherheit und StabilitätBei fehlender Trennwand sollte immer eine durchgehende Bo-xenstange eingebaut sein, sind sich Schepergerdes und ThomasBlomert, Juniorchef von Blomert-Fahrzeugbau in Nordwalde, ei-nig. Sie bietet einer eventuell mitfahrenden Stute mehr Sicher-heit und stabilisiert den Hängeraufbau deutlich. Um Verletzun-gen zu vermeiden, soll sie möglichst dick gepolstert sein. Sche-pergerdes rät zu einer Anbringhöhe von 1,35 Meter bis 1,40 Me-ter: „Da das Fohlen definitiv vor der Mutter herlaufen will, ge-

langt es so unter der Stange hindurch ohne sich zu bücken oderzu stoßen.“ Wolle man verhindern, dass das Jungtier in den vor-deren Hängerbereich gelange, könne man ihn mit einer an derStange befestigten Gummimatte abhängen. Reinhard Stein-kamp, Leiter der technischen Abteilung bei Böckmann in La-strup, hält dagegen nichts von einer hoch angebrachten Stange,da sie eventuell gegen den Hals der Stute drückt und unter Um-ständen nicht genug Halt bietet. Daher solle sie sich lieber in1,00 Meter oder 1,10 Meter Höhe befinden.

Zuchtbetreuer Schepergerdes empfiehlt auch für hinten eineStange, damit einem beim Öffnen des Hängers die Pferde nichtgleich entgegenspringen. „Allerdings nur, wenn sie dicht an dergeschlossenen Klappe anliegt und nicht 35 bis 40 Zentimeter vonihr weg ist.“ Denn dann könnte das Fohlen mit dem Kopf dazwi-schen geraten.

Speziell für die Fahrt in Pferdetransport-Lastern empfiehltGerald Lösel, Inhaber von Horse-Service.com in Dorfen, denSchlaglatz festzuspannen, damit Fohlen nicht unter der Trenn-wand durchschlüpfen können.

Ist ein Fohlen noch nie transportiert worden, könne manzum Üben eine Probefahrt mit menschlichem Begleiter machen,sagt Uwe Meyer, Mitglied der Geschäftsleitung von WM Meyerin Werneck. „Allerdings nur auf eigenem Gelände, denn im öf-fentlichen Straßenverkehr dürfen in Anhängern keine Personenbefördert werden.“

Fohlengitter ist ein MussUnabdingbar für den Fohlentransport ist ein Fohlengitter ausstabilem Metall. Ist die Öffnung zwischen Heckklappe und Dachnicht auf diese Weise gesichert, können Fohlen dort hinaussprin-gen. Einfach nur die Plane zu schließen, ist keine Alternative.Abgesehen davon, dass sie für Jungtiere in Panik kein ernsthaf-tes Hindernis darstelle, führe sie bei hohen Außentemperaturen

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„leicht mal zu 50 bis 55 Grad im Anhän-ger“ und nassgeschwitzten Pferden, sagtRudolf Schepergerdes.

Wichtig beim Gitter ist der Stab -abstand. Er muss laut Schepergerdes großgenug sein, dass hineingeratene Hufe auchwieder rausrutschen können. Aber auchnicht so groß, dass Fohlenköpfe dazwi-schenpassen, wie Mit-Pferden-reisen.deanmerkt. Aufgrund der komfortablerenHandhabung empfiehlt Böckmann-Exper-te Steinkamp ein klappbares statt einessteckbaren Gitters: „Es stört nicht, wennman es nicht braucht und kann schnellund sicher verwendet werden, weil esnicht kompliziert eingesteckt werdenmuss.“ Obendrein brauche es keinen La-gerplatz. Zudem lasse es sich auch schnel-ler schließen, sagt Pferdetaxi.at-InhaberKramer. „Bei einem stark erregten Pferdmuss man dann nicht lange herumhantie-ren.“ Zu haben sind neue Fohlengitter jenach Qualität und Ausstattung ab circa200 Euro.

Gleichfalls gesichert werden muss –sofern vorhanden – der vordere Einstieg.Manch neugieriges Fohlen hat ihn schonentriegelt und konnte so nach draußen ge-langen – keine schöne Vorstellung wäh-rend der Fahrt. Deshalb muss die Tür ent-weder per Schlüssel abgesperrt oder abermit einem Keil oder festen Seilen von au-ßen gesichert werden.

