BergbauberechtigungenInformationsveranstaltung des
Kreises Segeberg
Bad Segeberg, 29.04.2013
Landesamt für Bergbau Energie und Geologie• Staatlicher geologischer Dienst für das
Bundesland Niedersachsen• Bergbehörde für die Bundesländer
Niedersachsen (Nds.), Schleswig-Holstein (S.-H.), Hamburg (HH) und Bremen (HB)
• Oberste Bergbehörde in Schleswig-Holstein: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Fachaufsicht über das LBEG)
• 295 Mitarbeiter• Hauptsitz Hannover,
Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, Außenstelle Meppen undZentrum für Tiefengeothermie in Celle
Unsere Philosophie
Wirtschaft
Fachlich kompetente, neutrale und transparente Fachbehörde für bergbauliche und geologische Themenstellungen
Rechtskonforme Verwaltungsverfahren
Wirtschaftlich unabhängige Informationen und Beratung für die verschiedenen Akteure
Informieren sachlich, umfassend und zeitnah über öffentlichkeitsrelevante Vorgänge
Umwelt
Ressourcen
Zweck des Gesetzes Bundesberggesetz (BBergG) §1
• Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen,
Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.
Bergrechtliche Erlaubnis• Zweck des Bundesberggesetzes (BBergG) ist es u. a. das Aufsuchen
von Bodenschätzen zu ordnen. • Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht in
einem festgelegten Gebiet (Erlaubnisfeld) festgelegte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen. (§ 7 BBergG)
• D. h. außerhalb von Erlaubnisfeldern findet keine Aufsuchung statt. (Ausnahme Bewilligungs- und andere Gewinnungsfelder) Innerhalb eines Erlaubnisfeldes darf nur ein Unternehmer die festgelegten Bodenschätze aufsuchen.
• Keine Genehmigung von Vorhaben.• Die Erlaubnis wird auf Antrag von der Bergbehörde erteilt.
Bergrechtliche Bewilligung• Zweck des BBergG ist es u. a. das Gewinnen von Bodenschätzen zu
ordnen. • Die bergrechtliche Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht in
einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) festgelegte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen (soweit die Lagerstätte bekannt ist - sonst Erlaubnis erforderlich), zu gewinnen und andere Bodenschätze mit zu gewinnen. (§ 8 BBergG)
• D. h. außerhalb von Bewilligungsfeldern findet keine Gewinnung statt (Ausnahme Bergwerkseigentum, Alte Rechte). Innerhalb eines Gewinnungsfeldes darf nur ein Unternehmer die festgelegten Bodenschätze aufsuchen.
• Die Bewilligung wird auf Antrag von der Bergbehörde erteilt.• Keine Genehmigung von Vorhaben.• Bergwerkseigentum: Entspricht der Bewilligung; zusätzlich werden auf
dieses Recht für Grundstücke geltende Vorschriften angewendet.
Bergfreie Bodenschätze• Metalle und Erze• Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden
Gasen;• Stein- und Braunkohle; • Graphit; • Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der
gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; • Flussspat und Schwerspat. • Als bergfreie Bodenschätze gelten:
– Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer
– Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).
Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Deutschland
Erdöl
Erdgas
Bekanntmachung vonerteilten Bergbauberechtigungen imKartenserver des LBEG.http://nibis.lbeg.de/cardomap3/
• Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe
• Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe
• Seit dem 1.10.2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1.10.2006 bis 30.09.2015)
• Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe
• Seit dem 1.10.2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1.10.2006 bis 30.09.2015)
• Seit dem 2.08.2010: Gasfündige Explorations-bohrung „Lüchow Z1“ (Teilfeldsuchbohrung A4; Bohrzeit 2.08.2010 bis 26.11.2010)
• Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe
• Seit dem 1.10.2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1.10.2006 bis 30.09.2015)
• Seit dem 2.08.2010: Gasfündige Explorations-bohrung „Lüchow Z1“ (Teilfeldsuchbohrung A4; Bohrzeit 2.08.2010 bis 26.11.2010)
• Seit dem 15.11.2011: Bewilligungsfeld „Lüchow“ zur Förderung von Kohlenwasserstoffen (Laufzeit 15.11.2011 bis 14.11.2021)
Aufsuchungstätigkeiten• Beschaffung von geologischen Informationen über das Erlaubnisgebiet.• Seismische Untersuchungen (Genehmigung: Betriebsplan)• Geologisches Modell erstellen• Niederbringung von Bohrung(en)• Bohrlochuntersuchungen (Genehmigung:
Betriebsplan)• Bohrkernproben entnehmen• Lagerstättenmodell erstellen
Anmerkung: Hydraulic Fracturing ist keine erforderliche Aufsuchungstätigkeit. Diese Technologie wurde allerdings in seltenen Einzelfällen auch bei der Aufsuchung eingesetzt. Für diesen Einsatz ist die bergbehördliche Zulassung (Genehmigung) eines Betriebsplanes als Einzelfallprüfung erforderlich.
