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Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen Umweltpolitik und Gesetzgebung Umweltpolitik und Gesetzgebung Zwei Jahre Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen - Zielsetzung des Gesetzgebers und erste Erfahrungen aus der Praxis Charlotte Nielg-Mache Ministerium fiir Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NW, Schwannstrafle 3, D-40190 Diisseldorf Das Landesabfallgesetz NRW wurde im Januar 1992 grund- legend novelliert und ist zum 1. Januar 1992 in Kraft getre- ten. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung sind die folgenden Punkte. 1 Erweiterung der Ziele der 6kologischen Abfallwirtschaft Die Novelle hat zum Ziel, Abf~ille m6glichst schon auf der Produktions- und Verbraucherebene zu vermeiden, nicht ver- meidbare Abf/ille durch Getrennthaltung einer m6glichst um- fassenden stofflichen Verwertung zuzufiihren, nicht verwert- bare Abf~ille - soweit erforderlich - zu behandeln und nicht weiter zu behandelnde Abf~ille umweltvertriiglich abzulagern. Gesetzlich verankert wurden der Vorrang der stofflichen Ver- wertung und ,der Stand der Technik" als Anforderungspro- fil fiir alle abfallwirtschaftlichen Mat~nahmen einschliet~lich der Vermeidung und Verwertung von Abf~llen. bei grot~en Sportveranstaltungen, aber auch bei Messen und M/irkten sowie Volksfesten aller Art kaum noch Einwegge- schirre oder Einwegbestecke Anwendung, sondern Mehrweg- systeme unter Einsatz von Geschirr und G1/isern, die an Ort und Stelle in sogenannten ,Geschirrmobilen ~ gespiilt wer- den k6nnen. 3 Abfallberatung Die Abfallberatung ist durch die Novelle des Landesabfall- gesetzes umfassend zur Pflichtaufgabe der Kreise und kreis- freien Stfidte geworden. Die ortsnahe Information und Be- ratung muff nicht nur im Bereich der Siedlungsabf~ille son- dern auch im gewerblich-industriellen Bereich sichergestellt werden. Dabei ist eine Kooperation zwischen entsorgungs- pflichtigen K6rperschaften und Handwerkskammern/Indu- strie- und Handelskammern und Verbraucherzentralen an- zustreben. 2 Vorbildfunktion der 6ffentlichen Hand 2 der Novelle enth~ilt die Verpflichtung aller Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb/inde sowie der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden K6rper- schaften, Anstalten und Stiftungen des 6ffentlichen Rechts, durch ihr Verhalten in besonderem Mat~e zur Erreichung der Ziele beizutragen. Das bedeutet konkret, daft sowohl bei der Gestaltung von Arbeitsabl~iufen als auch insbesondere bei der Beschaffung von Gebrauchsgfitern und Material, bei Bau- vorhaben und allen sonstigen Auftr~igen Erzeugnisse zu be- rficksichtigen sind, die sich durch Langlebigkeit, Reparatur- freundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbar- keit auszeichnen. Dies erfordert eine Umkehr oder ein Um- denken im 6ffentlichen Beschaffungswesen. Insbesondere in 6ffentlichen Einrichtungen wie Bfiros, Schulen, Kinderg~ir- ten, Krankenh~iuser, Kantinen, Jugendzentren, Altenheimen und Freizeiteinrichtungen soil abfallarm gewirtschaftet und beim Einkauf neuer Produkte bewuflt auf Erzeugnisse geach- tet werden, die langlebig und reparaturfreundlich sind, we- niger Schadstoffe enthalten oder aus recyceltem Material her- gestellt wurden. Auch Dritte sind zu einer entsprechenden Handhabung durch die Gemeinden zu verpflichten, wenn ih- nen 6ffentliche Einrichtungen oder Grundstiicke zur Verffi- gung gestellt werden. So finden heute in Nordrhein-Westfalen 4 Erweiterung der Regelung zur Getrennthaltung und Sammlung (Bring- und Holsysteme) von Abf/illen 5 der Novelle enth~ilt nicht nur erstmalig in seinem Ab- satz 2 die abstrakte Beschreibung der kommunalen Entsor- gungspflicht, zu der neben den klassischen technischen Vor- g/ingen des Einsammelns, Bef6rderns von Abf/illen eben auch Maflnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abf~il- len sowie die Standortfindung, die Planung, Errichtung, Er- weiterung und der Betrieb der notwendigen Abfallentsor- gungsanlagen geh6ren, sondern auch in Absatz 4 die Erm~ich- tigungsgrundlage, Abffille auf Verlangen der entsorgungs- pflichtigen K6rperschaft getrennt zu halten und zu bestimm- ten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch diese Abfallarten besser verwertet oder ffir sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden k6nnen. Aus- drficklich wird die Getrennthaltung von Bauabffillen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an, sowohl ffir den Neubau als auch f/ir den Abbruch von Gesetzes wegen dann gefordert, wenn dies ffir die ordnungsgemfifle Verwertung erforderlich ist. Auch die Besitzer von ausgeschlossenen Abf~illen k6n- nen zur Getrennthaltung verpflichtet werden. Die Getrennt- haltung hat jedoch nur einen Sinn, wenn die entsorgungs- pflichtigen K6rperschaften auch die Einrichtungen und die In- 304 UWSF-Z.Umwehchem. Okotox. 6 (5) 304-306 (1994) © ecomed verlagsgesellschaftAG & Co.KG Landsberg

