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Informationsveranstaltung zumGesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern

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Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

❙ ändert

âť™ Gemeindeordnung fĂĽr den Freistaat Sachsen

âť™ Landkreisordnung fĂĽr den Freistaat Sachsen

❙ Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

âť™ Kommunalwahlgesetz

❙ Sächsisches Beamtengesetz

❙ Sächsisches Kommunalabgabengesetz

âť™ Gesetz ĂĽber den Kommunalen Versorgungsverband

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Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

âť™ hebt auf

❙ Sächsisches Eigenbetriebsgesetz

❙ Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte

❙ Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden

❙ ermächtigt

❙ zur Neubekanntmachung SächsGemO, SächsLKrO, SächsKomZG, KomWG

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GEMEINDEORDNUNG FĂśR DEN FREISTAAT SACHSEN

Ă„nderungen der

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Aufnahme des Sports in den Aufgabenbereich der Gemeinde

❙ § 2 SächsGemO

❙ Gemeinden schaffen auch die für das sportliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen

❙ z.B. finanzielle/sachliche Unterstützung von örtlichen Sportvereinen und-veranstaltungen, Talent- und Nachwuchsförderung in Sportschulen;Sportanlagen als öffentliche Einrichtungen

❙ verfassungsrechtlich geschützt, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 84 Abs. 1Satz 1 SächsVerf;Sportförderung ist Staatsziel, Art. 11 SächsVerf

âť™ hieraus resultiert kein konkreter Anspruch, weder eines Vereins oder BĂĽrgers gegenĂĽber der Gemeinde noch der Gemeinde gegenĂĽber dem Freistaat

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Regelung zu Großen Kreisstädten

❙ § 3 SächsGemO

❙ Institution „Große Kreisstadt“ hat sich bewährt

❙ Übertragung des Inhalts des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte in die Gemeindeordnung

❙ Einwohnerzahl ab 17.500 in drei aufeinander folgenden Jahren berechtigt zum Antrag; hier wird eine ausreichende Organisations- und Personalausstattung für die zusätzlichen Aufgaben einer Großen Kreisstadt vorausgesetzt

❙ Zuständigkeit für Erklärung sowie Widerruf liegt beim SMI

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Satzungsrecht

❙ § 4 SächsGemO

âť™ Pflicht fĂĽr die Gemeinden, eine Hauptsatzung zu erlassen

âť™ mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats

âť™ einheitliche Gestaltung des Ortsrechts / verbindliche Schaffung eineszentralen Regelwerks

❙ Inhalt: nach SächsGemO der Hauptsatzung vorbehaltene Regelungsgegenständesowie weitere, für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen

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Satzungsrecht

❙ § 4 SächsGemO

❙ Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich in vollem Wortlaut anzuzeigen

❙ Rechtsaufsichtsbehörde kann überprüfen, ohne vom Informationsrecht Gebrauch machen zu müssen

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Bezeichnung „Stadt“ /sonstige überkommene Bezeichnungen

❙ § 5 SächsGemO

❙ Übertragung der Zuständigkeit der Verleihung von der Staatsregierung auf das SMI

❙ falls sonstige Bezeichnungen bei Gemeindeeingliederungen oder –vereinigungen für die künftige gesamte Gemeinde (und nicht nur für den betreffenden Gemeindeteil) gelten sollen, müsste dies in der Vereinbarung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) aufgenommen oder beantragt (§ 5 Abs. 3 Satz 2) werden

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Unterrichtung der Einwohner in elektronischer Form /Bereithalten elektronischer Formulare

❙ §§ 11, 13 SächsGemO

âť™ Gemeinde soll sich bei der Information der Einwohner ĂĽber die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises auch elektronischer Formen bedienen

âť™ Gesetzesanpassungen an moderne Formen elektronischer Kommunikation

âť™ jede Art telekommunikativer Ăśbermittlung

âť™ Ordnungsvorschrift, keine einklagbare oder mit aufsichtlichen Mittelnerzwingbare Pflicht

❙ ferner: Bereithalten künftig benötigter Formulare, die von anderen Behörden überlassen werden, soweit möglich auch in elektronischer Form

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Petitionsrecht

❙ § 12 SächsGemO

âť™ Petitionsrecht steht jeder Person zu, nicht nur Einwohnern der Gemeinde

❙ Einschränkung auf Einwohner nicht möglich wegen Art. 17 GG, Art. 35 SächsVerf

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Ehrenamtliche Tätigkeiten

❙ §§ 17 bis 21 SächsGemO

❙ Klarstellung, dass auch Personen, die keine Bürger der Gemeinde sind,mit deren Einverständnis eine ehrenamtliche Tätigkeit übertragen werden kann

❙ Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die Ablehnung / Beendigung bei Ortschaftsräten / ehrenamtlichen Bürgermeistern

âť™ Vertretungsverbot wird auf ehrenamtliche BĂĽrgermeister und Ortsvorsteher ausgedehnt

❙ außer Rechtsanwälte auch Steuerberater / andere rechtsberatende Berufe

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Ehrenamtliche Tätigkeiten

❙ §§ 17 bis 21 SächsGemO

❙ Beschränkung des Vertretungsverbots auf das zwingend Notwendige

❙ Verstoß ist Ordnungswidrigkeit (§ 124)

âť™ Ausschluss wegen Befangenheit bei bestimmten Funktionen nunmehr in allen juristischen Personen des privaten Rechts (zuvor nur Gesellschaft)

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Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag

❙ §§ 22, 23 SächsGemO

❙ Vorsitz kann an fachlich zuständigen Bediensteten übertragen werden

❙ z.B. wenn Gegenstand besondere Fachkenntnisse verlangt oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in Großstädten

❙ Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen für Fragen zur Verfügung stehen

âť™ beim Antrag auf Einwohnerversammlung ist die elektronische Form ausgeschlossen

❙ Nachweis / Überprüfung des Quorums nur aufgrund Unterschriftenlisten möglich;Sicherheits-/ Praktikabilitätsgründe

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Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag

❙ §§ 22, 23 SächsGemO

❙ Vertrauensperson / stv. Vertrauensperson zur Entgegennahme von Mitteilungen oder Entscheidungen bzw. zur Abgabe von Erläuterungen soll benannt werden

❙ Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören

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BĂĽrgerentscheid

❙ § 24 SächsGemO

âť™ Entscheidung der BĂĽrger anstelle des Gemeinderats

âť™ BĂĽrgerentscheid steht Gemeinderatsbeschluss gleich und ist dementsprechend wie eine Beschlussvorlage zu formulieren

âť™ bei Beschluss des Gemeinderats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erforderlich

❙ dreijährige Sperrwirkung für einen Bürgerentscheid ersetzenden Beschluss des Gemeinderats

âť™ insoweit Gleichstellung mit der Sperrwirkung eines BĂĽrgerentscheids

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BĂĽrgerbegehren

❙ § 25 SächsGemO

âť™ Ausschluss der elektronischen Form

❙ wegen Sicherheit / Praktikabilität des Nachweises des Quorums anhand von Unterschriftenlisten

