72
111 Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben 3151 Vorbereitungsdienst der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. September 2011 (2326 – 6 – 2) *) 1 Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz über den Vorbereitungsdienst der Justizsekretäranwär- terinnen und Justizsekretäranwärter vom 15. Dezem- ber 2005 (2326 – 6 – 2) – JBl. 2006 S. 2; 2010 S. 150 –, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2010 (2326 – PA – 2) – JBl. S. 111 –, wird wie folgt geändert: 1.1 Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.1 Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, werden der Ausbilderin oder dem Ausbilder bis zu zwei Anwärterinnen oder Anwärter zur Aus- bildung zugewiesen.“ 1.2 Nummer 1.1.3 erhält folgende Fassung: „1.1.3 Die praktische Ausbildung (Nummern 1.2.1, 1.2.2 und 1.3.1 bis 1.3.3) ist auf der Grundlage von Leitfäden für die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretär- anwärter durchzuführen. Diese Leitfäden sind nach den Mustern der Anlage für die einzelnen Abschnitte der praktischen Ausbildung zu füh- ren. Wer praktisch ausbildet, bestätigt am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts die Ein- tragungen und legt den betreffenden Leitfaden der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungs- leiter zur Unterschrift vor.“ 1.3 In Nummer 2.2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen. 1.4 In Nummer 3.1 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen. 1.5 Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Ver- waltungsvorschrift ersichtliche Fassung. 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. INHALT Seite Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben 2. 9. 2011 Vorbereitungsdienst der Justizsekretäran- wärterinnen und Justizsekretäranwärter 111 14. 9. 2011 Durchführungsbestimmungen zur Pro- zess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfah- rens (DB-PKH) 172 Bekanntmachungen 15. 9. 2011 Bekämpfung der Korruption in der öffent- lichen Verwaltung; Mitteilung von Kor- ruptionsverdacht, Vertrauensanwalt 177 20. 9. 2011 Jahresbericht für 2010 des Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen bei dem Ministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz Rheinland-Pfalz 178 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen 180 ZKZ 63004 JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 65. Jahrgang Mainz, den 24. Oktober 2011 Nummer 12 *) Nicht in der Sammlung eJVV RPf enthalten

ZKZ 63004 JUSTIZBLATT - jm.rlp.de · Anlage Vorbemerkungen Die folgenden Leitfäden dienen der einheitlichen Gestaltung der praktischen Ausbildung. Die Behandlung der aufgeführten

  • Upload
    lyhanh

  • View
    214

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

111

Verwaltungsvorschriftenund�Rundschreiben

3151Vorbereitungsdienst der Justizsekretäranwärterinnen

und Justizsekretäranwärter

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justizund für Verbraucherschutz

vom 2. September 2011 (2326 – 6 – 2) *)

1 Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justizüber den Vorbereitungsdienst der Justizsekretär anwär -terinnen und Justizsekretäranwärter vom 15. Dezem -ber 2005 (2326 – 6 – 2) – JBl. 2006 S. 2; 2010 S. 150 –,geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni2010 (2326 – PA – 2) – JBl. S. 111 –, wird wie folgtgeändert:

1.1 Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.1 Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen,werden der Ausbilderin oder dem Ausbilder biszu zwei Anwärterinnen oder Anwärter zur Aus -bildung zugewiesen.“

1.2 Nummer 1.1.3 erhält folgende Fassung:

„1.1.3 Die praktische Ausbildung (Nummern 1.2.1, 1.2.2und 1.3.1 bis 1.3.3) ist auf der Grundlage vonLeit fäden für die praktische Ausbildung derJus tizsekretäranwärterinnen und Justiz sekre tär -anwärter durchzuführen. Diese Leitfäden sindnach den Mustern der Anlage für die einzelnenAbschnitte der praktischen Ausbildung zu füh-ren. Wer praktisch ausbildet, bestätigt am Endedes jeweiligen Ausbildungsabschnitts die Ein -tragungen und legt den betreffenden Leitfadender Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungs -leiter zur Unterschrift vor.“

1.3 In Nummer 2.2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einenPunkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

1.4 In Nummer 3.1 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einenPunkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

1.5 Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Ver -waltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom1. Au gust 2011 in Kraft.

INHALTSeite

Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben

2. 9. 2011 Vorbereitungsdienst der Justizsekretär an-wärterinnen und Justizsekretär anwärter 111

14. 9. 2011 Durchführungsbestimmungen zur Pro -zess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zurStundung der Kosten des Insolvenz ver fah-rens (DB-PKH) 172

Bekanntmachungen

15. 9. 2011 Bekämpfung der Korruption in der öffent -lichen Verwaltung; Mitteilung von Kor-rup tionsverdacht, Vertrauensanwalt 177

20. 9. 2011 Jahresbericht für 2010 des Präsidenten desLandesprüfungsamtes für Juristen bei demMinisterium der Justiz und für Ver brau-cherschutz Rheinland-Pfalz 178

Personalnachrichten und Stellenausschreibungen 180

ZKZ 63004

JUSTIZBLATTR H E I N L A N D - P F A L Z

A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z

U N D F Ü R V E R B R A U C H E R S C H U T Z

65. Jahrgang Mainz, den 24. Oktober 2011 Nummer 12

*) Nicht in der Sammlung eJVV RPf enthalten

Anlage

Vorbemerkungen

Die folgenden Leitfäden dienen der einheitlichen Ge stal tung der praktischen Ausbildung.

Die Behandlung der aufgeführten Lehrinhalte ist grundsätzlich verbindlich, um eine gleichförmige Ausbildung der An wär -te rin nen und Anwärter zu gewährleisten.

Für die Führung des Leitfadens ist die jeweilige Aus bil derin oder der jeweilige Ausbilder verantwortlich. Die Aus bilderinoder der Ausbilder bestätigt am Ende des Aus bil dungsabschnittes die Eintragungen und legt den Leit faden der Ausbildungs -leiterin oder dem Ausbildungsleiter und der Anwärterin oder dem Anwärter zur Unterschrift vor.

Die Leitfäden orientieren sich an den einzelnen Aus bil dungsstationen der Landesverordnung über die Ausbildung und Prü -fung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes (APOmJD).

Einzelne Ausbildungsinhalte (z.B. Beratungshilfe angele gen heiten, Aufgebotsverfahren, Archivarbeit etc.) konnten dabeinicht aufgenommen werden, da sie bei den Aus bil dungs gerichten unterschiedlichen Abteilungen zugeordnet sein können. Fürdiese Teile der praktischen Ausbildung wurde ein gesonderter Leitfaden entwickelt.

Der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter ob liegt es, dafür Sorge zu tragen, dass die Vermittlung dieser Aus -bildungs inhalte durch die jeweilige Ausbilderin oder den jeweiligen Ausbilder erfolgt.

Soweit nach Einschätzung der Ausbilderin oder des Aus bil ders weitere Aufgaben für die Ausbildung von Bedeu tung sind,sind diese ebenfalls zu vermitteln und der Leit faden entsprechend unter dem hierfür vorgesehenen Ab schnitt „Sonstige ak -tuelle Ausbildungsinhalte“ zu ergänzen.

Darüber hinaus wird empfohlen, den Anwärterinnen und An wärtern Gelegenheit zu geben, an möglichst vielen Straf -verhand lungen zur verstärkten Übung der Protokoll füh rung teilzunehmen.

112

113

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht I

Abteilung: Zivilabteilung

Dauer: 3 Wochen

q Einführung in das Zivilprozessverfahren und die Aufgaben des Gerichts

q Zuständigkeit (örtlich, sachlich und funktionell) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

q Beteiligte des Verfahrens

q Ablauf des Zivilprozessverfahrens; Erläuterungen zu den Verfahrensarten: Mahnverfahren; Urkunden-, Wechsel-und Scheckprozess; Arrest und einstweilige Verfügung

q Anwendung des EDV-Programms forumSTAR

q Erfassung der Verfahrensdaten; Zivilprozessregister – Liste 20; Bildung des Aktenzeichens

q Neuanlage der Akten; Beiakten, Beihefte, Aktenumschlag

q Allgemeines Register

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs; Präsentation; Vorlage; Beachtung besonderer Versendungs -vorschriften

q Zustellungen (Anordnung, Bewirkung, Überwachung);Ladungen und Terminsnachrichten; Öffentliche Zustellung; Besonderheiten

q Berechnung und Überwachung der Fristen und Termine;Führung der entspr. Fristen- und Terminkalender (Verhandlungskalender Muster 29), Sitzungsaushänge

q Beweisbeschluss, Vergleich, Vorbehalts-, Zwischen-, Teil- und Endurteil(Aufbau der Titel, Unterschrift des Richters, Verkündungstermin und -vermerk, Fertigung von Verkündungs proto -kollen, Versäumnisurteil, Anerkenntnis urteil, Zustellung)

114

q Herstellung von Urteilsausfertigungen und Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen; Zustellungsbescheinigung;Berichtigung von Beschlüssen und Urteilen; (Zuständigkeiten: Rechtspfleger – UdG)

q geschäftsstellenmäßige Behandlung von Verfügungen der Richterin / des Richters, insbesondere:

im frühen ersten Termin

formlose Ladung des Klägers,

förmliche Ladung des Beklagten mit Klagezustellung,

Anordnungen gem. § 273 ZPO,

Einlassungsfrist etc.

im schriftlichen Vorverfahren

Benachrichtigung des Klägers,

Zustellung der Verfügung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und der Klage,

Anordnungen gem. § 273 ZPO,

Frist zur Klageerwiderung

q Teilnahme an

2 Verhandlungen und

1 Beweisaufnahme

Die Teilnahme soll eine praktische Anschauung vom Gang und von der Beendigung der Verfahren vermitteln.

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

115

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Zivilabteilung

Dauer: 2 Wochen

q Schriftliches Verfahren und Verfahren gem. § 495 a ZPO

q Ablauf des Verfahrens bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

q Rücknahme der Klage; Erledigung der Hauptsache

q Festsetzung von Ordnungsgeld und Zustellung des Beschlusses

q Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens(Begriffserläuterung, akten- und register mäßige Behandlung)

q vertiefende Erläuterung von Arrest und einstweiliger Verfügung;Behandlung von Schutzschriften

q Teilnahme an

zwei Verhandlungen und

einer Beweisaufnahme in Zivilsachen

Schwerpunkt: Anfertigung eigener Protokolle, Besprechung und Korrektur

q Umgang mit dem Publikum (persönlich und per Telefon)

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Akteneinsicht; Aktenversendung

q Erläuterung der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe; Fristen

q Behandlung von Akten nach der Rückkehr aus der Rechtsmittelinstanz

116

q Erteilung von Rechtskraftvermerken und Vollstreckungsklauseln (weitere vollstreckbare Ausfertigung etc.)

q Mitteilungspflichten (MiZi etc.)

q Statistische Behandlung; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Behandlung der nach § 796a ZPO auf der Geschäftsstelle niedergelegten Anwaltsvergleichen – § 13 Abs. 7 AktO

q Kostenfestsetzungsverfahren in Zivilsachen; Behandlung von Prozesskostenhilfeanträgen; PKH-Überprüfungs -verfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO (Anm.: ggf. Erläuterung durch den Rechtspfleger)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

117

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Zivilabteilung – Unterweisung in Kostensachen –

Dauer: 2 Wochen

q Der Kostenbeamte (Aufgaben und Zuständigkeit)

q Aufgaben des Registraturbeamten

q Anwendung des EDV-Programms WinKash-E

q Fälligkeit der Kosten

q Vorschuss/Vorwegleistung

q Einforderung der Kosten (Kostennachricht/Sollstellung)

q Nichterhebung von Kosten

Kostenfreiheit

dauerndes Unvermögen

Kleinbetrag

Verjährung

unrichtige Sachbehandlung

Nachforderungsverbot

q Prozesskostenhilfe

Abgrenzung Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Umfang der Bewilligung

Festsetzung und Einziehung von Raten

Beiordnung eines Rechtsanwalts; Übergang auf die Staatskasse

Folgen der Aufhebung

q Ermittlung des Streitwerts (Grundsätze und Zeitpunkt der Wertberechnung; Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungs -verhältnisse; Wiederkehrende Leistungen; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Kosten; Stufenklage; Widerklage, Hilfs -anspruch, Aufrechnung; Rechtsmittelverfahren etc.)

118

q Kostenhaftung (Antragsteller-, Zweitschuldnerhaftung, sonstige Kostenschuldner)

q Kostenrechnung

Arten (Vorschuss-, Schluss- und vorläufige Kostenrechnung)

Inhalt

Zuständigkeit

q Einwendungen gegen den Kostenansatz

q Veränderung von Ansprüchen

Stundung

Erlass

Niederschlagung

q Kostentatbestände:

q Mahnverfahren: KV GKG Nr. 1100

q Prozessverfahren

erster Rechtszug: KV GKG Nr. 1210, 1211

Klageerhöhung / -erweiterung

Berufung: KV GKG Nr. 1220 - 1223

q „Mehrvergleichsgebühr“: KV GKG Nr. 1900

q Arrest / Einstweilige Verfügung: KV GKG Nr. 1410 ff.

q Selbstständiges Beweisverfahren: KV GKG Nr. 1610

q Beschwerdeverfahren

q Auslagen nach KV GKG Nr. 9000 ff.

q Rückzahlung von Kosten (Voraussetzungen, Kost 19 etc.); Vier-Augen-Prinzip

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

119

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

120

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht II

Abteilung: Grundbuchamt

Dauer: 3 Wochen

q Einführung in die Aufgaben des Grundbuchamtes sowie dessen Aufbau

q Zuständigkeit des Grundbuchamtes (örtlich, sachlich, funktionell) und Aufbau des Grundbuchblattes; Zuständigkeitdes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 12 c GBO)

q Ablauf der verschiedenen Eintragungsverfahren; Erläuterung der einzelnen Fallkonstellationen anhand des § 55 GBO(Grundpfandrechte, Auflassungsvormerkungen, Eigentumswechsel, Veränderungsnachweise, etc.)

q Anwendung des EDV-Programms SOLUM STAR

q Anlage und Führung von Grundakten

q Allgemeines Register

q Einweisung in die Systematik des Grundbucharchivs

q Führung der Eingangsliste – Liste 10 sowie des Wohnungsblattes – Liste 11 (Statistik)

q Aufgaben des Katasteramts; Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt

q Kooperation mit anderen Abteilungen des Amtsgerichts (z.B. Nachlass- und Vollstreckungsabteilung)

q Grundbuchamt und Zwangsvollstreckung (Zwangssicherungshypothek; Pfändungen etc.)

