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Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V. (BFSB) Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB) Vereinigung der Brandschutzplaner e.V. (VdBP) Gemeinsame Stellungnahme zur Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 M-HolzBauRL“ (Stand: 23.05.19) Wir brauchen keine neue Holzbaurichtlinie Präambel Holzbau leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Bei der Herstellung und der Verwendung dieses Baustoffs entsteht kein klimaschädliches CO2 und im Vergleicht zu massiven Baustoffen wird kaum Energie benötigt. Das pfeifen nach über 30 Jahren Klimadebatte die Spatzen von den Dächern. 1 Abb.: Fünf Bundesländer erlauben bereits jetzt brandschutzrelevante Bauteile, wie Decken oder Wände, aus sichtbaren Holzbaustoffen für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5. Foto: Scharabi | Raupach Architekten Dass Holz trotzdem noch meilenweit davon entfernt ist, Standard-Baustoff für Neubauten zu sein, liegt zum großen Teil an den baurechtlichen Restriktionen, die sich hauptsächlich auf Brandschutzbedenken stützen. Holz ist brennbar und so unterliegt der Holzbau dem Generalverdacht, dass alles was brennbar ist, irgendwann auch brennen wird; ein Killerargument für den Brandschutz. Es gab und gibt immer wieder Bemühungen auch unter dem Druck der Klimadebatte diesen so „gefährlichen“ Baustoff

Wir brauchen keine neue Holzbaurichtlinie · 2019. 7. 17. · Holzbau leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Bei der Herstellung und der Verwendung dieses Baustoffs entsteht

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  • Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V. (BFSB) Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB)

    Vereinigung der Brandschutzplaner e.V. (VdBP)

    Gemeinsame Stellungnahme zur Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 – M-HolzBauRL“ (Stand: 23.05.19)

    Wir brauchen keine neue Holzbaurichtlinie

    Präambel

    Holzbau leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Bei der Herstellung und der Verwendung

    dieses Baustoffs entsteht kein klimaschädliches CO2 und im Vergleicht zu massiven Baustoffen wird

    kaum Energie benötigt. Das pfeifen nach über 30 Jahren Klimadebatte die Spatzen von den Dächern.

    1 Abb.: Fünf Bundesländer erlauben bereits jetzt brandschutzrelevante Bauteile, wie Decken oder Wände, aus sichtbaren Holzbaustoffen für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5. Foto: Scharabi | Raupach Architekten

    Dass Holz trotzdem noch meilenweit davon entfernt ist, Standard-Baustoff für Neubauten zu sein,

    liegt zum großen Teil an den baurechtlichen Restriktionen, die sich hauptsächlich auf

    Brandschutzbedenken stützen.

    Holz ist brennbar und so unterliegt der Holzbau dem Generalverdacht, dass alles was brennbar ist,

    irgendwann auch brennen wird; ein Killerargument für den Brandschutz. Es gab und gibt immer

    wieder Bemühungen – auch unter dem Druck der Klimadebatte – diesen so „gefährlichen“ Baustoff

  • ordentlich in die Landschaft des Baurechts einzupflegen, um ihn, bei Vermeidung aller tatsächlichen

    und gefühlten Gefährdungen, auch für höhere, insbesondere innerstädtische Gebäude, verwenden zu

    dürfen.

    Das DIvB sowie die in der BFSB und der VdBP organisierten Fachplaner und Sachverständigen für

    den vorbeugenden Brandschutz sehen jedoch die jetzt vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt),

    Organ der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen

    zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland), vorgelegte

    Entwurfsfassung einer „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in

    Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 – M-HolzBauRL“ (Stand: 23.05.19) äußerst

    skeptisch.

    Argumente gegen eine neue Holzbaurichtlinie

    Gegen die Einführung einer neuen Holzbaurichtlinie sprechen aus unserer Sicht u.a. folgende

    Argumente:

    1. die M-HolzBauRL verfehlt insgesamt das eindeutige politische und gesellschaftliche Ziel einer

    verstärkten Verwendung nachwachsender Rohstoffe im Bauwesen. U.a. ist die Begrenzung

    der Sichtholzoberflächen (vgl. Abschn. 5.3 M-HolzBauRL S. 11) aus unserer Praxiserfahrung

    unberechtigt. Ebenso sind die konstruktiven Vorgaben bei Massivholzbauweise (vgl. Abschn.

    5.4 M-HolzBauRL S. 11) erheblich überzogen.

    2. Holz ist kein außergewöhnlich brandgefährlicher Baustoff. Alle Baustoffe, ohne Ansehung

    ihrer Brennbarkeit oder Nichtbrennbarkeit müssen die gleichen Anforderungen auf Basis der

    Landesbauordnungen (LBO) erfüllen. Tragende und aussteifende Bauteile müssen

    ausreichend lange standfest, raumabschließende Bauteile ausreichend lange den Durchtritt

    von Feuer oder Rauch (Brand) in andere Brandabschnitte ermöglichen. Auf Basis von

    nationalen und europäischen Berechnungsverfahren ist dies auch für Bauteile aus

    Holzbaustoffen möglich. Anforderungen an Holzbauteile, die über die Anforderungen an

    Bauteile aus anderen Baustoffen hinausgehen (Standfestigkeit oder Rauchdichtigkeit über das

    baurechtlich vorgesehene Maß hinaus) sind unnötig und kontraproduktiv.

    3. Es gibt auch für Baustoffe wie Stahl oder Beton keine bauaufsichtlichen Richtlinien, die die

    Anwendung dieser Baustoffe auf gesetzgeberischer Ebene regeln müssten. Hier verlässt sich

    der Gesetzgeber auf den Sachverstand in den „Regeln der Baukunst“, die u.a. durch

    Normungsgeber privatrechtlich entwickelt und dauernd praxisgerecht fortgeschrieben werden.

    Diese „Regeln der Baukunst“ existieren in vielfältiger Hinsicht auch für den Holzbau. Auf hier

    kann sich der Gesetzgeber auf die Kompetenz und Verantwortung der Normgeber und des

    Handwerks verlassen, ohne selbst zusätzlich tätig werden zu müssen.

