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Ausgabe 6-16 Juni 2016 ZNS ZNS Zahnärztliche Nachrichten Schwaben Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts n 3 Editorial: Sauber bleiben! n 4 Leitartikel: Urteile zur GOZ 2012 – Teil 2 n 8 Kritische Ereignisse vermeiden n 9 3 Fragen zum Antikorruptionsgesetz an... n 10 „Götterdämmerung” im Zahnärztehaus? n 11 Vorstandswechsel bei der DG PARO n 11 Honorar künftig schneller beim Zahnarzt n 12 Spieglein, Spieglein an der Wand… n 13 Mehr Mitsprache und Demokratie in der KZVB n 16 Mitteilungen des ZBV Schwaben n 18 Referat Fortbildung n 26 Referat Zahnärztliches Personal

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Ausgabe 6-16Juni 2016

ZNSZNSZahnärztliche Nachrichten Schwaben

Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts

n 3 Editorial: ????

n 4 Leitartikel: Urteile zur GOZ 2012 – Teil 2

n 8 Kritische Ereignisse vermeiden

n 9 3 Fragen an …

n10 „Götterdämmerung” im Zahnärztehaus?

n11 Vorstandswechsel bei der DG PARO

n11 Honorar künftig schneller beim Zahnarzt

n12 Spieglein, Spieglein an der Wand…

n13 Mehr Mitsprache und Demokratie in der KZVB

n16 Mitteilungen des ZBV Schwaben

n18 Referat Fortbildung

n26 Referat Zahnärztliches Personal

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IhrChristian Berger

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EL Urteile zur GOZ 2012 – Teil 2

Wichtige gerichtliche Entscheidungen zur GOZ 2012

Nach drei Jahren GOZ 2012 hat sich der Medizinrechtsexperte Prof. Dr. Thomas Ratajczak die Mühe gemacht, die wich-tigen Entscheidungen zu sammeln und zusammenzustellen. Hier Teil 2 des Beitrags.

n 7. Adhäsivtechnik in anderenFällen

7.1 AG Bonn, 28.07.2014 – 116 C 148/13 – (rechtskräftig), GOZ: 2080, 2120, 2197Die Leistung nach GOZ 2197 ist weder inder GOZ 2120 enthalten noch ein bereitsnotwendiger Bestandteil der Leistunggemäß GOZ 2120. Die Leistung nachGOZ 2120 beschreibt eine Arbeitstech-nik, die eine mechanisch-physikalischeAnlagerung von Füllmaterialien durchzusätzlich zu erstellende Präparationsfor-men, eine aufeinander aufbauende por-tionsweise Einbringung und jeweiligeAushärtung der Füllmasse, eine spezielleArt der Einbringung der Füllmasse undeine Veränderung der Zahnoberfläche imSinne einer Aufrauung durch eine Kondi-tionierung (Säurebehandlung) beinhal-tet. Die GOZ 2197 umfasst dagegenArbeitsschritte, die eine chemische Ver-bindung zum Zahn aufbauen. Es wird imErgebnis durch das Auftragen eines Pri-mers und eines Haftvermittlers die Ober-fläche des Zahnes so verändert, dasszusätzlich zu der mechanisch-physikali-schen Technik eine chemische Verbin-dung des Füllmaterials mit dem Zahnerfolgt. Somit ist die GOZ 2197 nebender Leistung gemäß GOZ 2120 geson-dert abzurechnen. Die adhäsive Befesti-gung nach GOZ 2197 GOZ stellt einenMehraufwand, also einen Zuschlag dar,und ist bei tatsächlicher Erbringungneben jeder adhäsiv befestigungsfähigenGrundleistung gesondert abrechenbarund nicht in der Grundleistung bereitsenthalten.

7.2 AG Celle, 11.11.2014 – 13 C 1449/13 – (rechtskräftig), GOZ 21971. GOZ 2197 kann nicht neben GOZ2090, 2100, 2110, 2120 und 2180 ange-setzt werden.

2. GOZ 2197 kann aber neben GOZ 2160und 2170 abgerechnet werden.

7.3 VG Stuttgart, 18.11.2014 – 13 K 757/13 – (rechtskräftig), GOZ: 2080, 2120, 2197Für das Präparieren einer Kavität und dieRestauration mit Kompositmaterialien inAdhäsivtechnik, zweiflächig, kann dieGOZ 2197 nicht neben der GOZ 2080abgerechnet werden. Die der GOZ 2197zu Grunde liegende Leistung ist bereitsmit der Gebühr nach GOZ 2080 abgegol-ten, weil sie Teil der dort beschriebenenLeistung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ ist.

Das Gericht folgt nicht der vom AG Bonnin seinem Urteil vom 28.07.2014 (116 C148/13) vertretenen Auffassung, dass dieadhäsive Befestigung kein Teilschritt derRestauration mit Kompositmaterialien inAdhäsivtechnik sei und deshalb GOZ2197 zusätzlich abgerechnet werdenkönne.

7.4 AG Celle, 11.11.2014 – 13 C 1449/13 5.2 – (rechtskräftig),GOZ: 2090, 2110, 2180, 2197, 2130GOZ (analog)Die Vorbereitung eines Zahnes zur Auf-

nahme einer Einlagefüllung kann nichtnach der GOZ 2180 berechnet werden.Die Leistungsbeschreibung der GOZ2180 stellt ausdrücklich auf die Vorberei-tung eines Zahnes zur Aufnahme einerKrone ab. Deshalb kann auch die GOZ2197, die eine Art Zuschlag zur Abgel-tung des erforderlichen Mehraufwandesfür eine adhäsive Befestigung gegenüberder konventionellen Klebung darstellt,hier nicht in Verbindung mit der GOZ2180 berechnet werden.

Für Kompositrestaurationen in Adhäsiv-technik können die GOZ 2090 und 2110nicht berechnet werden. Hierfür sind viel-mehr die GOZ 2100 bzw. 2120 GOZ zuberechnen. Die GOZ 2100 und 2120umfassen die Anwendung der Adhäsiv-technik bereits obligat, sodass danebeneine Berechnung der GOZ 2197 GOZnicht möglich ist. In den Fällen, in denensowohl eine konventionelle Klebung alsauch eine adhäsive Befestigung möglichist, ist bei adhäsiver Befestigung die GOZ2197 GOZ neben der Grundleistung zuberechnen.

Die Berechnung der GOZ 2130 analogfür die Entfernung subgingivaler Belägeist nicht zu beanstanden. GOZ 1040erfasst nicht die Entfernung subgingiva-ler Beläge, sondern das Entfernen supra-gingivaler/gingivaler Beläge. Die Entfer-nung subgingivaler Beläge unterfälltnicht den GOZ 4070, 4075. Die GOZ4070, 4075 erfassen eine paradontalchir-urgische Therapie, bei der über dieBelagsentfernung hinaus ein Abtrag vonWurzelelementschichten, eine Wurzel-glättung und ein Ausschälen des ent-zündlich infiltrierten Bindegewebeserfolgen. Die subgingivale Belagsentfer-nung stellt keinen solchen chirurgischenEingriff dar.

7.5 AG Düsseldorf, 21.01.2016 – 27 C3179/14 –, GOZ 2197 neben 2100GOZ 2197 ist neben Füllungsleistungennach GOZ 2100 abrechenbar.

Prof. Dr. Thomas Ratajczak

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n 8. Beihilfe

8.1 622. VG München, 23.01.2014 –M 17 K 12.1592 – (rechtskräftig),Material- und Laborkosten in derKieferorthopädieMaterial- und Laborkosten, die im Rah-men von kieferorthopädischen Behand-lungen (Abschnitt G des Leistungsver-zeichnisses der GOZ) sowie bei funkti-onsanalytischen und funktionsthera-peutischen Maßnahmen (Abschnitt J desLeistungsverzeichnisses der GOZ) anfal-len, sind grundsätzlich in vollem Umfangbeihilfefähig.

8.2 VG Hannover, 10.06.2014 – 13 A 8167/13 – (rechtskräftig), Verhältnis Beihilfe-/Honorar-anspruchEs gibt grundsätzlich keine unterschiedli-che Angemessenheit hinsichtlich desHonoraranspruchs einerseits und der Bei-hilfefähigkeit andererseits. Angemessensind regelmäßig die nach § 5 GOZ vomZahnarzt rechtmäßigerweise anzuset-zenden Gebühren.

Die Entscheidung der Beihilfestelle, obdie Aufwendungen notwendig undangemessen sind, ist keine Ermessens-entscheidung und unterliegt unein-geschränkter verwaltungsgerichtlicherKontrolle.

8.3 VG Regensburg, 26.01.2015 – RO 8 K 14.1888 – (rechtskräftig), GOZ: 2197 neben 6100Die GOZ 2197 ist neben der GOZ 6100abrechenbar und daher beihilfefähig. DieGOZ 6100 betrifft die „Eingliederungeines Klebebrackets zur Aufnahmeorthodontischer Hilfsmittel” und ist mit165 Punkten bewertet. Die GOZ 2197erfasst die „Adhäsive Befestigung (plasti-scher Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkro-ne, Veneer etc.)” und ist mit 130 Punktenbewertet. Nach dem Empfängerhorizontspricht bereits der Wortlaut der GOZ2197 für eine Anwendung auch imZusammenhang mit der GOZ 6100. EinAusschluss der GOZ 2197 folgt nicht dar-aus, dass sich die GOZ 6100 auf „Klebe-brackets“ bezieht. Die GOZ 6100 legtsich vielmehr hinsichtlich der Art undWeise der Eingliederung nicht fest. Sollteaber tatsächlich eine ungewollte Rege-lungslücke vorliegen, so wäre die GOZ-Nr. 2197 jedenfalls analog anzuwenden.

8.4 VG Neustadt, 22.04.2015 – 1 K 953/14.NW – (rechtskräftig), § 2 GOZEin Beihilfeanspruch scheitert bereits an§ 8 Abs. 7 Nr. 3 BVO. Nach dieser Bestim-mung sind Aufwendungen für Leistun-gen, die auf der Grundlage einer Verein-barung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbrachtwerden (hier: laserbasierten Sterilisationvon Zahnfleischtaschen), nicht beihilfe-fähig.

Weiter begegnet auch die rechtliche Ein-schätzung keinen Bedenken, dass dielasergestützte Taschensterilisation keinewissenschaftlich anerkannte Behand-lungsmethode darstellt. Dabei hat diefehlende Zuordnung einer entsprechen-den Nummer der GOZ für die hier streit-befangene Behandlungsmethode bereitsindizielle Bedeutung gegen die wissen-schaftliche Anerkennung dieser Metho-de. Vor dem Hintergrund der Gemeinsa-men Wissenschaftliche Mitteilung derDeutschen Gesellschaft für Parodontolo-gie (DG PARO) und der DGZMK (StandNovember 2014), die zu dem Schlusskommt, dass eine evidenzbasierte Bewer-tung der antimikrobiellen photodynami-schen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei,besteht offenkundig nach wie vor keinbreiter wissenschaftlicher Konsens überdie hier streitbefangene Behandlungs-methode und es steht auch ein solcherKonsens nicht unmittelbar bevor.

