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Page 1: archiv deckblatt seite - Peter Forstmoser · Sicut Jirrfjcr Jcifiiiin WIRTSCHAFT Dienstag, 10. August 1982 Nr. 183 Strafrechtliche oder zivilrechtliche Erfassung von Insider-Transaktionen?

Sicut JirrfjcrJcifiiiin WIRTSCHAFT Dienstag, 10. August 1982 Nr. 183

Strafrechtliche oder zivilrechtliche Erfassungvon Insider-Transaktionen?

Eine Duplik

Von Prof. Peter Forstmoser, Zürich

In der NZZ Nr. 111 vom 15./16. Mai habeich die Ansicht vertreten, es sei den verpönten

Insider-Geschäften durch die Einführung einereinfachen, aber griffigen Strafnorm zu begeg-

nen. Mit dieser These haben sich Prof. Dr.M. Schubarth aus strafrechtlicher und Prof. Dr.Ch. von Greyerz aus aktienrechtlicher Sicht kri-tisch auseinandergesetzt (vgl. NZZ Nr. 124 vom2. Juni und Nr. 129 vom 8. Juni). Während Prof.Schubarth zur Tunlichkcit einer Strafbestim-mung schlechthin Bedenken äussert und stattdessen eine zivilrechtliche Lösung vorzieht,

stimmt Prof. von Greyerz meiner Forderung

nach einer Strafnorm zu. Er hült diese für sichallein jedoch nicht für ausreichend und möchtesie durch eine aktienrechtliche Regelung ergän-

zen. Einig sind sich indessen Schubarth, vonGreyerz und ich darin, dass Insider-Transaktio-nen verpönt sind. Einig sind wir uns auch, dass

die gehende gesetzliche Ordnung nicht ausreichtund auch nicht erwartet werden kann, dass das

Problem durch freiwillige Vereinbarungen unterden Betroffenen in Griff genommen werdenkann. Uebereinstimmend sind wir damit derAnsicht, dass sich eine gesetzliche Regelung auf-drängt. Die Diskussion dreht sich damit nur umdie Frage, wo die einschlügigen Normen anzu-siedeln sind: im Strafrecht, im Zivilrecht oder inbeiden Bereichen?

Zu ili'ii Bedenken gegen eine Strafnorm

Die wesentliche Befürchtung Schubarths be-steht darin, eine strafrechtliche Ordnung könntenicht in der nötigen Klarheit und Eindeutigkeitredigiert, und es könnte dadurch das Erforder-nis der Bestimmtheit von Strafnormen verletztwerden. Dieser Einwand, der gewiss nichtleichtzunehmen ist, ist in zweierlei Hinsicht zuprüfen: Gelingt es, den möglichen Täterkreiseindeutig zu umschreiben? Kann der unterStrafe zu stellende Tatbestand klar genug abge-grenzt werden?

Sowohl Schubarth wie offenbar auch vonGreyerz gehen davon aus, dass eine Insider-Strafnorm als Sonderdelikt auszugestalten wäre:Strafbar soll nur der in einer besonderen Ver-trauensstellung zum Unternehmen stehende In-sider sein. Diese Einschränkung auf den zustän-digerseits informierten Insider ist m. E. nicht ge-rechtfertigt. Es sind durchaus Fälle denkbarund gerade sie sind in den letzten Wochen inder Schweiz besonders intensiv diskutiert wor-den , in denen die Beschränkung des Täter-kreises auf Personen, die der Unternehmung ge-genüber zu besonderer Loyalität verpflichtetsind, verfehlt wäre. So wird man dem vorzeitigeingeweihten Journalisten kaum eine besondereTreuepflicht auferlegen können, und schon garnicht erfasst werden könnte derjenige, derdurch eine tendenziöse Berichterstattung dieKurse manipuliert. Eine Einschränkung ist aberm. E. auch gar nicht nötig. Wie bei anderen Ver-mögensdelikten kann ganz allgemein jedermannals Täter in Frage kommen, der die verpönteund unter Strafe gestellte Handlung begeht,handle es sich nun um eine unternehmens/n-lerne oder -externe Person.

