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Festschrift für Franz Riklin Zur Emeritierung und zugleich dem 67. Geburtstag am 8. September 2007 herausgegeben von M. A. Niggli José Hurtado Pozo Nicolas Queloz

Zur Emeritierung und zugleich dem 67. Geburtstag am 8 ... Gilli ron & Martin Killias Strafbefehl und Justizirrtum: Franz Riklin hatte Recht!.....379 Sabine Gless Heiligt der Zweck

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Festschrift für Franz Riklin

Zur Emeritierung und zugleich dem 67. Geburtstag

am 8. September 2007

herausgegeben von M. A. Niggli

José Hurtado Pozo Nicolas Queloz

Bibliografische Information ‹Der Deutschen Bibliothek›Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über ‹http://dnb.ddb.de› abrufbar.

Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, vorbehalten. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Über-setzungen, Mikro verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2007 ISBN 978-3-7255-5515-4

www.schulthess.com

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Dank .................................................................................................. V

Vorwort .............................................................................................. IX

Inhaltsverzeichnis ................................................................................XIII

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Strafe ..........................................................................................1

Peter Albrecht Zur Bedeutung der Anlasstat für die Legitimation freiheitsentziehender strafrechtlicher Massnahmen.........3

Gunther Arzt Chancenlose Baueinsprachen: Strafrechtliche Bemerkungen ....................... 17

Andrea Baechtold Glanz und Elend der Freiheitsstrafe ............................................................ 31

Pierre-Henri Bolle La justice pénale entre réalités et vérités ...................................................... 43

Felix Bommer Nachträgliche Verwahrung als Revision zulasten des Verurteilten? Zur Revisibilität von Prognoseentscheidungen........................................... 55

Benjamin F. Brägger Einige kritische Gedanken zum so genannt modernen Strafvollzug in der Schweiz............................... 71

Vera Delnon & Bernhard Rüdy Die Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ............................... 83

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XVI

Marianne Heer Die therapeutischen Massnahmen im Schatten der Verwahrung - einige kritische Überlegungen zu Tendenzen im Massnahmenrecht............ 97

José Hurtado Pozo Responsabilité de l’entreprise: Culpabilité et peine ................................... 121

Yvan Jeanneret, André Kuhn & Laurent Moreillon Quel droit pénal pour demain?................................................................. 137

Erwin Murer Die Einstellung der Auszahlung von Invalidenrenten der Sozialversicherung während des Straf- und Massnahmevollzugs ................ 153

Marcel Alexander Niggli & Marc Amstutz Transitionales Recht. Lehren aus den Trümmern ..................................... 167

Peter Popp An den Grenzlinien der Konkurrenz ........................................................ 187

Christof Riedo Zum Begriff der Bedingung oder Über die Gewissheit der Juristen ............ 203

Christian Schwarzenegger Ehrverletzungen bei der Parteiinstruktion und deren Weiterverbrei-tung durch Rechtsschriften und Äusserungen des Rechtsanwalts. Kon-sequenzen für die Unteilbarkeit des Strafantrages (Art. 32 StGB)............... 215

Hubert Stöckli Notizen zur Widerrechtlichkeit................................................................ 227

Günter Stratenwerth Die Verjährung beim Unterlassungsdelikt................................................. 245

Hans Vest Rational Choice – ein völkerstrafrechtlicher Strafzweck?.......................... 255

Bernhard Waldmann Das Strafrecht im Spannungsfeld zwischen Grundrechtsverwirklichung und Grundrechtsbindung ............... 273

Wolfgang Wohlers Die Strafbarkeit des Unternehmens – Art. 102 StGB als Instrument zur Aktivierung individualstrafrechtlicher Verantwortlichkeit ......................... 287

Jean-Baptiste Zufferey Die subsidiäre Melde- und Anzeigepflicht der Selbstregulierungsorganisation ............................................................ 303

Inhaltsverzeichnis

XVII

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Prozess .....................................................................................317

Jürg-Beat Ackermann Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii .............. 319

Andreas Donatsch & Simone Zuberbühler Die Nutzung von Expertenwissen im Strafverfahren – am Beispiel des Strafprozessrechts des Kantons Zürich sowie des Entwurfs für eine eid-genössische Strafprozessordnung............................................................... 337

Daniela Demko Das »(Un-)Gerechte« am Fair-Trial-Grundsatz nach Art. 6 Abs. 1 EMRK im Strafverfahren ............................................ 351

Astrid Epiney Cassis de Dijon-Prinzip und Europäisches Strafrecht. Zur Heranziehung des „Herkunftslandsprinzips“ im europäischen Strafrecht am Beispiel des europäischen Haftbefehls .................................. 365

Gwladys Gilliéron & Martin Killias Strafbefehl und Justizirrtum: Franz Riklin hatte Recht!............................. 379

Sabine Gless Heiligt der Zweck die Mittel? Beweisverbote im vereinheitlichten eidgenössischen Strafprozess .............. 399

Günter Heine Zuckerbrot und Peitsche: Zur Kronzeugenregelung nach Kartellgesetz..... 415

Daniel Jositsch & Patrick Bischoff Das Abgekürzte Verfahren gemäss Art. 365–369 des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung ........................... 429

Markus Julmy Die vorzeitige Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände im Strafverfahren....................................... 441

Giusep Nay Recht haben und Recht bekommen vor Bundesgericht ........................... 453

Niklaus Oberholzer Der Prozess als Rollenspiel oder die systemimmanenten Entlastungsstrategien der Rechtsordnung - ein Beitrag zur Vermeidung von Moraldilemmata .................................... 467

René Pahud de Mortanges „Blutegel, Tintenschlecker, Rechtsverdreher“. Fürsprecher und Advokaten im alten Bern ............................................... 483

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XVIII

Mark Pieth Die Herausgabe illegal erworbener Vermögenswerte an sog. „Failing States“ ..................................................................................................... 497

Niklaus Schmid Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung – Einige Randbemerkungen ....................................................................... 509

Martin Schubarth Zurück zum Grossinquisitor? Zur rechtsstaatlichen Problematik des Strafbefehls..................................... 527

Stefan Trechsel Begegnung mit dem Kreuzverhör – Sozusagen eine Kriegsgerichtsberichterstattung ......................................... 539

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Jugend......................................................................................553

Eva Maria Belser & Alexandra Rumo-Jungo Einmal volle Lippen, bitte! Vom Traum des massgeschneiderten Kör-pers und den Schwierigkeiten des Rechts mit dem Mass, den Schnei-dern und den Körpern ............................................................................. 555

Nicolas Queloz Le nouveau droit pénal suisse des mineurs permet-il de faire face à l’évolution de la délinquance des jeunes? .................................................. 577

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Medien .....................................................................................593

Marc Bors Die unerhörten Leserbriefe des Franz R. – Über öffentliche Kritik an der Obrigkeit und die dabei zu beachtenden Höflichkeitsregeln................ 595