8.5 VG Regensburg, 01.09.2015 – RN 8 K 15.936 –, GOZ: 2197 neben 6100Die GOZ 2197 ist neben der GOZ 6100abrechenbar und daher beihilfefähig.

n 9. Funktionsanalytische undfunktionstherapeutische Leistungen

9.1 VG Stuttgart, 10.12.2015 – 1 K 5043/10 –, GOZ 8065Die computergesteuerte Kondylenpositi-onsanalyse und die Neupositionierungder Kondylen unter Bildschirmkontrollesind in der GOZ (nicht beschriebene Leis-tungen, die jeweils analog GOZ 8065abgerechnet werden können. Ein Ana-logansatz nach den GOZ 6040 und 6070kommt demgegenüber nicht in Betracht.

9.2 VG Stuttgart, 15.01.2016 – 12 K 4088/15 –, GOZ 8090Nach Ansicht des VG Stuttgart kann die

Nr. 8090 nur 1x je Sitzung, nicht je Zahnabgerechnet werden (a.A. BZÄK).

n 10. Kieferorthopädische Behandlung

10.1 AG Pankow/Weißensee,10.01.2014 – 6 C 46/13 – (rechtskräftig), GOZ: 2197, 2290, 6100, 6140Für die Frage, ob die Entfernung einesBogens oder eines Teilbogens eine nachGOZ 2290 berechenbare Leistung ist, istzunächst von dem Wortlaut der Nummerauszugehen. Dass für sich betrachtet derText der unter diese Nummer fallendenLeistungen nicht abschließend ist, son-dern durch seinen abschließenden Ver-weis auch auf ähnliche Leistungen dieAnwendbarkeit auf nicht ausdrücklichdort genannte Leistungen eröffnet, istzwischen den Parteien nicht streitig.Daher ist es zunächst als grundsätzlichmöglich anzusehen, die Entfernung vonBögen als weitere Leistung nach GOZ2290 anzusehen. Da der Auffassung derBeklagten, dass die Entfernung vonBögen keine Leistung mit einem eigen-ständigen Wert sei, jedenfalls nichtgefolgt werden kann, weil sie für sichbetrachtet einen jedenfalls so umfangrei-chen Leistungsinhalt hat, dass hierfüreine eigenständige Vergütung geschul-det ist, kommt es für die Anwendbarkeitder GOZ 2290 auf die Entfernung vonBögen entscheidungserheblich daraufan, ob die vorgenannte Leistung nachanderen GOZ zutreffender zu berechnenist. Dass die hier in Rede stehende zahn-ärztliche Leistung jedenfalls grundsätz-lich als vergütungsbedürftig anzusehenist, ergibt sich dabei auch aus derAbrechnung der Beklagten, die sichjedenfalls aus Kulanzgründen veranlasstgesehen hat, diese Leistungen nachNummer 6140 GOZ mit dem Faktor 1,0an den Kläger zu erstatten. Gegen dieAnwendbarkeit der Nummer 2290 aufdie Entfernung von Bögen sprichtzunächst nicht, dass diese Nummer indem Abschnitt über konservierende Lei-stungen des Gebührenverzeichnisses zurGOZ steht. Denn auch in anderen Fällenentspricht es der Üblichkeit, dass einezahnärztliche Behandlungsmaßnahme inihrer Gesamtheit nach verschiedenenNummern aus unterschiedlichen Ab-schnitten des Gebührenverzeichnisseszur GOZ abgerechnet wird.

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EL 10.2 AG Bayreuth, 27.02.2014 –

107 C 1090/13 – (rechtskräftig), GOZ: 6150 (analog)Eine Gebühr analog zu GOZ 6150 für dieEntfernung eines Bogens kann nicht ver-langt werden. In Ziffer 6150 GOZ ist dieEingliederung des ungeteilten Bogenserfasst, für die Entfernung ist eine eigeneZiffer in der GOZ nicht vorgesehen. DieGOZ 6150 beinhaltet die Eingliederungeines Bogens, schon dem Sprachge-brauch nach kann daher die Entfernungeines ungeteilten Bogens nicht eine ähn-liche vergleichbare Leistung sein, da siedas Gegenteil der Bezug genommenenLeistung beinhaltet. Diese Leistung istvon der GOZ 6080 umfasst und einegesonderte Geltendmachung dahernicht möglich.

n 11. Endodontische Behandlungen

11.1 VG Stuttgart, 25.10.2013 – 6 K4261/12 – (nicht rechtskräftig gewor-den), GOZ: 2390, 2410, 2430, 2440Die GOZ 2390 ist neben den GOZ 2410,2440 abrechenbar.Hinweis: Diese vielfach noch zitierte Ent-scheidung wurde durch den nachste-hend wiedergegebenen Beschluss desVGH Baden-Württemberg aufgehoben.

11.2 VGH Baden-Württemberg,04.04.2014 – 2 S 78/14 und 2 S 77/14 –(rechtskräftig), § 4 GOZ, GOZ: 2390, 2410, 2440Die GOZ 2390 ist nicht neben den GOZ2410, 2440 abrechenbar.

Die gesonderte Abrechnung der GOZ2390 neben den GOZ 2410 oder 2440widerspricht der erklärten Absicht desNormgebers. In der Begründung des Ent-wurfs einer Verordnung zur Änderungder GOZ (Referentenentwurf Stand24.03.2011, S. 27) heißt es zur Leistungnach GOZ 2390, dass diese allenfalls imRahmen einer Notfallbehandlung ange-zeigt sein könne und nicht z. B. alsZugangsleistung zur Erbringung der Leis-tungen nach den GOZ-Nummern 2410und 2440 berechnungsfähig sei. DieseAbsicht des Normgebers hat durch denausdrücklichen Zusatz „als selbstständi-ge Leistung”, der in der „Vorgängervor-schrift” (GOZ in der Fassung vom22.10.1987, GOZ 239) noch nicht ent-halten war, auch hinreichend deutlichihren Niederschlag im Wortlaut der Vor-schrift gefunden. Dies verbietet es, die

Trepanation auch dann als selbstständigabrechenbare Leistung anzusehen, wennunmittelbar danach weitere endodonti-sche Leistungen erbracht werden. Einegesonderte Abrechnung der Trepanationnach der GOZ 2390 würde in einem sol-chen Fall sowohl dem Wortlaut der Rege-lung, wonach eine Abrechenbarkeit aus-drücklich eine selbstständige Leistungerfordert, wie auch der Absicht desNormgebers widersprechen, nach der dieTrepanation gerade nicht als Zugangs-leistung anderer endodontischer Leistun-gen abrechenbar sein soll.

11.3 VG Köln, 10.06.2015 – 10 K 4705/13 – (rechtskräftig), GOZ 4070Eine Wurzelglättung ist bereits in der Lei-stungsbeschreibung der Ziffer 4070 ent-halten und nicht gesondert abrech-nungsfähig.

11.4 AG Dortmund, 31.08.2015 – 405 C 3277/14 – (rechtskräftig), § 6 GOZ, GOZ: 2360, 2390, 2420GOZ 2390 ist als solche einzeln abrech-nungsfähig, da sie nicht Bestandteil derGOZ 2360 ist.

n 12. Professionelle Zahnreinigungund dgl.

12.1 VG Stuttgart, 13.02.2013 – 3 K 3921/12 – (rechtskräftig), § 6 GOZ, GOZ: 1040, 4005, 4070, 4075Die Leistung nach der GOZ 1040 umfasstnicht das Entfernen von subgingivalenBelägen. Laut Abrechnungskommenta-ren ist daher das Entfernen subgingivalerBeläge auf nicht chirurgischem Wegegemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechen-bar. Hierfür ist eine analoge Anwendungder GOZ 4005 neben einer professionel-len Zahnreinigung vertretbar.

12.2 AG Oldenburg, 23.08.2013 – 7 C 7199/12 (X) – (rechtskräftig), §§ 3,4 GOZ, GOZ: 4050, 4055, 4070, 4075Da Konkremente den subgingivalenBereich betreffen, sind sie nicht von demGebührentatbestand der Nummer 1040umfasst, der sich ausschließlich auf densupragingivalen Bereich erstreckt, alsoauf oberhalb des Zahnfleischsaumsbefindlichen Zahnstein. nicht darauf hin-gewiesen worden, dass durch die Entfer-nung weitere Kosten entstehen würden.Dass die Entfernung der Konkrementeaus Sicht des Zahnarztes zu einer profes-

sionellen Zahnreinigung dazugehört undsie im Fall des Patienten medizinisch indi-ziert war, macht eine Aufklärung dar-über, dass hierdurch weitere Kosten ent-stehen, nicht entbehrlich. Dies gilt insbe-sondere vor dem Hintergrund, dass fürdie Entfernung der Konkremente die miterheblichen Kosten verbundenen Ge-bührentatbestände 4070, 4075 ange-setzt wurden. Da sich hierdurch dieKosten für den Patienten erheblich erhö-hen gegenüber denen, die eine nur nachNummer 1040 abgerechnete Zahnreini-gung auslöst, ist der Patient vor Durch-führung der Leistungen darauf hinzuwei-sen. Ansonsten fehlt es an einer entspre-chenden Willenserklärung des Patienten,dass diese Leistung kostenpflichtigdurchgeführt werden soll.

12.3 AG Celle, 11.11.2014 – 13 C 1449/13 – (rechtskräftig), GOZ 2130 neben 1040GOZ 2130 kann analog für die Entfer-nung subgingivaler Beläge abgerechnetwerden. Die GOZ 1040 erfasst das Ent-fernen supragingivaler/gingivaler Beläge.Die Entfernung subgingivaler Belägeunterfällt nicht den GOZ 4070, 4075.

12.4 LG Oldenburg, 08.01.2014 – 5 O 1233/13 – (rechtskräftig), Werbung für PZRDie Werbung von Zahnärzten für einePZR bei Paaren (Partnergutschein) zueinem Preis von 69,90 € und auf Wunschein anschließendes Zahnbleaching für250 € statt 350 € pro Person verstößtgegen ärztliches Preis- und Werberecht.Die PZR ist unter der Nr. 1040 in der GOZenthalten und auch das Zahnbleachingstellt eine zahnärztliche Leistung dar.Zahnärztliche Leistungen sind nach derGOZ abzurechnen. Rabatte auf dasHonorar sind nach der GOZ unzulässig.