Zwei Jahre Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen

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Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen Umweltpolitik und Gesetzgebung

Umweltpol i t ik und Gesetzgebung

Zwei Jahre Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen - Zielsetzung des Gesetzgebers und erste Erfahrungen aus der Praxis

Charlotte Nielg-Mache

Ministerium fiir Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NW, Schwannstrafle 3, D-40190 Diisseldorf

Das Landesabfallgesetz NRW wurde im Januar 1992 grund- legend novelliert und ist zum 1. Januar 1992 in Kraft getre- ten. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung sind die folgenden Punkte.

1 Erweiterung der Ziele der 6kologischen Abfallwirtschaft

Die Novelle hat zum Ziel, Abf~ille m6glichst schon auf der Produktions- und Verbraucherebene zu vermeiden, nicht ver- meidbare Abf/ille durch Getrennthaltung einer m6glichst um- fassenden stofflichen Verwertung zuzufiihren, nicht verwert- bare Abf~ille - soweit erforderlich - zu behandeln und nicht weiter zu behandelnde Abf~ille umweltvertriiglich abzulagern. Gesetzlich verankert wurden der Vorrang der stofflichen Ver- wertung und ,der Stand der Technik" als Anforderungspro- fil fiir alle abfallwirtschaftlichen Mat~nahmen einschliet~lich der Vermeidung und Verwertung von Abf~llen.

bei grot~en Sportveranstaltungen, aber auch bei Messen und M/irkten sowie Volksfesten aller Art kaum noch Einwegge- schirre oder Einwegbestecke Anwendung, sondern Mehrweg- systeme unter Einsatz von Geschirr und G1/isern, die an Ort und Stelle in sogenannten ,Geschirrmobilen ~ gespiilt wer- den k6nnen.

3 Abfallberatung

Die Abfallberatung ist durch die Novelle des Landesabfall- gesetzes umfassend zur Pflichtaufgabe der Kreise und kreis- freien Stfidte geworden. Die ortsnahe Information und Be- ratung muff nicht nur im Bereich der Siedlungsabf~ille son- dern auch im gewerblich-industriellen Bereich sichergestellt werden. Dabei ist eine Kooperation zwischen entsorgungs- pflichtigen K6rperschaften und Handwerkskammern/Indu- strie- und Handelskammern und Verbraucherzentralen an- zustreben.

