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WGM Steuernews März 2015 Rundschreiben Nr.: 068 Berlin, 30. März 2015 ma/pa
Inhalt
Rechtsentscheidungen Steuerrecht Seite
1. Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit
gleichwertigen Aufgaben 4
2. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen 4
3. Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung 4
4. Zeitliche Begrenzung für die Berichtigung einer Gutschrift 5
5. Vorsteuerabzug im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems 5
6. Begriff der von der Steuer befreiten Vermietung von Grundstücken 5
7. Keine Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks 6
8. Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils 6
9. Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien
Vermögen i.S. des § 35 Abs. 2 lnsO 6
10. Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH 7
11. Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung – „Gesamtplan-Rechtsprechung" 7
12. Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei finanzieller Beherrschung 7
2
Seite
13. Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung 8
14. Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass bei einem Gesellschafterwechsel 8
15. Steuerermäßigung nach § .27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb 8
16. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung 8
17. Aktuelle Entwicklungen zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen und zum
Rechnungsbegriff im Sinne des § 14c UStG 9
18. Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG Übersicht und offene Fragen 9
AUFSÄTZE
19. Gründungsaufwand bei ausländischen Betriebsstätten: Alles neu macht der ... AOA 10
20. Ausgewählte Steuerfragen bei Compliance-Untersuchungen 10
21. Die erbschaftsteuerliche Bedürfnisprüfung im Kontext des Verfassungsrechts
und des EU-Beihilferechts 11
22. Erfolgsneutrale Mitunternehmer-Teilanteilsübertragung auch bei nachfolgender
Buchwertübertragung von zurückbehaltenem Sonderbetriebsvermögen 11
Rechtsentscheidungen Arbeitsrecht
1. Mindestlohn bei Entsendung ins Ausland 11
2. Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen 12
3. Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Zeitzuschläge 13
4. Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung 13
5. Kein Anspruch auf Einsatz in der Nachtschicht 14
6. Ordentliche Kündigung – Klageverzicht in vorformulierter Ausgleichquittung 14
7. Urlaubsdauer-Staffelung nach dem Alter 15
8. Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis 15
9. Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung –
betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz 16
10. Mindestlohn - keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung 16
11. Unwirksamkeitsgrund der bedingten Kündigung – Klagefrist 17
12. Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag 17
13. Befristung einer Arbeitszeitverringerung – Inhaltskontrolle 18
14. Pausengewährung und Annahmeverzug 18
15. Urlaubsgeltung - Auslegung der Ausschlussfristenregelung in einem
Formulararbeitsvertrag 18
16. Arbeitnehmerüberlassung - Behinderung der Betriebsratsarbeit 19
17. Außerordentliche Kündigung bei Konkurrenztätigkeit 20
AUFSÄTZE
18. Eigentumsschutz versus Datenschutz -auch ein Thema des Kündigungsschutzes 20
19. Druck von Dritten nach Compliance-Verstößen 21
3
Steuern und betriebliche Abgaben Seite
1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen 21
2. Fragen der betrieblichen Praxis zu den GoBD 22
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
1. EU-Kommission: Zwei neue Finanzinstrumente für Investitionen in Umwelt,
Klima und Energieeffizienz 22
2. Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb - Abschreibung auf Restnutzungsdauer und
Wahlrecht zur AfA-Methode 23
3. Nachweis der Vertretungsberechtigung einer ausländischen Gesellschaft
(hier: englische private limited company) gegenüber dem Grundbuchamt 23
4. Rechnungslegung - Übernahmeempfehlung für Änderungen an IAS 1 24
5. Eckpunkte zur Erbschaftsteuer enttäuschen - BMF muss nachbessern 24
6. Für eine mehrjährige Bestellperiode des Abschlussprüfers 25
7. Gewinnvortrag bei der GmbH & Co. KG: Spannungsfeld zwischen
Personenhandelsgesellschaftsrecht und Konzernbilanzierungspraxis 25
Wirtschaftsrecht
1. Nichtige Kundenschutzklausel in Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen
GmbH und einem ihrer Gesellschafter 26
2. Vertragshändlers gegen den Hersteller bei fehlender Möglichkeit der
Nutzbarmachung von Kundendaten nach Vertragsbeendigung 26
3. Zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils 26
4. Auslegung der Vergütungsvereinbarung im Hinblick auf das nach § 87 Abs.
1 HGB provisionspflichtige Geschäft 27
5. Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zum Vertragsabschluss mit einem
Vorstandsmitglied muss sich auf alle wesentlichen Punkte des Rechtsgeschäfts
Beziehen 27
6. Zur Vollmachtsvermutung des Urkundsnotars 27
AUFSÄTZE
7. Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf M&A-Verträge? 27
8. Inanspruchnahme deutscher Gerichte bei rufschädigenden Internet-
Äußerungen von Wettbewerbern im Ausland 28
9. Vergaberechtliche Selbstreinigung und kartellrechtliche Compliance - zwei
Seiten einer Medaille 28
10. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen an die Kündigung von
Geschäftsführerverträgen 28
4
Rechtsentscheidungen Steuerrecht
1. Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit
gleichwertigen Aufgaben
Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung
in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen
gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Ge-
wichtung nicht möglich; in diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Mehrere-Geschaeftsleitungsbetriebsstaetten-bei-mehreren-Geschaeftsfuehrern-mit-gleichwertigen-Aufgaben-26256
2. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen
1. Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG Ist der Ort, an dem ein selb-
ständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Aus der mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ange-
strebten Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs u. a. von Selbständigen mit dem
entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern folgt, dass die für die Arbeitneh-
mer geltenden Ausnahmen von den Abzugsbeschränkungen der Fahrtkosten im Falle gleich-
liegender Sachverhalte bei den selbständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten.
3. Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin sind zum uneingeschränkten Be-
triebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden
Unterrichtseinrichtungen anfallen und keiner dieser Beschäftigungsstätten eine besondere
zentrale Bedeutung zukommt.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Fahrten-zwischen-Wohnung-und-Betriebsstaetten-bei-Selbstaendigen-26257
3. Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung
1. Eine Rechnungsnummer entspricht dann nicht den Vorgaben der § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4
UStG, Art. 226 Nr. 2 Richtlinie 2006/112/EG, wenn sie durch die mehrfache Anfügung von
Bindestrichen und weiteren Zahlen so unübersichtlich gestaltet wird, dass nur durch eine
aufwendige Prüfung festgestellt werden kann, ob die Rechnungsnummer einmalig vergeben
ist.
2. Die Verwender von sog. Abdeckrechnungen begehen regelmäßig eine Steuerhinterzie-
hung im Sinne des § 370 AO, indem sie die Rechnungen zum Vorsteuerabzug verwenden,
die nicht von dem tatsächlichen Leistenden ausgestellt wurden, sondern die von ihnen, den
5
Verwendern, gerade zu dem Zweck beschafft wurden, um die Zahlungen an die tatsächlich
Leistenden, die in der Regel "schwarz" entlohnt werden, in der Buchhaltung "abzudecken".
