Lageranlagen und Tankausrüstung
Arno KilianRegierungspräsidium KasselAbteilung Umwelt und Arbeitsschutz Kassel
Dezernat „Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe“
Regierungspräsidium Kassel
2Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
GefGefäährdungspotenzialhrdungspotenzial
hängt ab von
AnlagensicherheitAnlagensicherheit
StoffartStoffartStoffmengeStoffmenge
AufstellungsortAufstellungsort
� R 52, R 53
� Wassergefährdungsklassen (WGK) Deutschland
− WGK 1 „schwach wassergefährdend“ z.B. Salzsäure, Natronlauge
− WGK 2 „wassergefährdend“ z.B. Heizöl, Diesel
− WGK 3 „stark wassergefährdend“ z.B. HKW, Cyanide, Benzen
� Siehe Vortrag „Stoffe“
Stoffart
3Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Xn C N T / T+
Aufstellungsort und Gefährdungspotenzial
4Anlagenbezogener Gewässerschutz Lageranlagen und Tankausrüstung
FlurabstandFlurabstand
Fluss
Brunnen
Überschwemmung
Grundwasser
Stufen der Anlagensicherheit
5Anlagenbezogener Gewässerschutz Lageranlagen und Tankausrüstung
BehälterBehälter
Auffangraum
2
3
Überwachung intern / extern
4
1
bei Schadensfall: Begrenzung der Auswirkungen
� Lagern ist das Aufbewahren von wassergefährdenden Stoffen in Behältern (Tanks, Tankcontainern oder sonstigen Gefäßen) zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere
� Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 h nach ihrem Beginn oder amdarauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist am nächsten Werktag.
Definition Lagern
6Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Nach der Art der Lagerung wird unterschieden in
7Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
oberirdisch
unterirdisch
Lageranlagen müssen sein:
�dicht
�standsicher
�beständig gegen physikalischen und chemischen Einflüsse
Grundsatzanforderungen
8Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
� Einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitungen sind grundsätzlich unzulässig.
− Ausnahme: feste und gasförmige Stoffe
Unterirdische Lageranlagen
9Anlagenbezogener Gewässerschutz Lageranlagen und Tankausrüstung
� Aufstellen der Behälter in dichten und beständigen Auffangräumen
− Ausnahme: wenn auf andere geeignete Weise sichergestellt wird, dass bei Versagen einer Behälterwand keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist
− feste und gasförmige Stoffe
Oberirdische Lageranlagen:
10Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Kleingebinde< 20 L
� Bestimmung des Rückhaltevolumens R
− den Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage, bei mehreren Anlagen den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälters, dabei müssen aber wenigstens 10 % des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter,
Ortsfeste oberirdische Lageranlagen (Flüssigkeiten)
11Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
R ≥ 10m³ R ≥ 10m³ R ≥ 20m³ R ≥ 10m³ R ≥ 8 m³
10 m³
10 m³10 m³
10 m³10 m³
10 m³ 10 m³ 10 m³ 10 m³
2 m³ 40 x 2 m³
� Bei der Ermittlung des gesamten Fassungsvermögens des Auffangraumes ist die Löschwasserrückhaltung zu berücksichtigen.
� Siehe Vortrag „Brandschutz, Hochwasser“
� Die Standsicherheit oberirdischer Behälter muss bei einer Brandeinwirkung von 30 Minuten Dauer gewährleistet sein.
Löschwasserrückhaltung, Brandschutz
12Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Bestimmung der Auffangraumgröße f. ortsbewegliche GefäßeFass- und Gebindelager
Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
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Lagerung von Feststoffen
Dichte, beständige Bodenfläche
Überdachung
Beständige,dichte Verpackung
Lose Schüttung
Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
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Flachbodentanks
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Doppelboden mit Leckanzeige Kontrollierbarer Unterboden
> 30 cm30-50 cm
17Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Flachbodentanks mit aufgeschweißten Trägern zur Kontrolle der Unterseite
Einsehbarkeitzur Leckerkennung und Kontrolle
18Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Behälterhöhe <1,5mA= mind. 0,4 m
Behälterhöhe >1,5mA= mind. 1,0 m
ABD
Anzahl der Tanks Gesamtrauminhalt Regel
bis 10 < 2000 m 3 B > 0,3 D mindestens 1 m
bis 10 > 2000 m 3 < 50.000 m3 B > 0,3 D mindestens 3 m
bis 4 > 50.000 m 3 B > 0,5 D mindestens 3 m
� Die Behälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind.
Anfahrschutz
19Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
� Im Falle der möglichen Lageveränderung des Tanks infolge Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmung ist der Tank mit geeigneten Mitteln gegen Aufschwimmen zu sichern.
� Behälteröffnungen sollten in Überschwemmungsgebieten oberhalb des Hochwasserpegels (z.B. für ein 100 jährliches Ereignis) liegen.