2 Vorbi ldfunkt ion der 6ffentlichen Hand

2 der Novelle enth~ilt die Verpflichtung aller Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb/inde sowie der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden K6rper- schaften, Anstalten und Stiftungen des 6ffentlichen Rechts, durch ihr Verhalten in besonderem Mat~e zur Erreichung der Ziele beizutragen. Das bedeutet konkret, daft sowohl bei der Gestaltung von Arbeitsabl~iufen als auch insbesondere bei der Beschaffung von Gebrauchsgfitern und Material, bei Bau- vorhaben und allen sonstigen Auftr~igen Erzeugnisse zu be- rficksichtigen sind, die sich durch Langlebigkeit, Reparatur- freundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbar- keit auszeichnen. Dies erfordert eine Umkehr oder ein Um- denken im 6ffentlichen Beschaffungswesen. Insbesondere in 6ffentlichen Einrichtungen wie Bfiros, Schulen, Kinderg~ir- ten, Krankenh~iuser, Kantinen, Jugendzentren, Altenheimen und Freizeiteinrichtungen soil abfallarm gewirtschaftet und beim Einkauf neuer Produkte bewuflt auf Erzeugnisse geach- tet werden, die langlebig und reparaturfreundlich sind, we- niger Schadstoffe enthalten oder aus recyceltem Material her- gestellt wurden. Auch Dritte sind zu einer entsprechenden Handhabung durch die Gemeinden zu verpflichten, wenn ih- nen 6ffentliche Einrichtungen oder Grundstiicke zur Verffi- gung gestellt werden. So finden heute in Nordrhein-Westfalen

4 Erweiterung der Regelung zur Getrennthaltung und Sammlung (Bring- und Holsysteme) von Abf/illen

5 der Novelle enth~ilt nicht nur erstmalig in seinem Ab- satz 2 die abstrakte Beschreibung der kommunalen Entsor- gungspflicht, zu der neben den klassischen technischen Vor- g/ingen des Einsammelns, Bef6rderns von Abf/illen eben auch Maflnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abf~il- len sowie die Standortfindung, die Planung, Errichtung, Er- weiterung und der Betrieb der notwendigen Abfallentsor- gungsanlagen geh6ren, sondern auch in Absatz 4 die Erm~ich- tigungsgrundlage, Abffille auf Verlangen der entsorgungs- pflichtigen K6rperschaft getrennt zu halten und zu bestimm- ten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch diese Abfallarten besser verwertet oder ffir sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden k6nnen. Aus- drficklich wird die Getrennthaltung von Bauabffillen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an, sowohl ffir den Neubau als auch f/ir den Abbruch von Gesetzes wegen dann gefordert, wenn dies ffir die ordnungsgemfifle Verwertung erforderlich ist. Auch die Besitzer von ausgeschlossenen Abf~illen k6n- nen zur Getrennthaltung verpflichtet werden. Die Getrennt- haltung hat jedoch nur einen Sinn, wenn die entsorgungs- pflichtigen K6rperschaften auch die Einrichtungen und die In-

304 UWSF-Z.Umwehchem. Okotox. 6 (5) 304-306 (1994) © ecomed verlagsgesellschaft AG & Co.KG Landsberg

Umweltpolitik und Gesetzgebung Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen

frastruktur fiir die weitere Verwertung und schadlose Be- handlung sicherstellen. Dies bedeutet, dag in vielen F~illen neue Annahmestelten fiir Problemabf~lle aus Haushaltungen aber auch ffir Kleinmengen vergleichbarer Art aus Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben eingerichtet werden miissen. Auch Sorrier- und Recyclinganlagen fOr z.B. Bauabf~ille mfis- sen, so nocht nicht vorhanden, gebaut werden. In diesem Zu- sammenhang ist wichtig, daf~ auch Klein- und Mittelbetriebe Kleinmengen (bis 500 kg im Jahr) fiber diese kommunalen Annahmestellen entsorgen k6nnen, und damit eine Belastung des Restmfills vermieden wird.

