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6/2013 1 Aktuelles Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer K 10669 F seit 1880 Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13 MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIK WARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST Internet: www.mielke- service.de medienbüro franken presse werbung internet 44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0 mobil +49.(0)172 2869490 www.medienm8.de [email protected] Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87 In diesem Heft: Stadt Bochum vergibt Klimaschutz-Awards 2015 Scharoun-Kirche wurde innen liebevoll saniert Neues Konzept zur Bürgerbeteiligung Neues KfW-Programm: Altersgerecht umbauen Entdeckungen beim Straßenbahnbau im Osten Marco Oettinghaus Marthastraße 2 (Am Stadtpark) 44791 Bochum Ruf 0234/58 11 22 Fax 0234/58 11 60 www.oettinghaus-immobilien.de Mail [email protected]

Zuhause 1/2016

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Das überparteiliche Magazin für Haus- und Grundeigentümer

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6/2013

1Aktuelles

Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

K 10669 F

seit 1880

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13

MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIKWARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST

Internet:www.mielke-

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44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0

mobil +49.(0)172 2869490www.medienm8.de

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Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87

In diesem Heft:Stadt Bochum vergibt

Klimaschutz-Awards 2015

Scharoun-Kirche wurdeinnen liebevoll saniert

Neues Konzeptzur Bürgerbeteiligung

Neues KfW-Programm:Altersgerecht umbauen

Entdeckungen beimStraßenbahnbau im Osten

Marco Oettinghaus Marthastraße 2 (Am Stadtpark)44791 Bochum Ruf 0234/58 11 22 Fax 0234/58 11 60www.oettinghaus-immobilien.de Mail [email protected]

neuanlage_layout.indd 1 21.01.2016 12:00:10

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Das Charity-Plakat für den Mittagstisch der Ev. Gemeinde Langendreer

...in Zusammenarbeit mit dem Zeichner Klaus Wegmann. DIN A2 - nur 5 Euro, die ohne jeden Abzug an die Gemeinde gehen.

2016 hätte Dr. Herbert Dierkes seinen 100. Geburtstag feiern können. Leider verstarb der be-liebte Heimathistoriker im Janu-ar 2004. „100 Jahre Amtshaus Langendreer“ (2001), ist noch vorrätig im Verlag Medienbüro Franken: 14,90 Euro

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Und hier dieAktion zum

100. Geburtstag von

Dr. Herbert Dierkes

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Liebe Vereinsmitglieder,

3

Herausgeber:Haus+Grundeigentümer Bochum GmbH

www.hausundbochum.de hausundbochum.deChefredakteur:

Verlag:

CvD, Gestaltung & Anzeigen:

Druck:

Vorwort

Farnstraße 59 · 44789 BochumTelefon (02 34) 3 70 90 · Fax (02 34) 30 99 90

[email protected]

Inhalt

Impressum

Nachrichten aus Bochum

Aktuelle Informationen

im Gebrauchtwagenbereich 20

während der Wintermonate 22

(BMG)(MRRG)

"Wohnungsgebern"

Die Bestätigung des Wohnungsgebers

des Wohnungsgebers (Vermieters)(z.B.

Vermietung oder unentgeltliche Überlas-sung)die Anschrift der Wohnung sowie den

ten.

"Wohnungsnehmers" "Wohnungsge-ber"

und nicht mehr ihr Vermieter "Wohnungs-geber" Ihr

Jörg Ehrhardt

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Ein Stück mehr Lebensqualität!

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Ausstellung

4 Bochum

Klimaschutz-Awards jetztzum siebten Mal vergeben

Preisträger und Laudator auf einem Bild: Christel Jünger, Heinz-Jürgen Hensing, Oberbürgermeister Thomas Eiskirch, Nicole de Corte und Frank Neuhaus (hinten von links), Bernd Hoose, Han-nes, Christiane mit Henry und Thiemo Ebbert (vorn von links).

Foto: Eberhard Franken

Möbel Hardeck - „das ist ein kleines Kraftwerk, in dem man Möbel kaufen kann.“ So for-mulierte es Oberbürgermeister Thomas Eiskirch bei der Preis-übergabe zum „Klimaschutz-Award 2015“.Zur siebten Auflage des Bo-chumer Preises traf man sich nämlich im Haus 3 des Bochu-mer Möbelhauses, wo Inhaber Karl-Ernst Hardeck noch ein-mal darauf hinwies, dass eben dieses Haus 3 in 2013 den Preis gewonnen hatte, weil die Im-mobilie mehr Energie erzeugt als sie verbraucht.Gleiches gelte im Übrigen, so Hardeck in seiner kurzen Be-grüßungsansprache, auch für das Küchenlager im Industrie-gebiet Mansfeld, das den Kli-maschutz-Award im Jahr 2014 gewann. „Dort haben wir in etwa die gleichen Werte wie hier an der Wittener Straße.“Eiskirch bilanzierte die Werte, die zu den Preisen geführt hat-ten, verwies allerdings schmunzelnd darauf, dass er das alles natürlich nicht selbst kontrolliert habe, sondern sich darauf verlasse, dass man ihm die korrekten Werte aufge-schrieben habe.Bochum habe sich ehrgeizige Ziele gesetzt. „Wir hatten uns vorgenommen, den Ausstoß von Treibhausgasen in der Stadt bis 2020, spätestens aber 2030 zu halbieren.“ Dies sei nun schon viel früher gelun-gen.

Die Gewinner des Awards in Silber haben bereits eine Men-ge Energie eingespart und da-mit einen erheblichen Beitrag zur Schonung bzw. Entlastung der Umwelt geleistet.Die Goldpreisträger allerdings haben besonders Lobenswer-tes geleistet: Architekt Thiemo Ebbert hat in anderthalbjähri-ger Arbeit ein energiesparen-des Wunderwerk geschaffen, bei dem er Steinwolle an der Fassade und Cellulose an den unteren und oberen Geschoss-decken verarbeitetete. Photo-voltaik, Luftwärmepumpe und Mehrfachverglasung verstär-ken den Effekt.Bernd Hoose, der zweite Gold-preisträger, bezeichnet Ener-giesparmaßnahmen gewisser-maßen als sein Hobby: Seit über zehn Jahren investiert er in diesem Bereich. Und: Mit dem eingesparten Strom be-treibt er ein Elektroauto. ef

Die Awards in Silber:Nicole de Corte und Frank Neuhaus, Somborner Str. 6, 44894 Bochum, Heinz-Jür-gen Hensing, Gräfin-Imma-Str. 166 a, 44797 Bochum - Christel Jünger, Vormholz-str. 14 d, 44801 Bochum

Die Awards in Gold:Bernd Hoose, Ahornweg 16, 44801 Bochum, Thiemo Eb-bert, Heintzmannstr. 170, 44801 Bochum

Ein neues Open-Data-Portal stellt Stadtplandaten für die Regionen Metropole Ruhr, Rheinland und Bergisches Land jedem Nutzer kostenfrei zur Verfügung. Der Regionalverband Ruhr (RVR) ist Kooperationspartner und stellt ab sofort regelmäßig aktualisierte Daten vom Ruhr-gebiet zum Download zur Ver-fügung.Unter dem Titel "Offenes Stadtplanwerk" stehen die Stadtpläne von insgesamt 71 Städten und Kreisen online be-reit. Das Portal deckt ein Ge-biet rund 8.300 Quadratkilo-meter Fläche mit rund neun Millionen Einwohnern ab. Es reicht von Köln im Südwesten bis Hamm im Nordosten, vom Kreis Wesel im Nordwesten bis zum Oberbergischen Kreis im Südosten.Die Stadtplandaten können für private und gewerbliche Zwe-cke, für klassische Drucker-zeugnisse und Internetanwen-dungen verwendet werden.

Einschränkungen technischer oder rechtlicher Art gibt es nicht, nur die Datenquelle muss bei Nutzung angegeben werden. Die Stadtplandaten können in unterschiedlichen grafischen Ausprägungen und Maßstäben heruntergeladen werden. Die Daten liegen als Raster- und Vektordaten in un-terschiedlichen Formaten vor. Mit einer komfortablen Einga-be des gewünschten Einzugs-bereiches sind die Daten per Mausklick rund um die Uhr verfügbar.Die aktive Bereitstellung des Stadtplanwerks über das neue Portal gehört zur Open-Data-Strategie der Städte und des Landes. Es ist einer der ersten Geodatenbestände in NRW, die sich für jedermann öffnen.Für Fragen zu Anwendung und Lizenz steht das RVR-Team Kartographie unter [email protected] bereit.Infos: www.auf-karte.de und www.geoshop.metropoleruhr.de

Kostenfreie Stadtpläne über Open-Data-Portal verfügbar

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Bochum

Über „Pleiten, Pech und Pan-nen“ hat jeder schon einmal gelacht. Aber diese Worte nimmt Volker Böhm nicht in den Mund. Der Leiter des Fachbereichs Infrastrukturpro-jekte bei der Bochum-Gelsen-kirchener Straßenbahnen AG (BoGeStra) holt tief Luft, be-vor er über die Problemzonen „seiner“ Straßenbahnbaustelle im Herzen von Langendreer spricht.Manche Überraschungsfunde sind im Laufe der Monate ein-fach nur lächelnd zur Kenntnis genommen worden, während andere für massive Verzöge-rungen und kreative Lösungen sorgten. „Wir buddeln halt in 150 Jahren Industriegeschich-te herum“, stellt Böhm lä-chelnd fest. Man sei, so erin-nert er sich, bei der Planung zwar immer nur vom schlech-testmöglichen Fall ausgegan-gen. „Der ist aber – vor allem zwischen S-Bahn und Markt - immer wieder deutlich über-troffen worden.“ Die Bürger haben oft von durch unbekannte Leitungen verursachten Behinderungen der Baumaßnahme gehört und gelesen.

Wobei die Zufallsfunde im Fundament der Straßen eben unterschiedliche Qualität ha-ben. Dass sie im Bereich S-Bahn-Haltepunkt Langendreer in der Straße das Fundament sowie Reste eines alten Gitter-mastes gefunden haben, mag als Erinnerung an die eigene, fast 120jährige Geschichte der BoGeStra dienen. „Kann sein“, so Pressesprecherin Sandra Bruns, „dass das mal ein alter Oberleitungsmast war.“ Schließlich fuhr hier vor Jahr-zehnten bereits eine Straßen-bahn.Dagegen hatte die an gleicher Stelle gefundene 10.000-Volt-Starkstromleitung echtes Schock-Potenzial. „Das war eine Opel-Leitung“, so Böhm, „die woanders und auch viel tiefer liegen sollte.“ „Opel“ stand nicht auf der Leitung. „Bei einem solchen Fund“, er-klärt Böhm, „steht alles still. Erst muss geklärt werden: Was ist das für eine Leitung? Geht Gefahr davon aus? Wem ge-hört sie?“ Oft sind dann völlig neue Lösungen gefragt.Leuchtmunition und eine glücklicherweise ausgebrann-te Bombe im Bereich der Ru-dolf-Steiner-Schule, zwei Wasserleitungen, die bei Gel-senwasser selbst unbekannt waren sowie alte Kokereigas-leitungen mit möglichem Ver-puffungspotenzial ließen man-chem Bauarbeiter zuweilen den Atem stocken.„Das haben wir aber alles pri-ma in den Griff bekommen“, sagt Volker Böhm lächelnd. „Die alten Gasleitungen sind ohne Hitzeentwicklung ausei-nandergefräst, die Einzelteile schließlich versiegelt worden, damit eventuell giftige Rück-stände nicht entweichen konn-ten.“

Eines aber hatte der erfahrene BoGeStra-Baumeister Böhm in seinen über 15 Jahren auf Großbaustellen noch nicht er-lebt: Arbeiter fanden – ganz in der Nähe des S-Bahnhofs - in einem Hohlraum eine ganze Sammlung von alten, rostigen Gewehren.„Da kam Hektik auf“, erinnert er sich. „Ordnungsamt, Be-zirksregierung und Kampfmit-tel-Räumdienst wuden ver-ständigt, die Gewehre unmit-telbar mit viel Sand zugeschüt-tet. – Und es gab eine Informa-tionssperre.“ Die Herkunft blieb ungeklärt. „Wir vermu-ten, dass nach dem Ende des Krieges die Waffen in einen Bombentrichter geworfen und dann zugeschüttet wurden“, erklärt Astrid Metz vom Bo-GeStra-Infopoint. Geschichte zum Anfassen.Unter der Rubrik Pech ver-buchte Volker Böhm z.B. das Abreißen eines Zugkopfes beim Einziehen sogenannter „Inliner“. „Mit dieser Methode werden Altleitungen saniert, die Inliner gleichzeitig gescho-ben und gezogen.“ Die „Unfallstelle“ musste auf-wändig aufgegraben werden. Der Maßnahme fiel letztlich auch noch ein Baum zum Op-fer, „den wir eigentlich retten wollten.“Zehn Leitungen rein, zehn Lei-tungen raus. So stellte sich ein Schacht direkt vor dem polni-schen Geschäft am Markt dar. „Ein Klacks, dachten wir“, lacht Böhm. „Als wir rein-schauten, waren wir geschockt. Da hätte mein Auto reinge-passt.“ Diesen Schacht gibt es jetzt nicht mehr.Riesenaufwand hatten die Ka-nalbauer im Kreuzungsbereich mit einem Schacht, der – wie andere auch - als Fertigteil an-

geliefert wurde. „Dadurch sollte zusätzlicher Aufwand vor Ort vermieden werden.“ Das Teil passte jedoch nicht, weil Altleitungen im Weg wa-ren. Die Konsequenz: „Wir haben das Fertigteil auseinan-dergesägt und an die Gegeben-heiten angepasst.“Für intakte Altleitungen haben sie sogar Stützfundamente ge-baut. Man könnte das glatt als eine Form von Dankbarkeit werten, denn jede nicht nutz-bare Leitung verursachte zeit-aufwändige und teure Proviso-rien. „Dieser Bereich“, zieht Sprecherin Sandra Bruns letzt-lich ein positives Zwischenfa-zit, „ist aber nun für unsere Enkel sehr gut bereinigt.“ ef

Überraschungen auf der Bogestra-Baustelle in Langendreer:Gewehre aus dem 2. Weltkrieg lagen im Hohlraum

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Selbst wenn man kein Archi-tekturkenner ist, fällt auf, dass die Johannes-Kirche in Al-tenbochum etwas Besonderes ist. Klein und kompakt bückt sie sich am Glockengarten 70 inmitten der Wohnbebauung, ohne sich je klein zu machen. Tatsächlich ist die denkmal-geschützte Kirche der Bochu-mer Christengemeinschaft ein exquisites Zeugnis zeitloser Architektur: Es ist der einzige realisierte Kirchenentwurf des Architekten Hans Scharoun (1893-1972), der vor allem als Erbauer der Berliner Philhar-monie weltbekannt ist. Scharouns gestalterische Idee galt dem "organischen Bau-en". Seine Gebäude, obwohl technisch stets auf dem mo-dernsten Stand, sollten Orga-nismen nachempfunden sein. Das heißt: die Form der Gebäu-deteile folgt keinem "quadra-

tisch, praktisch, gut", vielmehr ist in der baulichen Anordnung eine ausgeprägte Verwendung unregelmäßiger und asymmet-rischer Formen erkennbar. Zu-mal gilt das für die Innenräume von Scharouns Gebäuden, auch in der Johannes-Kirche eröffnet deren Inneres immer wieder überraschende Perspektiven.Das "Wohlbefinden der Gebäu-denutzer" hatte der Architekt stets im Sinn, aber 45 Jahre nach Eröffnung der Bochumer Kirche wurde auch deutlich, dass dieses "Wohlbefinden" noch eine andere Komponente umfasst: nämlich die der In-standhaltung. Vor allem das Kirchendach hatte eine Reno-vierung nötig, aber auch die große Glasfensterfront, die die Kirche nach Süden hin, von der Gartenseite aus, erhellt. 2016 scheint die Scharoun-Kirche wieder für die Zukunft gerüstet:

Nach sieben Jahren konnte die umfängliche Renovierung beendet werden. Eine infor-mative Broschüre gibt über die aufwändigen baulichen Maßnahmen Aufschluss. Und verrät, was den Bau so beson-ders macht.Dessen Anfänge reichen bis 1962 zurück, als die hiesige Christengemeinschaft, eine christliche Kirche, die der Anthroposophie nahesteht, den Entschluss zur Errichtung einer eigenen Andachtsstätte in Bochum fasste. Zwei Jahre später wurden Teile des alten Hofes Schulte-Vels erworben; dass ausgerechnet Scharoun als damals wichtigster deutscher Vertreter der Moderne als Architekt gewonnen werden konnte, war Zufall. Die Familie eines Gemeindemitglieds war ihm freundschaftlich verbun-den.Einzigarbeit ist die Gestaltung der Johannes-Kirche mit ihrem Zeltdach, der Wandgestaltung aus abwechslungsreich geglie-derten Ziegelsteinen, der drei-eckigen Fensterform und vor allem dem Konzept der „Raum-plastik“, das dem erwähnten Prinzip des Organischen folgt: Sie integriert die verschiedenen Funktionen des Gotteshauses, das sowohl als Altar- und Predigtraum, aber auch als Mu-sik- und Versammlungsstätte genutzt werden kann. Konzerte, Theatervorstellungen, Kurse, Lesungen und Ausstellungen finden ebenso statt wie Vorstel-lungen der Marionettenbühne Hurleburlebutz. Auch ist die Kirche selbst ein Kultur- und Kunst-Träger: ein Triptychon (1975) von Otto Ritschl, ein Altarbild von Fritz Winter so-wie mannshohe Kerzenleuchter (1968) von Wilhelm Wagen-feld, mit denen der 70-Jährige an den Entwurf seiner weltbe-rühmten "Bauhauslampe" von 1924 anknüpfte, zieren das

Innere der Kirche.Aus Kostengründen war im Eröffnungsjahr 1966 auf das vom Architekten angedachte Kupferdach verzichtet und ein Pappschindeldach aufgesetzt worden, das mit den Jahren undicht wurde. Nun hat die Johannes-Kirche ihr Kupfer-dach bekommen, ganz im Sinne Scharouns also. Ebenfalls pro-blematisch war das nach Süden weisende mehrteilige Glasfen-ster. Hier nagt der Zahn der Zeit an den stählernen Halte-Ele-menten. „Deren Kleinteiligkeit schloss eine Grundsanierung der einzelnen Elemente aus“, so der Architekt Detlef Bruck-hoff vom ausführenden Büro Bruckhoff/Gehrke (Bochum/Berlin), „deshalb wurde ein Anbau als ,Schutzhaut’ vor die Fensterwand gesetzt“. Da dieses sich auf der Rückseite befindet, wird der optische Eindruck der Kirche von der Straßenseite aus nicht gestört. Der Denkmalschutzaspekt wird durch den Vorbau also nicht berührt.Rund 450.000 Euro hat die Grundsanierung gekostet, 134.000 Euro Eigenmittel der Christengemeinschaft sowie zusätzliche Spenden flossen ebenso ein wie Mittel aus dem Topf der Deutschen Stiftung Denkmalschutz. So ist die Scharoun-Kirche baulich erst einmal ertüchtig. Die dringend notwendige Modernisierung der Heizungsanlage wartet be-reits als neue Herausforderung auf die Gemeinde.Die Info-Broschüre zur Jo-hannes-Kirche kostet 10 Euro, sie ist in der Kirche erhältlich und kann auch im Internet be-stellt werden: www.scharoun-kirche.de

Wir danken Jürgen Boebers-Süßmann, Kulturredakteur der WAZ Bochum, für diesen lesenswerten Gastbeitrag.