    4. Die 2004 eingeführte „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hoch

    feuerhemmende Bauteile in Holzbauweise“ (M-HFHHolzR) [1] sollte zumindest für die

    Gebäudeklasse (GK) 4 einen brandsicheren Holzbau ermöglichen. In der Praxis hat sich diese

    Richtlinie nicht bewährt. Die verwendeten Holzbauteile wie Wände oder Decken müssen z.B.

    aufwendig mit Gipskarton „gekapselt“ werden und es dürfen nur nichtbrennbare Dämmungen

    eingesetzt werden. Kaum ein Gebäude wurde lupenrein nach dieser Richtschnur errichtet und

    selbst ihre teilweise Anwendung (Reduktion der Kapselklasse) führte zu aufwendigen

    Detailausbildungen und damit zu erheblichen Benachteiligungen für Holzbauten gegenüber

    Bauten aus anderen Baustoffen.

  • 5. Fünf Bundesländern, allen voran Baden-Württemberg, sind seit 2015 einen anderen Weg

    gegangen. Sie erlauben Holzbau, mit deutlich reduzierten Einschränkungen, bis an die

    Hochhausgrenze. Das dieser Weg viel eher zum Ziel führt, zeigt der Umstand, dass bereits

    Hochhäuser nach diesem Muster gebaut und weiter geplant werden. Durch die bundesweite

    Einführung einer neuen „Holzbaurichtlinie“ würden die Fortschritte und Erfolge auf diesem

    Weg zunichte machen und den Holzbau um fünf Jahre zurückwerfen.

    6. Der vorgelegte Entwurf übernimmt ungeprüft die Fehlentwicklungen der „alten“

    Holzbaurichtlinie. Viele Regelungen in der M-HFHHolzR, die u.a. die erforderliche

    Rauchdichtigkeit von Fugen und die Dicke der erforderlichen Gipskartonbekleidung betreffen,

    beruhen auf teilweise fraglichen Forschungsergebnissen. Neuere Forschungen sprechen hier

    eine deutlich andere Sprache. Ihre ersten Ergebnisse, die auch von Forschungsergebnissen

    aus anderen europäischen Ländern, wie Österreich oder die Schweiz, gestützt werden,

    untermauern eher den Weg der fünf Länder-Dissidenten, die komplett auf eine Kapselung

    verzichten wollen.

    7. Wohnungsbrände laufen physikalisch nicht anders ab, egal ob es in GK 1 oder GK 5 brennt.

    Die herkömmliche Erhöhung der Feuerwiderstandsdauer tragender, aussteifender und

    raumabschließender Bauteile entsprechend der Gebäudeklasse genügt daher vollkommen.

    Um den politischen und gesellschaftlichen Willen einer verstärkten Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen im Bauwesen nachzukommen, sind praxisgerechte Vorgaben erforderlich, die flexibel und ohne aufwendige Gesetzgebungsverfahren von Experten aus den Reihen der Verbände (Normengeber) und des Handwerks weiterentwickelt werden. Der aktuelle Stand (23.05.2019) der „M-HolzBauRL“ muss daher aus Sicht des Deutschen Instituts für vorbeugenden Brandschutz sowie der Fachplaner und Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz zurückgezogen werden. Zitat: „Bekanntlich kann man mit Holz bauen, aber sich auch daran verbrennen; ebenso wie man im Wasser baden, aber auch ertrinken kann. Es kommt also auf die Verwendung an und die seit Jahrzehnten realisierten Holzgebäude haben sich beileibe nicht als Scheiterhaufen erwiesen!“ (Anton Pavic) Für den Fall, dass eine neue „M-HolzBauRL“ trotzdem weiterverfolgt werden sollte, haben wir in der Anlage hilfsweise wichtige Änderungsvorschläge hinterlegt.

    Dipl.-Ing. Reinhard Eberl-Pacan

    Vorsitzender des Vorstands Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V. (BFSB)

    Dr. Roman Rupp

    Präsident Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB)

    Dipl.-Ing (FH) Anton Pavic

    Prüfsachverständiger für Brandschutz Vorsitzender

    Vereinigung der Brandschutzplaner e.V. (VdBP) [1] „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR“ (Fassung Juli 2004)

  • 1

    Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen

    an Bauteile in Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen

    4 und 5 – M-HolzBauRL

    (Stand: 23.05.19)

    Inhalt

    Anwendungsbereich ............................................................ 3

    Begriffe................................................................................ 3 Standardgebäude ......................................................................................... 3 Holzbauweisen ............................................................................................. 3

    2.2.1. Holzrahmenbauweise .............................................................................................................. 3 2.2.2. Holztafelbauweise.................................................................................................................... 3 2.2.3. Massivholzbauweise ................................................................................................................ 3

    Fugen ........................................................................................................... 4 Außenwandbekleidung ................................................................................. 4 Brandsperre .................................................................................................. 4

    Allgemeine Anforderungen .................................................. 4 Gebäudeabschlusswände ............................................................................ 4 Dämmstoffe .................................................................................................. 4 Folien ........................................................................................................... 4

    Anforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 4 mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in Holzrahmen- und Holztafelbauweise ............................................................... 4

    Allgemeines .................................................................................................. 4 Brandschutzbekleidung ................................................................................ 5 Wände und Wandscheiben ........................................................................... 5 Decken ......................................................................................................... 5 Stützen und Träger ....................................................................................... 6 Anschlüsse von Stützen, Trägern, Wand- und Deckenbauteilen ................... 6

    4.6.1. Allgemeines .............................................................................................................................. 6 4.6.2. Anschlüsse von Wänden an Wände ......................................................................................... 8 4.6.3. Anschlüsse von Wänden und Stützen an Decken .................................................................... 8

    Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten .................................. 9

    Anforderungen an Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in Massivholzbauweise ......................................................... 10

    Allgemeines ................................................................................................ 10 Brandwände und Treppenraumwände in Gebäudeklasse 5 ........................ 10 Oberflächen von Massivholzbauteilen ........................................................ 11 Rauchdichtigkeit bei raumabschließend feuerwiderstandsfähigen Bauteilen12

  • 2

    5.4.1. Wände ...................................................................................................................................... 12 5.4.2. Decken ..................................................................................................................................... 14

    Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 .......................................................................................... 15

    Allgemeines ................................................................................................ 15 Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung .................................. 15

    6.2.1. Hinterlüftung / Nichtbrennbare Trägerplatte .......................................................................... 15 6.2.2. Horizontale Brandsperren ........................................................................................................ 16 6.2.3. Vertikale Brandsperren ............................................................................................................ 17

    Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr ................................................ 18

    Installationen ..................................................................... 18 Allgemeines ................................................................................................ 18 Elektrische Leitungen ................................................................................. 18

    Überwachung der Bauausführung ..................................... 19 Bauausführung ........................................................................................... 19

    Anhang.............................................................................. 20 Ausführung von horizontalen Brandsperren ................................................ 20

    Fazit lt. VdBP: Das politische und gesellschaftliche Ziel einer verstärkten Verwendung nachwachsender Rohstoffe im Bauwesen wird mit dem aktuellen Entwurf allenfalls teilweise erreicht; die Beschränkung der Holztafelbauweise auf Gebäudeklasse 4 ist nicht nachvollziehbar und die konstruktiven Vorgaben bei Massivholzbauweise sind enorm überzogen.

    .

  • 3

    Anwendungsbereich

    Diese Richtlinie gilt für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 in Holzbauweise, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen sowie für Wände anstelle von Brandwänden in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 MBO [Komm. VdBP: Die Anforderungen/Erleichterungen sollten auch für vorgefertigte Gebäudeabschlusswände lt. Nr. 3 anwendbar sein]. Darüber hinaus fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO1 an Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5.

    Begriffe

    Standardgebäude

    Ein Standardgebäude im Sinne dieser Richtlinie ist ein Gebäude, dass kein Sonder-bau nach § 2 Abs. 4 MBO und keine Mittel- oder Großgarage nach § 1 Abs. 8 MGarVO ist.

    Holzbauweisen

    2.2.1. Holzrahmenbauweise

    Der Holzrahmenbau besteht aus einem Holzgerüst aus senkrechten Pfosten (Ständer) und waagrechten Riegeln (Schwelle, Rähm) zur Lastabtragung. Konstruktionsbedingt ergeben sich im Holzgerüst Gefache mit Hohlräumen, die aus Schallschutz- und/oder Wärmeschutzgründen mit Dämmstoffen gefüllt werden.

    2.2.2. Holztafelbauweise

    Die Holztafelbauweise entspricht vom Konstruktionsprinzip dem Holzrahmenbau, unterscheidet sich aber im Grad der Vorfertigung. Die flächigen, selbsttragenden Holzkonstruktionen werden als sog. Tafeln bezeichnet, die aus beidseitig beplankten, vorgefertigten Elementen bestehen. Sie werden als Wandelemente im Werk vorgefertigt und anschließend auf der Baustelle zusammengefügt.

    2.2.3. Massivholzbauweise

    Die Massivholzbauweise besteht aus einer durchgehend massiven, monolithischen, hohlraumfreien Konstruktion. Wand- und Deckenelemente werden als großformatige, plattenförmige Vollholzelemente hergestellt. Konstruktiv handelt es sich dabei um Brettschicht- oder Brettsperrholzelemente. Einzelne Brettlagen werden dabei miteinander verleimt oder mit Holzdübeln oder Drahtstiften verbunden. Die großformatigen Wand- und Deckenelemente werden präzise im Werk vorgefertigt/vormontiert und auf der Baustelle zusammengefügt. In der Massivholzbauweise im Sinne dieser Richtlinie können auch nichtbrennbare Bauteile verwendet werden (sog. Hybrid-Bauweise wie z.B. Holz-Beton-Verbunddecken).

    1 Es ist beabsichtigt, einen neuen Satz 2 in § 28 Absatz 5 MBO aufzunehmen: Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. Komm. VdBP: Die pauschale Gestattung von normalentflammbaren Außenwandoberflächen wird als bedenklich erachtet.

  • 4

    Fugen

    Konstruktiv wird unterschieden in Element-Fugen (Fuge zwischen zwei einzelnen Elementen, die zu einem flächigen Bauteil zusammengefügt werden) und Bauteil-Fugen (Fuge zwischen zwei Bauteilen, die zusammengefügt werden, z.B. Anschluss Wand-Geschossdecke).

    Außenwandbekleidung

    Unter dem Begriff Außenwandbekleidung ist die gesamte, auf die tragende oder nichttragende Außenwand aufgebrachte Bekleidung zu verstehen, die aus mehreren Schichten einschließlich der hierfür notwendigen Unterkonstruktionen sowie eventueller Dämmstoffe und der Oberfläche bestehen kann. Außenwandbekleidungen können als hinterlüftete oder nicht hinterlüftete Konstruktion ausgeführt werden. [Komm. VdBP: Prüfung nach DIN 4102-20 ist bewusst nicht erwähnt, weil nur bei schwerentflammbaren Außenwandbekleidungen verlangt]

    Brandsperre

    Eine Brandsperre ist eine horizontal oder vertikal angeordnete konstruktive brandschutztechnische Maßnahme in der Außenwandbekleidung, die der Begrenzung der Brandausbreitung dient.

    Allgemeine Anforderungen

    Gebäudeabschlusswände

    Aneinandergebaute Gebäude in Holzbauweise auf demselben Grundstück müssen Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 1 MBO aufweisen. Dies gilt nicht für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten gemäß § 6 Absatz 8 MBO.

    Dämmstoffe

    Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein und einen Schmelzpunkt ≥1000°C entsprechend DIN 4102-17 (DIN 4102-17:2017-12) aufweisen, sofern nichts anderes bestimmt ist. [Komm. VdBP: Prüfung auf Glimmen/Schwelen nach DIN 4102-20 ist zu ergänzen]

    Folien

    Normalentflammbare Folien für die Bauteilabdichtung zur Erzielung einer Wind- bzw. Luftdichtheit sowie Dampfbremsen sind zulässig. [Komm. VdBP: Schwerentflammbare Qualität lt. Abschn. A 2.1.5 M-VVTB ist demnach nicht verlangt].

    Anforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 4 mit feuerwiderstands-fähigen Bauteilen in Holzrahmen- und Holztafelbauweise

    Allgemeines

    Hochfeuerhemmende Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO aus brennbaren Baustoffen [in der Holzrahmen- und Holztafelbauweise Komm. VdBP: überflüssig; vgl. Überschrift zu Abschn. 4 zulässig, sofern die Bauteile allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen

  • 5

    Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung, siehe Abschnitt 4.2) versehen sind und Dämmstoffe gemäß Abschnitt 3.2 haben. Auch hochfeuerhemmende Wände anstelle von Brandwänden und Wände notwendiger Treppenräume dürfen aus brennbaren Baustoffen in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise mit Brandschutzbekleidung gemäß Abschnitt 4.2 errichtet werden, sofern sie unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend ausgebildet werden. [Komm. VdBP: Die Begrenzung auf Gkl 4 muss entfallen, da hinsichtlich der jahrzehntelangen Verwendung von feuerbeständig bekleideten Holzbalkendecken o. Holzfachwerkwänden dessen unkritisches Brandverhalten bewiesen ist]

    Brandschutzbekleidung

    Die Brandschutzbekleidung als brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO muss eine Entzündung der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen während eines Zeitraumes von mindestens 60 Minuten verhindern und als K260 nach DIN EN 13501-2 klassifiziert sein. Die Brandschutzbekleidung muss raumseitig durchgängig aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Elementfugen sind mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszubilden, so dass keine durchgängigen Fugen entstehen.

    Wände und Wandscheiben

    Hochfeuerhemmende Wände und Wandscheiben sind mit einer Brand- schutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 herzustellen. Sie sind mit umlaufenden Rahmenhölzern und einer formschlüssig verlegten, hohlraumfüllenden Dämmung gemäß Abschnitt 3.2 auszuführen. Einlagige Dämmschichten sind vollflächig und dicht gestoßen einzubauen. Bei zweilagigen bzw. mehrlagigen Dämmschichten sind die Stöße zu versetzen. Dämmschichten sind mit einem Übermaß von mindestens 2 % einzubauen, sofern im Verwendbarkeitsnachweis nichts Abweichendes geregelt ist.

    Decken

    Hochfeuerhemmende Decken [in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise [Komm. VdBP: überflüssig; vgl. Überschrift zu Abschn. 4] sind an ihrer Unterseite mit einer Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 herzustellen. Sie sind umlaufend mit Holzprofilen (sog. Verblockung, siehe Abbildung 1) auszuführen, die zwischen die Deckenbalken oder die Rippen einzubauen sind. Zwischen den Deckenbalken oder -rippen muss ein Dämmstoff nach Abschnitt 3.2 flankenformschlüssig verlegt werden.

    Abbildung 1: Anschluss Decke an tragende und raumabschließende Wand mit Brandschutzbekleidung, z.B. Treppenraum- oder Außenwand (Vertikal- und Horizontalschnitt)

  • 6

    Der Fußbodenaufbau (schwimmender Estrich oder schwimmender Fußboden, Trockenestrichelemente) muss einschließlich seiner Anschlussfugenausbildung die Anforderungen an die Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 entsprechend erfüllen. Dies gilt als erfüllt bei Verwendung eines auf mindestens 20 mm dicken, nichtbrennbaren Dämmstoffen verlegten, mindestens 30 mm dicken schwimmenden Estrich aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mehrlagigen Trockenestrichelementen aus insgesamt mindestens 25 mm dicken, nichtbrennbaren Gipskarton- oder Gipsfaserplatten, wenn umlaufend nichtbrennbare Randstreifen verwendet werden. Decken in Massivholzbauweise sind ohne Brandschutzbekleidung gemäß Abschnitt 4.2 zulässig, sofern die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen wird und sie den Anforderungen nach Abschnitt 5.4.2 entsprechen.

    Stützen und Träger

    Hochfeuerhemmende Stützen und Träger sind mit einer Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 auszuführen. Stützen und Träger in Massivholzbauweise sind ohne Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 zulässig, sofern die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen wird und die Anforderungen gemäß Abschnitt 4.6 eingehalten werden. Hinsichtlich der Beschränkung des Anteils brennbarer Bauteiloberflächen gilt Abschnitt 5.3 Satz 3 entsprechend.

    Anschlüsse von Stützen, Trägern, Wand- und Deckenbauteilen

    4.6.1. Allgemeines

    Im Anschlussbereich sind die Brandschutzbekleidungen der Bauteile nach Abschnitt 4.3 – 4.5 mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen so

    auszubilden, dass keine durchgängigen Fugen entstehen (siehe Abbildung 2).

    Abbildung 2: Anschluss tragende und raumabschließende Wand an Decke, Spannrichtung der Deckenbalken senkrecht zur Wand (Vertikalschnitt) [identisch mit Bild 3 HFHHolzR]

  • 7

    Abbildung 3a: Anschluss feuerhemmende, raumabschließende, nichttragende Wand an Decke (Vertikal- schnitt) [identisch mit Bild 4 HFHHolzR]

    Abbildung 3b: Anschluss Wand ohne Feuerwiderstandsfähigkeit an eine Wand (Horizontalschnitt) [identisch mit Bild 6 HFHHolzR]

    Anstelle des vorgenannten Fugenversatzes kann die Brandschutzbekleidung bei Anschlüssen von Wand- oder Deckenbauteilen auch stumpf gestoßen werden, sofern in der Bauteilfuge ein mindestens 20 mm dicker Streifen aus Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 komprimiert eingebaut wird (siehe Abbildung 4b und 5). Fugen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen (z. B. Verspachtelung oder Deckleisten). Die Anschlüsse sind so auszuführen, dass die Brandschutzbekleidung bei durch Brandeinwirkung entstehenden Verformungen nicht aufreißt. Dazu sind die Bauteile nach Abschnitt 4.3 – 4.5 im Anschlussbereich in Abständen von höchstens 500 mm mit Schrauben zu verbinden, die einen Schaftdurchmesser von mindestens 12 mm haben und eine Einschraubtiefe von mindestens 70 mm aufweisen müssen. Alternativ können Schrauben oder Gewindestangen mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm eingesetzt werden, wenn der Abstand der Verbindungsmittel nicht mehr als 500 mm beträgt und die erforderliche Verbindungskraft von mindestens 0,85 kN/lfm (unter Normaltemperatur) nachgewiesen ist. Die Anschlüsse von Wänden und Decken mit einer geringeren Feuerwiderstandsfähigkeit als hochfeuerhemmend an Bauteile nach Abschnitt 4.3 – 4.5 müssen so erfolgen, dass die Brandschutzbekleidung dieser Bauteile nicht unterbrochen wird (siehe Abbildung 3a und b). Dies gilt auch für unbekleidete Stützen oder Träger.

