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Buch I Allgemeiner Teil Buch V Gesetzliche Krankenversicherung Buch VI Gesetzliche Rentenversicherung Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung Buch VIII Kinder- und Jugendhilfe Buch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Buch X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Buch XI Soziale Pflegeversicherung Buch II Grundsicherung für Arbeitslose Buch III Arbeitsförderung Buch IV Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung Buch XII Sozialhilfe

WORKSHOP Fallstricke bei Reha-Verfahren: Zuständigkeit und Abgrenzung aus Sicht der Leistungsträger RAMONA FÖRTSCH Reha-Fachberatung Nürnberg, DRV Nordbayern

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Buch I Allgemeiner Teil

Buch V Gesetzliche Krankenversicherung

Buch VI Gesetzliche Rentenversicherung

Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung

Buch VIII Kinder- und Jugendhilfe

Buch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Buch X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Buch XI Soziale Pflegeversicherung

Buch II Grundsicherung für Arbeitslose

Buch III Arbeitsförderung

Buch IV Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung

Buch XII Sozialhilfe

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Leistungen zur TeilhabeAufgaben und Ziele

Beseitigung gesundheitlicher Auswirkungeneiner Krankheit / Behinderungauf die Erwerbsfähigkeit

Leistungen zur Teilhabe vor Rente

• Verhinderung Ausscheiden aus Erwerbsleben• Wiedereingliederung in Erwerbsleben

Leistungsfähigkeit

Leistungsfähigkeit

LeistungsfähigkeitLeistungsfähigkeitLeistungsfähigkeit

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Leistungsgruppen i.S. des § 5 SGB IX

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RechtzeitigeAntragstellung

vom Versichertenbeim zuständigen

Kostenträger

Rentenversicherung

Betriebe

Krankenhäuser / Ärzte

Reha-Einrichtungen

Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter

Zugangswege zur Teilhabe am Arbeitsleben

Krankenkassen

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RehabilitationsträgerLeistungen zur medizinischen Reha

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung X X X

Gesetzliche Krankenkassen X X

Bundesagentur für Arbeit X X

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung X X X X

Träger der Kriegsopferversorgung und - fürsorge

X X X X

Träger der Altershilfe für Landwirte X X

Träger der öffentlichen Jugendhilfe X X X

Träger der Sozialhilfe X X X

Träger der Leistungen zur Teilhabe

Das Jobcenter ist kein eigenständiger Träger der Leistungen zur Teilhabe !

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Leistungsträger und ihre AbgrenzungGesetzliche Kranken-versicherung

Bundes-agentur für Arbeit

Deutsche Renten-versicherung

Träger der gesetzlichen Unfall-versicherung

Träger der Kriegsopfer- und sonstige sozialen Ent-schädigung

Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Träger der Sozialhilfe

Alters-sicherung der Landwirte

Orts-krankenkassen

Betriebs-Krankenkassen

Innungs-Krankenkassen

Landwirt. Krankenkassen

Ersatzkassen

Nicht Private KK !

Örtliche Agenturen

(Rehaträger der Arbeitsförderung nach SGB III als auch der Grund-sicherung für Arbeitssuchende nach SGB II)

Regionalträger (z.B. DRV Nordbayern)

DRV Bund

DRV Knappschaft-Bahn-See

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten, Garten-bau als landwirt. Alterskasse

Gewerbliche Berufsgenossen-schaften

Landwirt. BG

Gemeindeunfallver-sicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen, UK Post- und Telekom, UK Länder und Gemeinden, UK Bahn und Bund

Versorgungsämter

Landesversorgung-sämter

Orthopädische Versorgungs-stellen

Kreise und kreis-freie Städte

Hauptfürsorge-stellen

Kinder und junge Menschen, welche noch nicht 27 Jahre alt sind, Personensorge-berechtigte

Öffentliche Jugendhilfe (vielfältige Träger), nicht freie Jugenhilfe-träger berechtigt

Örtliche Träger sind kreisfreie Städe und Kreise, welche nicht durch Landesrecht bestimmt sind

Überörtliche Sozialhilfeträger durch Länder bestimmt

Nicht Kirche oder Wohlfahrts-verbände

Landwirte und deren mitarbeitenden Familien-angehörigen

KK nur, wenn Voraussetzungen in der DRV nicht erfüllt sind

> nachrangige Zuständigkeit gegenüber DRV

BAA nur, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist

> nachrangige zuständigkeit gegenüber DRV

Versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein und es darf kein Ausschlussgrund vorliegen

Med. Leistungen nicht in akuter Phase Behand-lungsbedürftigkeit, nicht anstelle Kranken-hausbehandlung

Vorrangige Zuständigkeit bei Arbeitsunfällen (inkl. Wegunfälle) und anerkannten Berufskrankheiten

Vorrangige Zuständigkeit bei Schäden durch mitlitärischen Dienst, Kriegseinwirkung, Gefangenschaft...

