102/G5
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES
DES KANTONS SOLOTHURN Kantonales
VOM 24. März 1992 NR. 102 ll Amtfür Raumplanung
E 2 7. M RZ. 1992 ):· r.
~' I ·-
NIEDERGÖSGEN: Genehmigung der Ortsplanung 1 Behandlung der Beschwerden
...
Die Einwohnergemeinde Niedergösgen unterbreitet dem Regie
rungsrat die Ortsplanung, bestehend aus:
- Zonenplan 1:2000
- Zonenreglement
- Erschliessungspläne 1:1000 (Strassen- und Baulinienpläne),
umfassend die Blätter Schachen-Reben, Reben-Rain-Knoblez,
Dorfkern-KnoblezjNeumatt, Inseli, Halde-Mühledorf-Mühlefeld
- Strassenklassierungsplan 1:4000
- Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A 1:500
- Bestimmungen zum Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A
- Strassen-und Baulinienplan Erschliessung Inseli (Ost) 1:1000
zur Genehmigung.
Der Regierungsrat stellt fest und zieht in Erwägung:
I.
1. Die öffentliche Auflage des Zonenplanes und des Zonenregle
mentes (ZR), der Erschliessungspläne und des Strassenklassie
rungsplanes sowie des Nutzungsplanes über die Ortsbildschutzzone
A mit den dazugehörigen Bestimmungen erfolgte in der Zeit vom 1.
September 1988 bis zum 30. September 1988. Dagegen wurden 66
Einsprachen eingereicht, welche zu teilweisen Abänderungen des
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zonenplanes und des ZR sowie der Erschliessungspläne führten.
Aus diesem Grund erfolgte eine zweite Auflage dieser
ortsplanungsunterlagen in der Zeit vom 8. Mai bis zum 7. Juni
1989. Gegen die Verfügungen des Gemeinderates im Einsprachever
fahren wurden 9 Beschwerden zuhanden der Gemeindeversammlung
eingereicht. Die Gemeindeversammlung vom 23. Januar 1990 wies
alle Beschwerden ab und fasste dabei auch Beschluss über die
Ortsplanung.
2. Die folgenden von der Gemeindeversammlung abgewiesenen Be
schwerdeführer führen Beschwerde beim Regierungsrat:
Erbengemeinschaft Bono, Niedergösgen, p.A. Willy Bono
Meyer, Neufeldstr. 5, 5013 Niedergösgen
Paul Meier-Müller, Mühledorfstr. 48, 5013 Niedergösgen
Erminia Meier-Venturi, Hauptstr. 58, 5013 Niedergösgen
Josef Meier-Kissling, Rainstr. 6, 5013 Niedergösgen
Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität (Atel)
Bahnhofquai 12, 4600 Olten
Christian Eberhard, cjo Eberhard Zürich AG, Erlachstr.
25, 8003 Zürich
3. Der Gemeinderat hat mit diversen Schreiben (5., 12. und 13.
März 1990, 16. Mai 1990, 31. Juli 1991 und 21. November 1991 zu
den Beschwerden Stellung genommen.
4. Am 19. Juni 1991 führten Beamte des Bau-Departementes mit den
Beschwerdeführern und Vertretern der Gemeinde einen Augenschein
mit Parteiverhandlung durch. Die Parteiverhandlung in der Be
schwerdesache Christian Eberhard fand am 29. November 1991
statt.
5. Eine nachträgliche Abänderung des Strassen- und Baulinienpla
nes Erschliessung Inseli (Ost) wurde in der Zeit vom 2. April
bis zum 2. Mai 1991 öffentlich aufgelegt. In dieser Zeit wurden
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keine Einsprachen eingereicht. Der Gemeinderat genehmigte die
Aenderung dieses Erschliessungsplanes arn 27. März 1991.
6. Die von Amtes wegen vorgefundenen Differenzen zur Vorprüfung
wurden anlässlich des Augenscheins der Raumplanungskommission
(Ausschuss Raumplanung und Gewässerschutz) vorn 27. März 1991 be
sprochen. Dabei hatten die Gemeindevertreter die Gelegenheit,
ihren Standpunkt an Ort und Stelle der Raumplanungskommission
(RPK) darzulegen. Die von der RPK beschlossenen Empfehlungen zu
handen des Regierungsrates und die dazu vom Amt für Raumplanung
(ARP) vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten wurden anlässlich der
Besprechung vom 11. Juli 1991 mit den Vertretern der Gemeinde,
dem Rechtsdienst des Bau-Departernentes, dem ARP und dem ortspla
ner diskutiert. Dabei wurde auch das weitere Vorgehen festge
legt. Bezüglich der Uferschutzzone (Ziff. 37 lit.b)), Reservege
biet "Neumatt" (Ziff. 37 lit. e)) sowie der Erschliessung Inseli
Ost und Ausweitung der EW - Spezialzone (Ziff. 37 lit. f)) wur
den die betroffenen Grundeigentümer vom ARP angehört. Was die
Problempunkte hinsichtlich Bauzonenabgrenzung "Mühledorf" und
Industriezone "Grienacker" anbelangt (Ziff. 38 und 39) wurde im
Einverständnis mit der Gemeinde bestimmt, diese von der Genehmi
gung auszunehmen.
II.
7. Nach § 9 Abs. 1 BauG ist die Ortsplanung Aufgabe der Einwoh
nergemeinde. Der Gemeinde steht somit - in Uebereinstimmung mit
der Forderung von Art. 2 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raurnpla
nung (RPG) - eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu.
Die Nutzungspläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen,
soweit sie nicht rechtswidrig oder offensichtlich unzweckrnässig
sind und nicht den übergeordneten Planungen widersprechen (§ 18
BauG). Daraus ergibt sich für den Regierungsrat eine grundsätz
lich umfassende Kompetenz zur Ueberprüfung der Recht- und
Zweckrnässigkeit. Wie das Wort "offensichtlich" bereits aus-
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drückt, auferlegt sich der Regierungsrat - zur Wahrung der den
Gemeinden eingeräumten, relativ erheblichen Entscheidungsfrei
bei t - bei der Prüfung der Zweckmässigkei t eine gewisse - vom
Bundesgericht wiederholt gebilligte - Zurückhaltung (BGE 106 Ia
71), d.h. er darf nicht das eigene Ermessen anstelle jenes der
Gemeinde setzen. Es ist Sache der Gemeinde, unter mehreren ver
fügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen.
III. Behandlung der Beschwerden
A. Allgemeines
8. Der Regierungsrat ist zur Beurteilung der Beschwerden zustän
dig(§ 17 BauG). Die Beschwerdeführer sind durch die Beschwerde
entscheide der Vorinstanz beschwert und somit zur Beschwerde le
gitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be
schwerden kann grundsätzlich eingetreten werden.
B. Beschwerde Erbengemeinschaft Bono
9. Die Beschwerdeführer in beantragt, ( 1.) der angefochtene Be
schluss sei aufzuheben und (2.) GB Niedergösgen Nr. 526 sei
nicht der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, sondern der
Wohnzone für mehrgeschossige Bauten (früher Wohnzone IV) zuzu
teilen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie begrün
det ihre Beschwerde im wesentlichen wie folgt: Für die Zuteilung
ihres Grundstückes zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
( öBA-Zone) , welche gernäss § 8 Abs. 1 des ZR der Abtretungs
pflicht nach § 42 BauG unterstellt werde, bestehe kein Schüt
zenswertes öffentliches Interesse. Das Grundstück sei einer
mehrgeschossigen Wohnzone zuzuweisen, entsprechend der früheren
Zuweisung zur Wohnzone IV.
10. Im alten Zonenplan, genehmigt mit RRB Nr. 4550 vom 25. Sep
tember 1964, war das Grundstück der Beschwerdeführerin der Wohn-
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zone IV zugeteilt. Mit dem speziellen Bebauungsplan Strohacker,
genehmigt mit RRB Nr. 6145 vorn 21. November 1969, wurde es in
die Grünzone, in welcher - wie in einer heutigen öBA-Zone - öf
fentliche Bauten und Anlagen zugelassen sind, urngezont. In der
vorliegenden Ortsplanung wurde dieses zentral gelegene Grund
stück (ca. 22 a) zusammen mit den beiden angrenzenden und im Ei
gentum der Gemeinde stehenden Grundstücken GB Niedergösgen Nr.