Louis Bosshart Zur Allgegenwart der Medien-Unterhaltung............................................ 611

Peter Hänni Medienfreiheit und Strafrecht: Kritische Betrachtung der Grenzziehung durch das Bundesgericht ............ 623

Inhaltsverzeichnis

XIX

Andreas Kley Meinungsfreiheit und Werbeverbote........................................................ 639

Karl-Ludwig Kunz Medienkriminalität .................................................................................. 655

Urs Saxer Zum Reputationsschutz des Staates und seiner Funktionsträger gegenüber den Medien................................... 667

Peter Studer Publikationsverbote und Grundrechte ...................................................... 683

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Verzeichnis der Schriften Franz Riklins .................................................... 699

Verzeichnis der Autorinnen und Autoren................................................... 711

Marc Bors: Die unerhörten Leserbriefe des Franz R. – Über öffentliche Kritik an der Obrigkeit und die dabei zu beachtenden Höflichkeitsregeln, in: M. A. Niggli, J. Hurtado Pozo, N. Queloz (Hrsg.), Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, 595-609.

Die unerhörten Leserbriefe des Franz R. – Über öffentliche Kritik an der Obrigkeit und die dabei zu

beachtenden Höflichkeitsregeln*

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Freilich ist alle weltliche Obrigkeit nach den Lehren und Ordnun-gen unserer Kirche von Gott. Aber die Befugnis, seine Meinung zu sagen, hat jeder Mensch auch von Gott.1

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er Professor ist und das glückliche Privileg hat, seinen Berufsalltag in der Welt der Universität zu verbringen, hat ein schönes Leben. Er

kann Bücher und Aufsätze schreiben, Vorträge und Vorlesungen halten und seine Zeit mit anregenden Kollegen und neugierigen Studenten verbringen. So lange er sich in dieser Welt bewegt, hat er ein schönes Leben. Verlässt er sie, können die Dinge ganz anders aussehen. Das musste auch Franz Riklin feststellen, der Ende der 90er Jahre mit der Obrigkeit in Konflikt geriet.

* Für die Mithilfe bedanke ich mich bei meinen Mitarbeiterinnen Barbara Nägeli,

Vanessa Rüegger und Eva Schuldt. 1 Adolph Dieterich Weber (1794).

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Was war geschehen? Vor ungefähr zehn Jahren hatte Franz Riklin von Vorfäl-len im Freiburger Polizei- und Justizwesen erfahren, die nach Ansicht Riklins gegen verschiedene Vorschriften des Strafprozessrechts und gegen fundamen-tale rechtsstaatliche Prinzipien verstiessen. Riklin, der sich schon seit Ende der 70er Jahre mit den Vorarbeiten für eine neue Freiburger Strafprozessordnung befasst hatte und mit den Freiburger Gegebenheiten gut bekannt war, kriti-sierte jene Vorfälle und Zustände. In Leserbriefen, die in den Freiburger Lo-kalzeitungen publiziert wurden, wandte sich der streitbare Strafrechtsprofessor mit dem „ausgesprochenen Gerechtigkeitsempfinden“2 an die Öffentlichkeit. Er bemängelte – schonungslos, mitunter polemisch,3 aber immer mit handfes-ter Begründung – Fälle, in denen die Unschuldsvermutung krass verletzt worden war,4 geisselte die selbstherrliche Amtsführung von bestimmten Un-tersuchungsrichtern,5 beklagte das Versagen der Aufsichtsbehörden6 und stell-

2 So RIKLIN über RIKLIN, in: Freiburger Nachrichten (FN) vom 14. Juni 2000, 2. 3 „Wie rechtfertigen die Untersuchungsrichter ihre steinzeitliche Informationspra-

xis?“ (RIKLIN, in: FN vom 6. April 1998, 6) – „Willkürlicher geht es nun wirk-lich nicht.“ (RIKLIN, in: FN vom 7. Mai 1999). – „Jetzt wissen wir es: Freiburg wäscht am weissesten.“ (a.a.O.) – „Man kann nur hoffen, dass die Classe politique endlich diesem menschenverachtenden Treiben und einer solchen Dekadenz Einhalt gebietet.“ (RIKLIN, in: FN vom 10. September 1999, 2). – „Dies erinnert mich an die Praktiken totalitärer Staaten.“ (RIKLIN, in: FN vom 19. Oktober 2004, 10).

4 „Die Unschuldsvermutung ist ein fundamentales Menschenrecht. Das Bundesge-richt hat erklärt, es sei Aufgabe der Strafjustiz, bei seiner Gefährdung einzuschrei-ten und Klartext zu sprechen. Im Fall Grossrieder wurde das Gegenteil getan.“ (RIKLIN, in: FN vom 18. November 1998, 4). „In der juristischen Literatur gilt ein Verbot verdeckter Schuldvorwürfe bei der Öffentlichkeitsarbeit der Behör-den. Die Rechtsprechung verpflichtet die Behörden zu grosser Vorsicht bei For-mulierungen ihrer Mitteilungen. … Es besteht in solchen Fällen eine staatliche Pflicht zum aktiven Schutz der Unschuldsvermutung. Diese Pflicht hat Staatsrat Grandjean verletzt.“ (RIKLIN, in: FN vom 29. Januar 1999, 2). – „Die Regierung entzieht [dem Angeklagten Polizeikommandanten] Grossrieder bis heute den Lohn. Dies ist schwer verständlich. Denn Grossrieder gilt bis zu einer Verurtei-lung als unschuldig.“ (RIKLIN, in: FN vom 22. Februar 2000, 8).

5 „Die Untersuchungsrichter [haben sich] sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als weitgehend gegenüber dem Beschuldigten auch damit begnügt, Deliktsvorwürfe in den Raum zu stellen …, ohne sie näher zu substantiieren. Ein solches Katz- und Maus-Spiel gegenüber dem Beschuldigten ist eines Rechtsstaates nicht wür-dig.“ (RIKLIN, in: FN vom 29. Mai 1998, 10. – „Schlimm ist, dass die Akten vier Jahre lang von 1994 bis 1998 in der Schublade von [Untersuchungsrichter] La-mon ruhten. Dann zog er sie hervor und liess, ohne dass ein neues Ereignis einge-treten wäre, Perler verhaften.“ (RIKLIN, in: FN vom 7. Mai 1999, 6). – „1986 hat die Anklagekammer entschieden, der Untersuchungsrichter sei verpflichtet, jeden Beschuldigten auf sein Recht auf Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. [Untersuchungsrichter] Lamon befolgte dieses Gebot konsequent nicht.“

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te die Frage nach der politischen Verantwortung.7 Dabei galt seine Kritik nicht nur der Missachtung von Verfahrensregeln und der mangelhaften Kon-trollmechanismen, sondern vor allem einer allgemeinen Mentalität bei Be-hörden und Politikern, die jene Missstände im Rechtswesen erst ermöglicht hatte.8