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Ein glücklicher Zufall:Hans Scharoun und dasKleinod Johannes-Kirche

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7Bochum

Am „Mark´schen Bogen“ in Weitmar entstehen aufbezahlbaren Grundstücken klimafreundliche Häuser

Über Bochum gemeinsam ins Gespräch zu kommen, ist ein Angebot, das die Bürgerinnen und Bürger sehr gut auf- und gerne annehmen. Dies zeigt das Interesse an der neuen Sprechstunde, die Oberbürger-meister Thomas Eiskirch erst-mals am Freitag (29. Januar) anbietet. Er möchte mit Bürge-rinnen und Bürgern persönlich über die Dinge sprechen, die sie bewegen. Da die vorgese-henen neun Termine blitz-schnell vergeben waren, hat Thomas Eiskirch die vorgese-hene Zeit für die erste „Bürger-STUNDE“ spontan verdop-pelt. Doch auch diese sind bereits restlos vergeben.Künftig möchte der Oberbür-germeister die „BürgerSTUN-DE“ zirka alle sechs Wochen einrichten. Wer daran teilneh-men möchte, kann sich mit seinem Themenwunsch unter [email protected]

oder unter der Telefonnummer 08 00 / 4 47 77 00 – kostenlos aus dem Bochumer und Wat-tenscheider Festnetz – anmel-den. Über diesen Weg ist auch das Büro für Bürgerbeteili-gung zu erreichen.Zu dem neuen Konzept für mehr Bürgerbeteiligung zählt ebenso das „BürgerRAT-HAUS“, in dem es erstmals in diesem Jahr vier Führungen für Gruppen mit einem an-schließenden Gespräch mit dem Oberbürgermeister geben wird. Zwei der Termine sind vorgesehen für Schulen; sie erweitern das Angebot an Rat-hausführungen, die es nach wie vor gibt. „BürgerDIA-LOG“ und „BürgerKONFE-RENZ“ laden Bürgerinnen und Bürger ein, zu wichtigen Themen Stellung zu nehmen und persönlich mitzugestalten. Der „BürgerDIALOG“ soll dreimal im Jahr, die „Bürger-

KONFERENZ“ alle zwei Jah-re stattfinden. Noch nutzerfreundlicher soll das Internetportal bochum.de werden; weitere Online-Ange-bote ersparen Bürgern Behör-dengänge. Oberbürgermeister Thomas Eiskirch ruft außer-

dem dazu auf, ehrenamtlich wirkende Menschen vorzu-schlagen, die die Stadt ehren soll: „Ehrenamtliches Engage-ment findet häufig im Verbor-genen statt. Ich möchte dem Ehrenamt in Bochum ein Ge-sicht geben.“ sb

Neues Konzept zu Bürgerbeteiligung – Erste BürgerSTUNDE ist bereits ausgebucht

Oberbürgermeister lässt Worten Taten folgen

Auf der Brache des ehemali-gen Güterbahnhofs in Weitmar begannen bereits im Novem-ber die Rodungsarbeiten. Eine Fachfirma ist im Auftrag des privaten Bauträgers, der Eckehard Adams Wohnungs-bau GmbH aus Essen, planmä-ßig drei Wochen im Einsatz, um das Areal östlich der Stra-ße „An der Holtbrügge“ für den Baubeginn vorzubereiten. Dort sollen circa hundert fami-lienfreundliche Wohneinhei-ten entstehen: freistehende Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser sowie barriere-freie Mehrfamilienhäuser. Der Bebauungsplan Nr. 946 dafür ist seit Ende Oktober rechts-kräftig.Die Eckehard Adams Woh-nungsbau GmbH will eine ab-wechslungsreiche Architektur errichten, die sich sensibel in die umgebende Natur einfügen soll.Die Häuser sollen zudem über eine ökologisch wie ökono-misch zukunftsweisende Technik mit Erdwärme ver-

sorgt werden und verzichten klimafreundlich auf den Aus-stoß von CO2. ie zwei bogen-artigen Straßen, die die Grund-stücke anbinden, formen ein Oval und stehen Pate für den Namen der neuen Siedlung: der „Mark’sche Bogen“. „Das neue Wohngebiet – der Mark‘sche Bogen – ist ein wichtiger Baustein unserer verstärkten Wohnungsbauini-tiative in Bochum“, sagt Stadt-baurat Dr. Markus Bradtke.

„Wir wollen erreichen, dass jeder, der in Bochum ein Grundstück sucht, auch ein passendes Angebot findet.“ Besonders freue ihn, dass Fa-milien mit unteren und mittle-ren Einkommen am künftigen Mark’schen Bogen vergüns-tigte Grundstücke erwerben können.„So sprechen wir unterschied-liche Zielgruppen an“, erklärt

der Stadtbaurat. Interessierte Familien können sich direkt an die Eckehard Adams Woh-nungsbau GmbH wenden; die Stadt Bochum prüft vor dem Kauf, ob die Familien die För-derbedingungen für den ver-günstigten Erwerb erfüllen.Nach den anstehenden Ro-dungsarbeiten kann der Esse-

ner Bauträger mit der Sanie-rung auf dem ehemaligen Gü-terbahnhof beginnen. Für die Bäume, die sich auf der Brache angesiedelt haben, setzt er Er-satz in dem neuen Wohnge-biet. Weitere Bäume pflanzt die Stadt auf Kosten des Inves-tors zudem im Stadtteil Lin-den. sb

Vergünstigt

für Familien

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8 Aktuelles

Der Kamin auf dem Dach soll-te auf keinen Fall vernachläs-sigt werden. Er stellt aus Sicht des Dachdeckerhandwerks zu-nächst einmal eine Dachdurch-dringung dar. „Jede Öffnung im Dach muss so angelegt sein, dass sie die Eigenschaften und Aufgaben des Daches selbst nicht negativ beeinflusst“, er-klärt Thomas Schmitz vom Dachdecker Verband Nord-rhein.Zu diesen Eigenschaften und Aufgaben eines Daches gehört es, alle Umwelteinflüsse von anderen Bauteilen fern zu hal-ten – von Regen bis Schnee, von Hitze bis Kälte. Zunächst einmal muss die Dachöffnung rund um den Ka-min also so beschaffen sein, dass keine Feuchtigkeit ins Dach eindringen kann. Um den Kamin fachgerecht

einzufassen, wie es in der Fachsprache heißt, ist für das Dachdeckerhandwerk einmal mehr reine Handarbeit gefor-dert.Denn je nach Dacheindeckung, Dachneigung und Größe des Kamins muss die Einfassung nach Maß gefertigt werden.

Standardisierte Lösungen sind daher kaum möglich. Ein Grund, weshalb bereits in der Ausbildung für angehende Dachdecker ein Schwerpunkt auf die Metallbe- und Verar-beitung gelegt wird.Die Metalleinfassung wurde in der Vergangenheit oft aus Blei angelegt. Heute werden die Einfassungen meist aus Zink, Kupfer oder Edelstahl vom

ausführenden Dachdeckerbe-trieb individuell gefertigt und angepasst. Mittels einer Ab-kantbank können die erforder-lichen Winkel gradgenau aus-geführt werden. Danach er-folgt das Verfalzen oder Ver-löten der einzelnen Elemente der Einfassung.

Durchaus nicht nur optische Gründe hat übrigens die Be-kleidung des Kaminbereichs, der über die Dachoberfläche hinaus ragt. Besonders bei älteren Hei-zungsanlagen, die weiterhin in Betrieb sind, und bei Ka-minöfen wird durch die Ver-brennung eine relativ hohe Abgastemperatur erzeugt. Gerade in der Heizperiode mit

niedrigen Außentemperaturen trifft dann der warme Abgas-strom oberhalb der Dachfläche auf einen kühleren Bereich des Kamins.Dies könnte zu einer uner-wünschten Kondenswasserbil-dung führen. Um diesem Ef-fekt vorzubeugen, werden Kamine vielfach von außen bekleidet und mit einer darun-terliegenden Dämmung opti-miert.„Das Beispiel des Kamins macht deutlich, wie wichtig es ist, alle Arbeiten am Dach und seinen Komponenten aus-schließlich jenen zu übertra-gen, die dafür ausgebildet und entsprechend qualifiziert sind, um teure Folgeschäden von vornherein auszuschließen“, so der Dach-Experte aus Düs-seldorf.

Folgen können hohe Kosten auslösen:Kamin auf dem Dach sollte nicht vernachlässigt werden

Wer heute baut, braucht einen Bauvertrag. Doch das derzeit geltende Vertragsrecht wim-melt nur so vor Stolperfallen. Daher hat das Bundesministe-rium der Justiz und für Ver-braucherschutz (BMJV) im September einen Gesetzesent-wurf vorgelegt, der besondere Regelungen für Bauprofis und einen besseren Schutz privater Bauherren vorsieht. Allerdings gilt das neue Gesetz voraussichtlich erst ab 2017. Bis dahin müssen alle am Bau Beteiligten weiterhin nach der-zeitiger Rechtslage bauen. Da-mit dies möglichst störungsfrei gelingt, hat die Arbeitsgemein-schaft für Bau- und Immobili-enrecht (ARGE Baurecht) nun einen 10-Punkte-Plan zum Bauvertrag vorgelegt.Baubeteiligte finden in dem Leitfaden Informationen und konkrete Handreichungen, um dem eigenen Bauvorhaben ein gutes rechtliches Fundament zu geben. Denn ein Bauvertrag sollte alle Punkte regeln, die für die pla-nungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens relevant sein könnten – unabhängig davon, ob ein privater Bauherr einen Wintergarten anbauen oder ein

gewerblicher Bauunternehmer ein Wohn- und Geschäftshaus im Wert von mehreren Millio-nen Euro errichten möchte.

„Einen Gebrauchtwagen kön-nen Sie anschauen und auspro-bieren, bevor Sie den Kaufver-trag unterzeichnen. Im Gegensatz dazu existiert das Objekt eines Bauvertrags noch nicht und Sie geben sehr viel Geld für etwas aus, das nur auf dem Papier existiert. Das

ist mit vielen Risiken und Un-wägbarkeiten verbunden“, er-läutert Dr. Birgit Franz, Vor-standsmitglied der ARGE

Baurecht. „Daher sollten Bau-herren Verträge vor Abschluss sorgfältig prüfen lassen.“Nach den Erfahrungen der Fa-chanwältin für Bau- und Ar-chitektenrecht führen die im-mer gleichen Punkte zu Prob-lemen.Dazu gehören unrealistische

Planungen, ungenaue Leis-tungsbeschreibungen oder feh-lende Regelungen, wie mit unvorhergesehenen Ereignis-sen umzugehen ist. „Der Baugrund entpuppt sich als nicht tragfähig, ein Ver-tragspartner gerät in Verzug, das Wetter spielt nicht mit… Auf einer Baustelle passieren fast immer Dinge, die nicht geplant waren. Ein Bauvertrag sollte den Umgang damit re-geln“, so Franz.

Der Leitfaden der ARGE Bau-recht enthält weitere Punkte, die bei Vorbereitung und Ab-schluss von Bauverträgen auf jeden Fall berücksichtigt wer-den sollten. „Wer diese 10 kritischen Punk-te so präzise wie möglich ab-arbeitet, hat gute Chancen auf einen störungsarmen Bauver-lauf – jedoch keine Garantie“, konstatiert Baurechtsanwältin Franz.„Daher raten wir allen Baube-teiligten, Verträge und Leis-tungsverzeichnisse von einem Baurechtsexperten prüfen zu lassen. Die im Vergleich zu den Gesamtkosten geringen Gebühren sind gut investiert.“ www.arge-baurecht.de

Der 10-Punkte-Plan zum „perfekten“ Bauvertrag

Foto: ARGE Baurecht/DAV

Kosten für eine Expertenprüfung von Verträgen oder Leistungsverzeichnissen sind gut investiert

Handarbeit ist gefragt: Standardisierte Lösungen sind beim Kamineinbau kaum möglich

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Potenzielle Hauskäufer sollten sich mit besonders viel Vor-sicht wappnen. Auch in Bo-chum. „Wenn offenkundige Super-Schnäppchen angebo-ten werden“, so Geschäftsfüh-rer Kay Mengelbier vom Bo-chumer Makler Wappen-Im-mobilien GmbH, „ist es rat-sam, bei den Vorsichtsmaß-nahmen noch einen Gang hochzuschalten.“Ganz offensichtlich ist es nicht das erste Mal, dass Internet-Betrüger sich frech in Bochum bedienen: Man fälscht dreist Vermietungsangebote und macht Verkaufsangebote dar-aus. Erst vor Kurzem passierte dies einer Eigentümerin, die einen Mieter für ihr Einfamili-enhaus in Querenburg suchte. Die Gangster boten über einen gefälschten Account auf der Plattform Immobilienscout24 dieses Haus für lächerliche 175.000 Euro an. „Da haben sie natürlich ein Rieseninteres-se geweckt“, sagt Mengelbier.Und dann greift die Masche: „Die Gauner behaupten, sie befänden sich im Ausland“, erzählt Birgit Armbruster von Wappen-Immobilien. „Sie bieten an, den Schlüssel für das betrügerisch inserierte Haus gegen eine Kaution zur Verfügung zu stellen. Oder sie verlangen, dass man ihnen eine Ausweiskopie per Email zuschickt.“ Erst dann werde der Makler den Schlüssel für die Hausbesichtigung zur Ver-fügung stellen. Wer sich darauf einlässt, seine persönlichen Daten aus der

Hand zu geben, so Armbruster, „der kann sich vor massivem Missbrauch sicher kaum ret-ten.“ Und wer die gewünschte Kaution überweist, um das kri-minell beworbene Objekt zu besichtigen, so Mengelbier, „sieht sein Geld nie wieder.“ Es seien, so die Immobilen-Experten, jede Menge ge-fälschte Anzeigen im Umlauf.„In 2015 wurde unser Account komplett gehackt“, erzählt Kay Mengelbier. „Plötzlich hatten wir - zum Spottpreis - u.a. ein Luxus-Penthouse in Hamburg im Angebot.“ 3.000 Anrufe seien die Folge gewe-sen und man habe enorm viel erklären müssen. Die in der Anzeige angegebene (Pre-paid-) Rufnummer war ab-sichtlich dauernd besetzt. „Die wollen einfach, dass man per Email antwortet und dann in die Falle tappt.“Die jeweils betroffenen Immo-bilienunternehmen haben ei-nen massiven Imageschaden, der nicht zu bemessen ist. „Wir haben Anzeige erstattet und einen Strafantrag gestellt“, so Mengelbier, „und hoffen, dass wir damit etwas erreichen.“In der Nachbarschaft des Que-renburger Hauses, dessen komplette Adresse im Internet zu lesen war, haben inzwi-schen schon einige Interessen-ten angeklingelt und sich er-kundigt. „Dabei hätten die Leute doch schon beim Preis stutzig werden müssen“, sagt eine Nachbarin. „Für diese Summe kann man hier ganz sicher nichts kaufen.“

Und Birgit Armbruster er-gänzt: „Seriöse Makler geben ihre Handelsregisternummer an und haben eine Festnetz-nummer. Das war hier natür-lich nicht der Fall.“ Dennoch haben wohl einige besonders

heiße Interessenten ihren Per-sonalausweis gescannt und weitergegeben.„Wer eine solche Mail be-kommt“, so ihre eindringliche Warnung, „sollte auf keinen Fall reagieren.“ ef

9Aktuelles

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Komplettbäder + barrierefreies Wohnen + alternative Energien + Kernbohrtechnik + Wasseraufbereitung Zuverlässige Ausführung ++ kostenlose Vor-Ort-Beratung

Von einem schier unglaubli-chen Fall berichtet die Presse. Eine Gelsenkirchener Ver-mieterin hat eine Wohnung an eine Albanerin vermietet, deren Asylverfahren noch läuft. Die Stadt zahlt Miete und Nebenkosten. Das scheint der Vermieterin nicht zu reichen und so be-rechnet sie ihr für die Heraus-gabe der Post ebenfalls etwas, für das Empfangen von Be-suchern auch. Die Mülltonne soll die Mie-terin gar nicht erreichen kön-nen und drei Tage nach dem Einzug wurden sowohl Was-

ser als auch die Heizung sei-tens der Vermieterin abge-dreht.Dass so ein Verhalten nicht hinnehmbar ist, scheint die Vermieteirn nicht zu verste-hen und so soll die Stadt Gel-senkirchen ihr nun ein Buß-geld angedroht haben in Höhe von 5.000 Euro. Ein Zwangs-geld von 3.100 Euro stehe ebenfalls im Raum. Bis zur Klärung muss die Mieterin nun bei Bekannten duschen, zur Toilette geht sie in ein Cafe oder in Restau-rants. pr

Bußgeld droht: Vermieterin schikaniert Asylbewerberin

Internet-Betrüger fischen mit Immobilien-Anzeigennach persönlichen Daten - und vor allem nach Geld

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10 Aktuelles

"Wer heute schlüsselfertig baut und eine Putzfassade möchte, der bekommt fast aus-schließlich Fassaden mit ei-nem Wärmedämmverbundsy-stem aus Polystyrol. Wird Po-lystyrol, das mit HBCD als Brandschutzmittel versehen ist, demnächst tatsächlich nach den Regelungen für gefährli-che Abfälle behandelt, dann haben Bauherren ein Pro-blem", konstatiert Dipl.-Ing. Thomas Penningh, Präsident des Verbands Privater Bauher-ren (VPB). "Hunderttausende Bauherren hätten dann mit ei-nem Federstrich Sondermüll auf der Fassade."