Für die nötige Bestimmtheit und Begrenzungder Strafnorm ist m. E. nicht durch die Um-schreibung des Täterkreises sondern des Tatbe-standes zu sorgen. Diese Einschränkung solltein mehrfacher Hinsicht erfolgen:

Von selbst versteht sich vorab, dass nur dieAusnützung nicht allgemein zugänglicher, ver-traulicher Information strafwürdig ist: Wer aufGrund besonders eingehender Analysen zu Ein-sichten gelangt, die anderen verschlossen blei-

ben, soll natürlich berechtigt sein, die Früchteseiner Tätigkeit zu ernten.

Eine Strafnorm ist sodann zu beschränkenauf die Ausnützung von Information im börsli-chen, vor- oder ausserbörslichen Handel mit Ef-fekten, beim anonymen Handel mit Wertpapie-ren also. Bei Face-to-face-Gcschäften, bei de-nen der Vertragspartner bekannt ist, genügt derSchutz durch die herkömmlichen zivilrechtli-chen Rechtsbehelfe.

Um Bagatellfälle von der Strafverfolgungauszuschliessen, sollte sodann die Ausnutzungvertraulicher Kenntnisse nur dann unter Strafegestellt werden, wenn die nicht allgemein be-kannten Tatsachen geeignet sind, die Kursent-wicklung erheblich zu beeinflussen. Es ist richtig,dass durch eine solche Umschreibung keine ma-thematisch exakte Abgrenzung vorgenommenwird. Doch sind Normen, die der Auslegung

bedürfen und durch richterliche Rechtsanwen-dung näher zu präzisieren sind, dem Strafrechtnicht fremd. Ausserdem könnten durch die An-führung von Beispielen der vom Richter anzule-gende Massstab recht präzis bestimmt und dieHauptfälle von Insider-Transaktionen explizitaufgezählt werden. Wesentliche Informationenim Sinne der Strafnorm wären danach nament-lich solche über die Ausgabe neuer Beteili-gungspapiere oder Obligationen, über die Zerle-gung von Beteiligungspapieren in solche vonniedrigerem Nennwert, über Verhandlungen be-treffend kapitalmässige Zusammenschlüsse ir-gendwelcher Form, sofern dabei ein öffentlichesAngebot für den Kauf oder Tausch von Beteili-gungspapieren in Aussicht genommen ist, sowieüber erhebliche Aenderungen in der Ertragslage

eines Unternehmens oder in der Dividenden-ausschüttung.

Schubarth zweifelt sodann an der Durchsetz-barkeit einer Strafnorm. Die praktischen Erfah-rungen im Ausland etwa in Frankreichzeigen jedoch eindrücklich, dass eine strafrecht-liche Insider-Regelung keineswegs eine stumpfe

Waffe zu sein braucht. Mag auch die Dunkelzif-fer wie bei anderen Wirtschaftsdeliktenerheblich sein: Zumindest in einzelnen stossen-den Fällen kann der Missbrauch nachgewiesen

und entsprechend geahndet werden. Damit aberwerden die beiden wichtigsten Funktionen einesInsider- Rechts erfüllt: die Schaffung des Un-rechtsbewusstseins und die Präventivwirkung.

Ueberdies dürfte die Aufdeckung von Insider-Transaktionen eher weniger Probleme aufgeben

als die Abklärung anderer Wirtschaftsdelikte,da diese Transaktionen über Banken und Bör-sen ablaufen und demzufolge gut dokumentiertsind.