12.5 OVG Nordrhein-Westfalen,21.02.2014 – 1 A 477/13 – (rechtskräftig), §§ 3, 4, 6 GOZ, GOZ: 1040, 4070, 4075Die nichtchirurgische Entfernung subgin-givaler Zahnbeläge ist nicht nach GOZ4070, 4075 analog abrechenbar. Die Ent-fernung der klinisch sichtbaren und ohnechirurgischen Eingriff erreichbaren Belä-ge auf Wurzeloberflächen (Konkremen-te) fällt unter den Begriff der Entfernunggingivaler Beläge auf Wurzeloberflächen.Diese Auslegung stellt sicher, dass dieGebührenziffer Nr. 1040 mit ihrem Lei-stungstext die von ihr geregelte „Profes-

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sionelle Zahnreinigung” hinsichtlich derinsoweit wissenschaftlich gebotenen Rei-nigungsmaßnahmen vollständig erfasst.

n 13. Leistungsbegrenzung in PKV-Tarifen

13.1 OLG Hamm, 25.03.2015 – I-20 U 143/14 – (rechtskräftig),Begrenzung der Leistungspflicht auf3,5-fachDie Begrenzung der Leistungspflicht inden vertraglichen Tarifbedingungen derprivaten Krankheitskostenversicherungauf den Höchststeigerungsfaktor nach § 5 Abs. 1 GOZ ist nach Ansicht des OLGHamm zulässig. Die Klausel in den Tarif-bedingungen sei weder wegen Intrans-parenz oder unangemessener Benachtei-ligung i.S. des § 307 Abs. 1 BGB noch alsüberraschende Regelung i.S. des § 305cAbs. 1 BGB unwirksam.

n 14. Schlussbemerkungen

Die Hauptkrux in der Anwendung derGOZ ist und bleibt die Steigerungsfaktor-begründung. Dies wird auch wieder beiden hier zusammenstellten Urteilendeutlich. Für die Steigerungsfaktorbe-gründung nach § 5 GOZ müssen zweiSchritte unterschieden werden.

1. Schritt: Begründung auf der Abrech-nung.

2. Schritt: Begründung auf Nachfrage.

Die Begründung auf der Abrechnungkann sich auf stichwortartige Angabenbeschränken. Das wird schon deshalbzugelassen, weil ansonsten die Gebüh-renabrechnungen kaum noch nachvoll-ziehbar sind.

Die Begründung auf Nachfrage sollteunbedingt ins Detail gehen und ist dannauch Chefsache. Man kann zwar noch im

späteren Prozess die Erklärungen nach-liefern. Mehr Sinn macht jedoch, dieseNachlieferung sich zu ersparen und diePatientenbesonderheiten auf Nachfrageschon offenzulegen.

Needless to say: Die Besonderheitenmüssen in der Behandlungsdokumenta-tion vermerkt sein.

Autor:Prof. Dr. Thomas RatajczakRechtsanwalt, Fachanwalt für Medizin-recht, Fachanwalt für SozialrechtUnter Mitarbeit von Dr. Thomas Wostry,RechtsanwaltKanzlei RATAJCZAK & PARTNER mbBRechtsanwälteBerlin · Essen · Freiburg i.Br. · Meißen ·München · SindelfingenPosener Str. 1, 71065 SindelfingenTel.: 07031-9505-18 (Frau Sybill Ratajczak)Fax: 07031-9505-99E-Mail: [email protected]

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UM Kritische Ereignisse vermeiden

BZÄK und KZBV stellen Berichts- und Lernsystem CIRS dent vor

Bundezahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben kürzlich das gemeinsameBerichts- und Lernsystem CIRS dent – Jeder Zahn zählt! vorgestellt. Die Anwendung soll Zahnärzten/innen helfen,unerwünschte Ereignisse in ihren Praxen zu vermeiden und damit die Sicherheit für Patientinnen und Patienten weiterzu erhöhen.

Über die Online-Plattform www.cirsdent-jzz.de können Zahnärzte anonym, sankti-onsfrei und sicher über unerwünschteEreignisse aus ihrem Praxisalltag berich-ten, sich informieren und austauschen.Ziel ist es, aus den Erfahrungen andererzu lernen. Das System ist ein aktiver Bei-trag der Zahnärzteschaft für eine zusätz-liche Verbesserung der Versorgungsqua-lität ihrer Patienten.

„CIRS dent – Jeder Zahn zählt!“ basiertauf einem im Jahr 2011 aufgesetztenPilotprojekt der BZÄK. CIRS dent wurdemit Unterstützung des Instituts für Allge-meinmedizin der J. W. Goethe-Universi-tät in Frankfurt am Main entwickelt. Die

Einrichtung betreibt ein ähnlichesSystem, das bereits bei Hausärztenerfolgreich angewandt wird und weitverbreitet ist.

Prof. Dr. Ferdinand M. Gerlach, MPH,Direktor des Instituts: „Man muss nichtjeden Fehler selber machen, um darauszu lernen. Ein Berichts- und Lernsystemsensibilisiert für potenzielle Fehlerquellenin der eigenen Praxis. Nach dem Motto‚Jeder Fehler ist ein Schatz’ kann sichCIRS dent – Jeder Zahn zählt! zu einerechten Fundgrube mit praktischen Tippsund Tricks entwickeln.“

Nach vier Monaten Betriebszeit gibt es im

System derzeit bereits etwa 4000 regi-strierte Nutzer, 100 Berichte und 200Kommentare sind eingegangen. Die zahnärztlichen Institutionen habenein Faltblatt entwickelt, das alle wesentli-chen Informationen über das Systemzusammenfasst. Es steht auf den Websi-tes von BZÄK und KZBV zum Downloadbereit.

n Hintergrund –- CIRS dent – Jeder Zahn zählt!

Die Abkürzung CIRS steht für CriticalIncident Reporting System. Alle Zahn-arztpraxen und zahnärztliche Einrichtun-gen in Deutschland haben im Januar2016 per Post einen anonymen Registrie-rungsschlüssel für die Anmeldung erhal-ten. Ein Fachberatungsgremium vonBZÄK und KZBV stellt nach dem ver-schlüsselten Eingang eines Berichtszunächst die vollständige Anonymisie-rung sicher und ergänzt diesen beiBedarf um Hinweise und Lösungsvor-schläge, wie das geschilderte Ereigniskünftig vermieden werden kann.Anschließend wird der Bericht im Systemanonymisiert veröffentlicht und kannausschließlich von registrierten Nutzerneingesehen werden. Die Websitewww.cirsdent-jzz.de hat zudem eineDatenbank-Funktion.

Das zahnärztliche Berichts- und Lernsy-stem CIRS dent – Jeder Zahn zählt! erfülltdie Standards für Risikomanagement-und Fehlermeldesysteme, die in derRichtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-schusses (G-BA) über die grundsätzlichenAnforderungen an ein einrichtungsinter-nes Qualitätsmanagement festgelegtsind. Als stimmberechtigte Trägerinstitu-tion im G-BA, dem wichtigsten Entschei-dungsgremium der gemeinsamen Selbst-verwaltung im Gesundheitswesen, wirddie KZBV das Thema im Interesse derZahnärzteschaft dort weiter begleitenund mitgestalten.

PM von BZÄK und KZBV

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Wie die Änderungen am neuen Gesetzzur Bekämpfung von Korruption imGesundheitswesen zu bewerten sind,erläutert Prof. Dr. Thomas Ratajczak,Fachanwalt für Medizinrecht und Sozial-recht. Der Rechtsanwalt aus Sindelfingenhat für den BDIZ EDI einen alternativenGesetzentwurf eingebracht, und kenntdie Materie.

n Wie bewerten Sie die Streichungdes Berufsrechtspassus'? Sollendamit die akademischen Heilberu-fe und Kritiker des Regierungsent-wurfs ruhiggestellt werden?

Nein, so würde ich das nicht formulieren.Ich denke, dass man die Berechtigungder Kritik aus der Ärzte- und Zahnärzte-schaft, auch des BDIZ EDI, an den vorge-sehenen Regeln erkannt hat. Es hättensich angesichts der teilweise großenUnterschiede zwischen den einzelnenBerufsordnungen sonst groteske Kon-stellationen ergeben. Wenn wir vonStrafrecht sprechen, sollte man Regelnaufstellen, die man auch befolgen kann.Das wäre mit der vorgesehenen Berufs-rechtsanbindung nicht möglich gewe-sen. Man denke nur an die Hersteller:Wie sollen die allein die 85 Berufsord-nungen der akademischen Heilberufebeachten? Wir haben es hier meist mitmittelständischen Unternehmen undnicht mit internationalen Großkonzernenzu tun.

n Was halten Sie davon, Korruptionim Gesundheitswesen als Offizial-delikt zu verorten, was den Straf-antrag dann künftig überflüssigmacht?

Das halte ich für richtig, weil es den sonstentstehenden Druck auf die Kammernund K(Z)Ven nimmt. In der Praxis machtdas ohnehin keinen erkennbaren Unter-schied, da es sich ja um kein echtesAntragsdelikt handeln sollte. Die Staats-anwaltschaften hätten auch nach dembisherigen Entwurf tätig werden dürfen,wenn sie das öffentliche Interesse beja-hen, und werden sicher künftig nichternsthaft tätig, wenn sie das öffentlicheInteresse verneinen. Aus den Gesprächen

mit Staatsanwälten zeichnet sich daserwartete Bild ab: Sie werden sichzunächst mit den „dickeren Fischen“befassen.

n Wie zufrieden oder unzufriedensind Sie insgesamt mit dem Ergeb-nis?

Ich bin damit nicht zufrieden. VomGrundsatz her halte ich es nach wie vorfür falsch, einen Bereich unter Strafan-drohung zu stellen, in dem zivil- undwettbewerbsrechtlich noch so viele Fra-gen ungeklärt sind, etwa zum nach § 7des Heilmittelgesetzes unzulässigen Han-deln. Es ist schon nicht einzusehen, war-um die Heilberufe sich um den Schutzdes Wettbewerbs unter Pharmafirmenund Herstellern überhaupt kümmern sol-len. Die Anlehnung der gesetzlichenNeuregelung an den bestehenden § 299StGB verkennt, dass dessen Schutzzweckprimär der Arbeitgeber des untreuen, Fir-mengeheimnisse etc. verratenden Ange-stellten ist. Das passt auch ansatzweisenicht auf den selbstständigen Heilberuf-ler. Aber diese Fragen mit Staatsanwältenund Strafgerichten klären zu müssen,erscheint mir ziemlich abwegig zu sein.Wenn man in diesem Bereich als Gesetz-geber aktiv werden wollte, hätte es sich

angeboten, dass die Staatsanwälte ihreErgebnisse den Kammeranwälten zurVerfügung stellen und die Verfahrendann vor den Berufsgerichten laufen,soweit es solche gibt. Damit wäre zumeinen der Sachkontext zu den Heilberu-fen hergestellt, zum anderen gewährlei-stet, dass die Richter mit der Sachmaterievertraut sind. Dass Letzteres bei Strafge-richten selten der Fall ist und noch selte-ner diese Situation offenlegen, macht miram meisten Sorgen.

Vielen Dank für das Interview.

Das Interview führte Anita Wuttkefür das BZB 5/2016.

Nachdruck mit freundlicher Genehmi-gung der Redaktion

3 Fragen an… … Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Ratajcak

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Ratajczak

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UM „Götterdämmerung“ im Zahnärztehaus?

