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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
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InhaltInhaltInhaltInhalt
•EU-Recht / Rechtsgrundlagen•Verordnungen zum ArbSchG•Ziele•Pflichten des Arbeitgebers•Folgen der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber•Rechte und Pflichten der Beschäftigten•Folgen der Pflichtverletzung durch Beschäftigte•Zuständigkeiten•Vollzug
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Arbeitsschutzgesetz und RechtssystematikArbeitsschutzgesetz und RechtssystematikArbeitsschutzgesetz und RechtssystematikArbeitsschutzgesetz und Rechtssystematik
Artikel 138
EG-Vertrag
Artikel 138
EG-Vertrag
Artikel 2
Grundgesetz
Artikel 2
Grundgesetz
Arbeitsschutz-
Rahmen-RL
89/391EG
Arbeitsschutz-
Rahmen-RL
89/391EG
ArbSchGArbSchG
weitere Einzel-RL Verordnungen
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Aufgrund des ArbSchG erlassene Verordnungen:
•PSA-Benutzungsverordnung PSA BV
•Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV
•Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV
•Arbeitsstättenverordnung ArbStättV
•Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
Allgemeine Grundpflichten für
•Arbeitnehmer und
•Beschäftigte
•für alle Betriebe und Verwaltungen
Erstmals in Deutschland wurde eine übersichtliche und einheitliche Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz eingeführt
Erstmals in Deutschland wurde eine übersichtliche und einheitliche Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz eingeführt
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
Der moderne Arbeitsschutzbegriff
umfasst
•die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit,
•berufsbedingte Erkrankungen,
•arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
und
•Maßnahmen zur menschengerechten
Gestaltung der Arbeit
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzAbschnitteAbschnitte
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzAbschnitteAbschnitte
5. S chlussv orschriften
4. V erordnungsermächtigungen
3. P flichten und Rechte der Beschäftigten
2. P flichten des Arbeitgebers
1. Allgemeine V orschriften
Arbeits-schutz-gesetz
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
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§ 1 Abs. 1 “ Zielsetzung und Anwendungsbereich „
Ziele:• Sicherung und Verbesserung• von Sicherheit und Gesundheitsschutz• der Beschäftigten • bei der Arbeit• in allen Tätigkeitsbereichen
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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§ 1 Abs. 2 „ Zielsetzung und Anwendungsbereich „
Anwendungsbereich - Ausschlüsse:
Das Gesetz gilt nicht für
•Hausangestellte in privaten Haushalten•Heimarbeiter (§ 2 Abs. 2 Nr. 3)•Beschäftigte auf Seeschiffen•Beschäftigten in Bergbaubetrieben
Seemannsgesetz
Bundesberggesetz
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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§ 2 Abs. 1 Begriffsbestimmungen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S. des Gesetzes sindMaßnahmen zur Verhütung von
• Unfällen bei der Arbeit• arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren• einschließlich Maßnahmen der
menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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Beschäftigte i.S. des Gesetzes sind u.a.
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer• die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
• Beamtinnen und Beamte• Soldatinnen und Soldaten
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 2 Abs. 2 Begriffsbestimmungen
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§ 2 Abs. 3 Begriffsbestimmungen
Arbeitgeber i.S. des Gesetzes sind
• natürliche Personen• juristische Personen• rechtsfähige Personengesellschaften, die
Personen nach Abs. 2 beschäftigen
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des ArbeitgebersArbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Personen
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes
Grundsätze
Gefährdungsbeurteilung
Organisation
Arbeits-medizin
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Anpassungspflicht
Überprüfungspflicht
M aßn ah men
O rgan isation
Füh ru n gsstru ktu r
K osten übern ah me
M itte lbere its te llu n g
§ 3 Grundpflichten
des Arbeitgebers
Durchführung
Verbesserungspflicht
Ständige Aufgabe
organisatorischeVerpflichtungen
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des ArbeitgebersArbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
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6 Schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen
5 individuelle M aßnahmen nachrangig
2 G efahren an d. Q uelle bekämpfen
3 Stand der T echnik
4 Planung
7 Anweisungspflicht
1 Kollektive M aßnahmen
8 Diskriminierungsverbot§ 4
A llgemein e G ru n dsätze
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des ArbeitgebersArbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§ 4 „§ 4 „Allgemeine Grundsätze“
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§ 4 „§ 4 „Allgemeine Grundsätze“
2 G efah ren an d . Q u elle bekämpfen
W enn nicht möglich:persönliche
Schutzausrüstung
Rangfolge der Schutzm aßnahm en
W enn nicht möglich:Raumabsaugung
W enn nicht möglich:Absaugung an derEntstehungsstelle
Gestaltung, dass keine Gase freiwerden
am B eispie l A bsau gu n g
er-wünscht
nach Möglich-keit zu vermeiden
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz§ 4 „Allgemeine Grundsätze“§ 4 „Allgemeine Grundsätze“
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz§ 4 „Allgemeine Grundsätze“§ 4 „Allgemeine Grundsätze“
3 Stand der T echnik
Fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,die nach herrschender Auffassung führender Fachleutedas Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziel als sicher erscheinen lassen.Dabei sind wirtschaftliche Gesichtspunkte als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen nur nachrangig zu berücksichtigen.Vergleichbare Verfahren und Einrichtungen, die im Betrieb mit Erfolg erprobt sind, sind mit heranzuziehen.
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Jeder Arbeitgeber :
Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
Die Verpflichtung ist unabhängig von der Betriebsgröße
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§ 6 Dokumentation
„Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten
und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen
verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer
Überprüfung ersichtlich sind.“ .....................
Ab 11 Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die
Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§ 7 Übertragung von Aufgaben
Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von
Aufgaben zu berücksichtigen,
ob der Arbeitnehmer fähig ist,
die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen
einzuhalten.
(an Arbeitnehmer)
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 8 Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 8 Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber
Verpflichtung der Zusammenarbeit der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind zur:
• Unterrichtung über die Gefahren
• Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen
Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb eine angemessene Anweisung erhalten haben.
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 9 Besondere Gefahren
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 9 Besondere Gefahren
(1) Zugang nur mit Anweisungen
bei Einstellung
(2) Unterrichtung über G efahr und Schutzmaßnahmen
(3) Verlassen des Arbeitsplatzes
V erpflichtungen des Arbeitgebers bei besonderen Gefahren
bei Veränderung des Aufgabenbereichs
bei neuer Technologie
angepasst an Gefährdungsentwicklung
ggf. regelmäßige W iederholung
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Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
der Ersten Hilfe
der Brandbekämpfung
der Evakuierung
Verpflichtung zu M aßnahmen
Einrichtung von Kommunikationsverbindungen
für Erste Hilfe
Brandbekämpfung
Evakuierung
Benennung von Beschäftigten
auf ihren W unsch hin
Untersuchung der Arbeitnehmer
E rste H ilfeNotfall-
maßnahmenArbeits-
mediz inischeV orsorge
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Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 12 Unterweisung
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 12 Unterweisung
ausreichend
umfassend
Arbeitsplatz
Augabenbereichausgerichtet auf
bei der Einstellung
bei Veränderungen im Aufgabenbereich
bei der Einführung neuer Arbeitsmittel
bei der Einführung neuer Technologien
vor Aufnahme der Tätigkeit
Unterweisung
Wie?
Wann?
§ 15
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Unterweisungspflicht gem. § 4 BGV A1Unterweisungspflicht gem. § 4 BGV A1
• Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit .....zu unterweisen.
• Die Unterweisung muss wiederholt werden: mind. 1 mal jährlich
• Die Unterweisung muss dokumentiert werden
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Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 13 Verantwortliche Person
Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 13 Verantwortliche Person
V erantwortliche P erson
A rbeitgeber
versch ieden e gesetz lich e
Vertre ter
schriftlichZuverlässigkeit
Fachkunde
B eau ftragu n g von
Person en
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Rechte der Beschäftigten
Novum:Erstmals wird die Rechtsstellung der Beschäftigten geregelt.Die Beschäftigten sind für den Arbeitsschutz vom Grundsatz her mitverantwortlich. (soweit das in ihren Möglichkeiten liegt).
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Pflichten der Beschäftigten nach dem ArbSchGPflichten der Beschäftigten nach dem ArbSchG
Treffen geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung wenn bei unmittelbarer Gefahr der Vorgesetzte nicht erreichbar ist
Für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß den Unterweisungen Sorge tragen
Bestimmungsgemäßes Verwenden von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transport- und sonstigen Arbeitsmitteln sowie zur Verfügung gestellte persönlicher Arbeitsmittel
Unverzügliche Meldung von festgestellten unmittelbaren Gefahren sowie Defekten an Schutzsystemen an den AG oder Vorgesetzten
Unterstützung der für die Sicherheit und Gesundheit zuständigen Personen sowie Meldung von Mängeln an diese und an die Sicherheitsbeauftragten
§ 9
§ 15
§ 15
§ 16
§ 16
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Rechte der Beschäftigten nach dem ArbSchGRechte der Beschäftigten nach dem ArbSchG
Vorschlagsrecht
Kommunikations- und Anzeigerecht
Entfernungsrecht
Recht auf kostenfreie arbeits-medizinische Vorsorge
§ 17 (1)
§ 17 (2)
§ 9 (2, 3)
§ 11
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten
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§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften und zwischenstaatliche
Vereinbarungen
§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen
ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen
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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz 5. Abschnitt 5. AbschnittArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz 5. Abschnitt 5. Abschnitt
Schlussvorschriften
Zu stän dige B eh örde
§ 21 A rbSch G
B efu gn isse§ 22 A rbSch G
Betriebliche Daten,
Zusammenarbeit§ 23 A rbSch G
Ermächtigung,Verw altu n gs-vorsch riften
§ 24 A rbSch G
Bußgeld-vorsch riften
§ 25 A rbSch G
Straf-vorsch riften
§ 26 A rbSch G
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