LEITFADEN REK - neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 1
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
Leitfaden Räumliches Entwicklungskonzept
1. Kurz und Bündig
Das räumliche Entwicklungskonzept (REK) ist ein wichtiger Bestandteil der örtlichen Raumplanung. Auf die-ser Ebene werden in den Gemeinden die grundsätzlichen Zielsetzungen diskutiert und Vorgaben für die zukünftige Entwicklung abgeleitet. Aus diesem Grund ist im Land Salzburg das REK eine verpflichtende Grundlage. Ein wichtiges Ziel der Landesregierung ist es, das REK in seiner fachlichen Qualität und Aussa-geschärfe zu stärken. Durch das neue Raumordnungsgesetz (ROG 2009) wurde das REK per Bescheid durch die Landesregierung genehmigungspflichtig.
Wesentliche und verpflichtende Bestandteile der örtlichen Raumplanung – und somit auch das REK - sind nach der Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (EU-Richtlinie 2001/42/EG) einer Umweltprüfung zu unterziehen.
Künftig soll die Umweltprüfung auf die Ebene des REK konzentriert werden. Damit werden die anderen Pla-nungsinstrumente entlastet und die Umweltprüfung auf der Planungsebene durchgeführt, wo die tatsächli-chen Planungsentscheidungen getroffen werden.
Der vorliegende Leitfaden wurde sozusagen als "work in progress" begleitend mit dem REK Henndorf sowie dem REK St. Michael, welche als erste Gemeinden REKs der neuen Systematik erstellten, entwickelt.
Neuaufstellung des REK
Planungsebenen
Räumliches Entwicklungs-konzept
Planungsinstrument zur Gemeindeentwicklung
Umweltprüfung
Umweltbelange
Erläuterungsbericht mit integrier-tem Umweltbericht
Flächenwidmungsplan
Umsetzungsinstrument
Bebauungsplan der
Grundstufe
Parallelverfahren
Abschichtung
keine Umweltprüfung
Erläuterungsberichte setzen die im REK formulierten "Vorgaben und Rahmenbedingungen der Inanspruchnahme" um.
Wird ein räumliches Entwicklungskonzept neu aufgestellt, dann ist dem Planungsbericht immer eine Um-weltprüfung hinzuzufügen.
Bei Änderungen eines umweltgeprüften REK gelten eigene Vorschriften. Hier sind im Rahmen einer Um-welterheblichkeitsprüfung die Auswirkungen auf die Umwelt vorab zu beurteilen.
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Die auf dem REK aufbauenden Planungsinstrumente (FWP, BP) setzen die Vorgaben des REK um. Nach-dem keine wesentlich abweichenden Festlegungen möglich sind, ist davon auszugehen, dass im Sinne der so genannten Abschichtung auf dieser Ebene kein weiterer Umweltbericht erforderlich ist. Dazu ist es not-wendig, die Festlegungen des REK selbst hinreichend zu konkretisieren, um die Auswirkungen bei Umset-zung der Planung einer Beurteilung zuführen zu können. Mittelbar werden sie damit Teil der nachfolgenden Planungen. Damit ist sichergestellt, dass die Belange der Umwelt ausreichend Berücksichtigung finden.
Allerdings ist Voraussetzung, dass die im REK genannten Bedingungen (§ 25 Abs 4 Z 1-4 ROG 2009), die zum großen Teil auch ein Ergebnis der Umweltprüfung darstellen, in den Planungsinstrumenten als verbind-liche Inhalte enthalten sind.
Da im REK selbst nicht jedwede Entwicklung punktgenau vorgegeben werden kann, eine solche Vorgangs-weise wäre auch mit den Aufgaben des REK unvereinbar, sind im Gesetz selbst ausreichend Spielräume vorgesehen, die eine nachträgliche Abweichung (insbesondere betreffend die Bebauungsbedingungen und die Verkehrserschließung) ermöglichen. Wird daher bei Umsetzung des REK von derartigen Vorgaben ab-gewichen, ist im Rahmen der jeweiligen Planungsberichte (FWP, BP) zu belegen, dass damit keine erhebli-chen Umweltauswirkungen verbunden sind. Damit ist sichergestellt, dass eine ausreichende Flexibilität bei Wahrung der Umweltbelange gegeben ist.
Ablauf des Planungsprozesses
Planungsschritte Produkte Beitrag durch die Behör-den
Bestandsaufnahme
Bestandspläne und textli-che Erläuterungen
zur Verfügung Stellen von Unterlagen und Expertisen
Analyse und Bewertung der bisherigen Entwick-lung und des bisherigen REKs
Ableitung von Zielen und Maßnahmen sowie des damit im Zusammen-hang stehenden Bedarfs
Differenzplan
Tabellarische Bewertung ausgewählter Standorte
Grundsätzliche Planungs-ziele und Maßnahmen
Prüfung der Unterlagen
Bekanntgabe unerlässli-cher Untersuchungen
Ausarbeitung Entwurf REK
Ausarbeitung des Um-weltberichtes
Vervollständigung der Begründung und des Umweltberichtes
Textteil (Ziele und Maß-nahmen inkl. standortbezo-gene Festlegungen)
Entwicklungsplan
Planungsbericht inkl. Um-weltbericht
Vorbegutachtung
Überarbeitung Endfassung Aufsichtsbehördli-che Genehmigung
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Verfahrensschritte:
Auftrag und Anlass der Planung
Art der Beteiligung und Bürgerinformation (Öffentlichkeitsarbeit, Sprechtag, Infoveranstaltung)
Verfahrensablauf (Vorlage Landesregierung, Zeitpunkt des Beschlusses durch die Gemeindevertretung)
§ 65 (1) Mitteilung beabsichtigte Neuaufstellung: Postwurfsendungen, Öffentlichkeitsarbeit
§ 5 (4) Z 1 Bekanntgabe unerlässlicher Untersuchungen
Einholung von Stellungnahmen Nachbargemeinden, Regionalverband, Landesregierung
§ 65 (2) Beschluss der Auflage
§ 65 (2-3) Kundmachung Auflageentwurf (6 Wochen)
§ 65 (4) Beschluss des Entwurfes durch GV
§ 65 (5) Antrag um Genehmigung
Öffentlichkeitsarbeit:
Bei der Ausarbeitung des REK bleibt es den Gemeinden überlassen, ob sie das REK bzw. wichtige Meilen-steine für die Erstellung des REK gemeinsam mit Bevölkerungsgruppen erarbeiten wollen (= BürgerInnenbe-teiligung) oder die Bevölkerung über die wichtigsten Ergebnisse und Inhalte des REK informieren will (Bür-gerInneninformation). Dabei können auch neue Medien (zB Internet) oder Formen (zB BürgerInnenspazier-gänge) eingesetzt werden, um breite Teile der Bevölkerung zu erreichen. Das ROG selbst schreibt Elemente der Bürgerinformation vor, so ist die Bevölkerung über die beabsichtigte Neuaufstellung des REK jedenfalls zu informieren sowie ihr Gelegenheit einzuräumen, Stellungnahmen über den Entwurf, der 6 Wochen lang (beginnend mit der Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung) kundzumachen ist, abzugeben. Die Gemeindevertretung hat sich beim Beschluss des REK mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinan-derzusetzen.
Produkte:
Das Räumliche Entwicklungskonzept, bestehend aus:
Textteil:
Räumliche Entwicklungsziele und –maßnahmen
Voraussichtlicher Baulandbedarf
Standortbezogene Festlegungen und Rahmenbedingungen für den Flächenwidmungsplan
Planteil:
Der Planungsbericht, bestehend aus:
Bestandsaufnahme inkl. Bestandspläne
Evaluierung und Problemanalyse
Differenzplan
Erläuterungsbericht samt Umweltprüfung und -bericht
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2. Rechtliche Grundlagen
§ 24 ROG 2009 Bestandsaufnahme
(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:
1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen;
2. die infrastrukturellen Gegebenheiten;
3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten;
4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen sich daraus ergeben-den Aussagen darzustellen.
§ 25 Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzeptes
(1) Auf Grund der Bestandsaufnahme sind die Aussagen und Festlegungen des Räumlichen Entwick-lungskonzeptes für einen Planungszeitraum von 20 Jahren zu entwickeln. Dabei sind die Entwick-lungsprogramme des Landes, die Planungen der Nachbargemeinden und sonstiger behördlicher Pla-nungsträger zu beachten.
(2) In den räumlichen Entwicklungszielen und -maßnahmen der Gemeinde sind jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu treffen:
1. zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung;
2. zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung;
3. zum voraussichtlichen Baulandbedarf;
4. zur Entwicklung des Freiraums.
(3) Im Entwicklungsplan sind folgende Flächen festzulegen und darzustellen:
1. Flächen, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen;
2. Flächen, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen;
3. Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind.
(4) Für die jeweiligen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 dargestellten Flächen sind Festlegungen zu treffen:
1. betreffend die Nutzung: dabei ist ihre hauptsächliche Verwendung (für Wohnzwecke, betriebliche Zwecke udgl) festzulegen;
2. betreffend die Erschließung: dabei sind die grundsätzlichen Anforderungen an die technische und soziale Infrastruktur zu bestimmen;
3. betreffend die bauliche Entwicklung: dabei sind die grundsätzlichen Vorgaben für die Bebauungspla-nung (bauliche Ausnutzbarkeit, Höhenentwicklung, Bauweise, Freiflächengestaltung udgl.) zu treffen;
4. betreffend die sonstigen Rahmenbedingungen für ihre Nutzung: dabei sind die planungsrelevanten Vorgaben (Lärmschutz, Schutz von Biotopen udgl.) einschließlich solche über allfällige Voraussetzun-gen (zeitliche Abfolge, Alternativstandorte, Vorbehalte udgl.) zu treffen.
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Diese Festlegungen können auch durch die Bestimmung von Qualitätszielen und Standards erfolgen. Abweichungen von Festlegungen gemäß Z 2 und 3 sind im Rahmen der Umsetzung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes zulässig, soweit damit nicht Auswirkungen auf die raumordnungspolitischen Entwicklungsziele oder erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sind.
(5) Die Landesregierung kann zur einheitlichen Gestaltung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes durch Verordnung Richtlinien erlassen.
3. Bestandsaufnahme
Die Bestandsaufnahme soll sich an den nachfolgenden Punkten orientieren. Die Checklisten stellen die wichtigsten Aspekte heraus. Die angeführten Inhalte sind nicht bindend, sondern haben einen empfehlenden Charakter.
3.1. Rahmenbedingungen und Planungsvorgaben
Aufgabe des Kapitels ist die Auseinandersetzung mit den überörtlichen Planungsvorgaben. Dabei sind vor allem flächenbezogene Bindungen und Vorgaben sowie weitere Ziele überörtlicher Planungen zu nennen. Wichtig ist, dass nicht nur die Inhalte wiedergegeben werden, sondern die direkte Bedeutung für die Ent-wicklung der Gemeinde herausgearbeitet wird. Die Beschreibungen werden idealer Weise durch Abbildun-gen ergänzt.
Checkliste:
Kurzbeschreibung des Verwaltungsraums
Lage und Anbindung an überörtliche Verkehrswege
Ziele übergeordneter Planungen
…..
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Übergeordnete Vorgaben Beispielhaft relevante Inhalte
Raumplanerische Vorgaben
Landesentwicklungsprogramm Festlegung zentraler Orte (dezentrale Konzentration)
Entwicklungs- und Hauptverkehrsachsen
Ziele und Maßnahmen zur Siedlungsentwicklung
Sachprogramme Leitlinien bzw. Richt- und Grenzwerte
Siedlungsschwerpunkte
Regionalprogramme
Festlegungen
z.B. Grüngürtel, Vorranggebiete Wohnen, Ruhezonen
Standortverordnungen Handelsgroßbetriebe (Gültigkeit für 5 Jahre)
Sonstige Vorgaben (nicht vollständig)
Immissionsschutzrichtlinie
Lärmbestandsaufnahme
Erforderliche Abstände (je nach Widmungskategorie)
Lärmprüfflächen
Abstände zu Leitungen
IG – Luft Luftbestandsaufnahme
Darstellung der belasteten Gebiete
Salzburger Bodenschutzgesetz Einschränkung des Flächenverbrauchs
Verbesserung und Wiederherstellung der Bodenfunktion
Verhinderung von Erosion
Forstgesetz Waldentwicklungs- und
Gefahrenzonenpläne
Salzburger Naturschutzgesetz Naturschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete
Natura 2000 Gebiete
FFH-Gebiete
Klärung Naturverträglichkeitsprüfung
Alpenkonvention (siehe Abgrenzung Geltungsbereich der Alpenkonventi-on in Salzburg)
Bodenprotokoll (Labilität),
Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung,
Protokoll zu Naturschutz und Landschaftspflege,
Tourismusprotokoll
Wasserrechtsgesetz Schutzgebiete
Schongebiete
Sonstige wasserrechtliche Planungen
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3.2. Festlegung der Raumeinheit
Raumeinheiten kennzeichnen einen spezifischen Gemeindeausschnitt, der über eine annähernd homogene Struktur verfügt. Die Raumeinheiten geben einen Einblick in die Rahmenbedingungen des Gemeindegebie-tes, zeigen allfällige "Sensibilitäten des Raumes" und sollen somit auch einen Beitrag zum Verständnis der kommunalen Raumordnungsaufgaben leisten. Gleichzeitig dient die Abgrenzung der Raumeinheiten der zusammenfassenden Darstellung der Umweltgegebenheiten in der Umweltprüfung.
Die Grundlage zur Abgrenzung und Bewertung der Raumeinheiten bilden folgende Parameter:
Natürliche Raumausstattung (insbesondere die geologischen Grundvoraussetzungen, die großen Ein-fluss auf die Nutzungsmöglichkeiten besitzen)
Ökologische Funktion
Heutige Nutzung
Bewertung im Hinblick auf den Naturhaushalt
Fallbeispiel:
Für die Gemeinde Henndorf lassen sich folgende Raumeinheiten unterscheiden und räumlich abgrenzen:
See und Seeuferzone
Bachauen am Weiden-, Schlachter- und Altenbach
Große Plaike
Moränenlandschaft
Eine wesentliche Voraussetzung bilden die geologischen und geomorphologischen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten bzw. Empfindlichkeiten.
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Die nachstehende Abbildung gibt einen Überblick über die abgegrenzten Bereiche. Für jede einzelne Raum-einheit sind die räumlichen Gegebenheiten und die aktuelle Nutzung zusammengefasst
Bezeichnung der Raum-einheit
Henndorfer Moränenlandschaft (orange dargestellt)
Abgrenzung Die Raumeinheit umfasst den zentralen Bereich des Gemeindegebietes zwischen den labileren Teilflächen im Süden und dem Seeufer im Norden.
Natürliche Ausstattung
Die Moränenlandschaft ist durch unterschiedliche Standorte, von trockenen Hangkuppen bis zu feuchten Senken (teilweise mit Moorböden) geprägt. Eine Erosionsgefahr besteht nicht.
Heutige Nut-zung
Die Raumeinheit ist überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung und die Siedlungs-entwicklung geprägt. Der Bereich konzentriert zudem die wichtigsten Verkehrswege.
Ökologische Funktion
Im Vergleich zu den anderen Raumeinheiten besitzt dieser Bereich nur eine mäßige öko-logische Bedeutung. Für die Qualität entscheidend sind die alten Streuobstbestände um die Siedlungen und die feuchten Senken und Mulden mit anmoorigen Bedingungen.
3.3. Naturräumliche Gegebenheiten und Umweltbedingungen
In diesem Kapitel sind alle Informationen zu den Schutzgütern enthalten.
Prinzipiell ist der gebotene Betrachtungsraum für die Umweltprüfung das gesamte Gemeindegebiet. Welche Themen den Schutzgütern zuzuordnen sind, ist dem Anhang 2, die dafür jedenfalls einzusehenden Quellen sind dem Anhang 1 zu entnehmen.
Folgende Schutzgüter sind dabei zu bearbeiten:
Schutzgut Boden
Schutzgut Klima und Luft
Schutzgut Wasser
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Schutzgut Landschaft
Schutzgut Mensch
Schutzgut Kultur und Sachgüter
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3.4. Bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturelle Gegebenheiten
Das Kapitel enthält planungsrelevante Angaben zur Bevölkerungszahl sowie zur wirtschaftlichen Struktur. Die Daten sind, soweit vorhanden, geschlechtsspezifisch zu erfassen.
Checkliste:
Entwicklung Einwohnerzahl
Veränderung durch Geburten- und Wanderungsbilanz
Entwicklung der Altersstruktur
Entwicklung der Beschäftigten nach Sektoren
Pendlerverflechtungen
Entwicklung Betriebe
…..
3.5. Siedlungsstrukturelle Gegebenheiten
Siedlungsstruktur
Beschreibung des Bestands und der Struktur.
Checkliste:
Funktionelle Gliederung des Baulandes, Flächennutzung
Gebäude- und Wohnungsstruktur
Entwicklung der Haushalte
Siedlungsschwerpunkte
Baulandreserven
Siedlungsformen, Siedlungsdichten
Bodenpolitik der Gemeinde
Erfassung städtebaulich sensibler Bereiche
…..
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Freiraum
In diesem Kapitel sollen jene Freiraumflächen und Grünlandnutzungen Berücksichtigung finden, die im Rahmen der Siedlungsentwicklung von Bedeutung sind (gliedernd, begrenzend, begründend, etc.), dh sol-che, die für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung bzw. Einzelbewilligungen wichtige Parameter darstellen.
Checkliste:
Landwirtschaft
Erhebung/Darstellung der landwirtschaftlichen
Betriebsstätten
Erfassung stillgelegter/aktiver Landwirtschaften
(Vieh-, Forstwirtschaft, Getreide-, Gemüsebau)
…..
Grünstrukturen, wie
Grünzüge-, keile, -verbindungen
Wanderkorridore zwischen Siedlungsgebieten (Biotopverbund)
Frischluftschneisen
ökologisch bedeutsame Flächen
…..
Freizeitanlagen, wie
Sportanlagen
Erholungsgebiete
Schigebiete
Kleingärten
Golfplätze
…..
Raumrelevante Grünlandnutzungen, wie
Solarfelder
Windfelder
Rohstoffnutzung
…..
…..
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3.6. Infrastrukturelle Gegebenheiten
Technische und Soziale Infrastruktur
Checkliste:
Beschreibung des Bestands, der Lage und Zustand der technischen Infrastruktur
Kanal
Wasserver- und entsorgung
Elektrizität
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Wichtige Gemeindestraßen
Bundes- und Landesstraßen
Bedeutsame Rad- und Fußwege
Raumwirksame Parkflächen
…..
3.7. Bestandspläne
Planliche Darstellungen sind zur Abbildung und räumlichen Konkretisierung der nachfolgenden Themen zu erstellen:
der Flächennutzung
der Nutzungsbeschränkungen
der Technischen und Sozialen Infrastruktur
der Abgrenzung von bestehenden Siedlungsschwerpunkten sowie
Darstellung städtebaulich sensibler Bereiche
der Baulandreserven
4. Evaluierung und Problemanalyse (=Überprüfungsbericht)
Ziel der Evaluierung ist eine Kontrolle der Zielerreichung und eine Bewertung der Tauglichkeit der eingesetz-ten Mittel.
Checkliste:
Welche wichtigen Entwicklungsziele wurden erreicht?
Welche wichtigen Entwicklungsziele wurden nicht erreicht und mögliche Ursachen dafür.
Welche Vorgaben waren daraus für das neue REK abzuleiten?
…..
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Themen Bestehende Zielvorgabe des REK im Einzelnen
Umsetzung / Erfolgskontrolle Konsequenzen für Neuerstellung REK
Nachverdichtung im besiedelten Bereich (Schließen von Baulü-cken)
Aufgrund mangelnder Verfügbarkeit wurde das Ziel nur teilweise erreicht
Optionen bereits vor Beschlussfassung REK sichern
Stärkung des Hauptortes durch Bebauung des Bereichs „…“
Ziel wurde durch Neuerrichtung von 20 WE erreicht
Ziel auch im neuen REK beibehalten
Verstärkte Siedlungsentwicklung in Bereichen mit Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr
Wurde im Bereich von Ortsteil „ …“ und im Hauptort erreicht.
Allerdings wurden insgesamt ca. 40% der neuen WE in eher peripheren Lagen ent-wickelt.
Konsequente Orientierung der Sied-lungsentwicklung in die zentralen Be-reiche sowie in Bereichen, die an leis-tungsfähige öffentliche Verkehrsmittel angebunden sind.
Siedlungsstruktur- und Sied-lungsentwicklung
Bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnstandorten
Bedarf wurde deutlich überschätzt, nur 17% der für Wohnen festgelegten Flächen wurde entwickelt.
Berücksichtigung der reduzierten Ent-wicklung
Entwicklung von Gewerbe in nicht störender Lage
durch Entwicklungen am Ortsrand erreicht Ziel auch im neuen REK beibehalten Gewerbliche Entwicklung
Bedarfsgerechte Entwicklung von gewerblichen Standorten
Bedarf wurde deutlich überschätzt, nur 10% der Fläche wurden in Anspruch ge-nommen
Berücksichtigung der reduzierten Ent-wicklung
Rahmenbedingungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
Rücksichtnahme auf landwirt-schaftliche Betriebe durch aus-reichenden Abstand
Siedlung ist nicht an große Betriebe her-angerückt.
Ziel auch im neuen REK beibehalten.
Bedarfsgerechte Erweiterung von Sportflächen
Durch neues Trainingsgelände erfolgt Weiterer Bedarf derzeit nicht absehbar. Entwicklung der freiraumge-bundenen Erholungs- und Sportflächen sowie der glie-dernden Grünelemente Erhalten gliedernder Grünzüge
entlang von Bächen und zwi-schen den Ortsteilen
Ziel wurde erreicht, die Grünzüge sind in der ursprünglichen Breite erhalten
Ziel im neuen REK beibehalten
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5. Erläuterungsbericht samt Umweltprüfung und -bericht
Aufgabe des Erläuterungsberichts ist es, jene Aspekte inklusive Umweltbericht zusammenzufassen, die zu den verbindlichen Inhalten des Räumlichen Entwicklungskonzeptes führten.
Checkliste:
Planungsfachliche Erläuterungen nach Raumeinheiten
Umweltprüfung
Differenzplan
Prüfung der Auswirkungen der Planungsmaßnahmen
Summenwirkung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Alternativenprüfung
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Allgemein verständliche Zusammenfassung
…..
…..
5.1. Planungsfachliche Erläuterungen nach Raumeinheiten
Analog zur Bestandsaufnahme erfolgt die Festlegungen von generellen Entwicklungszielen und –maßnahmen für die Raumeinheiten (siehe Kapitel 6). Dadurch können Unterschiede innerhalb des Gemein-degebietes besser berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird auch die Abwägung zwischen unterschiedlichen Entwicklungsoptionen deutlich.
Dies dient der Verbesserung von Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Planungsentscheidungen und begründet, warum möglicherweise im Rahmen der Umweltprüfung schlechter bewerteten Flächen der Vor-zug gegeben wurde. Raumordnungsfachliche Kriterien, wie "Prinzip der kurzen Wege", Siedlungsentwick-lung von innen nach außen, dezentrale Konzentration finden hier ihre Berücksichtigung. Auch das Thema der Verfügbarkeit ist gegebenenfalls anzusprechen.
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Fallbeispiel:
Lage und Be-zeichnung der Raumeinheit
Entwicklungs-
Ziel
Henndorfer Moränenlandschaft (orange dargestellt)
Erläuterung der Planungsmaßnahmen
Siedlungs-
entwicklung
Schwerpunktbereich für die Siedlungsentwicklung für Wohnen und Gewerbe. Dabei sind die kleinräumig wechselnden Standortbedingungen einer Moränen-landschaft zu beachten, insbesondere feuchte Senken.
Ausgenommen Entwicklungsfläche 16 (Bergsiedlung) – Ausmaß von weni-ger als 3000 m² - liegen sämtliche Entwicklungsflächen innerhalb der Raum-einheit "Henndorfer Moränenlandschaft".
Infrastruktur und Verkehr
Der Bereich besitzt für Verkehr und Infrastruktur eine große Bedeutung. Belastungen durch Verkehr sind zu reduzieren
Durch die nunmehr fertiggestellte Umfahrung ist eine Reduzierung der Ver-kehrsbelastungen erfolgt. Im Rahmen der UP wurden ausreichend Maß-nahmen formuliert, um sicherzustellen, dass durch die neuen Entwicklungs-flächen, insbesondere die großen Gewerbegebiete keine neuen Nutzungs-konflikte entstehen.
Landwirtschaft Diese Bereiche besitzen für die landwirtschaftliche Nut-zung eine große Bedeutung innerhalb des Gemeinde-gebietes. Belange der Siedlungsentwicklung sind daher mit denen der Landwirtschaft abzustimmen.
Der Konflikt zwischen hochwertigen Böden für die Landwirtschaft einerseits als auch Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung andererseits ist prägend. Der Siedlungsentwicklung wurde der Vorrang vor einer landwirtschaftlichen Nutzung dort gegeben, wo es sich um raumordnungsfachliche Gunstlagen handelt.
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Forstwirtschaft Erhaltung ortsnaher Wälder Es werden keine ortsnahen Wälder von Entwicklungsflächen bean-sprucht.
Freiraumge-bundene Erholungs- und Sport-flächen
Bedarfsgerechte Entwicklung der Erholungs- und Sport-flächen am Siedlungsrand. Vermeidung eines Verschmel-zens verschiedener Ortsteile durch Erhalten von Grünzü-gen.
Durch Freihaltung von Grünzügen wird ein Verschmelzen der Ortstei-le vermieden.
Natur und Freiraum Dominanz von Grünlandnutzung, Beitrag zur Artenvielfalt durch Streuobstwiesen und Einzelbäume sollte gestärkt werden.
Die zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen wurden durch keine neuen Entwicklungsflächen in Streulage durchtrennt. Streuobstwiesen sind von den Entwicklungsflächen nicht betroffen.
Soziale Infrastruktur Schwerpunktbereich für die Entwicklung sozialer Infra-struktur
Die entsprechenden Widmungsvoraussetzungen werden durch die-ses REK geschaffen.
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5.2. Umweltprüfung
Methode
Detaillierungsgrad der Untersuchungen:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich der Detaillierungsgrad der Untersuchungen am Detaillierungsgrad des Planes zu orientieren hat, dh. eine Projektprüfung auf Ebene des REK ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die oft diskutierte Frage, welche zusätzlichen Untersuchungen bei Durchführung einer Umweltprüfung erfor-derlich sind, ist festzustellen, dass bekannte relevante Daten und Informationen zu berücksichtigen sind, darüber hinaus gehende zusätzliche autonome Ermittlungen – sofern relevante Informationen nicht vorhan-den bzw zugänglich sind – jedoch auch im Lichte der RL nicht gefordert sind. Es sollen nur jene Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können (dh mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand verbunden sind) zur Verwertung kommen. Sofern daher relevante Daten und Informationen zur allfälligen Klärung er-heblicher Umweltauswirkungen auf Schutzgüter nicht verfügbar sind bzw nur unter unverhältnismäßigem Aufwand gewärtigt werden können, ist dies jedenfalls im Umweltbericht zu dokumentieren (in der abschlie-ßenden Zusammenfassung.)
Bewertungsmethode
Die Bewertungsmethode folgt einer 4-teiligen Skala. Die jeweils höchste Einstufung ist maßgeblich.
Folgende Abstufungen bezogen auf die Erheblichkeit der Auswirkungen werden empfohlen:
0 = nicht gegeben
1 = gering gegeben
2 = gegeben
3 = erheblich gegeben
Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen durch die Planung, einschließlich Vermei-dungsmaßnahmen
Auf der Grundlage der Bestandsbeschreibung zu allen Schutzgütern werden mit Hilfe der 4-teiligen Bewer-tung die möglichen Auswirkungen aller umweltprüfpflichtigen Entwicklungsflächen behandelt. Dies dient zur Darstellung des Grads der Umweltauswirkungen, was im Rahmen der Abwägung relevant sein mag.
Die Umweltprüfung erfolgt in Form einer Tabelle für jede Prüffläche. Die zur Reduzierung der Auswirkungen festgelegten "Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung" sind im weiteren Planungsprozess wichtige Inputs für den Entwicklungsplan und die standortbezogenen Festlegungen im Textteil.
Es wird darauf hingewiesen, nur solche Minderungsmaßnahmen vorzusehen, für die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan auch Maßnahmen formuliert werden.
Wechsel- und Summenwirkungen sind darzulegen. Dabei geben die Wechselwirkungen an, ob durch das Zusammenspiel verschiedener Auswirkungen auf unterschiedliche Schutzgüter die Wirkung möglicherweise verstärkt wird. So wirken sich Veränderungen des Grundwassers oft auch auf die Vegetation und Tierwelt aus.
Die Summenwirkung bezieht sich dagegen auf andere in diesem Bereich geplante Flächen und Infrastruk-turmaßnahmen, deren Realisierung die Auswirkungen auf die Schutzgüter ebenfalls zusätzlich negativ be-einflussen kann.
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Hinweise für geeignete Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter enthält die Tabelle zu den Prüfgegenständen im Anhang (Kap. 8.2).
Differenzplan
Es ist die Aufgabe des Differenzplans darzustellen, welche Flächen unter Zugrundelegung der räumlichen Entwicklungsziele für eine Entwicklung seitens der Gemeinde angedacht werden. Dabei sind folgende Prüf-flächen zu erfassen:
Prüfflächen:
Im Flächenwidmungsplan ausgewiesenes unbebautes Bauland
Potenzielle Entwicklungsflächen für Wohnen
Potenzielle Entwicklungsflächen für Arbeiten
Entwicklungsflächen für Sondernutzung (touristische Entwicklungen, Gemeindeinfrastruktur, Parkplät-ze, Windkraftanlagen, etc.)
Konversionsflächen
Flächen für grünlandgebundene Einrichtungen (Sportflächen, Golfplätze, Solarfelder, etc.)
Entwicklungsflächen: alle Flächen, die aus Sicht der Gemeinde für eine Weiterentwicklung vorgesehen sind, unabhängig davon, ob sie bereits bisher im REK für eine Entwicklung vorgesehen waren.
Konversionsflächen: sind Flächen, die für Nutzungsänderungen vorgesehen sind (zB Gewerbenutzung in Wohnnutzung).
Umgang mit 20-Jahres-Bedarf: Während die Gemeinde beim Entwicklungsplan nur solche Flächen vorse-hen kann, die im Rahmen des 20 Jahres Bedarfes liegen, können die im Differenzplan erfassten Flächen großzügiger abgegrenzt werden. Schließlich sollen in diesem Prozess auch Alternativen geprüft werden, die auch wieder aus dem Planungsprozess ausgeschieden werden. Es wird aber darauf hingewiesen, nur sol-che Flächen einer Umweltprüfung zu unterziehen, die vernünftige Alternativen (vgl. § 5 Abs 4 Z 3 ROG 2009) darstellen. Als vernünftige Alternativen können nur solche aufgefasst werden, die eine grundsätzliche Eignung für die vorgesehene Verwendung aufweisen.
Nachdem der Entwicklungsplan sich am Bedarf von 20 Jahren zu orientieren hat, ist weiters zu empfehlen, raumordnungsfachlich geeignete/günstige Flächen in die Umweltprüfung einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der REK-Erstellung nicht verfügbar sind. Ändert sich später die Verfügbarkeit, so ist eine Änderung des REK, nach Maßgabe des Baulandbedarfes, durch Überarbeitung des Entwicklungsplanes ohne großen Auf-wand möglich.
Entwicklungsalternativen: Im REK (Entwicklungsplan) dürfen nur Entwicklungsflächen im Ausmaß des 20-Jahres-Bauland-Bedarfes vorgesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, bereits im REK die Verfügbarkeit der Flächen zB durch Optionen sicherzustellen. Den Baulandmarkt belebend kann zB auch die Festlegung von Alternativflächen wirken. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die festgelegten Alternativflächen raumord-nungsfachlich qualitativ gleichwertig sind. Qualitativ gute gegen raumordnungsfachlich schlechte Standorte auszutauschen, ist nicht möglich.
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Darstellung umweltprüfpflichtiger Flächen: Prüfpflichtig sind nur solche Flächen, die geeignet sind, mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt zu haben. Aus den Darstellungen des Differenzplans ergibt sich der Prüfumfang im Rahmen der Umweltprüfung.
Nicht umweltprüfpflichtig sind:
Prüfflächen unter 3000 m², sofern nicht besondere Belastungen durch Lärm, Luft, Elektrosmog oder Erschütterung vorliegen oder sensible naturräumliche Lagen (wie Überschwemmungsgebiete, Biotop- oder Natura 2000 Flächen oder Gefahrenzonen) betroffen sind.
Im Rahmen vorangegangener Teilabänderungen bereits umweltgeprüfte, gewidmete Flächen
Nachdem der Differenzplan den Fachdienststellen als Grundlage für die Bekanntgabe der unerlässlichen Untersuchungen zur Verfügung gestellt wird, sind die im Differenzplan erfassten Flächen mit folgenden In-formationen zu versehen (eine tabellarische Aufbereitung wird empfohlen):
Fallbeispiel:
Umweltprüfung wegen Laufende Nr.
Nutzung Fläche in ha
Größe Umweltmerkmal
1 Wohnen (EW, KG, RW, LK, DG, ZG)
2,0 ja
2 Wohnen 0,15 nein nein
3 Arbeiten (BG, GG, IG) 0,2 nein ja - Lage im Landschaftsschutzgebiet
4 Sondernutzung (SF mit Angabe des Verwendungs-zwecks, BGB, HGB
0,5 ja Lage im Wasserschutzgebiet
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12. Ausgabe 2012 19
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Fallbeispiele Differenzplan
Beispiel St. Michael
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12. Ausgabe 2012 20
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Beispiel Henndorf am Wallersee
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 21
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
Beispiel Köstendorf
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 22
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
Prüfung der Auswirkungen der Planungsmaßnahmen
Die Prüfung der Umweltauswirkungen der einzelnen Prüfflächen erfolgt in Tabellenform. Mögliche Wechsel-wirkungen werden in die Bewertung mit einbezogen. Die Summenwirkung wird je Raumeinheit dargestellt.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung tragen wesentlich zur Verbesserung der Planungsqualität bei.
Hierzu gehören je nach Schutzgut und Betroffenheit zum Beispiel:
bauliche Ausnutzbarkeit
Höhenentwicklung
Bauweise
Freiflächengestaltung
Lärmschutz
Schutz von Biotopen und dergleichen
…..
Die im Umweltbericht formulierten Minderungsmaßnahmen müssen, damit die Abschichtung wirksam wird, im nachfolgenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übernommen bzw. umgesetzt werden. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es u.a. dies zu überprüfen.
Der/die BürgerIn und die EntscheidungsträgerInnen können so erkennen, ob die Beeinträchtigung durch diese Maßnahmen reduziert werden kann.