  • 8

    4.6.2. Anschlüsse von Wänden an Wände

    Die Anschlüsse sind so auszubilden, dass die jeweiligen Stiele in den Wänden miteinander verschraubt werden können, ggf. sind zusätzliche Stiele einzubauen. Die Stiele der Wandkonstruktionen sind in Abständen von höchstens 500 mm kraftschlüssig miteinander zu verschrauben (siehe Abbildung 4a und 4b).

    4.6.3. Anschlüsse von Wänden und Stützen an Decken

    Bei Anschlüssen von Wänden an Decken sind die Deckenbalken und die Verblockung mit den umlaufenden Rahmenhölzern der Wände in Abständen von höchstens 500 mm zu verschrauben (siehe Abbildung 1). Dieser Abstand gilt auch für den Anschluss von Decken an vertikal durchlaufende Wände (Spannrichtung der Deckenbalken parallel zum Rahmenholz der Wandkonstruktion, siehe Abbildung 5).

    Abbildung 4a: Anschluss tragende, raumabschließende Wand an durchlaufende Wand mit zusätzlichem Stiel, Bekleidung mit Fugenversatz (Horizontalschnitt) [identisch mit Bild 5 HFHHolzR]

    Abbildung 4b: Anschluss tragender, raumabschließender Wände an durchlaufende Wand mit zusätz-lichem Stiel, stumpf gestoßener Bauteilanschluss (Horizontalschnitt) [identisch mit Bild 5 HFHHolzR]

  • 9

    Bei Anschlüssen von Wänden an Decken in Massivholzbauweise ohne Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 sind die umlaufenden Rahmenhölzern der Wände in Abständen von höchstens 500 mm zu verschrauben (siehe Abbildung 6). Die Rauchdichtigkeit der Fuge ist durch Einlegen eines mindestens 20 mm dicken Streifens aus Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 herzustellen, der durch eine kraftschlüssige Verschraubung quer zur Fuge zu komprimieren ist.

    Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten

    Werden in hochfeuerhemmenden Bauteilen Öffnungen für Einbauten wie Fenster, Türen, Verteiler und Lampenkästen hergestellt, ist die Brandschutzbekleidung in den Öffnungsleibungen mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszuführen (siehe Abbildung 7).

    Abbildung 5: Anschluss Decke an durchlaufende raumabschließende Wand (z.B. Treppenraumwand), (Vertikalschnitt) [identisch mit Bild 2 HFHHolzR]

    Abbildung 6: Anschluss Wand an Decke in Massivholzbauweise (Vertikalschnitt)

  • 10

    Werden an den Verschluss der Öffnungen brandschutztechnische Anforderungen gestellt wie an Feuerschutzabschlüsse, Brandschutzverglasungen, Rohr- oder Kabelabschottungen und Brandschutzklappen, muss ein entsprechender bauaufsichtlicher Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis vorliegen, der den Einbau dieser Abschlüsse in hochfeuerhemmende Bauteile nach Abschnitt 4.3 – 4.5 regelt.

    Anforderungen an Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in Massivholzbauweise

    Allgemeines

    Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO von bis zu 22 m sind in Massivholzbauweise zulässig, sofern in den Gebäuden lediglich Nutzungseinheiten enthalten sind, die jeweils eine maximale Größe von 200 m² aufweisen. Dies gilt auch für Gebäude mit größeren Nutzungseinheiten, wenn diese Nutzungseinheiten durch Trennwände nach § 29 MBO in Abschnitte von nicht mehr als 200 m2 unterteilt sind. [Komm. VdBP: die Flächenbegrenzung muss komplett entfallen weil nicht nachvollziehbar und im Widerspruch zu anderen baurechtskonformen Konstellationen (Gkl. 3 bzw. VStättV)] Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, sind in Massivholzbauweise zulässig, sofern die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen ist und die Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2 – 5.4 eingehalten werden.

    Brandwände und Treppenraumwände in Gebäudeklasse 5

    Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume in der Gebäudeklasse 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

    Abbildung 7: Bauteilöffnung mit Brandschutzbekleidung zum Einbau von Türen, Fenstern und sonstigen Einbauten [identisch mit Bild 7 HFHHolzR]

  • 11

    Oberflächen von Massivholzbauteilen

    Oberflächen von Massivholzbauteilen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, mindestens in Form einer 18 mm dicken Gipsplatte. Abweichend hiervon sind je Raum entweder die Decke oder max. 25% der Wände und Stützen mit brennbaren Oberflächen zulässig. Dies gilt nicht für Bauteiloberflächen von Wänden anstelle von Brandwänden und in Rettungswegen (notwendige Flure und notwendige Treppenräume). [Komm. VdBP: Die Begrenzung der Sichtholzoberflächen (in notw. Fluren und Treppenräumen ohnehin nicht baurechtskonform) muss komplett entfallen, da im Vergleich mit Massivgebäuden und den dort üblichen hölzernen Ausstattungen (z. B. Zirbenholzstube) eine Benachteiligung der Holzbauweise resultiert. Zudem würde aus der Flächenbeschrän- kung eine unlösbare Erklärungsnot re- sultieren, da z. B § 5 Abs. 2 u. 3 VStättV in bis zu 1.000 qm großen Räumen sämt- liche Wand- und Deckenoberflächen eine freiliegende, normalentflammbar Echt- holzbekleidung erhalten dürfen. Jeder Betreiber einer Versammlungs- stätte wird uneinsichtig sein, dass Sicht- holz im mehrere 100 Personen fassenden Saal im 4. OG unkritisch aber in seiner hölzernen Penthousewohnung unzulässig ist. Mit dem Brandfoto soll verdeutlicht werden, dass auch in Massivbauten regelmäßig eine hohe Brandintensität eintritt, die jedes Überleben unmöglich macht.

    © Thomas Gaulke FIRE-Foto (urheberrechtlich geschützt)

  • 12

    Rauchdichtigkeit bei raumabschließend feuerwiderstandsfähigen Bauteilen

    [ Bei raumabschließend feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken sind besondere Vorkehrungen gegen die Rauchübertragung zu treffen. Komm. VdBP: Diese Anforderung muss komplett entfallen, da bereits in § 14 MBO („Behinderung der Brandausbreitung“ = Feuer + Rauch) enthalten und Kap. 14.3 in Anhang 4 M-VVTB bestätigt, dass Fugen nicht eigenständig (sondern mit dem gesamten Bauteil) behandelt werden. Zudem sind die aufgelisteten Maßnahmen im Vergleich mit Fugensicherungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Bauteilen (sh. angehängter Ausschnitt aus DIN 4102-4) oder in gemischter Bauweise (z. B. Stahlbetondecke und Profilblech-Außenwand) als pauschale, ungeregelte Anforderung: „Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 („Brandausbreitung“) genügt“ lt. § 31 Abs. 3 MBO benachteiligend für den Holzbau.] Dies gilt nicht für Außenwände, die entsprechend § 28 Absatz 2 Satz 1 MBO feuerhemmend ausgeführt werden müssen.

    5.4.1. Wände

    a.) Rauchdichtigkeit von Elementfugen

    Für eine ausreichende Rauchdichtigkeit der Elementfugen von Wandbauteilen ist mindestens eine Wandseite mit einer Bekleidung aus 18 mm dicken Gipsplatten oder mit einer bekleideten Vorsatzschale zu versehen (siehe Abbildung 8a und 8b).

    Bei werkseitig vorgefertigten Holzelementen kann eine Wand auch unbekleidet bleiben, sofern die Elementfugen ausreichend rauchdicht ausgeführt werden. Dies gilt als erfüllt, sofern die Elemente mit einer doppelten Nut-Feder-Verbindung durch eine kraftschlüssige Verschraubung bzw. mit außenseitig aufgebrachtem Koppelbrett zusammengefügt werden (siehe Abbildung 8c).

    b.) Rauchdichtigkeit von Bauteilfugen

    Abbildung 8a: Wand mit Bekleidung aus 18 mm Gipsplatte (Horizontalschnitt)

    Abbildung 8b: Wand mit Vorsatzschale (Horizontalschnitt)

    Abbildung 8c: Wand mit Koppelbrett (Horizontalschnitt)

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    Bei Wandanschlüssen (Wand/Wand) sind besondere Vorkehrungen hinsichtlich der Rauchdichtigkeit der Bauteilfuge erforderlich. Dies gilt als erfüllt, wenn unbekleidete Wände stumpf gestoßen werden und in die Stoßfuge ein mindestens 20 mm dicker Streifen aus Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 eingelegt und durch eine kraftschlüssige Verschraubung quer zur Fuge komprimiert wird. Der Anschluss an eine Wand mit durchlaufender Bekleidung sowie der Anschluss von bekleideten Wänden, deren Bekleidung stumpf gestoßen wird, ist entsprechend auszuführen (siehe Abbildung 9a).

    Bei Anschlüssen an eine massive Wand (z.B. Treppenraumwand aus Stahlbeton) ohne kraftschlüssige Verbindung ist zusätzlich beidseitig eine Brandschutzdichtmasse (Mindesteindringtiefe 25 mm) einzubringen (siehe Abbildung 9b).

    Abbildung 9a : Anschluss Wand/Wand, durchlaufende Bekleidung (Horizontalschnitt)

    Abbildung 9b: Anschluss Wand-Treppenraumwand, mit Steinwolle ausgestopfte Stoßfuge und Brandschutz-dichtmasse (Horizontalschnitt)

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    5.4.2. Decken

    Eine ausreichende Rauchdichtigkeit der Elementfugen bei Massivholzdecken gilt durch die Ausbildung eines mehrschichtigen Fußbodenaufbaus als erfüllt, so dass auf eine unterseitige Bekleidung der Decke verzichtet werden kann, sofern der Fußbodenaufbau aus mineralischer Schüttung (oder einer gleichwertig dichten Schicht), mindestens normalentflammbarer Trittschalldämmung, nichtbrennbarem Estrich (in Verbindung mit nichtbrennbaren Randdämmstreifen) und Trennlagen zwischen den einzelnen Schichten besteht (siehe Abbildung 10a).

    Sofern die Elementfuge des Deckenbauteils oberhalb einer raumabschließenden Wand verläuft, ist die Stoßfuge der Deckenbauteile mit einem mind. 20mm dicken Streifen aus Mineralwolle auszufüllen, der durch die kraftschlüssige Verbindung der Deckenbauteile miteinander zu komprimieren ist. Die Verschraubung der Deckenbauteile untereinander hat diagonal / kreuzweise und versetzt zur senkrechten Verschraubung der Deckenbauteile mit dem Wandbauteil zu erfolgen (siehe Abbildung 10b).

    Beim Anschluss einer unbekleideten Massivholzdecke an eine durchlaufende massive Wand (z.B. Brandwand, Treppenraumwand) ist die Bauteilfuge an der Stirnseite des Massivholzbauteils mit Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 auszustopfen. Es ist ein nichtbrennbarer Estrichranddämmstreifen einzubringen, dabei ist die Abdichtungsbahn des Fußbodenaufbaus luftdicht an die aufgehende massive Wand anzubringen (siehe Abbildung 10c).