âť™ Absenkung des gesetzlichen Quorums auf 10 vom Hundert

❙ Stärkung unmittelbarer Demokratie

âť™ Vereinheitlichung der Vorschriften ĂĽber Vertrauenspersonen fĂĽr alle Verfahren mit BĂĽrgerbeteiligung

❙ nicht nur Vorschlag zur Kostendeckung, sondern zum Ausgleich der Einnahmeausfälle

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BĂĽrgerbegehren

❙ § 25 SächsGemO

âť™ schriftliche Anzeigepflicht des BĂĽrgerbegehrens vor Beginn der Unterschriftensammlung

❙ Einreichung spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den erforderlichen Unterschriften

âť™ die Unterschriftleistenden mĂĽssen zum Zeitpunkt der Einreichung des BĂĽrgerbegehrens GemeindebĂĽrger sein

âť™ Zahl der ungĂĽltigen Unterschriften wird reduziert

❙ Glaubwürdigkeit / Aktualität wird gestärkt

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BĂĽrgerbegehren

❙ § 25 SächsGemO

❙ innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung, sofern gegen Beschluss des Gemeinderats gerichtet

❙ Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erfolgt kostenfrei

❙ über Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde

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Aufgaben des Gemeinderats

❙ § 28 SächsGemO

âť™ neuer Katalog der Vorbehaltsaufgaben

âť™ schlieĂźt ein:

❙ Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde

âť™ Verleihung / Aberkennung des EhrenbĂĽrgerrechts

❙ Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten

❙ Entscheidung über die Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen, ähnlichen Zuwendungen

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Aufgaben des Gemeinderats

❙ § 28 SächsGemO

âť™ schlieĂźt ein:

âť™ Entzug der Leitung des RechnungsprĂĽfungsamtes

❙ Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers

âť™ gestrichen:

âť™ die Festsetzung von Tarifen

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Aufgaben des Gemeinderats

❙ § 28 SächsGemO

âť™ Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem BĂĽrgermeister auch ĂĽber die Einstellung der Gemeindebediensteten (Klarstellung)

❙ Absenkung des Quorums für Informations- und Akteneinsichtsrecht auf ein Fünftel; sofern Ausschuss bestellt wird, gilt Geschäftsgang für beratende Ausschüsse

❙ Anfragen sind grundsätzlich vom Bürgermeister innerhalb vierwöchiger Frist zu beantworten

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Wählbarkeit für Gemeinderat

❙ § 31 SächsGemO

❙ wählbar sind die Bürger der Gemeinde

❙ auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

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HinderungsgrĂĽnde fĂĽr Gemeinderat

❙ § 32 SächsGemO

âť™ Ehrenbeamte / Ruhestandbeamte sind ausgenommen

âť™ Arbeitnehmer statt Angestellte

âť™ nicht Arbeiter (vgl. Art. 137 GG)

❙ nur noch leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt

❙ auch die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes

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HinderungsgrĂĽnde fĂĽr Gemeinderat

❙ § 32 SächsGemO

❙ Entfall der Regelung für Angehörige oder Geschäftspartner (Gesellschafter an derselben Gesellschaft) von Bürgermeistern und Beigeordneten

âť™ Feststellung des Hinderungsgrundes ist Verwaltungsakt

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Ausscheiden aus dem Gemeinderat

❙ § 34 SächsGemO

âť™ Verpflichtung des Gemeinderats, das Ausscheiden unverzĂĽglich festzustellen

❙ bis zur Feststellung bleibt Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats unberührt

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Fraktionen

❙ § 35 a SächsGemO

❙ in Gemeinden ab 30.000 Einwohnern sollen den Fraktionen Mittel für sächliche und personelle Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden

❙ Fraktionsfinanzierung ist Haushaltsaufgabe der Gebietskörperschaft

❙ Gewährung und Höhe richten sich nach Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zudem Erfordernis der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft

❙ Arbeitnehmer der Fraktionen können zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben, sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht

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Einberufung der Gemeinderatssitzung

❙ § 36 SächsGemO

❙ Gemeinderat kann auch in elektronischer Form einberufen werden (auch Nutzung des Ratsinformationssystems möglich)

âť™ steht gleichrangig neben schriftlicher Form

❙ Näheres regelt die Geschäftsordnung

âť™ Streichung der Bestimmung, wonach der Gemeinderat mindestens einmal im Monat einzuberufen ist

❙ Deregulierung; Einberufung, ohne dass die Geschäftslage es gebietet, erscheint unangemessen

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Einberufung der Gemeinderatssitzung

❙ § 36 SächsGemO

❙ stattdessen Einberufung des Gemeinderats bei Antrag eines Fünftels der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstand

❙ Stärkung Minderheitenrechte

❙ außerdem können auch Fraktionen einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung setzen lassen

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Ordnungsverstöße

❙ § 38 SächsGemO

❙ bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch drei Sitzungen ausschließen

âť™ Mittelweg zwischen Aufrechterhaltung eines geordneten Sitzungsablauf und freiem Mandat des Gemeinderats

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Beschlussfassung

❙ § 39 SächsGemO

❙ Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren bei Gegenständen einfacher Art und geringer Bedeutung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren

âť™ Streichung des Offenlegungsverfahrens aufgrund fehlender praktischer Relevanz

❙ Klarstellung, dass eine Entscheidung des Bürgermeisters anstelle des Gemeinderats wegen Befangenheit erst in der zweiten Sitzung möglich ist

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Niederschrift

❙ § 40 SächsGemO

âť™ fĂĽr die Niederschrift des wesentlichen Inhalts der Verhandlungen des Gemeinderats ist die elektronische Form ausgeschlossen

❙ Niederschrift ist öffentliche Urkunde mit Nachweis- und Informationsfunktion

❙ ausschließlich elektronische Form ist unzweckmäßig

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BeschlieĂźende AusschĂĽsse

❙ § 41 SächsGemO

âť™ Absenkung des Quorums fĂĽr das Verlangen der Mitglieder eines beschlieĂźenden Ausschusses, eine Angelegenheit bei besonderer Bedeutung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten, auf ein FĂĽnftel

❙ Stärkung Minderheitenrecht

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Zusammensetzung der beschlieĂźenden AusschĂĽsse

❙ § 42 SächsGemO

❙ im Falle einer Nichteinigung kommt anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder ein Beschluss des Gemeinderats in Betracht, nach welchem sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen (Benennungsverfahren)

âť™ Verfahrensvereinfachung

âť™ Gemeinderat stellt fest, wie viele Sitze den jeweiligen Gemeindefraktionen zustehen, wenn die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelbildlich der Mandatsverteilung im Gemeinderat entspricht

âť™ anschlieĂźend entscheiden die jeweiligen Fraktionen, wer (aus ihrer Mitte) entsandt wird

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Zusammensetzung der beschlieĂźenden AusschĂĽsse

❙ § 42 SächsGemO

âť™ dann schriftliche Mitteilung an den BĂĽrgermeister als Ausschussvorsitzenden, welche namentlich benannten Fraktionsmitglieder in den Ausschuss entsandt werden; ebenso Verhinderungsvertreter

