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FRÜHLING 2015 Neue Bagatellgrenzen Mehr dazu auf Seite 2. Lieferung von Edelmetallen © ulkas - Fotolia.com Kalte Progression Als kalte Progression wird jene Einkommensteuermehr- belastung bezeichnet, die dadurch entsteht, dass die Eck- werte des Einkommensteuertarifs nicht an die Inflationsra- ten angepasst werden. Die Einkommensteuern steigen mit zunehmendem Einkom- men, obwohl ein Teil der Einkommenssteigerungen durch die Inflation aufgebraucht wird. Ein erster Schritt wurde bereits mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression vollzogen. Darin wurde der Grundfreibetrag um 126 € auf 8.130 € (2013) bzw. 8.354 € (2014) erhöht. Steuerprogressionsbericht Das Bundeskabinett hat am 28.01.2015 den ersten Steuer- progressionsbericht veröffentlicht. Untersucht wurden die Auswirkungen der kalten Progression für die Jahre 2013 bis 2016. Für die Berechnungen wurde das Fraunhofer-Institut beauftragt. Laut den Berechnungen würde sich für die Steu- erpflichtigen im Jahr 2015 durch die kalte Progression im Durchschnitt eine jährliche steuerliche Belastung von nur 17 € ergeben, 2016 von 20 €. Diese Zahlen unterstellen allerdings eine Inflationsrate von nur 1 %. Bei einer Inflationsrate von 2 % wären es für 2015 73 € und für 2016 78 €. Insgesamt errechnete das Fraunho- fer-Institut eine Auswirkung von weniger als 1 Mrd. € für die Jahre 2015 und 2016. Bei einer Inflationsrate von 2 % errech- nete das Institut eine Progressionswirkung von 3 Mrd. €. Kritik Der Bund der Steuerzahler hat allerdings andere Zahlen errechnet und fordert eine Überarbeitung des Steuerpro- gressionsberichts. Der Steuerzahlerbund errechnete eine Mehrbelastung für 2015 von rund 200 € für den durch- schnittlichen Steuerzahler. Dabei geht der Steuerzahlerbund vom Basisjahr 2010 aus (dem Jahr der letzten Anpassung des Einkommensteuertarifes). Das Bundeskabinett legte hinge- gen das Basisjahr 2013 zugrunde. Abbau der kalten Progression Erster Steuerprogressionsbericht des Bundeskabinetts www.tlc.ag [email protected] T: Hamburg +49 (0)40 / 300 66 88 0 T: Berlin +49 (0)30 / 726 188 460 T: Brandenburg +49 (0)3366 / 15 25- 0 NEWS STEUER

TLC AG Steuernews Frühjahr 2015

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FRÜHLING 2015

Neue Bagatellgrenzen Mehr dazu auf Seite 2.

Lieferung von Edelmetallen

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Kalte Progression

Als kalte Progression wird jene Einkommensteuermehr-belastung bezeichnet, die dadurch entsteht, dass die Eck-werte des Einkommensteuertarifs nicht an die Inflationsra-ten angepasst werden.

Die Einkommensteuern steigen mit zunehmendem Einkom-men, obwohl ein Teil der Einkommenssteigerungen durch die Inflation aufgebraucht wird. Ein erster Schritt wurde bereits mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression vollzogen. Darin wurde der Grundfreibetrag um 126 € auf 8.130 € (2013) bzw. 8.354 € (2014) erhöht.

Steuerprogressionsbericht

Das Bundeskabinett hat am 28.01.2015 den ersten Steuer-progressionsbericht veröffentlicht. Untersucht wurden die Auswirkungen der kalten Progression für die Jahre 2013 bis 2016. Für die Berechnungen wurde das Fraunhofer-Institut beauftragt. Laut den Berechnungen würde sich für die Steu-

erpflichtigen im Jahr 2015 durch die kalte Progression im Durchschnitt eine jährliche steuerliche Belastung von nur 17 € ergeben, 2016 von 20 €.

Diese Zahlen unterstellen allerdings eine Inflationsrate von nur 1 %. Bei einer Inflationsrate von 2 % wären es für 2015 73 € und für 2016 78 €. Insgesamt errechnete das Fraunho-fer-Institut eine Auswirkung von weniger als 1 Mrd. € für die Jahre 2015 und 2016. Bei einer Inflationsrate von 2 % errech-nete das Institut eine Progressionswirkung von 3 Mrd. €.

Kritik

Der Bund der Steuerzahler hat allerdings andere Zahlen errechnet und fordert eine Überarbeitung des Steuerpro-gressionsberichts. Der Steuerzahlerbund errechnete eine Mehrbelastung für 2015 von rund 200 € für den durch-schnittlichen Steuerzahler. Dabei geht der Steuerzahlerbund vom Basisjahr 2010 aus (dem Jahr der letzten Anpassung des Einkommensteuertarifes). Das Bundeskabinett legte hinge-gen das Basisjahr 2013 zugrunde.

Abbau der kalten Progression

Erster Steuerprogressionsbericht des Bundeskabinetts

www.tlc.ag [email protected] T: Hamburg +49 (0)40 / 300 66 88 0 T: Berlin +49 (0)30 / 726 188 460 T: Brandenburg +49 (0)3366 / 15 25- 0

NEWSSTEUER

FRÜHLING 20152

Der Fall

Ein Geschäftsführer nutzte sein Privat-flugzeug in ca. 30 von insgesamt 111 Flugstunden für beruflich veranlasste Aus-wärtstermine.

Als Begründung machte er Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Über-nachtungskosten geltend. Die GmbH erstattete dem Geschäftsführer keine Kosten, weshalb er einen Werbungskos-tenabzug geltend machte.

Ohne Erfolg

Das Finanzgericht (FG) Hessen ver-neinte den Werbungskostenabzug in vol-lem Umfang (Art. v. 14.10.2014, Az. 4 K 781/12). Begründung: Der Geschäftsfüh-rer hätte das Flugzeug aus Freude am Flie-gen und damit aus privaten Motiven ver-wendet. Das FG sah auch keinen geeig-neten Aufteilungsmaßstab für eine Tren-nung zwischen beruflicher und privater Veranlassung. Der Werbungskostenabzug scheiterte damit in vollem Umfang.

VORSTEUERABZUGUmsatzsteuerpflichtige Unter-nehmer können gezahlte Umsatz-steuer auf ihre Eingangsumsätze als Vorsteuer geltend machen. Voraus-setzung hierfür ist, dass der Unter-nehmer eine ausgestellte Rech-nung besitzt, die alle erforderlichen Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Doch was ist, wenn dem Unternehmer alle Unterlagen verloren gegangen sind?

BFH-URTEILIn dem vom Bundesfinanzhof ent-schiedenen Fall kam es beim Unternehmer zu einem Totalver-lust der Buchführungsunterla-gen. Das Finanzamt kürzte darauf-hin den Vorsteuerabzug um 40 %. Das vorinstanzliche Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab der Finanzver-waltung recht (Urt. v. 20.02.2013, 2 K 1037/10). Der Bundesfinanz-hof bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Zwar brauche ein Unter-nehmer zum Vorsteuerabzug nicht unbedingt eine Originalrechnung. Alternativ können alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrens-rechtlich zulässigen Beweismit-tel vorgelegt werden. In jedem Fall muss die Finanzbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanz-gericht die Überzeugung gewinnen, dass der Unternehmer einmal im Besitz einer Originalrechnung war (Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13).

FAZITLassen sich die Originalrechnungen nicht rekonstruieren, hat der Unter-nehmer lediglich Anspruch auf Schät-zung der abziehbaren Vorsteuerbe-träge nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung. In solchen Fällen dürfte sich die Schätzung etwa an der Hälfte der geltend gemachten Beträge orientieren.

VORSTEUERABZUG AUCH OHNE NACHWEISE?

Reverse-Charge-Verfahren bei Edelmetallen

Mit Privatflugzeug auf Geschäftsreise

Gesetzgeber entschärft Umkehr der Steuerschuldnerschaft

GmbH-Geschäftsführer scheitert mit Werbungskostenabzug

Steuerschuldnerschaft bei Edelmetallen

Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung ab 01.10.2014 die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch auf die Lieferung bestimmter Edel-metalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteu-ergesetzes-UStG). Diese Neuregelung betraf vor allem metallverarbeitende Betriebe und Handwerker. In der Praxis traten erhebliche Schwierigkeiten auf.

Entschärfung der Neuregelung

Das „Gesetz zur Anpassung der Abga-benordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Zollkodex-Anpassungs-

gesetz) enthielt einige Erleichterun-gen, die mit Wirkung 01.01.2015 grei-fen. Zum einen wurde eine Bagatell-grenze in Höhe von 5.000 € pro wirt-schaftlichem Vorgang eingeführt. Damit ist ab 2015 Voraussetzung für die Steu-erschuldnerschaft des Leistungsemp-fängers eine in Rechnung zu stellende Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 €. Darüber hinaus wurde die Liste der maßgeblichen Gegenstände, für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt, reduziert. In der neuen Anlage sind u.a. Selen und diverse Metallerzeugnisse wie Draht, Bänder, Bleche usw. nicht mehr enthalten. Für die Lieferung dieser Materialien findet das Reverse-Charge-Verfahren ab 01.01.2015 keine Anwen-dung mehr.

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3FRÜHLING 2015

Bilanzierungspflicht

Unternehmer und Gewerbetreibende, die nach dem Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen, sind auch nach dem Steuerrecht verpflichtet, eine Steuerbilanz anzuferti-gen. Ausnahme: Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufei-nanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielen, müs-sen nach dem Handelsrecht keine Bücher führen (§ 241a Handelsgesetzbuch-HGB). Beide Schwellenwerte dürfen dabei an zwei aufeinanderfolgenden Geschäfts-jahren nicht überschritten werden. War dies z.B. für die Jahre 2013 und 2014 der Fall, endet die Bilanzierungspflicht ab dem 01.01.2015 mit letztmaliger Bilanzie-rungspflicht zum 31.12.2014. Diese Ein-zelkaufleute bleiben aber gegebenenfalls verpflichtet, eine Steuerbilanz aufzustel-len. Nach dem Steuerrecht (§ 141 Abga-benordnung) ist jeder gewerbliche Unter-nehmer zur Aufstellung einer Steuerbi-lanz verpflichtet, der einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr erwirtschaftet hat. Dabei variiert der handelsrechtliche Jahresüber-schuss im Regelfall vom steuerpflichti-gen Gewinn, z.B. durch Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Kleingewerbetrei-

bende, die keine Kaufleute sind, müssen eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie die genannte Gewinnschwelle überschreiten.

Tipps für die Aktivseite

Im Interesse eines möglichst niedrigen Steuerbilanzgewinns sollte jede Aktivie-rung von Anlagevermögen genau unter-sucht werden. Wurde nur etwas repariert oder wieder instandgesetzt, muss es nicht bilanziert werden. Die Aufwendungen sind sofort absetzbar und mindern den Gewinn. Dasselbe gilt für Nebenkosten zu geleas-ten Wirtschaftsgütern, wie Montage/Fun-damentkosten oder Werbeaufschriften auf geleasten Fahrzeugen. Auch alle mögli-chen Abschreibungen sollten ausgeschöpft werden. Bei entsprechender wirtschaftli-

cher Begründung kann anstelle der linea-ren Abschreibung die Leistungsabschrei-bung gewählt werden.

Tipps für die Passivseite

Der Steuerbilanzgewinn fällt umso niedri-ger aus, je mehr Rückstellungen gebildet werden. Denn die Rückstellungsbildung führt zu einem Aufwand in diesem Jahr. Zur Bildung von Rückstellungen muss zwar ein mehr als 50%iges Risiko vorliegen. Wie hoch die Kosten sind, unterliegt der ver-nünftigen kaufmännischen Beurteilung. Es besteht hier also Spielraum, soweit sich die Aufwendungen plausibel dokumentieren lassen. Besonders hoher Spielraum besteht bei Bürgschaften, Garantieverpflichtun-gen oder Prozessen.