    Abbildung 10a: unbekleidete Massivholzdecke mit verschraubter Elementfuge und mehrschichtigen Fußbodenaufbau (Vertikalschnitt)

    Abbildung 10b: Bauteilanschluss raumabschließende Wand / Decke (Vertikalschnitt)

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    Abbildung 10c: Bauteilanschluss unbekleidete Massivholzdecke an Massivwand (Vertikalschnitt)

    Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5

    Allgemeines

    Für Außenwandbekleidungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO [beachte Abschn.1 mit Verweis auf Abs. 5 MBO identisch mit Art. 30 Abs. 5 BayBO bzgl. normalentflammbare Außenwandbekleidung als geplanter neuer Satz 2] findet die Technische Regel „Hinterlüftete Außenwandbekleidungen“ (MVVTB, Anhang 6) keine Anwendung. Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 zulässig, sofern die Begrenzung einer Brandausbreitung durch geeignete Maßnahmen nachgewiesen wird. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anforderungen nach den Abschnitten 6.2 und 6.3 [Komm. VdBP: In diesen Abschnitten sind ausschließlich hinterlüftete Fassaden (VHF) erwähnt. Die Baupraxis kennt jedoch zahlreiche Varianten, welche demnach ungeregelt bleiben bzw. unzulässig sind.] eingehalten werden. Für andere Ausführungen bedarf es einer Bauartgenehmigung nach § 16a MBO

    Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung

    6.2.1. Hinterlüftung / Nichtbrennbare Trägerplatte

    Auf eine Außenwand in Holzbauweise ist eine mindestens 15 mm dicke nichtbrennbare Trägerplatte aufzubringen (z.B. Faserzementplatte), sofern die Außenwand nicht bereits über eine durchgehende nichtbrennbare Bekleidung verfügt. Die Tiefe der Unterkonstruktion für einen Hinterlüftungsspalt ist auf maximal 50 mm zu begrenzen (einfache Lattung 30 mm, doppelte Lattung / Kreuzlattung mit max. 2 x 25 mm). Bei Kreuzlattungen ist der Hinterlüftungsspalt jeweils zwischen Fenstern, mindestens jedoch in horizontalen Abständen von nicht mehr als 5 m, durch Aufdopplung der vertikalen Lattung zu schließen.

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    Abbildung 11: Ausbildung der Außenwandbekleidung bei Innenecken der Außenwand (Horizontalschnitt)

    6.2.2. Horizontale Brandsperren

    Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind jeweils geschoßweise ausreichend auskragende horizontale Brandsperren auszuführen. Die Brandsperren sind durchgehend in Höhe der Geschossdecken anzuordnen. Sie sind zwischen Wand und Bekleidung einzubauen und auf der nichtbrennbaren Trägerplatte nach Abschnitt 6.2.1 zu verankern. Das Maß der horizontalen Auskragung der Brandsperre ist abhängig von der Materialität der Brandsperre und der jeweiligen Konstruktion der Außenwand-bekleidung gemäß Anhang, Tabelle 1 und 2 (siehe Abschnitt 9) zu bestimmen. Zur Begrenzung der Brandausbreitung in Innenecken von Außenwänden sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Das gilt als erfüllt, wenn die horizontalen Brandsperren mind. 250 mm vor die Außenwandbekleidung hervorkragen (siehe Abbildung 11a) oder die Außenwandbekleidung im Bereich der Innenecke jeweils zu beiden Seiten mit einer mind. 1,0 m breiten nichtbrennbaren Bekleidung gemäß DIN EN 13501-1 ausgeführt wird. Bei kraft- und formschlüssigen Schalungen sowie flächigen Holzwerkstoffplatten (siehe Abschnitt 9, Tabelle 2, Bekleidungstypen) darf das Maß der Auskragung der horizontalen Brandsperre in Innenecken von Außenwänden auf 100 mm reduziert werden, sofern Öffnungen einen Abstand von mind. 1 m zur Innenecke einhalten (siehe Abbildung 11b). Komm. VdBP: Der konstruktive Aufwand steht nicht im Verhältnis zur eventuellen Verzögerung der Brandausbreitung.

    Abbildung 11b: auskragende horizontale Brandsperre in Innenecke, hier: flächige Holzwerkstoffplatte (Horizontalschnitt)

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    Abbildung 12: Ausbildung Außenwandbekleidung im Bereich von Brandwänden (Horizontalschnitt)

    Abbildung 13: Ausbildung Außenwandbekleidung bei Außenecken (Horizontalschnitt)

    Im Bereich von Fensterelementen sind horizontale Brandsperren nicht erforderlich, sofern durch die Art der Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z. B. durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende Fensterelemente).

    6.2.3. Vertikale Brandsperren

    Im Bereich von Brandwänden bzw. Wänden nach § 30 MBO, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, ist die brennbare Außenwandbekleidung mindestens 1 m durch nichtbrennbare Baustoffe zu unterbrechen. Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden, sondern ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff nach Abschnitt 3.2 auszufüllen (siehe Abbildung 12). § 30 Abs. 7 Satz 1 MBO bleibt unberührt. Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind bei der Ausbildung von Außenecken besondere Vorkehrungen zur Begrenzung einer Brandausbreitung erforderlich. Das gilt als erfüllt mit einer Verblockung im Hinterlüftungsspalt der Außenecke mit mind. 80 mm breiten Holzlatten (siehe Abbildung 13).

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    Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr

    Jede Gebäudeseite mit einer Außenwandbekleidung aus Holz oder Holzwerkstoffen muss für wirksame Löscharbeiten erreicht werden können, ggf. sind Zu- oder Durchfahrten entsprechend der TR A 2.2.1.1 der MVVTB zu schaffen. [Komm. VdBP: diese Forderung ist zwar einsatztaktisch nachvollziehbar, jedoch im Vergleich mit seit jeher baurechtlich akzeptierten Schwierigkeiten in der Bekämpfung von Dachstuhlbränden unangemessen und zudem hinsichtlich Versiegelung von Oberflächen sowie Baukostensteigerung unverhältnismäßig. Zudem ist die pauschale Gestattung von normalentflammbaren Außenwandoberflächen bei Gkl. 4 + 5 als bedenklich zu erachten (vgl. Fußnote 1 Seite 3)

    Installationen

    Allgemeines

    Installationen (Leitungs- und Lüftungsanlagen) dürfen in Bauteilen nach dieser Richtlinie nicht geführt werden. Sie sind vor Wänden in Vorsatzschalen bzw. unterhalb von Decken oder in Schächten und Kanälen zu führen. Für Öffnungen in Wänden und Decken zur Durchführung von Schächten, Kanälen und von Installationen gilt Abschnitt 4.7 entsprechend.