âť™ Wirksamkeit mit schriftlicher Bekanntgabe durch den BĂĽrgermeister

❙ Möglichkeit der Abberufung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister

❙ nachträgliche Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen sind zu berücksichtigen

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Zusammensetzung der beschlieĂźenden AusschĂĽsse

❙ § 42 SächsGemO

âť™ Vertreter des BĂĽrgermeisters hat Widerspruchsrecht

âť™ aber kein Eilentscheidungsrecht

âť™ RegelungslĂĽcke geschlossen

❙ Klarstellung, dass Gemeinderäte als Zuhörer auch an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen können

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Mitwirkung in den AusschĂĽssen

❙ § 44 SächsGemO

âť™ Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern und Gemeindebediensteten als sachkundige Einwohner

âť™ SchlieĂźung RegelungslĂĽcke

âť™ Gesetzeszweck, externen bĂĽrgerschaftlichen Sachverstand einzubinden, soll nicht unterlaufen werden

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Ă„ltestenrat

❙ § 45 SächsGemO

âť™ Vereinfachung der Vorschrift

âť™ Erweiterung der Aufgaben des Ă„ltestenrats; Beratung nunmehr auch im Hinblick auf die AusschĂĽsse

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Beirat fĂĽr geheimzuhaltende Angelegenheiten

❙ § 46 SächsGemO

âť™ Vereinfachung der Vorschrift

❙ Anzahl der Mitglieder wird durch Hauptsatzung festgesetzt, die Höchstzahl beträgt fünf Mitglieder

âť™ Vorsitzender dieses Beirats ist immer der BĂĽrgermeister

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Wahlgrundsätze für den Bürgermeister

❙ § 48 SächsGemO, § 44a KomWG

❙ Zusammenfassung der Wahlgrundsätze im Kommunalwahlgesetz

âť™ keine neuen Bewerber fĂĽr den zweiten Wahlgang

❙ ursprüngliche Regelung sollte bei ergebnisloser erster Wahl die Suche nach geeigneten Konsensbewerbern für den zweiten Wahlgang ermöglichen

❙ Erleichterung für die Wahlbehörden

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Wählbarkeit / Hinderungsgründe

❙ § 49 SächsGemO

❙ Unionsbürgern wird das passive Wahlrecht für das Amt des Bürgermeisters eingeräumt als Ausdruck fortschreitender Integration in Europa

âť™ Senkung des passiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre, um das kommunale Wahlamt fĂĽr junge Leute attraktiver zu machen

❙ Erweiterung der Inkompatibilitätsregelungen; Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter; entsprechend besteht ein Hinderungsgrund bei bestimmten Disziplinarmaßnahmen; ebenso beim Verlust der Beamtenrechte durch strafgerichtliches Urteil

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Wählbarkeit / Hinderungsgründe

❙ § 49 SächsGemO

❙ Erweiterung der Inkompatibilitätsregelung, nach welcher eine gleichzeitige Tätigkeit in der Rechtsaufsichtsbehörde und als hauptamtlicher Bürgermeister unabhängig von der Funktion unzulässig ist

❙ Einschränkung für ehrenamtliche Bürgermeister – nur, sofern sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind

âť™ Hinderungsgrund auch fĂĽr alle BĂĽrgermeister, sofern sie gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder BĂĽrgermeister einer anderen Gemeinde sind

❙ Vermeidung von Interessenkollisionen, Transparenz, Entflechtung von Zuständigkeiten

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Rechtsstellung des BĂĽrgermeisters

❙ § 51 SächsGemO

âť™ Klarstellung, dass Abwahl kein BĂĽrgerentscheid ist, sondern lediglich das Verfahren entsprechende Anwendung findet

âť™ fĂĽr BĂĽrgerbegehren zur Einleitung eines Abwahlverfahrens ist die elektronische Form ebenfalls ausgeschlossen

âť™ Klarstellung, dass der BĂĽrgermeister wegen Befangenheit am Beschluss zur Einleitung eines Abwahlverfahrens nicht teilnehmen kann

âť™ der Beschluss ist nunmehr ohne vorherige Aussprache zu fassen

âť™ Abwahl ist politischer Akt und bedarf keiner BegrĂĽndung; fĂĽr die Abwahl des BĂĽrgermeisters bestehen keine inhaltlichen Voraussetzungen

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Stellung des BĂĽrgermeisters im Gemeinderat

❙ § 52 SächsGemO

❙ Verlängerung der bisherigen Drei-Wochen-Frist auf vier Wochen, innerhalb derer nach einem Widerspruch eine erneute Gemeinderatssitzung stattzufinden hat

❙ nach dem Widerspruch des Bürgermeisters gegen einen Beschluss eines beschließenden Ausschusses entscheidet nunmehr der Gemeinderat und nicht zunächst (ein weiteres Mal) der Ausschuss

❙ Straffung und Beschleunigung der gemeindeinternen Kontrolle ohne Schwächung der Ausschüsse

❙ Klarstellung, dass Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters auch in Angelegenheiten gilt, die in die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses fallen

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Stellvertretung des BĂĽrgermeisters

❙ § 54 SächsGemO

❙ Verhinderungsstellvertretung kann bei entsprechender Gestaltung der Hauptsatzung „gesplittet“ werden

❙ aus der Mitte des Gemeinderats gewählter Stellvertreter übernimmt Vorsitz im Gemeinderat, Vorbereitung seiner Sitzungen und Repräsentation der Gemeinde; nur dieser verfügt über notwendige demokratische Legitimation

âť™ i. Ăś. kann der BĂĽrgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete bestellen, die die sonstige Vertretung ĂĽbernehmen

❙ trägt dem Umstand Rechnung, dass Verhinderungsvertreter nicht immer über ausreichende Verwaltungserfahrung verfügen können

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Stellvertretung des BĂĽrgermeisters

❙ § 54 SächsGemO

❙ Möglichkeit der vorzeitigen Abwahl des Stellvertreters aus der Mitte des Gemeinderats; die Regelungen orientieren sich an den Vorschriften für Beigeordnete, jedoch ohne das Erfordernis eines zweiten Wahlganges

âť™ in Gemeinden mit hauptamtlichen BĂĽrgermeistern ist der Amtsverweser zum Beamten auf Widerruf, in Gemeinden mit ehrenamtlichen BĂĽrgermeistern zum Ehrenbeamten auf Widerruf zu bestellen

❙ Klarstellung, dass ein als Amtsverweser fungierender, bereits gewählter Bürgermeister, der sein Amt wegen einer laufenden Wahlanfechtung nicht antreten kann, Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen hat

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Beigeordnete

❙ § 55 SächsGemO

❙ Klarstellung, dass zwischen Verhinderungsstellvertretung und ständiger Vertretung zu unterscheiden ist

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Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten

❙ § 56 SächsGemO

âť™ Klarstellung, dass die Beigeordneten die fĂĽr ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfĂĽllen mĂĽssen

âť™ Streichung der zweimaligen Beratung bei der vorzeitigen Abwahl von Beigeordneten