5 A b f a l l w i r t s c h a f t s k o n z e p t e u n d A b f a l l b i l a n z e n

Kernpunkt und tragendes Element der Abfallwirtschaftspo- litik des Landes ist die Verpflichtung der entsorgungspflich- tigen K6rperschaften zur Aufstellung und Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und ergiinzend dazu die Aufstel- lung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und Ab- fallbilanzen. Die Novelle des Landesabfallgesetzes schreibt Mindestinhalte sowohl for die kommunalen Abfallwirt- schaftskonzepte als auch for die betrieblichen vor. Ffir den kommunalen Bereich sind dies

- Angaben fiber Art, Menge und Verbleib der in dem Ent- sorgungsgebiet anfallenden Abf~ille,

- Darstellung der getroffenen und geplanten Mat~nahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlos- senen Abfiille,

- die begrfindeten Festlegung von Abf~illen, die durch Sat- zung vonder Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,

- den Nachweis einer 10-j~ihrigen Entsorgungssicherheit, - Angaben fiber die zeitliche Abfolge und die geschiitzten

Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebie- tes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen.

Alle Abfallwirtschaftskonzepte mfissen nach Beschlu~fassung durch die jeweiligen Gremien (Kreistag oder Stadtrat) den oberen Abfallwirtschaftsbeh6rden vorgelegt werden. Zwar besteht keine formale Genehmigungspflicht, jedoch kann die Bezirksregierung zur Durchffihrung einzelner Mat~nahmen angemessene Fristen setzen. Neu ist weiterhin, dat~ eine Be- nutzung einer fremden Abfallentsorgungsanlage durch die K6rperschaft, die vor dem Entsorgungskollaps steht, durch Zuweisung der Bezirksregierung erst dann erfolgen kann, wenn die s/iumige Kommune ihr eigenes AbfaUwirtschafts- konzept der Bezirksregierung vorlegt und dies nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen genfigt.

Sinn dieser Regelung ist es, allen S~iumigen die Augen zu 6ffo nen, weil nunmehr unt/itiges Hoffen und Warten auf eine Zuweisung der Notentsorgung durch die Bezirksregierung nicht mehr zielfohrend ist. Das ,St. Florians-Prinzip ~ soil hier wirksam unterbunden werden. Selbstverst~indlich verbietet das Gesetz nicht Kooperation und notwendige Verzahnung von Verwertungs- und Entsorgungsanlagen verschiedener Tr~iger. Alle Formen der Kooperation auch zwischen priva- ten Entsorgern und 6ffentlich-rechtlichen K6rperschaften sind erlaubt und gern gesehen. Das kommunale Abfallwirt- schaftskonzept ist 6ffentlich zug~inglich, jeder kann Einsicht nehmen. Die Erarbeitung und Umsetzung eines solchen Kon-

zeptes ist auch kein Einzelvorgang, der notfalls in einem Kraftakt abgearbeitret und erledigt werden kann. Es han- delt sich vielmehr um einen langj~ihrigen, dynamischen Pro- zefl, der st~indig fortzuentwickeln ist und der die Kommuni- kation zwischen Verwaltung, gewahlter Bfirgerschaft aber auch zwischen ortsansassigem Gewerbe und Industrie mit den Entscheidungstragern auf kommunaler Ebene geradezu in- stitutionalisiert.

Besonders Augenmerk legt die Novelle auf die betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte. Erstmals wurden hier durch gel- tendes Recht Abfallerzeuger aus 6ffentlichen oder privaten Betrieben verpflichtet, ihre betriebliche Abfallwirtschaft tran- sparent zu machen, zu dokumentieren und natfirlich im ei- genen Interesse auch zu optimieren. Wer mehr als 500 kg im Jahr besonders fiberwachungsbedfirftige Abf~ille erzeugt oder wer mehr als 2 000 Jahrestonnen bestimmter Industrie- abf~ille hat, die in der Anlage zu dem Gesetz aufgefiihrt sind, mut~ ein solches betriebliches Abfallwirtschaftskonzept er- arbeiten. Auch hier ist der gesetzliche Mindestinhalt in ~ 5 b vorgeschrieben:

1. Angaben fiber Art, Menge und Verbleib der zu entsor- genden Abfiille

2. Darstellung der getroffenen und geplanten Abfallvermei- dungs- und -verwertungsmat~nahmen

3. Nachweis einer fonfjiihrigen Entsorgungssicherheit bei Ei- genentsorgern einschliet~lich der notwendigen Standort- und Anlagenplanung

4. Ausfohrungen zur umweltvertraglichen Entsorgbarkeit der erzeugten Produkte nach Wegfall der Nutzung.

Das umweltpolitische Ziel dieser Regelung ist es, die Ver- antwortung von Gewerbe und Industrie m6glichst bereits auf der Produktionsebene zu st~irken. Sie sollen die M6glichkei- ten der Vermeidung und Verwertung und der sonstigen Ent- sorgung durch Auswahl geeigneter Rohstoffe, Verfahrens- weisen und Kreislaufe berficksichtigen. Damit stfitzen wir das neue Denken, bei dem die Produktion von Gfitern, ihre Ver- teilung, ihr Verbrauch und ihre Entsorgung als eigene Sy- steme angesehen werden k6nnen. Als Hilfe zu Umsetzung hat der MURL Leitf~iden in Auftrag gegeben, die an interes- sierte Kreise abgegeben werden. In freiwilliger Kooperation mit betroffenen Betrieben sind in den Branchen Druckerei, Galvanik und Leiterplattenherstellung solche Leitfaden er- stellt worden. Fiir das Handwerk wurden ffir das KFZ- Gewerbe, Sanit~ir-Klima-Heizung und fiir das Metallbauer- handwerk Leitf~iden vom Zentrum fiir Umweltschutz und Energietechnik der Handwerkskammer DOsseldorf in Ober- hausen im Auftrag des Umweltministeriums erarbeitet.

Die Kooperationsbereitschaft der Verb/inde und Kammern ist sehr grote, so dat~ bereits in zahlreichen Kammerbezirken weitere Leitf~iden erarbeitet worden sind, die ebenfalls ab- rufbar zur Verffigung gestellt werden. Besonders erwiihnen will ich hier das erste Konzept dieser Art, das vonder Industrie- und Handelskammer Dfisseldorf in Zusammen- arbeit mit der unteren und oberen Abfallwirtschaftsbeh6rde erstellt wurde und als Arbeitshilfe den Mitgtiedern der Industrie- und Handelskammer zur Verfiigung steht.

Abfallwirtschaftskonzepte sollen in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe des Abfallerzeugers sein. Sie k6nnen auch als ein

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Umweltpolitik und Gesetzgebung Chemiepolitik

Modul fOr sp/iteres 0ko-Auditing genutzt werden. Viele sehr mutmachende Beispiele aus der Praxis in fast allen Branchen zeigen, daft diese Botschaft verstanden wurde und bereits heute auch finanzielle Einsparungen durch Kostenreduzie- rung fOr die Entsorgung von Abf/illen fOr die Betriebe erzielt werden konnten. Das Beispiel Nordrhein-Westfalen hat Schule gemacht. Etliche Bundesl/inder, darunter Hamburg, Brandenburg, Berlin, sind gefolgt. In den Entwfirfen neuer Landesabfallgesetze yon Schleswig-Holstein und Niedersach- sen ist ebenfalls das nordhrein-westf~ilische Beispiel weitge- hend fibernommen worden. Es hat auch Eingang gefunden in das jfingst beschlossene Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bun- des, allerdings in etwas abgewandelter Form.

Kommunale und betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte wer- den erg~inzt um die j/ihrlich zu erstellende Abfallbilanz. Da- mit wird deutlich, daft zu allen Konzepten ein verlfifliches Datengerfist geh6rt, das dann in Form einer j/ihrlichen Bi- lanz in geeigneter Weise auch der 0ffentlichkeit zug~inglich

gemacht werden soll. Damit wird das Ziel verfolgt, daft die Wirtschaft, aber auch die entsorgungspflichtigen K6rper- schaften, offensiv in einen Kommunikationsprozet~ mit der Offentlichkeit treten, um durch Transparenz und Dialog auch die Akzeptanz for notwendige Abfallentsorgungsanlagen vor Oft zu verbessern.

Schon heute steht fest, dat~ nordrhein-westf~ilische Unterneh- men, die diese Instrumente for ihren Betrieb in sinnvoller Weise nutzen, for sich selbst, aber auch in der Zukunft ge- genfiber anderen Betrieben im Bundesgebiet erhebliche Vor- teile haben werden, da sie betriebswirtschatlich die Entsor- gungskosten und auch das Risiko fOr Haftungsf~ille unter Kontrolle halten k6nnen und durch eine Optimierung ihrer Einsatzstoffe, ihrer Logistik und fortschrittlicher Verfahrens- weisen auch einen wettbewerbswirksamen Qualit~itsstandard aufweisen, der in nicht seltenen F~ilen zu weiterer Innova- tion und Modernisierung der betrieblichen Produktion fOhrt.

Chemiepolitik

Produktlinienanalysen und Okobilanzen

Kurzfassung von Produkt-Okobilanzen - Studie in Arbeit

0kobilanzen yon Produkten (oder Produktbilanzen) werden seit einigen Jahren zunehmend erstellt. Auftraggeber k6nnen Unternehmen sein, aber auch staatliche Stellen. Okobilan- zen haben eine Reihe wichtiger Funktionen, z.B. - Bestandsaufnahme der von einem Produkt ausgehenden

Umweltbelastungen, - Identifikation 6kologischer Schwachstellen, - Aufld~irung privater und gewerblicher Abnehmer fiber die

von einem Produkt ausgehenden Umweltbelastungen, - Feindosierung von Instrumenten des produktbezogenen

Umweltschutzes.

Produktbilanzen sind somit ein Instrument, das der Gestal- tung der stofflichen Beziehung zwischen einem Produkt und der Umwelt dient. Darfiber hinaus sollen sie auch fiber be- stimmte Aspekte eines Produktes informieren. Sie sind also auch ein Informations- und Kommunikationsinstrurnent. A1- lerdings kann Information und Kommunikation nur statt- finden, wenn sie glaubwfirdig und verst~indlich ist. Vielfach war dies ein Mangel bei Produktbilanzen - zumindest in der Vergangenheit.

Ein Hilfsmittel, die Kommunikation fiber eine Produktbilanz zu verbessern, ist, ihre wichtigsten Merkmale nach einem ver-

einheitlichten Schema in Form einer Kurzfassung darzustel- len und zu beurteilen. Daran arbeitet seit einiger Zeit das Regionalbfiro Baden-Wfirttemberg des Instituts for 6kolo- gische Wirtschaftsforschung (IOW) im Auftrag des Berliner Umweltbundesamtes.

Im Rahmen dieser Studie wird ein Schema for eine Kurzfas- sung entwickelt, mit dem Produktbilanzen charakterisiert werden k6nnen. Dieses Schema wird an 35 ausgew~ihlten, neueren Produktbilanz-Studien erprobt. Ziele dieses Vorha- bens sind die Entwicklung eines Kommunikationsinstrumen- tes fiber eine Produktbilanz-Studie und die Erarbeitung ei- ner Orientierungshilfe for Dritte zur schnellen Informations- erfassung der wesentlichen Elemente einer Produktbilanz.

Mit der Fertigstellung der Studie ist noch 1994 zu rechnen. Eine Ver6ffentlichung diirfte zum Jahreswechsel erfolgen. Es ist beabsichtigt, die Ergebnisse dieses Vorhabens in die Ar- beiten des Arbeitsausschusses ,Produkt-Okobilanzen" des ,Normenausschusses Grundlagen des Umweltschutzes" (NAGUS) einzubringen.

Ansprechpartner beim IOW

Dipl.-Volkswirt Frieder ROBIK IOW, Regionalbfiro Baden-Wfirttemberg

Bergheimer Strage 97 D-69115 Heidelberg

Tel.: 0 62 21/16 79 54 Fax: 0 62 21/2 70 60

306 uwsF-Z.Umweltchem. Okotox. 6 (5) 304-306 (1994) © ecomed verlagsgesellschaft AG & Co.KG Landsberg