Bilanzierungspflichten und Bilanzerstellung 2015

BENZINKOSTEN TROTZ 1 %-METHODE ABSETZEN

Bewährte Tipps für die steueroptimale Bilanzerstellung

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1 %-METHODEDie unentgeltliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der Nut-zungsanteil nach der sogenannten 1 %-Regelung zu ermitteln.

DER FALLIm Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden hatte, ermittelte ein Außendienstmit-arbeiter den privaten Nutzungsvor-teil mittels Pauschalmethode. Gleich-zeitig machte er seine gesamten Ben-zinkosten von rund 5.600 € geltend, also auch jene, die auf die Privatfahr-ten entfielen. Das Finanzamt machte

hier nicht mit. Das Finanzgericht gab dem Außendienstler aber recht (Urt. v. 04.12.2014, 12 K 1073/14 E).

KEINE AUFTEILUNGDas Finanzgericht war der Ansicht, dass der Abzug der Benzinkosten nicht deshalb zu versagen sei, weil der Mitarbeiter die 1%-Methode anwen-det. Die Richter sahen den Abzug der gesamten Benzinkosten als gerecht-fertigt. Denn auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewen-det wurden, so die Richter.

ANMERKUNGIn dem Urteilsfall fielen keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-keitsstätte an. Fallen solche Fahrten regelmäßig an, ist wegen der Abgel-tungswirkung der Entfernungspau-schale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG der Anteil dieser Fahrten heraus-zurechnen.

Die auf solche Fahrten entfallenden Benzinkosten müssten dann von den Gesamtkosten herausgerechnet wer-den. Dies kann etwa erfolgen durch Abzug der Anzahl der Fahrten und der für diese Fahrten jeweils zurückgeleg-ten Kilometer von der Gesamtjahres-fahrleistung.

FRÜHLING 20152

Der Fall

Ein Geschäftsführer nutzte sein Privat-flugzeug in ca. 30 von insgesamt 111 Flugstunden für beruflich veranlasste Aus-wärtstermine.

Als Begründung machte er Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Über-nachtungskosten geltend. Die GmbH erstattete dem Geschäftsführer keine Kosten, weshalb er einen Werbungskos-tenabzug geltend machte.

Ohne Erfolg

Das Finanzgericht (FG) Hessen ver-neinte den Werbungskostenabzug in vol-lem Umfang (Art. v. 14.10.2014, Az. 4 K 781/12). Begründung: Der Geschäftsfüh-rer hätte das Flugzeug aus Freude am Flie-gen und damit aus privaten Motiven ver-wendet. Das FG sah auch keinen geeig-neten Aufteilungsmaßstab für eine Tren-nung zwischen beruflicher und privater Veranlassung. Der Werbungskostenabzug scheiterte damit in vollem Umfang.

VORSTEUERABZUGUmsatzsteuerpflichtige Unter-nehmer können gezahlte Umsatz-steuer auf ihre Eingangsumsätze als Vorsteuer geltend machen. Voraus-setzung hierfür ist, dass der Unter-nehmer eine ausgestellte Rech-nung besitzt, die alle erforderlichen Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Doch was ist, wenn dem Unternehmer alle Unterlagen verloren gegangen sind?

BFH-URTEILIn dem vom Bundesfinanzhof ent-schiedenen Fall kam es beim Unternehmer zu einem Totalver-lust der Buchführungsunterla-gen. Das Finanzamt kürzte darauf-hin den Vorsteuerabzug um 40 %. Das vorinstanzliche Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab der Finanzver-waltung recht (Urt. v. 20.02.2013, 2 K 1037/10). Der Bundesfinanz-hof bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Zwar brauche ein Unter-nehmer zum Vorsteuerabzug nicht unbedingt eine Originalrechnung. Alternativ können alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrens-rechtlich zulässigen Beweismit-tel vorgelegt werden. In jedem Fall muss die Finanzbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanz-gericht die Überzeugung gewinnen, dass der Unternehmer einmal im Besitz einer Originalrechnung war (Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13).

FAZITLassen sich die Originalrechnungen nicht rekonstruieren, hat der Unter-nehmer lediglich Anspruch auf Schät-zung der abziehbaren Vorsteuerbe-träge nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung. In solchen Fällen dürfte sich die Schätzung etwa an der Hälfte der geltend gemachten Beträge orientieren.

VORSTEUERABZUG AUCH OHNE NACHWEISE?

Reverse-Charge-Verfahren bei Edelmetallen

Mit Privatflugzeug auf Geschäftsreise

Gesetzgeber entschärft Umkehr der Steuerschuldnerschaft

GmbH-Geschäftsführer scheitert mit Werbungskostenabzug

Steuerschuldnerschaft bei Edelmetallen

Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung ab 01.10.2014 die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch auf die Lieferung bestimmter Edel-metalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteu-ergesetzes-UStG). Diese Neuregelung betraf vor allem metallverarbeitende Betriebe und Handwerker. In der Praxis traten erhebliche Schwierigkeiten auf.

Entschärfung der Neuregelung

Das „Gesetz zur Anpassung der Abga-benordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Zollkodex-Anpassungs-

gesetz) enthielt einige Erleichterun-gen, die mit Wirkung 01.01.2015 grei-fen. Zum einen wurde eine Bagatell-grenze in Höhe von 5.000 € pro wirt-schaftlichem Vorgang eingeführt. Damit ist ab 2015 Voraussetzung für die Steu-erschuldnerschaft des Leistungsemp-fängers eine in Rechnung zu stellende Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 €. Darüber hinaus wurde die Liste der maßgeblichen Gegenstände, für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt, reduziert. In der neuen Anlage sind u.a. Selen und diverse Metallerzeugnisse wie Draht, Bänder, Bleche usw. nicht mehr enthalten. Für die Lieferung dieser Materialien findet das Reverse-Charge-Verfahren ab 01.01.2015 keine Anwen-dung mehr.

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Sachbezugswerte

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 16.12.2014 (Az. IV C 5, S 2334/14/10005) die Sachbezugswerte für arbeitstäglich an den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten bekannt gegeben. Danach

gelten folgende Werte: für ein Frühstück 1,63 €, für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €.

Gleiche WerteDie Werte entsprechen jenen aus dem Steuerjahr 2014. Eine Anpassung nach oben erfolgte nicht.

GLEICHLAUTENDE ERLASSE

Das Bundesfinanzministerium hat

in gleichlautenden Erlassen vom

02.01.2015 (Az. 2014/1114693)

die Termine für die Abgabe der

Steuererklärung 2014 im Kalender-

jahr 2015 bekannt gegeben. Erklä-

rungen zur Einkommensteuer, zur

Körperschaftsteuer, zur Gewerbe-

steuer, zur Umsatzsteuer sowie zur

gesonderten oder zur gesonderten

und einheitlichen Feststellung nach

dem Außensteuergesetz sind bis

zum 31.05.2015 abzugeben.

FRISTVERLÄNGERUNGEN

Für Steuererklärungen, die durch

Steuerberater, Gesellschaften, Ver-

bände, Behörden oder Körperschaf-

ten angefertigt und eingereicht

werden, die zur unbeschränkten

oder beschränkten Hilfeleistung in

Steuersachen befugt sind, gilt eine

allgemeine Abgabefrist bis zum

31.12.2015. Für die Steuererklärun-

gen der Land- und Forstwirte gilt

eine Frist bis zum 31.05.2016. Auf

begründeten Einzelantrag hin kann

die Frist zur Abgabe der Steuerer-

klärungen bis zum 29.02.2016 ver-

längert werden. Für die Steuerer-

klärungen der Land- und Forstwirte

gilt eine Verlängerungsfrist bis zum

31.07.2016. Weitergehende Frist-

verlängerungen kommen grund-

sätzlich nicht in Betracht.

ÜBERMITTLUNG PER TELEFAX

Zur Einhaltung der Abgabefristen

können Steuererklärungen ggf. auch

per Telefax übermittelt werden. Der

Bundesfinanzhof hat entschieden,

dass eine Einkommensteuererklärung

auch wirksam per Fax an das Finanz-

amt übermittelt werden kann (BFH,

Urteil v. 08.10.2014, VI R 82/13).

STEUERERKLÄRUNGS-FRISTEN 2015

Jahressteuergesetz 2015 nachgebessert

Mahlzeitengestellung 2015

Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses

BMF-Schreiben vom 16.12.2014

Kurz vor Jahresende wurde der „Gesetz-entwurf zur Anpassung der Abgaben-ordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor-schriften“ (kurz: ZollkodexAnpG - auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) um diverse Empfehlungen des Finanzaus-schusses geändert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

• Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstal-tungen: Ursprünglich sollte die Frei-grenze von 110 € auf 150 € angehoben werden. Die Betragserhöhung wurde jedoch fallen gelassen und die bishe-rige 110-€-Freigrenze in einen Freibe-trag umgewandelt. Das heißt: Überstei-gen die Zuwendungen des Arbeitgebers 110 €, ist nicht die gesamte Zuwen-dung, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig.

• Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basis-Altersvorsorge sollte ursprünglich von 20.000 € auf 24.000 € angehoben

werden. Der Finanzausschuss kippte diese Steuervergünstigung. Stattdessen wurde die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt. Die-ser beträgt aktuell für 2015 22.172 €. Der Betrag errechnet sich aus der Bei-tragsbemessungsgrenze von 89.400 € und einem Beitragssatz von 24,8 %.

• Berufsausbildung: Die Mindestdauer für eine steuerlich anzuerkennende Berufs-erstausbildung wurde von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Damit sollen auch kürzere Ausbildungen wie bei Hel-ferinnen und Helfern im Gesundheits- und Sozialwesen anerkannt werden.

• Erleichterungen bei Steuerschuldner-schaft des Leistungsempfängers bei Lie-ferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen: Unter anderem wurde durch das Jahressteuergesetz eine Bagatell-grenze in Höhe von 5.000 € pro wirt-schaftlichem Vorgang eingeführt. Wird diese nicht überschritten, kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldner-schaft.

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5FRÜHLING 2015

Mindestlohn

Zu den bedeutendsten Gesetzesvor-haben des vergangenen Jahres zählt unzweifelhaft das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (vom 11.08.2014). Der seit dem 1. Januar geltende Mindestlohn beträgt 8,50 € je Stunde. Der Mindestlohn bezieht sich dabei auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge sind daher neben dem Mindestlohn zu zahlen.

Der Mindestlohn ist ab dem 01.01.2015 zu zahlen. Ausnahme: Die allgemein verbindlichen Tarifverträge und Vergü-tungsregelungen aufgrund des Arbeit-nehmer-Entsendegesetzes finden bis 31.12.2016 weiter Anwendung. Für diesen Zeitraum gelten daher abwei-chende Regelungen u.a. für die Zeit-arbeitsbranche oder für das Fleischer- oder Friseurhandwerk.

Anwendung

Der Mindestlohn gilt für alle Branchen. Ausnahmen gelten u. a. für Praktikan-ten, Langzeitarbeitslose oder Saisonar-beiter. Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Mona-ten nicht. Minijobber haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes.

Da sich dieser auf die Bruttovergütung bezieht, der Minijobber aber keine Steuer- und Sozialabgaben zahlt, ist

das auszahlende Entgelt von z.B. 450 € durch die zu leistenden Arbeitsstunden zu dividieren. Im Ergebnis muss sich ein Stundensatz von 8,50 € errechnen. Der Mindestlohn gilt auch für Arbeits-verhältnisse zwischen nahen Ange-hörigen. Bestehende Arbeitsverträge sind hier ggf. rückwirkend auf den 01.01.2015 anzupassen.

Neue Verordnungen zur Arbeitszeitaufzeichnung

Hinsichtlich der neuen Arbeitszeitauf-zeichnungspflichten durch das Min-destlohngesetz hat das Bundeskabi-nett am 19.11.2014 zwei neue Verord-nungen erlassen: die „Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeits-zeitaufzeichnung nach dem Mindest-lohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ sowie die „Verord-nung über Meldepflichten nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Ent-sendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz“.

Eine wesentliche Regelung der Verord-nungen ist u.a. eine Erleichterung der Arbeitszeitaufzeichnung bei Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinerlei Arbeitszeitvorgaben unterlie-gen. Hier genügt es, wenn nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Beide Verordnungen sind zum 01.01.2015 in Kraft getreten.