Fläche X Planausschnitt zu Lage geplante Nutzung
Umweltprüfung - Schutzgut
Zusammenfassende Dar-stellung des Bestandes
Darstellung der Auswirkungen
Minderungs-maßnahmen
Stufe der
Beeinträchtigung
0-3
ohne Minde-rung
mit Minderung
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 23
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
Fallbeispiel:
Fläche 22
landwirtschaftlich
genutztes Grün-
land zwischen
Siedlung und
Waldrand
Planausschnitt zur Lage
Planung:
Fläche für Wohnen
Umweltprüfung
Schutzgüter
Zusammenfassende
Darstellung des
Bestandes
Darstellung der
Auswirkungen
Minderungsmaßnahmen Stufe der Beein-
trächtigung
0-3
ohne
Minde-
rung
mit
Minde-rung
Boden Lockersediment-
Braunerden
Verlust Speicherfunktion Durchgrünung des Wohngebietes sicher-stellen – Vorschreibung von geringer Dichte, geringer Versiegelungsgrad
2 1
Klima / Luft Ortsrandlage im Anschluss an Kaltluftentstehungsge-biete und Wald
Verlust an Kaltluftentstehungs-gebiet
Abstand zum Waldrand 1 0
Wasser (Grund- und Oberflä-chenwasser)
Grundwasserferne Hang-lage, am Unterhang Schichtwasservorkommen möglich
Keine unmittelbare Betroffenheit zu erwarten, Einflüsse auf die Grundwasserneubildungsrate durch Versiegelung
geringer Versiegelungsgrad 1 1
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 24
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Pflanzen / Tiere (Biodiversität)
Wirtschaftsgrünland im Anschluss an Waldrand
Verlust gering vielfältiger Flä-chen, Beeinträchtigung des Waldsaumes, Verschattung
Abstand vom Waldrand (eine Baumlänge) 1 1
Mensch
Lärm, Erschüt-terung, Elektro-smog
- Erholung
Angrenzend an gering be-fahrene örtliche Erschlie-ßungsstraßen, allerdings höhere Frequenz der Zu-fahrt zum Wallersee an Wochenenden, 30kV Lei-tung quert den Bereich
Wichtiger Verbindungsbe-reich zur Erholungsnutzung am Wallersee
Mögliche Belastung durch Wo-chenende und Freizeitverkehr, Beeinträchtigung im Bereich der Leitungstrasse möglich
Schallschutzmaßnahmen entlang der Zufahrtsstraße zum Wallersee; Verlegung der KV Leitung unter die Erde
Keine Unterbauung der Leitung, Lage der Erschließungsstraßen unter der Leitungs-trasse; Erholungsfunktion nicht betroffen
1 1
Landschaftsbild Ortsrandlage mit Blick auf Waldrand
Bebauung entlang des land-schaftsbildprägenden Waldran-des
Durchgrünung des Gebietes und Bepflan-zung der Schallschutzmaßnahme
1 1
Kultur- und Sachgüter
Nicht vorhanden keine keine 0 0
Wechselwirkung Durch Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern verändert sich die Beurteilung nicht 1 1
Summe1
8 von max. 21
6 von max. 21
1 Darunter ist zu verstehen: Durch die Summenbildung (Summierung der Einzelbeurteilung) wird die Einzelfläche in Hinsicht auf ihre Beeinträchtigung mit den anderen Einzelflächen vergleichbar.
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 25
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Summenwirkung
Die Summenwirkung der Planungsmaßnahmen wird - zusammengefasst nach Raumeinheiten – dargestellt.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Kapitel ist darzustellen, welche Entwicklung die Flächen nehmen würden, wenn keine Nutzung, bzw. Bebauung erfolgt. Auch hier wird eine Übersichtsdarstellung in tabellarischer Form empfohlen.
Bezeichnung der Raum-einheit
Henndorfer Moränenlandschaft
Die Raumeinheit ist überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung und die Siedlungsentwicklung geprägt. Der Bereich konzentriert zudem die wichtigste Verkehrsinfrastruktur. Im Vergleich zu den anderen Raumeinheiten besitzt dieser Bereich nur eine mäßige ökologische Bedeutung. Für die Qualität entscheidend sind die alten Streuobstbestände um die Siedlungen und die feuchten Sen-ken und Mulden mit anmoorigen Bedingungen, welche vor jeglicher Siedlungsentwicklung freigehal-ten sind. Durch die in dieser Raumeinheit vorgesehen Planungsmaßnahmen (x,y,z) sind, ausge-nommen die Summenwirkung auf das Schutzgut Boden (hier befinden sich die besten Böden Henndorfs – gesamt gehen in der Raumeinheit 5 ha hochwertige Böden verloren) keine Summen-wirkungen zu erwarten. Begründet wird dies mit folgenden Argumenten:
Räumliche Distanz der einzelnen Entwicklungsflächen
Mit Ausnahme des übergeordneten Straßennetzes keine gemeinsamen Erschließungswege der einzelnen Entwicklungsflächen – keine Summenwirkung auf Schutzgut Mensch (Luft/Lärm)
Erhaltung der Streuobstbestände durch Verankerung von Bebauungsvorgaben
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
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Fallbeispiel:
Nummer im Plan
Vorgesehene Nutzung in der Planung Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
22 Siedlungsentwicklung (Wohnen) Beibehalten der landwirtschaftlichen Nutzung
12 Siedlungsentwicklung (Wohnen) Beibehaltung der Obstwiese in der Baulücke
13 Siedlungsentwicklung (Gewerbe) Beibehalten der landwirtschaftlichen Nutzung
15 Sondernutzung Skigebiet Aufgabe der Nutzung und Sukzession zu Wald
Alternativenprüfung
Im Rahmen des Planungsprozesses werden eine Vielzahl von alternativen Planungsmöglichkeiten entwi-ckelt, diskutiert und viele wieder verworfen.
Die Entwicklung von Alternativen ist ein Bestandteil jedes Planungsprozesses. Die Zusammenstellung und die ausführliche schriftliche Begründung, warum einzelne Alternativen ausgeschieden wurden, erfolgt in diesem Kapitel. Dargestellt werden nur die wichtigsten Alternativen.
Nachdem im Differenzplan in der Regel auch in der Diskussion befindliche Standorte noch eingetragen wur-den, können an dieser Stelle die Standorte genannt und zeichnerisch dargestellt werden, die nach der Um-weltprüfung ausgeschieden wurden.
Fallbeispiel:
Alternativer
Standort
Stichwortartige Begründung für die Nichtberücksichtigung der Alterna-tive
5 Nähe zum Gewässer und Biotopflächen
23 Aktive Landwirtschaft, Abstand zum Betrieb, eingeschränkte Verfüg-barkeit
22 Eingeschränkte Verfügbarkeit
Abstandflächen zum Wald, Berücksichtigung einer Leitungstrasse
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 27
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Maßnahmen zur Überwachung
Ursprünglich verlangte die Richtlinie eine Überwachung unerwarteter erheblicher Auswirkungen. Aus der Sicht von Planerinnen und Planern ist dies schwer vorstellbar.
Deswegen hat sich in der Praxis bewährt, jene Aspekte in ein Monitoring einzubeziehen, bei denen
eine gewisse Prognoseunsicherheit besteht,
bei denen erhebliche Auswirkungen befürchtet werden müssen und
von denen man möchte, dass sie in der längerfristigen Planung weiter Beachtung und Berücksichtigung finden.
Hierzu gehören zum Beispiel:
Unsicherheiten bei der Verkehrsentwicklung rund um neue Gewerbegebiete legen ein Montoring durch Ver-kehrszählungen auf einzelnen Straßenabschnitten nahe (oder Überprüfen von Zählungen der Straßenbau-verwaltung)
Unsicherheiten in der Wirksamkeit von Bebauungsbestimmungen: Zonierung des zukünftigen Siedlungsge-bietes und etappenweises Monitoring der Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen, allenfalls Anpassung der Bebauungsbestimmungen.
Durch das Monitoring soll jedoch nicht eine versteckte Kontrolle eingeführt werden, bei der die im REK fest-gelegten Rahmenbedingungen der Inanspruchnahme im Monitoring überwacht werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass diese durch die Gemeinden sachgerecht umgesetzt werden. Das Monitoring könnte jedoch auch Aspekte des Klimawandels betrachten und Vermeidungsstrategien überwachen.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Ziel dieses Kapitels ist es die Auswirkungen der Planung (= formulierten Entwicklungsflächen) auf die Um-welt gefasst darzustellen. Hierzu bieten sich als Strukturierungsgrundlage wiederum die Raumeinheiten an.
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 28
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6. Räumliches Entwicklungskonzept - Textteil
6.1. Generelle Entwicklungsziele und -maßnahmen
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme sowie der Evaluierung der wichtigsten Ent-wicklungsziele des letzten REK sollen hier maßgebliche Vorgaben für die künftige Entwicklung der Gemein-de abgeleitet werden. Es gilt die Entwicklung der Gemeinde in den nächsten 20 Jahren voraus zu denken.
In der Regel wird das raumplanerische Gesamtkonzept zusammen mit der Gemeinde oder auch in mehreren Workshops mit der Bevölkerung entwickelt. Ziel ist es, eine von der Gesamtbevölkerung breit getragene Leitvorstellung zu bekommen. Die nachstehende Checkliste benennt die wichtigsten Aspekte, zu denen eine gemeinsame Leitvorstellung existieren sollte.
Checkliste:
Entwicklung als Wohn- und Arbeitsstandort
Qualität der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung
Qualität des Freiraums
Gemeindeleitbild
…..
Fallbeispiel für Gemeindeleitbild:
Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung strebt die Gemeinde MUSTER an, die Siedlungsschwerpunkte zu erhalten und zu stärken und nicht alle Siedlungsbereiche gleichmäßig zu entwickeln. Ziel ist es, die wichtigs-ten Teile, insbesondere OBER- und UNTERMUSTER, nicht zusammenfließen zu lassen und klar gegenüber dem Außenraum die Grenze der Siedlungsentwicklung zu definieren.
In diesem Zusammenhang sollen auch bevorzugt Baulücken mobilisiert sowie die Siedlungsentwicklung nach innen forciert werden, um haushälterisch mit Grund und Boden umzugehen. Darüber hinaus soll sich die Siedlungsentwicklung am Bedarf orientieren. Wichtig ist daher die rechtzeitige Sicherung von Optionen bzw. eine Herausnahme von Flächen, bei denen nachweislich kein Wunsch nach baulicher Entwicklung besteht (nicht verfügbare Flächen).
Eine Konzentration der Siedlungsentwicklung soll im Bereich der Siedlungsschwerpunkte, zumindest im Bereich leistungsfähiger ÖV-Systeme und unter Berücksichtigung der Belastung durch den starken Durch-gangsverkehr erfolgen.
Sensible Landschaftsbereiche, wie die feuchten Senken sowie Steilhänge, sollen nicht bebaut werden. Ziel ist weiterhin die Erhaltung der traditionellen Gliederung der Ortsteile und die Verhinderung eines Zusam-menfließens durch Erhalten breiter Grünzüge. Weiterhin soll die Stärkung von Splittersiedlungen vermieden werden.
In unmittelbarer Nähe der Ortskerne sind keine Flächen für produzierendes Gewerbe vorzusehen. Beachtet werden sensible Landschaftsteile und belastete Räume (Lärm…). Ziel ist auch die Erhaltung der Funktionen der Fließgewässer für den Naturhaushalt und die Erholung durch Vermeidung einer baulichen Inanspruch-nahme von Aue und ufernahen Flächen.
Die nachstehende Abbildung visualisiert das gesamtheitliche Leitbild des Ortes.
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12. Ausgabe 2012 29
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Leitbildhafte Festlegungen zu den einzelnen Raumeinheiten
Analog zur Bestandsaufnahme erfolgen auch die Festlegungen von Zielen und
Maßnahmen für die Raumeinheiten im Rahmen des ganzheitlichen Leitbildes. Dadurch können Unterschie-de innerhalb des Gemeindegebietes besser berücksichtigt werden und findet sich darin auch eine nachvoll-ziehbare Grundlage zur Abwägung zwischen unterschiedlichen Entwicklungsoptionen, wie auch eine Grund-lage zur Beurteilung von späteren Einzelbewilligungen. Im Erläuterungsbericht dienen sie nebst den Ergeb-nissen der Strukturuntersuchung als Begründung für die Planungsmaßnahmen.
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 30
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Fallbeispiel:
Lage und Bezeichnung der Raumeinheit
Entwicklungsziel
Alten(graben-)- und Weidenbachaue (blau dargestellt)
Maßnahmen:
Siedlungsentwicklung Wichtige Bedeutung für das Ortsbild als gliedernde und verbindende Struktur. Im Bereich der Aue soll keine weitere Siedlungsentwicklung stattfinden, dafür sollen Grünstrukturen, Verbund und Freizeitfunktionen gestärkt werden
Keine Baulandausweisungen im Be-reich der Aue (Freihaltung eines beid-seitigen Abstandes von min.
50 m).
Infrastruktur und Verkehr Der Bereich besitzt für Verkehr und Infrastruktur eine untergeordnete Bedeutung. Ziel ist es, die Zugänglichkeit für Fußgänger zu erhalten und in ihrer Attraktivität zu stärken. Belastungen durch MIV sind zu reduzieren
Freihaltung einer Grünverbindung ent-lang des Weidenbaches (min.
20 m) zur Anlage eines neuen Fuß- und Radweges.
Landwirtschaft Die Aue ist im oberen Drittel durch landwirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet, besitzt in Summe für die Landwirtschaft jedoch eine untergeordnete Bedeutung
Forstwirtschaft Erhaltung der wertvollen Hangwälder und ihres Erosionsschutzes sowie ihrer Bio-topfunktion
Keine Baulandausweisung im Bereich der Aue (Freihaltung eines beidseitigen Abstandes von min.
50 m).
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 31
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Freiraumgebundene Erho-lungs- und Sportflächen
Im Ortskern besitzt die Aue eine wichtige Bedeutung als Grünzug und für Erholung und Spiel; Ziel ist eine Stärkung der Verbund- und Erholungsfunktion
Freihaltung einer Grünverbindung ent-lang des Weidenbaches (min. 20 m) sowie bessere Einbindung in den Orts-kern im Bereich x. Bei Bedarf Anlage eines Spielplatzes im ortsnahen Aube-reich, allerdings außerhalb der Grün-verbindung - die Lage hat sich nach Kriterien der Erreichbarkeit und Ökolo-gie zu richten.
Natur und Freiraum Wichtige Biotopverbundachse. Die in Teilen starke Versiegelung sollte reduziert werden, zumindest nicht weiter verstärkt werden
Keine Baulandausweisung im Bereich der Aue, Freihaltung einer 20 m breiten Grünverbindung entlang der Fließge-wässer – hier dürfen auch keine Wid-mungen für grünlandgebundene Ein-richtungen erfolgen.
Soziale Infrastruktur Bereich besitzt für die Entwicklung von sozialer Infrastruktur eine untergeordnete Rolle
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 32
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Angestrebte Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung
In diesem Kapitel muss die Gemeinde einerseits den Bedarf aus der bisherigen Entwicklung ableiten, andererseits kann sie darüber hinaus aber auch zusätzliche Entwicklungen initiieren, zB die Bereitstel-lung von günstigem Bauland für junge Familien. Weicht die Gemeinde deutlich von der bisherigen Entwicklung ab, dann bedarf dies einer nachvollziehbaren Begründung. Es muss plausibel dargelegt werden, wie das über die bisherige Entwicklung hinausgehende Ziel erreicht werden soll. Dies kann insbesondere unter Bezugnahme auf die überörtlichen Vorgaben erfolgen.
Fallbeispiel:
Bevölkerungsentwicklung
Die Gemeinde Henndorf soll sich auf Basis der in den letzten 10 Jahren eingetretenen Konsoli-dierung (insbesondere die Entwicklung der Einwohnerzahl betreffend) fort entwickeln.
Die Wohnentwicklung soll auf den innerhalb der Gemeinde bestehenden Bedarf abgestellt sein, dh Ermittlung des Baulandbedarfes auf Basis des natürlichen Bevölkerungswachstums.
…..
Fallbeispiel:
Landwirtschaftliche Entwicklung
Die Land- und Forstwirtschaft ist als wichtiger Wirtschaftszweig zu sichern und zu erhalten.
Die Standorte der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind von konfligierenden Nutzungen freizuhalten.
Einzelbewilligungen zur Umnutzung von landwirtschaftlichen Bauten in Wohnnutzung sind an folgende Kriterien gebunden:
Irreversible Stilllegung der Landwirtschaft
Lage in zumutbarer Entfernung (max. 1000 m fußläufige
Entfernung zu Einrichtungen der täglichen Daseinsvorsorge (Kindergarten, Schulen, Nahversorgung, etc.)
…..
…..
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 33
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Siedlungs- und Verkehrsentwicklung
Wie stellt sich die Gemeinde in den nächsten 20 Jahren die Entwicklung des Siedlungsgebietes vor? Wo sind zu stärkende Siedlungsschwerpunkte? Welche Qualitäten sollen erhalten oder gestärkt wer-den? Hier ist der Raum, dies zu skizzieren.
Fallbeispiel Siedlungsentwicklung:
Geordnete Weiterentwicklung der vorhandenen Siedlungsstruktur
Konzentration der Siedlungsentwicklung in den Siedlungsschwerpunkten (siehe Abgrenzung im Ent-wicklungsplan)
Verhinderung des Zusammenwachsens der Ortsteile
Gliederung des Siedlungsgebietes durch Grünkeile, -züge und –verbindungen (siehe Entwicklungs-plan)
Vermeidung des Entstehens von Siedlungssplittern
Keine weiteren Einzelhandelsbetriebe an den Ortsrändern
Keine Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten
Keine weitere Ausweisung von Zweitwohnsitzen
Räumliche Trennung von unterschiedlichen Nutzungen mit Konfliktpotenzial, durch zB Schaffung von Immissionsschutzstreifen, etc.
Freihalten von bedeutenden Sicht- und Blickbeziehungen (siehe Entwicklungsplan)
…..
6.2. Voraussichtlicher Baulandbedarf
Unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklung sowie der formulierten Entwicklungsziele der Ge-meinde wird der Baulandbedarf für den Zeitraum der nächsten 20 Jahre formuliert. Der Baulandbedarf wird separat für Wohnen als auch für die gewerbliche Entwicklung ermittelt. Zu berücksichtigen ist, dass der Baulandbedarf für "Sondernutzungen", wie zB touristische Entwicklungen, sofern deren Flä-chenbedarf nicht innerhalb der Widmungskategorien Beherbergungsgroßbetriebe oder Sonderflächen realisiert wird, dem Wohnbaulandbedarf noch zuzurechnen ist.
Im Rahmen der Baulandbedarfsermittlung soll sich die Gemeinde ebenfalls mit der Fragestellung aus-einandersetzen, wie viele Flächen für den förderbaren Wohnbau unter Berücksichtigung des Wohn-bauförderprogrammes des Landes benötigt werden.
Die Abschätzung des voraussichtlichen Baulandbedarfs für einen Zeitraum von 20 Jahren erfolgt mit Hilfe folgender Parameter:
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Checkliste:
Flächen für Wohnen
Bedarfsermittlung zur Siedlungsentwicklung auf der Grundlage der Einwohnerentwicklung (na-türliche Entwicklung, Ab- und Zuwanderungsgewinne), Prognose der Einwohnerzahl auf Grund-lage der angestrebten Entwicklungsziele, angestrebte Siedlungsdichte, Wohnungsentwicklung und Wohnungsbelegungsdichte und Struktur
Darstellen der möglichen / anteiligen Bedarfserfüllung durch Baulücken und Nachverdichtung
Abgrenzung von Siedlungsschwerpunkten und Abschätzung der dort noch integrierbaren Wohneinheiten
Abschätzung der erforderlichen Flächen für den förderbaren Wohnbau unter Berücksichtigung des Wohnbauförderprogrammes des Landes
…..
