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Erbschaftsteuerreform 2016 - Was nun? Neue Perspektiven für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge Sparkassenakademie Stuttgart am 16. Februar 2017 RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber RA/FAStR Dr. Florian Reichthalhammer Elektronische Kopie

Erbschaftsteuerreform 2016 - Was nun? Neue Perspektiven ... · II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2016 2. Verschonungssystem § Abschlag

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Erbschaftsteuerreform 2016 - Was nun?Neue Perspektiven für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Sparkassenakademie Stuttgart am 16. Februar 2017

RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber

RA/FAStR Dr. Florian Reichthalhammer

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Inhaltsübersicht

I. Die bisherigen Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen

II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2016

III. Ab wann gilt die Neuregelung?

IV. Begünstigungsfähiges Vermögen

V. Verwaltungsvermögenstest

VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

VII. Prüfschwelle von EUR 26 Mio. für Verschonung von Großerwerben

VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

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I. Die bisherigen Verschonungsregelungen fürUnternehmensvermögen

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I. Die bisherigen Verschonungsregelungen fürUnternehmensvermögen

Das bisherige Erbschaftsteuergesetz (1)

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Vergleich Regelverschonung Optionsverschonung

Grundvoraussetzungen:

• Verwaltungsvermögensgrenze 50 % 10 %

Rechtsfolge:

• Verschonungsabschlag 85 % 100 %

• Sofortbesteuerungsanteil 15 % 0 %

Folgevoraussetzung

• Verhaftungs-/Lohnsummenfrist 5 Jahre 7 Jahre

• Lohnsumme400 %

(entspricht 80 % pro Jahr)700 %

(entspricht 100 % pro Jahr)

• Ausnahme von der LohnsummeAusgangslohnsumme EUR 0 oder Betrieb hat nicht mehr als

20 Beschäftigte

NachversteuerungVermögensverhaftung zeitanteilig

(pro-rata-temporis-Regelung)

Tarifermäßigung für Erwerber derSteuerklassen II und III

Steuerklasse I Steuerklasse I

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I. Die bisherigen Verschonungsregelungen fürUnternehmensvermögen

Das bisherige Erbschaftsteuergesetz (2)

§ Bis zu 100 %-Verschonung für Vermögen jedweder Höhe, auch für Großvermögen.

§ Bisheriger Verwaltungsvermögenstest war gestaltungsanfällig und inkonsequent,insbesondere konnte Verwaltungsvermögen bis zu einer Verwaltungsvermögensquotevon 50 % verschont werden.

§ Lohnsummentest war aufgrund der 20-Arbeitnehmer-Grenze i. d .R. meist nicht relevant,da rd. 95 % aller Unternehmen in Deutschland nicht mehr als 20 Arbeitnehmerbeschäftigen.

§ Exzessive Gestaltungen möglich (z.B. „Cash-GmbH”, Kaskadeneffekt, Auffüllung mitVerwaltungsvermögen etc.).

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

1. Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen

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• Beibehaltung des Verwaltungs-vermögenskatalogs,Modifikationen im Detail.

• Unschädlich in Höhe von 10%;i.Ü. Sofortbesteuerung.

• Verbundvermögensaufstellung.

• Anwendung bereits bei mehrals 5 Arbeitnehmern.

• Staffelung:0-5 / >5-10 / >10-15 / >15.

• 30%-Abschlag fürFamilienunternehmen

• Stundungsregelung im Erbfall.• Rückwirkung der Änderung des

ErbStG bzw. BewG auf den01.07.2016 bzw. 01.01.2016.

Verwaltungs-vermögen

Lohnsummen-regelung

Sonstiges

Verschonungs-system

Erbschaftsteuer-reform 2016

Erwerb:• ≤ EUR 26 Mio.: Verschonungsumfang

für beg. Vermögen (85% od. 100%).• > EUR 26 Mio.: Grds. volle

Versteuerung; auf Antragabschmelzende Verschonung oderVerschonungsbedarfsprüfung.

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

2. Verschonungssystem

§ Abschlag vom begünstigten Vermögen bei Familiengesellschaften mit langfristigenGewinnausschüttungs-, Abfindungs- und Verfügungsbeschränkungen in Höhe von bis zu30 % des gemeinen Werts der Beteiligung.

§ Weiterhin Gewährung der Verschonung für begünstigtes Vermögen (Regelverschonung,Abzugsbetrag und Optionsverschonung), sofern der ErwerbEUR 26 Mio. nicht übersteigt.

§ Bei Großerwerben über EUR 26 Mio. Wahlrecht: Verschonungsbedarfsprüfung oderAbschmelzungsmodell.

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

3. Vergleich Verschonung nach neuem/alten Recht

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Änderung der Bezugsgröße für Verschonung ab 1. Juli 2016

bis30.06.2016 ab

01.0

7.20

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BegünstigungsfähigesBetriebsvermögen.

Verwaltungsvermögen= (eigentlich) nicht

begünstigungsfähiger Teil des BV.

Produktives Vermögen= begünstigungsfähiger Teil des BV.

Insgesamt 85%,100% Verschonung möglich.

BegünstigungsfähigesBetriebsvermögen.

Verwaltungs-vermögen =

(eigentlich) nichtbegünstigter Teil

des BV.

ProduktivesVermögen =begünstigterTeil des BV.

Verschonungmöglich.

VolleBesteuerung

ohneVerschonung.