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Kein-Vorsteuerabzug-bei-sog.-Abdeckrechnung-26259
4. Zeitliche Begrenzung für die Berichtigung einer Gutschrift
Ebenso wie ein Widerspruch gegen eine Gutschrift kann auch eine Berichtigung nicht zeitlich
unbegrenzt erfolgen, auch wenn das UStG keine Frist vorsieht. Ohne zeitliche Grenze müsse
ein leistender Unternehmer über Jahre hinweg alle empfangenen Gutschriften auf Berichti-
gungen hin überwachen. Die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 195 BGB (drei Jahre)
auf die Berichtigung von Gutschriften ist anwendbar. Der Gutschriftempfänger muss nach
Ablauf einer gewissen Zeit grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, aus bereits abgerechne-
ten Gutschriften nicht erneut in Anspruch genommen zu werden.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Zeitliche-Begrenzung-fuer-die-Berichtigung-einer-Gutschrift-26260
5. Vorsteuerabzug im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems
LEITSATZ (DES KOMMENTATORS):
Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer nach § 14c UStG. Dem-
nach kommt ein Vorsteuerabzug aus dem Kauf von Blockheizkraftwerken im Rahmen eines
betrügerischen Schneeballsystems, bei dem die Kaufpreise im Voraus vollständig bezahlt
wurden, Lieferungen aber ausblieben, nicht in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Aus-
stellung der Rechnung feststand, dass die abgerechneten Leistungen nicht erbracht werden
können. UStG § § 14, § 14a, § 15 Abs. 1 5. 1, § 14c Abs. 2, § 1 Abs. 1
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Vorsteuerabzug-im-Rahmen-eines-betruegerischen-Schneeballsystems-26262
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
6. Begriff der von der Steuer befreiten Vermietung von Grundstücken
Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist
dahin auszulegen, dass die entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions auf der Grundla-
ge eines Vertrags, nach dem der Eigentümer bestimmte Rechte und Befugnisse behält und
bestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat, die u. a. den Unterhalt, die Reinigung, die
Wartung und die regelgerechte Bereitstellung umfassen und auf die 80 o/o der vertraglich
vorgesehenen Vergütung entfallen, grundsätzlich keine "Vermietung von Grundstücken" Im
6
Sinne der genannten Bestimmung darstellt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, ·dies zu
beurteilen.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Begriff-der-von-der-Steuer-befreiten-Vermietung-von-Grundstuecken-26297
7. Keine Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks
Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermie-
tet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des
(neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG
nicht zu gewähren.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Keine-Steuerbefreiung-nach--13c-ErbStG-beim-Erwerb-eines-Erbbaugrundstuecks-26299
8. Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmer-
anteils
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbe-
günstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitli-
chen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmer-
anteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Tarifbeguenstigung-fuer-den-Gewinn-aus-der-Veraeusserung-eines-Mitunternehmeranteils-26372
9. Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien
Vermögen i.S. des § 35 Abs. 2 lnsO
1. Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 lnsO aus dem Insolvenzbeschlag frei-
gegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht;
die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus
der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lnsO der
Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13
(PKH), BFH/NV 2014, 1013).
2. Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insol-
venzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus
Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Zuordnung-von-Einkommensteuererstattungsanspruechen-zum-insolvenzfreien-Vermoegen-i.S.-des--35-Abs.-2-InsO-26374
7
10. Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH
Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu
gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist vor Gründung der
Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit ist die Einzelperson mit einer Vor-
gründungsgesellschaft vergleichbar. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteu-
er müssen dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vor-
gründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen
wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft. Dieser Einschät-
zung steht nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe.
Auch spielt keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze
getätigt worden seien.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Vorsteuerabzugsberechtigung-vor-Gruendung-einer-Ein-Mann-GmbH-26382
11. Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung – „Gesamtplan-Rechtsprechung"
Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reser-
ven auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der
Schwester-KG. veräußert, so ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs.
1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers)
vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Keine-tarifbeguenstigte-Anteilsveraeusserung--Gesamtplan-Rechtsprechung-26421
12. Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei finanzieller Beherrschung
1. Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer
fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des
gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach
§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den
von Ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherr-
schenden Einfluss ausüben kann.
2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art.
3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der. Ehegatten anknüpft, son-
dern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Ausschluss-des-Abgeltungsteuersatzes-bei-finanzieller-Beherrschung-26425
8
13. Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung
Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 ,Abs. 9
EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher
nicht in Betracht.
Weitere Informationen:
http://www.bfhurteile.de/bfhurteilede/urteil.html?no_cache=1&tx_qcombfhurteile_pi1[search_az]=VIII%20R%2013%2F13&tx_qcombfhurteile_pi1[az]=VIIIR1313
14. Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass bei einem Gesellschafter-
wechsel
1. Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft Ist der Ertrag aus einem
Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn
nach den Im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betref-
fenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters - wirtschaftlich tragen sollte.
2. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirt-
schaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen,
der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Zurechnung-des-Ertrags-aus-einem-Schulderlass-bei-einem-Gesellschafterwechsel-26427
15. Steuerermäßigung nach § .27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Kapitalver-
kehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mit-
gliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb. von Todes wegen durch Personen einer be-
stimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass
Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen
dieser Steuerklasse erworben worden ist, und für diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in dem
Mitgliedstaat festgesetzt wurde, während eine Steuerermäßigung ausscheidet, wenn für den
Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde?
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Steuerermaessigung-nach--27-ErbStG-bei-mehrfachem-Erwerb--26429
16. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts erledigt sich durch
die Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 124 Abs. 2 AO. Die Festsetzung der Ein-
kommensteuer nimmt den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf.
9
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Zulaessigkeit-des-Rechtsbehelfs-gegen-die-Kapitalertragsteuer-Anmeldung--26430
AUFSÄTZE
17. Aktuelle Entwicklungen zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen und
zum Rechnungsbegriff im Sinne des § 14c UStG
Eine Steuerschuld wegen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises entsteht
wegen des vom BFH geprägten eigenständigen Rechnungsbegriffs im Sinne des § 14c UStG
bereits dann, wenn das Abrechnungsdokument Angaben zum Rechnungsaussteller, Leis-
tungsempfänger, Leistungsbeschreibung sowie Entgelt und Umsatzsteuerausweis enthält.
Das Niedersächsische FG hatte sich in einer aktuellen, nicht rechtskräftigen Entscheidung
mit der Frage zu befassen, ob § 14c UStG bei einer völlig unzureichenden Leistungsbe-
schreibung ausgeschlossen sein kann und dies bejaht. Es soll ein Ausblick auf das anhängi-
ge Revisionsverfahren vor dem BFH gewagt werden. Der eigenständige Rechnungsbegriff im
Sinne des § 14c UStG wird vom BFH auch in anderem Zusammenhang angewendet. Denn
nur, wenn die ursprüngliche Rechnung diese Voraussetzungen erfüllt, soll die Rückwirkung
einer späteren Rechnungskorrektur in Frage kommen. Ob der EuGH mit seiner bisherigen
Rechtsprechung allerdings tatsächlich eine rückwirkende Rechnungsberichtigung bejaht~ ist
weiterhin umstritten. Zur Klärung dieser Frage hat nunmehr das Niedersächsische FG dem
EuGH vorgelegt. Dies bietet Anlass zu einem Ausblick.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
18. Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG Übersicht und offene Fragen
Zugleich Anmerkungen zum BMF-Anwendungsschreiben vom 16.10.2014 Seit Inkrafttreten
der unter die Steuererhebungsnormen des Lohnsteuerabzugsverfahrens eingefügten Vor-
schrift des § 42g EStG am 30.6.2013 ist es der Finanzverwaltung möglich, eine "spontane" -
da vor allem unangekündigte - Lohnsteuer-Nachschau bei gewerblich oder beruflich tätigen
Personen vorzunehmen. Der Verwaltung werden mit dieser Regelung rechtliche Möglichkei-
ten zur Kontrolle von Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren eingeräumt, die
teilweise einen erheblichen Eingriff in die Rechte der betroffenen Steuerpflichtigen gestat-
ten. Zur konkreten Anwendung der Norm hat das Bundesfinanzministerium inzwischen mit
Schreiben vom 16.10.2014 Stellung bezogen. Inwieweit die Anwendung des Instruments
der Lohnsteuer-Nachschau nunmehr auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffas-
sung problemlos erscheint und in welchen Bereichen darüber hinaus weiterhin noch Zwei-
felsfragen bzw. Streitpunkte bestehen, wird nachfolgend in einer im Wesentlichen am Nor-
maufbau und der Struktur des BMF-Schreibens orientierten Analyse aufgezeigt.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
10
19. Gründungsaufwand bei ausländischen Betriebsstätten: Alles neu macht der ...
AOA
Der Aufbau eines Auslandsgeschäfts über Betriebsstätten verlangt Vorbereitung und allmäh-
lichen Aufbau des Betriebs. Das Unternehmen will den Aufwand zum operativen Aufbau der
ausländischen Betriebsstätte (Gründungsaufwand) steuerlich geltend machen. Seit
La119em ist umstritten, ob Gründungsaufwand beim inländischen Stammhaus oder bei der
ausländischen Betriebsstätte als Betriebsausgabe anzusetzen ist. Die Finanzverwaltung hat
die Zuordnung des Gründungsaufwands zur ausländischen Betriebsstätte vertreten. Damit
bleibt Gründungsaufwand in DBA-Freistellungsfällen steuerlich wirkungslos, wenn es nicht
zum Aufbau einer ausländischen Betriebsstätte kommt (vergeblicher Gründungsaufwand).
