Lutz Hartmann & Dr. Rafael von Heppe:
Stolperstein Beteiligungsschwellen
4. private banking kongress – München 2013
8. und 9. April 2013
� Überblick (25 min.)Überblick (25 min.)Überblick (25 min.)Überblick (25 min.)
� Wozu Mitteilungspflichten?� Welche Mitteilungspflichten gibt es?� Was sind Zurechnungen?� Wie, wann und an wen ist mitzuteilen?
� FAQsFAQsFAQsFAQs ((((20202020 minminminmin....))))
� Was droht im Fall von Verstößen?� Können Mitteilungen nachgeholt werden?� Welche Pflichten hat der Emittent?
Agenda: Workshop „Stolperstein Beteiligungsschwellen“ 2
� Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts undAnlegerschutz
� Anlageentscheidung bedarf Kenntnis wesentlicher Tatsachen
• Aktionärsstruktur• Beherrschungsverhältnisse• Veränderungen bedeutender bedeutender bedeutender bedeutender
BeteiligungenBeteiligungenBeteiligungenBeteiligungen
� Mittel:Transparenz Transparenz Transparenz Transparenz durch Mitteilungen
� Weitere gesamtgesellschaftliche Ziele
Wozu Mitteilungspflichten? 3
� Beispiel: Mitteilungen in einem Geschäftsbericht
Wozu Mitteilungspflichten? 4
� Funktionsweise von Mitteilungspflichten
� Zweistufiges Verfahren• Meldepflichtiger teilt an Emittent und
BaFin mit
• Emittent veröffentlicht, teilt dies derBaFin mit und übermittelt Veröffent-lichung an das Unternehmensregister
� Flankierende Maßnahmen
� Sanktionen bei Verstößen
Wozu Mitteilungspflichten? 5
EmittentEmittent
� §21 Abs. 1 (und Abs. 1a) WpHG:Mitteilungspflicht bei dinglichemdinglichemdinglichemdinglichem „Erwerb„Erwerb„Erwerb„Erwerb oderoderoderoderVeräußerung“Veräußerung“Veräußerung“Veräußerung“ von Stimmrechten, ggf. Zurech-nung von Stimmrechten Dritter nach §22 WpHG
� §25 Abs. 1 WpHG:Mitteilungspflicht beim Halten von InstrumentenInstrumentenInstrumentenInstrumenten,die ihren Inhaber zum einseitigeneinseitigeneinseitigeneinseitigen ErwerbErwerbErwerbErwerb vonAktien mit Stimmrechten berechtigen
� §25a Abs. 1 WpHG:Mitteilungspflicht beim Halten von weiterenweiterenweiterenweiterenInstrumentenInstrumentenInstrumentenInstrumenten, die ihrem Inhaber den Erwerb vonAktien mit Stimmrechten faktischfaktischfaktischfaktisch oderoderoderoderwirtschaftlichwirtschaftlichwirtschaftlichwirtschaftlich ermöglichenermöglichenermöglichenermöglichen
Welche Mitteilungspflichten gibt es? 6
EmittentEmittent
EmittentEmittent
EmittentEmittent
� §26 Abs. 1 S. 2 WpHG:Pflicht des Emittenten, eine Erklärung zu eigeneneigeneneigeneneigenenAktienAktienAktienAktien zu veröffentlichen
� §27a WpHG:Erweiterte Mitteilungspflichten für Inhaber„wesentlicher Beteiligungen“ (ab 10 %-Schwelle),die verfolgten ZieleZieleZieleZiele und die HerkunftHerkunftHerkunftHerkunft der fürErwerb verfolgten Mittel mitzuteilen
� Adressat der Pflichten („MeldepflichtigerMeldepflichtigerMeldepflichtigerMeldepflichtiger“)
� „Emittent“
Welche Mitteilungspflichten gibt es? 7