Dr. Stefan Böhm verliert Klage – Prozess bringt mehr Licht in die Partynia-Affäre

Dr. Stefan Böhm, 2. Vorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern (KZVB), hat eine schwere Niederlagevor dem Landgericht Hof erlitten. In einem Prozess, den Böhm gegen den 2. Vorsitzenden des ZBV Oberfranken, Dr. Reiner Zajitschek angestrengt hatte, ging es um die Übergabe der 300-seitigen Partynia-Protokolle, die belegen, dassder 1. Vorsitzende der KZVB, Dr. Janusz Rat, ausgiebig während der Dienstzeit als Wikipedia-Administrator tätig war.Böhm hat die Verantwortung für die Übergabe der Unterlagen auf eine dritte Person abgewälzt. Das Gericht vermoch-te allerdings den widersprüchlichen Aussagen im Prozessverlauf nicht zu folgen und wies die Klage Böhms auf einst-weilige Verfügung ab. Der FVDZ Bayern fordert seinen Rücktritt und gleichzeitig den von Dr. Janusz Rat, alias Partynia.

Noch im Januar hatte Zukunft ZahnärzteBayern (ZZB) Dr. Stefan Böhm zum Nach-folger von Dr. Janusz Rat erkoren – an derVereinsspitze und als Spitzenkandidatvon ZZB für die anstehende KZVB-Wahl.Inzwischen hat ZZB reagiert. Dr. StefanBöhm habe seine Beteiligung an einerIntrige gegen Rat mittlerweile einge-räumt und als Konsequenz den Vorsitzdes Verbandes Zukunft Zahnärzte Bayern(ZZB) abgegeben. Ebenso stehe Böhmnicht mehr für den Verband ZZB für eineKandidatur zur kommenden KZVB-Wahlzur Verfügung. Auch Vorwürfe imZusammenhang mit seiner Funktion alsVorsitzender des Vereins „Zahnärzte Helfen e.V.” seien derzeit Gegenstandweiterer Untersuchungen, heißt es in derPressemitteilung.

Anita Wuttke

Quelle: PM des FVDZ Bayern, PM von ZZB, Urteil des Landgerichts Hof(Az._ 35 O 1/16)

Gegenstand der Verhandlung vor derdritten Zivilkammer des Landgerichts Hofwar die Passage aus einem Kommentarvon Dr. Reiner Zajitschek in der Publikati-on MZO:. … „Mit einer Ausnahme: DiePartynia-Affäre. Die hat er nämlichhöchstpersönlich dadurch ins Rollengebracht, dass er der Opposition umfang-reiche belastende Unterlagen gegen Ratzugespielt hat“. Dagegen ging Böhmzunächst mit einer Unterlassungserklä-rung vor und verlangte anschließendgerichtlich eine einstweilige Verfügungmit der Begründung, dies stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar, die ihn,Böhm, als Intrigant erscheinen lasse.

n Böhm ahnungslos?

Das Gericht wies seinen Antrag ab. DieBegründung: „Aufgrund der vorliegen-den Unterlagen sowie der gehörten Zeu-gen Herr Dr. Kinner und Frau Kinner stehtfür das Gericht fest, dass – was letztlichauch unstreitig ist – Unterlagen zumin-dest im Beisein des Antragsstellers über-geben wurden…“ Aufgrund des gegen-wärtigen Sachstands sei er es jedochnicht selbst gewesen, sondern dessenBegleitung, die Lebensgefährtin Böhmsund ehemalige Vorstandssekretärin vonDr. Janusz Rat. Von ihr lag dem Gerichtebenfalls eine eidesstattliche Versiche-rung vor. Sie räumte die Übergabe desbelastenden Materials an einem warmenTag im Jahr 2014 im Garten des EhepaarsKinner ein. Böhm hingegen will denInhalt der Papiere, die in seinem Beiseinübergeben wurden, nicht „genau“gekannt haben. Nach der Zeugenverneh-mung war dem Gericht allerdings klar,dass dies den Ausführungen der Zeugenwiderspricht. Für das Gericht steht auchfest, dass die relevanten Unterlagen vorder Sitzung der Vertreterversammlungübergeben worden sind, was Böhms

Anwälte anhand von Temperaturkurvenerfolglos zu widerlegen versucht hatten.

n Indiskutabel: als Spitzenkandidatund als KZVB-Vorsitzender

Damit steht fest, dass Böhm zumindestdabei war, als die seinen Vorstandskolle-gen Rat belastenden Unterlagen an dieOpposition übergeben worden sind, diein der darauffolgenden Vertreterver-sammlung von Dr. Manfred Kinner an die Versammlungsleitung weitergereichtwurden. Wie der FVDZ Bayern in einerPressemeldung mitteilt, hätten sichBöhm und Rat als KZVB-Vorsitzende dis-kreditiert. Der FVDZ Bayern sieht damitdie Richtigkeit der Abwahlanträge gegenRat und Böhm aus der Herbstversamm-lung 2015 bestätigt: „Dienstpflichtver-letzungen, überhöhte Prämienzahlungenin die eigene Tasche und jetzt auch nochder gerichtlich bescheinigte Verlust anGlaubwürdigkeit zeigt, legen den Rück-tritt beider nahe“, sagt Christian Bergerals Landesvorsitzender des FVDZ Bayern.

Die „traute Zweisamkeit“ zwischen Dr. Stefan Böhm und Dr. Janusz Rat dürfte mit Veröffentlichung desUrteils vom Landgericht Hof vorbei sein. Die Klage Böhms war die dritte aus dem KZVB-Vorstand gegenunliebsame Kritiker. Rat hat bereits seinen Finanzausschussvorsitzenden und eine Journalistin verklagt.

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Vorstandswechsel bei der DG PAROProf. Dr. Christof Dörfer ist neuer Präsident

Bei der Mitgliederversammlung zum 25-jährigen Bestehen der European Federation of Periodontology (EFP) im April2016 trat Prof. Dr. Peter Eickholz vom Amt des DG PARO-Präsidenten zurück. Sein Nachfolger wird Prof. Dr. Christof Dörfer.

Prof. Dr. Peter Eickholz, Goethe-Universi-tät Frankfurt, beendete damit seinezehnjährige Vorstandstätigkeit für dieDG PARO, davon fast fünf Jahre als Präsi-dent. Er übergibt die Präsidentschaft anProf. Dr. Christof Dörfer, Universität Kiel.Eickholz sei es immer ein Anliegen gewe-sen, gegenüber Politik und Gremien aufdie hohe Prävalenz der Parodontitis hin-zuweisen und dafür Sorge zu tragen,dass die wissenschaftliche Fachgesell-schaft einen Brückenschlag zwischenForschung, Lehre und Praxis herstellt,heißt es in der Presseverlautbarung derDG Paro. Er habe sich dafür eingesetzt,dass dem Fach Parodontologie mehr Auf-merksamkeit und Bedeutung im Curricu-lum des Zahnmedizinstudiums zukom-me. 236 qualifizierte DG PARO-Speziali-sten für Parodontologie sowie 182Master of Science wurden nach Verlaut-barung ausgebildet. Zusätzlich wurdeunter seiner Präsidentschaft 2012 dasJunior Committee gegründet, um gezieltStudierende der Zahnmedizin, junge Kliniker und Praxisgründer zu erreichen.

Prof. Peter Eickholz (links) wird von Prof. Christof Dörfer als Präsident der DG PARO abgelöst. © Deutsche Gesellschaft für Parodontologie

Als Nachfolger im Amt des Präsidentenfolgt ihm der Präsident elect, Prof. Dr.Christof Dörfer, der seit 2014 im Vor-stand tätig ist. Er will die Themen Präven-tion und Patientenaufklärung stärker indie Öffentlichkeit tragen. „Wichtig ist

mir auch die Qualifizierung. Dazu gehö-ren neben der Fort- und Weiterbildungvon Parodontologen auch Fortbildungs-angebote für Hauszahnärzte“, so Dörfer.

Pressemeldung der DG Paro

Honorar künftig schneller beim ZahnarztFVDZ Bayern kündigt an, Honorarauszahlungen zu beschleunigen

Noch aus den 60er Jahren stamme derBeschluss der Vertreterversammlung,den Zahlungsfluss an die Zahnärzte für 1Monat auszusetzen und danach – bisheute – zeitverzögert durchzuführen.„Was damals für die Praxen wirtschaft-lich leicht tragbar war und zumgewünschten Vermögensaufbau bei derKZVB durch Zinsgewinn führte, macht

heute keinen Sinn mehr“, heißt es in derPressemitteilung. Das Vermögen derKZVB sei so groß, dass für einen Teildavon mehr als 100 Wohneinheitengebaut werden sollen, weil sich durch dieNullzins-Phase kaum mehr Zinsgewinneerzielen lassen. Gleichzeitig müssten vie-le Praxen Kontokorrentkredite bedienen.Die Honorarauszahlungen künftig wie-

der früher vorzunehmen, mache für alleSinn.

Pressemitteilung des FVDZ Bayern

Um in der anhaltenden Nullzins-Phase die Praxen finanziell zu entlasten, will der FVDZ-Landesverband Bayern die Aus-zahlung der Honorare beschleunigen. Dies kündigte der Verband im Vorfeld seiner diesjährigen Landesversammlungan.

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UM Spieglein, Spieglein an der Wand…

Warum arbeiten BLZK und KZVB nicht zusammen?

Die Zusammenarbeit von KZVB und BLZKlässt zu wünschen übrig; deutlich wirddas u.a. in Spiegel-Referaten. Das istnicht erst seit gestern bekannt. Der FVDZBayern forderte kürzlich in einer Presse-meldung „endlich die Zusammenarbeit,die zwischen den Schwesterkörperschaf-ten selbstverständlich sein müsste“.Komischerweise fordert das plötzlichauch die standespolitische KonkurrenzZZB im KZVB-Transparent. Der Unter-schied: während der FVDZ dazu mit Fort-bildung, QM/QS, Niederlassungssemina-re Beispiele liefert, bleibt ZZB in seinerPressemeldung Konkretes schuldig.

n QM-Veranstaltungen: keine Kommunikation

Fakt ist: es hapert am geforderten Mit-einander. Die derzeitigen QM-Road-shows der KZVB sind ein Beispiel für feh-lende Zusammenarbeit. Die Veranstal-tungen werden von der KZVB imAlleingang durchgeführt. Obwohl es hierSpiegel-Referate gibt, wurde die BLZK-Seite nicht informiert, geschweige denngefragt. Laut BLZK-Vizepräsident undQM-Referent Dr. Rüdiger Schott herrschtim QM-Bereich derzeit „keine Kommuni-kation“ zwischen den Schwesterkörper-schaften. Er habe von den aktuellen Ver-anstaltungen der KZVB aus dem KZVB-Transparent erfahren.

n Niederlassungsseminare: Alleingang der KZVB

In der Ausgabe 9/2016 stellt das KZVB-Transparent Niederlassungsseminare derKZVB vor – im Alleingang und ohneBLZK. Wir erinnern uns: Bislang wurdendiese Niederlassungsseminare gemein-sam veranstaltet. Erklärt wird der nun-mehrige Alleingang mit: „Das Interesseist gewaltig“.

n Konkurrenz statt Miteinander beider Fortbildung

Leider scheint sich das Konkurrenzverhal-ten bis in die zahnärztlichen Bezirke fort-zusetzen. Insbesondere hier in Schwabenbeklagt der Fortbildungsreferent Dr. Wer-ner Krapf, dass es trotz Einladung an die

Bezirksstellenvorsitzende der KZVB zuVorstandssitzungen des ZBV und demAppell, Fortbildungsveranstaltungen inAbsprache und nicht in Konkurrenz zumZBV durchzuführen, bislang kein kon-struktives Ergebnis gegeben habe.

n Sprachlosigkeit zwischen den Vorständen

Der Fisch stinkt bekanntlich immer vomKopf her. Nach Aussage von BLZK-Präsi-dent Christian Berger treffen sich die Vor-stände von BLZK und KZVB nicht mehrzur „Elefantenrunde“. Die letzte geplan-te Zusammenkunft sei von der KZVBabgesagt worden. Sie hätte im Dezember2014 stattfinden sollen, kurz vorher warBerger zum Kammerpräsident gewähltworden. Seither herrscht Funkstille.