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

4. Abgrenzung des begünstigten Vermögens von nicht begünstigtemVerwaltungsvermögen (1)

§ Keine generelle Begünstigung von Betriebsvermögen mit max. 50 %Verwaltungsvermögen; das Alles-Oder-Nichts-Prinzip gilt nicht mehr.

§ Betriebsvermögen ist nur begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den Nettowert desschädlichen Verwaltungsvermögens übersteigt.

§ Unschädliches Verwaltungsvermögen i. H. v. 10 % des um den Nettowert desVerwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Wert des Betriebes (Schmutzzuschlag).

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

4. Abgrenzung des begünstigten Vermögens von nicht begünstigtemVerwaltungsvermögen (2)

§ Sofortbesteuerung von schädlichem Verwaltungsvermögen.

§ Sofortbesteuerung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln.

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

5. Begriff des Verwaltungsvermögens (1)

Im Wesentlichen Beibehaltung bisheriger Regelungen mit folgenden Modifikationen:

§ Erweiterung des Verwaltungsvermögenskatalogs.

§ Beschränkung unschädlicher Finanzmittel auf 15% des Unternehmenswertes(statt vorher 20%).

§ Grundsätzlich Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen(Ausnahme: „Schmutzzuschlag“, unschädliches Verwaltungsvermögen).

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

5. Begriff des Verwaltungsvermögens (2)

§ Überschreitet schädliches Verwaltungsvermögen die 90 %-Grenze für schädlichesVerwaltungsvermögen, keine Verschonung mehr möglich.

§ Überschreitet schädliches Verwaltungsvermögen die 20 %-Grenze, ist nur noch die85 %-ige Verschonung möglich.

§ Einführung einer Investitionsklausel im Falle des Erwerbs von Todes wegen.

à Aufgrund eines „vorgefassten Plans“ des Erblassers kann Erwerber innerhalb von2 Jahren Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen investieren.

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

5. Begriff des Verwaltungsvermögens (3)

§ Vermögen zur ausschließlichen Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungenin Höhe der Schulden begünstigt.

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II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch dieErbschaftsteuerreform 2016

6. Überblick: Lohnsummenregelung

§ Keine Erfassung von Vergütungen an Beschäftigte in den Fällen von Mutterschutz,Ausbildung, Krankengeld, Elterngeld und Saisonarbeit. 450-Euro-Jobber werden dagegenmitgezählt.

§ Zurechnung der Lohnsummen von nachgeordneten PersG sowie KapG (Beteiligung > 25%)mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland oder der EU/EWR.

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Mindestlohnsumme

Anzahl Beschäftigte Regelverschonung (5 J.) Optionsverschonung (7 J.)

≤ 5 - -

> 5 bis ≤ 10 250% 500%

> 10 bis ≤ 15 300% 565%

> 15 400% 700%

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III. Ab wann gilt die Neuregelung?

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III. Ab wann gilt die Neuregelung?

§ Rückwirkende Anwendung der neuen Verschonungsregelungen fürUnternehmensvermögen ab 1. Juli 2016, obwohl Gesetz erst nach 9. November 2016 inKraft getreten ist.

§ Rückwirkende Anwendung der Änderungen des BewG zum 1. Januar 2016.

§ Rückwirkung verfassungsgemäß?

- Erbschaftsteuerfreie Zeit zwischen 1. Juli 2016 und Verkündung im Gesetzesblatt am9. November 2016?

- Altes Recht gilt weiter bis Inkrafttreten des neuen Rechts?

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IV. Begünstigungsfähiges Vermögen

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IV. Begünstigungsfähiges Vermögen

§ Begünstigungsfähig ist nur Inlands-, EU-,EWR-Betriebsvermögen.

§ Gestaltung: Einbringung desDrittlandvermögens in Inlands-, EU- oderEWR-KapG.

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begünstigungs-fähig

(§ 13b Abs. 1 ErbStG)

Drittlands-Vermögen

Inlands-, EU-,EWR-Vermögen

privatesVermögen

betriebl.Vermögen n. b.

n. b. n. b.

1. Abgrenzung: Nicht begünstigungs-fähiges Vermögen

GmbHDeutschland

AGSchweiz

Inc.USA

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IV. Begünstigungsfähiges Vermögen

§ Inländischer Wirtschaftsteil des land- undforstwirtschaftlichen Vermögens undselbst bewirtschaftete Grundstücke sowieentsprechendes land- und forstwirt-schaftliches Vermögen, das einer EU- oderEWR-Betriebsstätte dient.

§ Inländisches Betriebsvermögen (ganzerGewerbebetrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil,freiberufliches Betriebsvermögen) undEU- bzw. EWR-Betriebstättenvermögen.

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V S

Erbschaft/Schenkung

von V an S

L&F-Vermögen(Inland, EU, EWR)

Betriebsvermögen(Inland, EU, EWR)

KapG-Anteile > 25%(Inland, EU, EWR)

2. Begriff des begünstigungsfähigen Vermögens (1)

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IV. Begünstigungsfähiges Vermögen

§ Anteile an gewerblich geprägtenPersonengesellschaften.

§ Anteile an KapG mit Sitz/Geschäfts-leitung im Inland, in der EU oder im EWR,wenn Erblasser/Schenker bei Steuerent-stehung zu mehr als 25% am Nenn-kapital beteiligt ist (Poolvertrag möglich).

à Fazit: Keine Änderung zurbisherigen Definition.

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2. Begriff des begünstigungsfähigen Vermögens (2)

V S

Erbschaft/Schenkung

von V an S

L&F-Vermögen(Inland, EU, EWR)

Betriebsvermögen(Inland, EU, EWR)

KapG-Anteile > 25%(Inland, EU, EWR)

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V. Verwaltungsvermögenstest

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V. Verwaltungsvermögenstest

1. Allgemeines (1)

§ Vorschriften zum Verwaltungsvermögenstest stellen einen Kernpunkt derErbschaftsteuerreform dar.

§ Kaum möglicher Spagat des Gesetzgebers:

- Umfassende Begünstigung des „guten“ Vermögens.

- Vermeidung, dass Begünstigungen auch dem „bösen“ (Verwaltungs-) Vermögen zuGute kommen.

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V. Verwaltungsvermögenstest

1. Allgemeines (2)

- Messerscharfe Trennung des „guten“ vom „bösen“ Vermögen.

§ Für jeden Hauch eines Verdachts eines möglichen Missbrauchs wurden spezielleMissbrauchsregelungen geschaffen.

§ Extreme Aufblähung des Regelungsumfangs.

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V. Verwaltungsvermögenstest

§ Neues Begünstigungskonzept (1)

- Ausgangspunkt: GesamtesVermögen.

- Unterscheidung von begünsti-gungsfähigem Vermögen undnicht begünstigungsfähigemVermögen.

- Nicht begünstigungsfähigesVermögen wird „normal“ besteuert.

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2. Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom nicht begünstigtenVerwaltungsvermögen (1)

BegünstigungsfähigesVermögen

Nichtbegünstigungsfähiges

Vermögen

„qualifiziert“begünstigungs-

fähig

insgesamt nichtbegünstigt

VerVerm-Test1 (neu)<90% >=90%

BegünstigteBesteuerung

NormaleBesteuerung

VerVerm-Test 2(„Nettowertermittlung“,

10%-Zusatzverschonung“)

nichtbegünstigtesVermögen

begünstigtesVermögen

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V. Verwaltungsvermögenstest

§ Neues Begünstigungskonzept (2)

- Für begünstigungsfähigesVermögen ist VerVerm-Test 1durchzuführen (s.u.), sofern diesernegativ verläuft, wird insgesamtkeine Begünstigung gewährt.

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2. Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom nicht begünstigtenVerwaltungsvermögen (2)

BegünstigungsfähigesVermögen

Nichtbegünstigungsfähiges

Vermögen

„qualifiziert“begünstigungs-

fähig

insgesamt nichtbegünstigt

VerVerm-Test1 (neu)<90% >=90%

BegünstigteBesteuerung

NormaleBesteuerung

VerVerm-Test 2(„Nettowertermittlung“,

10%-Zusatzverschonung“)

nichtbegünstigtesVermögen

begünstigtesVermögen

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V. Verwaltungsvermögenstest

2. Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom nicht begünstigtenVerwaltungsvermögen (3)

Beispiel:in EUR

Unternehmenswert 10.000.000Nettowert des Verwaltungsvermögens(nach Abzug von anteiligen Schulden) 4.000.000begünstigt 6.000.000zzgl. 10 % von EUR 6.000.000 („Schmutzzuschlag“) 600.000Gesamt begünstigt 6.600.000Nicht begünstigt 3.400.000

Keine Optionsverschonung möglich, da Verwaltungsvermögensquote > 20 %.Bemessungsgrundlage: 15 % von EUR 6.600.000 = EUR 990.000 zzgl. EUR 3.400.000.Insgesamt zu versteuern: EUR 4.390.000.

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V. Verwaltungsvermögenstest

3. Neuer Verwaltungskatalog (1)

3.1 Überblick

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Verwaltungsvermögen (§ 13 Abs. 3 u. 4 ErbStG)

Dritten zur NutzungüberlasseneGrundstücke

Anteile KapG ≤ 25 % Typische Gegenständeder privaten

Lebensführung

Wertpapiere undvergleichbareForderungen

Netto-Finanzmittel-überhang oberhalb

Sockelbetrag

Ausnahmen Ausnahmen Ausnahmen Ausnahmen Ausnahmen

•Sonderbetriebs-vermögen

•Betriebsaufspaltung•Überlassung imKonzern

•u.U. Betriebsver-pachtung

•Wohnungsunter-nehmen

•L&F-Vermögen•Überlassung, umAbsatz eigenerErzeugnisse zudienen.

• Poolverträge • Handel, Herstellung,Verarbeitung oderentgeltlicheNutzungs-überlassung derGegenstände sindHauptzweck desGewerbebetriebs.

• Wertpapiere undvergleichbareForderungen dienendem Hauptzweckdes Gewerbe-betriebs.

•„Junge“ Finanzmittelsind immer Ver-waltungsvermögen.

•Kein Freibetrag, wennnur gewerblichePrägung.

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V. Verwaltungsvermögenstest

3. Neuer Verwaltungskatalog (2)

3.2 Details und Änderungen (1)

§ Zu Nr. 1: „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“ – Änderung derAusnahmen

- Kürzungen des VerVerm-Katalogs

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sind nicht mehr dem Verwaltungs-vermögen zuzurechnen, wenn die Überlassung vorrangig im Rahmen vonLieferungsverträgen dem Absatz eigener Erzeugnisse und Produkte dient.

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V. Verwaltungsvermögenstest

3. Neuer Verwaltungskatalog (3)

3.2 Details und Änderungen (2)

§ Zu Nr. 2: „Anteile an KapG ≤ 25%“

- Beibehaltung des bisherigen VerVerm-Katalogs

§ Keine Änderungen der bisherigen Regelung.

§ Es wird auf unmittelbare Beteiligungen am Nennkapital abgestellt.

à Werden GmbH-Anteile von einer Familien-GbR gehalten, keine Begünstigungmöglich.

§ Möglichkeit der Anteilspoolung.

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V. Verwaltungsvermögenstest

3. Neuer Verwaltungskatalog (4)

3.2 Details und Änderungen (3)

§ Zu Nr. 3: „Kunstgegenstände […] sowie […] der privaten Lebensführung dienendeGegenstände“

- Bisheriger VerVerm-Katalog

Bisher erfasst wurden Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftlicheSammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetale und Edelsteine.

- Erweiterungen des VerVerm-Katalogs

Neu hinzugekommen sind Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten undSegelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienendeGegenstände.

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V. Verwaltungsvermögenstest

3. Neuer Verwaltungskatalog (5)

3.2 Details und Änderungen (4)

§ Zu Nr. 5: „Netto-Finanzmittel“

- Ausgestaltung

§ Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen sindVerwaltungsvermögen, wenn ihr gemeiner Wert nach Abzug des gemeinen Wertsder Schulden 15 % des anzusetzenden gemeinen Werts des Betriebsvermögensübersteigt.

§ Gegenüber dem alten Recht wird der Sockelbetrag von 20% auf 15% verringert.

§ Es handelt sich um „konsolidierte“ Netto-Zahlungsmittel(à Verbundvermögensaufstellung).

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V. Verwaltungsvermögenstest

3. Neuer Verwaltungskatalog (6)

3.3 Beispiel Finanzmitteltest (1)

§ Sachverhalt

- Vater V überträgt 100% der Anteile ander I-KG auf Sohn S.

- Der Unternehmenswert der I-KGbeträgt TEUR 4.000.

- Bilanziell werden Forderungen vonTEUR 1.000, Bankbestände vonTEUR 2.000 sowie Fremdmittel i. H. v.TEUR 1.000 ausgewiesen.

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I-GmbH & Co. KG (TEUR)

Firmenwert (0) Eigenkap. 4.000

Vorräte etc. 2.000

Ford. LuL 1.000 Fremdkap. 1.000

Übrige Finanzmittel 2.000

5.000 5.000

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V. Verwaltungsvermögenstest

3. Neuer Verwaltungskatalog (7)

3.3 Beispiel Finanzmitteltest (2)

§ Lösung

- Der Netto-Finanzmittelbestand beläuftsich auf TEUR 2.000.

- Der Sockelbetrag ermittelt sich als15% von TEUR 4.000 und liegt beiTEUR 600.

à Es liegt VerVerm in Höhe vonTEUR 1.400 vor.

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TEUR

Finanzmittel-VerVerm

Kasse, Bank 2.000

+ Forderungen 1.000

Finanzmittel 3.000

Fremdkapital -1.000

„Netto-Finanzmittel“ 2.000

Unt-Wert 4.000

Sockelbetrag (Unt-Wert x15%)

-600

VerVerm1.400

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V. Verwaltungsvermögenstest

4. Verbundvermögensaufstellung (1)

§ Zur Aufteilung in begünstigtes Vermögen und schädliches Verwaltungsvermögen inKonzernstrukturen ist eine Verbundvermögensaufstellung vorzunehmen.

§ Konzernstrukturen liegen dann vor, wenn zum begünstigten Vermögen unmittelbar odermittelbar Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oderGeschäftsleitung im In- und Ausland gehören.

§ Inhalt der Verbundvermögensaufstellung: Verwaltungsvermögen, jungesVerwaltungsvermögen, Finanzmittel, junge Finanzmittel und Schulden (5 „Töpfe“). Sofernkeine 100 %-ige Beteiligung an einer Tochtergesellschaft besteht, sind dieseVermögensgegenstände und Schulden jeweils nur anteilig zu ermitteln.

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V. Verwaltungsvermögenstest

§ Einbeziehung der (anteiligen) gemeinenWerte der Vermögensgegenstände desVerwaltungsvermögens der Beteiligungs-gesellschaften (hier jeweils 50 %).

§ Ausnahmen:

- Verbundforderungen und-verbindlichkeiten sind vorab zuverrechnen.

- Anteile an KapG ≤ 25 % ohnePoolvertrag.

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KapG

100 %

20 %

junges VerwVVerwV

FinMijunge FinMiSchulden

4. Verbundvermögensaufstellung (2)

50 %

50 %

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V. Verwaltungsvermögenstest

5. Nettowertermittlung des begünstigten Vermögens (1)

§ Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes werden Schulden abgezogen.

à Unternehmenswert ist immer ein Nettowert.

§ Bei der Berechnung welchen Anteil das Verwaltungsvermögen am Unternehmenswerthat, muss demgemäß auch der Nettowert des Verwaltungsvermögens alsVergleichsbasis ermittelt werden. Es ist daher folgende Berechnung vorzunehmen:

- Schritt 1: Vergleich Wert Verwaltungsvermögen mit Brutto-Unternehmenswert(= Unternehmenswert zzgl. Schulden).

- Schritt 2: Verteilung Schulden im Verhältnis Bruttounternehmenswert zu WertVerwaltungsvermögen.

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V. Verwaltungsvermögenstest

§ Beispiel:

Unternehmenswert EUR 7,0 Mio.

Schulden (nach Verrechnungmit Verpflichtung aus betr. AVund mit Finanzmitteln) EUR 3,0 Mio.

VerVerm EUR 4,0 Mio.

§ Berechnung Nettoverwaltungs-vermögen

Unternehmenswertzzgl. Schulden EUR 10,0 Mio.