EmittentEmittent
EmittentEmittent
� § 22 Abs. 1 und 2 WpHG:Zu den Stimmrechten des Meldepflichtigen zählenunter bestimmten Umständen – und nur zumZweck der Ermittlung einer Mitteilungspflicht –auch StimmrechteStimmrechteStimmrechteStimmrechte ausausausaus AktienAktienAktienAktien DritterDritterDritterDritter
� Zur Sicherstellung der Mitteilungspflicht trifft denMeldepflichtigen eine InformationsverschaffungsInformationsverschaffungsInformationsverschaffungsInformationsverschaffungs----pflichtpflichtpflichtpflicht
� Nr. 1: Aktien eines TochterunternehmensTochterunternehmensTochterunternehmensTochterunternehmens� Volle Zurechnung – nicht nur quotal nach
der Beteiligung am Tochterunternehmen
� Nr. 2: Dritter hält Aktien fürfürfürfür RechnungRechnungRechnungRechnung desdesdesdesMeldepflichtigenMeldepflichtigenMeldepflichtigenMeldepflichtigen
Was sind Zurechnungen? 8
EmittentEmittent
EmittentEmittent
EmittentEmittent
� Nr. 3: einem Dritten alsalsalsals SicherheitSicherheitSicherheitSicherheit übertrageneübertrageneübertrageneübertrageneAktien
� Nr. 5: Aktien eines Dritten, die Meldepflichtigerdurchdurchdurchdurch WillenserklärungWillenserklärungWillenserklärungWillenserklärung erwerbenerwerbenerwerbenerwerben kannkannkannkann
� Nr. 6: Aktien eines Dritten, die demdemdemdemMeldepflichtigenMeldepflichtigenMeldepflichtigenMeldepflichtigen anvertrautanvertrautanvertrautanvertraut sind oder aus denener die Stimmrechte als BevollmächtigterBevollmächtigterBevollmächtigterBevollmächtigter ausübenkann, sofern er nachnachnachnach eigenemeigenemeigenemeigenem ErmessenErmessenErmessenErmessen ausübenkann, wenn keinekeinekeinekeine besonderenbesonderenbesonderenbesonderen WeisungenWeisungenWeisungenWeisungen desAktionärs vorliegen
� Abs. 2: Aktien eines Dritten, mit dem derMeldepflichtige oder sein TU sein Verhalten inBezug auf diesen Emittenten abstimmt („actingactingactingacting ininininconcertconcertconcertconcert“)
Was sind Zurechnungen? 9
EmittentEmittent
� Wie:
� Inhalt gemäß §17 Abs. 1 und 2 WpAIV,z.B. auf BaFin-Formularen (download)
� Auch per Telefax, nicht per e-Mail
� Wann:
� Unverzüglich, spätestens innerhalb von vierHandelstagen (§30 WpHG)
� An wen:
� Emittent und BaFin
Wie, wann und an wen ist mitzuteilen? 10
EmittentEmittent
� Überblick (25 min.)Überblick (25 min.)Überblick (25 min.)Überblick (25 min.)
� Wozu Mitteilungspflichten?� Welche Mitteilungspflichten gibt es?� Was sind Zurechnungen?� Wie, wann und an wen ist mitzuteilen?
� FAQsFAQsFAQsFAQs ((((20202020 minminminmin....))))
� Was droht im Fall von Verstößen?� Können Mitteilungen nachgeholt werden?� Welche Pflichten hat der Emittent?
Agenda: Workshop „Stolperstein Beteiligungsschwellen“ 11
� §39 Abs. 2 Nr. 2 lit. e) und f) WpHG:
� GeldbußeGeldbußeGeldbußeGeldbuße bisbisbisbis EUREUREUREUR 1111 miomiomiomio....