121

Allgemeiner Servicebereich:

q Posteingang

Entgegennahme von Post und Einschreibesendungen

Bearbeitung des Posteingangs

Präsentation der Anträge

Fallerzeugung mittels EDV-System

Bearbeitung von Anforderungen zur Einsicht in die Grundakten

Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Grundbuchausdrucken

Behandlung von Gerichtskosten

q Auskunftsbereich

Erteilung von Auskünften

Anträge auf Gewährung von Einsicht in das Grundbuch (Prüfung von § 12 GBO)

Anträge auf Erteilung von Grundbuchausdrucken

Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle

Umgang mit Publikum

kostenrechtliche Behandlung

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

122

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Grundbuchamt

Dauer: 5 Wochen

q Wiederholung wichtiger Tätigkeiten aus dem Abschnitt II

Präsentation

Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle

Grundbucheinsicht/Erteilung von Grundbuchausdrucken und Abschriften aus den Grundakten

q Erläuterungen zum Wohnungseigentum, Teileigentum und Erbbaurecht

q Fertigung von Grundpfandrechts-, Teilgrundpfandrechtsbriefen, Berichtigung und Unbrauchbarmachung vonGrund pfandrechtsbriefen

q Verwahrbuch/Aufbewahrungsliste nach der Gewahrsamssachenanweisung im Hinblick auf die Berichtigung ein -gereichter Grundpfandrechtsbriefe

q Besprechung von ausgewählten Anträgen und Bearbeitung von Antragseingängen (Bildung des Aktenzeichens, Ver -gabe von Ordnungsnummern, Erfassung von Beteiligten, Behandlung von Urkunden, Sammelakten, Sonderhefte etc.)

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfahren aufgrund Verfügungen vom Rechtspfleger

q Berechnung und Überwachung von Fristen; Aktenführung (auch weiteres Vorgehen nach Fristablauf)

q Erstellen von Vollzugsnachrichten und sonstigen Mitteilungen

q eigene Zuständigkeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle:

Vollzug von Fortführungsmitteilungen

Eintragung und Löschung von Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzvermerken etc.

Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufes oder des Wohnortes natürlicher Personen

q Behandlung von eingereichten Vollstreckungstiteln

123

q Akteneinsicht; Aktenversendung

q Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit

q Überprüfung von Zahlungsanzeigen und Grundlagen zur Kostenberechnung

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

124

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht II

Abteilung: Nachlassabteilung

Dauer: 2 Wochen

q Einführung in die Aufgaben des Nachlassgerichts

q Zuständigkeit [örtlich, sachlich und funktionell (Richter – Rechtspfleger – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)]

q Erläuterungen zur gesetzlichen Erbfolge und zu den einzelnen Arten der Verfügungen von Todes wegen unter Angabeder gesetzlichen Bestimmungen

q Beteiligte der jeweiligen Verfahren (Erblasser, Allein-, Mit- oder Teilerbe, Erbengemeinschaft Nachlasspfleger,Testamentsvollstrecker etc.)

q Anwendung des EDV-Programms MAJA/forumSTAR

q Erfassung der Verfahrensdaten; Führung und Erläuterung der Register „IV“ und „VI“; Bildung des Aktenzeichens

q Neuanlage der Akten; Beiakten, Beihefte, Aktenumschlag, Nachlasskartei etc.

q Allgemeines Register

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfügungen von Richter und Rechtspfleger

q Berechnung und Überwachung von Fristen (auch weiteres Vorgehen nach Fristablauf)

125

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

q Behandlung der zur Verwahrung übergebenen Verfügungen von Todes wegen

Verwahrblatt

Kartei

Überwachungsverzeichnis

Testamentsverwahrung

Benachrichtigungs- und Mitteilungspflichten

Hinterlegungsschein

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

126

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Nachlassabteilung

Dauer: 3 Wochen

q Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

q Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung(geschäftsstellenmäßiger Ablauf; Wirkung der Rückgabe)

q Erbausschlagungen(Beurkundung, Fristen, akten- und registermäßige Behandlung, Eidesstattliche Versicherungen)

q Erbscheinerteilungsverfahren

Bedeutung des Erbscheins

Erläuterung der Unterschiede im Erteilungsverfahren im Fall der gesetzlichen Erbfolge bzw. bei Vorhandenseineiner Verfügung von Todes wegen

Arten der verschiedenen Erbscheine

Wiedereinziehung von Erbscheinen etc.

q Grundzüge zur Nachlasssicherung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft und Nachlassinsolvenz

q Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft

q Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstreckerzeugnis

q Umgang mit dem Publikum(persönlich und per Telefon)

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Akteneinsicht; Aktenversendung

q Statistische Behandlung; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

127

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenberechnung

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

128

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Registerabteilung

Dauer: 3 Wochen

q Einführung in die Aufgaben des Registergerichts und Erläuterungen zu den dort geführten Register(HRA, HRB, VR, Genossenschaftsregister, Güterrechtsregister, Partnerschaftsregister)

q Zuständigkeit [örtlich, sachlich und funktionell (Richter - Rechtspfleger - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)]

q Anwendung des EDV-Programms RegisSTAR

q Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs (Signaturgesetz, Auswirkungen auf die Führung des Sonderbandes etc.)

q Erläuterungen zur Handelsregister- und Vereinsregisterverordnung

Die folgenden Punkte sind der Anwärterin/dem Anwärter hinsichtlich der verschiedenen Register zu vermitteln(Handelsregister, Vereinsregister, soweit betroffen auch Genossenschafts- und Güterrechtsregister).

q Erfassung von Verfahrensdaten; Register; Bildung des Aktenzeichens

q Neuanlage von Registerakten sowie Beiheften und Bedeutung der Registerordner;Namens- und Firmenverzeichnis (Datenbank); Sammelakten etc.

q Allgemeines Register

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs (elektronisch und konventionell)

q Behandlung von eingereichten Unterlagen(Gesellschafterlisten, Urkunden, Satzungen etc.)

q Vornahme von Eintragungen und Löschungen in die elektronischen Register(ggf. auch Eröffnung des Insolvenz verfahrens)

129

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfügungen von Richter und Rechtspfleger

q Berechnung und Überwachung von Fristen; Aktenkontrolle im EDV-System; Aktenführung

q Öffentliche Bekanntmachungen im elektronischen I. u. K. System(http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de), Eintragungsbenachrichtigungenund sonstige Mitteilungen

q Umgang mit dem Publikum (persönlich und per Telefon)

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Einsicht in die Register und Registerakten (Registerordner, Gesellschafterliste, Jahresabschlüsse)

q Aktenversendung und Versand von Urkunden an die IHK per RegisSTAR in elektronischer Form(Registerakten und Registerordner)

q Erteilung von Registerauszügen und sonstigen Bescheinigungen aus den elektronischen Registern

q Statistiken; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten und Fälle in RegisSTAR; Aufbewahrungsbestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenberechnung

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

130

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

131

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Insolvenzabteilung

Dauer: 3 Wochen

q Einführung in die Aufgaben des Insolvenzgerichts (u.a. Unterschiede/Gemeinsamkeiten der Regel- und Verbraucher -insolvenzverfahren)

q Zuständigkeit [örtlich, sachlich und funktionell (Richter – Rechtspfleger – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)]

q Erläuterung des Ablaufs der Insolvenzverfahren und der Insolvenzordnung

q Beteiligte am Insolvenzverfahren und Begriff der Insolvenzmasse(Gemeinschuldner / Massegläubiger / Insolvenz verwalter / Gläubigerversammlung / Gläubigerausschuss etc.)

q Anwendung des EDV-Programms EUREKA-WINSOLVENZ

q Erfassung der Verfahrensdaten; Register („IK“ und „IN“); Bildung des Aktenzeichens

q Neuanlage der Akten; Beiakten, Beihefte, Aktenumschlag

q Allgemeines Register

q Behandlung beigefügter Unterlagen (Anmeldungen, Urkunden, Vollstreckungstitel etc.)

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs; Präsentation; Vorlage; Beachtung besonderer Versendungs -vorschriften

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfügungen von Richter und Rechtspfleger

q Berechnung und Überwachung von Fristen; Aktenkontrolle im EDV-System, Aktenführung

132

q Ablehnung mangels Masse (§ 26 InsO); Veranlassung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis

q Postsperre ( § 99 InsO)

q Erläuterung der Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 25 InsO)

q Insolvenzeröffnung und Wirkungen der Eröffnung(Inhalt des Beschlusses, Öffentliche Bekanntmachung im Internet – Löschfristen u. Überprüfung – (www.insolvenzbekanntmachungen.de), Mitteilung an Registerbehörden, Familiengericht, Ersuchen an Grundbuchamt; Ver wal -tungs- und Verfügungsverbot, keine Einzelzwangs voll stre ckung, Rückschlagsperre, Unterbrechung von Zivil -prozessen etc.)

q Insolvenztabelle

Erläuterungen zum Begriff, Aufbau und Zweck der Tabelle

Erläuterung der Eintragungen/Änderungen in der Tabelle

Erteilung von Auszügen aus der Tabelle (Vollstreckungstitel)

q Feststellen der Forderungen im Prüfungstermin

q Aufhebung des Insolvenzverfahrens

q Restschuldbefreiungsverfahren

q Erteilung von Rechtskraftvermerken (Erläuterung der Rechtsmittel)

q Führung der entsprechenden Fristen- und Terminkalender

q Teilnahme an Terminen im Insolvenzverfahren(ggf. ist die Möglichkeit zur Vorbereitung und Führung von Neben protokollen zu geben)

q Umgang mit dem Publikum (persönlich und per Telefon)

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Akteinsicht; Aktenversendung

133

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

q Mitteilungen und Anfragen (u.a. MiZi)

q Statistiken; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Rückgabe von Vollstreckungstiteln; Aufbewahrungs -bestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenberechnung (u.a. Wert der Insolvenzmasse; Auswirkungen und Überprüfung der Kostenstundung; Einziehunggestundeter Kosten; Teil 2 Hauptabschnitt 3 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum GKG)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

134

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Vollstreckungsabteilung in Zwangsversteigerungs-und Zwangsverwaltungs sachen

Dauer: 2 Wochen

q Einführung in das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und Zuständigkeit des Amtsgerichts

q Wiederholung der Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts

q Ablauf des Zwangsversteigerungs-/Zwangsverwaltungsverfahrens; Zweck des Zwangsversteigerungs-/Zwangs -verwal tungsverfahrens

q Anwendung des EDV-Programms

q Erfassung der Verfahrensdaten; Register („K“ und „L“); Bildung des Aktenzeichens

q Neuanlage der Akten; Beiakten, Beihefte, Aktenumschlag

q Allgemeines Register

q Behandlung beigefügter Unterlagen (Vollstreckungstitel etc.)

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs; Präsentation; Vorlage; Beachtung besonderer Versendungs -vorschrif ten; Grundaktenanforderung

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfügungen des Rechtspflegers

q Behandlung von Anordnungen und Beitritten nebst entsprechenden Beschlüssen(Wirkungen der Zustellung; Erläuterungen zur Beschlagnahme; Eintragungsersuchen an Grundbuchamt)

q Bekanntmachungen: Versendung von Veröffentlichungstexten und Anheftung an der Gerichtstafel

135

q Wertfestsetzungsverfahren (Behandlung von Wertgutachten; Einsichten in Gutachten etc.)

q Ladungen und Terminsmitteilungen; Eintragung von Zwangsversteigerungsterminen

q Berechnung und Überwachung von Fristen (insbesondere für die Terminsbestimmung); Aktenbewegung und-überwachung (auch weiteres Vorgehen nach Fristablauf)

q Teilnahme an Zwangsversteigerungsterminen (ggf. ist die Möglichkeit zur Vorbereitung und Führung von Neben -protokollen zu geben)

q Zuschlag (Verkündung im Termin, gesonderter Verkündungstermin, Zustellung, Wirkungen des Zuschlags; Ver -sendung Veräußerungsanzeige an Finanzamt)

q Herstellung von Beschlussausfertigungen und Erteilung vollstreckbare Ausfertigung

q Erteilung von Rechtskraftvermerken(Erläuterung der verschiedenen Rechtsmittel; Fristen)

q Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen und ggf. sonstiger Unterlagen

q Erläuterung der Verteilung des Erlöses und des Verteilungstermins(auch Unbrauchbarmachung von Grund pfand rechtsbriefen; Anbringung von Vermerken auf den Vollstreckungs -titeln etc.)

q Ersuchen an Grundbuchamt nach Ausführung des Teilungsplanes

q Besonderheiten im Zwangsverwaltungsverfahren(Zweck; Aufgaben des Zwangsverwalters; Erstellung Zwangs verwalterausweis; Befriedigung aus Erträgen bzw.Früchten des Grundstücks)

q Besonderheiten im Verfahren zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) (§§ 180 ff. ZVG)

q Umgang mit dem Publikum (persönlich und per Telefon)

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Mitteilungspflichten (u.a. § 18 GrEStG)

136

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

q Statistiken; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenberechnung (u.a. Anweisung der Sachverständigenentschädigung)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

137

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht I

Abteilung: Strafabteilung

Dauer: 3 Wochen

q Einführung in Straf- und Bußgeldsachen

q Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen

q Besonderheiten beim Schöffengericht: Besetzung; Schöffenauswahl; Schöffenliste

q Beteiligte der Verfahren; Erläuterung und Unterscheidung der Begriffe(Beschuldigter / Angeschuldigter / An geklagter / Verurteilter / Jugendlicher / Heranwachsender / Bewährungshelfer etc.)