VerVerm EUR 4,0 Mio.Verrechnungsquote 4/10verrechenbare Schulden4/10 v. EUR 3 Mio. = EUR 1,2 Mio.Netto-VerVerm EUR 2,8 Mio.

38

5. Nettowertermittlung des begünstigten Vermögens (2)

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V. Verwaltungsvermögenstest

5. Nettowertermittlung des begünstigten Vermögens (3)

§ Bei Ermittlung der 20 %-Grenze für die Frage, ob Optionsverschonung gewährt werdenkann, wird Nettowert des Betriebsvermögens mit Wert des Verwaltungsvermögensnach Finanzmitteltest jedoch vor anteiligem Schuldenabzug verglichen.

§ Bei der 90 %-Grenze von Verwaltungsvermögen für die Frage ob überhaupt eineVerschonung möglich ist, wird Nettowert des Unternehmensvermögens mit Bruttowertdes Verwaltungsvermögens vor Finanzmitteltest und vor Schuldenverrechnung verglichen.

39

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V. Verwaltungsvermögenstest

5. Nettowertermittlung desbegünstigten Vermögens (4)

§ Ermittlung Nettowert des VerVerm

- Neues VerVerm-Konzept siehtSaldierung des identifizierten VerVermmit Schuldpositionen vor.

- Nur quotale Schuldenverrechnung(statt Vollverrechnung).

40

Schuldpositionen ?

Schuldenüberhang ?

Quotale Saldierung mitübrigem VerVerm

Verrechnung mitVerpflichtungen aus

BAV

VerbleibendeSchuldpositionen ?

Verrechnung mitFinanzmitteln

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V. Verwaltungsvermögenstest

5. Nettowertermittlung desbegünstigten Vermögens (5)

§ Vorgehensweise

(1) Verrechnung VerVerm zur Rückdeckungvon Altersversorgungsverpflichtungen.

(2) Verrechnung eines Überhangs mitFinanzmitteln.

(3) Anteilige Verrechnung eines etwaigenSchuldenüberhangs mit identifiziertemVerVerm.

41

Schuldpositionen ?

Schuldenüberhang ?

Quotale Saldierung mitübrigem VerVerm

Verrechnung mitVerpflichtungen aus

BAV

VerbleibendeSchuldpositionen ?

Verrechnung mitFinanzmitteln

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V. Verwaltungsvermögenstest

6. Schmutzzuschlag von 10% aufNetto-VerVerm (1)

6.1 Gesetzliches Prüfungsschema

§ Das begünstigungsfähige Vermögen ist umdas zuvor ermittelte grds. schädlicheNetto-VerVerm zu kürzen.

§ Anschließend erfolgt ein „Zurückrudern“durch partielle Umqualifikation desNetto-VerVerm in „nicht schädliches“, d.h.begünstigtes Vermögen.

§ Die „Befreiung“ ermittelt sich als 10% desSaldos aus begünstigtem BetrVermund dem ermittelten Netto-VerVermund wird dem begünstigten Vermögenzugeschlagen.

42

Begünstigungsfähiges Verm.

= Begünstigtes Vermögen

./. Netto-VerVerm

+ „Umqualifikation“ von10% x (gem. Wert BetrVerm ./.

Netto-VerVerm)

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V. Verwaltungsvermögenstest

6. Schmutzzuschlag von 10% aufNetto-VerVerm (2)

6.2 Beispielfall

§ Lösung

- Der Saldo aus begünstigungsfähigemVermögen und Netto-VerVerm beträgtTEUR 4.200 („Zwischenergebnis“).

- Dies ist Grundlage für die Berechnungder 10%igen „Umqualifikation“ innicht schädliches VerVerm, hier:TEUR 420.

43

TEUR

Begünstigungsf. Vermögen 7.000

./. Netto-VerVerm -2.800

Zwischenergebnis 4.200

10%-Zuschlag +420

Begünstigtes Verm 4.620

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V. Verwaltungsvermögenstest

7. Beispielsfall zur 90 %-Grenze

§ Die Anteile an der X-GmbH werdenverschenkt.

§ Annahme:EK = Unternehmenswert

Ist eine Verschonung möglich?

§ Verwaltungsvermögen:Wertpapiere EUR 100 + ForderungenEUR 1.100, (kein Schuldenabzug) =EUR 1.200.

§ Verwaltungsvermögensquote:EUR 1.200 / EUR 800 = 150 %à Missbrauchsklausel greift,

keinerlei Begünstigung!

§ Richtig wäre VerhältnisVerwaltungsvermögen nachSchuldenabzug zum Unternehmenswert(Vergleich netto mit netto).

44

Bilanz Y-GmbH

Maschinen 600 Eigenkapital 800

Ford. aus 1.100L. u. L.

Fremdkapital 1.000

Wertpapiere 100

1.800 1.800

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VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

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VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

1. Abschlag in Höhe von maximal 30 % des gemeinen Werts der Beteiligungan einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (1)

1.1 Inhaltliche Voraussetzungen (1)

- Beschränkung der Entnahme/Ausschüttung auf ≤ 37,5 % des steuerrechtlichenGewinns nach Abzug der Steuern vom Einkommen zzgl. Steuerentnahmen auf dieEntnahme/Ausschüttung.

- Verfügungsbeschränkung auf Übertragung auf Mitgesellschafter, Angehörigei. S. v. § 15 AO (u. a. Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister) oder Familienstiftung.

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VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

1. Abschlag in Höhe von maximal 30 % des gemeinen Werts der Beteiligungan einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (2)

1.1 Inhaltliche Voraussetzungen (2)

- Beschränkung der Abfindungszahlung bei Ausscheiden aufeinen Wert, der unter dem Verkehrswert der Anteile liegt.

à In dieser Höhe: Abschlag, max. 30 %.

Beispiel: Gesellschaftsvertrag sieht Abfindung in Höhe von 60 % des Verkehrswertes derAnteile vor. Abschlag wird danach nur in Höhe von 30 % gewährt.

- Bestimmungen müssen im Gesellschaftsvertrag verankert sein und den tatsächlichenVerhältnissen entsprechen.

47

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VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

1. Abschlag in Höhe von maximal 30 % des gemeinen Werts der Beteiligungan einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (3)

1.2 Zeitliche Voraussetzungen

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gesellschaftsrecht-licheBeschränkung

Haltefrist

2 Jahre 20 Jahre

Besteuerungszeitpunkt

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VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

2. Beispiel (1)

2.1 Grundfall (1)

§ Sachverhalt

- Erbe E erbt von V 30 % der Anteile ander Y-GmbH (Wert EUR 35 Mio.).

- Die Y-GmbH besteht zu 100 % ausbegünstigtem Vermögen und erfülltdie Voraussetzungen der Sonder-regelung für Familienunternehmen.

49

Y-GmbH

V

E

Erbschaft

30 %

30 %

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VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

2. Beispiel (2)

2.1 Grundfall (2)

§ Lösung

- E verfügt bereits über Privatvermögenim Wert von EUR 10 Mio.

- E weist die Voraussetzungen für denWertabschlag i. H. v. von 30 % nach.Sein Erwerb wird daher mit EUR 24,5Mio. bewertet (= EUR 35 Mio. abzgl.30 %).

- E kann eine 100 %-ige Verschonungerlangen (unter der Annahme dass:Verwaltungsvermögensquote < 20 %)

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Y-GmbH

V

E

Erbschaft

30 %

30 %

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VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

2. Beispiel (3)

2.2 Abwandlung (1)

§ Sachverhalt

- 12 Jahre nach dem Erbfall verkauft Eseinen Anteil.

- 15 Jahre nach dem Erbfall wird derGesellschaftsvertrag von denverbleibenden Gesellschaftern in derForm geändert, dass Entnahmenunbeschränkt zulässig sind.

51

Y-GmbH

V

E

Erbschaft

30 %

30 %12 JahrespäterVer-

äußerung

15 Jahrespäter

Änderung desGesellschaftsvertrages

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VI. Besondere Begünstigung von Familienunternehmen

2. Beispiel (4)

2.2 Abwandlung (2)

§ Lösung

- Folge für E:

§ Nach dem Gesetzeswortlautentfällt die 100 %ige Verschonungrückwirkend (!)

§ Steuer ca. EUR 800.000.

à Achtung: Innerhalb der 20 Jahre giltbei Verstoß eine Anzeigepflichtinnerhalb einer Frist von einem Monat!

52

Y-GmbH

V

E

Erbschaft

30 %

30 %12 JahrespäterVer-

äußerung

15 Jahrespäter

Änderung desGesellschaftsvertrages

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VII. Prüfschwelle von EUR 26 Mio. für Verschonung vonGroßerwerben

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VII. Prüfschwelle von EUR 26 Mio. für Verschonung vonGroßerwerben

1. Erwerb von begünstigtem Vermögen

54

bis EUR 26 Mio. (Prüfschwelle) mehr als EUR 26 Mio.

RegelverschonungVerschonungsabschlag 85 %

Optionsverschonungauf AntragVerschonungsabschlag 100 %

Verschonungnach individuellen Merkmalen

Abschlag für Familien-unternehmen von max.30 % des gemeinen Werts desbegünstigten Vermögens

Abschlag für Familien-unternehmen von max.30 % des gemeinen Werts desbegünstigten Vermögens

Abschlag für Familien-unternehmen von max.30 % des gemeinen Werts desbegünstigten Vermögens

Verschonungsabschlag in Höhevon 85 % bei Erfüllen derentsprechenden Voraussetzungen

Verschonungsabschlag in Höhevon 100 % bei Erfüllen derentsprechenden Voraus-setzungen! Ausgeschlossen, wennVerwaltungsvermögen 20 % desWerts des begünstigungsfähigenVermögens übersteigt

Antrag auf vermindertenVerschonungsabschlag oderindividuelle Verscho-nungsbedarfsprüfung beimErwerber gem. § 28a ErbStGn. F.

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VII. Prüfschwelle von EUR 26 Mio. für Verschonung vonGroßerwerben

2. Ermittlung der Prüfschwelle von EUR 26 Mio. (1)

§ Abzustellen ist auf den Wert des jeweiligen Erwerbs (nicht auf den gemeinen Wert desgesamten begünstigungsfähigen Vermögens).

Beispiel: Wert der GmbH EUR 100 Mio., verschenkt werden 25 % der GmbH-Anteile.

à Kein Großerwerb.

§ Wert des begünstigten Vermögens maßgeblich. Schädliches Verwaltungsvermögen istnicht in die Prüfschwelle einzubeziehen.

§ Mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehnJahren werden zusammengerechnet.

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VII. Prüfschwelle von EUR 26 Mio. für Verschonung vonGroßerwerben

2. Ermittlung der Prüfschwelle von EUR 26 Mio. (2)

§ Bei Überschreiten: Wegfall der für vergangene Erwerbe gewährten Steuerbefreiung derRegel- oder Optionsverschonung.

à Prüfung der Verschonung für Großerwerbe.

§ Erstmalige Anwendung des Wegfalls für Erwerbe ab 1. Juli 2016.

§ Für die Ermittlung der Prüfschwelle sind m. E. auch Erwerbe innerhalb von 10 Jahren vordem 1. Juli 2016 einzubeziehen.

Beispiel: 2015 wurden Anteile im Wert von EUR 20 Mio. verschenkt. Am 31. Dezember2016 werden weitere Anteile im Wert von EUR 10 Mio. verschenkt.

à Für die Schenkung am 31. Dez. 2016 gilt voraussichtlich Regelung für Großerwerbe.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

57

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Page 58: Erbschaftsteuerreform 2016 - Was nun? Neue Perspektiven ... · II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2016 2. Verschonungssystem § Abschlag

VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

58

Erwerbe > EUR 26 Mio.

Abschmelzmodell(§ 13c ErbStG n.F.)

ErbSt-Erlass mitVerschonungsbedarfsprüfung

(§ 28a ErbStG n.F.)

Regelverschonung

§ Verringerung Verschonungsabschlag um je1 Prozentpunkt pro volle EUR 750.000 desEUR 26 Mio. übersteigenden Erwerbs.

§ Wegfall bei EUR 90 Mio.§ Einhaltung Lohnsummen- und

Behaltensregelungen.§ Unwiderruflicher Antrag.

§ Erlass der Steuer auf Antrag, soweitNachweis unzureichenden verfügbarenVermögens des Erwerbers für Tilgung derSteuer.

§ Verfügbar = 50 % des vorhandenen undmitübertragenen nicht begünstigtenVermögens.

§ Antrag widerruflich.

2. Wahlrecht

Options-verschonung*

1. Wahlrecht

* Ausgeschlossen, wenn Verwaltungsvermögen 20 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens übersteigt

Achtung: Kein Antrag = Volle Besteuerung!

1. Überblick

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

2. Paradoxon Abschmelzungsmodell

§ Übersteigt der Wert des bisherigenVermögens EUR 51 Mio.(Optionsverschonung) bzw. EUR 45 Mio.(Regelverschonung), vermindert sich dieSteuerlast durch Schaffung vonVerwaltungsvermögen oderPrivatvermögen.

§ Beispiel:Steuerlast bei begünstigtem Vermögen vonz. B. EUR 61,5 Mio. höher als beibegünstigtem Vermögen von EUR 60 Mio.und nicht begünstigtem Vermögen vonEUR 1,5 Mio.

§ Erklärung:

Verminderung Verschonungsabschlag um2 % von EUR 60 Mio. (= EUR 1,2 Mio.) istimmer höher als Vorteil der Verschonungauf die zusätzlichen EUR 1,5 Mio. (38 % v.EUR 1,5 Mio. = EUR 570.000).

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

Erwerb Verschonungsabschlag/steuerpflichtiger ErwerbRegelverschonung Optionsverschonung

Verschonung Stpfl. Erwerb Verschonung Stpfl. Erwerb

5.000.000 85% 750.000 100% 0

„Kleinerwerb“ 10.000.000 85% 1.500.000 100% 0

bis EUR 26 Mio. 15.000.000 85% 2.250.000 100% 0

20.000.000 85% 3.000.000 100% 0

26.749.999 85% 4.012.000 100% 0

26.750.000 84% 4.280.000 99% 267.500

30.000.000 80% 6.000.000 95% 1.500.000

„Großerwerb“ 40.000.000 67% 13.200.000 82% 7.200.000

über EUR 26 Mio. 50.000.000 53% 23.500.000 68% 16.000.000

60.000.000 40% 36.000.000 55% 27.000.000

70.000.000 27% 51.100.000 42% 40.600.000

80.000.000 13% 69.600.000 28% 57.600.000

89.750.000 0% 89.750.000 15% 76.287.500

90.000.000 0% 90.000.000 0% 90.000.000

Steuersatz: 11% 19% 23% 27% 30%

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3. Abschmelzender Verschonungsabschlag

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

4. Verschonungsbedarfsprüfung (1)

§ Erlass der entstandenen ErbSt auf Antrag unterliegt folgenden Voraussetzungen:

- Verfügbares Vermögen, d.h. miterworbenes, vorhandenes sowie später innerhalbvon 10 Jahren erworbenes, nicht begünstigtes Vermögen ist einzubeziehen.

- Dazu zählen auch ausländische und steuerbefreite (Familienheim, Kulturgüter)Vermögensgegenstände sowie Verwaltungsvermögen bereits vorhandenenBetriebsvermögens (mit Neuermittlung auf jetzigen Erwerbszeitpunkt).

- Einhaltung einer Behaltefrist von sieben Jahren sowie Erreichen einerMindestlohnsumme von 700%.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

4. Verschonungsbedarfsprüfung (2)

§ Flankierend ist vollständige oder teilweise Steuerstundung für bis zu sechs Monate möglich,um Vermögen zur Begleichung der ErbSt-Schuld zu liquidieren.

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Page 63: Erbschaftsteuerreform 2016 - Was nun? Neue Perspektiven ... · II. Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2016 2. Verschonungssystem § Abschlag

VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

5. Verhältnis der Begünstigungen über EUR 26 Mio. (1)

§ Eckpunkte:

- Begünstigungen von Erwerben über EUR 26 Mio. werden nur auf Antrag gewährt.

- Antrag auf Gewährung des Verschonungsabschlages ist unwiderruflich undschließt Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung für denselben Erwerb aus.

- Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung ist widerruflich.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

5. Verhältnis der Begünstigungen über EUR 26 Mio. (2)

§ Daraus ergeben sich folgende Wahlmöglichkeiten:

- Einmalige Übertragung > EUR 90 Mio.

à Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung einzige Begünstigungsmöglichkeit

- Vorerwerb bis zu EUR 26 Mio.

à Bei weiterem Erwerb entfällt Steuerbefreiung des Vorerwerbs. Neuer Erwerb mitbeiden Steuerbegünstigungen möglich.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

5. Verhältnis der Begünstigungen über EUR 26 Mio. (3)

- Vorerwerb > EUR 26 Mio. und Verschonungsabschlag

à Antrag für Begünstigung des Vorerwerb bleibt bindend.

- Vorerwerb > EUR 26 Mio. und Verschonungsbedarfsprüfung

à Nachträglicher Wechsel der Begünstigung grds. möglich.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

6. Abschmelzungsmodell vs.Verschonungsbedarfsprüfung (1)

§ Sachverhalt

Erbe E erbt von seiner Mutter:

- begünstigte Anteile (Wert EUR 56Mio.) sowie

- Privatvermögen (Wert EUR 20 Mio.).

- E selbst verfügt bisher über keinEigenvermögen.

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M

E

ErbschaftEUR 56 Mio.

ErbschaftEUR 20 Mio.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

6. Abschmelzungsmodell vs.Verschonungsbedarfsprüfung (2)

§ Lösung

Optionen des E:

- Abschmelzmodell

§ Abschlag von 60 % auf Anteile= 100 % abzgl. 30 / 0,75 Mio.à 40 % steuerpflichtig.

§ Steuerbasis EUR 42,4 Mio.= EUR 56 Mio. x 40 %+ EUR 20 Mio.à Steuerlast EUR 12,72 Mio.

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M

E

ErbschaftEUR 56 Mio.

ErbschaftEUR 20 Mio.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

6. Abschmelzungsmodell vs.Verschonungsbedarfsprüfung (3)

§ Lösung

Optionen des E

- Verschonungsbedarfsprüfung

§ Steuer auf Anteile max. EUR 10Mio. (= 50 % von EUR 20 Mio.Privatvermögen).

§ EUR 10 Mio. (Anteile) +EUR 6 Mio. (PV).à Steuerlast EUR 16 Mio.

à Abschmelzungsmodell vorteilhaft.

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M

E

ErbschaftEUR 56 Mio.

ErbschaftEUR 20 Mio.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

6. Abschmelzungsmodell vs.Verschonungsbedarfsprüfung (4)

§ Abwandlung

- Im nächsten Jahr kommt es zu einerBetriebsprüfung, in deren Rahmen dieBewertung der Anteile geändert undderen Wert wesentlich erhöht wird.

- Neuer Wert der Anteile: EUR 70 Mio.

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M

E

ErbschaftEUR 70 Mio.

ErbschaftEUR 20 Mio.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

6. Abschmelzungsmodell vs.Verschonungsbedarfsprüfung (5)

§ Lösung

- Abschmelzmodell

§ Abschlag von 41 % auf Anteile= 100 % abzgl. (70-26)/0,75 Mio.à 58 % steuerpflichtig.

§ Steuerbasis EUR 60,6 Mio.= EUR 70 Mio. x 58 % + EUR 20Mio. Privatvermögen.

§ Steuerlast (30 %) EUR 18,18 Mio.

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M

E

ErbschaftEUR 70 Mio.

ErbschaftEUR 20 Mio.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

6. Abschmelzungsmodell vs.Verschonungsbedarfsprüfung (6)

§ Lösung

- Verschonungsbedarfsprüfung

§ Steuer auf Anteile max. EUR 10Mio. (= 50 % von EUR 20 Mio.Privatvermögen).

§ Steuerlast: Nach wie vorEUR 16 Mio.(EUR 10 Mio. (Anteile) +EUR 6 Mio. PV)).

à Verschonungsbedarfsprüfung wärevorteilhaft, ABER: „Rückwahl“ lt.Gesetz ausdrücklich nicht zulässig!

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M

E

ErbschaftEUR 70 Mio.

ErbschaftEUR 20 Mio.

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VIII. Verschonung für Betriebsvermögen > EUR 26 Mio.

7. Mögliche Gestaltungen bei Großvermögen

§ Übertragung auf vermögenslose Familienstiftung und Verschonungsbedarfsprüfungbeantragen (Renaissance der Familienstiftung?).

§ Übertragung auf vermögenslose Kinder und Verschonungsbedarfsprüfung beantragen.

§ Evtl. Übertragung von Privatvermögen auf Familienstiftung.

§ Überdenken der Vermögensverteilung in testamentarischen Regelungen erforderlich.

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2017: Es bleibt (wird) spannend

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Prof. Dr. Klaus Weber

§ Steuergestaltung

§ M & A

§ Gesellschafts- und Umwandlungsrecht

§ Unternehmensnachfolge

§ Corporate Governance/Familienverfassung

§ Internationales Steuerrecht

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Rechtsanwalt und Steuerberater

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Heike Schwind

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§ Rechtliche und steuerliche (Unternehmens-)Nachfolgeplanung

§ Erbrecht

§ Gesellschaftsrecht

§ Steuergestaltung

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Dr. Florian Reichthalhammer

§ Unternehmens- und Vermögensnachfolge

§ Private Clients

§ Erbrecht

§ Gesellschaftsrecht

§ Steuergestaltung

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RechtsanwaltFachanwalt für Steuerrecht

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