    Elektrische Leitungen

    Abweichend von Abschnitt 7.1 Satz 1 dürfen einzelne Leitungen oder einzelne Hüllrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu drei Leitungen, die zur Versorgung des angrenzenden Raumes innerhalb derselben Nutzungseinheit dienen, innerhalb von Wänden und Decken geführt werden. Werden Leitungen in Bauteilen nach Abschnitt 4.3 – 4.5 durch die Brandschutzbekleidung geführt, sind die verbleibenden Hohlräume in der Brandschutzbekleidung mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verspachteln. Bei Bauteilen nach Abschnitt 4.3 – 4.5 dürfen abweichend von Abschnitt 7.1 Satz 1 einzelne Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern und Verteilern eingebaut werden, wenn der Abstand zum nächsten Holzständer bzw. zur nächsten Holzrippe mindestens 150 mm beträgt. Gegenüberliegende Hohlwanddosen müssen gefachversetzt eingebaut werden. Sie müssen innerhalb des Wandhohlraumes vollständig von Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 umhüllt werden, wobei der hohlraumfüllende Dämmstoff im Bereich der Hohlwanddosen auf eine Mindestdicke von 30 mm gestaucht werden darf. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Treppenraumwände nur für Leitungen, die ausschließlich der Versorgung des Treppenraums dienen; sie gelten nicht für hochfeuerhemmende Stützen und Träger nach Abschnitt 4.5 und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.

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    Überwachung der Bauausführung

    Bauausführung

    Bauarbeiten nach dieser Richtlinie dürfen nur durch Unternehmen ausgeführt werden, die für diese Arbeiten geeignet sind (§ 55 Abs. 2 MBO). Im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MBO ist auch die Bauausführung nach den Vorgaben dieser Richtlinie zu überwachen. Die Bauausführung nach dieser Richtlinie bedarf der Bestätigung der Übereinstimmung nach § 16 a Abs. 5 MBO.

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    Anhang

    Ausführung von horizontalen Brandsperren

    Je nach Art und Anordnung der Außenwandbekleidung sind Anforderungen an die maximal zulässige Tiefe des Hinterlüftungsspaltes sowie das Maß der Auskragung der horizontalen Brandsperren zu erfüllen. Für hinterlüftete Konstruktionen sind die Angaben zu Material und Befestigung nach der nachfolgend abgedruckten Tabelle 1 zu beachten. Tabelle 1:Ausführung und Befestigung von horizontalen Brandsperren

    a) Blechschürze

    Stahlblech, kein Aluminium

    Dicke t ≥ 1,5 mm für freie Auskragung Z ≤ 150 mm

    Dicke t ≥ 2,0 mm für freie Auskragung Z > 150 mm

    Befestigung mit Stahlschrauben

    ø ≥ 4 mm, e ≤ 300 mm für t < 2,0 mm

    ø ≥ 4 mm, e ≤ 400 mm für t ≥ 2,0 mm

    b) Mineralische Schürze

    Mineralisch gebundene Platten (z.B. zement- gebundene Spanplatte, zementgebundene Faserplatte)

    Dicke t ≥ 15 mm für freie Auskragung Z ≤ 250 mm

    Befestigung mit Stahlschrauben

    ø ≥ 4 mm, e ≤ 400 mm

    c) Holzschürze nicht brennbar abgedeckt

    Stahlblech, kein Aluminium, Dicke t ≥ 1,5 mm

    Holz, kernfrei, Dicke t ≥ 22 mm

    Befestigung mit Stahlschrauben

    ø ≥ 4 mm, e ≤ 625 mm

    d) Holzschürze

    Holz, kernfrei

    Dicke t ≥ 22 mm für freie Auskragung Z ≤ 150 mm

    Dicke t ≥ 27 mm für freie Auskragung Z ≤ 200 mm

    Dicke t ≥ 40 mm für freie Auskragung Z > 200 mm Befestigung mit Stahlschrauben

    ø ≥ 4 mm, e ≤ 625 mm für t < 40 mm

    ø ≥ 5 mm, e ≤ 400 mm für t ≥ 40 mm

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    Tabelle 2: Mindestauskragung der horizontalen Brandsperre - Maß X

    Bekleidungs-typ

    Baustoff/ Bauteil Schema-skizze

    Ausführungsbeispiele Ausrichtung Maß X

    Flächiger Holz- werkstoff

    • Rohdichte ≥ 350 kg/m3 • Fläche geschlossen • Plattendicke ≥ 22 mm • Kantenlänge ≥ 625 mm • Plattenfläche ≥ 1,0 m2

    • Massivholzplatten • Brettsperrholz • Furniersperrholz • Furnierschichtholz

    horizontal / vertikal

    ≥ 50 mm

    Form- schlüssige Schalung

    • Rohdichte ≥ 350 kg/m3

    • Beplankungsdicke ≥ 22 mm • Brettbreite: kernfrei ≤ 160 mm • Entlastungsnuten: - Restdicke ≥ 14 mm - Breite ≤ 5 mm - Achsabstand ≥ 30 mm

    • Deckleistenschalung mit Profil • Nut und Feder

    horizontal / vertikal

    ≥ 50 mm

    Kraft- schlüssige Schalung

    • Rohdichte ≥ 350 kg/m3

    • Beplankungsdicke ≥ 22 mm • Brettbreite frei • Entlastungsnuten: - Restdicke ≥ 14 mm - Breite ≤ 5 mm - Achsabstand ≥ 30 mm

    • Schalung überfälzt • Stülpschalung • T- Leistenschalung

    horizontal

    ≥ 100 mm

    vertikal ≥ 150 mm

    Offene Schalungen

    • Rohdichte ≥ 350 kg/m3

    • Beplankungsdicke ≥ 22 mm • Brettbreite frei • Brettquerschnittsfl. ≥ 1000 mm² • Entlastungsnuten: - Restdicke ≥ 14 mm • Dicke Abdeckleisten ≥ 14 mm • Brettbreite frei

    • Offene Schalung • Leistenschalung • Deckelschalung • Stülpschalung • Deckleistenschalung

    horizontal

    ≥ 200 mm

    vertikal

    ≥ 250 mm