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Neuer Mindestlohn 2015

Ab dem 1. Januar gelten 8,50 € pro Stunde

ÜBERTRAGUNG VON BETRIEBSVERMÖGENNach bisherigem Recht können Betriebe bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen Verschonungsabschläge von 85 % bzw. bis zu 100 % erreichen (§§ 13a, 13b ErbStG). Im Ergebnis versteu-ert der Unternehmenserbe dann nur noch 15 % des Firmenvermögens bzw. der Betrieb geht zur Gänze steuerfrei über. Dafür war lediglich die Einhaltung bestimmter Lohnsummenkriterien für einen festen Zeitraum erforderlich, und der Anteil von Verwaltungsvermö-gen am Betriebsvermögen durfte einen bestimmten Prozentsatz nicht über-schreiten.

DAS URTEIL Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) Teile des aktuellen Erb-schaftsteuerrechts, namentlich diese Verschonungsregelungen für betriebli-ches Vermögen, für verfassungswidrig erklärt. Nicht beanstandet wurden vom Bundesverfassungsgericht die gegen-wärtig geltenden persönlichen Freibe-träge sowie der gegenwärtige Steuer-tarif. Außerdem hat das BVerfG ent-schieden, dass bereits erfolgte Betriebs-vermögensübertragungen bzw. Erb-schaften oder Schenkungen unberührt bleiben. Damit kommt es nicht rückwir-kend zur Anwendung des neuen Rechts.

ANWENDUNG ALTES RECHTDas Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2016 gesetzt, um verfassungskonforme Neuregelungen zu treffen. Bis dahin bleibt das bishe-rige Recht anwendbar. Dies gilt auch für die Verschonungsregelungen. Das heißt, für alle noch bis zum 30.06.2016 erfolgenden Betriebsvermögensüber-tragungen sind die Verschonungsre-gelungen anwendbar. In Fällen „exzes-siver Ausnutzung“ kann der Gesetz-geber allerdings das neue Recht rück-wirkend auf den Tag der Urteilsverkün-dung (17.12.2014) anwenden.

AUSBLICKWelche Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht konkret kom-men, ob sich diese nur auf die bean-standeten Verschonungsregeln bezie-hen oder ob eine Überarbeitung des gesamten Erbschaft- und Schenkung-steuerrechts erfolgt, bleibt abzuwar-ten. Für alle Vermögensübertragungen nach dem 01.07.2016 muss es nicht zwangsweise zu mehr Erbschaft- oder Schenkungsteuern kommen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil betont, dass die Verschonung von Betriebsvermögen von dem gesetzge-berischen Ermessensspielraum grund-sätzlich gedeckt sei.

ERBSCHAFTSTEUER VERFASSUNGSWIDRIG

FRÜHLING 20154

Sachbezugswerte

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 16.12.2014 (Az. IV C 5, S 2334/14/10005) die Sachbezugswerte für arbeitstäglich an den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten bekannt gegeben. Danach

gelten folgende Werte: für ein Frühstück 1,63 €, für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €.

Gleiche WerteDie Werte entsprechen jenen aus dem Steuerjahr 2014. Eine Anpassung nach oben erfolgte nicht.

GLEICHLAUTENDE ERLASSE

Das Bundesfinanzministerium hat

in gleichlautenden Erlassen vom

02.01.2015 (Az. 2014/1114693)

die Termine für die Abgabe der

Steuererklärung 2014 im Kalender-

jahr 2015 bekannt gegeben. Erklä-

rungen zur Einkommensteuer, zur

Körperschaftsteuer, zur Gewerbe-

steuer, zur Umsatzsteuer sowie zur

gesonderten oder zur gesonderten

und einheitlichen Feststellung nach

dem Außensteuergesetz sind bis

zum 31.05.2015 abzugeben.

FRISTVERLÄNGERUNGEN

Für Steuererklärungen, die durch

Steuerberater, Gesellschaften, Ver-

bände, Behörden oder Körperschaf-

ten angefertigt und eingereicht

werden, die zur unbeschränkten

oder beschränkten Hilfeleistung in

Steuersachen befugt sind, gilt eine

allgemeine Abgabefrist bis zum

31.12.2015. Für die Steuererklärun-

gen der Land- und Forstwirte gilt

eine Frist bis zum 31.05.2016. Auf

begründeten Einzelantrag hin kann

die Frist zur Abgabe der Steuerer-

klärungen bis zum 29.02.2016 ver-

längert werden. Für die Steuerer-

klärungen der Land- und Forstwirte

gilt eine Verlängerungsfrist bis zum

31.07.2016. Weitergehende Frist-

verlängerungen kommen grund-

sätzlich nicht in Betracht.

ÜBERMITTLUNG PER TELEFAX

Zur Einhaltung der Abgabefristen

können Steuererklärungen ggf. auch

per Telefax übermittelt werden. Der

Bundesfinanzhof hat entschieden,

dass eine Einkommensteuererklärung

auch wirksam per Fax an das Finanz-

amt übermittelt werden kann (BFH,

Urteil v. 08.10.2014, VI R 82/13).

STEUERERKLÄRUNGS-FRISTEN 2015

Jahressteuergesetz 2015 nachgebessert

Mahlzeitengestellung 2015

Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses

BMF-Schreiben vom 16.12.2014

Kurz vor Jahresende wurde der „Gesetz-entwurf zur Anpassung der Abgaben-ordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor-schriften“ (kurz: ZollkodexAnpG - auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) um diverse Empfehlungen des Finanzaus-schusses geändert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

• Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstal-tungen: Ursprünglich sollte die Frei-grenze von 110 € auf 150 € angehoben werden. Die Betragserhöhung wurde jedoch fallen gelassen und die bishe-rige 110-€-Freigrenze in einen Freibe-trag umgewandelt. Das heißt: Überstei-gen die Zuwendungen des Arbeitgebers 110 €, ist nicht die gesamte Zuwen-dung, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig.

• Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basis-Altersvorsorge sollte ursprünglich von 20.000 € auf 24.000 € angehoben

werden. Der Finanzausschuss kippte diese Steuervergünstigung. Stattdessen wurde die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt. Die-ser beträgt aktuell für 2015 22.172 €. Der Betrag errechnet sich aus der Bei-tragsbemessungsgrenze von 89.400 € und einem Beitragssatz von 24,8 %.

• Berufsausbildung: Die Mindestdauer für eine steuerlich anzuerkennende Berufs-erstausbildung wurde von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Damit sollen auch kürzere Ausbildungen wie bei Hel-ferinnen und Helfern im Gesundheits- und Sozialwesen anerkannt werden.

• Erleichterungen bei Steuerschuldner-schaft des Leistungsempfängers bei Lie-ferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen: Unter anderem wurde durch das Jahressteuergesetz eine Bagatell-grenze in Höhe von 5.000 € pro wirt-schaftlichem Vorgang eingeführt. Wird diese nicht überschritten, kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldner-schaft.

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FRÜHLING 20156

Rentenbeitrag

Das Bundeskabinett hat kurz vor Jah-resende drei die Rente betreffenden Beschlüsse gefasst. Einer davon dürfte Arbeitnehmer und die Unternehmer am meisten freuen: die Senkung des Beitragssatzes von 18,9 auf 18,7 %.

Die Beitragssenkung war wegen einer im kommenden Jahr zu hohen Nachhal-tigkeitsrücklage der Rentenkasse mög-lich bzw. notwendig geworden.

KnappschaftZu einer Beitragssenkung kommt es auch in der knappschaftlichen Renten-versicherung. Der Beitrag sinkt zum 01.01.2015 von 25,1 auf 24,8 %.

Anwendung Der niedrigere Beitragssatz gilt bereits ab dem Beitragsmonat Januar 2015. Nach Schätzungen der Bundesregie-rung werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Beitragssen-kung um rund 1 Mrd. € entlastet.

LOHNSTEUERANMELDUNG

Arbeitgeber müssen ihrem Betriebs-

stättenfinanzamt sowohl die von den

lohnsteuerpflichtigen Arbeitneh-

mern einbehaltene als auch die von

ihnen selbst zu zahlende pauschale

Lohnsteuer anmelden. Dies hat spä-

testens am 10. Tag nach Ablauf des

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes

(Termine siehe unten) zu erfolgen.

Der maßgebliche Anmeldungszeit-

raum richtet sich nach der Höhe der

abzuführenden Lohnsteuer.

VIERTELJÄHRLICHE LOHN-

STEUERANMELDUNGEN

Die Grenze für die Abgabepflicht der

vierteljährlichen Lohnsteueranmel-

dung wurde zum 01.01.2015 von

1.000 € auf 1.080 € erhöht. Sofern

die abzuführende Lohnsteuer im vor-

angegangenen Jahr – also 2014 –

den Betrag von 1.080 € überstiegen

hat und 4.000 € nicht überschreitet,

ist der Arbeitgeber zur vierteljährli-

chen Abgabe einer Lohnsteueran-

meldung verpflichtet.

MONATLICHE LOHNSTEUER-

ANMELDUNGEN

Bei den Arbeitnehmern, für die der

Arbeitgeber monatliche Lohnsteuer-

anmeldungen abgeben muss, ändert

sich hingegen nichts. Hier ist weiter-

hin die 4.000-€-Grenze maßgeblich.

Hat also die abzuführende Lohnsteuer

für einen Arbeitnehmer im vergange-

nen Jahr 2014 die 4.000-€-Grenze

überschritten, ist – wie bisher – die

monatliche Abgabe einer Lohnsteu-

eranmeldung erforderlich.

LOHNSTEUER- ANMELDUNG 2015

Zinsschranke verfassungswidrig?

Neue Rentenbeitragssätze 2015

Bundesfinanzhof sieht Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip

Beschluss des Bundeskabinetts

Zinsschranke

Die Zinsschranke dient dazu, den Steu-erabzug von Zinsaufwendungen einzu-schränken. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 4h des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung besagt, dass Zinsaufwen-dungen grundsätzlich nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge in demselben Betrieb sofort steuerlich abzugsfähig sind. Darüber hinausgehende Schuldzinsen (Schuldzin-senüberhänge) sind nur noch in begrenz-tem Umfang als Betriebsausgaben zuläs-sig. Ziel der Regelung ist, die Gewinnverla-gerungen in Konzernen entsprechend ein-zuschränken.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hatte bereits seit

längerem Zweifel an der Verfassungs-konformität der Zinsschranke geäußert und dies mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip begründet (Urt. v. 18.12.2013, I B 85/13). Die Finanzrich-ter haben in dem Fall Aussetzung der Voll-ziehung gewährt. Das heißt, die Steuern auf den Schuldzinsenüberhang mussten zunächst nicht entrichtet werden.

Finanzverwaltung

Von Amts wegen wendet die Finanzverwal-tung das BFH-Urteil über den entschiede-nen Einzelfall hinaus jedoch nicht an (BMF- Schreiben vom 13.11.2014, IV C 2 S 2742-a/07/10001:009). Eine Ausnahme gilt nur „bei einem besonderen berechtigten Inte-resse“. Betroffene Unternehmer müssen sich daher auf das BFH-Urteil berufen.

7FRÜHLING 2015

Minijobreform 2013

Mit der Minijobreform 2013 wurden u.a. die Verdienstgrenzen für Minijobs von 400 € auf 450 € und die Gleitzonengren-zen von 800 € auf 850 € angehoben. Gleichzeitig brachte die jüngste Reform eine Vielzahl von Übergangsregelungen mit sich, die zum Jahreswechsel ausgelau-fen sind. Für Betroffene besteht daher – sofern nicht bereits geschehen – Hand-lungsbedarf. In der Lohnbuchhaltung müssen zahlreiche Neuerungen umge-setzt werden.

Wesentliche Änderungen zum 01.01.2015

Beträgt das Entgelt eines Arbeitnehmers über den 01.01.2015 hinaus zwischen 400,01 € und 450 €, liegt seit dem Jahres-wechsel ein Minijob vor. Bisher bestand in der alten Gleitzone (zwischen 400 € und 800 €) Sozialversicherungspflicht. Dieser Bestandsschutz endete zum 01.01.2015, sodass der Mitarbeiter bei der Kranken-kasse abzumelden und ein Minijob bei der Minijobzentrale anzumelden ist. Für den Mitarbeiter besteht in dieser Gehaltskon-stellation kein eigener Sozialversiche-rungsschutz mehr. Soll weiterhin wie bis-her Sozialversicherungspflicht bestehen, wäre das Entgelt auf über 450 € anzuhe-

ben. Beträgt das Entgelt des Arbeitneh-mers über den 01.01.2015 hinaus zwi-schen 450,01 € und 800 €, besteht wei-ter Versicherungspflicht in der Sozialver-sicherung. Der Arbeitnehmer ist als Midi-jobber mit Pflichtbeiträgen in der neuen Gleitzone abzurechnen. Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig 850 €, schei-det er aus der Gleitzone aus und es sind die üblichen Pflichtbeiträge abzurech-nen.

Mehrere Beschäftigungen

Neuerungen sind auch zu beachten bei

mehreren Beschäftigungen. Bezieht ein Arbeitnehmer über den 01.01.2015 hin-aus bei einem Arbeitgeber ein regel-mäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 400 € (z.B. 410 €) und in einem zweiten Nebenjob bei einem anderen Arbeitge-ber ein Entgelt von 40 €, hat der Beschäf-tigte seit dem 01.01.2015 keinen sozial-versicherungspflichtigen Hauptjob mehr. Letzteres war bisher mit dem ersten Job mit einem Arbeitsentgelt von 410 € der Fall. Die Lohnbüros beider Arbeitgeber müssen je einen Minijob anmelden. Es besteht grundsätzliche Rentenversiche-rungspflicht.

Mini- und Midijobs: Neuerungen zum 01.01.2015

NUTZUNGSWERTBESTEUERUNG BEI WECHSELKENNZEICHEN

Konsequenzen der zum 01.01.2015 endenden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen

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WECHSELKENNZEICHENMit der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden die Vorausset-zungen für die Einführung sogenann-ter Wechselkennzeichen geschaffen. Seither können zwei Fahrzeuge auf den gleichen Halter mit nur einem Kenn-zeichen zugelassen werden (FinMin Baden-Württemberg v. 23.02.2012, 3 S 6030/4).

DOPPELTE NUTZUNGSWERT-BESTEUERUNGHat ein Steuerpflichtiger mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er auch privat nutzt, setzt die Finanz-verwaltung den pauschalen Nutzungs-

wert nach der 1 %-Methode grundsätz-lich für jedes der Fahrzeuge an (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern v. 22.01.2013, S 2177.1.1-3/6 St 22). Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auf-fassung, dass auch andere Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflich-tigen gehören, die Fahrzeuge nutzen können.

GESTALTUNGSINSTRUMENT WECHSELKENNZEICHEN In diesem Zusammenhang sei auf eine gestaltungstechnisch interessante Äuße-rung der Bundesregierung in Bezug auf die Wechselkennzeichen hingewiesen (BT-Drucks. 18/3215 v. 14.11.2014, Frage 40). Die Bundesregierung (vertre-ten durch den Staatssekretär Dr. Michael

Meister) hat sich zur Frage geäußert, wie die Ermittlung des geldwerten Vor-teils bei zwei mit Wechselkennzeichen zugelassenen betrieblichen Fahrzeugen durchzuführen ist, die einem Gesellschaf-ter-Geschäftsführer auch für die private Nutzung überlassen werden.

Die Bundesregierung sah bei Nutzung eines Wechselkennzeichens die Voraus-setzung für eine doppelte Nutzungs-wertbesteuerung nicht als gegeben, weil insoweit eine gleichzeitige Nutzung des Fahrzeugs durch Angehörige des Steuer-pflichtigen ausgeschlossen werden kann. Damit kann mit einem Wechselkennzei-chen eine doppelte Nutzungswertbe-steuerung nach der 1 %-Methode ver-mieden werden.

FRÜHLING 20156

Rentenbeitrag

Das Bundeskabinett hat kurz vor Jah-resende drei die Rente betreffenden Beschlüsse gefasst. Einer davon dürfte Arbeitnehmer und die Unternehmer am meisten freuen: die Senkung des Beitragssatzes von 18,9 auf 18,7 %.

Die Beitragssenkung war wegen einer im kommenden Jahr zu hohen Nachhal-tigkeitsrücklage der Rentenkasse mög-lich bzw. notwendig geworden.

KnappschaftZu einer Beitragssenkung kommt es auch in der knappschaftlichen Renten-versicherung. Der Beitrag sinkt zum 01.01.2015 von 25,1 auf 24,8 %.

Anwendung Der niedrigere Beitragssatz gilt bereits ab dem Beitragsmonat Januar 2015. Nach Schätzungen der Bundesregie-rung werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Beitragssen-kung um rund 1 Mrd. € entlastet.

LOHNSTEUERANMELDUNG

Arbeitgeber müssen ihrem Betriebs-

stättenfinanzamt sowohl die von den

lohnsteuerpflichtigen Arbeitneh-

mern einbehaltene als auch die von

ihnen selbst zu zahlende pauschale

Lohnsteuer anmelden. Dies hat spä-

testens am 10. Tag nach Ablauf des

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes

(Termine siehe unten) zu erfolgen.

Der maßgebliche Anmeldungszeit-

raum richtet sich nach der Höhe der

abzuführenden Lohnsteuer.

VIERTELJÄHRLICHE LOHN-

STEUERANMELDUNGEN

Die Grenze für die Abgabepflicht der

vierteljährlichen Lohnsteueranmel-

dung wurde zum 01.01.2015 von

1.000 € auf 1.080 € erhöht. Sofern

die abzuführende Lohnsteuer im vor-

angegangenen Jahr – also 2014 –

den Betrag von 1.080 € überstiegen

hat und 4.000 € nicht überschreitet,

ist der Arbeitgeber zur vierteljährli-

chen Abgabe einer Lohnsteueran-

meldung verpflichtet.

MONATLICHE LOHNSTEUER-

ANMELDUNGEN

Bei den Arbeitnehmern, für die der

Arbeitgeber monatliche Lohnsteuer-

anmeldungen abgeben muss, ändert

sich hingegen nichts. Hier ist weiter-

hin die 4.000-€-Grenze maßgeblich.

Hat also die abzuführende Lohnsteuer

für einen Arbeitnehmer im vergange-

nen Jahr 2014 die 4.000-€-Grenze

überschritten, ist – wie bisher – die

monatliche Abgabe einer Lohnsteu-

eranmeldung erforderlich.

LOHNSTEUER- ANMELDUNG 2015

Zinsschranke verfassungswidrig?

Neue Rentenbeitragssätze 2015

Bundesfinanzhof sieht Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip

Beschluss des Bundeskabinetts

Zinsschranke

Die Zinsschranke dient dazu, den Steu-erabzug von Zinsaufwendungen einzu-schränken. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 4h des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung besagt, dass Zinsaufwen-dungen grundsätzlich nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge in demselben Betrieb sofort steuerlich abzugsfähig sind. Darüber hinausgehende Schuldzinsen (Schuldzin-senüberhänge) sind nur noch in begrenz-tem Umfang als Betriebsausgaben zuläs-sig. Ziel der Regelung ist, die Gewinnverla-gerungen in Konzernen entsprechend ein-zuschränken.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hatte bereits seit

längerem Zweifel an der Verfassungs-konformität der Zinsschranke geäußert und dies mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip begründet (Urt. v. 18.12.2013, I B 85/13). Die Finanzrich-ter haben in dem Fall Aussetzung der Voll-ziehung gewährt. Das heißt, die Steuern auf den Schuldzinsenüberhang mussten zunächst nicht entrichtet werden.

Finanzverwaltung

Von Amts wegen wendet die Finanzverwal-tung das BFH-Urteil über den entschiede-nen Einzelfall hinaus jedoch nicht an (BMF- Schreiben vom 13.11.2014, IV C 2 S 2742-a/07/10001:009). Eine Ausnahme gilt nur „bei einem besonderen berechtigten Inte-resse“. Betroffene Unternehmer müssen sich daher auf das BFH-Urteil berufen.

Stand: 07.02.2015

FRÜHLING 20158

Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten stellen grundsätzlich Wer-bungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug ist bis zur Höhe der Beträge möglich, die nach dem Bundesumzugskosten-gesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung höchs-tens gezahlt werden könnten. Sofern die Höchstbeträge eingehalten werden, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskos-ten Werbungskosten darstellen. Anders ist es, wenn höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen werden. Hier ist eine Prüfung erforderlich (R 9.9. Abs. 2 LStR 2015).

Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)

Das BMF hat mit Schreiben vom 06.10.2014 (Az. IV C 5, S 2353/08/10007) die neuen Pauschbeträge für die sons-tigen Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 Bundesumzugskosten-gesetz) bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.03.2015 bekannt gegeben.Diese betragen: Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte:

• 1.460 € (bisher 1.429 €) • Für Ledige: 730 €

Die Pauschalen erhöhen sich für jede weitere Person (mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners) um 322 € (bisher 315 €).

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

Zu den Umzugskosten und den sonstigen Umzugsauslagen können auch umzugsbedingte Unterrichtskosten geltend gemacht werden, die bei Beendigung des Umzugs für ein Kind anfallen. Hierfür gilt ab dem 01.03.2015 ein Höchst-betrag von 1.841 € (bisher 1.802 €).

Neue Umzugskosten-pauschalen

BMF gibt neue Werte ab März 2015 bekannt

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Stand: 07.02.2015

10.04.2015Umsatzsteuer mtl. für März bzw. Februar mit Dauer-Fristverlän-gerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath. für März

13.04.2015Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer sowie SolidaritätszuschlagDies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.

24.04.2015Sozialversicherungsbeiträge April (Abgabe Beitragsnachweise)

27.04.2015Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer)

28.04.2015Sozialversicherungsbeiträge April (Fälligkeit der Beiträge)

11.05.2015Umsatzsteuer mtl. für April bzw. März mit Dauer-Fristverlänge-rung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath. für April

15.05.2015Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer sowie SolidaritätszuschlagDies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer

18.05.2015Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer

22.05.2015Sozialversicherungsbeiträge Mai (Abgabe Beitragsnachweise)

26.05.2015Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer)

27.05.2015Sozialversicherungsbeiträge Mai (Fälligkeit der Beiträge)

31.05.2015Steuererklärungen 2014, Ende der generellen Abgabefrist

10.06.2015Umsatzsteuer mtl. für Mai bzw. April mit Dauer-Fristverlänge-rung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ev. und röm.-kath. für MaiEinkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag für das II. Quartal 2014Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag für das II. Quartal 2014

15.06.2015Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kir-chensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritäts-zuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.

24.06.2015Sozialversicherungsbeiträge Juni (Abgabe Beitragsnachweise)

25.06.2015Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer)

26.06.2015Sozialversicherungsbeiträge Juni (Fälligkeit der Beiträge)

Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

APRIL

MAI

JUNI

WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE

IMPRESSUMMedieninhaber und Herausgeber: TLC AG Steuerberatungsgesellschaft • Büro Berlin: Zimmerstr. 79-80 • D-10117 Berlin • Tel. +49 (0)30 / 726 188 460 • Fax: +49 (0)30 / 726 188 469 • Mail: [email protected] • Niederlassung Beeskow: Markt 11 • D-15848 Beeskow • Tel. +49 (0)3366 / 15 25- 0 • Fax: +49 (0)3366 / 15 25 19 • Mail: [email protected] • Niederlassung Ham-burg: Große Elbstraße 47 • D-22767 Hamburg • Tel. +49 (0)40 / 300 668 887 • Fax: +49 (0)40 / 300 668 888 • Mail: [email protected] • www.tlc.ag; Layout und grafische Gestaltung: Atikon Marketing & Werbung GmbH, E-Mail: [email protected], Internet: www.atikon.com; Grundlegende Richtung: Dieser Newsletter beinhaltet unpolitische News, die sich mit dem Steuer-, Sozial- und Wirtschaftsrecht beschäftigen. Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Zeitschrift trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und die Kanzlei von Haftung ausgeschlossen ist. Für Detailinformationen kontaktieren Sie bitte unsere Berater.

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