443 (ca. 9 a) und Nr. 852 (ca. 60 a) der öBA-Zone mit Abtre
tungspflicht zugewiesen. Weil diese Zonierung der Gemeinde das
Enteignungsrecht verschafft, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun
gen für eine solche öffentlich-rechtliche Eigenturnsbeschränkung
erfüllt sind:
a) Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage ist zu
recht unbestritten.
b) Bestritten wird hingegen das öffentliche Interesse an der Ei
genturnsbeschränkung. Die Gemeinde erblickt ein solches Inter
esse in der Sicherstellung einer Landreserve an zentraler
Lage für spätere öffentliche Bauten und Anlagen. Gernäss stän
diger Praxis des Bundesgerichtes kann zwar das öffentliche
Interesse für eine Eigenturnsbeschränkung auch in einem zu
künftigen Bedürfnis des Gerneinwesens bestehen, doch muss es
sich dabei um ein Bedürfnis handeln, das vorn Gerneinwesen ge
nau anzugeben ist und dessen Eintritt mit einiger Sicherheit
zu erwarten ist (BGE 103 Ia 187). In casu sind diese Voraus
setzungen nicht erfüllt. Nach den Ausfuhrungen der Gemeinde
vertreter vorn 19. Juni 1991 - ein neues Schulhaus sei in ab
sehbarer Zeit nicht erforderlich, falls die Bevölkerung nicht
rasant zunehme; konkrete Projekte für ein Schulhaus oder an
dere öffentliche Bauten und Anlagen auf den betreffenden
Grundstücken bestünden nicht; in der Finanz- und Investiti
onsplanung der Gemeinde sei kein entsprechendes Vorhaben ent
halten - besteht kein genügend konkretisiertes Bedürfnis der
Gemeinde mit dessen Realisierung mit einiger Sicherheit zu
rechnen wäre. Das Bedürfnis der Gemeinde, Landreserve an zen
traler Lage für spätere - nicht genau bezeichnete - öffentli
che Bauten und Anlagen freizuhalten, erscheint somit reich-
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lieh unbestimmt und entfernt. In diesem Bedürfnis ist kein
genügendes öffentliches Interesse für die vorliegende Eigen
tumsbeschränkung zu erblicken.
c) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Be
schwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene
Beschluss der Gemeindeversammlung, soweit GB Niedergösgen Nr.
526 betreffend, aufzuheben ist.
11. Ein Blick auf den zur Genehmigung eingereichten Zonenplan
macht klar, dass das Grundstück der Beschwerdeführer in plane
risch auf verschiedene Arten recht- und zweckmässig erfasst wer
den kann. Nachdem die Gemeinde in Planungsfragen über eine rela
tiv erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügt (s. oben Ziff. 7),
steht es dem Regierungsrat nicht zu, ihr eine von mehreren mög
lichen Lösungen vorzuschreiben. Das Begehren der Beschwerdefüh
rerin, wonach GB Niedergösgen Nr. 526 nicht der Zone für öffent
liche Bauten und Anlagen, sondern der Wohnzone für mehrgeschos
sige Bauten (früher Wohnzone IV) zuzuteilen sei, ist demnach,
und weil das Grundstück der Beschwerdeführerin zusammen mit den
beiden angrenzenden Parzellen der Gemeinde als planerische Ein
heit zu behandeln ist, abzuweisen. Die Grundstücke GB Niedergös
gen Nrn. 526, 852 und 443 sind von der Genehmigung des Regie
rungsrates auszunehmen und zum Zwecke erneuter Zonierung an die
Gemeinde zurückzuweisen.
12. zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende
Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, im
übrigen aber abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführer in Verfahrenskosten ( inkl. Entscheidgebühr)
von Fr. 200.-- zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kosten
vorschuss zu verrechnen sind. Der restliche Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre
chen.
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c. Beschwerde Paul Meier-Müller
13. Der Beschwerdeführer, selber Landwirt, verlangt, sein im Ge
biet Aarmätteli gelegenes Grundstück GB Niedergösgen Nr. 1874
sei der Industriezone zuzuweisen, und nicht dem Landwirtschafts
gebiet. Er begründet sein Begehren ausschliesslich mit der Gü
terzusammenlegung. Er könne nicht glauben, dass das ihm im Rah
men dieser Zusammenlegung zugeteilte und nach der Inselplanung
(genehmigt mit RRB Nr. 173 vom 13. Januar 1970) in der Indu-
striezone liegende Grundstück ohne jegliche Entschädigung ins
Landwirtschaftsgebiet umgezont werden könne.
14. Weil die alte Planung von Niedergösgen den Anforderungen des
geltenden Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) klarerweise
nicht entspricht, handelt es sich in casu rechtlich nicht um
eine AuszonungjUmzonung, sondern um eine Nichteinzonung des ge
nannten Grundstückes. Dass dieses nicht erschlossene Grundstück,
welches sich für eine landwirtschaftliche Nutzung gut eignet und
auch entsprechend genutzt wird, nicht eingezont, sondern dem
Landwirtschaftsgebiet zugewiesen wird, ist nicht im geringsten
zu beanstanden. Im Gegenteil, sowohl die Lage und Eignung des
Grundstückes, die Grösse der Industriezone als auch die Siche
rung genügender Fruchtfolgeflächen lassen die Zuweisung ins
Landwirtschaftsgebiet geradezu als geboten erscheinen. Die
Frage, ob diese Zuweisung eine Entschädigungspflicht auslöst
oder nicht, ist nicht durch den Regierungsrat zu beurteilen.
Dazu wäre allenfalls die Schätzungskommission zuständig. Die
vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwer
deführer Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-
zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver
rechnen sind.
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D. Beschwerde Erminia Meier-Venturi
15. Die Beschwerdeführerin beantragt, (1.) der angefochtene Be
schluss sei aufzuheben und (2.) die Begrenzungslinie für die Er
haltungszone auf ihrem Grundstück GB Niedergösgen Nr. 1299 sei
um 10 m oder einen angemessenen Teil davon, mindestens jedoch
5 m, nach Osten zu verschieben, dies allenfalls unter Auferle
gung der Gestaltungsplanpflicht für den betroffenen Grundstücks
teil. Sie rügt im wesentlichen eine empfindliche Beschränkung
des Eigentums sowie Verletzungen des Willkürverbotes und Gleich
behandlungsgebotes. Der mit Schreiben vom 27. Juni 1991 ge
stellte Antrag der Beschwerdeführer in für verschiedene Beweis
massnahmen, welche aufgrund der im ganzen Verfahren gemachten
Feststellungen als nicht erforderlich erscheinen, ist abzuwei
sen.
16. In der vorliegenden Ortsplanung ist der westliche Teil von
GB Niedergösgen Nr. 1299 der zweigeschossigen Wohnzone, die von
der Ortsbildschutzzone B überlagert wird, zugewiesen. Der östli
che Teil dieses Grundstückes liegt in der Kernzone, welche von
der Erhaltungszone überlagert wird. In dieser Erhaltungszone
sind nach § 14 Abs. 3 ZR keine Neubauten zugelassen, ausgenommen
Klein- und Anbauten von untergeordneter Bedeutung, die die Ge
staltungsanforderungen erfüllen und das Gesamtbild nicht stören.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine solche öffent
lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung erfüllt sind:
a) Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage ist zu
recht unbestritten.
b) Bestritten wird hingegen ein überwiegendes öffentliches In
teresse an der Eigentumsbeschränkung für den Grundstücks
streifen von 10 m oder mindestens 5 m Breite, für welchen die
Beschwerdeführerin die Entlassung aus der Erhaltungszone ver
langt. Das öffentliche Interesse an dieser Eigentumsbeschrän
kung besteht in der ungeschmälerten Erhaltung architekturhi
storisch und ortsgeschichtlich bedeutsamer Siedlungsteile.