Was stimmt denn nun? Die Redaktionfragte bei BLZK und KZVB nach ((….))

Anita Wuttke

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ZNS 6-1613

Der FVDZ Bayern will laut Pressemeldung die Verantwortung in der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB)übernehmen und dafür sorgen, dass die Schwesterkörperschaften Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB)und Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) endlich gemeinsam am gleichen Strang ziehen. Mit dieser Botschaftverknüpft die Landesversammlung 2016 das Versprechen, Ausgaben zu reduzieren, Honorare früher auszuzahlen undmehr Unterstützung für die Praxen zu liefern. Gleichzeitig stärkten die 53 Delegierten ihrem Landesvorstand denRücken. Christian Berger wurde mit 52 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung zum dritten Mal in Folge zum Landesvorsit-zenden gewählt.

Mehr Mitsprache und Demokratiein der KZVB

Landesversammlung des FVDZ stellte die Weichen für eine bessereZusammenarbeit der Körperschaften BLZK und KZVB

Die anstehende KZV-Wahl im Julibeherrschte natürlich die zweitägige Dis-kussion während der Landesversamm-lung im Münchner Zahnärztehaus. Mitfast durchgängig einstimmigen Beschlüs-sen formulierte die Landesversammlungdes FVDZ Bayern ihre Ziele. So will derFVDZ Bayern in Kammer und KZV „dieSelbstverwaltung stärken und die Zusam-menarbeit leben“. Dieser Leitantrag zieltauf die vom Freien Verband seit langemgeforderte, derzeit aber kaum vorhande-ne fraktionsübergreifende Zusammenar-beit in der KZVB. Wie Zusammenarbeitfunktioniert, zeigt sich in der BLZK. Dorthat der FVDZ Bayern 2014 die absoluteMehrheit in der Vollversammlung errun-gen und beteiligt seither die Minderheits-fraktionen erfolgreich.

Um mehr Mitsprache und Demokratie zuleben, fordert der FVDZ Bayern die Über-arbeitung der KZVB-Satzung. Die seit2004 geltende Satzung der KZVB – mitnur 24 Delegierten gegenüber mehr als

70 bei der BLZK – trage nicht dazu bei,direkte oder indirekte Demokratie eben-so wie in der Kammer zu leben, heißt esin dem einstimmigen Beschluss. „In derkünftigen Satzung sollen 45 Delegierteund 3 Vorstandsmitglieder für mehr Mei-nungsvielfalt sorgen.“ Mit dem mit dem

aufsichtführenden Ministerium abge-stimmten Satzungsentwurf soll sichschon jetzt die Vertreterversammlung derKZVB beschäftigen.

n Landesvorsitzender formuliert Ziele für die KZVB

Mit großem Beifall hatten die DelegiertenChristian Bergers Rechenschaftsberichtund Vorstellungen zu der künftigenArbeit in der KZVB bedacht. Der „alte“und neue Landesvorsitzende mahnte an,dass Kammer und KZV nicht einemSelbstzweck dienen würden, sondernDienstleister für die bayerischen Zahnärz-tinnen und Zahnärzte seien. „Dabei mussdie Kooperation der Vorstände von BLZKund KZVB dringend verbessert werden,das letzte gemeinsame Treffen liegt mehrals ein Jahr zurück!“ Ein ums andre Malhabe man von der Kammerseite dieZusammenarbeit der Körperschaftenangemahnt, gefordert, Brücken gebaut,so Berger vor den 53 Delegierten aus

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UM allen bayerischen Bezirken Bayerns und

vor namhaften Gästen – darunter derVizepräsident der Bundeszahnärztekam-mer, Prof. Dr. Christoph Benz. Berger:„Die deutsch-deutsche Mauer istGeschichte. Im Zahnärztehaus gibt eseine unsichtbare Mauer zwischen denSchwesterkörperschaften – und die wur-de nicht vom Freien Verband errichtet!“

Der Landesverband Bayern hat über3.000 Mitglieder. Als starke Gemein-schaft will er die richtigen Impulse für dieKörperschaften geben und sie umsetzen:für die Praxisinhaber, die Berufsanfänger,für die angestellten Zahnärzte/innen, fürdie Frauen im Beruf und für die nichtmehr im Praxisleben stehenden älterenKolleginnen und Kollegen. „Wir leistenkonstruktive Arbeit für die Praxen, weildie Aktiven in unserer Landesversamm-lung und im Landesvorstand auch aktiv inder Praxis arbeiten und deshalb wissen,wo es in den Praxen zwickt. Mehr Basis-nähe geht nicht!“, so Berger.

n Heubisch: FVDZ soll sich gesamtge-sellschaftlich einbringen

Der ehemalige bayerische Wissenschafts-minister, Dr. med. dent. Wolfgang Heu-bisch, hob die Bedeutung des FVDZ Bay-ern als (standes-)politischer Arm derZahnärzte hervor und forderte den Ver-band auf, im gesundheitspolitischenKonzert nicht nur die zahnärztliche Kartezu spielen, sondern sich gesamtgesell-schaftlich einzubringen. Er bestärkte denFVDZ Bayern, auch weiterhin die Freibe-ruflichkeit und damit die Freien Berufe

und den Mittelstand zu unterstützen.„Ich finde es gut, dass Sie sich in die GOÄeinmischen“, fügte er mit Blick auf diejüngste GOÄ-Stellungnahme des FVDZBayern hinzu. Auf die von dem FVDZ-Bundesvorsitzenden Harald Schraderaufgeworfene Willensbekundung zurRückkehr des 3-Säulen-Prinzips ausBZÄK, KZBV und FVDZ forderte dererfahrene Politiker: „Ja, machen Sie das.Nur so werden Sie in der Politik nachhal-tig gehört“. Harald Schrader hatte in sei-nem Grußwort die enge Zusammenar-beit zwischen Bundes- und Landesver-band Bayern im FVDZ hervorgehoben.„Nur, wenn wir uns konsolidieren, errei-chen wir etwas!“

n Bayerns Zahnärztinnen und Zahn-ärzten den Rücken freihalten

Die von konstruktiver und gewohnt leb-hafter Diskussion geprägte Landesver-sammlung beschäftigte sich auch mitBürokratieabbau in den Zahnarztpraxen,mit der Zukunft der zahnärztlichen

Berufsausübung, mit der Dynamisierungdes GOZ-Punktwertes und der Novellie-rung der Approbationsordnung. Sie for-dert von den zuständigen Behörden inBayern einen konkreten Kriterienkatalogfür mehr Transparenz und Evidenz beiHygienestandards. Wegen der Nullzins-Phase wurde die Forderung nach früh-zeitiger Honorarauszahlung der KZVB andie Praxen nochmals bekräftigt. DieBeschlüsse stehen online unterwww.fvdz-bayern.de

Dr. Rüdiger SchottSparneck

Der Vorstand2016 bis 2018Das Vorstandsteam des FVDZ Bay-ern wurde mit überwältigendemVotum wiedergewählt:

Landesvorsitzender: Christian Berger, KemptenStv. Landesvorsitzende: Dr. ThomasSommerer, Marktredwitz und Dr. Her-bert Bruckbauer, Freising Beisitzer: Dr. Manfred Albrecht,Schillingsfürst, Dr. Jens Kober, Mün-chen, Dr. Ingo Lang, Schwandorf, Dr. Jürgen Welsch, Hofheim und Dr.Reiner Zajitschek, Döhlau

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ZNS 6-1615

Aktualisierung nicht vergessenBeim Strahlenschutz müssen Fristen beachtet werden

Nach der Röntgenverordnung (RöV) sindZahnärzte verpflichtet, ihre Fachkundeim Strahlenschutz mindestens alle fünfJahre durch den Besuch eines entspre-chenden Kurses zu aktualisieren.

Für Zahnärzte gibt es zwei Wege zurAktualisierung der Fachkunde im Strah-lenschutz:

1. Teilnahme an einem gesondertenmehrstündigen Aktualisierungskurs.Dabei ist zu beachten, dass die in Bay-ern stattfindenden Kurse von derBayerischen Landeszahnärztekammeranerkannt sein müssen.

2. Teilnahme an einem sonstigen Fortbil-

dungskurs mit ausreichend strahlen-schutzrelevanten Inhalten, zum Bei-spiel bei der eazf, dem Fortbildungsin-stitut der BLZK. Diese Kurse sind mitdem Hinweis „unter besondererBerücksichtigung der Aktualisierungder Fachkunde im Strahlenschutz kon-zipiert“ oder einer ähnlichen Formulie-rung ausgewiesen. Die Lehrgängemüssen, sofern sie in Bayern stattfin-den, ebenfalls von der BLZK anerkanntsein.

Neben der eazf bieten zum Beispiel auchdie Zahnärztlichen Bezirksverbände sol-che Kurse an. Die Termine werden regel-mäßig im BZB und in den Publikationender ZBV veröffentlicht.

Regelung gilt auch für zahnärztlichesPersonal Nach § 18a Absatz 3 RöV sindZahnarzthelfer/-innen (ZAH) beziehungs-weise Zahnmedizinische Fachangestellte(ZFA) sowie Hilfspersonal ohne abge-schlossene Ausbildung mit Kenntnissenim Strahlenschutz analog zur Regelungfür Zahnärzte verpflichtet, ihre Kenntnis-se mindestens alle fünf Jahre im Rahmeneines Kurses zu aktualisieren. Auch hier-für bieten beispielsweise ZBV und eazfentsprechende Kurse an. Über die Termi-ne können sich Interessenten im ReferatPraxisführung der BLZK informieren.

Info der BLZK

Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte Übersichtlich: der neue Online-Jobangebote und -gesuche

für Zahnarztpraxen bayernweit

Der Stellenmarkt auf www.blzk.de ist neu. Integriert wurde die Umkreissuche und die Suche nach dem Ort beziehungs-weise der Art der Tätigkeit. Außerdem wurde das Schalten von Stellenanzeigen vereinfacht.

Der Stellenmarkt der bayerischen Zahn-ärzte unter www.blzk.de/stellenmarkt istaufgeteilt in Stellenangebote und Stel-lengesuche. Angebote und Gesucherichten sich an Auszubildende, Praxismit-arbeiter sowie fortgebildetes Praxisper-sonal; ebenso an Vorbereitungs- undWeiterbildungsassistenten, Zahnärzteund Zahntechniker. Das Schalten vonAnzeigen ist für Zahnärzte und zahnärzt-liche Mitarbeiter aus Bayern kostenfrei.Jede Anzeige erscheint vier Wochen langunter www.blzk.de/stellenmarkt. Nichtveröffentlicht werden gewerblicheAnzeigen.