• Bezeichnung des Bodenschatzes/der Bodenschätze• Festlegung des Erlaubnisfeld und Darstellung in einer Karte• Arbeitsprogramm für die Aufsuchungsarbeiten mit deren Beschreibung und
Angabe des Aufsuchungszeitraumes(Wichtiger Hinweis: Die Arbeiten im Arbeitsprogramm werden mit der Erlaubnis nicht genehmigt! Gesonderte Anträge (Betriebspläne) sind erforderlich.)
• Der Antragsteller verpflichtet sich, die Ergebnisse der Aufsuchung dem LBEG bekanntzugeben.
• Der Antragsteller muss zuverlässig sein.• Die Aufsuchung darf die Aufsuchung und Gewinnung anderer Bodenschätze
nicht gefährden.• Die Aufsuchung darf andere Bodenschätze nicht gefährden.• Die Aufsuchung darf nicht durch andere öffentliche Interessen im gesamten Feld
ausgeschlossen sein.
Grundlagen der Erlaubniserteilung(formuliert als Versagungsgründe, § 11 BBergG)
Vorrang und Geheimhaltung• Konkurrierende Anträge zur Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis
(Erlaubnisfeld im selben Gebiet für denselben Bodenschatz wird von mehreren Unternehmern beantragt).
• Das Erlaubnisfeld erhält der Antragsteller, der den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung am besten Rechnung trägt. (§ 14 BBergG Vorrang).
• Zu berücksichtigen: – Arbeitsprogramm– Glaubhaftmachung, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung
erforderlichen Mittel aufgebracht werden können
• § 88 a Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein „Geheimhaltung“:Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Befristung der Erlaubnis§ 16 Abs. 4 BBergG
• Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
• Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.
Widerruf einer Erlaubnis § 18 BBergG
• Eine Erlaubnis ist zu widerrufen– wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung
hätten führen müssen.– wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten
hat, • die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung
aufgenommen wurde• die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen
worden ist (Fristverlängerung möglich) – Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der
Erlaubnisinhaber keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen.
Hydraulic FracturingInformationsveranstaltung des
Kreises Segeberg
Bad Segeberg, 29.04.2013
Hydraulic Fracturing• Eines von vielen technischen Verfahren, die zur
Erdgasgewinnung eingesetzt werden• Stimulationsmaßnahme (kein Bohrverfahren)• Wasser mit Additiven (Stützmittel und
Chemikalien) werden mit hohem Druck in die Erdgaslagerstätte gepumpt
• Ziel: Herstellung von Rissen im Lagerstättengestein, um den Gaszufluss zur Bohrung zu erhöhen
Hydraulic Fracturing• Anwendung in unkonventionellen Erdgaslagerstätten in
Deutschland– Schiefergas-Lagerstätten zur Aufsuchung (bislang 1 Test-Frac)
• Anwendung in Tight-Gas-Lagerstätten• Anwendung in konventionellen Erdgaslagerstätten• Anwendung in Erdöllagerstätten• Dauer: wenige Stunden• Zu Beginn der Förderphase oder im Verlauf der Förderung nach
Rückgang des Fördervolumens• Ggf. Mehrfachfrac (mehrere Fracs im Bohrpfad einer Bohrung)• Ggf. Refrac (erneuter Frac nach längerem Förderzeitraum)
Hydraulic Fracturing in Schleswig - Holstein
• Einsatz seit 1955• Letzter Einsatz: 1994• 28 Frack-Maßnahmen• Über den gesamten Zeitraum keine Umweltschäden
bekannt• Alle Frack-Maßnahmen in Erdöllagerstätten• Gegenwärtig sind dem LBEG keine Planungen für
Frac-Maßnahmen in Schleswig-Holstein bekannt, insbesondere liegen keine Sonderbetriebspläne für Fracking vor, womit die notwendige Einzelfallprüfung vorgenommen wird.
