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Zur Folter im altchinesischen Recht von Yuvoon Cben (Berlin) In chinesischen Annalen und alten Rechtsbüchern sind zahlreiche Berichte und Ge- setzgebungen über die Folter enthalten. Laut Lexikon bedeutet "Folter": "Auferle- gung körperlicher Qualen, um Geständnisse der Beschuldigten zu erzwingen." Eine Li-ji-Quelle spricht über Lüe(1)1. Danach begegnen Ausdrücke wie: Benglüe(2], Chi- lüe(31 Bengchi[ 4 ] (255-32 v. u. Z.). Im 6. Jahrhundert n. u. Z. werden Cefa[s] und Uce[6] belegt. Es sind dies alles Wörter, deren Altertümlichkeit auf eine schon frühzei- tige strafrechtliche Aufzeichnung hinweist. In der Nord-Wei-Zeit (386--534} taucht erstmalig die Bezeichnung Xingxun['] auf. Seit 618 spricht man von Kaolüe[ 8 1 Kao- xun[91 Kaojüe(1°] und Kaowen[ 11 ] •• Dieser Aufsatz versucht, aus der verwirrenden Vielfalt vorliegender Gesetze ein klä- · rendes Bild von der Folter zu gewinnen. Viele grausame Martermethoden sind ausgeklammert, erst recht die an Würdenträ- gern und Kriegern in der Qin- und Han-Zeit verübten Foltern, als da sind: Peitschen- hiebe wegen angeblicher Verschwörung gegen den Monarchen 2 oder wegen Mißbilli- gung der Majestäts-Willkür 3 aber auch umgekehrt wegen wahrheitswidriger Aussagen, die den Herrscher deck n sollten, wenn dieser sich der Körperverletzung an Palast- wächtem schuldig gemacht hatte 4 Solche wie selbstverständlich hingenommene Folter gründet allein in der Herrschergewalt. Ob sie unter dem Einfluß oder nach dem Muster des Lües der Zhou-Zeit geübt wurde, oder ob sie auf schwache Erinnerungen an diese Zeit zurückgeht, ist nicht auszumachen. Unberücksichtigt bleiben auch Fälle, die auf den Erlaß des Hau-Herrschers Jingdi aus dem Jahre 144 v. u. Z. zurückgehenS, in welchem Peitschenhiebe mit gespaltenem Bambus als Strafmittel aber nicht als Folter gelten und ebenso das Tragen hölzerner Halskragen, das in der Wei-Zeit vorkam 6 Auch nachfolgende Torturen sollen nicht näher untersucht werden: daß die Beschul- digten üblen Gerüchen ausgesetzt wurden 7 , daß man sie mit enger zu schraubenden ei- sernen Kopfringen einschüchtertes, daß man ihnen Essig in die Nase zu gießen drohte 9 , daß man ihnen Steine um den Hals hängte 10 usw. Alle diese Maßnahmen gehören nicht zur gesetzlich verankerten Folter. Sie sind Folterverfahren in privater Regie unter dem Deckmantel des Staates. Sie sind innerhalb der behördlichen Institution außeramtliche Handlungen. Die Idee der Folter hat aber Eingang gefunden in Gesetzen, auf die man bei der Un- tersuchung der foltergeschichtlichen Entwicklung stößt. Am häufigsten begegnen als Delikte Diebstahl, Raub und Totschlag, als Folter zeitweise Cefa und Lice, Peitschen- und Stockhiebe, Zufügen von Brandwunden, zuletzt der Preßstock. Die ersten Folterbestimmungen der Rechtsgeschichte, denen man begegnet, sind in den Jahren der Trennung von Nord- und Süd-Dynastien entstanden. Im Süden stellt Liang (502-556} Regeln über Nahrungs-Entzug ,"Cefa" auf 11 . Mit dieser Folter testet man die Aussagebereitschaft eines Beschuldigten. Zögert er mit dem Geständnis, werden ihm drei Tage lang die Nahrungsmittel entzogen. Danach darf ein Familienmitglied ihm drei Pinte Reisbrei bringen, dann zwölf Tage später wieder. Jedoch darf das Hunger- Verfahren die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. 91

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Zur Folter im altchinesischen Recht

von Yuvoon Cben (Berlin)

In chinesischen Annalen und alten Rechtsbüchern sind zahlreiche Berichte und Ge­setzgebungen über die Folter enthalten. Laut Lexikon bedeutet "Folter": "Auferle­gung körperlicher Qualen, um Geständnisse der Beschuldigten zu erzwingen." Eine Li-ji-Quelle spricht über Lüe(1)1. Danach begegnen Ausdrücke wie: Benglüe(2], Chi­lüe(31 Bengchi[4 ] (255-32 v. u. Z.). Im 6. Jahrhundert n. u. Z. werden Cefa[s] und Uce[6] belegt. Es sind dies alles Wörter, deren Altertümlichkeit auf eine schon frühzei­tige strafrechtliche Aufzeichnung hinweist. In der Nord-Wei-Zeit (386--534} taucht erstmalig die Bezeichnung Xingxun['] auf. Seit 618 spricht man von Kaolüe[81 Kao­xun[91 Kaojüe(1°] und Kaowen[11] ••

Dieser Aufsatz versucht, aus der verwirrenden Vielfalt vorliegender Gesetze ein klä- · rendes Bild von der Folter zu gewinnen.

Viele grausame Martermethoden sind ausgeklammert, erst recht die an Würdenträ­gern und Kriegern in der Qin- und Han-Zeit verübten Foltern, als da sind: Peitschen­hiebe wegen angeblicher Verschwörung gegen den Monarchen2 oder wegen Mißbilli­gung der Majestäts-Willkür3 aber auch umgekehrt wegen wahrheitswidriger Aussagen, die den Herrscher deck n sollten, wenn dieser sich der Körperverletzung an Palast­wächtem schuldig gemacht hatte4 • Solche wie selbstverständlich hingenommene Folter gründet allein in der Herrschergewalt. Ob sie unter dem Einfluß oder nach dem Muster des Lües der Zhou-Zeit geübt wurde, oder ob sie auf schwache Erinnerungen an diese Zeit zurückgeht, ist nicht auszumachen.

Unberücksichtigt bleiben auch Fälle, die auf den Erlaß des Hau-Herrschers Jingdi aus dem Jahre 144 v. u. Z. zurückgehenS, in welchem Peitschenhiebe mit gespaltenem Bambus als Strafmittel aber nicht als Folter gelten und ebenso das Tragen hölzerner Halskragen, das in der Wei-Zeit vorkam6 •

Auch nachfolgende Torturen sollen nicht näher untersucht werden: daß die Beschul­digten üblen Gerüchen ausgesetzt wurden7, daß man sie mit enger zu schraubenden ei­sernen Kopfringen einschüchtertes, daß man ihnen Essig in die Nase zu gießen drohte9 ,

daß man ihnen Steine um den Hals hängte10 usw. Alle diese Maßnahmen gehören nicht zur gesetzlich verankerten Folter. Sie sind Folterverfahren in privater Regie unter dem Deckmantel des Staates. Sie sind innerhalb der behördlichen Institution außeramtliche Handlungen.

Die Idee der Folter hat aber Eingang gefunden in Gesetzen, auf die man bei der Un­tersuchung der foltergeschichtlichen Entwicklung stößt. Am häufigsten begegnen als Delikte Diebstahl, Raub und Totschlag, als Folter zeitweise Cefa und Lice, Peitschen­und Stockhiebe, Zufügen von Brandwunden, zuletzt der Preßstock.

Die ersten Folterbestimmungen der Rechtsgeschichte, denen man begegnet, sind in den Jahren der Trennung von Nord- und Süd-Dynastien entstanden.

Im Süden stellt Liang (502-556} Regeln über Nahrungs-Entzug ,"Cefa" auf11. Mit

dieser Folter testet man die Aussagebereitschaft eines Beschuldigten. Zögert er mit dem Geständnis, werden ihm drei Tage lang die Nahrungsmittel entzogen. Danach darf ein Familienmitglied ihm drei Pinte Reisbrei bringen, dann zwölf Tage später wieder. Jedoch darf das Hunger-Verfahren die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

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Unbedingt zu unterscheiden von "Cefa" ist ,,Lice"12• Dabeihandelt es sich um eine

verschärfte Nachahmung des Cefa-Vorganges, um eine in der Chen-Zeit (ca. 557-589) eingeführte Institution. Bei beharrlicher Geständnis-Verweigerungtrotz nachgewiese­nem ,.profit ilücit"13 wird der Beschuldigte in die Öffnung eines aus Erde hergestellten zinnen-ähn.lichen Gebildes gestellt und ausgepeitscht.

Aus dem Norden gibt es im 5. Jahrhundert einen Beleg aus der Wei-Zeit: Will der Rechtswahrer bei der Vernehmung den Verhörten schonen, gibt er schwache Schläge, sonst kräftige 14• Eine Veränderung dieser Willkür führt der Herrscher Wei Wendis (466-471) ein. Er läßt statt des Knüttels Bromheersträucher ohne Äste verwenden. Der Schritt führt zwar zu einer Milderung des Prügelverfahrens, kann aber- wie Anna­len berichten15 - die Tyrannei der Folteramtshaber in der Nord-Qi-(55{}-577) und -Zhou-Zeit (557-581) nicht eindämmen.

Die Sui-Dynastie (589-618) verharmlost anfänglich diese angemaßte Folter. Sui Wendi (589-603) schafft jedoch im Laufe seiner Regierung die martialischen Mittel ab und bestimmt, daß während der Durchführung die Folterknechte nicht durch frische Kräfte ersetzt werden dürfen. Die Mäßigung hinterläßt ihre Spuren im Daye-lü vom Jahre 60716.

Tang-lü ( 653) faßt alle bisherigen Bestimmungen zusammen- einschließlich der auf Liang-lü von 502 zurückgehenden Richtlinien über für die Folter zugelassene Schlag­mittel- und verbessert sie. Das neue Werk wird seinerseits von nachfolgenden Dyna­stien als Vorbild genommen. In den Annalen der Song-, Yu~-, Ming- und Qing-Epo­chen begegnen entsprechende Folter-Gesetze vereinzelt. Deren differenzierte Be­schreibung erübrigt sich. Ein Beispiel aus der Tang-Zeit17 möge genügen: Peitschen­hiebe erfolgen auf die Beine, Stockschläge auf den Rücken und den Steiß.

Eine Nachricht über das Verbot der Schläge auf den Rücken in einem Erlaß der Tang-Zeit um 631läßt jedoch die Frage aufkommen, inwieweit die genannten Regeln auch befolgt worden sind. Die dem Verfasser zugänglichen Berichte lassen einen sol­chen ursächlichen Zusammenhang nicht zwingend belegen. Immerhin verdient die Ein­sicht des Herrschers Tang-Taizong (627-649) in die Verletzbarkeit der in Rückennähe gelegenen inneren Organe durch Stockschläge Beachtung. Dieser Herrscher soll auf der Akupunktur-Karte 18 (Zhen-guan zheng-yao spricht von einer Bronze-Figur19) in der Prinzen-Empfangshalle erkannt haben, wie leicht die Akupunktur-Stellen im Kör­per infolge von Schlägen verschoben werden könnten.

Bei steter Vernachlässigung der Beweisführung und Überbewertung der Geständ­nisse kommt es zur Beschleunigung des Folterverfahrens. Im Tang-shu 20 fehlt es nicht an Nachweisen über die von brutalen Folterknechten eingeführten illegalen, mörde­rischen Foltergeräte während der Tang Wuhou-Zeit (684-701).

In der Song-Periode (96{}-1279) scheint eine neue Situation und eine Abkehr von der verschärften und brutalen Folter eingetreten zu sein. Dafür spricht, daß man von Stockhieben überging zu solchen mit gespaltenem spanischen Rohr auf Gesäß oder Füße. Zugleich ist eine neue Vorsichtsmaßnahme2 t zu registrieren: Peitschen, Stöcke und ähnliche Foltergerätschaften werden nach Gebrauch jeweils versiegelt, um dem Mißbrauch oder dem Austausch vorzubeugen. Außerdem verfügt ein Erlaß von Song Xiaozong aus dem Jahre 116822 : Die Inanspruchnahme von Prügelgeräten ist nur nach Vorschrift und nicht nach eigenem Gutdünken gestattet, gleichgültig, ob es sich um schwere oder leichte Schläge handelt. Jedoch bleiben auch jetzt unmenschliche Folter­bräuche wie Hand- und Fuß-Schläge mit abgebrochenen Hölzern, weiter bestehen23

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zur Frage, inwieweit die Tartaren-Dynastien- die eine "Liao' (Qitan-Tartaren

916-1125) und die andere "Jin" (Nüzhen-Tartaren, 1115-1234)- die Folter benutz­ten kann man aus den spärlichen Quellen nur feststellen, daß die Qitan-Tartaren­Rechtsordnung das Schlagen mit groben und feinen Stöcken und mit Peitschen sowie das Einbrennen kennt24• In einem Edikt des Nüzhen-Tartaren Jin Xizong vom Jahre 114125 werden Rechtsvorschriften von Song und Liao mit denen der Sui- und Tang­Zeit zu einem Rechtsbuch verflochten. Es ist als Huangtong-zhi bekannt und enthält weiter das Stockfolter-Verhör. Immerhin ist um 1143 ein Verbot der Schläge auf den Rücken aus physiologischen Gründen durchgesetzt26

Gleiche Überlegungen und ähnliche Maßnahmen lassen sich in der Yuan-Epoche (1279-1368) feststellen. Sie werden in einem Gesetz von 1293 verankert27 • Auch hier gibt es eine Kontroverse in der Frage d~r Anwendung von Stock- und Peitschenhieben je nach Schwere des begangenen Deliktes. Im Yuan Dianzhang {1297)28 werden dann geregelte Maße für die zu Folterzwecken verwendbaren Schlagstöcke festgele~t; au­ßerdem wird verordnet, daß die Hiebe gleichmäßig auf Oberschenkel und Gesäß zu verabfolgen seien. Es ist dies eine Milderung gegenüber der bisherigen Regelung.

Ohne grundsätzlichen Neuansatz gegenüber der Folt~r des Tang-lü zeigt sich die Ming-Zeit (1368-1644). Allerdings wird dem Folteramtshaber strengere Verantwor­tung auferlegt29• Die Verhöre dürfen gemäß der Rechtsvorschrift nur unter Verwen­dung von Peitschen aus Brombeerstrauchwurzeln vorgenommen werden30• Der Straf­richter darf das Folterverfahren nur einleiten, wenn jemandem die Todesstrafe droht, oder wenn er schweren Raub begangen hat31• Aber auch jetzt wiederholt sich der Miß­brauch der Folter in den Gefängnisanstalten- vergleichbar dem, von dem in den Tang­und Song-Annalen berichtet wird.

DieManzhou-Dynastie (1644-1911) hat die FoltergesetzederMing-Dynastie über­nommen und weiterentwickelt Der Mißbrauch der Folter untersteht strengem Verbot. Als neue Foltern fallen auf: Finger-Pressen speziell bei Frauen32_, Press-Stock nach Er­messen bei schwerem Raub und bei Totschlag33, Ohrfeigen und Knien auf Ketten nur bei schwerwiegendem Verdacht34 •

Da Qing Xianxing-lü von 1910 hat die Folter beseitigt In allen angeführten Bestimmungen wirkt es sich nachteilig aus, wenn der Träger der

Staatsgewalt, der Beamte, in einer Person sowohl das Urteil zu fällen hat, als auch die Foltertätigkeit ausüben kann .oder ausüben läßt. Im Laufe der Zeit gelangt er_ so zur Alleinherrschaft in Ermittlung und Aburteilung. Das Urteil wird oft auf Grund von Voreingenommenheit hinsichtlich eines bestimmten Verdachtsmomentes gefallt Und trotzaller der Humanität dienlichen Vorkehrungen sind schriftliche Überlieferungen über verhängnisvolle Fälle nicht selten35•

Aus Annalen und alten Rechts)Verken können bestimmte Wesensmerkmale der Fol­terhandhabung entnommen werden. Aus dem recht dürftigen Quellen-Materialhat Xu Chaoyang36 einleuchtende Hinweise gegeben, wie der Ausartung der absolutistischen Gewalt je und dann durch Beschränkung der Folteranwendungen entgegengewirkt wird.

Das äußert sich z. B. darin, daß nach gewissen Prozeß-Formalitäten die Durchfüh­rung eines Folterverhörs nur dann statthaft ist, -wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: nämlich auf Seiten des Gerichts die Vorlage einwandfreier Beweise und auf Seiten des Beschuldigten vorsätzliche37 Verweige.rung eines Geständnisses.

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Eine weitere Einengung der Folter besteht darin, daß zur besseren Urteilstindung die Bildung eines Gremiums und ein Protokoll gefordert werden. Ohne Einwilligung des Gremiums ist das Folterverhör unzulässig38

Die Einengung, die die Staatsgewalt sich selbst auferlegt, stellt sich außerdem dar in der zahlenmäßig begrenzten Verabreichung der Stockschläge. Sie ist immer wieder ge­setzlich geregelt und zwar je nach Dynastie und Art der Werkzeuge verschiedenJ9.

Trotz der einst traditionellen, absolutistischen Staatsauffassung, der zufolge gegen Würdenträger keine Strafen verhängt werden sollten, werden auch bei Rechtswahrem und ihren Helfershelfern nachstehende Amtsanmaßungen geahndet: wenn bei der Fol­ter die Stockschläge die gesetzlich geregelte Zahl überschreiten, das vorgeschriebene Intervall unberücksichtigt bleibt oder andere als die vorgesehenen Schlagwerkzeuge benutzt werden und wenn solcherlei Folter den Tod herbeiführt40. Gleicherweise ist der Tatbestand für eine Beamten-Bestrafung geschaffen, wenn die Folter das erwartete Geständnis nicht erbrachte und der Beschuldigte trotzdem nicht entlassen wurde41 oder wenn gefoltert wird, nur weil die Bestechungsgelder nicht in der gewünschten und zuge­sagten Höhe gezahlt wurden42. Rechtswahrer machen sich auch strafbar und werden zur Verantwortung gezogen für Folterungen an Unschuldigentrotz ihrer Kenntnis von der unwahren, verleumderischen Art der Anzeige43. Nicht zuletzt wird als fahrlässige Körperverletzung die Folter an den unten (vergl. übernächster Absatz u. Anm. 4 7) auf­gezählten Personen geahndet.

Eine ganze Reihe vorkommender Folterbräuche sind ausdrücklich als Mißbräuche gekennzeichnet. Das geht aus verschiedenen Edikten hervor. Genannt seien als Bei­spiele: ein Edikt von 1302 gegen außergesetzliche Schläge für einen Lamm-Dieb, der sich weigerte, verleumderische Anzeige gegen Unschuldige zu erstatten44 ; ein Edikt von 1304 gegen den Gebrauch glühender Münzen als Folterwerkzeuge45 ; ein Edikt von 1312 gegen das öffentliche Spießrutenlaufen46.

Es gibt auch Ausschließungsgründe: Bestimmte Menschen werden - obwohl einer Straftat beschuldigt- von vornherein nicht der Folter ausgesetzt. Dabei handelt es sich aber nicht um die Einschränkung der Feudalmacht Es handelt sich vielmehr um Privi­legien der Beschuldigten aus Abstammungs-, Alters- oder Gesundheits-Gründen und um Privilegien des "Bayi" -Personenkreises.47.

Zusammenfassend kann man sagen: Im alten China war für jedes Urteil des Rechts­wahrers das Geständnis des Beschuldigten von höchster Relevanz. Um dieses Geständ­nisseswillen war die Folter erlaubt. Daneben gab es aber immer auch die außergesetzli­che Folter. Infolge der Folterungen kam es häufig zu erzwungenen, falschen Geständ­nissen und zur Bestrafung von Unschuldigen, während Schuldige ihrer Strafe entgin­gen. Zweifellos waren die Folteranwendungen weithin davon abhängig, ob in den frag-

. liehen Zeiten Stabilität oder politische Wirren herrschten. Von Epoche zu Epoche ver­schieden waren auch die Kritik am Folterverfahren und die redlichen Bemühungen um deren Einschränkung. Abertrotz vieler guter Ansätze für Strafrechts-Reformen und trotzzeitweiliger Reduzierung der Folter ist sie letztlich doch ein fester Bestandteil des Strafrechts über Jahrhunderte hin geblieben. Die Folter ist ein Makel in der chinesi­schen Rechtsgeschichte, leistete sie doch der Verfälschung der Wahrheit Vorschub. Außerdem ist der Mensch seiner Würde beraubt wo die Willkür sich der Folter bedie­nen kann, um zu den gewünschten, vorgefaSten Urteilen zu kommen. Er ist so nur noch Untertan und als solcher recht- und schutzlos.

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Anmerkungen

t Li-ji (Li-Chi), Komm.: Zheng Xuan (127-200), SPPY, Nachdruck, ed. Zhonghua, Taipei t966 5,5a; S. Couvreur, T. 1, p. 341; E. Balazs, Traite juridique du Souei-chou, Leiden 1954 p. 197· a~sima Qian (145-86 v.u.Z.),Shi-ji, ershi sishi, Beijing 1973, Bd. Vlll, ss. 2561 u. 2571 ; Ban Gu (32-92 n.u.Z.), Han-shu, Komm. von Yen Shi-gu (561-645),ershisishi, ed. Zhonghua, Beijing 1975, Bd. IX, S. 2900.

3 Han-shu, op. cit., Bd. Vlll, S. 2256. 4 ap. cit., Bd. vn, s. 2076. s Op. cit., Bd. I , S. 149 u. Bd. IV, S. 1100; Hulsewe, Remnant of Han Law, Leiden 1955, pp.

337 u. 386-387, nn. 189-194. 6 Wei Shou (506-572), Wei-shu, SPPY, Nachdruck, ed. Zhonghua, Taipei o. J. , 151, 6a. Das

Tragen hölzerner Halskragen war ursprünglich, um 508 v. u. Z. , dazu da, Gefangene- besonders Aufrührer und Verräter- in der Gewalt zu halten, nicht aber als Folter gedacht.

1 Liu Xu (887-946), Jiu Tang-shu, ershi si shi, ed. Zhonghua, Shanghai 1975, Bd. XV, S. 4838.

8 Op. cit., Bd. VI, S. 2144 u. Bd. XV, SS. 4838 u. 4843. 9 Op. cit., Bd. VI, S. 2144 u. Bd. XV, S. 4838. 10 Wei Zheng (580-643) u. a., Sui-shu, SPPY, Nachdruck, ed. Zhonghua, Taipei o. J., 25, 6b. I I a. Sui-shu, op. cit., 25, 3a. Zur Vollzugs-Dauer s. Qiu Hanping, Lidai Xingfa shi, Taipei

1965, SS. 296-298. Hierzu Chen Shude, Jiu Chao lü-kao, ed. Comrnercial Press, Shanghai 1927, s. 325.