âť™ keine Aussprache vor der Beschlussfassung

❙ Akt der Abwahl erschöpft sich dennoch nicht in Stimmabgabe; beinhaltet auch den vorangegangenen Sachvortrag des Bürgermeisters für an Fakten orientierte Meinungsbildung der Gemeinderäte

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Rechtstellung und Bestellung der Beigeordneten

❙ § 56 SächsGemO

âť™ Abwahl als politischer Akt bedarf keiner BegrĂĽndung, keine inhaltlichen Voraussetzungen

❙ zweite Beschlussfassung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen

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HinderungsgrĂĽnde fĂĽr Beigeordnete

❙ § 57 SächsGemO

❙ Klarstellung, dass für Beigeordnete die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen und die gleichen Hinderungsgründe gelten wie für den Bürgermeister

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Besondere Dienstpflichten

❙ § 58 SächsGemO

âť™ besondere Dienstpflichten gelten auch fĂĽr den Amtsverweser

âť™ SchlieĂźung einer RegelungslĂĽcke

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Aufgaben des Ortsvorstehers

❙ § 67 SächsGemO

âť™ Konkretisierung des Entscheidungsspielraums des Gemeinderats hinsichtlich der Haushaltsmittel fĂĽr den Ortschaftsrat

âť™ Angemessenheit richtet sich verbindlich nach Gesamtausgaben der Gemeinde sowie finanziellem Bedarf in der Ortschaft

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Aufhebung der Ortschaftsverfassung

❙ § 69a SächsGemO

❙ neue geschaffene Vorschrift zu den Aufhebungstatbeständen der Ortschaftsverfassung

❙ Erleichterung der Abschaffung der Ortschaftsverfassung bei fortdauernder Beschlussunfähigkeit des Ortschaftsrats

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Stadtbezirksbeirat

❙ § 71 SächsGemO

❙ die Vorschriften über den Geschäftsgang im Gemeinderat finden entsprechende Anwendung

❙ Rechtsfragen wie das amtierende Handeln nach Ablauf der Wahlperiode werden gelöst

❙ Möglichkeit der Aufhebung der Stadtbezirksverfassung schließt Regelungslücke

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Page 55: Informationsveranstaltung zum

Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen

❙ § 73 SächsGemO

❙ Vorschrift eingefügt im Interesse der Rechtssicherheit, dafür vorgeschriebenes Verfahren, Transparenz, Öffentlichkeit, Objektivität

❙ Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen

âť™ zur ErfĂĽllung ihrer Aufgaben; auch Vermittlung an Dritte

âť™ Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegt ausschlieĂźlich BĂĽrgermeister und Beigeordneten

❙ über Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung

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Haushaltssatzung

❙ § 74 SächsGemO

❙ Anpassung an die Regelungen der SächsKomHVO-Doppik; Vereinheitlichung

❙ Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit werden nunmehr unmittelbar im Finanzhaushalt ausgewiesen

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Nachtragssatzung

❙ § 77 SächsGemO

❙ im Interesse einer flexiblen Personalwirtschaft sollen auch Abweichungen vom Stellenplan zugelassen werden, konkret bei Mehrung oder Senkung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A2 bis A10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist

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Veräußerung von Vermögen

❙ § 90 Abs. 1 SächsGemO

âť™ Erweiterung der Ausnahmen vom Verbot des Unterwertverkaufs

❙ „angemessene Nachlässe“ bisher nur zur Förderung der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten zulässig

❙ nunmehr Ausnahmen „im besonderen öffentlichen Interesse“ zulässig, insbesondere zur Förderung

âť™ von sozialen Einrichtungen

âť™ des sozialen Wohnungsbaus

âť™ des Denkmalschutzes

âť™ und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten

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Veräußerung von Vermögen

❙ § 90 Abs. 3 SächsGemO

❙ Genehmigungspflicht bei Veräußerungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nicht mehr generell, sondern nur noch bei Unterwertveräußerungen

❙ wie auch bisher schon bedarf die Veräußerung anderer Vermögensgegenstände unter Wert keiner Genehmigung, wenn diese geringwertig sind

âť™ diese Ausnahme gilt nicht fĂĽr GrundstĂĽcke oder grundstĂĽcksgleiche Rechte

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Unternehmen und Beteiligungen

âť™ Neuordnung der Regelungen:

❙ § 94a als Zentralnorm (u.a. mit Schrankentrias) wurde vorangestellt

❙ § 95a mit Regelungen für die Eigenbetriebe bei Aufhebung des Eigenbetriebsgesetzes

❙ § 97 aF ist weggefallen und in § 94a aufgegangen

❙ § 100 aF ist weggefallen

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Zulässigkeit unternehmerischer Betätigung

❙ § 94a Abs. 1 SächsGemO

❙ Schrankentrias (1. öffentlicher Zweck, 2. Angemessenheit i.H.a. auf Leistungsfähigkeit und Bedarf der Gemeinde sowie 3. Subsidiaritätsgrundsatz)

❙ Neu: Anhörungsrecht der Kammern vor Entscheidung der Gemeinde zu unternehmerischer Betätigung

âť™ Grund: Schaffung einer besseren Entscheidungsgrundlage fĂĽr Gemeinderat hinsichtlich Bedarf und Wettbewerbssituation

4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern

Page 62: Informationsveranstaltung zum

Zulässigkeit unternehmerischer Betätigung

❙ § 94a Abs. 3 SächsGemO

âť™ Neudefinition fĂĽr nicht-wirtschaftliche Unternehmen:

❙ Nr. 1: „Unternehmen, die Aufgaben wahrnehmen, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist“

âť™ dadurch ist gesamter Bereich der Pflichtaufgaben privilegiert.

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Page 63: Informationsveranstaltung zum

Eigenbetriebe

❙ § 95a SächsGemO

❙ mit § 95a wurde Zentralnorm für die Eigenbetriebe in die SächsGemO eingeführt (früher: SächsEigBG und SächsEigBVO nebeneinander)

❙ § 95a SächsGemO enthält mit den Regelungen zur Verfassung und Verwaltung (früher im SächsEigBG geregelt) die Kern-Vorschriften

❙ sämtliche Detailregelungen zu Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschluss (früher: in SächsEigBG und SächsEigBVO) finden sich in neuer SächsEigBVO, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist

❙ SächsEigBG dadurch überflüssig geworden und zum 1. Januar 2014 außer Kraft getreten

âť™ durch Neuordnung keine Ă„nderung des (materiellen) Eigenbetriebsrechts!