Seit Jahren werden Wohnhäu-ser, speziell schlüsselfertige Objekte, mit Polystyrol ge-dämmt. Der Fassadenaufbau aus dünner Außenwand und gleichdicker Dämmschicht gilt im Schlüsselfertigbau als alter-nativlos. Die Baufirmen schät-zen das Material, es ist leicht zu handhaben und kann auch mal im Regen liegen. Die mei-sten Bauherren schauen natür-lich auf den Preis. Alternativen bekommen sie meist nicht ge-

nannt. Sie erkaufen sich Ener-gieeffizienz und damit ja auch den Umweltschutz durch den Einsatz oft umweltbedenkli-cher Produkte. Kritik am Material wurde vor einiger Zeit laut, weil Polysty-rol schnell Feuer fängt. Inzwi-schen sind weitere Bedenken hinzugekommen, nämlich Biozide, die dem Material zu-gesetzt werden, um Algen- und Schimmelpilzbildung auf den

gedämmten Hausfassaden zu verhindern."Um Wärmedämmung kommt aber niemand herum", gibt der VPB-Präsident zu bedenken. "Die ab Januar geltende näch-ste Stufe der Energieeinspar-verordnung (EnEV) wird das Problem zusätzlich verschär-fen. Wer schon im Haus wohnt, der kann nichts mehr machen, wer aber noch im Planungssta-dium ist, der kann sich noch nach Alternativen umsehen." Bei Fassaden kommen im Massivbau als Alternative Dämmstoffe Mineral- und

Holzfaserplatten oder ge-dämmte Steine infrage. Die Materialien sind auf dem Markt, haben aber, neben hö-heren Kosten, auch Nachteile: Mineral- oder Holzfaserplatten erreichen nicht die gleichen Dämmwerte bei gleicher Stär-ke wie der Kunststoff. Sie müssen entsprechend dicker ausfallen, was wiederum ande-re Zuschnitte und Befestigun-gen erfordert.

Die gedämmten Steine lassen sich ebenfalls nicht nach Be-lieben zuschneiden. Deshalb gibt es für Ecken und Ausspa-rungen Sondersteine, deren Einsatz muss aber genau ge-plant werden. Das alles treibt die Kosten. Viele Firmen bie-ten es gar nicht erst an. Und solange die Bauherren nicht nach Alternativen fragen, wird sich das auch nicht ändern."Wir als Verbraucherschutz-verband sehen hier auch die Baustoffindustrie in der Pflicht", konstatiert Bausach-verständiger Penningh. "Wir

brauchen keine weiteren Neu-entwicklungen auf Erdölbasis, keine Kleber oder Schäume, die Mörtel ersetzen. Wir brau-chen vielmehr nachhaltige Produkte, die die Umwelt schonen und sich nach Jahr-zehnten wieder recyceln las-sen. Die bereits vorhandenen ökologischen Materialien kön-nen dazu noch erheblich ver-bessert werden. Das ist ein großer Markt!" Wer jetzt sein Haus plant, der sollte sich vom unabhängigen Experten über Alternativen be-raten lassen. Zumindest für die Dämmung des Daches sind die ökologischen Baustoffe gut geeignet. Dazu zählen Flachs, Hanf, Jute, Zellulose, Holzfa-ser oder sogar Schafwolle. Allerdings sollten die Bauher-ren auch hier genau hinschau-en, denn oft sind Dämmstoffe wie die Wolle dann wieder mit Flammschutzmitteln ausgerü-stet, und die schränken den ökologischen Wert des Pro-dukts wieder ein. Es lohnt sich deshalb, auf Qualitätssiegel zu achten, wie etwa natureplus oder mindestens den Blauen Engel. VPB

"Private Bauherren" empfehlen: Besser nicht auf Polystyrol sondern auf ökologische Produkte setzen

Zumindest für die Dämmung des Daches sind ökologische Baustoffe eine Alternative

Immobilien sind begehrt – und werden gefühlt immer teurer. Das Deutsche Institut für Wirt-schaftsforschung (DIW) hat in einer aktuellen Untersuchung jedoch festgestellt, dass es in Deutschland keine flächende-ckende Preisblase bei Woh-nimmobilien gebe. Allerdings werden in dem Be-richt 12 Städte in NRW be-nannt, in denen zumindest die Gefahr lokaler Blasen bestehe. Für den Neubau sind das die Städte Köln, Moers/Ratingen/Mönchengladbach, Wupper-tal/Solingen, Dortmund, Sie-gen und Detmold. Im Gebrauchtbereich seien Neuss, Bergisch Gladbach und Paderborn betroffen. So pauschal können das die Immobilienexperten der Spar-kassen und der LBS dagegen

nicht bestätigen. Im Gegenteil: Lediglich im engen Segment von Luxus-Eigentumswoh-nungen bestehe die Gefahr, dass die aktuellen Preise in einigen Jahren nicht mehr zu erzielen sind. Für begehrte Wohnungen im normalen Preissegment gelte die Aussa-ge aber für keinen einzigen der

genannten Orte. Dafür spreche insbesondere auch der immer noch viel zu geringe Neubau in NRW.Anfang des Jahrtausends wur-den Immobilien eher billiger, weil Investoren mit anderen Anlageformen kurzfristig we-sentlich höhere Renditen er-zielen konnten. Das änderte sich mit der Finanz- und Ban-

kenkrise ab 2008 – seitdem ist „Betongold“ wieder sehr be-gehrt, so dass auch die Preise wieder stiegen. Wenn die Nachfrage mit die-sen Preisen nicht Schritt halten würde, gäbe es ein erstes Indiz für eine Blasenbildung. Gera-de in den Mittel- und Oberzen-tren kann jedoch der Bedarf an

bezahlbaren Wohnungen oft-mals nicht ansatzweise befrie-digt werden.Ein Grund: Der Neubau in NRW hinkt der Entwicklung der Haushalte seit langem hin-terher. Für das laufende Jahr rechnet die LBS mit 44.000 Neubauwohnungen – 26.000 weniger als das politische Ziel der Landesregierung und gera-

de einmal die Hälfte dessen, was Wohnungsmarktexperten für notwendig erachten. Zumal in die Berechnungen die Aus-wirkungen der derzeitigen Zu-wanderung erst noch einflie-ßen müssen.Wichtig sei für den Einzelnen deshalb eine möglichst objek-tive Einschätzung von Lage, Zustand und Preisniveau der anvisierten Immobilie. Bei Wohnungen, die vermietet werden sollen, gehöre dazu auch die genaue Analyse der in Frage kommenden Ziel-gruppen. „Hier funktioniert der Markt inzwischen hervor-ragend – Immobilienangebote mit unangemessenen Preisen sind praktisch unverkäuflich“, so die Immobilienexperten.

LBS

Preissteigerungen nur in wenigen Einzellagen überzogen

Wirtschaftsforscher: Keine Immobilienblase in NRW

Errichtung von Neubauten immer noch zu gering

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Diesem Mann ist sein Beruf quasi in die Wiege gelegt wor-den. Urgroßvater, Großvater, Vater … – Frank-Dagobert Müller lebt und liebt das Dach-deckerhandwerk in vierter Ge-neration und war als ältester Sohn über 30 Jahre im väterli-chen Betrieb in Langendreer tätig.

Tradition startet neu durch

Jetzt, da sich die Altfirma nur noch verwaltungstechnischen Aufgaben widmet, führt der Dachdeckermeister die Fami-lientradition im eigenen Unter-nehmen erfolgreich fort. Dabei kann Frank-Dagobert Müller nicht nur auf die eigenen Stär-ken, sondern auch auf die Er-fahrung des ›alten‹ Personal-stamms bauen, das gemeinsam mit ihm im neuen Betrieb noch einmal begeistert durchstartet: geballte Kompetenz rund um das Thema Bedachung – vom Kleinstauftrag bis zum Groß-projekt.

Flach-, Spitz- oder Walmdach, Solaranlagen und Photovolta-ik, Dämmung und Energie-sparmaßnahmen, aber auch Fassaden, Dachbegrünung so-wie Klempnerarbeiten.

Spezialistfür Naturschiefer

»Wir führen alle Arbeiten oberhalb der letzten Geschoss-decke durch«, erzählt der ge-prüfte Sachverständige für das Bauhandwerk. Dabei liegt ihm neben der fachlichen Kompe-tenz vor allem eines am Her-zen: »Wir halten ein, was dem Kunden versprochen wurde!« Ein besonderes Spezialgebiet ist die Ausführung von Arbei-ten mit Naturschiefer: »Aus der Erde geschlagen bis aufs Dach!Schiefer ist eine dekorative und langlebige Art der Dach- und Wandeindeckung mit jahrhundertelanger Tradition«, erläutert der Fachdozent für Schieferarbeiten an der Hand-werkskammer Dortmund.

»Manche Unternehmen bieten das gar nicht mehr an!«

SchwerpunktSchimmelbekämpfung

Eine weitere Kernkompetenz bildet die Bekämpfung von Schimmel. »Ein brisantes The-ma, für Mieter und Vermieter gleichermaßen«, weiß Frank-Dagobert Müller. »Allzu schnell heißt es da ›falsch gelüftet‹ oder ›unsach-

gemäß gedämmt‹. Wir gehen den Ursachen für Schimmel-bildung präzise auf den Grund, beispielsweise mit Langzeit-messgeräten, die den Tempe-raturverlauf in der Wohnung minutiös aufzeichnen und Aufschluss über Verursachung und Behebung geben.

Schließlich möchten wir, dass Sie sich unter Ihrem Dach ge-borgen, zu Hause und wohl fühlen.«

Frank-Dagobert Müller und Team am neuen, größeren Firmengelände am Wallbaumweg in Langendreer.

Bekannte Firma, bekannter Name, bewährte Qualität

Frank-Dagobert Müller Dach-Wand-Abdichtungs GmbH & Co KG

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12 AktuellesBuch-Tipps

Endlich mein -Diogenes Verlag, 24,-- €Flavia Petrelli ist zurück in Venedig! In der Titelrolle von ›Tosca‹ tritt die Sopranistin im venezianischen Opernhaus La Fenice auf. Sehr erfolgreich. Und gelbe Rosen, die es aus den Rängen regnet, spielen eine besondere Rolle. Als eine junge Sängerin aus dem Kol-legenkreis die Treppe einer Brücke hinuntergestoßen wird, beginnt Flavia um ihr eigenes Leben zu fürchten. Brunetti ermittelt in den Kulissen der Oper. Tod in Venedig, und das auf der Bühne: ein Buch, das Sehnsucht nach Venedig macht.

Wohnimmobilien -Finanzbuchverlag - 19,99 €Sind es nur die extrem niedri-gen Zinsen und die Sorge vor der Entwertung des Euros, die immer mehr Menschen dazu bringen, in Betongold zu in-vestieren? Werden die Mieten in vielen Großstädten für Nor-malverdiener bald unbezahl-bar? Droht Deutschland eine geplatzte Immobilienblase? Dieses Buch erklärt, warum und wo die Preise steigen wer-den. Es stellt die besten Anla-gechancen vor und erläutert die verschiedenen Möglich-keiten, um vom Immobilien-boom in Deutschland zu pro-fitieren.

Im Reich der PubertiereRowohlt-Verlag, 12 €Die lang ersehnte Fortsetzung des Nr.-1-Bestsellers "Das Pu-bertier" erzählt, wie der Wahn-sinn in der Familie weitergeht.Inzwischen hat es der Puber-tier-Forscher auch noch mit einem männlichen Exemplar der Gattung zu tun, das seine Lebenszeit im Wesentlichen mit drei lautlosen Tätigkeiten ausfüllt: Schweigen, Müffeln – und Zocken.Das klingt alles schlimm, schlimm, schlimm. Doch ohne Pubertiere wäre das Leben arm und öde. Und das Haus zu still und zu leer.

Das Joshua-ProfilLübbe.Verlag, 19,99 € Der erfolglose Schriftsteller Max ist ein gesetzestreuer Bürger. Anders als sein Bru-der Cosmo, der in der Sicher-heitsverwahrung einer psych-iatrischen Anstalt sitzt, hat Max sich noch niemals im Leben etwas zuschulden kom-men lassen. Doch in wenigen Tagen wird er eines der ent-setzlichsten Verbrechen bege-hen, zu denen ein Mensch überhaupt fähig ist. Nur, dass er heute noch nichts davon weiß ... im Gegensatz zu de-nen, die ihn töten wollen, be-vor es zu spät ist.

Unser schon fast traditionel-les Gewinnspiel können wir in der ersten Ausgabe 2016 von "Zuhause" fortsetzen. Bitte schicken Sie eine Post-karte an die Adresse des Verlages (siehe Impressum) mit dem Stichwort "Mehr als ein Spiel" und gewinnen eins der drei zur Verfügung stehenden Exemplare. Alle bis zum 10. Februar 2016 bei uns eingegangenen Postkarten (Poststempel) nehmen an der Verlosung teil. Der Rechtsweg ausge-schlossen. Viel Glück!

Verlosung / GewinnspielDas in Dortmund (Königswall 20) eröffnete Deutsche Fuß-ballmuseum hat begleitend zu seiner Dauerausstellung das Buch „Mehr als ein Spiel“ auf-gelegt."Eine perfekte Ergänzung. Hier konnten wir verschiedene Themen vertiefen, die im Mu-seum nur angedeutet werden können“, sagt Herausgeber und Museumsdirektor Manuel Neukirchner.Mit Texten namhafter Autoren und eindrucksvollem Bildma-terial erzählt das Buch die Ge-schichte des deutschen Fuß-balls von den Anfängen bis heute. Dargestellt werden die großen und kleinen Fußball-

mythen, die sich mit ihren Schlüsselbildern ins kollektive Sport-Gedächtnis eingeprägt haben und fester Bestandteil deutscher Erinnerungsge-schichte geworden sind. Das Buch befasst sich mit trium-phalen Erfolgen und großen Persönlichkeiten, aber auch mit schmerzlichen Niederla-gen und wechselvollen Ent-wicklungen. Im Fokus stehen die Nationalmannschaft, die Bundesliga, die großen Spie-lerpersönlichkeiten sowie prä-gende Trainer und ihre Syste-me, Fans und Fankulturen, die Medien, die Kommerzialisie-rung und der Fußball als Brei-tensport.

Klartext Verlag, 19,95 Euro, Mehr als ein Spiel

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13Aktuelles

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Laue Sommernächte, gemütli-che Grillabende, Sonnenbaden auf der Liege: Der schöne Sommer im letzten Jahr mach-te für viele den eigenen Garten zum heimischen Paradies. Doch gerade dann merkt man, was fehlt, was man für das nächste Jahr unbedingt verän-dern, haben oder neu machen möchte. Die richtige Zeit, mit der Planung zu beginnen, ist jetzt. Das gilt insbesondere, wenn es um Baumaßnahmen im Garten geht, wie beispiels-weise ein Gartenhäuschen, Ge-räteschuppen oder Gewächs-haus.Sie sind grundsätzlich erlaubt. Doch braucht man in vielen Fällen die Genehmigung des zuständigen Bauamtes. Sie ist vor allem dann notwendig, wenn der umbaute Raum ein bestimmtes Volumen über-schreitet. Das ist von Bundes-land zu Bundesland ganz un-terschiedlich definiert. Wer für sein Gartenhaus betonierte Bodenplatten oder Fundamen-te vorsieht, sollte ebenfalls besser vor Baubeginn beim zuständigen Bauamt nachfra-gen. Denn sonst könnte er Ge-fahr laufen, dass aus städtebau-lichen Gründen sein kleines Bauwerk wieder abgerissen werden muss. Heikel kann es auch werden, wenn man an die Grenze zum Nachbargrund-stück bauen möchte. Laut den Bauordnungen der Länder ist dies nur mit Bauten von maxi-mal drei Metern Höhe und ei-ner Gesamtlänge je Grund-stücksgrenze von bis zu neun

Metern möglich – allerdings nur, wenn es sich um ein Ge-bäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte handelt. Ein beheizbares Wohnhäuschen darf also nicht auf der Grenze stehen, sondern hier müssen mindestens drei Meter Grenz-abstand eingehalten werden. Geräteschuppen und Lauben zum Schutz vor der Witterung sind also möglich. Wer ein Gartenhaus im Bau-markt kauft und dies – je nach Bundesland – die Größe von 10 Quadratmetern bzw. 30, 40 oder 75 Raummetern über-steigt, sollte sich am besten gleich die Bauantragsunterla-gen geben lassen und mit die-sen direkt zur Baubehörde ge-hen.Und wer keinen Ärger mit den Nachbarn möchte, informiert diese auf jeden Fall vor dem Bau von Schuppen, Garten- oder Gewächshäuschen – und sind sie noch so klein. Hat er keine Einwände, ist schon ganz viel erreicht.Mieter haben zwar grundsätz-lich – solange im Mietvertrag nichts anderes steht – das Recht, bauliche Veränderun-gen im Garten vorzunehmen, solange sie rückgängig zu ma-chen sind. Denn der Vermieter kann verlangen, dass bei Aus-zug der Ursprungszustand wieder hergestellt wird. Will ein Mieter allerdings ein Gar-tenhäuschen mit einem Funda-ment aus Beton errichten, soll-te dies in jedem Fall vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden. ins

Jetzt schon für den Sommer planen:

Gartenhaus und PavillonEs sind nicht immer nur die plötzlichen, unmittelbar auf-tretenden Schäden, deren Fol-gen viel Geld kosten. Oftmals entstehen sie schleichend, über einen längeren Zeitraum und können einem dennoch teuer zu stehen kommen. Die Rede ist von so genannten Allmäh-lichkeitsschäden.Finanzielle Absicherung bie-ten hier vor allem die Haft-pflichtversicherungen.Doch nicht in allen Policen sind Allmählichkeitsschäden eingeschlossen.Bis vor einigen Jahren bestand sogar ein kompletter Aus-schluss hierfür. Sowohl für Mieter als auch für Bauherren und Vermieter ist eine Absicherung gegen All-mählichkeitsschäden jedoch wichtig – sei es, dass durch vom Vermieter fehlerhaft aus-geführte Reparaturarbeiten allmählich Wasser austritt oder beispielsweise der an der Wand stehende Schrank des Mieters infolge des austreten-den Wasser beschädigt wird. Worauf Sie achten sollten, ha-ben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Allmählichkeitsschäden ent-stehen an Sachen durch all-mähliche Einwirkung, vor al-lem durch Feuchtigkeit, Nie-derschlag, Gase, Dämpfe, Rauch oder Ruß sowie durch extreme Temperaturen. Das Gefährliche an ihnen ist: Sie werden meist über einen längeren Zeitraum gar nicht bemerkt. Häufige Schäden

sind zum Beispiel Schimmel-bildung oder Veränderungen an Parkettböden aufgrund ei-ner nur minimal beschädigten Wasserleitung. Temperaturbe-dingte Schäden ergeben sich im Winter durch eingefrorene Heizungsrohre.Auch heute sind Allmählich-keitsschäden noch nicht auto-matisch in allen Haftpflicht-versicherungen mitversichert. Begründet wird dies damit, dass diese Schadenfälle kom-pliziert in der Aufklärung sind und andererseits das schaden-auslösende Ereignis nicht im-mer zweifelsfrei nachvollzo-gen werden kann. Prüfen Sie deshalb Ihre Haftpflichtversi-cherungen auf diese Leis-tungsposition.Bei der Grundeigentümer-Versicherung sind sowohl in der Privathaftpflichtversiche-rung als auch in der Bauher-ren- und Haus- und Grundbe-sitzerhaftpflichtversicherung Allmählichkeitsschäden bis zur Höhe der jeweiligen Ver-sicherungssumme automatisch mitversichert.Und was für alle Haftpflicht-versicherungen gilt: Es wer-den nicht nur die Kosten für Schäden erstattet, sondern auch geprüft, ob und in wel-cher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht so-wie unbegründete Schadener-satzansprüche abgewehrt. Haftpflichtversicherungen bieten damit auch Rechts-schutz bei unberechtigten Haf-tungsansprüchen. ins

Kleines Tröpfchen - großer Schaden:

Allmählichkeitsschäden

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Liebe Mitglieder und Abonnenten,bitte beachten Sie, dass die Post Zeitungen grundsätzlich vom Service der Nachsendung ausnimmt. Haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass wir Ihnen nachträglich kein Exemplar zuschicken können.Darüber hinaus entstehen uns für nicht zustellbare Sen-dungen zusätzliche Kosten, die sich ohne großen Aufwand vermeiden lassen.Teilen Sie uns daher eine Adressenänderung möglichst frühzeitig mit – z.B. auf untenstehendem Vordruck.

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Adressenänderung ab dem Jahr 2016

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Preisindex fürdie Lebenshaltung im Dezember 2015

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Wenn Menschen bei Bränden ums Leben kommen, dann oft, weil sie im Schlaf ersticken. Schon für wenige Euro schützt ein Rauchmelder, der frühzei-tig Alarm auslöst. Über die Pflicht zum Einbau haben wir mehrfach berichtet. Doch welche sind auch wirk-lich gut? Steht man in den Ge-schäften vor den entsprechen-den Regalen, weiß man häufig nicht, welches Gerät man nun tatsächlich wählen möchte. Ist es unbedingt erforderlich, viel Geld auszugeben, oder tun es die günstigeren Geräte auch.

Der teuerste Rauchmelder im Test, ein Gerät für 103 Euro, ist „mangelhaft“. Als einziger blieb er trotz des dicken Rauchs im Brandtest still. Sie-ben von 14 Rauchmeldern sind hingegen „gut“, der Testsieger kostet nur 26,50. Zu diesem Ergebnis kommt die Stiftung Warentest in der Januar-Aus-gabe ihrer Zeitschrift test, für die sie geprüft hat, wie zügig die Geräte vor Rauch warnen und wie anfällig sie für Fehla-larm sind.

„Gute“ Rauchmelder für ein-zelne Räume gibt es ab 20 Euro. Rauchmelder, die über

Funk miteinander kommuni-zieren, können größere Häuser und Wohnungen optimal über-wachen. Im Test bewährten sich dafür zwei Funkmelder zu Preisen von 65 und 94 Euro.Unterschiede zwischen den Rauchmeldern entdeckten die Tester bei der Lautstärke des Alarms, der Bedienungs-freundlichkeit und im Falltest. Fast alle Rauchmelder signali-sieren einen Brand schnell und zuverlässig. Doch ausgerech-net der teuerste Rauchmelder im Test blieb still.Die Lithiumbatterien in den Rauchmeldern versprechen eine Nutzungsdauer von min-destens 10 Jahren, was laut der Stiftung Warentest plausibel ist. Sie rät von billigen Rauch-meldern mit Alkalizellen ab, weil bei diesen die Batterien regelmäßig gewechselt wer-den müssen und die Ersparnis allenfalls wenige Euro beträgt. Sie stehe in keinem Verhältnis zum Aufwand für das Wech-seln der 9-Volt-Batterien und den häufigeren Pieptönen bei schwacher Batterie.Der ausführliche Test Rauch-melder befindet sich in der Januar-Ausgabe der Zeitschrift test und ist unter www.test.de/rauchmelderabrufbar.

Rauchmelder im Test: Der teuerste ist „mangelhaft“

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15Aktuelles

Ab sofort können private Ei-gentümer und Mieter Zuschüs-se zur Sicherung gegen Woh-nungs- und Hauseinbrüche bei der KfW in Anspruch nehmen. Darüber hinaus werden die Zu-schüsse für Investitionen in die Barrierereduzierung sowie das Erreichen des anspruchsvollen Standards „Altersgerechtes Haus“ erhöht. Maßnahmen für den altersgerechten Umbau und den Einbruchschutz sind dabei frei kombinierbar.Bundesbauministerin Barbara Hendricks: „Fast die Hälfte aller Einbrecher geben nach wenigen Minuten ihr Vorha-ben auf, wenn sie durch tech-nischen Einbruchschutz am Eindringen gehindert werden. Investitionen in den Einbruch-schutz machen sich also be-zahlt! Deshalb fördern wir ab

sofort den Einbau kriminalprä-ventiver Maßnahmen mit 30 Millionen Euro. Damit tragen wir dem Interesse von Mietern und Hauseigentümern nach mehr Einbruchschutz Rech-nung und ermöglichen mehr Sicherheit in den eigenen vier Wänden.“Folgende Einbruchschutzmaß-nahmen werden ab sofort im Rahmen des KfW-Programms „Altersgerecht Umbauen“ ei-genständig gefördert: der Ein-bau oder die Nachrüstung ein-bruchhemmender Haus- oder Wohnungstüren, die Nachrüs-tung von Fenstern und ein-bruchhemmende Rollläden. Das Bundesbauministerium stellt dafür von 2015 bis 2017 jährlich 10 Mio. Euro zur Ver-fügung.Die Höhe der Zuschüsse rich-tet sich nach der Höhe der för-derfähigen Investitionskosten aus. Die Zuschüsse betragen für Einzelmaßnahmen des Ein-bruchschutzes und des Barrie-reabbaus einheitlich 10 Pro-zent (bisher 8 Prozent) und für den Förderstandard „Altersge-rechtes Haus“ 12,5 Prozent (bisher 10 Prozent) der förder-fähigen Investitionskosten. Die Mindestinvestitionskosten werden künftig von 3.750 Euro auf 2.000 Euro gesenkt.Dr. Ingrid Hengster, Vor-

standsmitglied der KfW Ban-kengruppe: „Mit dem verbes-serten Angebot ist die KfW-Förderung für den Kunden noch flexibler geworden. Nun können Mieter und Eigentü-mer leichter in eine verbesser-te Wohnqualität, den Abbau von Barrieren und in die Si-cherheit ihrer Wohnungen und Häuser investieren.“Die Änderungen im Einzel-nen:Wer seine Wohnung oder sein Haus gegen Einbruch sichern möchte, erhält je nach Höhe der Investitionskosten Zu-schüsse von mindestens 200 Euro bis max. 1.500 Euro. Ge-fördert werden z. B. der Ein-bau von Alarmanlagen, Ge-gensprechanlagen, der Einbau und die Nachrüstung von ein-bruchhemmenden Türen so-

wie die Nachrüstung von Fens-tern.Wer Maßnahmen gegen Woh-nungseinbruch mit dem alters-gerechten Umbau verbindet und in beides investiert, kann einen Zuschuss je nach Höhe der Investitionskosten von ins-gesamt mindestens 200 Euro bis max. 5.000 Euro beantra-gen. Gefördert wird der Abbau von Barrieren, z. B. Einbau einer bodengleichen Dusche, Verbreiterung von Türen, Grundrissänderungen oder schwellenlose Hauseingangs- und Wohnungstüren.Für den Förderstandard „Al-tersgerechtes Haus“ steigt der Zuschuss sogar auf 12,5 Pro-zent der förderfähigen Investi-tionskosten; maximal 6.250 Euro können beantragt wer-den.Bei allen Maßnahmen sind so-wohl Materialkosten als auch Handwerkerleistungen förder-fähig. Voraussetzung für die Förderung ist die Durchfüh-rung durch ein Fachunterneh-men des Handwerks. Die Zu-schüsse können wie gewohnt mit den Programmen zur ener-getischen Gebäudesanierung kombiniert werden, z. B. bei einem ohnehin geplanten Aus-tausch der Fenster.Weitere Information unter: www.kfw.de/einbruchschutz.

KfW erweitert Programm „Altersgerecht Umbauen“

Zuschüsse für Maßnahmen zum Einbruchschutz

Eine Auswertung des Energie-managers Techem über das Heizverhalten in deutschen Mehrfamilienhäusern zeigt: Der durchschnittliche Energie-verbrauch für Heizung und auch Warmwasser ist im war-men Jahr 2014 deutlich gesun-ken.Das gilt auch für die traditio-nell verbrauchsstärkeren Küs-tenregionen Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Insgesamt konnten alle von Techem betrachteten Städte einen Verbrauchsrückgang verzeichnen.Wie schon im Jahr 2013 wurde in Rostock mit 90,78 Kilowatt-stunden (kWh) pro Quadrat-meter (m2) Wohnfläche am wenigsten Energie verbraucht, gefolgt von Schweinfurt (94,77 kWh/m2) und Bottrop (99,56 kWh/m2).Auf den Plätzen vier, fünf und sechs liegen Pforzheim (99,72 kWh/m2), Gladbeck (100,63 kWh/m2) und Hattingen (101,09 kWh/m2). Die Liste mit den höchsten Energieverbräuchen führen

wie im vergangenen Jahr er-neut Städte von der Waterkant an.Auf dem ersten Platz liegt Flensburg mit einem durch-schnittlichen Energiever-brauch von 157,36 kWh/m2. Husum nimmt mit 155,16 kWh/m2 den zweiten Platz ein, Itzehoe (154,28 kWh/m2) und Lübeck (153,88 kWh/m2) be-legen die Plätze drei und vier. Die Münchener verbrauchten durchschnittlich 149,86 kWh/m2 und belegen damit als ein-zige süddeutsche Stadt einen Platz unter den Top 5 der Städ-te mit dem höchsten Energie-verbrauch.Dennoch ist auch bei diesen Städten der durchschnittliche Energieverbrauch in 2014 im Vergleich zu 2013 rückläufig. Der Energieverbrauch wird hauptsächlich von den klima-tischen Verhältnissen, der Bausubstanz und energeti-schen Qualität der Gebäude, der Heizungsanlagentechnik sowie dem Verbrauchsverhal-ten der Bewohner beeinflusst.

Techem

Selbst im verbrauchsstarken Norden sinkt Energiebedarf

Die Kreditanstalt für Wieder-aufbau leistet einen bedeuten-den Beitrag zur Energiewende: 44 % der 2013 und 2014 in Deutschland neu installierten elektrischen Leistung aus er-neuerbaren Energieträgern wurde durch die KfW geför-dert (ohne Windenergie auf See). Das zeigt die Evaluie-rung der inländischen Förder-programme der KfW Banken-gruppe für Erneuerbare Ener-gien für die Jahre 2013/14.Angestoßene Investitionen in die Strom- und Wärmeerzeu-gung von insgesamt 14,4 Mrd. EUR. Auf Anlagen zur Strom-erzeugung aus Windenergie an Land entfiel mit rund 70 % der Großteil der mitfinanzierten Investitionen, gefolgt von Pho-tovoltaik mit 15 %. Durch Produktion und Bau der Anlagen konnten insgesamt rund 100.000 Arbeitsplätze in Deutschland für ein Jahr gesi-

chert bzw. neu geschaffen wer-den.In Betrieb und Wartung dieser Anlagen finden 20 Jahre lang weitere rund 3.500 Personen jährlich Beschäftigung. Rund 74 % der Arbeitsplätze sind in kleinen und mittleren Unter-nehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern entstanden.Durch die von der KfW geför-derten Anlagen werden jähr-lich deutsche Energieimporte von rund 520 Mio. EUR ver-mieden. Über die angenomme-ne Anlagennutzungsdauer von 20 Jahren summieren sich die eingesparten Energieimporte auf rund 10,4 Mrd. EUR.Die von der KfW 2013/14 ge-förderten Erneuerbare Energi-en-Anlagen reduzierten die jährlichen Treibhausgasemis-sionen in Deutschland um ins-gesamt rund 9,5 Mio. Tonnen sogenannter CO2-Äquivalente auf Jahre.

KfW leistet bedeutenden Beitrag zur Energiewende

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16 Aktuelles

Muss mein Heizöltank über-haupt gereinigt werden? Was genau wird dabei gemacht? Wann ist der beste Zeitpunkt dafür und muss meine Woh-nung oder das Haus während-dessen kalt bleiben? Das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Tankreinigung.

Da denkt man, die Heizsaison kann kommen: Der Öltank ist gut gefüllt, die Heizung frisch gewartet – und plötzlich geht die Ölheizung dann doch auf Störung.Ein möglicher Grund ist, dass Ablagerungen aus dem Heiz-öltank den Filter verstopft ha-ben.Das kann durchaus vorkom-men, denn Heizöl ist ein Na-turprodukt, das im Laufe der Zeit altert. Die dabei entste-henden Ablagerungen sinken auf den Boden der Tankanlage. „Ob solche Alterungsprodukte

entstehen, ist stark von den in-dividuellen Gegebenheiten vor Ort abhängig. UV-Strahlung, Sauerstoffeintrag und vor al-lem auch die Lagertemperatur beschleunigen den Prozess“, erklärt Jörg Franke, Sachver-ständiger für Heizölverbrau-cheranlagen.Ein Filter in der Ölleitung zwi-schen Tank und Heizgerät ver-hindert, dass Teile dieser soge-nannten Bodenphase in den Brenner gelangen. Wenn der Filter mehrmals hintereinan-der verstopft, kann eine Tankreinigung für Abhilfe sor-gen.Auch der jährliche Heizölver-brauch und das Tankverhalten haben Einfluss auf die Not-wendigkeit einer Tankreini-gung.

Wann kann der Tank gereinigt werden?Ein Tankschutz-Fachbetrieb erledigt eine professionelle Tankreinigung innerhalb we-

niger Stunden. Sie ist zu jeder Jahreszeit möglich, da die Öl-heizung nicht ausgeschaltet werden muss, sondern über ein Provisorium auch weiterhin mit Heizöl versorgt werden kann.Grundsätzlich kann der Tank gereinigt werden, wenn noch Heizöl im Tank vorhanden ist. Die Tankreinigungs-Profis können größere Mengen aus dem Tank abpumpen und in ihrem Wagen oder einem Spe-zialbehälter zwischenlagern. Experte Franke rät aber dazu, die Tankreinigung dann durch-führen zu lassen, wenn der Vorrat möglichst weit aufge-braucht ist und die Restmenge entsorgt werden kann. Nur dann sei wirklich sicherge-stellt, dass keine Alterungspro-dukte in den Tank zurückge-füllt werden.