Mit der Suche können Stellenanzeigennach 14 Berufsfeldern beziehungsweiseTätigkeiten gefunden werden. Wer ineine bestimmte Stadt oder ein Postleit-zahlengebiet möchte, kann sich die

Ergebnisse entsprechend filtern lassen.Mit der Umkreissuche kann das Postleit-zahlengebiet um 10, 25 oder 50 Kilome-ter erweitert werden. Die Volltextsucheist über die Suchfunktion in der blauenServiceleiste möglich. Die Liste allerAngebote und Gesuche ist ebenfalls ein-sehbar – sortiert nach dem jeweiligenErscheinungsdatum.

Mit drei Schritten zur StellenanzeigeÜber den Button „Stellenanzeigen auf-geben“ kann der Nutzer in drei Schritteneine Anzeige veröffentlichen. Zuerst füllter das Anzeigenformular aus und gibt an,ob es sich um ein Gesuch oder ein Ange-bot handelt. Weitere Pflichtangaben sinddas gewünschte Berufsfeld, Ort und dasDatum des Tätigkeitsbeginns. In einemzweiten Schritt wird der Anzeigentextverfasst, gegliedert in eine Überschrift,

einen Fließtext, den Praxisnamen, diePraxiswebsite und eine E-MailAdresse.Die Daten aus den Schritten eins undzwei erscheinen im Internet.

Die Kontaktdaten zur Kommunikationmit der BLZK (Schritt 3) erscheinen nichtim Internet und werden nach Ablauf derStellenanzeige automatisch gelöscht. Miteinem Klick auf den Speichern-Buttonwird automatisch eine E-Mail mit einemsogenannten Aktivierungslink an dieEMail-Adresse versendet, die in den Kon-taktdaten angegeben wurde. Wird derLink aktiviert, steht nur noch die redak-tionelle Überprüfung der Anzeige in derBLZK-Online-Redaktion aus, bevor dieStellenanzeige im Internet unterwww.blzk.de/stellenmarkt erscheint.

Info der BLZK

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NFO ++ Mitteilungen des ZBV Schwaben ++

Änderung vonBankverbindungenBitte denken Sie daran, den ZBV Schwa-ben rechtzeitig zu informieren, wennsich Ihre Bankverbindung ändert, sofernSie zum Einzug der Beiträge eine Ein-zugsermächtigung erteilt haben. In denmeisten Fällen erheben die Banken beieiner Rückbelastung des Beitragseinzu-ges erhebliche Gebühren, die wir an Sie weitergeben müssen, wenn Sie die Änderungsmeldung versäumt haben.

Hinweis

Soweit ein Mitglied des Zahnärztli-chen Bezirksverbandes Schwaben dieVeröffentlichung seines Geburtstagesnicht wünscht, erbittet die ZBV-Geschäftsstelle eine schriftliche Mit-teilung.Im anderen Fall gehen wir davon aus,dass gegen die Veröffentlichung derDaten keine Einwände vorliegen. Die Veröffentlichung beginnt mitdem 60. Geburtstag zu halbrundenund runden Geburtstagen.

GeburtstageWir gratulieren

2. Juni 2016Dr. Irmgard Klaiber-BünnigmannBergstraße 8, 89269 Vöhringen zum 70. Lebensjahr

4. Juni 2016Benno Matziol Keltenstraße 27, 86477 Adelsried zum 80. Lebensjahr

6. Juni 2016Dr. Julius Wirnharter Augsburger Straße 6, 86551 Aichachzum 65. Lebensjahr

7. Juni 2016Dr. Ralph Kersting Kemptener Straße 124, 88131 Lindauzum 60. Lebensjahr

7. Juni 2016Dr. Gerhart ThürerSpiesleweg 16, 86199 Augsburgzum 90. Lebensjahr

7. Juni 2016Dr. Christel Widmaier Waldweg 21, 88175 Scheidegg zum 80. Lebensjahr

9. Juni 2016Dr. Hans BeslerParsevalstraße 5, 86415 Meringzum 70. Lebensjahr

10. Juni 2016Dr. Isabella Kigele-WeisWilhelm-Bauer-Str. 14, 89407 Dillingenzum 60. Lebensjahr

10. Juni 2016Helmut KöhlerFrauenstraße 19, 89269 Vöhringen zum 90. Lebensjahr

11. Juni 2016Dr. Marie-Luise Unterer Höhenweg 2 a, 86391 Stadtbergenzum 70. Lebensjahr

12. Juni 2016Dr. Gerhard Klaiber Bergstraße 8, 89269 Vöhringen zum 70. Lebensjahr

19. Juni 2016Dr. Jürgen Schneider Blücherstraße 28, 86165 Augsburg zum 60. Lebensjahr

21. Juni 2016Dr. Udo Baigar Richard-Strauß-Straße 9, 87616 Marktoberdorf zum 80. Lebensjahr

28. Juni 2016Dr. Walter HörmannGoethestraße 8, 86420 Diedorfzum 75. Lebensjahr

ObmannsbereichAichach-Friedberg Am Mittwoch, 8. Juni 2016 findet um 20Uhr im TSV-Restaurant, DonauwörtherStraße 12 in Aichach die Versammlungdes Obmannsbereichs Aichach-Friedbergmit Berichten und Diskussionen statt.Eingeladen ist auch die Vorsitzende derKZVB-Bezirksstelle, Dr. Barbara Mattner.Die Zahnärzte/innen des Obmannsbe-reichs sind herzlich eingeladen.

Dr. Johannes Zimmermann, Obmann

Beitragszahlung II. Quartal 2016 Der ZBV Schwaben bittet alle Mitglieder,die nicht am Lastschriftverfahren teilneh-men, die Beiträge für das II. Quartal2016 unaufgefordert an den ZBVSchwaben zu überweisen.

Die Bankverbindung lautet: Deutsche Apotheker- und ÄrztebankFiliale MünchenBIC DAAEDEDDXXXIBAN DE63 3006 0601 0001 0809 62

Änderungs-meldungenAufgrund der bestehenden Meldeord-nung der BLZK bitten wir bei Änderun-gen von persönlichen Daten wie: Privat-und Praxisanschrift, Telefon, Fax, Promo-tion, Beginn und Ende einer Tätigkeit,Niederlassung, Praxisaufgabe etc.,unverzüglich um schriftliche Mitteilungan den ZBV Schwaben, Lauterlech 41,86152 Augsburg, oder an die Fax-Nr.08 21/ 3 4315 22. Damit lässt sich aucheine Verzögerung bei der Zusendungvon ZM, BZB und ZNS vermeiden.

ObmannsbereichKempten Es ergeht Einladung zur nächsten Ver-sammlung des Obmannsbereichs Kemp-ten.

Termin: 15. Juni 2016, 19 Uhr, Bachtelweiher-Stuben in Kempten

Dr. Sybille Keller, Obfrau

Der Zahnärztliche Bezirksver-band Schwaben betrauert dasAbleben seines Mitglieds:

Dr. Wolfgang Maria Deiningergeboren 20.06.1930verstorben 27.04.2016

zuletzt wohnhaft Jahnstraße 13, 89257 Illertissen

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Frauenpower im Obmannsbezirk Kempten

Engagement und Stabilität im Obmanns-bereich Kempten: Dr. Sybille Keller ist ein-stimmig als Obfrau des ObmannsbezirksKempten wiedergewählt worden. Seitnunmehr zwölf Jahren steht sie damit alsunabhängige Obfrau an der Spitze desObmannsbezirks. Nicht mehr angetretenals stellvertretender Obmann ist Dr. LeoRauh. Er macht Platz für Dr. Martina

Dr. Sybille Keller aus Waltenhofen und Dr. Martina Heberle-Donath aus Kempten stehen an der Spitzeim Obmannsbezirk Kempten.

Niemand will sie –jeder braucht sie!Die Bedeutung derBerufshaftpflicht-

versicherung

Der ZBV Schwaben sucht dringend inter-essierte Kollegen/innen, die gerne an derBerufsschule Memmingen Berufsschul-unterricht für den Ausbildungsberuf derZahnmedizinischen Fachangestelltenerteilen möchten. Es handelt sich hierbeium den Fachkundeunterricht sowie umdie Fachkunde im Strahlenschutz fürZFAs in den 10./11. und 12. Klassen.

Bewerben können sich alle Kollegen/innen, die pädagogisches Interesseund/oder pädagogische Erfahrung mit-

bringen bzw. Freude an eine unterrich-tende Tätigkeit haben und gerne mit jun-gen Menschen arbeiten möchten.Nähere Informationen hierzu (Zeitauf-wand und Unterrichtsstoff) können Sieerfragen beim ZBV Schwaben, Frau Trappvia E-Mail an das zuständige Referat imZBV [email protected].

Aussagekräftige Bewerbung mit Lebens-lauf bitte per Post an: ZBV Schwaben,Lauterlech 41, 86152 Augsburg odervorgenannte E-Mailadresse! tr

Berufsschullehrer zum Schuljahresbeginn

September 2016 für die Berufsschule

Memmingen gesucht

Das Heilberufe-Kammergesetz wurdedahingehend geändert, dass Zahnärzte,die ihren Beruf ausüben, die Pflichthaben, sich gegen die aus der Ausübungihres Berufes ergebenden Haftpflichtan-sprüche ausreichend zu versichern unddies auf Verlangen des ZahnärztlichenBezirksverbandes nachzuweisen. Die Ver-sicherungspflicht besteht für den Zahn-arzt persönlich, es sei denn, der Zahnarztist in vergleichbarem Umfang, insbeson-dere im Rahmen eines Anstellungs- oderBeamtenverhältnisses, gegen Haft-pflichtansprüche abgesichert (z.B. Bun-deswehr, öffentlicher Dienst).§ 114 Abs. 1 Versicherungsvertragsge-setz schreibt als Mindestversicherungs-summe 250.000 Euro je Versicherungs-fall und 1 Million Euro für alle Versiche-rungsfälle eines Versicherungsjahres vor.Der ZBV Schwaben fordert an dieser Stel-le alle tätigen Kolleginnen und Kollegenauf, ihre Verträge eigenverantwortlich zuüberprüfen und ggf. zu aktualisieren.Neben einer ausreichenden Deckungs-summe sollte bei der Beschäftigung vonAssistenten/ angestellten Zahnärzten derBestands- oder Neuvertrag umgehenddarauf überprüft werden, ob die Mög-lichkeit besteht, einen Assistenten oderangestellten Zahnarzt direkt mit im Versi-cherungsvertrag des Arbeitgebers einzu-binden und nach Beendigung der Tätig-keit ggf. wieder abzumelden.Ebenso möchten wir alle Assis-tenten/innen sowie angestellte Zahnärz-te/innen bitten, mit ihren Arbeitgebernabzuklären, ob sie über die Praxis versi-chert sind oder ob eine eigene Haft-pflichtversicherung abgeschlossen wer-den muss. Empfehlenswert ist derAbschluss der Versicherung beim glei-chen Anbieter, bei welchem der Praxisin-haber versichert ist.Assistentinnen und Assistenten sowieangestellte Zahnärzte möchten wir dar-auf aufmerksam machen, dass sie beiPraxiswechsel erneut abklären müssen,ob sie beim neuen Arbeitgeber mitversi-chert sind.

