Steuer-Luchs
Erbschaftsteuerreform - ein Update
Am 22.09.2016 teilte der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat mit,
dass man sich auf einen Kompromiss für die Erbschaftsteuerreform geeinigt habe.
Wie ist jetzt das neue Gesetz grundsätzlich aufgebaut?
Es kann festgehalten werden, dass die grundsätzlichen Strukturen des bisherigen Rechts
auch weiterhin beibehalten werden. So wird es zukünftig auch die Regelverschonung (85 %
Steuerbefreiung) und die Optionsverschonung (100 % Steuerbefreiung) geben. Bei der Re-
gelverschonung gilt es das Unternehmen 5 Jahre weiterzuführen, bei der Optionsverscho-
nung 7 Jahre. Der Vermittlungsausschuss einigte sich aber darauf, dass die
Optionsverschonung nur dann gewählt werden kann, wenn das begünstigungsfähige
Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht.
Jedoch gibt es Änderungen bei der Lohnsummenregelung. Bisher mussten Unternehmen mit
mehr als 20 Arbeitnehmern bei der Regelverschonung innerhalb von 5 Jahren 400 % der
Ausgangslohnsumme erreichen, bei der Optionsverschonung innerhalb von 7 Jahren 700 %.
Auch diese Regelung bleibt grundsätzlich erhalten, jedoch gibt es weitere Differenzierungen
und die Grenze für die Arbeitnehmer wurde auf mehr als 5 Arbeitnehmer herabgesetzt.
Folgende Differenzierung gibt es zukünftig bei der Lohnsummenregelung:
Regelverschonung (5 J.) Optionsverschonung (7 J.)
Bis zu 5 Beschäftigte Keine Prüfung Keine Prüfung
Mehr als 5 bis 10 Beschäftigte 250 % 500 %
Mehr als 10 bis 15 Beschäftigte 300 % 565 %
Mehr als 15 Beschäftigte 400 % 700 %
Das bedeutet, dass für Betriebe bis zu 5 Arbeitnehmern weiterhin die Lohnsummenprüfung
für die Gewährung von Steuervergünstigungen oder –freiheit entfällt. Für die Unternehmen,
die mehr als 5 bis zu 15 Arbeitnehmer haben, gibt es die obigen Differenzierungen und bei
Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern muss bei der Regelverschonung innerhalb von
5 Jahren 400 % der Ausgangslohnsumme erreicht werden und bei der Optionsverschonung
700 % innerhalb von 7 Jahren.
Weiterhin wurde eine Wertgrenze in das Gesetz eingeführt, damit große Betriebsvermögen
nicht mehr komplett steuerfrei verschenkt, beziehungsweise vererbt werden können. Diese
Wertgrenze liegt bei 26 Millionen Euro. Bis zu dieser Grenze ist unter gewissen Vorausset-
zungen weiterhin eine komplett steuerfreie Erbschaft/Schenkung möglich. Ab einem Unter-
nehmenswert von mehr als 26 Millionen Euro kann eine Bedürfnisprüfung oder alternativ ein
Verschonungsabschlagsmodell gewählt werden. Bei einer Bedürfnisprüfung müsste der
Erbe/Beschenkte nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschafts- / Schenkungsteuer
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überfordert. Dazu müsste er auch sein gesamtes Privatvermögen offenlegen. Bei dem Ab-
schlagsmodell verringert sich der Verschonungsabschlag (85 % oder 100%) um jeweils ei-
nen Prozentpunkt für jede volle 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von
26 Millionen Euro liegt. Bei der Optionsverschonung wird ab einem Erwerb von 90 Millionen
Euro keine Verschonung mehr gewährt.
Wird jetzt zum Beispiel Betriebsvermögen in Höhe von 50 Millionen verschenkt, dann wird
die Grenze um 24 Millionen Euro überschritten. Der Verschonungsabschlag wird um 32 Pro-
zentpunkte reduziert (24 Millionen Euro geteilt durch 750.000 Euro). Somit beträgt der Ver-
schonungsabschlag bei der Regelverschonung nur noch 53 % anstatt 85 % und bei der Op-
tionsverschonung 68 % anstatt 100 %.
In Zukunft wird es also noch mehr auf die genaue Berechnung ankommen, gerade, wenn der
Unternehmenswert in der Nähe der 26 Millionen Euro liegt. Einfacher macht es das neue
Gesetz den Steuerpflichtigen und dessen Beratern, aber auch der Finanzverwaltung nicht.
In einer der nächsten Autohaus Print-Ausgaben werden wir genauer und detaillierter auf das
neue Erbschaftsteuerrecht eingehen, da es noch einige Neuerungen gibt, die in diesem
Rahmen bisher nicht erörtert werden konnten.
Hinweis:
Nun müssen Bundestag und Bundesrat den Änderungen noch zustimmen. Ob diesmal alles
klappt, bleibt abzuwarten, mittlerweile ist man ja bei der Posse um die Erbschaftsteuerreform
alles gewohnt.