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Pilotvorhaben zur Förderung des Eruverbs von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum in Hessen Förderecl<werte auf der Grundlage des S I (1) des Gesetzes über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen (HWoFG) 1. Ziele der Förderung ln den vergangenen Jahren hat sich die Förderung des Landes im Sozialen Mietwohnungsbau auf investive Maßnahmen konzentriert, um eine Verbesserung des Angebots am Wohnungsmarkt zu erreichen und gleichzeitig Belegungs- und Mietpreisbindungen für die Zielgruppe der Sozialen Wohnraumförderung zu erzielen. ln Anbetracht der angespannten Wohnungsmarkttage im Ballungsraum Rhein- Main und den größeren Städten Hessens wird das Förderangebot um das lnstrument des Enryerbs von Belegungsrechten zugunsten der Kommunen ergänzt werden. Durch die Loslösung von investiven Maßnahmen ist dieses zusätzliche lnstrument besonders schnell und flexibel umsetzbar und soll zunächst im Rahmen von Pilotvorhaben erprobt werden. Die soziale Durchmischung im Wohnungsbestand wird erleichtert. Die Förderung basiert auf $ 9 (1) HWoFG. Das Land Hessen stellt hierfür Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung. Eine Mitwirkung der betroffenen Kommunen am Förderverfahren wird vorausgesetzt. Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen ist im Rahmen der Förderung von Pilotvorhaben wünschenswert. 2. Fördergegenstand Fördergegenstand ist der Erwerb von Belegungsrechten zugunsten der Zielgruppe des Sozialen Mietwohnungsbaus ($ 2 Abs. 2 HWoFG) aus dem vorhandenen Mietwohnungsbestand in Hessen. Dadurch steht den hessischen Kommunen kurzfristig ein höheres Angebot an preisgebundenem Wohnraum für eine Belegung zur Verfügung. Förderfähig sind ausschließlich Mietwohnungen im Gebiet des Regionalverbands Rhein-Main, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach g 5a HWoBindG und in den Kreisfreien und Sonderstatusstädten (> 50.000 Einwohner) Hessens. Der örtliche Wohnungsbedarf an preisgebundenen Mietwohnungen muss von der Kommune bestätigt werden.

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Pilotvorhaben zur Förderung des Eruverbs von Belegungsrechten anbestehendem Wohnraum in Hessen

Förderecl<werte auf der Grundlage des S I (1) des Gesetzes über die Förderungvon sozialem Wohnraum in Hessen (HWoFG)

1. Ziele der Förderung

ln den vergangenen Jahren hat sich die Förderung des Landes im SozialenMietwohnungsbau auf investive Maßnahmen konzentriert, um eineVerbesserung des Angebots am Wohnungsmarkt zu erreichen und gleichzeitigBelegungs- und Mietpreisbindungen für die Zielgruppe der SozialenWohnraumförderung zu erzielen.

ln Anbetracht der angespannten Wohnungsmarkttage im Ballungsraum Rhein-Main und den größeren Städten Hessens wird das Förderangebot um daslnstrument des Enryerbs von Belegungsrechten zugunsten der Kommunenergänzt werden. Durch die Loslösung von investiven Maßnahmen ist dieseszusätzliche lnstrument besonders schnell und flexibel umsetzbar und sollzunächst im Rahmen von Pilotvorhaben erprobt werden. Die sozialeDurchmischung im Wohnungsbestand wird erleichtert. Die Förderung basiertauf $ 9 (1) HWoFG. Das Land Hessen stellt hierfür Mittel aus demLandeshaushalt zur Verfügung.

Eine Mitwirkung der betroffenen Kommunen am Förderverfahren wirdvorausgesetzt. Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen ist im Rahmen derFörderung von Pilotvorhaben wünschenswert.

2. Fördergegenstand

Fördergegenstand ist der Erwerb von Belegungsrechten zugunsten derZielgruppe des Sozialen Mietwohnungsbaus ($ 2 Abs. 2 HWoFG) aus dem

vorhandenen Mietwohnungsbestand in Hessen. Dadurch steht den hessischen

Kommunen kurzfristig ein höheres Angebot an preisgebundenem Wohnraum

für eine Belegung zur Verfügung.