ZBV Schwaben

Heberle-Donath aus Kempten. Damitlenken zwei engagierte Zahnärztinnendie Geschicke des Obmannsbezirks.Ebenfalls einstimmig wiedergewählt:Christian Berger aus Kempten. Der ZBV-Vorsitzende und BLZK-Präsident wirdauch in Zukunft für die Öffentlichkeitsar-beit der Kemptener Obleute verantwort-lich zeichnen.

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NG ++ Referat Fortbildung ++

Zahnerhaltung oder Zahnentfernung Prof. Dr. Dr. Matthias Folwaczny:

Implantologie – Parodontologie – Endodontie

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei der Planung von implantatgestütz-tem Zahnersatz stellt sich zunächst dieFrage zur Erhaltungsfähigkeit von Zäh-nen mit einer parodontalen und/oderendodontalen Vorerkrankung. Die Ant-wort steht sehr häufig in unmittelbaremZusammenhang mit der Bewertung derVor- und Nachteile eines implantatge-stützten Zahnersatzes. Um diese Fragesicher beantworten zu können, müssensomit Aspekte der therapeutischen Mög-lichkeiten und Grenzen aller drei Fachge-biete objektiv geprüft werden. Im Rah-men dieser Veranstaltung soll der aktuel-le Stand des klinischen Managementsvon parodontalen und endodontalenErkrankungen und die dadurch erreich-baren Erhaltungschancen von erkranktenZähnen vermittelt werden. Diesen wirddie verfügbare wissenschaftliche Evidenzzu den Perspektiven einer implantologi-schen Therapie gegenübergestellt. Basie-rend auf diesen Informationen wird

Zahnerhaltung oderZahnentfernungTermin:Mittwoch, 22. Juni 2016, von 14.00 bis ca. 18.00 Uhr

Ort:Memmingen, Stadthalle,Ulmer Straße 5

Referent:Prof. Dr. Dr. Matthias FolwacznyPoliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie, LMU München

Teilnehmer:Zahnärzte/innen

Gebühr:€ 140,00 pro Person€ 110,00 für Ausbildungsassistenten/

innen (auf Nachweis)

schließlich ein differentialtherapeuti-sches Konzept zur Erhaltungsfähigkeitvon parodontal oder endodontalerkrankten Zähnen erarbeitet.

Dieses Nachmittagsseminar führt dreiHauptdisziplinen der zahnmedizinischenTherapie in einer Art Synopse zusam-men. Deshalb ist es nicht nur für implan-tologisch tätige Zahnärzte geeignet, son-dern insbesondere und gerade auch fürdiejenigen, die großen Wert auf die parodontologische und endodontologi-sche Zahnerhaltung legen.

Zu diesem Nachmittagsseminar, „dasmagische Dreieck“ darf ich Sie ganzherzlich einladen.

Ich freue mich auf Ihr zahlreiches Erschei-nen.

Dr. Werner KrapfReferat für Fortbildung

Zahnerhalt bis ins hohe Alter – das ist das Ziel von Patienten und ihren Behandlern. Bild: Fotolia

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„Die Magnetpraxis –was Patienten magnetisch anzieht”

Marketingexperte Prof. Dr. Gerhard F. Riegl in Memmingen

– Achtung neuer Termin –Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es ist nicht nur die notwendige Behand-lungsqualität, die Sie als Zahnarzt/Zahn-ärztin heute erbringen müssen, um einePraxis erfolgreich zu führen. Qualität istheute Bedingung. Sie wird von denPatienten vorausgesetzt und erwartet.Das sind die Hardfacts. Es sind heutzuta-ge weitere, andersartige Kriterien, dieSoftscores, die darüber entscheiden, obein Patient in Ihre Praxis kommt und zumStammpatienten wird. Darüber hinaus istes entscheidend zu erkennen, dass diePraxismitarbeiter mit das Aushänge-schild einer Praxis darstellen.

In diesem Seminar erfahren Sie die neuenSpielregeln für den Weg von der Zahnbe-handlungspraxis zum Sehnsuchtsort fürschöne und gesunde Zähne.

Zu diesem mit vielen Aspekten gespick-ten Nachmittag darf ich Sie und Ihre Mit-arbeiter/innen sehr herzlich einladen.

„Die Magnetpraxis –was Patienten magnetisch anzieht”Termin:Mittwoch, 29. Juni 2016, von 14.00 bis ca. 18.00 Uhr

Ort:Memmingen, Maximilian-Kolbe-Haus,Donaustraße 1

Referent:Prof. Dr. Gerhard F. Riegl

Teilnehmer:Zahnärzte/innen,Praxismitarbeiter/innen

Gebühr:€ 140,00 für Zahnärzte/innen

inkl. Pausenverpflegung

€ 90,00 für Praxismitarbeiter/innen

Es erwartet Sie ein spannender Nachmit-tag, von dem Sie viel mit nach Hausenehmen.

Erfolgsfaktoren für zahnärztlichePraxen bei Patienten – einfach undpatientenfreundlich umgesetzt. Daten zum Patientenverhalten sinddas neue Gold im Digitalisierungs-zeitalter

Zeit gewinnen und trotzdem mehrErfolg erzielen – Work smarter – notharder!

Bitte melden Sie sich mit dem im Heftabgedruckten Anmeldeabschnitt an.

Ich freue mich, Sie recht zahlreich begrü-ßen zu können.

Dr. Werner KrapfReferat für Fortbildung

30. Oberpfälzer ZahnärztetagHerausforderungen erkennen und meistern

Vom 23. bis 25. Juni 2016 findet der dies-jährige Oberpfälzer Zahnärztetag inRegensburg statt. Der Schirmherr Prof.Dr. Wolfgang Buchalla hat in Zusammen-arbeit mit dem ZBV ein attraktives Pro-gramm mit namhaften Referentenzusammengestellt.

Es werden Pharmakointeraktionen beimmultimorbiden Patienten ebenso behan-delt wie die Aufklärung vor und nachZwischenfällen. Der Sinn und Unsinn derDVT ist ebenso Thema wie die Fragen desZahnerhalts schwer parodontal geschä-

digter Zähne. Zudem beschäftigt sich dieTagung mit den Grenzen der Komposi-trestaurationen im Seitenzahnbereichund den Komplikationen bei vollkerami-schen Versorgungen.

Das Programm für die Zahntechnikerwird sich mit modernen Behandlungs-konzepten der Versorgung mit Vollkera-mik widmen. Für Zahnärzte besteht wie-derum die Möglichkeit die Fachkunde imRöntgen im Rahmen des Zahnärztetageszu erneuern.

Die Anmeldung zum Zahnärztetag istab sofort möglich.

Der 30. Oberpfälzer Zahnärztetag findetin Zusammenarbeit mit der UniversitätRegensburg und dem Förderverein Fach-gruppe Zahntechnik e.V. statt. Das Programm findet sich unterwww.zbv-oberpfalz.de.

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NG Prothetische und chirurgische Aspekte bei

der Implantatversorgung komplexer Fälle Kurs mit Prof. Dr. Katja Nelson

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu unserer letzten Fortbildungsveranstal-tung vor den Sommerferien darf ich Sieherzlich einladen. Es ist nicht nur ein The-ma für die implantierenden Zahnärzteund Zahnärztinnen, sondern auch für diediejenigen, die die Suprakonstruktioninkorporieren. Die Patienten messen dasErgebnis nicht an den Implantaten, son-dern an dem, „was oben drauf“ gesetzt“wird. Deshalb ist dieses Thema für denProthetiker genau so relevant wie fürden Operateur. Darüber hinaus werdenAspekte besprochen, die auch für IhreZahntechniker von Belang sind.

Seminarinhalt: Die Implantatprothetik darf nicht nur alseine Methode zum Ersatz von verlorengegangenen Zähnen betrachtet werden,sondern auch als ein Ersatz für Knochen-und Weichgewebe. Die implantatprothe-tische Versorgung von komplexen Fällenstellt uns immer wieder vor Herausforde-rungen. Dies beginnt mit der Entschei-dung welche Art von Zahnersatz möglichoder sinnvoll ist und endet mit der Wahlder adäquaten chirurgischen Therapie.Bislang fehlt uns ein Standardprotokoll,jedoch gibt es allgemeingültige Kriterien,die uns bei der Therapie den Weg vorge-ben können. Im Rahmen des Kurses wer-den grundlegende Aspekte der Planungund der erfolgreichen Gestaltung pro-

thetischer Versorgungen dargestellt underörtert.

An Hand von wissenschaftlichen Datenwerden einzelne Parameter und ihr Ein-fluss auf die chirurgische und protheti-sche Therapie definiert und an Hand vonklinischen Fällen demonstriert.

Die Rolle der– Ästhetik– Phonetik– Hygienefähigkeit– Basisgestaltung von festsitzendenRestaurationen

– Implantatpositionbei der prothetischen und chirurgischenTherapie werden diskutiert.

Prof. Dr. Katja Nelson hat das Studiumder Zahnmedizin und die Promotion ander Freien Universität Berlin absolviert.Von 1994 – 2010 Fachzahnarztaus-bildung Oralchirurgie, Leitung derImplantologie und Spezialprothetik undHabilitation in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, CharitéCampus Virchow, Berlin, seit 2010 APL-Professorin und Leiterin der SektionImplantologie der Klinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie am Universitäts-klinikum Freiburg.

Bitte informieren Sie auch Ihre Zahntech-niker und Zahntechnikerinnen. Bitte mel-den Sie sich baldmöglichst mit dem imHeft abgedruckten Anmeldeabschnittan. Ich freue mich auf Ihr Kommen.

Dr. Werner KrapfReferat für Fortbildung

Prothetische undchirurgische Aspektebei Implantatversor-gung komplexer FälleTermin:Mittwoch, 20. Juli 2016, von 14.00 bis ca. 18.00 Uhr

Ort:Memmingen, Stadthalle, Ulmer Str. 5

Referentin:Prof. Dr. Katja Nelson, Klinik für MKGder Universität Freiburg

Teilnehmer:Zahnärzte, Zahnärztinnen

Gebühr:€ 160,00 pro Person€ 110,00 für Ausbildungsassistenten/

innen (auf Nachweis)

inklusiv Pausenverpflegung

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Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben die Gebühr in Höhe von € von meinem

Konto IBAN BIC

bei Bank/Sparkasse mitttels Lastschrift einzuziehen.Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. DieAbbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBVSchwaben.

Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers

Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kurs-gebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich!