Maßgebliches Prinzip der Zuordnung ist bisher das Veranlassungsprinzip gewesen. Der BFH
hat in einem vielbeachteten Urteil vom 26.2.2014 (I R 56/12, BStBI. II 2014) entschieden,
der Gründungsaufwand sei durch den Zweck einer Betriebsstättengründung im Ausland ver-
anlasst, gleich ob eine Betriebsstätte entsteht oder nicht. Der Aufwand sei daher nicht beim
Stammhaus abzugsfähig. Unterbleibt die Betriebsstättengründung, so geht der Gründungs-
aufwand steuerlich ins Leere. Mit Einführung des sog. autorisierten OECD-Ansatzes (AOA)
zur Betriebsstättengewinnermittlung (§ 1 Abs. 5 AStG 2013, BsGaV 2014) hat der Gesetz-
und Verordnungsgeber mit dem Veranlassungsprinzip gebrochen. Der Beitrag untersucht die
Konsequenzen dieses Bruchs für die Zuordnung von Gründungsaufwand. Entscheidend ist,
ob die maßgeblichen Personalfunktionen im Stammhaus oder in der Betriebsstätte ausgeübt
werden. Konzeption, Gründung und Aufbau der ausländischen Betriebsstätte werden regel-
mäßig im Stammhaus bzw. von Stammhausmitarbeitern geleistet. Nach neuer Rechtslage
ist Gründungsaufwand bei Bestehen einer ausländischen Betriebsstätte daher grundsätzlich
dem Stammhaus zuzuordnen. Lediglich im Fall einer ausländischen Entrepreneur-Betriebs-
stätte ist die Zuordnung zur ausländischen Betriebsstätte denkbar, sofern dies Fremdverhal-
ten entspricht. Ob es für vergeblichen Gründungsaufwand bei dem vom BFH gefundenen
Zuordnungsergebnis bleiben kann, erscheint fraglich. Der Beitrag arbeitet den Wertungswi-
derspruch im geltenden Recht und resultierende Gestaltungsmöglichkeiten heraus.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
20. Ausgewählte Steuerfragen bei Compliance-Untersuchungen
Werden in Unternehmen mögliche Compliance-Verstöße untersucht, stellt sich eine Vielzahl
von Fragen. Wer soll die Untersuchung durchführen? Muss der Betriebsrat eingebunden
werden? Sind Anzeigen an Behörden erforderlich? Oft stellen sich steuerliche Fragen, auch
wenn Gegenstand der Untersuchung nicht die Verletzung von Steuergesetzen ist. Ist der
untersuchte Sachverhalt steuerlich relevant und müssen Steuererklärungen berichtigt wer-
den? Wie sind die Kosten der Untersuchung steuerlich zu behandeln. und unterliegt die
Übernahme von Anwaltskosten gegenüber Arbeitnehmern der Lohnsteuer? Der Beitrag gibt
eine Übersicht über typische steuerliche Fragen bei einer unternehmensinternen Compli-
ance-Untersuchung. Er ist die Fortsetzung einer Folge von Beiträgen zu Compliance-Fragen.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
11
21. Die erbschaftsteuerliche Bedürfnisprüfung im Kontext des Verfassungsrechts
und des EU-Beihilferechts
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 hat die Regelungen der §§ 13a
und 13b ErbStG teilweise für verfassungswidrig erklärt. Die Gesetzesanpassungen sollen bis
zum 30.6.2016 vorgenommen werden, allerdings sind noch viele Fragen offen. Der nachfol-
gende Beitrag beleuchtet die Vorgaben der Verfassungsrichter, eine Bedürfnisprüfung für
große Unternehmen einzuführen und untersucht diese Vorgaben im Lichte des Europäischen
Beihilferechts.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
22. Erfolgsneutrale Mitunternehmer-Teilanteilsübertragung auch bei nachfolgen-
der Buchwertübertragung von zurückbehaltenem Sonderbetriebsvermögen
AMTLICHER LEITSATZ
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in seiner seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gül-
tigen Fassung scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen
Teil eines Mitunternehmeranteils nicht nur dann aus, wenn ein funktional wesentliches Be-
triebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach §
6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist (vgl. BFH Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE
238, 135, BFH/NV 2012, 2053), sondern auch dann, wenn ein funktional wesentliches Be-
triebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens nachher zum Buchwert nach § 6 Abs. 5
EStG übertragen wird. EStG 2001 § 6 Abs. 3, Abs. 5
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Erfolgsneutrale-Mitunternehmer-Teilanteilsuebertragung-auch-bei-nachfolgender-Buchwertuebertragung-von-zurueckbehaltenem-Sonderbetriebsvermoegen-26432
Rechtsentscheidungen Arbeitsrecht
1. Mindestlohn bei Entsendung ins Ausland
1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verbietet es die Richtlinie 96/71
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ausgelegt im Licht von Art.
47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass eine Regelung des Mitglied-
staats, in dem das Unternehmen, das Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt
hat, seinen Sitz hat, nach der die Übertragung von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
verboten ist, eine Gewerkschaft wie die Sähköalojen ammattlliittory daran hindern kann, bei
einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, eine
Klage zu erheben, um für die entsandten Arbeitnehmer auf sie übertragene Lohnforderun-
gen einzuziehen, bei denen es um den Mindestlohn im Sinne der Richtlinie 96/71 geht, da
diese Übertragung im Einklang mit dem in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Recht
steht.
12
2. Art. 3 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 96/71 ist im Licht der Art. 56 AEUV und 57 AEUV dahin
auszulegen, dass
- er einer Berechnung des Mindeststundenlohns und/oder Mindestakkordlohns auf der
Grundlage der Einteilung der Arbeitnehmer in Lohngruppen, wie sie nach den maßgeblichen
Tarifverträgen des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen ist, nicht entgegensteht, sofern die-
se Berechnung und diese Einteilung nach zwingenden und transparenten Vorschriften vor-
genommen werden, was zu prüfen Aufgabe des nationalen Gerichts ist;
-ein Tagegeld wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den gleichen Bedin-
gungen als Bestandteil des Mindestlohns anzusehen ist, wie sie für seine Einbeziehung in
den Mindestlohn gelten, der einheimischen Arbeitnehmern bei ihrer Entsendung innerhalb
des betreffenden Mitgliedsstaats gezahlt wird;
-eine Entschädigung für die tägliche Pendelzeit, die den Arbeitnehmern unter der Vorausset-
zung gezahlt wird, dass ihre tägliche Pendelzeit mehr als eine Stunde beträgt, als Bestand-
teil des Mindestlohns der entsandten Arbeitnehmer anzusehen ist, sofern diese Vorausset-
zung erfüllt ist, was zu prüfen Aufgabe des nationalen Gerichts ist;
-die Übernahme der Kosten für die Unterbringung dieser Arbeitnehmer nicht als Bestandteil
ihres Mindestlohns anzusehen ist;
-eine Zulage in Form von Essensgutscheinen; die an diese Arbeitnehmer ausgegeben wer-
den, nicht als Bestandteil ihres Mindestlohns angesehen werden darf, und
-die Vergütung, die den entsandten Arbeitnehmern für die Dauer des bezahlten Mindestjah-
resurlaubs zu gewähren ist, dem Mindestlohn entspricht, auf den diese Arbeitnehmer im
Referenzzeitraum Anspruch haben.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Mindestlohn-bei-Entsendung-ins-Ausland-26264
2. Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen
Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem
Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt; handelt rechtswidrig, wenn sein
Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen
gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
kann einen Geld Entschädigungsanspruch ("Schmerzensgeld") begründen. Die Klägerin war
bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem
27.12.2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zu nächst mit Bronchialerkrankungen. Für die
Zeit bis 28.2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor,
zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012 zwei einer Fachärztin
für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mit-
geteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klä-
gerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden u.
a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klä-
gerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitge-
ber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die
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Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für
rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts
gestellt hat. Sie hält 1 0 500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische
Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das LAG hat der Klage in
Höhe von 1 000,00 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Ach-
ten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimli-
chen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur
Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch
erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im
Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden
war. Die vom LAG angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht
zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn
ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist
Weitere Informationen: BAG, Urteil vom 19.2.2015- 8 AZR 1007/13 (PM BAG vom 19.2.2015) unter: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=17907&pos=1&anz=8&titel=Observation_durch_einen_Detektiv_mit_heimlichen_Videoaufnahmen
3. Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Zeitzuschläge
Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden. Der
Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er trat im Rahmen eines
Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit seiner
Klage hat der Kläger die Auszahlung von tariflichen Diensten zu ungünstigen Zeiten mit der
Begründung begehrt, die Zuschläge seien unpfändbar. Das LAG hat der Klage - wie bereits
das ArbG - entsprochen. Nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung - ZPO sind u. a. "Schmutz-
und Erschwerniszulagen" unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der
Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl
aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienst-
schichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur
Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten.
Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB können unpfändbare Forderungen nicht abgetre-
ten werden. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2015-3 Sa 1335/14 (PM LAG Berlin-Brandenburg vom
18.2.2015)
4. Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung
AMTLICHER LEITSATZ
Eine sexuelle Belästigung i. S. v. ·§ 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung
vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB
geeignet. .Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von
den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität. AGG § 3 Abs. 3 und
4, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 3; ßGB § 626 Abs. 1,
14
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Ausserordentliche-Kuendigung-wegen-sexueller-Belaestigung-26118
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
5. Kein Anspruch auf Einsatz in der Nachtschicht
NICHTAMTLICHE LEITSÄTZE:
1. Das einseitige Recht des Arbeitgebers zur Änderung der Lage der Arbeitszeit nach§ 8
Abs. 5 Satz 4 TzBfG setzt voraus, dass die zu ändernde Verteilung der Arbeitszeit infolge
eines Verlangens des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG mit vertragsändernder Wirkung festge-
legt wurde.
2. War die Festlegung der Lage der Arbeitszeit (hier: Einsatz in der Nachtschicht) im Wege
des Direktionsrechts erfolgt und ist es nachfolgend zu keinen vertraglichen Vereinbarungen
hierüber gekommen, ist eine Neufestlegung (nur) am Maßstab des § 106 GewO zu messen. BGB §§ 133,157,315,615 Satz 1, § 779; GewO § 106 Satz 1; TzBfG § 8
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Kein-Anspruch-auf-Einsatz-in-der-Nachtschicht-26266
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
6. Ordentliche Kündigung – Klageverzicht in vorformulierter Ausgleichquittung
1. Abreden über Hauptleistungen sind nicht generell von der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 und Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur
dann entzogen, wenn sie – wie regelmäßig – keine von Rechtsvorschriften abweichenden
oder diese ergänzenden Regelungen enthalten.
2. Durch eine innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eingegangene Ver-
pflichtung, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, wird von der ge-
setzlichen Regelung in § 4 Satz 1 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wo-
chen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will.
3. Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede
arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Been-
digungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Er-
satzansprüche -stellt eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
dar.
4. Die Vereinbarung über einen Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit einer Kündigung kann ein Auflösungsvertrag sein und damit dem
Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegen. Der erforderliche Zusammenhang muss
die Annahme rechtfertigen, Kündigung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes
Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.
Fehlt es daran, wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Vertrag aufgelöst, sondern durch
Kündigung.
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Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Ordentliche-Kuendigung--Klageverzicht-in-vorformulierter-Ausgleichsquittung-26295
7. Urlaubsdauer-Staffelung nach dem Alter
AMTLICHE LEITSATZ:
Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren,
kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des
Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. AGG §§ 1, 3, 7, 10 Satz
1, 2 und Satz 3 Nr. 1
Weitere Informationen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&anz=57&pos=1&nr=17871&linked=urt
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
8. Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis
1. In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind nicht nur die
dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch bekannten Tatsachen von Bedeutung. Es sind
auch solche später bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die den ursprüngli-
chen Verdacht abschwächen oder verstärken. Dies gilt zumindest dann, wenn sie bei Kündi-
gungszugang objektiv bereits vorlagen.
2. Selbst Umstände, die auch objektiv erst nachträglich eingetreten sind, können für die
gerichtliche Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ausnahmsweise von Bedeutung
sein, falls sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erschei-
nen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge
innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne
dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Von Bedeutung kann dies insbeson-
dere für die Würdigung von verdachtsbegründenden Indiztatsachen sein.
3. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätig-
keiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des
Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel uni eine erhebliche Pflicht-
verletzung. Sie ist „an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
4. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des
Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer
von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenz-
tätigkeit ausgeübt haben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt.
5. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nach Zugang
einer - gerichtlich angegriffenen - außerordentlichen Kündigung die weitere Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, ist es Im Rahmen der erforderlichen Interessenah-
wägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn die Wettbewerbstätigkeit
erst durch eine frühere - unwirksame - Kündigung ausgelöst wurde, wenn der Wettbewerb
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nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt war, sondern
zunächst nur eine Übergangslösung für den Schwebezustand bis zur Klärung der Rechtslage
darstellte, und wenn dem Arbeitgeber aufgrund der Art und der Auswirkungen der Konkur-
renztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/BBL2015-691-2-26353
9. Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung - betriebs-
verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des
Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer frei-
willigen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer
von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht o-
der nach Abschluss der Betriebsvereinbarung einen Aufhebungsvertrag schließt. Das Verbot,
Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Erhebung der .Kündigungsschutzklage ab-
hängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden.
2. Knüpfen die Betriebsparteien die in einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung fest-
gelegten einzelnen Leistungen an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen, gehen damit ggf.
weitere Gruppenbildungen einher, deren Wirksamkeit an den mit ihnen verfolgten Zwecken
zu messen ist. Auf die Gruppenbildung bei der Festlegung des Geltungsbereichs hat das in
der Regel keinen Einfluss. Der hierin zum Ausdruck kommende Ausschluss von den Leistun-
gen der Betriebsvereinbarung ist nicht am Zweck der jeweiligen Vergünstigung, sondern am
Zweck des durch Auslegung zu ermittelnden Ausschlusses zu messen.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Zusaetzliche-Leistungen-nach-einer-freiwilligen-Betriebsvereinbarung--betriebsverfassungsrechtlicher-Gleichbehandlungsgrundsatz-26355
10. Mindestlohn - keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzah-
lung
Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht
auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derar-
tige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Die Arbeitnehmerin wurde von der
Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszula-
ge und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie
eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgebe-
rin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit ei-
nem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubs-
geldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Das ArbG hat die Änderungskündigung
für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die - wie das zusätz-
liche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung - nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den
Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung
erreicht werden solle, sei unzulässig. Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesar-
beitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. (PM LAG Berlln-Brandenburg vom 5.3.2015)
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11. Unwirksamkeitsgrund der bedingten Kündigung – Klagefrist
Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (überdessen Bevollmächtigten) unter anderem
schriftlich mit: "Grundsätzlich präferieren wir zukünftig eine freiberufliche Zusammenarbeit,
vorbehaltlich vorgenannter Interessenkonflikte und nehmen die Vertragsauflösung Ihrer
Mandantschaft an. - Hilfsweise kündigen wir hiermit das mit Herrn M. bestehende Arbeits-
verhältnis ... ", so handelt sich beim zweiten Erklärungsbestandteil um eine bedingte Kündi-
gung, die nach den schon "klassischen" Doktrinen zur sogenannten Bedingungsfeindlichkeit
von Gestaltungsrechten (Emil Seckel; 1903) ohne Weiteres unwirksam ist. Dieser Unwirk-
samkeitsgrund kann auch außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gel-
tend gemacht werden (KR/Jürgen Griebelung, 10. Auflage [2013], § 13 Rn. 377).
Weitere Informationen: http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Unwirksamkeitsgrund-der-bedingten-Kuendigung--Klagefrist-26445
12. Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt
als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger
Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitge-
ber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Ver-
zicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein ver-
ständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nichternsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Der Kläger war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Am 28.12.2012 schlossen die Par-
teien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung
einer Abfindung mit dem 28.12.2012 endete. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit einer
außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand
zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe. Der Vertrag enthielt u.a.
einen Widerrufs- und Klageverzicht. Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 25.7.2008 beinhaltet in §
11 Abs. 10 bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von drei Werktagen, auf
das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Noch am 28. Dezember 2012 focht der
Kläger den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorlie-
genden Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung
einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands
des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das
LAG hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat
der Sechste Senat des BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren
Aufklärung an das LAG zurückverwiesen. Auf die Wirksamkeit des Verzichts auf die tariflich
eröffnete Widerrufsmöglichkeit kam es nicht an, weil der Kläger entgegen der Ansicht des
LAG innerhalb der Widerrufsfrist keinen Widerruf iSv. § 11 Abs. 10 MTV erklärt hat. Jedoch
nimmt der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Kläger Im Ergebnis die
Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen
Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht
widerrechtlich war. Im Ergebnis teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal
des Aufhebungsvertrags. Das LAG muss noch aufklären, ob eine widerrechtliche Drohung
vorlag. BAG, Urteil vom 12.3.2015-6 AZR 82/14 (PM BAG vom 12.3.2015)
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13. Befristung einer Arbeitszeitverringerung – Inhaltskontrolle
1. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG
kann nicht zeitlich beschränkt werden. Die Tarifvertragsparteien, Betriebsparteien und Ar-
beitsvertragsparteien können aber zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch die Möglichkeit
vorsehen, die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer zu reduzieren.
2. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung einer Arbeitszeitverringerung benachteiligt
den Arbeitnehmer dann unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB, wenn mit der Befristungsab-
rede der gesetzliche Anspruch nach § 8 TzBfG auf Verringerung und Neuverteilung der Ar-
beitszeit zeitlich beschränkt wird. Besteht ein solcher Anspruch nicht, bewirkt die Befristung
der Arbeitszeitverringerung keine unangemessene Benachteiligung.
3. Die Befristung einer Arbeitszeitverringerung bedarf keines Sachgrundes.
Weitere Informationen: http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Befristung-einer-Arbeitszeitverringerung--Inhaltskontrolle-26447
14. Pausengewährung und Annahmeverzug
1. § 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der
Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen und setzt zugleich den Ar-
beitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB).
2. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und
in Anspruch genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen Pro-
test des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er -unter Beachtung des § 4 ArbZG -an
dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt oder mit geringe-
rer Dauer in Anspruch nehmen will.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Pausengewaehrung-und-Annahmeverzug-26448
15. Urlaubsgeltung - Auslegung der Ausschlussfristenregelung in einem Formular-
arbeitsvertrag
1. Mit § 6 Abs. 1 BUriG, dem zufolge der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem
Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub
gewährt worden ist, formuliert das Gesetz eine negative Anspruchsvoraussetzung.
2. Ein Arbeitnehmer, der in dem Kalenderjahr seines Eintritts in das Arbeitsverhältnis von
dem Arbeitgeber Urlaub verlangt, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die
Voraussetzungen, unter denen § 6 Abs. 1 BUriG eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs
vorsieht, nicht vorliegen. Dabei gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Be-
weislast.
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3. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch
Ausschlussfristen unterliegen, die in einem Formulararbeitsvertrag geregelt sind.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Urlaubsgeltung--Auslegung-der-Ausschlussfristenregelung-in-einem-Formulararbeitsvertrag-26449
16. Arbeitnehmerüberlassung - Behinderung der Betriebsratsarbeit
1. Das allgemeine Informationsrecht des Betriebsratsgegenüber dem Arbeitgeber nach § 80
Abs. 2 Satz 1 BetrVG umfasst grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der
Belegschaft. Der Zweck des Zugangs muss allerdings betriebsverfassungsrechtlichen Aufga-
ben bezogen sein. Unabhängig von einem konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Anlass
kann ein Zugangsrecht zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG in Betracht kommen.
2. Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Erfüllung
der allgemeinen Überwachungsaufgaben und das daraus abgeleitete Zugangsrecht zu den
Arbeitsplätzen der Belegschaft besteht gegenüber dem Arbeitgeber des Betriebs, für den der
Betriebsrat gebildet ist, nicht aber gegenüber Dritten. Daher kann im Falle der Arbeitneh-
merüberlassung der für den Betrieb des Verleihers gebildete Betriebsrat ein Zugangsrecht
zu den Arbeitsplätzen in dem Betrieb des Entleihers nicht auf§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
stützen. Zwar bleiben Leiharbeitnehmer nach§ 14 Abs. 1 AÜG auch während der Dauer ihrer
Arbeitsleistung beim Entleiher Angehörige des Verleiherbetriebs. Aus der gesetzlichen Zu-
ordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb seines Vertragsarbeitgebers folgt allerdings
nicht zwingend die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats in allen betriebsverfassungs-
rechtlichen Angelegenheiten. Die Zuständigkeit des Betriebsrats des Verleiherbetriebs ist
grundsätzlich begrenzt auf den Betrieb, für den er gebildet ist. Über die Betriebsgrenze hin-
aus stehen ihm keine Mitwirkungsbefugnisse zu.
3. Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht. Bei aufgespaltener Arbeitgeberstellung im Leih-
arbeitsverhältnis betrifft die Überwachung der Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen
Schutzvorschriften hinsichtlich der im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer den dort
gebildeten Betriebsrat. Es bleibt offen, ob der Zutritt zu den Arbeitsplätzen im Entleiherbe-
trieb aus einem konkreten Anlass zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufga-
ben oder Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat des Verleiherbetriebs erforderlich
werden könnte.
4. Der Betriebsrat des Verleihers hat auch nach § 78 Satz 1 BetrVG kein anlassunabhängi-
ges Zutrittsrecht zum Entleiherbetrieb. Zwar dürfen danach die Mitglieder des Betriebsrats
in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Dieses Verbot richtet
sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern besteht gegenüber jedermann. Eine Störung
oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit scheidet aber aus, wenn der Betriebsrat des Ver-
leiherbetriebs keine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im Entleiherbetrieb wahrzu-
nehmen hat.
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Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Arbeitnehmerueberlassung--Behinderung-der-Betriebsratsarbeit-26446
17. Außerordentliche Kündigung bei Konkurrenztätigkeit
AMTLICHER LEITSATZ
Ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenz-
tätigkeiten zu entfalten, ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordent-
liche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch
eine frühere - unwirksame - Kündigung ausgelöst worden, der Wettbewerb nicht auf eine
dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt und dem Arbeitgeber durch die
Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt worden ist, ist dies bei der er-
forderlichen Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. BGB §
241 Abs. 2, § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 und Abs. 2
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/BBL2015-761-1-26452
AUFSÄTZE
18. Eigentumsschutz versus Datenschutz -auch ein Thema des Kündigungsschut-
zes
Das Thema Datenschutz nimmt im alltäglichen Rechtsverkehr und insbesondere auch im
Arbeitsleben beständig wachsenden Raum ein. Zu beobachten ist hierbei, dass dem Schutz-
interesse der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten - nicht zuletzt wegen des dahinterstehenden Verfassungsrangs -
besondere Bedeutung beigemessen wird. Diese Bedeutung kommt nicht zuletzt auch durch
die fortwährende Diskussion um einen eigenständigen Beschäftigtendatenschutz zum Aus-
druck. Mit der Vorschrift des § 32 BDSG, die zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist, ist für den
Beschäftigtendatenschutz nicht die erhoffte Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen wor-
den. Dies war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt - soll die Vorschrift ausweislich der
Gesetzesbegründung die bisherigen, richterrechtlich anerkannten Grundsätze auch nicht
abändern, sondern lediglich festschreiben.1 in der Praxis orientieren sich die Gerichte daher
weiterhin an den bereits bekannten Prinzipien, welche regelmäßig eine Darstellung des be-
troffenen Grundrechts, namentlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts2 nach Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1
GG, sowie die Feststellung zum Gegenstand haben, dass jedenfalls ein Eingriff in dessen
Schutzbereich vorliege:3 Dabei wird in aller Regel zwar erwähnt,4 tatsächlich jedoch ver-
kannt, dass dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern dem Schran-
kenvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, namentlich also seine Grenzen in den Rechten
anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz findet. Betroffene Rechte
anderer, namentlich Rechtspositionen und Grundrechte der Arbeitgeber, werden- wenn
überhaupt- nur vereinzelt genannt/ eine Prüfung derselben oder gar eine Abwägung der
gegenläufigen Grundrechte lassen die einschlägigen Entscheidungen jedoch vermissen. Die
Problematik soll anhand des folgenden, vom BAG entschiedenen Falls dargestellt werden.
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Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
19. Druck von Dritten nach Compliance-Verstößen
Die außerordentliche Kündigung als Maßnahme personeller Selbstreinigung
Aus arbeitsrechtlicher Sicht steht es Arbeitgebern frei, ob und wie sie auf arbeitsvertragliche
Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern reagieren; insbesondere muss das Vorliegen eines
Kündigungsgrundes nicht zum Ausspruch einer Kündigung führen. Dennoch können Unter-
nehmen faktischem Zwang unterliegen, personelle Maßnahmen zu ergreifen. Im Zusam-
menhang mit Compliance-Verstößen von Arbeitnehmern sehen sich Unternehmen dem
Druck ausgesetzt, eine personelle Selbstreinigung auch durch außerordentliche Kündigun-
gen durchzuführen. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Zu-
sammenhang mit Compliance-Verstößen bestehen spezifische Problemfelder, von denen die
kündigungsrechtlichen Auswirkungen einer Mitverantwortung des Arbeitgebers am Compli-
ance-Verstoß, die Bedeutung von Ethikrichtlinien, die Kündigungserklärungsfrist des § 626
Abs. 2 BGB sowie die Zulässigkeit herausgreifender Kündigungen besondere Aufmerksam-
keit verdienen.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
Steuern und betriebliche Abgaben
1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 27. Februar 2015 ein BMF-Schreiben zur Um-
satzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagen-
ten/Vermittler herausgegeben. Darin erläutert es eine Änderung der Verwaltungsauffas-
sung und geht auf das EuGH-Urteil vom 16. Januar 2014 (C -300/12, Ibero Tours) und die
BFH-Urteile vom 27. Februar 2014 (V R 18/11) sowie vom 3. Juli 2014 (V R 3/12) ein. Die
Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben enthält
eine Nichtbeanstandungsregelung. Für Preisnachlässe, die bis zur Veröffentlichung der an-
geführten BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II gewährt wurden, wird es nicht bean-
standet, wenn die Vermittler bzw. Verkaufsagenten von einer Entgeltminderung ausgegan-
gen sind.
Weitere Informationen:
WGM-Homepage / Themen und Downloads / Steuern 16.03.2015 – D 1 – BMF-Schreiben vom 27.02.2015
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2. Fragen der betrieblichen Praxis zu den GoBD
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 sind die vom Bundesministerium der Finanzen veröffent-
lichten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf-
zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in Kraft
getreten. In dem Schreiben werden die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der Finanzver-
waltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen kon-
kretisiert und vereinzelt auch präzisiert. In der Folge können Analysen und Anpassungen in
den Unternehmen erforderlich sein. Zu beachten sind insbesondere folgende Anforderun-
gen:
- Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus Vor- und Nebensystemen sowie Stammdaten,
- Anforderungen an die Belegsicherung und -ordnung sowie die Erfassung,
- Anforderungen an Archivierung von veränderbaren Dateiformaten,
- Erfassung von Buchungssätzen und Festschreibung von Buchungen,
- Verfahrensdokumentation.
Die Veröffentlichung eines Praxisleitfadens zu den GoBD wird von der Arbeitsgemeinschaft
für wirtschaftliche Verwaltung e. V. geplant, an dessen Erstellung der Zentralverband des
deutschen Handwerks (ZDH) mitarbeitet. Neben den rechtlichen Grundlagen und kritischen
Würdigungen sollen auch Umsetzungsempfehlungen gegeben und Praxisfragen beantwortet
werden.
Weitere Informationen:
WGM-Homepage / Themen und Downloads / Steuern 16.03.2015 – D 2 – BMF-Schreiben zu den GoBD vom 14.11.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
1. EU-Kommission: Zwei neue Finanzinstrumente für Investitionen in Umwelt, Kli-
ma und Energieeffizienz
Mit zwei neuen Finanzinstrumenten wollen die Europäische Investitionsbank und die Europä-
ische Kommission gemeinsam Investitionen in Energieeffizienz, Naturschutz und die Anpas-
sung an den Klimawandel ankurbeln. Das Geld soll aus privaten und öffentlichen Quellen
kommen und durch EIB-Kredite und Unterstützung aus dem EU-Förderprogramm LIFE ab-
gesichert werden. Die EU-Kommissare Karmenu Vella, zuständig für Umweltpolitik, und Mi-
guel Arias Canete, zuständig für Energie- und Klimapolitik, haben die zwei neuen Finanzin-
strumente mit einem Volumen von bis zu 205 Mio. Euro bis 2017 vorgestellt. Zum einen
wird das "Finanzinstrument Naturkapital" (Natural Capital Financing Facility) mit einem
Budget von 100-125 Mio. Euro bis 2017 tragfähige Projekte aus den Bereichen Umwelt-
schutz und Anpassung an den Klimawandel unterstützten. Das zweite Instrument zielt da-
rauf ab, Privatinvestitionen in die Energieeffizienz zu erhöhen. Die Kommission stellt hierfür
80 Mio. Euro bereit und erwartet eine achtfache Hebelung dieses Betrags. Beide Mechanis-
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men ergänzen den Investitionsplan für Europa, den Kommissionspräsiden Jean Claude
Juncker im vergangenen Jahr vorgestellt hatte. Sie zielen darauf ab, durch Investitionen mit
einem echten Mehrwert für die europäische Wirtschaft Marktschranken abzubauen. Weitere Informationen:
unter www.eib. org. (EU aktuell vom 16.2.2015)
2. Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb - Abschreibung auf Restnutzungsdauer und
Wahlrecht zur AfA-Methode
AMTLICHE LEITSÄTZE:
Wird für den Erwerbereines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungs-
bilanz aufgestellt, sind die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen, dass der
Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für
entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf
die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirt-
schaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter
die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könn-
te, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft
hätte. EStG §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 2
Weitere Informationen: http://betriebs-berater.ruw.de/bilanzrecht/urteile/Ergaenzungsbilanz-bei-Anteilserwerb--Abschreibung-auf-Restnutzungsdauer-und-Wahlrecht-zur-AfA-Methode--26263
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
3. Nachweis der Vertretungsberechtigung einer ausländischen Gesellschaft (hier:
englische private limited company) gegenüber dem Grundbuchamt
AMTLICHE LEITSÄTZE
1. Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer juristischen Person oder
Gesellschaft nachzuweisen, weil von dieser eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ab-
gegeben oder eine Eintragung (hier: Löschung der Auflassungsvormerkung und Eintragung
des Eigentumswechsels) beantragt wird, so erleichtert § 32 GBO die Führung des genannten
Nachweises gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt dahin, dass (u.a.) die im Handels-
register eingetragene Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1
BNotO nachgewiesen wird.
2. Die durch §§ 32 GBO, 21 BNotO für das Grundbuchverfahren gezogenen Grenzen können
nicht dadurch überwunden werden, dass einem deutschen Notar die Möglichkeit eingeräumt
wird, unabhängig von der Existenz eines aussagekräftigen Registers (hier: beim Companies
House Großbritannien) mit voller Beweiskraft eine Bescheinigung auszustellen, mit der er
die Vertretungsberechtigung des directors einer englischen private limited company gegen-
über dem Grundbuchamt „aufgrund elektronischer Einsichtnahme" in das englische Register
sowie Einsicht in weitere Unterlagen (z.B. minute book) bestätigt. GBO § 29, § 32; BNotO § 21
Abs. 1 Weitere Informationen: http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Nachweis-der-Vertretungsberechtigung-einer-Gesellschaft-hier-englische-private-limited-company-gegenueber-dem-Grundbuchamt--25389 Der vollständige Artikel Kommentar kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
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4. Rechnungslegung - Übernahmeempfehlung für Änderungen an IAS 1
Am 18.12.2014 hatte der International Accounting Standards Board (IASB) kleinere Anpas-
sungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses" herausgegeben (www.ifrs.org). Diesbezüg-
lich veröffentlichte die European Financial Reporting Advlsory Group (EFRAG) nun ihre ge-
plante Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission (www.efrag.org). Da die
Änderungen an IAS 1 die entsprechenden Kriterien erfüllen, beabsichtigt die EFRAG, deren
Übernahme zu empfehlen. Kommentare zur geplanten Übernahmeempfehlung können bei
der EFRAG bis zum 27.3.2015 eingereicht werden.
5. Eckpunkte zur Erbschaftsteuer enttäuschen - BMF muss nachbessern
Die jüngst bekanntgewordenen Eckpunkte des BMF zur Neuregelung der Erbschaftsteuer
nach dem Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) haben, so das Institut der Wirt-
schaftsprüfer (IDW), große Aufregung in Wirtschaft und Beraterschaft hervorgerufen. Die
als „minimalinvasiv" angekündigten Änderungen seien halbherzig und sorgten auch für neue
Unsicherheiten. „Die Neuregelungen müssen nicht nur verfassungskonform, sondern vor
allem auch praktisch handhabbar sein", fordert Manfred Hamannt, geschäftsführender Vor-
stand des IDW. Die Eckpunkte müssen noch einmal kritisch hinterfragt und überarbeitet
werden, ob Geldvermögen überwiegend dem Hauptzweck des Unternehmens diene.
Bedürfnisprüfung
Die Grenze, ab der bei der Übertragung von Unternehmen eine Bedürfnisprüfung durchge-
führt werden muss, bleibe mit nur 20 Mio. Euro je Erwerb weit hinter dem Vorschlag des
BVerfG von 1 00 Mio. Euro (gem. Gesetzentwurf aus dem Jahr 2005) zurück. Nach heutigen
Verhältnissen müsse dieser Grenzwert sogar auf 130 bis 140 Mio. Euro angehoben werden.
Auch solle diese Grenze nicht wie eine Freigrenze, sondern wie ein Freibetrag wirken: nur
für den übersteigenden Teil des Unternehmenswerts müsse für eine Verschonung die Be-
dürfnisprüfung bestanden werden, für den darunterliegenden Anteil solle die Verschonung
unter den sonstigen Voraussetzungen stets gewährt werden. Auf keinen Fall dürfe das sons-
tige Privatvermögen bevor sie in einen Gesetzesentwurf einfließen. in die Bedürfnisprüfung
einbezogen werden. Dies Da muss das Ministerium nachbessern", führt er weiter dazu aus.
Das IDW sieht in einigen Punkten dringenden Nachbesserungsbedarf und hat dazu folgende
eigene Vorschläge entwickelt:
Abgrenzung des begünstigten Vermögens
Die bisherige Definition von Verwaltungsvermögen sollte beibehalten werden, da das BVerfG
Definition und Umfang des Verwaltungsvermögens nicht beanstandet habe. Die neue Ab-
grenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen führe zu neuen Problemen
und Fragen. So sei z. B. unklar, wie festgestellt werden könne, ob Geldvermögen überwie-
gend dem Hauptzweck des Unternehmens diene.
Bedürfnisprüfung
Die Grenze, ab der bei der Übertragung von Unternehmen eine Bedürfnisprüfung durchge-
führt werden muss, bleibe mit nur 20 Mio. Euro je Erwerb weit hinter dem Vorschlag des
BVerfG von 100 Mio. Euro (gem. Gesetzentwurf aus dem Jahr 2005) zurück. Nach heutigen
Verhältnissen müsse dieser Grenzwert sogar auf130 bis 140 Mio. Euro angehoben werden.
Auch solle diese Grenze nicht wie eine Freigrenze, sondern wie ein Freibetrag wirken: nur
für den übersteigenden Teil des Unternehmenswerts müsse für eine Verschonung die Be-
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dürfnisprüfung bestanden werden, für den darunterliegenden Anteil solle die Verschonung
unter den sonstigen Voraussetzungen stets gewährt werden. Auf keinen Fall dürfe das sons-
tige Privatvermögen in die Bedürfnisprüfung einbezogen werden. Dies führe zu ungerechten
Verzerrungen, weil so sparsame Erben oder Beschenkte im Vergleich zu vermögenslosen
benachteiligt würden.
Bewertung
Durch die Eckpunkte des BMF gewinne die Bewertung von Unternehmen verstärkt an Be-
deutung: Um den tatsächlichen Wert des erworbenen Unternehmens ermitteln zu können,
sollten Verfügungsbeschränkungen, die auf den Unternehmensanteilen lasten, wertmin-
dernd berücksichtigt werden, was bislang nicht der Fall sei.
Lohnsummenregel
Für die Prüfung, ob ein Betrieb von der Lohnsummenregel befreit werden könne, solle wei-
ter an der Anzahl der Arbeitnehmer festgehalten werden. Stellte man stattdessen auf den
Unternehmenswert i.H.v. 1 Mio. Euro als Grenze ab, ließe sich für Zwecke der Lohnsum-
menregel, die v.a. dem Arbeitsplatzerhalt dienen solle, kein Zusammenhang zur Anzahl der
zu schützenden Arbeitsplätze herstellen.
Hamannt fasst zusammen: „Die Änderungsvorschläge des IDW bewegen sich im Rahmen
des Bundesverfassungsgerichtsurteils, vermeiden zusätzliche Unsicherheiten und berück-
sichtigen das Schutzinteresse der Unternehmen“. (PM IDW vom 2.3.2015)
AUFSÄTZE
6. Für eine mehrjährige Bestellperiode des Abschlussprüfers
Nach geltendem deutschen Handelsrecht ist der Abschlussprüfer für die gesetzliche Ab-
schlussprüfung zwingend jeweils jährlich neu zu bestellen (vgl. § 318 Abs. 1 HGB). Der
AKBR hält diesen gesetzlichen Zwang für nicht mehr zeitgemäß und plädiert für eine Öff-
nung zu einer mehrjährigen Bestellperiode des Abschlussprüfers.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
7. Gewinnvortrag bei der GmbH & Co. KG: Spannungsfeld zwischen Personenhan-
delsgesellschaftsrecht und Konzernbilanzierungspraxis
Der Gewinnvortrag und seine Entnahme waren bei Personenhandelsgesellschaften in der
Vergangenheit eher seltene Erscheinungen, die in der juristischen Literatur nur wenig - und
wenn überhaupt, dann lückenhaft behandelt wurden. Die immer komplexer werdenden Kon-
zernstrukturen, insbesondere auch auf europäischer Ebene, werfen jedoch zunehmend viel-
schichtige Fragen über den Gewinnvortrag bei Personenhandelsgesellschaften auf. Diese
Fragen ergeben sich aus dem Spannungsfeld zwischen dem Personenhandelsgesellschafts-
recht und der Konzernbilanzierungspraxis. Im nachfolgenden Beitrag werden der Gewinn-
vortrag, sein Charakter als Teil des Eigenkapitals und seine Entstehung gemäß dem Regel-
statut der Personenhandelsgesellschaften dargelegt und analysiert. Mit dieser Analyse lässt
sich, so die Autoren, ein klares Verständnis des Gewinnvortrags bilden, um den Gewinnvor-
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trag bei der GmbH & Co. KG - auch innerhalb komplexer Konzernstrukturen-sicher zu hand-
haben.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
Wirtschaftsrecht
1. Nichtige Kundenschutzklausel in Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen
GmbH und einem ihrer Gesellschafter
Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich
des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher
Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Nichtige-Kundenschutzklausel-in-Auseinandersetzungsvereinbarung-zwischen-GmbH-und-einem-ihrer-Gesellschafter-26243
2. Vertragshändlers gegen den Hersteller bei fehlender Möglichkeit der Nutzbar-
machung von Kundendaten nach Vertragsbeendigung
Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HG~ steht dem Vertrags-
händler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen
verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung
des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers
zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996 VIII ZR 5/95, NJW 1996,
2159).
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Kei-Ausgleichsanspruc-de-Vertragshaendler-gege-de-Herstelle-be-fehlende-Moeglichkei-de-Nutzbarmachun-vo-Kundendate-nac-Vertragsbeendigun-26302
3. Zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsan-
teils
Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht deshalb nichtig,
weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein
Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Ge-
schäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.
Weitere Informationen:
http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/collection/Zur-Nichtigkeit-des-Beschlusses-ueber-die-Einziehung-eines-GmbH-Geschaeftsanteils-26433
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4. Auslegung der Vergütungsvereinbarung im Hinblick auf das nach § 87 Abs. 1
HGB provisionspflichtige Geschäft
Für die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhalten soll und auf
welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs ankommt, ist die von den
Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung (hier im Zusammenhang mit Serienbeliefe-
rungsverträgen in der Automobil Industrie) maßgeblich.
Weitere Informationen: http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/collection/Auslegung-der-Verguetungsvereinbarung-im-Hinblick-auf-das-nach--87-Abs.-1-HGB-provisionspflichtige-Geschaeft-26434
5. Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zum Vertragsabschluss mit einem
Vorstandsmitglied muss sich auf alle wesentlichen Punkte des Rechtsgeschäfts
beziehen
Der Beschluss, mit dem der Aufsichtsrat dem Abschluss eines Vertrages mit einem Vor-
standsmitglied zustimmt, muss sich auf die wesentlichen Punkte des mit dem Vorstand ab-
zuschließenden Rechtsgeschäfts beziehen. Sofern der Aufsichtsrat das Aushandeln des Ver-
trages einem seiner Mitglieder überlassen hat, hat der Aufsichtsrat über das Verhandlungs-
ergebnis Beschluss zu fassen.
Weitere Informationen: http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/collection/Zustimmungsbeschlus-de-Aufsichtsrat-zu-Vertragsabschlus-mi-eine-Vorstandsmitglie-mus-sic-au-all-wesentliche-Punkt-de-Rechtsgeschaeft-beziehe-26438
6. Zur Vollmachtsvermutung des Urkundsnotars
Die Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Kommanditistin einer KG
(hier: GmbH) und einer anderen Gesellschaft (hier: AG) begründet nicht die Vermutung
einer Vollmacht des Urkundsnotars für die übrigen Gesellschafter der KG zur Anmeldung des
Gesellschafterwechsels bei der KG. Weitere Informationen: http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/collection/Zur-Vollmachtsvermutung-des-Urkundennotars-26439
AUFSÄTZE
7. Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf M&A-Verträge?
Die Frage, ob Bestimmungen aus M&A-Verträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu
qualifizieren sind, sorgt in der Praxis zu Recht für Diskussionsstoff. Denn unterläge das Er-
gebnis der Verhandlungen eines M&A-Vertrags einer nachttäglichen richterlichen Inhaltskon-
trolle gemäߧ§ 305ff. BGB, wäre die Verlässlichkeit des Verhandlungsergebnisses dahin und
die meist langwierigen Vertragsverhandlungen zur Farce degradiert. Der Beitrag zeigt, dass
Vertragsklauseln eines M&A-Vertrags nicht unter § 305 Abs. 1 S. 1 BGB fallen, da sie keine
für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen sind. Ferner verdeutlicht
der Beitrag, dass wirtschaftlich bedeutsame Klauseln eines M&A-Vertrags regelmäßig im
Einzelnen ausgehandelt und damit gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen darstellen.
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Weitere Informationen: Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
8. Inanspruchnahme deutscher Gerichte bei rufschädigenden Internet-
Äußerungen von Wettbewerbern im Ausland
Die-rechtliche Verfolgung wettbewerbswidriger Äußerungen von Konkurrenten wirft, speziell
bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, eine Reihe von zivilprozessualen Fragen auf, de-
nen in dem Beitrag überblicksartig nachgegangen wird. Zunächst wird skizziert, weshalb die
Inanspruchnahme deutscher Gerichte für betroffene deutsche Unternehmen auch dann von
Interesse sein mag, wenn eine stattgebende Entscheidung am Sitz des Schädigers in den
USA nicht vollstreckt werden kann. Auf der Grundlage eines Beispielfalls wird sodann darge-
stellt, ob und ggf. auf welchem Weg eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
bzw. die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts begründet werden kann.
Weitere Informationen: Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
9. Vergaberechtliche Selbstreinigung und kartellrechtliche Compliance - zwei Sei-
ten einer Medaille
Zwischen der vergaberechtlichen Selbstreinigung und kartellrechtlichen Compliance-
Maßnahmen bestehen sowohl Schnittstellen als auch Unterschiede. Im Rahmen der anste-
henden Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht werden auch die Voraus-
setzungen der Selbstreinigung nach einem Rechtsverstoß kodifiziert werden. Dabei sollte die
Diskussion zu Anforderungen an (kartellrechtliche) Compliance-Systeme berücksichtigt wer-
den. Durch eine Regelung der Anforderungen und insbesondere auch der Auswirkung der
Existenz oder Einführung eines Compliance-Systems auf Sanktionenentscheidungen könnte
eine vergaberechtliche Regelung - trotz unterschiedlicher Zielrichtungen - Vorbildcharakter
auch für das Kartellrecht entwickeln. Weitere Informationen: Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.
10. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen an die Kündigung von Geschäftsführer-
verträgen
Der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von GmbH-Geschäftsführerverträgen be-
dürfen grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. In der Praxis verlie-
ren die Beteiligten dieses Erfordernis gerade im Zusammenhang mit der Kündigung derarti-
ger Verträge mitunter aus dem Blick, was für die Gesellschaft u. U. nicht unerhebliche Zah-
lungspflichten nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund befasst sich der nachstehende
Beitrag mit einer Reihe in der Praxis anzutreffender problematischer Konstellationen im Hin-
blick auf die Kündigung von GmbH-Geschäftsführerverträgen.
Weitere Informationen:
Der vollständige Artikel kann in der WGM-Geschäftsstelle abgerufen werden.