Förderfähig sind ausschließlich Mietwohnungen im Gebiet des

Regionalverbands Rhein-Main, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarfnach g 5a HWoBindG und in den Kreisfreien und Sonderstatusstädten(> 50.000 Einwohner) Hessens. Der örtliche Wohnungsbedarf an

preisgebundenen Mietwohnungen muss von der Kommune bestätigt werden.

Ausgeschlossen von einer Förderung sind Wohnungen, die bereitsandenryeitigen Beleg u n gs- u nd/oder M ietpreisbind ungen u nterliegen, soweitdiese Fördereckwerte nichts anderes bestimmen.

Gefördert werden können die folgenden Maßnahmen:

2.1. Enrerb von Belegungsrechten an einzelnen Wohnungen

Die Wohnungen müssen- zur Belegung frei sein und- zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet sein und mindestens über eine

Ausstattung mit Zentral-lEtagenheizung, Toilette, Bad / Dusche und Küche(unmöbliert) verfügen.

Die Wohnfläche muss in Anlehnung an die Förderung im SozialenWohnungsbau für die Unterbringung eines entsprechend großen Haushaltsgeeignet sein.

2.2. Enrerb von Belegungsrechten durch Verlängerung von Sozialbindungen

Zur Fortsetzung von Sozialbindungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 unddem 3l.Dezember 20'14 enden oder geendet haben, können ebenfatlsBelegungsrechte erworben werden.

Die Wohnungen müssen zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet seinund mindestens über eine Ausstattung mit Zentral-lEtagenheizung, Toilette,Bad / Dusche und Küche (unmöbliert) verfügen.

3. Bindungen

Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindungen beträgt 10 Jahre. Siebeginnt bei einer Förderung nach 2.1 ab erstmaliger Belegung der Wohnungnach den vorliegenden Fördereckwerten. Bei einer Förderung nach2.2 beginntdie Bindung mit Abschluss der Fördervereinbarung, frühestens jedoch mitAblauf der vorausgegangenen Belegungsbindung.

3.1. Belegungsbindung

Für den Bezug der Wohnung gelten die Einkommensgrenzen des $ 5 HWoFG.Ausnahmen hierzu richten sich nach S 2 (2) HWoFG. Ausnahmen könneninsbesond ere zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten sowie zurErhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Einzelfall zugelassen werden.

Die Belegung durch die Kommune ist gemäß den Regelungen der gg 17 und 18HWoFG sicherzustellen.

Eine Vermietung an Familienangehörige ist nicht zulässig.

3.2. Mietpreisbindung

Die Miete je m'Wohnfläche darf die ortsübliche Vergleichsmiete

- abzüglich 10o/o

oder

- abzüglich EUR 1,00

während der Dauer der Bindung nicht überschreiten. Eine Anpassung derMieten unter Wahrung des genannten Abstandes zur Vergleichsmiete istzulässig. Die gewählte Option ist Grundlage der Berechnung desFörderbetrages gemäß Ziffer 4 und ist für die Bindungsdauer gemäß Ziffer 3verbind lich beizubehalten.

Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und der maximal zulässigen Mietenach diesen Fördereckwerten ist im Antrag zu nennen und durch die Kommunezu bestätigen. Sofern vorhanden, ist ein örtlicher Mietspiegel zugrunde zulegen.

4. Förderbetrag

Die Förderung erfolgt durch Zahlung eines einmaligen Zuschusses, dessenHöhe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Fördervereinbarung aus der Differenzder Miete je m'Wohnfläche zur örtlichen Vergleichsmiete (s. Ziffer 3.2)multipliziert mit der förderfähigen Wohnfläche (in m2), hochgerechnet auf einJahr und multipliziert mit der Dauer der Bindung in Jahren errechnet wird.Die Kommune kann eine ergänzende Förderung zur weiteren Verbilligung derMiete oder in Form einer Aufwandspauschale gewähren.

5. Antragstellung

Die Antragstellung hat über die Kommune zu erfolgen, in deren Gebiet dieMietwohnung liegt. Diese leitet die Anträge an die WlBank alsBewilligungsstelle weiter.