Stroh zur Polsterung, Heu zur BeschäftigungFür Fohlen unter vier Monaten ist Ein-streu zwingend vorgeschrieben (siehe In-fokasten). Stroh dient dabei der Polste-rung für sich hinlegende Tiere. DurchUrin kann es allerdings matschig und rut-schig werden. Um das zu verhindern,streut Pferdespediteur Lösel zusätzlichSägemehl darunter. Auch Späne eignensich gut dafür. Um die Verletzungsgefahrzu minimieren, kann man fest gepressteStroh- oder Heuballen im vorderen Hän-gerbereich aufstapeln. Speziell bei stärke-ren Bremsungen stellen sie einen gutenSchutz dar. Außerdem verhindern sie, dassFohlen an die Vordertür gelangen und sieöffnen, falls sie sich nicht abschließenlässt.

Statt Strohballen verwendet ChristianKramer über die gesamte Hängerbreitereichende, prallhart gefüllte Heunetzeund schlägt damit nach eigener Aussagegleich mehrere Fliegen auf einmal: EinFohlen kann so die Boxenstange nicht un-terkriechen. Es kann nicht heraussprin-gen, wenn man den Hänger selbst mal vonvorn betreten muss. Und es hat Futterwährend des Transports, was beim Fohlenwie bei einer mitfahrenden Stute nichtnur gut gegen Hunger ist, sondern auchder Beschäftigung und Beruhigung dient.Bezüglich Heunetzen scheiden sich frei-lich die Geister. Für Fohlen lehnen die

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Für Reiter und Pferdebesitzer bedeut-same Fahrerlaubnisklassen (Auszug)

Klasse B:Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-masse (zGM / auch zulässiges Gesamtgewicht ge-nannt) von nicht mehr als 3500 kg und mit nichtmehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; auchmit Anhänger bis 750 kg zGM (zGM des Gespannsdann 4250 kg) oder einem Anhänger, der maximalso viel wiegt wie die Leermasse des Zugfahrzeugsund einer zGM der Kombination von nicht mehr als3500 kg. Letzteres hat in erster Linie Bedeutung fürBesitzer von Wohnwagen und Sportanhängern.

Klasse BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeugder Klasse B und einem Anhänger, die nicht in Klas-se B fallen.

Klasse E (Anhängerführerschein): Für das Mitfüh-ren von Anhängern mit einer zGM von mehr als 750kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klas-se E, erforderlich.

Klasse C (ehemals Klasse 2): Kraftfahrzeuge – aus-genommen jene der Klasse D (Busse mit mehr als8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) – mit einer zGMvon mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750kg zGM).

Klasse C1 (entspricht teilweise der früheren Klasse3): Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klas-se D – mit einer zGM von mehr als 3500 kg, abernicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750kg zGM).

Klasse CE/C1E: Kraftfahrzeuge der Klassen C und C1über 3500 kg mit Anhänger mit einer zGM von mehrals 750 kg. Bei Klasse C1E darf die zGM des Anhän-gers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überstei-gen und die zGM der Kombination nicht über12.000 kg liegen.

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meisten sie ab, weil sich die Hufe darin verfangen können. Kra-mer benutzt deswegen engmaschige Netze von Löwer mit Ma-schenweiten von drei mal drei bis vier mal vier Zentimetern: „Siesind so befestigt, dass das Fohlen auf keinen Fall mit dem Kopfoder seinen Hufen einfädeln und sich verletzen könnte. Und dieNetze können bei Bedarf über die Boxenstange geklappt wer-den.“ Wer Zweifel hat, ob die Hufe doch ins Heunetz geraten kön-nen, misst den Hufdurchmesser und vergleicht ihn mit der Ma-schengröße.

Gelenkschonend: StoßdämpferWer für den Transport keinen luftgefederten Laster nehmenkann, sollte seinen Hänger zumindest mit Stoßdämpfern aus-

statten. „Das ist schonender für Hufe, Beine und Gelenke“, sagtPferdetaxi.at-Inhaber Christian Kramer. Nach längeren Fahr-ten könne es sonst aufgrund der Vibrationen zu Huf- und Ge-lenkproblemen kommen. Auch trügen Stoßdämpfer zur Beruhi-gung der Pferde bei, sagt Uwe Meyer von WM Meyer. „Zudemverbessert sich sowohl das Fahrverhalten des Hängers, weil erruhiger rollt, als auch das Fahrgefühl für den Autofahrer selbst.“Nicht zuletzt ermöglichen Dämpfer, die zu Preisen ab etwa 150Euro häufig auch nachrüstbar sind, eine 100-km/h-Zulassung.