Regelung auf internationaler Kbene

Es ist Schubarth darin zuzustimmen, dass In-sider-Geschäfte letztlich nur im Wege der inter-nationalen Zusammenarbeit wirksam bekämpftwerden können. Die internationale Rechtshilfe,die nur auf der Basis einer nationalen Straf-norm erfolgen kann, würde aber hiefür einegute und wohl die einzige realisierbareBasis bilden. Sie ist der zurzeit offenbar disku-tierten Lösung vorzuziehen, wonach die Schwei-zer Banken auf Grund einer Konvention vonihren an ausländischen bzw. amerikanischenBörsen aktiven Kunden einen Revers verlangenwürden, durch welchen die Bank ausländischenBehörden gegenüber alle gewünschten Aus-künfte geben könnte, ohne an das Bankgeheim-nis gebunden zu sein.

Schädigung des l'ublikumsunlegersoder der Unternehmung?

Prof. von Greyerz begründet die Strafwür-digkeit von Insider-Transaktionen damit, derInsider verletze Treue- und Loyalitätspflichten,die er seiner Unternehmung schulde. Konse-quenterweise will er eine zivilrechtliche Ord-

Zur Zeichnung aufliegende EurobondsMitgeteilt von der SKA. Zürich

Schuldnir/SoHdarburge

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1 Met je1 Warrant zu 38 $ pro lOOO-J-Note. welche bis zum 25 8. 1986 dem Inhaber zum Bezug einer 13V, nominal lOOOS-Nole 1982/89

zum Preis von 100" -berechtigen: ' HM liber LIBMR für 3monalige fcurodollaranljgen. min. 51."-: ' mit je 2 Warrants pro IOOO-$-Note.

»elche je bis zum 1.9. I9S5 dem Inhaber zum Bezug einer 13V5°i>; nominal lOOO-J-Note 19X2/87 zum Preis von 100" .berechtigen; ' wird

spater festgelegt;' mit je I Warrant zu 30 $ pro lOOOJ-Notc, welche bis 15. 8. 1985 den Inhaber zum Bezug einer 13'.% nominal lOOO-S-Note 1982/87 zum Preis von I00"o berechtigen; voraussichtlich: ' Privatplacierung

Warschauer Gespräche über Polen-SchuldenSuche nach einer Kompromissformel

G. S. Die ursprünglich für den 6. August inLondon angesetzten Gespräche zwischen Polenund einer Arbeitsgruppe seiner westlichen Gläu-bigerbanken über die Umschuldung der Fällig-keiten 1982 werden nun, wie aus Bankenkreisenzu erfahren ist, am Dienstag in Warschau aufge-

nommen werden. Das hat den Vorteil, dass diepolnischen Verantwortlichen voll dokumentiertsind oder jedenfalls leichter Zugriff zu allenUnterlagen haben und somit zumindest von die-ser Seite keine Verzögerungen zu erwarten sind.Einfach werden die Gespräche dennoch nichtsein.

Beim letzten Besuch einer kleinen Arbeits-gruppe in Warschau in der zweiten Julihälftelegten die Polen die Zahlen über die Quartalser-gebnisse der Leistungsbilanz zum 31. März 1982sowie die Projektionen für das gesamte laufendeJahr vor. Dabei wurde deutlich was nichtanders zu erwarten war , dass es trotz einemHandels- und einem Dienstleistungsbilanzüber-schuss von je etwa 100 Mio. $ in den ersten dreiMonaten um die aussenwirtschaftliche Situationdes Ostblocklandes nach wie vor katastrophalbestellt ist und dass gemäss polnischen Angabenfür 1982 mit einem Finanzloch von insgesamt

mindestens 9,1 Mia. $ in der Zahlungsbilanz zurechnen ist, das es zu stopfen gilt. Allein diegegenüber den Banken fälligen Zinszahlungen

von fast 2 Mia. $ (1,1 Mia. $ auf Grund der «re-gulären» Schulden, 280 Mio. $ gemäss demFrankfurter Konsolidierungsabkommen für1981, 150 Mio. $ für kurzfristige Verbindlichkei-ten und 400 Mio. $ aus dem vergangenen Jahr,die 1982 bezahlt werden) übersteigen die finan-ziellen Möglichkeiten. Dazu kommen aber un-ter anderem noch die Zinszahlungen im Zusam-menhang mit staatlich garantierten Krediten von1,14 Mia. $, die Tilgungen von 2,46 Mia. $ andie Banken und von 2,31 Mia. $ an die Regie-rungen oder die Zins- und Tilgungsfälligkeitenvon 0,77 Mia. $ an die sozialistischen Länder.