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Dazu gehört nach dem Bundesinventar der schützenswerten Orts
bilder nationaler Bedeutung (ISOS), nach welchem nebst ver
schiedenen Bauten (Bergfried, Kirche, Kapelle, Schlosshof
etc.) auch die steilen Abhänge des Hügelsporns als Umgebungs
zone mit dem höchsten Erhaltungsziel bewertet sind, zweifel
los auch das im Schlosshügel an erhöhter Lage gelegene Grund
stück der Beschwerdeführerin. Das höchste Erhaltungsziel für
Umgebungszonen (Erhaltungsziel 11 a 11) bedeutet insbesondere,
dass die Umgebung als Freifläche sowie die für das Ortsbild
wesentliche Vegetation zu erhalten ist. In Anbetracht all
dessen ist das öffentliche Interesse an der Erhaltungszone
als sehr gewichtig einzustufen. Dieses Interesse überwiegt
das private Interesse der Beschwerdeführerin, den genannten
Grundstücksstreifen allein nach den Kernzonenvorschriften,
und nicht nach den engeren Vorschriften über die Erhaltungs
zone (§ 14 ZR) zu überbauen, bei weitem. Nachdem die Gemeinde
der Beschwerdeführerin bereits dadurch, dass sie den westli
chen Teil des Grundstückes nicht auch der Erhaltungszone zu
wies - was zweifellos auch vertretbar gewesen wäre -, sehr
weit entgegen gekommen ist und nachdem der genannte Grund
stücksstreifen unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 ZR
mit Klein- und Anbauten überbaut werden kann, erweist sich
die Eigentumsbeschränkung in diesem relativ kleinen Grund
stücksstreifen auch als verhäl tnismässig. Daran vermag auch
das Angebot der Beschwerdeführerin, diesen Grundstücksstrei
fen der Gestaltungsplanpflicht zu unterstellen, was im Lichte
von § 44 des Baugesetzes (BauG) jedoch kaum möglich sein
dürfte, nichts zu ändern.
17. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Ungleichbehandlung
darin, dass der Gemeinderat auf ein Wiedererwägungsgesuch der
Familie Eichmann hin einen kleinen Teil von GB Niedergösgen Nr.
930 aus der Erhaltungszone entlassen hat, auf seinen Entscheid
bezüglich des Grundstückes der Beschwerdeführerin dagegen nicht
zurückgekommen ist. Abgesehen davon, dass das Rechtsgleichheits
gehot in der Zonenplanung mehr oder weniger im Willkürverbot
aufgeht, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Der aus der
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Erhaltungszone entlassene, am Hangfuss gelegene Teil von GB Nie
dergösgen Nr. 930 grenzt unmittelbar an das bestehende, vorgela
gerte Hauptgebäude des Restaurants "Schloss Falkenstein", dessen
Erweiterung (Hotelbetten an zentraler Lage) auch im öffentlichen
Interesse liegt. Der betreffende Grundstücksstreifen auf der
Parzelle der Beschwerdeführerin ist dagegen an erhöhter und ex
ponierterer Lage im Schlosshügel gelegen und soll nach den Ab
sichten der Beschwerdeführerin mit einem Wohnhaus neu überbaut
werden. Die auf sachlichen Gründen basierende Ungleichbehandlung
verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Willkürver
bot.
18. zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende
Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten
(inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-- zu bezahlen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
E. Beschwerde Josef Meier-Kissling
19. Der Beschwerdeführer beantragt, ( 1. ) das Gebäude Nr. 4 auf
GB Niedergösgen Nr. 1671 sei aus der Gruppe der erhaltanswerten
Bauten zu streichen und (2.) die Baulinien den im Ort geltenden
Normen anzupassen. Er begründet seine Beschwerde im wesentlichen
mit finanziellen Ueberlegungen. Seiner Ansicht nach kämen die
Kosten der Gebäudesanierung bis auf das Zweifache der Kosten für
einen Neubau zu stehen.
20. Das auf GB Niedergösgen Nr. 1671 gelegene Gebäude Rain
strasse Nr. 4 ist nach der vorliegenden Ortsplanung als erhal
tenswerte Baute bezeichnet und liegt in der zweigeschossigen
Wohnzone Hang und der Ortsbildschutzzone B. Erhaltanswerte Baute
bedeutet dabei nicht, dass das Gebäude umfassend unter Schutz
gestellt ist. Nach § 21 Abs. 2 und 3 sind unter bestimmten Vor
aussetzungen Um-, An- und Wiederaufbauten möglich. Beim Gebäude
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Rainstrasse Nr. 4 ein traufständiges Bauernhaus aus der 1.
Hälfte oder Mitte des 19. Jahrhunderts - handelt es sich um ein
Baudenkmal von lokaler Bedeutung, welches einen räumlichen Zu
sammenhang mit den benachbarten erhaltenswerten Bauten aufweist.
Diese Altbauten an der Kreuz- und Rainstrasse, welche auch vom
Beschwerdeführer - "mit dem Vorbehalt, dass der Aufwand in einem
zurnutbaren Verhältnis zum Wert nach Renovation und der ortshi
storischen Bedeutung steht" als erhaltenswürdig akzeptiert
werden, prägen insbesondere durch ihre typische Stellung paral
lel zu Strasse und Hang das Ortsbild wesentlich. Die Zuordnung
zur Gruppe der erhaltenswerten Bauten ist deshalb und weil § 21
ZR noch relativ weitgehende bauliche Nutzungen zulässt - nach
Auffassung des Gemeinderates ist "ein Abbruch und Wiederaufbau
an gleicher Stelle und gleicher Form denkbar" - und die finan
ziellen Ueberlegungen des Beschwerdeführers schon von daher ins
Leere stossen, nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Bauli
nien ist angesichts all dessen ebenso nicht zu beanstanden. Die
vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwer
deführer Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-
zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver
rechnen sind.
F. Beschwerde Aare-Tessin Aktiengesellschaft
für Elektrizität (Atel)
21. Die Beschwerdeführerin beantragt, (1.) der angefochtene Be
schluss sei aufzuheben, (2.) der Zonen- und Erschliessungsplan
seien bezüglich der Grundstücke GB Niedergösgen Nrn. 392, 409,
8831 1044 t 1045 t 1801 t 1802 t 1803 t 1809 I 1810 I I 1811 I 1859 Und
1937 nicht zu genehmigen und im Sinne der Begründungen an die
Gemeinde zurückzuweisen, (3.) § 10 des ZR sei im Sinne der Be
gründungen an die Gemeinde zurückzuweisen und ( 4. ) allenfalls
seien die beantragten Aenderungen vom Regierungsrat selbst vor
zunehmen. In verfahrensmässiger Hinsicht stellt die Beschwerde
führerin ausserdem den Antrag, das Verfahren sei bezüglich der
im 2. Antrag erwähnten Grundstücke bis zum Entscheid betreffend
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Erschliessung des Industriegebietes Inseli und zur Konkretisie
rung der Projektvorhaben der Atel zu sistieren. Nachdem der
Strassen- und Baulinienplan Erschliessung Inseli Ost zur Geneh
migung vorliegt und die Beschwerdeführerin weder im Verfahren
vor den - nach dem Gesetz für die Ortsplanung zuständigen - Ge
meindebehörden noch im vorliegenden Verfahren konkrete Projekt
vorhaben vorlegte, ist dieser Sistierungsantrag abzuweisen.
22. Mit Schreiben vom 26. März 1990 hat die Beschwerdeführerin
ihre Beschwerde bezüglich GB Niedergösgen Nrn. 1045 und 1044
(hier nur für den westlichen Teil) zurückgezogen, weshalb sie
insoweit als erledigt von der Geschäftskontrolle des Regierungs
rates abzuschreiben ist.
23. Was den östlichen Teil von GB Niedergösgen Nr. 1044 anbe
langt, verlangt die Beschwerdeführer in, dieser Teil sei der -
nicht weiter unterteilten Elektrizitätswerk-Spezialzone(EW
Spezialzone) jindustriezone, und nicht der Uferschutzzone zuzu
weisen. Dieser am Aareufer gelegene und teilweise mit Wald be
stockte Grundstücksteil liegt nach dem Kantonalen Riebtplan in
der Uferschutzzone, in welcher nach der Kantonalen Natur- und·
Heimatschutzverordnung (NHV) hinsichtlich Uferabstand, Bepflan
zung, Gestaltung etc. besondere Vorschriften gelten. Die Zuwei
sung zur Uferschutzzone ist bereits deshalb, aber auch mit Blick
auf die Grösse der Bauzone, insbesondere der EW-Spezialzone, so
wie den zusätzlich einzuhaltenden Waldabstand, nicht zu bean
standen.
