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Wie verhalte ich mich richtig bei einem Haftungsfall ?
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Universität Wien - JuridicumUniversität Wien - Juridicum
Haftpflichtversicherungen Verpflichtung zur sofortigen Meldung eines Haftungsfalles
Eigenbeobachtung Begehren des Patienten (Brief, Klage) Deckungsverlust droht
Weiterleitung der Korrespondenz und Kooperation
Überprüfung der Deckung: Deckungssummen, med und rechtliche Ausnahmen im Vertrag, Nachhaftung
Anweisung an die Versicherung kein Vergleichsoffert zu stellen, wenn kein Fehler passiert ist: Prämie
Keine freiwilligen Direktzahlung: Refundierbarkeit bei Versicherung vorweg überprüfen! Anerkenntnis: Wirkt gegen den Arzt und nicht gegen den
Haftpflichtversicherer
HaftpflichtversicherungenDeutschland - BBR Versicherungsumfang bei niedergelassenen Ärzten
Die Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht des niedergelassenen Facharztes oder Allgemeinmediziners und seiner Betriebsstätte (Betriebshaftpflichtversicherung).
Diese BBR sind aber nicht bei allen Versicherern gleich.
Versicherungsverträge enthalten darüber hinaus sog. „geschriebene Bedingungen“, die individuelle Vereinbarungen des jeweiligen Versicherungsvertrages beinhalten.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten (meist bis zu 2 ohne
Mehrprämie eingeschlossen) und Hilfspersonen einschließlich deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht
aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters, nicht aber die persönliche Haftpflicht des Vertreters
wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungszwecken
Haftpflichtversicherungen – Deutschland - BBR
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aus Besitz oder Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Heilzwecken sowie deckungsvorsorgefreien radioaktiven Stoffen und Beschleunigern
wegen Schäden im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Laseranlagen und Laserstrahlung
wegen Schäden im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Laseranlagen und Laserstrahlung
Erste-Hilfe-Leistung im In- und Ausland Konsiliartätigkeit betriebsärztliche Tätigkeit ärztlicher Sonntags- und Notfalldienst gelegentliche Gutachtertätigkeit Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (bis zu
3 Monate im Jahr)
Haftpflichtversicherungen – Deutschland - BBR Zusätzlich versicherbar ist
die ambulante Behandlung mit operativer Tätigkeit sowie
die ambulante und stationäre Behandlung mit operativer Tätigkeit inkl. 10 Belegbetten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bei niedergelassenen Ärzten ist die Geburtshilfe, außer im Notfall als Erste-Hilfe-
Leistung, sowie die plastische Chirurgie
HaftpflichtversicherungenCheckliste Deckungssumme:Deckungssumme:
pro Fall pro Zeiteinheit (zB Jahr)
Umfang der abgedeckten medizinischen Leistungen:Umfang der abgedeckten medizinischen Leistungen: zB konservativ - operativ, Zusatzleistungen, Ausschluss einzelner FächerzB konservativ - operativ, Zusatzleistungen, Ausschluss einzelner Fächer Gehilfen, UrlaubsvertreterGehilfen, Urlaubsvertreter
Umfang des abgedeckten SchadensUmfang des abgedeckten Schadens:: zB Ausschluss der Deckung bei reinen oder abgeleiteten zB Ausschluss der Deckung bei reinen oder abgeleiteten
Vermögensschäden, bzw entgangenem GewinnVermögensschäden, bzw entgangenem Gewinn
Dauer der DeckungDauer der Deckung:: D/Ö: Zeitmäßige Begrenzung nach Aufkündigung des D/Ö: Zeitmäßige Begrenzung nach Aufkündigung des
VersicherungsvertragesVersicherungsvertrages D: 5 Jahre nach Beendigung des VersicherungsvertragesD: 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages Ö: 3 Jahre nach Beendigung des VersicherungsvertragesÖ: 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
Information an den Patienten Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die
Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
Nur an den Patienten oder bevollmächtigten Vertreter Datenschutz
Keine Herausgabe der Originaldokumentation (schriftl) „Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht
getroffen worden ist.“ (Kunstfehler, Aufklärungspflichtverletzung) „Bei Nichtdokumentierung der Aufklärung ist der Arzt
beweispflichtig, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen.“
Information an den Patienten
Keine darüber hinausgehenden Informationen ohne Rücksprache mit Anwalt:
Defektanfälligkeit eines technischen Gerätes Haftung für Defekt des Gerätes bei Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis Fall: „Hat schon länger nicht gut funktioniert“
Ungeschicklichkeit von Gehilfen Haftung für Fehlleistung von Erfüllungsgehilfen Fall: „ist so ungeschickt“
Geringe Erfahrung mit dem Eingriff Keine Aufklärungspflicht, lediglich die Verpflichtung zu einer
wahrheitsgemäßen Antwort
Verhalten bei Gericht
Beantwortung der Fragen des Richters und der Anwälte Keine Aussagen, die über die Fragen hinausgehen
Fall: „Nix Baby mehr“ Fall: „Ich lese alle Top-Journals“
Keine unglaubwürdigen Zeugen aufbieten Kein Zeugenbeweis in einem Routinefall nach mehreren Jahren:
„Ich kann mich genau erinnern“ Aussage über Ordinationsgebrauch glaubwürdig
Keine Improvisation während der eigenen Aussage Erfindung einer neuen Geschichte bei unerwarteter Frage
Vergleichsverhandlungen
Keine übereilten Entscheidungen während der Verhandlung: bedingter Vergleich
Keine Emotionen oder Aufregung „ich will damit nichts mehr zu tun haben“: Emotionen verleiten zu Fehlern
Gerichts- und Anwaltskosten berücksichtigen: Auskunft von Anwalte erfragen
Gynäkologisches und Geburtshilfliches in der
Rechtsprechung
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Universität Wien - JuridicumUniversität Wien - Juridicum
Implanon „Wrongful conception“Deutschland OLG Karslruhe
Implantation Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer
neuen Stelle) neuen Stelle) Geburt eines gesunden KindesGeburt eines gesunden Kindes
Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)
Urteil:Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht
nachgewiesen werdennachgewiesen werden Gutachten: Gutachten:
Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglichUngewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0%Versagerrate: 0%
Vermutung der fehlerhaften ImplantationVermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendigPraktisches Training laut Herstellerangaben notwendig
Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hatKind geboren hat
Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung DritterSchutzwirkung Dritter
Implanon „Wrongful conception“Deutschland – LG Köln
Implantation Implantation Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder)Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder) Geburt eines gesunden KindesGeburt eines gesunden Kindes
Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 210.000)Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 210.000)
Urteil:Urteil: Dokumentation: Dokumentation:
Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt)Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt) Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen
Blutungen und Kopfschmerzen) Blutungen und Kopfschmerzen)
Erhobener Sachverhalt des GA:Erhobener Sachverhalt des GA: Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht
nachgewiesen werdennachgewiesen werden
Gutachten: Gutachten: Wahrscheinlichste Ursache: Fehler bei ImplantationWahrscheinlichste Ursache: Fehler bei Implantation Glaubhafte TastbefundeGlaubhafte Tastbefunde Mögliches TherapieversagenMögliches Therapieversagen
Behandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine HaftungBehandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine Haftung
Haftung für UrlaubsvertreterBehandlungsvertragniedergelassener Arzt
Niedergelassener Arzt – PatientNiedergelassener Arzt – Patient Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des
Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung, Behandlungsfehler)Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung, Behandlungsfehler)
Haftung für jene Personen, derer sich der Arzt bei Haftung für jene Personen, derer sich der Arzt bei Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedientErfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient
Haftung für Urlaubsvertreter
Verweis auf anderen niedergelassenen Facharzt:
Eigener Behandlungsvertrag mit „Vertreter“ Indizien:
Behandlung in Ordination des „Vertreters“ Direkte Abrechnung des Honorars durch
„Vertreter“ Auftreten in eigenem Namen
Keine Haftung für Fehler des „Vertreters“
Haftung für Urlaubsvertreter
Vertrag mit „Urlaubsvertreter“ für die Dauer der Abwesenheit die Patienten zu behandeln:
Behandlung im Rahmen des eigenen Behandlungsvertrages durch „Vertreter“
Kein eigener Behandlungsvertrag mit „Vertreter“ Indizien:
Behandlung in Ordination des „Vertretenen“ Abrechnung des Honorars durch „Vertretenen“ Auftreten des Vertreters im Namen des
Vertretenen „für ….“
Haftung für Fehler des „Vertreters“
Haftung für Geräte Verpflichtung sich mit der Funktionsweise der
Apparate vertraut zu machen, soweit ihm dies zumutbar ist.
Verpflichtung, diese Geräte instand zu halten, sie zu kontrollieren und gegebenenfalls von spezialisiertem Personal warten zu lassen. Kontrollen, jeglicher, die Benutzung und den Zweck
des Geräts betreffende Funktion, z.B. durch optische Kontrolle eines Intubationsgerätes vor der Operation.
Der Arzt müsse zwar nicht persönlich jedes Gerät überprüfen, sondern könne spezialisiertes Personal einsetzen, doch müsse er sich dann für deren Fehlverhalten entlasten.
Verpflichtung die Geräte immer so einzusetzen, dass Schäden durch ihren Umgang möglichst vermieden werden.
Haftung für Geräte umfassende Sicherheitsvorkehrungen im
Hinblick auf mögliche Fehlfunktionen, insbesondere Programmfehler beim Einsatz von EDV im Bereich der Diagnose und Therapie, zu treffen.
Handhabung muss durch entsprechende Ausbildung des Bedienpersonals sichergestellt werden,
Funktionsstörungen müssen vom Bedienpersonal erkannt werden können.
Koordination von Arzt, Hilfspersonal und medizinischem Gerät muss so geregelt und eingerichtet werden, dass Bedienungsunfälle möglichst ausgeschlossen werden.