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Bundesanstalt für Arbeit Hauptstelle

Au-pair bei deutschen Familien - Informationen über die Beschäftigung von Au-pairs in der Bundesrepublik Deutschland - Inhalt: I. Die Aufgaben eines Au-pairs II. Rechte und Pflichten III. Bewerbung und Vermittlung IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen V. Zu guter Letzt I. Die Aufgaben eines Au-pairs Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat. Zum Alltag eines Au-pairs gehört im allgemeinen: - Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten, sowie beim Waschen und Bügeln der Wäsche zu helfen; - das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten; - die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen; - das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen. II. Rechte und Pflichten Das Europäische Abkommen des Europarates über die Au-pair-Beschäftigung enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pair-Beschäftigten. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Praxis im allgemeinen nach ihm verfahren. Hinzu kommen, da man die Beschäftigung von Au-pairs in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten: Dauer der Beschäftigung Zumeist werden Au-pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen. In manchen Fällen kann die Beschäftigung auch kürzer sein, aber selten unter 6 Monaten. Arbeits- und Freizeit, Erholungsurlaub Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden betragen. Wird aus besonderem Anlass eine längere Arbeitszeit erforderlich, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die ihm übertragenen Aufgaben

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in angemessener Zeit erledigt. Die Besorgung privater Angelegenheiten (z.B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Arbeitszeit. Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zur Verfügung (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat sollte jedoch frei sein). Wird das Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muß (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Sprachkurs Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es jedoch selbst aufkommen. Unterkunft und Verpflegung Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte man dies in der Bewerbung angeben. Taschengeld und Reisekosten Ein Au-pair ist kein(e) Hausangestellte(r). Im Vordergrund steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit üblicherweise 400,— DM im Monat. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair. Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft Auf jeden Fall muss ein Au-pair in Deutschland für den Fall der Krankheit sowie der Schwangerschaft und Geburt versichert werden (gesetzlich oder privat). Außerdem muss es zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie. Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses Das Au-pair-Verhältnis ist ein auf eine bestimmte Dauer befristetes Beschäftigungsverhältnis besonderer Art. Es endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. III. Bewerbung und Vermittlung Au-pairs müssen mindestens 17 Jahre alt sein; bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Au-pairs aus Nicht-EU/EWR Staaten dürfen bei Beantragung des Visums (siehe IV.) noch nicht 25 Jahre alt sein. Das Visum sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass die Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltserlaubnis nicht überschritten wird. Es wird erwartet, dass Bewerberinnen bzw. Bewerber über gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache verfügen. Ilnteressentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens.

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Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerbern bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik im allgemeinen groß. Eine Vermittlung kann grundsätzlich nur in Familien erfolgen, bei denen mindestens ein erwachsenes Familienmitglied von Geburt an Deutsche(r) ist. Möglich ist auch eine Beschäftigung in Familien, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch in ausländische Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist. IV. Einreise, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen Au-pairs benötigen, wenn sie nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Sichtvermerks (Visum) beantragt werden. Der Einreisesichtvermerk bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde. Die Arbeitserlaubnis wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder deren Zusage voraus. Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EWR-Staaten benötigen für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts einen gültigen Reisepass ihres Herkunftslandes. Au-pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten benötigen zur Einreise nur ihren gültigen Personalausweis. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise muss bei der Ausländerbehörde eine "Aufenthaltserlaubnis-EG“ beantragt werden. V. Zu guter Letzt Für weitere Fragen steht ggf. die Au-pair-Agentur zur Verfügung. Sie ist verpflichtet, dem Au-pair auch während des Aufenthalts bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Mit evtl. Beschwerden über die Agentur kann man sich an das zuständige deutsche Landesarbeitsamt (Sachgebiet Private Arbeitsvermittlung) wenden. Dafür müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten - die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Verbesserung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen. Bundesanstalt für Arbeit Hauptstelle Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien 1. Anwerbung und Vermittlung von Au-Pair Jede angehende Au-pair-Gastfamilie darf Au-Pair, die Staatsangehörige anderer EU-/EWR-Mitgliedstaaten sind ( Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland. Großbritanien, Italien, Irland, Island, Lichtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien), selbst anwerben. Es besteht insoweit keine Verpflichtung, einen Vermittler in Anspruch zu nehmen. Die Anwerbung eines Nicht-EU-/EWR-Au-pair ist dagegen unzulässig. In diesem Fall muss ein inländischer Vermittler eingeschaltet werden. Zulässig ist jedoch die Selbstsuche einer Gastfamilie durch angehende Au-pairs. Es muss sich um eine echte >Initiativbewerbung handeln. Der Anstoß zu der Bewerbung darf daher nicht von der Gastfamilie ausgehen. Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach Nicht-EU/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt. Diese benötigen für ihre Vermittlungstätigkeit eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, die auf Antrag vom zuständigen Landesarbeitsamt erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Bei