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Page 64: Informationsveranstaltung zum

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

❙ § 96a Abs. 1 SächsGemO

❙ zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit wurden Bestimmungen zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages in einen eigenen Paragraphen ausgegliedert (früher in § 96 Abs. 2 aF)

❙ neue Reihenfolge der im Gesellschaftsvertrag zu regelnden Gegenstände

âť™ neue Nr. 1: Zustimmung der Gemeinde zur Errichtung, Ăśbernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen

❙ neue Nr. 13: bei Übernahme oder Beteiligung an anderem Unternehmen müssen die Angaben aus dem Katalog des § 96a Abs. 1 SächsGemO im Gesellschaftsvertrag dieses anderen Unternehmens enthalten sein bzw. umgesetzt werden

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Page 65: Informationsveranstaltung zum

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

❙ § 96a Abs. 1 SächsGemO

âť™ Folge der neuen Nr. 1 und Nr. 13 :

❙ die neue Nr. 13 führt dazu, dass Katalog des § 96a Abs. 1 SächsGemO für alle Stufen kommunaler Beteiligungen maßgeblich wird

❙ Gemeinde muss nach Nr. 1 der Eingehung einer mittelbaren Beteiligung zustimmen – da die Nr. 1 (aufgrund Nr. 13) bei jeder neuen Unterbeteiligung in den Gesellschaftsvertrag dieser Unterbeteiligung aufgenommen werden muss, muss die Gemeinde nicht nur (wie bisher) für die erste, sondern auch für jede weitere Stufe mittelbarer Beteiligungen zustimmen

âť™ Konsequenz: Erstreckung des Gemeindewirtschaftsrechts auf alle Stufen mittelbarer Beteiligungen! (bisher nur 1. Stufe erfasst)

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Page 66: Informationsveranstaltung zum

Vertretung in Unternehmensorganen

❙ § 98 Abs. 2 SächsGemO

âť™ Satz 4: bei Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung durch die Gemeinde: nur Personen mit betriebswirtschaftlicher Erfahrung und Sachkunde

âť™ Sachkunde-Erfordernis wird von Soll-Vorschrift zur Muss-Vorschrift

âť™ Satz 6: Wenn Gemeinde mehr als ein Mitglied in Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung entsenden kann, dann ist auch BM oder ein von ihm benannter Bediensteter als Mitglied zu bestimmen

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Page 67: Informationsveranstaltung zum

Beteiligungsverwaltung

❙ § 99 SächsGemO

âť™ neu eingefĂĽgter Abs. 1: Pflicht zur Schaffung der Voraussetzungen fĂĽr effektive Beteiligungsverwaltung; ohne konkrete Vorgaben fĂĽr Organisation der Beteiligungsverwaltung zu treffen

❙ Abs. 4 beschränkt Angaben des Beteiligungsberichts, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, auf die Angaben des Abs. 2

❙ Beschränkung auf Angaben nach Abs. 2 verhindert, dass die Angaben nach Abs. 3 (diese können vertrauliche Angaben enthalten) an Konkurrenzunternehmen gelangen können

âť™ Abs. 4: zur Erleichterung der Einsichtnahme fĂĽr Ă–ffentlichkeit ist Beteiligungsbericht das ganze Jahr zur Einsichtnahme verfĂĽgbar zu halten

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Page 68: Informationsveranstaltung zum

Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen

❙ § 100 aF

❙ § 100 aF entbehrlich und konnte daher entfallen, da bei Veräußerung von kommunalen Unternehmen bereits §90 SächsGemO anwendbar ist

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Page 69: Informationsveranstaltung zum

Konzessionsverträge

❙ § 101 SächsGemO

❙ Streichung der Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet, Begrenzung auf Konzessionsverträge

❙ Energielieferungsverträge gestrichen, da infolge der Liberalisierung der Energiemärkte (Strom, Gas) Durchleitungsrechte bestehen und sich jeder Verbraucher seinen Versorger selbst aussuchen kann

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Page 70: Informationsveranstaltung zum

Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten

❙ § 102 SächsGemO

❙ Systematische Neuordnung: § 102 aF enthielt nur Regelungen zur Vorlagepflicht; die Regelungen zur Genehmigungs- und Anzeigepflicht waren in § 96 Abs. 4 aF enthalten

❙ Fälle der Genehmigungspflicht (Abs. 1): Rechtsgeschäfte nach § 96 Abs. 1 SächsGemO (Errichtung, Übernahme, Veränderung etc. von Unternehmen) und Beschlüsse des Gemeinderats bei wesentlicher Veränderung oder mittelbarer Beteiligung

❙ Fälle der Vorlagepflicht (Abs. 2): Beschlüsse über Maßnahmen und Beschlüsse nach § 94a SächsGemO und § 101 SächsGemO

❙ Fälle der Anzeigepflicht (Abs. 3): nicht genehmigungspflichtige Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Rechtsgeschäfte nach § 96a Abs. 1 Nr. 2b SächsGemO (z.B. Vermögensverfügung oder Kreditaufnahme)

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Page 71: Informationsveranstaltung zum

Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung

❙ § 106 SächsGemO

âť™ Streichung des Abs. 1 Nr. 4

❙ Seit Inkrafttreten des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 sieht § 87 Abs. 2 SächsGemO eine Mitwirkung der örtlichen Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Programme zur Automatisierten Ausführung der Kassengeschäfte nicht mehr vor

❙ Klarstellung in Abs. 2 Nr. 2, dass die örtliche Rechnungsprüfung nicht nur die nachträgliche, sondern bereits die vorbereitende Prüfung der Vergaben erfasst

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Page 72: Informationsveranstaltung zum

Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung

❙ § 106 SächsGemO

❙ Einfügung in Abs. 2 Nr. 5 stellt sicher, dass auch die Beachtung der Vorgaben für die Betätigung der Gemeinden in Unternehmen, an denen sie nur mittelbar beteiligt sind, ebenfalls der Rechnungsprüfung unterliegen

âť™ Abs. 2 Nr. 7 (neu) dient der Klarstellung

❙ das der örtlichen Rechnungsprüfungseinrichtung gemäß § 96a SächsGemO unter bestimmten Umständen einzuräumende Prüfungsrecht wird durch eine entsprechende Aufgabenzuweisung in § 106 SächsGemO ergänzt

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Page 73: Informationsveranstaltung zum

Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung

❙ § 109 SächsGemO

❙ Einfügung in Abs. 1 Nr. 1 stellt sicher, dass auch die Beachtung der Vorgaben für die Betätigung der Gemeinden in Unternehmen, an denen sie nur mittelbar beteiligt sind, ebenfalls der überörtlichen Rechnungsprüfung unterliegen

❙ der neue Abs. 1 Satz 2 stellt ergänzend klar, welche Unterlagen prüfungsrelevant sind

❙ das dem Sächsischen Rechnungshof gemäß § 96a unter bestimmten Umständen einzuräumende Prüfungsrecht wird durch eine entsprechende Aufgabenzuweisung in § 109 Abs. 2 SächsGemO ergänzt

❙ Abs. 4 Satz 2 soll sicherstellen, dass der Gemeinderat den Prüfbericht zeitnah und vollständig erhält, um seine Kontrollfunktion besser ausüben zu können

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Page 74: Informationsveranstaltung zum

Rechtsaufsichtsbehörden

❙ § 112 SächsGemO

❙ soweit an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund eigener kreislicher Interessen beteiligt ist, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde

❙ diese entscheidet ebenso, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit vorliegen

❙ Beseitigung von möglichen Interessenskonflikten

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Page 75: Informationsveranstaltung zum

Ersatzvornahme

❙ § 116 SächsGemO

❙ die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Gemeinde die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen

❙ Rechtsaufsichtsbehörde kann gegenüber Dritten Vertragspartner werden und hat dann auch die Zahlungspflicht zu erfüllen; sie hat dann Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde

❙ im Gegensatz zur Gemeinde hat die Rechtsaufsichtsbehörde regelmäßig keine eigenen Haushaltsmittel hierfür veranschlagt; es folgt finanzielle Belastung der Rechtsaufsichtsbehörde

❙ Regelungen des SächsVwVG nicht anwendbar

❙ Handlungsfreiheit der Rechtsaufsichtsbehörden wird gestärkt

âť™ Ermessensentscheidung

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Page 76: Informationsveranstaltung zum

Beauftragter

❙ § 117 SächsGemO

âť™ der Beauftragte hat kein Stimmrecht im Gemeinderat und seinen AusschĂĽssen

âť™ Klarstellung

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Page 77: Informationsveranstaltung zum

Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des BĂĽrgermeisters

❙ § 118 SächsGemO

❙ bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden

âť™ Gleichstellung zur Abwahl sowie Entfernung aus dem Dienst nach Disziplinarverfahren

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Page 78: Informationsveranstaltung zum

Verträge mit einer Gemeinde

❙ § 121 SächsGemO

❙ der Rechtsaufsichtsbehörde sind auch Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einer juristischen Person, die von einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten geführt werden oder an denen solche Personen maßgeblichen Einfluss haben, vorzulegen

❙ auch hier besteht die Möglichkeit der Vorteilserlangung

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Page 79: Informationsveranstaltung zum

Fachaufsicht

❙ § 123 SächsGemO

❙ Auffangvorschrift; in der Regel ist die für die Ausübung der Fachaufsicht zuständige Behörde im Fachgesetz bestimmt

❙ dann obliegt die Ausübung der Fachaufsicht der für die Ausübung der Rechtsaufsicht zuständigen Behörde

❙ oberste Fachaufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Staatsministerium

❙ auch hier besteht die Möglichkeit der Einforderung von Vorauszahlungen bei Selbsteintritt

❙ Fach- und Rechtsaufsicht (nach § 123 Abs. 2 Satz 2) richtet sich nach Vorschriften für Kreisfreie Städte, soweit einzelne Gemeinden Aufgaben erfüllen, die sonst von Landkreisen wahrgenommen werden

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Page 80: Informationsveranstaltung zum

Fachaufsicht

❙ § 123 SächsGemO

❙ ausdrückliche Bestimmung, dass bei der Bundesauftragsverwaltung die Aufgaben Weisungsaufgaben mit unbeschränktem Weisungsrecht sind

❙ dies gilt auch, sofern die Bundesregierung Einzelweisungen erlässt

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Page 81: Informationsveranstaltung zum

Ordnungswidrigkeiten

❙ § 124 SächsGemO

âť™ das kommunalverfassungsrechtliche Vertretungsverbot wird als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet

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Page 82: Informationsveranstaltung zum

Ăśbergangsvorschrift Investitionsvorranggesetz

❙ § 126 SächsGemO

âť™ Norm ist am 31. Dezember 2000 ausgelaufen, die Ăśbergangsvorschrift konnte aufgehoben werden

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Page 83: Informationsveranstaltung zum

Rechtsverordnungen

❙ § 127 SächsGemO

❙ Ermächtigung für Aufgabenübertragung auf Große Kreisstädte als Folgeänderung der Aufhebung SächsGrKrZuG

❙ Klarstellung, dass die Verordnungsermächtigung sich auch auf das Verfahren öffentlicher Bekanntmachungen erstreckt

❙ Ermächtigung für SächsEigBVO

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Page 84: Informationsveranstaltung zum

Ergänzung des § 129 SächsGemO

❙ In § 129 SächsGemO wurde ein Absatz 2 eingefügt.

âť™ Das SMI kann danach im Einvernehmen mit dem SMF

❙ im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen,

âť™ die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Ausgaben oder Auf-wendungen fĂĽhren,

❙ Ausnahmen oder Befreiungen von verschiedenen haushaltswirtschaftlichen Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung zulassen.

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Page 85: Informationsveranstaltung zum

Warum erfolgten die Ă„nderungen?

❙ Das geltende Haushaltsrecht trägt der Bewältigung derartiger, organisatorisch und finanziell einschneidender Ausnahmesituationen nicht in ausreichendem Maße Rechnung.

âť™ Es ist rasches und entschiedenes Handeln der betroffenen Kommunen er-forderlich.

❙ Atypische, nicht plan- oder vorhersehbare Ausgaben oder Aufwendungen, die sich im regulären Haushaltsvollzug wegen der im Gesetz vorgesehenen Restriktionen im Regelfall nicht darstellen lassen, erlauben es den Kommunen nicht, kurzfristig und situationsangemessen zu reagieren.

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Page 86: Informationsveranstaltung zum

Welche Folgen haben die Ă„nderungen?

❙ Es können im Wesentlichen nachfolgende Regelungen getroffen werden:

❙ Ermächtigung zum Überschreiten des Kassenkreditrahmens

❙ Abweichungen vom Haushaltsplan nach § 79 SächsGemO hinsichtlich über-planmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen;

âť™ Verzicht auf das Erfordernis gemeindewirtschaftlicher Stellungnahmen.

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Page 87: Informationsveranstaltung zum

Ăśbergangsbestimmungen

❙ §§ 130, 130a SächsGemO

âť™ BĂĽrgermeister in mehr als einer Gemeinde behalten ihre Rechtsstellung bis Ende der laufenden Amtszeit

❙ Erlass einer Hauptsatzung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2015 zu erfolgen

❙ §§ 94a bis 109 SächsGemO sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen;Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde

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Page 88: Informationsveranstaltung zum

LANDKREISORDNUNG FĂśR DEN FREISTAAT SACHSEN

Ă„nderungen der

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Page 89: Informationsveranstaltung zum

Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO

âť™ insbesondere Regelungen zu

âť™ Sport als kommunale Aufgabe

âť™ Hauptsatzung / Satzung

âť™ Unterrichtung / Beratung der Einwohner in elektronischer Form

âť™ Petitionsrecht fĂĽr jedermann

❙ ehrenamtliche Tätigkeit

âť™ Benennung von Vertrauenspersonen beim Einwohnerantrag

âť™ BĂĽrgerbegehren

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Page 90: Informationsveranstaltung zum

Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO

âť™ insbesondere Regelungen zu

âť™ BĂĽrgerentscheid

âť™ Aufgaben des Kreisrats

❙ Hinderungsgründe für Kreisräte

❙ Ausscheiden der Kreisräte

âť™ Fraktionsrechte und -finanzierung

âť™ Einberufung der Kreisratssitzung

âť™ Sanktion bei wiederholtem OrdnungsverstoĂź

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Page 91: Informationsveranstaltung zum

Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO

âť™ insbesondere Regelungen zu

âť™ Beschlussfassung im elektronischen Verfahren

âť™ Ausschluss der elektronischen Form fĂĽr die Sitzungsniederschrift

âť™ beschlieĂźende AusschĂĽsse

âť™ sachkundige Einwohner

âť™ Ă„ltestenrat

âť™ Bericht fĂĽr geheimzuhaltende Angelegenheiten

❙ Wahlgrundsätze, Wählbarkeit, Hinderungsgründe, Abwahlverfahren fürden Landrat

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Page 92: Informationsveranstaltung zum

Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO

âť™ insbesondere Regelungen zu

âť™ Stellung des Landrats im Kreistag

âť™ Leitung der Kreisverwaltung

âť™ Bestellung als Amtsverweser zum Beamten auf Widerruf

âť™ Stimmrecht des Amtsverwesers im Kreistag und seinen AusschĂĽssen

âť™ Rechtsstellung, Bestellung und HinderungsgrĂĽnde der Beigeordneten

âť™ besondere Dienstpflichten fĂĽr Amtsverweser

❙ aktualisierte Verweise bei Haushaltswirtschaft sowie Unternehmen und Beteiligung des Landkreises in die SächsGemO

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Page 93: Informationsveranstaltung zum

Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO

âť™ insbesondere Regelungen zu

âť™ Ausgestaltung des kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsverbot als Ordnungswidrigkeit

❙ Rechtsverordnungsermächtigung

âť™ Ausnahmen / Befreiungen von haushaltsrechtlichen Vorschriften bei Naturkatastrophen oder Notsituationen

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Page 94: Informationsveranstaltung zum

SĂ„CHSISCHEN GESETZES ĂśBER KOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT

Ă„nderungen des

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Page 95: Informationsveranstaltung zum

Beschränkung des Aufgabenbereichs des Zweckverbands / befristete Mitgliedschaft

❙ § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 48 Abs. 2 SächsKomZG

âť™ Zweckverband kann auch Aufgaben nur fĂĽr einzelne Verbandsmitglieder erfĂĽllen

❙ Zweckverband kann auf Teile des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds beschränkte Aufgaben erfüllen

âť™ Verbandssatzung kann befristete Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder vorsehen

âť™ bei befristeter Mitgliedschaft muss Verbandssatzung Grundlagen fĂĽr Auseinandersetzung mit ausscheidendem Verbandsmitglied regeln

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Page 96: Informationsveranstaltung zum

Differenzierte Quoren fĂĽr die ZurĂĽckweisung von EinsprĂĽchen

❙ § 47 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 SächsKomZG

âť™ differenzierte Regelung des Stimmenquorums fĂĽr die ZurĂĽckweisung des Einspruchs gegen BeschlĂĽsse der Verbandsversammlung

❙ bei Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG) weiterhin Zweidrittelmehrheit (§ 19 Abs. 3 Satz 5 SächsKomZG)

❙ bei Übertragung einer Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder ist Festschreibung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten in Satzung möglich (§ 19 Abs. 3 Satz 6 SächsKomZG)

❙ im Übrigen ist die für den ursprünglichen Beschluss erforderliche Mehrheit für Zurückweisung ausreichend (§ 19 Abs. 3 Satz 7 SächsKomZG)

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Page 97: Informationsveranstaltung zum

Stimmrecht

❙ § 47 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 5 SächsKomZG

❙ Verbandsmitglieder haben grundsätzlich in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes Stimmrecht, auch wenn bestimmte Aufgaben nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG)

âť™ die Verbandssatzung kann hierzu Abweichendes bestimmen

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Page 98: Informationsveranstaltung zum

Vertretung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes / StimmfĂĽhrerschaft

❙ § 52 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsKomZG

❙ Übertragung der Vertretung des Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung auf leitenden Bediensteten möglich

âť™ Initiative hierfĂĽr muss vom gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitglieds ausgehen

❙ Vertreter nach § 52 Abs. 3 SächsKomZG übt in der Verbandsversammlung die Stimmführerschaft aus

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Page 99: Informationsveranstaltung zum

Beschlussfassung im schriftlichen / elektronischen Verfahren

❙ § 52 Abs. 5 SächsKomZG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO

âť™ Verbandssatzung kann Beschlussfassung zukĂĽnftig auch auĂźerhalb der Zweckverbandsversammlung im Wege eines schriftlichen, d.h. auch eines elektronischen, Verfahrens vorsehen

❙ Verweisung auf § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO in § 52 Abs. 5 Satz 2 SächsKomZG bedeutet, nur bei Gegenständen einfacher Art und geringer Bedeutung ist schriftliches/elektronisches Verfahren zulässig.

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Page 100: Informationsveranstaltung zum

Verbandsvorsitz im Zweckverband

❙ § 56 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG

❙ zum Verbandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter sind nur der gesetzliche Vertreter oder leitende Bedienstete des Verbandsmitglieds wählbar, dadurch:

❙ Erhöhung der Professionalisierung der Zweckverbandsarbeit

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Page 101: Informationsveranstaltung zum

Auflösung eines Zweckverbandes

❙ § 62 Abs. 1 und 2 SächsKomZG

❙ Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder gefasst werden

âť™ fĂĽr das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder kann Satzung ein abweichendes Quorum festsetzen

❙ Zusammenfassung der für Genehmigung der Auflösung notwendigen Voraussetzungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Positivkatalog

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Page 102: Informationsveranstaltung zum

Beteiligte an Zweckvereinbarungen

❙ § 71 Abs. 1 SächsKomZG

❙ Zweckverbände können zukünftig auch:

âť™ Zweckvereinbarungen schlieĂźen oder

âť™ sich an Zweckvereinbarungen beteiligen

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Page 103: Informationsveranstaltung zum

Mandatierende Zweckvereinbarungen

❙ § 71 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SächsKomZG

❙ Zweckvereinbarungen zur Durchführung von Aufgaben sind zukünftig auch ohne Zuständigkeitsübergang möglich (Mandatierung); dies gilt auch Ebenen übergreifend

❙ Kommune erfüllt im Namen und nach Weisung der zuständigen Kommune für diese Aufgaben

❙ Zuständigkeit und Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabe bleiben unverändert bei zuständiger Kommune und Entscheidung ergeht in deren Namen (front-office)

âť™ Zusammenarbeit wird nach auĂźen nicht sichtbar (back-office)

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Page 104: Informationsveranstaltung zum

Betrieb gemeinsamer Dienststellen /ZurverfĂĽgungstellung von Personal

❙ § 71 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. und Satz 3 und Abs. 3 SächsKomZG

âť™ im Rahmen einer mandatierenden Zweckvereinbarung ist auch

âť™ der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle oder

❙ das zeitanteilige Zur-Verfügung-Stellen von Dienstkräften

möglich

❙ beim Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle üben die Bediensteten ihre Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Körperschaft aus, ihre dienstliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt

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Page 105: Informationsveranstaltung zum

Befristung von Zweckvereinbarungen

❙ § 72 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG

❙ Abschluss befristeter Zweckvereinbarungen möglich, dadurch:

âť™ Zuschnitt der Zweckvereinbarung auf die BedĂĽrfnisse des Einzelfalls

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Page 106: Informationsveranstaltung zum

Genehmigung von Zweckvereinbarungen

❙ § 72 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG

❙ Abschluss und Änderung einer Zweckvereinbarung grundsätzlich genehmigungspflichtig