Damit man sehen kann, was während der Fahrt im Pferde-bereich passiert, rät Horse-Service.com-Inhaber Gerald Löseldringend zu einer Videoüberwachung. Für Laster professionel-ler Transporteure ist das ohnehin vorgeschrieben. Die Bilder dersogenannten Horse-Cam werden laut Thomas Blomert per Funkauf einen Bildschirm im Auto übertragen.

Fohlen steigen zuerst einIst das Gefährt vorbereitet, geht es ans Verladen. „Das Fohlensollte immer als erstes in den Hänger geführt werden und danndie Stute hinterher“, sagt Rudolf Schepergerdes. Verlade man dieStute zuerst, werde sie – wenn das Fohlen nicht gleich folge – oftnervös und sei ganz schnell wieder draußen. „Passiert das mehr-mals, steigen beide am Ende womöglich gar nicht mehr ein“, sagtder Vorsitzende des Pferdezuchtvereins Meppen. „Ganz superwäre es, wenn mit dem Fohlen bereits ein Verladetraining begon-nen wurde“, meint Christian Kramer. In aller Regel sei das abernicht der Fall.

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Mit Fohlen besonders sanft fahrenIst dann das Fohlen – und eventuell auch seine Mutter – im An-hänger, kann die Fahrt losgehen. Da die Kleinen noch nicht sostabil auf ihren Beinen stehen wie erwachsene Pferde, sollte dieFahrweise besonders vorsichtig und vorausschauend sein, betontKramer. Dabei kommt es vor allem auf sanftes Anfahren undBremsen sowie besonders langsames Um-die-Kurve-Fahren an.Und man sollte immer genügend Abstand zu vorausfahrendenFahrzeugen einhalten. „Hinreichend Platz nach vorn ist auchdeshalb wichtig, damit man das Gespann wieder in Bewegungsetzen kann, selbst wenn eine Ampel noch rot zeigt, eine Schran-ke geschlossen oder ein Stau noch nicht wieder ins Rollen gekom-men ist“, sagt Kramer. Vielfach helfe allein schon die Fahrzeug-bewegung, ein nervös gewordenes Fohlen wieder zu beruhigen.

Führerscheinregelungen für ReiterDie seit 1999 gültigen Fahrerlaubnisklassen haben speziell fürNutzer von Anhängern und Kleinlastern wichtige Veränderun-gen mit sich gebracht. Der Trakehner erklärt, welche Lizenz be-nötigt wird, um ein Pferd kutschieren zu können.

Bei manchen Reitern herrscht Unsicherheit darüber, mit wasfür einem Führerschein sie welches Fahrzeug und welchen An-hänger fahren können. Die entsprechenden Vorschriften sind je-doch eindeutig: Um einen Pferdehänger mitnehmen zu dürfen,muss man entweder die frühere Klasse 3 oder die aktuelle Klas-

se B plus eine zusätzliche Fahrerlaubnis der Klasse E, den An-hängerführerschein, besitzen. Denn Klasse B erlaubt nur Hän-ger bis 750 kg Gesamtgewicht. Einzige, für Reiter unerhebliche,Ausnahme: Wenn der Anhänger schwerer als 750 kg ist, darf dasGespann maximal 3500 kg wiegen und der Hänger gleichzeitignicht schwerer sein, als das in die Papiere eingetragene Leerge-wicht des Zugwagens. Diese Regelung gilt im Wesentlichen inder gesamten Europäischen Union und in einigen assoziiertenStaaten.

Folgen der Führerscheinreform Vor allem für Inhaber der bisherigen deutschen Klassen 2 und3 hatte die Reform weitreichende Folgen: Sie gingen in den Klas-sen B, BE, C, CE, C1, C1E und CE 79 auf (siehe Infokasten). Be-sondere Folge dabei in Deutschland: Nach altem Recht durftenmit Führerscheinklasse 3 Kombinationen aus Kraftfahrzeugenund Anhängern gefahren werden, die von der neuen Klasse C1E(kleine Lkw mit Anhänger) nicht erfasst sind. Im Wesentlichengeht es dabei um Gespanne, bei denen die darin enthaltene zu-lässige Gesamtmasse (zGM) von zwölf Tonnen überschrittenwird, was z.B. bei einem Pferdetransporter mit 7,5 Tonnen zGMplus großem Hänger für mehr als zwei Pferde durchaus der Fallsein kann. Inhaber der alten Klasse 3 müssen also darauf ach-ten, dass ihnen bei einer Umschreibung der Fahrerlaubnisklas-sen neben Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE, ge-nannt CE 79, erteilt wird.