Sicherung gegen Aufschwimmen, Überschwemmung
20Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Fest verankertFest verankert
oberhalb Hochwasseroberhalb Hochwasser
� ausreichender Abstand untereinander und zu Gebäuden
� Schutzstreifen um die Behälter
� Schutz vor Explosions- und Brandgefahr
� Lagermengen im Hinblick auf die Brandgefahren begrenzen
Entzündliche Flüssigkeiten
21Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
F+ hochentzündlich Flammpunkt unter 0°C
F leichtentzündlich Flammpunkt von 0°C-21°C
R10 entzündlich Flammpunkt von 21°C-55°C
Entzündliche Flüssigkeiten▪ Abstände zu Gebäuden
22Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
> 10m
< 10m
10mfeuerbeständig
Schwer entflammbar
23Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Ab
stan
d [
m]
Lagermenge [m³]
(Quelle: TRbF 20)
Entzündliche Flüssigkeiten▪ Abstände untereinander
� Ortsfeste Tanks � 150 m³ pro Lagerraum
� Ortsbewegliche Behälter / Tankcontainer � 100 m³ pro Lagerraum
24Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
(Quelle: TRbF 20)
Entzündliche Flüssigkeiten▪ Begrenzung der Lagermenge
Zusammenlagerungsverbote
25Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
+ o-
erlaubt
nicht erlaubt
bedingt erlaubt
+ - - - +
- + - - -
- - + - +
- - - + o
+ - + o +
-
-
26Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
LIA+LIA+
Ethanol
PP
LeckanzeigeLeckanzeige
Blitzschutz
EinstiegEinstieg
KennzeichnungKennzeichnung
Überdrucksicherung
Druckanzeige
Füllstandanzeige
Füllstandanzeige
Überfüll-sicherung
Überfüll-sicherung
AbsperreinrichtungAbsperreinrichtung
Befüll-/Entleer-einrichtung
Befüll-/Entleer-einrichtung
Be-/EntlüftungBe-/Entlüftung
ErdungErdung
� Tanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung (Lüftungseinrichtungen) ausgerüstet sein
� Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein.
� ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig
� Ausreichende Bemessung � kein gefährlicher Unterdruck oder Überdruck beim Befüll- bzw. Entleervorgang
� gemeinsame Entlüftungsleitung nur wenn− brennbare Flüssigkeiten derselben Gefahrklasse
− keine gefährlichen Vermischungen miteinander eingehen können.
� Schutz gegen Eindringen von Regenwasser
� Gefahrlose Ableitung des auströmenden Dampf/Luftgemisches
Be- und Entlüftungseinrichtung
Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
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� kann bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen entfallen.
� Flüssigkeitsstandgläser müssen
− gegen Beschädigung geschützt
− in Abschnitte von max. 2,5 m Länge unterteilt sein.
− Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Ausfließen von Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, müssen sie mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet werden.
Flüssigkeitsstandanzeiger
29Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
� Jeder Tank muss mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst
� Dies gilt nicht für oberirdische Behälter (Tanks) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 m³, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden
Überfüllsicherung
30Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
� Undichtheiten der Behälterwände bei doppelwandigen Tanks müssen durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden. Die Funktionsfähigkeit ist nachzuweisen.
Leckanzeigegeräte
31Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
� Jeder Rohrleitungsanschluss unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein.
� Rohrleitungsanschlüsse oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein, wenn durch die angeschlossene Rohrleitung ein Aushebern des Tanks möglich ist.
� Die Absperreinrichtungen müssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
� Bei unterirdischen Tanks dürfen Tankanschlussstutzen nur im Domdeckel oder im Scheitel des Tanks angeordnet sein. Die Anschlüsse müssen zugänglich sein.
� Zum Befüllen und Entleeren muss jeder Tank mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss einer festverlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren Leitung ermöglichen.
Absperreinrichtung an Rohrleitungen
32Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
� Jeder Tank muss mit einem Herstellerschildversehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält.
� Tank muss mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus
− Stoffname
− Betriebsdruck
� Nebeneinander angeordnete Füllanschlüsse von Tanks, in denen Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder Flüssigkeiten, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, gelagert werden, müssen mit der Lagergutbezeichnung gekennzeichnet sein.
Kennzeichnung
33Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
� Anlagen und Anlagenteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein.
� Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.
Statische Aufladung
34Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung
Überdruck�Druckanzeige (Manometer)
�Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung (Sicherheitsventil, Berstscheibe)
�gefahrlose Ableitung von austretende Flüssigkeiten oder deren Dämpfen
�Leistung Druckererzeuger mehr als 2 bar höher als Betriebsdruck des Behälters � Überdrucksicherung in Druckleitung
�Schaugläser müssen druckfest und gegen die Lagermedien beständig sein
�Jeder Druckleitungsanschluss benötigt eine Absperreinrichtung
Unterdruck�Falls Tanks nicht unterdruckfest � Einrichtung zur Vermeidung eines gefährlichen Unterdrucks.
Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit innerem Überdruck oder Unterdruck
35Anlagenbezogener GewässerschutzLageranlagen und Tankausrüstung