3. Energierechtstag
11. April 2013
Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Energierecht
Grundzüge der Reform (B-VG) Auswirkungen auf das Energierecht Reformvorhaben
Grundzüge der Reform
Abschaffung des administrativen Instanzenzuges
Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit Landesverwaltungsgerichte Bundesverwaltungsgericht/BFG Revision an VwGH Novellierung Art. 94 B-VG
Administrativer Instanzenzug
eine einzige Verwaltungsinstanz Ausnahme: Gemeindeselbstverwaltung Entscheidung des Gesetzgebers, ob
Instanzenzug in Gemeinde unmittelbare Anrufung des
Verwaltungsgerichts Verfahren durch BG (VwGVG; AVG und
VStG; BAO!)
Grundzüge der Reform
Entscheidung der Verwaltungsgerichte „in der Sache“
Verfahren:- VwGVG- BAO (Verfahren für Abgabensachen)
Anlehnung an das bisherige Berufungsverfahren (Verfahren vor dem UFS)
Rechtskraft? Maßgebliche Sach- u. Rechtslage für VwG?
Exkurs
Allgemeine Änderungen Verfahren BGBl. I 2013/33 EGVG: Anwendungsbereich der
Verwaltungsverfahrensgesetze keine Enumeration (taxative Aufzählung
gestrichen) funktional als Behörde tätige Einrichtung:
Anwendung der Verfahrensgesetze
Zuständigkeitsabgrenzung Verwaltungsgerichte
Subsidiäre Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 1 B-VG)
Bundesverwaltungsgericht: unmittelbare Bundesverwaltung (Art. 131 Abs. 2)
Bundesfinanzgericht (Art. 131 Abs. 3): - öffentliche Abgaben, - Vollziehung durch Abgabenbehörden des Bundes
BVwG
unmittelbare Bundesverwaltung Art. 102 Abs. 2 B-VG einschließlich unmittelbare Vollziehung
durch Ausgegliederte oder Beliehene Kompetenzdeckungsklauseln (für
unmittelbare Vollziehung)
Negative Abgrenzung BVwG
Mittelbare Bundesverwaltung Landeshauptmann dem Landeshauptmann unterstellte
Behörden Bundesminister in einem Bereich, der
nicht unmittelbar vollzogen werden kann:- nicht in Art.102 Abs. 2 B-VG- keine Kompetenzdeckung für unmittelbare Vollziehung
Resümee
Kompetenzabgrenzung zwischen BVwG und Landesverwaltungsgerichten:
Vollzugsbereich, in dem der Akt ergeht
Revision an den VwGH
Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG Legitimation Art. 133 Abs. 6 B-VG
- in ihren Rechten Betroffene- belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG), - in Rechtssachen gem. Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 der zuständigen Bundesminister (Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG)
Art. 94 Abs. 2 B-VG
BGBl I 2012/51 in Kraft 1. Jänner 2014 Anfügung Abs. 2: „in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der
Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte“
Art. 94 Abs. 2 B-VG
BG/LG mittelbare Bundesverwaltung und Art. 11
und Art. 12 B-VG: Zustimmung der Länder
Art. 12 Abs. 3 und15 Abs. 7 B-VG
Aufhebung (BGBl. I 2012/51) länderübergreifende Vorhaben keine Regelung über einvernehmliches
Vorgehen der Landesinstanzen mehr keine Devolution an BM
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Hoheitsverwaltung Bescheid, Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Säumnis Nicht: Maßnahmen der Privatwirtschafts-
verwaltung, zivilrechtliches Handeln- z.B. Ökostromabwicklungsstelle, ÖSG 2012
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Aufgabe der strikten Formenbindung Art. 130 Abs. 2 B-VG Weitere Anfechtungsgegenstände? beschränkt auf die Hoheitsverwaltung
Auswirkungen Energierecht
administrativer Instanzenzug Zuständigkeit(sabgrenzung) der
Verwaltungsgerichte Sachentscheidungsbefugnis der
Verwaltungsgerichte verfassungsrechtliche Erfordernisse bei
Einrichtung eines Instanzenzuges von Verwaltungsbehörden zu ordentlichen Gerichten
Allgemeine Auswirkungen
nur eine Verwaltungsinstanz unmittelbare Anrufung eines
Verwaltungsgerichts Zuständigkeit? – Grundsätze des B-VG oder: Verschiebung der sich danach
ergebenden Kompetenz durch BG Auswirkungen für die
Rechtsunterworfenen
Zuständigkeit VwG erster Inst.