q Ablauf des Strafverfahrens mit den jeweiligen Verfahrensabschnitten(Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren mit Eröffnungsbeschluss, Haupt- u. Vollstreckungsverfahren)

q Anwendung des EDV-Programms

q Erfassung der Verfahrensdaten; Register; Bildung des Aktenzeichens und deren Unterscheidung (Cs, Ds, Ls, Gs, Bs,Owi-Verfahren)

q Neuanlage der Akten; Beiakten, Sonderhefte, Aktenumschlag; Übernahmemitteilung

q Allgemeines Register

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs; Präsentation; Vorlage

q Zustellungen; Ladungen und Terminsnachrichten(insbesondere an inhaftierte Personen, StA gem. § 41 StPO (Stempel abdruck); öffentliche Zustellungen)

q Berechnung und Überwachung von Fristen; Aktenbewegung und -überwachung; Akteneinsicht und Akten versen -dung mit Anlegung eines Kontrollblattes (Retent); Führung der entsprechenden Fristen- und Terminkalender (auchweiteres Vorgehen nach Fristablauf)

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfahren aufgrund Verfügungen von Richter / Rechtspfleger / Kosten -beamten; Briefkontrolle; Erteilung von Besuchserlaubnissen

138

q einzelne richterliche Anordnungen(GS-Register: Durchsuchungs-, Beschlagnahmeanordnung, Beiordnung eines Pflicht verteidigers, Erlass von Haft -befehlen etc.; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Zustimmung zur Ein stellung)

q Haftsachen und Vorführungen(Haftliste, Haftkontrolle, Haftbefehl, Haftmerkzettel; Berechnung der 6-Monatsfristen)

q Asservate und Anforderung von Beweisstücken

q Urteile (Aufbau der Urteile, Herstellung von Ausfertigungen)

q Erteilung von Rechtskraftvermerken(Erläuterung der Rechtsmittel in Straf- und Bußgeldsachen; Fristen)

q Teilnahme an drei Sitzungen des Strafrichters oder des Schöffengerichts. Die Teilnahme soll eine praktische An -schauung vom Gang und von der Beendigung der Verfahren vermitteln und erste Einblicke in die Protokoll führungermöglichen.

q Erläuterung der beschleunigten Bearbeitung in Strafsachen (Gemeinsame Richtlinie des Präsidenten des Pfälzi -schen Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz für die Bearbeitung vonHaft- und Unterbringungssachen durch Service-Einheiten und den Justizwachtmeisterdienst vom 6. März 2009– 1463 – 1/09 –)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

139

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Strafabteilung

Dauer: 5 Wochen

q Strafbefehlsverfahren (Erläuterung des Verfahrensgangs, Aufbau des Strafbefehls (mit Geldstrafe, ggf. Freiheits -strafe mit Bewährung; Anlegung eines Bewährungsheftes, Berechnung von Kosten, Herstellung von Ausfertigungen)

q Besonderheiten in Jugendverfahren(JGG, Besonderheiten Strafbefehl, Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit, Rechts kraft, Jugendgerichtshilfe)

q Bußgeldverfahren (Bußgeldbescheid, Einspruch, gerichtliches Verfahren etc.)

q Einleitung der Vollstreckung bzw. Anlegung von Bewährungsheften; Vollstreckung in Jugendstrafsachen (Zu -ständigkeit des AG bei der Vollstreckung; Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe; Abgabe an zuständigenVollstreckungsleiter, Registerführung, Rückgabe der Akten an StA)

q Erzwingungshaft und Privatklageverfahren(Erläuterung des Verfahrensgangs, Besonderheiten (Vorschaltung Schieds person))

q Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens(Begriffserläuterung, Akten- und Registerführung)

q Nebenklage (Begriffserläuterung, Rechtsmittel des Nebenklägers; ggf. Prozesskostenhilfe)

q Bewährungsüberwachung (Verlängerung der Bewährungszeit, Widerruf der Bewährung, Erlass (immer im Be -währungs heft); Akten- und Registerführung)

q Gesamtstrafenbeschluss (in der Hauptakte bzw. im Vollstreckungsheft (VRs) der StA)

q Teilnahme an vier Sitzungen des Strafrichters oder des Schöffengerichts, davon eine Sitzung in Jugendsachen(Vorbereitung von Sitzungsprotokollen sowie Zeugen- und Sachverständigenanweisungen, Anfertigung von eigenenProtokollen, Korrektur und Besprechung)

q Umgang mit dem Publikum (persönlich und per Telefon)

140

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Mitteilungen und Anfragen (MiStra; Anfragen an KBA und BZR)

q Statistische Behandlung; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenberechnung (Strafbefehlsverfahren; Bußgeldverfahren; Jugendsachen); Kostenfestsetzungsverfahren in Straf -sachen (Anm.: ggf. Erläuterung durch den Rechtspfleger)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

141

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht II

Abteilung: Betreuungsabteilung

Dauer: 2 Wochen

q Einführung in das Verfahren und die Aufgaben des Betreuungsgerichts

q Zuständigkeit [örtlich, sachlich und funktionell (Richter – Rechtspfleger – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)]

q Erläuterungen zu den einzelnen Angelegenheiten und Verfahrensabläufen(Betreuung, betreuungsgerichtliche Zu weisungssachen, u.a. Pflegschaft über Volljährige, betreuungsgerichtlicheGenehmigungen, Unterbringung etc.)

q Anwendung des EDV-Programms MAJA/ForumSTAR

q Erfassung der Verfahrensdaten; Register; Bildung des Aktenzeichens

q Neuanlage der Akten; Beiakten, Beihefte, Aktenumschlag

q Allgemeines Register

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs; Präsentation; Vorlage; Sachstandsanfragen

q Anforderung von Berichten über den Verlauf der Betreuung, von Vermögensverzeichnissen, Attesten usw.

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfügungen von Richter und Rechtspfleger

q Berechnung und Überwachung von Fristen, Aktenbewegung und -überwachung(auch weiteres Vorgehen nach Frist ablauf)

q Erlass und Wirksamwerden von Beschlüssen

q Zustellungen und Mitteilungspflichten

142

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

143

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Betreuungsabteilung

Dauer: 3 Wochen

q Aufnahme von Vermögensverzeichnissen

q Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen – soweit dem Betreuungsgericht zugewiesen – (verschiedene Artender Verfahren, Genehmigungen)

q Anzeige an Verwaltung bei Vermögen über 400.000,- Euro

q Vorbereitung der Protokolle für den Verpflichtungstermin

q Teilnahme an Anhörungsterminen (ggf. Führung von Protokollen)

q Umgang mit dem Publikum(persönlich und per Telefon)

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Akteneinsicht; Aktenversendung

q Herstellung von Beschlussausfertigungen

q Erstellung des Betreuerausweises

q Rechtskraftbescheinigungen (Erläuterung der Rechtsmittel; Fristen)

q Erteilung von Vollstreckungsklauseln

q Anlegung und Abschließen von Statistiken; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungs bestimmun gen

144

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenberechnung (ggf. Erstellung der Auszahlungsanordnungen von Betreuervergütung etc.)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

145

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht I

Abteilung: Vollstreckungsabteilung in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen

Dauer: 2 Wochen

q Einführung in das Zwangsvollstreckungsverfahren (Mobiliarzwangsvollstreckung) und die Aufgaben des Amts -gerichts

q Zuständigkeit [örtlich, sachlich und funktionell (Richter – Rechtspfleger – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle –Gerichtsvollzieher)]

q Beteiligte der Verfahren; Erläuterung und Unterscheidung der Begriffe(Gläubiger / Schuldner / Drittschuldner / Pfändung u. Pfändungspfandrecht / Verwertung / Überweisung /Vorpfändung)

q Ablauf der Zwangsvollstreckungsverfahren (Mobiliarzwangsvollstreckung) mit den jeweiligen Verfahrens abschnit -ten (Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht; auch Hinweis auf andere Voll streckungs -organe wie Prozessgericht, Grundbuchamt etc.)

q Anwendung des EDV-Programms

q Erfassung der Verfahrensdaten; Register; Bildung des Aktenzeichens

q Neuanlage der Akten (in diesem Zusammenhang: Hervorhebung der Wichtigkeit des Rangprinzips); Beiakten, Bei -hefte, Aktenumschlag

q Allgemeines Register

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs; Präsentation; Vorlage; Sachstandsanfragen

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfügungen von Richter und Rechtspfleger

q Erläuterungen zum Schuldnerverzeichnis (Zweck, Voraussetzungen, Verfahrensablauf bei Eintragungen undLöschung von Eintragungen etc.)

146

q Erläuterung der verschiedenen Verfahren in M-Sachen:

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (häufige Fälle wie Pfändung von Konten, Arbeitseinkommen etc.;aber auch Pfändung von Miterbenanteilen, Gesellschaftsanteilen, Anwartschaftsrechten etc.; Herausgabe nach§ 836 ZPO)

weitergehende Anträge (z.B. nach §§ 850 ff. ZPO, insbesondere Anträge nach §§ 850 b, 850 d, 850 f, 850 g, 850 h,850 i, 850 k; Pfändungsschutzvorschriften)

q Verschiedene Arten und Besonderheiten der Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung:

Voraussetzungen zur Abgabe und zur wiederholten Abgabe der EV (§§ 807, 899, 900, 903 ZPO) nebst Verfahrens -gang und Zuständigkeiten

Haftbefehl nebst Verfahrensgang und Zuständigkeiten

nach § 883 Abs. 2 ZPO im Rahmen einer Herausgabevollstreckung

nach bürgerlichem Recht §§ 261 BGB; 478 – 484 ZPO; nach § 284 AO

Verfahren gem. § 26 Abs. 2 InsO

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

147

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Vollstreckungsabteilung in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen

Dauer: 2 Wochen

q weitere besondere Verfahren, insbesondere:

Antrag des Gläubigers auf Austauschpfändung

Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Verwertung bereits gepfändeter beweglicher Sachen und Antrag aufanderweitige Verwertung

Antrag auf Durchsuchung der Wohnung und Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (auchZuständigkeiten)

Verteilungsverfahren bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen (§§ 872 ff. ZPO)

q Zustellungen

Zustellungen im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsverfahrens: an den Drittschuldner auf Betreiben derPartei > Wirkung der Zustellung

sonstige Zustellungen

q Berechnung und Überwachung der Fristen und Termine

q Umgang mit dem Publikum (persönlich und per Telefon)

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Akteneinsicht; Aktenversendung (Überwachung der Rückkehr)

q Erläuterung zu den verschiedenen Rechtsbehelfen; Fristen

Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

sofortige Beschwerde

Vollstreckungsschutz gem. § 765 a ZPO (insbesondere Gewährung von Räumungsschutz)

Vollstreckungsgegenklage/Drittwiderspruchsklage zum Prozessgericht( u.U. Antrag auf Einstellung der Zwangs -vollstreckung durch einstweilige Anordnung d. Vollstreckungsgerichts)

q Herstellung von Beschlussausfertigungen und Erteilung von Rechtskraftvermerken; Rückgabe der Vollstreckungs -unterlagen und ggf. sonstiger Unterlagen

148

q Mitteilungspflichten (MiZi); Auskünfte und Mitteilungen aus dem Schuldnerverzeichnis; Erteilung von Abschriftendes Vermögensverzeichnisses (§§ 915 ff. ZPO, SchuVVO; Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens)

q Statistische Behandlung; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenberechnung (auch Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 788 ZPO durch Rechtspfleger)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

149

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Vollstreckungsabteilung in Allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen– Gerichtsvollzieher/-in –

Dauer: 1 Woche

q Einführung in die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers

q Zuständigkeit (örtlich, sachlich und funktionell)

q Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den jeweiligen Verfahrensabschnitten

q Grundzüge der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)

q Durchführung von Zustellungen (z.B. Urteile, Beschlüsse und Bescheide)

q Teilnahme an der Vornahme von Zwangsvollstreckungshandlungen im Außendienst(sofern diese in dem Zeitraum, in dem die Anwärterin/der Anwärter zugewiesen ist, möglich sind)

Durchsuchungen

Pfändungen

Verwertungen (u.a. Versteigerungstermin)

Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen (Erstellung des Vermögensverzeichnisses etc.)

Verhaftung von Schuldnern

Zwangsräumungen

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

150

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

151

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Staatsanwaltschaft I

Dauer: 3 Wochen

Allgemeines; Erfassung und Datenpflege

q Einführung in die Aufgaben der Erfassung Js und UJs

q Zuständigkeit und Aufbau der Staatsanwaltschaft (örtlich, sachlich und funktionell)

q Vorbereitung der geschäftsstellenmäßigen Bearbeitung neu eingegangener Verfahren(Anwendung des EDV-Systems web.sta; Bildung von Aktenzeichen und deren Unterscheidung: Js, UJs und AR)

q Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen (Auskunftserteilung an Publikum, Polizei, Rechtsanwälte undBehörden)

q Erfassung von Verfahrensbeteiligten, Korrektur der Personalien etc.

q Vorlage der Akten an Dezernenten/Geschäftsstelle

Seviceeinheit für Ermittlungsverfahren

q Einführung in die Aufgaben der Serviceeinheit für Ermittlungsverfahren

q Zusammenarbeit mit anderen Serviceeinheiten und anderen Dienstbereichen (Dezernent, Rechtspfleger, Kanzlei,Wachtmeisterei)

q Anwendung des EDV-Systems web.sta (Ausfüllen und Pflege der Hauptverfahrensmaske, Datenaktualisierung,Erfassung weiterer Beteiligter etc.)

q Aufbau und Ordnung der jeweiligen Akte nach der Aktenordnung (Sachakte, Handakte, Bei- und Nebenakten);Neuanlage der Akten

152

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfahren aufgrund Verfügungen der Dezernenten[z.B. Anträge auf ein zelne richterliche Anordnungen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Erlass von Haftbefehlen etc.)]