Flächen für Arbeiten
Ableitung des Bedarfs zur Entwicklung gewerblicher Flächen auf der Grundlage einer Umfrage bei Betrieben, Anfragen von Unternehmen und den Zielen der Gemeinde, sowie unter Berück-sichtigung der Beschäftigtenentwicklung am Ort und der standörtlichen Eignung
Darstellen der möglichen / anteiligen Bedarfserfüllung durch Baulücken und Nachverdichtung
…..
6.3. Entwicklung des Freiraums
Welche Freiraumsysteme sind der Gemeinde wichtig? Die Freihaltung kann verschiedene Funktionen zum Anlass haben. Wichtig ist jedoch die Diskussion um ihre Bedeutung, um diese Systeme auch langfristig zu erhalten.
Flächenzuweisungen können nur dann vorgenommen werden, wenn klare Zielsetzungen dies gebie-ten und planerische Mittel ihre Umsetzung ermöglichen. Dies bedeutet nicht, dass künftig in diesen Bereichen alles möglich ist, denn bereits in der Nichterfassung, "Nichtdeterminiertheit" der Fläche kommt ihre Freihaltefunktion zum Ausdruck. Nachdem das REK jedoch auch Grundlage zur Beurtei-lung der Genehmigungsfähigkeit von Einzelbewilligungen oder Vorhaben gem. MinROG, AWG usw. darstellt, sollten sich in jedem REK Beurteilungskriterien für solche Entwicklungen finden. In diesem Zusammenhang wäre auch zu definieren, welche Flächen auch für Einzelbewilligungen nicht zur Ver-fügung stehen.
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12. Ausgabe 2012 35
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Fallbeispiele:
Erhaltung von sensiblen Landschaftsräumen (Seeuferzone und anschließende exponierte Hanglagen)
Strikte Begrenzung der Siedlungsentwicklung in Bereichen, wo wesentliche Sichtbeziehungen gestört werden oder durch Kuppenlagen weitreichende Einsehbarkeit gegeben ist (Hangshilouet-te)
Erhaltung der traditionellen Gliederung der Ortsteile und Verhinderung eines Zusammenfließens durch Erhalten breiter Grünzüge. Folgende Grünzüge sind dafür von jeglicher baulichen Inan-spruchnahme (Inanspruchnahme für Erholungsnutzung ausgenommen) freizuhalten:
- Grünzug Schlachterbach
- Grünzug Altenbach
- Grünzug Weidenbach
Erhaltung wichtiger Biotopverbundsysteme
Keine Inanspruchnahme von Biotopflächen, die unter Lebensraumschutz gemäß Naturschutzrecht stehen und in funktionalem Zusammenhang mit den bachbegleitenden Grünzügen stehen. Solche Flächen sind als ökologische Vorrangbereiche festgelegt.
Erhaltung hochwertiger Produktionsflächen für die Landwirtschaft
Die Kernräume für die landwirtschaftliche Produktion (= große zusammenhängende, gut bewirt-schaftbare Flächen mit überwiegend hoher Bodenbonität) werden als Vorrangbereiche für die Landwirtschaft festgelegt. Eine Inanspruchnahme für andere als landwirtschaftliche Zwecke ist hier nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses möglich.
6.4. Standortbezogene Festlegungen und Rahmenbedingungen für den FWP
Im erforderlichen Wortlaut werden die Ergebnisse der Überprüfung (Umweltprüfung und raumord-nungsfachliche Überprüfung), die für die nachfolgenden Ebenen (Flächenwidmungs- und Bebauungs-plan) relevant sind, festgehalten.
Die standortbezogenen Festlegungen erfolgen für die Themen:
Nutzung
Checkliste
Wohnen
Arbeiten (Gewerblich, Touristisch, Sonderformen)
…..
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 36
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Erschließung (insbesondere technische Infrastruktur)
Checkliste
Wie erfolgt die Verkehrserschließung? Welche Flächen sind von einer Bebauung freizuhalten, um diese sicherzustellen?
Erforderliche Angaben zur Oberflächenentwässerung
Erforderliche Angaben zur Wasserversorgung
Erforderliche Angaben zur Abwasserentsorgung
Erforderliche Angaben zur Energieversorgung
…..
Bauliche Entwicklung
In diesem Kapitel sind die grundlegenden Vorgaben für die Bebauungsplanung zu treffen. Vor allem die Umweltprüfung wird hierfür relevante Ergebnisse liefern, so zB aus der Befassung mit dem Thema "Orts- und Landschaftsbild" abgeleitete maximale Höhenentwicklung, freizuhaltende Flächen (ev. Sichtachsen zu Dominanten).
Checkliste
Bauliche Ausnutzbarkeit
Höhenentwicklung
Bauweise
Freiflächengestaltung (Spielplätze, etc.)
Freizuhaltende Sichtachsen
…..
Sonstige Rahmenbedingungen für die Nutzung
In diesem Kapitel sind alle sonstigen Vorgaben zusammenzufassen, die sich aus den vorangegange-nen Prüfungen als relevant für die nachgeordneten Planungsebenen herausstellten bzw. als Minde-rungsmaßnahmen formuliert wurden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Qualität der Festlegungen unterschiedlich sein kann. Es ist aller-dings darauf aufmerksam zu machen, dass sich hievon die nachfolgenden Prüferfordernisse im Rah-men der Flächenwidmungsplanung ableiten.
Wenn zB die wesentlichen Inhalte zur Verkehrserschließung bereits im Rahmen der REK Ausarbei-tung formuliert wurden und die Genehmigung des REK darauf basierte, ist - bei Berücksichtigung die-ser Vorgabe bei der Aufstellung/Änderung des Flächenwidmungsplanes (sichergestellt durch die Fest-legungen im Bebauungsplan) - eine neuerliche Befassung der Verkehrsplanung nicht erforderlich. Wird allerdings nur als Widmungsvoraussetzung "eine entsprechende Verkehrserschließung" definiert, so wäre diese Festlegung nicht ausreichend, um eine neuerliche Befassung der Verkehrsplanung im Rahmen der Flächenwidmung auszuschließen.
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 37
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Checkliste
Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwand, -wall, Orientierung der Baukörper lärmabge-wandt
Schalltechnisches Gutachten
Abstandsflächen (keine Wohnnutzung im Einflussbereich von Hochspannungsleitungen etc.)
Biotopverbund
….
Grundsätzlich empfiehlt es sich, zwischen Widmungsvoraussetzungen, Rahmenbedingungen für die Widmung und Bebauungsvorgaben zu unterscheiden. Die einzelnen erforderlichen Maßnah-men werden diesen Punkten zugeordnet.
Widmungsvoraussetzungen sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen, die zu erfolgen haben, be-vor die Widmung weiterverfolgt werden kann, wie zB Verbauung einer Roten Gefahrenzone. Es kön-nen jedoch nur jene Maßnahmen als Widmungsvoraussetzungen formuliert werden, deren grundsätz-liche technische Machbarkeit bereits im Rahmen der REK-Erstellung geklärt wurde.
Rahmenbedingungen für die Widmung sind Maßnahmen, die im Zuge der Teilabänderung umzuset-zen sind, zB Vorlage schallschutztechnisches Projekt. Bebauungsvorgaben bezeichnen wichtige In-halte des Bebauungsplanes.
Nachdem die Umweltprüfung auf Ebene des REK eine Abschichtung der UP und UEP auf Flächen-widmungsplanebene intendiert sowie entsprechende Fallfristen mit der Umstellung auf das REK neu verbunden sind, ist es erforderlich, dass die Überprüfung im REK ausreichend detailliert erfolgt. Die grundsätzliche technische Machbarkeit einer Widmung (Ausschluss von Widmungsverboten) muss deshalb bereits in der Phase des REK geklärt sein. Nicht ausreichend ist zB die Verlagerung entspre-chender Prüfungen über die grundsätzliche Baulandeignung auf die Ebene des Flächenwidmungspla-nes. Ebenso ist es nicht möglich, die Umweltprüfung für eine Fläche gänzlich auf die Ebene des Flä-chenwidmungsplanes zu verlagern. Damit wäre dem gesetzlichen Auftrag – Umweltprüfung auf Ebene des REK – nicht entsprochen.
Folgende Optionen stehen jedoch offen:
Für das in Teilbereichen mögliche Vorhandensein zB von schützenswerter Fauna und Flora bieten sich grundsätzlich drei mögliche Vorgehensweisen an:
Sichtung sämtlicher Datenmaterialen zum Nachweis des Vorhandenseins der vermuteten Fau-na/Flora im Rahmen des REK – je nach Schutzwürdigkeit der möglicherweise vorkommenden Fauna/Flora könnte dies auch Zusatzerhebungen erforderlich machen.
Das Vorkommen wird, ohne den gutachtlichen Nachweis zu erbringen, angenommen; Vermei-dungs- und Verringerungsmaßnahmen (zB Einhaltung eines Abstandes zum Waldrand, Erhal-tung von Refugien im Rahmen der Bebauungsplanung, etc.) werden formuliert oder der mögli-che Verlust der Art an diesem Standort wird in den Abwägungsprozess einbezogen.
Der Nachweis des Vorhandenseins wird auf die Ebene der Flächenwidmungsplanung verlagert, indem in den Wortlaut eine entsprechende Befundung als Widmungsvoraussetzung formuliert wird. Die Überprüfung der Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter inkl. Alternativenprüfung hat aber auf Ebene des REK zu erfolgen.
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12. Ausgabe 2012 38
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Fallbeispiel:
Entwicklungsbereich "1a" als Erweiterung des bestehenden Standortes "1" (nicht abgebildet)
Funktion: "W" – Wohnfunktion
Festlegungen: "F" signalisiert besondere Festlegungen gemäß § 35
Abs 4 Z 2 – 4 ROG 2009 im Textteil des REK; in diesem Fall z.B. als Widmungsvorausset-zung die Verkehrserschließung und als Rahmenbedingung Festlegungen im Bebauungsplan hinsichtlich einer gestaffelten Dichte
7. Räumliches Entwicklungskonzept – Planteil
7.1. Entwicklungsplan
Der Entwicklungsplan beinhaltet all jene Flächen, welche die Gemeinden nach Durchführung der Um-weltprüfung, Berücksichtigung der übergeordneten Planungsvorgaben und Abwägung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung in den nächsten 20 Jahren für eine Entwicklung vorsieht. Bereits in der Phase der Begutachtung des ROG wurde die Restriktion der Entwicklungsflächen auf den Bedarf von 20 Jahren sehr kontrovers diskutiert. Während für die Restriktion spricht, dass den Gemeinden die Möglichkeit zur Baulandmobilisierung bereits in der Phase des REK gegeben wird, sprach dagegen die Überlegung, dass möglicherweise raumordnungsfachlich geeignete Flächen, die bei der Erstellung des REK nicht verfügbar waren, im Entwicklungsplan nicht berücksichtigt werden und bei einer Ände-rung der Verfügbarkeit eine neuerliche Änderung des REK erforderlich machen. Hinzu kam die Tatsa-che, dass die bestehenden Flächenwidmungspläne mehr als den 10-Jahres-Bedarf beinhalten können (2/3 der Baulücken) und manche, va kleinere Gemeinden dadurch möglicherweise durch das neue REK Rückwidmungen in günstigen Lagen vornehmen müssen. Als Kompromiss wurde deshalb ver-einbart, dass 50 % der nicht umweltprüfpflichtigen Entwicklungsflächen (kleiner als 3.000 m²) den
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12. Ausgabe 2012 39
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realistisch (dh mit "glaubwürdigen" Bevölkerungszielzahlen als Basis) ermittelten 20-Jahres-Bedarf übersteigen dürfen. Die im Gesetz vorgegebene "Orientierung" am 20-Jahres-Bedarf scheint somit hinreichend berücksichtigt zu sein, gleichzeitig macht es die Kontingentierung jedoch notwendig, Fra-gen der Verfügbarkeit von Flächen bereits in der Phase des REK zu prüfen und empfehlenswerterwei-se durch Optionen zu sichern.
Im Entwicklungsplan sind ebenfalls jene Flächen darzustellen, welche die Gemeinde als Vorbehalts-flächen für den förderbaren Wohnbau zu kennzeichnen beabsichtigt.
Grundsätzlich sind im Entwicklungsplan zu unterscheiden zwischen
Flächen, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen inkl.
geeignete Flächen für den förderbaren Wohnbau (= geplante Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau gemäß § 42 ROG 2009) sind dabei gesondert darzustellen.
Flächen, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen
Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind.
7.2. Darstellungsempfehlung
Um eine einheitliche Darstellung der Entwicklungspläne der umweltgeprüften REKs aller 119 Gemein-den zu gewährleisten ist für diese eine einheitliche Legende entwickelt worden, die den Ortsplaner-nInnen vom Amt der Salzburger Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Diese beinhaltet die Legenden und Attributtabellen für die relevanten Geodatenbestände des Entwicklungsplanes wie auch Symboliken für die standortbezogenen Festlegungen.
Die OrtsplanerInnen werden ersucht, diese GIS-Datenbestände zu verwenden und maximal geringfü-gig zu erweitern, wo es notwendig erscheint.
Legenden für Geometrien, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen
a) Abgrenzung des Siedlungsschwerpunktes (Siedlungsschwerpunkt)
Eine Signatur, eigenes Polygon ohne besondere Inhalte in der Attributtabelle
b) Siedlungsgrenzen (Siedlungsgrenzen)
Zwei Signaturen, Linienfile mit Unterscheidung zwischen absoluter (ohne Interpretationsspielraum) und relativer (mit Interpretationsspielraum und ergänzenden Festlegungen im Textteil) Siedlungsgren-ze.
c) Siedlung_und_Bebauung (Siedlung_und_Bebauung_p)
Polygonfile; Flächen, die für eine Baulandausweisung in Frage kommen.
W Wohnen Entwicklungsfläche für Wohnfunktion
B Betrieb Entwicklungsfläche für betriebl. und gewerbl. Entwicklung
Z Zentrumsfunktion Entwicklungsfläche für zentrale Funktionen
T Tourismus Entwicklungsfläche für touristische Funktionen
M Mischfunktion Entwicklungsfläche für sonstige und/oder Mischfunktion
V Vorbehalt Flächen geeignet für den förderbaren Wohnbau
Die Signaturen sind entsprechend dem Anhang bzw. entsprechend dem lyr-File zu verwenden und auf Basis Orthophoto abzugrenzen.
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 40
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d) Symbol für standortbezogene Festlegungen
Für den Bestand ist ein zweiteiliges Symbol vorgesehen, bestehend aus der fortlaufenden Nummerie-rung und der Namensbezeichnung des Standortes.
Im ersten Rechteck wird die laufenden Standortnummer des Bestandes festgehalten, im zweiten Rechteck die Standortbezeichnung in Textform
Für die Entwicklungsbereiche ist ein dreiteiliges Symbol vorgesehen, bestehend aus der fortlaufenden Nummerierung, der geplanten Funktion und allfälliger Festlegungen gemäß § 25 Abs 4 Zi 2 – 4 ROG 2009.
Im ersten Rechteck wird die laufende Standortnummer des Entwicklungsbereiches festgehalten. Diese setzt sich zusammen aus der Standortnummer des Bestandes aus dem sich der Entwicklungsbereich fortsetzt und maximal vier vom Bestand ausgehenden Entwicklungsrichtungen. Vorgeschlagen wird hier für a) Richtung Norden, b) Richtung Osten, c) Richtung Süden und d) Richtung Westen
Im zweiten Rechteck wird die Funktion entsprechend der Aufstellung oben festgelegt.
Im dritten Rechteck wird festgelegt, ob für die Widmung bzw. Bebauung noch Festlegungen getroffen worden sind. Mit dem "F" wird signalisiert, dass im Textteil diese Widmungsvoraussetzungen oder Rahmenbedingungen bei dem entsprechenden Standort thematisiert werden; wird dieses Rechteck frei gelassen, sind keine Festlegungen getroffen worden (siehe dazu auch Kapitel 6.4).
Legenden für Geometrien, die für infrastrukturelle Einrichtungen in Betracht kommen
a) Verkehrsflächen (Verkehrsflächen_p)
Polygon, beinhaltet Parkplatz und Flugplatz, -feld
b) Verkehrslinien (Verkehrsflächen_l)
Linienfile, beinhaltet fünf Ausprägungen vom örtlichen Wegenetz, Fußweg und Radweg bis zur Tras-senfreihaltung für Autobahnen
c) Verkehrspunkte (Verkehrsflächen_pkt)
Punktfile für Haltestellen von schienengebundenen und nichtschienengebundenen Massentransport-mitteln
d) Seilbahn und Energie (Seilbahn und Energie)
Linienfile mit sechs Ausprägungen für Planungsabsichten mit den oben angeführten Inhalten
Für alle gilt:
Die Signaturen sind entsprechend dem Anhang bzw. entsprechend dem lyr-File zu verwenden und auf Basis Orthofoto abzugrenzen.
Legenden für Geometrien, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen
a) Gruenland (Gruenland_p)
Polygon, beinhaltet grünlandgebundene Einrichtungen wie Freizeitinfrastruktur, Fussballplätze, Skipis-ten
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 41
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
Auch hier gilt:
Die Signaturen sind entsprechend dem Anhang bzw. entsprechend dem lyr-File zu verwenden und auf Basis Orthofoto abzugrenzen.
Legenden für Geometrien, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind
a) Freiraum (Freiraum_p)
Polygon, beinhaltet Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind. Dies sind Vorrang-flächen für Naturraum und Ökologie, Grünzüge und Vorrangflächen für die Landwirtschaft
b) Freiraum (Freiraum_l)
Linienstruktur, beinhaltet Linien, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind. Dies sind Vor-rangbereiche Naturraum und Ökologie, Grünkeile und Grünverbindungen und Freihaltezonen.
Für alle gilt:
Die Signaturen sind entsprechend dem Anhang bzw. entsprechend dem lyr-File zu verwenden und auf Basis Orthophoto abzugrenzen.
siehe auch Anhang 8.3
7.3. Verwendung der Applikation ROGServe
Seit 2008 werden sämtliche Flächenwidmungsplan-Verfahren über die Fachapplikation ROGServe abgewickelt, weshalb es sinnvoll erschien, schon der Vollständigkeit halber auch die genehmigungs-pflichtigen REK-Verfahren (Neuaufstellungen und in Folge deren allfällige Änderungen) in die Applika-tion zu integrieren. Im Gegensatz allerdings zu den FWP-Änderungen, die sich stets auf ein abge-grenztes Areal beziehen, besteht das REK aus einer Vielzahl von Entwicklungsflächen und -zielen, was in der gegebenen Struktur nicht bzw. nur mit unvertretbar hohem Aufwand darstellbar wäre.
Es wurde daher ein Kompromiss dahingehend getroffen, dass zwar die Applikation im Rahmen der Verfahrensabwicklung genutzt, nicht jedoch – mit wenigen Ausnahmen - eine unmittelbare Befüllung strukturierter Datenfelder vorgesehen ist. Vielmehr dient die Applikation als Plattform für alle in das Verfahren involvierten Fachdienststellen, als Speicherort für die einzelnen Teile des Räumlichen Ent-wicklungskonzeptes und in weiterer Folge der Verknüpfung von Verfahrensdaten mit GISonline oder ArcGis über eine eigene Geodatenschicht. Die Gemeinden und OrtsplanerInnen werden daher gebe-ten, auch bei Verfahren betreffend die Räumlichen Entwicklungskonzepte ROGServe zu verwenden.
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 42
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LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 43
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8. Anhang
8.1. Beispiele für Datengrundlagen
Schutzgut Boden:
Bodendaten:
Digitale Bodenkarte Österreichs
BORIS - Ergebnisse der Bodenzustandsinventur
Finanzbodenschätzung
Salzburger Geographisches Informationssystem
Altlasten:
Altlastenkataster – Altflächenatlas, Verdachtsflächenkataster
Geologie – Geologische Karte
Schutzgut Klima, Luft:
IG-Luft,
Emissionskataster
Schutzgut Wasser:
Wasserbuch
WasserInformationsSystem Salzburg - WIS
Schutzgut Pflanzen und Tiere:
Salzburger Naturschutzbuch
Biotopkartierung
Biodiversitätsdatenbank des Landes Salzburg am Haus der Natur
Schutzgut Landschaft, Ortsbild:
diverse Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen
diverse Ortsbildschutzgebiets-Verordnungen
Altstadterhaltung
Schutzgut Mensch:
Erholung: Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen
Immissionsschutzrichtlinie Lärm
Schutzgut Kultur- und Sachgüter:
Archäologische Fundzonen
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 44
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
8.2. Prüfgegenstände
Schutzgut Mögliche Inhalte zum Be-
stand
Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungs-
maßnahmen (W, R, B)
Boden Bodenarten Bodenverbrauch in Bezug auf Dauer-
siedlungsraum und Vorkommen in
Gebiet/Region
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung von
Standorten mit ungeeigneten Baugrundeigenschaften (z.B.
grundwasserbeeinflusste Standorte), Berücksichtigung beson-
ders produktiver Standorte für die Land- und Forstwirtschaft
Begrenzung der Grundflächenzahl
und des Versiegelungsgrades (B)
Bodenfunktion Verlust von Flächen mit besonderen
Bodenfunktionen (natürliche Ertrags-
fähigkeit, Retentions- und Rückhalte-
vermögen, Puffervermögen, Archiv-
funktion)
Erhaltung bzw. Berücksichtigung besonders produktiver Standor-
te für die Land- und Forstwirtschaft, Berücksichtigung bzw.
Schutz von Moorböden, Vermeidung von Inanspruchnahme in
Bereichen mit Bodendenkmälern (Römerstraße, Keltengräber
u.ä.)
Je nach Funktion, Begrenzung des
Versiegelungsgrad
Aussparung von sensiblen Berei-
chen (R)
Rohstoffvorkommen Verlust von Flächen, die potentiell zur
Rohstoffgewinnung von Bedeutung
sind
Schutz, Erhaltung von Bereichen, die für eine Rohstoffgewinnung
erforderlich sind
keine
(Boden) Schutzwald zur Ver-
hinderung von Erosion
Waldentwicklungsplan Vermeidung von Entwicklungen auf sensiblen Standorten, Um-
setzung der Alpenkonvention
keine
Altlasten Kartierung von Altlastenverdachtsflä-
chen
Kenntnis von Altlasten, Vermeidung von Siedlungsentwicklung
auf Standorten mit Altlasten (Vermeidung von hohen Kosten für
die Baugründung / Fundamentierung)
Keine bzw. wenn Siedlungsentwick-
lung Vorrang: Sanierung des Bo-
dens als (R)
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 45
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Schutzgut Mögliche Inhalte zum Be-
stand
Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungs-
maßnahmen (W, R, B)
Wasser Oberflächengewässer, Vorhan-
dene Wasserflächen (Still- und
Fließgewässer, Wasserrückhal-
tebecken, bedeutsame Quel-
len…)
Umfang der Betroffenheit, Umgestal-
tung des Gewässerlaufs, Naturnähe
von Ufer und Böschungen
Schutz von Uferzonen, Erhaltung der Durchgängigkeit von Ge-
wässern
Festlegung eines Mindestabstands
zu Gewässern (R, B)
Maßnahmen zur Oberflächenent-
wässerung (W, R, B)
Grundwasser; Bereiche mit
hohem natürlichen Grundwas-
serstand
Gefahr der Beeinträchtigung von
Qualität (abh. von Art und Mächtigkeit
der Überdeckung) und Quantität (nur
bei Vorhaben mit hohem Verbrauch
und in Gebieten von Knappheit)
Erhalten der Grundwasserneubildung vor Ort durch wasserdurch-
lässige Beläge und Versickerungsanlagen, Erhaltung des
Grundwasserschutzes
Vermeindung: keine Baulandaus-
weisung in Bereichen mit geringem
Abstand zum Grundwasser und
einer geringen Überdeckung.
Wasserrechtlich besonders
geschützte Gebiete
Auswirkungen zu messen am Schutz-
zweck (z.B. Trinkwasserschutzgebiet)
Vermeidung von Abwägungsfehlern, Beachtung der Festlegun-
gen aus der Schutzgebietsverordnung
Beachtung der Schutzgebietsgren-
zen (R)
Einhaltung des Mindestabstandes
zu Schutzgebietsgrenzen (R, B)
Hochwasserabflussgebiete und
für den Hochwasserabfluss und
–rückhalt wesentliche Flächen
Betroffenheit solcher Flächen Vermeidung von Abwägungsfehlern, Erhaltung ausreichend
großer Retentionsräume
Vermeidung: Freihaltung (keine
Baulandausweisung)
Verringerung: keine
Schutzgut Klima
und Luft
Bioklimatisch und lufthygienisch
besonders belastete Gebiete
Mögliche Beiträge zu Aufwertung Freihaltung von Frischluftschneisen Vermeidung von Kaltluftstau
und negativen kleinklimatischen Bedingungen (Heizkosten, Erhö-
hung der Spätfrostgefahr)
Integration von kaltluft-erhöhenden
Grünstrukturen (Rasen mit Einzel-
bäumen) (B)
Freihalten von Bereichen mit Frisch-
luftschneisen von Bebauung (R, B)
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 46
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Schutzgut Mögliche Inhalte zum Be-
stand
Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungs-
maßnahmen (W, R, B)
Abstimmung der Widmungskatego-
rien (R)
Bioklimatisch und lufthygienisch
wertvolle Bereiche (z.B. Kurbe-
reiche)
Mögliche Beeinträchtigung wertvoller
Bereiche
Erhaltung bioklimatisch und lufthygienische wertvoller Lagen Freihaltung (= keine Baulandaus-
weisung) von Frischluftschneisen
Abstimmung der Widmungskatego-
rien (R)
Zustand der Luft – Hauptemit-
tenten; Art und Lage
Verunreinigung durch Widmungspo-
tential (z.B. Gewerbegebiet) Verunrei-
nigung durch zusätzlichen Verkehr
Positive Auswirkungen berücksichti-
gen; durch zentrale Lage, ÖV-
Anschluss
Erhalten der Lebensqualität in allen Siedlungsteilen, Abwägung
von Folgewirkungen von Siedlungsentwicklungen auf die Ver-
kehrsentwicklung über den neu entwickelnden Bereich hinaus,
Berücksichtigung von Summenwirkungen (Zusammenkommen
mehrerer Planungen)
Abstimmung der Widmungskatego-
rien (R)
abschirmende Pflanzmaßnahmen in
der Bebauungsplanung (B)
keine Baulandausweisungen in
Außenbereichen
alternativen Verkehrführungen (W)
Luftaustausch (Frischluft- und
Kaltluftbahnen)
Auswirkungen auf Durchlüftung Erhaltung wichtiger Frischluftentstehungsgebiete und Kaltluft-
fluss, Freihalten von Bahnen der Frischluftzufuhr, insbesondere
bei Westwinden
Festlegung von freizuhaltenden
Flächen (R, B)
Wald mit Wohlfahrtsfunktion zur Beeinträchtigung in Qualität und Flä- Erhaltung wirksamer Flächen keine
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12. Ausgabe 2012 47
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Schutzgut Mögliche Inhalte zum Be-
stand
Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungs-
maßnahmen (W, R, B)
Reinigung und Erneuerung der
Luft
chenumfang
Schutzgut Pflan-
zen und Tiere
Erfasste Biotope und zu schüt-
zende Arten und Lebensräume,
Beachtung Belange des euro-
päischen Artenschutzes.
Beunruhigung/ Zerstörung/ Zerschnei-
dung/ Beeinträchtigung
Vermeidung von Fehlern bei der Abwägung insbesondere euro-
parechtliche Belange des Artenschutzes
Vermeidung: Erhaltung
Verringerung: je nach betroffener
Art, Vorschreibung von Maßnah-
men, zB Maßnahmen im Bebau-
ungsplan (R, B)
Naturdenkmale und unter Na-
turschutz stehende Gebiete
inklusive Natura 2000 Gebiete
Beunruhigung/
Zerstörung/
Zerschneidung/
Beeinträchtigung
Vermeidung von Fehlern bei der Abwägung, Belange von
Schutzgebieten und von Natura 2000 unterliegen nicht der kom-
munalen Abwägung, Erhaltung der Qualität von Schutzgebieten,
Vermeidung von zusätzlichem Prüfbericht (Naturverträglichkeits-
prüfung) aufgrund des Verschlechterungsverbots in Natura 2000
Gebieten
Im Einzelfall möglich nach den
Vorgaben der Naturverträglichkeits-
prüfung (W)
Festlegung von Abstandflächen und
Grünzügen zur Vermeidung von
möglichen Verschlechterungen (R,
B)
Ökologisch wertvolle Flächen,
wie Feldraine, Dorfweiher,
Hecken u.a.
Kleinstrukturen
Beunruhigung/
Zerstörung/
Zerschneidung/
Beeinträchtigung
Erhaltung des örtlichen Biotopverbundes und charakteristischer
bzw. prägender Strukturen (z.B. Streuobstwiesen, Einzelbäume)
Vermeidung : Freihaltung
Verringerung: Erhaltungsgebote im
BP (B)
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 48
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Schutzgut Mögliche Inhalte zum Be-
stand
Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungs-
maßnahmen (W, R, B)
Schutzgut Land-
schaft
Landschaftsbild und Ortsbild Erlebnisqualität der Landschaft inkl.
für die Erlebnisqualität relevante
Strukturen (Kriterien: Vielfalt – Relief-
vielfalt; Eigenart – kulturhistorisch
bedeutsame Nutzungsformen) Schön-
heit – ganzheitliche Betrachtung, z.B.
durch Analyse und subjektive Bewer-
tung des Musters der Landschafts-
elemente
Erhaltung bzw. Entwicklung wichtiger landschaftsbildprägender
Strukturen, bzw. von städtebaulich und kulturhistorisch wichtigen
und typischen ortsbildprägenden Elementen, insbesondere Be-
reiche mit Ensemblewirkung
Festlegung von zwingend zu erhal-
tenden Bäumen, Sträuchern und
prägenden Landschaftselementen
(Lesesteinwälle, Mauern, Hohlwege
usw. im Rahmen der Bebauungs-
planung) (B)
Festlegung von Abstandsflächen
und Grünzügen (R, B)
Festlegungen zu Gebäudehöhen,
Zulässigkeit von Geländeverände-
rungen (Aufschüttung, Abgrabung),
Gestaltungsfestsetzungen (B)
Landschaftsschutzgebiete mit
dem Schutzzweck Landschafts-
bild
Darstellung der Betroffenheit und
Beeinträchtigung
Vermeidung von Abwägungsfehlern bezogen auf relevante
Schutzgebietsverordnungen
Vermeidung: keine
Verringerung: Vorschreibung von
Maßnahmen in der Bebauungspla-
nung (B)
Schutzgut
Mensch
Erholung Darstellung wich-
tiger Erholungs-
räume inkl. Frei-
raumverbindun-
gen (z.B. Fuß-
und Radwege,
Grünzüge und -
verbindungen)
Betroffenheit von Infrastruktur, Anla-
gen und Erholungsräumen
Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit entsprechender
Anlagen bzw. Bereiche
Vermeindung: keine
Verringerung: Erhaltung oder Ent-
wicklung von Grünverbindungen zu
bestehenden oder neuen Erho-
lungsräumen (R, B)
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 49
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Schutzgut Mögliche Inhalte zum Be-
stand
Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungs-
maßnahmen (W, R, B)
Erholungswald
Sportanlagen
Touristische
Infrastruktur
(Skianlagen,
Loipen usw.)
Immissionen aus
Anlagen (Lärm,
Geruch, Erschüt-
terungen, Elekt-
rosmog, sonstige)
Immissionen aus
Verkehr (Lärm,
Er-schütterungen)
Schutz vor
Gefähr-
dung
Standortgefahren
(Wildbach, Stein-
schlag, Lawine,
Tragfähigkeit,
Schutz-
wald/Bannwald)
Abschätzungen möglicher Belastun-
gen für die Bevölkerung
Vermeidung von Abwägungsfehlern und Beachtung gesetzlicher Vorgaben bzw. Normen
Schutzmaßnahmen (Lärm-, Erschütterung- und Abschirmungsschutzmaßnahmen, Verbauung) (R, B)
Freihaltung der Gefahrenbereiche
Sicherung der Gefahrenbereiche (W)
Berücksichtigung von Auflagen in der Bebauungsplanung in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachbe-
reich (B)
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 50
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
Schutzgut Mögliche Inhalte zum Be-
stand
Prüfung der Auswirkungen Bedeutung, Relevanz für eine nachhaltige Planung Vermeidung und Verringerungs-
maßnahmen (W, R, B)
Schutzgut Kultur
und Sachgüter
Kulturelles Erbe
Denkmalschutz
Bodendenkmäler
Kulturdenkmäler
Beeinträchtigungen (z.B. Beeinträchti-
gungen der Standfestigkeit, Funda-
mentierung, Fassade), Störung von
Einzelobjekten sowie der Ensemble-
wirkung, Beeinträchtigung des Um-
felds, Störung oder Zerstörung von
Objekten
Vermeidung von Fehlern bei der Abwägung von Belangen des
Denkmalschutzes, Erhaltung von Denkmälern
Festlegung von Abstandsflächen,
Festlegung von Schutzmaßnah-
men, abschirmende Pflanzmaß-
nahmen (B)
Sachgüter Beeinträchtigungen (z.B. Beeinträchti-
gungen der Standfestigkeit)
Festlegung von Abstandsflächen,
Festlegung von Schutzmaßnah-
men, abschirmende Pflanzmaß-
nahmen, Auflagen zur Gestaltung
(B)
W = Widmungsvoraussetzung, R = Rahmenbedingung, B = Bebauungsvorgabe
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 51
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8.3. Planzeichen zum REK
zu Legenden für Geometrien, die für eine Baulandausweisung in Frage kommen:
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 52
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zu Legenden für Geometrien, die für infrastrukturelle Einrichtungen in Betracht kommen
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 53
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zu Legenden für Geometrien, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen
zu Legenden für Geometrien, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind
LEITFADEN REK – neu Teil 6 Kapitel 6.1
12. Ausgabe 2012 54
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
REK- VERFAHREN Teil 6 Kapitel 6.2
11. Ausgabe 2011 1
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Verfahrensschritte zur Neuaufstellung und Ände-rung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes
(REK) 1. Allgemeines
Das Räumliche Entwicklungskonzept (REK) ist ein Planungsinstrument der örtlichen Raumplanung und stellt die Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besonderen in Hinblick auf den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan dar. Die Gemeinde ist zwar an die Vorgaben des REK gebunden, dieses entfaltet aber keine Rechtswirkung gegenüber Dritten. Das REK besteht aus einem Textteil mit den räumlichen Ent-wicklungszielen und -maßnahmen für einen Planungszeitraum von 20 Jahren sowie einer planlichen Darstel-lung (Entwicklungsplan), welche von gleichrangiger Bedeutung sind. Mit dem ROG 2009 hat das REK eine wesentliche Aufwertung erfahren. Entscheidend ist hierbei in erster Linie die Verschiebung der Umweltprü-fung auf die Ebene des REK als Planungsinstrument, was eine erhebliche Entlastung des Umsetzungsin-struments Flächenwidmungsplan mit sich bringt.
2. Bestandsaufnahme
Die Bestandsaufnahme bildet die Grundlage für die Aussagen und Festlegungen des REK. Dabei sind die für die Raumordnung wesentlichen Gegebenheiten zu erheben. Das sind
• die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen
• die infrastrukturellen Gegebenheiten
• die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und
• die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.
Die Entwicklungsprogramme des Landes, die Planungen der Nachbargemeinden und sonstiger behördlicher Planungsträger sind hierbei zu beachten.
Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind zusammen mit den wesentlichen Aussagen, die sich daraus ergeben (zB Änderung oder Neuaufstellungsbedarf des REK) darzustellen.