âť™ Mandatierende Zweckvereinbarungen sind nur genehmigungspflichtig, wenn sie den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle zum Gegenstand haben

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Page 107: Informationsveranstaltung zum

Kommunale Arbeitsgemeinschaften

❙ § 73a SächsKomZG

❙ Kommunale Arbeitsgemeinschaften werden als Vorstufe für eine engere, verbindlichere Form der Zusammenarbeit im SächsKomZG ausdrücklich erwähnt

âť™ Kommunalen Arbeitsgemeinschaften dienen

âť™ der UnterstĂĽtzung der Kommunen durch andere kompetente Verwaltungsbedienstete

âť™ der Koordination des Verwaltungshandelns durch gegenseitige Information und Kommunikation

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Page 108: Informationsveranstaltung zum

Kommunale Arbeitsgemeinschaften

❙ § 73a SächsKomZG

âť™ Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Mitglieder bindenden BeschlĂĽsse

❙ Mitglieder kommunaler Arbeitsgemeinschaften können auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein

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Page 109: Informationsveranstaltung zum

KOMMUNALWAHLGESETZESĂ„nderungen des

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Page 110: Informationsveranstaltung zum

Ă„nderung Kommunalwahlgesetz

❙ § 31 KomWG

❙ zukünftig Wahlabsage auch möglich

❙ bei höherer Gewalt (Naturereignisse wie Hochwasser, Pandemien, aber auch andere Katastrophen, etwa Umwelt- oder Brandkatastrophen)

âť™ oder aus sonstigem Grund (z.B. Fehlen erforderlicher Wahlunterlagen, wie Stimmzettel)

❙ Im Gegensatz zur mängelbehafteten Wahlabsage kann die Wahlabsage im Fall höherer Gewalt dabei auch lediglich auf Teile des Wahlgebiets beschränkt werden, um Eingriffe in die Wahl auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.

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Page 111: Informationsveranstaltung zum

Ă„nderung Kommunalwahlgesetz

❙ § 44a KomWG

❙ Zusammenfassung der Wahlgrundsätze für die Bürgermeisterwahl (ex § 48 SächsGemO)

âť™ Zweiter Wahlgang nur noch mit den Bewerbern, die bereits zur ersten Wahl angetreten sind

❙ Möglichkeit, den Wahlvorschlag bis zum 5. Tag nach dem (ergebnislosen ) ersten Wahlgang zurückzuziehen

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Page 112: Informationsveranstaltung zum

BEAMTENGESETZES FĂśR DEN FREISTAAT SACHSEN

Ă„nderungen des

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Page 113: Informationsveranstaltung zum

Aufhebung der Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte

❙ Streichung der Nummer 2 des § 160 Abs. 1 SächsBG (a.F.), dadurch:

❙ Wegfall der absoluten Altersgrenze des vollendeten 68. Lebensjahres für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte (i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 1 SächsBG)

❙ damit wird es hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten, die kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres noch einmal wiedergewählt werden, ermöglicht, ihre siebenjährige Amtszeit zu Ende zu bringen

❙ die Antragsaltersgrenzen im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG (a.F.) bleiben bestehen

âť™ fĂĽr die ĂĽbrigen kommunalen Wahlbeamten (mit Ausnahme der ehrenamtlichen BĂĽrgermeister) bleibt es wie bisher bei der absoluten Altersgrenze des vollendeten 68. Lebensjahres

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Page 114: Informationsveranstaltung zum

KOMMUNALABGABENGESETZESĂ„nderungen des

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Page 115: Informationsveranstaltung zum

Einfügung eines neuen § 3a SächsKAG

Anlass fĂĽr die Ă„nderung des Gesetzes

❙ Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08)

âť™ Entscheidung erging zum bayerischen Kommunalabgabenrecht

âť™ der Beschluss verpflichtet daher unmittelbar nur den bayerischen Gesetzgeber

âť™ die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verfassungsgrundsatz ist jedoch auch auf andere Landesgesetze anwendbar

❙ auch das SächsKAG enthielt Regelungen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar waren

âť™ daher bestand dringender Handlungsbedarf

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Page 116: Informationsveranstaltung zum

Der neue Verfassungsgrundsatz

❙ Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals – und für die Praxis überraschend – folgenden Grundsatz aufgestellt:

❙ das Kommunalabgabenrecht muss vorsehen, dass die Beitragserhebung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Eintritt der beitragsrechtlichen „Vorteilslage“ unzulässig wird

❙ die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Verwirkung von Ansprüchen erfüllen die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da sie den Beitragspflichtigen nicht die erforderliche Rechtssicherheit vermitteln

4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern

Page 117: Informationsveranstaltung zum

Bisherige Rechtslage

❙ die Beitragserhebung ist auch dann zulässig, wenn die „Vorteilslage“ vor Erlass der Beitragssatzung eingetreten ist

❙ die herkömmliche abgabenrechtliche Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) beginnt dann erst zum Zeitpunkt des Satzungserlasses zu laufen, weil die sachliche Beitragspflicht nach sächsischem Recht (§ 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 SächsKAG) und nach Erschließungsbeitragsrecht des Bundes ( § 133 Abs. 2 BauGB) frühestens mit Erlass der wirksamen Beitragssatzung entsteht

âť™ das war mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar

❙ denn in solchen Fällen war es für die potenziell Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar, ab wann sie von Rechts wegen mit einer Beitragserhebung nicht mehr zu rechnen hatten

4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern

Page 118: Informationsveranstaltung zum

Lösung

❙ die bestehenden Verjährungsregelungen bleiben unverändert bestehen. Wie bisher tritt vier Jahre, nachdem der Beitragsanspruch entstanden ist, Festsetzungsverjährung ein

❙ im Beitragsrecht tritt Festsetzungsverjährung jetzt aber auch dann ein, wenn die „Vorteilslage“ vor mehr als 20 Jahren verwirklicht wurde; diese „besondere Fest-setzungsfrist“ (Verjährungshöchstfrist) beginnt aber frühestens am 1. Januar 2000

❙ die Neuregelung ist nur auf Anschluss-, Straßenbau- und Erschließungsbeiträge anwendbar, weil hier ein Verjährungszusammenhang mit der Vorteilslage besteht

❙ für die sonstigen Anschlussbeiträge (§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 20 SächsKAG) gilt sie nicht, weil ihr Entstehen nicht an eine Vorteillage anknüpft

4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern

Page 119: Informationsveranstaltung zum

GESETZES ĂśBER DEN KOMMUNALEN VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN

Ă„nderungen des

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Page 120: Informationsveranstaltung zum

Neufassung des § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3

❙ § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV

❙ § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV (a.F.) verwies für die Wirtschaftsführung der Zusatzversorgungkasse auf die Vorschriften des 2. Abschnitts des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes

❙ das Sächsische Eigenbetriebsgesetz trat gemäß Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft

❙ der Verweis auf das Eigenbetriebsrecht in § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV musste vor diesem Hintergrund redaktionell angepasst werden

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Page 121: Informationsveranstaltung zum

VIELEN DANK FĂśR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

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