24. Die Beschwerdeführerin verlangt im weiteren, GB Niedergösgen
Nrn. 1801, 1802 und 1803 seien nicht der EW-Spezialzone zuzuwei
sen, sondern der nicht weiter unterteilten EW-Spezial
zonejindustriezone. Auch dieser Zone, und nicht der zweigeschos
sigen Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht, 2. Etappe, sei die im
Gebiet "Neumatt" gelegene Parzelle GB Niedergösgen Nr. 1810 zu
zuweisen. Auf diese Begehren kann, nachdem im vorinstanzliehen
- 13 -
Verfahren für diese Grundstücke kein entsprechendes Begehren ge
stellt wurde, mangels formeller Beschwer nicht eingetreten wer
den. Selbst wenn einzutreten wäre, wären sie aus den nachfolgend
genannten Gründen abzuweisen (s. Ziff. 25, 26 und 37 lit. e).
25. Die ebenfalls im Gebiet "Neumatt" gelegene Parzelle GB Nie
dergösgen Nr. 1809 hat die Gemeinde zum Teil (westlicher Teil)
der EW-Spezialzone und zum anderen Teil (östlicher Teil) der Re
servezone zugeordnet. Die Beschwerdeführerin dagegen begehrt
auch hier die Zuweisung der gesamten Parzelle zur - nicht weiter
unterteilten - EW-Spezialzonejindustriezone. Der östliche Teil
von GB Niedergösgen Nr. 1809 ist nicht erschlossen und im Inven
tar Fruchtfolgeflächen enthalten. Er eignet sich gut für eine
landwirtschaftliche Nutzung und wird auch entsprechend genutzt.
Dass dieser Teil, welcher mit GB Niedergösgen Nr. 1810 plane
risch eine Einheit bildet (Ziff. 37 lit. e), der Reservezone zu
gewiesen wird, ist deshalb und mit Blick auf die Lage des Grund
stückes und die Grösse der Bauzone, insbesondere der EW-Spezial
zone, nicht zu beanstanden. Ausserdem vermochte die Beschwerde
führerin weder im Verfahren vor den Gemeindebehörden noch im
Verfahren vor dem Regierungsrat darzulegen, wieso und inwiefern
die ausgeschiedenen Zonen (Gewerbe-, Industrie- und EW-Spezial
zone) für das gesetzlich vorgesehene Planungsziel von 10 bis 15
Jahren nicht ausreichend sein sollten.
26. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem in § 10 Abs. 1 ZR sei
die Beschränkung "durch Wasserkraft" zu streichen. Zu streichen
seien ebenfalls die Absätze 2 und 4 dieser Bestimmung. Weil § 10
Abs. 4 ZR nur für diejenigen Grundstücke gilt, für welche die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat (Ziff. 22),
ist die Beschwerde gegen diesen Absatz als erledigt von der Ge
schäftskontrolle des Regierungsrates abzuschreiben. Auf die Be
gehren betreffend § 10 Absätze 1 und 2 ZR kann, nachdem im
vorinstanzliehen Verfahren keine entsprechenden Begehren ge
stellt wurden, mangels formeller Beschwer nicht eingetreten wer
den. Aber selbst wenn einzutreten wäre, könnten diese Begehren
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aus den folgenden Gründen nicht gutgeheissen werden: Die Be
schwerdeführer in räumt selbst ein, dass die Festlegungen zur EW
Spezialzone der heutigen Nutzung entsprechen, befürchtet aber
unnötige Erschwernisse im Falle von Anpassungsarbeiten an die
technische Entwicklung. Dies zu unrecht. Die Beschwerdeführerin
hat ihre Befürchtungen weder im Verfahren vor den - nach dem Ge
setz für die Ortsplanung zuständigen - Gemeindebehörden noch im
vorliegenden Verfahren konkretisiert. Abgesehen davon, dass der
Zonenplan nicht für alle Ewigkeit, sondern für das gesetzlich
vorgesehene Planungsziel von 10 bis 15 Jahren erlassen wird und
dann allenfalls an geänderte Verhältnisse anzupassen ist, lässt
§ 10 Abs. 3 ZR im Rahmen eines Gestaltungsplanes bereits heute
weitgehende Nutzungsmöglichkeiten zu.
27. Die Gemeinde hat GB Niedergösgen Nrn. 392, 409, 883 und 1811
der Reservezone zugewiesen. Die Beschwerdeführerin stellt das
Begehren, diese Grundstücke der Wohnzone, 1. Etappe, zuzuweisen.
Bezüglich GB Niedergösgen Nrn. 392, 409 und 1811 kann, nachdem
im vorinstanzliehen Verfahren für diese Grundstücke kein ent
sprechendes Begehren gestellt wurde, mangels formeller Beschwer
nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Selbst wenn einzu
treten wäre, müsste die Beschwerde aus den gleichen Gründen wie
bei GB Niedergösgen Nr. 1811 abgewiesen werden. Die zwischen dem
Wald und der Kantonsstrasse gelegene - aber nicht erschlossene -
Parzelle GB Niedergösgen Nr. 1811 wird von Hochspannungsleitun
gen überquert und eignet sich weniger für die Wohnnutzung. Dage
gen ist sie im Inventar Fruchtfolgeflächen enthalten. sie eignet
sich gut für die landwirtschaftliche Nutzung und wird auch ent
sprechend genutzt. Dass diese grosse Parzelle, welche mit den
anderen auch dieser Reservezone zugeteilten - Grundstücken
eine planerische Einheit bildet, der Reservezone zugewiesen
wird, ist deshalb und mit Blick auf die Lage der Parzelle und
die Grösse der Bauzone, insbesondere der für Wohnnutzung zugäng
lichen Zonen, nicht zu beanstanden.
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28. Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner dagegen, dass der
Uferbereich von GB Niedergösgen Nr. 1937 (Kanal und Uferbereich)
der Uferschutzzone - statt der EW-Spezialzone - zugewiesen wird.
Dass dieser bis ca. 10 m breite und teilweise bestockte Uferbe
reich der Uferschutzzone zugewiesen wird, ist mit Blick auf den
Zweck dieser Zone und die Grösse der Bauzone, insbesondere der
EW-Spezialzone, nicht zu beanstanden, lassen doch die Kantonalen
Verordnungen über den Natur- und Heimatschutz (NHV) und über das
Bauen ausserhalb der Bauzonen (VBaB) Bauten und Anlagen unter
bestimmten Voraussetzungen auch in dieser Zone zu.
29. was das von der Gemeinde dem Landwirtschaftsgebiet zugewie
sene Grundstück GB Niedergösgen Nr. 1859 anbelangt, beantragt
die Beschwerdeführerin, dieses sei in der Industriezone zu be
lassen. Die von der Gemeinde vorgenommene Zuweisung dieses west
lich an GB Niedergösgen Nr. 1874 angrenzenden Grundstückes ist
aus den vorne genannten Gründen (Ziff. 13 und 14) nicht zu bean
standen (s. zudem Ziff. 37 lit. d).
30. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Bezeichnung des
ca. 75 Jahre alten Kraftwerkgebäudes als "erhaltenswerte Baute"
sei zu streichen. Da bezüglich dieses Gebäudes noch zusätzliche
Abklärungen vorzunehmen sind, erscheint es als angebracht, das
vorliegende Beschwerdeverfahren in diesem Punkt zu sistieren.
31. Schlussendlich stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der
EW-Spezialzone sei nicht die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III,
wie sie die Gemeinde bereits in der 1. öffentlichen Auflage von
§ 10 ZR festgelegt hat, sondern die ES IV zuzuordnen. Auf diesen
Antrag kann, weil die Beschwerdeführerin die Zuordnung zur ES
III im Rahmen der 1. öffentlichen Auflage nicht angefochten hat
und diese Zuordnung nicht mehr Gegenstand der 2. öffentlichen
Auflage war, nicht eingetreten werden. Aber selbst wenn einzu
treten wäre, müsste dieser Antrag abgewiesen werden. Die von der
Gemeinde bewusst zum Schutz der in den Hanglagen befindlichen
- 16 -
Wohnzonen zugeordnete ES ist im Lichte von Art. 43 der Eidg.
Lärmschutzverordnung (LSV) vertretbar.
32. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende
Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten und soweit sie nicht zufolge Rückzuges oder Gegen
standslosigkeit al~ erledigt von der Geschäftskontrolle des Re
gierungsrates abzuschreiben oder zu sistieren ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten
(inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400. -- zu verrechnen
sind. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind innert
30 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. Eine
separate Rechnungstellung erfolgt nicht (Konto 2000-431.00).
G. Beschwerde Christian Eberhard
3 3 . Der Beschwerdeführer beantragt, ( 1. ) der angefochtene Be
schluss sei aufzuheben und (2.) der auf Grundstück GB Niedergös
gen Nr. 1729 vorgesehene öffentliche Fussweg sei aus den Plänen
der Ortsplanungsrevision, insbesondere dem Erschliessungsplan,
zu streichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
34. Der zur Debatte stehende öffentliche Fussweg von 1 m Breite,
welcher im südlichen Bereich von GB Niedergösgen Nr. 1729 ent
lang der Parzellengrenze vorgesehen ist, stellt eine öffentlich
rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Es ist nunmehr zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für eine solche Beschränkung erfüllt
sind:
a) Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage ist zu
recht unbestritten.
b) Das öffentliche Interesse besteht nach Auffassung der Ge
meinde in der Sicherstellung der seit alters bestehenden
- 17 -
Fusswegverbindung zwischen dem Rebengebiet und dem Naherho
lungsgebiet "Mösl i". Der Beschwerdeführer bestreitet dieses
öffentliche Interesse mit den Vorbringen, sowohl der in den
südlichen Bereich seines Grundstückes verlegte Fussweg als
auch ein ca. 150 m südöstlich gelegener Fussweg seien ver
wachsen, weil kein öffentliches Bedürfnis nach einer solchen
Verbindung bestehe. Diese Vorbringen erweisen sich als unbe
helflich. Der südöstlich gelegene Fussweg ist sehr steil und
steinig, weshalb er insbesondere für ältere Leute ungeeignet,
wenn nicht gar gefährlich ist. Der verlegte Fussweg wurde vom
Beschwerdeführer nicht durchgehend erstellt. Abgesehen davon
erscheint es als naheliegend, den Hauptgrund für das Verwach
sen dieser Fusswege darin zu erblicken, dass der vom Be
schwerdeführer - mittels einer Einzäunung mit 2 Toren und 2
darin freilaufenden Hunden - vorübergehend unterbrochene tra
ditionelle Fussweg über den Hausplatz wieder offen steht,
seit der Beschwerdeführer vor ca. 2 Jahren mit seinen Hunden
weggezogen ist und ein Tor entfernt wurde. Nachdem der vorge
sehene öffentliche Fussweg an der Parzellengrenze entlang
führt und lediglich 1 m breit ist und nachdem es der Be
schwerdeführer selber war, der eine Verlegung des traditio
nellen Fussweges (über den Hausplatz) in den südlichen Be
reich von GB Niedergösgen Nr. 1729 vorgeschlagen hat, erweist
sich die Beschränkung auch als verhältnismässig. Daran vermag
auch der unbehelfliche Einwand des Beschwerdeführers, ein
allfällig doch bestehendes öffentliches Interesse an einem
Fussweg könne anders befriedigt werden, nichts zu ändern. Ab
gesehen davon, dass die Behauptung des Beschwerdeführers,
zwischen den Grundstücken Eberhard und Bally sei eine neue
Strasse geplant, nicht zutrifft, stellt auch der südöstlich
gelegene Fussweg weil nicht direkt ins "Mösli", sondern
mehr nach rechts in Richtung Niedererlinsbach führend - keine
auch nur annähernd ebenbürtige Alternative dar.
35. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei die
sem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten
(inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-- zu bezahlen, welche mit
- 18 -
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen
sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
IV.
36. Formell wurde das Verfahren richtig durchgeführt.
37. Materiell sind folgende Bemerkungen zu machen:
a) Bauzonen umfassen Land, das sich für die Ueberbauung
eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich
innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15
RPG). Zu gross bemessene Bauzonen sind nicht nur un
zweckmässig, sondern rechtswidrig (BGE 114 Ia 255 E. 3e
mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht in verschiedenen
neuen Entscheiden aus dem Kanton Solothurn die Zulässig
kei t des Faktors 2 (also das doppelte Fassungsvermögen)
für die Bemessung der Bauzonengrösse als zu grasszügig
beurteilt. Wie ein Vergleich mit der inzwischen vom Bund
herausgegebenen Berechnungsart zeigt, liegt die zur Ge
nehmigung vorgelegte Bauzone im obersten Bereich der zu
lässigen Grösse. Kommt doch diese nach sogenannten Ein
wohnergleichwerten erhobene Methode auf eine Bauzonenflä
che von rund 390 m2 pro Einwohnergleichwert. Dieser soge
nannte Dichtewert liegt somit erheblich über dem kantona
len Durchschnitt von 290 m2 (verglichen mit anderen Ge
meinden der gleichen Gemeindegrössenklasse 3'000 bis
9'999 Einwohner) und auch über dem schweizerischen Durch
schnitt von 282 m2 . Da sowohl der schweizerische als auch
der kantonale Durchschnitt des Dichtewertes auf nach wie
vor zu grosse Bauzonen hinweisen, das Bundesgericht die
Zulässigkeit des Faktors 2 ohnehin in Frage stellte und
da heute schon feststeht, dass manche Gemeinde in einer
nächsten Revision die Bauzone verkleinern muss, wäre es
kaum verständlich, wenn der Kanton bei den letzten noch
ausstehenden Ortsplanungen nach dem BauG von 1979 und
nach dem kantonalen Richtplan 1982 die Bauzonen noch
- 19 -
durch Einzonungen vergrössern und nach 2 - 3 Jahren die
gleiche Gemeinde wieder verpflichten würde, ihre Bauzonen
nach dem Inkrafttreten des allenfalls revidierten Bauge
setzes und nach dem Erlass des neuen kantonalen Riebtpla
nes zu verkleinern. Im weiteren ist zu beachten, dass der
Faktor 2 als anzustrebendes Minimalmass für Rückzonungen
bei zu grossen Bauzonen im kantonalen Riebtplan Eingang
fand. Nachden die Frist für die Anpassung der Zonenpläne
gernäss Art. 35 RPG Ende 1988 abgelaufen war und der Re
gierungsrat die umstrittenen Gebiete nicht der vorläufi
gen Bauzone zugewiesen hatte, handelt es sich im vorlie
genden Fall formell nicht um Auszonungen oder um Rückzo
nungen, sondern um Einzonungen. Für die Beurteilung von
Einzonungen rechtfertigt es sich, strengere Massstäbe an
zusetzen als für die Beurteilung von Auszonungen. Bei der
Behandlung der umstrittenen Gebiete, insbesondere dann
wenn es um Einzonungen geht, müssen somit erhebliche öf
fentliche Interessen oder überwiegende private Interessen
der betroffenen Grundeigentümer vorliegen, die es im fol
genden zu überprüfen gilt.
b) Der vorliegende Zonenplan sieht umfangreiche Einzonungen
im Gebiet Mühledorf vor, zu denen schon bei der Vorprü
fung Vorbehalte und Empfehlungen gemacht wurden, den Wei
ler "Mühledorf" an der Peripherie nicht zu erweitern. Der
Vorprüfungsbericht machte genaue Angaben, wo und bei wel
chen Parzellen die Bauzonenabgrenzung zu reduzieren ist.