Hydraulic Fracturing in Niedersachsen
• Fracs in Formationen– 1 % Unterkreide– 0,3 % Keuper– 12 % Buntsandstein– 0,3 % Zechstein– 46 % Rotliegendes– 41 % Oberkarbon
• Einsatz seit 1961• 324 Frac-Maßnahmen in 141 Erdgas-Bohrungen• Über den gesamten Zeitraum keine Umweltschäden bekannt• 1 Test-Frac in einer Schiefergasformation (Damme 3)
Verwaltungsvorschrift:
Rund-VerfügungMindestanforderungen an Betriebspläne,Prüfkriterien und Genehmigungsablauffür hydraulische Bohrlochbehandlungenin Erdöl- und Erdgaslagerstätten inNiedersachsenvom 31.10.2012
Anzahl von Frack-Maßnahmen in Erdgaslagerstätten in Niedersachsen
Genehmigungsunabhängige rechtliche Regelungen
• Tiefbohrverordnung– Bohrungen sind so auszuführen, dass nutzbare Lagerstätten, Solquellen
und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflusst werden– Bohrungen mit Standrohr versehen und mit Verrohrung zu sichern– Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern.– Ankerrohrtour ist vollständig zu zementieren– Dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des
Ringraums muss erreicht werden.– Nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgasträger,
laugenführende Gebirgsschichten müssen durch die Zementation abgedichtet werden.
– Kontrolle des Betriebsdruckes während der Zementation– Lage der Zementation muss ermittelt– Misslingen einer Zementation muss dem LBEG angezeigt werden– Vorrichtung für Druckmesseinrichtungen an Ringräumen
Additiv Eingesetzte(s) Masse/Volumen
Gefahren-kennzeichnung
Tetramethylammoniumchlorid (CAS-Nr. 75-57-0) 10,6 m³
leichte und mit Wasserstoff behandelte Destillate (CAS-Nr. 64742-47-8)
8 m³Polyethylenglycol-Octylphenylether (CAS-Nr. 9036-19-5)
Magnesiumchlorid (CAS-Nr. 7786-30-3)
460 kgMagnesiumnitrat (CAS-Nr. 10377-60-3)
ein Biozid (CAS-Nr. 55965-84-9)
EingesetztesVolumen:3 x 4.000 m³
bestehend aus:98 % Wasser< 2 % Quarzsand< 0,2 % Additive
kein kennzeichnungs-pflichtiges Gemisch
Beispiel: Chemikalieneinsatz Damme 3
Einschlägige Rechtsgebiete• Bundesberggesetz
– Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-V Bergbau, UVPG)– Öffentlichkeitsbeteiligung– Bewertung der Geologie vor Ort, auch hinsichtlich Deckgestein und
Grundwassersicherheit– Öffentliches Recht: Sicherheitsleistung - Abschluss einer angemessenen
Versicherung durch das Förderunternehmen• Privatrecht (im Bundesberggesetz: Bergschadensrecht)
– Haftung, Bergschäden - Abschluss einer angemessenen Versicherung durch das Förderunternehmen
• Wasserrecht– Laufende Kontrollen der Emissionen (Grund- und Oberflächenwasser,
Abwässer) vor Ort durch unabhängige Institute / Labore vor, während und nach der Förderung Kontinuierliche Veröffentlichungen der Emissionsdaten
– Bohrungen / Fracing in Wasserschutzgebieten• Bundesimmissionsschutzgesetz
– Laufende Kontrollen der Emissionen (Lärm, Licht, Luft, Verkehr) vor Ort durch unabhängige Institute / Labore vor, während und nach der FörderungKontinuierliche Veröffentlichungen der Emissionsdaten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit