Boos Hummel & WegerichRechtsanwälte • Zimmerstraße 56 • 10117 Berlin • Tel.: 030-2009547-0 • Fax: 030-2009547-19 • [email protected]
EnWG Novelle - wesentliche Änderungen
9. Portfoliomanager-Treffin Leipzig am 08. und 09. September 2011Rechtsanwältin Dr. Heidrun Schalle
Rechtsanwältin seit 2001;seit 2003 im EnergiewirtschaftsrechtMandanten: Speicherbetreiber, kommunale Energieversorgungsunternehmen,energieintensive Industrieunternehmen, Energiehändler und -lieferanten. Beratungstätigkeiten in jüngster Zeit:• Anpassung der Speicherverträge eines Speicherbetreibers an die EnWG-Novelle • Beratung bei Netzanschluss und –zugang für Energieinfrastrukturprojekte (konventionelle
Energieerzeugungsprojekte , Speicher)• Energierechtliche Beratung bei Erwerb eines On-Shore Windparks• Beratung eines KWK- und Grünstromhändlers beim Markteintritt
Dr. Heidrun Schalle, [email protected]
09.09.2011 2Boos Hummel & Wegerich
I. Grundlage der EnWG-NovelleII. Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU
(Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
(Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen
(Neue Kategorien im EnWG)V. Messwesen
(auf dem Weg zum Smart Meter)
Inhaltsübersicht
09.09.2011 3Boos Hummel & Wegerich
I. Grundlage der EnWG-NovelleII. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU
(Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
(Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen
(Neue Kategorien im EnWG)V. Messwesen
(auf dem Weg zum Smart Meter)
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09.09.2011 4Boos Hummel & Wegerich
• Europäisches Recht - Grundlage der EnWG-Novelle:• Richtlinie 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) vom 13.07.2009• Richtlinie 2009/73/EG (Erdgasbinnenmarktrichtlinie) vom 13.07.2009
• Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.07.2011=> veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 03.08.2011
• in Kraft seit: 04.08.2011 • Sonstige Novellierungen und Anpassungen betreffen u.a.:• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Monitoring des Energiemarktes durch BKartA)• KWKG (Verlängerung der KWK-Förderung); Ergänzung der StromNEV (Befreiung/Vereinbarung indiv. NNE)
I. Grundlage der EnWG Novelle - das dritte EUEnergiebinnenmarktpaket
09.09.2011 5Boos Hummel & Wegerich
I. Grundlage der EnWG-NovelleII. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU
(Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
(Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen
(Neue Kategorien im EnWG)V. Messwesen
(auf dem Weg zum Smart Meter)
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09.09.2011 6Boos Hummel & Wegerich
Marktrolle Gesellschafts-rechtliche Entflechtung
Buchhalterische Entflechtung
Informationelle Entflechtung
Organisatorische Entflechtung
Vertikal integrierte EVU
Vorbehaltlich de minimis Regelung
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
Vorbehaltlich de minimis Regelung
Betreiber von Speichern/LNG
keine Geltung Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
keine Geltung
Objektnetze keine Geltung keine Geltung keine Geltung keine Geltung
Fernleitungs- und Transportnetz-betreiber
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
II. Entflechtung unter dem EnWG 2005
09.09.2011 7Boos Hummel & Wegerich
Marktrolle Gesellschafts-rechtliche Entflechtung
Buchhalteri-sche Entflechtung
Informationel-le Entflechtung
Organisatori-sche Entflechtung
OU/ISO/ITO
Vertikal integrierte EVU
Geltung seit dem 13.07.2005; de minimis Regelung gilt weiter
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit dem 13.07.2005; de minimis Regelung gilt weiter
Gilt, falls EVU mit Transport-/ Fernleitungs-netzbetreiber verbunden ist
Betreiber von Speichern
Geltung seit dem 04.08.2011
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit dem 04.08.2011
Keine Geltung
Geschlossene Verteiler-netze
de minimisVorbehalt
Geltung seit dem 04.08.2011
Geltung seit dem 04.08.2011
de minimisVorbehalt
Keine Geltung
Fernleitungs- und Transportnetzbetreiber
Geltung seit dem 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 13.07.2005
Geltung seit 04.08.2011
II. Entflechtung unter dem EnWG 2011
09.09.2011 8Boos Hummel & Wegerich
II. Entflechtung unter dem EnWG 2011
09.09.2011 9Boos Hummel & Wegerich
• Transportnetzbetreiber: • werden künftig – unabhängig von der Eigentümerstruktur – durch die
Bundesnetzagentur zertifiziert;• Überwachung der Einhaltung der strukturellen Entflechtungsvorgaben;
nachhaltiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
• Verteilernetzbetreiber:• Stärkung der Position des Gleichbehandlungsbeauftragten; erweiterte
Informationsrechte;• Separater Marktauftritt des Netzbetreibers (de minimis-Vorbehalt gilt).
• Betreiber von Erdgasspeichern (Untergrundspeichern): • gesellschaftsrechtliche und operationelle Entflechtung gelten;• es bleibt beim verhandelten Speicherzugang (keine Entgeltregulierung).
II. Entflechtung unter dem EnWG 2011
09.09.2011 10Boos Hummel & Wegerich
I. Grundlage der EnWG-NovelleII. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU
(Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
(Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen
(Neue Kategorien im EnWG)V. Messwesen
(auf dem Weg zum Smart Meter)
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09.09.2011 11Boos Hummel & Wegerich
III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
09.09.2011 12Boos Hummel & Wegerich
§ 40 EnWG - Anforderungen an Strom- und Gasabrechnung gegenüber Letztverbrauchern: (Letztverbraucher: Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.)
• Lieferantendaten: Anschrift, Registergericht, E-Mail Adresse• Vertragsdaten: Vertragslaufzeit, geltende Preise, nächstmöglicher
Kündigungstermin und –frist• Kundendaten: Zählpunktbezeichnung, Verbrauch im Vorjahreszeitraum • Forderungsbestandteile: Konzessionsabgabe, NNE, Messentgelte• Zusätzlich bei Haushaltskunden (mit Übergangsfrist):
Information über Streitbeilegungsverfahren und Schlichtungsstelle, Kontaktdaten Verbraucherservice der BNetzA (Übergangsfrist). Vergleichende Angaben zum Jahresverbrauch
III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
09.09.2011 13Boos Hummel & Wegerich
§ 40 EnWG - Anforderungen an Strom- und Gasabrechnung gegenüberLetztverbrauchern: • Verpflichtung zum Angebot monatlicher, viertel- oder halbjährlicher
Abrechnungsintervalle;• Tariflicher Anreiz zur Steuerung des Verbrauchs sowie Pflicht zum Angebot eines
„Basistarifs“• Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums /
Vertragsendes • Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen für maßgebliche
Berechnungsfaktoren• Übergangsfrist für Abrechnungshöchstfrist und begriffliche Standardisierung
Fazit:Wettbewerblicher Bereich der Energielieferung wesentlich reguliert.
III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
09.09.2011 14Boos Hummel & Wegerich
§ 111a EnWG – Verbraucherbeschwerden• EVU, Messstellenbetreiber, Messdienstleister sind
verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern (siehe § 13 BGB) insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen betreffend den Netzanschluss, die Energielieferung sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb 4 Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
• Helfen sie der Beschwerde nicht ab, ist dies zumindest in Textform zu begründen und auf das Schlichtungsverfahren hinzuweisen.
§ 111b EnWG – Schlichtungsverfahren• Schlichtungsstelle existiert noch nicht; soll aber in den nächsten 6 Monaten eingerichtet werden; • Verbraucher und Unternehmen können Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Netzanschluss,
Energielieferung sowie Messung anrufen;• Verbraucher erst nach fruchtloser Verbraucherbeschwerde; • in etwa vergleichbar mit EEG-Clearingstelle/ Rechtsweg steht uneingeschränkt offen.
III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
09.09.2011 15Boos Hummel & Wegerich
I. Grundlage der EnWG-NovelleII. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU
(Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
(Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen
(Neue Kategorien im EnWG)V. Messwesen
(auf dem weg zum Smart Meter)
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09.09.2011 16Boos Hummel & Wegerich
IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen
09.09.2011 17Boos Hummel & Wegerich
• Definition der geschlossenen Verteilernetze deutlich restriktiver als Objektnetzdefinition im EnWG 2005
• Eigenversorgungsnetze, Werksnetze im Wesentlichen noch erfasst; Dienstleistungsnetze ??
• Maßgeblich: keine Versorgung von Haushaltskunden, es sei denn, in geringer Zahl, wenn enge Verbindung zum Netzbetreiber/-eigentümer besteht (Bsp. „Werkswohnungen“).
„kleine Netze“ seit 04.08.2011 häufig reguliert
Ausweg: Kundenanlage?• räumlich zusammengehörendes Gebiet oder Betriebsgebiet • entweder: wenn „Kundenanlage“ für die Sicherstellung von Wettbewerb bei der
Energieversorgung unbedeutend ( etwa nach Energiemenge, Anzahl der Anschlussnehmer,…);
• oder: fast ausschließlich unternehmensinterner Transport von Energie oder betriebsnotwendiger Abtransport von Energie;
• Netzentgeltfreie Durchleitungsmöglichkeit muss jedenfalls gewährt werden;• Beispiele: Wohnanlage; Mehrzweckgebäude, Freizeit- und Sporteinrichtung, Werksnetze im klassischen Sinne
IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen
09.09.2011 18Boos Hummel & Wegerich
I. Grundlage der EnWG-NovelleII. Neue Vorgaben für die Entflechtung integrierter EVU
(Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)III. Erweiterte Verbraucherschutzbestimmungen
(Rechnungsinhalte, Schlichtungsstelle) IV. Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen
(Neue Kategorien im EnWG)V. Messwesen
(auf dem Weg zum Smart Meter)
Inhaltsübersicht
09.09.2011 19Boos Hummel & Wegerich
§§ 21b – 21i EnWG regeln Messwesen komplett neu • § 21b EnWG: Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Netzbetreibers• auf Wunsch des Anschlussnutzers kann Messstellenbetrieb und
Messung von Drittem übernommen werden• RVO kann übergangsweise vorsehen, dass MDL auch von Dritten durchgeführt werden
darf, wenn Messstelle kein „Messsystem“ im Sinne des § 21d EnWG ist.• § 21 d EnWG – Messsystem (beschreibt sog. Smart Meter):
„eine in ein Kommunikationssystem eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzung wiederspiegelt.“
• § 21 c EnWG ordnet (vorbehaltlich technischer Möglichkeit) verpflichtend Einbau von Smart Metern an, bei: • Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen oder renoviert werden;• bei Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch größer 6.000 KWh;• bei Anlagenbetreibern nach EEG/KWKG („ sog. Prosumern“) bei Neuanlagen mit Leistung < 7 KW.
V. Messwesen – auf dem Weg zum Smart Meter
09.09.2011 20Boos Hummel & Wegerich
§ 21c EnWG - verpflichtender Einbau von Smart Metern• In allen anderen Fällen erfolgt der Einbau, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich vertretbar ist.• § 21c Abs. (2) EnWG regelt, was technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. • § 21c Abs. (4) EnWG Anschlussnutzer dürfen Einbau weder verhindern noch nachträglich
abändern; diese Verpflichtung ist allerdings nicht sanktionsbewehrt .• Einbauverpflichtung besteht in der Praxis erst, wenn zertifizierte Geräte im Sinne des
§ 21e Abs. (4) EnWG verfügbar sind. §§ 21g, 21h EnWG – Datenschutzbestimmungen• Daten dürfen nur durch berechtigte Stellen und nur zu den in § 21 g Abs. (1) EnWG
genannten Zwecken verwendet werden. • Berechtigte Stellen: MSB, NB und Lieferant, sowie andere mit Einwilligung des
Anschlussnutzers.• Auftragsdatenverarbeitung ist zulässig; Daten sind soweit möglich zu pseudonymisieren
oder zu anonymisieren.
V. Messwesen – auf dem Weg zum Smart Meter
09.09.2011 21Boos Hummel & Wegerich
§§ 21g, 21h EnWG – Datenschutzbestimmungen§ 21 Abs. (6) EnWG enthält VO-Ermächtigung, regelt selbst aber detailliert VO-Inhalt.• Belieferung mit Energie darf nicht von Angabe personenbezogener Daten abhängig
gemacht werden, sofern nicht erforderlich für Lieferung;• Fernwirken und Fernmessen nur mit Einwilligung des Letztverbrauchers nach dessen
entsprechender Unterrichtung;
• Letztverbraucher muss die Installation eines Messsystems im Sinne des § 21d EnWG (Smart Meter) dulden, aber nicht dessen bestimmungsgemäße Nutzung.
• In dem Fall darf nur die über einen bestimmten Zeitraum verbrauchte Energiemenge erfasst und zur Abrechnung verwendet werden.
• korrespondiert mit § 40 Abs. (5) Satz 3 EnWG (Pflicht zum Angebot eines Basistarifs);• § 21 Abs. (6) Sätze 4, 5 EnWG gelten unmittelbar, obwohl sie VO-Inhalt definieren
sollen.
V. Messwesen – auf dem Weg zum Smart Meter
09.09.2011 22Boos Hummel & Wegerich
Boos Hummel & WegerichRechtsanwälte • Zimmerstraße 56 • 10117 Berlin • Tel.: 030-2009547-0 • Fax: 030-2009547-19 • [email protected]
Viel Erfolg bei der Anwendung des neuen EnWG und beim Portfoliomanagement!