Nach Ansicht der RPK und dem ARP kommt den heute noch be
stehenden Freiräumen in der unmittelbaren Umgebung der
historischen Mühlengebäude und Spycher eine grosse Bedeu
tung zu. Die von der Gemeinde vorgesehene Wohn- und Ge
werbenutzung und deren Abgrenzung berücksichtigen die An
liegen des Ortsbildschutzes und der Aarerevitalisierung
zu wenig. Den Forderungen der Vorprüfung ist deshalb ver
mehrt Nachachtung zu verschaffen. Anlässlich der Auspra
che vom 11. Juli 1991 mit Vertretern der Gemeinde wurde
vereinbart, die Planung in diesem Gebiet wie folgt zu
überprüfen: "Die Zonenabgrenzung ist im Bereich der alten
- 20 -
Mühle für die Wehnutzung und beim Spycher für die gewerb
liche Nutzung eng abzugrenzen, so dass die zwei getrenn
ten Baugruppen, welche den Weilercharakter stark prägen,
erhalten bleiben können. Lediglich das Schliessen der
Baulücken in den einzelnen Baugruppen soll dadurch ermög
licht werden, nicht aber die Ueberbauung der randliehen
Parzellen. Den Anliegen des Ortsbildschutzes gernäss ISOS
kann durch eine überlagernde Schutzzone CErhaltungszone
nach § 14 ZR, mit der zusätzlichen Möglichkeit, Lager
plätze zuzulassen) Rechnung getragen werden. Mit einer
entsprechenden Abgrenzung gegenüber der Aare kann auch
das Postulat der Aarerevitalisierung berücksichtigt wer
den. In diesem Sinne wird die Bauzonenabrenzung
"Mühledorf" an die Gemeinde zur Ueberarbei tung zurückge
wiesen und diese beauftragt, dabei auch die betroffenen
Grundeigentümer anzuhören."
c) Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Industriezone
"Grossacker - Breitfeld - Grienacker", welche durch den
Regierungsrat mit der vorläufigen Bauzonenabgrenzung (RRB
Nr. 3897 vom 22. Dezember 1987) sehr eng gefasst wurde,
kam die RPK aufgrund des Augenscheins zur Auffassung,
dass dadurch der verbleibende Reststreifen westlich der
Langackerstrasse sich für eine landwirtschaftliche Nut
zung langfristig nicht besonders eignet und eher eine
Pufferzone für eine spätere bauliche Nutzung darstellt.
Zweckmässiger wäre es nach Meinung der RPK, in diesem Ge
biet das Postulat der Aarerevitalisierung zu erfüllen und
einen Streifen von 30 m entlang der Aare als Uferschutz
zone auszuscheiden. Dazu ist festzuhalten, dass schon im
alten Zonenplan ein Grünstreifen von 20 m ab der Bö
schungskante ausgeschieden war. Anlässlich der Aussprache
vom 11. Juli 1991 konnten sich die Gemeindeverteter mit
diesem Vorschlag einverstanden erklären. Die betroffenen
Grundeigentümer bezeichneten bei der Anhörung diese Pla
nungsmassnahme als unverhäl tnismässig und verlangten von
einer Ausdehnung der Uferschutzzone vollumfänglich abzu
sehen. Der vom Amt für Raumplanung vorgelegte Planvor-
- 21 -
schlag basiert auf den gesetzlichen Vorgaben ( § 32 NHV
und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und
Heimatschutz) und schafft die Voraussetzung, dass das
Verhältnis der Ueberbauungen zum Aareufer verbessert wer
den kann und die ursprüngliche Aarelandschaft, im Sinne
des Postulates der Aarerevitalisierung, wieder herge
stellt werden kann. Eine Ausweitung der Uferschutzzone
auf 30 m, geht somit nicht, wie ein betroffener Grundei
gentümer geltend macht, über das beabsichtigte Schutzziel
hinaus, sondern ermöglicht, dass zum gegebenen Zeitpunkt
das Postulat der Aarerevitalisierung mit der entsprechen
den Aufwertung der Ufervegetation erfüllt werden kann.
Schon heute wären Revitalisierungsmassnahmen ohne wei
teres möglich, ohne dass Masten, Leitungen und Fundatio
nen etc. tangiert werden. Zur Zeit geht es lediglich
darum, den Platz dafür freizuhalten und das Terrain ex
tensiv zu nutzen. Nutzungsumlagerungen im Uferschutz
streifen sind nicht vorgesehen, doch kann in der daran
angrenzenden Industriezone- bzw. EW-Spezialzone ohne den
entsprechenden Grenzabstand zur Uferschutzzone gebaut
werden. Die Uferschutzzone ist deshalb gemäss den oben
genannten Gründen auf den Parzellen GB Nrn. 1801, 1803
und 1863 in einer Breite von 30 m (ab der Vermarchunq des
Oberschachenweges auf der Seite zum Ufergehölz) bei der
Bereinigung des Zonenplans einzutragen.
d) Mit der Industriezone "Grienacker" will die Gemeinde, ge
genüber der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 3897 vom 22.
Dezember 1987 vorgenommenen vorläufigen Bauzonenabgren
zung, eine Einzonung vornehmen. Schon bei der Vorprüfung
wurde, im Zusammenhang mit den Ueberlegungen zur Grösse
der Industriezone zu bedenken gegeben, dass die Indu
striezonen grasszügig bemessen worden sind und deshalb
die grosse Parzelle GB Nr. 1816 dem Landwirtschaftsgebiet
zuzuweisen ist. Die Raumplanungskommission hat diese Emp
fehlung aufgrund des Augenscheins bestätigt und festge
stellt, dass hier, zusammen mit dem südlich angrenzenden
Landwirtschaftsgebiet, ein zweckmässig arrondiertes Land-
- 22 -
wirtschaftsgebiet entstehen kann, wo die Interessen an
der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen grösser zu gewichten
sind, als die Interessen für die Ausscheidung einer Indu
striezone. Die Gemeindevertreter haben sich zur beabsich
tigten Nichtgenehmigung sehr kritisch geäussert und zu
bedenken gegeben, dass ein Industrielandbedarf durchaus
vorhanden, aber kaum mehr Flächen verfügbar sind. Vor ei
nem formellen Entscheid über eine Nichtgenehmigung, sind
jedoch die Gemeinde und der betroffene Grundeigentümer
anzuhören. Deshalb wird der Entscheid über dieses Gebiet
sistiert und die Gemeinde beauftragt, das Anhörungsver
fahren durchzuführen. Dabei hat die Gemeinde genaue Ab
klärungen über die Bedürfnisse der industriellen Betriebe
vorzunehmen und diese im Sinne einer Gesamtschau den heu
tigen Anforderungen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG)
gegenüberzustellen.
e) Im Gebiet "Neumatt", das gemäss rechtsgültigen Zonenplan
ausserhalb der Bauzone, und gemäss RRB Nr. 3897 vom 22.
Dezember 1987 ausserhalb der vorläufigen Bauzonenabgren
zung liegt, wurde die Parzelle GB Nr. 1810 zur 2-geschos
sigen Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht, 2. Etappe ein
geteilt. Schon im Vorprüfungsbericht wurde das Gebiet
"Neumatt 11 als vorzügliches Landwirtschaftsgebiet bezeich
net, welches so lange wie möglich als solches erhalten
bleiben sollte. Der Gemeinde wurde jedoch bei der Vorprü
fung zugesichert, dass falls sie schon im jetzigen Zeit
punkt die Neueinzonung von zusätzlichem Baugebiet als
notwendig erachte, die Ausscheidung einer Wohnbauzone mit
Gestaltungsplanpflicht nicht als unzweckmässig bezeichnet
werden könnte. Diese Notwendigkeit besteht nach dem Ge
sagten objektiv nicht. Die Argumente der Gemeinde für die
Vergrösserung der Baulandreserve vermögen nicht zu über
zeugen (vgl. lit. a). Auch hat die Anhörung der Grundei
gentümerin ergeben, dass die Atel dieses Land anders nut
zen möchte. Die Atel beantragt deshalb, das gesamte Ge
biet als EW-Spezialzone/Industriezone auszuscheiden und
steht damit im Widerspruch zu der von der Gemeinde ge-
- 23 -
wünschten zukünftigen Entwicklung von Wohnsiedlungen. Es
kann anerkannt werden, dass sich diese Insel innerhalb
der Bauzone für eine spätere Siedlungsentwicklung eignet.
Da aber zum heutigen Zeitpunkt über den Verwendungszweck
dieser Siedlungsreserve Uneinigkeit herrscht, ist es im
Hinblick aud die Grösse der Bauzone nach wie vor
zweckmässig, und im Hinblick auf eine massvolle Sied
lungsentwicklung geboten, das Ganze, also mit der dem Re
servegebiet zugeteilten Parzelle GB Nr. 1809, planerisch
einheitlich zu behandeln und deshalb dem Reservegebiet
zuzuteilen. Der Zonenplan ist dem entsprechend anzupas-
sen.
f) Der Strassen- und Baulinienplan Erschliessung "Inseli
Ost" tangiert die für das Reservegebiet vorgesehenen Par
zellen GB Nrn. 1809 und 1810 im Gebiet Neumatt. Die mit
diesem Plan angestrebte Verkehrserschliessung ist drin
gend notwendig und planerisch sinnvoll. Der Zonenplan
wird deshalb, aufgrund der Verhandlungen mit der ATEL in
dem Sinne an den Erschliessungsplan angepasst, dass der
westlich der Erschliessungsstrasse gelegene Teil von GB
Nr. 1809 vom Reservegebiet zur EW-Spezialzone geschlagen
wird. Diese Anpassung geschieht ohne Planauflage und ist
bei der Bereinigung des Zonenplanes zu berücksichtigen.
g) Die von der Gemeinde am 3. Mai 1991 beantragte Entlassung
von GB Nr. 536 aus dem Gestaltungsplanpflichtgebiet C
wird, gemäss der am 5. November 1991 durch das Amt für
Raumplanung stattgegebenen Vorwirkung des Zonenplanes,
definitiv bestätigt und ist dementsprechend bei der Be
reinigung der Pläne zu berücksichtigen.
h) Im Zonenreglement sind folgende Korrekturen anzubringen:
Die Bestimmung in § 3 Abs. 4 verunmöglicht, dass die
materiellen Anforderungen eines Gestaltungsplanes er
füllt werden können und ist deshalb, wie schon mit Ver-
- 24 -
tretern der Gemeinde am 11. Juli 1991 besprochen, weg
zulassen.
Die Bestimmung in § 15 ist im 1. Satz gernäss lit. c)
wie folgt zu ergänzen:
tung der Aareufer ... " " die Erhaltung und Aufwer-
- Die Bestimmung in § 26 Abs. 2 steht zu stark im Wider
spruch zum Sinn und Zweck der Gestaltungsplanpflicht
und ist deshalb zu streichen.
38. Wie den obigen materiellen Bemerkungen zu entnehmen ist,
konnten die Differenzen zur Vorprüfung, die Empfehlungen der RPK
und die Lösungsvorschläge des ARP nur teilweise bereinigt wer
den. Da die Gemeindevertreter gewünscht haben, baldmöglichst
über neue rechtskräftige Planungsinstrumente verfügen zu können,
wurde vereinbart, dass die Ortsplanung Niedergösgen dem Regie
rungsrat teilweise zur Genehmigung unterbreitet werden soll. Da
bei sollen die Problemkreise Bauzonenabgrenzung "Mühledorf" und
Industriezone "Grienacker" von der Genehmigung zurückgesteilt
und die Gemeinde beauftragt werden, die Anhörung der betroffenen
Grundeigentümer durchzuführen. Die Gewerbezone und Wohnzone süd
lich des Kanals und westlich des Mühlehofweges und des Mühlewe
ges und zusätzlich GB Nr. 1844 (Trafostation) sowie die Indu
striezone "Grienacker" umfassend die Parzelle GB Nr. 1816 sind
aus den vorgenannten Gründen (s. Ziff. 37 lit. b und Ziff. 38)
von der Genehmigung auszunehmen, das heisst, der Entscheid über
die Genehmigung dieser beiden Gebiete ist somit vorläufig zu
rückzustellen. Davon ausgenommen ist die, gernäss Schreiben vom
25. Juli 1991 des Amtes für Raumplanung, für GB Nr. 1852 statt
gegebene Vorwirkung des Zonenplans. Im übrigen erweist sich die ·
Ortsplanung Niedergösgen als recht- und zweckmässig im Sinne §
18 Abs. 2 BauG und ist deshalb zu genehmigen.
39. Die Gebiete A "Kalberweidli" und B "Bözachstrasse Süd" lie
gen gernäss zu genehmigendem Zonenplan in der 2. Etappe. In Anbe-
- 25 -
tracht der Lage dieser Gebiete und der vorhandenen Grober
schliessung erscheint dies wenig zweckmässig und die Gebiete
laufen Gefahr, nach Inkrafttreten der Baugesetzrevision (E BauG
§ 155) in die Uebergangszone zu fallen. Der Entscheid über die
Genehmigung dieser Etappierung (nicht der Bauzone an sich) ist
deshalb zweckmässiger Weise zu sistieren, bzw. auszusetzen. Die
Gemeinde und die Eigentümer haben sich zunächst über die Frage
der Aufnahme in die 1. Etappe zu äussern, bevor ein materieller
Entscheid gefällt werden kann. Allenfalls hat über die Umetap
pierung eine Planauflage stattzufinden.
Es wird
beschlossen:
1. Die Ortsplanung der Einwohnergemeinde Niedergösgen bestehend
aus:
- Zonenplan, Mst. 1:2000
- Zonenreglement
- Erschliessungspläne 1:1000 (Strassen- und Baulinienpläne),
umfassend die Blätter Schachen-Reben, Reben-Rain-Knoblez,
Dorfkern-KnoblezjNeumatt, Inseli, Halde-Mühledorf-Mühlefeld
- Strassenklassierungsplan 1:4000
- Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A 1:500
- Bestimmungen zum Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A
- Strassen- und Baulinienplan Erschliessung Inseli (Ost)
1:1000
wird unter Vorbehalt der Ziffern 9, 10, 11, 12 und 13 hienach
genehmigt.
2. Die Beschwerde der Erbengemeinschaft Bono, Niedergösgen,
wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im
übrigen aber abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat Verfah
renskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 200.-- zu bezah
len, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
- 26 -
nen sind. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 2 o 0. -- ist
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wird nicht zuge
sprochen.
3. Die Beschwerde Paul Meier-Müller, Niedergösgen, wird abge
wiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer
hat Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-
zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- zu verrechnen sind.
4. Die Beschwerde Erminia Meier-Venturi, Niedergösgen, wird ab
gewiesen. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten (inkl.
Entscheidgebühr) von Fr. 400.-- zu bezahlen, welche mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen
sind.
5. Die Beschwerde Josef Meier-Kissling, Niedergösgen, wird ab
gewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdefüh
rer hat Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr.
400.-- zu bezahlen welche mit dem geleisteten Kostenvor
schuss von Fr. 400.-- zu verrechnen sind.
6. Die Beschwerde der Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elek
trizität (Atel), Olten, wird im sinne der Erwägungen abge
wiesen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht zu
folge Rückzuges oder Gegenstandslosigkeit als erledigt von
der Geschäftskontrolle des Regierungsrates abzuschreiben
ist. Bezüglich des alten Kraftwerkgebäudes (Erwägungen Ziff.
30) wird die Beschwerde sistiert. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 1'000.-- zu
bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
400.-- zu verrechnen sind. Die restlichen Verfahrenskosten
sind innert 30 Tagen sein Zustellung dieses Beschlusses zu
- 27 -
bezahlen. Eine separate Rechnungsstellung erfolgt nicht
(Kto. 2000-431.00).
7. Die Beschwerde Christian Eberhard, Zürich, wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten (inkl. Entscheid
gebühr) von Fr. 400.-- zu bezahlen, welche mit dem geleiste
ten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen sind.
8. Die Planung der Grundstücke GB Niedergösgen Nrn. 526, 852
und 443 wird im Sinne der Erwägungen von der Genehmigung
ausgenommen und an die Gemeinde zurückgewiesen.
9. Der Entscheid über die Genehmigung der Bauzonenabgrenzung 11Mühledorf 11
, umfassend die Parzellen südlich des Kanals und
westlich des Mühlehofweges und des Mühleweges und GB Nr.
1844 (Trafostation) , wird im Sinne der Erwägungen von der
Genehmigung ausgenommen und vorläufig zurückgestellt.
10. Der Entscheid über die Genehmigung der Industriezone
"Grienacker11 umfassend die Parzelle GB Nr. 1816, wird im
Sinne der Erwägungen von der Genehmigung ausgenommen und
vorläufig zurückgestellt.
11. Der Entscheid über die Genehmigung der Etappierung der Ge
biete A 11 Kalberweidli 11 und B 11 Bözachstrasse Süd11 wird vor
läufig zurückgestellt.
12. Der Zonenplan, das Zonenreglement und die Strassen- und Bau
linienpläne sind gernäss Ziffer 11 und 37, Lit. c, e, f, g
und h) der Erwägungen zu ergänzen und zu korrigieren.
- 28 -
13 . Die Gemeinde wird eingeladen, dem Amt für Raumplanung noch
vier bereinigte Zonenpläne (Mst. 1: 2000), drei bereinigte
Zonenreglemente, zwei bereinigte Erschliessungspläne
(Strassen- und Baulinienpläne, Mst. 1:1000), zwei Strassen
klassifizierungspläne (Mst. 1:4000), zwei Nutzungspläne über
die Ortsbildschutzzone A (Mst. 1:500) mit den dazugehörigen
Bestimmungen sowie zwei bereinigte Strassen- und Baulinien
pläne Erschliessung Inseli (Ost) zuzustellen. Sämtliche
Pläne und Reglemente sind mit dem Genehmigungsvermerk der
Gemeinde zu versehen.
14. Der kantonale Richtplan ist in den Bereichen Siedlungsge
biet, Baugebiet, Gewerbe- und Industriezone sowie Schützens
wertes Ortsbild an den mit diesem Beschluss genehmigten Zo
nenplan anzupassen soweit nicht zurückgestellte Gebiete be
troffen sind. Ebenso ist das Inventar und der Plan über die
Fruchtfolgeflächen nachzuführen.
15. Auf der Grundlage des mit diesem Beschluss genehmigten Zo
nenplans erstellt die Gemeinde einen Generellen Entwässe
rungsplan (GEP). Dieser ist durch das Amt für Umweltschutz
vorprüfen zu lassen und bis Ende 1993 zur regierungsrätli
chen Genehmigung einzureichen.
16. Der Einwohnergemeinde Niedergösgen wird empfohlen, für die
Wasserversorgung über das ganze Siedlungs- und Baugebiet ein
generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) zu erlassen. Die
ses ist auch Grundlage für die Zusicherung von Subventionen
und Beiträgen.
17. Der vorliegenden Ortsplanung widersprechende Pläne, insbe
sondere der bisherige Zonenplan (RRB Nr. 4550/25.9.64), der
Bebauungsplan "Zilemp-Strohacker" (RRB Nr. 6771/31.12.65)
und der Spezielle Teilbebauungsplan "Strohacker" (RRB Nr.
- 29 -
6145/21.11.69), die "Inselplanung" (RRB Nr. 173/13.1.70),
der Teilbebauungsplan "Rain-Mööslistrasse" (RRB Nr.
1241/25.2.77), der Teilbebauungsplan "Unterschachen" (RRB
Nr. 4018/13.7.79) sowie die bisherigen Bauvorschriften wer
den aufgehoben.
Kostenrechnung EG Niedergösgen:
Genehmigungsgebühr:
Publikationskosten:
Fr. 2000.-
Fr. 23.--
(Kto. 2000-431.00)
(Kto. 2020-435.00)
Fr. 2023.-- zahlbar innert 30 Tagen --------------------
(Staatskanzlei Nr. 123 ) ES
Kostenrechnung Dr. Josef Ackermann, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn (i.A. Erbengemeinschaft Bono, Niedergösgen):
Kostenvorschuss: Fr. 400.-- von Kto. 119.57 auf Kto. Verfahrenskosten 2000-431.00 umbuchen inkl. Entscheidgebühr: Fr. 200.--
Rückerstattung Fr. 200.-- aus Kto 119.57 --------------------
Kostenrechnung Paul Meier-Müller, Mühledorfstrasse 48, 5013 Niedergösgen:
Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:
Fr. 400.--
Fr. 400.--
Fr. ---.----------------------
Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen
Kostenrechnung Erminia Meier-venturi, Hauptstr. 58, 5013 Niedergösgen:
Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:
Fr. 400.--
Fr. 400.--
Fr. ---.----------------------
von Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen
- 30 -
Kostenrechnung Josef Meier-Kissling, Rainstr. 6, 5013 Niedergösgen:
Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:
Fr. 400.--
Fr. 400.--
Fr. ---.----------------------
von Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen
Kostenrechnung Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität (ATEL), Bahnhofquai 12, 4600 Olten:
Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:
Restliche Kosten
Fr. 400.--
Fr. 1000.--
Fr. 600.------------------------
von Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen
(Kto. 2000-431.00)
(Staatskanzlei Nr. 124 ) ES
Kostenrechnung Dr. Rudolf steiner, Römerstrasse 6, 4600 Olten (i.A. Christian Eberhard):
Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:
Fr. 400.--
Fr. 400.--
Fr. ---.----------------------
von Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen
Staatsschreiber:
i. V.
- 31 -
Bau-Departement (2), (Beschwerde Nr. 90/32), TS/FF/Ci Rechtsdienst Bau-Departement (FF) Departementssekretär
it Akten und 1 gen. PlansatzjReglement ater)
Amt für Wasserwirtschaft (2), mit Planausschnitt KRP (folgt spä-ter)
Tiefbauamt (2), mit Planausschnitt KRP (folgt später) Hochbauamt (2), mit Planausschnitt KRP (folgt später) Kreisbauamt II, Amthaus, 4600 Olten, mit Planausschnitt KRP
(folgt später) Amtschreiberei Olten-Gösgen, Amthaus, 4600 Olten, mit 1 gen. Zonenplan/Planausschnitt KRP (folgen später) Finanzverwaltung (2) zum Umbuchen Amt für Raumplanung (2), (Ci), z.Hd. Finanzverwaltung mit Ausga
ben-Anweisung Finanzverwaltung/Debitorenbuchhaltung (4) Sekretariat der Katasterschatzung, mit 1 gen. Zonen
planjPlanausschnitt KRP (folgen später) Beauftragter für Naturschutz, mit Planausschnitt KRP (folgt spä-
ter) Heimatschutz, mit Planausschnitt KRP (folgt später) Soloth. Gebäudeversicherung, Baselstrasse 40, 4500 Solothurn Meliorationsamt, Baselstrasse 77, 4500 Solothurn Justiz-Departement Ammannamt der EG, 5013 Niedergösgen, mit 1 gen. Plansatz; Regle
ment/Planausschnitt KRP (folgen später)jmit Einzahlungschein, (einschreiben)
Baukommission der EG, 5013 Niedergösgen (einschreiben) Dr. Joseph Ackermann, Fürsprech und Notar, Bielstr. 8, 4500 So
lothurn, (einschreiben) Paul Meier-Müller, Mühledorfstrasse 48, 5013 Niedergösgen, (ein
schreiben) lic iur. Bruno von Däniken, Fürsprech, Hauptstrasse 82, 5013
Niedergösgen, (einschreiben) Josef Meier-Kissling, Rainstr. 6, 5013 Niedergösgen, (einschrei-
ben) Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität, Bahnhofquai 12, 4600 Olten, (einschreiben), mit Einzahlungsschein Dr. Rudolf Steiner, Fürsprech und Notar, Römerstrasse 6, 4600
Olten, (einschreiben) Kartonfabrik Niedergösgen AG, Langackerweg 2, 5013 Niedergösgen,
(einschreiben) Planteams AG, Solothurn, Dornacherplatz 17, 4501 Solothurn Ingenieurbüro Hermann Tanner, Rohrerstr. 20, 5000 Aarau
Amtsblatt Publikation: Genehmigung: Niedergösgen (teilweise): Die Ortsplanung bestehend aus:
Zonenplan Zonenreglement Erschliessungspläne (Strassen- und Baulinienpläne) Strassenklassierungsplan Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A Bestimmungen zum Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A Strassen- und Baulinienplan Erschliessung Inseli {Ost)