Die Banken haben in Wien dieser SituationRechnung zu tragen versucht und ihre Bereit-schaft signalisiert, unter ähnlichen Bedingungen

wie 1981 7'/2Jährige Dauer bei 4 Jahren Zah-lungsaufschub; Verzinsung \V*"/a über Libor; 1%

Umschuldungsgebühr; vollständige Beglei-chung der Zinsen 95% der Fälligkeiten umzu-schulden und darüber hinaus für 50% der Zin-sen kurzfristige Exportkredite zu gewähren. Dienormalerweise zur Importfinanzierung verwen-deten Exporterlöse würden damit frei für Zins-zahlungen, ohne dass es auf der Einfuhrseitedeswegen zu Einschränkungen käme. Gleichzei-tig Hesse sich formell das Prinzip wahren, nurTilgungen und keine Zinsen zu konsolidieren.

In der erwähnten Vorgesprächsrunde in War-schau haben die polnischen Vertreter offenbareinen recht massiven Gegenvorschlag in denRaum gestellt. Statt bloss 95% möchten sie 100%des Kapitals umschulden, hinsichtlich der Fri-sten scheint ihnen eine Laufzeit von zehn Jahrenmit fünfjähriger «Schonfrist» vorzuschweben,und die Zinsen möchten sie zu 80% ebenfalls indie Konsolidierung miteinbeziehen. Ausserdemhalten sie neue Kredite in der Höhe von 300Mio. $ für nötig.

Zwischen diesen beiden Konzeptionen wirdsich in Warschau ein Kompromiss einpendelnmüssen. Die Polen haben auf ihrer Seite die Tat-sache, dass ihre Taschen mehr oder weniger leersind und übertriebene Bankenforderungenschlicht und einfach nicht erfüllt werden könn-ten. Anderseits haben sie dem Vernehmen nachbisher noch keinerlei Zahlungen für die 1982er-Zinscn geleistet und lassen damit jene Gestendes guten Willens vermissen, die klimatisch fürdie Gespräche jeweils so ausserordentlich vielausmachen. Das könnte ihre Position bei denVerhandlungen, an deren positiven Resultatenauch sie letztlich interessiert sein müssten, eherschwächen. Als kritischer Termin wird im Zu-sammenhang mit der Konsolidierung 1982 im-mer wieder der 10. September genannt. DieserStichtag ist im Frankfurter Abkommen über dieSchulden 1981 genannt, und der entsprechende

Passus wird offenbar so interpretiert, dass bis zudiesem Datum alle Zahlungsverpflichtungen zuerfüllen sind oder ein neues Abkommen zumin-dest in Umrissen vorliegen sollte, andernfallsden Banken das Recht zur Default-Erklärung

zustünde.

nung in das Aktienrecht einfügen und als Sank-tion die Abführung der Gewinne an die betrof-fene Gesellschaft vorsehen.

Diese ausschliessliche Ausrichtung auf dasSchutzinteresse der Unternehmung, den Ver-trauensmissbrauch gegenüber der Firma,scheint mir zu einseitig: Unmittelbar Leidtra-gender von Insider-Operationen ist eben dochin erster Linie der übervorteilte Publikumsanle-ger. Auch sind Fälle denkbar, in denen die Be-gründung aus einer Loyalitätspflicht gegenüberder Unternehmung nicht weiterhilft, so etwawie erwähnt bei Journalisten oder bei ande-ren Dritten, die sich Zugang zu vertraulichenInformationen verschafft haben.