3. Überprüfung von Planungen
3.1. nach ROG 2009
Das REK ist ebenso wie der Flächenwidmungsplan im Abstand von jeweils zehn Jahren, ausgehend vom Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans, zu überprüfen. Dabei sind die
• Erreichung der Entwicklungsziele des REK,
• die Ausweisungen im Flächenwidmungsplan und
• die Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert worden sind,
einer Bewertung zu unterziehen.
Darüber ist ein Bericht zu verfassen, der so strukturiert sein soll, dass die konkreten Zielsetzungen und Aus-wirkungen nachvollziehbar werden. Beispielsweise könnten die Daten der Bestandsaufnahme aktualisiert werden, damit diese als umfassende Beurteilungsgrundlage vorliegen und im Fall einer Revision des REK die wichtigsten Vorarbeiten bereits durchgeführt sind.
REK- VERFAHREN Teil 6 Kapitel 6.2
11. Ausgabe 2011 2
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
Mit den Ergebnissen der Überprüfung hat sich dann die Gemeinde auseinanderzusetzen und einen entspre-chenden Beschluss über den Anpassungsbedarf und das Erfordernis einer Revision zu fassen.
Die Überprüfung des REK und des Flächenwidmungsplans ist parallel durchzuführen, damit gleichzeitig mit der Überprüfung der Zielerreichung das entsprechende Anpassungserfordernis der Planungen besser beur-teilt werden kann.
3.2. Übergangsbestimmungen ROG 1998 - ROG 2009
§ 82 Abs 4 ROG 2009 regelt die Übergangsbestimmungen im Bezug auf die Überprüfung des REK und des Flächenwidmungsplans. Jene Gemeinden,
• deren Flächenwidmungsplan nicht innerhalb von 10 Jahren vor dem Inkrafttreten des ROG 2009 (somit vor dem 1. April 1999) neu aufgestellt wurde oder
• an das ROG 1998 angepasst wurde,
müssen die Überprüfung des REK längstens bis zum 31.12.2010 vornehmen.
Die Frist zur periodischen Überprüfung beginnt dann mit dem Vorliegen der Mitteilung über den Überprü-fungsbericht und Niederschrift über die Auseinandersetzung damit an die Landesregierung.
4. Voraussetzungen für die Änderung oder Neuaufstellung des REK
4.1. Änderung
Eine Änderung des REK ist dann vorzunehmen, wenn
• sich aus der Überprüfung von Planungen ein Grund zur Änderung des REK ergibt,
• sich die Planungsgrundlagen geändert haben. Dies kann aufgrund von geänderten sachlichen Voraus-setzungen oder geänderten Planvorstellungen der Gemeinde selbst der Fall sein.
• eine Änderung des REK zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefizi-ten notwendig wird.
Das REK ist in jeden Fall zu ändern, wenn
• dies durch die Erlassung und Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist (vgl § 13 Abs 6 ROG 1998). Sofern Entwicklungsprogramme des Landes geändert oder erlassen werden, muss auch das darauf basierende REK geändert werden.
4.2. Neuaufstellung
Eine Neuaufstellung (Revision) des REK kommt dann zum Tragen,
• wenn Änderungen in den Planungsmaßnahmen das gesamte Gemeindegebiet betreffen. Dies ist schon dann der Fall, wenn sich die Bestandsaufnahme auf das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur auf Teile bezieht.
5. Verfahrensablauf
5.1. REK nach ROG 1998 – ROG 2009
Die unter ROG 1998 erstellten REK gelten als REK im Sinne des ROG 2009. Änderungen und Neuaufstel-lungen der REK sind bis zum 31.12.2015 auch nach den bisher geltenden Bestimmungen des ROG 1998 zulässig.
REK- VERFAHREN Teil 6 Kapitel 6.2
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5.2. Verfahren nach ROG 1998
Das ROG 1998 sieht in § 13 ROG 1998 ein Verfahren für die Neuaufstellung und Änderung des REK vor. Folgende Verfahrensschritte sind zu beachten:
1. Mitwirkung und Information der Öffentlichkeit
2. Entgegennahme von Äußerungen und Stellungnahmen der Nachbargemeinden und vom Regio-nalverband
3. Strukturanalyse, Problemanalyse, Auseinandersetzung mit daraus ableitbaren Entwicklungszie-len und –maßnahmen
4. Fachliche Beratung durch die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen
5. Beschlussfassung unter Miteinbeziehung der eingebrachten Stellungnahmen sowie der zusam-menfassenden Begutachtung der Landesregierung
6. Allgemeine Einsichtnahme im Gemeindeamt bzw Magistrat
7. Übermittlung je einer Ausfertigung des REK an die Landesregierung, die Bezirkshauptmann-schaft und den Regionalverband
5.2.1. Die Verfahrenschritte im Einzelnen:
Mitwirkung und Information der Öffentlichkeit
Es bleibt hier der Gemeinde selbst überlassen, die Art und das Ausmaß der Bürgerbeteiligung zu bestim-men. Die Gemeinde muss die Mitwirkung der Öffentlichkeit in angemessener Weise (vgl § 13 Abs 3 ROG 1998) ermöglichen. In Frage kommen beispielsweise
• Gemeindeversammlungen
• Gemeindebriefe
• Ausstellungen uä
• Aussendungen von Informationsmaterial
Entscheidend ist, dass die Ergebnisse der Strukturuntersuchung und die beabsichtigten Aussagen über Entwicklungsziele- und maßnahmen dargestellt werden.
Die Gemeinde hat der Öffentlichkeit die Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen zu ermöglichen.
Entgegennahme von Äußerungen und Stellungnahmen der Nachbargemeinden und vom Regional-verband
Die Gemeinde hat von den Nachbargemeinden und dem Regionalverband Stellungnahmen zur Neuaufstel-lung des REK einzuholen. Diese Äußerungen hinsichtlich der Ergebnisse der Strukturuntersuchung und die beabsichtigten Aussagen über Entwicklungsziele- und maßnahmen müssen bei der Ausarbeitung des REK- Entwurfs miteinbezogen werden.
Strukturanalyse, Problemanalyse, Auseinandersetzung mit daraus ableitbaren Entwicklungszielen und –maßnahmen
Das REK hat als Grundlage für spätere Flächenwidmungs- und Bebauungspläne eine Festlegung des gege-benen Zustands, eine Bewertung desselben und darauf aufbauend die Formulierung der weiteren Entwick-
REK- VERFAHREN Teil 6 Kapitel 6.2
11. Ausgabe 2011 4
H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
lungsziele der Gemeinde zu beinhalten. Mit Hilfe von Struktur- und Problemanalysen sollen jene Maßnah-men festgelegt werden, die zur Erreichung der Entwicklungsziele der Gemeinde ausschlaggebend sind.
Fachliche Beratung durch die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen
Die Landesregierung hat die Gemeinden über deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen der Erstellung des REK fachlich zu beraten. Nachdem die Gemeinden die Stellungnahmen und Äußerungen der Nachbarge-meinden, des Regionalverbandes und der Öffentlichkeit eingeholt haben, ist der Landesregierung Gelegen-heit zu einer zusammenfassenden Begutachtung zum Entwurf des REK zu geben.
Beschlussfassung unter Miteinbeziehung der eingebrachten Stellungnahmen sowie der zusammen-fassenden Begutachtung der Landesregierung
Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat über die Neuaufstellung oder Ände-rung des REK einen Beschluss zu fassen. Dabei sind die Stellungnahmen der Bevölkerung, der Nachbar-gemeinden und des Regionalverbandes zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat sich die Gemeindevertre-tung mit der zusammenfassenden Begutachtung der Landesregierung zum Entwurf des neuen REK ausei-nanderzusetzen.
Da das REK die Grundlage für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes bildet, welcher als Verordnung der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht durch die Landesregierung unterliegt, muss das REK vor dem Zeitpunkt der Auflage eines darauf aufbauenden Flächenwidmungsplanentwurfs beschlossen sein.
Allgemeine Einsichtnahme im Gemeindeamt bzw Magistrat
Entsprechend dem Erfordernis der Transparenz von Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde das beschlos-sene REK zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dies hat beim Gemeindeamt bzw in der Stadt Salzburg beim Magistrat zu den für den allgemeinen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu erfolgen.
Übermittlung je einer Ausfertigung des REK an die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft und den Regionalverband
Der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft sowie dem Regionalverband sind je eine Ausfertigung des REK zu übermitteln. Die REK sind für die Landesregierung in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Zum ei-nen um in die eigenen Planungen die örtlichen Zielsetzungen einarbeiten zu können und zum anderen für die aufsichtsbehördliche Tätigkeit der Landesregierung. Gleiches gilt für die Bezirkshauptmannschaften. Der Regionalverband soll anhand der REK die Umsetzung seiner Planungen auf dieser Ebene verfolgen und im Rahmen seiner Tätigkeit darauf Rücksicht nehmen.
Das ROG 1998 sieht für das REK noch keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung vor. Es besteht allerdings auch bei Änderung oder Neuaufstellung des REK nach dem ROG 1998 die Mög-lichkeit, eine Umweltprüfung durchzuführen. Bei Vorliegen einer Umweltprüfung auf Ebene des REK würde eine weitere Umweltprüfung im Rahmen der Änderung des Flächenwidmungsplans entfallen, sofern aus dieser Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
REK- VERFAHREN Teil 6 Kapitel 6.2
11. Ausgabe 2011 5
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Übersicht: Neuaufstellung und Änderung des REK nach ROG 1998
Mitwirkung der Öffentlichkeit, Entgegennahme von Stellungnahmen
Fachliche Beratung in grundsätzlichen Fragen der Landesregierung
Ausarbeitung eines Entwurfs
Strukturuntersuchung, Problemanalyse, Aussagen über
beabsichtigte Entwicklungsziele und -maßnahmen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Stellungnahmen Nachbargemeinden und Regionalverband
Miteinbeziehung der
zusammenfassende Begutachtung der Landesregierung
Beschlussfassung der Gemeindevertretung
Allgemeine Einsichtnahme am Gemeindeamt/Magistrat
Übermittlung an Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft, Regionalverband
REK- VERFAHREN Teil 6 Kapitel 6.2
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5.3. Verfahren nach ROG 2009
1. Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung des REK per Postwurfsendung
2. Ausarbeitung des Entwurfs unter Einbeziehung der Öffentlichkeit
3. Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Umweltauswirkungen gem § 5 Abs 4 ROG 2009
4. Vorlage des Entwurfs und des Umweltberichts an Nachbargemeinden, Regionalverband, Landes-regierung
5. Übermittlung des Entwurfs und des Umweltberichts an betroffene Nachbarländer bei zu erwar-tenden erheblichen Umweltauswirkungen
6. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Einarbeitung von allfälligen Ände-rungen in den Entwurf, Beschlussfassung
7. sechswöchige Auflage des Entwurfs und Umweltberichts
8. Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg
9. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Beschlussfassung
10. Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der Landesregierung
5.3.1. Die Verfahrensschritte im Einzelnen
Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung des REK per Postwurfsendung
Der Bürgermeister hat allen Haushalten der Gemeinden per Postwurfsendung die beabsichtige Neuaufstel-lung des REK bekanntzumachen. Alle interessierten Gemeindebewohner und Gemeindebewohnerinnen sollen von der Neuaufstellungsabsicht Kenntnis erlangen.
Ausarbeitung des Entwurfs unter Einbeziehung der Öffentlichkeit
Die Bekanntgabe der Neuaufstellungsabsicht durch Postwurfsendung ersetzt nicht die zusätzlich geforderte Öffentlichkeitsarbeit. Der Ausarbeitung des Entwurfes ist die Öffentlichkeit "in geeigneter Weise" (vgl § 65 Abs 1 ROG 2009) beizuziehen. Dies kann beispielsweise durch eine Versammlung, eine Ausstellung oder einen Gemeindebrief erfolgen.
Das ROG lässt die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit bewusst offen, um den Gemeinden einen ausrei-chenden Spielraum zu belassen, entsprechend den Neigungen und Bedürfnissen der Bevölkerung die am besten geeignete Form der Öffentlichkeitsbeteiligung zu wählen. Allerdings wird eine schriftliche Äuße-rungsmöglichkeit sehr wohl eingeräumt werden müssen. Wenn keine geeigneten Mitwirkungsmöglichkeiten vorgesehen sind, stellt dies eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Diese würde die Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung ausschließen.
Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Umweltauswirkungen gemäß § 5 Abs 4 ROG 2009
In Umsetzung der SUP- Richtlinie ( ABl. L 197/30 vom 21.07.2001, EU- Richtlinie über die Prüfung der Um-weltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) hat die Umweltprüfung bereits auf Ebene der Pla-nungsarbeit zu erfolgen um schon möglichst früh die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen zu erheben und zu bewerten. Daher hat die Gemeinde gemäß § 5 Abs 4 ROG 2009 die Landesregierung (Ab-teilung 7) zur Bekanntgabe der unerlässlichen Untersuchungen aufzufordern, um den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung abstecken zu können.
Dadurch soll parallel zur Planungsarbeit die Bereitstellung der entsprechenden Umweltdaten sichergestellt werden. Auf Grundlage dieser Daten muss ein Umweltbericht erstellt werden, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des neuen REK geprüft und bewertet werden. Dabei sollen auch Vermin-derungs- und Vermeidungsmaßnahmen ausgearbeitet werden und mögliche vernünftige Alternativen aufge-
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zeigt werden. Generell sind nur jene Untersuchungen durchzuführen, die vernünftigerweise verlangt werden können und auch wirtschaftlich vertretbar sind (vgl Teil 2 Kapitel 2.4. Strategische Umweltprüfung)
Vorlage des auflagefähigen Entwurfs und des Umweltberichts an Nachbargemeinden, Regionalver-band, Landesregierung
Der Umweltbericht bildet ein Bestandteil des jeweiligen Planberichts und muss gemeinsam mit dem REK- Entwurf der Landesregierung, den Nachbargemeinden und dem Regionalverband zur Stellungnahme vorge-legt werden.
Übermittlung des auflagefähigen Entwurfs und des Umweltberichts an betroffene Nachbarländer bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen
Wenn im Umweltbericht festgestellt wurde, dass durch die Neuaufstellung des REK erhebliche Umweltaus-wirkungen über die Landesgrenzen hinaus auf Nachbarländer zu erwarten sind, sind diesen betroffenen Ländern ein Entwurf sowie der Umweltbericht ebenfalls zur Stellungnahme zu übermitteln. Dabei ist den Ländern eine angemessene Frist einzuräumen.
Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Einarbeitung von allfälligen Änderun-gen in den Entwurf, Beschlussfassung
Die Gemeindevertretung hat sich mit den eingebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, des Regional-verbandes, der Nachbargemeinden, der Landesregierung sowie allenfalls eines betroffenen Nachbarlandes in den Beratungen fachlich auseinanderzusetzen und allfällige Änderungen, die sich aus den eingebrachten Stellungnahmen ergeben, bereits in dieser Phase in den Entwurf einzuarbeiten. Die Auflage des Entwurfs des REK ist anschließend von der Gemeindevertretung zu beschließen.
Sechswöchige Auflage des Entwurfs und des Umweltberichts
Der Entwurf des neuen REK ist samt dem Umweltbericht sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht auf-zulegen. Dies hat während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt bzw Magistrat zu erfolgen.
Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg
Die Auflage des REK- Entwurfs samt Umweltbericht ist auf der Amtstafel und in der Salzburger Landeszei-tung (SLZ), für die Stadt Salzburg im Amtsblatt, sechs Wochen lang kundzumachen. Je nach technischen Möglichkeiten hat eine Kundmachung auch über das Internet zu erfolgen (vgl § 17 Abs 4 ROG 2009).
Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Kundmachung in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg. In der Kundmachung muss auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf inner-halb der Auflagefrist hingewiesen werden. Dazu ist jede Person berechtigt. Die Auflage dient vor allem der Erleichterung einer effizienten Beteiligung der Öffentlichkeit am Planungsgeschehen und zur Vorstellung der Planungsüberlegungen der Gemeinde. Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Informationsbeibringung wurde bewusst gespalten. Die Information, dass ein Planungsprozess läuft, muss von der Gemeinde beigebracht werden. Die genaue Kenntnis vom Inhalt des Planes ist jedoch eine Holschuld für interessierte Teile der Öffentlichkeit.
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Als Kundmachungstext wird empfohlen – REK- Neuaufstellung mit Umweltprüfung:
Kundmachung
1. Gemäß § 65 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 idgF wird kundgemacht, dass der Entwurf der Neuaufstellung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Ge-meinde ……. sowie der Umweltbericht gem. § 5 ROG sechs Wochen lang beginnend ab Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung bzw. im Amtsblatt der Stadt Salzburg im Gemeindeamt während der Amts-stunden zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
2. Jede Person ist innerhalb der Kundmachungsfrist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen berech-tigt.
Der /die BürgermeisterIn
Auszuhängen spätestens ab: Abnahme nicht vor:
Angeschlagen am: Abgenommen am:
Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Beschlussfassung
Die Gemeindevertretung hat sich in ihren Beratungen mit sämtlichen eingebrachten Stellungnahmen ausei-nanderzusetzen. Anschließend erfolgt die Beschlussfassung des neuen REK.
Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der Landesregierung
Der Bürgermeister hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung des beschlossenen REK unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes bei der Landesregierung zu beantragen. Liegen keine Versagensgründe (vgl § 75 ROG) vor, ist die aufsichtbehördliche Genehmigung zu erteilen.
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Übersicht: Neuaufstellung des REK gemäß § 65 ROG 2009
Bekanntgabe der beabsichtigten Neuaufstellung (Revision) durch den Bürgermeister durch Post-wurfsendung an alle Haushalte der Gemeinde
Planungsarbeit, Einholung der Planungsdaten inkl Bekanntgabe der unerlässlichen Untersuchungen seitens Landesregierung gem § 5 Abs 4 Z 1 ROG 2009
Durchführung einer Umweltprüfung gem § 5 ROG - Erstellung eines Umweltberichts
Ausarbeitung des Entwurfs unter Mitwirkung der Bevölkerung
Stellungnahme zum auflagefähigen Entwurf und zum Umweltbericht von
- Nachbargemeinden
- Regionalverband
- Landesregierung
- weiterem betroffenem Land oder Nachbarstaat (bei zu erwartenden erheblichen, über die Landesgrenzen hinausgehenden Umweltauswirkungen)
GV-Beschluss Entwurf
nach Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen
6-wöchige Auflage des Entwurfs und Umweltberichts
6-wöchige Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg, Internet nach technischen Möglichkeiten
Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung des REK
Auseinandersetzung mit eingebrachten Stellungnahmen danach
GV-Beschluss REK
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5.4. Änderung des REK - § 66 ROG 2009
5.4.1. Allgemeines
Das Verfahren zur Änderung des REK läuft prinzipiell nach den gleichen Bestimmungen ab wie die Neuauf-stellung. Allerdings sind im ROG einige Abweichungen vorgesehen:
• Keine Bekanntmachung der Änderungsabsicht des REK durch Postwurfsendung an die einzelnen Haushalte notwendig
• Verpflichtende Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung gem § 5 Abs 2 ROG
Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.
Ausgenommen von der Pflicht zur Umwelterheblichkeitsprüfung sind jene Fälle,
• in denen bereits eine Umweltprüfung für einen anderen Plan höherer Stufe vorliegt und
• aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Außerdem ist keine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen,
• wenn die Eigenart und der Charakter des Gebiets nicht geändert wird oder
• erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl § 5 Abs 3 ROG).
Zur Umwelterheblichkeitsprüfung im Detail siehe Teil 2 Kapitel 2.4. Strategische Umweltprüfung.
5.4.2. Verfahrensschritte
1. Ausarbeitung des Entwurfs unter Einbeziehung der Öffentlichkeit
2. Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung gem § 5 Abs 2 ROG
3. Vorlage des Entwurfs (allenfalls mit Umweltbericht) an Nachbargemeinden, Regionalverband, Landesregierung
4. Übermittlung des Entwurfs und des Umweltberichts an betroffene Nachbarländer bei zu erwar-tenden erheblichen Umweltauswirkungen
5. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Einarbeitung von allfälligen Ände-rungen in den Entwurf, Beschlussfassung
6. sechswöchige Auflage des Entwurfs (samt Umweltbericht)
7. Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg
8. Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Beschlussfassung
9. Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der Landesregierung
5.4.3. Die Verfahrenschritte im Einzelnen
Ausarbeitung des Entwurfs unter Einbeziehung der Öffentlichkeit
Der Ausarbeitung des Entwurfes ist die Öffentlichkeit "in geeigneter Weise" (vgl § 65 Abs 1 ROG 2009) beizuziehen. Dies kann beispielsweise durch eine Versammlung, eine Ausstellung oder einen Gemeinde-brief erfolgen. Das ROG lässt die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit bewusst offen, um den Gemeinden einen ausreichenden Spielraum zu belassen, entsprechend den Neigungen und Bedürfnissen der Bevölke-rung die am besten geeignete Form der Öffentlichkeitsbeteiligung zu wählen. Allerdings wird eine schriftliche
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Äußerungsmöglichkeit sehr wohl eingeräumt werden müssen. Wenn keine geeigneten Mitwirkungsmöglich-keiten vorgesehen sind, stellt dies eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Diese würde die Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung ausschließen.
Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung § 5 Abs 2 ROG
In Umsetzung der SUP- Richtlinie (ABl. L 197/30 vom 21.07.2001, EU- Richtlinie über die Prüfung der Um-weltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) hat die Umweltprüfung bereits auf Ebene der Pla-nungsarbeit zu erfolgen, um schon möglichst früh die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen zu erheben und bewerten. Bei der Änderung des REK ist zuerst eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzufüh-ren, um die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des geänderten REK zu bewerten. Ist als Ergebnis einer solchen Prüfung eine Umweltprüfung mit Erstellung eines Umweltberichts notwendig, hat die Gemeinde die Landesregierung (Abteilung 7) um die Bekanntgabe der unerlässlichen Untersuchungen auf-zufordern. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist der Landesregierung mitzuteilen.
Vorlage von Entwurf (und Umweltbericht) an Nachbargemeinden, Regionalverband, Landesregierung
Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass die geplante Änderung des REK voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umgebung hat, ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Der Umweltbericht bildet in diesen Fällen einen Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts und muss gemeinsam mit dem REK- Entwurf der Landesregierung, den Nachbargemeinden und dem Regi-onalverband zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Übermittlung des Entwurfs und des Umweltberichts an betroffene Nachbarländer bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen
Wenn im Umweltbericht festgestellt wurde, dass durch die Änderung des REK erhebliche Umweltauswirkun-gen über die Landesgrenzen hinaus auf Nachbarländer zu erwarten sind, sind diesen betroffenen Ländern ein Entwurf sowie der Umweltbericht ebenfalls zur Stellungnahme zu übermitteln. Dabei ist diesen Ländern eine angemessene Frist einzuräumen.
Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Einarbeitung von allfälligen Änderun-gen in den Entwurf, Beschlussfassung
Die Gemeindevertretung hat sich mit den eingebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, des Regional-verbandes, der Nachbargemeinden, der Landesregierung sowie allenfalls eines betroffenen Nachbarlandes in den Beratungen fachlich auseinanderzusetzen und allfällige Änderungen, die sich aus den eingebrachten Stellungnahmen ergeben, bereits in dieser Phase in den Entwurf einzuarbeiten. Der auflagefähige Entwurf des geänderten REK ist anschließend von der Gemeindevertretung zu beschließen.
Sechswöchige Auflage des Entwurfs (und des Umweltberichts)
Der Entwurf des geänderten REK ist samt dem allfälligen Umweltbericht sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dies hat während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeinde-amt bzw Magistrat zu erfolgen.
Kundmachung der Auflage an der Amtstafel und in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg
Die Auflage des Änderungsentwurfs des REK samt Umweltbericht ist auf der Amtstafel und in der Salzbur-ger Landeszeitung (SLZ), für die Stadt Salzburg im Amtsblatt, sechs Wochen lang kundzumachen. Je nach technischen Möglichkeiten hat eine Kundmachung auch über das Internet zu erfolgen (vgl § 17 Abs 4 ROG 2009).
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Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Kundmachung in der SLZ bzw im Amtsblatt der Stadt Salzburg. In der Kundmachung muss auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf inner-halb der Auflagefrist hingewiesen werden. Dazu ist jede Person berechtigt. Die Auflage dient vor allem der Erleichterung einer effizienten Beteiligung der Öffentlichkeit am Planungsgeschehen und zur Vorstellung der Planungsüberlegungen der Gemeinde. Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Informationsbeibringung wurde bewusst gespalten. Die Information, dass ein Planungsprozess läuft, muss von der Gemeinde beigebracht werden. Die genaue Kenntnis vom Inhalt des Planes ist jedoch eine Holschuld für interessierte Teile der Öffentlichkeit.
Als Kundmachungstext wird empfohlen – REK- Änderung mit Umweltprüfung:
Kundmachung
1. Gemäß § 65 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 idgF wird kundgemacht, dass der Entwurf der Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde ……. sowie der Umweltbericht gem. § 5 ROG 2009 sechs Wochen lang, beginnend ab Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung bzw. im Amtsblatt der Stadt Salzburg im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
2. Jede Person ist innerhalb der Kundmachungsfrist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen berech-tigt.
Der /die BürgermeisterIn
Auszuhängen spätestens ab: Abnahme nicht vor:
Angeschlagen am: Abgenommen am:
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Kundmachung REK- Änderung ohne Umweltprüfung:
Kundmachung
1. Gemäß § 65 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 idgF wird kundgemacht, dass der Entwurf der Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde ……. sechs Wochen lang, beginnend ab Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung bzw. im Amtsblatt der Stadt Salzburg im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt. Auf Grund der durchgeführten Prüfungen (Ausschlusskriterien und Umwelterheblichkeit) wurde festgestellt, dass keine Umweltprüfung erforderlich ist.
2. Jede Person ist innerhalb der Kundmachungsfrist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen berech-tigt.
Der /die BürgermeisterIn
Auszuhängen spätestens ab: Abnahme nicht vor:
Angeschlagen am: Abgenommen am:
Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen, Beschlussfassung
Die Gemeindevertretung hat sich in ihren Beratungen mit sämtlichen eingebrachten Stellungnahmen ausei-nanderzusetzen. Anschließend erfolgt die Beschlussfassung des neuen REK.
Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung bei der Landesregierung
Der Bürgermeister hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung des beschlossenen REK unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes bei der Landesregierung zu beantragen. Liegen keine Versagensgründe (§ 75 ROG 2009) vor, ist die aufsichtbehördliche Genehmigung zu erteilen.
REK- VERFAHREN Teil 6 Kapitel 6.2
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Übersicht: Änderung des REK gem. § 66 ROG 2009
Planungsarbeit, Einholung der Planungsdaten
Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung außer in Fällen des § 5 Abs 3 ROG 2009
Ausarbeitung des Entwurfs unter Mitwirkung der Bevölkerung
Stellungnahme zum auflagefähigen Entwurf und zum allenfalls erforderlichen Umweltbericht von
- Nachbargemeinden - Regionalverband - Landesregierung
- weiterem betroffenem Land oder Nachbarstaat (bei zu erwartenden, erheblichen, über die Landes-grenzen hinausgehenden Umweltauswirkungen)
GV-Beschluss Entwurf
nach Auseinandersetzung mit den eingebrachten Stellungnahmen
6-wöchige Auflage des Entwurfs und des allenfalls erforderlichen Umweltberichts
6-wöchige Kundmachung der Auflage an der Amtstafel, SLZ bzw. Amtsblatt der Stadt Salzburg, Internet nach technischen Möglichkeiten
Auseinandersetzung mit eingebrachten Stellungnahmen danach
GV-Beschluss REK
Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung des REK
ÜBERPRÜFUNG VON PLANUNGEN Teil 6 Kapitel 6.3 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
Überprüfung von Planungen
Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung
1. Evaluierung der Planungsinstrumente der Gemeinden
Eine Neuerung des Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) stellt die im § 20 verankerte „Über-prüfung von Planungen“ dar. Sie soll die Gemeinden veranlassen, alle 10 Jahre nach Inkrafttreten ihrer Pla-nungen einen kritischen Blick auf ihre Planungsziele und deren Umsetzung zu werfen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Planungsinstrumente gemeinsam evaluiert werden sollen. Die Umsetzung der im REK formulierten Ziele und Maßnahmen zeigt sich in den nachfolgenden Instrumenten, dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.
Der vorliegende Leitfaden soll den Gemeinden und OrtsplanerInnen zur Anleitung dienen.
2. Maßgebliche Bestimmungen für die Überprüfung von Planungen
Das Räumliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan sind im Abstand von jeweils 10 Jahren, ausgehend vom Inkrafttreten des Flächwidmungsplanes, zu überprüfen. Dabei sind die Erreichung der Ent-wicklungsziele des Räumlichen Entwicklungskonzeptes, die Ausweisungen im Flächenwidmungsplan und die Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert worden sind, einer Bewertung zu unterziehen. Mit den Ergebnissen der Überprüfung hat sich die Gemeindevertretung auseinanderzuset-zen.
Stellt die Gemeindevertretung einen Grund zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplans fest, ist von der Gemeinde ein diesbezügliches Revisionsverfahren einzuleiten.
Der Überprüfungsbericht und die Niederschrift über die Auseinandersetzung damit sind der Landesregierung mitzuteilen.
3. Prozess - Checkliste
• Alle 10 Jahre ist ein Überprüfungsbericht zu erstellen – Frist läuft ab Rechtswirksamkeit des FWP.
• Übergangsbestimmung für Gemeinden, deren FWP vor 01.04.1999 aufgestellt wurde - Überprüfungsbe-richt bis 31.12.2010
• Gemeindevertretung setzt sich mit Ergebnis des Überprüfungsberichtes auseinander
• Kommt Bericht zum Ergebnis, dass Änderung REK oder FWP erforderlich ist - Einleitung Revisionsver-fahren
• Überprüfungsbericht sowie Ergebnis der Auseinandersetzung in der Gemeindevertretung ist Landesre-gierung mitzuteilen.
• Ergebnis der Überprüfung findet Eingang in Raumordnungsbericht der Landesregierung
11. Ausgabe 2011 1
ÜBERPRÜFUNG VON PLANUNGEN Teil 6 Kapitel 6.3 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
3.1. Angestrebte Stellung der Gemeinde in der Region
• Verbale Beurteilung durch OrtsplanerInnen
3.2. Angestrebte Bevölkerungsentwicklung
• Vergleich REK-10-Jahresziel mit Bevölkerungszuwachs der letzten 10 Jahre bzw. des ausgewählten Betrachtungszeitraumes
• Ermittlung Einwohnerdichte: Einwohner/ha ausgewiesenes Wohnbauland
• Vergleich Bestand mit Potenzial: Einwohner/ha bebautes Wohnbauland und Einwohner/ha Wohnbau-land insgesamt
• Zusammenfassende verbale Beurteilung/durch OrtsplanerInnen
3.3. Angestrebte Wirtschaftsentwicklung
• Vergleich REK-10-Jahresziel (Anzahl der Arbeitsplätze) mit Arbeitsplatzzuwachs der letzten 10 Jahre bzw. des ausgewählten Betrachtungszeitraumes
• Ermittlung Beschäftigtendichte: Beschäftigte im Sektor Produktion und Bauwesen/ha Betriebsbauland (Betriebsgebiete, Gewerbe- und Industriegebiete)
• Vergleich Bestand mit Potenzial: Beschäftigte im Sektor Produktion und Bauwesen/ha bebautes Be-triebsbauland und Beschäftigte im Sektor Produktion und Bauwesen/ha Betriebsbauland insgesamt
• Entwicklung des Tourismus: Vergleich der 10-Jahres-Zielzahlen (zB Betten) des REK mit aktueller Bet-tenentwicklung
• Entwicklung der Nächtigungen: Zahl der Nächtigungen pro Einwohner, Darstellung der Entwicklung in-nerhalb der letzten 10 Jahre
• Entwicklung der Beschäftigte im Sektor Handel, Dienstleistungen und Nachrichtenwesen – Vergleich mit allenfalls vorhandenen Zielzahlen im REK dazu
• Zusammenfassende verbale Beurteilung durch OrtsplanerInnen
3.4. Angestrebte Siedlungsentwicklung
• Bilanzierung und Lokalisierung der Teilabänderungen für Wohnbauland der letzten 10 Jahre
• Verhältnis der Siedlungsentwicklung zwischen Innen- (innerhalb des Hauptsiedlungsschwerpunktes) und Außenentwicklung (zB 3:1)
• Verhältnis der Siedlungsentwicklung zwischen innerhalb des fußläufigen Einzugsbereiches des ÖV ge-legen bzw. außerhalb gelegenen Standorten
• Was waren die besonderen Begründungen für Baulandausweisungen außerhalb des Einzugsbereiches des ÖV?
• Ausweisungen für die Entwicklung des Tourismus-Bilanzierung und Lokalisierung
• Ausweisungen für Gewerbliche Entwicklungen – Bilanzierung und Lokalisierung
• Haushälterischer/sparsamer Umgang mit Grund und Boden? Evaluierung der in den Bebauungsplänen festgelegten Dichten im Hinblick auf diesen Grundsatz.
• Verbale Beurteilung des Ergebnisses im Hinblick auf die wesentlichsten REK-Ziele zur Siedlungsent-wicklung (zB wo sollten gemäß REK diese Entwicklungen stattfinden?)
11. Ausgabe 2011 2
ÜBERPRÜFUNG VON PLANUNGEN Teil 6 Kapitel 6.3 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G
3.5. Angestrebte Verkehrsentwicklung
• Verbale Beurteilung durch OrtsplanerInnen
3.6. Angestrebte Entwicklung der Infrastruktur (technisch und sozial)
• Verbale Beurteilung durch OrtsplanerInnen
3.7. Entwicklung des Freiraums
• Zusammenfassung der wichtigsten REK-Ziele zur Entwicklung des Freiraumes
• Wie erfolgte Umsetzung in der Flächenwidmungsplanung/Bebauungsplanung?
• Welche Widmungen haben diese Flächen (zB landwirtschaftliche Vorrangflächen, Grünkeile, etc)
• Erfolgten Änderungen des REK in der Nähe, innerhalb dieser Flächen?
• Entwicklung naturschutzrechtlich relevanter Flächen (bezogen auf die Fläche)
• Summe der Baulandausweisungen bzw. Ausweisungen für grünlandgebundene Einrichtungen in Land-schaftsschutzgebieten udgl
3.8. Baulandbedarf
• Vergleich ermittelter Baulandbedarf im REK und aktuelle Baulandbilanz – aufgegliedert nach den zu-sammengefassten Kategorien Wohnbauland, Betriebsbauland, Flächen für den Tourismus
• Summe der Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Laufe der letzten 10 Jahre – Zuordnung nach Kategorien
3.9. Umweltauswirkungen
• Tabellarische Übersicht über die erfolgten Teilabänderungen seit Erfordernis von Umweltprüfungen
• Anzahl der TAÄ insgesamt
• Anzahl der TAÄ mit geltend gemachtem Ausschlussgrund
• Anzahl der TAÄ mit UEP
• Anzahl der TAÄ mit Umweltprüfung
• Darstellung der im Zuge von Umweltprüfungen festgestellten Monitoring-Notwendigkeiten
• Ergebnis des Monitorings
• Ableitung des Handlungsbedarfs
• Darstellung der im Zuge der Neuaufstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes festgestellten Monitoring-Notwendigkeiten
• Ergebnis des Monitorings
• Ableitung des Handlungsbedarfs
11. Ausgabe 2011 3
ÜBERPRÜFUNG VON PLANUNGEN Teil 6 Kapitel 6.3
11. Ausgabe 2011 4
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3.10. Zusammenfassung
• Welche wichtigen Entwicklungsziele wurden erreicht?
• Welche wichtigen Entwicklungsziele wurden nicht erreicht?
• Begründung?
• Revisionsbedarf?
BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG Teil 6 Kapitel 6.4
12. Ausgabe 2012 1
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Baulandbedarfsermittlung
1. Allgemeines
Die Ermittlung des Baulandbedarfes hat im Rahmen der örtlichen Raumplanung einen ganz besonderen Stellenwert, da im Raumordnungsgesetz 2009 zwei grundlegende Rahmenbedingungen vorgegeben wer-den:
Zum einen der Raumordnungsgrundsatz der haushälterischen und nachhaltigen Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland (§ 2 Abs. 2 Z. 1 ROG 2009)
Zum anderen die Bestimmung, dass sich das Ausmaß des Baulandes nach dem Bedarf zu richten hat, der in der Gemeinde in einem Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich besteht; der Bedarf ist dabei nach Widmungen detailliert zu begründen (§ 29 Abs. 2 ROG 2009).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine - vom sparsamen Umgang mit Bauland ausgehende - Bau-landbedarfsermittlung für den Planungszeitraum von zehn Jahren als unverzichtbare gesetzliche Vorausset-zung für eine Baulandausweisung anzusehen ist. Das konkrete Maß der Baulandausweisung im Flächen-widmungsplan richtet sich dabei nach den Festlegungen des räumlichen Entwicklungskonzepts. Dies bedeu-tet, dass die Ermittlung des Baulandbedarfes - abgeleitet in erster Linie von der angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung und von entsprechenden Dichtevorgaben - bereits im Rahmen des REK erfor-derlich ist. Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, ist auch die Einhaltung einer methodischen Vor-gangsweise bei der Baulandbedarfsermittlung von Bedeutung.
Abb. 1 Baulandbedarf - Verhältnis von Geschoßflächenzahl zu Wohndichte
VERHÄLTNIS GESCHOSSFLÄCHENZAHL ZU WOHNDICHTE
Wohndichte (Einwohner je Hektar Bauland)
GF
Z
0
0,2
0,4
0,6
0,8
1
1,2
1,4
25 50 75 100 125 150 175 200 225 250
Annahmen: 2,5 Einwohner je Wohneinheit100 m2 Geschoßfläche je Wohneinheit
Netto-GFZ = Brutto-GFZ X 1,35
Netto-GFZ
Brutto-GFZ
BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG Teil 6 Kapitel 6.4
12. Ausgabe 2012 2
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2. Begriffsbestimmungen für Flächen- und Dichteangaben
SIEDLUNGSGEBIET Bebaute Flächen einschließlich zugehöriger Gärten, Höfe, öffentlicher Grünflächen und Verkehrs-erschließung
BRUTTOBAULAND Gewidmetes Bauland einschließlich der Flächen für die Verkehrserschließung und öffentlicher Grünflächen innerhalb des Baulandes (Spielplätze etc.)
NETTOBAULAND Bebaute bzw. bebaubare Grundflächen im gewidmeten Bauland (im allgemeinen die Bauplatzflächen)
Zur Orientierung: Zuschlag auf Nettobauland von 25% - 35% = Bruttobauland
BRUTTOWOHNDICHTE Einwohner je Hektar Bruttobauland (EW / ha). Die Brut-towohndichte lässt sich aus der Brutto-Geschoßflächenzahl (GFZ) und der durchschnittlichen anteiligen Geschoßfläche (brutto) je Einwohner (BGF / EW) ableiten: EW / ha = GFZ (Brutto) x 10.000 BGF / EW
NETTOWOHNDICHTE Einwohner je Hektar Nettobauland (EW / ha)
BESCHÄFTIGUNGSDICHTE Beschäftigte je Hektar Gewerbe- oder Industrie gebiet (jeweils brutto oder netto)
BRUTTOGESCHOSSFLÄCHENZAHL Verhältnis von Gesamtgeschoßfläche zu Brutto- bau-land (Planungsgröße f. REK, FWP) GFZ (Brutto) = Summe der Geschoßflächen Bruttobaulandfläche
NETTOGESCHOSSFLÄCHENZAHL Verhältnis von Gesamtgeschoßfläche zu Nettobauland (Planungsgröße f. Bebauungsplan) GFZ (Netto) = Summe der Geschoßflächen Nettobaulandfläche
BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG Teil 6 Kapitel 6.4
12. Ausgabe 2012 3
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Bruttobauland: gesamtes Areal
Nettobauland: Bauplatzflächen
Abb. 2 Bruttobauland und Nettobauland im Bebauungsplan
3. Baulandbedarfsermittlung - Wesentliche Datengrundlagen und methodi-sche Vorgangsweise
3.1. Wohnbaulandbedarf
Ausgangsfaktoren:
Die Ausgangsdaten zur Ermittlung des künftigen Flächenbedarfes für den Wohnungsbau bilden die
voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung und die
voraussichtliche Entwicklung der Haushaltszahlen.
Während sich dabei die sogenannte "natürliche Bevölkerungsentwicklung" aufgrund der relativ stabilen Trends bei den Fruchtbarkeits- und Sterberaten (im Sinn einer Trendhochrechnung) verhältnismäßig realis-tisch ermitteln läßt, sind Aussagen über die künftige Wanderungsbilanz einer Gemeinde (Zu- oder Abwande-
BAULANDBEDARFS- ERMITTLUNG Teil 6 Kapitel 6.4
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rung) immer reine Annahmen; dies entweder im Sinn einer erwünschten Entwicklung oder im Sinn von Obergrenzen.
Einen wesentlichen Faktor stellt bei der Berechnung des Wohnbauland - Bedarfes dann die Umlegung der künftigen Bevölkerungszahl auf die Zahl der sich daraus ergebenden Haushalte und damit der erforderlichen Wohnungen dar. Zur Ermittlung der künftigen Haushaltsgröße (Einwohner je Haushalt) als realistische Pla-nungsvorgabe für das REK sollte von der bestehenden Struktur in einer Gemeinde ausgegangen werden; die Bezirks- oder Landesdurchschnittswerte aufgrund von Volkszählungen können hier bestenfalls grobe Näherunsgangaben bieten. Der anhaltende Trend zu immer weniger Bewohnern je Haushalt wird in seinen Auswirkungen auf den Wohnungsbedarf in der Regel unterschätzt.
Je nach strukturellen Gegebenheiten in einer Gemeinde sind als weitere Einflussgrößen zur Abschätzung des künftigen Wohnbaulandbedarfes zu berücksichtigen:
ein allenfalls bestehendes Wohnungsdefizit
Ersatzbedarf (durch Abbruch, Umwidmungen, Zerfall, Zusammenlegungen)
Innenverdichtung: Dem Raumordnungsgrundsatz „Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen“ zufolge, sollten Siedlungsgebiete erst nach Schließung der inneren Lücken erweitert werden. Die Er-fassung und Bilanzierung der bestehenden bebauten Flächen liefert die erforderlichen Grundlagen zur Abschätzung des Nachverdichtungspotenzials.
Bebauungsdichte als wesentliche Einflußgröße:
Den nächsten Schritt bildet die Umlegung der ermittelten Wohnungsanzahl über Vorgaben für die Bebau-ungsdichte in den Baulandbedarf. Dabei ist es zweckmäßig, bereits die angestrebte Bebauungsstruktur zu berücksichtigen (angenommener Anteil von Wohnungen in freistehenden Einfamilienhäuser, in Häuser im verdichteten Flachbau und im Geschoßwohnungsbau).
Zu berücksichtigen sind die Raumordnungsgrundsätze, wie beispielsweise der sparsame Umgang mit Bau-land oder die Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, die in entsprechenden Dichtefestlegungen (zB Mindestdichten) Ausdruck finden und in weiterer Folge auch Grund-lage für die Bebauungsplanung bilden sollen. Verdichtungsziele aus überörtlichen Entwicklungsprogrammen (z.B. im Landesentwicklungsprogramm für die Einzugsbereiche von öffentlichen Verkehrsmitteln) sind eben-falls in diesem Schritt zu berücksichtigen.
Umsetzung des ermittelten Baulandbedarfes im REK – Baulandbilanz:
Eine wesentliche Grundlage für die praktische Umsetzung der Baulandbedarfsberechnung im Sied-lungskonzept des REK und in der Folge in den Flächenwidmungsplan bildet die Erfassung und Bilanzierung der bestehenden bebauten Flächen bzw. der vorhandenen Baulandreserven. Sie gibt zusammen mit dem abgeschätzten Wohnbaulandbedarf maßgeblich darüber Auskunft, wie viele Flächen innerhalb bestehender, weitgehend bebauter Siedlungsgebiete zur Verfügung stehen bzw. wie hoch der Anteil des Wohnbauland-bedarfes ist, der zusätzlich zur Erweiterung von Siedlungsgebieten benötigt wird.
Im Sinn einer planerisch sinnvollen räumlichen Zuordnung der Baulandreserven zur Abdeckung des ermittel-ten Baulandbedarfes - und auch im Sinn einer Überprüfbarkeit durch die Aufsichtsbehörde - wird empfohlen, bereits weitgehend bebaute Ortsbereiche im Siedlungsleitbild auch kenntlich zu machen.
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Flächenbedarf für betriebliche Zwecke
Ausgangsfaktoren:
Die Ausgangsbasis zur Ermittlung des Flächenbedarfes in einer Gemeinde für betriebliche Zwecke bilden
Betriebsstruktur und
Arbeitsplatzanzahl.
Dabei sind einerseits die bestehenden Betriebe zu berücksichtigen (Erweiterungsbedarf); andererseits bildet die für den Planungszeitraum angenommene oder angestrebte Entwicklung von Betriebsstruktur und Ar-beitsplatzanzahl den wesentlichen Faktor für die Baulandbedarfsermittlung.
Weit mehr als im Bereich der Baulandbedarfsermittlung für Wohnbauzwecke sind allerdings Voraussagen über die zukünftige betriebliche Entwicklung und die Entwicklung der Arbeitsplatzanzahl einer Gemeinde von Unsicherheiten behaftet. Sie stellen daher in der Regel eher Zielaussagen dar, die von der Gemeinde ange-strebt werden.
Flächenbedarf je Arbeitsplatz:
Zur Ermittlung des Flächenbedarfes für betriebliche Zwecke stellt der spezifische Flächenbedarf je Ar-beitsplatz eine wesentliche Berechnungsgröße dar.
Aus verschiedenen Quellen liegen dafür nach Wirtschaftsabteilungen oder Branchen gegliederte Orientie-rungswerte vor. Diese Werte sind jedoch auf ihre Anwendbarkeit in der jeweiligen Gemeinde zu überprüfen. Dafür ist eine entsprechende Gliederung der künftigen (angenommenen) Arbeitsplätze in einer Gemeinde nach Wirtschaftsabteilungen erforderlich. Auf dieser Grundlage kann der Flächenbedarf für die künftigen zusätzlichen Arbeitsplätze rechnerisch abgeschätzt werden. Darüber hinaus ist jedoch in der Regel auch mit einem Flächenbedarf für eine Erweiterung schon bestehender Betriebe bzw. durch die abzusehende Ver-größerung des Flächenbedarfes bestehender Arbeitsplätze zu rechnen. Dieser Erweiterungsbedarf ist zweckmäßigerweise gesondert zu ermitteln.
Teile des Flächenbedarfes für betriebliche Zwecke sind außerhalb von Gewerbe- oder Industriegebieten abzudecken (z.B. für Handel, Beherbergung und Gaststätten, Dienstleistungen). Diese Flächen sind den übrigen Baulandflächen (z.B. im Erweiterten Wohngebiet, Kerngebiet etc.) zuzurechnen.
Zu betonen ist, dass unter Zuhilfenahme von generellen Orientierungswerten nur eine grobe Ab-schätzung der Größenordnung der erforderlichen Betriebsflächen möglich ist. Grundsätzlich können fundierte ortsspezifische Aussagen erst auf der Basis entsprechender örtlicher Strukturerhebungen gemacht werden.
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Bevölkerungszuwachs Zuwachs an Arbeitsplätzen
Haushaltsgröße= Bewohner je
Haushalt
Flächenbedarf je Arbeitsplatz
Haushaltszuwachs
Wohnungsdefizit
Zusätzlicher Wohnungs-(Neubau) Bedarf
Bebauungs-dichte
Flächenbedarf fürWohnungsneubau
Flächenbedarf fürbetriebliche Zwecke
Baulandbedarf
Bedarfsverteilung auf einzelneBaulandwidmungen
Innenverdichtung
Abb 3. Einflussgrößen auf den Flächenbedarf für Wohnen und Betriebe
4. Planerische Orientierungswerte zur Ermittlung des Wohnbaulandbedarfs
Die folgenden Orientierungswerte können dazu herangezogen werden, um eine erste Abschätzung der Grö-ßenordnung des Wohnbaulandbedarfes in einer Gemeinde vorzunehmen. Sie stellen Durchschnittswerte für das Land Salzburg als Ganzes dar, und deshalb können die tatsächlichen Verhältnisse in einer Gemeinde beträchtlich abweichen. Es ist daher in jedem Fall erforderlich, für die Ermittlung des konkreten Baulandbe-darfes die örtlichen Gegebenheiten zu erheben und zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für die planerischen Zielsetzungen, etwa die durchschnittliche Nutzfläche pro Einwohner oder die angestrebte Wohnbaustruktur (Wohnungsgrößen, Wohnungstypen) betreffend.
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Tab. 1 Durchschnittliche Nutzfläche pro Wohnung bzw. pro Einwohner sowie durchschnittliche Haushaltsgröße (Einwohner/Haushalt) im Bundesland Salzburg für das Jahr 2010*)
Durchschnittswert Bezugsgröße
Wohnungen 224.813
m² gesamt 21.301.137,82
Ø Nutzfläche pro Wohnung 94,75
Wohnbevölkerung in PHH 522.611
Ø Nutzfläche pro Einwohner 40,76
Privathaushalte 224.811
Ø Haushaltsgröße / Einwohner je Haushalt 2,32
Tab. 2 Orientierungswerte für die Planung
Durchschnittliche Nutzfläche pro Wohnung (Hauptwohnsitz) im Land Salzburg 2010*)
rd. 95 m²
Orientierungswert für durchschnittliche Geschoßfläche (incl. Umschließungswände) pro Wohnung
110 m²
Durchschnittliche Nutzfläche pro Einwohner (Hauptwohnsitz) im Land Salzburg 2010*)
rd. 40 m²
Orientierungswert für durchschnittliche Geschoßfläche pro Einwohner
46 m²
Durchschnittliche Haushaltsgröße (Einwohner je Haushalt mit Hauptwohnsitz) 2010*)
2,3 Einwohner
Orientierungswert für durchschnittliche Haushaltsgröße bzw. Wohnungsgröße (Einwohner je Haushalt)
2,2 Einwohner
* Quelle: Hochgerechnete Ergebnisse der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung, einer repräsentativen Stichprobener-hebung bei rund 9.700 Haushalten im Bundesland Salzburg, ohne Personen in sogenannten Anstaltshaus-halten und ohne Präsenz- und Zivildiener (Zusammengestellt nach Daten der Statistik Austria durch das Referat 0/03- Landesstatistischer Dienst).
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a) Vorausschätzung der Bevölkerungsentwicklung
BEVÖLKERUNG Männlich + weiblich
Gliederung nach Altersgruppen und Geschlecht
NATÜRLICHE BEVÖLKERUNGSENTWICKLUNG Geburten minus Sterbefälle
WANDERUNG (Annahme)
Sterblichkeitsraten Fruchtbarkeitsraten
Wanderbilanz Wanderungswahrscheinlichkeiten nach Altersgruppen
Künftige Bevölkerung männlich + weiblich
b) Vorausschätzung des Wohnungsbedarfes
Künftige Bevölkerung
Künftige Haushaltsanzahl = Wohnungsanzahl
Gliederung nach Altersgruppen und Geschlecht
Haushaltsvorstandquoten
abzüglich Wohnungsbestand
zuzüglich Wohnungsdefizit
künftiger Wohnungsbedarf
c) Ermittlung des Baulandbedarfes
ERMITTELTER WOHNUNGSBEDARF X BRUTTOBAULAND JE WOHNUNG
künftiger Wohnungsbedarf
abzüglich Innenverdichtung
Wohnbaulandbedarf zur Erweiterung bestehender Siedlungsgebiete
5. Wohnbaulandbedarfsermittlung - methodische Schritte
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6. Wohnbaulandbedarf - Berechnungsbeispiel
Das folgende Berechnungsbeispiel soll die Anwendung der Berechnungsmethodik anhand konkreter Zahlen verdeutlichen. Die Annahmen zur Wohnbaustruktur sind dabei bewusst differenziert worden, um zu realisti-scheren Bedarfsaussagen zu kommen; dies setzt jedoch entsprechende wohnungspolitische Überlegungen im Rahmen des REK voraus.
a) Vorausschätzung der Bevölkerungsentwicklung
Bevölkerung Bestand 2000 EW
Natürl. Bevölkerungsentwicklung (ermittelt) 100 EW
Wanderungsbilanz (Annahme) + 100 EW
= Bevölkerungszuwachs + 200 EW
Künftige Bevölkerung (Zielgröße) 2200 EW
b) Vorausschätzung des Wohnungsbedarfes
Haushalte Bestand (bei dzt. 2,5 EW pro Haushalt) 800 HH
Künftige Haushaltszahl (Zielgröße) bei 2200 Einw. u. künftig 2,2 Einw. pro Haushalt (Annahme) 1.000 HH
Haushaltszuwachs = Wohnungsbedarf 200 WE
zuzüglich Abdeckung Wohnungsdefizit 20 WE
künftiger Wohnungsbedarf 220 WE
c) Vorausschätzung des Baulandbedarfes
Künftiger Wohnungsbedarf insgesamt 220 WE
abzüglich Innenverdichtungspotential 70 WE
Wohnbaulandbedarf für Erweiterung bestehender Siedlungsgebiete 150 WE
Annahmen zur Wohnbaustruktur:
1. 30% d. Whg. in freisteh. EFH (45 Whg.)
Geschoßfläche je Whg.150 m², Brutto-Gfz 0.15 Bruttobauland je Whg. (150 : 0,15) = 1.000 m² x 45 Whg
45.000m²
2. 40% d. Whg. in verdicht. Flachbau (60 Whg.)
Geschoßfl. je Whg.150 m², Brutto-Gfz 0.4 Bruttobauland je Whg. (150 : 0,4) = 375 m² x 60 Whg
22.500m²
3. 30% d. Whg. in Geschoßwohnbauten (45 Whg.),
Geschoßfl. je Whg.100 m², Brutto-Gfz 0.6 Bruttobauland je Whg. (100 : 0,6) = 166m² x 45 Whg.
7.470 m²
Wohnbaulandbedarf gesamt 74.970 m²
Ermittelter Wohnbaulandbedarf
rund 7,5 Hektar Bruttobauland
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