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs

q Berechnung und Überwachung von Fristen, Aktenbewegung und -überwachung

q Akteneinsicht; Aktenversendung (u.a. Anlegung von Handakten)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

153

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Staatsanwaltschaft II

Dauer: 2,5 Monate

Serviceeinheit für Ermittlungsverfahren (Fortsetzung)

q Wiederholung wichtiger Tätigkeiten aus dem Ausbildungsabschnitt I

q Erläuterung zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

q Anfragen an BZR, VZR, GZR, ZStV

q Normierung (Mitteilung an BZR, KBA etc.)

q AR-Sachen; Hs-Sachen

q Leichenfreigabe

q Bearbeitung von Haftsachen (Haftbefehl, Haftliste, Haftkontrolle, Haftmerkzettel, Briefkontrolle, Besuchserlaubnis)

q Behandlung von Unterlagen aus der Telefonüberwachung

q Behandlung von Führerscheinen, Normierung von Sicherstellung und Entzug (§ 111 a – Beschluss); Erläuterung zurPKW-Beschlagnahme und -Verwahrung

q Maßnahmen bei Fahndungen und Fahndungslöschungen(Suchvermerke, Ausschreibung Polizei etc.)

q Anträge nach dem Strafentschädigungsgesetz

154

q Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Einstellung des Verfahrens

§ 170 Abs. 2 StPO

Tod des Beschuldigten

§ 154 StPO

§§ 153, 153 a, 153 b StPO

vorläufige Einstellung gem. § 205 StPO

Einstellung nach § 45 JGG

Verweisung an Verwaltungsbehörde nach OWiG

Verfahrensabgabe an andere Staatsanwaltschaften

Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Anklage

sonstige Erledigungen

q Besonderheiten in Jugendverfahren

q Besonderheiten in Bußgeldverfahren

q Behandlung von Ladungen und Terminsnachrichten

q Erläuterung der Rechtsmittel und Aktenvorlage an Rechtsmittelgericht

q Strafverfolgungsstatistik; MiStra; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten nach Rechtskraft und Überleitung indie Strafvollstreckung; Aufbewahrungsbestimmungen

q Umgang mit dem Publikum (persönlich und per Telefon)

q Asservate (Verwaltung der Beweisstücke, Listen und Verzeichnisse, Aufbewahrungen; Einblick in den Geschäfts -bereich der Asservatenverwaltung)

q Archivarbeiten

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

Serviceeinheit für Strafvollstreckungssachen

q Einführung in die Aufgaben der Serviceeinheit für Strafvollstreckungssachen

155

q Erläuterungen zur Strafvollstreckungsordnung (StrVollstrO)

q Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in der Strafvollstreckung

q Anlegung und Inhalt der Vollstreckungshefte; Erfassung von sog. Fremdvollstreckungen(ErzwHaft, Ordnungsgeld/-haft, Vollstreckungshilfesachen)

q Grundzüge der Vollstreckung von Freiheitsentziehungen (Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln)

Einhaltung von Prüfungsfristen (z. B. §§ 57, 57a, 67e StGB, §§ 35, 36 BtmG, §§ 452, 453, 454b, 455, 456, 462, 462a,463 StPO)

Vorlage von Eingängen und Schriftstücken in diesem Zusammenhang

q Vorlage der Akten an die Vollstreckungsrechtspfleger

q Bearbeitung von Ladungen zum Strafantritt; Aufnahmeersuchen; Haftbefehl

q Überwachung von Ratenzahlungen und Erläuterung zur Geldstrafenvollstreckung

q Besonderheiten bei Führerscheinsachen (u.a. Entzug der Fahrerlaubnis; Fahrverbot; ausländische Führerscheine)

q Eintragung von Gnadensachen; Anlegung eines Gnadenheftes

q Berechnung und Überwachung von Fristen, Aktenbewegung und -überwachung

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs

q Umgang mit Publikum(persönlich und per Telefon)

q Akteneinsicht; Aktenversendung

q Maßnahmen bei Fahndungen und Fahndungslöschungen (Suchvermerke, Ausschreibung Polizei etc.)

q Anfragen an BZR, VZR, GZR, ZStV

156

q Normierung (Mitteilung an BZR, KBA und GZR)

q Strafverfolgungsstatistik; MiStra; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

Kosten

q Einführung in die Aufgaben der Kostensachbearbeitung bei der Staatsanwaltschaft

Aufgaben und Zuständigkeit

Fälligkeit der Kosten

Einforderung der Kosten

Nichterhebung von Kosten (Kostenfreiheit, dauerndes Unvermögen, Kleinbetrag, Verjährung, unrichtige Sach -behandlung, Nachforderungsverbot)

Kostenhaftung (Erst-, Zweitschuldner etc.)

Verfahren bei Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 55 StGB, 460 StPO)

Kostenansatz und Besonderheiten im Jugendstrafverfahren (§ 74 JGG)

Einwendungen gegen den Kostenansatz (Zuständigkeiten, Verfahrensablauf)

q Kostensachbearbeitung in allen Verfahren einschließlich Erzwingungshaftsachen:

q Entschädigungen von Zeugen und Sachverständigen einschl. Vorschussgewährung

Kostentatbestände

q Strafbefehlsverfahren KV GKG Nr. 3118, 3119

q Strafverfahren

I. Instanz KV GKG Nr. 3110 - 3117

II. Instanz KV GKG Nr. 3120, 3121

III. Instanz KV GKG Nr. 3130, 3131

q Gerichtliches Bußgeldverfahren (OWiG) KV GKG Nr. 4110 ff.

q Auslagen nach KV GKG Nr. 9000 ff.

157

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

zu I.:

zu II.:

zu III::

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

zu I.:

zu II.:

zu III::

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

158

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Anweisungsstelle

Dauer: 3 Wochen

q Einführung in die Aufgaben der Anweisungsstelle (Rechtsgrundlagen, Anspruchsberechtigte; Feststellung undAn weisung; gerichtliche Festsetzung)

q Erläuterung zu den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, JEB – VV – LHO, Vier-Augen-Prinzip

q Anwendung des EDV-Programms WinKASH-E

q Gerichtliche Festsetzung

q Fahrtkostenersatz; Aufwandsentschädigung; Ersatz für sonstige Aufwendungen etc.

q Entschädigung von Zeugen und Dritten

Grundsatz der Entschädigung

Zeitversäumnis

Nachteile bei der Haushaltsführung

Verdienstausfall

q Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

Grundsatz der Entschädigung

Zeitversäumnis

Nachteile bei der Haushaltsführung

Verdienstausfall

q Reiseentschädigung an mittellose Personen

q Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern

q Vergütung von Sachverständigen

159

q Vereinbarung der Vergütung mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

q Vorschusszahlungen

q Erläuterung der verschiedenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe; Fristen

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

160

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht II

Abteilung: Familienabteilung

Dauer: 3 Wochen

q Einführung in das Verfahren und die Aufgaben des Gerichts

q Zuständigkeit [örtlich, sachlich und funktionell (Richter – Rechtspfleger – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)]

q Erläuterung der Begriffe

Ehesache

Antragsteller / Antragsgegner

Scheidungsverbund / Folgesachen

Unterscheidung einstweilige Anordnung und einstweilige Verfügung

Abstammungssachen

Unterhalt

Kindschaftssachen nach §§ 151 ff. FamFG (hierzu gehören auch Vormundschaften, Pflegschaften für einenMinder jährigen)

Gewaltschutzsachen

Lebenspartnerschaftssachen

Güterrechtssachen

Sonstige Familiensachen

q Ablauf des Familienverfahrens(u.a. Scheidungsvoraussetzungen, Anwaltszwang etc.)

q Anwendung des EDV-Programms ForumSTAR

q Erfassung der Verfahrensdaten; Register „F“, „FH“ etc.; Bildung des Aktenzeichens; Einführung in die AktO(§ 13 a AktO) u.a. Liste 22

q Neuanlage der Akten; Beiakten, Beihefte, Sonderhefte, Aktenumschlag

q Allgemeines Register

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs; Präsentation; Vorlage

161

q geschäftsstellenmäßige Bearbeitung der Verfahren aufgrund Verfügungen von Richter / Rechtspfleger / Kosten -beamten

q Zustellungen (Anordnung, Bewirkung, Überwachung), Ladungen und Terminsnachrichten

q Berechnung und Überwachung von Fristen und Terminen; Führung der entsprechenden Fristen- und Termin -kalender

q Aufbau, Berichtigung sowie Herstellung von Ausfertigungen von Beschlüssen und Vergleichen bzw. Urteilen(Altverfahren)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

162

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Familienabteilung

Dauer: 2 Wochen

q Rücknahme des Antrags / der Klage

q Adoptionssachen

q Teilnahme an drei mündlichen Verhandlungen sowie zusätzlich an Anhörungen und ErörterungenSchwerpunkt: Anfertigung eigener Protokolle, Besprechung und Korrektur

q Umgang mit dem Publikum (persönlich und per Telefon)

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Akteneinsicht; Aktenversendung

q Erteilung von Rechtskraftzeugnissen; Erläuterung der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe; Fristen

q Erteilung von Vollstreckungsklauseln (Unterscheidung funktionelle Zuständigkeit UdG-Rechtspfleger)

q Erteilung von Zustellungszeugnissen

q Mitteilungspflichten und Anfragen

q Statistische Behandlung; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenfestsetzungsverfahren in Familiensachen; Behandlung von Verfahrenskostenhilfeanträgen; Verfahrenskosten -hilfe überprüfungsverfahren (Anm.: Erläuterung durch den Rechtspfleger)

163

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

164

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt: Amtsgericht III

Abteilung: Familienabteilung – Unterweisung in Kostensachen –

Dauer: 3 Wochen

q Der Kostenbeamte (Aufgaben und Zuständigkeit)

q Aufgaben des Registraturbeamten

q Anwendung des EDV-Programms WinKash-E

q Fälligkeit der Kosten

q Vorschuss / Vorwegleistung

q Einforderung der Kosten (Kostennachricht / Sollstellung)

q Nichterhebung von Kosten

Kostenfreiheit

dauerndes Unvermögen

Kleinbetrag

Verjährung

unrichtige Sachbehandlung

Nachforderungsverbot

q Verfahrenskostenhilfe

Abgrenzung Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Umfang der Bewilligung

Festsetzung und Einziehung von Raten

Beiordnung eines Rechtsanwalts; Übergang auf die Staatskasse

Folgen der Aufhebung

q Ermittlung des Verfahrenswerts (Grundsätze und Zeitpunkt der Wertberechnung; Geldforderung; Früchte, Nutzun -gen, Zinsen, Kosten; Verbundverfahren; Selbstständige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Stufenklage;Wider klage, Hilfsanspruch, Aufrechnung; Rechtsmittelverfahren etc.)

165

q Kostenhaftung (Antragsteller-, Zweitschuldnerhaftung, sonstige Kostenschuldner)

q Kostenrechnung

Arten (Vorschuss-, Schluss- und vorläufige Kostenrechnung)

Inhalt

Zuständigkeit

q Einwendungen gegen den Kostenansatz

q Veränderung von Ansprüchen

Stundung

Erlass

Niederschlagung

q Erläuterung der kostenrechtlichen Unterschiede in

Verbundverfahren (= Ehe- und Folgesachen)

Selbstständigen Familienstreitsachen (= Unterhalts-, Güterrechtssachen, etc.)

Selbstständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (= Kindschafts-, Abstammungs-, Adoptions-,Gewaltschutzsachen etc.)

insbesondere hinsichtlich des Verfahrenswerts, der Gebühren, des/der Kostenschuldner/-in, der Fälligkeit sowie derVorwegleistungspflicht

q Kostentatbestände

q Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich Folgesachen

I. Instanz: KV FamGKG Nr. 1110, 1111

II. Instanz: KV FamGKG Nr. 1120 - 1122

q Hauptsacheverfahren in selbstständigen Familienstreitsachen

I. Instanz – Unterhaltssachen –: KV FamGKG Nr. 1210

II. Instanz – Unterhaltssachen –: KV FamGKG Nr. 1211, 1212

I. Instanz – Verfahren im Übrigen –: KV FamGKG Nr. 1220, 1221

II. Instanz – Verfahren im Übrigen –: KV FamGKG Nr. 1222 - 1224

q Hauptsacheverfahren in selbstständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

I. Instanz – Kindschaftssachen –: KV FamGKG Nr. 1310 - 1313

II. Instanz – Kindschaftssachen –: KV FamGKG Nr. 1314, 1315

I. Instanz – Übrige Familiensachen –: KV FamGKG Nr. 1320, 1321

II. Instanz – Übrige Familiensachen –: KV FamGKG Nr. 1322 - 1324

166

q Einstweilige Anordnungen / Arrest

I. Instanz: KV FamGKG Nr. 1410, 1420, 1421

II. Instanz: KV FamGKG Nr. 1411, 1412, 1422, 1423

q „Mehrvergleichsgebühr“: KV FamGKG Nr. 1500

q Auslagen nach KV FamGKG Nr. 2000 ff.

q Rückzahlung von Kosten (Voraussetzungen, Kost 19 etc.); Vier-Augen-Prinzip

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

167

q Urkundssachen – UR I – § 25 Abs. 1 AktO

q Standesamtssachen – UR III – § 25 Abs. 6 AktO

q Landwirtschaftssachen – § 30 AktO

q Pachtkreditsachen – § 22 AktO

q Todeserklärungssachen – § 25 Abs. 3 AktO

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

Sonstige Aufgaben des mittleren Justizdienstes:

168

q Aufgebotsverfahren – § 433 FamFG – § 25 Abs. 3 AktO

q Beratungshilfesachen – § 25 Abs. 3 S. 3 AktO

q Aufgaben der Gerichtszahlstelle

q Archivarbeit (Aussonderungsarbeiten etc.)