Kompetenzdeckungsklausel für unmittelbare Vollziehung: BVwG
E-Control (bzw. ihre Organe) § 1 Energielenkungsgesetz 2012 –
EnLG 2012, BGBl. I 2013/41, § 2 Abs. 1 E-ControlG, BGBl I 2010/110 § 1 ÖSG 2012
( § 31 (1) Konzession durch BM)
Energierecht - BVwG
Vollziehung unmittelbar anwendbaren Rechts im ElWOG 2010 durch Bundesbehörden bzw. die Regulierungsbehörde
die Vollziehung durch E-Control, die Regelzonenführer, die Marktgebietsmanager und die Verteilergebietsmanager gemäß EnLG 2012
Energierecht - BVwG
Genehmigung der Regulierungsbehörde von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen betreffend Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen in § 66 GWG 2011
Erteilung der Konzession gemäß § 31 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I 2012/11 durch den BMWFJ
Zuständigkeit LandesVwG
LH in mittelbarer Bundesverwaltung,- § 7 Abs. 1 bis 4 ÖSG 2012 (Anerkennung von Anlagen)
Landesbehörden auf Grund von Landesausführungsgesetzen zu Grundsatzbestimmungen im ElWOG
§ 7 Abs. 6 erster Satz EnLG 2012, BGBl I 2013/41: Behörden der allg. staatl. Vw(soweit individuelle Akte?)
Entwurf BMWJF
REMIT- und Verwaltungsgerichts-barkeits-Anpassungsgesetz
ElWOG 2010 GWG Energie-Control-Gesetz
ElWOG 2010
§ 1: Neufassung der Kompetenzdeckungsklausel; keine Einschränkung auf bestimmte Regelungen; generell unmittelbare Vollziehung vorgesehen
keine Aufzählung von bestimmten Regelungen
sondern auch Änderung der Vollzugsbereiche
ElWOG 2010
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“
E-Control-G
§ 1 Kompetenzdeckungsklausel; Neuerlassung zur Absicherung der novellierten Regelungen
§ 9 Abs. 1: Amtsrevision der E-Control gegen Entscheidung des VwG betreffend Amtshandlung der E-Control
E-Control-G
§ 9 Abs. 2: Rechtszug an das BVwG taxative Aufzählung: „Entscheidungen
des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011“
E-Control-G
keine aufschiebende Wirkung dieser Beschwerden (§ 9 Abs. 2 zweiter Satz)
→ in anderen Angelegenheiten: Bestimmung der Zuständigkeit des VwG nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 131 Abs. 1 bis 3 B-VG
12 Abs. 4: Rechtszug an das Gericht, Außerkrafttreten der behördlichen Entscheidung erst mit Rechtskraft der Entscheidung des ordentlichen Gerichts
E-Control-G
§ 12 Abs.4 – Verfassungsrang erforderlich?
Modell der sukzessiven Kompetenz nunmehr nicht mehr erforderlich
Offene Fragen
§ 7 Abs. 6 zweiter Satz EnLG 2012 „Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich“;
Vollzugsbereich? Verweis auf die Stellung des LH? RV: unmittelbare Vollziehung sollte
ermöglicht werden → BVwG !
EnLG: BvWG
§ 7 Abs. 6 zweiter Satz EnLG 2012 Interessenvertretungen unmittelbare Vollziehung Wortlaut unklar: „unbeschadet der
Stellung des LH“ EB: auch bei Heranziehung von
Interessenvertretungen unmittelbare Vollziehung
Anhang - Normen
ÖSG 2012 - § 1 – Verfassungsbestimmung
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem BG enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.
Die … Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
EnLG 2012, BGBl I 2013/41
§ 1 (Verfassungsbest.) Satz 1:Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem BG enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichlich derer das [B-VG] etwas anderes vorsieht.
EnLG 2012, BGBl I 2013/41
§ 1 Satz 2
Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des LH gem Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern … unmittelbar versehen werden
E-Control-G § 1 Abs. 1 I 2010/110
Satz 1Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.
E-Control-G § 1 Abs. 1 I 2010/110
Satz 2Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
Rechtsunterworfene
Einbringung der Beschwerde bei der bescheiderlassenden Behörde
aufschiebende Wirkung:§ 13 Abs. 2 VwGVG, Ausschluss der aW
Voraussetzung wie in § 64 Abs. 2 AVG Verwaltungsbehörde: Revision gegen
Entscheidung des VwG