12 a.Sui-shu, op. cit., 25, 5b; Chen Shude, op. cit. SS. 332-333; Balazs, op. cit., pp. 51-52, p. 110, n. 61, p. 128, nn. 138-139, p. 195, p. 199, nn. 2-3.

13 Terminus übernommen aus P. Ratchnevsky, Un Code des Yuan, Paris 1937, p. 56, n. 5. 14 Wei-shu, op. cit., 111, 4a. 15 Sui-shu, op. cit., 25, 6b. 16 a. Qiu Hanping, op. cit., SS. 334-335. 17 a . Jiu Tang-shu, op. cit., Bd. VI, S. 2139. Hierzu auch Qiu Hanping, op. cit., S. 341. 18 Cf. Qiu Hanping, op. cit., S. 357. 19 Cf. op. cit. , S. 459 u. Ratchnevsky, op. cit., pp. 323-324. 20 a . Jiu Tang-shu, op. cit., Bd. VI. S. 2144, Bd. XV, SS. 4838 u. 4842. 21 T'o T'o (1313-1355) u. a.,Song-shi, ed. ershi wu bian kanquan, Taipei, 1896, 153, 8b-9a. 22 Op. cit., 153, llb. 23 Op. cit. , 153, 14a. 24 T'o T'o u. a., Liao-shi, ershi si shi, Beijing 1974, S. 936; cf. Qiu Hanping, op. cit. , S. 428. 25 T'o T'o, Jin-shi, ershi si shi, Shanghai 1975, S. 1015; Qiu Hanping, op. cit., S. 438. 26 ibid. 27 Qiu Hanping, op. cit., SS 459-460; Song Lian {1310-1381) u. a., Yuan-shi, ershisishi, Bei­

jing 1976, Bd. IX, SS. 2632-2633. 28 Da Yuan sheng zheng guochao Dianzhang Tiaoli, ed. Falüguan, Beijing 1908, 40, 1a. Cf.

Qiu Hanping, op. cit., S. 455 u. Yuan-shi, op. cit., Bd. IX, S. 2635. 29 Ming-lü Ji-jie Fu-li, von Gao Ju (1553-1624), Photomechanischer Nachdruck, ed. Cheng-

wen cbu-ban-shi, Taipei 1909, Bd. V, S. 1984. 30 Op. cit., Bd. I, Tabelle Nr. 9, S. 65; Qiu Hanping, op. cit., S. 569. 31 Qiu Hanping, op. cit., S. 594. 32 Da Qing Lü-li hui-t'ong xin-cuan, Nachdruck, ed.-Wen-hai, Beijing 1875, Bd. L S. 220. 33 Op. cit., Bd. I, S. 220 und Bd. V, S. 3510. 34 Op. cit., Bd. I, S. 220 und Bd. V, S. 3512. 35 Lehrreiche Fälle aus der Praxis: Während der Regierungszeit des Song-Kaisers Renzong (1023-1069) wurden fünf Bewohner

des Longan-Dorfes wegen eines Raubüberfalles von den örtlichen Sicherheitsbehörden festge­nommen. Einer VOll ihnen wurde zu Tode gefoltert, woraufhin die vier anderen aus Angst ein fal­sches Geständnis ablegten. Cf. Song-shi, op. cit., 153, 4b.

Im 7. Regierungsjahr des Jin-Herrschers Xizong (1141) wurden nachts aus dessen Schatzkam­mer Goldkugeln entwendet. Nach Festnahme von acht Verdächtigen führten Folterungen wäh­rend .?es yemörs bei drei der Festgenommenen zum Tode und bei den fünf anderen zu falschen Gestandnissen. Der Obrigkeit erschien der Vorgang bedenklich- zu Recht, wie sich herausstellte. ~enn bald danach veräußerte ein Gardist das Gold auf dem Markt. Er wurde gefaßt und gericht-c~ zum Tode verurteilt. Cf. Jin-shi, op. cit., Bd. m. S. 1015.

3

6 Zhongguo Xusong-fa su-yuan, Taipei 1965, SS. 34-36 .

. ~. Von besonderem Interesse dürfte das um 508 von der Wei-Dynastie eingeführte " Wu­tzng -Verfahren sein. Dabei handelt es sich um fünf Beobachtungen: Man achtet aufdie verbale

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Ausdrucksform und di~ Gefühlsäußerun~en de~ Verh~rten; ~an beoba~htet, wie er atmet, wie er sich akustisch oder opt:Jsch zu erkennen gtbt. Bet negativem Emdrock wtrd gefoltert. Ci Wei-shu op. cit., Bd. Yl, 11, Sb; Changsun Wuji (gest. 659), Gu Tang-lüshu-i, SPTK, Taipei 1966, Bd. ni 29, 9b-10a; Yuan Dianzhang, 40, 16. Cf. hierzu Ratchnevsky, op. cit., p. 315, n. 3 und Balazs, op: cit., p. 201, n. 1.

38 Tang-lü: Beim Verhör eines Verdächtigen soll der Sachverhalt auf den Wahrheitsgehalt und auf die Billigkeit des Verfahrens bin untersucht und wiederholt beraten werden. Kommt die Entscheidung nicht zustande und der Fall bedarf weiterer Aufklärung, so soll er zu Protokoll ge­nommen und vor einem amtlichen Gremium gemeinsam entschieden werden. Erst danach darf gegebenenfalls das Folterverhör stattfinden. Cf. Gu Tang-lü shu-i, op. cit 29, 9b.

Yuan Dianzhang regeJt, wie folgt: Wenn das Verdachts-Moment von"profit illicit" vorliegt und dunkle Punkte aufgehellt sind, soll der Fall zunächst eingehend nach der Beweislage behandelt werden. Beteuert der Beschuldigte seine Unschuld, kann er erst nach unterschriebenem Beschluß des amtlichen Gremiums gefoltert werden. Gibt die Aussage zu Zweifeln Anlaß, aber es fehlt an .Beweisen, so soll der FaUnach Billigkeit und mit Nachsicht behandelt werden. Cf. Yuan Dian­zhang, 40, 5a, 7b, 17a.

Eine Verfügung aus dem Jahre 1304 unterstützt derartige Zurückhaltung im Foltervollzug. Sie verbietet nachdrücklich außergesetzliebe Folterverhöre, d. h. solche, in denen nicht geklärt ist, ob tatsächlich"profit illicit" vorliegt, ob nicht etwa Motive der Voreingenommenheit, der Ruhmsucht oder alten Grolls auf Seiten der Untersuchenden vorhanden sein könnten oder Furcht vor der Verantwortung oder vor Erfolglosigkeit bei der Fahndung nach dem eigentlichen Täter. Cf. Yuan Dianzhang, 40, 7a.

39 Ein typisches Beispiel aus der Tang-Zeit möge zur Veranschaulichung genügen: Die Stock­schläge dürfen nicht über drei "du" (Stufen) und insgesamt 200 Hiebe hinausgehen, auch wenn zwischendurch die Verhörstelle gewechselt werden soßte. Nach der Anweisung hat zwischen den drei "du" je ein Intervall von zwanzig Tagen zu liegen. Cf. Jiu Tang-shu, op. cit. Bd. VI, S. 2138.

40 Tang-lü, op. cit., Bd. III, 29, 11b. 4t Op. cit., Bd. Ill, 29, 13a. 41 Ming-lü, op. cit., Bd. V, S. 1533. 43 Da Qing lü-li, op. cit., Bd. V, S. 3515. 44 Yuan Dianzhang, 40, 7a. 45 Op. cit., 40, 6a. 46 Op. cit., 40, 4a. 47 In der Yuan-Zeit (1206-1341) sind nach einem Beschluß vom Jahre 1276 die Mongolen als

Stamm grundsätzlich von der Folter ausgenommen, es sei denn, daß die begangene Straftat der Todesstrafe unterläge. Zuvor, in der Liao-Zeit, wurde nach einem Edikt von 1066 mit straffälligen Quitanesen noch genauso verfahren wie mit Han-Einheimischen. Cf. Op. cit., 39,9b; Qiu Han­ping, op. cit., SS. 443 u. 466.

"Aus Altersgründen" erklären Tang-, Yuan-, Ming- und Da Qing lü-li die Folter bei Betagten über 70 Jahren und bei Minderjährigen unter 15 Jahren für entbehrlich; Qing-lü empfiehlt aus­drücklich für die Behandlung dieser Personengruppe Güte und Barmherzigkeit. Die Strafe für das begangene Delikt wird von mindestens drei Zeugen festgelegt, wobei Familienangehörige, über SO jährige und Schwerkranke zur Zeugenvernehmung nicht zugelassen sind. Cf. Gu Tang-lü shu-i, op. cit., Bd. ill, 29, 7b; Yuan Dianzhang, 39, 3; hinzu Ratchnevsky, op. cit., p. 21; Ming-lüJi-jie, op. cit., Bd. V, SS. 1972-1974; Da Qing lü-li, op. cit., Bd. V, SS. 3561-3562.

Im übrigen hat die Folter auf Schwangerschaften schonend Rücksicht zu nehmen. Tang-lü bietet dafür die Grundlage. Es setzt fest: Folter bei Schwangeren vor der Entbindung ist strafbar. Sie ist erst 1 OOTage nach der Entbindung zulässig. Cf. Gu Tang-lü shu-i, op. cit., Bd. m, 30, 14-15. Eine Yuan-Verfügung schließt daran an und ergänzt u. a". mit dem Zusatz, Schwangere seien kurz ~or der Entbindung gegen Bürgschaft zu beurlauben bis 20 Tage nach der Geburt des Kindes. Zu dt~­sem Zeitpunkt müßten sie wieder in die Haft zurück. Cf. Yuan Dianzhang, 40, 16a-b und Q1u Hanping, op. cit., S. 448. Spätere Berichte der Ming- und Qing-Dynastien gestatten den Rück: schluß daß die Behutsamkeit gegenüber werdenden Müttern stark zunimmt. Z. B. wird Folter bet Schwangeren, die Fehlgeburt oder gar Tod zur Folge hat, mit Strafe belegt. Cf. Ming-lü ji-jie, op. cit., Bd. V, SS 2034-2036; Da Qing lü-li, op. cit., Bd. V, S. 3736. .

Unzulässig ist Folter auch bei Behinderten. Zu ihnen zählen Invaliden ( d. h. speziell solche, bet denen ein Glied verkrüppelt ist oder Hüfte bzw. Rückgrat gebrochen), geistig Behinderte, ~tum­me, Zwerge und Menschen mit Geschwüren, die ihrer Genesung entgegensehen. Vgl. zu diesbe­züglichen Regelungen: Gu Tang-lü shu-i, op. cit., Bd. m, 29, 11b u. 12a; Yuan Dianzhang, 39, 3 und Ratchnevsky, op. cit., p. 21;Ming-lü ji-jie, op. cit., Bd. V, SS 1972-1974; Da Qing lü-li, op. cit., Bd. V, SS. 3561-3563.

Genauso bleibt der schon in der Wei-Zeit gesetzlich verankerte und im Tang-lü vervollkomm­nete "Bayi"-Personenkreis gesetzesgemäß von der Folter verschont. Zu diesem "Bayi"-Pe~­nenkreis gehören: 1. Verwandte des Herrscherhauses in auf- und absteigender Linie bis zum zwet-

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ten Grade und deren· Verwandtschaft im "Sima" (Trauerkleidungs)-Verhältnis; 2. begünstigte Herrscherbaus-Hö~~e; ~· :W~ise, de~en ~bren und Tun~":orbildlich sind; 4. aus dem Bereich von Militär und Politik dieJemgen, die Steh um Harmomsterung von Herrschervernunft und Menschlichkeit verdient gemacht haben; 5. Personen, die sich in Feldzügen oder Staatsdienst um die Naturalisierung von Minderheiten verdient gemacht haben; 6. Distinguierte von Rang ab drit­tem Dienstgrad, Beamte ohne Posten ab zweitem Dienstgrad und Staatsdiener mit Beamtenwürde im ersten Dienstgrad; 7. besonders arbeitsame Zivil- und Militärbeamte hohen Ranges, die sich durch Dienstleistung in schwieriger Lage besonders ausgezeichnet haben und 8. schließlieb Staats­gäste. Als solche versteht man die Nachkommen abgelöster Dynastien bis zur zweiten Generation.

Begünstigt ist weiter der sgn. "Ying-qing"- Personenkreis. Zu ihm gehören Beamte im Lehens­stand ab fünften Dienstgrad und deren Verwandte, soweit sie mit ihnen im einjährigen Trauer­kleidungs-Verhältnis stehen.

Schließlich gehört zu den Bevorzugten und von der Folter Ausgenommenen der Personenkreis "Ying-jian". Ihm gebö~en Beamte ab sie~ten Dienstgrad an samt ihren Großeltern, Eltern, Ge­schwistern, Ehefrau, Sohnen und Enkelsöhnen.

In Ming- und Qing-lü kommen diese drei Personenkreise ("Bayi", "Ying-qing" und" Ying­jian") ebenso zur Geltung; aber es fehlt dort das Verfahren von"Shang-qing", d. h. die Möglich­keit einer Eingabe an den Hof mit der Bitte um ein gnädiges Strafverfahren. Hingegen ist dieses Verfahren im Tang-lü zu finden. Cf. Gu Tang-lü shu-i, op. cit., Bd. I, 2, 1-4; Ming-lü ji-jie, op. cit., Bd. V, SS. 1872-1874;Da Qing lü-li, op. cit., Bd.l, SS. 239-243 und Bd. V, SS. 3561-3563 und dessen in Englisch und Französisch erschienene Ausgaben Ta Tsing Leu Iee, o. 0. 1806, transl. by G. T. Staunton, epiinted by ehenwen Publishing Co., Taipei 1966, pp. 5-8; Guy Boulais;Manuel du Code chinois, ed. lmprimerie de la Mission Catholique, Chang-hai 1924, p. 716.

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