Lasterfahren über 50 Zwar gelten die alten, auf grauem oder rosafarbenem Papierausgestellten Lizenzen weiterhin und müssen erst 2032 umge-tauscht werden. Wer seine Fahrerlaubnis dauerhaft in vollemUmfang behalten will, muss den alten Schein aber spätestenszum 50. Geburtstag umtauschen und eine Verlängerung bean-tragen. Ansonsten reduziert sich die Fahrerlaubnis auf die ge-wichtsreduzierten Klassen C1 bzw. C1E. Andreas Haude

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Rechtliche Aspekte des Transports von Equiden

Der Transport von Equiden (pferdeartigen Tieren, also Pferden, Ponys,Eseln, Zebras usw.) ist in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über denSchutz von Tieren beim Transport geregelt. Darin finden sich jedoch nur we-nige Hinweise, die sich speziell auf Fohlen beziehen. Nachfolgend einige Aus-züge aus der Verordnung und aus dem Merkblatt D 1.3 des Handbuchs Tier-transporte:

Artikel 3 der EU-Verordnung – Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren:

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen,wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügtwerden könnten.Die Tiere sind transportfähig.Transportmittel sowie Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und instand gehalten und werden so verwendet,dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

Nicht transportfähig sind folgende Tiere:trächtige Tiere in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium (90 % oder mehr),Tiere, die weniger als sieben Tage zuvor niedergekommen sind,neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständigverheilt ist.Diese Anforderungen gelten nicht für registrierte Equiden, wenn der Be-förderungszweck darin besteht, für die Geburt bzw. für die neugeborenenFohlen zusammen mit den registrierten Mutterstuten hygienischereund artgerechtere Bedingungen zu schaffen, wobei die Tiere in beiden Fäl-len ständig von einem Betreuer begleitet sein müssen, der während derBeförderung ausschließlich für sie zu sorgen hat.

Merkblatt der Anlage D 1.3 des Handbuchs Tiertransporte:Equiden, die älter als acht Monate sind, müssen beim Transport Halfter tragen. Ausnahme: nicht zugerittene (= nicht an Halfter-anbindung gewöhnte) Equiden.Fohlen, die jünger als vier Monate sind, benötigen zwingend Einstreu.

EU-Verordnung, Anhang I, Kapitel VI, Abschnitt 1.9 – Zusätzliche Bedingun-gen für lange Beförderungen:

Lange Beförderungen von Hausequiden sind, wenn diese nicht von ihrenMuttertieren begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungerfüllt ist: Hausequiden, außer registrierte Equiden, müssen über vier Mo-nate alt sein.Bei nicht zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig.

Merkblatt der Anlage D 1.3 des Handbuchs Tiertransporte über Bedingungen bei langen Beförderungen:

Lange Beförderungen von Equiden sind nur in Einzelständen zulässig, ausgenommen Stuten mit Fohlen.Nicht registrierte Equiden müssen über vier Monate alt sein.Alle Tiere müssen halfterführig sein.Bei langen Beförderungen müssen Fohlen Raum zum Liegen haben.

EU-Verordnung, Anhang I, Kapitel VII A – Raumangebot Hausequiden:Ausgewachsene Pferde: 1,75 m2 (0,7 x 2,5 m)Junge Pferde (6-24 Monate) bis 48 Stunden: 1,2 m2 (0,6 x 2 m)Junge Pferde (6-24Monate) über 48 Stunden: 2,4 m2 (1,2 x 2 m)Ponys (weniger als 144 cm): 1 m2 (0,6 x 1,8 m)Fohlen (0-6 Monate): 1,4 m2 (1 x 1,4 m)

Maximal erlaubte Abweichungen je nach Gewicht und Größe der Tiere so-wie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingun-gen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer bis höchstens 10 % beiausgewachsenen Pferden und Ponys, bis höchstens 20 % bei jungen Pfer-den und Fohlen möglich.

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