Was passiert bei einer Tankreinigung?Wenn der Tank leer gepumpt

ist, wird er belüftet. Dann entfernen und entsorgen die Tankreiniger die Boden-phase. Bei standortgefertigten Tanks steigt der Monteur hier-zu in den Tank. Batterietank-anlagen werden demontiert und die einzelnen Tanks aus-gespült.Eine Tankreinigung ist eine gute Gelegenheit, einzelne Bauteile des Tanks auf den neuesten Stand zu bringen – etwa den alten Grenzwertge-ber gegen ein Modell neuer Bauart auszutauschen oder auf das heute bei Neuanlagen vor-geschriebene Einstrangsystem umzustellen.Sollten während der Tankrei-nigung kleinere Schäden fest-gestellt werden, lassen sich diese häufig sofort beheben. Abschließend wird gegebe-nenfalls zwischengelagertes Öl gefiltert, zurückgefüllt und die Heizung wieder an den Tank angeschlossen. IWO

Heizöltankreinigung sorgt für effizientes Heizen

Wer nach dem Jahreswechsel baut, muss sein neues Haus wärmer „anziehen“. Ab 1. Januar 2016 gelten in Deutschland neue Mindestan-forderungen für die Dämmung und den Energieverbrauch bei Neubauten.Das regelt eine Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV). Künftigen Bauherren wird geraten, die neuen Anfor-derungen bei der Planung zu berücksichtigen, da sie sich auch auf die Förderprogramme und damit auf die Finanzie-rung auswirken.Wer sein Haus nicht ausrei-chend dämmt, belastet nicht nur die eigene Geldbörse, son-dern vor allem auch die Um-welt.Um die selbstgesteckten Kli-maziele zu erreichen, hat die Bundesregierung in der EnEV Energiestandards festgelegt. Diese Anforderungen an Wär-medämmung und Anlagen-technik sind für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude verbindlich.

Mit dem Jahreswechsel gelten für Neubauten verschärfte Be-dingungen. Ein Haus muss dann 25 Prozent weniger Pri-märenergie pro Jahr verbrau-chen als ein Haus, das nach der Verordnung von 2015 gebaut worden ist. Der Primärenergie-bedarf bezieht sich dabei auf Heizung, Warmwasser, Lüf-tung und Kühlung.Zudem steigen die Anforde-rungen an die Dämmung. Der Wärmeverlust eines Gebäudes an die Umgebung soll über eine dickere Dämmung noch

einmal um 20 Prozent gesenkt werden. Die neue EnEV gilt für alle Neubauten, für die der Bauantrag oder die Bauanzei-ge ab dem 1. Januar 2016 ein-gereicht wird. Falls keine Bau-genehmigung oder -anzeige erforderlich ist, ist der Baube-ginn ab dem 1. Januar 2016 maßgeblich.Durch die EnEV werden Bau-herren bereits seit 2009 dazu verpflichtet, erneuerbare Ener-gien zu nutzen. Dabei sollten sie sich aber nicht mit den Min-deststandards begnügen.

Laut LBS droht sonst die Ge-fahr, dass die neue Immobilie bereits kurz nach der Fertig-stellung bautechnisch überholt ist.Wer jetzt schon nach zukünf-tigen Effizienzstandards baut, ist auf der sicheren Seite.Außerdem sollten Bauherren den Zeitpunkt ihrer Antrag-stellung bzw. Bauanzeige ge-nau im Blick haben, da sich die neue EnEV auch auf staatliche Förderprogramme auswirkt. So gilt zum Beispiel für KfW-Programme: Je geringer der Energieverbrauch des Neu-baus, desto höher fällt die För-derung durch die KfW aus – sowohl in Form eines Til-gungszuschusses, als auch durch einen besonders niedri-gen Zins.

Da künftig höhere Standards gelten, ändert die KfW ihr För-derangebot: Voraussichtlich schon ab April 2016 wird die Förderung für den Standard Effizienzhaus 70 eingestellt. LBS

EnEV erhöht Anforderungen an Energiestandard für Neubauten

Neue Häuser müssen ab 2016 noch sparsamer sein

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Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testa-ment nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das OLG Hamm die Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke be-stätigt, die die Erteilung eines auf der Grundlage zweier ver-meintlicher Testamente bean-tragten Erbscheins abgelehnt hat.Die im Juli 2013 im Alter von 102 Jahren verstorbene, verwitwete Erblasserin war Eigentümerin eines Haus-grundstücks in Lübbecke. Sie hinterließ eine lebende Toch-ter und vier Enkel. Die En-kelkinder stammten von dem im Jahr 2009 vorverstorbenen Sohn H. der Erblasserin ab.In der Annahme gültige Tes-tamente der Erblasserin in Händen zu haben, aus denen sich eine Erbeinsetzung ih-res Vaters H. ergebe, legten die Enkel im April 2014 zwei Schriftstücke aus dem Jahre 1986 vor. Bei einem dieser Schriftstü-cke handelte es sich um einen ca. 8x10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschrift-licher Aufschrift. Unter die-ser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, fin-

den sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anord-nung.Auf der Grundlage der vor-stehenden Schriftstücke be-antragten die Enkel einen die vier Enkelkinder als Miterben ausweisenden Erbschein. Sie vertraten die Auffassung, die Schriftstücke seien Testamen-te der Erblasserin mit einer Erbeinsetzung zugunsten ih-res vorverstorbenen Vaters, an

dessen Stelle sie als Miterben zu gleichen Teilen getreten seien.Der Erbscheinantrag ist er-folglos geblieben. Das AG Lübbecke habe, so das OLG Hamm, den Erbscheinantrag zu Recht zurückgewiesen. Es könne bereits nicht mit hin-reichender Sicherheit festge-stellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele.Die Errichtung eines Testa-ments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er müsse eine rechts-verbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wol-len, bloße Entwürfe eines Tes-taments reichten nicht aus.Im vorliegenden Fall bestün-den Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamen-te nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten

Bogen Pergamentpapier ge-schrieben worden seien.Nach der äußeren und der in-haltlichen Gestaltung sei ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthalte gra-vierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasse-rin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinrei-chend mächtig gewesen.Gegen das Vorliegen von Tes-

tamenten spreche zudem, dass beide Schriftstücke auf 1986 datiert sein. Ein Grund für die Errichtung von zwei nahezu inhaltlich identischen Testa-menten innerhalb eines Jahres sei nicht ersichtlich. Das Vorliegen zweier inhalt-lich ähnlicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreib-unterlagen spreche dafür, dass es sich lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegun-gen oder Entwürfe handele.

Und die Schriftstücke seien mit diversen unwichtigen und wichtigen Unterlagen unge-ordnet in einer Schatulle auf-gefunden worden. Auch dies lasse nicht not-wendig auf einen ernsthaften Testierwillen beim Verfassen der Schriftstücke schließen. Die Erblasserin müsse die Schriftstücke nicht bewusst aufbewahrt, sondern könne diese lediglich vergessen ha-ben. Der Umstand, dass die Erblasserin in der Folgezeit kein weiteres abweichendes bzw. klarstellendes Testament errichtet habe, sei ebenfalls nicht aussagekräftig. Hierzu hätte aus Sicht der Erblasserin nur dann Veranlassung bestan-den, wenn es sich bei den bei-den Schriftstücken bereits um Testamente gehandelt hätte. Gerade dies sei aber nicht si-cher festzustellen.Rechtskräftiger Beschluss des OLG Hamm vom 27.11.2015 (10 W 153/15) justiznrw

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OLG Hamm kann bei "Zettel-Testamenten" einen ernsthaften Testierwillen nicht feststellen

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1/2016

18 Recht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Woh-nungseigentümergemein-schaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Ka-belnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungsei-gentümer schuldet.

Die Klägerin ist die Ge-sellschaft für musikalische Aufführungs- und mechani-sche Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdich-tern und Musikverlegern ein-geräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außer-dem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungs-pflichtigen Kabelweitersen-dungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesell-schaften durch. Diese Ver-wertungsgesellschaften neh-men die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sen-deunternehmen und Filmher-stellern eingeräumten urheber-rechtlichen Nutzungsrechte wahr.Die Beklagte ist die Woh-nungseigentümergemein-schaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weiter-geleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesig-nale das Kabelweitersende-recht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutz-berechtigten. Sie hat die Be-klagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung zu-

rückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelasse-nen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterver-folgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewie-sen.Das Oberlandesgericht hat, so der BGH, mit Recht ange-nommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemein-schaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenomme-ne ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künst-lern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelwei-tersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wieder-gabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutz-

berechtigten wegen einer öf-fentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäi-schen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG).Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmun-gen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszule-gen.Danach setzt die Öffentlich-keit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" be-schränkt ist, die einer "priva-ten Gruppe" angehören.

Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä-ischen Union auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vor-genommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabel-netz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Ei-genschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Per-sonenkreisen abgegrenzt.Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der "pri-vaten Gruppe" kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nati-onalen Begriff der Öffentlich-keit im Sinne von § 15 Abs. 3

UrhG maßgeblichen Begriff der "persönlichen Verbunden-heit" gleichgesetzt werden. Es handelt sich dabei um einen autonomen Begriff des Uni-onsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist. Aus der Recht-sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Perso-nen bestehen muss.

Bei der Beurteilung der Fra-ge, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer "priva-ten Gruppe" übermittelt wer-den, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer über-mittelt werden. Bei einer wertenden Betrach-

tung unterscheiden sich der Empfang mittels einer ge-meinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzel-nen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder ein-zelne Eigentümer für seine ei-gene Wohnung eine gesonder-te Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangs-geräte in seiner Wohnung wei-terleitet.Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öf-fentlichkeit vor, weil die Wie-dergabe auf "besondere Perso-nen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstel-le zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfange-nen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiter-leitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzuse-hen, die auf "besondere Perso-nen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzel-nen Eigentümer die Sendun-gen nur an sich selbst weiter.

LG München I - Urteil vom 20.2.2013 - 21 O 16054/12OLG München - Urteil vom 11.9. 2014 - 6 U 2619/13BGH, Urteil vom 17.9.2015 - I ZR 228/14

*§ 15 Abs. 3 UrhGDie Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffent-lichkeit bestimmt ist. Zur Öf-fentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persön-liche Beziehungen verbunden ist.

BGH: Eigentümergemeinschaften schulden der GEMA keine Vergütung für Durchleitung von TV-Programmen

Es handelt sich um keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes

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Im Handel mit Haushalts-elektrogeräten müssen nur die zu Verkaufszwecken ausge-stellten Geräte mit Energie-verbrauchsetiketten versehen werden. Auf undurchsichtig verpackten Geräten müs-sen derartige Etiketten nicht angebracht werden, ebenso nicht auf ihrer Verpackung. Der klagende Verbraucher-schutzverein aus Düsseldorf beanstandete den Vertrieb von Haushaltselektrogeräten in Baumärkten, die die beklagte Firma aus Dortmund bundes-weit unterhält. Die Beklagte hatte die Gerä-te zum Teil unverpackt und zum Teil - in undurchsichtigen Kartonagen - verpackt in ihren Märkten zum Verkauf angebo-

ten. Sowohl bei unverpackten als auch bei verpackten Ge-räten beanstandete der Kläger das Fehlen von Energiever-brauchsetiketten.Die Klage war zum Teil er-folgreich. Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat es der Beklagten untersagt, Verbrau-chern unverpackte Haushalts-elektrogeräte in ihren Märk-ten zum Verkauf anzubieten, ohne die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren, durch EU-Ver-ordnungen vorgeschriebene Energieverbrauchsetiketten zu versehen.Abgelehnt hat es der Senat, eine Pflicht zum Etikettieren auch für undurchsichtig ver-packte Geräte anzunehmen.

Nach der gesetzlichen Rege-lung seien nur ausgestellte Produkte mit den vorgeschrie-benen Etiketten zu versehen. Werde ein Gerät in einer Kar-tonverpackung präsentiert, bei der der Kunde das Gerät nicht sehen könne, werde das Pro-dukt selbst nicht ausgestellt. In diesem Fall seien weder die Verpackung noch das Gerät zu etikettieren.Eine Etikettierung von Verpa-ckungen sei nicht vorgeschrie-ben, der EU-Gesetzgeber habe diese bei den in Frage stehen-den Haushaltselektrogeräten - anders als beispielsweise bei der Energieverbrauchskenn-zeichnung von Lampen und Leuchten - nicht angeordnet. Die Etikettierung eines Gerä-

tes, das durch die Verpackung nicht sichtbar sei, sei nicht zu verlangen. Sie sei sinnlos, weil der Kunde das Etikett nicht se-hen könne.Der Senat habe nicht zu ent-scheiden gehabt, ob ein Händ-ler den Verbraucher bei der Präsentation eines karton-verpackten Gerätes in seinen Verkaufsräumen auf andere Weise als durch die streitge-genständlichen Etiketten über den Energieverbauch zu in-formieren habe. Diese Frage sei nicht Gegenstand des von den Parteien geführten Rechts-streits gewesen. Urteil OLG Hamm vom 25.08.2015 (4 U 165/14), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 213/15). justiz-nrw.

Auf Verpackungen von Haushaltselektrogeräten müssen keine Energieverbrauchsetiketten geklebt sein

Eigentlich hätten die Haus-eigentümer kaum etwas da-von spüren dürfen, dass in der unmittelbaren Nähe ihres Grundstücks auf öffentlichem Gelände Tiefbauarbeiten vor-genommen wurden (Verlegen von Versorgungsleitungen). Die Vorgänge betrafen sie nämlich nicht unmittelbar. Doch es kam anders: Aus Ver-sehen bohrte das Bauunter-nehmen ihren Hausanschluss-kanal an, was einen Rückstau des fäkalienhaltigen Abwas-sers im Keller des Hauses zur Folge hatte. Anschließend kam es zu ei-

nem Rechtsstreit über die Be-seitigung der Schäden. Die zuständige Zivilkammer wies im Urteil auf die große Ver-antwortung von Tiefbauunter-nehmen hin, wenn sie auf öf-fentlichen Straßen und Wegen Bohrungen bzw. Grabungen vornähmen. Sie müssten sich „besonders sorgfältig und ge-wissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen (...) vergewissern“. Hier sei das offenkundig nicht geschehen, weswegen die Firma haften müsse.(Landgericht Hanau, Akten-zeichen 9 O 751/14) LBS

Tiefbauunternehmen haftet, wenn bei Arbeiten im öffentlichen Raum private Gebäude beschädigt werden

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20 Recht

Grundstücke sind häufig über viele Jahrzehnte im Eigentum, werden über Generationen auch vererbt. Über das Thema Enteignung von Grundstücken macht man sich in der Regel sehr wenig Gedanken. Aber es kommt immer wie-der vor, dass eine Gemein-de einem Bürger einen Teil seines Grundstücks oder im schlimmsten Falle sogar das ganze Grundstück wegneh-men muss, weil übergeordne-te kommunale Interessen dies erfordern – etwa das Anlegen eines Verkehrsweges. Doch die Gerichte fordern in solchen Fällen gründlichste Überprüfungen und Abwä-gungen. Ist das nicht so ge-wesen, kann die Enteignung nicht vollzogen werden.So entschieden vom Ver-waltungsgerichtshof Baden-Württemberg, im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 S 156/14):

Der Fall: Eine Gemeinde hatte versucht, durch einen Bebau-ungsplan Fakten zu schaffen. Damit sollten langfristig die Voraussetzungen für ein Ver-kehrswegekonzept gegeben sein.Zu dem Zweck musste aller-dings das Grundstück eines Bürgers zum Teil in Anspruch genommen werden. Es ging um einen immerhin 2,5 Meter breiten Ausläufer dieses An-wesens, der nach Ansicht der Kommune dringend für einen Fuß- und Radweg gebraucht wurde. Der Eigentümer woll-te sich das nicht bieten lassen und zog vor das Verwaltungs-gericht.

Das Urteil: Nach gründli-cher Prüfung des gesamten Planungsvorganges kamen die Juristen des VGH Baden-Württemberg zu dem Ergeb-nis, dass die schutzwürdigen privaten Interessen des Bür-gers in diesem Verfahren zu wenig berücksichtigt worden seien.Genau das müsse aber unbe-dingt geschehen, bevor man sich zu einem solch schwer-wiegenden Schritt entscheide. Stattdessen seien hier die öf-fentlichen Interessen im Mit-telpunkt gestanden. Wegen dieses Ungleichgewichts sei der Bebauungsplan unwirk-sam – nicht komplett, aber im Hinblick auf dieses Grundstück. VGH

Enteignung zu Gunsten des Radweges kommt nur als äußerste Lösung in Betracht

Zu den gesetzlichen Aufgaben des Notars gehört die treuhän-derische Verwahrung fremden Vermögens und sonstiger Ge-genstände, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinter-esse der beteiligten Personen besteht. So können dem Notar Beweisstücke, wie etwa elekt-ronische Datenträger, zur Auf-bewahrung übergeben wer-den. Derartige Verwahrungen erfolgen oft im Zusammen-hang mit einer sog. Prioritäts-feststellung. Im Urheberrecht spielt es oft eine wichtige Rol-le, wer eine bestimmte geistige Leistung zuerst erbracht hat. Zu den Anwendungsfällen der notariellen Verwahrung zählt auch die Abwicklung der Kaufpreiszahlung bei Im-mobilienkaufverträgen in be-stimmten Fällen, beispielswei-se um Vorleistungsrisiken der Beteiligten zu verringern. Das Verwahrungsverfahren ist gesetzlich genau geregelt, eingeleitet wird es durch einen Verwahrungsantrag der Betei-ligten an den Notar. Nimmt er diesen Treuhandauftrag an, werden in der Verwahrungs-anweisung die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszah-lungsvoraussetzungen präzise festgelegt.Wurde dem Notar Geld zur treuhänderischen Verwaltung anvertraut, muss dieses unver-züglich auf einem Sonderkon-to für Fremdgelder (Notaran-derkonto) verbucht werden. Verfügungsbefugt über das Anderkonto ist nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter. Bei der Auszahlung hat sich der No-tar streng an die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen zu halten; ein Ermessensspiel-raum steht ihm nicht zu. Das notarielle Verwahrungsver-fahren schützt in seinem An-wendungsbereich alle Betei-ligten vor Risiken, führt zur erleichterten Abwicklung von Transaktionen, stellt sicher, dass die hinterlegten Gelder bestimmungsgemäß verwahrt und ausgezahlt werden.