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Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser die entsprechende Erlaubnis besitzt. Auch Vermittler mit Sitz im Ausland dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung besitzen. Das kann nur bei Vermittlern mit Sitz im EU-/EWR-Ausland der Fall sein, da Vermittlern mit Sitz im Nicht-EU-/EWR-Ausland keine Erlaubnis erteilt wird. 2. Vergütung für die Arbeitsvermittlung Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung nur vom Au-Pair, darf diese höchstens 300 DM betragen ( 30 DM Pauschale für Auslagen des Vermittlers). Verlangt er eine Vergütung sowohl vom Au-Pair als auch von der Gastfamilie, darf die Vergütung des Au-Pair ebenfalls höchstens 300 DM betragen; die Gesamtvergütung darf nicht höher sein als 12 % des dem Au-Pair zustehenden Arbeitsentgeltes (für längstens 12 Monate). Das bedeutet, dass von der Au-pair-Gastfamilie höchstens der Differenzbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem vom Au-pair zu zahlenden Betrag verlangt werden darf: Beispiel 1 (Au-pair soll 300 DM, die Gastfamilie 12 % zahlen. Das Arbeitsentgelt (Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung etc.) beträgt 1.000 DM monatlich. Die Vermittlung erfolgte für 12 Monate). 12.000 DM Jahresarbeitsentgelt (12 x 1.000 DM) 1.440 DM Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12 % von 12.000 DM) 1.440 DM 12 % von 12.000 DM 300 DM vom Au-pair zu zahlen 1.740 DM Höchstbetrag um 300 DM überschritten 1.140 DM von der Gastfamilie zu zahlen (1.440 DM - 300 DM) Beispiel 2 (Au-pair soll 220 DM, die Gastfamilie 10 % zahlen. Arbeitsentgelt wie Beispiel 1. Die Vermittlung erfolgte für 10 Monate) 10.000 DM Arbeitsentgelt (10 x 1.000 DM) 1.200 DM Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12 % von 10.000 DM) 1.000 DM 10 % von 10.000 DM 220 DM vom Au-pair zu zahlen 1.220 DM Höchstbetrag um 20 DM überschritten 980 DM von der Gastfamilie zu zahlen (1.000 DM - 20 DM) Zu den Vergütungen kommt ggf. noch die Mehrwertsteuer hinzu. Vorschüsse auf die Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei einem Nicht-EU-/EWR-Au-pair ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Verlangt der Vermittler vom Au-pair keine Vergütung, kann er mit der Gastfamilie die Höhe und die Fälligkeit etc. der von ihr zu zahlenden Vergütung frei vereinbaren. Für Au-pair-Vermittler, die ihre Erlaubnis vor dem 1.8.94 erhalten haben, gelten andere Regelungen (Auskünfte hierüber erhalten Sie ggf. beim zuständigen Landesarbeitsamt). 3. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

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Eine Arbeitserlaubnis benötigen nur Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten sind. Sie wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Kam das Beschäftigungsverhältnis durch unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande, wird die Arbeitsvermittlung versagt. Die Arbeitserlaubnis kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs unter 25 Jahren und nur für eine Beschäftigung in Familien (Ehepaare mit Kind oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt), in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muß mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutsche(r) sein. Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch ausländische Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist). Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitserlaubnis erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine "Aufenthaltserlaubnis-EG". 4. Ausgestaltung des Au-pair-Beschäftigungsverhältnisses Das vom Europarat 1969 verabschiedete "Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung" ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden Usancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt "Au-pair bei deutschen Familien"): - Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter - Integration in die Gastfamilie, - Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung (grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden täglich), - Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche, - Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen, - bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen ( bei kürzerer Beschäftigung als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Beschäftigungsmonat) - Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit sowie der Schwangerschaft und Geburt (gesetzlich oder privat). Zur Vermeidung von Beitragsnachforderungen wird dringend empfohlen, rechtzeitig vor Beginn der Beschäftigung eine verbindliche Entscheidung der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (gesetzliche Krankenkasse) über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe herbeizuführen. - Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (Gemeindeunfallversicherungsverband bzw. Unfallkasse), - Zahlung einer angemessenen Vergütung ("Taschengeld"), zur Zeit üblicherweise 400 DM monatlich, - angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie. Es empfiehlt sich, die nähere Ausgestaltung eines Au-pair-Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere Vergütung und Arbeitszeiten, schriftlich zu vereinbaren. Falls Sie Fragen dazu haben, rufen Sie uns an: 08092 - 709 505 oder schicken Sie eine e-mail: [email protected]


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