� §29a OWiG:
� VerfallVerfallVerfallVerfall desdesdesdes VermögensvorteilsVermögensvorteilsVermögensvorteilsVermögensvorteils
� §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§21, 25 WpHG:
� SchadensersatzSchadensersatzSchadensersatzSchadensersatz
� Ggf. §28 WpHG:
� RechtsverlustRechtsverlustRechtsverlustRechtsverlust
Was droht im Fall von Verstößen? 12
� §28 WpHG:
� Nur bei Verstößen gegen Mitteilungspflichtnach §§§§21212121 AbsAbsAbsAbs.... 1111 oder 1111aaaa WpHGWpHGWpHGWpHG –––– nichtnichtnichtnicht§§§§25252525 oder §§§§25252525aaaa WpHGWpHGWpHGWpHG
� VerlustVerlustVerlustVerlust derderderder VerwaltungsVerwaltungsVerwaltungsVerwaltungs---- undundundund VermögensVermögensVermögensVermögens----rechterechterechterechte, auch bzgl. zugerechneter Aktien vonTochterunternehmenTochterunternehmenTochterunternehmenTochterunternehmen und Dritten,Dritten,Dritten,Dritten, diediediedie „für„für„für„fürRechnungRechnungRechnungRechnung desdesdesdes Meldepflichtigen“Meldepflichtigen“Meldepflichtigen“Meldepflichtigen“ halten
� DauerDauerDauerDauer: bis Mitteilung nachgeholt ist, beiVorsatz und grober Fahrlässigkeit noch6 Monate länger
� Ggf. Folge: Anfechtbarkeit von Hauptver-sammlungsbeschlüssen, §243 Abs. 1 AktG
Was droht im Fall von Verstößen? 13
� Frist für Mitteilung, §§21 Abs. 1, 25, 25a WpHG:
� UnverzüglichUnverzüglichUnverzüglichUnverzüglich, spätestens binnen vierHandelstagen (§30 WpHG)
� Organisations- und Informationseinholungspflicht:
� Aktionär muss sich selbst angemessenangemessenangemessenangemessenorganisierenorganisierenorganisierenorganisieren, anlassbezogenanlassbezogenanlassbezogenanlassbezogen informiereninformiereninformiereninformieren(z.B. im Fall von Kapitalmaßnahmen) undbeibeibeibei DrittenDrittenDrittenDritten, deren Stimmrechte ihm ggf.zugerechnet werden können, InformationenInformationenInformationenInformationeneinholeneinholeneinholeneinholen
� Nicht rechtzeitig: zunächst Verstoß (ggf.Rechtsverlust) – „Rückkehr in die Legalität“?
Können Mitteilungen nachgeholt werden? 14
� Mit Erfüllung bzw. Nachholung der Pflicht endetder Rechtsverlust exexexex nuncnuncnuncnunc
� Eine unrichtige oder unterlassene Mitteilungkannkannkannkann unmittelbarunmittelbarunmittelbarunmittelbar vorvorvorvor oderoderoderoder inininin derderderder HauptverHauptverHauptverHauptver----sammlungsammlungsammlungsammlung nachgeholtnachgeholtnachgeholtnachgeholt werdenwerdenwerdenwerden (gleichzeitigMitteilung an BaFinBaFinBaFinBaFin)
� Ausnahme: §28 S. 3 WpHG
� „Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteilsbetroffen ist…“
� Sechs Monate verlängerter Rechtsverlustbei vorsätzlichervorsätzlichervorsätzlichervorsätzlicher oder grobgrobgrobgrob fahrlässigerfahrlässigerfahrlässigerfahrlässigerVerletzung
Können Mitteilungen nachgeholt werden? 15
� Muss jede unrichtige oder unterlassene Mitteilungnachgeholt werden? str.
� Nach vertretbarer Auffassung genügt es,wenn nurnurnurnur diediediedie letzteletzteletzteletzte nachgeholt wird
� Was, wenn eine unrichtige Mitteilung nachträglichrichtig wird?
� Keine Heilung
Können Mitteilungen nachgeholt werden? 16
� Vorstand muss prüfen, wer an der Hauptver-sammlung teilnehmen und an Beschlussfassungmitwirken darf und wer eine Dividende ausgezahltbekommen darf, ggf.
� Fernhaltung nicht befugter Aktionäre
� Verhinderung der Beschlussmitwirkung
� Keine Dividendenauszahlung, sonst ggf.Haftung gegenüber der Gesellschaft
Welche Pflichten hat der Emittent? 17
Lutz HartmannRechtsanwalt, Avocat à la CourSchwerpunkt: Corporate / M&A
e-Mail: [email protected]
Vielen Dank 18
Dr. Rafael von Heppe, E.M.L.E.RechtsanwaltSchwerpunkt: Corporate / M&A; Kapitalmarkt
e-Mail: [email protected]
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Backup – Standardformular BaFin (Mitteilungen nach §21 Abs. 1 WpHG) 19
Neue Mainzer Straße 2860311 Frankfurt/Main
Tel.: +49 (0)69 97 10 97 100Fax: +49 (0)69 97 10 97 200E-Mail: [email protected]
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