Richtig ist es m. E. vielmehr, nicht im Sinneeines Entweder-Oder, sondern eines Sowohl-Als-auch zu entscheiden: Der Insider handeltverwerflich, weil er seinen Informationsvor-sprung ausnutzt, womit er einerseits (vom Un-ternehmen her gesehen) vertrauliches Wissenmissbraucht, womit er aber anderseits (vom An-leger her gesehen) auch seinen Vertragspartnerübervorteilt. Schliesslich wird man auch einemdritten Element der wirtschaftspolitischenSchädlichkeit Rechnung tragen müssen. Da-her sollte eine zivilrechtliche Regelung m. E.nicht ausschliesslich im Aktienrecht angesiedeltwerden, ja es fragt sich, ob sich nicht gerade imAktienrecht zusätzliche Bestimmungen erübri-gen: Gegenüber dem unternehmensinternen In-sider können allenfalls die nötigen Massnah-men schon aus seiner allgemeinen Sorgfalts-und Treuepflicht hergeleitet werden.

Fazit

An der Forderung nach einer Strafnorm zurBekämpfung von Insider-Missbräuchen ist so-mit m. E. festzuhalten. Eine solche Norm er-scheint machbar, und sie dürfte wenn auchkeineswegs eine lückenlose Durchsetzung er-wartet werden kann erhebliche Wirkungenzeitigen. Wenn daneben Insider-Missbräucheauch mit zivil- und allenfalls börsenrechtlichenMassnahmen bekämpft werden, ist dies durch-aus zu begrüssen. Doch liegt meiner Meinung

nach das Hauptgewicht auf der Strafnorm.Auch ist vor einer allzu perfekten und aufwen-digen Ordnung zu warnen: Nicht die beste allerWeiten ist anzustreben, sondern eine einfacheRegelung, die es erlaubt, stossende Fälle abzu-klären, die nötigen Sanktionen zu verhängen

und dadurch klarzustellen, dass Insider-Trans-aktionen mehr sind als ein Kavaliersdelikt.

Schweizer FirmenCOS Compiler Systems AG, Ballen

wm. Die 1973 gegründete COS Computer Systems

AG. Baden, die sich hauptsächlich mit Kauf, Verkaufund Vermietung von IBM-Computer-Anlagen befasst,

hat im am 31. März endenden Geschäftsjahr 1981/82einen Nettoumsatz von 87,9 (i. V. 76,8) Mio. Fr. er-zielt; dies entspricht einer Steigerung um 14,5%. Wäh-rend der Bruttogewinn von 14,0 Mio. Fr. auf 17,0

Mio. Fr. stieg, erfuhr der Cashflow eine Zunahme um4,7% auf 7,8 Mio. Fr. Der Reingewinn wird mit 0,65(i. V. 0,38) Mio. Fr. ausgewiesen. Auf dem im letztenJahr von 2 Mio. Fr. auf 4 Mio. Fr. erhöhten Aktienka-pital wird eine unveränderte Dividende von 10% aus-gerichtet. Der Auftragseingang im laufenden Jahrlässt eine weitere posilive Geschäftsentwicklung erwar-ten.

Weleda AG, ArlesheimArlesheim, 9. Aug. (sda) Der anthroposophischem

Gedankengut verpflichtete Hersteller von auf Natur-basis produzierten Heilmitteln, die Weleda AG in Ar-lesheim BL, erreichte 1981 ein abgeschwächtes Um-satzwachstum von 4,5 (i. V. 9,5)% auf 45,8 Mio. Fr.Das Betriebsergebnis konnte laut Geschäftsbericht auf0,79 (0,77) Mio. Fr. geringfügig verbessert und damitauf dem Aktienkapital von 6,25 Mio. Fr. eine unverän-derte Dividende von 8% ausgeschüttet werden. Mar-kante Entwicklung innerhalb der 700 Mitarbeiter zäh-lenden Unternehmung war die Verlagerung der Ver-käufe vom Stammhaus in die grösste Auslandgesell-schaft, die deutsche Tochter in Schwäbisch-Gmündmit 330 Mitarbeitern. Damit konnte der wechselkurs-bedingte Exportrückgang von 4"b grösstenteils wettge-

macht werden. Das laufende Jahr wird in Arlesheimzurückhaltend beurteilt.

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