Dem Antrag ist eine Bestätigung der Kommune beizufügen über

- den örtlichen Wohnungsbedarf an preisgebundenem Wohnraum- die Ausstattung und Eignung der Wohnung(en) nach Zittern 2.1 | 2.2- die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung / die

betreffenden Wohn u ngen- die Ermittlung des Förderbetrages nach Ziffer 4- Mitwirkung der Kommune bei der Belegung der Wohnung(en)- Mitwirkung der Kommune bei der überwachung der Bindungen- für Wohnungen nach Ziffer 2.2lnformation über das voraussichtliche Ende der

bestehenden Bindungen.

Antragsberechtigt ist der Eigentümer / Erbbauberechtigte von Mietwohnungen.Der Antrag soll mindestens 4 Wohnungen betreffen.

Als Bewilligungsstelle nach dem HWoFG prüft die WlBank die Anträge understellt die Förderzusage.

6. Fördervereinbarung/Rahmenvereinbarung

lm Falle der Förderung nach Ztffer 2.1 schließt die WlBank mit demAntragsteller zunächst eine Rahmenvereinbarung über den Erwerb vonBelegungsrechten ab. Hiermit erfolgt eine Mittelbewilligung unter dem Vorbehaltdes Nachweises konkreter Einzelwohnungen. Die Förderbeträge sind imweiteren Verfahren im Rahmen des bewilligten Höchstbetrags nach Maßgabeder Verhältnisse der Einzelwohnungen zu ermitteln und auszuzahlen. DieFördervereinbarung kann Fristen für die Inanspruchnahme der bewilligten Mittelvorsehen.

lm Falle der Förderung nach Ziffer 2.2werden die geförderten Wohnungen und

das Bindungsende in der Fördervereinbarung festgelegt.

7. Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt im Falle der Ziffer 2.2 nach Abschluss derFördervereinbarung in einem Betrag oder im Falle der Zifter 2.1 in Höhe des aufdie jeweilige Wohnung entfallenden Zuschusses nach Abschluss derFördervereinbarung und Nachweis der erstmaligen Belegung der Wohnung.

Die WlBank ist berechtigt, für die Erteilung der Förderzusage ein einmaligesBearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % des Förderbetrages zu erheben.

8. Eigentumswechsel/Rechtsnachfolge

Der Fördernehmer hat bei Eigentumswechsel dem Rechtsnachfolger sämtlicheVerpflichtungen aus der Förderung aufzuerlegen und die Bewilligungsstelleunverzüglich zu informieren.

9. Rückforderung des Zuschusses

Bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des g 23 Abs. 3 des HWoFG ist dieBewilligungsstelle berechtigt, den Förderbetrag ganz oder in Teilenzurückzufordern.

10. Weitere Bestimmungen

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Bei gleichzeitiger oder vorangegangener Modernisierung nach den Richtlinien

,,Soziale Wohnraumförderung - Modernisierung von Mietwohnungen" ist dieFörderung des Erwerbs von Belegungsrechten bei Nachweis eines zusätzlicheingeräumten Mietvorteils möglich. Die Höhe der Förderung im Rahmen dieserFördereckwerte ist in diesem Fall auf den nachgewiesenen zusätzlichenMietvorteil beschränkt. Dies gilt auch bei ergänzender Förderung durch dieKommune, soweit diese einen weiteren Mietvorteilzum Gegenstand hat.

Der Hessische Rechnungshof sowie der Präsident des HessischenRechnungshofs als überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und dieWlBank sind befugt, jederzeit Auskünfte über die Förderung und die damiterlangten Belegungsrechte und Bindungen zu verlangen und die Vergabe derMittel zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung bei den Zuwendungsempfängerndurch örtliche Erhebungen und Einsichtnahme in die Bücher, Belege und

Unterlagen ein.

Die Förderung nach diesen Eckwerten ist eine Ausgleichsleistung für dieErbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bei

der Wohnraumversorgung gering verdienender Haushalte und keine staatlicheBeihilfe i.S.d. EU-Beihilferechtes.

Die Vorschriften des $ 44 LHO des Landes Hessen sind anzuwenden.

Das Hessische Subventionsgesetz vom 18.05.1977 (GVBI. l, S. 199) in

Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29.07.1976 (BGBI. l, S. 2037) ist

zu beachten.

Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann im Einzelfall mit

Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ausnahmen von diesen

Fördereckwerten

, den

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