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

__________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

__________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

__________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

169

Leitfadenfür die praktische Ausbildung der Justizsekretäranwärterinnen / Justizsekretäranwärter

Ausbildungsabschnitt:

Abteilung:

Dauer:

q Einführung in das Verfahren und die Aufgaben des Gerichts

q Zuständigkeit [örtlich, sachlich und funktionell (Richter – Rechtspfleger – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)]

q Erläuterungen zu besonderen Begriffen etc.

q Beteiligte des Verfahrens

q Ablauf des Verfahrens

q Anwendung des EDV-Programms NN

q Erfassung der Verfahrensdaten; Register; Bildung des Aktenzeichens

q Neuanlage der Akten; Beiakten, Beihefte, Aktenumschlag

q Allgemeines Register

q Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs; Präsentation; Vorlage; Beachtung besonderer Versendungsvorschriften

q geschäftsstellenmäßige Behandlung der Verfügungen der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters

q Zustellungen (Anordnung, Bewirkung, Überwachung);Ladungen und Terminsnachrichten;Besonderheiten

q Berechnung und Überwachung der Fristen und Termine;Führung der entspr. Fristen- und Terminkalender

170

q Teilnahme an Sitzungen, Vernehmungen, Anhörungen etc.

q Umgang mit dem Publikum

q Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle

q Akteneinsicht; Aktenversendung (Überwachung der Rückkehr)

q Erläuterung der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Fristen

q Erteilung von Zustellungs- und Vollstreckungszeugnissen; Rechtskraftvermerk; vollstreckbaren Ausfertigungen etc.

q Mitteilungspflichten (MiZi, MiStra etc.)

q Statistische Behandlung; Übersichten; Schlussbehandlung der Akten; Aufbewahrungsbestimmungen

q Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit(der Anwärterin bzw. dem Anwärter ist Schreibwerk – auch ggf. Lang texte – in angemessenem Umfang zur Bearbei -tung zu übertragen)

q Kostenberechnung

q besondere Verfahrensarten in der Abteilung

q sonstige aktuelle Ausbildungsinhalte:

Bemerkungen: (z.B. warum konnten nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden?)

171

Die vorstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse wurden der Anwärterin bzw. dem Anwärter vermittelt.

Der Leitfaden wurde mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter besprochen.

_________________________________Ort, Datum

_____________________________________

Ausbilderin / Ausbilder

Gesehen:

_____________________________________

Justizsekretäranwärterin /Justizsekretäranwärter

Gesehen:

_____________________________________

Ausbildungsleiterin /Ausbildungsleiter

3210Durchführungsbestimmungen

zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowiezur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(DB-PKH)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justizund für Verbraucherschutz

vom 14. September 2011 (3715 – 3 – 8)

1 Die als Anlage abgedruckten, mit den Landesjustiz -verwaltungen abgestimmten Durchführungs bestim -mun gen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe so wiezur Stundung der Kosten des Insolvenz verfah rens(DB-PKH) werden hiermit für das Land Rhein land-Pfalz in Kraft gesetzt. Sie gelten im Prozess- undVer fahrenskostenhilfeverfahren mit folgenden Maß -gaben zu Abschnitt A:

1.1 Nummer 2.3 findet keine Anwendung.

1.2 An die Stelle der Nummer 2.5.1 tritt folgende Be stim -mung:

„2.5.1 RP nach Eingang der auf den PH-Ansatz(Num mer 4.1 RP) folgenden ersten Zah -lung der Partei zur Bestimmung einer Wie -der vorlagefrist zwecks Prüfung der vor -läu fi gen Einstellung der Zahlungen (§ 120Abs. 3 Nr. 1 ZPO),“.

1.3 An die Stelle der Nummer 4.1 tritt folgende Bestim -mung:

„4.1 RP Vom Gericht zugleich mit der Bewilligungder Prozesskostenhilfe festgesetzte Mo nats -raten und die aus dem Vermögen zu zah-lenden Beträge (§ 120 Abs. 1 ZPO) werdender Landesjustizkasse unter Be rück sich -tigung der voraussichtlich entstehendenVerfahrenskosten (vgl. Num mer 1.3) nachEinreichung der Klage (des Antrags) oder,falls das Gericht für den Be ginn der Zah -lun gen einen späteren Zeit punkt be stimmthat, rechtzeitig vor diesem Zeit punkt, wieKostenforderun gen zur Ein zie hung über-wiesen. Bei der Erstellung des Kosten -ansatzes durch den Kosten beam ten istdie Einforderungsart PH zu verwenden.Mo natsraten und aus dem Ver mögen zuzahlende Beträge nebst deren Fällig keits -termi nen sind der Lan des justizkasse mitdem PH-Ansatz elek tro nisch zu übermit-teln (Raten zahlungs plan). Ein Ausdruckdes Raten zahlungs plans ist zum Beiheftzu nehmen. Die Lan desjustizkasse fordertdie Kosten im Auftrag des Gerichts beimZahlungs pflich ti gen mit Kostennachrichtan. Die Kostennachricht enthält auch dasRech nungs zeichen sowie die Bankverbin -dung der Landesjustizkasse, zu der aus-schließlich Zahlungen des Zahlungs pflich -tigen zu leisten sind. Die Daten des Kontogenerierenden Gerichts (Aktenzeichen, Be -zeich nung der Sache) müssen ebenfallsBestand teil der Kostennachricht sein. DieUrschrift der Kostenrechnung bei Gerichtund die Kostennachricht der Landes jus -tiz kasse enthalten den übereinstimmendenvollständigen Ratenzahlungs plan.“

1.4 An die Stelle der Nummer 4.5 tritt folgende Bestim -mung:

„4.5 RP Bestimmt das Rechtsmittelgericht andereZahlungen als das Gericht der Vor instanz,

hat (vorbehaltlich der Nummer 4.5.1 RPund der Nummer 4.5.2) der Kostenbeamtedes Rechtsmittelgerichts dies dem Kos ten -beamten des Gerichts des ersten Rechts -zuges unter Beifügung einer beglaubigtenAbschrift der Entscheidung des Rechts -mittelgerichts unverzüglich mitzuteilen.Von dem Kostenbeamten des Gerichts desersten Rechtszugs ist eine entsprechendeÄnderung des PH-Ansatzes vorzunehmen.Die Änderung ist der Landesjustizkassezum bestehenden Rechnungszeichen elek-tronisch zu übermitteln. Die zahlungs -pflich tige Partei wird durch die Lan des -justizkasse unterrichtet.“

1.5 An die Stelle der Nummer 4.5.1 tritt folgende Bestim -mung:

„4.5.1 RP Für Zahlungen, die während der An hän -gig keit des Verfahrens vor einem Ge richts -hof des Bundes zu leisten sind, gilt Fol -gendes:

Die Einziehung der an die Landesjustiz -kasse zu leistenden Zahlungen (§ 120 Abs. 2ZPO) hat der Kostenbeamte des Gerichtsdes ersten Rechtszugs nach den Hin wei -sen des Kostenbeamten des Gerichtshofeszu veranlassen. Dabei werden dem Kos -ten beamten die Entscheidungen des Ge -richtshofes, soweit sie die Prozess kosten -hilfe betreffen, in beglaubigter Abschriftmitgeteilt. Der Zahlungsverzug (vgl. § 124Nr. 4 ZPO) ist dem Gerichtshof anzu -zeigen. Nach Rückkehr der Akten vomRechts mittelgericht werden die angefalle-nen Vorgänge mit dem Beiheft vereinigt.“

1.6 An die Stelle der Nummer 4.6 tritt folgende Bestim -mung:

„4.6 RP Bestimmt das Gericht, dass die Zah lun geneinstweilen einzustellen sind, oder ord netes die Wiederaufnahme der Zah lungen an,verständigt der Kostenbeamte unverzüg-lich die Landesjustizkasse. Die Änderungdes PH-Ansatzes ist der Landesjustiz kassezum bestehenden Rechnungs zei chen elek-tronisch zu übermitteln.“

1.7 An die Stelle der Nummer 6.1 tritt folgende Bestim -mung:

„6.1 RP Wird ein Verfahren an ein anderes Ge richtverwiesen oder abgegeben, unterrichtetder Kostenbeamte des verweisenden oderabgebenden Gerichts die Landes justiz kas seelektronisch über die Verweisung oder Ab -gabe und weist den Zahlungs pflich tigendarauf hin, dass die Zah lun gen künftigunter einem neuen Rech nungs zeichen an -gefordert und überwacht werden. Aus -drucke der bis zu diesem Zeit punkt be -zahl ten Beträge sind zur Un terr ichtungdes übernehmenden Gerichts mit denAk ten zu übergeben. Das übernehmendeGe richt verfährt unter Berücksichtigungder bezahlten Beträge entsprechend Num -mer 4.1 RP.“

1.8 An die Stelle der Nummer 6.2 tritt folgende Bestim -mung:

„6.2 RP Der PH-Ansatz ist so anzupassen, dassweitere Zahlungen nicht mehr eingehen.

172

Die Landesjustizkasse kann eingehendeZahlungen zum alten Rechnungszeichenauf das vom übernehmenden Gericht ge -nerierte Rechnungszeichen der gleichenSache umbuchen, soweit das Gericht inRheinland-Pfalz gelegen ist.“

1.9 An die Stelle der Nummer 9.2 tritt folgende Bestim -mung:

„9.2 RP Setzt das Gericht andere Zahlungen fest,gilt Nummer 4.5 RP entsprechend.“

2 Die Aufgaben der Gerichtskassen werden in Rhein -land-Pfalz von der Landesjustizkasse Mainz wahr -genommen. Für das Verfahren bei der Landesjustiz -kasse wird Folgendes bestimmt:

2.1 Der Zahlungsplan wird durch die Landesjustizkassegedruckt. Die Raten werden mit Kostennachrichtbei dem Kostenschuldner angefordert; dabei ist nachNum mer 4.1 RP Satz 4 bis 7 zu verfahren. Nach er -folglosem Ablauf der Zahlungsfrist ist an die Zah -lung zu erinnern; hierbei ist in der letzten Mahnungauf die Folgen des § 124 Nr. 4 ZPO hinzuweisen.Vollstreckungsmaßnahmen werden nicht ergriffen.

2.2 Im Konto des betroffenen Rechnungszeichens sindalle zahlungsrelevanten Informationen (Datum undHöhe der Zahlung) zu speichern und dem Gerichtelektronisch zu dessen Geschäftszeichen mitzuteilen.Kassenakten zu Rechnungszeichen werden bei derLan desjustizkasse nicht geführt.

2.3 Die Landesjustizkasse hat dem Gericht in Papier -form mitzuteilen:

2.3.1 im Hinblick auf Nummer 2.5.1 RP die Zahlung derersten Monatsrate,

2.3.2 unter Angabe des bisher bezahlten Gesamtbetragesjeden Betrag, mit dessen Zahlung die Partei längerals drei Monate im Rückstand ist (§ 124 Nr. 4 ZPO),

2.3.3 die Zahlung des gesamten Betrages laut Raten zahl -ungs plan,

2.3.4 die nachträgliche Zahlung eines dem Gericht mit -geteilten Betrages, mit dem die Partei länger als dreiMonate im Rückstand war,

2.3.5 Zahlungen, die den Gesamtbetrag des Ratenzah lungs -plans übersteigen.

3 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2011in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschriftvom 11. Dezember 2001 (3715 – 1 – 5) – JBl. S. 319;2006 S. 201, 2007 S. 18 –, zuletzt geändert durch Ver -waltungsvorschrift vom 14. September 2009 (3715 –3 – 5) – JBl. S. 117 –, außer Kraft.

Anlage

Durchführungsbestimmungenzur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie

zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens(DB-PKH)

Die Landesjustizverwaltungen haben die nachstehendenDurchführungsbestimmungen zur Prozesskostenhilfe (Ab -schnitt A.), zur Verfahrenskostenhilfe (Abschnitt B.) sowiezur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Ab -schnitt C.) abgestimmt.

A.Durchführungsbestimmungen

zur Prozesskostenhilfe

1 Antrag

1.1 Einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskosten -hilfe ist grundsätzlich der Vordruck ‚Erklärung überdie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissebei Prozesskostenhilfe’ beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis 4ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen der PKH-Vordruckverordnung). Wird der Antrag zu Protokollder Geschäftsstelle erklärt, soll die Partei durch Aus -händigung des Hinweisblattes zum Vordruck aufdie Be deutung der Prozesskostenhilfe hingewiesenwerden.

1.2 Hat eine Partei die Bewilligung von Prozesskosten -hilfe beantragt, so sind die Akten dem Gericht vor -zulegen.

1.3 Dieser Verwaltungsvorschrift liegen zwei Tabellenals Anlagen an. Den Tabellen können die voraus-sichtlich entstehenden Verfahrenskosten in den dortgenannten Verfahren entnommen werden (Anlage 1– Klageverfahren der ordentlichen GerichtsbarkeitI. und II. Instanz –; Anlage 2 – familiengerichtlicheVerfahren I. Instanz). Die Kosten setzen sich aus denbei einem normalen Verfahrensablauf entstehendenGerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im All -gemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretungdurch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn. 3100 und3104 bzw. Nrn. 3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglichAuslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen.Voraussichtlich entstehende weitere Kosten sind demjeweiligen Kostenbetrag der Tabellen hinzuzurechnen.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in An -gele genheiten nach dem Gesetz über das Verfahrenin Familiensachen und in den Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird zusätz-lich auf Abschnitt B. verwiesen.

2 Mitwirkung der Geschäftsstelle

2.1 Die Vordrucke mit den Erklärungen über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die da -zu gehörenden Belege sowie die bei der Durch füh rungder Prozesskostenhilfe entstehenden Vorgänge sindin allen Fällen unabhängig von der Zahl der Rechts -züge für jeden Beteiligten in einem besonderen Bei -heft zu vereinigen. Das gilt insbesondere für Kosten -rechnungen und Zahlungsanzeigen über Monats ratenund sonstige Beträge (§ 120 Abs. 1 ZPO).

In dem Beiheft sind ferner die Urschriften der diePro zesskostenhilfe betreffenden gerichtlichen Ent -schei dungen und die dazugehörigen gerichtlichen Ver -fügungen aufzubewahren. In die Hauptakten ist einAbdruck der gerichtlichen Entscheidungen aufzu-nehmen. Jedoch sind zuvor die Teile der gerichtli-chen Entscheidungen zu entfernen oder unkenntlichzu machen, die Angaben über die persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten.Ent hält die gerichtliche Entscheidung keine An ga benüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält -nisse der Partei, so kann die Urschrift auch zur Haupt -akte genommen werden; in diesem Fall ist ein Ab -druck im Beiheft aufzubewahren.

Das Beiheft sowie die darin zu verwahrendenSchrift stücke erhalten hinter dem Aktenzeichen denKlam mer zusatz (PKH). Werden die Prozesskostenzur Ent scheidung über ein Rechtsmittel dem Rechts -mittel gericht vorgelegt, so ist den Akten das Beiheft

173

beizufügen. Das Beiheft ist dagegen zurückzubehal-ten, wenn die Akten an nicht beteiligte Gerichte oderBe hörden versandt werden. Gleiches gilt, wenn demVer fahrensgegner, seinem Prozessbevollmächtigten,Dritten oder ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht(auch in Form der Übersendung der Akten) gewährtwird.

2.2 Hat das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, vermerktdie Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel ne ben demNamen der Partei „Prozesskostenhilfe mit/ohne Zah -lungsbestimmung bewillligt Bl. _______“.

2.3 Der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem sich das Bei -heft befindet, obliegen die Anforderungen der Zah -lungen mit Kostennachricht (Nr. 4.1) und die Über-wachung des Eingangs dieser Beträge.

Ist der Zahlungspflichtige mit einem angefordertenBe trag länger als einen Monat im Rückstand, so hat ihndie Geschäftsstelle einmal unter Hinweis auf die Fol -gen des § 124 Nr. 4 ZPO an die Zahlung zu erinnern.

2.4 Dem Kostenbeamten sind die Akten – unbeschadetder Bestimmungen der Kostenverfügung – vorzulegen,sobald

2.4.1 das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat,

2.4.2 die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe geändertworden ist,

2.4.3 das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als dasGe richt der Vorinstanz bestimmt hat,

2.4.4 das Gericht die Entscheidung über die zu leistendenZahlungen geändert oder die Bewilligung der Pro -zess kostenhilfe aufgehoben hat,

2.4.5 47 Monatsraten eingegangen sind.

2.5 Dem Rechtspfleger sind die Akten in folgenden Fäl -len vorzulegen:

2.5.1 nach Eingang der auf die Absendung der Kos ten -nachricht (Nr. 4.6) folgenden ersten Zahlung der Par -tei zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zwecksPrüfung der vorläufigen Einstellung der Zahlungen(§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO),

2.5.2 wenn die Partei, der Prozesskostenhilfe mit Zah lungs -bestimmung bewilligt ist, mit der Zahlung einer Mo -natsrate oder eines sonstigen Betrages länger als dreiMonate im Rückstand ist (§ 124 Nr. 4 ZPO),

2.5.3 wenn sich nach einer vorläufigen Einstellung der Zah -lungen (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) Anhaltspunkte dafürergeben, dass die bisherigen Zahlungen die voraus-sichtlich entstehenden Kosten nicht decken,

2.5.4 bei jeder Veränderung des Streitwertes,

2.5.5 wenn der Gegner Zahlungen auf Kosten leistet,

2.5.6 wenn eine Entscheidung über die Kosten ergeht oderdiese vergleichsweise geregelt werden (§ 120 Abs. 3Nr. 2 ZPO),

2.5.7 wenn die Akten nach Beendigung eines Rechtsmittel -verfahrens an die erste Instanz zur Überprüfung zu -rückgegeben werden, ob die Zahlungen nach § 120Abs. 3 ZPO vorläufig einzustellen sind,

2.5.8 wenn nach Ansatz der Kosten zu Lasten des Gegnerseine Zweitschuldneranfrage der Gerichtskasse ein-geht und die Partei, der Prozesskostenhilfe mit Zah -lungs bestimmung bewilligt ist, als Zweitschuldnernach § 31 Abs. 2 GKG in Anspruch genommen wer-den kann (Nr. 4.9).

3 Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung

3.1 Soweit und solange ein Kostenschuldner nach denVor schriften der Zivilprozessordnung von der Ent -richtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oderseinem Gegner Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs -bestim mung bewilligt ist, wird wegen dieser Kosteneine Kostenrechnung (§ 27 KostVfg) auf ihn nichtaus gestellt.

3.2 Waren Kosten bereits vor der Bewilligung angesetztund der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen,ersucht der Kostenbeamte die Gerichtskasse, die Kos -ten forderung zu löschen, soweit die Kosten noch nichtgezahlt sind.

Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nurdann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt ge -zahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam gewor-den ist. Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohneZahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig indie Prozesskosten verurteilt (Entscheidungs schuld nernach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits ent-richtete Kosten zurück zu zahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1zweiter Halbsatz GKG), soweit es sich nicht um eineZahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt unddie Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,der besonderen Vergütung zugestimmt hat.

3.3 Der Kostenbeamte hat den Eintritt der gesetzlichenVoraussetzungen, unter denen die Kosten von derPar tei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs bestim -mung bewilligt ist, und dem Gegner eingezogen wer-den können, genau zu überwachen. Zu beachten istdabei Folgendes:

3.3.1 Zu Lasten der Partei dürfen die außer Ansatz gelas-senen Beträge nur aufgrund einer gerichtlichen Ent -schei dung angesetzt werden, durch die die Be willi -gung aufgehoben worden ist (§ 124 ZPO).

3.3.2 Zu Lasten des Gegners sind die Kosten, von derenEnt richtung die Partei befreit ist, erst anzusetzen,wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozesskostenverurteilt ist oder sie durch eine vor Gericht abgege-bene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung über-nommen hat oder sonst für die Kosten haftet (§ 125Abs. 1 ZPO, § 29 GKG); dies gilt auch für die Gel -tend machung von Ansprüchen, die nach § 59 RVGauf die Bundes- oder Landeskasse übergegangen sind.Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Geg nereinstweilen befreit ist (§ 122 Abs. 2 ZPO), sind zu sei-nen Lasten anzusetzen, wenn er rechtskräftig in dieProzesskosten verurteilt ist oder der Rechtsstreit ohneUrteil über die Kosten durch Vergleich oder in sons-tiger Weise beendet ist, (§ 125 Abs. 2 ZPO). Wird einRechtsstreit, in dem dem Kläger, Berufungs klä ger oderRevisionskläger Prozesskostenhilfe ohne Zah lungs -bestimmung bewilligt ist, mehr als sechs Mo natenicht betrieben, ohne dass das Ruhen des Verfahrens(§ 251 ZPO) angeordnet ist, stellt der Kostenbeamtedurch Anfrage bei den Parteien fest, ob der Rechts -streit beendet ist. Gibt keine der Parteien binnen an -gemessener Zeit eine Erklärung ab, setzt er auf denGegner die diesem zur Last fallenden Kosten an. DasGleiche gilt, wenn die Parteien den Rechtsstreit trotzder Erklärung, dass er nicht beendet sei, auch jetztnicht weiter betreiben oder wenn der Gegner erklärt,der Rechtsstreit ruhe oder sei beendet.

4 Bewilligung mit Zahlungsbestimmung

4.1 Der Kostenbeamte behandelt die festgesetzten Mo -nats raten und die aus dem Vermögen zu zahlendenBe träge (§ 120 Abs. 1 ZPO) wie Kostenforderungen.

174

Sie werden von der Geschäftsstelle ohne vorherigeÜber weisung an die Gerichtskasse unmittelbar vondem Zahlungspflichtigen mit Kostennachricht (§ 31KostVfg) angefordert. Monatsraten, Teilbeträge undeinmalige Zahlungen sowie deren Fälligkeitsterminesind sowohl in der Urschrift der Kostenrechnung alsauch in der Kostennachricht besonders anzugeben.

4.2 Sind vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe Ge richts -kosten angesetzt und der Gerichtskasse zur Einzie -hung überwiesen, ist zu prüfen, ob und ggf. wanndie se bezahlt worden sind. Ist eine Zahlung nochnicht erfolgt, so veranlasst der Kostenbeamte die Lö -schung des Kostensolls.

4.3 Zahlungen vor Wirksamwerden der Prozesskosten -hil fe sollen erst bei der Prüfung nach § 120 Abs. 3Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden, spätere Zahlungensind auf die nach § 120 Abs. 1 ZPO zu leistenden an -zurechnen.

4.4 Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wor -den ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt(Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sindvom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzah-len (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG), soweites sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3JVEG handelt und die Partei, der Prozesskostenhilfebewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zu -gestimmt hat.

4.5 Bestimmt das Rechtsmittelgericht andere Zahlungenals das Gericht der Vorinstanz, ist von dem Kosten -beamten des Rechtsmittelgerichts eine entsprechen-de Änderung der Zahlungen zu veranlassen (Nr. 4.1).Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten nach -richt der Vorinstanz gegenstandslos ist. Die Ge schäfts -stelle des Gerichts der Vorinstanz hat noch eingehen-de Zahlungsanzeigen zu dem an das Rechtsmittel -gericht abgegebenen Beiheft weiterzuleiten.

Nach Abschluss in der Rechtsmittelinstanz sendetdie Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts das Bei -heft mit den Akten an das Gericht der Vorinstanz zurweiteren Bearbeitung zurück.

4.5.1 Jedoch gilt für Zahlungen, die während der An hän -gig keit des Verfahrens vor einem Gerichtshof des Bun -des an die Landeskasse zu leisten sind (§ 120 Abs. 2ZPO), Folgendes:

Die Zahlungen werden (abweichend von Nr. 2.3 Satz 1)nach den Hinweisen des Kostenbeamten des Ge -richts hofs von der Geschäftsstelle des Gerichts desersten Rechtszuges angefordert und überwacht. Da -bei werden der Geschäftsstelle die Entscheidungendes Ge richtshofes, soweit sie die Prozesskostenhilfebetreffen, in beglaubigter Abschrift mitgeteilt. DerZah lungs verzug (Nr. 2.5.2) ist dem Gerichtshof anzu-zeigen. Nach Rückkehr der Akten vom Rechts mittel -gericht (Nr. 4.5 Satz 4) werden die angefallenen Vor -gänge mit dem Beiheft vereinigt.

4.5.2 Zahlungen, die nach § 120 Abs. 2 ZPO an die Bun des -kasse zu leisten sind, werden von der Geschäfts stelledes Gerichtshofs des Bundes angefordert und über-wacht.

4.6 Für die Behandlung der Kostennachricht gilt § 32Abs. 1 und 2 KostVfg entsprechend.

4.7 Sieht der Rechtspfleger im Falle einer Vorlage nachNr. 2.5.2 davon ab, die Bewilligung der Prozess -kosten hilfe aufzuheben, hat der Kostenbeamte diezu diesem Zeitpunkt rückständigen Beträge der Ge -richts kasse zur Einziehung zu überweisen. Die Ge -

richtskasse ist durch einen rot zu unterstreichendenVermerk „ZA“ um Zahlungsanzeige zu ersuchen.

4.8 Zu Lasten des Gegners der Partei, der Prozesskosten -hilfe bewilligt ist, sind die unter die Bewilligung fal-lenden Kosten erst anzusetzen, wenn er rechtskräftigin die Prozesskosten verurteilt ist oder sie durch einevor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteil-te Erklärung übernommen hat oder sonst für dieKos ten haftet (§ 125 Abs. 1 ZPO, § 29 GKG). Nr. 3.3.2Satz 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

4.9 Wird dem Kostenbeamten eine Zweitschuldner anfra -ge der Gerichtskasse vorgelegt, prüft er, ob die Par -tei, der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungbewilligt ist, für die gegen den Gegner geltend ge -mach ten Gerichtskosten als Zweitschuldner ganz oderteilweise haftet. Liegen diese Voraussetzungen vor, sounterrichtet er die Gerichtskasse hiervon und legt dieAkten mit einer Berechnung der Kosten, für die diePartei nach § 31 Abs. 2 GKG in Anspruch genommenwerden kann, unverzüglich dem Rechts pfleger vor.

5 Gemeinsame Bestimmungen

5.1 Werden dem Kostenbeamten Tatsachen über die per-sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse be kannt,die eine Änderung oder Aufhebung der Bewilligungder Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten (§ 120Abs. 4, § 124 Nrn. 2, 3 ZPO), hat er die Akten demRechtspfleger vorzulegen.

5.2 Hat der Gerichtsvollzieher Berechnungen über Kos -ten für Amtshandlungen, die er aufgrund der Pro -zess kostenhilfe unentgeltlich erledigt hat, zu den Ak -ten mitgeteilt, so sind diese Kosten beim Ansatz wiesonstige Gerichtskosten zu behandeln.

5.3 Wenn bei einem obersten Gerichtshof des BundesKos ten der Revisionsinstanz außer Ansatz gebliebensind, weil dem Kostenschuldner oder seinem GegnerProzesskostenhilfe bewilligt ist, hat der Kosten beam -te diesem Gericht Nachricht zu geben, sobald sich er -gibt, dass Beträge durch die Bundeskasse einzuziehensind. Dieser Fall kann eintreten,

5.3.1 wenn das Revisionsgericht die Sache zur anderwei -tigen Verhandlung und Entscheidung, auch über dieKosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen hatund nach endgültigem Abschluss des Verfahrens zuLasten des Gegners der Partei, der Prozesskosten -hilfe bewilligt ist, Kosten des Revisionsverfahrensge mäß Nr. 3.3.2 oder 4.6 anzusetzen sind;

5.3.2 wenn der für die Revisionsinstanz beigeordneteRechts anwalt seinen Anspruch auf Vergütung gegendie Bundeskasse geltend macht, nachdem die Pro -zess akten zurückgesandt sind; in diesem Fall teiltder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des oberstenGerichtshofes des Bundes eine beglaubigte Abschriftdes Beschlusses, durch den die Vergütung festgesetztworden ist, zu den Prozessakten mit;

5.3.3 wenn nach Beendigung des Revisionsverfahrens einBeschluss ergeht, durch den die Bewilligung der Pro -zesskostenhilfe aufgehoben wird.

5.4 In der Nachricht teilt der Kostenbeamte mit, ob undggf. in welcher Höhe etwaige Zahlungen, die nach§ 120 Abs. 2 ZPO an die Landeskasse entrichtet wor-den sind, auf die Kosten des Revisionsverfahrenszu verrechnen sind. Sind die Zahlungen nach § 120Abs. 2 ZPO an die Bundeskasse zu leisten, sind demobersten Gerichtshof des Bundes alle die bewilligteProzesskostenhilfe betreffenden Entscheidungen, dieKostenentscheidungen und eine Kostenrechnung un -

175

ter Angabe der Beträge mitzuteilen, die in dem Ver -fah ren von der Landeskasse vereinnahmt worden sind.

6 Verfahren bei Verweisung und Abgabe

6.1 Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesenoder abgegeben, hat der Kostenbeamte des über -nehmenden Gerichts erneut eine Kostennachricht zuüber senden (Nrn. 4.1, 4.6). Dabei ist darauf hinzu-weisen, dass die Kostennachricht des verweisendenoder abgebenden Gerichts gegenstandslos ist.

6.2 Die Geschäftsstelle des verweisenden oder abgeben-den Gerichts hat noch eingehende Zahlungsanzeigenan das übernehmende Gericht weiterzuleiten.

7 Kostenansatz nach Entscheidung oder bei Beendi -gung des Verfahrens

7.1 Ergeht im Verfahren eine Kostenentscheidung, wirdein Vergleich geschlossen oder wird das Verfahren indieser Instanz auf sonstige Weise beendet, setzt derKostenbeamte die Kosten an und stellt die Kosten -schuldner fest. In die Kostenrechnung sind die Ge -richts kosten und die nach § 59 RVG auf die Staats -kasse übergegangenen Ansprüche aufzunehmen.

Sämtliche Zahlungen der Partei sind – erforderlichen -falls nach Anfrage bei der Kasse – zu berücksichtigen.

Ist Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung be -willigt worden, sind die Akten nach Aufstellung derKostenrechnung unverzüglich dem Rechtspfleger vor -zulegen.

7.2 Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden von demKostenbeamten des Rechtsmittelgerichts angesetzt(§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Kann dieser die Zahlungen, die von der Partei ge -leistet worden sind, der Prozesskostenhilfe bewilligtwurde, noch nicht abrechnen, weil zu diesem Zeit -punkt die Vergütungen der Rechtsanwälte noch nichtbezahlt sind (§§ 50, 55 RVG) oder noch Zahlungender Partei ausstehen, hat der Kostenbeamte der ers-ten Instanz die endgültige Abrechnung vorzunehmen.

7.3 Der Partei, die Zahlungen zu leisten hat, ist eine Ab -schrift der Kostenrechnung zu erteilen verbundenmit einem Nachforderungsvorbehalt, wenn eine In -anspruchnahme über den in der Kostenrechnung ent -haltenen Betrag hinaus in Betracht kommt.

8 Weiteres Verfahren nach Aufstellung der Kosten rech -nung

8.1 Nach Vorlage der Akten (Nrn. 4.9, 7.1 Abs. 3) prüftder Rechtspfleger, welche Entscheidungen zur Wie -der aufnahme oder Einstellung der Zahlungen zu tref -fen sind.

8.2 Ergibt sich eine Restschuld der Partei, der Prozess -kostenhilfe bewilligt ist, soll der Zeitpunkt der Ein -stellung der Zahlungen bestimmt werden. War vorhereine vorläufige Einstellung verfügt, ist ihre Wie der -aufnahme anzuordnen. Bei diesen Entschei dun genwird auch die zu den Akten mitgeteilte Vergü tungdes beigeordneten Rechtsanwalts (§ 50 Abs. 2 RVG)zu berücksichtigen sein, soweit die Vergütung nochnicht aus der Staatskasse beglichen ist und der Parteiein Erstattungsanspruch gegen den Gegner nicht zu -steht. Teilt der Rechtsanwalt seine gesetzliche Ver gü -tung (mit den Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG) nichtmit oder wird eine notwendige Kosten ausglei chungnach § 106 ZPO nicht beantragt, wird der Rechts -pfleger seine Bestimmung ohne Rücksicht auf die

Ver gütungsansprüche des Rechtsanwalts treffen.

8.3 Ebenfalls zu berücksichtigen sind bereits bekannteGerichtsvollzieherkosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO).

8.4 Ergibt sich keine Restschuld der Partei, ist – unterBerücksichtigung der Vergütung des Rechtsanwaltsoder der Kosten des Gerichtsvollziehers – die Ein -stellung der Zahlungen anzuordnen. Zu beachten ist,dass eine endgültige Einstellung der Zahlung unterUmständen erst nach Rechtskraft der Entscheidungverfügt werden kann, weil bei Einlegung eines Rechts -mittels durch die Partei die Raten bis zur 48. Mo -natsrate weiter zu zahlen sind. Gleiches gilt, wenn diePartei bei Rechtsmitteleinlegung des Prozess gegnersProzesskostenhilfe beantragt.

9 Aufhebung und Änderung der Bewilligung

9.1 Hat das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten -hilfe aufgehoben (§ 124 ZPO), berechnet der Kosten -beamte die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenenKosten (ggf. unter Einbeziehung der nach § 59 RVGauf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche derRechtsanwälte) und überweist sie der Gerichtskassezur Einziehung; § 10 Kostenverfügung bleibt unbe-rührt. Soweit erforderlich, ist der beigeordnete Rechts -anwalt zur Einreichung seiner Kostenrechnung auf-zufordern (§§ 50 Abs. 2, 55 Abs. 6 RVG). Die aufgrundder Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezahlten Be -träge sind abzusetzen. Die Löschung der Soll stel lungüber die vom Gericht gemäß § 120 Abs. 1 ZPO fest-gesetzten Zahlungen ist zu veranlassen.

9.2 Setzt das Gericht andere Zahlungen fest, berichtigtder Kostenbeamte den Ansatz nach Nr. 4.1.

10 Verfahren bei der Verwaltungs-, der Sozial- und derFinanzgerichtsbarkeit

Bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Sozial- undder Finanzgerichtsbarkeit tritt in den vorstehendenBe stimmungen der Richter an die Stelle des Rechts -pflegers.

B.Durchführungsbestimmungen

zur Verfahrenskostenhilfe

1 Anwendbarkeit von Abschnitt A.

1.1 In Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Ver -fahren in Familiensachen und in den Angelegen hei -ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geltendie Regelungen in Abschnitt A. entsprechend.

1.1.1 auch für Beteiligte, denen Verfahrenskostenhilfe nach§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPObewilligt wird,

1.1.2 auch für Parteien, denen Prozesskostenhilfe nach § 113Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO be -willigt wird.

1.2 Die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskostenkönnen der Anlage 2 entnommen werden.

1.3 Das Beiheft sowie die darin zu verwahrenden Schrift -stücke erhalten hinter dem Aktenzeichen den Klam -mer zusatz (VKH).

1.4 Hat das Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ver-merkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel ne -ben dem Namen der Partei „Verfahrenskostenhilfemit/ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Bl. ______“.

176

2 Abweichungen

2.1 Abschnitt A. Nummern 2.5.8 und 4.9 gelten mit derMaßgabe, dass auf § 26 Abs. 2 FamGKG verwiesenwird.

2.2 Abschnitt A. Nummern 3.2 und 4.4 gelten mit derMaß gabe, dass auf § 24 Nr. 1 und § 26 Abs. 3 Satz 1zweiter Halbsatz FamGKG verwiesen wird.

2.3 Abschnitt A. Nummern 3.3.2 und 4.8 gelten mit derMaßgabe, dass auf § 24 FamGKG verwiesen wird.

2.4 Abschnitt A. Nummer 7.2 gilt mit der Maßgabe, dassauf § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG verwiesen wird.

2.5 Abschnitt A. Nummer 8.2 gilt mit der Maßgabe, dass§ 106 ZPO in Verbindung mit § 85 FamFG anzuwen-den ist.

C.Durchführungsbestimmungen

zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

1 Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

1.1 Hat das Gericht die Stundung der Kosten des Insol -venz verfahrens nach § 4 a InsO bewilligt, vermerkt dieGeschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Na -men des Schuldners „Stundung bewilligt Bl. ...“.

1.2 Werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung dieStundung verlängert und Zahlungen festgelegt (§ 4 bInsO), gelten im Übrigen folgende Nummern des Ab -schnitts A. entsprechend:

a) Nummer 2.1 mit der Maßgabe, dass die im Zusam -men hang mit der Entscheidung nach § 4 b InsO undihrer Durchführung anfallenden Vorgänge in dasBeiheft aufzunehmen sind. Der Klammerzusatz lau -tet „(Stundung)“. Nach Abschluss des Insol venz ver -fahrens und nach rechtskräftiger Ge wäh rung derRestschuldbefreiung gilt § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPOentsprechend.

b) Nummer 2.3 mit der Maßgabe, dass auf § 4 c Nr. 3InsO verwiesen wird,

c) Nummer 2.4.4,

d) Nummer 2.5.1 mit folgendem Wortlaut:

„nach Eingang der auf die Absendung der Kosten -nachricht (Nr. 4.6) folgenden ersten Zahlung derPar tei zur Bestimmung einer Wiedervorlagefristzwecks Prüfung der Einstellung der Zahlungen.“

e) Nummer 2.5.2 mit der Maßgabe, dass der Klammer -zusatz „(§ 4 c Nr. 3 InsO)“ lautet,

f) Nummer 4.1, wobei Satz 1 mit folgendem Wortlautanzuwenden ist:

„Der Kostenbeamte behandelt die festgelegten Zah -lungen (§ 4 b InsO) wie Kostenforderungen.“

g) Nummer 4.6,

h) Nummer 5.1 mit der Maßgabe, dass der Klammer -zusatz „(§ 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO, § 4 c Nrn. 1,2 und 4 InsO)“ lautet,

i) Nummer 9.1 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass derKlammerzusatz in Satz 1 „(§ 4 c InsO)“ lautet,

j) Nummer 9.2.

1.3 Dem Rechtspfleger sind die Akten ferner vorzulegen,wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufenwird (§ 4 c Nr. 5 InsO) oder wenn der Schuldner keineangemessene Erwerbstätigkeit ausübt, sich nicht umeine Beschäftigung bemüht oder eine zumutbare Tä -tig keit ablehnt (§ 4 c Nr. 4 InsO).

Bekanntmachungen�*)

Bekämpfung der Korruptionin der öffentlichen Verwaltung;

Mitteilung von Korruptionsverdacht,Vertrauensanwalt

Bekanntmachung des Ministeriums der Justizund für Verbraucherschutz

vom 15. September 2011 (4010 – 1 – 5)

VV der Landesregierung vom 7. November 2000 (FM – O 1559 A – 411)

– JBl. 2001 S. 73; MinBl. 2001 S. 86, 2010 S. 209 –

1. Als Zentrale Stelle nach Nummer 8.2 Abs. 2 der BezugsVV,der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen konkretenKorruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können, wirdfür den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justizund für Verbraucherschutz bestimmt:

Ministerium der Justizund für Verbraucherschutz

– Referat 512 –

Hausanschrift Postfach-Anschrift TelefaxErnst-Ludwig-Str. 3 Postfach 32 60 06131 16488755116 Mainz 55022 Mainz oder 164901

Schriftliche Mitteilungen sollten auf der Außenanschriftmit dem Vermerk „Vertrauliche Personalsache“ gekenn-zeichnet werden.

Ansprechpartner für telefonische Mitteilungen oder fürMitteilungen im elektronischen Schriftverkehr sind

Richter amVerwaltungsgericht Dr. Andreas H a m m e rTelefon-Durchwahl: 06131 164812E-Mail: [email protected]

Oberamtsrat Hubert R ä d l eTelefon-Durchwahl: 06131 164873E-Mail: [email protected].

2. Nach Nummer 8.2 Abs. 3 der Bezugs-VV ist der Unterrich -tungspflicht auch Rechnung getragen, wenn der vom Landeingesetzte Vertrauensanwalt über den konkreten Korrup -tionsverdacht informiert wird. Ein entsprechender Rah -menvertrag als Vertrauensanwalt ist abgeschlossen mit

RechtsanwaltJustizrat Prof. Dr. Franz S a l d i t tEduard-Verhülsdonk-Straße 856564 NeuwiedTelefon 02631 29090Telefax 02631 353310.

3. Die Bek. JM vom 15. März 2011 (4010 – 1 – 5) – JBl.S. 34 – ist gegenstandslos.

177

*) Nicht in der Sammlung eJVV RPf enthalten

Jahresbericht für 2010des Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen

bei dem Ministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz Rheinland-Pfalz

Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz

und für Verbraucherschutz

vom 20. September 2011 (2224 – PA – 41)

1 Staatliche Pflichtfachprüfung

1.1 Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten (ohne No -ten verbesserung)

Aus dem Jahre 2009 waren imPrüfungsverfahren 247 Rechtskandidaten/

-innenverblieben.

2010 wurden 523 Rechtskan di da -ten/-innen erstmals zugelassen,von denen 9 Rechtskan di da ten/-innen zurückgetreten sind;davon haben 2010 253 Rechtskandidaten/

-innen

die Prüfung beendet, sodass noch 261 Rechtskandidaten/-innen

im Prüfungsverfahren verbliebensind.

Insgesamt wurden somit 500 Rechtskandidaten/-innen

geprüft.

1.2 Ergebnisse der Prüfungen (ohne Notenverbesserung)

Von den 500 Rechtskandidaten/-innen, die die Prüfung beendethaben, bestanden diese mit denNoten:

„sehr gut“ 0 = 0,0 %„gut“ 6 = 1,2 %„vollbefriedigend“ 62 = 12,4 %„befriedigend“ 162 = 32,4 %„ausreichend“ 150 = 30,0 %

während 120 = 24,0 %nicht bestanden haben.

Unter den geprüften 500 Rechts-kandidaten/-innen befanden sich 142 Rechtskandidaten/

-innen

(28,4 %), die die Prüfung gem.§ 5 Abs. 5 JAG – also nach einemStudium von höchstens 8 Se mes -tern bzw. aufgrund Nichtbe rück -sichtigung anrechenbarer Se mes -ter (Studium im Ausland, FFA,sonstige wichtige Gründe = sog.„Freiversuch“) – mit folgendenEr gebnissen abgeschlossen ha ben:

bestanden haben 112 Rechtskandidaten/-innen= 78,9 %

davon besser als „ausreichend“ 75 Rechtskandidaten/-innen= 52,8 %

nicht bestanden haben 30 Rechtskandidaten/-innen= 21,1 %.

Unter den geprüften 500 Rechts-kandidaten/-innen befanden sich 45 Wiederholer/

-innen,

von denen 21 mit „ausreichend“,2 mit „befriedigend“ bestanden,während 22 wiederholt nicht be -stan den haben.

1.3 Wiederholung zur Notenverbesserung

Gemeldet zur Notenver bes se runghatten sich 210 Rechtskandidaten/

-innen,

davon haben 109 Rechtskandidaten/-innen

die Prüfung beendet.

Eine Verbesserung um zwei No -ten stufen haben 4 Rechtskan di -da ten/-innen erreicht (2 von be -frie di gend“ auf „gut“, 2 von „aus -reichend“ auf „vollbefriedigend“),

eine Verbesserung um eine No -tenstufe konnten 33 Rechtskan -di daten/-innen erreichen (13 von„befrie di gend“ auf „voll be frie di -gend“, 20 von „ausreichend“ auf„befriedigend“).

2 Zweite juristische Staatsprüfung

2.1 Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten (ohne No -ten verbesserung)

Aus dem Jahre 2009 waren imPrü fungsverfahren 180 Rechtsreferendare/

-innenverblieben.

2010 wurden 403 Rechtsreferendare/-innen

zugelassen, von denen 205 Rechtsreferendare/-innen

die Prüfung im Jahre 2010 be -endet haben.

Insgesamt wurden im Jahre 2010 385 Rechtsreferendare/-innen

geprüft.

2.2 Ergebnisse der Prüfungen (ohne Notenverbesserung)

Von den 385 Rechtsreferen da ren/-innen, die die Prüfung beendethaben, bestanden diese mit denNoten

„sehr gut“ 0 = 0,0 %„gut“ 10 = 2,6 %„vollbefriedigend“ 55 = 14,3 %„befriedigend“ 146 = 37,9 %„ausreichend“ 121 = 31,4 %,

während 53 = 13,8 %nicht bestanden haben.

Unter den geprüften 385 Rechts -referendaren/-innen befandensich 37 Wiederholer/

-innen,

von denen 3 mit „befriedigend“,20 mit „ausreichend“ bestanden,während 14 wie der holt nicht be -stan den ha ben.

178

2.3 Wiederholung zur Notenverbesserung

Zur Notenverbesserung meldetensich 87 Assessoren/

-innen,

von denen 51 Assessoren/-innen

das Prüfungsverfahren beendeten.

Eine Verbesserung um zwei No -ten stufen konnte kein/e Assessor/-in er reichen,

eine Verbesserung um mindes-tens eine No tenstufe konnten 14Assessoren/-innen erreichen.

Es bestanden 8 Assessoren/-in nenmit „vollbefriedigend“ (1. Ver -such: 1 „vollbefriedigend“, 7 „be -friedigend“), 28 mit „be frie di -gend“ (1. Ver such: 21 „be frie di -gend“, 7 „aus rei chend“), 7 mit„aus reichend“ (1. Ver such: 6„aus reichend“, 1 „be friedi gend“),während 8 As ses soren/-innen dieNo ten ver besserung nicht be stan -den haben.

3 Bemerkungen

3.1 Staatliche Pflichtfachprüfung

3.1.1 Allgemein

Die Zahl der Rechtskandidaten/-innen, die die Prüfung imBerichtsjahr beendet haben, liegt unter der Zahl des Vor -jahres (2010: 500, 2009: 525).

Unter den 500 Kandidatinnen und Kandidaten befandensich 268 Frauen (53,6 %).

Der Anteil der überdurchschnittlichen Prüfungsergebnisse(vollbefriedigend und besser) betrug 13,6 %; der Prozent -satz der Misserfolge liegt bei 24,0 %.

3.1.2 Semesterzahl (einschließlich Wiederholer/-innen,o h n e Notenverbesserer)

Im Berichtsjahr haben sich von den geprüften Rechts kan -didaten/-innen (einschließlich Wiederholer/-innen, o h n eNotenverbesserer) zur Prüfung gemeldet:

nach 4 - 6 Semestern 1 = 0,2 %nach 7 Semestern 10 = 2,0 %nach 8 Semestern 131 = 26,2 %nach 9 Semestern 41 = 8,2 %nach 10 Semestern 84 = 16,8 %nach 11 Semestern 85 = 17,0 %nach 12 Semestern 54 = 10,8 %nach 13 Semestern 28 = 5,6 %nach 14 Semestern 25 = 5,0 %nach 15 Semestern 18 = 3,6 %nach 16 Semestern 8 = 1,6 %und mehr 15 = 3,0 %

(einschließlich evtl. Auslandssemester, die beim „Frei ver -such“ außer Betracht bleiben).

Unter den Rechtskandidaten/-innen mit einer Studienzeitvon 12 und mehr Semestern befanden sich 41 Wie der holer/-innen.

3.1.2.1 Durchschnittliche Semesterzahl

Die durchschnittliche Semesterzahl im Zeitpunkt der Mel -dung zur Prüfung lag bei 10,6 Semestern.

3.1.2.2 Median-Zentralwert

Der Median-Zentralwert lag bei 10,0 Semestern.

3.1.3 Semesterzahl (erstmalige Zulassung)

Bei den Rechtskandidaten/-innen, die sich erstmals zurPrü fung gemeldet und die Prüfung bestanden haben, ergibtsich hinsichtlich der Studienzeit folgendes Bild:

nach 4 - 6 Semestern 1 = 0,3 %nach 7 Semestern 10 = 2,8 %nach 8 Semestern 101 = 28,3 %nach 9 Semestern 39 = 10,9 %nach 10 Semestern 67 = 18,7 %nach 11 Semestern 63 = 17,7 %nach 12 Semestern und mehr 76 = 21,3 %

3.1.3.1 Durchschnittliche Semesterzahl

Die durchschnittliche Semesterzahl im Zeitpunkt der Mel -dung zur Prüfung liegt hier bei 10,0 Semestern.

3.1.3.2 Median-Zentralwert

Der Median-Zentralwert lag bei 10,0 Semestern.

3.1.4 Durchschnittsalter

Das Durchschnittsalter liegt bei 25 Jahren und verteilt sichauf das Alter wie folgt:

41 - 50 = 2 31 = 3 27 = 59 24 = 8836 - 40 = 2 30 = 11 26 = 110 23 = 24

34 = 1 29 = 15 25 = 137 22 = 133 = 3 28 = 44

3.1.5 Prüfungsdauer

Die Prüfungsdauer betrug in der Staatlichen Pflicht fach -prüfung in der Regel 5 Monate.

3.1.6 BAföG-Ecknote

Die BAföG-Ecknote für 2010 lag bei 8,83 Punkten (Notedes letzten Geförderten, der zu den ersten 30 v.H. aller Prü -fungsabsolventen in demselben Kalenderjahr gehört).

3.1.7 Durchschnittliche Bewertungen von Aufsichts -arbei ten

Die durchschnittlichen Punktwerte für die Aufsichts arbei tenbetrugen

Aufsichtsarbeiten I H 09 I F 10

Öffentliches Recht I 5,53 5,33

Öffentliches Recht II 5,83 6,37

Zivilrecht I 4,97 5,85

Zivilrecht II 5,25 5,65

Zivilrecht III 5,25 6,11

Strafrecht 5,18 5,51

3.2 Zweite juristische Staatsprüfung

3.2.1 Allgemein

Im Berichtsjahr wurden zur Zweiten juristischen Staats -prü fung 387 Rechtsreferendare/-innen zugelassen (2009: 530)und 385 Rechtsreferendare/-innen geprüft (2009: 522).

Unter den insgesamt 385 Teilnehmerinnen und Teil neh mernbefanden sich 208 Frauen (54,0 %); von denen 178 Rechts -referendarinnen die Prüfung bestanden haben und 30 Rechts -referendarinnen nicht bestanden haben; und 177 Männer

179

(46,0 %), von denen 154 Rechtsreferendare die Prüfung be -standen haben und 23 Rechtsreferendare nicht bestandenhaben.

Der Prozentsatz der Misserfolge liegt mit 13,77 % etwashöher als im Vorjahr (10,5 %) und unter dem Bundes durch -schnitt 2009 (16,0 %).

Der Anteil der überdurchschnittlichen Prüfungsleistungen(vollbefriedigend und besser) betrug 16,88 % und liegt da -mit deutlich niedriger als im Jahr 2009 (23,2 %) und unterdem Bun des durchschnitt 2009 (17,2 %).

3.2.2 Verteilung auf Schwerpunktbereiche

Schwerpunkt 1 25 = 6,5 %(Zivilrecht)

Schwerpunkt 2 42 = 10,9 %(Wirtschaftsrecht)

Schwerpunkt 3 72 = 18,7 %(Arbeitsrecht)

Schwerpunkt 4 6 = 1,6 %(Sozialrecht)

Schwerpunkt 5 104 = 27,0 %(Strafrecht)

Schwerpunkt 6 32 = 8,3 %(Verwaltungsrecht)

Schwerpunkt 7 42 = 10,9 %(Steuerrecht)

Schwerpunkt 8 25 = 6,5 %(Europarecht)

Schwerpunkt 9 37 = 9,6 %(Rechtsberatung)

Die geprüften Rechtsreferendare/-innen gehörten folgendenJahr gängen an:

47 Jahre = 1 33 Jahre = 3 28 Jahre = 6143 Jahre = 5 32 Jahre = 11 27 Jahre = 9637 Jahre = 4 31 Jahre = 22 26 Jahre = 5435 Jahre = 5 30 Jahre = 42 25 Jahre = 434 Jahre = 8 29 Jahre = 68 24 Jahre = 1

Die Prüfungsdauer nach Beendigung des Vor berei tungs -diens tes betrug in der Zweiten juristischen Staatsprüfung1 Monat.

Personalnachrichtenund�Stellenausschreibungen

180

Aus�Gründen�des�Datenschutzes

dürfen�die�Personalnachrichten�in

der�Internetversion�leider�nicht

veröffentlicht�werden!

Stellenausschreibungen

– vgl. Nummer 2 der VV JM vom 25. Juni 1990 (2010 – 1 –14/90) – JBl. S. 120 –

Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen:

1 Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten desOberverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichts -hofs Rheinland-Pfalz

1 Stelle für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi den -ten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz undständige Vertreterin oder ständiger Vertreter des Prä -si denten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

1 Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des LGZweibrücken

1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am Amts -gericht – als die ständige Vertreterin oder der ständigeVertreter eines Direktors – in Westerburg

1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am VGKoblenz

1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am AGWorms

1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am AGPrüm

1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am AGTrierDie Stelle soll mit einer Versetzungsbewerberin odereinem Versetzungsbewerber besetzt werden.

1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am AGKaiserslauternDie Stelle soll mit einer Versetzungsbewerberin odereinem Versetzungsbewerber besetzt werden.

2 Stellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte beider StA Koblenz

2 Stellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte beider StA Trier

2 Stellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte beider StA Frankenthal

3 Stellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte beider StA Kaiserslautern

Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen(75 v.H. oder 50 v.H.) besetzt werden, soweit nicht im Ein -zel fall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen (§ 10Abs. 1 Satz 2 LGG, § 5 Abs. 1 LRiG i.V. mit § 10 Abs. 1Satz 2, 2. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oderRichter un ter Angabe des entsprechenden vom-Hundert-Satzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann dieBewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterinoder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder beiÄnderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergangzur Vollzeit be schäftigung auch in einem anderen Gerichtdesselben Ge richtszweiges verwendet zu werden. Unab -hängig davon sind Be werbungen auf eine Stelle in Teil zeit -form die sonstigen Er klärungen zum Vorliegen der Voraus -setzungen nach § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG,§ 87 a Abs. 1, § 80 a Abs. 2 Satz 1 LBG und die Dauer derbeantragten Teil zeit be schäftigung beizufügen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Be set -zung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.H.) die,,zweite“ Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibunggleich zeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt fürsich anderweitig ergebende Bruchteile (z.B. 75 v.H.).

181

Aus�Gründen�des�Datenschutzes

dürfen�die�Personalnachrichten�in

der�Internetversion�leider�nicht

veröffentlicht�werden!

Justizvollzugsanstalt Diez ∙ Limburger Str. 122 ∙ 65582 DiezPostvertriebsstück ∙ ZKZ 63004 ∙ Entgelt bezahlt

182

HERAUSGEBER: Ministerium der Justiz und für Verbraucher schutzRheinland-Pfalz, Post fach 32 60, 55022 Mainz, Ernst-Lud wig-Straße 3, 55116 Mainz, Te lefon (0 61 31) 1 60 (Vermittlung)

DRUCK und VERLAG: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122,65582 Diez, Telefon (0 64 32) 6 09-3 01, Telefax (0 64 32) 6 09-3 04E-Mail [email protected]

ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN:

Das Justizblatt Rheinland-Pfalz erscheint nach Bedarf. Bezugs preishalbjährlich 11,76 EUR. Be stellungen sind unmittelbar an denVerlag zu richten. Abbestellun gen zum 30.6. oder 31.12. müssen bisspätestens 15.5. bzw. 15.11. beim Verlag vorliegen. Einzelpreis (auchfür Nachbestellungen des laufenden oder eines früheren Jahrgangs)1,38 EUR zuzüglich Versandkosten.