Bitte an den ZBV Schwaben, z. Hd. Frau Helgemeir, Lauterlech 41,86152 Augsburg, oder per Fax an die Nr. 0821/3431522

Anmeldung:q zum Kurs „Implantologie – Parodontologie – Endodontie”

– Zahnerhaltung oder Zahnentfernung –Referent: Prof. Dr. Dr. Matthias Folwaczny, LMU München

Termin: Mittwoch, 22. Juni 2016, von 14.00 bis ca. 18.30 Uhr

Ort: Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5

Teilnehmer: Zahnärzte/innen

Kursgebühr: 140,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusiv Pausenverpflegung110,00 Euro für Ausbildungsassistenten/innen (gegen Nachweis)

q zum Kurs „Die Magnetpraxis – was Patienten magnetisch anzieht”Referent: Prof. Dr. Gerhard Riegl, Augsburg

Termine: Mittwoch, 29. Juni 2016, von 14.00 bis ca. 18.00 Uhr

Ort: Memmingen, Maximilian-Kolbe-Haus, Donaustraße 1

Teilnehmer: Zahnärzte/innen, Praxismitarbeiter/innen

Kursgebühr: 140,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusive Verpflegung90,00 Euro für Praxismitarbeiter/innen inklusive Verpflegung

q zum Kurs „Prothetische und chirurgische Aspekte bei der Implantatversorgungkomplexer Fälle”

Referentin: Prof. Dr. Katja Nelson, Freiburg

Termin: Mittwoch, 20. Juli 2016, von 14.00 bis ca. 18.00 Uhr

Ort: Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5

Teilnehmer: Zahnärzte/innen

Kursgebühr: 160,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusiv Pausenverpflegung110,00 Euro für Ausbildungsassistenten/innen (gegen Nachweis)

Vorname Name Straße

PLZ / Ort Datum Stempel / Unterschrift

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Aktualisierung der Fachkundeim Strahlenschutz im Jahr 2016für Zahnärzte/innen

Nach § 18a Abs. 2 der Röntgenverordnung sind Zahnärztinnen und Zahnärzte innerhalb eines fünfjährigen Turnus'verpflichtet, ihre Fachkunde im Strahlenschutz zu aktualisieren. Wer also 2011 seine Fachkunde – meist zusammenmit der Approbation – erworben hat, ist im Jahr 2016 verpflichtet, diese zu aktualisieren.

Nach der Anmeldung zu diesem Kurs senden wir Ihnen ein Skriptum zur Aktualisierung der Fachkunde imStrahlenschutz mit einem Prüfungsbogen zum Nachweis Ihrer Kenntnisse zu. Diesen Prüfungsbogen bringen Siebitte bei der Kursteilnahme mit, Sie erhalten nach bestandener Prüfung Ihr Fortbildungszertifikat des ZBV überdie Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz.

Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltung an:

q Freitag, 15. Juli 2016, 13.30 Uhr, Haus Sankt Ulrich, Kappelberg 1, 86152 Augsburg

Bitte pro Person eine Anmeldung ausfüllen!Achtung: Bitte Kopie des Röntgennachweises beifügen!!!

Gebühr: 60 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 3 Stunden

Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/3 43 15 22

Name Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift

Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:

Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 60 Euro pro Personvon meinem Konto

IBAN BIC

bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen.

Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers

Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Ab-buchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben.Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50%der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich. Die Veranstaltung des ZBV Schwaben findet inKooperation mit dem FVDZ-Landesverband Bayern statt.

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++ Referat Zahnärztliches Personal ++

Sommerabschlussprüfung 2016 fürZahnmedizinische Fachangestellte

Zeitplan der Praktischen Prüfungen an den Berufsschulen

Augsburg Mittwoch, 29. Juni 2016 07.30 – 15.30 Uhr Gruppe I - 1 15 TN Donnerstag, 30. Juni 2016 07.30 – 15.30 Uhr Gruppe I - 2 15 TN Freitag, 01. Juli 2016 07.30 – 15.00 Uhr Gruppe I - 3 14 TN Mittwoch, 29. Juni 2016 07.30 – 15.30 Uhr Gruppe II - 1 15 TN Donnerstag, 30. Juni 2016 07.30 – 15.30 Uhr Gruppe II - 2 15 TN Freitag, 01. Juli 2016 07.30 – 15.00 Uhr Gruppe II - 3 14 TN 88 TN

Donauwörth Freitag, 24. Juni 2016 07.30 – 15.20 Uhr Gruppe I 13 TN

Freitag, 24. Juni 2016 07.40 – 15.00 Uhr Gruppe II 12 TN 25 TN

Kempten Montag, 27. Juni 2016 08.00 – 15.15 Uhr Gruppe I 11 TN

Dienstag, 28. Juni 2016 08.00 – 14.45 Uhr Gruppe II 10 TN

Mittwoch, 29. Juni 2016 08.00 – 14.45 Uhr Gruppe III 10 TN 31 TN

Lindau Freitag, 24. Juni 2016 08.00 – 15.15 Uhr 9 TN

Freitag, 01. Juli 2016 08.45 – 12.30 Uhr 5 TN 14 TN

Marktoberdorf Dienstag, 28. Juni 2016 08.00 – 16.30 Uhr Gruppe I 12 TN Mittwoch, 29. Juni 20165 08.00 – 14.10 Uhr Gruppe II 8 TN 20 TN

Memmingen Dienstag, 28. Juni 2016 07.50 – 15.00 Uhr Gruppe I 10 TN

Donnerstag, 30. Juni 2016 07.50 – 14.30 Uhr Gruppe II 09 TN 19 TN

Neu-Ulm Donnerstag, 30. Juni 2016 08.00 – 17.00 Uhr Gruppe I 16 TN

Freitag, 01. Juli 2016 08.00 – 14.30 Uhr Gruppe II 11 TN 27 TN

224 TN

Die Prüfungsordnung erfordert einen ziemlich hohen zeitlichen und personellen Aufwand. Der ZBV Schwaben bittet um besondereBeachtung nachfolgender Terminierung. Die genaue Prüfungszeit sowie Prüfungsraum erfahren die Schülerinnen direktan den Berufsschulen:

Der ZBV verweist auf § 10 (1/2) des Jugendarbeitsschutzgesetzes, nach dem Jugendliche für die Teilnahme an Prüfungen einschließlich Pausen, sowie am Tag vor der schriftlichen Prüfung freizustellen sind. tr

Azubis können Vergünstigungen nutzen!!Den Auszubildendenausweis jetzt beimZahnärztlichen Bezirksverband Schwa-ben anfordern!Azubis können durch Vorlage des Auszu-bildendenausweises Vergünstigungen inKinos, Museen, Schwimmbädern, beiöffentlichen Verkehrsmitteln oder Veran-staltungen erhalten. Diesen Auszubil-dendenausweis können Auszubildende

zur / zum Zahnmedizinischen Fachange-stellten (ZFA) bei ihrem zuständigenZahnärztlichen Bezirksverband kostenlosanfordern.Der Auszubildendenausweis bescheinigtden Status als Auszubildende zur/ zumZahnmedizinischen Fachangestellten. Erhat in etwa die Größe eines Personalaus-weises und muss vom Auszubildenden

handschriftlich ausgefüllt und von derausbildenden Zahnarztpraxis sowie vomZahnärztlichen Bezirksverband unter-schrieben und abgestempelt werden.Außerdem ist ein aktuelles Foto von sichin Passbildgröße erforderlich, das diezuständige Berufsschule abstempelt. Siebestätigt auch die Gültigkeit des Auswei-ses für das jeweilige Schuljahr.

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Aktualisierung der Kenntnisseim Strahlenschutzfür zahnärztliches PersonalZahnarzthelfer/innen (ZAH) bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) mit Kenntnissen im Strahlenschutz, dieihre Kenntnisse im Strahlenschutz ab dem Jahr 2011 erworben haben, sind nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung innerhalb eines fünfjährigen Turnus verpflichtet, die Kenntnisse im Strahlenschutz 2016zu aktualisieren, wenn sie weiter ihre erworbenen Kenntnisse anwenden wollen. Röntgenbescheinigungen dievor dem Jahr 2011 erworben wurden, können in beiden Kursen aktualisiert werden. Zahnarzthelfer/innen bzw.Zahnmedizinische Fachangestellte dürfen nur mit einem gültigen Röntgenschein in der Praxis röntgen.

Der Zahnärztliche Bezirksverband Schwaben bietet für ZAH/ZFA regelmäßig Fortbildungskurse zur Aktuali-sierung der Kenntnisse im Strahlenschutz mit Prüfung an. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie ein Skript miteinem Prüfungsbogen, den Sie bitte zum Kurs mitbringen. Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Beschei-nigung des ZBV über die aktualisierten Kenntnisse im Strahlenschutz.

Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltungen an:

q Freitag, 22. Juli 2016, Beginn 13.30 Uhr

Die Kurse finden im Haus St. Ulrich, Kappelberg 1 in 86150 Augsburg statt.

Gebühr: 50 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 4 Stunden

Bitte pro Person eine Anmeldung ausfüllen!Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/3 43 15 22

Achtung: Kopie des Röntgennachweises beifügen!

Name Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift

Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:

Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 50 Euro pro Personvon meinem Konto

IBAN BIC

bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen.

Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers

Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchung erfolgt in-nerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben.

Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühroder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich!

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Herausgeber: ZBV Schwaben, (Bezirksverband), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Geschäftsstelle Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Verantwortliche Schriftlei-tung: Christian Berger, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt die Redaktion keine Haftung. Die Redaktion behält sichdas Recht vor, Leserbriefe gekürzt aufzunehmen. Signierte namentliche Artikel geben die Meinung des Verfassers kund, sie geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Zuschriften redaktionellerArt richten Sie bitte nur an die Schriftleitung, nicht an den Verlag. Für unverlangt eingereichte Manuskripte und Fotos übernimmt die Redaktion keine Haftung. Verlag, Anzeigenmarketing und Vertrieb:HaasMedia - Verlag & Agentur für Printmedien, Angelika Haas, Salzbergweg 20, 85368 Wang, Tel. 0 87 61-72 90 540, Fax 0 87 61-72 90 541, E-Mail: [email protected]. Für Anzeigen verantwortlich: GerhardHaas, Verlagsanschrift. Zur Zeit ist Anzeigenpreisliste Nr. 7 vom 1. Februar 2007 gültig. Soweit vom Verlag gestaltet, liegen sämtliche an Entwurf und Gestaltung (Anzeigen, Aufmachung und Anordnung) beste-henden (Urheber-)Rechte bei HaasMedia - Verlag & Agentur für Printmedien, Angelika Haas. Verletzungen durch ungenehmigte Nachahmung oder Nachdruck – auch auszugsweise – sind unzulässig und werdenverfolgt. Veröff. gem. DVBayPrG: Inhaber 100% Gerhard Haas, Freising – Gesamtherstellung: HaasMedia - Verlag & Agentur für Printmedien, Angelika Haas – Bezugsbedingungen: Für Mitglieder ist derBezugspreis im Beitrag enthalten. Bezugspreise für Nichtmitglieder: Einzelheft € 2,- zzgl. Versand spesen. Jahresabonnement € 26,– inkl. MwSt., zzgl. Versandspesen. Erscheinungsweise: 10 x jährlich.

Die nächste Ausgabe der ZNS erscheint am 4. Juli 2016.Anzeigenschluss hierfür ist der 20. Juni 2016