Das Vertrauen der Bürger in die Sicherheit dieses notari-ellen Verfahrens wird der-zeit vermehrt von Betrügern missbraucht, die vorgeben, Treuhandtätigkeiten im Zu-sammenhang mit Gebraucht-wagenverkäufen anzubieten. Hierbei werden Kaufinteres-senten, welche sich auf In-ternetinserate für gebrauchte Pkws melden, angeschrieben und aufgefordert, den Kauf-preis – ohne vorherige Besich-tigung des Pkw – zur treuhän-derischen Abwicklung auf ein angebliches Notaranderkonto zu überweisen. Tatsächlich existieren weder der vermeint-liche Verkäufer noch das Auto. Anrufe auf die vermeintlich ortsnahe Rufnummer werden unerkannt ins Ausland wei-tergeleitet. Die Täter täuschen hierbei gezielt Seriosität vor, indem sie sich als Notare aus-

geben, welche den Verkauf vorgeblich überwachen. Die Notarkammern warnen vor derartigen Zahlungsauf-forderungen im Zusammen-hang mit Gebrauchtwagen-käufen. Sie stammen nicht von Notaren, sondern sind von Straftätern initiiert. Die Betrü-ger gehen mit hoher kriminel-ler Energie vor. Sie gestalten aufwendige Homepages, die nicht auf Anhieb als unseriös zu erkennen sind, geben sich als Notare aus und spiegeln unter Missbrauch des Amts-charakters des Notarberufs Se-riosität vor. Hierbei schrecken sie auch nicht davor zurück, die Namen echter Notare mit falschen Kontaktdaten anzu-geben. Die Notarkammer rät betroffenen Bürgern, sich bei derartigen Vorgängen über eine Einsicht in die Notaraus-kunft der Bundesnotarkammer unter www.notar.de über die Richtigkeit der angegebenen Personen-/Kontaktdaten zu in-formieren. Auch ein Anruf bei der örtlichen Notarkammer schafft Sicherheit. BNotK

Der Notar als Treuhänder

Notarielle Verwahrung und das Notaranderkonto

Notarkammer warnt vor Betrügern im Bereich Gebrauchtwagenverkauf

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21Recht

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Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die For-mulierung "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintre-ten." kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, so dass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamen-tarische Bestimmung treffen darf. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.09.2015 in der Nach-lasssache AZ: 15 W 142/15 entschieden. Die Entschei-dung ist rechtskräftig.Die im August 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erb-lasserin aus Essen hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftli-ches Ehegattentestament er-richtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden

eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterben-den die vorgenannte Formu-lierung aufgenommen. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tode ihres Man-nes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer vom Amtsge-richt - Nachlassgericht - Essen zu ernennenden Person anord-nete.Nach dem Tode der Erblasse-rin ernannte das Nachlassge-richt einen Rechtsanwalt aus Essen zum Testamentsvoll-strecker. Gegen diese Bestim-mung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechts-stellung als Schlusserbin, die in dem gemeinschaftlichen

Testament mit bindender Wir-kung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können.Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der 15. Zivilse-nat des OLG Hamm konnte dem gemeinschaftlichen Ehe-gattentestament bereits nicht entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testa-ment fehle eine ausdrückliche Bestimmung der Töchter zu Schlusserben.Eine solche Bestimmung lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung der Formulierung "Nach dem Tod des Letzt-versterbenden soll die ge-setzliche Erbfolge eintreten." entnehmen. Diese sei nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden

werden könne. So könne eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben ge-meint sein, aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstand-nahme von der Einsetzung ei-nes testamentarischen Erben. In den zuletzt genannten Fäl-len enthalte das Ehegattentes-tament keine verbindliche Er-beneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Ehegat-ten, so dass der Überlebende eine anderweitige testamen-tarische Bestimmung treffen könne.Die bestehende Unklarheit las-se sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testament-surkunde zu berücksichtigen-de Umstände beseitigen, so dass der Senat eine testamen-tarische Schlusserbeneinset-zung nicht feststellen könne. justiz.nrw

Bei unklarer Bestimmung im gemeinschaftlichen Testament darf der Überlebende abweichende Bestimmungen treffen

Viele Eigentümer und Mie-ter ärgern sich, wenn sich im Hausflur Werbezettel, Wurf-sendungen, Broschüren und auch Branchen- und Telefon-bücher sammeln. Häufig fühlt sich niemand dafür zuständig, die Berge zu entsorgen. Vie-les bleibt einfach liegen, weil es die Bewohner nicht inter-essiert. Und schon sieht der Hausflur ungepflegt aus und hinterlässt keinen guten Ein-druck. Der Unmut von Mie-tern und Vermietern wächst und führt ggf. auch zu Span-nungen.Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass über-schüssiges Werbematerial, das in Hauseingängen oder in Treppenhäusern abgelegt wur-de, vom Austräger wieder ein-gesammelt werden muss.Dulden sollte der Vermieter im Interesse der Mieter die Werbung, aber nur so lange, wie keine Vermüllung ent-steht.Ein Hauseigentümer hatte gegen einen Münchener Ver-

lag geklagt, der jährlich ein Branchenbuch herausgibt. Das Buch enthält Einträge Gewerbetreibender, aber auch Telefonnummern von Behör-den, Straßenverzeichnisse und auch einen Stadtplan. Mit einer Größe im DIN A4-Format und einer Dicke von gut 3,5 cm passt es häufig nicht in den Briefkasten. Aus diesem Grunde werden die Branchenbücher im Haus-flur abgelegt und die Bewoh-ner können sich bedienen. Der Verlag ließ die nicht auf-genommenen Bücher auch wieder abholen. Das war dem Eigentümer des Hauses aber zu wenig. Er wollte dem Verlag verbieten lassen, die Branchenbücher vor dem Hauseingang oder im Flur abzulegen.Der Bundesgerichtshof folg-te diesem Antrag allerdings nicht, da eine Gefahr von den Büchern nicht ausgehe.Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06 ARAG

Ungenutztes Werbematerial muss zurückgeholt werden

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22 Recht

Weit mehr als im Sommer sind Haus- und Grundbesitzer normalerweise im Winter ge-fordert, denn dann müssen sie ihre öffentlich zugänglichen Wege von Schnee und Eis frei halten. Das fällt unter die Ver-kehrssicherungspflicht und kann manchmal erheblichen Aufwand bedeuten – beson-ders, wenn über Wochen hin-weg Temperaturen unter dem Nullpunkt herrschen. Bei den nachfolgenden Urteilen geht es um grundsätzliche Fragen:

Eine Eigentümergemeinschaft beauftragte einen 82-jährigen Mann damit, das Schneeräu-men zu übernehmen. Er konnte das offensichtlich nicht in er-forderlichem Umfang leisten, jedenfalls ereignete sich ein Unfall mit Personenschaden. Das Oberlandesgericht Olden-burg (AZ: 1 U 77/13) kam im Zivilprozess zu der Entschei-dung, dass die Eigentümer-gemeinschaft haften müsse. Sie hätte sich angesichts des hohen Alters des Betroffenen ausdrücklich vergewissern müssen, ob der Mann auch wirklich in der Lage sei, seine Pflichten zu erfüllen.

Manche Gehwege sind sehr breit. Ein Verkehrssicherungs-pflichtiger muss allerdings in solchen Fällen nicht den kom-pletten Bürgersteig räumen. Das wäre zu viel verlangt und außerdem für ein sicheres Be-nutzen des Weges durch Pas-santen gar nicht erforderlich. Das Landgericht Coburg (AZ: 41 O 675/13) kam in einem Streitfall zu dem Ergebnis, dass nur so viel geräumt wer-den müsse, dass zwei Perso-nen ohne Schwierigkeiten an-einander vorbei gehen können. Damit seien die Anforderun-gen im Winterdienst erfüllt.

Nicht nur Schnee und Eis kön-nen für Rutschgefahr sorgen, manchmal tut das auch eine dichte Decke herabgefallener Blätter. Wenn diese nass wer-den, dann entsteht ein schmie-riger Belag. Immobilienbesit-zer müssen darauf ein Auge haben. Das Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 11 U 16/13)

wies allerdings darauf hin, dass – ähnlich wie bei Eis-regen oder Schneefall – von einem Verkehrssicherungs-pflichtigen nicht verlangt wer-den kann, ständig darauf zu achten. Es müsse auch eine Reaktionszeit gewährt werden, ehe der Betroffene einschreite. Auch könne Laub nicht kom-plett entfernt werden.

Im Herbst und Winter sorgen gelegentlich Stürme für große Gefahr. Sie decken ganze Dä-

cher ab, wenn sie stark genug sind. In einem zivilrechtlichen Streitfall hatte ein Sturm für einen Astbruch an einem an-sonsten gesunden Baum ge-sorgt. Doch für einen daraus entstehenden Schaden, so der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 352/13), könne der Grund-stückseigentümer nicht ver-antwortlich gemacht werden. Das liege nicht im Bereich seiner Einflussmöglichkeiten.

Wenn sich der Winter allmäh-lich verabschiedet, dann liegt oft noch Streugut auf den We-gen. Auf dem Splitt kann dann wiederum ein Passant oder ein Radfahrer ausrutschen. Wenn allerdings Anfang April noch Streugut auf dem Weg liegt, dann kann der Grundstücksei-gentümer nach Überzeugung des Landgerichts Dessau-Roß-lau (AZ: 1 S 32/12) nicht auto-matisch für einen Unfallscha-den haftbar gemacht werden. Denn bis Ende März kann es noch gelegentlich zu Überfrie-rungen kommen, die dann das

Streugut wiederum erforder-lich machen.

Der Winterdienst darf für Im-mobilienbesitzer nicht zum „Winterterror“ ausarten. So ist es Passanten durchaus zu-zumuten, angesichts kritischer Wetterverhältnisse selbst auf die Wege zu achten, die sie be-gehen. Streulücken seien näm-lich auch bei genauer Vorsor-ge nicht immer zu vermeiden, stellte der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 326/12) fest. Es

komme darauf an, dass der Verkehrssicherungspflichtige seine Aufgabe im Wesentli-chen erfülle.

Auch beim Schneeräumen muss ein wenig auf Gleich-behandlung geachtet werden. Es ist nicht vertretbar, wenn per Hausordnung nur einige Bewohner eines Mehrfamili-enhauses dafür herangezogen werden sollen. Das Amtsge-richt Köln (AZ: 221 C 170/11) erteilte deswegen dem Plan eine Absage, dass nur drei im Erdgeschoss wohnende Par-teien und nicht die 21 übrigen Parteien zu Schneeschippe und Besen greifen sollten.

Besonders gefährlich sind Schneeflächen, die erkennbar (noch) nicht „behandelt“ wur-den. In manchen Witterungs-situationen können Wege von einem Moment auf den ande-ren sehr rutschig sein, ohne dass der Verkehrssicherungs-pflichtige eine Chance hätte, sofort dagegen vorzugehen.

Deswegen legte das Oberlan-desgericht Naumburg (AZ: 5 U 44/11) in einem Urteil aus-drücklich Wert auf die Auf-merksamkeit der Passanten. Bei unklaren Verhältnissen müssten sie sich ganz sorgfäl-tig voran tasten oder notfalls Umwege gehen, sonst liege ein Mitverschulden von ihrer Seite vor.

Ein Laie mag denken, dass es beim Streuen egal sei, welches Material zum Einsatz kommt – Hauptsache, es macht den Eindruck, dass dadurch die Rutschgefahr verhindert wird. Doch Gerichte sehen das nicht so. Wer zum Beispiel Hobel-späne statt des eigentlich dafür vorgesehenen Streuguts ver-wendet, der muss bei einem Unfall mindestens mithaften, wenn nicht die ganze Haftung übernehmen. Im konkreten Fall war eine Passantin ge-stürzt und hatte sich den Ober-arm gebrochen. Das Oberlan-desgericht Hamm (AZ: 6 U 92/12) bewertete das Streugut als ungeeignet. Im Urteil hieß es: „Hobelspäne entfalten kei-ne nennenswerte abstumpfen-de Wirkung.“ Wegen eines zusätzlichen Mitverschuldens der Passantin, die besser hät-te aufpassen müssen, hafteten der Verkehrssicherungspflich-tige und die Verunglückte je-weils zur Hälfte.

Mehrere Mieter einer Wohn-anlage hatten den Winter-dienst nach entsprechender Beauftragung durch den Ei-gentümer untereinander auf-geteilt. Allerdings waren die Regeln nicht so klar, dass jeder genau gewusst hätte, wann er an der Reihe war. Ei-ner der Mieter stürzte darauf-hin auf ungeräumtem Grund und forderte Schadenersatz von seinen Mitmietern. Das Oberlandesgericht Naumburg (AZ: 2 U 77/13) entschied, in solch einer Konstellation sei untereinander keine Haftung zu ermitteln. Dazu waren die Vereinbarungen zu ungenau gewesen. Der Verunglückte musste sich also an seine eige-ne Krankenversicherung hal-ten. LBS

Nicht beachtete Verkehrssicherungspflicht während der Wintermonate beschäftigt unsere Gerichte

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Wenn der Nachbar verreist, gibt es immer wieder Gefäl-ligkeiten, die man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe leis-tet. Ohne, dass man sich ernst-haft darüber Gedanken macht, wer in der Haftung ist, sollte einmal etwas schiefgehen.Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen:

Wer einem Nachbarn im Rah-men einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zu-fügt, für den die Gebäude- und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt, kann von der Versicherung in Regress genommen werden. Aus dem Nachbarschaftsver-hältnis ergibt sich in diesen Fällen keine Haftungsbe-schränkung auf grobe Fahrläs-sigkeit und Vorsatz. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Ur-teil des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klägerin, eine Versiche-rungsgesellschaft aus Köln, nimmt den haftpflichtversi-cherten Beklagten, Hauseigen-tümer in Saerbeck, aus Anlass erbrachter Versicherungsleis-tungen in Regress. Dem bei ihr versicherten Nachbarn des Beklagten er-stattete die Klägerin aus einer Gebäude- und Hausratversi-cherung ca. 7.300 Euro für ei-nen im August 2013 eingetre-tenen Wasserschaden. In langjähriger Übung über-nahmen der Beklagte und sein Nachbar wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten in der urlaubsbedingten Ab-wesenheit des jeweils ande-ren. So auch im August 2013. Während dieses Urlaubs des Nachbarn lief der in seinem Garten gelegene Teich über. Das überlaufende Wasser drang in die Kellerräume des Hauses des Nachbarn ein und verursachte dort den Wasser-schaden.Zuvor hatte der Beklagte ab-sprachegemäß den nachbar-schaftlichen Garten mit Was-ser aus dem Teich bewässert

und den Teich sodann über einen an der Außenwasserstel-le angeschlossenen Schlauch aufgefüllt.Nach dem Vortrag der Kläge-rin hatte der Beklagte dabei vergessen, den Wasserhahn nach dem Auffüllen des Tei-ches wieder abzusperren, so dass der Teich überlaufen konnte.Das Landgericht wies die Re-gressklage der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, das der einem Nachbarn aus leichter Fahrlässigkeit zuge-fügte Schaden, den eine Ge-bäude- und Hausratversiche-rung des Nachbarn ausgleiche, keinen Regressanspruch der

Versicherung gegen den Schä-diger begründe. Ebenso wie im Verhältnis des Gebäudeversicherers eines Vermieters zum haftpflicht-versicherten Mieter, bei dem die Rechtsprechung mit Rück-sicht auf das langfristig ange-legte Mietverhältnis eine Haf-tungsbeschränkung annehme, müsse eine solche auch für das gute nachbarschaftliche Verhältnis gelten, das ebenso wie ein langfristiges Mietver-hältnis von Spannungen frei-gehalten werden sollte, die durch die Verpflichtung der Parteien zur Unterstützung von Regressansprüchen ihrer jeweiligen Versicherer entste-hen könnten.Die Berufung der klagenden Versicherung war erfolgreich. Der 9. Zivilsenat des Ober-landesgerichts Hamm hat der Klägerin den geltend gemach-ten Regressanspruch zuer-kannt.Das Rechtsverhältnis des Be-klagten zu seinen Nachbarn sei, so der Senat, zwar nicht Gegenstand einer vertragli-chen Beziehung gewesen. Die Übernahme der Bewässerung des Gartens eines Nachbarn während dessen Urlaubsabwe-senheit gehöre zu den alltägli-chen, unentgeltlich erbrachten Gefälligkeiten im Rahmen einer intakten nachbarschaftli-

chen Gemeinschaft.Allerdings hafte der Beklagte deliktsrechtlich für den ver-ursachten Schaden. Er habe es versäumt, den Wasserhahn nach dem Wiederauffüllen des Teiches zu schließen. Sein Versehen sei die einzige ernst zu nehmende Erklärung für den Schaden und begründe den Vorwurf leicht fahrlässi-gen Verhaltens.Für einen zwischen dem Be-klagten und seinem Nachbarn für den Fall einer leicht fahr-lässigen Schädigung verein-barten Haftungsausschluss gebe es keine Anhaltspunkte. Nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und

seines Nachbarn habe man sich hierüber keine Gedanken gemacht.Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich al-lein aus dem guten Nachbar-schaftsverhältnis keine Haf-tungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten.Eine solche Haftungsbe-schränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Ge-bäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Hauseigentümer als Versiche-rungsnehmer und seiner Ge-bäudeversicherung an. Sie sei nicht auf andere Fallgestaltun-gen zu übertragen.Der hinter der Annahme ei-nes Regressverzichts stehende

Gedanke - die Vermeidung der Belastung eines Mietver-hältnisses - könne nicht ohne weiteres auf andere Konstel-lationen wie zum Beispiel die Beschädigung des Hausrats des Vermieters durch den Mieter angewandt werden. Das Gebrauchsrecht des Mie-ters beziehe sich auf das Ge-bäude und nicht auch auf den Hausrat des Vermieters, für deren Versicherungsprämien der Mieter zudem in keiner Weise aufkomme. Anders bei der Gebäudever-sicherung, bei der der Mieter über den kalkulierten Kalt-mietzins oder durch die geson-dert erhobenen Nebenkosten an der Prämie beteiligt sei. Wenn man das Mietverhältnis von Belastungen aus einem Regress freihalten wolle, müs-se man beispielsweise auch dem Kraftfahrzeug-Kaskover-sicherer und dem Krankenver-sicherer des Vermieters einen Regressverzicht zumuten, wenn der Mieter versehentlich das Kraftfahrzeug des Vermie-ters beschädige oder den Ver-mieter körperlich verletze. Einen derartig weit gefass-ten Regressverzicht lehne die Rechtsprechung zu Recht ab. Deswegen sei auch kein Regressverzicht bei Scha-densfällen im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses anzuerkennen.

Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Hamm vom 17.11.2015 (9 U 26/15)

1/2016

23Recht

Henning Schwarze - Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSchlichter und Schiedsrichter für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

Kanzlei Schwarze, Dr. Oskamp & PartnerRechtsanwaltssozietät und NotariatHuestraße 25 - 44787 BochumTel.: 0234 – 91223-0 oder 0234 – 60777 - Fax: 0234 – [email protected] - www.schwarze-oskamp.de

Wer bei nachbarschaftlicher Gefälligkeit fahrlässig Schäden verursacht, kann in Regress genommen werden

Ein zwischen den Nachbarn vereinbarter Haftungsausschluss ließ sich nicht erkennen

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Tiere gehören oft zu unserem Leben, bereichern es auch. Aber immer wieder fühlen sich Nachbarn vom Lärm ge-stört und bitten das Gericht um Hilfe.Wie in dem hier geschilder-ten Fall, in dem Eheleute auf ihrem rund 1.000 qm großen Grundstück seit vielen Jahren immer wieder unterschiedli-che Kleintiere hielten. Aufgrund von Nachbarbe-schwerden gab die Stadt ihnen auf, ihre zwei Gänse von dem Grundstück zu entfernen, da es nicht zulässig sei, Gänse in einem reinen Wohngebiet zu halten.Die Eheleute machten dem-gegenüber geltend, die Tiere würden nachts in einem Stall gehalten, so dass zur Nachtzeit

von ihnen kein Lärm ausgehen würde und außerdem passten Gänse zum ländlichen Cha-rakter der Umgebung. Dieser Argumentation folgte die Richter nicht und führ-ten aus, dass nur solche Tiere gehalten werden dürfen, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien. Da dies bei Gänsen – anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen – nicht der Fall ist, mussten die Gänse entfernt werden. Zudem sei davon auszugehen, dass Gän-se als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zu-lässig sind, (VG Köln, Az.: 23 K 42/14).

ARAG

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24 Recht

Schweißfachbetriebnach DIN EN 1090

SchweißkonstruktionenStahl-Anbaubalkone

Zum vertragsgemäßen Ge-brauch einer Mietwohnung gehört, dass Fenster und Ter-rassentüren geöffnet werden können, ohne dass es dabei zu Belästigungen durch Fremde kommt. In diesem Fall hatte der Eindringling vier Beine – es handelte sich um die Katze des Nachbarn. Der kontakt-freudige Stubentiger sah die geöffnete Terrassentür in der Erdgeschosswohnung als Ein-ladung an und besuchte den dort wohnenden Mieter regel-mäßig. Doch dieser störte sich

daran und verlangte vom Ver-mieter, sich der Sache anzu-nehmen. Der Vermieter lehnte mit dem Hinweis ab, dass die-se Vorfälle unter den Nach-barn geklärt werden müssen. Der Fall landete vor Gericht und die Richter erklärten es zur Vermieter-Angelegenheit, mit dem Katzenbesitzer ein ernstes Wort zu wechseln. Er müsse dafür Sorge tragen, dass seine Mieter ihr Miet-objekt vertragsgemäß nutzen können (AG Potsdam, Az.: 26 C 492/13). ARAG

Unerwünschter Katzenbesuch:

VermieterangelegenheitKatzenARAG Experten weisen da-rauf hin, dass unter Umstän-den kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haus-tiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leis-tungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein.In einem Fall hielt eine Kat-zenliebhaberin in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für meh-rere Stunden unbeaufsichtigt – gleich drei der Stubentiger, die regelmäßig den Parkett-fußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten. Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin nicht nur der Parkettboden ausge-tauscht, sondern die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begrün-dung, der auch die angeru-fenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die große Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und

beansprucht worden (Oberlan-desgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13).

HundeNicht immer, wenn der Par-kettboden durch ein Haustier Schaden nimmt, muss der Mieter die Kosten für die In-standsetzung übernehmen. Zumindest dann nicht, wenn das Tier artgerecht in der Wohnung gehalten wurde. In einem konkreten Fall hatte ein Labrador einige Kratzer im Parkett einer Mietwohnung verursacht, die er mit seinem Herrchen teilte. Die Hundehal-tung war ausdrücklich durch den Vermieter genehmigt. Doch dieser war bei Auszug von Hund und Herrchen gar nicht angetan von den Krat-zern auf dem Holzboden und verlangte Schadensersatz. Zu Unrecht, wie die Richter ur-teilten.Denn von unsachgemäßem oder vertragswidrigem Ge-brauch der Mietsache könne nicht ausgegangen werden. Immerhin hatte der Vermieter die Hundehaltung erlaubt und damit eventuell auftretende Schäden hingenommen.

ARAG

Tierhaltung und Parkettschädigung:

Mieter haftet nicht immer

Keine Gänsehaltung in reinem Wohngebiet

Die außerordentliche fristlo-se Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Mieter die Wohnung teilweise Wohnzwecken ent-zogen und zum Zwecke einer Vogelzucht mit ca. 80 Kana-rienvögeln und Zebrafinken zweckentfremdet hat. So das Urteil des Amtsgerichts Men-den (4 C 286/13)Eine Mieterin hatte in ihrer 51 m² großen Wohnung einen Raum, dessen Eingangstür durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt wurde, als Vogelvoliere eingerichtet und dort ca. 80 Kanarienvö-gel und Zebrafinken gehalten. Die Vögel bauten Nester und kontnen sich unkontrolliert vermehren.Über den Vogellärm be-schwerten sich die Nachbarn und führten aus, dass der Lärm selbst im Treppenhaus zu hören sei und dass die Vö-gel ständig versuchten, andere Geräusche zu übertönen. Es

folgte eine Abmahnung durch den Vermieter, den die Miete-rin aber ignorierte. So folgte die fristlose Kündigung.Das Gericht führte in seiner Entscheidung an, dass die Haltung von Kleintieren wie Vögeln durch den Mieter nicht erlaubnispflichtig sei. Die Grenze des zulässigen Mietge-brauchs sei aber zu beachten. Das Gericht sah im vorliegen-den Fall den zulässigen Miet-gebrauch durch die Einrich-tung des "Vogelzimmers" und die darin betriebene Vogel-zucht als deutlich überschrit-ten an. Das Zimmer wurde dem Wohngebrauch vollstän-dig entzogen. So wurden nicht nur einige Vögel in Volieren gehalten, sondern das gesamte Zimmer stand den 60-80 Vö-geln uneingeschränkt zur Ver-fügung. Auch die berechtigten Interessen der Mitbewohner, die sich nachweislich massiv gestört fühlten, mussten be-rücksichtigt werden. pr

Nicht erlaubt: Vogelzucht in einer Mietwohnung

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...aber für den Rest gibt es uns:

von Häusern und Grundstücken

eigentum nach den Grundsätzen des Wohnungseigentumsrechts

Wohnungen und Grundstücken

Abwicklung von Haus-, Wohnungs- und Grundstücksverkäufen

Hausverwaltung/Immobilien:96127-23 (Frau Wiese)96127-26 (Frau Hiller) Wohnungseigentumsverwaltung:

96127-21 (Frau Schneider)96127-25 (Herr Reit)96127-27 (Frau Reusch)

Haus+Grundeigentümer

Bochum GmbH

...ein starker Partner an Ihrer Seite

Es gibt Häuser und Grundstücke, die kann man nicht verkaufen und nicht verwalten...

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25Recht

Heutzutage müssen häufig vie-le Kilometer Wegstrecke zum Arbeitsplatz in Kauf genom-men werden. Wenn die Ent-fernung zwischen Wohn- und Beschäftigungsort zu weit ist, um sie als Tagespendler regel-mäßig bewältigen zu können, dann besteht die Möglichkeit der doppelten Haushaltsfüh-rung. Der Betroffene kann sei-

ne zusätzlichen Kosten durch Zweitwohnung steuerlich als Werbungskosten absetzen. In Ballungsräumen müssen Bürger allerdings durchaus in Kauf nehmen, längere Stre-cken zurückzulegen.(Finanzgericht Hamburg, Ak-tenzeichen 2 K 113/14)Der Fall: Eine Steuerzahlerin wohnte in Hamburg – nahe an ihrem Arbeitsplatz. Dann al-lerdings richtete sie nach eige-ner Auskunft gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen Haushalt im Speckgürtel der

Stadt ein und betrachtete die-se Wohnung fortan als ihren Lebensmittelpunkt. Die in-nerstädtische Immobilie sollte nur noch Zweitwohnsitz sein, denn wegen der ungünstigen Verkehrsverbindung sei ein tägliches Pendeln an den Ar-beitsplatz nicht zumutbar. Die Steuerzahlerin machte dem-entsprechend doppelte Haus-haltsführung geltend.Das Urteil: Die hier vorliegen-den 36 Kilometer Entfernung zwischen beiden Wohnungen und die damit verbundene etwa einstündige Wegezeit sei einem Arbeitnehmer in einem Ballungsraum noch zuzumu-ten, beschlossen die Richter. Die Folge davon war, dass die Betroffene zwar die tatsäch-lich absolvierten Fahrtkosten zwischen dem Umland und der Stadtmitte steuerlich gel-tend machen konnte, nicht aber alle übrigen damit ver-bundenen Ausgaben wie zum Beispiel ihren Mietanteil für die Wohnung im Speckgürtel. LBS

Einstündige Fahrt zum Arbeitsplatz ist zumutbar

Mähautomat im Garten kann nicht verboten werdenAuch in Privatgärten hat die moderne Technik längst ihren Einzug gehalten. Die Bewäs-serung wird automatisch ge-steuert, die Markise fährt bei einem drohenden Sturm dank des Windmessers ein und ein Roboter ist für das Rasenmä-hen zuständig. Deutsche Ge-richte zeigen sich durchaus aufgeschlossen für die neuen Zeiten. Ein Nachbar kann nicht grundsätzlich den Einsatz von solchen „Gartenautomaten“ verbieten. (Amtsgericht Sieg-burg, Az: 118 C 97/13)Ein Grundstückseigentümer schaffte sich einen Rasen-Roboter an, der ohne Aufsicht auf der Wiese von 7 bis 20 Uhr seine Kreise ziehen durf-te. Ihm war vorgegeben, sich an die täglichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr zu halten. Nach gut einer Stunde musste er ohnehin jeweils für 45 Minuten die Ladestation aufsuchen. Trotz dieser ver-gleichsweise häufigen Pausen hielt das ein Anwohner für eine Lärmbelästigung. Seiner

Meinung nach hätte das Gerät nicht mehr als fünf Stunden am Tag in Betrieb sein dürfen.Für das AG Siegburg stellte der grasende Roboter keine übermäßige Beeinträchtigung für den Nachbarn dar. Er halte die Grenzwerte der TA Lärm ein, ja unterschreite diese so-gar. Selbst bei offenen Fens-tern sei kaum etwas zu hören. Auch andere Gesetze oder Verwaltungsvorschriften wür-den durch den Betrieb des Ge-räts nicht verletzt. LBS

Gilt zumindest in Ballungsräumen

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26 Finanzen

Hiermit ermächtige ich Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. widerruflich ab dem die Beiträge von nachstehendem Konto abzubuchen:

Name des Kreditinstituts

Ort des KreditinstitutsPLZ

Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht ausweist, besteht seitens deskontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Einen eventuell bestehenden Dauerauftrag zur Überweisung der Beiträge habe ich löschen lassen.

__________________________________________ __________________________Name des Mitglieds Mitglieds-Nr.______________________________________________________________________ Anschrift__________________________________________ _________________________Ort/Datum Unterschrift

Einzugsermächtigung

IBAN: DE

BIC:

Jedes Jahr müssen wir Steu-erzahler uns auf Änderungen einstellen. Meist müssen wir mit mehr Abgaben rechnen. Hier die wichtigsten Änderun-gen:Vor allem Familien können sich im kommenden Jahr über ein höheres Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und die hö-heren Abzugsbeträge von Unterhaltsleistungen freuen. Wichtig: Ohne die Steuer-Identifikationsnummer geht 2016 fast nichts mehr.

FamilienDas Kindergeld wird um zwei Euro pro Monat erhöht. Es be-trägt für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und je-des weitere Kind jeweils 221 Euro.Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entspre-chenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag – mit dem das Existenzmini-mum der Kinder steuerfrei ge-

stellt werden soll – steigt um 48 Euro auf dann 2.304 Euro.

GrundfreibetragDer Grundfreibetrag im Ein-kommensteuerrecht steigt um 180 Euro. Damit wird bei ei-nem Ledigen künftig erst bei einem zu einem versteuernden Einkommen von über 8.652 Euro Einkommensteuer fällig. Bei verheirateten Paaren ver-doppelt sich der Betrag.

UnterhaltAuch Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können künftig bis zu einem Betrag von 8.652 Euro als außerge-wöhnliche Belastungen gel-tend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind weiterhin in Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgabe ab-setzbar, vorausgesetzt, es liegt ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vor. Auch hier gilt jeweils: Die Steuer-ID des Unterhaltsemp-fängers muss unbedingt in der

Steuererklärung angegeben werden.

SparerFreistellungaufträge bei Ban-ken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültig-keit, wenn die Steuer-ID des Sparers nicht vorliegt.

Unternehmer:Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 Euro beträgt und die einen Umsatz von maximal 600.000 Euro erzielen, sind künftig von der Buchführung befreit. Die Gewinngrenze zur Füh-rung von Büchern lag bisher bei 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Für die Praxis bedeutet dies, dass kleinere Gewerbetrei-bende aus der Buchführungs-pflicht herausfallen und auf eine Einnahmen-Überschuss-rechnung umstellen können. Ausnahme: Es besteht bereits aus anderen Gründen eine Buchführungspflicht bei-spielsweise bei GmbHs.

Sozialversicherung:Die Beitragsbemessungsgren-

zen in der Renten- und Ar-beitslosenversicherung stei-gen auf 74.400 Euro (West) bzw. 64.800 (Ost). In der Kranken- und Pflege-versicherung steigt die bun-deseinheitliche Bemessungs-grenze auf 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversi-cherung wird auf 56.250 Euro angehoben.Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversiche-rung bleiben stabil. Allerdings werden einige Krankenkassen wahrscheinlich höhere Zusatz-beiträge verlangen.

Reform der Erbschaftsteuer:Zwischen Bundestag und Bundesrat gibt es derzeit noch erhebliche Differenzen über die Ausgestaltung der neuen Regelungen.Die bereits für Januar 2016 ge-plante Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird womöglich erst später kommen. Betroffen sind die Vorschriften zur steuerbe-günstigten Übertragung von Betriebsvermögen.

Steuerzahlerbund informiert über Neuerungen, auf die sich Steuerzahler zum Jahreswechsel einstellen müssen

IBAN – jetzt wird’s ernstAb 1. Februar müssen alle die IBAN benutzen. Unterneh-men und Behörden mussten schon im August 2014 um-stellen, Privatpersonen durf-ten noch mit Kontonummer und Bankleitzahlen arbeiten. Damit ist jetzt Schluss. Bei Online-Banking darf nur noch die 22-stellige IBAN eingetragen werden. Das gilt auch für die Terminals in den Filialen. Auch die Überwei-sung in Papierform geht nur noch mit IBAN. Kein Grund zum Verzweifeln: Liegt kein ausgefüllter Zahlschein bei, einfach die IBAN des Be-günstigten von der Rechnung übertragen.Die IBAN setzt sich aus der Länderkennung DE, der zweistelligen Prüfzahl, aus Bankleitzahl und Kontonum-mer zusammen. Sie ist auch auf den neuen Bankkarten (girocard) aufgedruckt.

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27Finanzen

Der VI. Senat des Bundesfi-nanzhofs (BFH) hat mit Urtei-len vom 2. September 2015 (VI R 32/13, VI R 33/13) entschie-den, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrecht-lichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außerge-wöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuerge-setzes (EStG) auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

In den Urteilsfällen hatten die Kläger Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG im Rahmen ih-rer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Es handelte sich dabei insbesondere um Aufwendungen für Zahnreini-gung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge so-wie für Arztbesuche und Zu-zahlungen für Medikamente („Praxis- und Rezeptgebüh-ren“), die von den Krankenver-

sicherungen nicht übernommen worden waren. Diese Aufwen-dungen seien, so die Kläger, zwangsläufig entstanden und von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumut-baren Belastung abzuziehen. Denn das Bundesverfassungs-gericht habe entschieden, dass KrankenversicherungsbeiträgeTeil des einkommensteuer-rechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien; dies müsse jedenfalls auch für Pra-xis- und Rezeptgebühren gel-ten.Die Finanzämter ließen einen Abzug der Aufwendungen nicht zu und gingen damit von einem Ansatz der zumutba-ren Belastung aus. Der BFH bestätigte diese Rechtsauffas-sung. Krankheitskosten ge-hören zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Be-lastungen, aber auch sie sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach

§ 33 Abs. 3 EStG überschrei-ten. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, bei Krank-heitskosten einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht nie-dergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzah-lungen nicht, weil auch Sozial-hilfeempfänger solche zu leis-ten haben.Nach den einschlägigen sozi-alrechtlichen Bestimmungen hatten in den Streitjahren 2008 und 2009 alle Versicherten, also auch Versicherte, die Hil-fe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-buch oder Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial-gesetzbuch erhalten, Zuzahlun-gen, nämlich Praxisgebühren

sowie die auch noch gegen-wärtig erhobenen Zuzahlungen für Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausbehandlungen, bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Verfassungsrechtliche Beden-ken bestehen dagegen nicht. Denn dem Gesetzgeber ist es – so der BFH mit Hinweis auf das Bundesverfassungsge-richt - grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stär-kung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Das war in den Urteilsfällen angesichts der Einkünfte der Kläger und deren Aufwendungen in Höhe von 143 € und 170 € nicht der Fall. Daher konnte hier auch offen-bleiben, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassungs wegen anderes gilt.

Krankheitskosten als Außergewöhnliche Belastung:Kürzung um zumutbare Belastung verfassungsgemäß

Verwaltungsgericht in Arnsberg urteilt bei Regenwasser ganz im Sinne der GebührenzahlerMit Urteil vom 9. Februar 2015 hat das VG Arnsberg entschie-den, dass Niederschlagswasser, das auf einer Schotterfläche anfällt, unter Berücksichtigung der Umstände im konkreten Einzelfall kein Abwasser sein kann. Dem für den Grundstücksei-gentümer sehr positiven Urteil liegt folgender Sachverhalt zu-grunde: Auf einer Schotterflä-che bildeten sich nach heftigem Regen großflächige Pfützen, ohne dass das Regenwasser von dieser Schotterfläche in die kommunale Kanalisation floss. Es handelte sich um ein stehendes Gewässer auf dieser Fläche, also um eine Wasserla-che, und deshalb aus Sicht des

Verwaltungsgerichts nicht um Niederschlagswasser.Was zur Folge hat, dass die Kommune solche Schotterflä-chen bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühren nicht ansetzen darf. Hintergrund ist, dass in aller Regel die bezogene Menge von Frischwasser das Grundstück als Schmutzwasser über die Kanalisation wieder verlässt. Bei Niederschlagswasser wird die überbaute bzw. befestigte Fläche berücksichtigt. Im Ein-zelfall stellt sich aber nun die Frage, was denn eine "befestig-te Fläche" darstellt. Jedenfalls zählt die Schotterfläche, von der der Regen nicht in den Ka-nal läuft, nach Ansicht des VG

nicht dazu.Die Kommune darf bei der Be-rechnung der Regenwasserge-bühren nur solche Flächen im Bescheid festsetzen, von denen auch tatsächlich Regenwasser in die Kanalisation ablaufen kann. Dies wird in aller Regel bei Flächen, die sich hinter dem Haus befinden und von denen kein Zugang zur öffent-lichen Kanalisation, die in den meisten Fällen vor dem Haus in der Straße verlegt ist, be-steht, nicht der Fall sein. Hier wäre an Terrassen oder Garten-häuschen zu denken, die keine direkte Zuleitung zum Kanal haben und die auch nicht über ein natürliches Gefälle entwäs-sert werden. Zu denken wäre

auch an Schotterflächen, bei denen das auftreffende Regen-wasser langsam im Erdboden versickert, ohne in die Kanali-sation zu gelangen.Fazit: Die Kommune darf nur abflusswirksame oder ka-nalwirksame befestigte oder überbaute Flächen bei der Be-rechnung der Niederschlags-wassergebühren berücksichti-gen. Im Einzelfall sollte der Grund-stückseigentümer darauf beste-hen, das kommunale Bediens-tete sich bei einer Ortsbegehung ein Bild vom Sachverhalt ma-chen, damit es nicht zu einer fehlerhaften Berechnung der Niederschlagsgebühren kom-men kann. BStZ

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Mit Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) da-rüber entschieden, wann sich eine Finanzbehörde unmittel-bar an andere Personen als den Steuerpflichtigen (sog. Dritte) wenden darf.Im Streitfall richtete das Fi-nanzamt (FA) --ohne den Klä-ger hierzu vorab um Auskunft zu ersuchen-- ein Auskunfts-ersuchen betreffend Provisi-

onszahlungen an einen Dritten, nachdem ein anderer Lieferant des Klägers „Ausgleichszah-lungen“ an diesen mitgeteilt hatte. Das Auskunftsersuchen diente aus Sicht des FA der „Vervollständigung der Prü-fung“. Das Finanzgericht (FG) hatte einen Ermessensfehler des FA darin gesehen, dass das FA nicht zuvor den Kläger um Auskunft gebeten hatte, und der Klage stattgegeben.

Der X. Senat des BFH folgte dem FG und hat die Revision zurückgewiesen. Zwar genüge es, wenn auf-grund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Er-fahrung ein Auskunftsersuchen an einen Dritten angezeigt sei. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung sollten Drit-te aber erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch

den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führe oder keinen Er-folg verspreche. Hiervon dürfe die Finanzbehörde nur in atypi-schen Fällen abweichen. Ein solcher läge vor, wenn auf-grund des bisherigen Verhal-tens des Steuerpflichtigen fest-stehe, dass er nicht mitwirken werde und damit die Erfolglo-sigkeit seiner Mitwirkung of-fenkundig sei. Hieran fehlte es im Streitfall. BFH

28 Steuern/Finanzen

Erst wenn Sachverhalt mit Steuerpflichtigem nicht geklärt werden kann, dürfen Auskünfte Dritter eingeholt werden

Wie wichtig es ist, für eine ausreichende Rente vorzusor-gen, wird immer wieder deut-lich gemacht. Ein zusätzliches Angebot ist die sogenannte Sofortrente. Die Stiftung Wa-rentest dazu:Reichen im Alter die lebens-langen Einkommensquellen nicht aus, zahlen Kunden oft zu Beginn des Ruhestands eine größere Summe an einen Ver-sicherer und bekommen dafür

im Gegenzug eine lebenslange Rente. Kunden müssen etwa 90 Jah-re alt werden, wenn sie sicher sein wollen, dass der Versiche-rer ihnen insgesamt mehr an monatlicher Rente auszahlen wird als sie eingezahlt haben. Die Stiftung Warentest hat 32 Renten gegen Einmalbetrag getestet. Nur zwei Angebote sind „gut“. Die Ergebnisse sind in der Dezember-Ausgabe der

Zeitschrift Finanztest veröf-fentlicht.Eine Sofortrente ist für die Ruheständler sinnvoll, die keine anderen ausreichenden lebenslangen Einkommens-quellen etwa durch die gesetz-liche Rente, Betriebsrente oder Mieteinnahmen haben. Auch Wichtig: Kunden sollten ihre Lebenserwartung positiv einschätzen. Denn selbst beim Testsieger übersteigt die Rente erst nach etwa 24 Jahren den Einsatz. Hier ein Beispiel zur Verdeut-lichung: Zahlt ein Kunde mit 65 Jahren 100.000 Euro ein, wird ihm eine monatliche Mindestrente von 338 Euro garantiert, egal wie alt er wird. Die drei Versi-cherer mit der niedrigsten ga-

rantierten Rente zahlen nur 314 Euro im Monat, also 288 Euro weniger im Jahr.Neben der garantierten Min-destrente erhalten Kunden Überschusszahlungen, die der Versicherer mit dem einge-zahlten Kapital erwirtschaftet. Die Finanztest-Experten ra-ten zu einer volldynamischen Überschussvariante. Hier kann die Rente nur steigen, aber nie sinken.Ebenso empfiehlt Finanztest vor Abschluss einer Sofort-rente die Alternativen Rürup-Rente – für besser verdienende Selbstständige – und Einmal-zahlung in die gesetzliche Ren-te – zum Beispiel für Beamte – in Betracht zu ziehen. Siehe auch: www.test.de/so-fortrenteabrufbar.

Stiftung Warentest über Sofortrente: Zwei Angebote sind „gut“

Der Garantiewunsch kostet richtig Geld in der Altersvor-sorge. Das illustriert ein neues Online-Tool des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA), womit der Zusammen-hang von Beitragsgarantien und Anlageergebnis dargestellt wird. Mittels Schiebereglers kön-nen Garantiehöhen eingestellt werden. Das Tool errechnet anschließend, welche Auswir-kung die gewählte Garantie auf das Anlageergebnis hat und vergleicht dieses mit einer rei-nen Aktienanlage. Da die Vorgaben für die Bei-tragsgarantie in Zehner-Schrit-

ten eingestellt werden können, lassen sich verschiedene Sze-narien durchspielen und ver-gleichen. Jeder kann damit selbst eine Untergrenze definieren, unter die das angesammelte Kapital nie fallen soll. Das neue Tool ist zu finden unter www.wie-sorge-ich-mit-investment-vor.de Bei langfristiger Altersvorsor-ge spielen zwischenzeitliche Schwankungen des Vermö-genswertes, (typisch für Akti-enanlagen) aber nur eine un-tergeordnete Rolle, wenn der Ausstieg entsprechend geplant wird, so der DIA.

Altersvorsorge: Garantien sind Renditebremsen

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29Steuern/Finanzen

Mit Urteil vom 3.9.2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent-schieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haus-halt des Steuerpflichtigen auf-genommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungsbe-treuung A" in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurden ihnen 302,90 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden per Überweisungen beglichen.In ihrer Einkommensteuerer-klärung beantragten sie für die-se Aufwendungen eine Steuer-ermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarif-liche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 €, der Auf-wendungen des Steuerpflichti-gen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleis-tungen. Das Finanzamt versag-te den Klägerin den beantrag-ten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanwei-sung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbe-

treuungskosten keine Steuerer-mäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.Dem ist nun der BFH entgegen getreten. Die Steuerermäßi-gung für haushaltsnahe Dienst-leistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leis-tung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrich-tungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haus-halts oder entsprechend Be-schäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufge-nommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füt-tern, die Fellpflege, das Aus-führen und die sonstige Be-schäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbei-ten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehö-rige erledigt. BFH

Versorgung und Betreuung von Haustieren begünstigt

Rechnungen des Schornstein-fegers gehören zu den Leis-tungen, die als Handwerker-leistung steuermindernd in Anspruch genommen werden können. Die Rechtsauffassung des Steuerzahlerbundes wird jetzt durch den Erlass des Bun-desfinanzministeriums (BFM)vom 10.11.2015 bestätigt. Das BFM hatte ursprünglich die Kosten für die Mess- und Überprüfungsarbeiten ein-schließlich der Feuerstätten-schau als Gutachtertätigkeiten eingestuft, die in der Steuerer-klärung nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass die Kosten einer Dichtheitsprüfung den Handwerkerleistungen zu-zurechnen sind und nicht als Gutachtertätigkeit gelten. Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil nun um und berück-sichtigt jetzt auch die Schorn-steinfegerleistungen wieder in vollem Umfang bei der Steuer-erklärung. Der Steuerzahlerbund emp-fiehlt bei Steuerbescheiden, die noch nicht bestandskräf-tig sind, die Kosten für den Schornsteinfeger nachträglich geltend zu machen.

Schornsteinfegerleistungenwieder voll abzugsfähig

Haustür-Austausch ist jetzt auch steuerlich absetzbarAufwendungen für Handwer-kerleistungen in privaten Haus-halten können jährlich bis zu 6.000 Euro der Arbeitskosten bei der Einkommensteuerer-klärung geltend gemacht wer-den. Um 20 % der Aufwen-dungen, maximal 1.200 Euro, kann damit die Steuerschuld reduziert werden. Ganz wichtig zu beachten war, dass eine der zu erfül-lenden Voraussetzungen aus Sicht der Finanzverwaltung ist, dass die Leistung auf dem Grundstück des Steuerzahlers erbracht wird. Das Finanzge-richt München gewährte die Steueranrechnung für Hand-werkerleistungen jetzt aber auch für die Arbeiten an einer Haustür, obwohl diese nicht auf dem Grundstück, sondern in der Schreinerei durchgeführt wurden. Nach Ansicht des Finanzge-richts genügt es, dass die Leis-tungen in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden, um auch von einer Handwerkerleistung "im" Haushalt sprechen zu können.

Hinweis: Da das Urteil des Finanzgerichts München rechtskräftig wurde, konnte sich der BFH nicht mit diesem Sachverhalt befassen, um eine höchstrichterliche Entschei-dung zu fällen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung so lange an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten wird, bis der Bundesfinanz-hof dieser Auffassung wider-spricht. Urteil des Finanzge-richts München vom 23.2.15 - AZ: 7 K 1242/13 BStZ

Entscheidungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Während sich viele Kinder über den ersten Schnee freuen, macht der Schnee den Erwach-senen oft mächtig Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigen-tümer trifft die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Man-chen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam: Beauftragen sie ei-nen Dritten mit den Arbeiten, lassen sich diese Kosten steu-erlich absetzen.Im Einzelnen: Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten oder öffentlichen Wegen zah-len, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen. Insgesamt können für

solche Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden – maxi-mal 4.000 Euro pro Jahr. Zahlt der Bürger z. B. 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus, lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausstellt und der Rechnungsbe-trag auf das Konto des Dienst-leisters überwiesen wird. Doch Achtung: Nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räum-dienstes können steuerlich geltend gemacht werden. Ma-terialkosten, die zum Beispiel für Streusalz anfallen, können nicht bei der Steuer abgezogen werden. BStZ

Fiskus an den Kosten für den Winterdienst beteiligen

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30 Steuern/Finanzen

Haus+Grundeigentümer Bochum e.V.Hausanschrift Viktoriastr. 63, 44787 BochumPostanschrift Postfach 101104, 44711 BochumAnmeldung/Terminvereinbarung 0234 / 96127-10Fax 0234 / 96127-44e-mail [email protected] www.hausundbochum.deBürozeit:Mo -Do 8.00 - 13.00 und 14.00 - 16.00 UhrFr 8.00 - 12.30 UhrSprechstunden nur nach Vereinbarung:Mo - Fr 10.00 - 12.00 UhrMo - Do 14.00 - 16.00 UhrTelefonische Rechtsberatung:Mo - Fr 9.00 bis 12.30 Uhr 0234 / 96127-99

Haus+Grundeigentümer MitgliederserviceNeue Mitgliedschaften / Änderung vonMitgliedsdaten / BeitragsangelegenheitenFrau Suhsek 96127-10Frau Spillmann 96127-10

Terminvereinbarung Rechtsberatung 96127-10

Betriebskostenabrechnungen/KostenmietberechnungenHerr Rohrbeck 96127-33Frau Buderus 96127-14

Terminvereinbarung Steuern 96127-18

Haus+Grundeigentümer Bochum GmbHHausanschrift Viktoriastr. 63, 44787 Bochum Postanschrift Postfach 101104, 44711 BochumTelefonvermittlung 96127-0Fax 96127-44

HausverwaltungRechnungswesen / Mietenbuchhaltung / BetriebskostenabrechnungenFrau Wiese 96127-23Frau Hiller 96127-26

VermietungenHerr Melamuds 96127-22

Technik / Instandhaltung / ReparaturannahmeHerr Heimann 96127-24oder per eMail: [email protected]

Immobilienvermittlungdiv. Sachbearbeiter 96127-21

WohnungseigentumsverwaltungWirtschaftspläne / Abrechnungen / Kontoführung /Korrespondenz / InstandsetzungFrau Schneider 96127-21Herr Reit 96127-25Frau Reusch 96127-27oder per eMail: [email protected]

Mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. 7 K 453/15 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Ausgleichs-zahlungen an den geschiede-nen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abzugsfähig sein können.Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u.a. vorsah, dass der Kläger an diese eine Zah-lung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Kläger be-antragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahl-ten Betrages als Werbungs-kosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene han-dele.Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen er-hobenen Klage statt. Versor-

gungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören, so der Senat, zu abziehbaren Wer-bungskosten, wenn dem Inha-ber des Anspruchs auf betrieb-liche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Ver-sorgungsbezüge zufließen wür-den. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprü-che. Im Streitfall sei diese Vor-aussetzung gegeben. Nach den zum 01.01.2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wäre ohne die Ausgleichszahlung das Versorgungsanwartschafts-recht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Fol-ge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.Der Senat hat wegen grund-sätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen. justiz.nrw

Werbungskosten: Zahlungen zum Versorgungsausgleich

Mit dem Jahreswechsel haben 59 aller wählbaren Kranken-kassen ihre Beiträge erhöht. Den Aufschlag tragen allein die Arbeitnehmer. Deshalb lohnt sich für viele Versicherte ein Kassenwechsel jetzt beson-ders: Die maximal mögliche Ersparnis dadurch beträgt im besten Fall mehr als 400 Euro pro Jahr. Doch nicht nur der Beitrag der Kassen ist entschei-dend, sie unterscheiden sich auch durch Leistungen und Service. Ein Kassenwechsel ist durch die Beitragserhöhung zum Jahreswechsel jetzt noch interessanter. Nimmt eine Kas-se erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, dürfen Ver-sicherte umgehend kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsen-de. Keine Kasse darf gesetzlich Versicherte ablehnen, wenn sie hinein wollen. Auch eine laufende Behandlung ist kein Wechselhindernis. Kunden müssen auch nicht befürch-

ten, in einer günstigen Kasse schlechter versorgt zu sein.Im Produktfinder Krankenkas-sen der Stiftung Warentest fin-den sich die Beitragssätze 2016 für 75 Krankenkassen und da-mit für 96 Prozent der gesetz-lich Versicherten. Für diese Kassen zeigt der Produktfinder auch die von ihnen gebotenen Services und alle Extraleistun-gen. Um besonders viel Geld geht es etwa bei der Kinder-wunschbehandlung (künstli-che Befruchtung) oder Osteo-pathie. Aber auch besondere Leistungen rund um Impfung, Schwangerschaft, spezielle Heilmethoden oder Zahnvor-sorge können die Wahl beein-flussen. Alle Wünsche können gefiltert werden und wenn die Wunschkasse feststeht, kann man schnell ermitteln, wie viel Geld ein Kassenwechsel bringt. Der Produktfinder ist unter www.test.de/krankenkassen abrufbar und kostet 3 Euro.

Gesetzliche Krankenkassen:

Mit Kassenwechsel sparen

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