Wehrdienst Bundeswehrsoldaten

Zivildienstleistende

Politische Gefangene

Impfgeschädigte, Contergan-Kinder

Opfer von Gewalt

Grundsätzlich allen Trägern nachrangig

Grundsätzlich allen Träger nachrangig

Gleiche Voraussetzung wie in der DRV

Erfüllung der versicherungs-rechtlichen Voraussetzung bei beiden Trägern - Zuständigkeit richtet sich nach Antragstellung

> wo zuerst Antragstellung

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AntragRehaträger

2 Wo Frist

Zuständig: Ja Zuständig: Nein

Unverzügliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

Unverzügliche Weiterleitung an den vermeintlich zuständigen Träger

Entscheidung über den Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang beim zuständigen Reha-Träger, außer es ist ein Gutachten notwendig (unverzügliche

Beauftragung - Entscheidung 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens)

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Unterscheidung angegangener Rehaträger § 14 SGB IXUnterscheidung angegangener Rehaträger § 14 SGB IX

Eingang vollständiger Antrag bei

ERSTANGEGANGENEMRehaträger

Feststellung Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen

Entscheidung über:- Abgabe oder Zuständigkeit

gegeben

Entscheidung über den Antragunabhängig von der

tatsächlichenZuständigkeit (Bewilligung oder Ablehnung nach

GA)

Eingang vollständiger Antrag bei

ZWEITANGEGANGENEMRehaträger

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Zuständigkeit der DRV - § 11 Abs.1-3 SGB VI

1. Ursache Behinderung und Abgrenzung Sozialleistungsträger bereits geklärt.2. Vorrangiger Leistungsträger DRV – Zuständigkeitsabgrenzung Krankenkasse oder Bundesagentur für Arbeit prüfen >3. Prüfung der Vorraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung

§ 11 Abs. 1 Medizinische & berufliche Leistungen

Abgrenzung zur Krankenkasse und Bundesagentur für Arbeit

§ 11 Abs. 2 Medizinische Leistungen Abgrenzung zur Krankenkasse

§ 11 Abs.2a Berufliche Leistungen Abgrenzung zur Bundesagentur für Arbeit

§ 11 Abs. 3 Medizinische & berufliche Leistungen

Abgrenzung zur Krankenkasse und Bundesagentur für Arbeit

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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Wartezeit von 15 Jahren

Medizinische RehabilitationVersicherungsrechtliche Voraussetzungen

Antrag

6 Pflichtbeiträge2 Jahre

Allgemeine Wartezeit (5 Jahre)und

Erwerbsminderung liegt vor oder ist in absehbarer Zeit zu befürchten

oder

oder

oder

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Medizinische RehabilitationVersicherungsrechtliche Voraussetzungen

Antrag

2 JahreSchul-/ Berufsausbildung Beschäftigung

Schul-/ Berufsausbildung Beschäftigung arbeitsunfähig / arbeitslos2 Jahre

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Rentenversicherungs-Träger

Leistungen zur TeilhabePersönliche Ausschlussgründe

zuständige Träger z. B. • gesetzliche Krankenkassen• gesetzliche Unfallversicherung• Versorgungsämter• Träger der Sozialhilfe

nicht zuständig

Bezug Altersversorgung

Bezug / Antrag Altersrente(Voll- oder 2/3-Teilrente)

Beamtenverhältnis (Versorgungsanwartschaften)

Dauerhaftes Ausscheidenaus Erwerbsleben (z. B. betriebliche Versorgung)

Arbeitsunfall, Berufskrankheitoder Versorgungsleiden

Untersuchungshaft / Strafvollzug

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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Wartezeit von 15 Jahren

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenVersicherungsrechtliche Voraussetzungen

Antrag

Rente wegen Erwerbsminderung ohne diese Leistung

Leistungen erforderlich unmittelbar nach medizinischen Leistungen zur Rehabilitation

oder

oder

oder

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Leistungen zur TeilhabePersönliche Voraussetzungen

Positive Rehabilitationsprognose

Rehabilitationsfähigkeit

Rehabilitationsbedürftigkeit

und

und

Erhebliche Gefährdung / Minderung der Erwerbsfähigkeit

Voraussichtlich (Erfolgsaussicht > 50 %)• Abwendung drohender Erwerbsminderung• wesentliche Besserung / Wiederherstellung Erwerbsfähigkeit• Abwendung einer Verschlechterung der Erwerbsminderung• Erhaltung des Arbeitsplatzes

Versicherten ist aktives Mitwirken an Rehabilitation möglich

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Begriff Behinderung nach § 2 Abs.1 SGB IX

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Behinderte Menschen als Berechtigte i.S.d. §19 Abs.1 SGB III

(Definition Bundesagentur für Arbeit)

sind Menschen,

> deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben,

> wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung i.S.. von §2 Abs.1 SGB IX

> nicht nur vorübergehend > dauerhaft < wesentlich gemindert sind oder von Behinderung bedroht sind

und

> die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen

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§ 33 Abs.1 SGB IX

erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

• für behinderte Menschen • von Behinderung bedrohter Menschen

Entsprechend ihrer Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern

- durch Vorbeugung gegen drohende Behinderung - Prävention- durch Wiederherstellung und Wiedereingliederung - Rehabilitation

Feststellung, ob ein „Rehafall“ vorliegt (Rehabedarf gegeben ist)

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Grundsätzliches in aller Kürze

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