Riklins Kritiken wurden nicht überall als willkommene Beiträge zur Verbes-serung der Arbeit der Freiburger Strafverfolgungsbehörden aufgenommen. Die ständige Justizkommission des Kantonsparlaments (Grosser Rat) zeigte sich „überrascht vom polemischen und wenig konstruktiven Vorgehen des Freiburger Strafrechtlers“.9 Zwei Grossräte ärgerten sich besonders. Der eine wandte sich mit einer schriftlichen Anfrage an die Regierung (Staatsrat) und wollte u.a. wissen, ob der Beamte Riklin mit seinen Stellungnahmen in den Medien seine gesetzliche Pflicht zu Treue und Zurückhaltung verletzt habe.10 Der andere vertrat die Auffassung, Riklin „démolit le canton“11 und fragte die Regierung in einer Interpellation u.a., ob es nicht sinnvoll sei, dass Riklin als

(RIKLIN, in: FN vom 7. Mai 1999, 6). – „Die vielen [Untersuchungsrichter] La-mon aufs schwerste belastenden Dokumente und Zeugenaussagen müssten in ei-nem Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, unverzüglich zur Suspendierung führen und die sofortige Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, Falschbeurkundung, Nötigung, Amts-geheimnisverletzung und Begünstigung zur Folge haben.“ (RIKLIN, in: FN vom 10. September 1999, 2).

6 „Hauptverantwortlich für das gestörte Verhältnis der Öffentlichkeit zur Justiz ist die Anklagekammer als Aufsichtsinstanz (sie heisst heute Strafkammer). Ihr sind die Missstände weitgehend bekannt. Sie scheint weder fähig noch willens zu sein, gegen Missbräuche und Illegalitäten wirksam einzuschreiten.“ (RIKLIN, in: FN vom 29. Januar 1999, 2).

7 „Ohne bedingungslose Offenheit und Transparenz wird die Justizkrise nie befrie-digend gelöst werden. Die bisherige Geheimniskrämerei der Regierung lässt nichts Gutes erahnen und war alles andere als vertrauensbildend.“ (RIKLIN, in: FN vom 23. Juni 2000, 4). – „Auch wäre es an der Zeit, dass sich die Regierung dazu aufrafft, sich für die schweren behördlichen Verfehlungen gegenüber zahl-reichen Justiz- und Polizeiopfern öffentlich zu entschuldigen.“ (RIKLIN, in: FN vom 19. Oktober 2004, 10).

8 „Eines ist sicher: Die an die Oberfläche getretenen Probleme sind nicht isolierte Einzelfälle, sondern Folge einer Verfahrenskultur, die in wichtigen Bereichen nicht mehr einem modernen Prozessstandard entspricht.“ (RIKLIN, in: FN vom 6. April 1998, 6). „Denn es geht letztlich um die Mentalität der Machtträger und nicht einfach um Paragraphen.“ (RIKLIN, in: FN vom 29. Januar 1999, 2).

9 FN vom 16. Juli 1999, 3 („Polemischer Professor. Justizkommission kritisiert Franz Riklin“).

10 Schriftliche Anfrage von Grossrat ALAIN RIBORDY vom 13. September 1999, in: Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates, Bd. CLII (2000), 184.

11 La Liberté vom 11. Februar 1999, 14.

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Universitätsprofessor demissioniere, um sich ausschliesslich als Anwalt zu betätigen.12

Auf diese Weise entstand die „affaire Riklin“.13 Die Regierung verwies bei der Beantwortung der parlamentarischen Vorstösse auf die Meinungsfreiheit Riklins,14 bedauerte allerdings die Art, in der Riklin seine Kritik öffentlich geäussert habe und liess verlautbaren, dass man Riklin auf seine „devoirs de réserve“ auch hingewiesen habe.15 Im übrigen verlangte die Regierung vom Rektor der Universität eine detaillierte Stellungnahme zum „Fall Riklin“. Diese erfolgte, und die Regierung wurde unterrichtet über Riklins fachlichen Ruf, seine Vorlesungen, Examina, korrigierten Seminararbeiten, abgenom-mene Dissertationen, Veröffentlichungen, Referate im In- und Ausland, hän-gige Recherchen sowie seine Aktivitäten innerhalb des Universitätsbetriebs und im Bereich der Weiterbildung.16 Der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät, der Professorenrat und die rechtswissenschaftliche Fakultät äusserten daraufhin gegenüber der Regierung ihre „Beunruhigung im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit von ProfessorInnen“.17 Der Staatsrat zeigte sich erstaunt – und wies darauf hin, dass auch ein kritischer Parlamen-tarier eine freie Meinung zu einem kritischen Professor äussern dürfe.18 Of-fenbar ging die Regierung davon aus, dass die Sorge um die Meinungsfreiheit

12 „N’est-il pas judicieux que le Pr. Riklin démissionne de sa fonction de professeur

d’université pour qu’il puisse se consacrer exclusivement à des activités de défense comme avocat, sans bénéficier des avantages considérables attachés à sa fonction?“ (Interpellation von Grossrat LOUIS-MARC PERROUD vom 16. November 2000, in: Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates, Bd. CLII (2000), 1645).

13 So die Schlagzeile in: La Liberté vom 12. Juli 2001, 13. 14 Antwort des Staatsrates auf die Interpellation von Louis-Marc Perroud vom 9.

Mai 2001, in: Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates, Bd. CLIII (2001), 699; Antwort des Staatsrates auf die schriftliche Anfrage von Alain Ribor-dy, in: a.a.O., Bd. CLII (2000), 184 f.

15 „En conclusion, le Conseil d’Etat regrette la manière dont le Professeur Riklin a parfois exprimé publiquement ses critiques. Le 3 avril 2001, on a attiré l’attention de M. Riklin sur les devoirs de réserve qui accompagnent la liberté d’expression d’un collaborateur de l’Etat“ (a.a.O., 700).

16 RIKLIN, Aufklärung, 144. Kommentar RIKLIN: „Es ist bedenklich, dass sich ein Universitätsprofessor gefallen lassen muss, zum Freiwild eines opportunistischen Politikers zu werden, der eine derartige »Durchleuchtung« veranlassen kann und für diesen Zweck auch noch die Regierung zu instrumentalisieren vermag“ (a.a.O.).

17 Pressecommuniqué der rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Frage der Meinungs-äusserungsfreiheit der ProfessorInnen vom 28. Juni 2001, Punkt 3.

18 Vgl. La Liberté vom 12. Juli 2001, 13, die den Staatsrat Pascal Corminbœuf wie folgt zitiert: „En s’érigeant en censeur du Conseil d’Etat et du Grand Conseil, la Faculté de droit pratique l’inverse de ce qu’elle revendique pour elle-même. On est en plein paradoxe.“

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immer dann inopportun (und „paradox“) war, wenn die Meinungsfreiheit durch Ausübung der Meinungsfreiheit gefährdet wurde.19

Und Franz Riklin? Er liess sich nicht beeindrucken und antwortete auf An-feindungen und Erinnerungen an Höflichkeits- und Zurückhaltungspflichten mit einer Streitschrift, in der er auf knapp 200 Seiten Missstände aus seiner Sicht dokumentierte.20 Unter anderem nahm er darin auch Stellung zu der obrigkeitlichen Ermahnung zu Zurückhaltung. Er kommentierte sie mit der bissigen Feststellung:

„Offenbar gehört es zum Ritual einer von der Aufklärung verschonten Re-publik, dass die Untertanen den Machtträgern auch bei schwersten Grund-rechtsverletzungen mit Höflichkeit begegnen müssen.“21

II

Aus der Tatsache, dass sich Franz Riklin wegen seiner Äusserungen im Rah-men eines Disziplinarverfahrens nicht verantworten musste, folgt, dass der Staat, dem er diente, von der Aufklärung nicht verschont worden war. Auf jeden Fall nicht vollständig. Aus den verschiedenen Vorgängen, die sich um die Kritiken Franz Riklins abgespielt haben, folgt aber auch, dass es selbst in einem nicht unaufgeklärten Staatswesen Exponenten geben kann, die mit der Aufklärung gelegentlich Mühe haben. Das ist keine Freiburger Besonderheit. Schliesslich überfordert das grosse Projekt der Aufklärung, das in Europa vor über 200 Jahren begonnen wurde, immer wieder – und allenorten. Es ist auch nie zu Ende. Um Errungenschaften der Aufklärung – wozu nicht zuletzt die Prinzipien des Rechtsstaates und der Meinungsfreiheit gehören – muss immer wieder von neuem gekämpft werden. Lässt man es irgendwann einmal sein, so ist es mit jenen Errungenschaften schnell wieder vorbei.

III

Ausgangspunkt für die folgenden Überlegungen ist die erwähnte, an Riklin adressierte obrigkeitliche Ermahnung zur Höflichkeit, an die sich ein Staats-angestellter halten soll, wenn er das Handeln staatlicher Organe kritisiert.

19 Ohne die Meinungsfreiheit von Angehörigen der Regierung in Frage zu stellen,

sei doch die freie Meinungsäusserung erlaubt, dass diese Ansicht bemerkenswert bedenklich ist.

20 RIKLIN, Aufklärung. Zur (vorgängigen) Internet-Version der Streitschrift RIK-LINS s. La Liberté vom 14. November 2001, 13.

21 RIKLIN, Aufklärung, 145.

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Zunächst sei festgehalten, dass der Wunsch nach Höflichkeit der Kritik durchaus legitim ist. Wenn man schon kritisiert wird, dann bitte höflich. Dieser Wunsch ist erst recht verständlich, wenn man es mit einem hartnäcki-gen Kritiker zu tun hat. Aber gibt es auch einen rechtlichen Anspruch auf Höf-lichkeit? Wo verläuft die Grenze zwischen unsittlicher, aber rechtlich irrele-vanter Grobheit oder Unhöflichkeit auf der einen Seite und rechtswidrigem, weil ehrverletzendem Verhalten auf der anderen Seite?

Diese Fragen gehören zu den klassischen Gegenständen aus dem Bereich des juristischen Ehrenschutzes und werden dort unter dem Titel der „Untergren-ze der Ehrverletzung“ behandelt. Um dieses Problem soll es im folgenden gehen, und zwar mit Blick auf seine Geschichte. Franz Riklin, der zu den profiliertesten Ehrverletzungsrechtlern der Schweiz gehört, hat sich zwar in seinem Œuvre nie mit rechtshistorischen Fragen befasst, es ist aber gut mög-lich, dass ihn die folgenden Bemerkungen dennoch interessieren. Die Ge-schichte der juristischen Auseinandersetzung um die Untergrenze der Ehrver-letzung hat nämlich viel mit der von Franz Riklin beschworenen „Aufklä-rung“ zu tun.

IV

Beginnen wir mit einem Fall, der sich in einem abgelegenen Dorf in der preussischen Provinz am 20. August des Jahres 1775 zugetragen hat. Die Ge-richtsakten geben den folgenden Sachverhalt wieder:

„Heute Nachmittag gieng der hiesige Schneider Schultze vor … [des Dorf-richters] Wohnung vorbei, und da derselbe vor … [dem Dorfrichter], der ins Fenster lag, seinen Huth nicht abzog, sondern patzig vorüber gieng; so wurde derselbe an den Inhalt des vierten Gebothes, seiner Obrigkeit und Vorgesetz-ten schuldigen Respect erinnert, und ihm bedeutet, dass er wohl in Zukunft zum Zeichen seines Respects den Huth ziehen könne. Ille erwiederte aber gantz patzig: er wäre Bürger, und solches zu thun nicht schuldig, und gieng unter vielen Blubbern davon.“22

Der Dorfrichter fühlte sich durch das Verhalten des Schneiders „offenbar nicht allein repectswiedrig, sondern höchst injurioese“ behandelt. Weil „die Benachbarten zum Theil solches mit angehört, so wurde nöthig erachtet, … [den Schneider] zur Verantwortung zu ziehen, damit die hier in summo gradu

22 Acta judicialia in causa des N***schen Hofgerichts contra den Schneider Schultze

daselbst in pto respectwiedrigen und injurioesen Betragens contra Judicem cum annexis (20. Aug. 1775), in: JOHANN WILHELM BERNHARD VON HYMMEN, Beyträge, 142.

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herrschenden Unordnungen nicht noch mehr einreissen möchten, und der Vorgesetzten nöthiges Ansehen aufrecht und ungekränckt blieben …“23

Der Schneider Schultze wurde am folgenden Tage „wegen seines respect-wiedrigen und injurioesen Betragens“ zu zwei Tagen Arrest verurteilt. Der Richter begründete: „Es erfordert der Respect, dass der Bürger und Einwoh-ner vor seinen Richter, den er kent, den Huth ziehet und Ihm grüst …“24

Als die Strafe vollzogen werden sollte, erwies sich der Verurteilte als wider-spenstig, rannte der Wache davon und rief: „Der Richter kann einen Dreck richten, wir wollen zum Burgemeister gehen!“25 Der Richter selbst schlug dem aufgebrachten Verurteilten darauf „mit der Hand aufs Maul …, welches ihn dann geruhig machte, und wozu er sich in dergleichen Lage wohl be-rechtiget hielt …“26

Der Fall des Schneiders Schultze spielte sich in einem Territorium ab, an des-sen Spitze ein Monarch stand, der – unter dem Vorbehalt der Wahrung eige-ner (Macht-) Interessen – nach Kräften die Aufklärung seiner Untertanen förderte. Zu den zentralen Anliegen aufgeklärter Geister gehörte die Mög-lichkeit der freien Kritik. Dieses Anliegen führte nicht zuletzt dazu, dass sich Aufklärer mit der Frage der Umgangsformen zwischen Bürger und Obrigkeit befassten. Das leuchtet ein, denn ein Staat, in dem die Bürger sagen konnten, was sie wollten, wenn es nur genügend untertänig war, konnte kein Staat sein, in dem den Bürgern viel Platz für freie Kritik verblieb.

Auch in dem Falle des grussunwilligen Schneiders war es um Kritik und freie Meinungsäusserung gegangen. Schliesslich ist „Meinung“ jeder Inhalt, der durch ein bestimmtes soziales Verhalten geäussert wird. Deshalb empfanden aufgeklärte Juristen auch das Verfahren gegen den Schneider, der sich gegen-über der Obrigkeit unhöflich verhalten hatte und dafür rüde gemassregelt worden war, als einen bemerkenswerten Vorgang. Sie veröffentlichten den Fall und traktierten ihn in der einschlägigen Literatur. Dabei interessierte vor allem die grundsätzliche Frage: Wann war eine unhöfliche Meinungsäusse-rung eines Bürgers gegenüber der Obrigkeit rechtlich irrelevant? Wann durf-te die Obrigkeit vom Bürger einen höflichen Ton fordern und gegen ihn im Falle der Verletzung der „Regeln des guten und feinen Tons“ rechtlich vor-gehen?

23 VON HYMMEN, Beyträge, 143. 24 VON HYMMEN, Beyträge, 143. 25 VON HYMMEN, Beyträge, 145. 26 VON HYMMEN, Beyträge, 146.

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Der einflussreichste Jurist, der sich mit diesem Problembereich am Ende des Ancien Régime ausführlich auseinandersetzte, war Adolph Dieterich Weber (1753-1817).27 In seinem Meisterwerk „Ueber Injurien und Schmähschrif-ten“, das in vier Auflagen zwischen 1793 und 1800 erschien, entwickelte Weber eine spezifische Dogmatik der Abgrenzung zwischen Unhöflichkeit und Injurie. Er ging davon aus, dass es unter Menschen einen rechtlichen Anspruch auf Höflichkeit und „gefälliges Betragen“ grundsätzlich nicht gebe. Schliesslich könne niemand dazu gezwungen werden, „sich Andern gefällig zu beweisen, oder bei ihnen sich beliebt zu machen“.28 Ausnahmsweise könnten aber „gewisse Ehren- und Achtungsbezeugungen“ verlangt werden. Dies aber nur dann, wenn dies „unleugbares Herkommen“ oder „ausdrückli-che Gesetze“ verlangten.29 Weber illustrierte:

„Wenn der Bürger vor seiner Obrigkeit als solcher erscheint, und den Hut nicht abzieht, so kann die Ungezogenheit geahndet werden. Wird man aber dies auch behaupten, wenn Jemand Magistratspersonen, deren Gerichtsbar-keit er unterworfen ist, auf der Gasse begegnet, oder [an] ihren Wohnungen vorübergeht? Hier scheint die Bekleidung eines öffentlichen Amts kein be-sondres Vorrecht in Ansehung dessen zu geben, was überhaupt und an sich betrachtet, im Umgange mit Menschen nur zu den unerzwingbaren Pflichten der Höflichkeit und guten Lebensart gehört.“30

Wie stand es aber, wenn sich ein Bürger als Schriftsteller mit der Obrigkeit kritisch befasste? Galten in dem Fall, da die Kritik des Schriftstellers „irgend eine öffentlich constituierte Auctorität, die Regierung des Staats, Gesetzge-bung [oder] Obrigkeiten“31 betraf, andere Regeln? Weber verneinte. Bei der schriftstellerischen Kritik an der Obrigkeit, geböten zwar Klugheit und Be-scheidenheit einen höflichen Ton. Aber einen Rechtsanspruch der Obrigkeit auf höfliche Kritik gebe es nicht.32 Schliesslich habe der Schriftsteller gerade dann, wenn sich seine Kritik auf die Obrigkeit bezieht, ein Recht, „das Un-gerechte und Vernunftwidrige von allen Seiten anschaulich zu machen“.33 Niemand, auch kein Vertreter der Obrigkeit, könne, wenn er „inconsequent oder thöricht handelt, oder eine Sottise begeht, wol ein Recht haben, andern

27 Zu Weber s. LANDSBERG, Geschichte III/1, 448 ff. 28 WEBER, Injurien I, 132. 29 WEBER, Injurien I, 139 f. 30 WEBER, Injurien I, 140 f. 31 WEBER, Injurien III, 10. 32 WEBER, Injurien III, 12. 33 WEBER, Injurien III, 13.

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Leuten die Mittheilung ihrer Empfindung zu verbieten. Kurz, man unter-scheide Gewalt und Recht, so hat dieses Kapitel immer ein Ende.“34

In die gleiche Kerbe schlug später auch Carl Anton Mittermaier. Der berühmte Jurist riet der Obrigkeit, sich davor zu hüten, „den Tadel überhaupt“ zu er-lauben, „den frechen oder unziemlichen, spöttischen u. dergl. Tadel“ aber zu verbieten. Mittermaier gab zu bedenken:

„… Aber es ist doch gefährlich, wenn die … [Obrigkeit] zu ängstlich nur einen mit Zucker umhüllten feinen Tadel erlauben will und auf die Form der Aeusserungen zuviel Werth legt; denn abgesehen davon, dass es immer höchst willkürlich ist, ob man eine Form der Aeusserung für bescheiden – oder übertrieben finden will und dass auf diese Art der Thatbestand der Inju-rien zu unbestimmt, und die Willkür der Richter zu sehr begünstigt wird, greift die … [Obrigkeit] dann in ein Gebiet ein, das sie nicht angeht; denn sie fordert dann, dass der Richter darüber urtheile, ob der Aeussernde ein logisch gebildeter, ein artiger Mann ist, ob nach allen Gesetzen der guten Schreibart eine gewisse Darstellung nothwendig oder eine Reihe von Gründen zur Sa-che gehörig waren, und ob derjenige, welcher den Tadel aussprach, auch die Tugend der Bescheidenheit habe. Dadurch verwandelt sich der Richter in einen literarischen Kritiker, oder urtheilt über etwas, was in das Gebiet der Moral oder der Delicatesse gehört.“35

VI

Die Ansichten Webers und Mittermaiers über die Umgangsformen, die der Bürger zu beachten hatte, wenn er die Obrigkeit kritisierte, wurden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zwar von vielen aufgeklärten Rechtsge-lehrten geteilt36 – die Rechtswirklichkeit sah aber ganz anders aus. Wie Ge-richte im 19. Jahrhundert mit unbequemen Kritiken an der Obrigkeit um-gingen, soll an zwei Fällen gezeigt werden.

34 WEBER, Injurien III. 35 MITTERMAIER, Neues Archiv des Criminalrechts 14 (1834), 69 f. 36 KLEIN, Nachricht, 42; VON QUISTORP, Grundsätze, 478; VON GROLMAN, Ehre,

35 f.; VON GROLMAN, Grundsätze, § 345; HÜBNER, Ehre, 156 ff.; BOSSE, Hochverrath, 74; VON ALMENDINGEN, Grundzüge, 146 ff.; ANONYMUS, Unter-schied, 61 ff.; ANONYMUS, Injurien, 76 ff.; PAULUS, Principien, 53; KETTEN-NAKER, Betrachtungen, 592 f.; JACOBY, Rechtfertigung, 276.

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Der erste Fall spielte sich im Jahre 1788 ab. Folgendes war geschehen: Hein-rich Würzer, ein von den Idealen der Aufklärung durchdrungener Pädagoge, hatte eine Streitschrift veröffentlicht,37 in der es um die Kritik an einem neu-en preussischen Gesetz38 ging. In dem Buch hatte Würzer dem Gesetzgeber, also dem preussischen König, vorgeworfen, die Religions- und Meinungs-freiheit seiner Untertanen mit Füssen zu treten. Würzer hatte sein Buch dem König gewidmet und diesem sogar ein handsigniertes Gratisexemplar zuge-stellt. Für diese Aufmerksamkeit bedankte sich der Monarch allerdings nicht, sondern veranlasste umgehend einen Ehrverletzungsprozess. Er forderte die Bestrafung des Mannes, der „die unverschämte Verwegenheit und den Muthwillen“ zu einer „unbefugten Kritik eines Landesgesetzes“ gehabt hat-te.39

Der Prozess fand vor dem Kammergericht in Berlin statt und endete mit der Verurteilung Würzers zu einer Gefängnisstrafe wegen Majestätsbeleidigung. Die Richter betonten in ihrer Urteilsbegründung, dass Gesetze zwar öffent-lich kritisiert werden dürften, schränkten aber ein, dass der Tadel des Kriti-kers bestraft werden müsse, wenn durch die Kritik „die dem Landesherrn und seinen Dienern schuldige Ehrfurcht verletzt“ werde.40 Weil Würzer nach Ansicht der Richter seine Kritik „nicht mit der gehörigen Bescheidenheit vorgetragen“41 habe, wurde er verurteilt.

Im Ergebnis erwies sich die von den preussischen Richtern praktizierte Un-terscheidung zwischen zulässiger, weil ehrfürchtiger und unzulässiger, weil unhöflicher Meinungsäusserung als ein wunderbares Mittel, um gegen miss-liebige Kritik an der Obrigkeit vorzugehen. Schliesslich liess sich jede Kritik an der Obrigkeit schon deshalb als unhöflich, „unehrerbietig“ oder „unbe-scheiden“ qualifizieren, weil sie eine Kritik darstellte. Das Ehrverletzungs-recht war in diesem Fall nichts anderes als ein Instrument zur Bekämpfung des politischen Gegners.

37 WÜRZER, Religionsedikt. 38 Edict vom 9. Juli 1788, die Religions-Verfassung in den Preussischen Staaten

betreffend. 39 Special-Befehl vom 14. November 1788, abgedruckt in: WÜRZER, Prozess, 3 f. 40 Königl. Kammergericht zu Berlin, Erkenntnis vom 19. Dezember 1788 in der D.

Heinrich Würzerschen Untersuchungssache nebst dem Bestätigungs-Rescript, in: KLEIN, Annalen, 141.

41 Kammergericht a.a.O. (KLEIN, Annalen, 142).

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Das wird auch in dem zweiten Beispiel deutlich. Es ist ebenfalls ein Fall, in dem preussische Richter einem unbequemen und unhöflichen Kritiker der Obrigkeit den Prozess gemacht hatten. Bei dem Kritiker handelte es sich um einen der prominentesten Juristen der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, den herzoglich-nassauischen Hofgerichtsvizepräsidenten und geheimen Staatsrat, Freiherr Ludwig Harscher von Almendingen.42 Der gelehrte Staatsmann hatte vor preussischen Gerichten die erbrechtlichen Interessen einer adligen Mandantin vertreten und den Prozess verloren. Weil Almendingen davon überzeugt war, dass seine Mandantin das Opfer eines gravierenden Fehlurteils geworden war, ging er in die publizistische Offensive und veröffentlichte ein 500-seitiges Buch.43 Darin dokumentierte Almendingen den verwickelten Rechtsstreit minuziös, unterzog die juristische Argumentation sowie die Prozessführung der Richter einer vernichtenden Kritik und erhob gegenüber der preussi-schen Justizverwaltung schwere Vorwürfe.

Kurz nach Erscheinen des Buches wurde Almendingen in Berlin festgenom-men, angeklagt und am 17. Juli 1823 „wegen Beleidigung des Justizministers und der Gerichtshöfe, so wie wegen frechen, unehrerbietigen Tadels der Preussischen Staatsverwaltung, insbesondere der Justizverfassung und Rechts-pflege“ vom preussischen Kammergericht zu einer einjährigen Festungsstrafe verurteilt.44

Almendingen wurden zwei verschiedene Äusserungsdelikte vorgeworfen: Zum einen der „freche und unehrerbietige Tadel der Verfassung und Gesetzge-bung des Preussischen Staats“ nach § 151 II 20 ALR und zum anderen die Verleumdung sowie die Beleidigung des Justizministers und der Gerichtshöfe.

Der Tatbestand von § 151 II 20 ALR lautete: „Wer durch frechen unehrer-bietigen Tadel, oder Verspottung der Landesgesetze und Anordnungen im Staate, Missvergnügen und Unzufriedenheit der Bürger gegen die Regierung veranlasst, der hat Gefängnis oder Festungsstrafe auf sechs Monathe bis zwey Jahre verwirkt.“ Das Kammergericht betonte bei der Auslegung dieser Norm, dass „nicht jede Rüge von Mängeln in der Leitung der öffentlichen Angele-genheiten“ zugleich ein „frecher und unehrerbietiger Tadel“ sei:

„Ausgeschlossen von dem Begriffe frechen und unehrerbietigen Tadels ist namentlich … eine solche Kritik, welche, bei gehöriger Beobachtung der äussern Decenz, sich über anscheinende Mängel in der Gesetzgebung oder

42 Zu Almendingen (1766 - 1827) s. LANDSBERG, Geschichte III/2, 144 ff. VON DER

NAHMER, von Almendingen, 77 ff. 43 VON ALMENDINGEN, Geschichte. 44 HITZIG, von Almendingen, 217 ff.

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Verwaltung verbreitet, die vernünftigerweise sich aus der allgemeinen und unabwendbaren Beschränktheit aller menschlichen Einsicht, Erfahrung und Kraft herleiten lassen, und eben in dieser Beschränktheit ihre Entschuldigung finden.“45

Damit war klar: Kritik an der Obrigkeit war nur dann straffrei, wenn sie 1. anständig vorgebracht worden war und 2., wenn sie der Obrigkeit nur vor-warf, was sich mit der natürlich–menschlichen „Beschränktheit“ der Staats-diener entschuldigen liess. Es durfte also nach Ansicht der Richter alles – in dezenter Form – kritisiert werden, was letztlich gar nicht kritikwürdig war. Der Umkehrschluss auf die ehrenrührige und somit strafbare Kritik war bei dieser Lage der Dinge nicht besonders schwierig. Das Kammergericht stellte fest:

„Ehrenrührig aber, und mit der schuldigen Ehrerbietung nicht vereinbar, ist eine solche Kritik unbedingt und vermöge ihres materiellen Inhalts selbst, wenn sie, sey es ausdrücklich oder durch die in ihr begründeten nothwendi-gen Folgerungen, die zur Sprache gebrachten Mängel aus andern, als den obengenannten Quellen herleiten, namentlich, wenn sie diese Quellen in einer in den obersten Regionen des Staats waltenden üblen Gesinnung oder Gleichgültigkeit gegen das Wohl des Staates und der Unterthanen, oder in einer allgemeinen Unfähigkeit der Regierung zu richtigem Auffassen der bestehenden und sich bildenden Verhältnisse, und zur Abstraction richtiger Urtheile sucht oder zu suchen nöthigt.“46

Kurz: Ehrenrührig und strafbar nach § 151 a.a.O. war nach Ansicht des Kammergerichts jede Kritik, die einen Mangel in der Leitung der öffentli-chen Angelegenheiten beklagte und diesen Mangel nicht auf die „allgemeine und unabwendbare Beschränktheit aller Menschlichen Einsicht“ zurückführ-te. Noch kürzer: Strafbar war jede Kritik an einem Mangel, den die Obrig-keit zu verantworten hatte. Eindeutig war der Fall dann, wenn der Obrigkeit eine „üble Gesinnung“ oder schlicht „Unfähigkeit“ attestiert wurde.

Es kann nicht erstaunen, dass das Kammergericht in Almendingens inkrimi-niertem Buch zahlreiche Äusserungen fand, in denen der Angeklagte im Sin-ne dieser Auslegung von § 151 a.a.O. „frech und unehrerbietig“ die preussi-sche Obrigkeit und ihre Leistungen tadelte. Akribisch listete das Kammerge-richt 131 „criminelle Stellen“ auf und beklagte sich über die dort ausgespro-chenen „höchst bitteren Bemerkungen über den Geist der Preussischen Ge-setzgebung und Rechtspflege.“ Auf Almendingens Kritik wurde in der Sache nicht eingegangen. Der Vorwurf erschöpfte sich vielmehr darin, dass die in-

45 Kammergericht a.a.O. (VON ALMENDINGEN, Geschichte), 231. 46 Kammergericht a.a.O. (VON ALMENDINGEN, Geschichte), 233.

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kriminierten Äusserungen „im beissendsten und unehrerbietigsten Tone“ abgefasst worden seien.

Im übrigen verstand das Kammergericht den § 151 a.a.O. als Gefährdungsde-likt. Das Gesetz verlangte zwar, dass nur derjenige bestraft werden sollte, der durch unehrerbietige Kritik „Missvergnügen und Unzufriedenheit der Bürger gegen die Regierung veranlasst“ hatte. Das Kammergericht war aber der Mei-nung, dass es auf den faktischen Erfolg der Kritik nicht ankäme. Einen feind-seligen Einfluss auf die Bevölkerung übe nämlich schon derjenige aus, der den „Stoff“ produziere, „der geeignet … [sei], Missmuth … hervor zu brin-gen“. Auf die verderbliche Wirkung der unbotmässigen Kritik dürfe es nicht ankommen, denn „ein juridischer Beweis der eingetretenen schädlichen Wir-kung [lasse] sich fast nie mit Vollständigkeit führen…“47

VII

In den Fällen von Heinrich Würzer und Ludwig von Almendingen wird deutlich, dass die Theorien aufgeklärter Juristen, die im Zusammenhang mit der recht-lichen Beurteilung der Kritik an Vertretern der Obrigkeit auf das Kriterium der Höflichkeit ganz verzichten wollten, in der Gerichtspraxis nicht beachtet wurden. Webers Ratschlag: „Man unterscheide Gewalt und Recht, so hat dieses Kapitel immer ein Ende“ stiess – wie viele ähnliche Fälle zeigen – in der Praxis auf taube Richter–Ohren: Ging es um Kritik an der Obrigkeit, so waren Höflichkeitsfragen weder Fragen des Anstandes noch Fragen des Rechts, sondern Machtfragen. An dieser Tatsache konnten auch die aufge-klärtesten rechtlichen Argumente nichts ändern.

Was blieb, war deshalb die politische Auseinandersetzung. Das europäische Bürgertum führte sie im 19. Jahrhundert gegen die Verteidiger des absolutis-tischen Obrigkeitsstaates und konnte sich dabei bekanntlich in vielen Territo-rien weitgehend durchsetzen. Je erfolgreicher das Bürgertum in seinem Kampf um politischen Einfluss war, desto weniger interessierten sich bürger-liche Juristen für Fragen im Zusammenhang mit Grenzen der Kritik an der Obrigkeit. Die Abnahme dieses Interesses korrelierte mit der Verbürgerli-chung der Obrigkeit.

Die Tatsache, dass die juristische Diskussion um die Grenzen der Kritik an der Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts fast vollständig ver-stummte, kann freilich nicht damit erklärt werden, dass das Problem juristisch gelöst worden ist. Nach wie vor blieben Höflichkeitsfragen im Umgang mit der Obrigkeit Machtfragen. Aber die Machtfrage war vom Bürgertum gelöst

47 Kammergericht a.a.O. (VON ALMENDINGEN, Geschichte), 236.

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worden. Deshalb wurde das Problem zunehmend unsichtbar. Wie der Fall des unerschrockenen (und mitunter nicht überaus höflichen) Leserbriefe-schreibers Franz Riklin zeigt, kann das Problem ganz unvermittelt wieder auftreten. Wenn die Obrigkeit in dieser Situation ihren Kritiker dazu er-mahnt, sich an Höflichkeitsgrenzen zu halten, so handelt es sich dabei nicht um eine Ermahnung zu anständigem oder gar zu rechtmässigem Verhalten, sondern um nichts anders als um den – legitimen – Versuch, den politischen Gegner in die Schranken zu weisen. Deshalb ist auch die Reaktion des kriti-sierten Kritikers, der sich über die Zumutung beklagt, „den Machtträgern auch bei schwersten Grundrechtsverletzungen mit Höflichkeit begegnen [zu] müssen“, nichts anderes als der – nicht weniger legitime – Versuch, den poli-tischen Angriff zu parieren. Über diese Zumutung kann er sich zwar mit guten Gründen beklagen, aber nicht über die Tatsache, dass er überhaupt mit einer solchen Zumutung konfrontiert wird. Das ist der Preis, den man bezah-len muss, wenn man die (rechts-) politische Auseinandersetzung sucht.48 Franz Riklin hat sie gesucht. Und weil er als Leserbriefeschreiber ein Über-zeugungstäter ist, hat er eine ausgesprochen schlechte Prognose: Wenn es um das – unendliche – politische Projekt der Rechtsstaatlichkeit geht, wird Riklin auch weiterhin zur Feder greifen.

Referenzen

L. HARSCHER VON ALMENDINGEN, Grundzüge zu einer neuen Theorie über Ver-letzungen des guten Namens und der Ehre, in: K. L. von Grolman (Hrsg.), Magazin für die Philosophie und Geschichte des Rechts und der Gesetzgebung, Bd. 2, Giessen und Darmstadt 1807, 146 ff. - L. HARSCHER VON ALMENDINGEN, Geschichte des Rechtsstreits zwischen der ältern und jüngern Linie des Fürstenhauses Anhalt-Bern-burg, über die Gültigkeit der Schenkung des Schlosses Zeitz, Dorf Belleben und der Aschers- und Gaterslebenschen Seeländeryen nebst Betrachtungen über Buchstaben-jurisprudenz, geheime Rechtspflege und bureaukratische Prozessleitung, Braun-schweig 1820. - ANONYMUS, Über den Unterschied zwischen öffentlichen und pri-vaten Injurien, in: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in den Herzoglich-Mecklenbur-gischen Landen, hrsg. von Christian Carl Friedrich Wilhelm Freyherr von Nettel-bladt, Rostock und Leipzig 1803, Bd. 1, 61 ff. - ANONYMUS, Über Injurien, Haus-recht, Notwehr und Duelle nach Preussischem Rechte; nebst fünf Vorlesungen über diese Gegenstände in geschichtlicher und gemeinrechtlicher Hinsicht, Berlin 1827, 76 ff. - R. H. B. BOSSE, Über Hochverrath, beleidigte Majestät und verletzte Ehrer-bietung gegen die Landesherrn. Göttingen 1802. - K. L. VON GROLMAN, Über Ehre und guten Namen, in: K. L. von Grolman (Hrsg.), Magazin für die Philosophie und Geschichte des Rechts und der Gesetzgebung, Bd. 1, Giessen und Darmstadt 1798. -

48 Vgl. ROGER DE DIESBACH, Fleur bleue, Uni, mimosa et Cie, in: La Liberté vom

13. Juli 2001, 13: „En choisissant l’outrance et l’acharnement, Franz Riklin a opté pour des armes lourdes. C’était son droit, mais il devait s’attendre à des baffes en retour.“

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K. L. VON GROLMAN, Grundsätze der Criminalrechtswissenschaft nebst einer syste-matischen Darstellung des Geistes der deutschen Criminalgesetze, Giessen 1798. - J. E. HITZIG, Der gegen den Herzoglich-Nassauischen Hofgerichts-Vicepräsidenten Geheimen- und Staatsrath Freiherrn Harscher von Almendingen, wegen in seinen Schriften enthaltenen frechen und unehrerbietigen Tadels der Verfassung und Ge-setzgebung des Preussischen Staats, so wie wegen verläumderischer und beleidigender Aeusserungen über den Justizminister und die Gerichtshöfe, geführte Untersuchungs-prozess (publiziert am 1. November 1824 bzw. am 24. Juli 1826), in: ders., Zeit-schrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preussischen Staaten mit Ausschluss der Rheinprovinzen, 24. Heft, Berlin 1828. - J. W. B. VON HYMMEN, Beyträge zu der juristischen Litteratur in den Preussischen Staaten, Bd. 6, Berlin 1780. - CH. G. HÜBNER, Über Ehre, Ehrlosigkeit, Ehrenstrafen und Injurien. Ein Beytrag zur Be-richtigung der positiven Rechtswissenschaft, Leipzig 1800. - J. JACOBY, Meine wei-tere Rechtfertigung (1842), in: ders., Gesammelte Schriften und Reden, Erster Theil, Hamburg 1872. - J. VON KETTENNAKER, Betrachtungen über das Ehrenkränkungs-gesetz vom 28. December 1831, in: Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung im Grossherzogthum Baden, Bd. 4, Freiburg 1837. - E. F. KLEIN, Nachricht von einem merkwürdigen Injurien-Processe, nebst einigen Bemerkungen über die Natur der Injurien, in: E. F. Klein (Hrsg.), Annalen der Gesetzgebung und Rechts-gelehrsamkeit, Bd. 2, Berlin und Stettin 1788. - E. F. KLEIN (Hrsg.), Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit, Bd. 4, Berlin und Stettin 1796. - E. LANDS-BERG, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, Abt. III, 1 (Text), Mün-chen/Leipzig 1910. - E. LANDSBERG, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, Abt. III, 2 (Noten), München/Leipzig 1910. - C. J. A. MITTERMAIER, Über die ge-setzliche Feststellung des Begriffs der Ehrenkränkung und den Unterschied von Ver-leumdung und einfacher Ehrenkränkung, in: Neues Archiv des Criminalrechts 14 (1834), 69 f. - W. VON DER NAHMER, Ludwig Harscher von Almendingen, in: F. Ch. A. Hasse (Hrsg.), Zeitgenossen. Ein biographisches Magazin, Bd. 1, Leipzig 1829, 77 ff. - H. E. G. PAULUS, Über die Principien der Pressfreiheits-Gesetzgebung, als Rechtsschutz für die Wahrheitsfreiheit. Zeiterwägende Bemerkungen und Vor-schläge praktischen und rechtlichen Inhalts, Heidelberg 1831. - J. CH. EDLER VON QUISTORP, Grundsätze des deutschen Peinlichen Rechts, Erster Theil, 6. Aufl., Deutschland 1796. - F. RIKLIN, Von der Aufklärung verschont. Eine unwahre und 54 wahre Geschichten aus dem Justizwesen, Zürich/München 2002. - A. D. WE-BER, Über Injurien und Schmähschriften, Erste Abtheilung, 2. Aufl., Schwerin und Wismar 1797. - A. D. WEBER, Über Injurien und Schmähschriften, Dritte Abtei-lung, 1. Aufl., Schwerin und Wismar 1800. - H. WÜRZER, Bemerkungen über das Preussische Religionsedikt vom 9ten Julius, nebst einem Anhange über die Pressfrey-heit, Leipzig 1788. - H. WÜRZER (Hrsg.), Würzers Prozess vor dem Königlichen Kammergerichte zu Berlin nebst desselbigen Appellation an das aufgeklärte Publi-kum. Von ihm selbst herausgegeben, Altona 1793.

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