13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
Das
Gesetz über den Beruf
der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
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G. Scherer FRRP 2014
Die wichtigsten Fragen:1. Historie2. Ausbildungs‐ und Prüfungsverordnung
(Kompentenzen)
3. Bedingungen zur Ergänzungsqualifikation4. Für wenn überhaupt (noch) sinnvoll5. Situation und Lösungen in Rheinland‐Pfalz6. Änderungen der Gesetze7. Tarifpolitik und Entlohnung
Notfallsanitäter
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Historie
• 1989 Rettungsassistent
• Ca. 2000 Beginn der Sitzungen des Expertengremiums beim BMG (Bundesministerium für Gesundheit, Bonn)
• 2009 Entwurf des Gesetzes
• 2010 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
• 2012 Kabinettsentwurf
• 2013 Verabschiedung
• 1.1.2014 Beginn der Gültigkeit
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Prinzipielle Ziele
• Vergleichbarkeit des Berufs mit anderen europäischen Ländern
• dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europaparlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
• Vergleichbarkeit mit anderen Gesundheitsberufen
• Erleichterte Wechselbedingungen zu anderen Gesundheitsberufen
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Prinzipielle Ziele
• Möglichkeit der Weiterqualifikation und Akademisierung
• Rechtliche Absicherung von Regelkompetenzen; Ende der „Notkompetenz“
• Aufwertung des Berufsbildes
• Wirtschaftliche Besserstellung der bisherigen Rettungsassistenten
• Bessere Versorgung von Notfallpatienten
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Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung
• Ausbildungszeit vorschriftsmäßig abgeleistet
• Staatliche Prüfung bestanden
• Keine Annahme auf unzuverlässiges Verhalten im Beruf
• Gesundheitliche Eignung
• Möglichkeit der späteren Aberkennung der Berufsbezeichnung
• Erforderliche Sprachkenntnisse vorhanden
G. Scherer
Rettungsdienst in Bad Kreuznach & Bad Kreuznach: schnell – kompetent - mitmenschlich
Know-How
Allgemein anerkannter Wissensstand
• Rettungs-dienstlicher
• medizinischer• wissenschaftlicher
Erkenntnisse
Menschliche Kompetenz
• fachliche
• personale
• soziale
• methodische
Teamfähigkeit
• notfallmedizinische
Versorgung
• Patiententransport
Vermittlung / Einbeziehung einsatzbedingter Faktoren für das Handeln• unterschiedliche situative Einsatzbedingungen• Lebenssituation und Lebensphase des Patienten & weiterer Beteiligter• Selbstständigkeit & Selbstbestimmung des Patienten & weiterer Beteiligter
Allgemeines Ausbildungsziel § 4
G. Scherer
Rettungsdienst in Bad Kreuznach & Bad Kreuznach: schnell – kompetent - mitmenschlich
Allgemeines Ausbildungsziel (§ 4)
Soll insbesondere dazu befähigen
Eigenverantwortliche
Durchführung per Gesetz
definierter Aufgaben
Definierte Aufgaben im
Rahmen der Mitwirkung
• Zusammenarbeit mit NA
• Vorgegebene eigenständige
heilkundliche Maßnahmen
Patientenorientierte
Kooperation /
Zusammenarbeit mit
weiteren Kräften & Personen
Allgemeines Ausbildungsziel § 4
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§ 4 Ausbildungziel (2)1.Die folgenden Aufgaben sind eigenverantwortlich auszuführena) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Gefahrenabwehrmaßnahmen
Notfallsanitäter
13.05.2014
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§ 4 Ausbildungziel (2)1.Die folgenden Aufgaben sind eigenverantwortlich auszuführenb) Beurteilen des Gesundheitszustandes, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung bei verletzten und erkrankten Personen sowie Entscheiden über die Notwendigkeit der Nachforderung eines Notarztes, weiteren Personals, weiterer Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe sowie Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen
Notfallsanitäter
13.05.2014
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G. Scherer FRRP 2014
§ 4 Ausbildungziel (2)1.Die folgenden Aufgaben sind eigenverantwortlich auszuführenc) Durchführung medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten (w) im Notfalleinsatz und dabei Anwendung von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um bei Vorliegen eines lebensgefährlichen Zustandes oder bei zu befürchtenden wesentlichen Folgeschäden einer Verschlechterung der Situation der Patienten (w) bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen
Notfallsanitäter
Der Notfallsanitäter ist nicht mehr „nur“ der
Assistent des Notarztes, sondern nimmt
eigenständige Aufgaben wahr!
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
• Welche Maßnahmen sind gemeint?
• Welche sind fachlich sinnvoll
• Welche sind im Rahmen der Ausbildung (3 Jahre) wo und bis zu welcher Kompetenztiefe erlernbar?
• Wer legt die Maßnahmen fest?
• Wer entscheidet über die Schulungsinhalte?
Notfallsanitäter
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) 2. bei der erweiterten, medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken;lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden nach Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes durchführen…
Notfallsanitäter: Stellungnahme des DBRD
13.05.2014
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§ 13 Schriftlicher Teil der PrüfungÄnderungsvorschlag:(1) 2. bei der erweiterten, medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden nach Vorgaben der allgemein gültigen Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen…
Notfallsanitäter: Stellungnahme des DBRD
13.05.2014
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Kompetenzen für NotfallsanitäterDie Entscheidung ist gefallen:
Quasi Vorab‐Delegation der Erweiterten Versorgungsmaßnahmen (EVM) vom ÄLRD an die
Notfallsanitäter im jeweiligen Rettungsdienstbereich.
Notfallsanitäter
13.05.2014
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Allgemeines Gesetzeslage:Das Berufsausbildungsgesetz ist:
Bundesgesetz
Die Rettungsdienstgesetze sindLändergesetze
Notfallsanitäter
13.05.2014
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G. Scherer FRRP 2014
• Auf die Mitglieder des Bundesverbandes der ÄLRD Deutschland kommen bereits seit der Zustimmung des Bundesrates zum NotSanG zunehmend Fragen zu, die sowohl von ihren Trägerbehörden als auch von Einsatzkräften gestellt werden. Dabei geht es immer wieder konkret darum, wie die Umsetzung des § 4 des NotSanG aussehen soll bzw. wird.
Notfallsanitäter: BV ÄLRD
13.05.2014
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G. Scherer FRRP 2014
• Hier scheinen sich Fragen zu entzünden, welche Maßnahmen im Sinne des § 4 NotSanG von zukünftigen Notfallsanitäter/innen eigenverantwortlich vor Eintreffen des Notarztes bzw. bis zur Übergabe an einen Arzt in einem Krankenhaus, sowie im Rahmen der Mitwirkung „eigenständig heilkundliche Maßnahmen, die vom ÄLRD .. bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und ‐situationen, standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden können.
Notfallsanitäter: BV ÄLRD
13.05.2014
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G. Scherer FRRP 2014
• Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen unter Beachtung aller rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen wird möglicherweise sehr kontrovers erfolgen.
Notfallsanitäter: BV ÄLRD
13.05.2014
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• Prinzipiell („grundgesetz“-lich) so gewollt:• Länderhoheit im föderalen System
• Zuständigkeit der Länder steht außer Frage• Dennoch sieht (sah) der Bundesverband der
ÄLRD Deutschlands eine historische Chancen große Divergenzen bezüglich delegierter Maßnahmen an die Rettungsassitenten jetzt wieder (mehr) zusammenzuführen
Notfallsanitäter: BV ÄLRD
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Intubation mit Narkose
arterielle Kanüle für Druckmessung
ZVK
Supraventr. Tachykardie (z.B. Isoptin, Adenosin)
Transport unter Beatmung
Aspirin, Heparin, Thrombozaggh bei AKS
Analgesie (Opiat)
Thoraxkanüle/-drainage
Analgesie Ketanest+Benzodiaz.
Reposition
Amiarodone bei VT / VF
Blutdrucksenkung
i.V. Diazepam bei Krampfanfall
Analgesie (peripher)
intraossärer Zugang
Blutabnahme und Übergabe in Klinik
Zentrumsauswahl
Notarztabbestellung
endotr. Intubation (Notkompetenz Reflexlose)
Beckenschlinge
Salbutamol, Ipratropiumbromid Vernebelung
Torniquet bei Amputation
supraglott. Atemweg
Medikamente analog Notkompetenz
I.V. Zugang
JADelegation durch ÄLRDNEIN
Welche Maßnahmensoll ein Notfallsanitäter durchführendürfen?ÄLRD, bundesweitQuelle: Doodle-Umfrage Prof. LechleuthnerStand: 15.05.2013, 67 Teilnehmer
Maßnahme anteilige/absolute Antworten
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0% 25% 50% 75% 100%
Kurznarkose (z.B. Propofol)
Intubation mit Narkose
Supraventr. Tachykardie (z.B. Isoptin, Adenosin)
ZVK
arterielle Kanüle für Druckmessung
Reposition
Transport unter Beatmung
Analgesie Ketanest+Benzodiaz.
Thoraxkanüle/-drainage
Koniotomie
Analgesie (Opiat)
Aspirin, Heparin, Thrombozaggh bei AKS
Amiarodone bei VT / VF
endotr. Intubation (Notkompetenz Reflexlose)
Analgesie (peripher)
Blutdrucksenkung
intraossärer Zugang
i.V. Diazepam bei Krampfanfall
supraglott. Atemweg
Medikamente analog Notkompetenz
Zentrumsauswahl
Blutabnahme und Übergabe in Klinik
Beckenschlinge
Notarztabbestellung
Salbutamol, Ipratropiumbromid Vernebelung
Torniquet bei Amputation
I.V. Zugang
JADelegation durch ÄLRDNEIN
Welche Maßnahmensoll ein Notfallsanitäter durchführendürfen?Kölner NotärtzeQuelle: Doodle-Umfrage Prof. LechleuthnerStand: 27.05.2013, 12 Teilnehmer
Maßnahme anteilige/absolute Antworten
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0% 25% 50% 75% 100%
ZVK
arterielle Kanüle für Druckmessung
Kurznarkose (z.B. Propofol)
Supraventr. Tachykardie (z.B. Isoptin, Adenosin)
Intubation mit Narkose
Transport unter Beatmung
Analgesie Ketanest+Benzodiaz.
Reposition
Koniotomie
Amiarodone bei VT / VF
Analgesie (Opiat)
Thoraxkanüle/-drainage
Zentrumsauswahl
Aspirin, Heparin, Thrombozaggh bei AKS
Blutdrucksenkung
Analgesie (peripher)
intraossärer Zugang
i.V. Diazepam bei Krampfanfall
Beckenschlinge
endotr. Intubation (Notkompetenz Reflexlose)
Torniquet bei Amputation
supraglott. Atemweg
Salbutamol, Ipratropiumbromid Vernebelung
Notarztabbestellung
Medikamente analog Notkompetenz
Blutabnahme und Übergabe in Klinik
Zugang
JADelegation durch ÄLRDNEIN
Welche Maßnahmensoll ein Notfallsanitäter durchführendürfen?freie und rotante NotärtzeQuelle: Doodle-Umfrage Prof. LechleuthnerStand: 07.06.2013, 29 Teilnehmer
Maßnahme anteilige/absolute Antworten
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
Was ist in der PraxisNotwendig ?
Was ist in der Zeit ausbildbar ?
Bundesverband der ÄLRD Deutschland e.V.
Notfallsanitäter, Notärzte, ÄLRD
Hilfsorganisationen, Feuerwehren, Unternehmen
Kommunen, Länder
Ärztekammern, Med. Fachgesellschaften
Schulen, Krankenhäuser
Beteiligte am Entwicklungs‐ und Abstimmungsprozess
An der Ausführung Beteiligte
Schulen, Krankenhäuser
Berufsverbände, ‐körperschaften
Arbeitgeber
Öffentliche Träger
Was ist fachlich akzeptabel ?
Was ist für den Arbeitgeber verantwortbar ?
Was ist im öffentlichen Interesse ?
Zuständige Landes‐behörden
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
vom
Rettungsassistent zum
Notfallsanitäter
Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014 26
er
> 5 Jahre Rettungsassistent
mindestens 3 Jahre Rettungsassistent
< 3 Jahre Rettungsassistent + in
Ausbildung
480 Stunden Ausbildung zur Vorbereitung
960 Stunden Ausbildung zur Vorbereitung
Ergänzungsprüfung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter
Gesundheitliche Eignung, keine Annahme zur Unzuverlässigkeit
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014 27
er
mindestens 3 Jahre Rettungsassistent
< 3 Jahre Rettungsassistent + in
Ausbildung
Komplettes Staatsexamen
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter
Gesundheitliche Eignung, keine Annahme zur Unzuverlässigkeit
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
• Ausbildung zum Notfallsanitäter• „Nach“‐Qualifikation
• Ergänzungsschulung a• Ergänzungsschulung b• Ergänzungsprüfung ohne Schulung?
• Prüfungskommission• Aufsicht: Sozialministerium
Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
• „Nach“‐Qualifikation für Rettungsassistenten > 5 Jahre• Ergänzungs‐Prüfung ohne Schulung möglich• Schulungs‐„Angebot“ auf Landesebene• FRRP• Über 2 Jahre (2015 und 2016)• Curriculum + „freie“ 6 Stunden = 60 Stunden• Ergänzungsprüfung im Rahmen der FRRP Schulung
• 2016 (Anmeldung verpflichtet!)• Prüfungsvorsitz ÄLRD• Niveau „andere Dimension“ als EVM‐Überprüfung
Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
• Ausbildung zum Notfallsanitäter• „Nach“‐Qualifikation
• Ergänzungsschulung a• Ergänzungsschulung b• Ergänzungsprüfung ohne Schulung?
• Prüfungskommission• Aufsicht: Sozialministerium
Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
• Änderung der Gesetze
• Landesrettungsdienstgesetz
• Innerhalb 7 Jahren geplant• Landesrettungsdienstplan
• Qualifikation des Teamleiters (NFS, RAS entfällt)
• Qualifikation des Fahrers
Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz
13.05.2014
FRRPFortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell – kompetent - mitmenschlich
G. Scherer FRRP 2014
Fragen & Diskussion
Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz